Heim-Management in der Coronakrise - Dr. Ulbrich Kaminski Rechtsanwälte Notar - E-Book

Heim-Management in der Coronakrise E-Book

Dr.Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte / Notar

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Beschreibung

Coronakrise - welche Rechtsvorschriften greifen in Alten- und Pflegeheimen? Als Führungskraft finden Sie hier die rechtlichen Informationen, die Sie in der aktuellen Situation benötigen. Das Autorenteam aus erfahrenen Rechtsexperten vermittelt alles Wichtige, informiert fundiert und praxisnah zu Hygienebestimmungen, arbeits- wie zivilrechtlichen Fragen. Mit den Themen: -Vergütungsansprüche während der Coronakrise -Kurzarbeitergeld, betriebsbedingte Kündigung -Home-Office-Anspruch -Entschädigung gemäß IfSG -Hygieneanforderungen und praktische Umsetzung -Schließung von Tagespflegeeinrichtungen -Ausgangs- und Besuchsrechte -Anpassung von Mietverträgen, Wegfall der Geschäftsgrundlage -Unternehmervorsorgevollmachten -Aussetzung Fachkräftequote -Personaleinsatz -Versorgungsuntersagung Ihr Rechtsratgeber für mehr (rechtliche) Sicherheit in unsicheren Zeiten.

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Seitenzahl: 264

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Dr. Ulbrich & Kaminski

Rechtsanwälte I Notar (Hrsg.)

Heim-Management in der Coronakrise

Der Rechtsratgeber

Autorinnen und Autoren

Ralf Kaminski

Jan Pakirnus

Eileen Kemnitz

Svenja Foss

Steffen Ebert

Dr. Stefan Ulbrich

Alexandra von Hobe

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Sämtliche Angaben und Darstellungen in diesem Buch entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich aufbereitet.

Der Verlag und der Autor können jedoch trotzdem keine Haftung für Schäden übernehmen, die im Zusammenhang mit Inhalten dieses Buches entstehen.

© VINCENTZ NETWORK, Hannover 2020

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Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Warenbezeichnungen und Handelsnamen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne Weiteres von jedermann benutzt werden dürfen. Vielmehr handelt es sich häufig um geschützte, eingetragene Warenzeichen.

E-Book-Herstellung und Auslieferung: readbox publishing, Dortmund, www.readbox.net

Foto Titelseite: AA+W - AdobeStock

E-Book ISBN 978-3-7486-0381-8

Dr. Ulbrich & Kaminski

Rechtsanwälte I Notar (Hrsg.)

Heim-Management in der Coronakrise

Der Rechtsratgeber

Inhalt

Vorwort

Kapitel I • Leistungsträgerrecht

Kapitel II • Verwaltungsrecht

A. Einschränkungen von Grundrechten und ihre Rechtfertigung durch das Infektionsschutzgesetz

B. Rechte und Pflichten der Betreiber von Pflegeeinrichtungen

C. Beeinträchtigungen der Leistungserbringung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 und Sicherstellung der Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen

Kapitel III • Arbeitsrecht

A. Was geschieht mit dem Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer?

B. Umgang mit Arbeitnehmern, die aus Risikogebieten zurückkehren

C. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice

D. Reaktionsmöglichkeiten der Trägerinnen und Träger von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen bei erhöhtem Arbeitsbedarf

E. Reaktionsmöglichkeiten der Trägerinnen und Träger von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen auf verringerten Beschäftigungsbedarf

F. Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2

G. Kündigungen als Folge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Krise

H. Welche Präventionsmaßnahmen müssen Arbeitgeber mit Blick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 beachten?

Kapitel IV • Sozialrecht/Medizinrecht/Zivilrecht

Kapitel V • Gewerberecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

A. Der Gewerbemietvertrag in Zeiten des Coronavirus SARS-CoV-2

B. Die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsleitung

C. Der Geschäftsführer der GmbH in der Krise: Insolvenzantragspflicht

Kapitel VI • Gesellschaftsrecht

Kapitel VII • Zivilrecht/Wirtschaftsrecht

A. Pacta Sunt Servanda (lat.; deutsch: Verträge sind einzuhalten)

B. Reaktionen des Gesetzgebers auf das Coronavirus SARS-CoV-2

C. Wirtschaftliche Entlastungshilfen

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Buch-Code: AH1192

Vorwort

Die Corona-Covid-19-Pandemie hat die ganze Welt und die Trägerinnen und Träger von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Griff. Was früher normal war, ist heute undenkbar. Was früher undenkbar war, gehört heute zur Normalität. Die Bürger und Unternehmen akzeptieren mit überwältigender Resonanz die Maßnahmen der Bundes– und Landesregierung. Sowohl in den Medien, in den sozialen Netzwerken als auch auf deutschen Balkonen überbietet sich die Bevölkerung mit Sympathie und Solidaritätsbekundungen für die Pflegekräfte und die Pflegeeinrichtungen. Leider hilft eine derartige Unterstützung nicht in den Zeiten der Corona-Covid-19-Pandemie. Viele Akteure und Fachverbände in der Pflegebranche helfen den Unternehmerinnen und Unternehmern mit großer Tatkraft und Fantasie. Von dort aus werden die Pfeiler unseres Gesundheitssystems gestärkt und beschützt.

Das vorliegende Buch versteht sich als Ratgeber für die Trägerinnen und Träger der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und möchte einen roten Faden aufzeigen, der sich durch alle denkbaren Rechtsbereiche zieht. Erörtert werden sämtliche Rechtsthematiken, die jetzt eine wichtige Rolle für die Leistungserbringer spielen. Es gibt wichtige Tipps und Ratschläge und weist auf besondere Gefahren und Risiken hin.

Bochum, 07. 04. 2020

Die Autoren

Rechtsanwalt und Notar Dr. Stefan Chr. Ulbrich, M. A.

Rechtsanwalt Ralf Kaminski, LL.M.

Rechtsanwältin Alexandra von Hobe

Rechtsanwalt Jan Pakirnus

Rechtsanwalt Steffen Ebert

Rechtsanwältin Eileen Kemnitz

Svenja Lea Foss (Assessor jur.)

Kapitel I • Leistungsträgerrecht

Die Reaktion des Gesetzgebers: Das Pandemiegesetz zur Sicherung der Leistungsträger

Ralf Kaminski

I. Einleitung

1. Das Coronavirus SARS-CoV-2

Die ganze Welt dreht sich aufgrund kleiner nicht sichtbarer Moleküle, die mit einer Eiweißhülle umgeben sind, um einiges langsamer. Vom fernen China in die Welt hat das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 nicht nur die deutsche Wirtschaft im Griff. Insbesondere durchlebt unser Gesundheitssystem seit einigen Wochen einen echten Stresstest. Die Solidarität der Bevölkerung zu Zeiten der Ausgangssperren untereinander und mit den Pflegekräften sind beispiellos. Aber was ist mit der Solidarität der Politik mit den Trägerinnen und Trägern von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen?

Das Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet sich dynamisch. Das bedeutet, dass die Zahl der positiv auf das Virus getesteten Patienten und somit auch die der krankenhausbehandlungsbedürftigen Personen ansteigt. Zur Sicherstellung der stationären Versorgung ist eine Erhöhung von Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten erforderlich, etwa durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen oder durch Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten. Ziel ist es, Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser zu vermeiden und die Liquidität der Krankenhäuser kurzfristig sicherzustellen (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 1).

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die wirtschaftlichen Auswirkungen können dazu führen, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, ist aber insbesondere für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige risikobehaftet. Dieser Personenkreis verfügt in aller Regel über begrenzte finanzielle Rücklagen und hat auch keinen Zugang zu anderen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld. Infolgedessen kann kurzfristig eine existenzbedrohende Situation eintreten.

Erhebliche Einkommenseinbußen können aber auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn das Einkommen beim Hauptverdienenden wegfällt. Darüber hinaus kann auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen. Auch können Berechtigte im Sozialen Entschädigungsrecht betroffen sein (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 1).

Praxistipp:

Informieren Sie sich frühzeitig über die Ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und Förderleistungen des Bundes und der Länder über das Internet oder bei Ihrem Fachverband.

II. Maßnahmen der Bundesregierung

1. Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 27. 03. 2020

Daher hat die Bundesregierung am 27. 03. 2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, um möglichst die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Unternehmen erhalten finanzielle Hilfe in unbegrenzter Höhe. Die maßgeblichen Hilfen können über die Seiten der jeweiligen Wirtschaftsministerien der Bundesländer abgerufen werden. Daneben haben die Unternehmen die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu beantragen, wie zum Beispiel die Stundung einer Steuerlast oder die Herabsenkung einer Einkommenssteuervorauszahlung.

2. Überblick über die neuen Regelungen

Zudem werden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld reformiert. Die Änderungen zum Kurzarbeitergeld finden sich im Entwurf eines Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Drucksache 19/17893). Hierfür wird es erleichterte Zugangsvoraussetzungen geben. Insbesondere wird das Quorum bezüglich der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10% abgesenkt. Ein weiteres Problem ist der ansonsten zwingend erforderliche Abbau von Überstunden. Hierauf verzichtet der Gesetzgeber, da durch diverse Krankmeldungen rein faktisch kaum Überstunden abgebaut werden könnten. Kurzarbeitergeld wird es darüber hinaus künftig auch für Leiharbeitnehmer geben. Zudem werden sogar die Beiträge zur Sozialversicherung erstattet. Träger der Erstattung ist die Bundesagentur für Arbeit.

Die für die Pflegebranche einschlägigen Gesetze und Verordnungen sind:

• Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

• Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz)

• Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

• Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

• Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

• Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

• Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)

• Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung.

Praxistipp:

Bitte bedenken Sie, dass diese Gesetze die Pandemie nur kurzfristig und befristet bekämpfen sollen. Daher hat der Gesetzgeber auch eine kurze Geltungsdauer vorgesehen, die gegebenenfalls verlängert werden kann. Bitte seien Sie daher vorsichtig. Es kann sein, dass in ein paar Monaten die hier dargelegten Regelungen schon nicht mehr greifen, da sie außer Kraft getreten sind.

Bereits kurz nach Ausbrechen der Pandemie hat die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, um möglichst die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Insbesondere bedroht die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Pandemie in besonderem Maße die Gesundheit der Pflegebedürftigen in Deutschland, die aufgrund ihres Alters und ihrer Vorerkrankungen in der Regel ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit haben. Aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie der Medizinischen Dienste sind durch das Virus gefährdet. Persönliche Kontakte der Prüferinnen und Prüfer, der Gutachterinnen und Gutachter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen mit Pflegebedürftigen sollen daher während der Pandemie soweit wie möglich vermieden werden.

Auch für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung stellt die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Pandemie eine große Herausforderung dar. Aufgrund von Erkrankungen, Quarantäne sowie der Schließung von Schulen und Kitas ist nicht auszuschließen, dass Pflegeeinrichtungen mit der Situation konfrontiert werden, die vertraglich vereinbarten Personalstandards und Qualifikationsanforderungen nicht einhalten und Pflegebedürftige nicht ausreichend versorgen zu können.

Aus diesem Grund sollen alle verfügbaren Pflege- und Betreuungskräfte der Einrichtungen daran mitarbeiten, die pflegerische Versorgung aufrecht zu erhalten. Während der Pandemie sollen daher keine Personalkapazitäten für Maßnahmen der externen Qualitätssicherung eingesetzt werden. Zudem stellt die Pandemie Pflegeeinrichtungen durch Mehrausgaben und Einnahmeausfälle vor finanzielle Herausforderungen (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 3)

III. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

1. Grundlagen zum COVID 19-Krankenhausentlastungsgesetz

Diverse bundes- und landesweite Gesetze und Verordnungen regeln den Kampf gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Auf der Ebene des Bundes ist insbesondere das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) maßgeblich.

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes schafft für die Pflegedienste, Tagespflegen und vollstationäre Einrichtungen ein Schutzschirm. Dieser soll den wirtschaftlichen Bestand der Pflegeeinrichtungen absichern. Die Erfahrungen der Wirtschaftskrise 2008 haben die politischen Akteure direkt handeln lassen, was sehr zu begrüßen ist.

Derzeit laufen Verhandlungen der Verbände der Leitungserbringer mit dem GKV-Spitzenverband wie im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens außerordentliche Aufwendungen sowie Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen und -dienste erstattet werden sollen. Auch für die Tagespflegen wird es eine finanzielle Kompensation geben. Fest steht bereits jetzt, dass es ein Antragsverfahren geben wird, das angemessene Antragsfristen enthält. Ferner sollen sogar Anträge rückwirkend beschieden werden. Hier gilt der Dank der Branche den Verhandlungspartnern aufseiten der Leitungserbringer.

2. Änderungen des SGB XI durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz hat darüber hinaus einige Änderungen des SGB XI zum Inhalt. Der Gesetzgeber hat diverse Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie ergriffen. Insbesondere werden folgende Regelungen des SGB XI neu gefasst:

• § 147 SGB XI: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI

• § 148 SGB XI: Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI

• § 149 SGB XI: Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege

• § 150 SGB XI: Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

• § 151 SGB XI: Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI

• § 152 SGB XI: Verordnungsermächtigung.

3. Aussetzung von Qualitätsprüfungen

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz setzt in § 151 SGB XI für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen die Qualitätsprüfungen gemäß §§ 114b, 114c, 151 SGB XI und § 275b Absatz 4 SGB V die Regelprüfungen befristet bis zum 30. 09. 2020 aus. Anlassprüfungen bleiben davon unberücksichtigt.

Gerade erst im Oktober 2019 ist bei den vollstationären Pflegeeinrichtungen das neue Qualitätssystem eingeführt worden, was zu einer neuen Qualitätsprüfung geführt hat. Gerade in der laufenden Einführungsphase hat der Gesetzgeber den damit einhergehenden Mehraufwand gestoppt. Derzeit werden daher die mit der Erhebung und Übermittlung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten verbunden Fristen in § 114b Absatz 1 und 2 SGB XI um jeweils sechs Monate verschoben. Dieser Schritt stellt eine wirkliche Erleichterung für die Pflegeeinrichtungen dar. Die Einführungsphase endet daher erst mal am 31. Dezember 2020. Die gesetzlich vorgeschriebene Datenerhebung soll bis dahin an die Datenauswertungsstelle übermittelt werden. Somit erfolgt die Veröffentlichung der Qualitätsdaten gemäß Qualitätsdarstellungsvereinbarung erst ab dem 1. Januar 2021. Der zweijährige Prüfrhythmus beginnt daher auch nach § 114c Absatz 1 Satz 1 SGB XI ab dem 1. Juli 2021.

4. Begutachtungen durch den MDK

Ferner gibt es Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen gemäß § 147 SGB XI. Um die Pflegebedürftigen vor Infektionen zu schützen, werden bis zum 30. September 2020 Gutachten für die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit auf Basis der Aktenlage durchgeführt.

Ebenfalls müssen die Gutachterinnen und Gutachter zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad strukturierte Interviews führen. Diese sollen nicht persönlich, sondern telefonisch oder digital durchgeführt werden. Befragt werden die Bevollmächtigte, rechtliche Betreuer und Angehörige der Antragsteller. Ebenfalls sollen sonstige zur Auskunft fähige Personen, wie Ärzte des Antragstellers, Mitarbeitende des bisherigen Pflegedienstes oder Nachbarn, interviewt werden.

Die Durchführung von Wiederholungsbegutachtungen wird gemäß § 147 Absatz 2 SGB XI bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt. Die gegenwärtig für alle antragstellenden Personen geltende Regelung, dass der Bescheid der Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilt werden muss, wird auf diejenigen Fälle konzentriert, bei denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf besteht. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird beauftragt, für die Klärung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bundeseinheitliche Kriterien und Anwendungshinweise festzulegen.

5. Pflegegeld

Gemäß § 148 SGB XI darf die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 SGB XI nicht kürzen oder entziehen, wenn der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. September 2020 keine Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI abruft. Die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Der Grund hierfür ist natürlich die Vermeidung von Ansteckungsgefahren.

Diese Regelung hat einen finanziellen positiven Effekt auf Pflegeeinrichtungen. Denn sie erhalten durch diese Regelung die Sicherheit, dass pandemiebedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von der Pflegeversicherung erstattet werden.

6. Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und Kostenerstattung gemäß § 150 SGB XI

Die wichtigste Regelung für Trägerinnen und Träger von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen ist die Neufassung des § 150 SGB XI. Diese Regelung soll die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige garantieren.

a) Anzeigepflicht wesentlicher Beeinträchtigungen

Nach § 150 Absatz 1 SGB XI ist im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 der Träger einer mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen gegenüber anzuzeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse.

In Abstimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch von der vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Buch abgewichen werden kann.

aa) Personaleinsatz

Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Personals in anderen Versorgungsbereichen alle bestehenden Instrumente und Mittel einschließlich des Vertragsrechts zu nutzen, bei denen zulassungsrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und unbürokratisch angewandt werden können. Dies gilt auch für den Einsatz von Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in anderen Bereichen.

bb) Wesentliche Beeinträchtigungen

Nach dem Willen des Gesetzgerbers hat danach die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Pflegebedürftigen oberste Priorität. Deshalb werden alle durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet, bei einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 diese umgehend gegenüber den Pflegekassen anzuzeigen. Hierbei genügt die Anzeige gegenüber einer als Partei des Versorgungsvertrages ausgewiesenen Pflegekasse, beispielsweise der federführenden Pflegekasse bei der Zulassung. Wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungserbringung können sein: z. B. nicht kompensierbare krankheits- oder quarantänebedingte Ausfälle des Personals der Pflegeeinrichtung, ein höherer Aufwand bei der Versorgung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankten Pflegebedürftigen, pandemiebedingte Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung oder auch erhöhte Anforderungen durch eine behördlich angeordnete Isolation bzw. Quarantäne. (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 40).

cc) Einzelfallprüfungen durch die Pflegekassen

Ziel der unmittelbaren Information an die Pflegekassen ist, dass diese als Vertragspartei der Zulassung zusammen mit den betreffenden Pflegeeinrichtungen für den Einzelfall in der aktuellen Situation prüfen müssen, ob die pflegerische Versorgung der den Pflegeeinrichtungen anvertrauten Pflegebedürftigen sichergestellt ist oder welche individuellen Maßnahmen und Lösungen vor Ort erforderlich sind. Dieses hat in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen wie den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gesundheitsämtern zu erfolgen. Dabei kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung für die Aufrechterhaltung der weiteren Versorgung der Pflegebedürftigen abgewichen werde (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 40).

b) Kostenerstattungsanspruch gemäß § 150 Absatz 2 SGB XI

Nach § 150 Absatz 2 SGB XI werden den mit einem Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet.

aa) Anspruch der Pflegeeinrichtungen

Der Anspruch auf Erstattung kann gegenüber einer Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden. Die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen. Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Für zugelassene Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI abgeschlossen haben, findet § 85 Absatz 7 SGB XI insoweit keine Anwendung. Dabei sind bei Unterschreitungen der vereinbarten Personalausstattung keine Vergütungskürzungsverfahren nach § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI durchzuführen.

bb) Kostenerstattungsverfahren

Der Gesetzgeber hat daher ein gesondertes Kostenerstattungsverfahren in das SBG XI aufgenommen, damit die finanziellen Einbußen schnell und unkompliziert abgemildert und kompensiert werden können. Von der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie betroffene Pflegeeinrichtungen erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Pflegeversicherung für ihre außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen, die im Rahmen ihrer Leistungserbringung einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen. Ausgenommen sind Positionen, die anderweitig (z. B. über Kurzarbeitergeld, Entschädigung über Infektionsschutzgesetz) finanziert werden. Eine Doppelfinanzierung ist hierbei auszuschließen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer Anzeige nach § 150 Absatz 1 SGB XI. Dabei ist es für den Anspruch zudem unerheblich, ob die zugelassene Pflegeeinrichtung eine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen abgeschlossen oder darauf verzichtet hat. (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 41 f.).

cc) Inhalt der Kostenerstattung

Zu den außerordentlichen Aufwendungen im Rahmen der Leistungserbringung gehören insbesondere solche im Zusammenhang mit den infektionshygienischen Schutzvorkehrungen der Mitarbeitenden (Einmalmaterial, Desinfektionsmittel) oder zusätzliche Personalaufwendungen für Ersatzpersonal oder Mehrarbeitsstunden, wenn Ausfälle von krankheits- oder quarantänebedingt abwesendem Personal kompensiert werden müssen. Ebenso können Einrichtungen von pandemiebedingten Mindereinnahmen betroffen sein, wenn z. B. Tagespflege- oder Kurzzeitpflegegäste ihre geplanten Aufenthalte in Einrichtungen dauerhaft absagen oder Kunden ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste ihre Leistungsinanspruchnahme zum Zwecke der sozialen Distanzierung reduzieren. Hieraus können für die Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich schwierige Situationen entstehen bis hin zur Gefahr einer Insolvenz, die es hinsichtlich der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu vermeiden gilt (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 41 f.).

dd) Geltendmachung zum Monatsende

Für das Erstattungsverfahren ist vorgesehen, dass die Pflegeeinrichtungen zum Monatsende ihren Anspruch bei einer Pflegekasse geltend machen können, die Partei des Versorgungsvertrages ist. Für die Auszahlung der Erstattung ist vorgegeben, dass diese insgesamt über eine Pflegekasse an die Einrichtung innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen hat, damit eine Vorfinanzierung der Pflegeeinrichtung zeitlich auf maximal sechs Wochen begrenzt wird. Davon unabhängig können Pflegeeinrichtungen mehrere Monate in ihrem Antrag zusammenfassen. (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 41 f.).

Praxistipp:

Prüfen Sie Ihre Erstattungsmöglichkeiten und stellen Sie entsprechende Anträge. Hierbei können Sie sich von Ihrem Fachverband oder durch spezialisierte Rechtsanwälte beraten lassen.

ee) Neuverhandlungen der Pflegevergütung gemäß §§ 85 und 89 SGB XI

Für zugelassene Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI abgeschlossen haben, wird ausdrücklich im Gesetz die Möglichkeit zur Neuverhandlung vor Ablauf der Laufzeit der geltenden Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarung wegen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Veränderungen ausgeschlossen, da mit dem in § 150 Absatz 2 Satz 1 SGB XI vorgesehenen Erstattungsantrag die Pflegeversicherung die entstehenden Kosten vollständig übernimmt. Insofern werden Pflegebedürftige und die zuständigen Sozialhilfeträger mit diesen Kosten nicht belastet (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 41 f.).

Praxistipp:

Prüfen Sie, ob aufgrund der Coronakrise die Vergütung neu verhandelt werden muss. Die Bekämpfung gegen das Virus kostet Geld, das Ihnen die Kostenträger zur Verfügung stellen wollen.

7. Kein Vergütungskürzungsverfahren nach § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI

Angesichts der hohen Priorität der Versorgungssicherstellung wird während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Lage ausdrücklich angeordnet, dass die Pflegekassen bei Unterschreitungen der in den Pflegeeinrichtungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarten Personalausstattung kein Vergütungskürzungsverfahren nach § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI durchzuführen haben (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 41 f.).

8. Ausgestaltung des Kostenerstattungsverfahrens

Gemäß § 150 Absatz 3 SGB XI legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise für seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig über die Ausgabenentwicklung.

Mit dieser Regelung bezweckt der Gesetzgeber die Beauftragung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen, um unverzüglich, möglichst zum Inkrafttreten der Regelung das Erstattungsverfahren in den einzelnen Bundesländern einschließlich der Fragen zu erforderlichen Nachweisen möglichst einheitlich und praktikabel zu regeln. Um das gesetzgeberische Ziel einer schnellen finanziellen Entlastung von betroffenen Pflegeeinrichtungen wirksam umzusetzen, sind hierbei einfache Belege für die zur Erstattung beantragten Aufwendungen und Mindereinnahmen vorzusehen. Die getroffenen Festlegungen des Spitzenverband Bund der Pflegekassen erfordern die Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 42).

9. Besonderheiten für ambulante Pflegedienste

Besonderheiten gelten beim Kostenerstattungsverfahren hinsichtlich der ambulanten Pflegedienste, da diese in der Regel neben der Zulassung nach § 72 SGB XI auch eine Zulassung nach § 132 ff. SGB V besitzen, um häusliche Krankenpflege zu erbringen. Nach § 150 Absatz 4 SGB XI tragen bei ambulanten Pflegeeinrichtungen die gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die nach § 150 Absatz 2 SGB XI entstehenden Erstattungen entsprechend des Verhältnisses der Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege zu den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß § 150 Absatz 2 SGB XI ergeben.

Letztlich hat der Gesetzgeber in § 150 Absatz 5 SGB XI geregelt, dass die Pflegekassen nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge nach § 36 SGB XI nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach § 150 Absatz 1 Satz 3 SGB XI nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen.

Somit räumt der Gesetzgeber den Pflegekassen einen weiteren Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung ein. Sie sollen diesen abgestuft nutzen können: Je größer die Versorgungsprobleme werden, desto unbürokratischer soll die Versorgung möglich sein. Vorrangig ist auf Leistungserbringer, die von Pflegefachkräften geleitet werden, zurück zu greifen insbesondere Tagespflegeeinrichtungen, die wegen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 geschlossen werden mussten. Sodann ist auf andere Leistungserbringer, wie Betreuungsdienste, andere medizinische Leistungserbringer und zuletzt auf Nachbarinnen und Nachbarn zurück zu greifen. Für die häusliche Versorgung durch Angehörige und vergleichbar Nahestehende sieht das Recht der Pflegeversicherung die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Pflegegeldleistung vor. Dies soll nicht geändert werden (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 42).

Praxistipp

Beachten Sie die Besonderheiten für ambulante Pflegeeinrichtungen. Spezielle Beratungsangebote bietet der Fachverband oder spezialisierte Rechtsanwälte an.

10. Ermessen der Pflegekassen

Die Frage, welche Vergütungssätze im Rahmen der Kostenerstattung berücksichtigungsfähig sind, steht im Ermessen der Pflegekassen und sollte auch Gegenstand der Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen sein. Die Vergütungssätze sollten entsprechend der jeweils in Anspruch genommenen Leistung abgestuft sein (z. B. für eine Tagespflegeeinrichtung oder für ambulante Pflegedienste jeweils in Anlehnung an mit den Kassen vereinbarte Vergütungssätze). (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 42).

11. Widerrufsmöglichkeit

Die Widerrufsmöglichkeit besteht insbesondere für den Fall, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht angemessen erfolgt. Die Empfehlungen sollen insbesondere auch mögliche Auflagen und Bedingungen, die in Kostenübernahmezusagen enthalten sein können, und Aussagen zur Vergütungshöhe sowie zur Qualitätssicherung enthalten. Dazu können regelmäßige telefonische Kontakte mit den Pflegebedürftigen, Angehörigen oder Betreuern gehören (Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz), Seite 42).

IV. Das Sozialschutz-Paket

1. Sozialschutz-Paket

Neben dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ist auch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) maßgeblich für Trägerinnen und Träger von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen.

2. Sicherstellung der pflegerischen Versorgung

Gerade die sozialen Dienstleister in Deutschland sollen sich aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus-Krise einbringen. Sie werden im Rahmen ihrer Aufgaben von den jeweils zuständigen Leistungsträgern aufgefordert, mit ihnen abgestimmte konkrete Beiträge zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise zu identifizieren und, soweit sie geeignet, zumutbar und rechtlich zulässig sind, auch umzusetzen. Die Leistungsträger sollen dafür ab sofort den Bestand der sozialen Dienstleister sicherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister erklären, alle ihnen nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beizutragen. Hierzu stellen sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung, die hierfür geeignet und einsetzbar sind, insbesondere in der Pflege, und in sonstigen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen (z. B. die Unterstützung bei Einkäufen, Begleitung bei Arztbesuchen, telefonische Beratung in Alltagsangelegenheiten). Erfordert die Coronavirus SARS-CoV-2 Krise auch den Einsatz in anderen Bereichen (z. B. Logistik für die Lebensmittelversorgung oder Erntehelfer), kann die Erklärung im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit auch auf diese Bereiche ausgedehnt werden. Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, durch welche die Leistungsträger weiterhin an die sozialen Dienstleister zahlen können und zwar unabhängig davon, ob diese ihre bisherige Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch sachlich subsidiäre und zeitlich begrenzte monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Dienstleister erfolgen. Der Sicherstellungsauftrag umfasst alle sozialen Dienstleister, die mit den Leistungsträgern im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Leistungsbeziehungen stehen. (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 3).

Die sozialen Dienstleister sollen unter Ausschöpfung aller nach den Umständen zumutbaren Möglichkeiten sowie unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. arbeitsrechtliche Bestimmungen) Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Folgen der Pandemie einsetzbar sind, insbesondere in der Pflege, und in sonstigen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen. Zugleich sollen sie vor den Auswirkungen der Corona-Krise geschützt werden, damit sie nicht dauerhaft in ihrem Bestand gefährdet sind und ihre Dienstleistungen nach Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen wiederaufnehmen können. (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 17).

V. Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

1. Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG

Aus diesem Grund hat das Sozialschutz-Paket einen Artikel 10, der ein eigenes Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag enthält. Dieses Gesetz heißt abgekürzt (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG).

2. Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste außerhalb des SGB V und SGB XI

Das SodEG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise. In Abstimmung mit den für sie zuständigen Leistungsträgern sollen die Einrichtungen und sozialen Dienste konkrete Beiträge zur Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie identifizieren und - soweit sie geeignet, zumutbar und rechtlich zulässig sind - auch umsetzen. Hiermit wird der besonderen Stellung der sozialen Dienstleister für den Sozialraum Rechnung getragen: Einerseits ist die Erbringung fürsorgerischer und sozialer Dienste aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen beeinträchtigt, andererseits sind die von sozialen Dienstleistern vorgehaltenen Kapazitäten unbedingt erforderlich, um vor Ort die notwendigen Hilfeleistungen sicherstellen zu können. Im Gegenzug muss gesetzlich sichergestellt werden, dass der Bestand der sozialen Dienste und Einrichtungen in diesem Zeitraum nicht gefährdet ist (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 34).

Aufgrund der bundesweit ergriffenen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist der Bestand dieses Netzwerks an sozialen Dienstleistern (Sozialraum) gefährdet. Im Falle des Verlustes sozialer Dienstleister könnten die gesetzlich vorgesehenen von den Leistungsträgern bewilligten sozialen und fürsorgerischen Leistungen künftig nicht mehr erbracht werden. (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 34).

Praxistipp

Bitte beachten Sie, dass nicht nur ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI oder SGB V geförderte werden. Der Kreis der privilegierten Unternehmen ist wesentlich größer und reicht von Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bis zum Fachseminar für Altenpflege.

3. Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für die sozialen Dienstleister

Mit dem SodEG regelt der Gesetzgeber einen besonderen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für die sozialen Dienstleister, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Dieser besondere Sicherstellungsauftrag gilt nur, soweit die sozialen Dienste und Einrichtungen nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln ihren Bestand absichern können, und nicht für die Leistungsträger nach dem SGB V und SGB XI (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 34).

Der besondere Sicherstellungsauftrag verursacht für die Leistungsträger grundsätzlich keine Mehrkosten gegenüber den bisher erwarteten Ausgaben. Die Wirkung der Regelung ist, dass das Haushaltsmittel nicht für die Erbringung von Leistungen, sondern für die Sicherstellung der Existenz der Dienstleister erbracht wird. Der besondere Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister greift im Übrigen nur subsidiär gegenüber vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 34).

Er greift erst für soziale Dienstleister, wenn diese in ihrem Bestand gefährdet sind; soweit ein Dienstleister seine originären Aufgaben auch in der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise weiter erfüllt und dafür Vergütungen erhält, ist die Inanspruchnahme des Sicherstellungsauftrages und damit die Abgabe der Erklärung zur Bereitstellung seiner Kapazitäten zur Krisenfolgenbewältigung nicht erforderlich. (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 34).

4. Ausnahme von Leistungserbringen nach dem SGB V und SGB XI

Die Leistungsträger der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) sind von Artikel 10 ausgenommen. Regelungen zur Sicherstellung der stationären Versorgung, der vertragsärztlichen Versorgung sowie der pflegerischen Versorgung im Rahmen der durch die Coronavirus SARS-CoV-2 Krise besonderen Situation werden im Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen auf die besonderen Belange zugeschnitten geregelt. Im Sinne der Sicherstellung der Versorgung sowie dem Erhalt der Strukturen wird zeitnah geprüft, ob darüber hinausgehende Maßnahmen für weitere Leistungserbringer erforderlich sind und zeitnah im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen oder über die neu geschaffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes umgesetzt werden sollen. (Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), Seite 34 f.).

5. Sachliche Zuständigkeit