Historisch-geographische Beschreibung des Erzstiftes Köln - Kaspar Anton von Mastiaux - E-Book

Historisch-geographische Beschreibung des Erzstiftes Köln E-Book

Kaspar Anton von Mastiaux

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Beschreibung

Als Verfasser der "Historisch-geographischen Beschreibung des Erzstiftes Köln" wird heute der junge Kaspar Anton von Mastiaux (1766-1828) angenommen; er hat ein zweigeteiltes Nachschlagewerk verfasst, das in der ersten Hälfte in fortlaufendem Text die Verfassung des Erzstiftes vorstellt, in der zweiten Hälfte in sechs Listen die kirchlichen Gemeinden, die Ortschaften und die Steuerverfassung. Im ersten Teil stellt er die Geschichte der Kölner Erzbischöfe und aller Ämter von Altenahr bis Rheinberg vor. Gegenüber den mündlichen Überlieferungen ist er erfreulicherweise sehr zurückhaltend und im Zweifelsfall der Wissenschaft verpflichtet. Andererseits sind seine Bemerkungen zur Ökonomie dürftig, die zu den Kirchen aber sehr ausführlich; kritische Bemerkungen zur Geistlichkeit kommen aber vor. Im zweiten Teil hat Mastiaux die kleinsten Dörfer und ihr politisches Umfeld detailliert aufgelistet.

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Seitenzahl: 227

Veröffentlichungsjahr: 2022

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Die Rechtschreibung der Vorlage (z. B. Aldenar, Glewel, Urfel, Roistorf, Godenawe u.v.m.) sind beibehalten worden, auch im Index, gegebenenfalls sind Namen in der modernen Schreibweise hinzugefügt oder übersetzt (Tremonia=Dortmund) worden. Die Punkte hinter den einfachen Zahlen, z. B. den Jahreszahlen, sind weggelassen worden. Die Texte der historischen Vorlagen stehen in dieser Serifenschrift, Zusätze und Ergänzungen des Bearbeiters oder der Moderne in dieser serifenlosen Schrift oder in [ ]. Die Klammern der Vorlage ( ) sind durch { } oder – – ersetzt worden. Streichungen des Herausgebers stehen in ( ). Beim Seitenwechsel wurde die anfallende Trennung aufgehoben. Die häufigen Sperrungen bei Eigennamen oder Ortsnamen wurden nicht übernommen. Die Angaben zu Personen, Orten oder Sachen sind dem Portal Wikipedia entnommen. – Die Karte auf Seite → aus https://rheinische-geschichte.lvr.de/Orte-und-Raeume/kurfuerstentum-koeln-/DE-2086/lido/57d118e0651e25.73195779.

Historisch-geographische Beschreibung des Erzstiftes Köln. Eine nöthige Beilage zu des Herrn C[onsistorial] R[ath] Büschings Erdbeschreibung1. Zweite verbesserte Auflage. Frankfurt und Leipzig, 1783. 2

1 (Büsching 1754 ff).

2 Fundstelle: BSB München, Signatur Bor. 24 d; urn:nbn:de:bvb:12-bsb10012598-6. – Erste Auflage bei J. G. Fleischer, Frankfurt/Main, 1783; BSB München, Signatur Germ. Sp. 39 m; urn:nbn:de:bvb:12-bsb10018547-8.

Einleitung des Herausgebers

Als Verfasser der „Historisch-geographischen Beschreibung des Erzstiftes Köln“ wird heute der junge Kaspar Anton von Mastiaux (17661828)3 angenommen; er hat ein zweigeteiltes Nachschlagewerk verfasst, das in der ersten Hälfte in fortlaufendem Text die Verfassung des Erzstiftes vorstellt, in der zweiten Hälfte in sechs Listen die kirchlichen Gemeinden, die Ortschaften und die Steuerverfassung.

Im ersten Teil stellt er die Geschichte der Kölner Erzbischöfe und aller Ämter von Altenahr bis Rheinberg vor. Gegenüber den mündlichen Überlieferungen ist er erfreulicherweise sehr zurückhaltend (siehe Maternus, S.28, und Nonnenwerth, S.53) und im Zweifelsfall der Wissenschaft verpflichtet (siehe Laach, S.45, und Dietkirchen, S.62). Andererseits sind seine Bemerkungen zur Ökonomie dürftig (siehe Tuf, S.13), die zu den Kirchen aber sehr ausführlich; kritische Bemerkungen zur Geistlichkeit kommen aber vor (siehe Pfaffen, S.72).

Im zweiten Teil – und darin liegt der besondere Wert für den Heimatforscher – hat Mastiaux die kleinsten Dörfer und ihr politisches Umfeld detailliert aufgelistet.

Freilich kommt er nicht an das Niveau der Arbeit Boucqueau’s heran, des Präfekten des Rhein-Mosel-Departements: Er hat zwanzig Jahre nach Mastiaux das Departement genau und mit Daten und Zahlen gespickt beschrieben4.

3 Siehe (Schlöder, Kaspar Anton von Mastiaux kein Datum).

4 Siehe (P. J. Boucqueau 1803) oder (P. J. Boucqueau 2022).

Inhaltsverzeichnis

Vorbericht.

HISTORISCH-GEOGRAPHISCHE BESCHREIBUNG DES ERZSTIFTES KÖLN.

[Die Staatsverfassung von Kurköln]

[Die Geschichte der Kölner Erzbischöfe und Erzkanzler]

[Die Territorien]

[Stadt Rhens]

Amt Zeltingen und Rachtig

Amt Andernach

Amt Aldenar

Amt Linz und Aldenwied

Amt Nurburg

Amt Hardt

Amt Reinbach

Amt Godesberg und Mehlem

Amt Bonn

Amt Zülpich

Amt Lechenich

Amt Bruel

Amt Köln und Deuz

Amt Hulchradt

Amt Liedberg

Amt Kempen

Amt Lynn und Urdingen

Amt Rheinberg

A. EINTHEILUNG DES ERZSTIFTS KÖLN IN ARCHIDIAKONATE UND DIAKONATE ODER CHRISTIANITÄTEN

Status Præposituræ et Archidiaconatus Bonnensis

Metropolitano Præposito & Archi-Diacono

B. VERZEICHNISS DER STÄDTE, FLECKEN, DÖRFER, RITTERSIZZE, HÖFE ETC

C. VERZEICHNISS DER VORNEHMSTEN KIRSPELN, DORF- UND ORTSCHAFTEN DES ERZSTIFFTES KÖLN

D. VERZEICHNISS DER EXEMTEN ADELICHEN SIZEN UND HÄUSERN IM ERZSTIFTE KÖLN

E. EINTEILUNG DER GRÄFLICH- UND ADELICHEN SIZZE DES ERZSTIFTES KÖLN IN GANZHALB UND GAR NICHT STEUERFREIE

F. VERZEICHNISS DER ERZSTIFTISCHEN LEHEN

Verzeichniß der Besizzer jener Güter im Erzstifte Köln, welche zum Landtage qualificiret sind

Specifikation deren im Vest Recklinghausen

ANHANG 2022

1463 März 26 Erblandesvereinigung

1547 Jan 24 Wahlkapitulation des EB Adolph von Schaumburg, Auszug

1662 Martin Henriquez von Strevesdorf: »Archidioeceseos Coloniensis descriptio historica»

LITERATURVERZEICHNIS

INDEX PERSONEN

Vorbericht.

Wie klein und unansehnlich das Werklein ist, welches ich hiemit dem Publikum übergebe: so bin ich doch versichert, daß es nüzlich und willkommen sein werde. Es existirte bisher noch gar keine geographische Beschreibung des Erzstiftes Köln. <iv> Denn des Martin Henriquez von Strevesdorf5Descriptio historico-poetica wird wohl keinen Anspruch an jenen Namen machen; und was der Jesuit Harzheim6 am Ende der Bibliotheca Coloniensis aus seines Ordensbruders Hermann Crombachs7 noch ungedruckten Annalibus ecclesiasticis & ciuilibus8 hat abdrucken lassen, ist nicht viel mehr, als was man von jenem Erzstifte in andern Erdbeschreibungen findet, und also fast so gut als gar nichts. Dem Herrn Oberkonsistorialrath Büsching waren diese beiden Stükke nicht einmal <v> bekannt: wie ich dann mehrere Beispiele habe, womit ich den Beweis führen könnte, daß dieselbe, so wie fast alle, andere, das Erzstift Köln betreffende Werke kaum über die Gränzen desselben gekommen sein müssen. Ob die Ursache hievon in der Gleichgültigkeit der auswärtigen Gelehrten für die Geschichte und Statistik jenes Erzstiftes liege; und, falls dem also ist, woher eigentlich eine solche Gleichgültigkeit kommen könne? errathe ich nicht.

Gar sehr viel nun habe ich auch in den angeführten und ähnlichen gedruckten <vi> Werken nicht gefunden, das für mich brauchbar gewesen wäre. Mehr haben mir die Materialien9 ausgeholfen, welche im Palmischen Verlage zu Erlangen periodisch herausgegeben werden.

Die ergiebigste Quelle aber waren mir ungedruckte Urkunden und mündliche Nachrichten; auch selbst angestellte Beobachtungen.

Hat dabei das Werklein die Vollkommenheit nicht erhalten, deren es fähig <vii> ist: so hoffe ich um so eher Nachsicht, da ich doch der erste bin, welcher nur so viel geleistet hat. Finde ich in der Folge mehr Unterstützung bei meiner Arbeit, und allenfalls Zugang zu den Quellen, ohne deren Gebrauch schlechterdings jeder Versuch, etwas vollständigeres zu liefern, fruchtlos bleiben muß, so soll man gewiß Nachträge und Verbesserungen nicht vergebens erwarten: und ich ergreife diese Gelegenheit, diejenige unter meinen Landsleuten, welche irgend nur die geringsten Unrichtigkeiten oder Mängel in dem Werklein entdecken <viii> werden, um ihre gütige Belehrung zu ersuchen.

Uebrigens wird es zum Theile von der Aufnahme, welche dieser mein versuch erhalten wird, abhangen, ob ich einen ähnlichen mit dem übrigen oder westphälischen Theile des Erzstiftes wagen werde oder nicht.

<1>

5 (von Strevesdorf 1662); sein Abschnitt „Bonn“ hier im Anhang Seite 206 ff.

6 (Hartzheim, Bibliotheca Coloniensis, in qua vita et libri typo vulgati ... 1747).

7 (Crombach 1650).

8 Genau: Hermann Crombach, Annales ecclesiastici et civiles Metropolis Ubiorum Coloniae Agrippinensis . . . , tomus III (901-1400), Köln 1672; nur handschriftlich im Stadtarchiv Köln.

9 »Materialien zur geist- und weltlichen Statistik des niederrheinischen und westphälischen Kreises und angränzender Länder etc.« [= (J. P. Eichhoff 1781)]

Historisch-geographische Beschreibung des Erzstiftes Köln.

Es ist keine einzige genaue Charte des Erzstifts Köln vorhanden. Hr. C. R. Büsching nennet folgende: Eine von 1583 welche Corn. Adger gezeichnet und Hogenberg gestochen; Eine andere und bessere {in zwei Blättern} von Joh. Gigas, welche Blæuw und Jansson gestochen; Endlich die neuere von Sanson, Valk, Visscher, Homann, Seutter, Pierre Mortier, Reiieer und Josua Ottens. <2> Dieses Erzstift theilet sich in das rheinische und westphälische; jenes wieder in das Ober- und Niederstift; endlich dieses leztere in das rheinische und das lippische oder das Vest Recklinghausen.

Das rheinische Oberstift enthält

a) diesseits oder längst dem linken Ufer des Rheines, die Aemter: Andernach, Aldenar, Bonn, Bruel, Godesberg und Mehlem, Hordt, Lechenich, Zülpich, Rheinbach, Nurburg;

b) jenseits Rheines die Aemter: Aldenwied und Linz Neuerburg, endlich noch das Amt Zeltingen und Rachtig auf der Mosel.

Das rheinische Niederstift begreift die übrigen Aemter: Köln und Deuz, Hülchrath, Linn und Uerdingen, Kempen, Liedberg, Rheinberg, {wozu ehedem noch das Amt Kaiserswerth kam.}

Dieses rheinische Erzstift hat zu Gränzen: gegen Morgen meistens den Rhein und das Herzogthum Berg; gegen Mittag einen Theil des Erzstiftes Trier; gegen Abend dies nemliche Erzstift, die Eifel, das Herzogthum Jülich, und das Gelder-Land; endlich gegen Mitternacht die Grafschaft Moeurs und einen Theil der Herzogthümer Berg und Cleve.

Diese angrenzende Länder laufen hin und wieder dergestalt in das Innere des Erzstiftes hinein, daß sie ganze Theile davon trennen, oder, wie das Meer <3> eine Insel, umzingeln. So ist das Amt Rheinberg durch die Grafschaft Moeurs vollends von dem übrigen Erzstifte abgeschnitten; und so liegt das Amt Zülpich, wie ein Eiland, im Herzogthum Jülich. Aldenwied und Linz stellen eine Halbinsel vor; Nurburg und Aldenar hangen nur, wie mittelst einer Meerenge, an dem Mutterlande; das Amt Zeltingen und Rachtig aber so wie die Stadt Rhens, sind gar entfernet.

Bei diesem Mangel des Zusammenhanges, läßt sich nicht leicht eine Messung anstellen. So wie sich das Land zwischen dem linken Ufer des Rheines und dem Herzogthum Jülich hinunter zieht; mag die Strecke an 20 deutsche Meilen betragen. Hie und da ist die Breite sehr unbeträchtlich; anderwärts stärker. Vielleicht würden 3 Meilen, als die Mittelzahl für die Breite des ganzen rheinische Erzstifts, angenommen werden können, wenn man dagegen die Landeinlaufenden Strecken und abgeschnittenen Theile eingehen lassen wollte. Sonach erhielt man 60 Quadratmeilen für das Areal dieses ganzen Erzstiftes.

Im Jahre 1669 wurden zum leztenmale die Ländereien darinn deskribirt; und, wiewohl nun

a) aus der nur angegebenen Morgenzahl der Ländereien sich jenes Areal nicht bestimmen läßt, wofern man nicht auch genau den Raum kennet, welchen Städte, Dörfer, Gärten, Parken, Waldungen, Heiden, Landstrassen, Flüsse u. dgl. Einnehmen und <4> von jener Zeit an gewiß viel Land, was damals noch öde lag, urbar gemacht worden ist: so seze ich dennoch das Resultat jener Deskription aus dem darüber errichteten Catastrum hieher.

Nach demselben beliefen sich die Ländereien

Morgen

Der kurfürstlichen Tafelgüter zu

5.030,75

Eines hochwürdigen Domkapitels zu

7.570,75

Des Cleri in- & extranei zu

9.0758,00

Graf- und adlicher Höfen Länderei

59.875,75

Graf- und adlicher Sizen Länderei

32.516,00

– von welchen per totum ohne die 4ta in den Höfen

21.664,75

frei waren

Städt- und burgerliche Ländereien

21.122,00

Hausmanns- und Bauern-Ländereien

131.119,00

Summa

347.992,25

Diese Ländereien sind von verschiedener Güte und Ertrage, doch überall gesegnet. Die wenigst fruchtbaren sind in der Nachbarschaft der rauhen und gebirgigten Eifel, wo dagegen die Undankbarkeit des Ackers durch ergiebige Blei- und Eisengruben ersezt wird. So theilet der gütige Schöpfer seine Gaben <5> weislich aus, und bewirkt dadurch Geselligkeit unter Menschen und Verbindung unter Länder.

Das Oberstift hat auf seinen Bergen und Hügeln einen vortreflichen Weinwachs, der für das Land eine überaus reiche Quelle der Nahrung und der Handlung abgiebt. Denn wohin wird der vortrefliche und haltbare Bleichart nicht verführet? Im Niederstifte wächst gar kein Wein: dagegen sind dessen Ebenen reicher an Getreide; auch wird daselbst der Flachsbau ziemlich fleißig getrieben.

An Waldungen ist nirgend im Lande Ueberfluß, woher das Holz von Jahr zu Jahr theurer wird. Der Mangel des leztern trift aber vorzüglich das Niederstift, weshalben dahin eine jährliche starke Zufuhr von Steinkohlen aus den Gegenden der Ruhr gehet. Dieselbe werden in grossen Nachen den Rhein hinauf gebracht: höher als bis Bonn sind sie doch bisher nicht gekommen; wiewohl auch oberhalb dieser Stadt das Holz schon seltener wird. Torf wird auch gegraben und besonders auf dem Lande gebrannt. Die andern Produkte des Landes, welche besonders in den Handel gehen, z. B. die Tuf-, Grau- und Basaltsteine bei Andernach, Königswinter und Unkel so wie die Kupferwerke bei Breitbach, die Sauerbrunnen bei Tönnisstein und Roistdorf erwähnen wir unten bei den Orten.

Ausser dem ehrwürdigen Rheine, welcher gesagtermassen das Erzstift in einer Strecke von <6> beinahe 20 Meilen theils durch- theils vorbeyfliesset, wird dasselbe noch von den Flüssen Nette, Aar, Erp und Nerß gewässert. Die erstem drei entspringen aus den Gebürgen der Eifel, und fallen alle, der erste bei Andernach, der zweite bei Linz und der dritte bei Neuß, in den Rhein. Die Nerß entspringt im Jülicher Land, durchlauft nur eine Ecke des Erzstifts und fällt mehr unten in die Maaß. Sie haben alle vortrefliche Fische.

Betrachtet man diese vortrefliche Lage des Landes an dem ersten teutschen Fluße; diesen dankbaren, und zur Hervorbringung der verschiedensten Produkten tauglichen, diesen selbst an den nöthigsten Mineralien reichen Boden: so sollte man sagen, daß Handel und Gewerbe darinn in dem blühendsten Zustande seyn müssen. Allein theils gibt es der Augenschein, theils aber erweisen es die, auf Landtagen und sonst vorkommenden, Klagen der Städte, daß dem nicht so sei. Nimmt man z. B. die näher ans Holländische gränzenden Städte Rheinberg und Urdingen aus, welche von den andern wird alsdann noch eine Vergleichung mit den nahmhaftem Städten des fabrikreichen Berger-Landes, Kaiserswerth, Düsseldorf, Elberfeld, Sohlingen, Mülheim; welche mit Crevelt und Neuwied in den nachbarlichen Grafschaften Moeurs und Wied etc. aushalten? In den meisten dieser genannten Städte sind gewiß zwei Drittel des Handels in den Händen der Protestanten. Ein Umstand, bei dessen Erwägung es niemanden fehlen kann, die Quelle <7> des Handelsverfalls im Erzstifte Köln in der Intoleranz zu finden. Von der Stadt Köln werden wir mehr unten hören, daß deren Verfall unmittelbar auf die Auswanderung der Protestanten gefolget sei. Nun aber, wem sind die unglücklichen Zeiten des truchseßischen Krieges, und die Verfolgungen nicht bekannt, welche die Anhänger und Glaubensgenossen des protestantisch gewordenen Erzbischoffes von den eifernden Spaniern, Baiern und ihren eigenen Brüdern im Erzstifte haben dulden müssen? Man sezte etwas darinn, diese nüzliche Unterthanen zu vertilgen: Und noch in unsern Zeiten muß ein neu gewählter Erzbischoff in dem dritten Artikel seiner Kapitulation dem Domkapitel schwören, was noch von Kezzern und Schismatikern aus jenen Zeiten im Erzstifte übrig sein könnte, gleich anfangs seiner Regierung, nach allen Kräften, auszurotten.10

Doch scheinet dies blos nur noch ein Ceremoniale zu sein, indem die Akatholischen, wo sie sich irgend noch im Lande finden, <8> gewiß nicht über Druck oder Verfolgung von Seiten der Regierung klagen können.

10 »Nec non, heißt es in jener Kapitulation [von 1547, EB Adolf von Schaumburg], confestim & ante omnia in regiminis & administationis nostre inchoatione omnes haereticos & Schismaticos, si qui ex infelici adhuc fermente supersunt, una cum falsis & perversis eorum doctrinis, novationibus & sectis ad ecclesia dioecesi nostra bona fide & pro viribus exterminabimus & generaliter omnia alia in pristinum catholicum statum {prout ex iniuncti officii debito tenemus} restituemus & redintgerabimus.« - Ein längerer Auszug aus der Wahlkapitulation von 1547 unten Seite 203 ff.

[Die Staatsverfassung von Kurköln]

Was die Staatsverfassung des Erzstiftes anlanget, so hat dieselbe viel Besonderes und Eigenes. Die Unterthanen werden durch vier Collegia11 von Landständen vorgestellet, und behaupten, ausser denen von Reichs- und Kreiswegen obliegenden Schuldigkeiten und gemeinen Nothfällen, zu keinen Landessteuern, Kollekten oder Kontributionen ohne freye Einwilligung verbunden zu sein, wie sie dann wirklich die Summen, welche sie auf den Landtagen bewilligen, nie anders Subsidia charitativa nennen, und sich von dem Landesherrn darüber sehr verbindliche Reversalien ausstellen lassen. Auch führen sie aus diesem Grund seit undenklichen Jahren den Namen freier Peterlein.

Die vier Kollegia der Landständen bestehen aus

A. dem Domkapitel,

B. den Grafen,

C. der Ritterschaft,

D. den Städten.

Das Domkapitel nennet sich den Status primarius oder Vorderstand. Es hat dasselbe bekanntlich seinen Siz in der Stadt Köln, und enthält 50 Präbenden, wovon sowohl der Pabst als der Kaiser jeder eine besizen, und daher den Obersiz im Chor, wie auch ihre eigene Stalla und Kapläne oder Vikarien haben. Von den übrigen 48 sind die eine Hälfte Kapitular- und die andere Domicellar-Präbenden. Unter jenen sind sieben Prälaturen, <9> deren Besizer die Domicellar-Präbenden turnatim begeben: und immer gelangt nur der älteste Domicellar zu der nächstfälligen Kapitular-Präbende. Unter den leztern sind acht sogenannte Priester-Präbenden, das heißt solche, zu deren Erlangung die Aspiranten kein adeliches Blut wohl aber einen, auf einer Katholischen Universität erlangten, Gradum in der Gottes- oder Rechtsgelahrtheit brauchen. Zwei von diesen achten sind der Universität zu Köln, unter dem Namen primæ und secundæ gratiæ, vom Pabste ertheilet. Diese sogenannte 8 Priesterherren haben in allen Stükken gleiche Rechte und Befugnisse, wie die übrigen, sogenannten gräflichen Herren. Denn es ist eine Observanz, nicht aber ein Gesez bei dem hohen Domstifte zu Köln, daß, ausser jenen achten, nur Reichsgrafen oder Fürsten, keinesweges aber Personen vom niederen Adel aufgenommen werden. Das Kapitel wählet nur aus seinem Mittel den Erzbischoffen, und leget demselben eine Kapitulation vor, welche derselbe beschwöret. Zu den Landtägen werden zween gräfliche und so viel Priesterherren nebst dem Syndikus des Kapitals deputirt.

Das zweite Kollegium der Landständen oder den Grafenstand machen aus

1. wegen Odenkirchen der Kurfürst.

2. Wegen des Thurms bei Arweiler, der Herzog von Ahremberg und Troy.

3. Wegen Bedburg, Alfter und Hackenbroich der Erbmarschall Graf von Salm.

4. Wegen Erp, Graf von Salm zu Bedburg.

5. Wegen Saffenburg <10> Graf von der Mark.

6. Wegen Wevelinghofen Graf von Bentheim-Tecklenburg.

7. Wegen Helfenstein der nemliche.

8. Wegen der Erbvogtei Köln, Graf von Bentheim-Bentheim.

9. Wegen Alpen, Graf von Bentheim-Steinfurt.

Der dritte oder Ritterstand bestehet aus den Besizern jener adelichen Gütern oder Sizen, welche zum Landtage qualificirt sind.

Zum leztern oder dem städtischen Kollegium gehören die sogenannten Municipal-Städte des Erzstiftes in folgender Ordnung: Andernach, Neuß, Bonn, Arweiler, Linz, Kempen, Rheinberg, Zülpich, Bruel, Lechenich, Unkel, Zons, Linn, Uerdingen, Rheinbach, Meckenheim und Rhense, deren jede ihre Deputirten schicket. Die beiden erstern führen das Direktorium.

Die gewöhnlichen Landtage werden jährlich zu Bonn in dem Kloster der Kapuciner gehalten, und der Kurfürst schicket einen Kommissarius dazu. Viermal im Jahre versammelt sich ausserdem ein Ausschuß der Stände zu Köln. Diese Versammlungen heissen Quartal-Konventionen. Auf der leztern werden die Landesrechnungen revidirt.

Diese Landstände nun schlossen erst im J. 1463 und nachher im J. 1550 mit dem Erzbischoffe <11> Adolph eine Vereinigung, welche unter dem Namen der Erblandesvereinigung des rheinischen Erzstifts Köln oder Unito rhenanæ patriæ bekannt ist, und, in so weit dieselbe geistliche Dinge betrift, ein ungezweifeltes Staats-Grundgesez; in so weit sie aber weltliche Dinge betrift, wenigstens eine legem pactitiam territorialem ausmachet. Alle nach Adolph gefolgte Erzbischöffe haben dieselbe bestätiget, und selbst Joseph Clemens, welcher doch in einem, den 22. Jul. 1696 gegen das Domkapitel ausgegebenen, Dekret davon saget:

Daß sie in einem Zeitpunkte, wo nach dem bekannten Bauernkriege alles drüber und drunter gegangen, seinem Vorgänger Adolph aufgedrungen worden sei, auch in einem Schreiben an des Kaiser Maj. vom 19. März 1702 die Frage aufwirft: „an pactum ejusmodi resolutorium potestatis Principis inter principem ecclesiasticum & subditos valeat, quorum ille ne quidem volens, propria authoritate, regimine cedere potest etc.“

In der That schränket diese Vereinigung die Macht des Landesherrn zu Gunsten der Stände, besonders aber des Domkapitels, auf eine ungewöhnliche Art ein. Die auffallendsten §§ derselben sind folgende: Es wird keinem Erzbischoffe gehuldiget, bevor er diese Vereinigung beschworen habe. Derselbe kann, ohne Wissen und willen des Kapitels und gemeiner Landschaft, keinen Krieg anfangen, noch die Unterthanen und ihre Güter verschreiben; noch die Güter der Ritterschaft mit <12> Zoll zu Wasser oder zu Lande belegen; noch Leistschuld machen.

Wannee {sind die Worte des 15. §} ein Kapitel Nutz und Noith bedunkt sein, es sei in geistlichen oder weltlichen Sachen, Edelmanne, Ritterschaft und Stede bey sich zu beschreiben, dat sie dat doen mögen, sonder Indragt des Herren, und dat alsdann die selve Landschaft dem Kapitel folgen sall, daruf Ritterschaft, Stede und gemeine Landschaft dem Herren schweren sollen, und anders nit. – 16. Item desgleichen of Sache were, dat Edelmanne, Ritterschaft oder Stede semmentlichen oder insonderheit von deme Capitel umb redliche Ursache begerden, auch inmassen vurß beiein zu kommen, dat sall ihn dat Capitel nit weigeren, und of dat also geweigeret würde, des doch nit sein en aall, so sall ein Erff-Marschalk des Gestichts van Collen die Macht haven, in gleicher Maßen zu doin, desselven der Marschalk nit weiteren noch Verzug machen sall. – Weiter solle der Erzbischoff immer zween Herren aus dem Kapitel in seinem Rathe haben; Im Falle derselbe nun aber wider diese Vereinigung handelte, und darinn, ungeachtet der Gegenvorstellungen des Kapitels, fortführe, so soll dieses Macht haben, die Stände zu sich zu beschreiben, und leztere sollen alsdann ihm, dem Kapitel, keinesweges aber dem Herrn mehr Folge leisten, und das zwar bis daran der Herr sich eines bessert besinnen werde. <13>

Das andere Staats-Grundgesez ist die Kapitulation, welche jedem neugewählten Erzbischoffe von dem Domkapitel vorgeleget wird, und welche dieser feierlich beschwören muß. Trift der Vorwurf, welchen Joseph Clemens der Erblandsvereinigung machte, dieselbe; so weiß ich nicht, welchen er seiner Kapitulation hätte machen können: Denn, ausserdem daß in dieser jene bestättiget, und in ihren hauptsächlichen Artikeln wiederholet wird, geschieht hier noch ein weit mehreres zur Erweiterung der domkapitularischen Macht auf Unkosten der landesherrlichen. Wir wollen aus der leztern, welche uns bekannt worden ist, so viel hieher bringen, als zu unserer Absicht die Staatsverfassung des Erzstifts aufzudecken, gehöret.

Erst verspricht der Erzbischoff, Kezzereien und Kezzer in seinem Erzstifte möglichst auszurotten, und zu diesem Ende dem vom Pabste deputirten Inquisitor einen eignen beizufügen, und denselben, wie billig, zu salariren; sowohl Provincialal- als Episkopal-Synodm statutenmäßig zu halten, und einzig darin öffentliche geistliche und Kirchen-Sachen, überhaupt aber alle wichtige Sachen, woher der Kirche ein Schaden zufliessen könnte, anders nicht, als mit Wissen und Willen des Kapitels, abzuthun, aus diesem Grunde zween, von dem Kapitel zu deputirende, Personen in seinen Rath aufzunehmen, und die übrigen Räthe, bei ihrer Aufnahme versprechen zu lassen, daß sie keiner Rathsversammlung beiwohnen wollen, wo Sachen ohne Beisein und <14> Einwilligung der Kapitular-Räthen beschlossen würden, zu welchem und noch anderm Ende alle Rathe, Amtleute, Einnehmer, Sekretarien, Registratoren und übrige kurfürstliche Bediente, ohne Unterschied dem Kapitel den Eid der Treue, und daß sie die Erblandsvereinkgung beobachten wollen, schwören sollen;

– keinen Landtag, ohne erst dem Kapitel die Ursache entdeckt, und dessen Bewilligung eingeholet zu haben, auszuschreiben; keinem Reichstage oder anderer Zusammenkunft, worauf etwas zum Nachtheil der Kirche oder des Kapitels vorgehen könnte, beizuwohnen, ohne vorab lezteres zu ersuchen, daß es ihm zwo Personen aus seinem Mittel, und nach seiner eigenen Wahl zugesellen möge; die Erblandsvereinigung in all ihren Klausulen zu beobachten; das Erzstift nicht zu vertauschen, zu veräussern oder loszuschlagen; so wie auch keinen Administrator, Gubernator, Successor, Assessorem substitutum, Coadjutorem oder eine dergleichen Person, ohne Wissen und Willen des Kapitels aufzunehmen, zu deputiren oder zu erhalten; im Falle der, mit kapitularischem Consens geschehener, Dimißion des Erzstifts aber, alles, was er, der Erzbischoff, bei Antritt der Regierung von Gütern bei der Kirche gefunden, oder während derselben erworben hat, ohne die geringste Ansprache oder Forderung, bei derselben zu lassen, oder derselben allenfalls zu restituiren; alle sowohl geistliche als weltliche Beamten, wie sie immer Namen haben, zu vermögen, daß sie sich dem Kapitel mittelst Eid und Handschrift verbinden, im Falle er, der Erzbischoff, <15> durch den Tod, Gefangenschaft, oder dadurch, daß er ohne Einwilligung des Kapitels einen Koadjutor, Administrator u. dgl. angenommen hatte, oder sonst auf eine andere Art des Erzstiftes verlustig würde, auf der Stelle alle Städte, Schlösser, Herrlichkeiten etc. dem gedachten Kapitel zu eröfnen; ihm allein von Stund an zu gehorchen und nur denjenigen anzunehmen, welchen dasselbe surrogiren würde; Kein Mitglied des Kapitels, aus welcher Ursache das auch sein könnte, in Verhaft zu nehmen, sondern wofern er, der Erzbischoff, gegen irgend eines zu klagen habe, dasselbe vor dem Kapitel zu belangen, und an dessen Ausspruche sich zu begnügen; keine, irgend einem Kapitular oder andern Geistlichen des Erzstiftes zuständigen, Güter mit Arrest oder Sequestre zu belegen, so lange der Eigenthümer vor Gericht zu stehen sich nicht weigern wird; sich um die Disciplin, Adelsprobe oder irgend ein anderes Geschäft des Kapitels, {so lange dieses von jener Disciplin nicht abweichet} zu bekümmern; keine Sache, die irgend einen Canonicus, Vicarius oder Beneficiatus des Kapitels angehet, abzutheilen, sondern dieselbe, auf deren Ersuchen, an das Kapitel zu remittiren, und diesem eine Frist zu bestimmen, binnen welcher dasselbe Recht sprechen solle; das General-Vikariat allemal einem Kapitularen anzuvertrauen; die Archidiakonen in der freien Ausübung ihrer Jurisdiktion zu belassen; keine Zehnden, Subsidien oder Exaktionen, selbst wenn Päbste, Kaiser oder Könige Indulten zu dem Ende ertheilten, ohne Einwilligung des Kapitels <16> auszuschreiben; falls es nun aber die Noth erheischte, und das Kapitel hätte eingewilliget, ein Subsidiuum charitativum vom Clero zu fodern; so soll das hergebrachtermassen von diesem, eigends zu solchem Ende in dem Kapitelhause zu versammelnden, Clero charitative erbeten, und derselbe nicht zur Mitzahlung eines, von den weltlichen Ständen beizuschaffenden, subsidiums gezwungen werden;

– keine unbewegliche sogenannte Erbgüter, oder kostbare bewegliche Güter, Schlösser, Städte, Gründe oder Leute des Erzstifts ohne Willen des Kapitels zu veräussern oder in Pfand zu geben; keine Mannnoch andere Lehen ohne Bewilligung des Kapitels zu konferiren sondern, wenn dieselbe durch Sterbfalle oder sonst, der Kirche wieder heimfallen, bei derselben zu lassen, mit denen, von Erzbischoff Theoderich weiland ertheilten Mannlehen aber nur diejenigen zu belehnen, welche darüber Siegel und Briefe vom Kapitel haben; den Aufwand des Hofes möglichst einzustellen;

– dem Kapitel jährlich die ganze Einnahme und Ausgabe des Erzstifts zu berechnen, und, wenn die Zöllner, Kellner und andere Beamten ihre Rechnungen ablegen, das Kapitel, nachdem ihm vorab Abschriften dieser Rechnungen zugeschickt worden, zu berufen, um leztere mit zu untersuchen und zu quittiren etc.

Ueber die kirchliche Verfassung des Erzstifts Köln läßt sich nach dem, was die angeführte beiden Staatsgrundgesezze davon besagen, noch folgendes anmerken: Drei sogenannte Generalvikarien <17> oder officiales principales theilen mit dem Erzbischoffe die geistliche Gerichtsbarkeit, und verwalten dieselbe in dessen Namen, jeder über die ihm angewiesene und bestimmte Gegenstände. Der erste sogenannte Vicarius generalis in pontificalibus, Suffraganeus oder Weihbischoff vertritt die Stelle des Erzbischoffes in Weihungen, Consekrationen, und andern blos bischöfflichen Handlungen. Der zweite, Vicarius generalis, in spiritualibus oder plattweg General-Vikarius genannt, besorgt die geistlichen Sachen: in desselben Gerichtsbarkeit gehören die sogenannten Actus voluntariæ iurisdictionis; so wie die strittigen Dinge oder caussæ fori contentiosi in des dritten, oder eigentlich und privative sogenannten Officials Gerichtsbarkeit einschlagen. Nach diesen kommen die Archidiaconii oder Erzdiakonen, welche ebenfalls einen Theil der geistlichen Gerichtsbarkeit versehen. Die Aufnahme derselben in das Erzstift fällt wahrscheinlicher Weise in den Ausgang des XII. Jahrhunderts. Man zählet ihrer sechs, zu Bonn, beim Domkapitel zu Köln, zu Xanten, zu Soest, zu Neuß, zu Dortmund. Jedes Archidiakonat ist in gewisse Dekanate oder Christianitäten eingetheilet, wovon jede ihren Landdechant oder Archipresbyter hat, deren verschiedene eine eigene, andere aber keine solche Gerichtsbarkeit haben. Da die Diöcesan-Rechte des Erzbischoffs von Köln sich in verschiedene benachbarte Länder, besonders die Herzogthümer Jülich und Berg erstrecken, so erhalten <18> die darinn befindlichen Landdechante ihre Gerichtsbarkeit durch Verträge des Erzstiftes mit den Fürsten jener Länder.

Den Umfang dieser geistlichen Gerichtsbarkeit des Erzbischoffes von Köln in die Länder seiner Nachbaren beschreibt der Jesuit Herm. Crombach folgendermassen. Eigentlich fängt dieselbe zwar am Rheine unter Andernach bei Sinzig und der Mündung des Arflusses an: allein sie erstrecket sich zugleich bei dessen Ursprung durch die Eifel12 weit in das Trierische und dessen Amt Daun, samt andern Orten: denn Daun, Ulmen, Hillesheim, Manderfeld, Weinfeld, Mehren, Kelberg, nebst andern Dörfern und Städten stehen unter derselben. Auch die Städte und Dörfer der Eiflischen Grafen Killville, Kronenburg, Geroltstein, Schleiden, Blankenheim gehören hieher. Diesemnach gehet dieselbe von dem Ursprünge der Ar an südwärts einige Länder des Kurfürsten von Trier, des Herzogs von Arenberg, der Grafen von Salm, Mark, Schleiden, Blankenheim durch; schließt Amblav, Malmundar, Montjoy, Porz {Porcerum} und das Herzogthum Jülich {ausser Heinsberg, Sittard und Wasserberg, welche nach Lüttig gehören} ein; erreichet fast die Maaß, und erstrecket sich bis an den Rhein und Neumagen nordwärts, wo sie das diesseits gelegene Stück des Herzogthums Cleve und einige. Pläzze von Geldern einschließt: alsdann geht sie über den Rhein, begreift das übrige Cleve jenseits desselben, so wie die ganze Grafschaft Mark, das <19> Fürstenthum Essen, das Vest Recklinghausen und das südliche Ufer der Lippe, die Gegend um Soest, die Herzogthümer Westphalen und Engern und das ganze Herzogthum Berg; läßt demnach die Grafschaften des Westerwaldes aus, und kömmt endlich bei Linz am Rheine wieder heraus, nachdem sie einen Umgang von fast 90 deutschen Meilen genommen.

Die Erbämter des Erzstifts sind

I.

das Erbhofmeisteramt, welches die Grafen von Belderbusch;

II.

das Erbmarschallamt, welches die Grafen von Salm;

III.

das Erbschenkenamt, welches die Herzoge von Aremberg; endlich

IV.

das Erbkammereramt, welches die Grafen von Plettenberg versehen.