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Die Kenntnisse des Vertrags- und Honorarrechts sind für Innenarchitekten von existenzieller Bedeutung. Mit der HOAI 2013 sind die Aufgaben, aber auch die Unsicherheiten der Planer weiter gewachsen. Das Buch gibt einen umfassenden und praxisnahen Überblick zu Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand und bietet eine Anleitung zu versierter, individueller Vertragsgestaltung mit wertvollen Hinweisen für eine sichere und angemessene Vergütung und verschiedenen Vertragsmustern. Es enthält wichtige Hinweise zum Haftungsrecht und zur Vermeidung von Versäumnissen. Die Erfahrungen der Autoren aus über 60 gemeinsamen Seminaren und Anregungen der Teilnehmer sind in die Darstellung eingeflossen. Zielgruppe sind die Innenarchitekten, aber auch Architekten und Planer, die sich mit dem Bauen im Bestand befassen.
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Seitenzahl: 463
Veröffentlichungsjahr: 2014
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Für Annette und Sabine, die uns die Zeit gaben und uns unterstützten!
3., aktualisierte Auflage 2014
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Umschlagsgrafik Planung Büro DID www.did-concept.de
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-024354-5
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-024355-2
epub: ISBN 978-3-17-024356-9
mobi: ISBN 978-3-17-024357-6
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Die HOAI 2013 mit ihren neuen Leistungsbildern brachte die Notwendigkeit mit sich, das bisher vom BDIA vertriebene Buch in einer Neufassung und überarbeitet auf den Markt zu bringen. Bei der Ausarbeitung ist darauf geachtet worden, dass die Praxisnähe und die Verständlichkeit der rechtlichen Materien für Innenarchitekten gewahrt ist. Aus diesem Grunde erfolgte die Zusammenarbeit zwischen Innenarchitekten und Honorarsachverständigen und Juristen. Auch in dieser Auflage sind wiederum die Anregungen der Teilnehmer der gemeinsamen Seminare der beiden Autoren eingeflossen. Ein Schwerpunkt des Buches liegt in der rechtlichen Darlegung des Vertrags- und Honorarrechts beim Bauen im Bestand. Es richtet sich insbesondere an Innenarchitekten und Architekten, die mit dem Umbau und der Modernisierung befasst sind. Aus Gründen der Einheitlichkeit ist zumeist vom „Innenarchitekten“ die Rede, wobei die Ausführungen sich genauso an den mit dem Umbau und der Modernisierung befassten Architekten richten.
Der Innenarchitektenvertrag ist komplett neu gestaltet worden. Großen Wert wird darauf gelegt, dass hier die Kommentierung mit beachtet wird, damit bei Änderungen der Leser auch weiß, was er tun kann bzw. lassen muss. Im Anhang ist ein Formularteil enthalten, der die praktische Arbeit im Bereich der Vertragsgestaltung und der Abrechnung unterstützen soll.
Bedanken möchten wir uns hier bei Herrn Dipl.-Des. Egon-R. Haible, Innenarchitekt BDIA, dessen wegweisende Gedanken und Erfahrungen wir wieder gerne aufgenommen haben.
Anregungen und Kritik nehmen wir gerne entgegen unter:
[email protected] oder [email protected].
Oldenburg und Hagen im Juni 2014
Peter M. Fischer und Andreas T.C. Krüger
*Erscheint erstmals im Verlag W. Kohlhammer
Vorwort
I.
Der Vertrag des Innenarchitekten
1.
Der Innenarchitektenvertrag
1.1 Rechtsnatur des Innenarchitektenvertrags
1.2 Ein Innenarchitekt beim Bundesgerichtshof
1.3 Zustandekommen des Innenarchitektenvertrags: Vertragsabschluss
1.4 Form des Innenarchitektenvertrags
1.4.1 Mündlicher Innenarchitektenvertrag
1.4.2 Schriftform
1.4.3 Textform
1.5 Unwirksamkeit des Innenarchitektenvertrags
1.5.1 Nichtigkeit des Innenarchitektenvertrags
1.5.2 Anfechtbarkeit des Innenarchitektenvertrags
1.5.3 Nichtigkeit des Innenarchitektenvertrags wegen Scheingeschäftes
1.5.4 Verstoß gegen das Koppelungsverbot
2.
Besondere Vertragsformen
2.1 Vor(entwurfs)vertrag
2.2 Rahmenvertrag
2.3 Stufen- oder Optionsvertrag
2.4 Vertragsabschluss unter einer Bedingung
2.5 Projektfindungsvertrag
3.
Muster und Erläuterung des Innenarchitektenvertrags
3.1 Unverbindlicher Mustervertrag
3.2 Erläuterungen zum unverbindlichen Mustervertrag
3.2.1 Rechtsnatur des Innenarchitektenvertrags
3.2.2 Vertragsparteien
3.2.3 Zu § 1 Gegenstand des Vertrags
3.2.4 Zu § 2 Vertragsunterlagen
3.2.5 Zu § 3 Aufgaben des Innenarchitekten
3.2.6 Zu § 4 Aufgaben des Auftraggebers
3.2.7 Zu § 5 Honorargrundlagen
3.2.7.1 Honorarzone
3.2.7.2 Honorarsatz
3.2.7.3 Bewertung der Grundleistungen
3.2.7.4 Zuschläge
3.2.8 Zu § 5 Pauschalhonorar
3.2.9 Zu § 6 Besondere Leistungen
3.2.10 Zu § 7 Nebenkosten
3.2.11 Zu § 8 Umsatzsteuer
3.2.12 Zu § 9 Zahlungen
3.2.13 Zu § 10 Verlängerung der Bauzeit
3.2.14 Zu § 11 Urheberrecht/Nutzungsrecht
3.2.15 Zu § 12 Haftpflichtversicherung
3.2.16 Zu § 13 Haftung
3.2.17 Zu § 14 Vorzeitige Beendigung des Vertrags
3.2.17.1 Kündigung ohne Grund
3.2.17.2 Kündigung aus wichtigem Grund
3.2.18 Zu § 15 Formerfordernis
3.2.19 Zu § 16 Gerichtsstand/Schiedsgericht/Schlichtung
3.2.20 Zu § 17 Rechtswahl
3.3 Kurzvertrag
4.
Die Abnahme der Innenarchitektenleistung
5.
Kündigung des Innenarchitektenvertrags
5.1 Die ordentliche Kündigung des Innenarchitektenvertrags
5.2 Kündigung aus wichtigem Grund
5.3 Kündigung aus wichtigem Grund durch den Bauherrn
5.4 Kündigung aus wichtigem Grund durch den Innenarchitekten
5.5 Kündigung und Abnahme
6.
Der Innenarchitekt als Generalplaner
6.1 Begriff des Generalplaners
6.1.1 Rechtsnatur
6.1.2 Grundlagen des Generalplanervertrags
6.1.3 Vertragsinhalte zwischen Bauherr und Generalplaner
6.1.3.1 Vertragsparteien
6.1.3.2 Leistungsumfang
6.1.3.3 Honorarermittlung
6.1.3.4 Fristen
6.1.3.5 Kündigung des Generalplanervertrags
6.1.3.6 Abnahme der Leistung des Generalplaners
6.1.3.7 Haftung und Gewährleistung
6.1.3.8 Haftpflichtversicherung
6.1.3.9 Vereinbarung eines Gerichtsstands bzw. eines Schiedsgerichts
6.1.4 Vorteile der Einschaltung eines Generalplaners
6.1.5 Nachteile der Einschaltung eines Generalplaners
6.1.6 Vertragsverhältnis zwischen Generalplaner und Sonderfachleuten
6.1.6.1 Grundsätzliches zur Vertragskonzeption
6.1.6.2 Honorarproblematik
6.1.6.3 Vertragsfristen und Vertragsstrafe
6.1.6.4 Fälligkeit der Zahlung
6.1.6.5 Abnahme
6.1.6.6 Gewährleistung und Haftung
6.1.6.7 Kündigung des Subplanervertrags
6.1.6.8 Gerichtsstandsklausel – Schiedsgerichtsvereinbarung
7.
Internationale Innenarchitektenverträge
II.
Das Honorar des Innenarchitekten
1.
Grundsätzliches zur HOAI
2.
Die HOAI 2013
3.
Anwendungsbereich der HOAI
3.1 Persönlicher Anwendungsbereich
3.2 Örtlicher Anwendungsbereich
3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
4.
Aufklärungspflicht über den Honoraranspruch
5.
Der Honoraranspruch
6.
Begriffsbestimmungen
7.
Honorarzone
8.
Anrechenbare Kosten
8.1 Arten der Kostenermittlung
8.2 Mitzuverarbeitende Bausubstanz
8.3 Kosten für technische Anlagen, § 33 Abs. 2 HOAI
8.4 Bedingt anrechenbare Kosten
8.5 Honorar außerhalb der Tafelwerte
8.6 Baukostenvereinbarung
9.
Honorarsatz
9.1 Grundsätzliches zur Honorarvereinbarung
9.2 Honorarvereinbarung zwischen Mindest- und Höchstsatz
9.3 Überschreitung des Höchstsatzes
9.4 Unterschreitung der Mindestsätze
9.5 Bonus-/Malushonorar
10.
Honorarvereinbarungen
10.1 Pauschalhonorar
10.2 Zeithonorar
10.3 Erfolgshonorar
11.
Honorartafel
12.
Zuschläge
12.1 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen, § 36 HOAI
12.2 Instandhaltungs- und Instandsetzungszuschlag
13.
Auftrag für mehrere Objekte
14.
Interpolation, § 13 HOAI
15.
Leistungen und Leistungsbilder
15.1 Leistungen
15.2 Leistungsbilder
15.3 Beratungsleistungen
15.4 Besondere Leistungen
16.
Planungsänderungen
16.1 Allgemeines
16.2 Honorar für geänderte Leistungen
16.2.1 Anspruch aus § 10 Abs. 1 HOAI
16.2.2 Honoraranspruch aus § 10 Abs. 2 HOAI
16.2.3 Ein Honoraranspruch auf Grundlage des BGB
17.
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
18.
Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
19.
Zahlungen
19.1 Allgemeines
19.2 Die prüffähige Rechnung
19.3 Nebenkosten und Umsatzsteuer
19.4 Bindung an die Schlussrechnung
20.
Abrechnung nach Kündigung des Innenarchitektenvertrags
21.
Die Verjährung des Honoraranspruches
22.
Die Sicherung des Honoraranspruches
22.1 Bauhandwerkersicherungshypothek, § 648 BGB
22.2 Bauhandwerkersicherungsgesetz, § 648a BGB
III.
Die Haftung des Innenarchitekten
1.
Einleitung
2.
Grundsatz der Haftung: Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
3.
Rechte des Bauherrn bei Vorliegen eines Mangels
4.
Haftung wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten
5.
Planungsmängel
6.
Fehler bei der Ausschreibung und Auftragsvergabe
7.
Fehler bei der Rechnungsprüfung
8.
Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung und Koordinierung
9.
Haftung wegen Bausummenüberschreitung
9.1 Haftungsgrundlage
9.2 Bausummengarantie
9.3 Überschreitung des vertraglich vereinbarten Kostenlimits
9.4 Überschreitung des vom Bauherrn vorgegebenen, jedoch nicht vereinbarten Kostenlimits
9.5 Pflichtverletzung des Innenarchitekten und Toleranzrahmen
9.6 Mitverantwortung des Bauherrn
9.7 Schaden des Bauherrn
9.8 Vorschläge zur Vertragsgestaltung
9.9 Honorar bei Baukostenüberschreitung
9.9.1 Honorarfähige Summe
9.9.2 Keine Honorarminderung nach § 634 BGB
10.
Haftung des Innenarchitekten für die Genehmigungsfähigkeit der Planung
10.1 Umfang der Pflichten des Innenarchitekten
10.2 Subsidiarität der Amtshaftung
10.3 Vorschläge zur Vertragsgestaltung
11.
Haftung gegenüber Dritten
11.1 Vertragliche Ansprüche von Dritten
11.2 Deliktische Ansprüche
12.
Mitverschulden des Bauherrn
13.
Verjährung der Gewährleistungsansprüche
14.
Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
15.
Gesamtschuldnerische Haftung
15.1 Grundsätzliches
15.2 Gesamtschuldnerische Haftung von Innenarchitekt und Bauunternehmer
15.3 Gesamtschuldnerische Haftung von Innenarchitekt und Fachplaner
15.4 Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern
16.
Die Berufshaftpflichtversicherung der Innenarchitekten
16.1 Vertragliche Grundlagen
16.2 Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung
16.2.1 Die versicherte Tätigkeit
16.2.2 Versicherte Schäden
16.3 Versicherungsfall
16.4 Rechtsschutzfunktion
16.5 Die Deckungssumme
16.6 Serienschadensklausel
16.7 Ausschluss des Versicherungsschutzes
16.7.1 Bewusst pflichtwidriges Verhalten
16.7.2 Schäden aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen
16.7.3 Schäden aus der Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen
16.8 Arbeitsgemeinschaften und Planungsringe
16.9 Sonstige Ausschlüsse
16.10 Obliegenheiten und Versicherungsfall
16.11 Leistungen des Versicherers
16.12 Pflicht zum Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung
17.
Direktanspruch gegen den Versicherer
17.1 Pflichtversicherung
17.2 Umfang des Versicherungsschutzes
17.3 Direktanspruch nach § 115 VVG
17.4 Leistungspflicht gegenüber Dritten
Anlagen
Anlage 1
Projektfindungsvertrag
Anlage 2
Innenarchitektenvertrag (Kurzvertrag)
Anlage 3
Innenarchitektenvertrag
Anlage 4
Matrix Honorarzonenbestimmung Innenräume
Anlage 5
Matrix Honorarzonenbestimmung Gebäude
Anlage 6
Abschlagsrechnung
Anlage 7
Abnahmeverlangen
Anlage 8
Abnahmeprotokoll Innenarchitektenleistung
Anlage 9
Die Struktur der Schlussrechnung des Innenarchitekten
Anlage 10
Schlussrechnung
Anlage 11
Kündigungsabrechnung
Stichwortverzeichnis
1. Der Innenarchitektenvertrag
2. Besondere Vertragsformen
3. Muster und Erläuterung des Innenarchitektenvertrags
4. Die Abnahme der Innenarchitektenleistung
5. Kündigung des Innenarchitektenvertrags
6. Der Innenarchitekt als Generalplaner
7. Internationale Innenarchitektenverträge
Ein spezielles Architektenvertragsrecht gibt es im Gesetz nicht. Die HOAI enthält nur Honorarrecht. Sie bestimmt weder, wie ein Architektenvertrag zustande kommt, noch welche Pflichten ein Innenarchitekt hat.1 Was ein Innenarchitekt vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Innenarchitektenvertrag.
Der Innenarchitektenvertrag ist wie der Architektenvertrag dem Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff. BGB) zugeordnet. § 631 BGB lautet wie folgt:
„Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
Übersetzt bedeutet dies:
„Durch den Architektenvertrag wird der Innenarchitekt zur Erstellung der beauftragten Planung, der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung (im Rahmen der HOAI) verpflichtet.“
Der Werkvertrag ist dadurch geprägt, dass nicht die Tätigkeit, sondern der Erfolg geschuldet ist. Der Innenarchitekt schuldet somit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung und, sofern die Bauüberwachung mit übernommen ist, das Entstehenlassen einer mangelfreien Bauleistung nach den vom Bauherren genehmigten Plänen. Welchen Erfolg der Innenarchitekt schuldet, ergibt sich aus dem jeweils abgeschlossenen Innenarchitektenvertrag.2
Ein unverbindlicher Muster-Innenarchitektenvertrag ist in Kapitel I 3 dieses Buches mit Kommentierung enthalten. Da die HOAI nur Preisrecht und kein Vertragsrecht enthält, sollte sie als Vertragsgrundlage nicht hinzugezogen werden. Bei Einbeziehung der Leistungsbilder der HOAI in den Vertrag hat dies zur Folge, dass die Grundleistungen aus dem Leistungsbild der HOAI3 Vertragsbestandteil werden. Soweit Leistungen nicht erbracht werden, weil diese für das betreffende Objekt nicht benötigt werden, hat dies dennoch eine Honorarminderung zur Folge, weil vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbracht worden sind.4 Die HOAI regelt kein Vertragsrecht, sondern ausschließlich die Höhe des Honorars für die vertraglich vereinbarte Leistung.5
Die Rechtsnatur des Vertrags unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien.
Durch die Bezeichnung des Vertrags als Dienstvertrag ändert sich nichts an seiner Rechtsnatur. Beim Dienstvertrag wird nicht der Erfolg, sondern die bestmögliche Tätigkeit geschuldet. Wenn der Bauherr noch nicht weiß, wie z. B. das Hotel innenarchitektonisch umgestaltet werden soll und der Innenarchitekt beauftragt ist, ihm entsprechende Vorschläge und Entwürfe gegen Honorar zu unterbreiten, gibt es keinen bestimmten Erfolg, den man erreichen kann. Hier unterstützt der Innenarchitekt den Bauherrn bei der Projektfindung. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Projektfindungsvertrag6 abzuschließen.7
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 12.1.20068 das erste Mal mit dem Innenarchitektenrecht beschäftigt. Dabei ist in diesem Urteil dargelegt worden, wie ein Innenarchitekt im Verhältnis zum Gebäudearchitekten gegenüber dem Bauherrn abrechnen darf. Der BGH ging davon aus, dass der Innenarchitektenvertrag ein Werkvertrag ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bauherr eines Berufsförderungszentrums beauftragte erst ein Büro mit der Architekturplanung des Gebäudes und sodann einige Zeit später einen selbstständigen Innenarchitekten mit der Planung des raumbildenden Ausbaus. Dem Innenarchitekten waren die vollständigen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 (Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung, jetzt § 34 HOAI) betreffend Gestaltung der Innenräume in Auftrag gegeben worden. Der Innenarchitekt hat sodann alle Leistungen erbracht, die vom Bauherrn gefordert worden sind. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte der Innenarchitekt seine Schlussrechnung in Höhe von 630.000,00 €. Da der Bauherr nicht bereit war, diesen Betrag zu zahlen, erhob der Innenarchitekt Klage beim Landgericht L. Das Landgericht sprach dem Innenarchitekten rund 560.000,00 € nebst Zinsen zu. Das Oberlandesgericht (OLG) D. hat dieses Urteil aufgehoben und im Gegenzug den Innenarchitekten verurteilt, an den Bauherrn 30.000,00 € zurückzuzahlen. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Rechnung des Innenarchitekten nicht prüffähig sei mit der Folge, dass ihm kein Honorar zustehe. Da der Bauherr dargelegt hatte, dass er zu viel gezahlt hat, erhielt er im Wege der Widerklage 30.000,00 € zugesprochen. Die mangelnde Prüfbarkeit hat das OLG damit begründet, dass ein Gebäudearchitekt und ein Innenarchitekt, auch wenn sie getrennt beauftragt sind, aus verschiedenen Büros stammen und eine gemeinsame Architektenleistung erbringen. Entsprechend sollte der Innenarchitekt darlegen, wie viel Prozent der Gesamtarchitektenleistung er erbracht hatte. Im Gegenzug meinte das OLG, dass der Innenarchitekt dann die gesamten Gebäudekosten ebenso wie der „Gebäudearchitekt“ zugrunde legen darf. Um eine prüfbare Rechnung zu erstellen, sollte nach Auffassung des OLG der Innenarchitekt eine Abrechnung nach § 8 Abs. 2 HOAI in der Weise vornehmen, dass er darlegt, welche Teilleistungen einer Leistungsphase von ihm im Verhältnis zur Leistung des Gebäudearchitekten erbracht worden sind. Der BGH hat die Revision im Jahre 2004 zugelassen und nun am 12.1.2006 zugunsten des Innenarchitekten entschieden. Dabei stellte der BGH in seinem Urteil Folgendes heraus:
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