Indikatorengestütztes Qualitätsmanagement - Michael Wipp - E-Book

Indikatorengestütztes Qualitätsmanagement E-Book

Michael Wipp

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Beschreibung

Das neue Qualitätsprüfverfahren bringt große Veränderungen. Es verbindet das interne Qualitätsmanagement mit der externen Qualitätsprüfung. Dieses komplett überarbeitete Handbuch informiert über die zwei Hauptstränge der neuen Qualitätsanforderungen. Über die zu meldenden Versorgungsergebnisse und die Indikatoren auf der einen Seite. Über die Qualitätsprüfungen auf der anderen Seite. Verantwortliche erfahren in vielen Beispielen, wie beide Bereiche optimal ineinandergreifen. Lesen Sie in diesem Handbuch, was Sie tun können, um sich bestmöglich auf die Meldung der Versorgungsergebnisse und die Prüfungen vorzubereiten. Das Expertenteam bringt juristische Anforderungen und praktische Umsetzung für Sie auf den Punkt: -Welche qualitätsrelevanten Informationen sind zu erheben? -Was ist bei der halbjährlichen Meldung der Versorgungsergebnisse zu beachten? -Wie laufen die externen Qualitätsprüfungen ab? -Wie sieht die neue Bewertungssystematik aus? Qualitätsexperte Michael Wipp und Rechtsanwalt Ronald Richter stellen die Veränderungen sehr gut verständlich vor. So bestehen Sie die Qualitätsprüfungen mit Bravour. In die zweite überarbeitete Ausgabe des Handbuches sind alle aktuellen Erkenntnisse eingeflossen - Stand November 2019.

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Seitenzahl: 288

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Michael Wipp, Ronald Richter

Indikatorengestütztes Qualitätsmanagement

Vorbereiten, Einführen, Qualitätsprüfung bestehen

2., vollständig überarbeitete Auflage

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Sämtliche Angaben und Darstellungen in diesem Buch entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich aufbereitet.

Der Verlag und der Autor können jedoch trotzdem keine Haftung für Schäden übernehmen, die im Zusammenhang mit Inhalten dieses Buches entstehen.

© VINCENTZ NETWORK, Hannover 2020

Besuchen Sie uns im Internet: www.altenheim.net

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Warenbezeichnungen und Handelsnamen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne Weiteres von jedermann benutzt werden dürfen. Vielmehr handelt es sich häufig um geschützte, eingetragene Warenzeichen.

E-Book-Herstellung und Auslieferung: readbox publishing, Dortmund, www.readbox.net

Foto Titelseite: AdobeStock_freshidea

E-Book ISBN 978-3-7486-0349-8

Michael Wipp, Ronald Richter

Indikatorengestütztes Qualitätsmanagement

Vorbereiten, Einführen, Qualitätsprüfung bestehen

2., vollständig überarbeitete Auflage

Inhalt

Kapitel 1 // Der Pflege-TUV: Zwei getrennte Bausteine für die Darstellung ihrer Qualität

Kapitel 2 // Das System des internen Qualitätsmanagements und der externen Qualitätsprüfung

2.1 Die Qualitätsverantwortung

2.2 Das gesetzliche Modell der Sicherung der Pflegequalität

2.3 Die Grundlage: Die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung (MuG)

2.4 Das indikatorengestützte Verfahren

2.5 Die gesetzlichen Expertenstandards

2.6 Die Qualitätsdarstellungsvereinbarung stationär (QDVS)

2.7 Die Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR)

1. Beginn der Qualitätsprüfung: Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement

2. Die Prüfungsarten – Prüfungsauftrag

3. Die Rechte der Prüfer während der Qualitätsprüfung

4. Inhalt und Umfang der externen Qualitätsprüfung

5. Vorbereitung auf die Informationserfassung

6. Vorbereitung auf die Plausibilitätskontrolle

7. Die Rechte der Träger der Pflegeeinrichtungen

8. Die Rechte der Bewohner

9. Die Ankunft der Prüfer, Einführungsgespräch

10. Die Beteiligten an der Prüfung

11. Die Auswahl der zu prüfenden Bewohner

12. Die Prüfungen des MDK in der Probephase

13. Der weitere Ablauf der Prüfung

14. Das Abschlussgespräch

15. Die Übergangsvorschriften

Kapitel 3 // Das interne indikatorengestützte Qualitätsmanagement

3.1 Meldung der Versorgungsergebnisse

3.1.1 Qualitätsbereich 1: Erhaltung und Förderung von Selbstständigkeit

3.1.2 Qualitätsbereich 2: Schutz vor gesundheitlichen Schädigungen und Belastungen

3.1.3 Qualitätsbereich 3: Unterstützung bei spezifischen Bedarfslagen

3.2 Feedbackbericht

Kapitel 4 // Die externe Qualitätsprüfung

4.1 Praxistransfer der Anforderungen aus den Qualitätsaspekten

4.2 Die Qualitätsbereiche

4.3 Vorbereitung der Qualitätsprüfung

4.4 Fachgespräch

Kapitel 5 // Die einrichtungsbezogene Qualitätsdarstellung

5.1 Qualitätsrelevante Informationen

5.2 Die Veröffentlichung

5.3 Abschluss

Anhang

Anlage 1: Ubersicht zu QPR, Anlagen, Anwendungsbereichen

Anlage 2: Glossar

Anlage 3: Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege

Autoren

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Buch-Code: AH1123

Vorwort zur 2. Auflage

Die 1. Auflage des indikatorengestützten Qualitätsmanagements fand eine große Verbreitung und viele Leserinnen und Leser, die das Buch erwarben. Dafür danken wir Ihnen herzlich. Besonders erfreulich war der rege Austausch, die vielen Fragen und Anregungen, die uns erreichten, die Kommentare und Hinweise und vor allem die Tatsache, dass wir heute gemeinsam feststellen können: Allen Unkenrufen zum Trotz ist das indikatorengestützte Qualitätsmanagement auf dem Weg! Die Datenauswertungsstelle ist eingerichtet und die Registrierung der Pflegeeinrichtungen ist nahezu abgeschlossen. Viele Einrichtungen sind vorbereitet für die kommenden Schritte. Daher haben wir uns entschlossen, nicht einfach nachzudrucken, sondern das Buch als 2. Auflage, vollständig bearbeitet, (neu) herauszugeben. Wir wissen, dass viele die 1. Auflage erst vor Kurzem erworben haben. Allerdings ist die Entwicklung so rasant, es gibt viele praktische Änderungen und Antworten auf Fragen, dass eine Neuauflage mehr als sinnvoll erschien.

Wir haben das Buch für die 2. Auflage neu gegliedert. In Kapitel 1 schließt sich ein Überblick an, in dem wir nochmals darstellen, dass das neue Qualitätssicherungsverfahren aus zwei getrennten Bausteinen besteht, die im Einzelnen vorbereitet werden können und sollten. Im Kapitel 2 wird das System der Qualitätssicherung im Zusammenhang dargestellt; Leserinnen und Leser der 1. Auflage werden hier das gekürzte Kapitel 1 wiederfinden.

Es folgen dann die Kapitel 3 – 5 mit den beiden Bausteinen, dem internen indikatorengestützten Qualitätsmanagement (Kapitel 3) und der externen Qualitätsprüfung auf der Grundlage der QPR (Kapitel 4). Hinzu kommen die allgemeinen Informationen über die Einrichtung und die Qualitätsdarstellung insgesamt (Kapitel 5) und der Anhang mit dem Glossar sowie der Textfassung der QPR.

Die Informationen in diesem Buch sind auf dem Stand vom September 2019. Wir sind uns sicher, dass weitere Umsetzungsprobleme identifiziert und gelöst werden. Wir gehen aber davon aus, dass nun alle gesetzlichen Grundlagen, Vereinbarungen und Informationen vorliegen, sodass nun rechtssicher und effizient der neue Pflege-TUV eingeführt werden kann.

Karlsruhe/Hamburg im November 2019

Michael Wipp Ronald Richter

Vorwort zur 1. Auflage

Die Diskussion über die Qualität in der Pflege ist mindestens so alt wie die soziale Pflegeversicherung. Um die Qualität messbar und darstellbar zu machen, wurden auch als Antwort auf die Berichterstattung über die MDK-Berichte zur Qualität in der Pflege vor über zehn Jahren die Pflegenoten eingeführt. Das gesetzliche System sah dazu eine Trennung zwischen dem internen Qualitätsmanagement in den Einrichtungen und der externen Qualitätsprüfung durch den MDK vor. Um die Qualitätsanstrengungen der Einrichtungen zu verstärken, wurde der MDK mit besonderen Rechten ausgestattet. Die Prüfungen sollten unangekündigt stattfinden und die Pflegeeinrichtungen verpflichtet sein, an den Prüfungen mitzuwirken. Die Noten jedoch stellten stets nur einen Ausschnitt dar, wobei die Prüfungsfragen von vornherein feststanden. Dies führte dazu, dass eine Spreizung der Noten nicht stattfand und letztlich die große Mehrzahl der Pflegeeinrichtungen eine sehr gute Note erhielt. So wurde seit Langem darum gestritten, wie die Qualitätsdarstellung und mithin die so notwendige Information der Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert werden kann.

Nachdem durch die Pflegestärkungsgesetze der Pflegebedürftigkeitsbegriff und insbesondere das Begutachtungsinstrument völlig verändert wurde, lag es nahe, auch die Qualitätsprüfungen auf dieser Basis neu zu ordnen.

Das indikatorengestützte Qualitätsmanagement greift an verschiedenen Positionen die Kritik und die Neuerungen auf und schafft ein völlig neues System. Das System, das sodann von der Selbstverwaltung, also von den Verbänden der Leistungserbringer einerseits und den Pflegekassen sowie weiteren Akteuren andererseits vereinbart wurde, nimmt vor allem ein Problem auf: Bisher standen das interne Qualitätsmanagement und die externe Qualitätsprüfung völlig getrennt nebeneinander. Noch stärker: Der prüfende MDK wurde allein als Kontrolleur der Pflegeeinrichtungen gesehen. Dabei waren sich schon bei Einführung des Notensystems alle Beteiligten einig, dass Qualität nicht in die Einrichtungen hineingeprüft werden kann, sondern diese in der Einrichtung selbst entsteht und entsprechend gepflegt werden muss. Das neue indikatorengestützte Qualitätsmanagement verbindet nun das interne Qualitätsmanagement mit der externen Qualitätsprüfung. Es wird dazu führen, dass sich grundsätzlich der MDK und der Prüfdienst der PKV auf Augenhöhe mit den Verantwortlichen und den Pflegefachkräften in den Einrichtungen begegnen.

Auch der Nachteil einer solchen Systemeinführung soll genannt werden: Man muss sich auf dieses neue System einlassen, den Verantwortlichen Zeit gewähren und die Vorbereitung leisten. Das neue System kann bereits aufgrund seiner komplexen Struktur nicht „nebenbei“ in der Einrichtung eingeführt werden.

Das vorliegende Fachbuch greift alle Anforderungen aus dem neuen dreiteiligen indikatorengestützten Qualitätssicherungsverfahren auf und zeigt in übersichtlicher Form die Zusammenhänge.

Diese Gesamtdarstellung ermöglicht es, das komplexe System in seinen Strukturen und Zusammenhängen gut nachvollziehen zu können. Von den qualitätsrelevanten Informationen über die Meldung der Versorgungsergebnisse, aus welchen die Qualitätsindikatoren resultieren, bis hin zu den regelmäßig stattfindenden externen Qualitätsprüfungen wird alles vorgestellt. Das Buch berücksichtigt in seiner Gliederung auch diese Logik.

Sowohl für den Bereich der Qualitätsindikatoren als auch für die Externe Qualitätsprüfung ist es von Bedeutung, alle zur Beurteilung des jeweiligen Sachverhaltes erforderlichen Informationen gebündelt verfügbar zu haben. Die Verknüpfung der gemeldeten Versorgungsergebnisse mit der Externen Qualitätsprüfung in Verbindung mit den beiden Plausibilitätsprüfungen belegt gleichermaßen die Komplexität des Systems wie auch die Notwendigkeit, Zusammenhänge zu erkennen und zu nutzen.

So kann zum Beispiel für jeden Qualitätsaspekt aus der Externen Qualitätsprüfung von den Leit-/Prüffragen über die Erläuterungen zu den Prüfbögen bis hin zu den abgestuften Bewertungen ein guter Abgleich mit dem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement vorgenommen werden, um als Resultat daraus zu wissen, wo noch Ergänzungsbedarf besteht. Die Vorbereitungen sowohl auf die Meldung der Versorgungsergebnisse als auch auf die kommenden Qualitätsprüfungen sind somit deutlich gut zu gestalten.

Das Fachbuch baut auf dem bewährten Vorgehen der Verknüpfung juristischer Anforderungen kombiniert mit praktischer Umsetzung auf und bietet somit den Überblick aus einer Hand. Überschneidungen inhaltlicher Art zwischen den Kapiteln sind bewusst eingeplant, weil sie dazu dienen, kapitelbezogene Zusammenhänge zu erklären, ohne durch wiederkehrende Verweise auf andere Kapitel diese aus dem Zusammenhang zu reißen.

Auch dieses neue indikatorengestützte Qualitätsmanagement ist ein lernendes System. Die praktische Anwendung wird Probleme und Unzulänglichkeiten aufdecken. Diese werden repariert werden müssen. Wichtig ist ein wohlwollender Ansatz bei der Vorbereitung und der Umsetzung der neuen Regelungen. So sind auch wir angewiesen auf Ihre Hinweise und kritischen Anmerkungen, für die wir vorab danken wollen. Richten Sie diese bitte an:

Michael Wipp

Prof. Ronald Richter

Berckmüllerstr. 1 A

Mönckebergstraße 17

76131 Karlsruhe

20095 Hamburg

[email protected]

[email protected]

Wir danken Klaus Mencke und dem gesamten Buch-Team von Vincentz Network für die schnelle Umsetzung unserer Manuskripte, damit wir Ihnen bereits zu Beginn der Vorbereitungszeit Informationen an die Hand geben können.

Karlsruhe/Hamburg im März 2019

Michael Wipp Ronald Richter

Kapitel 1 // Der Pflege-TÜV: Zwei getrennte Bausteine für die Darstellung ihrer Qualität

Das neue Qualitätssicherungsverfahren besteht nicht nur aus dem internen indikatorengestützten Qualitätsmanagements, sondern auch aus der gewohnt vollständigen externen Qualitätsprüfung durch den MDK oder den Prüfdienst der PKV. Die Vorbereitung basiert daher zum einen auf den ab dem 1.10.2019 (1.7.2020) zu erhebenden Indikatoren und der ab dem 1.11.2019 neu geregelten jährlichen externen Qualitätsprüfung durch den MDK oder den Prüfdienst der PKV.

Während also das interne indikatorengestützte Qualitätsmanagement auf dem Vereinbarungstext der Maßstäbe und Grundsätze (MuG) sowie insbesondere auf der Anlage 1 der Vereinbarung über das indikatorengestützte Verfahren (ViV) basiert und ab dem 1.10.2019 begonnen hat, basiert die externe Qualitätsprüfung auf den Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR), die seit dem 1.11.2019 in Kraft sind.

Die internen Indikatoren sind bis zum 30.6.2020 einmal und ab dann alle sechs Monate (je nach gewähltem Stichtag) zu erheben, und zwar für alle einbezogenen Bewohnerinnen und Bewohner in jeder Einrichtung. Die externe Qualitätsprüfung ist weiterhin einmal im Jahr, als Lohn für gute, vollständige und nachvollziehbare Qualitätsergebnisse jedoch alle zwei Jahre durchzuführen. Dabei werden sechs Bewohnerinnen und Bewohner von der Datenauswertungsstelle vorgegeben und drei Bewohnerinnen und Bewohner – zufällig ausgewählt – hinzugefügt, für die keine Indikatoren erhoben wurden.

Für die eilige Leserin und den eiligen Leser: Was muss bearbeitet werden?

  PRAXISTIPP

Folgende Daten müssen erfasst werden bzw. werden erfasst:

– Das Erhebungsinstrument nach Anlage 3 der MuG, Seite 2 – 9 für jeden einbezogenen Bewohner und jede einbezogene Bewohnerin;

– die Anlagen 1, 2 und 4 der QPR für die 6 + 3 in die externe Qualitätsprüfung einbezogenen Bewohnerinnen und Bewohner sowie

– Anlage 5 der QDVS für die einrichtungsbezogenen Informationen.

Uberblick:

 

INTERN

EXTERN

Rechtsgrundlage

MuG

QPR

Ab wann?

1.10.2019 (01.07.2020)

1.11.2019

Wann?

alle sechs Monate zum Stichtag

einmal pro Jahr (zweimal pro Jahr)

Wer wird einbezogen?

alle Bewohnerinnen und Bewohner

6 + 3 Bewohnerinnen und Bewohner

Datenschutz

wegen der Pseudonymisierung nichts zu veranlassen

Einwilligung der Bewohnerin oder des Bewohners notwendig

Qualitätsdarstellung

5 Kästchen/Kreise

4 Kästchen/Kreise

Umfang der Darstellung

12 Seiten

10 Seiten

Vordruck für die Erfassung

Anlage 3 MuG

Anlage 1 und 2 QPR

Beide Bausteine sind aufeinander bezogen. Die Datenauswertungsstelle gibt sechs Bewohnerinnen und Bewohner vor, die in die externe Qualitätsprüfung einbezogen werden sollen (falls diese die Einwilligung verweigern, werden entsprechend Ersatzbewohnerinnen und -bewohner benannt). Aufgabe des MDK ist es im ersten Schritt, die Plausibilität hinsichtlich der Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner zu kontrollieren, also die allgemeinen Ausschlusskriterien. Des Weiteren sind die Prüfungspunkte sowohl der Indikatoren als auch der externen Qualitätsprüfung aufeinander abgestimmt. Die Bezüge zeigt die nachstehende Ubersicht:

Bezug zwischen gemeldeten Versorgungsergebnisssen und Qualitätsaspekten

QualitätsindikatorenMeldung der Versorgungsergebnisse

Qualitätsindikator

Qualitätsaspekt

QualitätsaspekteExterne Qualitätsprüfung

1. Mobilität

1.1.1 + 1.1.2

1.1

Unterstützung im Bereich Mobilität

2. Erhaltene Selbstständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen

1.2.1 + 1.2.2

1.4

z. B. Unterstützung bei der Körperpflege

3. Erhaltene Selbstständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

1.3

3.2

Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, Beschäftigung und Kommunikation

4. Dekubitusentstehung

2.1.1 + 2.1.2

2.3

Wundversorgung

5. Stürze mit gravierenden Folgen

2.2.1 + 2.2.2

1.1

Unterstützung im Bereich Mobilität

6. Unbeabsichtigter Gewichtsverlust

2.3.1 + 2.3.2

1.2

Unterstützung bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung

7. Integrationsgespräch beim Einzug

3.1

4.1

Unterstützung der versorgten Person in der Eingewöhnungsphase nach dem Einzug

8. Anwendung von Gurten bei kognitiv beeinträchtigten Bewohnern

3.2

4.4

Freiheitsentziehende Maßnahmen

9. Anwendung von Bettseitenteilen bei kognitiv beeinträchtigten Bewohnern

3.3

4.4

Freiheitsentziehende Maßnahmen

10. Aktualität der Schmerzeinschätzung

3.4

2.

Schmerzmanagement

  PRAXISTIPP

Sie werden derzeit überschüttet mit Angeboten zu Newslettern, Loseblatt-Sammlungen und weiteren Informationen zum Thema „Pflege-TÜV“. Bitte konzentrieren Sie sich auf die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Diese sind lesbar, anwendbar und leicht zu finden. Die MuG und die QDVs mit ihren jeweiligen Anlagen unter: www.gs-qsa-pflege.de, die QPR unter: www.mds-ev.de und weitere Informationen unter: www.das-pflege.de. Dabei sind allerdings viele Details in den Vereinbarungen nicht geregelt worden und natürlich gibt es auch viele Zweifelsfälle. Diese Fragen werden aber im Laufe der Zeit geklärt werden.

Sie finden daher in diesem Buch vor allem die gesetzlichen Grundlagen und die vertraglichen Vereinbarungen im „Original-Wortlaut“, um deren Anwendung zu erleichtern.

Kapitel 2 // Das System des internen Qualitätsmanagements und der externen Qualitätsprüfung

2.1 Die Qualitätsverantwortung

Die Verantwortung für die Qualität der erbrachten Leistungen in ihren Einrichtungen tragen die Träger der Pflegeeinrichtungen nach der Zulassung zur Erbringung von Pflegeleistungen durch Abschluss eines Versorgungsvertrages nach den §§ 71, 72 SGB XI. Unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69 SGB XI) sind die Träger der Pflegeeinrichtungen für die Qualität der Leistungen in ihren Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität allein verantwortlich.

Grundsatz des § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB XI:Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69 SGB XI), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich.

Die Eigenverantwortung der Träger der Pflegeeinrichtungen umfasst nach Ansicht des Gesetzgebers (Bundestag-Drucksache 14/5395, S. 19) die Pflicht und das Recht, durch Verträge die personelle und sächliche Ausstattung bereitzustellen, die für eine leistungs- und qualitätsgerechte Versorgung der von ihren Pflegeeinrichtungen in Obhut genommenen konkreten Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich ist. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird als wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen angesehen. Als vergütungsrechtliche Konsequenz aus dieser Regelung wird gefolgert, dass die Leistungs- und Qualitätsanforderungen, die das Gesetz an eine Pflegeeinrichtung stellt, ihr auch bezahlt werden müssen (dies ist die leistungsgerechte Vergütung, § 84 Abs. 2 SGB XI!). Doch hier soll es nicht um die leistungsgerechte Vergütung – die Kehrseite der Qualitäts-Medaille – gehen, sondern allein um die Qualität und deren Prüfungen. Daher ist es erfreulich, dass in Satz 4 der Präambel MuG eine vertragliche Verbindung zwischen den Qualitätsbestimmungen und der Pflegesatzvereinbarung hergestellt wird, also die Selbstverständlichkeit bestätigt wird, dass Qualität Geld kostet! Wörtlich heißt es dort:

Präambel Satz 4 MuG: Diese Vereinbarung ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (§ 113 Abs. 1 Satz 8 SGB XI) und bei allen weiteren Vereinbarungen nach dem SGB XI (insbesondere Versorgungsverträge, Rahmenverträge, Pflegesatzvereinbarungen, Transparenzvereinbarungen) und den Richtlinien nach § 114a Abs. 7 SGB XI von den Vertragsparteien zu beachten.

Die Qualitätsverantwortung übernimmt der Träger der Pflegeeinrichtung automatisch, nachdem dieser mit dem Abschluss des Versorgungsvertrages mehrere Verpflichtungen übernommen hat. Die Maßstäbe der Pflegequalität werden also nicht erst durch die MuG oder die durchgeführten Qualitätsprüfungen konkretisiert und aktualisiert. Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung ist bereits Vorbedingung für die Zulassung durch den Versorgungsvertrag (BSG, Urt. v. 16.5.2013, B 3 P 5/12 R). Folgende Voraussetzungen sind daher zu erfüllen: Die Pflegeeinrichtung wird unter der ständigen Verantwortung einer leitenden Pflegefachkraft geführt (§ 71 SGB XI) und es wird der Anforderungskatalog des § 72 Abs. 3 SGB XI eingehalten, insbesondere ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement eingeführt und dieses weiterentwickelt. Dabei werden durch § 112 Abs. 2 SGB XI vier Bausteine für ein Qualitätssicherungskonzept herausgestellt, gesetzlich geregelt und im Folgenden einführend beschrieben:

Die Verpflichtung,

– Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

– ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,

– die gesetzlichen Expertenstandards nach § 113a SGB XI anzuwenden und

– an Qualitätsprüfungen mitzuwirken.

§ 112 Abs. 2 Satz 1 SGB XI:Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 SGB XI durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a SGB XI anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI mitzuwirken.

§ 112 Abs. 1 SGB XI betont zwar die vorrangige Qualitätsverantwortung der Träger der Pflegeeinrichtung und bindet sie aber letztlich lediglich in die auch durch die Pflegestärkungsgesetze immer stärker ausgebildeten Verantwortungsrollen ein, die den Pflegekassen und mit ihnen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und mittlerweile auch dem Prüfdienst des Verbandes der PKV im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung zugeordnet werden. Dabei besteht die kritisch zu betrachtende Tendenz, dass die originäre Qualitätsverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger immer stärker dominiert wird durch die Qualitätsvorgaben, welche durch die gemeinsame Selbstverwaltung sowohl über die Maßstäbe und Grundsätze gemäß § 113 SGB XI als auch durch die Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI vereinbart werden. Die Mitverantwortung der Pflegekassen, neben den Pflegeeinrichtungen und Trägern, eine dem anerkannten Standard entsprechende Qualität pflegerischer Leistungen zu erbringen, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Leistungsnorm des § 28 SGB XI.

§ 28 Abs. 3 SGB XI:Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach §28 Abs. 1 SGB XI nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

Die im Pflegequalitätsstärkungsgesetz vom 9.9.2001 (PQsG – BGBl. I 2001, S. 2320) erstmalig definierte – und seitdem mit (nahezu) jeder gesetzlichen Reform stärker werdende – Qualitätsprüfungsrolle der Pflegekassen wurde vom Bundesgesetzgeber vor allem deshalb als notwendig angesehen, weil die eigentlich dafür zuständigen Heimaufsichten der Bundesländer ihren Prüfungspflichten nicht hinreichend nachkamen. Dabei regelte das damals geltende Heimgesetz in § 15 Abs. 1 Satz 1 HeimG a.F. ausdrücklich, dass „die Heime … durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht werden“. Nach der Berichterstattung in den regionalen und überregionalen Medien über den 2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI (2007) wurde das Misstrauen gegenüber der Qualitätsfähigkeit der Einrichtungen zum Gegenstand gesetzgeberischer Tätigkeiten. Zwar hatte der MDS den Pflegeeinrichtungen attestiert, dass diese in den zurückliegenden drei Jahren seit dem 1. Bericht (2004) erkennbare Anstrengungen unternommen hatten, um die Pflegequalität in den Pflegeeinrichtungen weiterzuentwickeln. Bei vielen Qualitätskriterien wurden Verbesserungen nachgewiesen, berichtet wurde aber allein über die bestehenden Probleme.

Die neuen §§ 112 bis 120 SGB XI sollten die Qualität der pflegerischen Leistungen erhöhen und Missstände, die in der Öffentlichkeit vermehrt diskutiert wurden, künftig verhindern. Vorher hatte allein § 80 SGB XI a.F. die Grundlage für eine Vereinbarung zur Qualität in den Gemeinsamen Grundsätzen vom 7.3.1996 gebildet. Die Gemeinsamen Grundsätze waren die Basis des einrichtungsindividuellen internen Qualitätsmanagements und so ein erster Schritt zum „Kennenlernen“ der Prüfungsregelungen. § 80 SGB XI a.F. und der ebenfalls durch das PQsG eingeführte § 80a SGB XI a.F. wurden im Zuge der Zusammenführung aller Qualitätsvorschriften im 11. Kapitel (§§ 112 ff. SGB XI) durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PflWEG – BGBl. I 2008, S. 874) zum 1.7.2008 aufgehoben. Das zunächst verfolgte Gesamtkonzept mit den vorgesehenen Leistungs- und Qualitätsnachweisen nach § 114 SGB XI a.F. scheiterte weitgehend. Es konnte nicht umgesetzt werden, nachdem die begleitende Verordnung nach § 118 SGB XI a.F. durch das Votum der Bundesländer im Bundesrat abgelehnt worden war (vgl. Bundesrat-Drucksache 588/02). Durch das PflWEG ergaben sich durch die Abschaffung des Systems von Leistungs- und Qualitätsnachweisen weitreichende Änderungen. Eingeführt wurde die Vereinbarung von individuellen Leistungs- und Qualitätsmerkmalen in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung (§ 84 Abs. 5 Satz 1 SGB XI), also ein engerer Bezug der Leistungs- und Qualitätsvorgaben auf die vergütungsrechtlichen Regelungen.

§ 84 Abs. 5 Satz 1 SGB XI:In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen.

Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und das interne Qualitätsmanagement wurden inhaltlich ausgestaltet durch zwei verschiedene Vereinbarungstypen: Zum einen durch die gemäß § 113 SGB XI vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen (u. a.) abzuschließenden Maßstäbe und Grundsätze. An deren Verhandlung und näherer Ausgestaltung ist der Träger der einzelnen Pflegeeinrichtung nicht bzw. nur mittelbar über den Trägerverband beteiligt (Juristen sprechen dann gern von „Normsetzung durch Vertrag“). Dabei soll die unternehmerische Freiheit des Trägers der Einrichtungen insbesondere durch die allgemein geltenden Maßstäbe und Grundsätze nicht eingeschränkt werden. Vielmehr ist dieser bei der Wahl seines Qualitätssicherungsverfahrens frei.

Andererseits werden ganz individuell für jede einzelne Pflegeeinrichtung Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI innerhalb der Vergütungsvereinbarung verhandelt und vereinbart. Die innerhalb der Vergütungsvereinbarung abzuschließenden Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) ersetzten den bis zum 30.6.2008 abzuschließenden besonderen Vertragstyp der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV, § 80a SGB XI a.F.), da diese unverzichtbaren Elemente als Vereinbarungsbestandteile in die ohnehin regelmäßig abzuschließenden Vergütungsvereinbarungen aufgenommen wurden (Bundestag-Drucksache 16/7430, S. 71). Die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale sind für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und der Qualität ihrer Leistungen nach § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB XI maßgebend. Die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale einer Pflegeeinrichtung werden in § 84 Abs. 5 Satz 2 SGB XI beschrieben.

§ 84 Abs. 5 Satz 2 SGB XI :Hierzu gehören insbesondere

1. die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,

2. die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie

3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI).

Während der Leistungsumfang und die Ausstattung mit Verbrauchsgütern in gewöhnlich landesweit geltenden Vereinbarungen im Rahmen der Rahmenverträge oder ihren Anlagen beschrieben werden, können die Einrichtungen die für die Qualität der Pflege und Betreuung zentrale Personalausstattung praktisch (nur) im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Rahmenvertrages auf Landesebene gem. § 75 Abs. 3 SGB XI verhandeln und vereinbaren. Die Einrichtung einer wissenschaftlichen Expertenkommission nach § 113c SGB XI mit einer Berichtspflicht zum 30.6.2020 durch das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II – BGBl. I 2015, S. 2424) dürfte lediglich als ein „Feigenblatt“ für das gesetzgeberische Versagen im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze zu betrachten sein, auch wenn die beschriebenen Ziele durchaus ambitioniert sind. Im Abschlussbericht der Konzertierten Aktion Pflege findet sich dazu die Vereinbarung, dass das Personalbemessungsverfahren für Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI umgesetzt wird. Es ist schon eine erstaunliche Feststellung, wenn ein Gesetzestext, der gerade mal zweieinhalb Jahre alt ist, nochmals durch eine Konzertierte Aktion bekräftigt werden muss. Bisher war zu vermuten, dass im Rechtsstaat Gesetze einfach gelten und also das Personalbemessungsverfahren einfach kommt. Problematisch ist, dass auch ein solches Verfahren erst durch die Bundesländer im Rahmen der Selbstverwaltung in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI umgesetzt werden muss. Wann dies spätestens geschehen soll, gibt der Bundesgesetzgeber nicht vor.

So sind die Verbände der Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer vorrangig in den einzelnen Bundesländern aufgerufen, die Landes-Rahmenverträge nach § 75 SGB XI zügig neu zu verhandeln, dabei verbindliche Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI einzuführen und zeitgemäße Pflegepersonalschlüssel zu vereinbaren. Die meisten bisherigen Rahmenverträge stammen aus der Anfangszeit der Pflege und bilden weder den sich in den letzten 20 Jahren dramatisch veränderten versorgten Personenkreis noch die sonstige allgemeine Arbeitsverdichtung ab. Vor allem aber beruhen sie nicht auf pflegewissenschaftlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnissen, während die Personalausstattung der Pflegeheime in der Öffentlichkeit und auch in der Fachwelt vielfach als unzureichend betrachtet wird. Ebenso wird eine Unterscheidung der Einsatzbereiche und Anforderungen in der Unterscheidung der Pflegefachkräfte, von den Betreuungskräften, den pflegenden Angehörigen und den ehrenamtlich Tätigen in der Praxis vermisst. § 113c SGB XI will diesem Erkenntnisproblem abhelfen.

§ 113c Abs. 1 Sätze 2 – 3 SGB XI:Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. Juni 2020 abzuschließen. Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen.

Derzeit wird – ohne eine bundesweit konsentierte pflegewissenschaftliche Grundlage – nur eine „vereinbarte Qualität“, also keine gesetzlich festgelegte oder wissenschaftlich belegte Qualität zwischen den Parteien der Vereinbarungen abgestimmt. Die dabei zwangsläufig limitierten Möglichkeiten, eine in einem weitreichenderen Verständnis angemessene Personalausstattung zu vereinbaren, gehen allerdings auch auf das Kostenbewusstsein insbesondere der Träger der Sozialhilfe beim Abschluss der Rahmenverträge und der individuellen Pflegesatzvereinbarungen zurück. Außerdem hat die Entwicklung der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile gezeigt, wie problematisch die gedeckelten Sachleistungsbeträge der Pflegeversicherung nach § 43 SGB XI mit ihren festen Budgets wirken. So musste letztlich der Bundesgesetzgeber regelnd eingreifen, um wenigstens eine Absenkung (!) der Pflegepersonalschlüssel aufgrund der Einführung der entbürokratisierten Pflegedokumentation zu vermeiden, § 113 Abs. 1b Satz 6 SGB XI. Sollen die betroffenen Pflegebedürftigen, ihre Angehörigen und die Träger der Sozialhilfe keinen massiven Mehrbelastungen ausgesetzt werden, dürften Umfang und Finanzierung der Pflegeversicherungsleistungen spätestens mit der Feststellung wissenschaftlich fundierter Personalschlüssel grundlegend neu zur Diskussion stehen.

§ 113 Abs. 1b Satz 6 SGB XI :Soweit sich in den Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen ergeben, die Ergebnis der Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf Grundlage des pflegefachlichen Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach Satz 3 entsprechende Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung, sondern wirken der Arbeitsverdichtung entgegen.

Die Rechtsänderung der Qualitätsvorschriften in den §§ 112 ff. SGB XI zum 1.0.2008 stärkte vor allem das Vereinbarungsprinzip. Die Eigenverantwortung der Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität in ihren Einrichtungen wird dem Qualitätssicherungskonzept der §§ 112 ff. SGB XI vorangestellt. Sie gilt selbstständig und unabhängig von dem Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen. Die Pflegeeinrichtungen sind Vertragspartner ihrer Bewohnerinnen und Bewohner, daher primär ihnen gegenüber verpflichtet und auch nach dem gesetzlich geregelten Selbstverständnis eigenverantwortliche Akteure, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB XI:Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse.

Alle grundlegenden Qualitätssicherungsbausteine, die Maßstäbe und Grundsätze (§ 113 SGB XI), die Expertenstandards (§ 113a SGB XI) und die Qualitätsdarstellungsvereinbarung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) sind daher zu vereinbaren und werden so auch von den Pflegeeinrichtungen und ihren Trägern – allerdings über die Verbände der Leistungserbringer – mitbestimmt und abgeschlossen. Der Gesetzgeber (Bundestag-Drucksache 14/5395, S. 28 – PQsG) machte dadurch deutlich, dass Qualität nicht in die Pflegeeinrichtungen hinein geprüft werden kann, sondern von diesen – quasi von innen heraus – entwickelt werden muss. Gleichwohl wurde der gesetzlich geregelte Kontroll- und Prüfaufwand im Gefüge des SGB XI stetig ausgeweitet. Dabei wurde allen Beteiligten klar, dass das interne Qualitätsmanagement der Pflegeeinrichtungen letztlich der wichtigste Faktor für die Qualitätsentwicklung und -sicherung ist und daher auch für eine vergleichende Qualitätsdarstellung nicht außen vor bleiben kann. Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG – BGBl. I 2012, S. 2246) sollte ein neuer Weg in der Qualitätsmessung und -prüfung sowie als Basis anschließender Qualitätsberichtserstattung eingeschlagen werden. § 113 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 SGB XI a.F. sah bis zum 31.12.2015 vor, dass die Selbstverwaltung auf Bundesebene Anforderungen an ein indikatorengestütztes Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären Bereich regeln sollte, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die externe Qualitätsprüfung ermöglicht. Diesen Auftrag konnten die Vertragsparteien in den drei Jahren der Gültigkeit der Vorschrift nicht einlösen.

Mit den umfangreichen Reformen des SGB XI durch die Pflegestärkungsgesetze I bis III (PSG I – BGBl. I 2014, S. 2222; PSG II – BGBl. I 2015, S. 2424; PSG III – BGBl. I 2016, 3191) wurden auch weitreichende Änderungen der Regelungen zur Pflegequalität in den §§ 112 ff. SGB XI vorgenommen. Der Gesetzgeber beabsichtigte auch insoweit, die Regelungen für die soziale und private Pflegeversicherung auf neue Füße zu stellen. Die zum 31.12.2015 geltende Verpflichtung der Selbstverwaltung zur Regelung von Anforderungen an ein indikatorengestütztes Qualitätsmessungsverfahren wird durch den neu eingefügten § 113 Abs. 1a SGB XI fortgeschrieben. Außerdem wird zudem für die Vereinbarung zwingend eine unabhängige wissenschaftliche Ausgestaltung eines konkreten Datenerhebungsinstrumentes, eines Übermittlungs- und Auswertungsverfahrens einschließlich einer Bewertungssystematik und eines Verfahrens zur externen Prüfung der erhobenen Daten geregelt, § 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB XI. Für die Qualitätssicherung wie auch für die Qualitätsdarstellung sind deshalb auf wissenschaftlicher Grundlage vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich neue Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI zu vereinbaren. Dies erfolgt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS), des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie unabhängiger Sachverständiger. Die neuen MuG sollen insbesondere die Anforderungen an die Pflegedokumentation und eine indikatorengestützte Ermittlung der Ergebnisqualität regeln. Darüber hinaus sind – stationäre und ambulante – Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach § 115 SGB XI zu schließen, die an die Stelle der bisherigen Pflege-Transparenzvereinbarung und der vielfach kritisierten Pflegenoten treten. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Weiterentwicklung der gesetzlichen Expertenstandards nach § 113a SGB XI und die Personalbemessung der Einrichtungen nach § 113c SGB XI zu richten. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien wird im neu errichteten Qualitätsausschuss nach § 113b SGB XI, der auch an die Stelle der bisherigen Bundes-Schiedsstelle tritt, neu geregelt. Eingriffs- und Aufsichtsrechte des Bundesministeriums für Gesundheit wurden deutlich gestärkt.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG – BGBl. I 2018, S. 2394) legte der Gesetzgeber schließlich den Beginn der neu geregelten Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit dem 1.10.2019 fest. Die im Rahmen des indikatorengestützten Verfahrens gewonnenen Qualitätsdaten dienen als Informationsgrundlage für die Qualitätsprüfungen und sind eine wesentliche Grundlage für die Qualitätsdarstellung nach § 115 Abs. 1a SGB XI. Parallel zu der verpflichtenden Indikatorenerhebung nach § 114b Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch die zugelassenen vollstationären Einrichtungen beginnt daher auch für die Qualitätsprüfungen ein neuer Prüfrhythmus. In dem Zeitraum 1.11.2019 bis zum 31.12.2020 soll jede zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung mindestens einmal geprüft sein. Um Anreize für die Einrichtungen zu setzen, sich um ein hohes Qualitätsniveau zu bemühen, soll zudem zukünftig die Möglichkeit bestehen, den jährlichen Prüfrhythmus für Einrichtungen mit guten Qualitätsergebnissen auf zwei Jahre zu verlängern. Regelprüfungen in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich am Tag zuvor anzukündigen. Die Erfahrungen mit der wissenschaftlichen Erprobung von Prüfungen mit Bezug auf indikatorenbezogene Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben gezeigt, dass durch die kurzfristige Ankündigung eine bessere organisatorische Vorbereitung der Prüfung ermöglicht wird. Angekündigt wird dabei lediglich der Termin der Prüfung. Hingegen erfolgt ausdrücklich keine Information über die in die Prüfung einbezogene Stichprobe von Pflegebedürftigen. Welche Bewohner in die Prüfung einbezogen werden sollen, wird der Einrichtung vielmehr erst nach dem Eintreffen der Prüfer mitgeteilt. Angesichts dieser Verfahrensweise und mit Blick auf die geringere Bedeutung der Pflegedokumentation bei den neuen Prüfungen wird die Gefahr von Manipulationen daher als gering eingeschätzt. Hingegen besteht bei kurzfristiger vorheriger Bekanntgabe des Prüftermins die Aussicht auf einen besseren Organisationsablauf während der Prüfungen. Davon können alle an der Prüfung unmittelbar Beteiligten profitieren, aber auch die nicht in die Prüfung einbezogenen Pflegebedürftigen, deren Versorgung auf diese Weise besser sichergestellt werden kann (Bundestag-Drucksache 19/5593 S. 133 f.).

Aufbau Qualitätssicherung im Gesetz

  BEARBEITUNGSHINWEIS

Um nicht den berühmten „roten Faden“ zu verlieren, soll das vorstehende Schaubild stets auch bildlich signalisieren, an welcher Stelle im Qualitätssicherungsverfahren wir uns gerade befinden. Die Bausteine bauen aufeinander auf und stehen so in einer direkten, logischen Beziehung. In der Anwendung sind aber die verschiedenen Ebenen voneinander zu unterscheiden.

Die zentrale Voraussetzung für das Gelingen der Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an das Qualitätsmanagement ist deren detaillierte inhaltliche Kenntnis. Diese Feststellung mag selbstverständlich klingen: Gleichwohl zeigt die Praxis, dass viele verantwortlich Handelnde in leitenden Positionen die gesetzlich geregelten oder vertraglich vereinbarten „Spielregeln“ nicht oder nur vage kennen. Auf die davon ausgehenden Gefahren können wir nur abstrakt hinweisen. Im schlimmsten Fall werden die Arbeitsplätze der Mitarbeiter (mögliche Belegungsschwierigkeiten durch schlechte Benotung, Rückzahlungen oder mögliche Kündigung des Versorgungsvertrags infolge der Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen etc.) gefährdet. Auch das Argument „zuerst kommt bei uns der Bewohner und nicht der Papierkram“ zeugt lediglich von einer Nichtkenntnis der Anforderungen, weil es hier nicht um die Frage einer Prioritätensetzung geht. Die konzeptionelle Qualität erhält natürlich ihren Ausdruck in der praktischen Umsetzung. Aber das bloße Tun ersetzt nicht den Nachweis, warum etwas getan wird!

Die weite gesetzliche Anordnung der Kontrolle der Pflegequalität durch die Pflegekassen erfolgt allerdings nicht einseitig. Die Pflegeeinrichtungen selbst und die Träger der Pflegeeinrichtungen haben einen Rechtsanspruch gegen den MDK bzw. den Prüfdienst des PKV auf Beratung in allen Fragen der Qualität. Diese müssen sich also aktiv und konkret in die Weiterentwicklung der Pflegequalität einbringen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (IfSGuaÄndG – BGBl. I 2011, S. 1622) erfolgte die Ergänzung in § 112 Abs. 3 SGB XI, dass auch der Prüfdienst des Verbandes der PKV zur Beratung der Einrichtungen verpflichtet ist. Diese Pflicht korrespondiert mit seinen neuen Prüfbefugnissen nach den §§ 114 ff. SGB XI.

§ 112 Abs. 3 SGB XI: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.

Die andauernden Änderungen im System der Pflegequalitätsprüfung und -darstellung und die kritische Berichterstattung über den Zustand der stationären Pflege sollten nicht darüber hinwegtäuschen, dass seit der Einführung der Pflegeversicherung insgesamt eine positive Entwicklung der Pflegequalität zu verzeichnen ist (mit gleichwohl unleugbaren strukturellen Problemen wie der Personalausstattung). Hilfreich war die Emanzipation und Entwicklung der Pflegewissenschaft als eigenständige akademische Disziplin, sodass die institutionelle Pflege längst weg von einer schlichten „Satt-und-sauber-Kultur“ hin zu einer ganzheitlichen Betreuung und Versorgung auch kognitiv beeinträchtigter Menschen im Alter mit vielfältigen, in weiten Teilen staatlich finanzierten und geförderten, Leistungsangeboten ist. Die nun vorgenommene Verzahnung von internem Qualitätsmanagement und externen Qualitätsprüfungen, vor allem aber die stärkere Berücksichtigung der Ergebnisqualität wird weitere positive Effekte bringen.

2.2 Das gesetzliche Modell der Sicherung der Pflegequalität

Seit 1.7.2008 mit dem Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PflWEG – BGBl. I 2008, S. 874) und der Zusammenführung aller Qualitätsvorschriften im 11. Kapitel des SGB XI (§§ 112 ff. SGB XI) stützt sich die Sicherung der Pflegequalität auf drei Säulen (Bundestag-Drucksache 16/7439, S. 41). Ziel war die Stärkung des Prozesses der Qualitätsverbesserung und durch weitere Instrumente und Verfahren eine größere Nachhaltigkeit in der Qualitätsentwicklung zu generieren:

1. Säule: Qualitätsenfwicklung durch Verankerung von Expertenstandards