Interventionsdienst - Helmut Kalbfleisch - E-Book

Interventionsdienst E-Book

Helmut Kalbfleisch

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Beschreibung

Die wichtigsten Handlungsgrundsätze für Interventionskräfte Die handliche Broschüre erläutert Mitarbeitern des Alarm- und Interventionsdienstes unter anderem die rechtlichen Grundlagen ihrer Tätigkeit sowie wichtige Handlungsgrundsätze, die für den täglichen Dienst von Bedeutung sind. Die notwendigen Lerninhalte für die Qualifizierung der Interventionskräfte der Wach- und Sicherheitsunternehmen werden aufgezeigt und praxisgerecht dargestellt. Auf diese Weise wird den Interventionskräften die nötige Handlungssicherheit vermittelt. Für Ausbildung und Schulung Die Lerninhalte orientieren sich an den VdS-Richtlinien für Wach- und Sicherheitsunternehmen (VdS 2868) und sind eine Hilfe für die Qualifizierung und Schulungsmaßnahmen für Interventionskräfte gemäß den Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen – Interventionsstellen (VdS 2172). Auf aktuellem Rechtsstand Die überarbeitete Neuauflage berücksichtigt die aktuellen Rechtsänderungen wie beispielsweise die Einführung des § 244 Abs. 4 StGB. Weiterhin wurden die rechtlichen Regelungen zur Videoüberwachung der seit Mitte 2018 geltenden Regelungen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) auf den neuesten Stand gebracht. Mit Hinweisen und Merksätzen Am Beginn eines jeden Kapitels wird nun auf die Relevanz der Themen für die Interventionskräfte besonders hingewiesen. Zudem sind wichtige Passagen nochmals optisch als Hinweis- oder Merksatz hervorgehoben. Aus dem Inhalt: Rechtsgrundlagen für den Interventionsdienst Dienstkunde Umgang mit Menschen Technische Hilfsmittel und Kommunikationstechnik Im Focus: Realistische Risikoanalyse im Einsatz Die praktische Erfahrung zeigt, dass die Interventionstätigkeit hohe physische und psychische Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Daher sollten Fehleinschätzungen und falsches "Heldentum" am Interventionsort vermieden werden. Das Buch trägt dazu bei, dass die Interventionskräfte lernen, eine realistische Risikoanalyse am Interventionsort vorzunehmen. Auf diese Weise können sie die Tragweite ihres Handelns erkennen und ihr persönliches Risiko erheblich minimieren. Der optimale Einsatzhelfer Die komprimierte Darstellung hilft jedem Mitarbeiter des Alarm- und Interventionsdienstes, seine Aufgaben optimal auszuführen.

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Interventionsdienst

Lerninhalte für die Qualifizierung der Interventionskräfte von Wach- und Sicherheitsunternehmen

Helmut Kalbfleisch

Ausbildungsleiter der WISAG Sicherheit & Service Trainings GmbH, Frankfurt am Main, IHK-Prüfer für Sicherheitsberufe, Lehrkraft der „Fachkraft/Servicekraft für Schutz und Sicherheit“

2., überarbeitete Auflage, 2019

Helmut Kalbfleisch, geb. 1953, derzeit Ausbildungsleiter der WISAG Sicherheit & Service Trainings GmbH in Frankfurt am Main. Seit mehreren Jahren Lehrkraft der Ausbildungsberufe „Fachkraft/Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ sowie IHKPrüfer für Sicherheitsberufe. Vor dem Wechsel in die private Sicherheitswirtschaft Kriminalbeamter in verschiedenen Verwendungen mit zahlreichen Spezialausbildungen (z. B. Personenschutzausbildung, Kriminaltechnik, Spurensicherung).

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

2. Auflage, 2019

Print ISBN 978-3-415-06427-0 E-ISBN 978-3-415-06429-4

© 2016 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Chris Titze Imaging – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

Die Lerninhalte orientieren sich an den VdS-Richtlinien (VdS 2868) für Wach- und Sicherheitsunternehmen und sind eine Hilfe für die Qualifizierung und Schulungsmaßnahmen für Interventionskräfte gemäß den Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen – Interventionsstellen, VdS 2172.

In dieser Broschüre werden den Mitarbeitern des Alarm- und Interventionsdienstes unter anderem die rechtlichen Grundlagen ihrer Tätigkeit und wichtige Handlungsgrundsätze vermittelt, die für den täglichen Dienst erforderlich sind und die für die Interventionskräfte eine Optimierung ihrer Dienstleistung darstellen. Die notwendigen Lerninhalte für Interventionskräfte der Wach- und Sicherheitsunternehmen werden aufgezeigt, praxisgerecht dargestellt und den Interventionskräften Handlungssicherheit vermittelt.

Mit realistischer Risikoanalyse am Interventionsort sollen die Interventionskräfte die Tragweite ihres Handelns erkennen und somit das persönliche Risiko erheblich minimieren. Ziel des Interventionsdienstes ist eine Schadensbegrenzung für den Kunden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Dienstleistung.

Die überarbeitete Neuauflage berücksichtigt die aktuellen Rechtsänderungen wie beispielsweise die Einführung des § 244 Abs. 4 StGB, der den Wohnungseinbruchsdiebstahl aus einer dauerhaft genutzten Privatwohnung zum einem Verbrechen erhebt. Weiterhin wurden die rechtlichen Regelungen zur Videoüberwachung der seit Mitte 2018 geltenden Regelungen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) auf den neuesten Stand gebracht.

Am Beginn eines jeden Kapitels wird nun auf die Relevanz der Themen für die Interventionskräfte besonders hingewiesen. Weiterhin sind auch sonst relevante Passagen nochmals optisch als Hinweis- oder Merksatz hervorgehoben.

Frankfurt am Main, im Herbst 2018

Helmut Kalbfleisch

Abkürzungsverzeichnis

ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

ASR

Technische Regeln für Arbeitsstätten

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BMA

Brandmeldeanlage

BMZ

Brandmeldezentrale

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

DGUV

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung

EMA

Einbruchmeldeanlage

EMZ

Einbruchmeldezentrale

GG

Grundgesetz

GHS

Generalhauptschlüsselanlage

GMA

Gefahrenmeldeanlage

HS

Hauptschlüsselanlage

IK

Interventionskraft

NSL

Notruf- und Serviceleitstelle

RFID

Radio-frequency identification

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StVO

Straßenverkehrs-Ordnung

ÜMA

Überfallmeldeanlage

Inhalt

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

1. Grundlagen des Interventionsdienstes

2. Rechtsgrundlagen für den Interventionsdienst

2.1 Grundrechte

2.2 Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht

2.3 Privatrechtliche Tätigkeitsgrundlagen zum Schutz von Eigentum und Besitz

2.4 Grundzüge des Straf- und Verfahrensrechts

2.5 Ausgewählte Straftatbestände

2.6 Arbeits- und Gesundheitsschutz

3. Dienstkunde

3.1 Verhaltens- und Handlungsgrundsätze auf dem Weg zum Interventionsort

3.2 Verhaltens- und Handlungsgrundsätze am Interventionsort

3.3 Melde- und Berichtswesen

3.4 Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Ordnungsbehörden

3.5 Grundsätze der Eigensicherung/taktisches Verhalten

4. Umgang mit Menschen

4.1 Verhaltensweisen von Menschen in verschiedenen Situationen

4.2 Grundsätze im Umgang mit Menschen, Kenntnis von Fehlerquellen

4.3 Grundsätze der Kommunikation

4.4 Kommunikationsprozess

4.5 Sach- und Beziehungsebene

4.6 Sprachliche und nichtsprachliche Signale

4.7 Kommunikationsmodelle

4.7.1 Transaktionsanalyse

4.7.2 Vier-Seiten-Modell

4.8 Selbstsichere Ich-Botschaft

4.9 Aktives Zuhören

4.10 Argumentation

4.11 Gesprächsführung – Gesprächstechniken

5. Technische Hilfsmittel und Kommunikationstechnik

5.1 Sicherungseinrichtungen

5.1.1 Sicherung des Freigeländes

5.1.2 Einbruchhemmende Türen

5.1.3 Einbruchhemmende Fenster

5.1.4 Angriffshemmende Verglasung

5.1.5 Schlösser und Schließanlagen

5.2 Gefahrenmeldeanlagen

5.3 Zugangs- und Kontrollsysteme

5.3.1 Elektronische Zutrittskontrollsysteme

5.3.2 Erfassungs- und Dokumentationssysteme

5.4 Videoüberwachungsanlagen

5.5 Betriebsfunk

5.6 Brandschutz

5.7 Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen

6. Anhang

6.1 Kfz-Übergabeprotokoll

6.2 Einsatzbericht Alarmverfolgung/Aufzugsbefreiung

1. Grundlagen des Interventionsdienstes

In der Sicherheitswirtschaft bedeutet Intervention, dass eine gefahrenfreie Soll-Situation sich evtl. zu einer negativen Ist-Situation verändert hat, die eine Nachschau oder ein Eingreifen des Sicherheitsdienstes notwendig macht und keinen zeitlichen Aufschub duldet. In der Regel wird eine Intervention durch einen Alarm (automatisch oder manuell) ausgelöst.1

Hinweis

Die Alarmverfolgung stellt für die Sicherheitsmitarbeiter immer eine besondere Gefahrensituation dar, da bei jeder Alarmverfolgung damit zu rechnen ist, dass ein „Echtalarm“ vorliegt, der zu einer Konfrontation mit Straftätern oder sonstigen lebensbedrohlichen Situationen führen kann.

Allein die Fahrt zum Ort der Alarmauslösung stellt die Sicherheitsmitarbeiter unter eine hohe psychische Belastung, da eine ungewisse gedankliche Gefahrensituation vorhanden ist. Der Mitarbeiter möchte schnellstmöglich zum Ereignisort kommen, um Gewissheit über die Alarmauslösung zu erhalten, muss sich aber auf der Fahrt dorthin voll auf den Straßenverkehr konzentrieren und kann auch keinerlei Sonderrechte aus der StVO für sich in Anspruch nehmen (siehe Kapitel 3 – Dienstkunde).

Alarmverfolgung und Intervention sind auf Grund der Wichtigkeit für die Sicherheitsunternehmen in der DIN 77200-1:2017-11 genauer beschrieben, u. a. wird der Alarmdienst definiert als:

„Form der Sicherungsdienstleistung, bei der Sicherheitsmitarbeiter an einem stationären Ort spezifische Kontrolltätigkeiten mittels technischer Systeme ausführen sowie Alarme bzw. Notmeldungen verfolgen und bei sicherheitsrelevanten Feststellungen Maßnahmen einleiten.“

Abbildung 1: Arbeitsplatz in einer NSL

Die Notruf- und Service-Leitstelle wird wie folgt beschrieben (noch) nach DIN 77200:2008-05:

„Gesicherter, ständig besetzter Bereich, in dem Alarmempfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen betrieben und von dem aus Interventionen eingeleitet, überwacht und dokumentiert werden.“

Aufgrund dieser Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich eine hohe Leistungsanforderung an die in einer NSL eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter. Die VdS Schadensverhütung hat daher Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen unter VdS RL 2153 – Notruf und Service-Leitstellen – und unter VdS RL 2237 – Qualifikation zur NSL-Fachkraft – erlassen.

Hinweis

Die vorstehende Beschreibung des Alarmdienstes skizziert die „Abarbeitung“ eines Alarmes in einer NSL. Die Durchführung der weiteren Maßnahmen obliegt dem Interventionsdienst vor Ort, am Ereignisort.

Der Interventionsdienst umfasst nach DIN 77200-1:2017-11„die Durchführung vereinbarter Maßnahmen aufgrund eines speziellen, nicht regelmäßig eintretenden Ereignisses am Ereignisort innerhalb einer festgelegten Frist“.

Die Anforderungen für die Interventionskräfte sind in der VdS Richtlinie 2172 geregelt. Als Qualifizierung gilt die Teilnahme an einer Schulung (24 Unterrichtseinheiten) und anschließender Wissensfeststellung. Die Wissensfeststellung muss über eine VdS-anerkannte Prüfstelle erfolgen. Ausnahmen gelten für die Interventionskräfte, die bereits seit Oktober 2000 als Interventions- oder Revierkräfte eingesetzt sind, sowie für Mitarbeiter, die eine höherwertige Qualifikation besitzen.

Abbildung 2: Teilansicht einer NSL

2. Rechtsgrundlagen für den Interventionsdienst

Anforderungen an Interventionskräfte

Fundierte Rechtskenntnisse sind für die Interventionskraft zwingend notwendig. Beim Einschreiten kann sich die Interventionskraft nur auf Ausnahmerechte/Rechtfertigungsgründe aus dem Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berufen und muss daher die Tragweite dieser Rechte sicher beurteilen können.

2.1 Grundrechte

Die Interventionskraft (IK) muss sich der Tragweite ihres Handelns bewusst sein. Sie darf ihre Tätigkeit nur auf der Grundlage von Recht und Gesetz ausüben und muss daher die Grenzen ihrer Tätigkeit genau kennen. Es besteht daher die zwingende Notwendigkeit, sich mit dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland vertraut zu machen und die wichtigsten Grundrechte zu kennen. Fundierte Rechtskenntnisse geben der IK die notwendige Sicherheit für professionelles und zielgerichtetes Handeln im Alarmfall und beim Einschreiten in Gefahrensituationen.

Die IK sollte wissen:

–Grundrechte binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht,

–Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat,

–Grundrechte verkörpern eine objektive Werteordnung für alle Rechtsbereiche,

–Die Einhaltung der Grundrechte wird vom Bundesverfassungsgericht überwacht.

Die IK muss die wichtigsten, nachfolgend genannten Grundrechte kennen.

Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist ein Wert- und Achtungsanspruch, der jedem Menschen zusteht, unabhängig von seinem geistigen oder körperlichen Zustand oder sozialen Status. Die Menschenwürde ist der oberste Grundwert und gilt als einzige Verfassungsnorm absolut. Sie kann nicht eingeschränkt werden.

Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gilt natürlich nicht schrankenlos. Sie ist ein „Auffanggrundrecht“, sofern spezielle Grundrechte nicht vorhanden sind.

Einschränkungen der Allgemeinen Handlungsfreiheit ergeben sich aufgrund der sog. Schrankentrias – diese bestehen aus der verfassungsmäßigen Ordnung, den Rechten anderer und dem Sittengesetz. Das Sittengesetz ist keine rechtliche Norm, sondern das Rechtsempfinden der Allgemeinheit hinsichtlich „Sitte“ und „Anstand“, es wird nach vorherrschenden Moralvorstellungen geprägt.

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG

Das Grundrecht Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) schützt die physische und psychische Unversehrtheit des Menschen. Folter, Körperstrafen und schmerzverursachende Maßnahmen sind verboten.

Das Grundrecht Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) schützt das Recht jedes Menschen, seinen Aufenthaltsort frei wählen zu können. Das Grundrecht soll den Bürger vor willkürlichen Freiheitseingriffen durch den Staat schützen.

Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG

Art. 3 GG beinhaltet die Gleichheit vor dem Gesetz. Dies bedeutet, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden müssen, Urteile ohne Ansehen der Person zu vollziehen sind und das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit besteht. Weiterhin beinhaltet das Grundrecht die Gleichheit von Mann und Frau. Das außerdem dort normierte Diskriminierungsverbot wirkt jeder Benachteiligung wegen religiöser oder politischer Anschauung, Abstammung, Rasse, Herkunft oder Behinderung entgegen.

Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist ein sogenanntes Menschenrecht. Die Meinungsbildung darf vom Staat nicht verhindert oder wesentlich unterdrückt werden. Die nicht vorhandene Zensur ist bezeichnend für eine funktionierende Demokratie.

Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern findet Beschränkungen im Schutz der persönlichen Ehre, dem Jugendschutz, den Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs und dem Urheberrechtsgesetz.

Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist ein Bürgerrecht, das nur für deutsche Staatsangehörige zutreffend ist. Der Grundrechtsschutz bezieht sich nur auf das Versammeln in friedlicher Absicht. Versammlungen unter freien Himmel können unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden (Versammlungsgesetz). Ausländische Bürger können sich aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit der allgemeinen Meinungsfreiheit gleichermaßen versammeln.

Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG

Die Unverletzlichkeit des Brief, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist in Art. 10 GG festgeschrieben. Das Briefgeheimnis ist der Schutz des Briefverkehrs gegen die Kenntnisnahme des Inhalts durch die öffentliche Gewalt. Der Schutzbereich des Inhalts umfasst sowohl Absender, Empfänger- und Beförderungsdaten. Das Postgeheimnis umfasst alle an die Post übergebenen Sendungen und damit jede von der Post übermittelte Nachricht.

Das Fernmeldegeheimnis schützt als Sonderfall des Postgeheimnisses die „unkörperliche“ Übermittlung von Informationen i. R. d. Telekommunikationsverkehrs, dies gilt für Telefonate, EMails, Funk- und Fernmeldeverkehr. Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl die Kommunikationsinhalte als auch die Kommunikationsumstände (z. B. Standortbestimmung von Mobiltelefonen).

Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegen das Eindringen staatlicher Gewalt in grundrechtlich geschützte Räume. Der Kernbereich dieses Grundrechts beinhaltet eine Privatsphäre, in der der Einzelne das Recht haben soll, von staatlicher Gewalt in Ruhe gelassen zu werden. Dies ist eine Kernaussage des BVerfG in mehreren Entscheidungen.

Wohnung sind alle Räume, die der Wohnungsinhaber ständig oder zeitweise zum Wohnen nutzt. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei unerheblich, da der Wohnungsinhaber der Grundrechtsträger ist. Die Wohnungsdurchsuchung von staatlichen Organen stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar und ist grundsätzlich von einem Richter anzuordnen.

Eigentum, Art. 14 GG

Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) beinhaltet jedes vermögenswerte Recht, das einer Person zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Das Eigentumsrecht ist auch ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat, der nur unter besonderen Umständen in das Grundrecht eingreifen darf. So sind Enteignungen nur zum Wohl der Allgemeinheit erlaubt und eine Entschädigung muss gesetzlich geregelt sein. Strafrechtlichen Schutz erfährt das Eigentum zum Beispiel im Strafgesetzbuch.

Zitiergebot und Wesensgehaltsgarantie von Grundrechten, Art. 19 GG

Das sogenannte Zitiergebot und die Wesensgehaltsgarantie von Grundrechten sind in Art. 19 GG festgeschrieben. Das Zitiergebot verpflichtet den Gesetzgeber bei Einschränkungen von Grundrechten das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundrechtsartikels zu nennen. Damit soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zwischen höherrangigem und niederrangigem Recht geschaffen werden. Die Wesensgehaltsgarantie schützt den Kernbereich der Grundrechte vor staatlichen Eingriffen. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ist es, die Einhaltung dieser Garantie zu überwachen und dem Gesetzgeber Schranken aufzuerlegen.

Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG

Die sogenannte Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) ist das Recht des Grundrechtsträgers, staatliche Gerichte anzurufen. Damit besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, der den Zugang zu den jeweiligen Gerichten, die Prüfung des Sachverhalts und eine gerichtliche Entscheidung umfasst. Bei der Erschöpfung des Rechtsweges kann das BVerfG angerufen werden.

2.2 Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht

Eine Abgrenzung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht ist zwar rechtlich umstritten, aus praktischen Überlegungen aber notwendig, um bei Streitigkeiten eine Rechtswegentscheidung treffen zu können.

Das öffentliche Recht als Teil der Rechtsordnung regelt das Verhältnis von staatlichen Hoheitsträgern und den sogenannten Privatrechtssubjekten, beispielsweise dem einzelnen Bürger. Das öffentliche Recht umfasst außerdem die gesamte Rechtsmaterie, die die Organisation und Funktionalität des Staates gewährleistet. Das Privatrecht hingegen regelt die Beziehungen zwischen den Privatrechtssubjekten, zwischen den Bürgern selbst oder Firmen.

Hinweis

Die Unterscheidung, ob öffentliches Recht oder Privatrecht vorliegt, kann zweckmäßigerweise überwiegend mit der sogenannten Zuordnungstheorie getroffen werden. Danach ist immer öffentliches Recht gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm nur für den Hoheitsträger gilt.

Zum öffentlichen Recht gehören das Völkerrecht, Europarecht, Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht und Strafrecht.

Polizei und Ordnungsbehörden haben eine Vielzahl von Eingriffsermächtigungen (z. B. Polizeigesetze, Straf- und Strafprozessrecht), über die die privaten Sicherheitsdienste nicht verfügen.

Das staatliche Gewaltmonopol und sich daraus ergebene Sonderrechte stehen ausschließlich staatlichen Organen zu (Polizei, Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaft). Mit der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols soll das Funktionieren des Rechtsstaates gewährleistet werden. Der Bürger darf das Recht nicht „in die eigene Hand nehmen“, sondern die staatlichen Organe werden für ihn tätig (z. B. im Strafrecht – keine Rache des Geschädigten, sondern ein Gerichtsverfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht). Die Hoheitsträger sind bei Anwendung der staatlichen Gewalt streng an Recht und Gesetz gebunden. So sind im Rahmen der Strafverfolgung die Bestimmungen der StPO einzuhalten (Dauer der Freiheitsentziehung, Grundlagen der Festnahme und Wohnungsdurchsuchung, Eingriffe ins Fernmeldegeheimnis, u. a.).

Die Aufgaben der Polizei und Polizeibehörden (Verwaltungsbehörden) sind die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung. Der Tätigkeitsschwerpunkt ist dabei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr, während die Strafverfolgung im Rahmen des sogenannten Legalitätsprinzips eine geringere Rolle spielt.

2.3 Privatrechtliche Tätigkeitsgrundlagen zum Schutz von Eigentum und Besitz

Während die staatlichen Hoheitsträger mit einer Fülle von Machtbefugnissen ausgestattet sind, können die IK lediglich Ausnahmerechte beim Einschreiten für sich in Anspruch nehmen. Die Ausnahmerechte, auch „Jedermannsrechte“ genannt, sind Rechte, die jedem Bürger zustehen. Dies sind einmal die Grundrechte und die Rechtfertigungsgründe, die jeder für sich in Anspruch nehmen kann.

Ausnahmerechte