12,99 €
Ein erfahrener Rechtsanwalt, selbst viele Jahre Bürgermeister, vermittelt das Recht der Städte, Gemeinden und Landkreise. Aus dem Inhalt:
– Selbstverwaltung, Satzung, Wahlrecht
– Bürgerbeteiligung, Kommunalverfassung
– Gemeinderat, Bürgermeister, Verbände
– Kommunalaufsicht, öffentliche Einrichtungen
– privatisierte Betriebe u.v.m.
Ein übersichtliches, kurzweiliges und vor allem verständliches Lehrbuch. Unverzichtbar für Studierende, Verwaltungsfachangestellte und Kommunalpolitiker.
Das Plus: Prüfschemata, Übersichten, Leitsätze.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2015
leicht gemacht®
Die prägnanten, verständlichen Überblicke zu
Recht und Steuer
mit Beispielen, Fällen, Übersichten und Leitsätzen.
Die leicht gemacht ®-SERIEN haben Generationen von Studierenden erfolgreich in die verschiedenen Themenbereiche eingeführt. Sie richten besonderes Augenmerk auf didaktische Erfordernisse und sind auf die Bedürfnisse des Anfängers zugeschnitten.
Die Bände sind so angelegt, dass Vorkenntnisse nicht erforderlich und nach dem Durcharbeiten des Textes die wichtigen Grundlagen vermittelt sind. Sie eignen sich als Einstieg, aber auch zur Wiederholung vor der Abschlussprüfung.
Die Bände wenden sich nicht nur an diejenigen, für die die jeweiligen Themen in Recht und Steuer ein Hauptfach darstellen, sondern auch an jene, die Fachkenntnisse im Nebenfach erwerben müssen. Interessierte Leser sind Studierende an Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien, aber auch die Teilnehmer vieler weiterer berufsbezogener Ausbildungen.
Schließlich vermitteln die Bände auch jedem Interessierten auf verständliche und kurzweilige Weise die Grundlagen unseres Rechts- und Steuersystems.
Die leicht gemacht ®-SERIEN erscheinen im
Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
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Reihe leicht gemacht®
Herausgeber:Professor Dr. Hans-Dieter SchwindRichter am AG Dr. Peter-Helge Hauptmann
Kommunalrecht
leicht gemacht
Das Recht der Städte, Gemeinden und Landkreise
3., erweiterte Auflage
von
Josef H. Mayer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für VerwaltungsrechtBürgermeister a. D.
Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
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Besuchen Sie uns im Internet:www.leicht-gemacht.de
Autoren und Verlag freuen sich über Anregungen
Umwelthinweis: Dieses Buchwurde auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt Gestaltung: M. Haas, www.haas-satz.berlin; J. Ramminger, BerlinDruck & Verarbeitung: Druck und Service GmbH, Neubrandenburgleicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen© 2015 Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
ISBN 978-3-87440-335-1
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I.Die Rechte und Pflichten der Gemeinde
Lektion 1: Überblick und Grundbegriffe
Lektion 2: Selbstverwaltung mit Verfassungsgarantie
Lektion 3: Kommunale Aufgaben
Lektion 4: Die Satzung – Rechtsetzung der Gemeinde
II.Die Organisation der Gemeinde – Kommunalverfassung
Lektion 5: Die verschiedenen Organisationstypen
Lektion 6: Wahlrecht und Bürgerbeteiligung
Lektion 7: Gemeinderat
Lektion 8: Bürgermeister und Beigeordnete
Lektion 9: Landkreise und Gemeindeverbände
Lektion 10: Kommunalaufsicht
III.Das Betätigungsfeld der Gemeinden
Lektion 11: Öffentliche Einrichtungen und Organisationsformen
Lektion 12: Privatisierte Betriebe, Wirtschaftstätigkeit
Anhang: Bezeichnungen in den Bundesländern
Abkürzungen
Sachregister
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Leitsatz 1 Geltungsbereich des Kommunalrechtes
Leitsatz 2 Kommunen und Gebietskörperschaften
Übersicht 1 Die Verwaltungspyramide
Leitsatz 3 Rechtsgarantien für die Kommunen
Leitsatz 4 Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie
Leitsatz 5 Die Einnahmequellen der Gemeinde
Leitsatz 6 Die Beschäftigten der Gemeinde
Prüfschema 1 Verwaltungsgerichtliche Klage
Leitsatz 7 Rechtsschutz der Kommunen
Prüfschema 2 Kommunalverfassungsbeschwerde
Übersicht 2 Aufgabenerfüllung
Übersicht 3 Kommunale Aufgaben
Leitsatz 8 Satzungen unter Gesetzesvorbehalt
Leitsatz 9 Gebühren und Beiträge
Leitsatz 10 Rechtsmittel gegen Abgaben
Leitsatz 11 Baurechtliche Satzungen
Leitsatz 12 Pflichtsatzungen der Kommunen
Prüfschema 3 Rechtmäßigkeit von Satzungen
Übersicht 4 Geschichte der kommunalen Selbstverwaltung
Leitsatz 13 Kommunalverfassungen
Leitsatz 14 Kommunales Wahlrecht
Übersicht 5 Bürgerbegehren
Leitsatz 15 Bürgerbeteiligungen
Leitsatz 16 Aufgaben des Gemeinderates
Leitsatz 17 Rechte der Ratsmitglieder
Leitsatz 18 Fraktionen und Ausschüsse
Übersicht 6 Gemeinderat
Leitsatz 19 Rechtsstellung des Gemeinderates
Leitsatz 20 Kommunale Beamte
Leitsatz 21 Beigeordnete bzw. Dezernenten
Übersicht 7 Kompetenzen des Bürgermeisters
Leitsatz 22 Aufgaben des Landkreises und des Landrates
Leitsatz 23 Gemeindeverbände
Übersicht 8 Kommunalaufsicht
Leitsatz 24 Die öffentliche Einrichtung
Übersicht 9 Grenzen kommunaler Wirtschaftstätigkeit
Übersicht 10 Formen der Privatisierung
Leitsatz 25 PPP bzw. ÖPP
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Das Kommunalrecht, das Recht der Verwaltung der Städte, Gemeinden und Landkreise, betrifft uns alle, die wir dort wohnen. Die auf der kommunalen Ebene getroffenen Entscheidungen, sei es zur Bebauung, sei es zur Versorgung mit Gas, Wasser etc., sei es zum öffentlichen Nahverkehr, beeinflussen unser Leben tagtäglich.
Dieses Buch richtet sich an alljene, die hierzu ein verständliches Lehrbuch in den Händen halten möchten. Verwaltungsfachangestellten wird das Grundlagenwissen vermittelt. Studierenden stellt es zugleich eine Einleitung und eine prüfungsrelevante Zusammenfassung da. Kommunalpolitiker erhalten nützliche Hinweise und Ratschläge für die Gestaltungsmöglichkeiten ihres Mandates.
Gibt es überhaupt ein Kommunalrecht? Beim Kommunalrecht geht es doch um Rechte, Organisation und Aufgaben von Gemeinden aus 16 verschiedenen Bundesländern. Aber so kompliziert ist es nicht. Zwar zeigen die Bundesländer im kommunalrechtlichen Vergleich, vor allem in ihren Kommunalverfassungen, organisatorische Unterschiede. Diese fußen jedoch auf gemeinsamen Strukturen. Diese Strukturen und - wo wesentlich - auch die Unterschiede werden im folgenden dargestellt.
Das Kommunalrecht umfasst ➙ die Rechte ➙ die Organisation und ➙ die Aufgaben der Gemeinden.
Kurz zur Einordnung: Das Kommunalrecht ist Bestandteil des Besonderen Verwaltungsrechtes. Es fußt also zusammen mit den vielen weiteren Rechtsgebieten des Besonderen Verwaltungsrechts (z.B. Baurecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Gewerberecht) auf dem Allgemeinen Verwaltungsrecht. Dort sind die gemeinsamen Grundlagen festgeschrieben. Diese Buch stellt diese Grundlagen - wo notwendig - direkt da. Weiteres zum Thema finden Sie im Buch „Verwaltungsrecht - leicht gemacht®“ aus der gleichen GELBEN SERIE.
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Das gesamte Verwaltungsrecht gehört zum Öffentlichen Recht, es ist also grundsätzlich jener Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis von Staat zu Privat regelt. Zur Erinnerung: Im Gegensatz dazu betrifft das Privatrecht ja das Verhältnis Privat zu Privat.
Auch das Europarecht beeinflusst über den Bund und die Länder das deutsche Kommunalrecht, und zwar sowohl das primäre EU-Recht (die EG-Verträge), als auch das sekundäre EU-Recht mit seinen Verordnungen (haben Gesetzesrang!), Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.
Was brauchen Sie an Gesetzesmaterialien zum Kommunalrecht? Eigentlich gar nicht viel.
Das Grundgesetz sollte in jedem deutschen Bücherschrank bereits vorhanden sein. Unbedingt müssen Sie sich die Gemeindeordnung und die Landesverfassung Ihres Bundeslandes besorgen. Die Gemeindeordnung bzw. Landkreisordnung heißt in Brandenburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern „Kommunalverfassung“, im Saarland „Kommunalselbstverwaltungsgesetz“ und in Thüringen „Kommunalordnung“.
In Lektion 4 „Satzungen“ werden wir auch noch mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG), einem Landesgesetz, und dem Baugesetzbuch (BauGB), einem Bundesgesetz, zu tun haben.
Für die Lektion 6 „Wahlrecht und Bürgerbeteiligung“ benötigen Sie das Kommunalwahlgesetz Ihres Bundeslandes.
Häufig finden Sie die vorgenannten Landesgesetze in einer Sammlung des Landesrechts. Diese sind für viele Bundesländer in preisgünstigen Bänden erschienen. Alle genannten Gesetze dürften aber auch über das Internet herunterzuladen und auszudrucken sein.
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Leitsatz 1
Geltungsbereich des Kommunalrechtes
Das Kommunalrecht befasst sich mit dem (öffentlichen) Recht der Gemeinden und der Gemeindeverbände als Gebietskörperschaften. Im Kommunalrecht geht es um die VerfassungundOrganisation der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie um die kommunalen Aufgaben und Kompetenzen. Das Kommunalrecht ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechtes. Es unterliegt auch dem Europarecht.
Der Begriff der „Kommune“ kommt aus dem Lateinischen. Das Wort lässt sich mit: Gemeingut, Gemeinwesen oder Staat übersetzen. Bei uns ist die Kommune der Oberbegriff für die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Gemeinden sind nach ihrer rechtlichen Konstruktion Körperschaften des öffentlichen Rechts, also juristische Personen, die sich durch ihre Mitglieder definieren. Bei den Gemeinden sind die Einwohner die Mitglieder der kommunalen Körperschaft.
Die Gemeinde ist zugleich eine Gebietskörperschaft. Sie besitzt Gebietshoheit im Gemeindegebiet. Gemeinden können Städte aber auch Dörfer sein, auf die Größe kommt es nicht an.
Das Gemeindegebiet ist in Bezirke bzw. Ortschaften mit jeweiligen Stadtteilvertretungen eingeteilt (auch Bezirksvertretung oder Ortsbeiräte genannt).
Die (Land-)Kreise sind die wichtigsten Gemeindeverbände. Sie sind wie die Gemeinden Gebietskörperschaften und unterliegen ebenfalls dem Kommunalrecht. Mehr dazu in Lektion 9.
In vielen Bundesländern gibt es die sog. Gesamtgemeinde (oder „Amt“, „Samtgemeinde“, „Verwaltungsgemeinschaft“, Verwaltungsverband“). Gesamtgemeinden sind aus dem Zusammenschluss mehrerer kleiner [8] Gemeinden meistens im ländlichen Raum entstanden. Sie sind Gemeindeverbände, aber keine Gebietskörperschaften. Mehr dazu ebenfalls in Lektion 9.
Leitsatz 2
Kommunen und Gebietskörperschaften
Kommune ist der Oberbegriff für Gemeinden und Gemeindeverbände. Eine Gemeinde kann eine Großstadt oder ein Dorf sein, denn auf die Einwohnerzahl kommt es nicht an. Die wichtigsten Gemeindeverbände sind die Landkreise. Zu den Gemeindeverbänden zählen auch die Gesamtgemeinden.
Gebietskörperschaften sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf einem bestimmten Flächengebiet (Territorium) die Gebietshoheitbesitzen. Dies sind in erster Linie Gemeinden und Landkreise. Mitglieder der Gebietskörperschaft sind im rechtlichen Sinne die jeweiligen Einwohner.
Das Kommunalrecht ist überwiegend im Recht der Bundesländer verankert. Wichtige Rechtsgrundlagen sind die Landesverfassungen, die Gemeinde- und Landkreisordnungen, Kommunalwahlgesetze und Fachgesetze wie die Kommunalabgabengesetze. Die Formulierungen in den kommunalen Landesgesetzen sind zum Teil unterschiedlich. Deshalb sollten Sie hier mit den Gesetzestexten Ihres Bundeslandes arbeiten.
Von den 16 deutschen Bundesländern sind drei Stadtstaaten und dreizehn Flächenländer. Wie die Bezeichnungen es schon ausdrücken, ist bei den Stadtstaaten das Stadtgebiet mit dem des Bundeslandes identisch, während bei den Flächenländern das Landesgebiet sich aus der Summe der dem Bundesland zugehörigen Gemeindegebiete ergibt.
Flächenländer sind (in alphabetischer Reihenfolge): Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
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Stadtstaaten im Gegensatz dazu sind Berlin, Bremen und Hamburg.
Die Stadtstaaten sind besonders aufgebaut. Der Stadtstaat Berlin ist Kommune und Bundesland in einem, Hamburg ist nach seiner Verfassung ausschließlich Bundesland und im Lande Bremen, zu dem auch die Stadt Bremerhaven gehört, ist die kommunale Ebene mit der des Bundeslandes sehr eng verwoben. Durch diese Verwebungen sind die weiteren Ausführungen nur eingeschränkt auf die Stadtstaaten anzuwenden.
Die Bundesrepublik Deutschland besteht aus 16 Bundesländern. Davon sind 13 Flächenländer und drei Stadtstaaten mit besonderem Kommunalrecht.
Die Bezeichnung der kommunalen Institutionen und einiger Gesetze ist in manchen Bundesländern unterschiedlich. Eine Gegenüberstellung der verschiedenen Begriffe für
► Gemeinderat
► Gesamtgemeinde
► Gemeindeordnung
► Gemeinden mit Sonderstatus
► Landesverfassungsgerichte
finden Sie im Anhang. Dort finden Sie auch die Besonderheiten in Bayern. Warum schlagen Sie nicht kurz für Ihr Bundesland nach?
Liebe Leserin, wenn in den weiteren Texten dieses Buches von dem Bürgermeister und dem Dezernenten, dem Beigeordneten oder dem Landrat die Rede ist, dann soll mit der Wahl dieser männlichen Substantive keineswegs eine unterschwellige Diskriminierung der hervorragenden Frauen als Mandatsträgerinnen oder Verwaltungsfachkräfte verbunden sein. Dies geschieht einzig und allein zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit.
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Und nun eine Übersicht über die Struktur der Verwaltung. Der Bund thront über den 16 Ländern. Diese wiederum sind unterschiedlich organisiert. Während die Stadtstaaten sozusagen sich selber bis zur untersten Ebenen verwalten, sind die Flächenstaaten differenziert geordnet. Hier existieren je nach Größe, historischer Entwicklung oder anderer Entscheidungen Regierungsbezirke, Landkreise, kreisfrei Städte, Gemeinverbände und Gemeinden, welche - wie bekannt - auch häufig unterschiedlich heißen. Wie ist Ihr Wohnort organisiert und wie werden die Ebenen ggf. benannt?
Übersicht 1: Die Verwaltungspyramide
Die Struktur der Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen)
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Die Bürger von Forsthausen sind mit der überregionalen Stromversorgung unzufrieden. Zum einen halten sie die Strompreise für zu teuer, zum anderen möchten sie ausschließlich umweltfreundlich produzierte Elektroenergie der Region beziehen. Die Gemeindevertretung beschließt deshalb, eine eigene kommunale Stromversorgung aufzubauen und den Einwohnern preiswerten Strom anzubieten, der mittels Wasserkraft in Forsthausen selbst erzeugt wird. Darf sie das?
Artikel 28 II des Grundgesetzes (GG) garantiert das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden.
Art.28 GG trägt die Überschrift „Verfassung der Länder“. Damit werden die Bundesländer verpflichtet, die Existenz und Autonomie ihrer Gemeinden zu gewährleisten Die Rechtswissenschaft nennt das „Institutionelle Rechtssubjektsgarantie“. Damit ist eine Art Bestandsschutz gemeint. Allerdings ist das Existenzrecht einzelner Kommunen nur mit Einschränkungen garantiert. Dazu mehr unter dem Stichwort „Eingemeindungen“.
Ausnahmsweise wollen wir hier einmal den ersten Satz von Art. 28 II GG zitieren:
„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“.
In Art. 28 II wird - wie bereits gesagt - die Selbstverwaltung der Gemeinden garantiert. Das nennt man in der Rechtswissenschaft die „Objektive Rechtsinstitutionsgarantie“.
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Was „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) definiert. Danach sind dies Angelegenheiten, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen. Es geht also um Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug auf sie haben, so das BVerfG. Damit wird den Kommunen ein breites Feld eröffnet, auf dem sie tätig sein können, eine Art Allzuständigkeit. Allzuständigkeit bedeutet, dass die Gemeinde in ihrem örtlichen Bereich alle ihr zweckmäßig erscheinenden öffentlichen Aufgaben in Angriff nehmen kann, die geeignet sind, das allgemeine Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Da es keinen fest umrissenen Aufgabenkatalog für die Gemeinden gibt, besitzen sie die Befugnis überall für ihre Bewohner regelnd tätig zu werden, es sei denn, Bundes- oder Landesgesetze schränken diese Kompetenz ein. Freilich gibt es viele einschränkende Gesetze, die die Aufgabenzuständigkeit nicht den Kommunen, sondern Landes- oder Bundesbehörden zuweisen.
Mit der Allzuständigkeit der Gemeinde ist das Ermessen gemeint, ihre eigenen Aufgaben selbst zu bestimmen.
