Landesbauordnung Schleswig-Holstein - Gerd Möller - E-Book

Landesbauordnung Schleswig-Holstein E-Book

Gerd Möller

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Beschreibung

Der Band enthält neben der neuen LBO unter anderem die Bauvorlagenverordnung, die Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen, die Prüfverordnung, die Garagen- und Stellplatzverordnung, die Versammlungsstättenverordnung, die Verkaufsstättenverordnung, die Beherbergungsstättenverordnung und die Feuerungsverordnung. Außerdem enthalten sind wichtige Auszüge aus dem BauGB und die aktuelle BauNVO mit ihren Vorgängerregelungen.

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Seitenzahl: 588

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Kommunale Schriften für Schleswig-Holstein

Herausgegeben vomSchleswig-Holsteinischen Gemeindetag

LandesbauordnungSchleswig-Holstein

Textausgabe mit wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung, weiteren Vorschriften des öffentlichen Baurechts und einer erläuternden Einführung

Gerd MöllerMinisterialrat a. D.

Jens BebenseeKreisoberverwaltungsrat a. D.

23. Auflage

Deutscher Gemeindeverlag

23. Auflage 2025 – erstmals 1967

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-555-01969-7

EBook-Formate:

pdf: ISBN 978-3-555-01970-3

epub: ISBN 978-3-555-01971-0

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Der Band enthält neben der neuen LBO unter anderem die Bauvorlagenverordnung, die Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen, die Prüfverordnung, die Garagen- und Stellplatzverordnung, die Versammlungsstättenverordnung, die Verkaufsstättenverordnung, die Beherbergungsstättenverordnung und die Feuerungsverordnung. Außerdem enthalten sind wichtige Auszüge aus dem BauGB und die aktuelle BauNVO mit ihren Vorgängerregelungen.

Ministerialrat a. D. Gerd Möller, ehemals Referatsleiter im Innenministerium Schleswig-Holstein; Kreisoberverwaltungsrat a. D. Jens Bebensee, ehemals Fachdienstleiter Bauaufsicht und Denkmalschutz beim Kreis Stormarn.

Vorwort zur 23. Auflage

Mit der 23. Auflage wird die Reihe der Textausgabe mit den aktuellen Rechtsvorschriften aus dem Bereich des schleswig-holsteinischen Bauordnungsrechts fortgesetzt. Der Inhalt orientiert sich an den Erfordernissen der Praxis und gewährleistet schnelle Antworten auf wesentliche rechtliche und technische Fragen rund um das Baugeschehen.

Seit der 22. Auflage sind die Gesetz- und Verordnungsgeber umfassend tätig geworden. Die Landesbauordnung 2022 ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 2021 in seinen wesentlichen Teilen am 1. September 2022 in Kraft getreten.

Aufgrund der zwischen dem Bund und den für die Bauaufsicht zuständigen Ministerien der Länder geschlossenen „Bad Dürkheimer Vereinbarung“ vom 21. Januar 1955 haben sich die Landesbauordnungen der Länder bereits in der Vergangenheit an der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz orientiert. Die Bauherrinnen und Bauherren, insbesondere der Wohnungswirtschaft, haben jedoch beklagt, dass die verbliebenen unterschiedliche Anforderungen der Ländergesetze für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und Investoren hinderlich seien. Um diese Hindernisse zu beseitigen, wurde die Landesbauordnung – den Beschlussfassungen von Bauministerkonferenz, Wohngipfel und den Beratungen im Landtag folgend – möglichst vollständig an die Musterbauordnung angeglichen. Diese Harmonisierung sollte soweit wie möglich zu einer einheitlichen Planungs- und Vollzugspraxis in den Ländern führen. Nur in Einzelfällen haben spezifische Belange benachbarter nördlicher Bundesländer oder Schleswig-Holsteins zu Abweichungen von der Musterbauordnung geführt.

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes vom 20. März 2024 wurde die Landesbauordnung mit Wirkung vom 5. Juli 2024 erneut aktualisiert, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu erleichtern, die Baukosten zu senken und den Mobilfunkausbau zu beschleunigen. Aufgrund des § 326 Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz wurde der Wortlaut der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) in der geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504) berücksichtigt den am 5. Juli 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2024.

Die Gesetzesänderungen zogen und ziehen Änderungen oder den Neuerlass von bauordnungsrechtlicher Verordnungen nach sich, von denen folgende Verordnungen im Teil C abgedruckt sind:

–  Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO – vom 5. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 638),

–  Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen – PPVO – vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747),

–  Prüfverordnung – PrüfVO – vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 29),

–  Garagen- und Stellplatzverordnung – GarVO – vom 3. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 315),

–  Versammlungsstättenverordnung – VStättVO – vom 6. September 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 810),

–  Verkaufsstättenverordnung – VkVO – vom 7. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 686),

–  Beherbergungsstättenverordnung – BeVO – vom 22. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 452),

–  Feuerungsverordnung – FeuVO – vom 2. September 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 803),

–  Landesverordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Verordnungen auf den bauaufsichtlichen Bereich vom 20. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 575),

–  Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 20. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes vom 20. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 445),

–  Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter vom 3. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 685),

–  Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 20. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 576),

–  Camping- und Wochenendplatzverordnung – CWVO – vom 30. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 681),

–  Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. 2017 S. 4),

–  Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 932),

–  Schleswig-Holsteinische Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz und der Verordnung über Heizkostenabrechnung (GEGZustVO-SH) vom 26. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 443),

–  Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-DUVO-SH) vom 26. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 443),

–  Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs vom 24. Januar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 58),

–  Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 13. Juni 2023 (GVOBl. S. 293).

Verzichtet wurde auf die Abdrucke der Erlasse

–  Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung und seiner Anlagen,

–  Normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung – VollzBekLBO) und

–  Organisatorische Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren (Organisations- und Verfahrenserlass).

Die beiden letztgenannten Verwaltungsvorschriften unterliegen einem regelmäßigen Anpassungsbedarf. Alle drei Erlasse können über die Internetseite des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport unter

–  https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/planen-bauen-wohnen/bauen/Bauordnungsrecht

abgerufen werden.

Die 23. Auflage berücksichtigt im Anhang D das aktuelle Baugesetzbuch durch Aufnahme der für das bauaufsichtliche Verfahren maßgeblichen Regelungen als Auszug.

Enthalten ist erneut die Baunutzungsverordnung in Zusammenstellung mit ihren früheren Fassungen, die bekanntermaßen für die in ihrem Geltungszeitraum aufgestellten oder geänderten Flächennutzungs- und Bebauungspläne weiter gelten. Der Übersichtlichkeit halber wurden wie bisher nur die früheren Regelungen unter den heute geltenden Text gesetzt, die von der geltenden Fassung abweichen.

Neu gefasst sind auch die Einführung sowie das Stichwortverzeichnis.

Kiel/Lübeck, im September 2024 Gerd Möller/Jens Bebensee

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 23. Auflage

AEinführung

BLandesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

Teil 1:Allgemeine Vorschriften

Teil 2:Das Grundstück und seine Bebauung

Teil 3:Bauliche Anlagen

Abschnitt 1Gestaltung

Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an die Bau­ausführung

Abschnitt 3Bauprodukte

Abschnitt 4Brandverhalten von Baustoffen und Bau­teilen; Wände, Decken, Dächer

Abschnitt 5Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Abschnitt 6Technische Gebäudeausrüstung

Abschnitt 7Nutzungsbedingte Anforderungen

Teil 4:Die am Bau Beteiligten

Teil 5:Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Abschnitt 1Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt 2Genehmigungspflicht, Genehmigungs­freiheit

Abschnitt 3Genehmigungsverfahren

Abschnitt 4Bauaufsichtliche Maßnahmen

Abschnitt 5Bauüberwachung

Abschnitt 6Baulasten

Teil 6:Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

CVerordnungen zur Durchführung der Landes­bauordnung

1.Landesverordnung über Bauvorlagen im ­bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagen­verordnung – BauVorlVO)

2.Landesverordnung über die Prüfingenieur­innen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieur­innen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)

3.Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung – PrüfVO)

4.Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung – GarVO

5.Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO)

6.Landesverordnungüber den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO)

7.Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungs­stätten (Beherbergungsstättenverordnung – BeVO)

8.Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungs­verordnung – FeuVO)

9.Landesverordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften der aufgrund des § 31 des ­Gesetzes über überwachungsbedürftige ­Anlagen erlassenen Verordnungen auf den bauaufsichtlichen Bereich

10.Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsicht­lichen Verfahrens

11.Landesverordnung zur Übertragung von ­Aufgaben der ­unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter

12.Landesverordnung zur Festsetzung der Mindest­deckungssumme der Berufshaft­pflicht­versicherung

13.Landesverordnung über Camping- und ­Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatz­verordnung – CWVO)

14.Landesverordnung zur Übertragung der Zuständig­keit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten

15.Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein

16.Schleswig-Holsteinische Landesverordnung über die Zuständig­keiten nach dem Gebäudeenergiegesetz und der Verordnung über Heizkosten­abrechnung ­(GEGZustVO-SH)

17.Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Durch­führung des Gebäudeenergie­gesetzes (GEG-DUVO-SH)

18.Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs

19.Landesverordnung zur Ausführung des ­Waffengesetzes

DAnhang

1.Baugesetzbuch (BauGB)– Auszug –

2.Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)

Stichwortverzeichnis

Einführung

1Das Bauordnungsrecht nach Ende des Ersten Weltkrieges

Nach dem Ersten Weltkrieg erfolgte unter dem Eindruck der zerstörten Grenzgebiete eine rege Baugesetzgebung. Die Preußische Einheitsbauordnung von 1919 war Muster für die Bauordnungen der Städte in Schleswig-Holstein. 1931 erging die Bauordnung für das platte Land. Auf der Grundlage der Einheitsbauordnung erschienen 1922 die Bau-Polizeiverordnung für die Städte und Flecken des Regierungsbezirks Schleswig und 1930 die Bau-Polizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Schleswig. Das Wohnsiedlungsgesetz vom 22. September 1933 (RGBl. S. 659) enthielt neben bauordnungsrechtlichen auch planungsrechtliche Regelungen. Auf seiner Grundlage und aufgrund der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 (RGBl. S. 104) wiesen die Gemeinden Baugebiete aus. Die Ausweisung der Baugebiete durch Baupolizeiverordnungen erfolgte in Gestalt von Baustufen- und Bauklassenplänen. Die Baugestaltungsverordnung vom 10. November 1936 (RGBl. S. 938) enthielt baugestalterische Anforderungen. Seinerzeit sollte ein „Deutsches Baugesetzbuch“ das gesamte Baurecht einheitlich zusammenführen. Der Zweite Weltkrieg unterbrach diese Entwicklung.

2Die Neuordnung seit 1945

Aufgrund der starken Zerstörungen durch den Zweiten Weltkrieg regelten bereits kurz nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Bildung der Länder das Aufbaugesetz vom 21. Mai 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) und die Landesbauordnung vom 1. August 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) das Baurecht in Schleswig-Holstein. Aufgrund der Überlegungen über ein einheitliches Baurecht erstattete das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung das Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 –, BVerfGE 3, 407.

In diesem Rechtsgutachten stellte das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Gesetzgebungszuständigkeiten fest, dem Bund stehe aufgrund des Artikel 74 Nr. 18 GG die konkurrierende Gesetzgebung für das Recht der städtebaulichen Planung, der Baulandumlegung, des Bodenverkehrs sowie der Erschließung zu, das „Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne“ sei Sache der Landesgesetzgebung. Nach dem Gutachten könne der Bund jedoch für Gebäude, die Wohnzwecken dienten, einzelne spezifisch das Wohnungswesen berührende baupolizeiliche Vorschriften erlassen.

Am 21. Januar 1955 schlossen der Bund und die für die Bauaufsicht zuständigen Minister der Länder die „Bad Dürkheimer Vereinbarung“ ab. Dabei verpflichtete sich der Bund, von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bauordnungsrecht keinen Gebrauch zu machen, wenn die Länder diesen Bereich „im Grundsätzlichen einheitlich“ regelten. Zugleich wurde vereinbart, eine Musterbauordnung auszuarbeiten, die als Grundlage für die Landesbauordnungen der Bundesländer dienen sollte.

Auf Grundlage dieser Vereinbarung schuf die Arbeitsgemeinschaft der für das Bauwesen zuständigen Minister der Länder – ARGEBAU – die Musterbauordnung und entwickelte sie laufend fort. Die Länder erließen auf dieser Grundlage ihre Landesbauordnungen. Damit konnte das Ziel der Vereinbarung, das Bauordnungsrecht im Wesentlichen einheitlich zu regeln, erreicht werden. Dies geschah nicht zuletzt im Interesse der am Bau Beteiligten.

Der Bund machte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch Erlass des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) Gebrauch. Mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes traten die planungsrechtlichen Bestimmungen der Landesbauordnung 1950 außer Kraft.

Es folgte 1971 das Städtebauförderungsgesetz, das 1976 und 1979 geändert wurde. Das Baugesetzbuch führte das Bundesbaugesetz (allgemeines Städtebaurecht) und das Städtebauförderungsgesetz (besonderes Städtebaurecht) zusammen (Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 – BGBl. I S. 2253 –). Es ist die erste Gesamtkodifikation des deutschen Städtebaurechts. Das Baugesetzbuch wurde laufend fortgeschrieben. Bis zum 31. Januar 2023 galt das Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674). Am 1. Februar 2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) in Kraft getreten, dessen Artikel 2 (a. a. O., S. 1358) das BauGB geändert hat.

Neben dem Baugesetzbuch ist die Baunutzungsverordnung von Bedeutung. Sie enthält Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen. In Anpassung an wechselnde Anforderungen an die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Städte und Gemeinden ist die Baunutzungsverordnung seit Inkrafttreten 1962 mehrfach geändert worden. Mittlerweile gibt es die Baunutzungsverordnung in den Fassungen BauNVO 1962, 1968, 1977, 1986, 1990, 2013, 2017, 2021 und 2023). Derzeit gilt die Baunutzungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).

3Schleswig-Holsteinische Landesbauordnung

3.1Entwicklung bis 1994

Die am 1. Juli 1968 in Kraft getretene Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 9. Februar 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) ersetzte die Landesbauordnung vom 1. August 1950 und ordnete als erste Landesbauordnung auf Grundlage der Musterbauordnung das Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein grundlegend neu. Das Bauordnungsrecht dient entsprechend seiner herkömmlichen Funktion überwiegend der Gefahrenabwehr. Von großer und stetig zunehmender Bedeutung sind daneben Anforderungen sozialpolitischer Art, die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung und im weitesten Sinne der Klima- und Umweltschutz. Außerdem dient die Landesbauordnung der Verhütung von Verunstaltungen und der Baugestaltung. Das Bauordnungsrecht wurde stetig fortentwickelt.

Weitere größere Gesetzesfassungen waren die Landesbauordnung i. d. F. vom 20. Juni 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 28. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und die Landesbauordnung vom 24. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 86). Bis zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 24. Februar 1983 sind die Gesetzesregelungen durch Anforderungen der Baudurchführungsverordnung vom 25. April 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) sowie danach der Baudurchführungsverordnung vom 11. August 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 225, ber. S. 262) ergänzt worden. Nach diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Rechtsvorschriften der Baudurchführungsverordnung Gegenstand der Landesbauordnung geworden. Die wesentlichen Entwicklungen des Bauordnungsrechts danach ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

3.2Landesbauordnung 1994

Die Landesbauordnung i. d. F. vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) setzte die EG-Bauproduktenrichtlinie zur Verwirklichung des EG-Binnenmarktes auch für Bauprodukte um und hat die bauaufsichtlichen Verfahren durch Einführung einer Baufreistellung und eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens vereinfacht und beschleunigt.

3.3Landesbauordnung 2000

Der mit der Landesbauordnung 1994 eingeschlagene Weg, der Vereinfachung der bauaufsichtlichen Verfahren mit den teilweisen oder vollständigen Prüfverzichten und der Klarstellung der Verantwortung der Bauherrinnen und Bauherren sowie der am Bau Beteiligten, wurde durch die Landesbauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213) fortentwickelt. Staatliche Stellen wurden weiter entlastet und die Verfahren beschleunigt. Dabei hatten die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser die Aufgabe, mit Hilfe der Architekten- und Ingenieurkammer die in der Landesbauordnung klargestellte Verantwortung durch entsprechende Aus- und Fortbildung zu bewältigen.

In das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fielen alle baulichen Anlagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Sonderbauten. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wurden im Wesentlichen nur die planungsrechtlichen Regelungen sowie Vorschriften von besonderer nachbarrechtlicher oder sozialpolitischer Bedeutung geprüft. Bei Gebäuden mittlerer Größe sowie bei anderen sicherheitstechnisch besonders bedeutsamen baulichen Anlagen sind in die Prüfung zusätzlich die Regelungen des Brandschutzes sowie die bautechnischen Nachweise eingestellt worden.

Das Baufreistellungsverfahren ist im erweiterten Umfange beibehalten worden. Die Bauherrinnen oder Bauherren sowie die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser mussten auch bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen das Baufreistellungsverfahren nicht mehr zwingend betreiben. Sie konnten gleichwohl das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wählen.

3.4Landesbauordnung 2009

Die Baugenehmigung blieb bei der Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) Schlusspunkt des Verfahrens. Das Baugenehmigungsverfahren bewältigte die häufig gegebenen Problemlagen einschließlich der des Bauens im Außenbereich und des Nachbarschutzes. Größtmögliche Bündelung bauaufsichtlicher Aufgaben und einheitliche Ansprechpartner blieben für die Bauherrinnen und Bauherren sowie im öffentlichen Interesse von herausragender Bedeutung.

Die Struktur der bauaufsichtlichen Verfahren war weiter vereinfacht worden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren blieb Regelverfahren, in das praktisch alle baulichen Anlagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Sonderbauten fielen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wurde Bauordnungsrecht nicht mehr geprüft. Das bisherige Baufreistellungsverfahren war zu einem Genehmigungsfreistellungsverfahren fortentwickelt worden, in dem die Gemeinde eine besondere Rechtsstellung erhielt und in das deutlich mehr Vorhaben als bisher fielen. So sah die Genehmigungsfreistellung eine Art vorrangige Einschaltung der Gemeinde vor. Die Gemeinde konnte im Interesse insbesondere des Schutzes ihrer Planungshoheit das Bauvorhaben in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren „überleiten“. Eine Fortentwicklung der Fristenregelungen diente einer weitergehenden Beschleunigung der Verfahren. Das Baugenehmigungsverfahren erfasste bei Fertigung der Bauvorlagen durch umfassend bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser wie bisher nur Sonderbauten.

Die neue Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen ergab sich aus dem neuen Brandschutzkonzept der Musterbauordnung 2002, das von der Arbeitsgemeinschaft der für das Bauwesen zuständigen Minister der Länder – ARGEBAU – unter Einbeziehung eines Forschungsvorhabens zum Brandverhalten mehrgeschossiger Gebäude in Holzbauweise erarbeitet worden war. Es ermöglichte eine bundeseinheitliche Anwendung. Die Einteilung der Gebäudeklassen fand sich bei der unterschiedlichen Behandlung in den verschiedenen bauaufsichtlichen Verfahren wieder und war insofern auch verfahrensrechtlich beachtlich.

Prüfung und Überwachung bautechnischer Anforderungen waren – weil die bautechnischen Risiko- und Gefährdungspotentiale nicht verfahrens-, sondern vorhabenabhängig sind – eigenständig geregelt worden, wobei je nach Schwierigkeitsgrad und Gefahrenpotential zwischen den Bauvorhaben differenziert wurde. Sonderbauten wurden grundsätzlich weiterhin umfassend geprüft.

Die Verantwortung der am Bau Beteiligten wird weitergehend klargestellt. Im Rahmen der bautechnischen Nachweise erhielten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit und die Prüfsachverständigen für Brandschutz eindeutige Verantwortungsbereiche, in denen diese je nach Aufgabenbereich abschließend bautechnische Nachweise und den Brandschutz verantworteten oder ggf. prüften, ohne dass es einer gesonderten Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörden bedurfte.

3.5Landesbauordnung 2016

Die Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), orientierte sich ebenfalls an der Musterbauordnung mit ihren materiell- und verfahrensrechtlichen Erleichterungen. Die Rahmenbedingungen für Maßnahmen des Klimaschutzes und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind erweitert worden. Weitergehende Erleichterungen ergaben sich bei den Abstandsflächenregelungen, Verfahrensfreistellungen sind für Anlagen zur Energieeinsparung bzw. zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt worden.

Die konkreten Anforderungen an das barrierefreie Bauen ergaben sich nunmehr unmittelbar aus der als Technische Baubestimmung eingeführten Norm DIN 18040; die Anforderungen an die Barrierefreiheit wurden weiterentwickelt.

Die Gemeinden konnten nunmehr durch Satzung örtliche Bauvorschriften über abweichende Abstandsflächentiefen erlassen. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Anforderungen in Bezug auf die Bebauungsdichte zu harmonisieren. Die Möglichkeiten, auf spezielle verkehrsbezogene Bedingungen im Gemeindegebiet reagieren zu können, wurden durch eine Satzungsbefugnis über die Anzahl und Beschaffenheit der KFZ-Stellplätze sowie der Abstellanlagen für Fahrräder erweitert.

Aufgrund des Inkrafttretens der EU-Bauproduktenverordnung (ABl. L 88 S. 5) am 1. Juli 2013 sind die bauproduktenrechtlichen Regelungen angepasst worden.

Analog zur Beauftragung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit mit der Prüfung des Standsicherheitsnachweises wurde die öffentlich-rechtliche Beauftragung der Prüfsachverständigen für Brandschutz – seither Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz – für die Prüfung des Brandschutznachweises durch die Bauaufsichtsbehörde eingeführt. Sie gewährleistet die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und den erforderlichen Informationsaustausch zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz, z. B. im Hinblick auf Abweichungen und Änderungen.

3.6Landesbauordnungen 2018 und 2019

Mit Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 770) wurde die Seveso-III Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 197 S. 1) umgesetzt und für nach der Richtlinie schutzbedürftige Bebauung ein Genehmigungsverfahren vorgeschrieben. Ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist vor der Genehmigung einer schutzbedürftigen Bebauung durchzuführen.

Mit Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398) wurden die gesetzlichen Regelungen an das EU-Bauproduktenrecht angepasst, das bauaufsichtliche Verfahren der Genehmigungsfreistellung um die Gebäudeklassen 4 und 5 erweitert und u. a. Erleichterungen bei der Aufstockung von Gebäuden und dem Dachgeschossausbau zur Schaffung von Wohnraum durch Ausnahmen bei der Einhaltung der Abstandsflächen und der Pflicht zur Nachrüstung von Aufzügen eingeführt.

3.7Landesbauordnung 2022

Zum Harmonisierungsgesetz vom 6. Dezember 2021 sind folgende Schwerpunkte zu nennen:

–  Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung sind unverändert in den § 72 Absatz 1 übernommen worden. Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Verfahrenskonzentration ist jetzt im § 72 Absatz 4a verankert (Einzelheiten zu den wortgleichen §§ 67 Absatz 5 und 73 Absatz 1 LBO 2016 siehe OVG Schleswig, Beschl. vom 25. März 2022 – 1 MB 1/22 – , juris Rn. 16 m. w. N.).

–  Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist Regelverfahren geblieben. Abweichend von der vorherigen Regelung enthält § 63 Absatz 1 einen Positivkatalog der von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden Vorschriften. Dazu gehören nur die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften nach den §§ 29 bis 38 BauGB, beantragte Abweichungen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, wie etwa bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben nach § 145 Absatz 1 Satz 2 BauGB in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (sog. aufgedrängtes Fachrecht).

–  Das bauaufsichtliche Prüfprogramm für das umfassende (ordentliche) Baugenehmigungsverfahren ist – ebenfalls als Positivkatalog – im § 64 enthalten. Es gilt für die im § 2 Absatz 4 abschließend aufgelisteten Sonderbauten und für Vorhaben im Sinne des § 65 Absatz 3 und 4, die von eingeschränkt bauvorlageberechtigte Personen oder Unternehmen entworfen worden sind. Geprüft werden in diesem Verfahren die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften nach den §§ 29 bis 38 BauGB, Anforderungen nach der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

–  Die Genehmigungsfreistellung entspricht dem Modul A der Musterbauordnung mit dem größten Anwendungsbereich für dieses Verfahren. Vom Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgenommen sind lediglich Sonderbauten sowie die Schaffung von dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m² Brutto-Grundfläche und öffentlich zugänglichen Anlagen mit mehr als 100 Besucherinnen und Besuchern in der Nähe gefahrenträchtiger Anlagen nach § 3 Absatz 5a BImSchG. Für an sich genehmigungsfreigestellte Anlagen besteht nach wie vor die Möglichkeit, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen.

–  Die Regelung über die verfahrensfreien Bauvorhaben und über die Beseitigung von Anlagen entsprach in Struktur und den meisten Tatbeständen bereits bisher weitgehend der Musterbauordnung. Da der Umfang der Verfahrensfreiheit Gegenstand zahlreicher Abstimmungen in Schleswig-Holstein war und dabei mitunter bewusst von den Regelungsvorschlägen der Musterbauordnung abgewichen worden war, wurde durch den Gesetzgeber (zumindest vorerst) auf eine vollständige Angleichung an die Musterbauordnung verzichtet.

–  Bei verfahrensfreien Bauvorhaben treffen die Gemeinden die Entscheidungen über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über Ausnahmen und Befreiungen vom Bauplanungsrecht. Damit wird die kommunale Planungshoheit gestärkt.

–  Dem Brandschutzkonzept der Musterbauordnung folgend werden Gebäude weiterhin in Gebäudeklassen eingeteilt. Diese Einteilung findet sich in den verschiedenen bauaufsichtlichen Verfahren wieder und ist hinsichtlich der Behandlung der bautechnischen Nachweise nach § 66 LBO beachtlich. Die Prüfung und Überwachung bautechnischer Anforderungen bleibt weiterhin eigenständig geregelt, wobei je nach Schwierigkeitsgrad und Gefahrenpotential zwischen den Bauvorhaben differenziert wird.

–  Die Regelungen über das barrierefreie Bauen sind – von den allgemeinen Anforderungen abgesehen – weitestgehend an einem Ort zusammengefasst belassen. Fallbezogen sind die als Technische Baubestimmungen eingeführten Normen über das barrierefreie Bauen zu beachten.

–  Mit Artikel 2 des Gesetzes wurden in die Bauvorlagenverordnung erforderliche Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit eingefügt. Der ehemalige § 16 BauVorlVO 2019 über Aufbewahrungspflicht von Bauvorlagen wurde in der Verordnung gestrichen.

3.8Landesbauordnung 2024

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes vom 20. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 445) wurde die Landesbauordnung mit Wirkung vom 5. Juli 2024 erneut aktualisiert, insbesondere um den Ausbau erneuerbarer Energien zu erleichtern, die Baukosten zu senken und den Mobilfunkausbau zu beschleunigen.

Aufgrund des § 326 Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz wurde der Wortlaut der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) in der geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504) berücksichtigt den am 5. Juli 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2024.

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504)*1

Inhaltsübersicht

Teil 1:Allgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Begriffe

§ 3Allgemeine Anforderungen

Teil 2:Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

§ 5Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

§ 6Abstandsflächen, Abstände

§ 7Teilung von Grundstücken

§ 8Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

Teil 3:Bauliche Anlagen

Abschnitt 1:Gestaltung

§ 9Gestaltung

§ 10Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

Abschnitt 2:Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 11Baustelle

§ 12Standsicherheit

§ 13Schutz gegen schädliche Einflüsse

§ 14Brandschutz

§ 15Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

§ 176Verkehrssicherheit

§ 16aBauarten

Abschnitt 3:Bauprodukte

§ 16bAllgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 16cAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

§ 17Verwendbarkeitsnachweise

§ 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

§ 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

§ 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

§ 21Übereinstimmungsbestätigung

§ 22Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers

§ 23Zertifizierung

§ 24Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

§ 25Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

Abschnitt 4:Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer

§ 26Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

§ 27Tragende Wände, Stützen

§ 28Außenwände

§ 29Trennwände

§ 30Brandwände

§ 31Decken

§ 32Dächer

Abschnitt 5:Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

§ 33Erster und zweiter Rettungsweg

§ 34Treppen

§ 35Notwendige Treppenräume, Ausgänge

§ 36Notwendige Flure, offene Gänge

§ 37Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

§ 38Umwehrungen

Abschnitt 6:Technische Gebäudeausrüstung

§ 39Aufzüge

§ 40Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

§ 41Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen

§ 42Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung

§ 43Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

§ 44Kleinkläranlagen, Gruben

§ 45Aufbewahrung fester Abfallstoffe

§ 46Blitzschutzanlagen

Abschnitt 7:Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 47Aufenthaltsräume

§ 48Wohnungen

§ 49Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder

§ 50Barrierefreies Bauen

§ 51Sonderbauten

Teil 4:Die am Bau Beteiligten

§ 52Grundpflichten

§ 53Bauherrin oder Bauherr

§ 54Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser

§ 55Unternehmerin oder Unternehmer

§ 56Bauleiterin oder Bauleiter

Teil 5:Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Abschnitt 1:Bauaufsichtsbehörden

§ 57Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

§ 58Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

§ 58aBestehende Anlagen

Abschnitt 2:Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

§ 59Grundsatz

§ 60Vorrang anderer Gestattungsverfahren

§ 61Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

§ 62Genehmigungsfreistellung

Abschnitt 3:Genehmigungsverfahren

§ 63Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

§ 64Baugenehmigungsverfahren

§ 65Bauvorlageberechtigung

§ 66Bautechnische Nachweise

§ 67Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

§ 68Bauantrag, Bauvorlagen

§ 69Behandlung des Bauantrags

§ 70Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn

§ 70aBeteiligung der Öffentlichkeit

§ 71Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

§ 72Baugenehmigung, Baubeginn

§ 72aTypengenehmigung

§ 73Geltungsdauer der Baugenehmigung

§ 74Teilbaugenehmigung

§ 75Vorbescheid

§ 76Fliegende Bauten

§ 77Bauaufsichtliche Zustimmung

Abschnitt 4:Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 78Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

§ 79Einstellung von Arbeiten

§ 80Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Abschnitt 5:Bauüberwachung

§ 81Bauüberwachung

§ 82Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt 6:Baulasten

§ 83Baulasten, Baulastenverzeichnis

Teil 6:Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

§ 84Ordnungswidrigkeiten

§ 85Verordnungsermächtigungen

§ 85aTechnische Baubestimmungen

§ 86Örtliche Bauvorschriften

§ 87Übergangsvorschriften

Teil 1:Allgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

(1)1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2)1Dieses Gesetz gilt nicht für

1.  Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,

2.  Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

3.  Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,

4.  Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

5.  Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,

6.  Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

7.  Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind,

8.  Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben; § 2 Absatz 4 Nummer 19 bleibt unberührt,

9.  Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG1 unterliegen.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 9 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 anzuwenden.

(3) Für Anlagen, die die Landesgrenze zu anderen Bundesländern überschreiten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des anderen Bundeslandes ganz oder teilweise Anwendung finden.

§ 2Begriffe

(1)1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 2Bauliche Anlagen sind auch

1.  Aufschüttungen und Abgrabungen,

2.  Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, ausgenommen Bootslagerplätze am Meeresstrand,

3.  Sport- und Spielflächen,

4.  Camping- und Wochenendplätze,

5.  Freizeit- und Vergnügungsparks,

6.  Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Zufahrten, Abstellanlagen für Fahrräder,

7.  Gerüste,

8.  Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

9.  künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche,

10.  Sportboothäfen.

3Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3)1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1.  Gebäudeklasse 1:

a)  freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und

b)  freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

2.  Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

3.  Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4.  Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,

5.  Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der festgelegten Geländeoberfläche im Mittel. 3Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. 4Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

1.  Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2.  bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, ausgenommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/20012 fallen,

3.  Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,

4.  Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,

5.  Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,

6.  Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

7  Versammlungsstätten

a)  mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

b)  im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher fassen,

8.  Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen einschließlich Gastplätzen im Freien, die gemeinsame Rettungswege durch das Gebäude haben, oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Vergnügungsstätten mit mehr als 150 m² Grundfläche,

9.  Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

a)  einzeln für mehr als sechs Personen,

b)  für Personen mit Intensivpflegebedarf oder

c)  einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen

bestimmt sind,

10.  Krankenhäuser,

11.  Wohnheime,

12.  Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,

12a  Wohnungen von Wohngebäuden zur Kindertagespflege von mehr als zehn Kindern sowie Kindertagespflege außerhalb von Wohnungen,

13.  Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

14.  Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

15.  Camping- und Wochenendplätze,

16.  Freizeit- und Vergnügungsparks,

17.  Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,

18.  Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

19.  Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

20.  bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

21.  Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 20 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(6)1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 2Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(7)1Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. 2Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mindestens drei Viertel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses haben. 3Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.

(8)1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(9) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest genutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

(11) Bauprodukte sind

1.  Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/20113, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2.  aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 auswirken kann.

(12)1Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. 2Das Zusammenfügen von Komponenten eines Bausatzes im Sinne des Absatzes 11 gilt nicht als Bauart.

(13)1Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. 2Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes nur untergeordnete Bedeutung haben.

§ 3Allgemeine Anforderungen

(1) Bei der Planung, Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und der Gestaltung von Grundstücken ist auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie auf die besonderen Belange von Familien mit Kindern, von alten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen durch den Grundsatz barrierefreien Bauens Rücksicht zu nehmen.

(2) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben, Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen.

(3)1Die der Wahrung der Anforderungen nach Absatz 2 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. 2Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße nachweislich die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden. 3Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Teil 2:Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

(2)1Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. 2Satz 1 gilt nicht für einen Überbau, der nach § 15 Absatz 2 des Nachbarrechtsgesetzes zu dulden ist.

§ 5Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1)1Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 3Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hub­rettungs­fahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 4Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

(2)1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 2Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

§ 6Abstandsflächen, Abstände

(1)1Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich

1.  der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m oder

2.  der Gittermasten

mit jeweils einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. 4Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,

1.  die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, oder

2.  soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch abweichende Gebäudeabstände zulässig sind.

5Vor Windenergieanlagen sind Abstandsflächen nur gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden mit Aufenthaltsräumen freizuhalten, ferner gegenüber Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

(2)1Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch liegen auf

1.  öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen, jedoch nur bis zu deren Mitte,

2.  anderen Grundstücken, wenn dies öffentlich-rechtlich gesichert ist.

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

1.  Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2.  Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3.  Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

(4)1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet

1.  zu einem Viertel die Höhe von

a)  Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45 Grad begrenzt werden,

b)  Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt,

2.  voll die Höhe von Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70 Grad begrenzt werden.

4Das sich ergebende Maß ist H.

(5)1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2Es genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens aber 3 m

1.  in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung,

2.  für Windkraftanlagen und Antennenanlagen im Außenbereich, ausgenommen an den Grenzen zum Innenbereich.

3Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. 4Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 86 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

1.  vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

2.  Vorbauten, wenn sie

a)  insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

b)  nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und

c)  mindestens 2 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,

3.  bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.

(7)1Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie mindestens 2,30 m von der Nachbargrenze zurückbleiben. 2§ 67 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(8)1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1.  Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

2.  gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

3.  Stützwände und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Indu­striegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m,

4.  Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m.

2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

(9)1Wird bei bestehenden Gebäuden, die in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen oder der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden dienen, zusätzlicher Wohnraum geschaffen, gelten die Absätze 2 bis 5 nicht bei

1.  Änderungen innerhalb von Gebäuden,

2.  Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 Meter beträgt oder die Außenwand als Brandwand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 ausgebildet ist,

3.  der Neuerrichtung oder dem Ausbau von Dachräumen oder eines Dachgeschosses innerhalb der Abmessungen bestehender Dachräume oder des Dachgeschosses,

4.  der nachträglichen Errichtung eines Dachgeschosses oder eines obersten Geschosses, wenn deren Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes liegen und ein Abstand zur Nachbargrenze von mindestens 2,50 m eingehalten wird.

2Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen in Dächern oder Wänden sind unbeschadet der §§ 30 und 32 so anzuordnen, dass von ihnen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Nachbarinnen und Nachbarn unzumutbar sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 8.

(10) An bestehenden Gebäuden können bei der nachträglichen Errichtung vor die Außenwand vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume geringere Tiefen von Abstandsflächen zugelassen werden, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird.

§ 7Teilung von Grundstücken

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

§ 8Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze

(1)1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

1.  wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2.  zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

(2)1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. 2Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. 3Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.

Teil 3:Bauliche Anlagen

Abschnitt 1Gestaltung

§ 9Gestaltung

1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

§ 10Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

(1)1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2)1Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. 2Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit des Verkehrs gefährden. 3Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3)1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. 2Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

1.  Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

2.  einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,

3.  Schilder, die die Inhaberin oder den Inhaber und die Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,

4.  Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

5.  Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

(4)1In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 2In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. 3Auf öffentlichen Verkehrsflächen können ausnahmsweise auch andere Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(5) Die Absätze 1 bis4 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1.  Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

2.  Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

3.  Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

4.  Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes,

5.  Werbemittel für einmalige Veranstaltungen, die längstens für die Dauer von 14 Tagen aufgestellt oder angebracht werden.

Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 11Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2)1Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. 2Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen oder Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.

(5) Bei der Baustelleneinrichtung und während der Bauausführung ist mit Grund und Boden sparsam und sorgsam umzugehen.

§ 12Standsicherheit

(1)1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

§ 13Schutz gegen schädliche Einflüsse

1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

§ 14Brandschutz

Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

§ 15Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2)1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. 2Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 16Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

§ 16aBauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder die Anforderungen aus Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2)1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach §85a Absatz2 Nummer2 oder Nummer3 Buchstabea wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1.  eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder

2.  eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. 2§ 18 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3)1Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. 2In der Verwaltungsvorschrift nach §85a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. 3§19 Absatz2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des §3 Absatz 2 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5)1Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach §85a Absatz2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. 2§21 Absatz2 gilt für die Anwenderin oder den Anwender der Bauart entsprechend.

(6)1Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass die Anwenderin oder der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach §24 Satz1 Nummer6 zu erbringen hat. 2In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach §24 Satz1 Nummer5 vorgeschrieben werden.

Abschnitt 3Bauprodukte

§ 16bAllgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder die Anforderungen aus Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II 1993 S.266) genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß §3 Absatz2 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 16cAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen allen in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§17 bis25 Absatz1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen.

§ 17Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§18 bis20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

1.  es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

2.  das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§85a Absatz2 Nummer3) wesentlich abweicht oder

3.  eine Verordnung nach §85 Absatz5a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

1.  das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht, für das jedoch nachweislich die Gleichwertigkeit mit der allgemein anerkannten Regel der Technik gegeben ist, oder

2.  das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Anforderungen aus Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach §85a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

§ 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des §17 Absatz1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für derartige, nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist.

(2)1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3§ 69 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

(4)1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3Sie kann auf Antrag in Textform in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Land Schleswig-Holstein.

§ 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1)1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach §85a bekannt gemacht.

(2)1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach §24 Satz 1 Nummer 1 für derartige, nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des §16b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2§18 Absatz 2 und Absatz4 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach §24 Satz 1 Nummer 1 oder für die nach einer Verordnung aufgrund §85 Absatz 4 Nummer2 zuständigen Stellen kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen.

§ 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des §17 Absatz 1 im Einzelfall nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des §16b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des §3 Absatz2 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

§ 21Übereinstimmungsbestätigung

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2)1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 22).

(3) Für Bauarten gelten die Absätze1 und2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 22Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers

(1) Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihr oder ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2)1In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(3)1In den Technischen Baubestimmungen nach §85a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz1 entsprechen.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 23Zertifizierung

(1) Der Herstellerin oder dem Hersteller ist Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz1 Nummer3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1.  den Technischen Baubestimmungen nach §85a Absatz2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2.  einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2)1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach §85a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 24Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

1.  Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2),

2.  Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2),

3.  Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1),

4.  Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2),

5.  Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder

6.  Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und §25 Absatz1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 25Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

(1)1Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass die Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach §24 Satz1 Nummer6 zu erbringen hat. 2In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach §24 Satz1 Nummer5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 erfasst sind.

Abschnitt 4Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer

§ 26Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1)1Nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten werden

1.  nichtbrennbare,

2.  schwerentflammbare,

3.  normalentflammbare

Baustoffe unterschieden. 2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind, (leichtentflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen normalentflammbar sind.

(2)1Nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit werden

1.  feuerbeständige,

2.  hochfeuerhemmende,

3.  feuerhemmende

Bauteile unterschieden. 2Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 3Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

1.  Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2.  Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

3.  Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

4.  Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

4Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

1.  Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 2,

2.  Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 3

entsprechen. 5Abweichend von Satz4 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach §85a entsprechen. 6Satz5 gilt nicht für Wände nach §30 Absatz3 Satz1 und Wände nach §35 Absatz4 Satz1 Nummer1.

§ 27Tragende Wände, Stützen

(1)1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen

1.  in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2.  in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3.  in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend,

sein. 3Satz 2 gilt

1.  für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

2.  nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

1.  in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

2.  in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

§ 28Außenwände

(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

(2)1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. 2Satz 1 gilt nicht für

1.  Türen und Fenster,

2.  Fugendichtungen,

3.  brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen und

4.  Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.

(3)1Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. 3Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4)1Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 2Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.

(5)1Die Absätze 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen1 bis3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 2Abweichend von Absatz3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach §85a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

§ 29Trennwände

(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.