Lehrbuch Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft - Frank Ebert - E-Book

Lehrbuch Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft E-Book

Frank Ebert

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Beschreibung

Unentbehrlich für Quereinsteiger Das stark nachgefragte Lehrbuch begleitet Sicherheitskräfte zielsicher während der Prüfungsvorbereitung sowie bei der Erlangung und Weiterentwicklung der berufsspezifischen Fähigkeiten. Die für das Sicherheitsgewerbe relevanten Rechtsänderungen sind in dieser Neuauflage berücksichtigt. Umfassende Darstellung Erfahrene Autoren erläutern, orientiert am gleichnamigen Weiterbildungskonzept des DIHK-Rahmenplans, die erforderlichen Lerninhalte wie: Rechtskunde, Dienstkunde und Brandschutz Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz Technische Einsatzmittel sowie Schutz- und Sicherungseinrichtungen Grundlagen der Kommunikation, Information und Dokumentation Verhalten und Situationsbewältigung Serviceorientierung und Zusammenarbeit Auf aktuellem Stand Große Neuerungen brachte die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für das Datenschutzrecht ab dem 25.05.2018 mit sich. Die für das Sicherheitsgewerbe relevanten Änderungen sind in dieser Neuauflage berücksichtigt. Weiterhin eingearbeitet sind die aktuellen Rechtsänderungen, die sich insbesondere im Bereich des Gewerberechts (Änderung der Gewerbeordnung vom 29.11.2018 sowie Neufassung der Bewachungsverordnung vom 03.05.2019) oder durch die Neugestaltung der Normenreihe DIN 77200 ergeben haben. Übersichtliche Gestaltung Auch in der 5. Auflage legen die Autoren Wert auf eine übersichtliche und anschauliche Darlegung des Stoffes. Mit zusätzlichen Gliederungspunkten und kurzen Abschnitten sind die einzelnen Kapitel nun noch verständlicher dargestellt. Ein neues, besonders lesefreundliches Format sowie die mehrfarbige Gestaltung des Werkes tragen ebenso hierzu bei. Ferner sind relevante Passagen optisch als Hinweis- oder Merksätze besonders hervorgehoben. Mit Beispielen und Prüfungstipps Zahlreiche Beispiele und Abbildungen sowie Empfehlungen für die Prüfung runden das Buch ab. Empfehlenswert für die erfolgreiche Prüfungsvorbereitung Personen, die bereits in der Wach- und Sicherheitsbranche tätig sind und sich weiterqualifizieren oder aus anderen Bereichen, z.B. der Bundeswehr, umschulen möchten, können sich mit dem Lehrbuch optimal auf die Prüfung vorbereiten. Dozenten dient das Standardwerk zur erfolgreichen Unterrichtsgestaltung.

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Lehrbuch Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

bearbeitet von

Dr. Dr. Frank Ebert

Ministerialrat a. D., Erfurt

Dipl.-Psych. Wolfgang Foerster

Sicherheitsberater, vormals Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes an einer Polizeischule, Wiesbaden

Dipl.-Met. Rainer von Holleuffer-Kypke

Lehrbeauftragter im Studiengang „Security & Safety Engineering“ an der Hochschule Furtwangen University, Dozent und Prüfer im Bereich Bewachung an der IHK Karlsruhe

Dr. phil. Ulrich Jochmann

Sicherheitsberater, mehr als 25 Jahre in leitenden Positionen der Sicherheitswirtschaft tätig, langjähriger IHK-Prüfer

Torsten Katschemba

Lehrbeauftragter in der Berufsausbildung für Schutz und Sicherheit und Führungskraft in der Sicherungsdienstleistung; Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), Master of Business Law, Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen

Werner Pfeiffer

Sicherheitsberater, vormals Sicherheitsbevollmächtigter, Tenovis GmbH & Co KG, Frankfurt

mitbegründet von

Frank Otto

Betriebswirt (VWA), vormals Leiter Sicherungswesen, Köln

5., überarbeitete Auflage, 2019

Frank Ebert, Dr. iur., Dr. rer. publ., Ministerialrat a.D.; vormals Leiter der Polizeiabteilung und Vertreter des öffentlichen Interesses im Thüringer Innenministerium; Lehrbeauftragter für Kriminologie an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Fachbereichsleiter Recht der Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit in der Wirtschaft; Dozent und Prüfer für Führungskräfte des privaten Sicherheitsbereichs; Gründungspräsident der Thüringer Gesellschaft für Kriminologie; Autor zahlreicher Fachpublikationen, u.a. Mitautor des Lehrbuchs für den Werkschutz.

Wolfgang Foerster, Dipl.-Psychologe, Regierungsoberrat a.D., Sicherheitsberater, vormals Leiter eines Wissenschaftlichen Dienstes an einer Polizeischule und Lehrbeauftragter an einer Verwaltungsfachhochschule, Fachbereich Polizei; Mitglied in den Prüfungsausschüssen „Meister/-in für Schutz und Sicherheit“, „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ und „Sachkundeprüfung – Bewachungsgewerbe“ an der IHK Frankfurt am Main; Seminare zum Thema Sicherheit in der Wirtschaft mit Schwerpunkt Personal- und Organisationsentwicklung; Autor von Fachbüchern, u.a. Mitautor des Lehrbuchs für den Werkschutz.

Rainer von Holleuffer-Kypke, Dipl.-Met., Lehrbeauftragter im Studiengang „Security & Safety Engineering“ an der Hochschule Furtwangen University, ehemals stellvertretender Sicherheitsbeauftragter Karlsruher Institut für Technologie, KIT-Sicherheitsmanagement (KSM), vormals Abteilungsleiter Werkschutz und Werkfeuerwehr Forschungszentrum Karlsruhe GmbH; Referent und Prüfer im Bereich Bewachungsgewerbe bei der IHK Karlsruhe.

Ulrich Jochmann, Dr. phil., Sicherheitsberater, mehr als 25 Jahre in leitenden Positionen der Sicherheitswirtschaft tätig; Fachbuchautor und langjähriges Mitglied der Prüfungsausschüsse „Meister/-in für Schutz und Sicherheit“, „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ und „Sachkundeprüfung – Bewachungsgewerbe“ an namhaften IHK.

Torsten Katschemba, Master of Business Law und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen; Diplom-Wirtschaftsjurist (FH). Seit 1996 in der Sicherheitswirtschaft tätig; zuvor in der behördlichen Sicherheit. Daneben seit 2002 Lehrer in der Landesfachklasse Schutz und Sicherheit (Bundesland Brandenburg) am Oberstufenzentrum MOL in Strausberg und seit 2008 Lehrbeauftragter im Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Seit 1998 Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brand- und Strahlenschutz.

Werner Pfeiffer, Rundfunk- und Fernsehtechniker, Hauptmann d. Res., Sicherheitsberater; ehemals Leiter Werksicherheit Tenovis GmbH & Co.KG, Frankfurt am Main; Sicherheitsbevollmächtigter; Prüfer für „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ und „Sachkundeprüfung – Bewachungsgewerbe“ bei der IHK-Rheinhessen in Mainz; Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

5. Auflage, 2019

Print ISBN 978-3-415-06390-7 E-ISBN 978-3-415-06392-1

© 2006 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © everythingpossible – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort zur fünften Auflage

In Zeiten hohen Sicherheitsbedarfs und bei der Wahrnehmung routinemäßiger Sicherheitsaufgaben sind Schutz- und Sicherheitskräfte aktiv. Einerseits sind sie dem generellen Auftrag verpflichtet, durch Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, Gefahren und Schäden von Menschen und Sachwerten abzuwenden. Das kann, abhängig von der jeweiligen Situation, auch „hartes Durchgreifen“ bedeuten. Andererseits ist es erforderlich, professionell zu kommunizieren und auf diesem Wege jenen Service zu bieten, der von „Fachleuten in Dienstkleidung“ erwartet wird. Je besser das gelingt, desto mehr werden Akzeptanz und Anerkennung der Sicherheitstätigkeit gefördert. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Qualifikation des Sicherheitspersonals besonderes Gewicht. Zum einen wissen qualifizierte Mitarbeiter/-innen um die Bedeutung einer adäquaten Ausstrahlung. Zum anderen sind sie in der Lage, in jeder Situation richtig zu handeln und sich konstruktiv in die jeweilige Sicherheitsorganisation einzubringen.

Die Verfasser des vorliegenden Buches, das nunmehr in der fünften überarbeiteten Auflage vorliegt, haben dazu beigetragen, diese Fähigkeiten zu fördern. Das Lehrbuch orientiert sich am gleichnamigen Weiterbildungskonzept des DIHK-Rahmenplans und begleitet Sicherheitskräfte in der Prüfungsvorbereitung sowie bei der Erlangung und Weiterentwicklung der berufsspezifischen Fähigkeiten. Wichtige Schwerpunkte bilden die professionelle Konfliktbewältigung und die Kommunikation, weil sie wesentliche Voraussetzungen für die Akzeptanz und Anerkennung der Sicherheitstätigkeit darstellen. Die Bandbreite der Themen umfasst sowohl theoretische Grundlagen der Rechts- und Dienstkunde als auch praktische Hinweise zum Einsatz technischer und natürlicher Kommunikationsmittel sowie umfangreiche Fachinformationen, u.a. zu Brand-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz und Serviceorientierung.

Auch bei der Neuauflage waren die Autoren um eine übersichtliche und anschauliche Darlegung des Stoffes bemüht. Ein neues, noch lesefreundlicheres Format sowie eine mehrfarbigeGestaltung des Werkes sollen hierzu beitragen. Mit kurzen Abschnitten und zusätzlichen Gliederungspunkten sind die einzelnen Kapitel noch verständlicher gestaltet. Weiterhin sind auch sonst relevante Passagen nochmals optisch als Hinweis- oder Merksatz hervorgehoben. Zahlreiche Beispiele sowie Empfehlungen für die Prüfung runden das Werk ab.

Große Neuerungen brachte die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für das Datenschutzrecht ab dem 25.05.2018 mit sich. Die für das Sicherheitsgewerbe relevanten Änderungen sind in dieser Neuauflage berücksichtigt.

Weiterhin eingearbeitet sind die aktuellen Rechtsänderungen, die sich insbesondere im Bereich des Gewerberechts (Änderung der Gewerbeordnung vom 29.11.2018 sowie Neufassung der Bewachungsverordnung vom 03.05.2019) oder durch die Neugestaltung der Normenreihe DIN 77200 ergeben haben.

Besonderer Dank gilt Herrn Fabian Parting, Projektleiter Brandschutz Gruner GmbH, Hamburg sowie Herrn Helmut Kalbfleisch, Ausbildungsleiter WISAG Sicherheit & Service Trainings GmbH, Frankfurt a.M. für die Unterstützung bei der Erstellung dieser Neuauflage. Ihre konstruktiven Hilfen wurden aufgegriffen und an geeigneter Stelle in diesem Werk eingebracht.

An Stellen im Buch, wo geschlechtsneutrale Formulierungen aus Gründen der Lesbarkeit unterbleiben, sind ausdrücklich stets alle Geschlechter angesprochen.

Stuttgart, im Frühjahr 2019

Der Verlag

Inhalt

Vorwort zur fünften Auflage

Abkürzungen

1. Einleitung

2. Rechtsverordnungen über die Prüfung von Schutz- und Sicherheitskräften

3. Ethische Ansprüche an die Sicherungstätigkeit

Handlungsbereich 1 Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln

4. Rechtskunde

4.1 Die Einordnung privater Sicherheitstätigkeit in das deutsche Recht

4.1.1 Funktion und Struktur der Rechtsordnung

4.1.2 Grundrechte und Sicherheitstätigkeit

4.1.3 Staatliches Gewaltmonopol und private Sicherheitstätigkeiten

4.2 Rechtsgrundlagen für privates Sicherheitspersonal

4.2.1 Eigentum, § 903 BGB

4.2.2 Besitz, § 854 BGB

4.2.3 Besitzdiener, § 855 BGB

4.2.4 Jedermannsrechte und übertragene Rechte

4.2.4.1 Notwehr, § 32 StGB

4.2.4.2 Nothilfe, § 32 StGB

4.2.4.3 Verteidigungsnotstand, § 228 BGB

4.2.4.4 Angriffsnotstand, § 904 BGB

4.2.4.5 Allgemeine Selbsthilfe, § 229 BGB

4.2.4.6 Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners, §§ 859, 860 BGB

4.2.4.7 Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

4.2.4.8 Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

4.2.4.9 Vorläufige Festnahme, § 127 Abs. 1 StPO

4.2.4.10 Hausrecht

4.2.5 Schadensersatz und Aufwendungsersatz

4.3 Strafrechtliche Aspekte privater Sicherheitstätigkeit

4.3.1 Prüfung der Strafbarkeit

4.3.1.1 Tatbestand

4.3.1.2 Rechtswidrigkeit

4.3.1.3 Schuld

4.3.2 Beteiligung an einer Straftat und Versuch

4.3.2.1 Täter

4.3.2.2 Teilnehmer

4.3.2.3 Versuch

4.3.3 Ausgewählte Straftatbestände

4.3.3.1 Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen

4.3.3.2 Straftaten gegen die persönliche Ehre

4.3.3.3 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

4.3.3.4 Straftaten gegen die persönliche Freiheit

4.3.3.5 Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

4.3.3.6 Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie sonstige Straftaten

4.3.3.7 Urkundenstraftaten

4.3.3.8 Gemeingefährliche Straftaten

4.3.3.9 Straftaten gegen die Umwelt

4.4 Datenschutzrecht

4.4.1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

4.4.2 Kontrolle des Datenschutzes

4.4.3 Anwendbarkeit von BDSG/DSGVO im Sicherheitsgewerbe

4.4.4 Wichtige Datenschutz-Vorschriften

4.4.4.1 Verarbeitung von Daten

4.4.4.2 Videoüberwachung

4.4.4.3 Folgen von Rechtsverletzungen

4.5 Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht

4.5.1 Arbeitsrechtliche Begriffe

4.5.2 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

4.5.3 Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts

4.5.4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und Betriebsvereinbarungen

4.6 Waffenrecht

4.6.1 Begriffe und verbotene Waffen

4.6.1.1 Waffen

4.6.1.2 Schusswaffen

4.6.1.3 Tragbare Gegenstände

4.6.1.4 Verbotene Waffen

4.6.2 Umgang mit Waffen und Führen von Waffen

4.6.2.1 Umgang mit Waffen und Munition

4.6.2.2 Aufbewahrung

4.6.2.3 Führen einer Waffe

4.6.2.4 Bewachungsunternehmer

4.6.2.5 Bewachungspersonal

5. Dienstkunde

5.1 Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung in den Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft

5.1.1 Allgemeine Kontrollgrundsätze

5.1.1.1 Präventivkontrollen

5.1.1.2 Repressivkontrollen

5.1.2 Personenkontrolle

5.1.2.1 Betriebsausweise

5.1.2.2 Besucherscheine

5.1.3 Fahrzeugkontrollen

5.1.4 Materialkontrollen

5.1.5 Zustandskontrollen

5.1.6 Aufenthalts- und Verbleibskontrollen

5.2 Grundsätze des Handelns und Tätigkeitsfelder der Sicherheitswirtschaft

5.2.1 Grundsätze des Handelns

5.2.1.1 Analyse der Gefährdungen

5.2.1.2 Bestimmung der Schutzziele

5.2.1.3 Durchführung der Objekteinweisung

5.2.1.4 Beachtung der Dienstanweisungen

5.2.1.5 Vorgehensweisen des Sicherheitspersonals im Objektschutz

5.2.1.6 Beobachtungs- und Kontrollinhalte

5.2.2 Die Tätigkeitsfelder der Sicherheitswirtschaft

5.2.2.1 Torkontrolldienst

5.2.2.2 Empfangsdienst

5.2.2.3 Streifendienst

5.2.2.4 Alarm- und Interventionsdienst

5.2.2.5 Betrieblicher Verkehrsdienst

5.2.2.6 Schließwesen (Schließdienst)

5.2.2.7 Sicherheits- und Ordnungsdienst im ÖPV

5.2.2.8 Parkraumdienste und City-Streifen

5.2.2.9 Veranstaltungsdienste

5.2.2.10 Revierdienst

5.2.2.11 Ermittlungsdienst

5.3 Handeln in besonderen Situationen am Ereignis- bzw. Tatort

5.3.1 Grundsätze des Notfallmanagements/Alarm- und Einsatzpläne

5.3.2 Verhalten bei Schadensereignissen

5.3.3 Verhalten bei Bedrohung

5.3.3.1 Bombendrohung

5.3.3.2 Briefbomben

5.3.3.3 Bioterroristische Anschläge

5.3.3.4 Geiselnahme

5.3.4 Verhalten bei demonstrativen Aktionen

5.3.5 Ermittlungstätigkeiten und Verhalten am Tatort

5.3.5.1 Sicherung von Beweismitteln

5.3.5.2 Befragung

5.4 Grundsätze der Eigensicherung

5.4.1 Basismaßnahmen der Eigensicherung

5.4.2 Eigensicherung bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben

5.4.2.1 Eigensicherung bei Personenkontrollen

5.4.2.2 Eigensicherung bei Fahrzeugkontrollen

5.4.2.3 Eigensicherung bei Zustandskontrollen

5.4.2.4 Eigensicherung bei Sach-/Warenkontrollen

5.5 Meldungen und Berichte

5.5.1 Die Meldung

5.5.2 Der Bericht

5.5.3 Das Protokoll

5.5.4 Meldungen und Berichte bei besonderen Ereignissen

6. Brandschutz

6.1 Grundsätze des Brandschutzes

6.1.1 Vorbeugender Brandschutz

6.1.2 Abwehrender Brandschutz

6.2 Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes

6.2.1 Bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes

6.2.2 Technische Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes

6.3 Grundlagen der Brandbekämpfung

6.3.1 Verbrennungsvorgang

6.3.2 Brandklassen

6.3.3 Löschmittel

6.3.3.1 Wasser

6.3.3.2 Schaum

6.3.3.3 Sauerstoffverdrängende Löschmittel

6.3.3.4 Löschpulver

6.3.3.5 Sonstige Löschmittel (Sonderlöschmittel)

6.4 Feuerlöscheinrichtungen

6.4.1 Feuerlöscher

6.4.1.1 Aufbau und Beschriftung

6.4.1.2 Tragbare Feuerlöscher

6.4.1.3 Fahrbare Feuerlöscher

6.4.1.4 Weitere Löschgeräte

6.4.2 Feuerlöschanlagen

6.4.2.1 Sprinkleranlagen

6.4.2.2 Kohlendioxid-Feuerlöschanlagen

6.4.2.3 Pulverlöschanlagen

6.4.2.4 Sprühwasserlöschanlagen

6.4.2.5 Wassernebel-Löschanlagen

6.4.2.6 INERGEN®-Löschanlagen

6.4.2.7 OxiReduct-Löschanlagen

6.5 Durchführung von Alarmierungsaufgaben

6.5.1 Brandschutzordnung

6.5.2 Alarmplan

6.5.3 Alarmierungseinrichtungen

6.6 Mitwirkung bei Räumungen und Evakuierungen

6.6.1 Flucht- und Rettungspläne

6.6.2 Brandschutz- bzw. Räumungshelfer

Handlungsbereich 2 Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik

7. Arbeits- und Gesundheitsschutz

7.1 Sicherheitsgerechtes Verhalten bei der Aufgabenerfüllung

7.1.1 Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

7.1.2 Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der gesetzlichen Unfallversicherung

7.1.3 Organisation der ersten Hilfe und arbeitsmedizinische Vorsorge

7.1.4 Systematik des DGUV – Regelwerkes

7.1.5 Verantwortung von Unternehmern, Führungskräften und anderen Personen

7.1.5.1 Mitarbeitervertretung

7.1.5.2 Fachkraft für Arbeitssicherheit

7.1.5.3 Betriebsärzte

7.1.5.4 Sicherheitsbeauftragte

7.1.5.5 Arbeitsschutzausschuss

7.1.5.6 Verantwortung von Beschäftigten

7.1.5.7 Verantwortung des Unternehmers

7.1.6 Versicherte Personen

7.1.7 Versicherte Tätigkeiten

7.1.7.1 Arbeitsunfall

7.1.7.2 Berufskrankheiten

7.1.8 Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz

7.2 Anforderungen an das sicherheitsgerechte Verhalten im Dienst

7.2.1 Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten der Versicherten

7.2.2 Eignung, Befähigung, Dienstanweisung, Unterweisung

7.2.3 Überwachung, Ausrüstung und Mitwirkung der Versicherten

7.2.4 Führung/Haltung/Transport von Diensthunden

7.2.5 Schusswaffen (Ausrüstung/Aufbewahrung/Führen)

7.2.6 Notruf- und Serviceleitstellen (NSL)

7.2.7 Werttransportdienste

7.3 Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz

7.3.1 Überwachung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften

7.3.2 Prüfung von Sicherungsobjekten auf Gefahren und auf Sicherheitskennzeichnungen

7.3.3 Handeln bei Arbeitsunfällen

8. Mitwirkung im Umweltschutz

8.1 Grundlagen und Tätigkeitsfelder der Mitwirkung im Umweltschutz

8.1.1 Ziele, Prinzipien und Vorschriften des Umweltschutzes

8.1.2 Aufgabengebiete des betrieblichen Umweltschutzes

8.2 Wahrnehmen von Umweltschutzaufgaben

8.2.1 Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten zur Erkennung von Umweltrisiken

8.2.2 Maßnahmen zur Abwehr/Begrenzung von Umweltschäden

8.3 Gefahrklassen und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter

8.3.1 Gefahrgutklassen

8.3.2 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter

8.4 Kontrollaufgaben im Umgang mit Gefahrstoffen

9. Technische Einsatzmittel sowie Schutz- und Sicherungseinrichtungen

9.1 Bauliche und mechanische Schutz- und Sicherungseinrichtungen

9.1.1 Schutz des Geländes (Perimeterschutz)

9.1.1.1 Zaunanlagen

9.1.1.2 Durchfahrschutz

9.1.2 Einrichtungen zum Schutz von Gebäuden

9.1.2.1 Fassadenhärtung

9.1.2.2 Öffnungs- und Verschlussüberwachung

9.1.3 Einrichtungen zum Schutz von Wertstücken

9.2 Elektronische Schutz- und Sicherungseinrichtungen

9.2.1 Einrichtungen zur Sicherung äußerer Umschließungen und des Freigeländes

9.2.1.1 Oberflursysteme

9.2.1.2 Unterflursysteme

9.2.2 Elektronische Sicherung von Gebäuden

9.2.2.1 Bestandteile einer Gefahrenmeldeanlage

9.2.2.2 Einbruchmeldeanlagen (EMA)

9.2.2.3 Brandmeldeanlagen (BMA)

9.2.2.4 Überfallmeldeanlage

9.2.3 Einrichtungen für die Ein- und Ausgangskontrolle

9.2.3.1 Pforte

9.2.3.2 Tore

9.2.3.3 Zutrittsberechtigungskontrollsysteme

9.2.4 Videoüberwachung

9.2.4.1 Videosysteme

9.2.4.2 Videobildanalyse

9.3 Technische Einsatzmittel

9.3.1 Technische Hilfsmittel für Ein- und Ausgangskontrollen

9.3.2 Technische Hilfsmittel zur Überwachung und Beweissicherung

9.3.3 Einrichtungen und Geräte zum Schutz von Personen

9.3.4 Mittel zur Verkehrslenkung, regelung und sicherung

9.3.5 Personen-Sicherungsanlagen

10. Mittel der Kommunikation, Information und Dokumentation

10.1 Drahtgebundene (leitungsgebundene) Kommunikationsmittel

10.1.1 Telekommunikationsanlagen

10.1.2 Lautsprecheranlagen

10.1.3 Sprechanlagen

10.2 Drahtlose (nicht leitungsgebundene) Kommunikationsmittel

10.2.1 Betriebsfunk (analog)

10.2.2 Bündelfunk

10.2.3 TETRA

10.2.4 Handfunksprechgeräte

10.2.5 Handlautsprecher und Signalmittel

10.3 Funkverkehr

10.3.1 Sprechfunkbetrieb

10.3.2 Funkzelle/Basisstationen

10.3.3 Regeln des analogen Funkverkehrs

10.3.4 Abhörsicherheit

10.4 Informations- und Dokumentationsmittel

10.4.1 Computernetzwerke

10.4.1.1 Lokale Netze

10.4.1.2 Internet und Intranet

10.4.2 Alarmierungssysteme

10.5 Mechanische und elektronische Kontrollsysteme

10.6 Optische Hilfsmittel

10.7 Aufzeichnungsmöglichkeiten

Handlungsbereich 3 Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln

11. Verhalten und Situationsbewältigung

11.1 Grundlagen des Verhaltens

11.1.1 Menschenkenntnis

11.1.2 Psychologie

11.1.3 Verhaltenssteuerung

11.1.4 Motive

11.1.5 Motivation

11.2 Wirkungsfaktoren der Person

11.2.1 Selbst- und Fremdbild

11.2.2 Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein

11.2.3 Persönliche Ausstrahlung

11.3 Verhalten beeinflussen

11.3.1 Personenanalyse

11.3.2 Situationsanalyse

11.3.3 Verhaltensfehler

11.3.4 Verhaltensempfehlungen für ausgewählte Tätigkeiten

11.3.4.1 Verhalten bei Menschenansammlungen

11.3.4.2 Verhaltensgrundsätze bei körperlichen Auseinandersetzungen

11.3.4.3 Verhalten in Paniksituationen

11.3.4.4 Verhalten bei demonstrativen Aktionen

11.4 Handhabung von Konflikten

11.4.1 Auftreten von Konflikten

11.4.2 Kreislauf-Modell der Konflikteskalation

11.4.3 Konstruktiver Umgang mit Konflikten

11.4.4 Frustration und Aggression

11.4.5 Deeskalation

12. Kommunikation

12.1 Grundlagen des Kommunikationsprozesses

12.2 Mittel der Kommunikation

12.3 Formen der Kommunikation

12.3.1 Gesprächsführung

12.3.2 Begrüßung

12.3.3 Ansprechen von Persönlichkeiten mit Titel und Ämtern

12.3.4 Befragen von Personen

12.3.5 Unterweisen von Personen

12.3.6 Kommunikation am Telefon

12.4 Kommunikation mit Angehörigen unterschiedlicher sozialer Gruppen

12.4.1 Kommunikation mit Jugendlichen

12.4.2 Kommunikation mit älteren Menschen

12.4.3 Kommunikation der Geschlechter

12.4.4 Kommunikation mit ausländischen Mitbürgern

12.5 Situative Aspekte der Kommunikation

12.5.1 Durchsetzen von Ordnungsregeln

12.5.2 Kritik konstruktiv gestalten

12.5.3 Kommunikation mit Verletzten

12.5.4 Umgang mit Zuschauern

13. Serviceorientierung und Zusammenarbeit

13.1 Qualitätsorientierter Sicherheitsservice

13.1.1 Kundenerwartungen und profile

13.1.1.1 Auftragsbezogene Kunden

13.1.1.2 Aufgabenbezogene Kunden

13.1.2 Qualitätsmaßstäbe der Sicherungstätigkeit

13.1.2.1 Sicherheitsservice

13.1.2.2 Arbeitsgrundlagen

13.1.2.3 Qualitätsmanagement (QM)

13.2 Spannungsfelder der Sicherheits- und Servicetätigkeit

13.2.1 Persönlichkeitsorientierte Spannungsfelder

13.2.2 Aufgabenorientierte Spannungsfelder

13.3 Kooperation in Teams und mit anderen Kräften

13.3.1 Grundlagen der Teamarbeit und Lösen von Teamaufgaben

13.3.2 Grundlagen der Zusammenarbeit/Aufgabenerfüllung mit anderen Kräften

14. Empfehlungen für die Prüfung

14.1 Allgemeine Hinweise

14.2 Schriftliche Prüfung

14.3 Mündliche Prüfung

14.4 Rechtliche Hinweise

Literatur

Anlagen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungen

1. Einleitung

In der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland sind Leistungen privater Sicherheitsorganisationen zu einem festen Bestandteil geworden. Betrieblicher Werkschutz aber auch der Einsatz gewerblicher Dienstleister zur Sicherung des öffentlichen Personenverkehrs, zum Schutz von Sportveranstaltungen oder anderer „Events“ belegen diese Tatsache.

Die Gewährleistung der Sicherheit ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. In erster Linie ist der Staat für den Schutz seiner Bürger verantwortlich. Er räumt den Bürgern zugleich aber die Möglichkeit ein, selbst etwas für die Bewahrung von Eigentum und Besitz, ja sogar von körperlicher Unversehrtheit und Leben zu tun. Davon machen sowohl die einzelnen Menschen als auch Unternehmen und Einrichtungen zunehmend Gebrauch. Auf diese Weise hat sich in Deutschland eine Sicherheitswirtschaft etabliert. Herausragende Vertreter dieses Bereichs sind der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) sowie auf Landesebene die Verbände Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft (ASW). Diese arbeiten unter dem „Dach“ des ASW- Bundesverbandes zusammen. Sie fungieren als Selbsthilfeorganisationen der Wirtschaft zur Beratung, Fortbildung und Information ihrer Mitglieder.

Ursprünglich existierten kaum einheitliche Standards für die Ausbildung von Sicherheitspersonal. Anfang 1980 wurde die bundeseinheitliche Prüfungsverordnung für die „IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft“ wirksam, mit der erstmals eine öffentlich-rechtlich anerkannte Fortbildungsprüfung für Sicherheitsberufe existierte. Diese fand später durch den „Werkschutzmeister“ eine sinnvolle Ergänzung. Ab Mitte der 1990er Jahre wurden schrittweise die Zugangsvoraussetzungen und beruflichen Abschlüsse für sicherheitsrelevante Tätigkeiten geordnet und in entsprechenden Rechtsverordnungen niedergelegt. Daraus ergibt sich heute folgendes Bild:

SicherheitsrelevanteStudiengänge

Weiterführende Qualifikationen, z.B. für Tätigkeiten im Sicherheitsmanagement

Meister für Schutz und Sicherheit

Fortbildungsqualifikation für die Übernahme von Führungsverantwortung in der Sicherheitswirtschaft

Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Ausbildungsberuf für die Sicherheitswirtschaft

Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Ausbildungsberuf für die Sicherheitswirtschaft

Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

Fortbildungsprüfung für „Seiteneinsteiger“ in der Sicherheitswirtschaft

Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO

Zugangsvoraussetzung für spezielle Sicherungstätigkeiten

Unterrichtungsverfahren gem. § 34a GewO

Zugangsvoraussetzung für das Bewachungsgewerbe

Tabelle 1: Berufsbilder in der Sicherheitswirtschaft.

Einige IHK führen die Prüfung zur „Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft“ als Fortbildungsprüfung, andere als Umschulungsprüfung durch. Dies weisen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Kammern aus. Die fachlichen Inhalte sind identisch.

Weitere sicherheitsrelevante Bildungsabschlüsse sind aus der jeweiligen Tätigkeitsspezifik abgeleitet. Darunter fallen z.B. der „Luftsicherheitsassistent“, die „Leitende Notruf- und Serviceleitstellenfachkraft“ (L-NSL-FK), die „Notruf- und Serviceleitstellenfachkraft“ (NSL-FK), Personenschutzfachkräfte und andere fachspezifische Qualifikationen. Die „Sicherheitsfachkraft“ (eigentlich Fachkraft für Arbeitssicherheit) hingegen ist eine durch die Berufsgenossenschaften entwickelte Qualifikationsform, die sich auf Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den so genannten Safety-Bereich, bezieht.

Unter Safety wird die Vorsorge gegen eher „zufällige“ Schadensereignisse, die z.B. durch Naturgewalten ausgelöst werden können oder ihre Ursache im Versagen der Menschen – z.B. durch fahrlässiges Verhalten – haben, verstanden. Hier werden u.a. die „Mitwirkungsaufgaben“ eingeordnet, bei denen das Sicherheitspersonal Aufgaben im Brandschutz, Umweltschutz oder Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt (siehe auch Kapitel 6, 7 und 8). Diese haben überwiegend vorbeugenden Charakter. Sie zielen im Ereignisfall darauf, Schäden weitgehend zu verhüten oder – soweit möglich – zu begrenzen.

Daneben steht der Begriff Security, der alle Sicherheitsaktivitäten zusammengefasst, die der Verhinderung vorsätzlicher Handlungen dienen. Darunter fallen – um nur einige zu nennen – das Behindern von Angriffen auf Personen, das Verhindern von Eigentumsdelikten, Sachbeschädigungen oder aber von Verletzungen des Geheimbereichs. Selbstverständlich steht hierbei stets die Prävention im Vordergrund. Zugleich muss die Befähigung zur Gefahrenabwehr gegeben sein.

Merke

Safety: Schutz vor menschlichem und technischem Versagen sowie Naturereignissen.

Security: Schutz vor vorsätzlich herbeigeführten Ereignissen und Angriffen.

Das Lehrbuch orientiert sich an der Prüfungsverordnung für Schutz- und Sicherheitskräfte. Die Verfasser haben – ausgehend von den für die Sicherheitswirtschaft charakteristischen Handlungsbereichen – eine Vielzahl von Fachinformationen zusammengestellt. Dazu gehören Darlegungen zur Rechts- und Dienstkunde, zum Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie zur Bewältigung von Notfällen ebenso wie zur zwischenmenschlichen Kommunikation und Situationsbewältigung – bis hin zur Konfliktvorbeugung und -deeskalation. Außerdem wird speziellen Aufgabenfeldern wie der Zusammenarbeit in Teams und mit anderen Kräften sowie der Qualitätssicherung die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet.

Auf Grund seines breiten inhaltlichen Spektrums ist der Nutzwert des Lehrbuches nach Absolvieren der Prüfung keinesfalls erschöpft. Das Werk kann durchaus als aussagekräftiges Kompendium für vielen Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft verstanden werden.

2. Rechtsverordnungen über die Prüfung von Schutz- und Sicherheitskräften

Mit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung des Ausbildungsberufes „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ endete zugleich die Gültigkeit der bundeseinheitlichen Prüfungsverordnung für die „Geprüfte Werkschutzfachkraft“. Letztere hatte – als öffentlich-rechtlich anerkannte Prüfung – über viele Jahre hinweg für einheitliche Standards bei der Qualifikation von „Seiteneinsteigern“ in die Sicherheitswirtschaft gesorgt. Diese ungewollt entstandene „Lücke“ versuchten verschiedene Bildungsträger wieder zu schließen. Da derartige Bemühungen jedoch nicht konzertiert abliefen, entstanden in kurzer Zeit mehrere Fortbildungsmodelle, die allerdings in ihrer inhaltlichen Struktur voneinander abwichen. Das widersprach den Interessen der betrieblichen Werkschutzorganisationen und der gewerblichen Sicherheitsdienstleister, denen ein vergleichbares Ausbildungsniveau wichtig war. Daher bemühten sich ASW und BDSW um eine Lösung, die auch für den Quereinstieg in die private Sicherheit einen einheitlichen Rahmen sicherte. Auf dieser Basis wurde ein Arbeitskreis gebildet, dem Sachverständige der Sicherheitswirtschaft und der Erwachsenenbildung angehörten. Dieser setzte sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der IHK, der ASW und des BDSW zusammen. Das Gremium erarbeitete unter dem Dach des DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) ein fundiertes Konzept für eine ergänzende Qualifikationsstufe, die „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“. Die auf dieser Grundlage entwickelte Empfehlung des DIHK (nachfolgend abgedruckt) wurde inzwischen von zahlreichen IHK nach § 59 i.V.m. § 79 Abs. 4 BBiG als Prüfungsverordnung beschlossen.

Wer die Prüfung ablegen will, muss grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)Vorhandensein eines anerkannten Berufsabschlusses und eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft (z.B. gewerbliches Bewachungsunternehmen, betriebliche Werkschutzeinheit) oder

b)eine fünfjährige Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre in derSicherheitswirtschaft absolviert sein müssen, und

c)ein Lebensalter von mindestens 24 Jahren und

d)nachweisliche Teilnahme an einem „aktuellen“ Erste-Hilfe-Lehrgang (nicht „älter“ als 24 Monate).

Eine gewisse Öffnung dieser Zugangsvoraussetzungen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 der Prüfungsverordnung.

Die Prüfung gliedert sich in drei Handlungsbereiche. Diese wiederum sind in verschiedene Qualifikationsschwerpunkte unterteilt. Denen wurden unterschiedliche Qualifikationsinhalte zugeordnet. Aus der nachfolgenden Übersicht geht die detaillierte Gliederung hervor:

Handlungs-bereich

Qualifikations-schwerpunkt

Qualifikationsinhalt

Buchkapitel

1.Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln

a)Rechtskunde

• Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht, Abgrenzung zu hoheitlichen Aufgaben

4.1

• Rechtsgrundlagen für die Aufgabenerfüllung sowie persönlich wahrzunehmende und übertragene Rechte

4.2

• Erkennen von Verstößen gegen das Strafrecht und Ableiten von Maßnahmen

4.3

• Grundlegende Bestimmungen des Datenschutz-, Umwelt-, Betriebsverfassungs-, Arbeits- und Waffenrechts sowie Maßnahmen bei Verstößen

4.44.54.68.1

b)Dienstkunde

• Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung in den Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft

5.1

• Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und des Handelns in besonderen Situationen und am Ereignis-/Tatort

5.25.3

• Grundsätze der Eigensicherung

5.4

• Erstellen von Meldungen und Berichten

5.5

2.Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik

a)Brandschutz und sonstige Notfallmaß-nahmen

• Grundsätze des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes

6.1

• Kontrollieren/Überwachen von Einrichtungen des Brandschutzes sowie der Einhaltung von Brandschutzvorschriften

6.2

• Durchführen von Alarmierungsaufgaben und Mitwirken bei Räumungen, Evakuierungen sowie anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr

6.56.6

b)Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz

• Sicherheitsgerechtes Verhalten sowie Mitwirken im Arbeits- und Gesundheitsschutz

7.17.27.3

• Mitwirken beim Umweltschutz

8.18.2

• Grundkenntnisse über Gefahrenklassen und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter

8.38.4

c)Einsatz von Schutz- und Sicherheits-technik

• Nutzen technischer Einsatzmittel und Überwachen baulicher, mechanischer und elektronischer Schutz- und Sicherheitseinrichtungen

9.19.29.3

• Nutzen von Kommunikations-, Informations- und Dokumentationsmitteln

10.

• Einsetzen von Löschmitteln und Feuerlöschgeräten

6.36.4

• Kennen der Funktionen von Feuerlöschanlagen

6.4

3.Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln

a)Situations-beurteilung und -bewältigung

• Grundlagen des menschlichen Verhaltens

11.1

• Erkennen der Wirkung der eigenen Person

11.2

• Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten anderer und Ableiten geeigneter Verhaltensmuster

11.3

• Techniken zur Konfliktvorbeugung und Deeskalation

11.4

b)Kommuni-kation

• Möglichkeiten der Kommunikation

12.1

• Auswählen geeigneter Kommunikationsformen und -mittel

12.212.3

• situationsbezogen kommunizieren

12.412.5

c)Kunden- und Service-orientierung

• Anforderungen an einen qualitätsorientierten Sicherheitsservice

13.1

• Berücksichtigen der Zusammenhänge von Sicherheits- und Serviceverhalten

13.2

d)Zusammen-arbeit

• Grundlagen der Zusammenarbeit in Teams und mit anderen Kräften

13.3.1

• Bewältigen von gemeinsamen Aufgaben durch Kommunikation und Kooperation

13.3.2

Tabelle 1: Gliederung der Prüfungsinhalte.

Mit dem oben dargestellten Konzept wurde eine moderne, den Erfordernissen der Erwachsenenbildung sowie den Anforderungen der Sicherheitswirtschaft entsprechende Grundlage für ein einheitliches Qualifikationsniveau beruflicher „Seiteneinsteiger“ geschaffen.

Dem nachfolgenden Text kann der vollständige Wortlaut der Prüfungsverordnung entnommen werden. Weitere Informationen zur Prüfung sind in Kapitel 14 dargestellt.

DIHK-Empfehlung zum Erlass Besonderer Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft

Die Industrie- und Handelskammer (…) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom (…) als zuständige Stelle nach § 54 i.V.m. § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1)Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2)Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft in der Sicherheitswirtschaft (gewerbliche Sicherheitsunternehmen und betriebliche Sicherheitseinrichtungen) insbesondere in Bewachungs-, Sicherungs- und Ordnungsdiensten, Veranstaltungs- und Verkehrsdiensten, wahrnehmen zu können:

1.Abwenden von Schäden und Gefahren;

2.Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung;

3.Nutzen der zur Verfügung stehenden Schutz- und Sicherheitstechnik;

4.kundenorientiert Handeln und Kommunizieren sowie deeskalierend wirken;

5.Beurteilen der eigenen rechtlichen Stellung sowie Berücksichtigen von Gesetzen und Vorschriften.

(3)Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft oder

2.eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre in der Sicherheitswirtschaft abgeleistet sein müssen und

3.ein Mindestalter von 24 Jahren und

4.die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang, dessen Beendigung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.

(2)Die Berufspraxis gemäß Abs. 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft entsprechend § 1 Abs. 2 beinhalten.

(3)Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1)Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche in der Sicherheitswirtschaft:

1.Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln,

2.Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik,

3.Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln.

(2)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3)Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben gemäß § 4 durchzuführen. Die erste Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 1 den Schwerpunkt bilden. Die zweite Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 2 den Schwerpunkt bilden. Die Situationsaufgaben sollen darüber hinaus jeweils Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen, die nicht den Schwerpunkt gebildet haben.

(4)Die mündliche Prüfung ist als situationsbezogenes Fachgespräch durchzuführen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 3 den Schwerpunkt bilden. Darüber hinaus sollen Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche gem. § 4 Abs. 1 und 2, die nicht schriftlich geprüft wurden, mitberücksichtigt werden.

(5)Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens zwei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Stunden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 Minuten und höchstens 40 Minuten dauern.

§ 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung

(1)Der Handlungsbereich „Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:

–Rechtskunde

–Dienstkunde.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtskunde“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben benötigten einschlägigen Rechtsvorschriften zu kennen und beim situationsgerechten Verhalten und Handeln zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Unterscheiden zwischen öffentlichem und privatem Recht, insbesondere in Abgrenzung zu hoheitlichen Aufgaben,

2.Berücksichtigen der Rechtsgrundlagen für die Aufgabenerfüllung sowie für die persönlich wahrzunehmenden und übertragenen Rechte in der Sicherheitswirtschaft,

3.Erkennen von Verstößen gegen das Strafrecht sowie Ableiten von Maßnahmen,

4.Beachten grundlegender Bestimmungen des Datenschutz-, Umweltschutz-, Betriebsverfassungs-, Arbeits- und Waffenrechts sowie Ableiten von Maßnahmen bei Verstößen.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Dienstkunde“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben Gefahren vorzubeugen, Schäden abzuwenden und bei der Aufrechterhaltung sowie der Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung mitwirken zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung in Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft,

2.Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und des Handelns in besonderen Situationen und am Ereignis-/Tatort,

3.Anwenden der Grundsätze der Eigensicherung,

4.Erstellen von Meldungen und Berichten.

(2)Der Handlungsbereich „Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:

–Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen,

–Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz,

–Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie bei sonstigen Notfallmaßnahmen mitzuwirken. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Anwenden der Grundsätze des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes,

2.Kontrollieren und Überwachen von Einrichtungen des Brandschutzes sowie der Einhaltung von Brandschutzvorschriften,

3.Durchführen von Alarmierungsaufgaben und Mitwirken bei Räumungen, Evakuierungen sowie anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in der Tätigkeit umzusetzen sowie Gefahren zu erkennen und vorzubeugen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Sicherheitsgerechtes Verhalten sowie Mitwirken im Arbeits- und Gesundheitsschutz,

2.Mitwirken beim Umweltschutz,

3.Anwenden von Grundkenntnissen über Gefahrenklassen und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung technische Einsatzmittel zu nutzen und die Funktion von technischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu überwachen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Nutzung technischer Einsatzmittel und Überwachen baulicher, mechanischer und elektronischer Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,

2.Nutzen von Kommunikations-, Informations- und Dokumentationsmitteln,

3.Einsetzen von Löschmitteln und Feuerlöschgeräten,

4.Kennen der Funktionen von Feuerlöschanlagen.

(3)Der Handlungsbereich „Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:

–Situationsbeurteilung und -bewältigung,

–Kommunikation,

–Kunden- und Serviceorientierung,

–Zusammenarbeit.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Situationsbeurteilung und -bewältigung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung in unterschiedlichen Situationen menschliche Verhaltensweisen einzuschätzen sowie Folgerungen für das eigene Handeln abzuleiten und umzusetzen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Kennen der Grundlagen des menschlichen Verhaltens,

2.Erkennen der Wirkung der eigenen Person,

3.Erfassen der Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten anderer und Ableiten geeigneter Verhaltensmuster,

4.Anwenden von Techniken zur Konfliktvorbeugung und Deeskalation.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Menschen situationsgerecht kommunizieren zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Kennen der Möglichkeiten der Kommunikation,

2.Auswählen geeigneter Kommunikationsformen und -mittel,

3.situationsbezogen kommunizieren.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Kunden- und Serviceorientierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, orientiert an den Interessen, Rollen und Funktionen aller Beteiligten, zu handeln. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Kennen der Anforderungen an einen qualitätsorientierten Sicherheitsservice,

2.Berücksichtigen der Zusammenhänge von Sicherheits- und Serviceverhalten.

Im Qualifikationsschwerpunkt „Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für die Aufgabenerfüllung die Bedeutung der Arbeit in und mit Gruppen zu kennen und persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten in die gemeinsame Arbeit einzubringen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.Kennen der Grundlagen der Zusammenarbeit in Teams und mit anderen Kräften,

2.Bewältigung von gemeinsamen Aufgaben durch Kommunikation und Kooperation.

§ 5 Ergänzungsprüfung

Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe gemäß § 3 Abs. 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikationsschwerpunkt eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Empfehlung entsprechen. Eine vollständige Freistellung und eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 4 sind nicht zulässig.

§ 7 Bestehen der Prüfung

(1)Die Handlungsbereiche gemäß § 3 Abs. 1 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2)Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in jedem der drei Handlungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen hat.

(3)Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Punktebewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen ausweist. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1)Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2)Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

3. Ethische Ansprüche an die Sicherungstätigkeit

Ethik als Wissenschaft fragt nach Ursprung, Wesen, Zweck und Ziel des sittlichen Wollens und Handelns der Menschen. Angesichts einer zunehmenden Bedeutung der Sicherheitswirtschaft im Allgemeinen und der durch vielfältige „menschliche Bewährungssituationen“ geprägten Sicherungstätigkeiten im Besonderen ergibt sich für Sicherheitskräfte in wachsendem Maß eine Verpflichtung zu ethischerBildung.

Der griechische Philosoph Aristoteles stellte „gutes Leben“ und „rechtes Leben“ in einen engen Zusammenhang. Als Ethik betrachtete er das „Nachdenken über gutes Leben“. Dabei sei die Frage zu beantworten, wie wir „durch unser Handeln uns dem guten Leben annähern“ können.

Die Gelehrten der Antike sprachen von vier „Kardinaltugenden“, die auch und gerade in der Gegenwart für Sicherheitskräfte nachdenkenswert sein können:

1.Klugheit – als Befähigung, die Dinge in ihrem Zusammenhang zu erkennen und dadurch das Leben theoretisch wie praktisch zu meistern,

2.Gerechtigkeit – als Fundament jeglichen Zusammenlebens der Menschen,

3.Tapferkeit – als Bereitschaft, für die Umsetzung von Klugheit und Gerechtigkeit auch Opfer zu bringen,

4.Mäßigung – als Fähigkeit, im Umgang mit sich selbst und mit anderen Menschen Affekte zu beherrschen.

Einer der ältesten bekannten berufsethischen Ansätze wurde durch den „Eid des Hippokrates“ geprägt, der noch heute als „Inbegriff“ ärztlicher Ethik gilt. Auch dem Sicherheitsgewerbe sind ethische Ansprüche nicht fremd. In der Werbebroschüre eines traditionsreichen Kieler Sicherheitsunternehmens wurden 1905 unter anderem folgende Maßstäbe gesetzt:

Die Mitarbeiter hatten sich durch „gesetztes und vertrauenerweckendes Benehmen“ auszuzeichnen. Sie mussten über „tadellose Zivil- und Militärpapiere“ verfügen und außerdem „unbescholtene und bestens beleumundete Männer“ sein. Darüber hinaus hatten sie eine „entsprechende Kaution in bar zu leisten“, um dadurch eine zusätzliche „Gewähr für ihre Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit“ zu bieten.

Sicherheitskräfte agieren in einem Spannungsfeld, das gleichermaßen von der Freiheitsliebe und dem Schutzbedürfnis der Menschen geprägt ist. Da das Bemühen um Sicherheit nicht selten auf gegenläufige individuelle Vorstellungen von persönlicher Freiheit trifft, geraten die Angehörigen von Sicherheitsorganisationen oftmals „zwischen die Mühlsteine“. Der Polizeibeamte, der die Weiterfahrt unterbindet, wird ebenso zur Zielscheibe angestauter Frustration wie der Feuerwehrmann, der für einen Löscheinsatz Platz schaffen will. Selbst Mitarbeitende von Rettungsdiensten sind vor Pöbeleien, Behinderungen oder gar Angriffen nicht sicher. Auch das Personal von gewerblichen Sicherheitsdiensten ist hiervon nicht ausgenommen. Darum benötigen alle in der Sicherheitswirtschaft tätigen Menschen mehr denn je ethische Grundsätze. Denn die Ethik trägt dazu bei, Handeln zu verantworten.

Laut DIN EN 15602, Pkt. 2.2.5, ist ein Sicherheitsmitarbeiter

eine Person, die ein Honorar, ein Gehalt oder einen Lohn erhält sowie ausgebildet und einem Screeningverfahren unterzogen worden ist und eine oder mehrere der folgenden Funktionen erfüllt:

• Verhinderung oder Feststellung eines Eindringens, eines unbefugten Zutritts (Zugangskontrolle) oder einer unbefugten Handlung, von Vandalismus oder Übertretungen auf öffentlichem oder privatem Eigentum,

• Verhinderung oder Feststellung von Diebstahl, Verlust, Veruntreuung, Zweckentfremdung von oder Verschleierung hinsichtlich Waren, Geld, Wertpapieren, Aktien, Schuldscheinen/Rechnungen/Wechseln oder wertvollen Dokumenten oder Papieren,

• Schutz von Personen vor körperlichen Schäden,

• Schutz und Management der Umwelt in ländlichen und maritimen Gebieten,

• Durchsetzung (bei gleichzeitiger Einhaltung) der im Unternehmen geltenden Regeln, Bestimmungen, Verfahrensweisen und Praktiken zur Verbrechenseindämmung,

• Anzeige und Festnahme von Zuwiderhandelnden, wie durch die nationale Gesetzgebung definiert.

Mit dem Ziel, das o.g. „Spannungsfeld“ zu beherrschen, ziehen sich Sicherheitskräfte bei der Aufgabenerfüllung häufig auf ihre rechtlichen Befugnisse zurück. Die ausschließliche Orientierung am Recht ist jedoch keineswegs geeignet, die Probleme des Alltags zu lösen. Dort, wo Fachkompetenz auf das Beherrschen von Rechtsvorschriften begrenzt ist, werden mehr Konflikte heraufbeschworen als beigelegt. Das oberste Anliegen der Sicherungstätigkeit besteht darin, Gefahren vorzubeugen und mögliche Schädigungen zu erkennen, aber auch vorhandene Risiken abzuschätzen. Für einen derartigen Anspruch an die eigene Arbeit benötigt das Sicherheitspersonal Handlungskompetenz, die auf Fachkompetenz, Methodenkompetenz und Sozialkompetenz gründet. Zu Letzterem gehört auch das Einbringen persönlicher Wertmaßstäbe und Moralgrundsätze – vorausgesetzt, diese entsprechen prinzipiell den allgemein anerkannten Normen. Trifft dies zu, so existiert ein „Orientierungsgerüst“, an dem die Mitarbeitenden im Sicherheitsdienst entlanghangeln können, um den konkreten Einzelfall vertretbar zu lösen.

Hinweise

Folgende ethische Leitsätze sollten daher die Tätigkeit und das Verhalten von Mitarbeitenden der Sicherheitswirtschaft im beruflichen Alltag prägen:

Sicherheitskräfte

• verstehen ihre Arbeit als Dienst am Kunden und tragen dazu bei, die Sicherheit der Gesellschaft zu erhöhen.

• halten Gesetze und Vorschriften strikt ein und erwecken zu keiner Zeit den Eindruck, darüber hinausgehende Vollmachten zu besitzen.

• erfüllen ihre Obhutspflicht gewissenhaft und rechtfertigen jederzeit das ihnen übertragene Vertrauen.

• bedienen sich stets unbedenklicher Arbeitsmethoden und erfüllen die gestellten Aufgaben sachkundig, umsichtig und engagiert.

• gewährleisten uneingeschränkt persönliche Zuverlässigkeit und sind immer darauf bedacht, berechtigte Geheimnisse Dritter zu wahren.

• respektieren die Persönlichkeit anderer Menschen und achten darauf, deren Ehr- und Schamgefühl nicht zu verletzen.

• garantieren ein äußeres Erscheinungsbild, das Vertrauen erweckt und Korrektheit widerspiegelt.

• verhalten sich kooperativ und partnerschaftlich und wirken im Interesse der Aufgabenerfüllung konstruktiv mit allen zusammen, die im Dienste der Sicherheit tätig sind.

• eignen sich Fachwissen, Sachkunde und Kenntnisse über Handlungs- und Verhaltensweisen gründlich an, trainieren regelmäßig ihre Fähigkeiten und sind um kontinuierliche Fortbildung bemüht.

• bekennen sich zu ihrer Tätigkeit und tragen dazu bei, das Ansehen ihres Berufsstandes zu fördern.

Die Sicherheitsarchitektur kann nur dann den angestrebten Schutzzielen gerecht werden, wenn alle, die in diesem „Gefüge“ aktiv sind, auf einer ethischen Grundlage operieren, die auch in einer breiten Öffentlichkeit Zustimmung findet.

Handlungsbereich 1Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln

4. Rechtskunde

4.1 Die Einordnung privater Sicherheitstätigkeit in das deutsche Recht

Der folgende Teil behandelt die Zusammenhänge zwischen der Tätigkeit von Schutz- und Sicherheitsfachkräften mit der deutschen Rechtsordnung.

4.1.1 Funktion und Struktur der Rechtsordnung

Als Recht wird die Gesamtheit aller Rechtssätze (Normen) in einem Land bezeichnet.

Wichtig

Das Recht wird in öffentliches Recht und privates Recht unterteilt:

• Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen des Bürgers zum Staat. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es in der Regel eine Über- und Unterordnung („Befehl und Gehorsam“) zwischen Bürger und Staat gibt. Als Beispiel zu nennen ist ein Polizeibeamter, der die Personalien von jemandem kontrolliert oder eine Behörde, die entscheidet, dass eine Baugenehmigung erteilt wird.

• Demgegenüber regelt das private Recht die Rechtsbeziehungen von Personen untereinander. Es herrscht eine rechtliche Gleichordnung der Beteiligten (z.B. zwischen Verkäufer und Käufer einer Alarmanlage). Das private Recht wird auch Zivilrecht oder bürgerliches Recht genannt.

Eine Auswahl, welche Rechtsgebiete zum öffentlichen Recht und welche zum privaten Recht gehören, ist in folgendem Schaubild dargestellt:

Abbildung 1: Öffentliches Recht und privates Recht [Ebert].

Das Recht erfüllt grundsätzlich drei Funktionen:

• es ordnet Beziehungen zwischen Personen und Sachen in rechtlicher Hinsicht, also z.B. wer Eigentümer einer Sache ist (Ordnungsfunktion),

• es schützt den Schwächeren (Schutzfunktion) und

• es trägt zur Beibehaltung und Wiederherstellung des Rechtsfriedens bei, z.B. indem jemand verpflichtet wird, Schadensersatz zu leisten (Ausgleichsfunktion).

4.1.2 Grundrechte und Sicherheitstätigkeit

Die Tätigkeit der Sicherheitsdienste muss mit dem geltenden Verfassungsrecht, insbesondere mit den Grundrechten, übereinstimmen.

Grundrechte

Die Grundrechte der Verfassung (Art. 1 bis 19 GG) gehören zum öffentlichen Recht und sind Abwehrrechte. Sie schützen in erster Linie den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen.

Merke

Die wichtigsten Grundrechte sind:

• der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG),

• das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG),

• der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG),

• die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG),

• die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG),

• das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG),

• die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und

• das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG).

• Art. 19 GG. Dieser lässt die Einschränkung von Grundrechten unter engen Voraussetzungen zu.

Manche, aber nicht alle Grundrechte haben die Qualität von Menschenrechten. Anerkannte Menschenrechte sind z.B. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeutet – vereinfacht gesagt –, dass jeder tun und lassen kann, was er möchte, solange er nicht die Rechte anderer verletzt. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz bestimmt, dass jede Person vor dem Gesetz gleich zu behandeln ist, unabhängig vom Geschlecht, von der Religion usw.

Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten

Wenn Privatpersonen – und dazu zählen auch privates Sicherheitspersonal und ihre Arbeitgeber – tätig werden und dadurch in die Rechte anderer Personen eingreifen, haben die Grundrechte eine mittelbare Bedeutung. Stützt sich etwa ein Werkschützer auf ein Eingriffsrecht (z.B. das Festnahmerecht nach § 127 StPO), muss er dabei auch die Grundrechte beachten.

Beispiele

1.Ein Werkschützer nimmt aufgrund des Festnahmerechts nach § 127 Abs. 1 StPO wegen desselben Tatverdachts zwei Betriebsangehörige vorläufig fest – einen Deutschen und einen Ausländer. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes darf er sie aber wegen ihrer unterschiedlichen Nationalitäten allein nicht unterschiedlich behandeln (Art. 3 Abs. 3 GG).

2.Ein Werkschützer führt eine zulässige Torkontrolle durch. Er darf bestimmte Arbeitnehmer aber nicht allein deswegen häufiger kontrollieren, weil sie bekanntermaßen eine kritische Einstellung zum Arbeitgeber haben oder weil er sie nicht leiden kann.

3.Ein Arbeitgeber hat den Verdacht, dass ein Arbeitnehmer sich öfter krankmeldet, als er es ist. Er darf ihn aber nur ausnahmsweise und nur unter engen Voraussetzungen von einem Privatdetektiv überwachen lassen. Grund ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

4.Ein Arbeitgeber möchte sich über die Vermögensverhältnisse seines Arbeitnehmers informieren und sich hierzu an eine Auskunftei wenden. Das darf er nur, wenn sein Interesse an der Überprüfung mehr wiegt als das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann z.B. mit seinem Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG oder mit seinem Recht auf Unternehmensfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG argumentieren.

4.1.3 Staatliches Gewaltmonopol und private Sicherheitstätigkeiten

Das folgende Kapitel stellt das Verhältnis des staatlichen Gewaltmonopols und der Tätigkeit der privaten Sicherheitswirtschaft aus rechtlicher Sicht dar. Im Einzelnen sind die nachfolgenden Kenntnisse wichtig.

Verfassungsprinzipien

Art. 20 GG führt wichtige Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein bedeutender Grundsatz ist die Gewaltenteilung. Es gibt drei Gewalten.

Merke

Die drei Staatsgewalten sind:

• Legislative (gesetzgebende Gewalt, also der Bundestag),

• Judikative (Recht sprechende Gewalt, also die Gerichte),

• Exekutive (ausführende Gewalt, also die Verwaltung, dazu zählt z.B. auch die Polizei).

Weiter folgt aus Art. 20 GG das sog. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses besagt, dass sich die drei Gewalten, also Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte, an das Grundgesetz bzw. die Gesetze halten müssen. Die staatliche Gewalt ist also rechtlich gebunden.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip wird auch das staatliche Gewaltmonopol abgeleitet. Es bedeutet, dass die Anwendung von Gewalt – als äußerstes Mittel der Machtausübung – grundsätzlich den staatlichen Organen vorbehalten ist. Nur im Rechtsstaat können das Gewaltmonopol des Staates und die Freiheitsinteressen der Bürger in Ausgleich gebracht werden, weil im Rechtsstaat jedes staatliche Handeln rechtmäßig sein muss. Private Gewaltanwendung ist nur ausnahmsweise zulässig und regelmäßig auf Notsituationen beschränkt, in denen obrigkeitliche Hilfe (wie die Polizei) nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist (z.B. im Rahmen des Notwehrrechts und des Festnahmerechts).

Staatlicher Schutzauftrag

Der Staat ist verpflichtet, die innere Sicherheit im Staat zu gewährleisten. Die innere Sicherheit soll u.a. die individuellen Freiheiten der Bürger und Bürgerinnen schützen. Die Rechtsordnung legt gerade wegen dieser Freiheiten dem Einzelnen auch ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit auf. Der staatliche Schutzauftrag setzt deshalb grundsätzlich erst dann ein, wenn der Einzelne nicht (mehr) in der Lage ist, Gefährdungen abzuwehren und deshalb ein allgemeines Interesse an seinem Schutz besteht (mehr zum Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit s.u.).

Die Grenzen zwischen individueller Eigenverantwortlichkeit und staatlicher Schutzverpflichtung sind fließend und zum Teil umstritten (z.B. in den Bereichen Sicherheit für gefährdete Personen und Betriebe – Personen- und Objektschutz, Sicherheit für Geld-, Kunst- und andere Werttransporte, Sicherheit bei Großveranstaltungen).

Wichtig

Für die Aufgabenbegrenzung von Staat und Privaten im Bereich der inneren Sicherheit gelten folgende Grundsätze:

1.Die Gewährleistung der inneren Sicherheit, insbesondere die Abwehr von Gefahren, ist in erster Linie eine staatliche Angelegenheit.

2.Soweit es dem Einzelnen möglich und zumutbar ist, ist er im Rahmen seiner Freiheitsrechte, aber auch wegen seiner Eigenverantwortlichkeit gehalten, drohenden Gefährdungen selbst zu begegnen.

3.Der Einzelne muss zur Durchsetzung seiner Rechte staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Falls obrigkeitliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist, darf eine Privatperson ausnahmsweise in Rechte anderer Bürger eingreifen und dabei unter Umständen auch Gewalt ausüben. Der Einzelne muss sich hierbei an die ihm vom Staat für solche Fälle eingeräumten gesetzlichen Ermächtigungen halten; sonst kann er sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen.

In Teilbereichen hat der Staat Sicherheitsaufgaben privaten Einrichtungen überlassen, z.B. bei der Flugsicherung und beim TÜV (sog. „beliehene Unternehmer“).

Legalitätsprinzip

Um die Verfolgung von Verbrechen von Amts wegen sicherzustellen, gibt es das sog. Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO). Es verpflichtet die Staatsanwaltschaft, unabhängig von der Person wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Weiter ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen, sobald sie „durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, sog. Verfolgungszwang (§ 160 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat objektiv zu sein: Sie muss alle belastenden und alle entlastenden Umstände ermitteln und die entsprechenden Beweise beschaffen (§ 160 Abs. 2 StPO). Außerdem sollen sich die Ermittlungen auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat, also die zu erwartende Strafe, bedeutsam sind (§ 160 Abs. 3 StPO).

Ermittlungspersonen

Die Staatsanwaltschaft führt ihre Ermittlungen nur in seltenen Fällen selbst. Normalerweise bedient sie sich sog. Ermittlungspersonen (vgl. § 152 GVG), denen sie Weisungen erteilen kann (§ 161 Abs. 1 StPO). Hauptermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft ist die Polizei.

Die Angelegenheiten der Polizeiregeln grundsätzlich die Länder (Art. 30, 70 GG, Polizeihoheit). Das heißt, jedes deutsche Land hat sein eigenes Gefahrenabwehrrecht (z.B. Polizeigesetze) erlassen. Nur für einige spezielle polizeiliche Aufgabengebiete ist der Bund zuständig (z.B. für den Grenzschutz, für die Luftsicherheit, für die Bahnpolizei und für besondere Formen der Kriminalität). Der Bund unterhält dafür die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt.

Bezüglich der Strafverfolgung müssen Polizeibeamte und andere Beamte, die zu Ermittlungspersonen bestellt wurden (§ 152 GVG), den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge leisten (Weisungsgebundenheit). Darüber hinaus haben sie bestimmte Anordnungs- und Zwangsbefugnisse. Dazu gehört beispielsweise die Entnahme einer Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO), die Durchführung einer Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO) oder eine Beschlagnahme (§ 98 Abs. 1 StPO).

Dem Legalitätsprinzip unterliegen neben der Staatsanwaltschaft auch alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes, selbst wenn sie nicht zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt wurden. Die Polizei hat demnach Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 Abs. 1 StPO).

Abgesehen von der Strafverfolgung ist die Polizei auch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitenzuständig.

Behörden der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung

Aufgaben der Gefahrenabwehr obliegen neben der Polizei vor allem auch den Behörden der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. Zahlreiche besondere Verwaltungsbehörden sind für Gefahrenabwehraufgaben in gesondert gesetzlich geregelten Bereichen zuständig (z.B. Straßenverkehrsbehörden, Gewerbeaufsichtsämter, Bauordnungsbehörden, Umweltschutzbehörden, Ausländerbehörden, Ordnungsämter, Meldebehörden, Pass- und Waffenbehörden usw.).

Aufgaben und Organisation dieser Behörden sind in den einzelnen Ländern, die für diese Aufgaben in der Regel zuständig sind, zum Teil sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern (z.B. Berlin, Nordrhein-Westfalen) sind sie organisatorisch auch in die Polizei integriert, in anderen strikt von ihr getrennt (z.B. Bayern, Thüringen). Üblicherweise ist die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig, wenn die anderen Behörden nicht tätig werden können (z.B. nachts oder am Wochenende).

Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit

Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit verlangt vom Einzelnen grundsätzlich, seine Ansprüche gegen andere Privatpersonen selbst geltend zu machen. Ein staatliches Eingreifen kommt nur in Betracht, wenn der inneren Sicherheit Gefahren drohen, wenn Straftaten zu verfolgen sind (Legalitätsprinzip) oder wenn es um eine Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche geht.

Beispiel

Bei einem Verkehrsunfall ist eine Person verletzt worden. Außerdem ist Sachschaden entstanden. Polizei bzw. Staatsanwaltschaft prüfen nur, ob sich der Unfallverursacher strafbar gemacht hat (§§ 223, 229, 230 StGB) und ob die Allgemeinheit z.B. vor einer alkohol- oder drogenauffällig gewordenen Person geschützt werden muss (§ 69 StGB, § 111a StPO). Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt demgegenüber ausschließlich Angelegenheit der Unfallbeteiligten bzw. ihrer Versicherungen.

Private Sicherheitseinrichtungen

Vielfach ist davon die Rede, dass private Sicherheitseinrichtungen im „Gefahrenvorfeld“ tätig werden. Dies ist ein Bereich, in dem staatliche Sicherheitsorgane auf Grund mangelnder Rechtsgrundlagen noch nicht tätig werden, weil noch keine Gefahr oder Störung im polizeilichen Sinne vorliegt.

Private Sicherheitskräfte spielen bei den verschiedensten Anlagen, Einrichtungen oder Behörden eine bedeutsame Rolle. Denn die Entwicklung neuer, komplizierter Techniken hat häufig zu mehr Gefährdungen geführt und dadurch auch dazu, dass das Bedürfnis an Wach- und Objektschutz gestiegen ist. Neue Informationstechniken stellen heutzutage völlig veränderte Anforderungen an Sicherheitsstandards. Als Folge dieser unterschiedlichen Anforderungen sind verschiedene Organisationsformen privater Sicherheitseinrichtungen entstanden. Ihre Betätigung ist durch die Grundrechte der Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) geschützt.

Hinweis

Nach Organisation und Rechtsgrundlagen kann zwischen betriebsinternem Werkschutz, externem Wach- und Sicherheitsgewerbe und sonstigen privaten Sicherheitseinrichtungen unterschieden werden.

Betrieblicher Werkschutz

Der betriebliche Werkschutz ist eine private Sicherheitseinrichtung einzelner Unternehmen, die den Schutz des Unternehmens und seiner Angehörigen bezweckt (z.B. durch Schutz-, Ordnungs-, Ermittlungsdienst und zahlreiche Mitwirkungsaufgaben wie etwa bei der Arbeitssicherheit). Die Bediensteten des Werkschutzes sind im Regelfall Arbeitnehmer des Betriebes. Ihre Aufgabe liegt hauptsächlich in der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung. Die Hauptarbeitspflicht von Angehörigen des Werkschutzes besteht darin, den Unternehmer in der Wahrnehmung seiner Pflichten bei der Betriebsführung zu unterstützen. Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die Beauftragung mit Tätigkeiten im Werkschutz wird der einzelne Werkschutzangehörige zu einer Art „verlängertem Arm“ des Unternehmers. Er ist damit befugt und verpflichtet, den Weisungen der Unternehmensleitung entsprechend bestimmte einzelne Rechte und Pflichten auszuüben, die ihm von seinem Arbeitgeber übertragen worden sind.

Anlass für die Kontrolle:

Kontrolle von Betriebsangehörigen:

Kontrolle von Betriebsfremden:

Kontrolle von Sachen/Tieren:

Routine

• Betriebsvereinbarung

• Einwilligung

• Hausrecht

• Einwilligung

• Betriebsvereinbarung

• Hausrecht

• Einwilligung des Inhabers

Verdacht einer Straftat

§ 127 Abs. 1 StPO

§ 127 Abs. 1 StPO

./.

Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche

§ 229 BGB

§ 229 BGB

§ 229 BGB

Besitzschutz

./.

./.

§§ 859, 860 BGB

Unfallverhütung

Unfallverhütungsvor-schriften

Hausrecht

Unfallverhütungs-vorschriften

Tabelle 1: Rechtsgrundlagen für Kontrollen durch den Werkschutz.

Wach- und Sicherheitsgewerbe

Zum Wach- und Sicherheitsgewerbe gehören Unternehmen und Einrichtungen, die gewerbsmäßig die Bewachung von Leben und/oder Eigentum fremder Personen oder andere Dienstleistungen übernehmen wie z.B. Pforten- und Empfangsdienst, Veranstaltungsschutz, Sicherheitstransporte, Personenschutz, Sicherheitsberatung, Fluggastkontrollen.

Auftraggeber und Bewachungsunternehmer schließen einen privatrechtlichen Bewachungsvertrag, den sog. Dienstleistungsvertrag (§ 611 BGB). Der Bewachungsunternehmer ist für den ordnungsgemäßen Einsatz seines Personals verantwortlich, da er die Dienstleistungen nicht selbst, sondern mit Hilfe seiner Mitarbeiter erbringt (z.B. dürfen Bedienstete nicht unausgeschlafen zum Dienst erscheinen – Vorsorgerisiko des Unternehmers). Ein Unternehmer, der seinen Betrieb nicht durch Dienstpläne, Personalauswahl und Überwachung plant und unter Kontrolle hält, haftet für das Organisationsrisiko.

Der Unternehmer hat für ein Verschulden seiner Mitarbeiter ebenso einzustehen wie für eigenes Verschulden (Verschuldensrisiko). Denn seine Mitarbeiter sind Erfüllungshilfen (§ 278 BGB) bzw. bei deliktischem Verhalten Verrichtungshilfen (§ 831 BGB). Der Unternehmer muss sich z.B. auch alle Kündigungsgründe entgegenhalten lassen, die der Auftraggeber wegen Fehlverhaltens des Wachpersonals geltend machen kann.

Für Bewachungsverträge gelten weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. ist die Tätigkeit als Bewachungsgewerbetreibender erlaubnispflichtig (§ 34a GewO).

Die Bewachung erfordert eine Obhutstätigkeit für Leben oder Eigentum fremder Personen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Diese Tätigkeit kann mit weiteren Inhalten einhergehen wie z.B. der Überlassung von Grundstücksflächen, etwa wenn Fahrzeuge auf einem Parkplatz zu bewachen sind.

Merke

Die Bewachung unterscheidet sich von der Tätigkeit der Privatdetektive und Auskunfteien dadurch, dass sie den aktiven Schutz fremder Personen oder Sachen durch Personen oder technische Hilfsmittel erfordert. Eine bloße Überwachung (Beobachtung) reicht für eine Bewachung nicht aus.

Die Bewachung muss laut dem Dienstvertrag die Hauptleistungspflicht sein (z.B. die Bewachung eines Kaufhausparkplatzes). Davon sind Fälle zu unterscheiden, in denen die Bewachung nur eine Nebenpflicht ist (z.B. wenn die Hauptleistungspflicht die Verwahrung von Garderobe in einem Hotel ist).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat aufgrund des § 34a Abs. 2 GewO die Bewachungsverordnung (BewachV) erlassen.

Danach hat der Gewerbetreibende u.a. die Pflicht,

• seine Beschäftigten schriftlich zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter zu verpflichten (§ 17 Abs. 3 BewachV),

• mit der Bewachung nur zuverlässige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu beauftragen,

• diese Personen der Erlaubnisbehörde vor Beginn zu melden (§ 16 Abs. 2 BewachV),

• einen Unterrichtungsnachweis sowie weitere Unterlagen vorzulegen und

• den Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln, die außer Bestimmungen über das Führen von Schusswaffen den Hinweis enthalten muss, dass das Wachpersonal nicht die Eigenschaft und die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Bediensteten von Behörden besitzt (§ 17 Abs. 1 BewachV).

Seit 2013 ist ein Zulassungsverfahren für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen zur Verhinderung der internationalen Piraterie eingeführt (§ 31 GewO).

Privatdetekteien

Privatdetekteiensind im Auftrag von Privatpersonen, Unternehmen oder Institutionen tätig und beschaffen gewerbsmäßig Informationen und erteilen Auskünfte. Privatdetektive haben weder ein öffentliches Amt inne, noch sind sie Organe der Strafrechtspflege.

Ihre wesentlichen Tätigkeitsfelder sind insbesondere:

• Leistung von Beweishilfe in Straf- und Zivilprozessen,

• Personalkontrolle und -überwachung (z.B. Bewerberüberprüfungen),

• Wahrnehmung von Aufgaben des Werks- und Betriebsschutzes (z.B. Überprüfung von Sicherheitssystemen, Klärung von Fragen der Betriebssicherheit),

• Aufklärung von Gebrauchsmuster-, Urheber- und Patentverletzungen (z.B. Markenpiraterie, Raubkopien) sowie von Versicherungsmissbrauch.

Ihre Aufgaben nehmen Detektive grundsätzlich aufgrund eines Dienstvertrages (§ 611 BGB) wahr. Nur wenn der Vertrag auf die Beschaffung bestimmter Informationen gerichtet ist, handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB), da dann ein Erfolg geschuldet ist.

Detektive setzen folgende Maßnahmen ein:

• Beobachtung von Personen,

• Durchführung von Ermittlungen,

• Sammeln von Beweismitteln und Informationen,

• Aufspüren von Personen.

Für die Ausübung des Detektivgewerbes gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gewerberechts.

Beachte

Kaufhausdetektive, die nicht zum Personal gehören und sich nicht auf bloße Beobachtung beschränken, sondern das Eigentum ihres Auftraggebers vor Diebstahl sichern sollen, üben ein Bewachungsgewerbe im Sinne von § 34a GewO aus.

Privatdetektive haben keine hoheitlichen Befugnisse, insbesondere keine Zwangsbefugnisse. Jedoch können sie von den auch für andere Privatpersonen geltenden Rechten Gebrauch machen. Es ist zulässig, dass Auftraggeber solche Rechte einem Privatdetektiv übertragen (z.B. die Ausübung des Hausrechts).

Auskunfteien verfügen vornehmlich über Daten zur Kreditwürdigkeit und -fähigkeit von Unternehmen und Einzelpersonen. Die geschäftsmäßige Übermittlung personenbezogener Daten ist keine staatliche Aufgabe. Auskunfteien werden für ihre Auftraggeber (z.B. Banken) im Rahmen von Werkverträgen tätig (§ 631 BGB), wenn sie bestimmte Informationen beschaffen, oder von Dienstverträgen (§ 611 BGB), wenn ihre Tätigkeit auf eine anhaltende Beratung gerichtet ist.

Die Tätigkeit von Auskunfteien besteht z.B. in der Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit Girokonten, Scheckverkehr, Krediten oder Zwangsvollstreckungen.

Unterscheidung von staatlichen und privaten Sicherheitsorganen

Staatliche Sicherheitsorgane (insbesondere die Polizei) und private Sicherheitseinrichtungen, können aufgrund folgender charakteristischer Merkmale voneinander unterschieden werden:

Polizei

Private Sicherheitseinrichtung

Rechtsstatus:

Beamte

Arbeitnehmer

Verantwortlichkeit:

gegenüber vorgesetzten und weisungsbefugten Stellen (z.B. Staatsanwaltschaft, Innenministerium)

gegenüber Arbeitgeber

Organisation:

staatlich (Länder oder Bund)

innerbetrieblich oder außerbetrieblich

Tätigwerden:

hoheitlich

privatrechtlich

Rechtsgrundlagen für Maßnahmen:

öffentliches Recht (Polizeirecht, Strafverfahrensrecht)

Arbeitsrecht/Hausrecht, „Jedermannsrechte“

Verpflichtung zur Abwehr von Gefahren:

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Interessen der Allgemeinheit)

für das Unternehmen und seine Angehörigen (Interessen Einzelner)

Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten:

uneingeschränkt auf Grund von Gesetzen (Legalitätsprinzip)

nach Maßgabe vertraglicher Regelung

Bezeichnung der Rechtseingriffe z.B. als:

• Durchsuchung

• Sicherstellung

• Beschlagnahme

• Vernehmung

• Nachschau

• Wegnahme

• Aufbewahrung

• Befragung

Zwangsanwendung:

nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften zulässig

grundsätzlich unzulässig

Ausrüstung, Bewaffnung:

nach Polizeigesetzen/Polizeidienstvorschriften

nach Maßgabe BewachV, WaffG usw.

Tabelle 2: Unterscheidung von staatlichen und privaten Sicherheitsorganen.

Diese Unterschiede sind für Angehörige privater Sicherheitseinrichtungen von herausragender Bedeutung. Denn Verstöße seitens Privater können nach § 132 StGB (Amtsanmaßung) oder nach § 240 StGB (Nötigung) strafbar sein!

4.2 Rechtsgrundlagen für privates Sicherheitspersonal

Im folgenden Teil werden die Rechtsgrundlagen, die für die private Sicherheitswirtschaft gelten, dargestellt und näher beleuchtet. Besonders hervorgehoben sind jeweils die einzelnen Voraussetzungen.

4.2.1 Eigentum, § 903 BGB

Das Recht auf Eigentum ist ein Grundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Eigentum erfüllt zugleich eine wichtige Sozialfunktion (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG): Es verpflichtet und sein Gebrauch soll auch dem Allgemeinwohl dienen.

Die Befugnisse des Eigentümers ergeben sich aus § 903 BGB. Danach kann der Eigentümer einer Sache mit ihr tun, was er möchte, und andere von jeder Einmischung ausschließen. Dies gilt nicht, wenn ein Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen. Z.B. muss der Eigentümer eines Unternehmens dulden, dass die Gewerbeaufsicht seinen Betrieb kontrolliert (Sonderzugangsrecht).

Merke

Eigentum ist die rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache; es besagt, wem eine Sache gehört. Sachen im Sinne des BGB sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Zu unterscheiden sind bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen (Grundstücke, Immobilien).

Tiere sind keine Sachen. Sie werden als sogenannte Mitgeschöpfe durch besondere Gesetze geschützt. Auf Tiere sind aber grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB).

Das Eigentumsrecht kann Ansprüche gegenüber dritten Personen begründen wie z.B. auf

• Herausgabe einer Sache gegen einen unrechtmäßigen Besitzer (§ 985 BGB),

• Beseitigung und künftige Unterlassung von Störungen (§ 1004 BGB) und

• Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB).

4.2.2 Besitz, § 854 BGB

Vom Eigentum ist der Besitz zu unterscheiden. Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Der Besitz besagt also, wer tatsächlichZugriff auf eine Sache hat (§ 854 BGB).

Beispiele

Eigentümer und Besitzer können identisch sein, zwingend ist dies aber nicht:

• Vermieter (Eigentümer) und Mieter (Besitzer) eines Veranstaltungsortes,

• Verleiher (Eigentümer) und Entleiher (Besitzer) von Dienstkleidung.

Die tatsächliche Sachherrschaft ist gegeben bei Sachen, die man bei oder an sich trägt (z.B. Kleidung, Uhr), die verschlossen abgestellt sind (z.B. geparkter Pkw) oder die in verschlossenen Räumen oder Behältnissen aufbewahrt werden, sowie bei umfriedeten Grundstücken und abschließbaren Gebäuden. Die tatsächliche Sachherrschaft endet beispielsweise, wenn der Besitz an einer Sache willentlich aufgegeben wird oder nach dem Verlust einer Sache.

4.2.3 Besitzdiener, § 855 BGB

Ein Unterfall des Besitzers ist die Besitzdienerschaft (§ 855 BGB): In vielen Fällen übt jemand zwar die tatsächliche Herrschaft über eine Sache aus, ist im Umgang mit der Sache aber abhängig von den Weisungen einer anderen Person. Merkbeispiel ist der Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten Sachen.

Zusammengefasst sind die Merkmale des Besitzdieners:

• Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache,

• Wille, die tatsächliche Herrschaft für eine andere Person (den Besitzherrn) auszuüben,

• soziales Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis (Tätigkeit im Haushalt oder Erwerbsgeschäft des Besitzherrn),

• im Umgang mit der Sache gebunden an die Weisungen des Besitzherrn.

Beispiele

Besitzdiener sind beispielsweise:

• Chauffeure hinsichtlich des Firmenfahrzeugs,

• Lagerverwalter hinsichtlich des Lagerbestands,

• Kassenverwalter hinsichtlich des Kassenbestands,

• Kantinenpersonal hinsichtlich der Servicegegenstände,

• Werkschutzangehörige hinsichtlich ihnen überlassener Ausrüstungsgegenstände (z.B. Funkgerät),

• Wachpersonen hinsichtlich überlassener Schusswaffen (§ 28 Abs. 3 WaffG).

Wichtig

Da sich der Besitzdiener den Anweisungen des Besitzherrn unterwirft, ist rechtlich gesehen der Besitzherr Besitzer der Sache und nicht der Besitzdiener!

4.2.4 Jedermannsrechte und übertragene Rechte