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Das Buch stellt das methodische Handwerkszeug der Rechtsanwendung kompakt und verständlich vor. Neben Themen wie der Struktur von Normen, der Subsumtion, der Auslegung oder der Rechtsfortbildung beschäftigt sich der Text auch mit praktischen Fragen der juristischen Arbeitstechnik beim Schreiben von Klausuren, Haus- und Themenarbeiten. Da Kerngehalte der Rechtsmethodik dargestellt werden eignet sich das mit zahlreichen Grafiken versehene Buch sowohl für Studierende der Rechtswissenschaft an Universitäten als auch für Studierende mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt an sonstigen Hochschulen.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
begründet von
Professor Lutz Treder
5., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Prof. Dr. Guy Beaucamp, Jahrgang 1964, Studium an den Universitäten Hamburg und Genf, Promotion 1996, Habilitation 2001, 2002 Justitiar, 2003 Verwaltungsrichter, seit 2004 Professor am Department Public Management der HAW Hamburg.
Dr. Jakob Beaucamp, Jahrgang 1989, Studium an der WWU Münster, Referendariat im OLG Bezirk Hamm, 2017 Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei DLA Piper UK LLP, 2018-2021 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Staatsrecht, Universität zu Köln, seit 2022 Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften.
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ISBN 978-3-8114-8923-3
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Für die 5. Auflage haben wir das Buch durchgesehen, verbessert und überarbeitet. Die Fußnoten wurden durchgängig aktualisiert. Damit sie nicht Überhand nehmen, haben wir viele ältere Nachweise gestrichen.
Unverändert bleibt das Ziel des Buches: Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender sollen eine kompakte und gut verständliche Einführung in das methodische Handwerkszeug bekommen. Wir denken, dass sowohl Studierende an Universitäten als auch Studierende an sonstigen Hochschulen hiervon profitieren können.
Für Fehlerkorrekturen oder andere sachdienliche Hinweise bitten wir um eine elektronische Nachricht an [email protected].
Hamburg bzw. Köln, im Juni 2023 Guy Beaucamp
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
§ 1Einleitung
I.Was ist Gegenstand und Ziel der Rechtsmethodik?1, 2
II.Warum lohnt sich die Beschäftigung mit Rechtsmethodik?3 – 8
III.Das verfassungsrechtliche Fundament der Rechtsmethodik in Deutschland9 – 13
IV.Gerechtigkeit und Rechtssicherheit als Grundwerte bei der Rechtsanwendung14 – 33
1.Gerechtigkeit in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts16 – 26
a)Generelle Aspekte16, 17
b)Typische Einsatzbereiche18 – 24
c)Zusammenfassung25, 26
2.Rechtssicherheit als Grundwert jeder Rechtsordnung27 – 33
a)Generelle Aspekte27, 28
b)Aufgabe des Rechtssicherheitsprinzips 29 – 31
c)Ausprägungen des Rechtssicherheitsprinzips32, 33
V.Abgrenzung der Rechtsmethodik von verwandten Gebieten34 – 42
VI.Wiederholungsfragen43
§ 2Rechtsnorm und Subsumtion
I.Einführung44, 45
II.Der Gesetzesbaukasten46 – 121
1.Der Tatbestand46 – 59
2.Die Rechtsfolge60 – 66
3.Die Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge67 – 78
4.Die Struktur vollständiger Normen79, 80
5.Unvollständige Normen81 – 112
a)Legaldefinitionen84 – 87
b)Gesetzliche Vermutungen88 – 92
c)Fiktionen93 – 97
d)Verweisungen98 – 107
e)Zweckbestimmungen108 – 112
6.Antwortnormen, Hilfsnormen und Gegennormen113 – 121
III.Die juristische Subsumtion122 – 154
IV.Wiederholungsfragen155
§ 3Die Auslegung
I.Einführung156 – 165
II.Die vier Auslegungskriterien166 – 202
1.Der Wortlaut166 – 171
2.Die systematische Auslegung172 – 182
3.Die historische Auslegung183 – 193
4.Die teleologische Auslegung194 – 202
III.Reihenfolge und Rangfolge der Auslegungsgesichtspunkte203 – 223
1.Die Reihenfolge der Auslegungsmittel203
2.Die Rangfolge der Auslegungsmittel204 – 223
a)Das Problem205 – 207
b)Auslegungsziele als Problemhintergrund208, 209
c)Eine verfassungsrechtliche Bewertung der Auslegungstheorien210 – 212
d)Die Auffassung der Bundesverfassungsgerichts213 – 216
e)Weitere Argumente und Stellungnahme217 – 222
f)Zusammenfassung223
IV.Die Auslegung der Verfassung224 – 229
V.Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen230 – 249
1.Allgemeines231 – 244
2.Der Sonderfall der ergänzende Vertragsauslegung245 – 249
VI.Die Auslegung von Verwaltungsakten250 – 256
VII.Die Auslegung von Generalklauseln257 – 264
VIII.Wiederholungsfragen265
§ 4Typische Fehler bei der Rechtsanwendung
I.Fehler bei Auslegung und Subsumtion267 – 269
II.Fehler wegen eines Verstoßes gegen sonstige Normen270
III.Argumentieren ohne Normbezug271 – 273
IV.Logische Fehler274 – 276
V.Wiederholungsfragen277
§ 5Normkollisionen
Wiederholungsfragen284
§ 6Rechtsfortbildung
I.Einführung285 – 289
II.Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rechtsfortbildung290 – 299
III.Der Analogieschluss300 – 328
1.Überblick300 – 304
2.Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses305 – 324
a)Analogieverbote307 – 313
b)Die planwidrige Regelungslücke 314 – 320
c)Die wesentliche Ähnlichkeit321 – 324
3.Gesetzesanalogie und Rechtsanalogie325 – 328
IV.Die teleologische Reduktion329 – 334
V.Redaktionsversehen335, 336
VI.Weitere juristische Schlüsse337 – 350
1.Einführung337 – 339
2.Der Umkehrschluss (argumentum e contrario)340 – 342
3.Die Erst-Recht-Schlüsse (argumentum a fortiori)343 – 348
a)Der Schluss vom Kleineren auf das Größere (argumentum a minore ad maius)344, 345
b)Der Schluss vom Größeren auf das Kleinere (argumentum a maiore ad minus)346 – 348
4.Der Schluss vom absurden Ergebnis (argumentum ad absurdum)349, 350
VII.Rechtsergänzung mit Hilfe von allgemeinen Rechtsgrundsätzen351 – 357
1.Begriff, Entstehung und Wirkung351 – 353
2.Kritik354 – 357
VIII.Sonstige Rechtsergänzung358 – 384
IX.Wiederholungsfragen385
§ 7Rechtsquellenlehre
I.Was ist eine Rechtsquelle?386 – 391
II.Die Rechtsquellen im Einzelnen392 – 438
1.Völkerrecht394 – 399
2.Europarecht400 – 405
3.Die Verfassung406
4.Gesetze407 – 410
5.Verordnungen411 – 414
6.Satzungen415 – 417
7.Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen418, 419
8.Gewohnheitsrecht420 – 426
9.Verwaltungsvorschriften427 – 431
10.Richterrecht432 – 438
III.Die Rangordnung der Rechtsquellen439 – 459
1.Vereinfachte Übersicht439
2.Erläuterungen440 – 452
3.Zusammenfassung453 – 459
IV.Wiederholungsfragen460
§ 8Technik der Rechtsanwendung
I.Klausuren463 – 536
1.Tipps zur Klausurvorbereitung466 – 470
2.Schritte zur Klausurlösung471 – 534
a)Den Sachverhalt erfassen474 – 480
b)Die Fallfrage verstehen481 – 494
c)Die relevanten Normen finden und die wesentlichen Rechtsprobleme erkennen495 – 504
d)Eine plausible Gliederung aufstellen505 – 514
e)Die Lösung aufschreiben515 – 531
f)Hilfsgutachten532 – 534
3.Krisensituationen535, 536
II.Hausarbeiten537 – 593
1.Juristische Quellen und Zitierweise542 – 562
a)Primärquelle Vorschriftentext544 – 546
b)Lehrbücher547
c)Kommentare548
d)Handbücher549
e)Juristische Zeitschriften550 – 552
f)Entscheidungssammlungen553 – 555
g)Monographien556
h)Aufsatzsammlungen557
i)Gesetzesmaterialien558, 559
j)Publikumszeitschriften560
k)Internetquellen561, 562
2.Quellensuche und Vollständigkeit563, 564
3.Streitstände565 – 572
4.Was ist eigentlich das „Wissenschaftliche“ an Ihrer Tätigkeit?573 – 593
a)Ist Recht eine Wissenschaft?574 – 585
b)Grundregeln wissenschaftlichen Arbeitens586 – 593
III.Themenarbeiten594 – 648
1.Themenwahl596 – 610
a)Allgemeines597 – 602
b)Typische juristische Fragestellungen603 – 610
2.Gefahr des Sich-Verlaufens im Materialwald611 – 616
3.Die Gliederung der Themenarbeit617 – 633
a)Einleitung619 – 621
b)Hauptteil622 – 631
c)Schluss632, 633
4.Zeitmanagement634 – 640
5.Wie originell müssen Sie sein?641 – 648
IV.Wann lohnt sich ein Antrag auf Neubewertung?649 – 652
V.Wiederholungsfragen653
Stichwortverzeichnis
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Bänsch, Axel/Alewell, Dorothea, Wissenschaftliches Arbeiten, 12. Aufl. 2020
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A.A.
anderer Auffassung
Abl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
AbwAG
Abwasserabgabengesetz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.
alter Fassung
Alt.
Alternative
AöR
Archiv für öffentliches Recht (Zeitschrift)
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BauGB
Baugesetzbuch
BayVBl
Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
BBG
Bundes-Beamtengesetz
Beschl.
Beschluss
BFH
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BFHE
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BGB
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BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
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BImSchG
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BRJ
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BSG
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BT-Drucks.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
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BVerfGG
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BVerwG
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BVerwGE
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DÖV
Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DRiG
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DVBl
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EGBGB
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EU
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EuGH
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EUV
Vertrag über die Europäische Union
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Fn.
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G
Gesetz
GastG
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GG
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Gewerbeordnung
GuP
Gesundheit und Pflege (Zeitschrift)
GVBl
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Hamburger Verfassung
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h.M.
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Hrsg.
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im Sinne des
i.V.m.
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JA
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JZ
Juristenzeitung
LG
Landgericht
LKV
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LVwG SH
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MV
Mecklenburg-Vorpommern
m.w.N.
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NJW- RR
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NuR
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NVwZ-RR
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OLG
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OVG
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Rn.
Randnummer
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Rspr.
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Slg.
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st. Rspr.
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VerwArch.
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VG
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Verwaltungszustellungsgesetz
zit.
zitiert
ZJS
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ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
1
Rechtsmethodik beschäftigt sich mit den Fragen, wie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender arbeiten, auf welche Weise sie zu den von ihnen erwarteten Entscheidungen kommen und wie sie diese zu begründen haben[1]. Die juristische Methodenlehre lässt sich deshalb auch als planmäßiges Verfahren zur Gewinnung rechtlicher Erkenntnisse[2] oder als Entscheidungstheorie bezeichnen[3]. Im Einzelnen geht es u.a. um folgende Fragen:
•
Wie verläuft der Weg von der abstrakt-generellen Rechtnorm zu einem Ergebnis für einen konkreten Fall?
•
Welche Rechtsquellen sind heranzuziehen?
•
Wie geht der Rechtsanwender mit unklaren Vorschriften oder mit unklaren Äußerungen der beteiligten Personen um?
•
Welche Argumente sind im Rechtsdiskurs zulässig, welche nicht[4]?
•
Was ist zu tun, wenn sich herausstellt, dass keine vorhandene Vorschrift die zu lösende Rechtsfrage beantwortet?
2
Das Ziel der Rechtsmethodik in einer rechtsstaatlichen Demokratie besteht darin, ein möglichst hohes Maß an Rationalität und Kontrollierbarkeit juristischer Entscheidungen zu erreichen[5].
3
Wer sich mit rechtsmethodischen Fragen auseinandersetzt, erwirbt strukturelles Wissen, welches sich für alle Rechtsgebiete nutzen lässt[6]. Dem Gesetzgeber steht z.B. nur ein begrenztes Arsenal von Normtypen zur Verfügung, er hat nur eine begrenzte Anzahl von Steinformen in seinem Gesetzesbaukasten. Hat man den Aufbau und die Funktionsweise eines Normtyps verstanden, lässt sich dieses Wissen folglich breit einsetzen, z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ebenso wie im Strafgesetzbuch (StGB). Interpretationsbedürftige Vorschriften sowie Rechtslücken kommen ebenfalls in fast allen Rechtsgebieten vor. Schließlich kann z.B. die zutreffende Einordnung europarechtlicher Regeln in die Rangordnung der Rechtsquellen für viele juristische Arbeitsgebiete relevant werden. Wegen ihrer übergreifenden Bedeutung werden die Regeln der Rechtsmethodik auch Metaregeln genannt[7]. Sie steuern die Anwendung der einzelnen Gesetzesnorm und des Rechts insgesamt.
4
Die Kenntnis und die plausible Anwendung dieser Metaregeln sind sowohl für Falllösungen als auch für wissenschaftliche Arbeiten wichtig[8]. Rechtsmethodische Kenntnisse erleichtern die von Studierenden immer wieder erwartete Einarbeitung in neue Gesetze, neue Rechtsgebiete und einzelne Rechtsfragen und liefern in problematischen Rechtsanwendungssituationen Lösungsideen und Argumentationswege. Sie helfen auch dabei, die dem juristischen Anfänger oft unermesslich erscheinende Stofffülle zu bewältigen[9].
5
Im späteren Berufsleben wird man sich ebenfalls häufig mit neuen oder reformierten Rechtsgrundlagen auseinandersetzen müssen. Dies lässt sich schon damit belegen, dass allein der Bundestag von 1990 bis 2021 pro Legislaturperiode durchschnittlich mehr als 500 neue Gesetze verabschiedet hat, die wiederum häufig von neuen Verordnungen begleitet werden[10]. Auf die Ursachen und die Folgen dieser auch als „Normenflut“ bezeichneten Entwicklung soll hier nicht weiter eingegangen werden[11]. Manche Leserinnen und Leser finden sich später vielleicht auf der Seite der Verursacher wieder, sei es, dass man in der Legislative oder einem Ministerium tätig ist, sei es, dass man für eine Gemeinde oder eine Hochschule Satzungen erstellt oder sei es, dass man Allgemeine Geschäftsbedingungen zu entwerfen hat. Auch für diese Aufgaben sind rechtsmethodische Kenntnisse hilfreich[12].
6
Eine Argumentation nach den überwiegend anerkannten Regeln der Rechtsmethodik dient der Selbstkontrolle des Entscheidenden[13]. So verringert sich die Gefahr, dass rein persönliche Wertungen eine Entscheidung bestimmen. Zudem werden methodisch korrekt begründete Ergebnisse von anderen Juristinnen und Juristen verstanden. Rechtsmethodisch fundiert begründete Bewertungen und Entscheidungen sind somit leichter nachvollziehbar[14], werden eher akzeptiert und tragen zur Rechtssicherheit bei[15]. Ein methodisches Vorgehen sichert überdies am ehesten die Gleichbehandlung aller von einer Norm Betroffenen[16].
7
Sehr weitgehend vertritt Hans-Peter Schwintowski den Standpunkt, eine intern richtig und widerspruchsfrei begründete Entscheidung führe zugleich zu einem gerechten Urteil, welches einen angemessenen Interessenausgleich bewirke[17]. Diese These setzt allerdings voraus, dass die Norm, die in rechtsmethodisch sorgfältiger Weise angewandt wird, ihrerseits einen fairen Ausgleich zum Ziel hat. Denkt man an George Orwells Farm der Tiere mit der Regel[18], „Einige Tiere sind gleicher als andere“, wird dagegen deutlich, dass auch unfaire Normen existieren und das gilt nicht nur für Orwells Roman.
8
Das gerade der Rechtsmethodik gesungene Lob darf allerdings über eines nicht hinwegtäuschen: Methodenkenntnisse ergänzen das Wissen um das materielle Recht sinnvoll, ersetzen es aber nicht. Die Definitionen wichtiger Tatbestandsmerkmale etwa des Strafrechts oder des Bürgerlichen Rechts zu erlernen, bleibt auch den rechtsmethodisch versierten Studierenden nicht erspart.
9
In einer rechtsstaatlichen Demokratie sind die Begründungen für juristische Entscheidungen nicht frei wählbar, sondern müssen wichtige verfassungsrechtliche Vorgaben respektieren[19]. Bernd Rüthers formuliert insoweit plastisch[20]: „Methodenfragen sind Verfassungsfragen.“ Ähnlich heißt es bei Eike Michael Frenzel, dass verfassungsrechtliche Kenntnisse und Argumentationsmuster jegliches rechtliche Entscheiden prägten[21]. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht selbst betont, dass nicht nur das Urteilsergebnis den Wertvorstellungen der Verfassung entsprechen müsse, sondern auch der methodische Weg dorthin[22]. Überschreiten Gerichte die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung, sind diese Entscheidungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig[23].
10
Dass alle deutschen Staatsgewalten das Grundgesetz zum Maßstab nehmen, wird durch Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG gesichert. Das Bundesverfassungsgericht spricht in ständiger Rechtsprechung von den Grundrechten als einer objektiven Wertordnung, die für alle Bereiche des Rechts Geltung beanspruche[24]. Denkt man z.B. an Art. 3 Abs. 1 GG, der allen staatlichen Instanzen willkürliche, d.h. nicht auf vertretbare sachliche Gründe gestützte Entscheidungen verbietet[25], wird die Relevanz von Grundrechtsnormen für die Rechtsmethodik deutlich. Generell wird die Verfassungsbindung der Methodik an der Verpflichtung zur verfassungskonformen Auslegung erkennbar, die später näher erläutert wird[26].
11
Um das Gewicht des Grundgesetzes für die deutsche Rechtsmethodik zu verdeutlichen, schließt sich im Folgenden eine Zusammenstellung der wichtigsten weiteren Verfassungsnormen und -grundsätze an, die bei der Lösung rechtsmethodischer Fragen heranzuziehen sind. Diesbezügliche Einzelheiten sind in späteren Abschnitten des Buches wieder aufzugreifen.
12
Von zentraler Bedeutung für die Rechtsmethodik in Deutschland sind die folgenden Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 28 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 2, Abs. 3 GG):
•
Neben dem bereits erwähnten Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip den Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Dieser verpflichtet das Parlament, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, wenn in Grundrechte eingegriffen werden soll oder wenn es um Entscheidungen in anderen grundlegenden normativen Bereichen geht (Wesentlichkeitstheorie)[27].
•
An den Gesetzgeber richtet sich die auf das Rechtsstaatsprinzip – und für das Strafrecht noch einmal speziell auf Art. 103 Abs. 2 GG[28] – gestützte Forderung, Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen[29]. Zu unbestimmt formulierte Vorschriften können als verfassungswidrig verworfen werden[30].
•
Ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem bereits erwähnten Willkürverbot wird die in vielen Einzelvorschriften[31] niedergelegte Verpflichtung abgeleitet, belastende staatliche Entscheidungen zu begründen[32].
•
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber sowie Richtern und Verwaltung negative Folgen ihrer Entscheidungen auszublenden. Er verhindert ebenfalls, dass mildere Alternativlösungen für einen rechtlichen Konflikt unbesehen verworfen werden[33].
13
Starken Einfluss auf die rechtsmethodische Arbeit haben auch die folgenden Normen des Grundgesetzes:
•
Wichtig für den Begriff und die Reichweite des Gesetzes ist das Verbot des grundrechtsbeschränkenden Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG).
•
Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) bildet ein zentrales Element in der Diskussion um die Grenzen der Auslegung und die Möglichkeit und die Reichweite des Richterrechts[34].
•
Art. 31 und 72 Abs. 3 GG beantworten die Frage, wie eine Konkurrenz zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen aufzulösen ist.
•
Art. 100 Abs. 1 GG beschäftigt sich mit dem Problem, wie Gerichte zu reagieren haben, wenn sie eine entscheidungserhebliche Vorschrift für verfassungswidrig halten.
•
Art. 103 Abs. 2 GG verbietet im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die (belastende) Analogiebildung, die (belastende) Rückwirkung und den Rückgriff auf Gewohnheitsrecht[35].
•
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht über die Rechtsfigur der mittelbaren Grundrechtswirkung sichergestellt, dass auch bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen im Privatrecht die in den Grundrechten verkörperte objektive Wertordnung zu beachten ist[36].
14
Werden neue Rechtsnormen gefordert, bestehende Rechtsnormen kritisiert oder Entscheidungen von Verwaltung oder Gerichten bewertet, spielen die Grundwerte der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit häufig eine Rolle[37]. Ihre Relevanz wird ferner an einer verbreiteten Kurzdefinition für die Funktion des Rechts deutlich[38]: Recht soll das Zusammenleben von Menschen gerecht ordnen. Im Ordnungsaspekt ist die Rechtssicherheit enthalten.
15
Eine umfassende Diskussion von Gerechtigkeitsfragen kann hier nicht geboten werden, sondern muss der Rechtsphilosophie vorbehalten bleiben[39]. Die folgende Kurzdarstellung zur Frage der Gerechtigkeit beschränkt sich daher auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1.)[40]. Im Anschluss daran wird der Grundwert Rechtssicherheit knapp vorgestellt (2.). So soll Leserinnen und Lesern zumindest ein Eindruck von der Relevanz dieser Werte vermittelt werden, damit sie typische Argumentationsmuster verstehen, kritisieren und eventuell auch selbst einsetzen können, z.B. im Zusammenhang mit einer Auslegung nach dem Sinn und Zweck[41] oder bei der Begründung einer Rechtsfortbildung.
16
Wie Wahrheit oder Schönheit ist Gerechtigkeit ein umstrittener, ein unscharfer Begriff[42], der sich einer genauen Definition entzieht, m.a.W. gibt es einen Wettbewerb der Gerechtigkeitsvorstellungen[43]. Es lässt sich sowohl darüber streiten, ob ein konkreter Rechtsfall gerecht entschieden wurde, als auch darüber, ob es mehr auf ein faires Verfahren oder mehr auf den Inhalt der Entscheidung ankommt[44], als auch darüber, wie man generell gerechte von ungerechten Gesetzen unterscheiden kann. Zudem sind Gerechtigkeitsvorstellungen zeitabhängig[45]. Diesen Zeitaspekt erkennt auch das Bundesverfassungsgericht an, wenn es dem Gesetzgeber aufgibt, seine Regelungen zu überprüfen, um auszuschließen, dass durch die fehlende Berücksichtigung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse Ungerechtigkeiten entstehen[46] oder wenn es ausführt, dass Übergangslösungen nicht unbegrenzt gelten dürfen[47].
17
Obwohl Art. 1 Abs. 2, 14 Abs. 3, 56 und 64 Abs. 2 GG das Stichwort „gerecht“ verwenden, stützt das Bundesverfassungsgericht seine Ausführungen zum Gerechtigkeitsaspekt in aller Regel auf Art. 3 Abs. 1 GG, der als Fundamentalnorm der Gerechtigkeit angesehen wird[48] oder auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG). Materielle d.h. inhaltliche Gerechtigkeit wird vom Bundesverfassungsgericht als Teil des Rechtsstaatsprinzips betrachtet[49]. Damit ist Gerechtigkeit allerdings kein übergeordnetes Kriterium mehr, sondern ein Verfassungsgrundsatz neben anderen[50]. Selten werden Gerechtigkeitsaspekte mit dem Sozialstaatsprinzip verknüpft[51].
18
Vereinfacht lassen sich fünf Bereiche identifizieren, in denen das Bundesverfassungsgericht häufig die Frage nach der inhaltlichen Gerechtigkeit einer Regelung stellt: die Sachgerechtigkeit, die Steuergerechtigkeit, die Systemgerechtigkeit, Gerechtigkeitsaspekte im Zusammenhang mit der richterlichen Rechtsfortbildung und dem Strafverfahrensrecht.
19
Eine Regelung ist sachgerecht, wenn sie die immanenten Strukturen des Regelungsgegenstandes sinnvoll erfasst[52]. Es geht also um die Verarbeitung der Realität[53], sodass etwa für die Ermittlung des Existenzminimums ein sachgerechtes Berechnungsverfahren verlangt wird[54]. Die Sachgerechtigkeit lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern variiert je nach Eigenart des zu regelnden Sachverhalts[55]. Eine Ungleichbehandlung ist nicht sachgerecht und stellt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn sie bedeutsame Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse ignoriert[56]. In die gleiche Richtung geht die Aussage, dass eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen darf, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall zu orientieren hat[57]. Eine Verteilung von Ausfallrisiken ist sachgerecht, wenn alle beteiligten Markteilnehmer für einen Teil des Ausfallrisikos haften, sie ist nicht mehr sachgerecht, wenn eine Gruppe hohe Ausfallvorsorgekosten trägt, während eine andere Gruppe sehr wenig zahlt, obwohl beide Gruppen ähnliche Ausfallrisiken haben und beide Gruppen Nutzen aus der Haftungsvorsorge ziehen[58].
20
Die Steuergerechtigkeit wird typischerweise auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt[59] und in eine horizontale und vertikale Variante unterteilt[60]. Horizontale Steuergerechtigkeit bedeutet, dass Steuerpflichtige bei gleichem Einkommen auch gleich hoch besteuert werden müssen, vertikale Steuergerechtigkeit verlangt, dass die Unterschiede der Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen sein müssen. Die ungleiche Besteuerung von Geldvermögen und Grundstücken im Erbschaftssteuerrecht verletzte die horizontale Steuergerechtigkeit; Erben vom Geld mussten sich dessen vollen Wert anrechnen lassen, Grundstückserben nur den sogenannten Einheitswert, der deutlich unter dem Verkehrswert und damit dem tatsächlichen Verkaufswert der Grundstücke lag[61]. Die Wahl eines progressiven statt eines linearen Einkommenssteuertarifs beeinträchtigt die vertikale Steuergerechtigkeit grundsätzlich nicht, solange die auch prozentual stärkere steuerliche Belastung höherer Einkommen nicht so weit geht, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird[62]. Ein degressiver Steuertarif dagegen, der etwa bei einer kommunalen Zweitwohnungssteuer angewandt wurde, stellt einen Verstoß gegen die vertikale Steuergerechtigkeit dar, weil Steuerpflichtige mit größeren und teureren Wohnungen zumindest bei der prozentualen Belastung besser dastanden, als Steuerpflichtige mit kleineren und günstigeren Wohnungen[63].
21
