Methoden und Technik der Rechtsanwendung - Guy Beaucamp - E-Book

Methoden und Technik der Rechtsanwendung E-Book

Guy Beaucamp

0,0
23,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Das Buch stellt das methodische Handwerkszeug der Rechtsanwendung kompakt und verständlich vor. Neben Themen wie der Struktur von Normen, der Subsumtion, der Auslegung oder der Rechtsfortbildung beschäftigt sich der Text auch mit praktischen Fragen der juristischen Arbeitstechnik beim Schreiben von Klausuren, Haus- und Themenarbeiten. Da Kerngehalte der Rechtsmethodik dargestellt werden eignet sich das mit zahlreichen Grafiken versehene Buch sowohl für Studierende der Rechtswissenschaft an Universitäten als auch für Studierende mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt an sonstigen Hochschulen.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2023

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Methoden und Technik der Rechtsanwendung

begründet von

Professor Lutz Treder

5., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Autoren

Prof. Dr. Guy Beaucamp, Jahrgang 1964, Studium an den Universitäten Hamburg und Genf, Promotion 1996, Habilitation 2001, 2002 Justitiar, 2003 Verwaltungsrichter, seit 2004 Professor am Department Public Management der HAW Hamburg.

Dr. Jakob Beaucamp, Jahrgang 1989, Studium an der WWU Münster, Referendariat im OLG Bezirk Hamm, 2017 Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei DLA Piper UK LLP, 2018-2021 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Staatsrecht, Universität zu Köln, seit 2022 Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8923-3

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Für die 5. Auflage haben wir das Buch durchgesehen, verbessert und überarbeitet. Die Fußnoten wurden durchgängig aktualisiert. Damit sie nicht Überhand nehmen, haben wir viele ältere Nachweise gestrichen.

Unverändert bleibt das Ziel des Buches: Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender sollen eine kompakte und gut verständliche Einführung in das methodische Handwerkszeug bekommen. Wir denken, dass sowohl Studierende an Universitäten als auch Studierende an sonstigen Hochschulen hiervon profitieren können.

Für Fehlerkorrekturen oder andere sachdienliche Hinweise bitten wir um eine elektronische Nachricht an [email protected].

Hamburg bzw. Köln, im Juni 2023 Guy Beaucamp

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Literaturverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 § 1Einleitung

  I.Was ist Gegenstand und Ziel der Rechtsmethodik?1, 2

  II.Warum lohnt sich die Beschäftigung mit Rechtsmethodik?3 – 8

  III.Das verfassungsrechtliche Fundament der Rechtsmethodik in Deutschland9 – 13

  IV.Gerechtigkeit und Rechtssicherheit als Grundwerte bei der Rechtsanwendung14 – 33

   1.Gerechtigkeit in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts16 – 26

    a)Generelle Aspekte16, 17

    b)Typische Einsatzbereiche18 – 24

    c)Zusammenfassung25, 26

   2.Rechtssicherheit als Grundwert jeder Rechtsordnung27 – 33

    a)Generelle Aspekte27, 28

    b)Aufgabe des Rechtssicherheitsprinzips 29 – 31

    c)Ausprägungen des Rechtssicherheitsprinzips32, 33

  V.Abgrenzung der Rechtsmethodik von verwandten Gebieten34 – 42

  VI.Wiederholungsfragen43

 § 2Rechtsnorm und Subsumtion

  I.Einführung44, 45

  II.Der Gesetzesbaukasten46 – 121

   1.Der Tatbestand46 – 59

   2.Die Rechtsfolge60 – 66

   3.Die Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge67 – 78

   4.Die Struktur vollständiger Normen79, 80

   5.Unvollständige Normen81 – 112

    a)Legaldefinitionen84 – 87

    b)Gesetzliche Vermutungen88 – 92

    c)Fiktionen93 – 97

    d)Verweisungen98 – 107

    e)Zweckbestimmungen108 – 112

   6.Antwortnormen, Hilfsnormen und Gegennormen113 – 121

  III.Die juristische Subsumtion122 – 154

  IV.Wiederholungsfragen155

 § 3Die Auslegung

  I.Einführung156 – 165

  II.Die vier Auslegungskriterien166 – 202

   1.Der Wortlaut166 – 171

   2.Die systematische Auslegung172 – 182

   3.Die historische Auslegung183 – 193

   4.Die teleologische Auslegung194 – 202

  III.Reihenfolge und Rangfolge der Auslegungsgesichtspunkte203 – 223

   1.Die Reihenfolge der Auslegungsmittel203

   2.Die Rangfolge der Auslegungsmittel204 – 223

    a)Das Problem205 – 207

    b)Auslegungsziele als Problemhintergrund208, 209

    c)Eine verfassungsrechtliche Bewertung der Auslegungstheorien210 – 212

    d)Die Auffassung der Bundesverfassungsgerichts213 – 216

    e)Weitere Argumente und Stellungnahme217 – 222

    f)Zusammenfassung223

  IV.Die Auslegung der Verfassung224 – 229

  V.Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen230 – 249

   1.Allgemeines231 – 244

   2.Der Sonderfall der ergänzende Vertragsauslegung245 – 249

  VI.Die Auslegung von Verwaltungsakten250 – 256

  VII.Die Auslegung von Generalklauseln257 – 264

  VIII.Wiederholungsfragen265

 § 4Typische Fehler bei der Rechtsanwendung

  I.Fehler bei Auslegung und Subsumtion267 – 269

  II.Fehler wegen eines Verstoßes gegen sonstige Normen270

  III.Argumentieren ohne Normbezug271 – 273

  IV.Logische Fehler274 – 276

  V.Wiederholungsfragen277

 § 5Normkollisionen

  Wiederholungsfragen284

 § 6Rechtsfortbildung

  I.Einführung285 – 289

  II.Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rechtsfortbildung290 – 299

  III.Der Analogieschluss300 – 328

   1.Überblick300 – 304

   2.Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses305 – 324

    a)Analogieverbote307 – 313

    b)Die planwidrige Regelungslücke 314 – 320

    c)Die wesentliche Ähnlichkeit321 – 324

   3.Gesetzesanalogie und Rechtsanalogie325 – 328

  IV.Die teleologische Reduktion329 – 334

  V.Redaktionsversehen335, 336

  VI.Weitere juristische Schlüsse337 – 350

   1.Einführung337 – 339

   2.Der Umkehrschluss (argumentum e contrario)340 – 342

   3.Die Erst-Recht-Schlüsse (argumentum a fortiori)343 – 348

    a)Der Schluss vom Kleineren auf das Größere (argumentum a minore ad maius)344, 345

    b)Der Schluss vom Größeren auf das Kleinere (argumentum a maiore ad minus)346 – 348

   4.Der Schluss vom absurden Ergebnis (argumentum ad absurdum)349, 350

  VII.Rechtsergänzung mit Hilfe von allgemeinen Rechtsgrundsätzen351 – 357

   1.Begriff, Entstehung und Wirkung351 – 353

   2.Kritik354 – 357

  VIII.Sonstige Rechtsergänzung358 – 384

  IX.Wiederholungsfragen385

 § 7Rechtsquellenlehre

  I.Was ist eine Rechtsquelle?386 – 391

  II.Die Rechtsquellen im Einzelnen392 – 438

   1.Völkerrecht394 – 399

   2.Europarecht400 – 405

   3.Die Verfassung406

   4.Gesetze407 – 410

   5.Verordnungen411 – 414

   6.Satzungen415 – 417

   7.Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen418, 419

   8.Gewohnheitsrecht420 – 426

   9.Verwaltungsvorschriften427 – 431

   10.Richterrecht432 – 438

  III.Die Rangordnung der Rechtsquellen439 – 459

   1.Vereinfachte Übersicht439

   2.Erläuterungen440 – 452

   3.Zusammenfassung453 – 459

  IV.Wiederholungsfragen460

 § 8Technik der Rechtsanwendung

  I.Klausuren463 – 536

   1.Tipps zur Klausurvorbereitung466 – 470

   2.Schritte zur Klausurlösung471 – 534

    a)Den Sachverhalt erfassen474 – 480

    b)Die Fallfrage verstehen481 – 494

    c)Die relevanten Normen finden und die wesentlichen Rechtsprobleme erkennen495 – 504

    d)Eine plausible Gliederung aufstellen505 – 514

    e)Die Lösung aufschreiben515 – 531

    f)Hilfsgutachten532 – 534

   3.Krisensituationen535, 536

  II.Hausarbeiten537 – 593

   1.Juristische Quellen und Zitierweise542 – 562

    a)Primärquelle Vorschriftentext544 – 546

    b)Lehrbücher547

    c)Kommentare548

    d)Handbücher549

    e)Juristische Zeitschriften550 – 552

    f)Entscheidungssammlungen553 – 555

    g)Monographien556

    h)Aufsatzsammlungen557

    i)Gesetzesmaterialien558, 559

    j)Publikumszeitschriften560

    k)Internetquellen561, 562

   2.Quellensuche und Vollständigkeit563, 564

   3.Streitstände565 – 572

   4.Was ist eigentlich das „Wissenschaftliche“ an Ihrer Tätigkeit?573 – 593

    a)Ist Recht eine Wissenschaft?574 – 585

    b)Grundregeln wissenschaftlichen Arbeitens586 – 593

  III.Themenarbeiten594 – 648

   1.Themenwahl596 – 610

    a)Allgemeines597 – 602

    b)Typische juristische Fragestellungen603 – 610

   2.Gefahr des Sich-Verlaufens im Materialwald611 – 616

   3.Die Gliederung der Themenarbeit617 – 633

    a)Einleitung619 – 621

    b)Hauptteil622 – 631

    c)Schluss632, 633

   4.Zeitmanagement634 – 640

   5.Wie originell müssen Sie sein?641 – 648

  IV.Wann lohnt sich ein Antrag auf Neubewertung?649 – 652

  V.Wiederholungsfragen653

 Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Adam, Benjamin, Der Umgang mit unbekannten Normen, JuS 2018, 1188 ff.

Adomeit, Klaus/Hähnchen, Susanne, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl. 2018

Alexy, Robert, Theorie der Grundrechte, 3. Aufl. 1996

ders., Rechtssicherheit und Richtigkeit, in: Anderheiden, Michael (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S. 49 ff., zit.: Alexy, Rechtssicherheit

von Arnauld, Andreas, Rechtssicherheit, 2006

Augenhofer, Susanne, Rechtsvergleichung, in: Krüper, Julian (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 4. Aufl. 2021, S. 222 ff.

Baade, Björnstjern, Typische methodische Fehler in grundrechtlichen Klausuren – Am Beispiel der Liquorentnahme-Entscheidung, JuS 2020, 311 ff.

Bäcker, Carsten, Juristisches Begründen, JuS 2019, 32 ff.

Bänsch, Axel/Alewell, Dorothea, Wissenschaftliches Arbeiten, 12. Aufl. 2020

Barczak, Tristan, Rechtsbegriffe – Elementarteilchen juristischer Methodik und Dogmatik, JuS 2020, 905 ff.

ders., Rechtsgrundsätze – Baupläne für die normative Einheits- und Systembildung, JuS 2021, 1 ff.

Basak, Denis, Wozu sind eigentlich Fußnoten da?, ZJS 2018, 568 ff., online unter www.zjs-online.com

Battis, Ulrich/Krautzberger, Michael/Löhr, Rolf-Peter, Baugesetzbuch, Kommentar, 15. Aufl. 2022, zit.: Bearbeiter, in: Battis u.a., §, Rn.

Beaucamp, Guy, Zum Analogieverbot im öffentlichen Recht, AöR 134 (2009), 83 ff.

ders., Allgemeine Rechtsgrundsätze als methodisches Problem, DÖV 2013, 41 ff.

ders., Das Stichwort Gerechtigkeit in der amtlich gesammelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Jahr 2000, DVBl 2017, 348 ff.

ders., Rechtssicherheit als Wert und Argument im Verhältnis der Staatsgewalten zueinander, DÖV 2017, 699 ff.

ders., Typische Fehler in Klausuren, wie sie entstehen und wie man sie vermeidet, JA 2018, 757 ff.

ders., Einführung in das Verfassungsrecht der USA, 2021

ders., Original Public Meaning – Bedeutung, Relevanz, Plausibilität und Lehren für Deutschland, JZ 2023, 581 ff.

Beaucamp, Guy/Lechelt, Rainer, Prüfungsschemata Öffentliches Recht – 100 Prüfungsprogramme mit Erläuterungen, 7. Aufl. 2023

Beck, Lukas, Gesetzesauslegung aus methodentheoretischer Sicht, Jura 2018, 330 ff.

Berkemann, Jörg, Machtspiele zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof: Eine neue Variante, DÖV 2015, 393 ff.

Bettinghausen, Mina, Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu staatlichen und privaten Normen, DÖV 2020, 469 ff.

Beyerbach, Hannes, Gutachten, Hilfsgutachten und Gutachtenstil – Bemerkungen zur juristischen Fallbearbeitung, JA 2014, 813 ff.

Bialluch, Martin/Wernert, Lukas, Grundlagenwissen: Gesetzesbezogene Fallbearbeitung, JuS 2018, 326 ff.

Börner, René, Einführung in die Normentheorie, Jura 2014, 1258 ff.

Braun, Johann, Entscheidungsverarbeitung als Aufgabe der juristischen Methodenlehre – Erwiderung, JZ 2020, 353 ff.

ders., Die Bearbeitung von Zivilrechtsfällen, JuS 2023, 97 ff.

Bringewat, Jörn, Geltungsverlust von Normen und Verfügungen des öffentlichen Baurechts im Spannungsverhältnis von Recht und Wirklichkeit, 2012

Bull, Hans Peter/Mehde, Veith, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre, 10. Aufl. 2022

Degenhart, Christoph, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 38. Aufl. 2022

Djeffal, Christian, Die herrschende Meinung als Argument, ZJS 2013, 463 ff., online unter www.zjs-online.com

Dornis, Tim W./Keßenich, Florian/Lemke, Dominik, Rechtswissenschaftliches Arbeiten – Ein Leitfaden für Form, Methode und Inhalt zivilrechtlicher Studienarbeiten, 2019

Droege, Michael, Steuergerechtigkeit – eine Demokratiefrage?, Rechtswissenschaft 2013, 374 ff.

Eco, Umberto, Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt, 14. Aufl. 2020

Ehlers, Dirk/Pünder, Herrmann (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, zit.: Bearbeiter, in: Ehlers/Pünder, §, Rn.

Erbguth, Wilfried/Guckelberger, Annette, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 2020

Franck, Norbert/Stary, Joachim (Hrsg.), Die Technik wissenschaftlichen Arbeitens, 17. Aufl. 2013, zit.: Bearbeiter, in: Franck/Stary, S.

Fischer, Thomas, StGB, Kommentar, 70. Aufl. 2023

Frenzel, Eike Michael, Zugänge zum Verfassungsrecht, 2009

Fromm, Ingo E., Neue Regeln für mobile Endgeräte nach § 23 Abs. 1a, 1b StVO – Ablenkung des Fahrers durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel, MMR 2018, 68 ff.

Früh, Andreas, Juristisch auslegen, argumentieren und überzeugen, JuS 2021, 905 ff.

Funke, Andreas, Rechtstheorie, in: Krüper, Julian (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 4. Aufl. 2021, S. 46 ff.

Gierhake, Katrin, Rechtsphilosophie, in: Krüper, Julian (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 4. Aufl. 2021, S. 22 ff.

Godendorff, Nils, Es geht! Prüfung und dogmatische Herleitung der Scheinwaffe und „absolut ungeeigneten Scheinwaffe“, NStZ 2018, 321 ff.

Graser, Alexander, Zombie mit Potential – Anmerkungen zur Rechtsvergleichung (nicht nur) im öffentlichen Recht, Rechtswissenschaft 2018, 136 ff.

Grotmann-Höfling, Günter, Ein Volk von Klägern?, RdA 2021, 129 ff.

Grüneberg, Christian, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 81. Aufl. 2022, zit.: Bearbeiter, in: Grüneberg, §, Rn.

Halkenhäuser, Nico/Blum, Benjamin, Präzision in juristischen Prüfungsarbeiten, JuS 2021, 297 ff.

Hamdan, Binke, Das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG, JA 2019, 165 ff.

Hartmann, Bernd (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht – Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, zit.: Bearbeiter, in: Hartmann, S.

Hassemer, Winfried, Gesetzesbindung und Methodenlehre,ZRP 2007, 213 ff.

Heckmann, Dirk, Geltungskraft und Geltungsverlust von Rechtsnormen, 1997

Herdegen, Matthias, Europarecht, 24. Aufl. 2023, zit.: Herdegen, Europarecht

ders., Völkerrecht, 21. Aufl. 2022, zit.: Herdegen, Völkerrecht

Herold, Ramona/Müller, Christian, „No-Gos“ in Seminaren, JA 2013, 808 ff.

Herresthal, Carsten/Weiß, Johannes, Fälle zur Methodenlehre, 1. Aufl. 2020

Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995

Honsell, Heinrich/Mayer-Maly, Theo, Rechtswissenschaft, 7. Aufl. 2017

Hufen, Friedhelm, Der wissenschaftliche Anspruch des Jurastudiums, JuS 2017, 1 ff.

Hufen, Friedhelm/Siegel, Thorsten, Fehler im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2021

Ipsen, Jörn, Rechtsdogmatik und Rechtsmethodik, in: Borowski, Martin/Paulson, Stanley/Sieckmann, Jan-Reinhard, (Hrsg.), Rechtsphilosophie und Grundrechtstheorie, 2017, S. 225 ff.

Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, Grundgesetz, Kommentar, 17. Aufl. 2022, zit.: Jarass/Pieroth, GG, Art., Rn.

Jauernig, Othmar (Hrsg.), BGB, Kommentar, 18. Aufl. 2021, zit.: Bearbeiter, in: Jauernig, §, Rn.

Jungbauer, Markus, Die Verwendung des Begriffs „Gerechtigkeit“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2002

Kaiser, Daniel, Vermeidbare Fehler – Eine Analyse der Form und Sprache wissenschaftlicher Arbeiten im Schwerpunktbereich mit Beispielen, ZJS 2018, 221 ff., online unter www.zjs-online.com

Kaufmann, Arthur, Rechtsphilosophie, 2. Aufl. 1997

Kiesow, Rainer Maria, Rechtswissenschaft – was ist das?, JZ 2010, 585 ff.

von Kirchmann, Julius, Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft (1847), herausgegeben und eingeleitet von Gottfried Neeke, 1938

Knack, Hans-Joachim/Henneke, Hans Günther (Hrsg.), VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2022, zit.: Bearbeiter, in: Knack/Henneke, §, Rn.

Knaier, Ralf, Das Nacharbeiten von Übungsklausuren in der Examensvorbereitung, Jura 2018, 495 ff.

Koch, Hans-Joachim/Rüssmann, Helmut, Juristische Begründungslehre, 1982

Kötz, Hein, Dispositives Recht und ergänzende Vertragsauslegung, JuS 2013, 289 ff.

Kohler-Gehrig, Eleonora, Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten sowie Dissertationen in den Rechtswissenschaften, 3. Auflage 2023.

Konertz, Paul, Probleme erkennen in juristischen Prüfungsaufgaben, JuS 2020, 297 ff.

Kopp, Ferdinand/Ramsauer, Ulrich, VwVfG, Kommentar, 19. Aufl. 2018

Kopp, Ferdinand/Schenke, Wolf-Rüdiger, VwGO, Kommentar, 28. Aufl. 2022

Kotsoglou, Kyriakos, Subsumtionsautomat 2.0, JZ 2014, 451 ff.

Kramer, Ernst, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2019

Krüper, Julian (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 4. Aufl. 2021

Kudlich, Hans, Entscheidungsanmerkung, NStZ 2017, 581 f.

Kudlich, Hans/Christensen, Ralph, Die Kanones der Auslegung als Hilfsmittel für die Entscheidung von Bedeutungskonflikten, JA 2004, 74 ff.

Kühling, Jürgen, Die richtlinienkonforme und die verfassungskonforme Auslegung im Öffentlichen Recht, JuS 2014, 481 ff.

Kuhn, Tomas, Argumentation bei Analogie und teleologischer Reduktion in der zivilrechtlichen Klausurpraxis, JuS 2016, 104 ff.

Kühn, Marcel, Häufige Fehlerquellen im Öffentlichen Recht, BRJ 2017, 85 ff.

Lackner, Karl/Kühl, Christian/Heger, Martin, StGB, Kommentar, 30. Aufl. 2023

Lagodny, Otto, Juristisches Begründen, 2013

ders./Mansdörfer, Marco/Putzke, Holm, Im Zweifel: Darstellung im Behauptungsstil – Thesen wider den überflüssigen Gebrauch des Gutachtenstils, ZJS 2014, 157 ff., online unter www.zjs-online.com

Leenen, Detlef, Methodenrecht, in: Hähnchen, Susanne, (Hrsg.), Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk, 2019, S. 65 ff.

Lepsius, Oliver, Normhierarchie und Stufenbau der Rechtsordnung, JuS 2018, 950 ff.

ders., Gesetzesstruktur im Wandel, JuS 2019, 123 ff.

Linke, Tobias, Online-Quellen in der öffentlich-rechtlichen Ausbildung – Eine Einleitung zum »richtigen« Internetgebrauch, Jura 2016, 247 ff.

Lennartz, Jannis, Dogmatik als Methode, 2017

Luft, Constantin, Der Methodenstreit in der analytischen Rechtsphilosophie, Jura 2021, 1418 ff.

Mann, Thomas, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 5. Aufl. 2015

Martens, Sebastian, Mattheus Gribaldus Mopha, De methodo ac ratione studendi in iure. Reflektionen zur juristischen Methodenlehre zwischen Theorie und Praxis, in: Hähnchen, Susanne, (Hrsg.), Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk, 2019, S. 37 ff.

Martinek, Michael, Kein Wegerecht als Gewohnheitsrecht?, JM 2021, 139 ff.

Mastronardi, Philippe, Juristisches Denken, 2. Aufl. 2003

ders., Angewandte Rechtstheorie, 2009; zit.: Mastronardi, Rechtstheorie

Maurer, Hartmut/Waldhoff, Christian, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020

Medicus, Dieter/Petersen, Jens, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021

Meier, Patrick/Jocham, Felix, Wie man Argumente gewinnt, JuS 2015, 490 ff.

dies., Rechtsfortbildung – Methodischer Balanceakt zwischen Gewaltenteilung und materieller Gerechtigkeit, JuS 2016, 392 ff.

Metz, Jochen, Die Auslegung von Gesetzen an einem Beispiel aus dem Waffenrecht, JA 2018, 47 ff.

Michael, Lothar/Morlok, Martin, Grundrechte, 8. Aufl. 2023

Michl, Fabian, Erwiderung: Sicherstellung von Grundstücken zur Flüchtlingsunterbringung – verfassungswidrig?, JZ 2016, 1104 ff.

Möllers, Thomas M.J., Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2021

Musielak, Hans-Joachim/Hau, Wolfgang, Grundkurs BGB, 16. Aufl. 2019

Musil, Andreas, Richterliche Rechtsfortbildung und Rechtsprechungsinnovationen, in: Drüen, Klaus-Dieter/Hey, Johanna/ Mellinghoff, Rudolf, (Hrsg.), 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift für den BFH, Band 1, 2018, S. 151 ff.

Neuner, Jörg, Die Rechtsfortbildung, in: Karl Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 4. Aufl. 2021

Nestler, Nina, Die Auslegung von Straftatbeständen: Auslegungsmethoden und Methodik der Auslegung, Jura 2018, 568 ff.

Orwell, George, Animal Farm, 1974

Ost, Emanuel, Die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Gleichheit, NWVBl 2013, 209 ff.

Otte, Gerhard, Grotius über Mathematik und Moral: Zur Abhängigkeit der (Rechts-) Wissenschaft von der aristotelischen Logik, in: Hähnchen, Susanne, (Hrsg.), Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk, 2019, S. 1 ff.

Penner, Andreas/Büscher, Anna/Niemer, Johanna/Reimer, Felix, Freirechtsschule in der BSG- Rechtsprechung; eine grobe Verkennung rechtsstaatlicher Grundsätze?, GuP 2017, 15 ff.

Putzke, Holm, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 7. Aufl. 2021.

Reimer, Ekkehart, Zusammenspiel von Rechtsprechung und Gesetzgebung, in: Drüen, Klaus-Dieter/Hey, Johanna/ Mellinghoff, Rudolf, (Hrsg.), 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift für den BFH, Band 1, 2018, S. 227 ff.

Reimer, Franz, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020

Reinhardt, Michael, Grenzwert – Fluch oder Segen? NuR 2015, 289 ff.

Riesenhuber, Karl, Rechtsvergleichung als Methode der Rechtsfindung?, AcP 2018, 693 ff.

Robbers, Gerhart, Gerechtigkeit als Rechtsprinzip, 1980

Röhl, Klaus/Röhl, Hans Christian, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008

Rosenkranz, Frank/Bastians, Hannes/Noszka, Henrik, Semesterabschlussklausur – Allgemein: Juristische Methodenlehre, JuS 2022, 731 ff.

dies., Grundlagenfächer-Open-Book-Anfängerklausur zur Juristischen Methodenlehre, Jura 2022, 83 ff.

Rückert, Joachim/Seinecke, Ralf, Zwölf Methodenregeln für den Ernstfall, Jura 2012, 775 ff. und in: dies., Methodik des Zivilrechts – von Savigny bis Teubner, 3. Aufl. 2017, S. 39 ff.

Rüthers, Bernd/Fischer, Christian/Birk, Axel, Rechtstheorie und Juristische Methodenlehre, 12. Aufl. 2022

Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, zit.: Bearbeiter, in: Sachs, GG, Art., Rn.

Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Aufl. 2021, zit.: Bearbeiter, in: Münchener Kommentar, Band 1, §, Rn.

Sagan, Adam, Qualität von Gesetzen und richterliche Rechtsfortbildung als kommunizierende Röhren), JM 2020, 53 ff.

Sauer, Heiko, Juristische Methodenlehre, in: Krüper, Julian, (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 4. Aufl. 2021, S. 199 ff.

Scheidler, Alfred, Der funktionslos gewordene Bebauungsplan, UPR 2017, 201 ff.

Schnapp, Friedrich, Was Juristen aus Stillehren lernen können und was nicht, Jura 2015, 130 ff.

Schuster, Thomas, „Die alte Frau hat immer Recht“ und „Der Handwerker bekommt sein Geld“ – Gerechtigkeitserwägungen und Kontrollüberlegungen in der Klausur, JA 2018, 728 ff.

Schwerdtfeger, Gunther/Schwerdtfeger, Angela, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 15. Aufl. 2018

Schweitzer, Michael/Dederer, Hans-Georg, Staatsrecht III, Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 12. Aufl. 2020

Schwintowski, Hans-Peter, Juristische Methodenlehre, 2005

Seelmann, Kurt/Demko, Daniela, Rechtsphilosophie, 7. Aufl. 2019

Sodan, Helge/Ziekow, Jan, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Aufl. 2023

Stadler, Astrid, Allgemeiner Teil des BGB, 21. Aufl. 2022

Stegmaier, Peter, Recht und Normativität aus soziologischer Perspektive, in: Krüper, Julian (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 4. Aufl. 2021, S. 68 ff.

Stoehr, Alexander, Gerechtigkeit als Kriterium der Rechtsanwendung, Rechtstheorie 2014, 159 ff.

Stüer, Bernhard, Der Bebauungsplan, 5. Aufl. 2015

Thiemann, Christian, Der BFH und die Gesetzesbindung, in: Drüen, Klaus-Dieter/Hey, Johanna/Mellinghoff, Rudolf, (Hrsg.), 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918–2018, Festschrift für den BFH, Band 1, 2018, S. 129 ff.

Trinh, Julia, Grüße aus der Klausurwerkstatt – Methodische Ratschläge zum Verfassen einer erfolgreichen Strafrechtsklausur, ZJS 2022, 516 ff.

Trübenbach, Hagen/Pionteck, Alexander, Gesetzesauslegung im Arbeitsrecht: Facebook trifft Betriebsrat uvm., JA 2020, 327 ff.

Voßkuhle, Andreas, Der Wandel der Verfassung und seine Grenzen, JuS 2019, 417 ff.

ders./Heitzer, Sonja, Grundwissen – Öffentliches Recht: Verfassungsauslegung, JuS 2023, 312 ff.

Weimar, Robert, Rechtsfortbildung durch die Verwaltung, DÖV 2009, 932 ff.

Weinmann, Philipp, Die Bedeutung von Gesetzesmaterialien für die Ermittlung des Gesetzgeberwillens, JA 2023, 183 ff.

Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut, Strafrecht Allgemeiner Teil, 52. Aufl. 2022

Weitbrecht, Jannik, Sinn und Zweck einer reduzierten Gutachtentechnik, ZJS 2022, 834 ff.

Wischmeyer, Thomas, Der „Wille des Gesetzgebers“, JZ 2015, 957 ff.

Würdinger, Markus, Das Ziel der Gesetzesauslegung – ein juristischer Klassiker und Kernstreit der Methodenlehre, JuS 2016, 1 ff.

ders., Die Ähnlichkeitsfalle, JuS 2021, 198 ff.

Wolf, Christoph, Kleine Stilkunde für Jurastudenten: Ein Leitfaden für die richtige Formulierung der Fallbearbeitung (nicht nur) im Strafrecht, ZJS 2020, 553 ff.

Zippelius, Reinhold, Juristische Methodenlehre, 12. Aufl. 2021

Abkürzungsverzeichnis

A.A.

anderer Auffassung

Abl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

AbwAG

Abwasserabgabengesetz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alter Fassung

Alt.

Alternative

AöR

Archiv für öffentliches Recht (Zeitschrift)

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

BauGB

Baugesetzbuch

BayVBl

Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

BBG

Bundes-Beamtengesetz

Beschl.

Beschluss

BFH

Bundesfinanzhof

BFHE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BGHZ

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BRJ

Bonner Rechtsjournal

BSG

Bundessozialgericht

BT-Drucks.

Bundestags-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

DÖV

Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DRiG

Deutsches Richtergesetz

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

Fn.

Fußnote

G

Gesetz

GastG

Gaststättengesetz

GG

Grundgesetz

GewO

Gewerbeordnung

GuP

Gesundheit und Pflege (Zeitschrift)

GVBl

Gesetz­ und Verordnungsblatt

HambWegeG

Hamburgisches Wegegesetz

HambSOG

Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

HambVerf

Hamburger Verfassung

HGB

Handelsgesetzbuch

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

i.S.d.

im Sinne des

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

Jura

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung

LG

Landgericht

LKV

Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)

LVwG SH

Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein

MV

Mecklenburg-Vorpommern

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW- RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport

NuR

Natur und Recht (Zeitschrift)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OVGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Rn.

Randnummer

RStGB

Reichsstrafgesetzbuch

Rspr.

Rechtsprechung

SGB

Sozialgesetzbuch

Slg.

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

SOG

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StudZR

Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg

StVO

Straßenverkehrsordnung

ThüVBl

Thüringer Verwaltungsblätter

TVG

Tarifvertragsgesetz

Urt.

Urteil

VerwArch.

Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vwv.

Verwaltungsvorschrift

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz

zit.

zitiert

ZJS

Zeitschrift für das juristische Studium

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

§ 1Einleitung

I.Was ist Gegenstand und Ziel der Rechtsmethodik?

1

Rechtsmethodik beschäftigt sich mit den Fragen, wie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender arbeiten, auf welche Weise sie zu den von ihnen erwarteten Entscheidungen kommen und wie sie diese zu begründen haben[1]. Die juristische Methodenlehre lässt sich deshalb auch als planmäßiges Verfahren zur Gewinnung rechtlicher Erkenntnisse[2] oder als Entscheidungstheorie bezeichnen[3]. Im Einzelnen geht es u.a. um folgende Fragen:

Wie verläuft der Weg von der abstrakt-generellen Rechtnorm zu einem Ergebnis für einen konkreten Fall?

Welche Rechtsquellen sind heranzuziehen?

Wie geht der Rechtsanwender mit unklaren Vorschriften oder mit unklaren Äußerungen der beteiligten Personen um?

Welche Argumente sind im Rechtsdiskurs zulässig, welche nicht[4]?

Was ist zu tun, wenn sich herausstellt, dass keine vorhandene Vorschrift die zu lösende Rechtsfrage beantwortet?

2

Das Ziel der Rechtsmethodik in einer rechtsstaatlichen Demokratie besteht darin, ein möglichst hohes Maß an Rationalität und Kontrollierbarkeit juristischer Entscheidungen zu erreichen[5].

II.Warum lohnt sich die Beschäftigung mit Rechtsmethodik?

3

Wer sich mit rechtsmethodischen Fragen auseinandersetzt, erwirbt strukturelles Wissen, welches sich für alle Rechtsgebiete nutzen lässt[6]. Dem Gesetzgeber steht z.B. nur ein begrenztes Arsenal von Normtypen zur Verfügung, er hat nur eine begrenzte Anzahl von Steinformen in seinem Gesetzesbaukasten. Hat man den Aufbau und die Funktionsweise eines Normtyps verstanden, lässt sich dieses Wissen folglich breit einsetzen, z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ebenso wie im Strafgesetzbuch (StGB). Interpretationsbedürftige Vorschriften sowie Rechtslücken kommen ebenfalls in fast allen Rechtsgebieten vor. Schließlich kann z.B. die zutreffende Einordnung europarechtlicher Regeln in die Rangordnung der Rechtsquellen für viele juristische Arbeitsgebiete relevant werden. Wegen ihrer übergreifenden Bedeutung werden die Regeln der Rechtsmethodik auch Metaregeln genannt[7]. Sie steuern die Anwendung der einzelnen Gesetzesnorm und des Rechts insgesamt.

4

Die Kenntnis und die plausible Anwendung dieser Metaregeln sind sowohl für Falllösungen als auch für wissenschaftliche Arbeiten wichtig[8]. Rechtsmethodische Kenntnisse erleichtern die von Studierenden immer wieder erwartete Einarbeitung in neue Gesetze, neue Rechtsgebiete und einzelne Rechtsfragen und liefern in problematischen Rechtsanwendungssituationen Lösungsideen und Argumentationswege. Sie helfen auch dabei, die dem juristischen Anfänger oft unermesslich erscheinende Stofffülle zu bewältigen[9].

5

Im späteren Berufsleben wird man sich ebenfalls häufig mit neuen oder reformierten Rechtsgrundlagen auseinandersetzen müssen. Dies lässt sich schon damit belegen, dass allein der Bundestag von 1990 bis 2021 pro Legislaturperiode durchschnittlich mehr als 500 neue Gesetze verabschiedet hat, die wiederum häufig von neuen Verordnungen begleitet werden[10]. Auf die Ursachen und die Folgen dieser auch als „Normenflut“ bezeichneten Entwicklung soll hier nicht weiter eingegangen werden[11]. Manche Leserinnen und Leser finden sich später vielleicht auf der Seite der Verursacher wieder, sei es, dass man in der Legislative oder einem Ministerium tätig ist, sei es, dass man für eine Gemeinde oder eine Hochschule Satzungen erstellt oder sei es, dass man Allgemeine Geschäftsbedingungen zu entwerfen hat. Auch für diese Aufgaben sind rechtsmethodische Kenntnisse hilfreich[12].

6

Eine Argumentation nach den überwiegend anerkannten Regeln der Rechtsmethodik dient der Selbstkontrolle des Entscheidenden[13]. So verringert sich die Gefahr, dass rein persönliche Wertungen eine Entscheidung bestimmen. Zudem werden methodisch korrekt begründete Ergebnisse von anderen Juristinnen und Juristen verstanden. Rechtsmethodisch fundiert begründete Bewertungen und Entscheidungen sind somit leichter nachvollziehbar[14], werden eher akzeptiert und tragen zur Rechtssicherheit bei[15]. Ein methodisches Vorgehen sichert überdies am ehesten die Gleichbehandlung aller von einer Norm Betroffenen[16].

7

Sehr weitgehend vertritt Hans-Peter Schwintowski den Standpunkt, eine intern richtig und widerspruchsfrei begründete Entscheidung führe zugleich zu einem gerechten Urteil, welches einen angemessenen Interessenausgleich bewirke[17]. Diese These setzt allerdings voraus, dass die Norm, die in rechtsmethodisch sorgfältiger Weise angewandt wird, ihrerseits einen fairen Ausgleich zum Ziel hat. Denkt man an George Orwells Farm der Tiere mit der Regel[18], „Einige Tiere sind gleicher als andere“, wird dagegen deutlich, dass auch unfaire Normen existieren und das gilt nicht nur für Orwells Roman.

8

Das gerade der Rechtsmethodik gesungene Lob darf allerdings über eines nicht hinwegtäuschen: Methodenkenntnisse ergänzen das Wissen um das materielle Recht sinnvoll, ersetzen es aber nicht. Die Definitionen wichtiger Tatbestandsmerkmale etwa des Strafrechts oder des Bürgerlichen Rechts zu erlernen, bleibt auch den rechtsmethodisch versierten Studierenden nicht erspart.

III.Das verfassungsrechtliche Fundament der Rechtsmethodik in Deutschland

9

In einer rechtsstaatlichen Demokratie sind die Begründungen für juristische Entscheidungen nicht frei wählbar, sondern müssen wichtige verfassungsrechtliche Vorgaben respektieren[19]. Bernd Rüthers formuliert insoweit plastisch[20]: „Methodenfragen sind Verfassungsfragen.“ Ähnlich heißt es bei Eike Michael Frenzel, dass verfassungsrechtliche Kenntnisse und Argumentationsmuster jegliches rechtliche Entscheiden prägten[21]. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht selbst betont, dass nicht nur das Urteilsergebnis den Wertvorstellungen der Verfassung entsprechen müsse, sondern auch der methodische Weg dorthin[22]. Überschreiten Gerichte die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung, sind diese Entscheidungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig[23].

10

Dass alle deutschen Staatsgewalten das Grundgesetz zum Maßstab nehmen, wird durch Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG gesichert. Das Bundesverfassungsgericht spricht in ständiger Rechtsprechung von den Grundrechten als einer objektiven Wertordnung, die für alle Bereiche des Rechts Geltung beanspruche[24]. Denkt man z.B. an Art. 3 Abs. 1 GG, der allen staatlichen Instanzen willkürliche, d.h. nicht auf vertretbare sachliche Gründe gestützte Entscheidungen verbietet[25], wird die Relevanz von Grundrechtsnormen für die Rechtsmethodik deutlich. Generell wird die Verfassungsbindung der Methodik an der Verpflichtung zur verfassungskonformen Auslegung erkennbar, die später näher erläutert wird[26].

11

Um das Gewicht des Grundgesetzes für die deutsche Rechtsmethodik zu verdeutlichen, schließt sich im Folgenden eine Zusammenstellung der wichtigsten weiteren Verfassungsnormen und -grundsätze an, die bei der Lösung rechtsmethodischer Fragen heranzuziehen sind. Diesbezügliche Einzelheiten sind in späteren Abschnitten des Buches wieder aufzugreifen.

12

Von zentraler Bedeutung für die Rechtsmethodik in Deutschland sind die folgenden Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 28 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 2, Abs. 3 GG):

Neben dem bereits erwähnten Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip den Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Dieser verpflichtet das Parlament, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, wenn in Grundrechte eingegriffen werden soll oder wenn es um Entscheidungen in anderen grundlegenden normativen Bereichen geht (Wesentlichkeitstheorie)[27].

An den Gesetzgeber richtet sich die auf das Rechtsstaatsprinzip – und für das Strafrecht noch einmal speziell auf Art. 103 Abs. 2 GG[28] – gestützte Forderung, Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen[29]. Zu unbestimmt formulierte Vorschriften können als verfassungswidrig verworfen werden[30].

Ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem bereits erwähnten Willkürverbot wird die in vielen Einzelvorschriften[31] niedergelegte Verpflichtung abgeleitet, belastende staatliche Entscheidungen zu begründen[32].

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber sowie Richtern und Verwaltung negative Folgen ihrer Entscheidungen auszublenden. Er verhindert ebenfalls, dass mildere Alternativlösungen für einen rechtlichen Konflikt unbesehen verworfen werden[33].

13

Starken Einfluss auf die rechtsmethodische Arbeit haben auch die folgenden Normen des Grundgesetzes:

Wichtig für den Begriff und die Reichweite des Gesetzes ist das Verbot des grundrechtsbeschränkenden Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG).

Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) bildet ein zentrales Element in der Diskussion um die Grenzen der Auslegung und die Möglichkeit und die Reichweite des Richterrechts[34].

Art. 31 und 72 Abs. 3 GG beantworten die Frage, wie eine Konkurrenz zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen aufzulösen ist.

Art. 100 Abs. 1 GG beschäftigt sich mit dem Problem, wie Gerichte zu reagieren haben, wenn sie eine entscheidungserhebliche Vorschrift für verfassungswidrig halten.

Art. 103 Abs. 2 GG verbietet im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die (belastende) Analogiebildung, die (belastende) Rückwirkung und den Rückgriff auf Gewohnheitsrecht[35].

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht über die Rechtsfigur der mittelbaren Grundrechtswirkung sichergestellt, dass auch bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen im Privatrecht die in den Grundrechten verkörperte objektive Wertordnung zu beachten ist[36].

IV.Gerechtigkeit und Rechtssicherheit als Grundwerte bei der Rechtsanwendung

14

Werden neue Rechtsnormen gefordert, bestehende Rechtsnormen kritisiert oder Entscheidungen von Verwaltung oder Gerichten bewertet, spielen die Grundwerte der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit häufig eine Rolle[37]. Ihre Relevanz wird ferner an einer verbreiteten Kurzdefinition für die Funktion des Rechts deutlich[38]: Recht soll das Zusammenleben von Menschen gerecht ordnen. Im Ordnungsaspekt ist die Rechtssicherheit enthalten.

15

Eine umfassende Diskussion von Gerechtigkeitsfragen kann hier nicht geboten werden, sondern muss der Rechtsphilosophie vorbehalten bleiben[39]. Die folgende Kurzdarstellung zur Frage der Gerechtigkeit beschränkt sich daher auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1.)[40]. Im Anschluss daran wird der Grundwert Rechtssicherheit knapp vorgestellt (2.). So soll Leserinnen und Lesern zumindest ein Eindruck von der Relevanz dieser Werte vermittelt werden, damit sie typische Argumentationsmuster verstehen, kritisieren und eventuell auch selbst einsetzen können, z.B. im Zusammenhang mit einer Auslegung nach dem Sinn und Zweck[41] oder bei der Begründung einer Rechtsfortbildung.

1.Gerechtigkeit in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

a)Generelle Aspekte

16

Wie Wahrheit oder Schönheit ist Gerechtigkeit ein umstrittener, ein unscharfer Begriff[42], der sich einer genauen Definition entzieht, m.a.W. gibt es einen Wettbewerb der Gerechtigkeitsvorstellungen[43]. Es lässt sich sowohl darüber streiten, ob ein konkreter Rechtsfall gerecht entschieden wurde, als auch darüber, ob es mehr auf ein faires Verfahren oder mehr auf den Inhalt der Entscheidung ankommt[44], als auch darüber, wie man generell gerechte von ungerechten Gesetzen unterscheiden kann. Zudem sind Gerechtigkeitsvorstellungen zeitabhängig[45]. Diesen Zeitaspekt erkennt auch das Bundesverfassungsgericht an, wenn es dem Gesetzgeber aufgibt, seine Regelungen zu überprüfen, um auszuschließen, dass durch die fehlende Berücksichtigung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse Ungerechtigkeiten entstehen[46] oder wenn es ausführt, dass Übergangslösungen nicht unbegrenzt gelten dürfen[47].

17

Obwohl Art. 1 Abs. 2, 14 Abs. 3, 56 und 64 Abs. 2 GG das Stichwort „gerecht“ verwenden, stützt das Bundesverfassungsgericht seine Ausführungen zum Gerechtigkeitsaspekt in aller Regel auf Art. 3 Abs. 1 GG, der als Fundamentalnorm der Gerechtigkeit angesehen wird[48] oder auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG). Materielle d.h. inhaltliche Gerechtigkeit wird vom Bundesverfassungsgericht als Teil des Rechtsstaatsprinzips betrachtet[49]. Damit ist Gerechtigkeit allerdings kein übergeordnetes Kriterium mehr, sondern ein Verfassungsgrundsatz neben anderen[50]. Selten werden Gerechtigkeitsaspekte mit dem Sozialstaatsprinzip verknüpft[51].

b)Typische Einsatzbereiche

18

Vereinfacht lassen sich fünf Bereiche identifizieren, in denen das Bundesverfassungsgericht häufig die Frage nach der inhaltlichen Gerechtigkeit einer Regelung stellt: die Sachgerechtigkeit, die Steuergerechtigkeit, die Systemgerechtigkeit, Gerechtigkeitsaspekte im Zusammenhang mit der richterlichen Rechtsfortbildung und dem Strafverfahrensrecht.

19

Eine Regelung ist sachgerecht, wenn sie die immanenten Strukturen des Regelungsgegenstandes sinnvoll erfasst[52]. Es geht also um die Verarbeitung der Realität[53], sodass etwa für die Ermittlung des Existenzminimums ein sachgerechtes Berechnungsverfahren verlangt wird[54]. Die Sachgerechtigkeit lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern variiert je nach Eigenart des zu regelnden Sachverhalts[55]. Eine Ungleichbehandlung ist nicht sachgerecht und stellt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn sie bedeutsame Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse ignoriert[56]. In die gleiche Richtung geht die Aussage, dass eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen darf, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall zu orientieren hat[57]. Eine Verteilung von Ausfallrisiken ist sachgerecht, wenn alle beteiligten Markteilnehmer für einen Teil des Ausfallrisikos haften, sie ist nicht mehr sachgerecht, wenn eine Gruppe hohe Ausfallvorsorgekosten trägt, während eine andere Gruppe sehr wenig zahlt, obwohl beide Gruppen ähnliche Ausfallrisiken haben und beide Gruppen Nutzen aus der Haftungsvorsorge ziehen[58].

20

Die Steuergerechtigkeit wird typischerweise auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt[59] und in eine horizontale und vertikale Variante unterteilt[60]. Horizontale Steuergerechtigkeit bedeutet, dass Steuerpflichtige bei gleichem Einkommen auch gleich hoch besteuert werden müssen, vertikale Steuergerechtigkeit verlangt, dass die Unterschiede der Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen sein müssen. Die ungleiche Besteuerung von Geldvermögen und Grundstücken im Erbschaftssteuerrecht verletzte die horizontale Steuergerechtigkeit; Erben vom Geld mussten sich dessen vollen Wert anrechnen lassen, Grundstückserben nur den sogenannten Einheitswert, der deutlich unter dem Verkehrswert und damit dem tatsächlichen Verkaufswert der Grundstücke lag[61]. Die Wahl eines progressiven statt eines linearen Einkommenssteuertarifs beeinträchtigt die vertikale Steuergerechtigkeit grundsätzlich nicht, solange die auch prozentual stärkere steuerliche Belastung höherer Einkommen nicht so weit geht, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird[62]. Ein degressiver Steuertarif dagegen, der etwa bei einer kommunalen Zweitwohnungssteuer angewandt wurde, stellt einen Verstoß gegen die vertikale Steuergerechtigkeit dar, weil Steuerpflichtige mit größeren und teureren Wohnungen zumindest bei der prozentualen Belastung besser dastanden, als Steuerpflichtige mit kleineren und günstigeren Wohnungen[63].

21