Prüfungsschemata Öffentliches Recht - Guy Beaucamp - E-Book

Prüfungsschemata Öffentliches Recht E-Book

Guy Beaucamp

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Beschreibung

Das Buch enthält ausgewählte klausurrelevante Prüfungsschemata - des Europarechts, - des Staatsorganisationsrechts, - der Grundrechte, - des Verfassungsprozessrechts, - des Allgemeinen Verwaltungsrechts, - des Besonderen Verwaltungsrechts, - des Verwaltungsprozessrechts und - des Staatshaftungsrechts.Es wendet sich an fortgeschrittene Studierende und dient insbesondere der Wiederholung, Verständniskontrolle und Prüfungsvorbereitung bei öffentlich-rechtlichen Fallkonstellationen.

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Prüfungsschemata Öffentliches Recht

100 Prüfungsprogramme mit Erläuterungen

von

Guy Beaucamp/Rainer Lechelt

7., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Autoren

Prof. Dr. Guy Beaucamp, Jahrgang 1964, Studium an den Universitäten Hamburg und Genf, Promotion 1996, Habilitation 2001, 2002 Justitiar, 2003 Verwaltungsrichter, seit 2004 Professor am Department Public Management der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.

Prof. Dr. Rainer Lechelt, Jahrgang 1961, Studium an der Universität Hamburg, Promotion 1994, 1994–2005 Professor im Fachbereich Finanzen der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Hamburg, 2005–2010 Professor an der Hochschule für Finanzen Hamburg, 2010–2012 Professor an der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg (Fachhochschulbereich), seit 2012 Professor am Department Public Management der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6120-8

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Dieses Buch wendet sich an Fortgeschrittene, d.h. Studierende, die sich mit den Inhalten des öffentlichen Rechts bereits beschäftigt haben, sei es, dass sie die diesbezüglichen Veranstaltungen besucht, sei es, dass sie eigenständig das eine oder andere Lehrbuch durchgearbeitet haben. Wir bieten das öffentliche Recht sozusagen in Form eines Skeletts an, welches zwar für jede Bewegung notwendig ist, aber allein dafür nicht ausreicht.

Der Text eignet sich zur Wiederholung und Verständniskontrolle, etwa vor Klausuren, als Basismaterial für private Arbeitsgruppen oder in Vorbereitung einer mündlichen Prüfung.

Angesichts der großen Vielfalt öffentlich-rechtlicher Fallkonstellationen können und wollen wir nicht versprechen, dass wir für jede Situation ein Prüfungsprogramm vorhalten. Gestützt auf unsere Lehr- und Prüfungserfahrung, die addiert über 60 Jahre umfasst, schätzen wir, dass das Buch in 80-90 % der Aufgaben nützlich ist. Umgekehrt lässt sich mit Sicherheit sagen, dass diejenigen, die mit den dargebotenen Grundstrukturen und -programmen nicht vertraut sind, nur marginale Chancen auf Erfolge im öffentlichen Recht haben.

Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge nehmen wir gern unter [email protected] oder [email protected] entgegen.

Hamburg, im Dezember 2022 Guy Beaucamp

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Verzeichnis der hauptsächlich herangezogenen Literatur

 Abkürzungsverzeichnis

 I.Prüfungsprogramme zum Europarecht (EuR)

  Prüfungsprogramm  1:Unionsrecht und nationales Recht1

  Prüfungsprogramm  2:EU-Grundrechte und deutsche Grundrechte2

  Prüfungsprogramm  3:Die Rechtmäßigkeit von EU-Sekundärrecht3

  Prüfungsprogramm  4:Die direkte Wirkung von Richtlinien4

  Prüfungsprogramm  5:Die Grundfreiheiten des AEUV5

  Prüfungsprogramm  6:Das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)6

  Prüfungsprogramm  7:Das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV)7

  Prüfungsprogramm  8:Die Nichtigkeitsklage (Art. 263 f. AEUV)8

  Prüfungsprogramm  9:Die Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV)9

  Prüfungsprogramm 10:Das Vorabentscheidungs- oder Vorlageverfahren (Art. 267 AEUV)10

  Prüfungsprogramm 11:Die Amtshaftungsklage (Art. 268 AEUV i.V.m. Art. 340 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV)11

 II.Prüfungsprogramme zum Staatsorganisationsrecht (StOrg)

  Prüfungsprogramm  1:Die Verfassungsmäßigkeit eines verfassungsändernden Gesetzes (Art. 79 GG)12

  Prüfungsprogramm  2:Kerngehalte des Rechtsstaatsprinzips13

  Prüfungsprogramm  3:Kerngehalte des Demokratieprinzips14

  Prüfungsprogramm  4:Die Wahlrechtsgrundsätze als inhaltlicher Maßstab für wahlrechtsändernde Gesetze (Art. 38 Abs. 1 GG)15

  Prüfungsprogramm  5:Kerngehalte des Bundesstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG)16

  Prüfungsprogramm  6:Die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes17

  Prüfungsprogramm  7:Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes18

  Prüfungsprogramm  8:Gesetzgebungszuständigkeit eines Bundeslandes19

  Prüfungsprogramm  9:Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung des Bundes20

  Prüfungsprogramm 10:Zentrale Argumente im Streit um das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 GG20

  Prüfungsprogramm 11:Die Arbeitsprinzipien der Bundesregierung (Art. 65 GG)21

 III.Prüfungsprogramme zu den Grundrechten (GR)

  Prüfungsprogramm  1:Die Beeinträchtigung eines Freiheitsgrundrechts mit Gesetzesvorbehalt23

  Prüfungsprogramm  2:Die Beeinträchtigung eines Freiheitsgrundrechts ohne Gesetzesvorbehalt24

  Prüfungsprogramm  3:Drei mögliche Probleme beim persönlichen Schutzbereich25

  Prüfungsprogramm  4:Das Unterlassen staatlicher Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundrechtsträgers26

  Prüfungsprogramm  5:Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten27

  6. Definitionskatalog:Die sachlichen Schutzbereiche der wichtigsten Freiheitsgrundrechte28

  Prüfungsprogramm  7:Fünf qualifizierte Gesetzesvorbehalte, die man genauer kennen muss29

  Prüfungsprogramm  8:Grundrechtskonkurrenz30

  Prüfungsprogramm  9:Vier Grundinformationen zu Art. 19 Abs. 4 GG31

  Prüfungsprogramm 10:Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)32

  Prüfungsprogramm 11:Besondere Gleichheitssätze (Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG)33

 IV.Prüfungsprogramme zum Verfassungsprozessrecht (VerfPR)

  Prüfungsprogramm  1:Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG, §§ 90 ff. BVerfGG)34

  Prüfungsprogramm  2:Die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG, §§ 80 ff. BVerfGG)35

  Prüfungsprogramm  3:Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, GG, §§ 76-79 BVerfGG)36

  Prüfungsprogramm  4:Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63-67 BVerfGG)37

  Prüfungsprogramm  5:Der Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, §§ 68-70 BVerfGG)38

  Prüfungsprogramm  6:Die einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)39

 V.Prüfungsprogramme zum Allgemeinen Verwaltungsrecht (AVR)

  Prüfungsprogramm  1:Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht40

  Prüfungsprogramm  2:Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)41

  Prüfungsprogramm  3:Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)42

  Prüfungsprogramm  4:Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§§ 3, 9 ff. VwVfG)43

  Prüfungsprogramm  5:Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes44

  Prüfungsprogramm  6:Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt (§ 36 VwVfG)45

  Prüfungsprogramm  7:Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 44 VwVfG)46

  Prüfungsprogramm  8:Die Heilung von Verfahrensfehlern eines Verwaltungsaktes (§ 45 VwVfG)47

  Prüfungsprogramm  9:Entfallen des Aufhebungsanspruchs bei formellen Fehlern eines Verwaltungsaktes (§ 46 VwVfG)48

  Prüfungsprogramm 10:Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit49

  Prüfungsprogramm 11:Die Suche nach Ermessens- oder Beurteilungsfehlern (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO)50

  Prüfungsprogramm 12:Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG)51

  Prüfungsprogramm 13:Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine Geld- oder Sachleistung gewährt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 4 VwVfG)52

  Prüfungsprogramm 14:Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine sonstige Begünstigung gewährt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, Abs. 4 VwVfG)53

  Prüfungsprogramm 15:Der Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts (§ 49 Abs. 1 VwVfG)54

  Prüfungsprogramm 16:Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine sonstige Begünstigung gewährt hat (§ 49 Abs. 2 VwVfG)55

  Prüfungsprogramm 17:Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine Geld oder Sachleistung gewährt hat (§ 49 Abs. 3 VwVfG)56

  Prüfungsprogramm 18:Das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)57

  Prüfungsprogramm 19:Die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 54 ff. VwVfG)58

 VI.Prüfungsprogramme zum Besonderen Verwaltungsrecht (BVR)

  Prüfungsprogramm  1:Die Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung59

  Prüfungsprogramm  2:Die Generalklausel60

  Prüfungsprogramm  3:Die polizei- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit61

  Prüfungsprogramm  4:Die beschleunigte Umsetzung polizei- und ordnungsrechtlicher Verfügungen62

  Prüfungsprogramm  5:Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan63

  Prüfungsprogramm  6:Baugenehmigung64

  Prüfungsprogramm  7:Beseitigungsanordnung65

  Prüfungsprogramm  8:Nutzungsuntersagung66

  Prüfungsprogramm  9:Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben67

  Prüfungsprogramm 10:Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile68

  Prüfungsprogramm 11:Vorhaben im Außenbereich69

  Prüfungsprogramm 12:Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und Grundbegriffe70

  Prüfungsprogramm 13:Gewerbearten und Regelungsbereiche71

  Prüfungsprogramm 14:Regelungsinstrumentarium72

  Prüfungsprogramm 15:Durchsetzung der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO durch Verwaltungsakt73

  Prüfungsprogramm 16:Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO74

  Prüfungsprogramm 17:Erlaubniserteilung75

  Prüfungsprogramm 18:Schließungsverfügung, § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO76

 VII.Prüfungsprogramme zum Verwaltungsprozessrecht (VerwPR)

  Prüfungsprogramm  1:Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO)77

  Prüfungsprogramm  2:Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)78

  Prüfungsprogramm  3:Die Klagebefugnis eines Drittbetroffenen (§ 42 Abs. 2 VwGO)79

  Prüfungsprogramm  4:Zulässigkeitselemente, die nur bei konkreten Hinweisen im Sachverhalt genauer zu prüfen sind80

  Prüfungsprogramm  5:Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis81

  Prüfungsprogramm  6:Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs (§§ 68 ff. VwGO)82

  Prüfungsprogramm  7:Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)83

  Prüfungsprogramm  8:Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO)84

  Prüfungsprogramm  9:Zulässigkeit und Begründetheit einer Allgemeinen Leistungsklage (vorausgesetzt in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO)85

  Prüfungsprogramm 10:Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO)86

  Prüfungsprogramm 11:Zulässigkeit und Begründetheit einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)87

  Prüfungsprogramm 12:Zulässigkeit und Begründetheit eines Normenkontrollantrags (§ 47 VwGO)88

  Prüfungsprogramm 13:Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach §§ 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO89

  Prüfungsprogramm 14:Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach § 123 VwGO90

 VIII.Prüfungsprogramme zum Staatshaftungsrecht (StH)

  Prüfungsprogramm  1:Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht91

  Prüfungsprogramm  2:Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG92

  Prüfungsprogramm  3:Unionsrechtliche Staatshaftung93

  Prüfungsprogramm  4:Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen94

  Prüfungsprogramm  5:Enteignender Eingriff95

  Prüfungsprogramm  6:Enteignungsgleicher Eingriff96

  Prüfungsprogramm  7:Allgemeine Aufopferung97

  Prüfungsprogramm  8:Unterlassungsansprüche98

  Prüfungsprogramm  9:Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)99

  Prüfungsprogramm 10:Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch100

  Prüfungsprogramm 11:Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch101

 Stichwortverzeichnis

Verzeichnis der hauptsächlich herangezogenen Literatur

Bäcker, Matthias/Denninger, Erhard/Graulich, Kurt, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021

Battis, Ulrich, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022

Battis, Ulrich/Krautzberger, Michael/Löhr, Rolf-Peter, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022

Degenhart, Christoph, Staatsorganisationsrecht, 38. Aufl. 2022

Detterbeck, Stefan, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022

Ennuschat, Jörg/Wank, Rolf/Winkler, Daniela, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020

Erbguth, Wilfried/ Guckelberger, Annette, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht, 10. Aufl. 2020

Erbguth, Wilfried/Mann, Thomas/Schubert, Mathias, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2019

Frotscher, Werner/Kramer, Urs, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 7. Aufl. 2019

Geiger, Rudolf/Khan, Daniel-Erasmus/Kotzur, Markus,/Kirchmair, Lando EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023

Götz, Volkmar/Geis, Max-Emanuel, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Aufl. 2022

Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Aufl. 1995

Hobe, Stephan/Fremuth, Michael Lysander, Europarecht, 10. Aufl. 2020

Hufen, Friedhelm, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2021

Ipsen, Jörn/ Kaufhold, Ann-Katrin/ Wischmeyer, Thomas, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 34. Aufl. 2022

Jarass, Hans/Pieroth, Bodo, Grundgesetz, Kommentar, 17. Aufl. 2022

Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Grundrechte – Staatsrecht II, 38. Aufl. 2022

Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2020

Koch, Hans-Joachim/Hendler, Reinhard, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 6. Aufl. 2015

Kopp, Ferdinand/Ramsauer, Ulrich, Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Aufl. 2022

Kopp, Ferdinand/Schenke, Wolf-Rüdiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl. 2022

Landmann, Robert von/Rohmer, Gustav, (Hrsg.), Gewerbeordnung, Band I, Loseblatt, Stand 02/2021

Leppek, Sabine, Beamtenrecht, 14. Aufl. 2023

Manssen, Gerrit, Staatsrecht II – Grundrechte, 19. Aufl. 2022

Maurer, Hartmut/Waldhoff, Christian, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020

Metzner, Richard, Gaststättengesetz, 2002

Michael, Lothar/Morlok, Martin, Grundrechte, 7. Aufl. 2020

Morlok, Martin/Michael, Lothar, Staatsorganisationsrecht, 5. Aufl. 2021

Niehues, Norbert/Fischer, Edgar/Jeremias, Christoph, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018

Pielow, Johann-Christian, Gewerberecht, BeckOK, Stand 01.01.2022

Posser, Herbert/Giesberts, Heinrich Amadeus, BeckOK VwGO, 62. Edition, Stand 01.07.2022

Ramsauer, Ulrich, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 7. Aufl. 2010

Reich, Andreas, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018

Schmidt, Reiner/Wollenschläger, Ferdinand (Hrsg.), Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 5. Aufl. 2019

Schmidt, Rolf, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des Verwaltungsverfahrens, Staatshaftungsrecht, 23. Aufl. 2022

Schmidt, Rolf, Verwaltungsprozessrecht, Zulässigkeit und Begründetheit verwaltungsrechtlicher Verfahren, 20. Aufl. 2021

Schnellenbach, Helmut/Bodanowitz, Jan, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020

Schoch, Friedrich/Schneider, Jens-Peter, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL Februar 2022

Spannowsky, Willy/Uechtritz, Michael, Öffentliches Baurecht, BeckOK, Stand 01.01.2022

Staupe, Jürgen, Schulrecht von A-Z, 6. Aufl. 2007

Stober, Rolf/Eisenmenger, Sven, Öffentliches Wirtschaftsrecht – Besonderer Teil, 17. Aufl. 2019

Stollmann, Frank/ Beaucamp, Guy, Öffentliches Baurecht, 13. Aufl. 2022

Streinz, Rudolf, Europarecht, 11. Aufl. 2019

Würtenberger, Thomas/Heckmann, Dirk, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Auffassung

a.F.

alter Fassung

Abl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

AEG

Allgemeines Eisenbahn Gesetz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AGGerStrukG

Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz

AGVwGO

Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung

Alt.

Alternative

AO

Abgabenordnung

APR

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Art.

Artikel

ASOG

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin

AsylG

Asylgesetz

AtG

Atomgesetz

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

Aufl.

Auflage

Ausn.

Ausnahme

B/K/L

Battis/Krautzberger/Löhr

BAföG

Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz

BauGB

Baugesetzbuch

BauNVO

Baunutzungsverordnung

BauO Bln

Bauordnung für Berlin

BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

BauO NRW

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

BauO

Bauordnung

Bay

Bayerisch

BayBeamtVG

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBesG

Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBO

Bayerische Bauordnung

BayPAG

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz

BBergG

Bundesberggesetz

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

Bbg

Brandenburgisch

BBG

Bundesbeamtengesetz

BbgBO

Brandenburgische Bauordnung

BbgGastG

Brandenburgisches Gaststättengesetz

BbgPolG

Brandenburgisches Polizeigesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar

BeckRS

Beck’sche Rechtsprechungssammlung

Berl

Berlinisch

Beschl.

Beschluss

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BLG

Bundesleistungsgesetz

BlnGastVO

Berliner Gaststättenverordnung

BNotO

Bundesnotarordnung

Brem

Bremisch

BremGastG

Bremisches Gaststättengesetz

BremLBO

Bremische Landesbauordnung

BremPolG

Bremisches Polizeigesetz

BSG

Bundessozialgericht

Bsp.

Beispiel/Beispiele

bspw.

beispielsweise

BT

Bundestag

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BW

Baden-Württemberg

BWahlG

Bundeswahlgesetz

ca.

circa

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DS-GVO

Datenschutz-Grundverordnung

EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

E/M/S

Erbguth/Mann/Schubert

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuG

Europäisches Gericht erster Instanz

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EU-Recht

Recht der Europäischen Union

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

E/W/W

Ennuschat/Wank/Winkler

EZB

Europäische Zentralbank

f.

folgende [singular]

FBA

Folgenbeseitigungsanspruch

ff.

folgende [plural]

FGO

Finanzgerichtsordnung

Fn.

Fußnote

FStrG

Fernstraßengesetz

G

Gesetz

GastG

Gaststättengesetz

GastG (Bund)

Gaststättengesetz des Bundes

GastG LSA

Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

GewAnzV

Gewerbeanzeigeverordnung

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

ggf./ggfs.

gegebenenfalls

GOBRat

Geschäftsordnung des Bundesrates

GOBReg

Geschäftsordnung der Bundesregierung

GOBT

Geschäftsordnung des Bundestages

GRC

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

grds.

grundsätzlich

GVBl

Gesetz­ und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

h.M.

herrschende Meinung

HaftPflG

Haftpflichtgesetz

HBauO

Hamburgische Bauordnung

HBO

Hessische Bauordnung

HdbPOR

Handbuch des Polizeirechts

Hess

Hessisch

HGastG

Hessisches Gaststättengesetz

Hmb

Hamburgisch

HmbBeamtVG

Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz

HmbBesG

Hamburgisches Besoldungsgesetz

HmbEnteignungsG

Hamburgisches Enteignungsgesetz

HmbGastVO

Hamburgische Gaststättenverordnung

HmbPEG

Hamburgisches Pflichexemplargesetz

HmbSOG

Hamburgisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz

HmbVwGOAusfG

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Hamburg)

Hrsg.

Herausgeber

HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HwO

Handwerksordnung

i.d.F.

in der Fassung

i.S.d.

im Sinne des

i.V.m.

in Verbindung mit

i.w.S.

im weitesten Sinne/im weiteren Sinne

IFSG

Infektionsschutzgesetz

IStR

Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

JG

Justizgesetz

JuSchG

Jugendschutzgesetz

Jura

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

KDV

Kriegsdienstverweigerung

KulturGB NRW

Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen

L/R

Landmann/Rohmer

LandesBesG

Landesbesoldungsgesetz

LBauO M-V

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

LBauO RhPf

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

LBauO

Landesbauordnung

LBeamtVGBW

Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg

LBesGBW

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

LBG NRW

Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

LBG

Landbeschaffungsgesetz

LBO BW

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

LBO Saarl

Landesbauordnung Saarland

LBO SH

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

LdGastG

Landesgaststättengesetz

LGastG BW

Gaststättengesetz für Baden-Württemberg

Lit.

Literatur

LKV

Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)

LSA

Land Sachsen-Anhalt

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

LVwG

Landesverwaltungsgesetz

LVwG SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

m.a.W.

mit anderen Worten

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MBO

Musterbauordnung

MV

Mecklenburg-Vorpommern

NBauO

Niedersächsische Bauordnung

Nds

Niedersächsisch

Nds. SOG

Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

NGastG

Niedersächsisches Gaststättengesetz

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NordÖR

Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland

NPOG

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

Nr.

Nummer

Nrn

Nummern

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport

NW

Nordrhein-Westfalen

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

ö.-r.

öffentlich-rechtlich

OBG NRW

Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen

OBG

Ordnungsbehördengesetz

OEG

Opferentschädigungsgesetz

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OVGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PAG

Polizeiaufgabengesetz

PassG

Passgesetz

PEG BW

Pflichtexemplargesetz Baden-Württemberg

PEG NRW

Pflichtexemplargesetz Nordrhein-Westfalen

PlanzV

Planzeichenverordnung

POG

Polizeiorganisationsgesetz

POG RhPf

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz

PolG

Polizeigesetz

PolG BW

Polizeigesetz Baden-Württemberg

PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

PrALR

Preußisches Allgemeines Landrecht

RettungsG

Rettungsübernahmegesetz

RHBG

Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

Rn.

Randnummer

RP

Rheinland-Pfalz

Rs.

Rechtssache

Rspr.

Rechtsprechung

RVO

Rechtsverordnung

S.

Satz

s.o.

siehe oben

s.u.

siehe unten

S/W

Schmidt/Wollenschläger

Saar

Saarländisch

Sächs

Sächsisch

SächsBO

Sächsische Bauordnung

SächsGastG

Gesetz über die Gaststätten im Freistaat Sachsen

SächsPVDG

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsVBl

Sächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

SG

Soldatengesetz

SGastG

Saarländisches Gaststättengesetz

SGB

Sozialgesetzbuch

SGG

Sozialgerichtsgesetz

SH

Schleswig-Holstein

SHBeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein

SHBesG

Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein

Slg.

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

SOG M-V

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

SOG

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

SOG LSA

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

SOG M-V

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

sog

so genannt

SPolG

Saarländisches Polizeigesetz

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

str.

streitig/strittig

StrEG

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StrWG

Straßen- und Wegegesetz

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

T/W/E

Tettinger/Wank/Ennuschat

Thür

Thüringisch

ThürBO

Thüringer Bauordnung

ThürGastG

Thüringer Gaststättengesetz

ThürPAG

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei

TPG

Transplantationsgesetz

TV-L

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

TVöD

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

u.s.w.

und so weiter

UAbs.

Unterabsatz

ULBErrG

Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein

UIG

Umweltinformationsgesetz

Urt.

Urteil

VA

Verwaltungsakt

Verf

Verfassung

VerfGH

Verfassungsgerichtshof

VersG

Versammlungsgesetz

VerwArch.

Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)

VerwRspr

Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland, Sammlung obergerichtlicher Entscheidungen aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Zeitschrift)

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

vs.

versus

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vwv.

Verwaltungsvorschrift

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz

WRV

„Weimarer Reichsverfassung“ (Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919)

WVG

Wasserverbandsgesetz

z.B.

zum Beispiel

ZfBR

Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

zit.

Zitiert

ZJS

Zeitschrift für das juristische Studium (online)

ZPO

Zivilprozessordnung

I.Prüfungsprogramme zum Europarecht (EuR)

Prüfungsprogramm 1:Unionsrecht und nationales Recht

1

Prüfungsprogramm

I.

Versuch der unionsrechtskonformen Auslegung zur Ausräumung des Konflikts

II.

Grundregel: Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor jedem nationalen Recht, einschließlich der nationalen Verfassung[1]

III.

Ausnahmen von der Grundregel (sehr selten durchschlagend)

1.

Ausbrechender Rechtsakt

2.

Verstoß des Unionsrechts gegen die in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG festgelegten Prinzipien (Identitätskontrolle)

IV.

Vom Unionsrecht eingeräumte Möglichkeit einer abweichenden nationalen Regelung

Hinweise

Zu I. Wenn die erforderliche europarechtskonforme Auslegung gelingt[2], bleiben beide Normen anwendbar. Diese Auslegung findet allerdings ihre Grenze am klaren Wortlaut der auszulegenden Vorschrift[3].

Zu II. Dass primäres und sekundäres EU-Recht vorrangig anzuwenden ist, folgt zum einen aus der Treuepflicht der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 EUV), zum anderen aus der Notwendigkeit, das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten gleichmäßig durchzusetzen. Anwendungsvorrang bedeutet, dass das nationale Recht im Kollisionsfall zurücktritt, jedoch nicht generell unwirksam wird[4]. Es kann z.B. auf rein nationale Sachverhalte oder auf Staatsangehörige aus Ländern, die nicht zur EU gehören, weiterhin angewandt werden.

Zu III. 1. Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV legen fest, dass die Union nur auf solchen Gebieten tätig werden darf, die ihr von den Mitgliedstaaten vertraglich übertragen wurden. Einen Anwendungsvorrang solcher EU-Rechtsakte, die offensichtlich und in gravierendem Ausmaß außerhalb der den EU-Organen zugestandenen Zuständigkeiten liegen (sogenannte ultra-vires-Rechtsakte) würde das Bundesverfassungsgericht nicht akzeptieren[5]. Die Untersuchung der sogenannten ausbrechenden Rechtsakte soll allerdings zurückhaltend und europarechtsfreundlich gehandhabt werden und ist auf offensichtliche und gravierende Kompetenzüberschreitungen beschränkt[6]. Zunächst ist eine unionsrechtskonforme Auslegung zu versuchen[7]. Weiterhin bedeutet dies, dass vor einer Verwerfung eines EU-Rechtakts wegen Kompetenzüberschreitung dem EuGH die Gelegenheit zu geben ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) zur Gültigkeit und zur Auslegung des strittigen Rechtsakts Stellung zu nehmen[8]. Im Ankauf öffentlicher Anleihen durch die Europäische Zentralbank hat das Bundesverfassungsgericht eine ultra-vires Maßnahme gesehen, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet worden sei[9].

Zu III. 2. Sollten Rechtsakte der Europäischen Union unter den Verdacht geraten, die dort benannten demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätze (Strukturprinzipien) sowie den Grundsatz der Subsidiarität und einen im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsstandard nicht zu wahren, kann dies vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden; es geht hier m.a.W. um die Wahrung der Verfassungsidentität i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG[10]. Ein EU-Rechtsakt, der als eine Verletzung der deutschen Verfassungsidentität bewertet wird, kann vom Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise für unanwendbar erklärt werden[11].

In Bezug auf Grundrechte erscheint dieser Fall allerdings unwahrscheinlich, weil die Grundrechtscharta der EU durch den 2009 neu gefassten Art. 6 Abs. 1 EUV Bestandteil der EU-Rechtsordnung geworden ist und einen vergleichbaren Grundrechtsschutzstandard etabliert hat[12]. In Hinblick auf das Demokratieprinzip hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 ebenfalls entschieden, dass die Europäische Union in der Gestalt des Lissabonner Vertrages dieses ausreichend wahrt[13].

Zu IV. Einige Normen des AEUV erlauben den Mitgliedstaaten, teilweise in Abstimmung mit der Kommission, nationale Sonderregeln einzuführen oder beizubehalten, die über das Unionsrecht hinausgehen. Zu nennen sind hier insbesondere Art. 114 Abs. 4 - Abs. 6, Art. 169 Abs. 4 (Verbraucherschutz), Art. 193 (Umweltschutz) und Art. 346 (Wesentliche Sicherheitsinteressen) AEUV.

Fallbezogene Vertiefung

Zu I.-III. Fisahn/Ciftci, JA 2016, 364 ff.; Arz, Jura 2022, 1127 ff.

Zu IV. Geber, JuS 2014, 20 ff.

Prüfungsprogramm 2:EU-Grundrechte und deutsche Grundrechte

2

Prüfungsprogramm

I.

Die Grundrechte der GRC gelten in erster Linie für alle Organe und Stellen der EU (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC)

II.

Die GRC gilt auch für die Mitgliedstaaten, soweit sie EU-Recht durchführen (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC)

III.

Wenn ein Rechtsgebiet vollständig vom EU-Recht determiniert ist (Vollharmonisierung), gelten ausschließlich die Grundrechte der GRC; das Bundesverfassungsgericht prüft dann nur diese[14]

IV.

Wenn allerdings das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume eröffnet, ist die Ausfüllung dieser an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen[15]

Hinweise

Zu II.  Die GRC ist im Umkehrschluss nicht auf rein nationale Sachverhalte anwendbar[16], die kein EU-Recht anwenden oder umsetzen. Trotz des restriktiv formulierten Art. 51 Abs. 2 GRC interpretierte der EuGH die „Durchführung von Unionsrecht“ zunächst sehr weit. Es reichte aus, dass die nationale Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel[17]. In jüngeren Entscheidungen wird die „Durchführung des Unionsrechts“ allerdings enger ausgelegt. Es soll nicht mehr genügen, dass die Union grundsätzlich zuständig ist, sondern es wird für eine Anwendung der GRC gefordert, dass die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich spezifische Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festlegen[18]. Bleibt ein Sachverhalt durch das sekundäre Unionsrecht völlig ungeregelt, gilt die GRC folglich nicht[19].

Zu III.  Um zu entscheiden, ob das Unionsrecht gestaltungsoffen oder abschließend gemeint ist, sind die einschlägigen Vorschriften im Einzelnen auszulegen[20]. Tendenziell haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Verordnungen sehr wenig Spielraum, bei der Umsetzung von Richtlinien dagegen mehr Spielraum[21].

Zu IV. Nur wenn die Grundrechte des Grundgesetzes ausnahmsweise hinter dem Schutzniveau der Grundrechtscharta zurückbleiben sollten, ist letztere zusätzlich anzuwenden[22].

Vertiefend

Michl, Jura 2020, 483 ff.; Neumann/ Simon, JuS 2020, 502 ff.; Lehner, JA 2022, 177 ff.

Prüfungsprogramm 3:Die Rechtmäßigkeit von EU-Sekundärrecht

3

Prüfungsprogramm

I.

Formelle Rechtmäßigkeit

1.

Zuständigkeit

a)

Begrenzte Einzelermächtigung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV liegt vor (z.B. aus Art. 3 oder Art. 4 AEUV)

b)

Ausnahmsweise Vertragsabrundungskompetenz aus Art. 352 AEUV

2.

Verfahren

a)

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV)

b)

Besonderes Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 2 AEUV)

3.

Begründungspflicht (Art. 296 AEUV) und Form (Art. 297 AEUV)

II.

Materielle Rechtmäßigkeit

1.

Vereinbarkeit mit primärem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten (Art. 28 ff. AEUV)[23] und den Grundrechten der Grundrechtscharta (Art. 6 Abs. 1 EUV)

2.

Vereinbarkeit mit vorrangigem Sekundärrecht

3.

Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Anforderungen

III.

Rechtsfolge bei Verstößen: I.d.R. rechtswidrig aber wirksam

Hinweise

Zu I. 1. a) Die Gesetzgebungskompetenzen im Unionsrecht werden auf ähnliche Weise verteilt wie die Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Art. 2 Abs. 1 und 3 AEUV entspricht den Art. 71, 73 GG, die geteilte Zuständigkeit der Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 2 AEUV lässt sich mit Art. 72, 74 GG vergleichen[24]. Darüber hinaus verfügt die Union noch über eine Reihe „weicher“ Kompetenzen[25] aus den Art. 2 Abs. 3, 5 AEUV und Art. 2 Abs. 5, 6 AEUV. Die Mitgliedstaaten bleiben hier primär zuständig, die Union darf immerhin koordinieren, unterstützen oder ergänzen. Das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 EUV i.V.m. dem Subsidiaritätsprotokoll[26] ist bei allen Gesetzgebungszuständigkeiten der Union zu beachten, abgesehen von der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz[27].

Umstritten sind die sogenannten „implied powers“, die ungefähr der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs[28] des deutschen Verfassungsrechts entsprechen. Danach sollen der Union auch dann Gesetzgebungskompetenzen zukommen, wenn diese notwendig sind, um geschriebene Kompetenzen sinnvoll auszuüben[29].

Zu I. 1. b) Mit Ausnahme der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 352 Abs. 4 AEUV) kann die Vertragsabrundungskompetenz in allen Politikbereichen eingesetzt werden. Sie ist allerdings an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft[30]: Der Rat muss stets einstimmig entscheiden, das EU-Parlament zustimmen (Art. 352 Abs. 1 AEUV) und die nationalen Parlamente sind nach Art. 352 Abs. 2 AEUV zu beteiligen. Materiell muss die Lückenfüllung für die Verwirklichung der Vertragsziele (Art. 3 EUV) nötig sein und darf nicht zu faktischen Vertragsänderungen führen[31]. Andernfalls würde Art. 48 EUV (Vertragsänderungsverfahren) ausgehebelt.

Zu I. 2. a) Das Initiativmonopol für die Rechtssetzung der Union liegt gemäß Art. 17 Abs. 2 EUV in aller Regel bei der Kommission (Ausnahmen in Art. 289 Abs. 4 AEUV). Als eigentliche Gesetzgeber fungieren dann das Europäisches Parlament und der Rat (Art. 14 Abs. 1 bzw. 16 Abs. 1 EUV). Die Einzelheiten des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, welches in aller Regel angewandt wird[32], ergeben sich aus den Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV.

Zu I. 2. b) Das besondere Gesetzgebungsverfahren ist meistens durch eine schwächere Rolle des Europäischen Parlaments gekennzeichnet[33]. Dieses hat etwa nur ein Anhörungsrecht – z.B. in den Fällen der Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 oder 118 Abs. 2 AEUV – oder nur die Möglichkeit dem Rechtsakt zuzustimmen oder diesen abzulehnen, wie z.B. bei Art. 19 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 und 352 Abs. 1 AEUV, jedoch keine Gestaltungsrechte. Das besondere Gesetzgebungsverfahren muss in der jeweiligen Kompetenzvorschrift ausdrücklich angeordnet sein.

Zu II. 1. Das Primärrecht ist nach den Worten des EuGH „Grundlage, Rahmen und Grenze“ des Sekundärrechts[34]. Bevor man zu dem Resultat kommen kann, dass eine Sekundärrechtsnorm gegen die Verträge verstößt, muss man allerdings erfolglos eine primärrechtskonforme Auslegung versucht haben[35].

Zu II. 2. Die Verordnung ist – bei gleichem Regelungsgegenstand – gegenüber Richtlinie und Beschluss vorrangig[36]. Durchführungsakte (Tertiärrecht aus Art. 290 oder 291 AEUV) sind gegenüber ihrer Ermächtigungsgrundlage nachrangig. Ansonsten sind bei Normkonflikten des Unionsrechts die bekannten Regeln lex specialis und lex posterior heranzuziehen.

Zu II. 3. In erster Linie ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 EUV (s.a. Art. 52 Abs. 1 GRCh)[37] zu nennen. Weiterhin gehören hierhin der Bestimmtheitsgrundsatz[38] und die Einschränkung der Rückwirkung (für strafrechtliche Normen s. Art. 49 Abs. 1 GRCh)[39]. Weitere rechtsstaatliche Anforderungen an Verwaltungsentscheidungen finden sich in Art. 41 GRCh.

Zu III. Nichtigkeit tritt nur ganz ausnahmsweise ein, wenn nämlich der Rechtsakt an einem so schweren und offensichtlichen Fehler leidet, dass ihn die Unionsrechtsordnung nicht dulden kann[40]. Ein solcher Fehler kann etwa in einer unzureichenden Begründung eines Rechtaktes liegen, die inhaltliche Konsequenzen möglich erscheinen lässt[41]. Ein weiteres Beispiel wäre eine falsche Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt[42].

Vertiefend

Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2020, 413 ff.; Bauerschmidt, JuS 2022, 626 ff.

Prüfungsprogramm 4:Die direkte Wirkung von Richtlinien

4

Prüfungsprogramm

I.

Richtlinie nicht rechtzeitig oder unzureichend in nationales Recht umgesetzt

II.

Richtlinienbestimmung begünstigt den Einzelnen

III.

Richtliniennorm ist unbedingt und so genau formuliert ist, dass der Einzelne unmittelbar aus der Richtlinie ein konkretes Recht ableiten kann

Hinweise

Generell: Im Gegensatz zu den Verordnungen des Art. 288 Abs. 2 AEUV wirken die Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 AEUV typischerweise nicht unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedstaaten, sondern bedürfen der Umsetzung und Ausformung durch die nationalen Gesetzgeber. In den Richtlinien selbst wird eine Umsetzungsfrist festgelegt, die meist zwei oder drei Jahre beträgt. Versäumt ein Mitgliedstaat indes diese Fristen oder setzt er eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß um, können Bürgerinnen und Bürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH[43] unter den oben genannten Bedingungen direkt auf die Unionsrichtlinie berufen. Dies gilt sowohl gegenüber nationalen Gerichten als auch nationalen Behörden[44].

Zu I. Beispiele unzureichender Umsetzung bilden etwa die Umsetzung nur durch Verwaltungsvorschriften und nicht durch Gesetze oder Verordnungen[45] oder die im nationalen Umsetzungsrecht fehlende Sanktion für einen Verstoß gegen eine Regelung aus der Richtlinie[46].

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten bereits während der Umsetzungsfrist der Richtlinie untersagt ist, nationale Normen zu erlassen, die Ziele der Richtlinie in Frage stellen[47].

Zu II. Der Mitgliedstaat kann sich also nicht auf eine noch nicht umgesetzte Richtlinie berufen, wenn er seine Bürger belasten will[48]. Auch die direkte Wirkung einer noch nicht umgesetzten Richtlinie zwischen Privaten (horizontale Drittwirkung) wird überwiegend abgelehnt[49].

Zu III. Die einzelne Richtliniennorm muss „self-executing“ sein, d.h. sie darf keinen Ermessens- oder Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers mehr vorsehen[50].

Fallbezogene Vertiefung

Sauer, Jura 2021, 400 ff.

Prüfungsprogramm 5:Die Grundfreiheiten des AEUV

5

Prüfungsprogramm

I.

Anwendbarkeit der Grundfreiheit

II.

Eingriff in den Schutzbereich einer Grundfreiheit

1.

Sachlicher Schutzbereich (Ware, Arbeitnehmer, Niederlassung, Dienstleistung, Kapital- oder Zahlungsverkehr),

2.

Persönlicher Schutzbereich (EU-Bürger im Regelfall, Gesellschaften über Art. 54 und 62 AEUV),

3.

Räumlicher Schutzbereich (grenzüberschreitender Bezug),

4.

Staatliche Beschränkungsmaßnahme entweder in Gestalt einer Mengenbeschränkung (s. z.B. Art. 34, 35 AEUV), einer direkten oder indirekten Diskriminierung oder in Gestalt einer sonstigen Beschränkung, welche die Ausübung der Grundfreiheit mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert oder weniger attraktiv macht (Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34, 35 AEUV; Dassonville-Formel)[51].

III.

Rechtfertigung des Eingriffs

1.

Geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 36, 45 Abs. 3, 52, 62, 64, 65, 66 AEUV)

2.

Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe, das sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls (Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung[52]) wie z.B. Umweltschutz, Verbraucherschutz, wirksame steuerliche Kontrolle, Schutz des lauteren Wettbewerbs, die jedoch nicht diskriminierend wirken dürfen

3.

Grundrechte

4.

Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

Hinweise

Zu I. Nicht gegeben bei vertraglicher Sondervorschrift (z.B. Art. 110 AEUV) oder wenn eine rechtsharmonisierende Spezialregelung in Richtlinie oder Verordnung vorliegt (z.B. Freizügigkeitsrichtlinie; Dienstleistungsrichtlinie; s.a. Art. 114, 115 AEUV). Die Grundfreiheiten finden ebenfalls keine Anwendung, wenn die Bereichsausnahmen der Art. 45 Abs. 4, Art. 51 und Art. 62 AEUV einschlägig sind. Der Begriff „öffentliche Verwaltung“ wird unionsrechtlich allerdings restriktiv ausgelegt und erfasst nur in engerem Sinne hoheitliche Tätigkeiten wie z.B. Tätigkeiten bei der Polizei, dem Militär, der Justiz oder der Steuerverwaltung[53].

Zu II. 1. Als Waren werden alle beweglichen Sachen angesehen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können[54]. Arbeitnehmer erbringen – auch in Teilzeit – eine wirtschaftliche Leistung, erhalten ein nicht völlig unwesentliches Entgelt und sind abhängig beschäftigt, d.h. weisungsgebunden[55]. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag wirksam ist. Auch Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 45 Abs. 4 AEUV fallen, sind vom Arbeitnehmerbegriff erfasst, so etwa die Arbeit als Notar[56] oder Rechts- und Studienreferendar[57].

Die Niederlassungsfreiheit gilt dagegen für Selbständige oder Unternehmen (Art. 49 Abs. 2 AEUV), die auf eigene Rechnung sowie eigenes wirtschaftliches Risiko tätig werden; sie teilen ihre Arbeitszeit und ihre Tätigkeit frei ein und sind nicht weisungsgebunden[58]. Von der vorübergehenden, ebenfalls selbständigen Dienstleistung (Art. 56 ff. AEUV) unterscheidet sich die Niederlassung durch einen festen Betriebssitz sowie die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die rechtliche Eingliederung in den Wirtschaftsablauf des Aufnahmestaates[59]. Dienstleistungen können aktiv im EU-Ausland angeboten oder vom Kunden dort aufgesucht werden; schließlich gibt es noch die Variante, dass nur die Dienstleistung die Grenze überschreitet (Korrespondenzdienstleistung wie Rundfunk, Internetdienstleistung)[60].

Kapitalverkehr in Art. 63 Abs. 1 AEUV meint den Transfer von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Sachkapital (Unternehmensanteile, Immobilien) hauptsächlich für Investitionen oder sonstige Finanzgeschäfte[61]. Zahlungsverkehr (Banknoten, Überweisungen) in Art. 63 Abs. 2 AEUV erfasst die Abwicklung der Gegenleistung für Waren bzw. Dienstleistungen aus dem EU-Ausland[62].

Zu II. 2. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates dürfen sich alle diejenigen, die Waren innerhalb der EU ein- oder ausführen auf die Warenverkehrsfreiheit berufen (Art. 28 Abs. 2 AEUV)[63]. Gleiches gilt für den innergemeinschaftlichen Zahlungs- und Kapitalverkehr, der sogar auch für Drittstaaten generell gilt (s. Wortlaut Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV jeweils am Ende)[64].

Zu II. 3. Rein nationale Sachverhalte – etwa die Klage eines deutschen Bierbrauers gegen das deutsche Reinheitsgebot – werden von den Grundfreiheiten nicht erfasst[65]. Dies kann man sich u.a. an der in Art. 34 und 35 AEUV verwandten Formulierung „zwischen den Mitgliedstaaten“ merken. Allerdings ist der EuGH sehr großzügig: Es reicht, wenn ein Fall denkbar ist, in dem eine nationale Beschränkung Auswirkungen auf den Unionshandel hat[66]. Kommt es aufgrund des Diskriminierungsverbots für Unionsbürger zu der Situation, dass die eigenen Staatsangehörigen strenger behandelt werden (sogenannte Inländerdiskriminierung) ist dies am nationalen Recht, in Deutschland also an Art. 3 Abs. 1 GG[67] zu messen[68].

Zu II. 4. Die Grundfreiheiten sind in erster Linie gegen Eingriffe von Trägern staatlicher Gewalt, unabhängig von deren Organisationsform, gerichtet[69]. Jedoch können auch privatrechtlich organisierte Verbände oder private Arbeitgeber ausnahmsweise verpflichtet sein, die Grundfreiheiten zu beachten, insbesondere, wenn sie über eine monopolartige Marktmacht verfügen (Drittwirkung der Grundfreiheiten)[70]. Ferner sind Schutzpflichten zugunsten der Marktfreiheiten anerkannt, wenn etwa private Dritte Warentransporte aus anderen EU-Ländern verhindern[71].

Um die sehr weite Dassonville-Formel einzugrenzen, hat der EuGH die sogenannte Keck-Rechtsprechung entwickelt und ausgebaut, die vertriebsbezogene Einschränkungen der Marktfreiheiten im Gegensatz zu produktbezogenen Einschränkungen, das sind z.B. Normen zur Bezeichnung, zur Form, zum Gewicht, zur Aufmachung, zur Etikettierung oder zur Verpackung nicht als Eingriffe bewertet[72]. Die vertriebsbezogenen Eingriffe, auch als Verkaufsmodalitäten bezeichnet, wie etwa Ladenschlusszeiten, Sonntagsarbeits- und -öffnungsverbote oder ein generelles Verbot des Verkaufs unter Einkaufspreis dürfen allerdings nicht diskriminieren und nicht den Marktzugang verhindern[73].

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Keck-Rechtsprechung auch auf die Personenverkehrsfreiheiten und die Dienstleistungsfreiheit übertragen werden soll[74].

Zu III. 1. Mitgliedstaatliche Eingriffe in die Grundfreiheiten können insbesondere mit Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt werden. Öffentliche Sicherheit meint dabei wesentliche Fragen der äußeren und inneren Sicherheit[75], z.B. den Schutz wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen oder den Schutz vor Straftätern. Die öffentliche Ordnung erfasst schwere Gefährdungen eines gesellschaftlichen Grundinteresses[76]. Unter öffentlicher Sittlichkeit lässt sich die Summe der Moralvorstellungen einer Gesellschaft verstehen (z.B. Abwehr von Pornographie)[77]. Bei der Beurteilung dessen, was im einzelnen Mitgliedstaat genau zu den genannten Begriffen gehört, räumt der EuGH den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum ein[78].

Nationaler Gesundheitsschutz drückt sich im Bereich der Warenverkehrsfreiheit z.B. in technischen, arzneimittel- oder lebensmittelrechtlichen Regelungen aus[79]. Sollen Gesundheitsaspekte die Arbeitnehmerfreizügigkeit begrenzen (Art. 45 Abs. 3 AEUV), gilt die Spezialregelung aus Art. 29 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG): Nur Krankheiten mit epidemischen Potential und sonstige ansteckende Krankheiten rechtfertigen Einschränkungen.

Art. 36 AEUV enthält eine Reihe weiterer Rechtfertigungsgründe, die die Warenverkehrsfreiheit begrenzen können[80]: Das nationale Tierschutz- und Artenschutzrecht, den Kulturgüterschutz, etwa durch Ausfuhrverbote oder Vorkaufsrechte nationaler Stellen sowie den Schutz des gewerblichen Eigentums (Patent-, Urheber-, Markenrechte).