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Das Buch enthält ausgewählte klausurrelevante Prüfungsschemata - des Europarechts, - des Staatsorganisationsrechts, - der Grundrechte, - des Verfassungsprozessrechts, - des Allgemeinen Verwaltungsrechts, - des Besonderen Verwaltungsrechts, - des Verwaltungsprozessrechts und - des Staatshaftungsrechts.Es wendet sich an fortgeschrittene Studierende und dient insbesondere der Wiederholung, Verständniskontrolle und Prüfungsvorbereitung bei öffentlich-rechtlichen Fallkonstellationen.
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100 Prüfungsprogramme mit Erläuterungen
von
Guy Beaucamp/Rainer Lechelt
7., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Prof. Dr. Guy Beaucamp, Jahrgang 1964, Studium an den Universitäten Hamburg und Genf, Promotion 1996, Habilitation 2001, 2002 Justitiar, 2003 Verwaltungsrichter, seit 2004 Professor am Department Public Management der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.
Prof. Dr. Rainer Lechelt, Jahrgang 1961, Studium an der Universität Hamburg, Promotion 1994, 1994–2005 Professor im Fachbereich Finanzen der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Hamburg, 2005–2010 Professor an der Hochschule für Finanzen Hamburg, 2010–2012 Professor an der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg (Fachhochschulbereich), seit 2012 Professor am Department Public Management der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-6120-8
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg
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Dieses Buch wendet sich an Fortgeschrittene, d.h. Studierende, die sich mit den Inhalten des öffentlichen Rechts bereits beschäftigt haben, sei es, dass sie die diesbezüglichen Veranstaltungen besucht, sei es, dass sie eigenständig das eine oder andere Lehrbuch durchgearbeitet haben. Wir bieten das öffentliche Recht sozusagen in Form eines Skeletts an, welches zwar für jede Bewegung notwendig ist, aber allein dafür nicht ausreicht.
Der Text eignet sich zur Wiederholung und Verständniskontrolle, etwa vor Klausuren, als Basismaterial für private Arbeitsgruppen oder in Vorbereitung einer mündlichen Prüfung.
Angesichts der großen Vielfalt öffentlich-rechtlicher Fallkonstellationen können und wollen wir nicht versprechen, dass wir für jede Situation ein Prüfungsprogramm vorhalten. Gestützt auf unsere Lehr- und Prüfungserfahrung, die addiert über 60 Jahre umfasst, schätzen wir, dass das Buch in 80-90 % der Aufgaben nützlich ist. Umgekehrt lässt sich mit Sicherheit sagen, dass diejenigen, die mit den dargebotenen Grundstrukturen und -programmen nicht vertraut sind, nur marginale Chancen auf Erfolge im öffentlichen Recht haben.
Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge nehmen wir gern unter [email protected] oder [email protected] entgegen.
Hamburg, im Dezember 2022 Guy Beaucamp
Vorwort
Verzeichnis der hauptsächlich herangezogenen Literatur
Abkürzungsverzeichnis
I.Prüfungsprogramme zum Europarecht (EuR)
Prüfungsprogramm 1:Unionsrecht und nationales Recht1
Prüfungsprogramm 2:EU-Grundrechte und deutsche Grundrechte2
Prüfungsprogramm 3:Die Rechtmäßigkeit von EU-Sekundärrecht3
Prüfungsprogramm 4:Die direkte Wirkung von Richtlinien4
Prüfungsprogramm 5:Die Grundfreiheiten des AEUV5
Prüfungsprogramm 6:Das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)6
Prüfungsprogramm 7:Das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV)7
Prüfungsprogramm 8:Die Nichtigkeitsklage (Art. 263 f. AEUV)8
Prüfungsprogramm 9:Die Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV)9
Prüfungsprogramm 10:Das Vorabentscheidungs- oder Vorlageverfahren (Art. 267 AEUV)10
Prüfungsprogramm 11:Die Amtshaftungsklage (Art. 268 AEUV i.V.m. Art. 340 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV)11
II.Prüfungsprogramme zum Staatsorganisationsrecht (StOrg)
Prüfungsprogramm 1:Die Verfassungsmäßigkeit eines verfassungsändernden Gesetzes (Art. 79 GG)12
Prüfungsprogramm 2:Kerngehalte des Rechtsstaatsprinzips13
Prüfungsprogramm 3:Kerngehalte des Demokratieprinzips14
Prüfungsprogramm 4:Die Wahlrechtsgrundsätze als inhaltlicher Maßstab für wahlrechtsändernde Gesetze (Art. 38 Abs. 1 GG)15
Prüfungsprogramm 5:Kerngehalte des Bundesstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG)16
Prüfungsprogramm 6:Die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes17
Prüfungsprogramm 7:Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes18
Prüfungsprogramm 8:Gesetzgebungszuständigkeit eines Bundeslandes19
Prüfungsprogramm 9:Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung des Bundes20
Prüfungsprogramm 10:Zentrale Argumente im Streit um das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 GG20
Prüfungsprogramm 11:Die Arbeitsprinzipien der Bundesregierung (Art. 65 GG)21
III.Prüfungsprogramme zu den Grundrechten (GR)
Prüfungsprogramm 1:Die Beeinträchtigung eines Freiheitsgrundrechts mit Gesetzesvorbehalt23
Prüfungsprogramm 2:Die Beeinträchtigung eines Freiheitsgrundrechts ohne Gesetzesvorbehalt24
Prüfungsprogramm 3:Drei mögliche Probleme beim persönlichen Schutzbereich25
Prüfungsprogramm 4:Das Unterlassen staatlicher Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundrechtsträgers26
Prüfungsprogramm 5:Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten27
6. Definitionskatalog:Die sachlichen Schutzbereiche der wichtigsten Freiheitsgrundrechte28
Prüfungsprogramm 7:Fünf qualifizierte Gesetzesvorbehalte, die man genauer kennen muss29
Prüfungsprogramm 8:Grundrechtskonkurrenz30
Prüfungsprogramm 9:Vier Grundinformationen zu Art. 19 Abs. 4 GG31
Prüfungsprogramm 10:Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)32
Prüfungsprogramm 11:Besondere Gleichheitssätze (Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG)33
IV.Prüfungsprogramme zum Verfassungsprozessrecht (VerfPR)
Prüfungsprogramm 1:Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG, §§ 90 ff. BVerfGG)34
Prüfungsprogramm 2:Die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG, §§ 80 ff. BVerfGG)35
Prüfungsprogramm 3:Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, GG, §§ 76-79 BVerfGG)36
Prüfungsprogramm 4:Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63-67 BVerfGG)37
Prüfungsprogramm 5:Der Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, §§ 68-70 BVerfGG)38
Prüfungsprogramm 6:Die einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)39
V.Prüfungsprogramme zum Allgemeinen Verwaltungsrecht (AVR)
Prüfungsprogramm 1:Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht40
Prüfungsprogramm 2:Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)41
Prüfungsprogramm 3:Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)42
Prüfungsprogramm 4:Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§§ 3, 9 ff. VwVfG)43
Prüfungsprogramm 5:Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes44
Prüfungsprogramm 6:Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt (§ 36 VwVfG)45
Prüfungsprogramm 7:Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 44 VwVfG)46
Prüfungsprogramm 8:Die Heilung von Verfahrensfehlern eines Verwaltungsaktes (§ 45 VwVfG)47
Prüfungsprogramm 9:Entfallen des Aufhebungsanspruchs bei formellen Fehlern eines Verwaltungsaktes (§ 46 VwVfG)48
Prüfungsprogramm 10:Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit49
Prüfungsprogramm 11:Die Suche nach Ermessens- oder Beurteilungsfehlern (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO)50
Prüfungsprogramm 12:Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG)51
Prüfungsprogramm 13:Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine Geld- oder Sachleistung gewährt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 4 VwVfG)52
Prüfungsprogramm 14:Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine sonstige Begünstigung gewährt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, Abs. 4 VwVfG)53
Prüfungsprogramm 15:Der Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts (§ 49 Abs. 1 VwVfG)54
Prüfungsprogramm 16:Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine sonstige Begünstigung gewährt hat (§ 49 Abs. 2 VwVfG)55
Prüfungsprogramm 17:Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine Geld oder Sachleistung gewährt hat (§ 49 Abs. 3 VwVfG)56
Prüfungsprogramm 18:Das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)57
Prüfungsprogramm 19:Die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 54 ff. VwVfG)58
VI.Prüfungsprogramme zum Besonderen Verwaltungsrecht (BVR)
Prüfungsprogramm 1:Die Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung59
Prüfungsprogramm 2:Die Generalklausel60
Prüfungsprogramm 3:Die polizei- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit61
Prüfungsprogramm 4:Die beschleunigte Umsetzung polizei- und ordnungsrechtlicher Verfügungen62
Prüfungsprogramm 5:Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan63
Prüfungsprogramm 6:Baugenehmigung64
Prüfungsprogramm 7:Beseitigungsanordnung65
Prüfungsprogramm 8:Nutzungsuntersagung66
Prüfungsprogramm 9:Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben67
Prüfungsprogramm 10:Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile68
Prüfungsprogramm 11:Vorhaben im Außenbereich69
Prüfungsprogramm 12:Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und Grundbegriffe70
Prüfungsprogramm 13:Gewerbearten und Regelungsbereiche71
Prüfungsprogramm 14:Regelungsinstrumentarium72
Prüfungsprogramm 15:Durchsetzung der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO durch Verwaltungsakt73
Prüfungsprogramm 16:Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO74
Prüfungsprogramm 17:Erlaubniserteilung75
Prüfungsprogramm 18:Schließungsverfügung, § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO76
VII.Prüfungsprogramme zum Verwaltungsprozessrecht (VerwPR)
Prüfungsprogramm 1:Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO)77
Prüfungsprogramm 2:Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)78
Prüfungsprogramm 3:Die Klagebefugnis eines Drittbetroffenen (§ 42 Abs. 2 VwGO)79
Prüfungsprogramm 4:Zulässigkeitselemente, die nur bei konkreten Hinweisen im Sachverhalt genauer zu prüfen sind80
Prüfungsprogramm 5:Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis81
Prüfungsprogramm 6:Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs (§§ 68 ff. VwGO)82
Prüfungsprogramm 7:Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)83
Prüfungsprogramm 8:Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO)84
Prüfungsprogramm 9:Zulässigkeit und Begründetheit einer Allgemeinen Leistungsklage (vorausgesetzt in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO)85
Prüfungsprogramm 10:Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO)86
Prüfungsprogramm 11:Zulässigkeit und Begründetheit einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)87
Prüfungsprogramm 12:Zulässigkeit und Begründetheit eines Normenkontrollantrags (§ 47 VwGO)88
Prüfungsprogramm 13:Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach §§ 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO89
Prüfungsprogramm 14:Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach § 123 VwGO90
VIII.Prüfungsprogramme zum Staatshaftungsrecht (StH)
Prüfungsprogramm 1:Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht91
Prüfungsprogramm 2:Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG92
Prüfungsprogramm 3:Unionsrechtliche Staatshaftung93
Prüfungsprogramm 4:Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen94
Prüfungsprogramm 5:Enteignender Eingriff95
Prüfungsprogramm 6:Enteignungsgleicher Eingriff96
Prüfungsprogramm 7:Allgemeine Aufopferung97
Prüfungsprogramm 8:Unterlassungsansprüche98
Prüfungsprogramm 9:Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)99
Prüfungsprogramm 10:Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch100
Prüfungsprogramm 11:Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch101
Stichwortverzeichnis
Bäcker, Matthias/Denninger, Erhard/Graulich, Kurt, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021
Battis, Ulrich, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022
Battis, Ulrich/Krautzberger, Michael/Löhr, Rolf-Peter, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022
Degenhart, Christoph, Staatsorganisationsrecht, 38. Aufl. 2022
Detterbeck, Stefan, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2022
Ennuschat, Jörg/Wank, Rolf/Winkler, Daniela, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020
Erbguth, Wilfried/ Guckelberger, Annette, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht, 10. Aufl. 2020
Erbguth, Wilfried/Mann, Thomas/Schubert, Mathias, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2019
Frotscher, Werner/Kramer, Urs, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 7. Aufl. 2019
Geiger, Rudolf/Khan, Daniel-Erasmus/Kotzur, Markus,/Kirchmair, Lando EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023
Götz, Volkmar/Geis, Max-Emanuel, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Aufl. 2022
Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Aufl. 1995
Hobe, Stephan/Fremuth, Michael Lysander, Europarecht, 10. Aufl. 2020
Hufen, Friedhelm, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2021
Ipsen, Jörn/ Kaufhold, Ann-Katrin/ Wischmeyer, Thomas, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 34. Aufl. 2022
Jarass, Hans/Pieroth, Bodo, Grundgesetz, Kommentar, 17. Aufl. 2022
Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Grundrechte – Staatsrecht II, 38. Aufl. 2022
Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2020
Koch, Hans-Joachim/Hendler, Reinhard, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 6. Aufl. 2015
Kopp, Ferdinand/Ramsauer, Ulrich, Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Aufl. 2022
Kopp, Ferdinand/Schenke, Wolf-Rüdiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl. 2022
Landmann, Robert von/Rohmer, Gustav, (Hrsg.), Gewerbeordnung, Band I, Loseblatt, Stand 02/2021
Leppek, Sabine, Beamtenrecht, 14. Aufl. 2023
Manssen, Gerrit, Staatsrecht II – Grundrechte, 19. Aufl. 2022
Maurer, Hartmut/Waldhoff, Christian, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020
Metzner, Richard, Gaststättengesetz, 2002
Michael, Lothar/Morlok, Martin, Grundrechte, 7. Aufl. 2020
Morlok, Martin/Michael, Lothar, Staatsorganisationsrecht, 5. Aufl. 2021
Niehues, Norbert/Fischer, Edgar/Jeremias, Christoph, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018
Pielow, Johann-Christian, Gewerberecht, BeckOK, Stand 01.01.2022
Posser, Herbert/Giesberts, Heinrich Amadeus, BeckOK VwGO, 62. Edition, Stand 01.07.2022
Ramsauer, Ulrich, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 7. Aufl. 2010
Reich, Andreas, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018
Schmidt, Reiner/Wollenschläger, Ferdinand (Hrsg.), Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 5. Aufl. 2019
Schmidt, Rolf, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des Verwaltungsverfahrens, Staatshaftungsrecht, 23. Aufl. 2022
Schmidt, Rolf, Verwaltungsprozessrecht, Zulässigkeit und Begründetheit verwaltungsrechtlicher Verfahren, 20. Aufl. 2021
Schnellenbach, Helmut/Bodanowitz, Jan, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020
Schoch, Friedrich/Schneider, Jens-Peter, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL Februar 2022
Spannowsky, Willy/Uechtritz, Michael, Öffentliches Baurecht, BeckOK, Stand 01.01.2022
Staupe, Jürgen, Schulrecht von A-Z, 6. Aufl. 2007
Stober, Rolf/Eisenmenger, Sven, Öffentliches Wirtschaftsrecht – Besonderer Teil, 17. Aufl. 2019
Stollmann, Frank/ Beaucamp, Guy, Öffentliches Baurecht, 13. Aufl. 2022
Streinz, Rudolf, Europarecht, 11. Aufl. 2019
Würtenberger, Thomas/Heckmann, Dirk, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018
a.A.
anderer Auffassung
a.F.
alter Fassung
Abl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
AEG
Allgemeines Eisenbahn Gesetz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AGGerStrukG
Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz
AGVwGO
Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
Alt.
Alternative
AO
Abgabenordnung
APR
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art.
Artikel
ASOG
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
ASOG Bln
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin
AsylG
Asylgesetz
AtG
Atomgesetz
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Aufl.
Auflage
Ausn.
Ausnahme
B/K/L
Battis/Krautzberger/Löhr
BAföG
Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz
BauGB
Baugesetzbuch
BauNVO
Baunutzungsverordnung
BauO Bln
Bauordnung für Berlin
BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
BauO
Bauordnung
Bay
Bayerisch
BayBeamtVG
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBO
Bayerische Bauordnung
BayPAG
Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
BBergG
Bundesberggesetz
BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bbg
Brandenburgisch
BBG
Bundesbeamtengesetz
BbgBO
Brandenburgische Bauordnung
BbgGastG
Brandenburgisches Gaststättengesetz
BbgPolG
Brandenburgisches Polizeigesetz
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
BeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz
BeckOK
Beck’scher Online-Kommentar
BeckRS
Beck’sche Rechtsprechungssammlung
Berl
Berlinisch
Beschl.
Beschluss
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BLG
Bundesleistungsgesetz
BlnGastVO
Berliner Gaststättenverordnung
BNotO
Bundesnotarordnung
Brem
Bremisch
BremGastG
Bremisches Gaststättengesetz
BremLBO
Bremische Landesbauordnung
BremPolG
Bremisches Polizeigesetz
BSG
Bundessozialgericht
Bsp.
Beispiel/Beispiele
bspw.
beispielsweise
BT
Bundestag
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BW
Baden-Württemberg
BWahlG
Bundeswahlgesetz
ca.
circa
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DS-GVO
Datenschutz-Grundverordnung
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
E/M/S
Erbguth/Mann/Schubert
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EuG
Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EU-Recht
Recht der Europäischen Union
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
E/W/W
Ennuschat/Wank/Winkler
EZB
Europäische Zentralbank
f.
folgende [singular]
FBA
Folgenbeseitigungsanspruch
ff.
folgende [plural]
FGO
Finanzgerichtsordnung
Fn.
Fußnote
FStrG
Fernstraßengesetz
G
Gesetz
GastG
Gaststättengesetz
GastG (Bund)
Gaststättengesetz des Bundes
GastG LSA
Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
GewAnzV
Gewerbeanzeigeverordnung
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
ggf./ggfs.
gegebenenfalls
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
GOBReg
Geschäftsordnung der Bundesregierung
GOBT
Geschäftsordnung des Bundestages
GRC
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
grds.
grundsätzlich
GVBl
Gesetz und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
h.M.
herrschende Meinung
HaftPflG
Haftpflichtgesetz
HBauO
Hamburgische Bauordnung
HBO
Hessische Bauordnung
HdbPOR
Handbuch des Polizeirechts
Hess
Hessisch
HGastG
Hessisches Gaststättengesetz
Hmb
Hamburgisch
HmbBeamtVG
Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz
HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz
HmbEnteignungsG
Hamburgisches Enteignungsgesetz
HmbGastVO
Hamburgische Gaststättenverordnung
HmbPEG
Hamburgisches Pflichexemplargesetz
HmbSOG
Hamburgisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
HmbVwGOAusfG
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Hamburg)
Hrsg.
Herausgeber
HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
HwO
Handwerksordnung
i.d.F.
in der Fassung
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
i.w.S.
im weitesten Sinne/im weiteren Sinne
IFSG
Infektionsschutzgesetz
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
JA
Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
JG
Justizgesetz
JuSchG
Jugendschutzgesetz
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ
Juristenzeitung (Zeitschrift)
KDV
Kriegsdienstverweigerung
KulturGB NRW
Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen
L/R
Landmann/Rohmer
LandesBesG
Landesbesoldungsgesetz
LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
LBauO RhPf
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
LBauO
Landesbauordnung
LBeamtVGBW
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg
LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
LBG
Landbeschaffungsgesetz
LBO BW
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
LBO Saarl
Landesbauordnung Saarland
LBO SH
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
LdGastG
Landesgaststättengesetz
LGastG BW
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg
Lit.
Literatur
LKV
Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)
LSA
Land Sachsen-Anhalt
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
LVwG
Landesverwaltungsgesetz
LVwG SH
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
m.a.W.
mit anderen Worten
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
MBO
Musterbauordnung
MV
Mecklenburg-Vorpommern
NBauO
Niedersächsische Bauordnung
Nds
Niedersächsisch
Nds. SOG
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
NGastG
Niedersächsisches Gaststättengesetz
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NordÖR
Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland
NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
Nr.
Nummer
Nrn
Nummern
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport
NW
Nordrhein-Westfalen
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
ö.-r.
öffentlich-rechtlich
OBG NRW
Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen
OBG
Ordnungsbehördengesetz
OEG
Opferentschädigungsgesetz
OLG
Oberlandesgericht
OVG
Oberverwaltungsgericht
OVGE
Amtliche Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PAG
Polizeiaufgabengesetz
PassG
Passgesetz
PEG BW
Pflichtexemplargesetz Baden-Württemberg
PEG NRW
Pflichtexemplargesetz Nordrhein-Westfalen
PlanzV
Planzeichenverordnung
POG
Polizeiorganisationsgesetz
POG RhPf
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz
PolG
Polizeigesetz
PolG BW
Polizeigesetz Baden-Württemberg
PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
PrALR
Preußisches Allgemeines Landrecht
RettungsG
Rettungsübernahmegesetz
RHBG
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Rn.
Randnummer
RP
Rheinland-Pfalz
Rs.
Rechtssache
Rspr.
Rechtsprechung
RVO
Rechtsverordnung
S.
Satz
s.o.
siehe oben
s.u.
siehe unten
S/W
Schmidt/Wollenschläger
Saar
Saarländisch
Sächs
Sächsisch
SächsBO
Sächsische Bauordnung
SächsGastG
Gesetz über die Gaststätten im Freistaat Sachsen
SächsPVDG
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsVBl
Sächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
SG
Soldatengesetz
SGastG
Saarländisches Gaststättengesetz
SGB
Sozialgesetzbuch
SGG
Sozialgerichtsgesetz
SH
Schleswig-Holstein
SHBeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
SHBesG
Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein
Slg.
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
SOG
Sicherheits- und Ordnungsgesetz
SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
sog
so genannt
SPolG
Saarländisches Polizeigesetz
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz
StGB
Strafgesetzbuch
str.
streitig/strittig
StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrWG
Straßen- und Wegegesetz
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
T/W/E
Tettinger/Wank/Ennuschat
Thür
Thüringisch
ThürBO
Thüringer Bauordnung
ThürGastG
Thüringer Gaststättengesetz
ThürPAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
TPG
Transplantationsgesetz
TV-L
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
u.s.w.
und so weiter
UAbs.
Unterabsatz
ULBErrG
Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein
UIG
Umweltinformationsgesetz
Urt.
Urteil
VA
Verwaltungsakt
Verf
Verfassung
VerfGH
Verfassungsgerichtshof
VersG
Versammlungsgesetz
VerwArch.
Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)
VerwRspr
Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland, Sammlung obergerichtlicher Entscheidungen aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Zeitschrift)
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
vs.
versus
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Vwv.
Verwaltungsvorschrift
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
WRV
„Weimarer Reichsverfassung“ (Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919)
WVG
Wasserverbandsgesetz
z.B.
zum Beispiel
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
zit.
Zitiert
ZJS
Zeitschrift für das juristische Studium (online)
ZPO
Zivilprozessordnung
1
Prüfungsprogramm
I.
Versuch der unionsrechtskonformen Auslegung zur Ausräumung des Konflikts
II.
Grundregel: Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor jedem nationalen Recht, einschließlich der nationalen Verfassung[1]
III.
Ausnahmen von der Grundregel (sehr selten durchschlagend)
1.
Ausbrechender Rechtsakt
2.
Verstoß des Unionsrechts gegen die in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG festgelegten Prinzipien (Identitätskontrolle)
IV.
Vom Unionsrecht eingeräumte Möglichkeit einer abweichenden nationalen Regelung
Zu I. Wenn die erforderliche europarechtskonforme Auslegung gelingt[2], bleiben beide Normen anwendbar. Diese Auslegung findet allerdings ihre Grenze am klaren Wortlaut der auszulegenden Vorschrift[3].
Zu II. Dass primäres und sekundäres EU-Recht vorrangig anzuwenden ist, folgt zum einen aus der Treuepflicht der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 EUV), zum anderen aus der Notwendigkeit, das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten gleichmäßig durchzusetzen. Anwendungsvorrang bedeutet, dass das nationale Recht im Kollisionsfall zurücktritt, jedoch nicht generell unwirksam wird[4]. Es kann z.B. auf rein nationale Sachverhalte oder auf Staatsangehörige aus Ländern, die nicht zur EU gehören, weiterhin angewandt werden.
Zu III. 1. Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV legen fest, dass die Union nur auf solchen Gebieten tätig werden darf, die ihr von den Mitgliedstaaten vertraglich übertragen wurden. Einen Anwendungsvorrang solcher EU-Rechtsakte, die offensichtlich und in gravierendem Ausmaß außerhalb der den EU-Organen zugestandenen Zuständigkeiten liegen (sogenannte ultra-vires-Rechtsakte) würde das Bundesverfassungsgericht nicht akzeptieren[5]. Die Untersuchung der sogenannten ausbrechenden Rechtsakte soll allerdings zurückhaltend und europarechtsfreundlich gehandhabt werden und ist auf offensichtliche und gravierende Kompetenzüberschreitungen beschränkt[6]. Zunächst ist eine unionsrechtskonforme Auslegung zu versuchen[7]. Weiterhin bedeutet dies, dass vor einer Verwerfung eines EU-Rechtakts wegen Kompetenzüberschreitung dem EuGH die Gelegenheit zu geben ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) zur Gültigkeit und zur Auslegung des strittigen Rechtsakts Stellung zu nehmen[8]. Im Ankauf öffentlicher Anleihen durch die Europäische Zentralbank hat das Bundesverfassungsgericht eine ultra-vires Maßnahme gesehen, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet worden sei[9].
Zu III. 2. Sollten Rechtsakte der Europäischen Union unter den Verdacht geraten, die dort benannten demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätze (Strukturprinzipien) sowie den Grundsatz der Subsidiarität und einen im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsstandard nicht zu wahren, kann dies vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden; es geht hier m.a.W. um die Wahrung der Verfassungsidentität i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG[10]. Ein EU-Rechtsakt, der als eine Verletzung der deutschen Verfassungsidentität bewertet wird, kann vom Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise für unanwendbar erklärt werden[11].
In Bezug auf Grundrechte erscheint dieser Fall allerdings unwahrscheinlich, weil die Grundrechtscharta der EU durch den 2009 neu gefassten Art. 6 Abs. 1 EUV Bestandteil der EU-Rechtsordnung geworden ist und einen vergleichbaren Grundrechtsschutzstandard etabliert hat[12]. In Hinblick auf das Demokratieprinzip hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 ebenfalls entschieden, dass die Europäische Union in der Gestalt des Lissabonner Vertrages dieses ausreichend wahrt[13].
Zu IV. Einige Normen des AEUV erlauben den Mitgliedstaaten, teilweise in Abstimmung mit der Kommission, nationale Sonderregeln einzuführen oder beizubehalten, die über das Unionsrecht hinausgehen. Zu nennen sind hier insbesondere Art. 114 Abs. 4 - Abs. 6, Art. 169 Abs. 4 (Verbraucherschutz), Art. 193 (Umweltschutz) und Art. 346 (Wesentliche Sicherheitsinteressen) AEUV.
Zu I.-III. Fisahn/Ciftci, JA 2016, 364 ff.; Arz, Jura 2022, 1127 ff.
Zu IV. Geber, JuS 2014, 20 ff.
2
Prüfungsprogramm
I.
Die Grundrechte der GRC gelten in erster Linie für alle Organe und Stellen der EU (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC)
II.
Die GRC gilt auch für die Mitgliedstaaten, soweit sie EU-Recht durchführen (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC)
III.
Wenn ein Rechtsgebiet vollständig vom EU-Recht determiniert ist (Vollharmonisierung), gelten ausschließlich die Grundrechte der GRC; das Bundesverfassungsgericht prüft dann nur diese[14]
IV.
Wenn allerdings das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume eröffnet, ist die Ausfüllung dieser an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen[15]
Zu II. Die GRC ist im Umkehrschluss nicht auf rein nationale Sachverhalte anwendbar[16], die kein EU-Recht anwenden oder umsetzen. Trotz des restriktiv formulierten Art. 51 Abs. 2 GRC interpretierte der EuGH die „Durchführung von Unionsrecht“ zunächst sehr weit. Es reichte aus, dass die nationale Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel[17]. In jüngeren Entscheidungen wird die „Durchführung des Unionsrechts“ allerdings enger ausgelegt. Es soll nicht mehr genügen, dass die Union grundsätzlich zuständig ist, sondern es wird für eine Anwendung der GRC gefordert, dass die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich spezifische Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festlegen[18]. Bleibt ein Sachverhalt durch das sekundäre Unionsrecht völlig ungeregelt, gilt die GRC folglich nicht[19].
Zu III. Um zu entscheiden, ob das Unionsrecht gestaltungsoffen oder abschließend gemeint ist, sind die einschlägigen Vorschriften im Einzelnen auszulegen[20]. Tendenziell haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Verordnungen sehr wenig Spielraum, bei der Umsetzung von Richtlinien dagegen mehr Spielraum[21].
Zu IV. Nur wenn die Grundrechte des Grundgesetzes ausnahmsweise hinter dem Schutzniveau der Grundrechtscharta zurückbleiben sollten, ist letztere zusätzlich anzuwenden[22].
Michl, Jura 2020, 483 ff.; Neumann/ Simon, JuS 2020, 502 ff.; Lehner, JA 2022, 177 ff.
3
Prüfungsprogramm
I.
Formelle Rechtmäßigkeit
1.
Zuständigkeit
a)
Begrenzte Einzelermächtigung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV liegt vor (z.B. aus Art. 3 oder Art. 4 AEUV)
b)
Ausnahmsweise Vertragsabrundungskompetenz aus Art. 352 AEUV
2.
Verfahren
a)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV)
b)
Besonderes Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 2 AEUV)
3.
Begründungspflicht (Art. 296 AEUV) und Form (Art. 297 AEUV)
II.
Materielle Rechtmäßigkeit
1.
Vereinbarkeit mit primärem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten (Art. 28 ff. AEUV)[23] und den Grundrechten der Grundrechtscharta (Art. 6 Abs. 1 EUV)
2.
Vereinbarkeit mit vorrangigem Sekundärrecht
3.
Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Anforderungen
III.
Rechtsfolge bei Verstößen: I.d.R. rechtswidrig aber wirksam
Zu I. 1. a) Die Gesetzgebungskompetenzen im Unionsrecht werden auf ähnliche Weise verteilt wie die Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Art. 2 Abs. 1 und 3 AEUV entspricht den Art. 71, 73 GG, die geteilte Zuständigkeit der Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 2 AEUV lässt sich mit Art. 72, 74 GG vergleichen[24]. Darüber hinaus verfügt die Union noch über eine Reihe „weicher“ Kompetenzen[25] aus den Art. 2 Abs. 3, 5 AEUV und Art. 2 Abs. 5, 6 AEUV. Die Mitgliedstaaten bleiben hier primär zuständig, die Union darf immerhin koordinieren, unterstützen oder ergänzen. Das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 EUV i.V.m. dem Subsidiaritätsprotokoll[26] ist bei allen Gesetzgebungszuständigkeiten der Union zu beachten, abgesehen von der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz[27].
Umstritten sind die sogenannten „implied powers“, die ungefähr der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs[28] des deutschen Verfassungsrechts entsprechen. Danach sollen der Union auch dann Gesetzgebungskompetenzen zukommen, wenn diese notwendig sind, um geschriebene Kompetenzen sinnvoll auszuüben[29].
Zu I. 1. b) Mit Ausnahme der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 352 Abs. 4 AEUV) kann die Vertragsabrundungskompetenz in allen Politikbereichen eingesetzt werden. Sie ist allerdings an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft[30]: Der Rat muss stets einstimmig entscheiden, das EU-Parlament zustimmen (Art. 352 Abs. 1 AEUV) und die nationalen Parlamente sind nach Art. 352 Abs. 2 AEUV zu beteiligen. Materiell muss die Lückenfüllung für die Verwirklichung der Vertragsziele (Art. 3 EUV) nötig sein und darf nicht zu faktischen Vertragsänderungen führen[31]. Andernfalls würde Art. 48 EUV (Vertragsänderungsverfahren) ausgehebelt.
Zu I. 2. a) Das Initiativmonopol für die Rechtssetzung der Union liegt gemäß Art. 17 Abs. 2 EUV in aller Regel bei der Kommission (Ausnahmen in Art. 289 Abs. 4 AEUV). Als eigentliche Gesetzgeber fungieren dann das Europäisches Parlament und der Rat (Art. 14 Abs. 1 bzw. 16 Abs. 1 EUV). Die Einzelheiten des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, welches in aller Regel angewandt wird[32], ergeben sich aus den Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV.
Zu I. 2. b) Das besondere Gesetzgebungsverfahren ist meistens durch eine schwächere Rolle des Europäischen Parlaments gekennzeichnet[33]. Dieses hat etwa nur ein Anhörungsrecht – z.B. in den Fällen der Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 oder 118 Abs. 2 AEUV – oder nur die Möglichkeit dem Rechtsakt zuzustimmen oder diesen abzulehnen, wie z.B. bei Art. 19 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 und 352 Abs. 1 AEUV, jedoch keine Gestaltungsrechte. Das besondere Gesetzgebungsverfahren muss in der jeweiligen Kompetenzvorschrift ausdrücklich angeordnet sein.
Zu II. 1. Das Primärrecht ist nach den Worten des EuGH „Grundlage, Rahmen und Grenze“ des Sekundärrechts[34]. Bevor man zu dem Resultat kommen kann, dass eine Sekundärrechtsnorm gegen die Verträge verstößt, muss man allerdings erfolglos eine primärrechtskonforme Auslegung versucht haben[35].
Zu II. 2. Die Verordnung ist – bei gleichem Regelungsgegenstand – gegenüber Richtlinie und Beschluss vorrangig[36]. Durchführungsakte (Tertiärrecht aus Art. 290 oder 291 AEUV) sind gegenüber ihrer Ermächtigungsgrundlage nachrangig. Ansonsten sind bei Normkonflikten des Unionsrechts die bekannten Regeln lex specialis und lex posterior heranzuziehen.
Zu II. 3. In erster Linie ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 EUV (s.a. Art. 52 Abs. 1 GRCh)[37] zu nennen. Weiterhin gehören hierhin der Bestimmtheitsgrundsatz[38] und die Einschränkung der Rückwirkung (für strafrechtliche Normen s. Art. 49 Abs. 1 GRCh)[39]. Weitere rechtsstaatliche Anforderungen an Verwaltungsentscheidungen finden sich in Art. 41 GRCh.
Zu III. Nichtigkeit tritt nur ganz ausnahmsweise ein, wenn nämlich der Rechtsakt an einem so schweren und offensichtlichen Fehler leidet, dass ihn die Unionsrechtsordnung nicht dulden kann[40]. Ein solcher Fehler kann etwa in einer unzureichenden Begründung eines Rechtaktes liegen, die inhaltliche Konsequenzen möglich erscheinen lässt[41]. Ein weiteres Beispiel wäre eine falsche Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt[42].
Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2020, 413 ff.; Bauerschmidt, JuS 2022, 626 ff.
4
Prüfungsprogramm
I.
Richtlinie nicht rechtzeitig oder unzureichend in nationales Recht umgesetzt
II.
Richtlinienbestimmung begünstigt den Einzelnen
III.
Richtliniennorm ist unbedingt und so genau formuliert ist, dass der Einzelne unmittelbar aus der Richtlinie ein konkretes Recht ableiten kann
Generell: Im Gegensatz zu den Verordnungen des Art. 288 Abs. 2 AEUV wirken die Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 AEUV typischerweise nicht unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedstaaten, sondern bedürfen der Umsetzung und Ausformung durch die nationalen Gesetzgeber. In den Richtlinien selbst wird eine Umsetzungsfrist festgelegt, die meist zwei oder drei Jahre beträgt. Versäumt ein Mitgliedstaat indes diese Fristen oder setzt er eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß um, können Bürgerinnen und Bürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH[43] unter den oben genannten Bedingungen direkt auf die Unionsrichtlinie berufen. Dies gilt sowohl gegenüber nationalen Gerichten als auch nationalen Behörden[44].
Zu I. Beispiele unzureichender Umsetzung bilden etwa die Umsetzung nur durch Verwaltungsvorschriften und nicht durch Gesetze oder Verordnungen[45] oder die im nationalen Umsetzungsrecht fehlende Sanktion für einen Verstoß gegen eine Regelung aus der Richtlinie[46].
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten bereits während der Umsetzungsfrist der Richtlinie untersagt ist, nationale Normen zu erlassen, die Ziele der Richtlinie in Frage stellen[47].
Zu II. Der Mitgliedstaat kann sich also nicht auf eine noch nicht umgesetzte Richtlinie berufen, wenn er seine Bürger belasten will[48]. Auch die direkte Wirkung einer noch nicht umgesetzten Richtlinie zwischen Privaten (horizontale Drittwirkung) wird überwiegend abgelehnt[49].
Zu III. Die einzelne Richtliniennorm muss „self-executing“ sein, d.h. sie darf keinen Ermessens- oder Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers mehr vorsehen[50].
Sauer, Jura 2021, 400 ff.
5
Prüfungsprogramm
I.
Anwendbarkeit der Grundfreiheit
II.
Eingriff in den Schutzbereich einer Grundfreiheit
1.
Sachlicher Schutzbereich (Ware, Arbeitnehmer, Niederlassung, Dienstleistung, Kapital- oder Zahlungsverkehr),
2.
Persönlicher Schutzbereich (EU-Bürger im Regelfall, Gesellschaften über Art. 54 und 62 AEUV),
3.
Räumlicher Schutzbereich (grenzüberschreitender Bezug),
4.
Staatliche Beschränkungsmaßnahme entweder in Gestalt einer Mengenbeschränkung (s. z.B. Art. 34, 35 AEUV), einer direkten oder indirekten Diskriminierung oder in Gestalt einer sonstigen Beschränkung, welche die Ausübung der Grundfreiheit mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert oder weniger attraktiv macht (Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34, 35 AEUV; Dassonville-Formel)[51].
III.
Rechtfertigung des Eingriffs
1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 36, 45 Abs. 3, 52, 62, 64, 65, 66 AEUV)
2.
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe, das sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls (Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung[52]) wie z.B. Umweltschutz, Verbraucherschutz, wirksame steuerliche Kontrolle, Schutz des lauteren Wettbewerbs, die jedoch nicht diskriminierend wirken dürfen
3.
Grundrechte
4.
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
Zu I. Nicht gegeben bei vertraglicher Sondervorschrift (z.B. Art. 110 AEUV) oder wenn eine rechtsharmonisierende Spezialregelung in Richtlinie oder Verordnung vorliegt (z.B. Freizügigkeitsrichtlinie; Dienstleistungsrichtlinie; s.a. Art. 114, 115 AEUV). Die Grundfreiheiten finden ebenfalls keine Anwendung, wenn die Bereichsausnahmen der Art. 45 Abs. 4, Art. 51 und Art. 62 AEUV einschlägig sind. Der Begriff „öffentliche Verwaltung“ wird unionsrechtlich allerdings restriktiv ausgelegt und erfasst nur in engerem Sinne hoheitliche Tätigkeiten wie z.B. Tätigkeiten bei der Polizei, dem Militär, der Justiz oder der Steuerverwaltung[53].
Zu II. 1. Als Waren werden alle beweglichen Sachen angesehen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können[54]. Arbeitnehmer erbringen – auch in Teilzeit – eine wirtschaftliche Leistung, erhalten ein nicht völlig unwesentliches Entgelt und sind abhängig beschäftigt, d.h. weisungsgebunden[55]. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag wirksam ist. Auch Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 45 Abs. 4 AEUV fallen, sind vom Arbeitnehmerbegriff erfasst, so etwa die Arbeit als Notar[56] oder Rechts- und Studienreferendar[57].
Die Niederlassungsfreiheit gilt dagegen für Selbständige oder Unternehmen (Art. 49 Abs. 2 AEUV), die auf eigene Rechnung sowie eigenes wirtschaftliches Risiko tätig werden; sie teilen ihre Arbeitszeit und ihre Tätigkeit frei ein und sind nicht weisungsgebunden[58]. Von der vorübergehenden, ebenfalls selbständigen Dienstleistung (Art. 56 ff. AEUV) unterscheidet sich die Niederlassung durch einen festen Betriebssitz sowie die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die rechtliche Eingliederung in den Wirtschaftsablauf des Aufnahmestaates[59]. Dienstleistungen können aktiv im EU-Ausland angeboten oder vom Kunden dort aufgesucht werden; schließlich gibt es noch die Variante, dass nur die Dienstleistung die Grenze überschreitet (Korrespondenzdienstleistung wie Rundfunk, Internetdienstleistung)[60].
Kapitalverkehr in Art. 63 Abs. 1 AEUV meint den Transfer von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Sachkapital (Unternehmensanteile, Immobilien) hauptsächlich für Investitionen oder sonstige Finanzgeschäfte[61]. Zahlungsverkehr (Banknoten, Überweisungen) in Art. 63 Abs. 2 AEUV erfasst die Abwicklung der Gegenleistung für Waren bzw. Dienstleistungen aus dem EU-Ausland[62].
Zu II. 2. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates dürfen sich alle diejenigen, die Waren innerhalb der EU ein- oder ausführen auf die Warenverkehrsfreiheit berufen (Art. 28 Abs. 2 AEUV)[63]. Gleiches gilt für den innergemeinschaftlichen Zahlungs- und Kapitalverkehr, der sogar auch für Drittstaaten generell gilt (s. Wortlaut Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV jeweils am Ende)[64].
Zu II. 3. Rein nationale Sachverhalte – etwa die Klage eines deutschen Bierbrauers gegen das deutsche Reinheitsgebot – werden von den Grundfreiheiten nicht erfasst[65]. Dies kann man sich u.a. an der in Art. 34 und 35 AEUV verwandten Formulierung „zwischen den Mitgliedstaaten“ merken. Allerdings ist der EuGH sehr großzügig: Es reicht, wenn ein Fall denkbar ist, in dem eine nationale Beschränkung Auswirkungen auf den Unionshandel hat[66]. Kommt es aufgrund des Diskriminierungsverbots für Unionsbürger zu der Situation, dass die eigenen Staatsangehörigen strenger behandelt werden (sogenannte Inländerdiskriminierung) ist dies am nationalen Recht, in Deutschland also an Art. 3 Abs. 1 GG[67] zu messen[68].
Zu II. 4. Die Grundfreiheiten sind in erster Linie gegen Eingriffe von Trägern staatlicher Gewalt, unabhängig von deren Organisationsform, gerichtet[69]. Jedoch können auch privatrechtlich organisierte Verbände oder private Arbeitgeber ausnahmsweise verpflichtet sein, die Grundfreiheiten zu beachten, insbesondere, wenn sie über eine monopolartige Marktmacht verfügen (Drittwirkung der Grundfreiheiten)[70]. Ferner sind Schutzpflichten zugunsten der Marktfreiheiten anerkannt, wenn etwa private Dritte Warentransporte aus anderen EU-Ländern verhindern[71].
Um die sehr weite Dassonville-Formel einzugrenzen, hat der EuGH die sogenannte Keck-Rechtsprechung entwickelt und ausgebaut, die vertriebsbezogene Einschränkungen der Marktfreiheiten im Gegensatz zu produktbezogenen Einschränkungen, das sind z.B. Normen zur Bezeichnung, zur Form, zum Gewicht, zur Aufmachung, zur Etikettierung oder zur Verpackung nicht als Eingriffe bewertet[72]. Die vertriebsbezogenen Eingriffe, auch als Verkaufsmodalitäten bezeichnet, wie etwa Ladenschlusszeiten, Sonntagsarbeits- und -öffnungsverbote oder ein generelles Verbot des Verkaufs unter Einkaufspreis dürfen allerdings nicht diskriminieren und nicht den Marktzugang verhindern[73].
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Keck-Rechtsprechung auch auf die Personenverkehrsfreiheiten und die Dienstleistungsfreiheit übertragen werden soll[74].
Zu III. 1. Mitgliedstaatliche Eingriffe in die Grundfreiheiten können insbesondere mit Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt werden. Öffentliche Sicherheit meint dabei wesentliche Fragen der äußeren und inneren Sicherheit[75], z.B. den Schutz wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen oder den Schutz vor Straftätern. Die öffentliche Ordnung erfasst schwere Gefährdungen eines gesellschaftlichen Grundinteresses[76]. Unter öffentlicher Sittlichkeit lässt sich die Summe der Moralvorstellungen einer Gesellschaft verstehen (z.B. Abwehr von Pornographie)[77]. Bei der Beurteilung dessen, was im einzelnen Mitgliedstaat genau zu den genannten Begriffen gehört, räumt der EuGH den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum ein[78].
Nationaler Gesundheitsschutz drückt sich im Bereich der Warenverkehrsfreiheit z.B. in technischen, arzneimittel- oder lebensmittelrechtlichen Regelungen aus[79]. Sollen Gesundheitsaspekte die Arbeitnehmerfreizügigkeit begrenzen (Art. 45 Abs. 3 AEUV), gilt die Spezialregelung aus Art. 29 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG): Nur Krankheiten mit epidemischen Potential und sonstige ansteckende Krankheiten rechtfertigen Einschränkungen.
Art. 36 AEUV enthält eine Reihe weiterer Rechtfertigungsgründe, die die Warenverkehrsfreiheit begrenzen können[80]: Das nationale Tierschutz- und Artenschutzrecht, den Kulturgüterschutz, etwa durch Ausfuhrverbote oder Vorkaufsrechte nationaler Stellen sowie den Schutz des gewerblichen Eigentums (Patent-, Urheber-, Markenrechte).