Mit unterbeleuchteten Fußgängern ist zu rechnen - Joachim Thomas - E-Book

Mit unterbeleuchteten Fußgängern ist zu rechnen E-Book

Thomas Joachim

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Beschreibung

Der Titel des Buches entstammt dem Urteil eines Landgerichts. Damit wird auch schon angedeutet, dass es in diesem Buch in erster Linie um Stilblüten und besondere sprachliche Ausrutscher geht, die sich in Schreiben von Bürgern an Behörden und Gerichte finden. Aber auch in Gerichtsurteilen, Behördenschreiben und anwaltlichen Schriftsätzen wird bisweilen zu kuriosen sprachlichen Formulierungen gegriffen. Das ist nicht ungefährlich - denn wer versucht, sich besonders bedeutsam und geschnörkelt auszudrücken, macht sich nicht selten lächerlich. Und genau das will dieses Buch zeigen. Hinzu kommen Ausschnitte aus in Reimform verfassten Urteilen - auch das gibt es -, aus besonders "gelungenen" Gerichtsreportagen sowie nicht zuletzt aus letztwilligen Verfügungen.

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Meinen lieben Enkeln

Peter, Tamika und Emilia, die ohnehin schon über ihren schrägen Opa lachen

Inhaltsverzeichnis :

Statt einer Einleitung

Kurioses aus Protokollen Und Entscheidungen

Ärgern aber richtig

„Reichsdeutsche“

Der letzte Wille

Hier wiehert der Federkiel

Epilog

Der Autor

Statt einer Einleitung :

Sehr geneigte Leserin sehr geneigter Leser,

Sie sehen bereits aus der Begrüßung, dass wir uns bei dem folgenden Werk auf einem sehr seriösen, sehr formellen und vor allem sehr glitschigem Parkett bewegen : dem juristischen. Aber auch Juristen sind Menschen, vor allem aber diejenigen, die es mit einem Juristen zu tun haben oder mit der ihnen vergleichbaren Spezies von Beamten in den Behörden oder Polizeidienststellen. Sowohl behördlicher oder gericht– licherseits , als auch von Seiten der Bürger wird dem Umstand Rechnung getragen, dass all das, was aktenmäßig erfasst wird, von außerordentlicher Wichtigkeit ist. Und so ist auch der Sprachstil – hüben wie drüben – sehr bedeutsam, um nicht zu sagen, gestelzt. Jeder versucht, sich schriftlich Gehör zu verschaffen. Das ist gut so, aber nicht ungefährlich. Denn wer sich allzu wichtig nimmt – und das gilt auch und insbesondere für die Sprache – macht sich nicht selten lächerlich. Ganz objektiv betrachtet. Wie schön für uns.

Das alles lässt sich natürlich auch beweisen, denn : wer schreibt, das bleibt. Lesen Sie einfach weiter. Ich verspreche Ihnen ein aufkommendes Gefühl unbeschwerter Heiterkeit. Oder anders ausgedrückt: der ganz reale Wahnsinn begleitet uns auf Schritt und Tritt.

Am besten fährt man in der täglichen Praxis, wenn man die Worte eines älteren und in meinen Augen sehr weisen Richters befolgt, der seinen jungen Kollegen den folgenden Rat gab:

„Aufgabe eines Richters ist es nicht, große mündliche Vorträge zu halten, sondern so lange als möglich den Mund zu halten und zu versuchen, dabei so weise auszusehen, wie man nach seiner Bezahlung auszusehen verpflichtet ist“.

In diesem Sinne : viel Vergnügen beim Lesen.

Ihr Joachim Thomas

Kurioses aus Protokollen und Entscheidungen

Polizeiprotokolle , Protokolle aus Verhandlungen, Anwaltsschriftsätze, Beschlüsse, Urteile, behördliche Bescheide und alle anderen amtlichen Niederschriften bieten immer wieder erstaunliche Formulierungen, die zum Nachdenken anregen. Oder auch ein unwillkürliches Lachen auslösen können. Das gilt gleichermaßen für Eingaben, Petitionen, Beschwerdeschreiben, sowie alle anderen an Behörden gerichtete Schreiben betroffener Mitbürger. Solcherlei „Stilblüten“ kommen nicht allzu selten vor. Sie glauben das nicht? Bitte lesen Sie ganz unbefangen weiter – ich möchte Sie gern eines Besseren belehren. Am Schluss des Buches sprechen wir uns wieder.

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Einem unbescholtenen Bürger wurde in einem Strafbefehl eine Geldstrafe auferlegt wegen Polizistenbeleidigung. Entrüstet legte er hiergegen „Wiederspruch“ ein:

„Ich werde beschuldigt, Beleidigungen gegen Herrn G. mit folgenden Worten „Arschloch, halt das Maul Du Bullenschwein, verschwinde Arsch und Fickbulle“ geäußert zu haben. Leider entsprechen diese Worte nicht meinem eigenen Wortschatz und sind mir Wehsensfremd so das ich diese auch nicht aussprechen konnte. Das ist mir erst jetzt nach lesen des Strafbefehls möglich.“

Lässt ein Mieter die von ihm angemietete Wohnung verwahrlosen, so ist dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Vermieter. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Verwahrlosung ein Ungezieferbefall einhergeht. Im zugrundeliegenden Verfahren, in dem der Vermieter die Kündigung auf Schabenbefall in der Wohnung gestützt hat, suchte der Mieter Rat und Hilfe bei einem Rechtsanwalt. Ein wahrer Könner auf seinem Gebiet. Dessen Verteidigungsschrift lässt den armen Vermieter schlecht aussehen, ist doch die arme Schabe nicht mehr und nicht weniger als ein nützliches Haustier :

„Es ist weder vorgetragen, von welcher Art Schabe die Wohnung befallen war, worin die erhebliche Gefahr für die Mieter bestehen soll noch worin die unverhältnismäßige Verschlechterung des Mietobjekts zu sehen ist.

Ungezieferbefall ist, dies dürfte unstreitig sein, eine äußerst unerfreuliche Erscheinung, weil er meist Ekel und Angst auslöst. Ekel und Angst sind zwei unbestimmte Begriffe, die zum einen einem ständigen Wandel unterliegen und zum anderen ausschließlich subjektiv definiert sind. So erfreut sich beispielsweise die zahme Hausratte als Haustier aller größter Beliebtheit, während sie vor einigen Jahren noch das beliebteste Objekt sämtlicher Kammerjäger war und natürlich auch heute noch ist. Bei der Schabe gilt Ähnliches. Während die Schabe teilweise bekämpft wird, wird sie andernorts als kulinarische Finesse gehandelt (vgl. TAZ „ Die Vorherrschaft des Mehlwurms“ ; Die Zeit „Menü mit Schrecken“ ; Der Spiegel „Scho was Guts“ ; tz „So schmeckt ein Insekt“)“ .

In diesen Zusammenhang passt auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg. Der Kläger in dem zugrundeliegenden Verfahren hatte eine Urlaubsreise nach Tunesien gebucht und musste zu seinem Leidwesen feststellen, dass er in seinem Hotelzimmer ungebetenen Besuch von Kakerlaken erhielt. Diese ergriffen auch Besitz von seiner Kleidung. Und er ergriff seine Kleidung samt Kakerlaken und entsorgte sie. Für die entsorgte Kleidung begehrte er Schadenersatz. Allerdings hat er dabei die Rechnung ohne das Amtsgericht Bad Homburg gemacht, das wie folgt argumentierte:

„Kakerlaken gehören in Tunesien zu den Haustieren und tauchen auch in Hotels (auch in den guten) auf.

Kakerlaken gehören als Geradflügler zu der Insektenfamilie der Schaben, die auch in Deutschland nicht selten auftreten und sich vornehmlich in Backstuben sowie warmen Heizungsschächten aufhalten. Jeder deutsche Bäcker kann ein Lied von den Kakerlaken singen und er käme nicht auf die Idee, seine Mehlvorräte wegzuwerfen, weil Kakerlaken damit in Berührung kamen. Die Kakerlaken sind abgesehen von ihrem massenhaften Auftreten generell ungefährliche Wesen. Wenn der Kläger sich vor der Kleidung geekelt hätte, dann hätte er sie waschen können – es bestand überhaupt keine Veranlassung, sie wegzuwerfen. Wenn der Kläger den Kakerlaken aus dem Weg gehen wollte, hätte er nicht nach Tunesien reisen dürfen, zumal er offensichtlich überempfindlich ist.“

Sehr viel Mühe hatte sich ein Anwalt bei der Abfassung eines Schriftsatzes in einem Mietrechtsstreit gegeben, als er für seinen Mandanten eine ausstehende Forderung eingefordert hatte . Der Beklagte seinerseits allerdings hatte die Erfüllung behauptet, also den bereits erfolgten Zahlungsausgleich. Dem widersprach der Anwalt in wortgewandter Versform :

1. Wer behaupten will Erfüllung,

sollte sprechen zur Enthüllung,

wohin und wann ging der Fluß,

sonst reicht nicht aus sein Erguß.

Denn der Kläger könnt` behaupten leise,

und dies auf zuläss`ge Weise

keine der behaup`ten Scheine,

sind nunmehr seine.

Deshalb spricht der Kläger jetzt hell und klar,

die Anweisung ist noch nicht da,

auch nicht Scheck noch Noten

sind gelangt in seine Pfoten.

Deshalb hält der Kläger weiter offen,

auch wenn er sich muß deshalb zoffen,

seinen Beutel und auch die Hand,

damit das Geld dorthin gelangt.

Dazu soll`n ferner kommen,

so wie bei den nicht so Frommen,

die Zinsen und Kosten,

insgesamt ein hübscher Posten.

2. Die Nebenkosten sind zu berechnen,

dies ist nicht anzufechten,

wenn der Vertrag dies legt nicht klar,

zur Mitte des nächsten Jahr.

Der BGH hat`s so gesprochen,

und dies bereits vor vielen Wochen,

dass der Vermieter kommt zu spät,

wenn das Jahr noch zu Ende geht.

Deshalb soll der Gegner jetzt schon rechnen,

und in der Folge dann auch blechen,

was der Kläger hat nicht genommen,

für Strom, Wasser und Abfalltonnen.

3. Abschrift erteilen wir wie immer,

einfach, beglaubigt und fürs Richterzimmer,

in der Hoffnung, die gewählte Form,

trifft nicht der Parteien Zorn.

Die Sprache ist wie im Gesetz beschrieben,

„deutsch“, alles andere ist unterblieben,

dass die Reime sind doch Mist,

könnt `nur sagen der Germanist.

Sollte das Gericht rügen,

der Vortrag wird nicht genügen,

so bitten wir um einen Wink,

erledigt wird dies dann flink.

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Wie gut, wenn man sich in einem Schadenfall auf überzeugende Zeugen verlassen kann. Ein Zeuge versicherte vor Gericht:

„Ob das Fahrzeug des Geschädigten gewackelt hatte, kann ich nicht sagen. Ich habe aber einen sehr lauten Knall gehört, trotzdem dass ich im Büro gesessen habe.“

Manchmal kommt die Einsicht für eine gesetzwidrige Tat etwas spät, wie sich anhand der Aussage eines Beschuldigten vermuten lässt:

„Ich persönlich habe kein Interesse dafür in Vollzug zu gehen.“

Auch die folgenden Protokollniederschriften entbehren nicht einer gewissen Komik:

„Die Beteiligte wies den Bus ohne Aufforderung beim Rangieren ein. Aufgrund ihrer Nichteignung dieser Aufgabe geriet sie dabei zwischen den Bus und einem abgeparkten PKW.“

„Die Anzeigenerstatterin brach nach der Wende ihre Ausbildung als Grippenerzieherin ab .“

Na dann Gesundheit – immerhin stammt dieser Satz aus einem anwaltlichen Schriftsatz.

Und noch einmal ein Anwalt, der sich mit einem Schriftsatz der Gegenseite nicht einverstanden erklärte:

„Die Beklagte wird nunmehr langsam zu einer absolut schlechten Verliererin und zu einer Plage für die Justiz, wahrscheinlich erneut aufgestichelt durch ihre Prozessbevollmächtigte“.

Oder:

„Klägerischerseits wird sich hier verwahrt gegen den unsubstantiierten Vortrag der Beklagtenvertreterin, insbesondere bezüglich des Vorwurfs der vergeblich diesseits angewandten Prozessverschleppungstaktiken.“

Hier nun ein Beispiel für eingängiges und präzises Juristendeutsch. Wer den Inhalt der Ausführungen sogleich beim erstmaligen Lesen verstanden hat, möge sich auf die Schultern klopfen, stolz zurücklehnen und seine Zulassung als Rechtsanwalt beantragen:

„ Dem diesen Schreiben zu entnehmenden Vortrag ergänzend wird aus den der Klagschrift als Anlage K 1 beigefügte Mietvertrag hinsichtlich des dort eben nicht angegebenen Abrechnungszeitraumes, weshalb ein Abrechnungszeitraum gesetzlich für den Zeitraum vom 01.01 bis 31.12 zugrunde zulegen ist, verwiesen. Ansonsten ist die Unterfertigte durch diese Bezugnahme bemüht, die Gerichtsakten nicht weiter zu füllen, als dies zwingend erforderlich ist.“

Also besser, man hat gar keinen Anwalt? Weit gefehlt. Denn wenn sie einen schweigsamen Anwalt bemühen, der teilnahmslos der Verhandlung folgt und meint „ er hätte nichts zu sagen“, ist dennoch – nach Auffassung des Saarländischen OLG eine Erörterungsgebühr fällig.

Wenn das Gericht eine Frist setzt zu einer Erklärung oder Stellungnahme, dann kann diese – verständlicherweise – nicht immer eingehalten werden. Im Regelfall wird in diesen Fällen eine Fristverlängerung beantragt, gewöhnlich auch mit kurzer Begründung. Man kann diese Begründung auch „verkomplizieren“, wie sich aus folgendem Anwaltsschriftsatz ersehen läßt :

„Aufgrund urlaubsbedingter Ortsabwesenheit des Verfertigten war eine abschließende Besprechung der Angelegenheit mit dem Kläger, der wegen seiner Schwerbehinderung terminlich oft anderweitig gebunden ist, bislang noch nicht möglich und wird in Ansehung der temporären Arbeitsüberlastung des Unterfertigten zu Beginn dieser Woche auch nicht mehr zu realisieren sein, zumal hier kurzfristig Vorgänge insbesondere im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes zu bearbeiten sind, deren Aufschub anwaltlicherseits nicht zu verantworten ist.“

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Dem derart zeitlich unter Druck stehenden Anwalt wurde selbstverständlich die beantragte Fristverlängerung bewilligt.

Mike war nicht einverstanden damit, dass man gegen ihn einen Mahnbescheid erlassen hatte. Dies ist die schnelle und „einfachere“ Art und Weise, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu erwirken in der Hoffnung, der Schuldner werde sich nicht dagegen wehren . Nicht so Mike : er legte form- und fristgerecht Widerspruch ein. Ob er mit der Begründung seines Widerspruchs das Gericht zu überzeugen vermochte, scheint allerdings eher zweifelhaft:

„Ich weiß nicht, was der Mahnbescheid soll. Bitte unterlassen Sie das in Zukunft . das Papier können Sie sich wirklich sparen . Ich bezahle keinen Cent . Sie können schreiben, was Sie wollen. Es belastet mich sehr, da ich Arbeitslosengeld II bekomme und drei Herzklappenoperationen hinter mir habe. Fangen Sie doch mal bei den Großen an , die sich mit dem Geld den Hintern abwischen . Da können Sie wirklich fündig werden.

Ich bedanke mich im voraus .“

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Bevor ein Mahnbescheid beantragt wird oder sogleich die Klage bei Gericht erhoben wird , sollte tunlichst vorab die ausstehende Forderung angemahnt werden . Einmal verhalten, später auch intensiver , um die Ernsthaftigkeit seines Begehrens deutlich zu machen Dass eine Mahnung auch poetische Züge aufweisen kann, zeigt folgendes Beispiel:

Sehr geehrter Herr G. ,

das Mahnen, Herr G. ist eine schwere Kunst!

Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren.

Man will das Geld, doch will man auch die Gunst

des werten Kunden nicht verlieren.

Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,

ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen :

Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,

die unten aufgeführte Schuld begleichen.

Es eilt die Zeit, die Tage fliehn,

schon ist es da, was ferne schien.

Das Ziel ist aus, die Schuld verfällt,

hier hilft nur eins, und das ist das Geld.

Nun gönnen Sie uns unseren Teil,

und senden Sie das Geld in Eil.

Durch Scheck, durch Barzahlung oder Bank,

wir sagen jetzt schon unseren Dank.

Mit freundlichen Grüßen …..“

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Obwohl der Gläubiger sich mit der Mahnung sehr viel Mühe gegeben hatte, war alles vergebens. Der Schuldner blieb stumm, so dass Klage erhoben werden musste. Doch auch zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt war vom Beklagten nichts zu sehen. Das wäre nicht weiter schlimm gewesen, da antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergehen konnte. Das Problem dabei war allerdings, ob auch der Zinsanspruch berechtigt war, denn hierfür ist eine ordnungsgemäße Mahnung Voraussetzung. Die Landrichter bejahten dies :

„“Da der Beklagte zur Sitzung nicht erschien,

wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn

dieses Versäumnisurteil erlassen.

Fraglich nur, wie der Tenor zu fassen.

Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug`

Der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?

Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,

wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?

Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran

Und meint, nicht auf die Form, sondern den Inhalt kommt`s an.

Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung

Weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.

Doch muss der Gläubiger dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.

Das geschah hier! Trotz vordergündiger Heiterkeit

Fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,

er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,

der Kläger sei – nach so langer Zeit –

zu weiterem Warten nicht mehr bereit.

Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,

die mit dem Zugang des Briefes zu laufen anfangen.

Der Zinsanspruch ist im Tenor also richtig.

Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.

Wegen der Entscheidung über die Zinsen

wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.

Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO –

Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.“

Und noch ein Beispiel einer ausgesprochen plastischen Mahnung :

„Ich muss Sie bitten, mich innerhalb von 8 Tagen zu befriedigen, sonst muss ich mich an die Öffentlichkeit wenden.“

Gerichte müssen auch oft Entscheidungen treffen in Bezug auf Sachverhalte, über deren Ernsthaftigkeit sich streiten lässt. So erging es auch dem Niedersächsischen Finanzgericht, das über die steuerliche Absetzbarkeit der häuslichen Toilettenbenutzung zu entscheiden hatte:

„Im Steuerwesen fürchtet man

die Pädagogen. Keiner kann

mit solch geballter Akribie

Belege sammeln, so wie sie.

Ein Lehrerehepaar aus Niedersachsen

ist über sich hinausgewachsen:

bei der Arbeit, dort zu Hause

sei auch nötig manche Pause,

wenn man verspürt ein menschlich Rühren,

die Schritte zum WC dann führen.

Naturgemäß spült man es fort,

was man vollbracht am stillen Ort.

Das so verbrauchte Wasser sei,

wohl Werbungskosten, zweifelsfrei.

Mit spitzen Stift berechnet man

zweihundertachzehn Mark sodann,

und trug es ein – was ist dabei –

in Anlage N, auf Seite zwei.

Das ging dem Fiskus wohl zu weit,

schon war entbrannt der Steuerstreit.

In Hannover, bei Gericht

scheute man die Mühe nicht,

wägte hin und wägte her,

was wohl abzuziehen wär.

Am Ende stand ein klares Nein,

was nicht sein darf, das kann nicht sein.

Fest steht danach, der Gang zum Klo

ist stets privat, das bleibt auch so.

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Ein Berliner Amtsrichter musste einen Streit zwischen zwei Lehrerinnen schlichten, die direkt nebeneinander wohnten. Der Hund der einen Pädagogin übersprang mühelos den Zaun zum Nachbargrundstück und pflegte dort sein Geschäft zu erledigen. Die erzürnte Nachbarin ließ den Zaun erhöhen. Vorbei war es mit den Ausflügen des Hundes. Das aber wollte sich das „Frauchen“ nicht gefallen lassen. Sie forderte vor Gericht : Weg mit dem