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The book looks at current developments in the economics of administrative law in regards to the legislative process, case law, administration and literature. It looks especially at the implementation of EU law in regards to member state law, as well as the protection of basic rights in regards to economic activities. The revision also looks at numerous innovations in regards to economic monitoring laws, such as laws on economic cycles, product safety and the right to information.
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Grundlagen des deutschen, europäischen und internationalen öffentlichen Wirtschaftsrechts
Professor Dr. Dr. h. c. mult. Rolf StoberUniversität Hamburg
Professor Dr. Stefan Korte, Dipl.-Kfm.Technische Universität Chemnitz
19., überarbeitete Auflage
Verlag W. Kohlhammer
Erschienen ist das Werk bis zur 18. Auflage unter dem Titel:
„Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht“
19. Auflage 2019
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-033963-7
E-Book-Format:
pdf: ISBN 978-3-17-033964-4
epub: ISBN 978-3-17-033965-1
mobi: ISBN 978-3-17-033966-8
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Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Entwicklung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum. Insbesondere widmet sie sich dem Unionsrecht und dessen Umsetzung in das nationale Recht sowie dem Grundrechtsschutz der Wirtschaftstätigkeit. Die Überarbeitung befasst sich ferner mit zahlreichen Neuerungen in der Anwendung und Ausgestaltung des Öffentliche Wirtschaftsrechts.
Zusammen mit dem weiterführenden Band Öffentliches Wirtschaftsrecht Besonderer Teil liegt ein umfassendes Lehrbuch vor, welches den Anforderungen von Studium, Wissenschaft und Praxis gerecht wird.
Prof. Dr. jur. Dr. h.c. mult. Rolf Stober war Geschäftsführender Direktor des Instituts für das Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg. Prof. Dr. Stefan Korte, Dipl.-Kfm. ist ordentlicher Professor an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der TU Chemnitz.
Für Barbara
Ingo und Tanja
Katja und Fabio
Antonia, Alessio, Mika und Matteo
sowie
für Maya
Tilman, Adrian, Helena und Tamina
Das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet. Es muss neue wirtschaftspolitische Herausforderungen sowie aktuelle wirtschaftspraktische Bedürfnisse beachten und dabei den gegenwärtigen ökonomischen, ökologischen, technischen und sozialen Erkenntnisstand sowie die jüngste Entwicklung in Literatur, Rechtsprechung und Rechtsetzung einbeziehen. Dieses Spannungsfeld prägt auch die Neubearbeitung des Allgemeinen Teils des Öffentlichen Wirtschaftsrechts (Stand Januar 2018). Sie thematisiert die weitere Konsolidierung sowie Umsetzung des sekundären Unionsrechts und zeigt die damit verbundenen tiefgreifenden Veränderungen für das Öffentliche Wirtschaftsrecht u. a. im Wettbewerbs-, Außenwirtschafts-, Regulierungs- und Vergaberecht auf. Die Überarbeitung befasst sich ferner mit zahlreichen wirtschaftsüberwachungsrechtlichen Neuerungen etwa im Kreislaufwirtschafts-, Produktsicherheits- und Informationsrecht, die zunehmend verbraucherschutzrechtlich orientiert sind, sowie mit der Digitalisierung der Wirtschaftsverwaltung.
Die in diesem Grundlagenband zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht behandelten allgemeinen Lehren werden in dem Folgeband zum Besonderen Öffentlichen Wirtschaftsrecht (Stober/Eisenmenger) insbesondere für das Gewerberecht und das spezielle Branchenrecht konkretisiert. Außerdem wird diese Materie in dem Band Stober/Paschke (Hg.), Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht, intradisziplinär auch aus wirtschaftsprivat- und wirtschaftsstrafrechtlicher Sicht entfaltet. Das Lehrbuch ist schließlich auf die im NWB-Verlag erscheinende Textausgabe Stober (Hg.), Wichtige Gesetze für Wirtschaftsverwaltung und die öffentliche Wirtschaft abgestimmt.
Erfreulicherweise hat sich mein akademischer Schüler, Professor Dr. Stefan Korte, bereit erklärt, ab dieser Auflage als Koautor mitzuwirken. Seine Forschungsschwerpunkte liegen seit jeher im Öffentlichen und insbesondere im Europäischen Wirtschaftsrecht. An seinem Lehrstuhl an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der TU Chemnitz haben sich insbesondere Frau Ass. iur. Luise Johne, Frau Dr. Nicole Thurner, Herr Lars Klenk, Herr Maros Fenik und Herr Zhilin Ye um das Werk verdient gemacht. Ihnen schulden die Autoren für ihre gründlichen Korrekturarbeiten, für die zuverlässige Überarbeitung der Fußnoten sowie für ihre kritischen Anmerkungen erheblichen Dank.
Hamburg und Chemnitz, im Mai 2018Rolf Stober
Stefan Korte
Band I: Öffentliches Wirtschaftsrecht (Allgemeiner Teil)
A.Grundlagen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
B.Wirtschaftsverfassungsrecht
Erster AbschnittVerfassungsrechtliche Grundlagen der Wirtschaftssteuerung
Zweiter AbschnittWirtschaftssteuerung durch Staats- und Rechtsprinzipien
Dritter AbschnittVerfassungszuständigkeiten und -funktionen
Vierter AbschnittDas Recht der Binnen- und Außenwirtschaft
Fünfter AbschnittNationaler Grundrechtsschutz privater Wirtschaftstätigkeit
Sechster AbschnittGrund und Grenzen öffentlicher Wirtschaftstätigkeit
C.Aufgaben und Mittel der Wirtschaftsverwaltung
D.Wirtschaftsverwaltungshandeln
E.Wirtschaftsverwaltungskontrolle
F.Organisation und Finanzierung der Wirtschaftsverwaltung
Band II: Öffentliches Wirtschaftsrecht (Besonderer Teil)
G.Gewerberechtliche Grundlagen
H.Spezielles Branchenrecht
I.Branchenübergreifende Querschnittsmaterien
Vorwort zur 19. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
A.Grundlagen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
§ 1Öffentliches Wirtschaftsrecht in Studium, Wissenschaft und Praxis
I.Zur Bedeutung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts für Studium und Prüfung
1.Öffentliches Wirtschaftsrecht für Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler
2.Zur akademischen Aufwertung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts im Jura-Studium
II.Zur Bedeutung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts für Wissenschaft und Praxis
III.Literaturhinweise
§ 2Methodische Erschließung und Abgrenzung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
I.Das Öffentliche Wirtschaftsrecht im System der Gesamtrechtsordnung
1.Notwendigkeit und Bedeutung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
2.Rechtsvergleichende Perspektive
3.Konturenlosigkeit
4.Konzepte und Prinzipien
5.Eigen-, Mit- und Staatsverantwortung
a)Die Rolle des Staates und der Staatengemeinschaft
b)Öffentliches Wirtschaftsrecht zwischen Hierarchie, Kooperation und Subsidiarität
c)Unternehmer und Verbraucher als Wirtschaftssubjekte
6.Entwicklung und Zukunftsorientierung
a)Vergangenheitsbezug
b)Zukunftsorientierung hinsichtlich neuer Geschäftsmodelle
c)Zukunftsorientierung hinsichtlich der Digitalisierung der Verwaltung
7.Öffentliches Wirtschaftsrecht und Wirtschaft
8.Wirtschaftsprivat-, Wirtschaftsstraf- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
9. Öffentliches Wettbewerbsrecht
II.Ökologisierung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
III.Öffentliches Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverfassungsrecht
1.Wirtschaftsverfassung im engeren und weiteren Sinne
2.Normenhierarchie im Öffentlichen Wirtschaftsrecht
3.Öffentliches Wirtschaftsrecht als Wirtschaftsverfassungsrecht im engeren und weiteren Sinne
IV.Kodifikationsstand, Systematik und Auslegung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
1.Kodifizierung und Systematisierung
2.Interpretation
V.Gliederung und gesamtrechtliche Vorgabe
1.Materielles Recht und Verfahrensrecht
2.Vorgaben für das Wirtschaftsstraf- und Wirtschaftsprivatrecht
VI.Ausstrahlung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
1.Öffentliches Wirtschaftsrecht im engeren und im weiteren Sinne
2.Öffentliches Wirtschaftsrecht und Polizeirecht
VII.Internationales und ausländisches Öffentliches Wirtschaftsrecht
1.Zur Internationalisierung und Globalisierung der arbeitsteiligen Wirtschaft
2.Zur begrenzten Regelungsrolle nationaler Wirtschaftsregeln
3.Begriff und Bedeutung des Internationalen Öffentlichen Wirtschaftsrechts
4.Rechtsquellen und Bindungswirkung des Internationalen Öffentlichen Wirtschaftsrechts
5.Europäisches Öffentliches Wirtschaftsrecht
6.Ausländisches Öffentliches Wirtschaftsrecht
§ 3Intra- und interdisziplinäre Ansätze des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
I. Verhältnis zu den Wirtschaftswissenschaften
II.Verhältnis zur Rechtspolitik
III.Verhältnis zur Ordnungspolitik
IV.Verhältnis zur Verwaltungspolitik
§ 4Wirtschaftssysteme als Vorentscheidung staatlicher Wirtschaftsverfassungen
I.Wirtschaftssysteme als wirtschaftsverfassungsrechtliches Grundproblem
II.Verkehrswirtschaft/Marktwirtschaft
1.Das Konzept der Verkehrswirtschaft
2.Schwächen der Verkehrswirtschaft
III.Zentralverwaltungswirtschaft/Planwirtschaft
1.Das Konzept der Zentralverwaltungswirtschaft
2.Schwächen der Zentralverwaltungswirtschaft
IV.Wirtschaftssysteme zwischen Markt und Plan
1.Mixed Economy als realtypische Erscheinungsform
2.Soziale Marktwirtschaft
a)Individuelle Komponente
b)Soziale Komponente
3.Ökologisch-soziale Marktwirtschaft
a)Die ökologische Komponente
b)Zur Internalisierung externer Effekte
c)Marktwirtschaftliche Umweltprinzipien als Bestandteil des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
4.Globalgesteuerte Marktwirtschaft
B.Wirtschaftsverfassungsrecht
Erster Abschnitt:Verfassungsrechtliche Grundlagen der Wirtschaftssteuerung
§ 5Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes, der Unionsverträge und des Weltwirtschaftsrechts
I.Die Wirtschaftsverfassung Deutschlands
1.Deutsche Wirtschaftsverfassung und Globalisierung der Wirtschaft
2.Der Streit um die Wirtschaftsverfassung
3.Zur Offenheit der deutschen Wirtschaftsverfassung
a)Verfassungsrechtlicher Befund
b)Verfassungsrechtliche Diskussion
c)Verfassungssystematische Interpretation
d)Verfassungshistorische Dimension und Grundgesetznovellierung
4. Staatliche Gestaltungsfreiheit und Verantwortung für die Wirtschaft
II.Die Wirtschaftsverfassung des Binnenmarktes
1.Grundgesetzliche und unionsrechtliche Wirtschaftsverfassung
2.Strukturen der EU-Wirtschaftsverfassung
3.Grundsatz der offenen Marktwirtschaft
III.Die Wirtschaftsverfassung der Weltwirtschaft
Zweiter Abschnitt:Wirtschaftssteuerung durch Staats- und Rechtsprinzipien
§ 6Sozialstaatsprinzip
I.Wirtschaftliche Elemente des Sozialstaates
1.Die Verfassungsentscheidung für den Sozialstaat
2.Wirtschaftsrelevante Sozialaussagen und ihre Grenzen
II.Bedeutung und Adressaten
1.Der Sozialstaat als Staatsaufgabe und Gestaltungsauftrag
2.Adressaten und subjektive Rechte
III.Sozialprinzip in der EU
IV.Sozialprinzip und Weltwirtschaftsrecht
§ 7Rechtsstaatsprinzip
I.Die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftsverwaltung
1.Wirtschaftsrelevante Bedeutungen des Rechtsstaatsprinzips
2.Einzelausprägungen
a)Gesetzesbindung
b)Gesetzesvorrang
c)Gesetzesvorbehalt
II.Messbarkeit und Vorhersehbarkeit des Wirtschaftsverwaltungshandelns
1.Rechtssicherheit als ökonomische Rahmenbedingung
2.Ökonomischer Vertrauensschutz für die Zukunft?
3.Ökonomischer Vertrauensschutz für die Vergangenheit
a)Echte und unechte Rückwirkung
b)Zulässigkeit der Rückwirkung und Vertrauensschutz
III.Die Bestimmtheit wirtschaftsrechtlicher Gesetze und Ausführungsakte
1.Zur Bedeutung des Bestimmtheitsgrundsatzes
2.Bestimmtheit im Wirtschaftssanktionsrecht
3.Bestimmtheit wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vorschriften
4.Bestimmtheit wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Ausführungsakte
IV.Zur Verhältnismäßigkeit wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Maßnahmen
1.Verhältnismäßigkeit als Generalschranke jeder staatlichen Aktivität
2.Prüfungsschritte
a)Eignung
b)Erforderlichkeit
c)Angemessenheit
V.Rechtsschutz gegen wirtschaftsverwaltungsrechtliche Maßnahmen
VI.Rechtsstaatsprinzip und EU
VII.Rechtsstaatsprinzip und Weltwirtschaftsrecht
§ 8Wirtschaftsrelevante Prinzipien der Aufgabenverteilung
I.Verteilung der wirtschaftsrelevanten Kompetenzen
1. Unionsebene
2. Bundesebene
a)Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen
b)Verteilung der Verwaltungskompetenzen
c)Kooperativer Wirtschaftsföderalismus
d)Internationale Vereinbarungen
3. Kommunale Ebene
a)Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Bedeutung von Gemeinden
b)Dekonzentrierte und dezentrale Aufgabenerledigung
II.Wirtschaftsverwaltung als Selbstverwaltungsaufgabe
1.Selbstverwaltung durch Kammern
2.Selbstverwaltung durch Verbände
III.Der Subsidiaritätsgedanke als politische Klugheitsregel
§ 9Makroökonomische Prinzipien mit Wirtschaftsrelevanz
I.Unionsebene
1.Etablierung einer gemeinsamen Währungspolitik
2.Koordinierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitiken
a)Grundlagen
b) Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
c)Haushaltsüberwachung
II.Verfassungsebene
III. Wirtschaftlichkeitsprinzip als rechtsebenenübergreifende Direktive
§ 10Umweltstaatsprinzip
I.Umweltschutz im Grundgesetz und im Landesverfassungsrecht
II.Umweltschutz und EU
III.Umweltschutz und Weltwirtschaftsrecht
Dritter Abschnitt:Verfassungszuständigkeiten und -funktionen
§ 11Wirtschaftsrelevante Regierungs-, Rats- und Verwaltungszuständigkeiten
I.Wirtschaftsrelevante Zuständigkeiten der Mitglieder der Bundesregierung
1.Die Bundesregierung als Träger der Wirtschaftspolitik
2.Rechtsetzungs- und Aufsichtszuständigkeiten der Bundesregierung
3.Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
II.Wirtschaftsrelevante Zuständigkeiten der Landesregierungen
III.Wirtschaftsrelevante Zuständigkeiten der Räte der Union
IV.Wirtschaftsrelevante Zuständigkeiten der Verwaltung
1.Verwaltungszuständigkeiten bundesdeutscher Behörden
a)Vollzug nationalen Rechts
b)Indirekter Vollzug von Unionsrecht
2.Unionseigene Verwaltung
§ 12Bundesbank und Europäische Zentralbank
I.Wirtschaftsverfassungsrechtliche Stellung der Bundesbank
1.Aufgaben
2.Organisationsstruktur
3.Art. 88 GG als Rechtsgrundlage zur Übertragung von Hoheitsrechten
II.Die Europäische Zentralbank als Hüterin der Unionswährung
1.Aufgaben und Befugnisse
2.Rechtsstellung
III.Internationaler Währungsfonds
§ 13Wirtschaftsrelevante Rechtsetzungs- und Rechtsprechungszuständigkeiten
I.Rechtsetzungszuständigkeiten
1.Unionsebene
2.Bundesebene
a)Ausschließliche wirtschaftsrelevante Gesetzgebungszuständigkeiten
b)Konkurrierende wirtschaftsrelevante Gesetzgebungszuständigkeiten
c)Wirtschaftsrelevanz ungeschriebener Kompetenzen
d)Vorschriften über Geldleistungspflichten
3.Landesebene
a)Die Auswirkungen der Föderalismusreform von 2006
b)Das Hausgut der Länder
c)Übergreifende Grundsätze
4.Welthandelsrechtliche Ebene
5. Vollzugsebene
a)Rechtsverordnungen
b)Satzungen
c)Verwaltungsvorschriften
6.Gesetzgebung und Gesetznehmung
II.Rechtsprechungszuständigkeiten
Vierter Abschnitt:Das Recht der Binnen- und Außenwirtschaft
§ 14Räumliche Reichweite und Einflussbereiche der Rechtsebenen
I.Binnenwirtschaft
1.Natürliches Wirtschaftsgebiet
a)Staatsgebiet
b)Wirtschaftsgebiet
c)Staatsfreies Gebiet
d)Schiffe
e)Luftfahrzeuge
f)Weltraum
g)Virtueller Raum
2.Wirtschaftsgebiet kraft Vereinbarung oder Gesetz
II.Außenwirtschaft
1.Die Formen internationaler Integration und ihre verfassungsrechtliche Basis
2.Integration auf europäischer Ebene
a)Der EU-Binnenmarkt
b)Der Europäische Wirtschaftsraum
c)Die Einbindung der Schweiz
d)Weitere Abkommen
e)Die künftige Rolle Großbritanniens
f)Europa der unterschiedlichen Geschwindigkeiten
3. Integration auf internationaler Ebene
a)Kooperationen mit Beteiligung Deutschlands bzw. der EU
b)Kooperationen ohne Beteiligung Deutschlands bzw. der EU
§ 15Binnenmarktrecht
I.Allgemeine Lehren
1.Die Binnenmarktverwirklichung als Richtgröße
a)Voraussetzungen
b)Gefährdungslagen
c)Ausnahmen
2.Positive Integration durch Sekundärrechtsetzung
a)Kompetenzielle Vorgaben
b)Die Rolle der Unionsgrundrechte
c)Die Rolle der sog. Querschnittsklauseln
3.Negative Integration durch Grundfreiheiten
a)Schutzbereich
b)Beeinträchtigung
c)Rechtfertigung
4.Verhältnis von positiver und negativer Integration
II.Besondere Ausprägungen
1.Freier Warenverkehr
a)Warenbegriff als Ausgangspunkt
b)Beseitigung tarifärer Handelshemmnisse
c)Beseitigung nicht-tarifärer Handelshemmnisse
d)Sekundärrechtliche Ausformung im Produktsicherheitsrecht
2.Unternehmensbezogene Grundfreiheiten
a)Niederlassungsfreiheit
b)Dienstleistungsfreiheit
c)Sekundärrechtliche Ausformung in ausgewählten Rahmenrichtlinien
3.Arbeitnehmerfreizügigkeit
4.Kapitalverkehrsfreiheit
5.Zahlungsverkehrsfreiheit
§ 16Welthandelsrecht
I.Internationale Abkommen auf WTO-Ebene
1.Abkommen über den Warenhandel
a)Rechtsgrundsätze
b)Ausnahmen
2. Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
3. Handelspolitische Schutzinstrumente
a)Antidumping-Übereinkommen
b)Übereinkommen über Schutzmaßnahmen
4. Das Streitschlichtungssystem der WTO
a)Beteiligte Organe
b)Verfahrensablauf
c)Umsetzungs- bzw. Durchsetzungsmechanismen
5. Entwicklungsperspektiven
II.Globales Rechtsregime für die Nutzung des Meeresgebietes
III.TTIP und CETA
Fünfter Abschnitt:Nationaler Grundrechtsschutz privater Wirtschaftstätigkeit
§ 17(Ökonomische) Bedeutung, Funktionen, Strukturen
I.Ausdruck marktwirtschaftlich orientierter Rechtsordnungen
II.Die Funktionen der Grundrechte innerhalb des Wirtschaftsgeschehens
1.Grundrechte als Abwehrrechte
2.Grundrechte als Schutzpflichten
3.Grundrechte als Leistungsrechte
4.Grundrechte als Verfahrensrechte
III.Grundstrukturen der Grundrechtsprüfung
1.Schutzbereichsebene, insbesondere Art. 19 Abs. 3 GG
a)Juristische Person
b)Inlandsbezug
c)Wesensgemäße Anwendbarkeit
d)Grundrechtsberechtigung von Hoheitsträgern
2.Beeinträchtigungsebene
a)Hoheitliches Handeln
b)Hinreichende Eingriffsintensität
3.Rechtfertigungsebene
a)Grundrechtsschranken
b)Schranken der Grundrechtsschranke
c)Verfassungskonforme Anschlussmaßnahme
IV.Zur Wirtschaftsrelevanz der einzelnen Grundrechte
1.Leben und körperliche Unversehrtheit
2.Die ökonomische Dimension der Menschenwürde
3.Grundrechtsschutz zugunsten der Unternehmer
§ 18Berufsfreiheit
I.Schutzbereich
1.Persönliche Dimension
2.Sachliche Dimension
a)Beruf als Bezugspunkt
b)Berufliche Entfaltung als geschütztes Verhalten
c)Kein Recht auf Arbeit
II.Beeinträchtigung
1.Klassische Beeinträchtigungsformen
2.Moderne Beeinträchtigungsformen
III.Rechtfertigung
1.Gesetzesvorbehalt
2.Verhältnismäßigkeit
a)Drei-Stufen-Lehre als Grobfilter
b)Verhältnismäßigkeit im Übrigen
IV.Berufsfreiheit als Teilhaberecht
§ 19Eigentumsfreiheit und Vergesellschaftung
I.Schutzbereich
1.In persönlicher Hinsicht
2.In sachlicher Hinsicht
a)Schutz des beruflich Erworbenen
b)Schutz von Wirtschaftsflächen
c)Produkte und Produktionsfaktoren
d)Vermögenswerte Rechte
e)Der eingerichtete und ausgeübte Erwerbsbetrieb
f)Abgabenpflicht und Eigentumsschutz
g)Öffentlich-rechtliche Eigentumspositionen
II.Kreis der eigentumsrelevanten Maßnahmen
III.Rechtfertigung
1.Inhalts- und Schrankenbestimmungen
2.Enteignungen
3.Vergesellschaftung
§ 20Wirtschaftsinformations- und Wirtschaftskommunikationsfreiheit
I.Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
1.Schutzbereich
a)Meinungsäußerungsfreiheit im Geschäftsverkehr
b)Informationsfreiheit im Geschäftsverkehr
2.Rechtfertigung von Beeinträchtigungen
II.Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
1.Pressefreiheit
2.Rundfunkfreiheit
§ 21Weitere spezielle Freiheitsgewährleistungen mit Wirtschaftsbezug
I.Schutz der Geschäftsräume, Art. 13 GG
1.Schutzbereich
2.Eingriff
3.Rechtfertigung
II.Wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)
1.Schutzbereichsbeeinträchtigung
2.Rechtfertigung von Beeinträchtigungen
§ 22Marktmäßige Entfaltungsfreiheit von Unternehmer und Verbraucher (Art. 2 Abs. 1 GG)
I. Schutzbereich
1.Sachliche Dimension
a)Art. 2 Abs. 1 GG zwischen Haupt- und Auffanggrundrecht
b)Verbleibender Anwendungsbereich
c)Insbesondere: Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Kammern?
2.Persönliche Dimension
a)Berufsfreiheit für ausländische Staatsangehörige
b)Ausländerrechtliche Berufsbeschränkungen
II.Eingriff
III. Rechtfertigung
§ 23Wirtschaftlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
I.Erscheinungsformen
II.Grundrechtsbindung und -träger
III.Besondere Differenzierungsverbote
1.Ungleichbehandlung von Mann und Frau, Art. 3 Abs. 2 GG
2.Diskriminierungsverbote aus Art. 3 Abs. 3 GG
IV.Allgemeiner Gleichheitssatz
1.Grundstrukturen
2.Besondere Bindungsdimensionen
a)Gleichheitssatz und Gesetzgeber
b)Gleichheitssatz und Verwaltung
3.Gleichheitssatz als derivatives Teilhaberecht
4.Inländergleichbehandlung als Folge des Binnenmarktrechts?
Sechster Abschnitt:Grund und Grenzen öffentlicher Wirtschaftstätigkeit
§ 24Die öffentliche Hand als Wirtschaftsakteur
I.Die öffentliche Hand als Unternehmer
1.Kategorisierungen
2.Marktmäßige Tätigkeit durch öffentliche Unternehmen
a)Parameter öffentlicher Unternehmen
b)Zulässigkeit der Tätigkeitsaufnahme
c)Tätigkeitsausübung
3.Hoheitliche Beteiligungsverwaltung
II.Die öffentliche Hand als Verbraucher
1.Dimensionen und Bedeutung öffentlicher Aufträge
2.Rechtsgrundlagen auf internationaler Ebene
a)Anknüpfungspunkte im Weltwirtschaftsrecht
b)Anknüpfungspunkte im Unionsrecht
3.Nationales Vergaberechtsregime
a)Oberhalb der Schwellenwerte
b)Unterhalb der Schwellenwerte
c)Strafrechtlicher Flankenschutz
C.Aufgaben und Mittel der Wirtschaftsverwaltung
§ 25Zur Bedeutung und Systematik von Wirtschaftsverwaltungsaufgaben
I.Wirtschaftsverwaltungsaufgaben als Konkretisierung von Unions- und Verfassungsrecht
II.Aufgaben- und Befugnisnormen
III.Allgemeine und besondere Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung
§ 26Wirtschaftliche Infrastruktur
I.Unions- und Staatsverantwortung für die wirtschaftliche Infrastruktur
II.Wirtschaftsnahe institutionelle Infrastruktur
III.Wirtschaftliche Infrastruktur als Gewährleistungs- und Regulierungsverantwortung
IV.Das Recht der kritischen Infrastrukturen
§ 27Wirtschaftsinformation
I.Wirtschaftsinformation als Eckpfeiler der Wirtschaftsverwaltung
II.Wirtschaftsinformation als Unions- und Staatsaufgabe
III.Wirtschaftsinformationelle Eigenverantwortung
1.Informationsrechte und Informationspflichten
2.Marktwirtschaftliche und selbstverwaltete Informationssysteme
§ 28Wirtschaftsplanung
I.Unions- und Staatsaufgabe Wirtschaftsplanung
II.Erscheinungsformen der Wirtschaftsplanung
III.Anforderungen an die Rechtmäßigkeit
§ 29Wirtschaftsüberwachung
I.Bedeutung und Gegenstand
1.Wirtschaftsüberwachung als klassische Staatsfunktion
2.Wirtschaftsüberwachung und Wettbewerb
3.Wirtschaftsüberwachung in Abgrenzung zu verwandten Instituten
4.Wirtschaftsüberwachung und Internationalisierung
II.Schutzgut und Eingriffsschwelle
1.Schutzgüter der Wirtschaftsüberwachung
a)Einzelne Rechtsgüterschutztypen
b)Insbesondere Verbraucherschutz
2.Eingriffsschwellen der Wirtschaftsüberwachung
a)Gefahrenbewältigung im Präventionsstaat
b)Gefahrenvorsorge im Präventionsstaat
c)Gefahrennachsorge im Präventionsstaat
III.Instrumente der Wirtschaftsüberwachung
1.Aufnahmeüberwachung
2.Ausübungsüberwachung
3.Beendigungsüberwachung
4.Sanktionierung von Pflichtverletzungen
IV.Staatliche Wirtschaftsüberwachung und unternehmerische Eigenverantwortung
1.Wirtschaftsüberwachung und Kooperationsprinzip
2.Erledigung von Wirtschaftsüberwachungsaufgaben durch Private
a)Zertifizierung und Umwelterklärung
b)Zur DIN/ISO- und Leitsätze-Normierung
3.Unternehmerische Eigenüberwachung und Selbstbeschränkung
a)Eigenüberwachung als Wettbewerbs- und Marketingfaktor
b)Eigenüberwachung zur Internalisierung von Umweltkosten
c)Selbstzertifizierung
d)Selbstbeschränkungsabkommen
4.Preis- und Mengenlösungen
§ 30Wirtschaftslenkung
I.Unions- und Staatsaufgabe Wirtschaftslenkung
II.Zur Typisierung der Lenkungsmaßnahmen
III.Sanktionierung von Verstößen
§ 31Wirtschaftsförderung
I.Unions- und Staatsaufgabe Wirtschaftsförderung
1.Wirtschaftsförderung als Leistungs- und Verschonungsverwaltung
2.Wirtschaftsförderung als Risikoverwaltungsrecht
3.Wirtschaftsförderung und Compliance-Anforderungen
4.Wirtschaftsförderungskriminalität
II.Typisierung der Maßnahmen der Wirtschaftsförderung
1.Wirtschaftsförderung durch Leistungsgewährung
2.Wirtschaftsförderung durch Belastungsverschonung
III.Die ordnungs- und wirtschaftspolitischen Dimensionen der Wirtschaftsförderung
IV.Rechtliche Grundlagen der Wirtschaftsförderung
1.Wirtschaftsförderung durch Bund und Länder
2.Wirtschaftsförderung und Beihilferecht der Union
a)Zielsetzungen
b)Beihilfebegriff
c)Relevante Beihilfeaufsichtsvorschriften
d)Beihilfevoraussetzungen und Rechtsfolgen
e)Zulässige Beihilfen nach Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV
f)Rechtsfolge
3.Rückabwicklung
V.Weltwirtschaftliche Subventionsregeln
1.Subventionsbegriff
2.Subventionsregime
3.Verfahrensregeln
§ 32Außenwirtschaftsverwaltungshandeln
I. Ausfuhrhandeln
1.Rechtsgrundlagen
2.Zielsetzungen
3.Mechanismen
a)Verbote
b)Genehmigungsvorbehalt und Genehmigungsverfahren
c)Ausübungsregeln
d)Vorgehen im Falle von Unternehmensbeteiligungen
4.Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverwaltungsrecht
5.Sanktionierung von Verstößen
II.Einfuhrhandeln
D.Wirtschaftsverwaltungshandeln
§ 33Öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Wirtschaftsverwaltungshandeln
I.Grundsatz der Wahlfreiheit und Abgrenzung
II.Zweistufige Wirtschaftsverwaltungsrechtsverhältnisse
§ 34Gebundenheit und Freiheit der Wirtschaftsverwaltung
I.Unbestimmte Rechtsbegriffe und Beurteilungsspielraum
II.Ermessen der Wirtschaftsverwaltung
III.Planungsermessen
§ 35Wirtschaftsverwaltungsakte
I.Der Wirtschaftsverwaltungsakt im System der Handlungsformen
II.Wirkung, Begriff und Bedeutung
1.Wirkweise
2.Merkmale des Verwaltungsaktes
3.Zur Einteilung der Wirtschaftsverwaltungsakte
4.Verwaltungsakte und Unionsrecht
III.Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Genehmigungen
1.Sach- und Personalgenehmigungen
2.Verwaltungsverfahren
a)Allgemeines Verwaltungsverfahren
b)Besondere Verwaltungsverfahren
c)Übergreifende Verfahrensgrundsätze
3.Prüfungsschema für die Rechtmäßigkeit von Wirtschaftsverwaltungsakten
4.Förmliche und gestufte Verfahren
5.Genehmigungspraxis und Anforderungen der Wirtschaft
6.Verfahrensbeschleunigung
7.Nebenbestimmungen
8.Grundregeln eines effektiven Genehmigungsmanagements
9.Zertifikate mit Verwaltungsaktcharakter
IV.Das Ende der Wirksamkeit von Wirtschaftsverwaltungsakten
1.Aufhebung
a)Rechtmäßige Verwaltungsakte
b)Rechtswidrige Verwaltungsakte
c)Fristen und Ermessen
d)Erstattung
e)Unionsrechtliche Überformung
2.Erlöschen
§ 36Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Verträge
I.Kooperatives und konsensuales Wirtschaftsverwaltungshandeln
II.Subordinationsrechtliche und koordinationsrechtliche Verträge
III.Rechtmäßigkeit von wirtschaftsvertraglichem Handeln
IV.Vollzug wirtschaftsvertraglichen Handelns
V.Unionsrechtliche Überformung
§ 37Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zusagen und schlichtes Wirtschaftsverwaltungshandeln
I.Schlichtes Wirtschaftsverwaltungshandeln
II.Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zusagen
E.Wirtschaftsverwaltungskontrolle
§ 38Die Kontrolle der Wirtschaftsverwaltung
I.Externe Kontrollverfahren
1.Förmliche Kontrollverfahren
a)Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte
b)Facetten förmlicher Kontrollverfahren
2.Schlichtungsverfahren
3.Formlose Kontrollen
II.Interne Kontrollen
1.Selbstinitiierte Kontrolle
2.Staatsaufsicht
III.Beihilfenaufsicht
F.Organisation und Finanzierung der Wirtschaftsverwaltung
§ 39Staatliche, unionsrechtliche und internationale Wirtschaftsverwaltung
I.Träger- und Behördenvielfalt
II.Wirtschaftsverwaltung auf nationaler Ebene
1.Unmittelbare Wirtschaftsverwaltung
a)Bundesebene
b)Landesebene
2.Mittelbare Wirtschaftsverwaltung
3.Öffentliche Unternehmen
III.Wirtschaftsverwaltungsorganisation und EU
IV.Internationale Wirtschaftsverwaltungsorganisationen
§ 40Wirtschaftsverwaltung durch Einschaltung Privater
I.Beleihung
II.Verwaltungshelfer
III.Indienst- oder Inpflichtnahme
IV.Beauftragte und Akkreditierte
V.Konzessionäre
§ 41Wirtschaftsverwaltung durch Privatisierung
I.Formelle Privatisierung
II.Materielle und funktionale Privatisierung
§ 42Kommunale Organisation der Wirtschaftsverwaltung
§ 43Selbstverwaltung der Wirtschaft
I.Selbstverwaltungsbegriff und Selbstverwaltungsidee
1.Kammern als Träger der funktionalen Selbstverwaltung
2.Zur Internationalisierung der Selbstverwaltungsidee
II.Abgrenzung von ähnlichen Erscheinungsformen
III.Wirkungskreis und Aufgabenbereich
1.Vom Hilfsorgan der Staatsregierung zum Servicecenter
2.Zum Ausbau der überwachungsrechtlichen Kompetenz
3.Dimensionen der Kammeraufgaben
IV.Zweck der Selbstverwaltung und Pflichtmitgliedschaft
1.Selbstverwaltungsmotive
2.Das besondere gewerbepolitische Mandat
3.Zur Pflichtmitgliedschaft für Binnenmarktdienstleister
V.Organisationsstrukturen
1.Rechts- und Fachaufsicht
2.Beitragserhebung und -verwendung
3.Kammerorgane und Kammerwahlen
4.Einzelne Hoheitsrechte
VI.Erscheinungsformen
1.Organisationsformen des Handwerks
a)Handwerkskammern
b)Handwerksinnungen, Innungsverbände und Kreishandwerkerschaften
2.Organisation der Landwirtschaftskammern
3.Privatrechtliche Organisationsformen und Kooperation
4.Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft
VII.Partizipation von Wirtschaftsverbänden an der Wirtschaftsverwaltung
1.Zum Status der Wirtschaftsverbände
2.Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Wirtschaftsverbände
3.Informelle Einflussnahmen und Staatsentlastung
4.Internationalisierung
§ 44Finanzierung der Wirtschaftsverwaltung
I.Nutzerfinanzierung
1.Ausgangspunkt
2.Weiterungen
3.Ausgrenzungen
II.Finanzierung durch Inpflichtnahme privater Unternehmen
Stichwortverzeichnis
1Als Rechtsmaterie ist das Öffentliche Wirtschaftsrecht gleichermaßen für Juristen, Wirtschaftswissenschaftler und Wirtschaftsingenieure relevant. Die Aufnahme wirtschaftsjuristischer Gegenstände in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen wird damit begründet, dass das Wirtschaftsrecht über Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung den Rahmen für das unternehmerische Handeln setze. Als Schwerpunktbereich ist das teilweise auch als Wirtschaftsverwaltungsrecht bezeichnete Öffentliche Wirtschaftsrecht in rechtswissenschaftlichen Studiengängen ausgestaltet, meistens als Teil eines öffentlich-rechtlich geprägten Fächerspektrums in Verbindung mit Planungs-, Umwelt-, Regulierungs-, Infrastruktur- oder Medienrecht.1 In wirtschaftswissenschaftlichen Studienangeboten ist das Öffentliche Wirtschaftsrecht oftmals Bestandteil schon des Grundstudiums, jedenfalls aber im Wahlfachbereich angesiedelt.
2Die Konzentration auf den Schwerpunkt- und Wahlfachbereich belegt, dass die juristische und ökonomische Bedeutung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts an deutschen Universitäten nach wie vor gering eingeschätzt wird2. Im Gegensatz zu den Wirtschaftswissenschaften spielen in der gegenwärtigen, traditionell orientierten Juristenausbildung Zusammenhänge von Recht und Ökonomie keine tragende Rolle. Zu Recht wird beklagt, die fundamentale Bedeutung eines funktionsfähigen Wirtschaftsrechts für die Entwicklung der Volkswirtschaft sei im Curriculum der Juristen nicht vorgesehen3. Zwar hat der Deutsche Anwaltsverein anlässlich des 58. Deutschen Juristentages gefordert, die Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts zum Kernfach im juristischen Grundstudium zu erheben4. Demgegenüber kommt weder das Wirtschaftsverwaltungsrecht noch das Öffentliche Wirtschaftsrecht in den Vorschlägen des Juristischen Fakultätentages zur Neuordnung des juristischen Studiums im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich vor5. Immerhin hat das Thema „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ in mehreren Bundesländern Eingang in den Prüfungsstoff für den juristischen Vorbereitungsdienst gefunden.6
3Eine Alternative zur klassischen und künftigen Juristenausbildung bieten die auf Empfehlungen des Wissenschaftsrates beruhenden und von der Wirtschaft begrüßten7, gegen energischen Widerstand u. a. des Juristen-Fakultätentages8 an zahlreichen Fachhochschulen geschaffenen grundständigen Studiengänge Wirtschaftsrecht oder Verbundstudiengänge „Betriebswirtschaft, Schwerpunkt Wirtschaftsrecht“. Diese und andere Angebote eröffnen die Chance zum Erwerb von Mischqualifikationen, die Problemlösungskompetenz an der Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Recht, Betrieb und Verwaltung vermitteln9. Ausweislich des statistischen Jahrbuches der Anwaltschaft 2017/1810 studieren 90 Prozent der Studierenden an Fachhochschulen, die die Fachgruppe „Rechtswissenschaft“ belegt haben, das Fach „Wirtschaftsrecht“. Das zeigt, dass mit diesem Studienangebot eine nachgefragte Alternative gegenüber der Beschäftigung als Volljurist zur Verfügung steht, die eine auch in der Wirtschaft gewünschte Spezialisierung ermöglicht.
4Großes Gewicht wird im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, teilweise in Ausformung als Wirtschaftsverwaltungsrecht in jüngerer Zeit postgradualen wirtschaftsjuristischenZusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- und Masterstudiengängen eingeräumt. Daneben haben einige Universitäten interdisziplinäre und international ausgerichtete Bachelor- und Masterstudiengänge zum Wirtschaftsrecht entwickelt11. Die Zielrichtung geht insoweit oftmals dahin, rechtswissenschaftliches Grundwissen mit der ökonomischen Basis zu verknüpfen – so z. B. im Falle des Master-Studiengangs „Wirtschaftswissenschaften für Juristen“, den die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der TU Chemnitz für Absolventen des ersten juristischen Staatsexamens oder eines gleichwertigen Studienabschlusses anbietet und der nach einer ökonomischen Grundlagenausbildung darauf angelegt ist, juristisches Wissen z. B. im Bereich „Wirtschaft und Regulierung“ an ökonomischen Phänomenen und deren Funktionsweise zu spiegeln, um so die Studierenden zu ökonomisch informierten Juristen auszubilden.
5Unbeschadet der aufgezeigten akademischen Aufwertung wird das Wirtschaftsverwaltungsrecht in der Forschung eher stiefmütterlich behandelt12. Das rechtswissenschaftliche Interesse beschränkt sich einerseits auf bestimmte Ausschnitte oder auf einzelne Zweige, wie etwa das Medienwirtschaftsrecht, das Kapitalmarktrecht, das Regulierungsrecht oder das Subventionsrecht. Andererseits ist zu beobachten, dass das Öffentliche Wirtschaftsrecht zunehmend aus seinem wissenschaftlichen Schattendasein heraustritt und an Reputation gewinnt. Eine vertiefte wissenschaftliche Beschäftigung ist vor allem vor dem Hintergrund angebracht, dass das Wirtschaftsverwaltungsrecht wegen seiner Vielgestaltigkeit, Dynamik und rechtspolitischen Schlüsselfunktion zunehmend die Rolle eines modernen Referenzgebietes des Verwaltungsrechts übernimmt13. Allerdings ist zu konstatieren, dass es an visionären und evolutionären Entwürfen zur Zukunftsgestaltung dieser Materie mangelt14.
6Neben der Wissenschaftsrelevanz ist die Praxisbedeutung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts unübersehbar. Denn diese Materie bildet den unverzichtbaren Rahmen für die juristische Steuerung der Wirtschaft und die ökonomische Entfaltung von Unternehmen und Verbrauchern (s. §§ 2 ff.). Die Verwendungsmöglichkeiten des Wirtschaftsverwaltungsrechts in klassischen und modernen juristischen und ökonomischen Berufen sind vielfältig. Im Vordergrund dieses expandierenden Dienstleistungsmarktes stehen die Unternehmens-,Wirtschafts- und Verwaltungsberatung, die Rechtsgestaltung und das Konfliktmanagement15. Hinsichtlich einer anwaltlichen Spezialisierung auf das Wirtschaftsverwaltungsrecht im Rahmen einer Tätigkeit als Fachanwalt für Verwaltungsrecht bieten nach § 43c BRAO in Verbindung mit § 8 Fachanwaltsordnung mehrere Veranstalter unter dem Titel „Wirtschaftsverwaltungsrecht“ spezielle Vorbereitungskurse an.
1.Textausgaben
Becksche Textausgabe Öffentliches Wirtschaftsrecht (Loseblattsammlung)
Becksche Textausgabe Europäisches Wirtschaftsrecht (Loseblattsammlung)
Schwartmann (Hg.), Völker- und Europarecht mit WTO-Recht, 10. Aufl. 2015
Sodan (Hg.), Öffentliches, Privates und Europäisches Wirtschaftsrecht, 17. Aufl. 2017
Stober (Hg.), Wichtige Gesetze für Wirtschaftsverwaltung und die öffentliche Wirtschaft, 30. Aufl. 2018
Stober (Hg.), Quellen zur Geschichte des Wirtschaftsverwaltungsrechts, 1986
2.Lehr- und Handbücher
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P.M. Huber, Öffentliches Wirtschaftsrecht, in: Schoch (Hg.), 15. Aufl. 2013, S. 305 ff.
Ehlers/Fehling/Pünder (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2012
Enchelmaier, Europäisches Wirtschaftsrecht, 2005
Fetzer, Wirtschaftsverwaltungsrecht, in: Steiner (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, S. 693 ff.
Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 6. Aufl. 2013
Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 11. Aufl. 2017
Hilf/Oeter (Hg.), WTO-Recht, 2. Aufl. 2010
Jarass, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Wirtschaftsverfassungsrecht, 3. Aufl. 1997
Kirchhof/Korte/Magen (Hg.), Öffentliches Wettbewerbsrecht – Neuvermessung eines Rechtsgebiets, 2014
Kilian/Wendt, Europäisches Wirtschaftsrecht, 6. Aufl. 2017
Knauff, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2015
Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 4. Aufl. 2017
Prieß/Berrisch, WTO-Handbuch, 2003
Reus/Mühlhausen/Stöhr, Haushalts- und Beihilferecht, 2017
Rittner/Dreher, Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2008
Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2015
Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2014
Schmidt R., Öffentliches Wirtschaftsrecht, Allgemeiner Teil, 1990
Schmidt R. (Hg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht, Besonderer Teil 1 und 2, 1995/1996
Schmidt/Wollenschläger (Hg.), Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2015
Schulte/Kloos (Hg), Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2016
Schwarze, Europäisches Wirtschaftsrecht, 2007
Stober (Hg.), Rechtsschutz im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht, 1993
Stober/Paschke (Hg.), Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2017
Stober/Eisenmenger, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 16 Aufl. 2016
Stoll/Schorkopf, WTO, 2002
Tietje (Hg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2015
Weiß/Hermann/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Aufl. 2007
Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2016
3.Fallsammlungen
Glaser/Klement, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2009
Gurlit/Ruthig/Storr, Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2017
Hösch, Fälle und Lösungen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2001
Pache/Knauff, Fallhandbuch Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010
Sander/Sigloch, Fälle zum Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2003
Schöbener/Jahn, Fälle zum öffentlichen Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2009
4.Schriftenreihen
Basedow/Hopt/Roth (Hg.), Schriftenreihe Europäisches Wirtschaftsrecht
Burgi u. a. (Hg.), Schriften zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht
Ehlers/Wolffgang (Hg.), Schriften zum Außenwirtschaftsrecht
Stober/Korte (Hg.), Studien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht
8Öffentliches Wirtschaftsrecht ist als Rechtsmaterie nur erforderlich, wenn der Staat das Verhalten von Wirtschaftssubjekten oder Wirtschaftsakteuren steuern will. Es geht insoweit also um die Steuerungvon Wirtschaftsprozessen in Form einer legislativen, judikativen oder administrativen Beeinflussung von Wirtschaftssubjekten (Unternehmern und Verbrauchern) oder von Wirtschaftsverbänden (s. u. Rn. 20 ff.) zur Durchsetzung ökonomischer oder ggf. gemeinwohlorientierter Ziele. Beschäftigt sich der Staat nicht mit der Lenkung, der Überwachung oder der Förderung der Wirtschaft (s. u. Rn. 847 ff.), dann bedarf es keines Öffentlichen Wirtschaftsrechts oder Wirtschaftsverwaltungsrechts. Der Staat greift dann nur im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr ein, indem er das gesellschaftliche Leben im Übrigen regelt bzw. hoheitlichen Maßnahmen unterwirft.
Beispiele: Polizeiliche Schließung eines Betriebes wegen Seuchen- oder Einsturzgefahr.
9Die fundamentale Bedeutung der Wirtschaft für die Existenz, den Wohlstand und den Fortschritt eines Volkes ist heute allgemein anerkannt. Denn Güter und Dienste sind in jeder Wirtschaft knapp und jedes Gemeinwesen muss sich um die Bedarfsdeckung und die hierfür erforderliche Infrastruktur (s. u. Rn. 852 ff.) kümmern. Die Volks- und die Betriebswirtschaft, die privatwirtschaftliche Betätigung und die rechtliche Verantwortung der Unternehmen hängen entscheidend von den grundlegenden rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Wirtschafts- und Verwaltungsrechtssystems ab (s. u. Rn. 93 ff.).
Beispiele: Ein auf Wettbewerb und Markt basierendes Wirtschaftsrechtssystem hat andere Rechtsgüter zu schützen als eine planwirtschaftlich gelenkte Rechtsordnung.
10Aus diesen und anderen Gründen verzichtet kein Staat auf die öffentlich-rechtliche Steuerung der Wirtschaft. Sie ist Ausdruck der staatlichen Verantwortung für die Wirtschaft und besitzt den Rang einer zentralen Staats- und Rechtsaufgabe (s. u. Rn. 141 ff. und Rn. 847 ff.). Selbst der liberale Staat stellt rechtliche Rahmenbedingungen zur Verfügung, mit denen er wirtschaftliches Handeln ermöglicht und begleitet16. Er hat mindestens zu gewährleisten, dass Versorgung und Entsorgung funktionieren (sog. wirtschaftliche Gewährleistungsverwaltung)17. Zusammengefasst ist das Öffentliche Wirtschaftsrecht infolgedessen regelmäßig Bestandteil einer jeden hoheitlichen Rechtsordnung.
11Aus einer rechtsvergleichenden Perspektive18 bedarf es einer Differenzierung nach Rechtskreisen, um die Bedeutung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts bzw. des Wirtschaftsverwaltungsrechts zu erschließen. Dem vom Common Law und damit dem Case Law geprägten anglo-amerikanischen Rechtskreis (USA, Kanada, UK, Australien, Neuseeland, Indien, Singapur, Hongkong) sind die Materien Öffentliches Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht fremd19. Stellvertretend sei eine britische Aussage zitiert: „The idea of a unified concept of economic administrative law is alien to the legal system of the United Kingdom“20. Hier liegt der Schwerpunkt der ökonomischen Regulierung im Allgemeinen Verwaltungsrecht. Daneben wird sie allenfalls aspektiv, punktuell problembezogen als economic regulation oder speziell z. B. als constructed market law21 gepflegt.
12Ganz anders verhält es sich mit dem vom Civil Law bzw. Roman Law dominierten, systematisch angelegten kontinentaleuropäischen Rechtskreis. Insoweit hat das Wirtschaftsverwaltungsrecht//Öffentliche Wirtschaftsrecht in Österreich, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, den meisten mittel- und osteuropäischen Staaten sowie teilweise im südostasiatischen Rechtsraum (Japan, Volksrepublik China, Taiwan, Südkorea) eine intensive eigenständige rechtliche Behandlung erfahren22. In diesem Zusammenhang ist auffallend, dass sich zahlreiche Staaten am deutschen Rechtsrahmen orientieren, das sich im Wettbewerb der Rechtskreise zu einem Exportschlager entwickelt hat23. Mit der Wahl dieses Bezugspunktes ist ein erhebliches Potenzial für wirtschaftsrechtsvergleichende Forschung verbunden, weil die jeweiligen Normenkomplexe aufgrund historischer oder gesellschaftspolitischer Unterschiede nicht im Detail gleichgeschaltet sind.
13Eine Brücke zwischen Common Law und Civil Law schlagen das südafrikanische und das schottische Recht, die deshalb als „mixed system“ oder „hybride“ Rechtsordnung bezeichnet werden. Zudem verschwinden die Unterschiede zwischen Common Law und Civil Law aufgrund der Supranationalisierung des Wirtschaftsrechts in der EU, deren Mitgliedstaaten (Art.52 EUV) teilweise auf dem Common Law aufbauen (UK, Nordirland, Malta und Zypern). Während die Rechtssetzung der Union nach kontinentaleuropäischem Kodifikationsvorbild erfolgt, verbindet die EU-Rechtsprechung schon deshalb beide Rechtsfamilien, weil häufig auf Präzedenzfälle zurückgegriffen wird24. Wegen dieser methodischen Annäherung wird auch das Unionsrecht häufig als Hybridform gekennzeichnet25.
14Unklar ist die Stellung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts im religiös geprägten und von der Scharia beherrschten islamischen Rechtskreis, dessen Einzugsbereich vom Nahen Osten bis Südostasien reicht. Einerseits handelt es sich jenseits säkularisierter Erscheinungsformen um geschriebenes Recht mit umfassender Geltung des Korans, der als Gesetzbuch unter Berücksichtigung der Sunna als der Sammlung vorbildlicher Aussagen des Propheten Mohammed insbesondere nach klassischem Verständnis interpretiert wird26. Andererseits finden sich im Koran unbeschadet seiner fundamentalen Bedeutung für die islamische Wirtschaftsordnung nur rudimentäre Wirtschaftsrechtsregeln (etwa das Zins-, Glücksspiel, Spekulations- oder Schweinefleischverbot, aber auch das Schächtgebot)27, die zur Schaffung islamkonformer Vorschriften und Produkte (z. B. Scharia-Policen) geführt haben.28 Betrachtet man ferner den im Koran enthaltenen Gedanken der „sozialen Verwendung von Überschüssen“ bzw. das Leitmotiv des Schutzes von Bedürftigen durch die Solidargemeinschaft, dann weist der islamische Rechtskreis auch Elemente einer sozialen Marktwirtschaft auf (s. u. Rn. 106 ff.)29.
15Unbeschadet seiner beschriebenen ökonomischen und juristischen Bedeutung ist es bisher nicht gelungen, das Öffentliche Wirtschaftsrecht bzw. Wirtschaftsverwaltungsrecht überzeugend von anderen Rechtsmaterien abzugrenzen und seine Eigenheiten herauszupräparieren. Vielmehr belegt die neuere Literatur, dass es noch keine herrschende Meinung über den Begriff sowie den Lehr- und Forschungsgegenstand dieser Disziplin gibt. Nach wie vor ist diese Materie terminologisch, definitorisch, konzeptionell und inhaltlich gleichermaßen umstritten30. Die Konturenlosigkeit31 hat mehrere Gründe:
– Das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist kein typischer Rechtsbegriff. Dieser Ausdruck schließt auch eine historische, soziologische, ökonomische, ökologische, ethische, geografische, politische und verwaltungswissenschaftliche Dimension ein. In diesem umfassenden Sinne ist es angebracht, von Wirtschaftsverwaltungswissenschaft zu sprechen (s. u. Rn. 83 ff.).
– Die Bezeichnungen Wirtschaft und Verwaltung sind nicht eindeutig zuzuordnen. Deshalb sind unterschiedliche Inhaltsbestimmungen denkbar (privatrechtlich, öffentlich-rechtlich, strafrechtlich, sonderrechtlich [s. u. Rn. 29]).
– Das Öffentliche Wirtschaftsrecht besitzt Querschnittscharakter. Es wirkt sich auf zahlreiche andere Rechts- und Lebensbereiche aus und wird von unterschiedlichen Rechtsregeln beeinflusst (s. u. Rn. 40 ff., 67 ff. und 118 ff.).
– Das Öffentliche Wirtschaftsrecht muss unterschiedlich verfasste Rechts- und Wirtschaftsordnungen berücksichtigen (nationales, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht – s. u. Rn. 67 ff., 229 ff. und 503 ff.).
– Das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist als Ausprägung des Wirtschaftsrechts eine junge Rechtsmaterie32. Es ist im Gegensatz zu anderen Rechtszweigen (wie etwa dem Polizei- und Baurecht) weder kodifiziert (s. u. Rn. 50 f.) noch vollumfänglich33 wissenschaftlich durchgearbeitet. Gleichzeitig führt die wachsende Spezialisierung zu einer Rechtszersplitterung und Abwanderung von Normkomplexen in andere Rechtsbereiche wie etwa vom Gewerberecht in das umweltrechtlich motivierte Immissionsschutzrecht34.
– Das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist eine besonders dynamische Rechtsmaterie. Wirtschaft und Verwaltung unterliegen durch das Fortschreiten der Technik (New Economy35, Gentechnikrecht, Medienwirtschaftsrecht, Wirtschaftsregulierungsrecht36), neue Produktentwicklungen (Novel Food), veränderte Bedürfnisse (Virtuelle Unternehmen), Liberalisierungen (Privatisierungsfolgenrecht) sowie rechtspolitische Forderungen (Verbraucherschutz) einem ständigen Wandel37.
– Das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist realwirtschaftlich nur teilweise beherrschbar, weil viele Vorgänge kaum juristisch greifbar sind (Vernetzung von Datenmassen, Kapitalmarkttransaktionen).
15aDiese Besonderheiten verlangen Entwicklungsoffenheit in der Definition und verbieten eine Festschreibung, wenn man nicht von vornherein bestimmte Teilbereiche willkürlich ausklammern will.
16Wirtschaftsverwaltungsrecht muss auch als Öffentliches Wirtschaftsrecht als möglichst komplex und als Prozess verstanden werden, der normative und reale Wirtschaftsvorgänge sowie Lebenssachverhalte und damit auch deren Wirkungen berücksichtigt (Art. 34 AEUV). Es leuchtet ein, dass angesichts dieser Verflochtenheit Unsicherheit über die Konzeption, die Dimensionen, die Strukturen und den Kanon des Wirtschaftsverwaltungsrechts besteht. Allerdings ist eine Begriffserklärung und Umschreibung schon wegen der Abgrenzung gegenüber anderen Rechtsmaterien, der Erschließung der spezifischen Inhalte und der anzuwendenden Prinzipien unabdingbar. Sie ist abhängig von der Fragestellung, dem Untersuchungsgegenstand und dem methodischen Vorgehen. Sie kann entweder abstrakt theoretisch und damit losgelöst von einem bestimmten Rechtssystem oder positivrechtlich konkret auf eine bestimmte Rechtsordnung bezogen sein.
17Mögliche Anknüpfungspunkte für eine Präzisierung sind Sachprobleme, die einer wirtschaftsrechtlichen Lösung zugeführt werden sollen oder ökonomische Begriffe (wie Unternehmen und Markt, Knappheit und Wettbewerb), individuelle Rechte (Wirtschaftsfreiheiten) oder politische Wertvorstellungen als Berücksichtigung von Einzel-, Gruppen- oder Gesamtinteressen (sozialstaatliche Belange, gesamtwirtschaftliche Erfordernisse, Mittelstandsförderung usw.). In der Lehrbuchliteratur werden unterschiedliche Konzepte vertreten. Hingegen wird die Schlüsselfrage nach den spezifischen Wertungen und Prinzipien des Wirtschaftsverwaltungsrechts kaum thematisiert38. Insofern handelt es sich bei dieser Materie um einen chaotischen Zweig des Rechtssystems auf der Suche nach klaren Strukturen39. Folglich muss verstärkt darüber nachgedacht werden, welche Prinzipien das Öffentliche Wirtschaftsrecht prägen bzw. ob und inwieweit Prinzipien anderer Rechtsgebiete für diese besondere Ausprägung des Wirtschaftsrechts fruchtbar gemacht werden können.
18a) Die Rolle des Staates und der Staatengemeinschaft. Dieses Lehrbuch will die Rolle und Verantwortung des Staates, seiner Einrichtungen und Glieder für ökonomische Prozesse unter weltwirtschafts-, unions-, staats- und verwaltungsrechtsprinzipiellen Gesichtspunkten beleuchten. Sie kann etwa in Staatszielen, Staatszwecken, Grundrechten, Grundfreiheiten, Strukturnormen, Leitideen usw. zum Ausdruck kommen (sog. principle guiding rules oder conceptual basis of legal systems, principes généraux de droit) und sich von einer Vollverantwortung bis zu einer Gewährleistungsverantwortung erstrecken (s. o. Rn. 10 ff und u. Rn. 86 ff. und 852 ff.).40 Diese Ausrichtung schließt die Frage nach dem Ob und dem Umfang der eigenwirtschaftlichen Betätigung der staatlichen und kommunalen Verwaltung ein (s. u. Rn 761 ff.).
18aGleichzeitig reicht die Staatsverantwortung im Zeitalter der Regionalisierung und der Globalisierung der Wirtschaft nicht mehr aus41. Wenngleich jeder Staat die Souveränität besitzt, über sein Wirtschaftssystem und die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu entscheiden, entspricht es der ökonomischen Realität, dass sich die Wirtschaft sozusagen verselbstständigt, weil sie sich nicht an nationalen Wirtschaftsgrenzen, sondern an Märkten orientiert und deshalb dem national gesetzten Wirtschaftsrahmen entwächst. Aus diesem Blickwinkel ergibt sich das Problem der Staatenverantwortung etwa im Sinne einer Unions-, Mehrebenen-,42 Verbund- oder Globalverantwortung (s. u. Rn. 67 ff., 229 ff. und 503 ff.), der eine neue Verantwortungsqualität der grenzüberschreitend agierenden Unternehmen gegenübersteht.
19b) Öffentliches Wirtschaftsrecht zwischen Hierarchie, Kooperation und Subsidiarität. Neben die Staats- bzw. Staatenverantwortung treten weitere Grundsätze, die auf die staatliche Wirtschaftssteuerung in Form des Öffentlichen Wirtschaftsrechts ausstrahlen, nämlich das Prinzip der Eigenverantwortung43 und das Prinzip der Mitverantwortung. Diese insgesamt drei Grundprinzipien stehen nicht überschneidungsfrei nebeneinander und gestatten nur grobe Abgrenzungen. Jedenfalls beschreiben sie die Schlüsselfrage nach der wirtschaftsrechtlichen Arbeitsteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft. Insbesondere geht es darum, ob und inwieweit der Staat in das Wirtschaftsleben eingreifen (Eingriffswirtschaftsverwaltung), bestimmte Leistungen bereitstellen (Leistungswirtschaftsverwaltung) oder lediglich das Funktionieren des Wirtschaftsgeschehens auch in Krisensituationen44 sichern soll (Gewährleistungswirtschaftsverwaltung – s. u. Rn. 852 ff.)45. In diesem Sinne bedeutet Staatsverantwortung staatliche Wirtschaftsgesetzgebung, Wirtschaftsverwaltung und Gerichtsbarkeit als Bestandteil eines hierarchisch geordneten Staatskonzeptes (hierarchischer Staat).
19aDemgegenüber beruht der subsidiäre Staat(s. u. Rn. 199) auf Eigenverantwortung als der privatautonomen Verantwortung der Wirtschaftssubjekte für Selbstregulierung (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lex Mercatoria, Produktverantwortung einschließlich Risiko-, Compliance- und Customer Relationship Management – s. u. Rn. 917 ff.), Selbstverwaltung sowie Selbstkontrolle (Privatinitiierte Entwicklung von Gewerbezentren – § 171 f BauGB; Schiedsgerichtsbarkeit, Mediation)46. Teilweise ist auch von einer Verantwortungsgemeinschaft, einer Verantwortungsteilung, einer Verantwortungsstufung und von dualer Verantwortung von Wirtschaft und Verwaltung die Rede. Diese Stichworte kennzeichnen den kooperativen Staat47, bei dem die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und Privaten als zentrale Steuerungsressource zur Organisation von Wirtschaftssubjekten und Märkten im Vordergrund steht.
20c) Unternehmer und Verbraucher als Wirtschaftssubjekte. Die Differenzierung nach der Eigen-, Mit-, Staats- und Staatenverantwortung ist aus zwei Gründen bedeutsam.
21aa) Mikroebene. Erstens lenkt sie den Blick auf die Wirtschaftssubjekte (s. o. Rn. 8) und den Markt. Denn die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung hat sich am Menschenbild der Rechtsordnung und an den Grundrechten zu orientieren, weil der Mensch das alleinige, letzte Ziel allen Wirtschaftens ist. Immerhin sind Wirtschaftssubjekte Hauptbetroffene sowie Hauptakteure des Wirtschaftsgeschehens. Ihre Anforderungen an das Öffentliche Wirtschaftsrecht unterscheiden sich erheblich von denen des Staates (s. u. Rn. 554). Wirtschaftsakteur (vgl. § 2 Nr. 29 sowie § 27 ProdSG) ist vornehmlich der Unternehmer, dessen ökonomische Freiheit (s. Art. 16 EU GR Charta) das Öffentliche Wirtschaftsrecht in gemeinwohlorientierte Bahnen lenken will. Es hat den Rahmen für einen optimalen und effizienten Einsatz der betrieblichen Produktionsfaktoren (Kapital, Arbeit, Boden bzw. Umwelt, Zeit, Information) zur Ermöglichung einer angemessenen Wertschöpfung zu schaffen (s. u. Rn. 855 ff.). Der Unternehmer im zivilrechtlichen Sinne wird etwa in § 14 BGB definiert als eine Person, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (s. zur Legaldefinition auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG).
22Im Gegensatz dazu definiert das Binnenmarktrecht der Union Unternehmen als jede Einheit unabhängig von ihrer Organisationsform oder der Art ihrer Finanzierung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt48. Erfasst sind Aktivitäten im Rahmen der Urproduktion (Landwirtschaft), der Verarbeitung (Handwerk, Industrie) und der Dienstleistungserbringung (Handel, Verkehr, Information). Umfasst sind auch öffentliche Unternehmen, die etwa Gegenstand von Art. 106 AEUV sind (s. u. Rn. 762 ff.). Besondere Aufmerksamkeit widmet das Unionsrecht kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die ausdrücklich etwa in Art. 173 und Art. 179 AEUV genannt werden. Es besteht jedoch keine Einigkeit über die präzise Abgrenzung, zumal die Zuordnung unterschiedliche wirtschaftspolitische Ziele verfolgt. In Deutschland werden die kleinen und mittleren Unternehmen als Mittelstand zusammengefasst, der immerhin 99,7 % aller Unternehmen49 ausmacht und als „Rückgrat der Wirtschaft“ bezeichnet wird. Die EU-Kommission hat eine Empfehlung zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen angenommen, die sie ab 1.1.2005 Fördermaßnahmen zugrunde legt und mit Erlass der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bestätigt hat50 (s. u. Rn. 946 ff.):
– Kleinst-(Mikro-)unternehmen sind Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme bis zu 2 Mio. Euro.
– Kleinunternehmen sind Unternehmen, die keine Mikrounternehmen sind, bis zu 49 Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme bis zu 10 Mio. Euro erwirtschaften.
– Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, bis zu 249 Beschäftigte und einen Jahresumsatz bis zu 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme bis zu 43 Mio. Euro haben.
23Dem Unternehmer steht als Wirtschaftssubjekt der Verbrauchergegenüber. § 13 BGB kennzeichnet ihn als eine Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Es handelt sich also um eine Person, die zu privaten Zwecken am Marktgeschehen teilnimmt51. Kernfrage ist, ob und inwieweit der Staat den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer vor Gefahren, Risiken und sonstigen Nachteilen schützen muss (s. u. Rn. 898). Jedenfalls haben der Staat und andere öffentliche Stellen in einer modernen Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft gegenüber dem Verbraucher, aber natürlich auch gegenüber dem Unternehmer eine dienende Funktion. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Good-Governance-Konzepts und eines verwaltungsrechtlichen Customer Relationship Managements52 ein Recht auf eine gute Verwaltung(s. u. Rn. 1042 ff.) besteht, das ansatzweise nach Art. 41 EU GR Charta existiert.
24bb) Makroebene. Zweitens wirken sich die Differenzierung von Eigen-, Mit-, Staats- und Staatenverantwortung sowie die nötige Entscheidung für ein bestimmtes Grundprinzip oder einen Prinzipienmix auf das gesamte Öffentliche Wirtschaftsrecht aus. Insoweit stellt sich die Frage nach dem Wirtschaftssystem (Markt- oder Zentralverwaltungswirtschaft – s. u. Rn. 101 ff.), der Wirtschaftsverfassung (s. u. 118 ff.), den Wertentscheidungen (z. B. Sozialstaats- und Subsidiaritätsprinzip, Rechtsstaats- als Erforderlichkeitsprinzip), der Rechtsetzung (staatliche Steuerung oder gesellschaftliche Selbstregulierung durch die freiwillige Beachtung selbstgesetzter Standards), den Aufgaben (s. u. 847 ff.), den Handlungsformen (s. u. Rn. 1033 ff., z. B. Eigenüberwachung und Kooperationsprinzip), der Organisation (z. B. staatliche Organisation, Selbstverwaltung oder Einbeziehung Privater und Privatisierung (s. u. Rn. 1163 ff.)) und der Ausgestaltung der einzelnen Zweige des Öffentlichen Wirtschaftsrechts (s. Band II ÖffentlichesWirtschaftsrecht, Besonderer Teil).
25a) Vergangenheitsbezug. Die bisherige methodische Erschließung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts erfolgte aus der Perspektive der Gegenwart. Davon ist der Vergangenheitsbezug zu trennen. Diese Entwicklung zum modernen Wirtschaftsverwaltungsrecht und zum aktuellen Öffentlichen Wirtschaftsrecht muss an dieser Stelle nicht detailliert nachgezeichnet werden. Denn sie ist zum größten Teil lediglich von historischem Interesse und für das aktuelle Verständnis des Öffentlichen Wirtschaftsrechts kaum von Bedeutung53. Soweit zu wirtschaftsrechtsgeschichtlichen Themen ein konkreter stofflicher Problembezug besteht, sind die einschlägigen entwicklungshistorischen Aspekte in den jeweiligen Textzusammenhang eingearbeitet (s. u. Rn. 118 ff).
26b) Zukunftsorientierung hinsichtlich neuer Geschäftsmodelle. Gleichzeitig ist das Öffentliche Wirtschaftsrecht in hohem Maße zukunftsorientiert, weil es als dynamische Rechtsmaterie den Rhythmus der Wirtschaft und die Marktbedingungen berücksichtigen muss. So entstehen im Rahmen der technischen Entwicklung und des ökonomischen Wettbewerbs permanent neue Geschäftsmodelle. Hier geht es darum, dass die Gestalter des Öffentlichen Wirtschaftsrechts die damit verbundenen neuen Rechtsfragen präventiv erkennen und ggf. regeln.
Beispiele: Gewerblicher Transport mit Drohnen54, Aktivierung von Sharing-Economy-Modellen, die auf Teilen wirtschaftlicher Ressourcen angelegt sind55; Nutzung des Sonntags für kommerzielle Zwecke56; Nutzung von Suchmaschinen bzw. Internet-Portalen57; wirtschaftliche Aktivierung selbstlernender Systeme im Kontext der sog. Industrie 4.058.
27c) Zukunftsorientierung hinsichtlich der Digitalisierung der Verwaltung. Parallel zu dieser ökonomischen Evolution befinden sich auch die Unternehmensverwaltung und insbesondere die Wirtschaftsverwaltung in einem fundamentalen Umbruch, der vornehmlich auf die rasante Entwicklung und Verbreitung der Informations- und Kommunikationstechnologie zurückzuführen ist, die sämtliche Verwaltungsabläufe und -verfahren erfasst59. Man kann diesen Wandel als Übergang von der Papier- und Aktenverwaltung auf ein digital und halbautomatisch funktionierendes E-Government-System begreifen, das den Transformationsprozess der Internetwirtschaft und des E-Commerce auf die Wirtschaftsverwaltung überträgt, aber zugleich auch erhebliche datenschutzrechtliche Anforderungen vor allem in Form von Zweckbindungsgeboten stellt, um Datenmissbrauch über Big-Data Anwendungen zu verhindern. Starke Impulse für den Umwälzungsprozess sind insbesondere der EU zu verdanken, deren Regelwerke darauf abzielen, den Zugang zu digitalen Gütern und Dienstleistungen für Unternehmer und Verbraucher zu verbessern, neue Rahmenbedingungen für die digitalen Netze und Dienste zu schaffen sowie die Entwicklung einer europäischen digitalen Wirtschaft zu fördern.
28Daran anknüpfend verpflichtet beispielsweise Art. 8 DLR die Mitgliedstaaten dazu, dass alle Verfahren und Formalitäten, welche die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über einen einheitlichen Ansprechpartner oder eine zuständige Behörde abgewickelt werden können. Dementsprechend eröffnet Art. 91e Abs. 5 GG den bundesweit einheitlichen Zugang zu Online-Angeboten der Verwaltung, der durch das Online-Zugangsgesetz – OZG – umgesetzt wird.60 Dieses Gesetz ist die Basis für die Schaffung eines zentralen Bürgerportalverbundes als Lotsenportal. Ihm liegt das sog. Once only-Prinzip zugrunde, wonach die Verwaltungsstellen die Daten nur einmal erfassen und dann für sämtliche Verwaltungsvorgänge und Verfahren nutzen, indem sie die vorhandenen Daten mit anderen Registern verknüpfen61. Damit soll sichergestellt werden, dass Verwaltungsleistungen effizienter, kostengünstiger, schneller und individueller erbracht werden und die Überwachung der Wirtschaft unter Verwendung von Legal Technology- Mechanismen62 verbessert wird.
Beispiele: Schnellinformationssystem nach § 25 Abs. 2 und § 30 ProdSG; Auskünfte aus dem Vermittlerregister nach § 11a Abs. 3 GewO; dem Wettbewerbsregister nach § 1 Abs. 3 WettbewerbsregisterG, Ergebnisse einer Emissionsüberwachung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 BImSchG. Elektronische Informationsplattform der Bundesnetzagentur (§ 111d EnWG).
29Mit dieser Grundlegung ist noch nicht geklärt, wie die Schlüsselbegriffe Öffentliches Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht zu definieren sind. Das positive Recht verzichtet auf eine inhaltliche Präzisierung und setzt die Begriffskenntnis voraus. Wirtschaftsverwaltungsrecht setzt sich aus zwei überschneidenden Rechtsdisziplinen zusammen: dem Wirtschaftsrecht und dem Verwaltungsrecht. Der Schwerpunkt dieses Rechtsgebietes liegt auf dem Merkmal „Wirtschaft“, um deren Verwaltung es geht. Aus der Perspektive des Öffentlichen Wirtschaftsrechts steht eher die öffentlich-rechtliche Steuerung der Wirtschaft im Fokus. Da das Merkmal „Wirtschaft“ aus der Begriffswelt der Wirtschaftswissenschaft stammt und sie betrifft, ist es zunächst aus dieser Warte zu bestimmen.
29aWirtschaft wird grundsätzlich definiert als Summe der Einrichtungen und Maßnahmen zur planvollen Deckung des menschlichen Bedarfs durch Erzeugung, Herstellung und Verteilung knapper Güter (Drei-Sektoren-Lehre). Dabei ist der Güterbegriff im Interesse der Erfassung aller realen Erscheinungsformen weit zu verstehen. Er schließt neben den Sachgütern auch sog. immaterielle Güter wie etwa Dienstleistungen und vermögenswerte Rechte ein63. Ziel des Wirtschaftens ist es, mit Hilfe des ökonomischen Prinzips (Rationalprinzip, Wirtschaftlichkeitsprinzip) der vorhandenen Güterknappheit unter Einsatz von Produktionsfaktoren Herr zu werden. Insoweit geht es also jedenfalls auch, wenn nicht in der Regel vor allem um einen optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen.
29bDementsprechend betrifft das Recht der Wirtschaft die rechtliche Regelung und Ordnung des Wirtschaftsgeschehens zur Bedarfsdeckung. Dieser weitgefassten volkswirtschaftlich geprägten Begriffsbestimmung entspricht zunächst das positiven Landesverfassungsrecht, nach dem der Staat die „Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der Bevölkerung (…) überwacht“ (Art. 152 BayVerf.; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 HessVerf.). Ein ähnliches Verständnis vom „Recht der Wirtschaft“ findet sich im Schrifttum64 und liegt überdies in ständiger Rechtsprechung der Spruchpraxis des BVerfG65 zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugrunde, wonach dazu alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden Normen zählen.
30Die ökonomische Definition der Wirtschaft (s. o. Rn. 29) ist problematisch: Denn ökonomisches Handeln ist in der Realität nicht immer planmäßig bzw. rational im Sinne einer objektiven Nutzenmaximierung. Spätestens die sog. Verhaltens- und Neuroökonomie hat herausgefunden, dass wirtschaftliches Handeln aufgrund psychologischer und sozialer Mechanismen häufig unkontrolliert, emotional oder intuitiv erfolgt. Der homo oeconomicus (s. u. Rn. 94) ist lediglich eine Fiktion, die jedenfalls als Ausgangsprämisse bzw. Arbeitshypothese für rechtliche Bewertungen kaum hilfreich ist66. Deshalb kann man allenfalls von einem Bemühen um ein planvolles Wirtschaften sprechen. Die Feststellung dieses Plandefizits ist wesentlich, weil es sich auf das rechtliche Regelungserfordernis und auf die Regelungsdichte auswirken kann.
31Hinzu kommt, dass das Recht der Wirtschaft, versteht man darunter alle das Wirtschaftsleben ordnenden Rechtsnormen und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung (s. o. Rn. 29), das Privatrecht und das öffentliche Recht gleichermaßen erfasst. Beide Teilrechtsordnungen beschäftigen sich auf ihre Weise mit der rechtlichen Seite der Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern. Beispielsweise zählen das Handels- und Aktienrecht ebenso zum Wirtschaftsrecht wie das Gewerbe- und Medienrecht oder das öffentliche Wirtschafts- und Unternehmensrecht. Das Wirtschaftsrecht ist also rechtlicher Bestandteil des Privat- und des öffentlichen Rechts. Diese umfassende Deutung entspricht wie gesagt dem „Recht der Wirtschaft“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, das eine Bundesgesetzgebungskompetenz begründen kann (s. u. Rn. 205).
32Hinzu tritt das auf individuell unternehmerisches Fehlverhalten am Markt bezogene Wirtschaftssanktionsrecht. Es greift in einem weiteren Sinne als Wirtschaftsverwaltungsordnungswidrigkeitenrecht immer dann, wenn rechtlich normierte oder aus anderen Gründen rechtlich schutzwürdige Interessen des Wirtschaftsverkehrs verletzt und Bußgelder erforderlich werden. In einem engeren Sinne ist es als Wirtschaftsstrafrecht immer dann angesprochen, wenn eine solche Rechtsverletzung so schwer wiegt, dass sich der Täter dadurch in sozialethisch zu missbilligender Weise außerhalb der Gesellschaft stellt und ihn deshalb ein moralischer Vorwurf trifft, so dass er eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe erhalten muss.67 Zusammengefasst kann man also das Wirtschaftsrecht in ein privates Wirtschaftsrecht oder Wirtschaftsprivatrecht68, in ein Wirtschaftssanktionsrecht69 und in ein öffentliches Wirtschaftsrecht oder Wirtschaftsverwaltungsrecht einteilen.
33Diese Trennung wird wegen des engen Zusammenhangs des Wirtschaftsrechts als solches (sog. ökonomische Tönung der Gesamtrechtsordnung) kritisiert. Eine Zusammenführung sämtlicher Rechtsmaterien zu einem einheitlichen Wirtschaftsrecht scheitert jedoch gegenwärtig an traditionellen Fächergrenzen, die weder in der Wissenschaft noch in Lehre, Ausbildung und Prüfung (z. B. Schwerpunkt- oder Wahlfachgruppen), sondern allenfalls partiell im Schrifttum überwunden sind (s. o. Rn. 2 ff.)70. Außerdem liegt die Ursache für diese Teilung in der unterschiedlichen Aufgabenstellung des privaten und öffentlichen Rechts begründet. Das private Wirtschaftsrecht bestimmt die Regeln des Güter- und Leistungsaustausches auf dem Markt zwischen Produzenten, Händlern und Konsumenten auf der Basis von Angebot und Nachfrage. Dieser Rahmen lässt innerhalb der Privatautonomie individuelle Abweichungen zwischen den Vertragspartnern zu.
34Das Öffentliche Wirtschaftsrecht steuert dagegen die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Subjekte zum Staat sowie dessen eigenwirtschaftliche Aktivitäten und muss sich daher stets am wirtschaftlichen Wohl der Allgemeinheit, etwa am Streben nach gesamtwirtschaftlicher Richtigkeit, nachhaltiger Entwicklung und sozialer Gerechtigkeit orientieren sowie zahlreiche private und öffentliche Interessen beachten. Das Wirtschaftsverwaltungsrecht ist demgegenüber als die Summe der Normen und Maßnahmen zu verstehen, welche die Einrichtung und Tätigkeit von Verwaltungsorganen und Behörden vornehmlich zur infrastrukturellen und informationellen Bewältigung, Planung, Überwachung, Lenkung und Förderung des wirtschaftlichen Geschehens sowie die Rechtsverhältnisse der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Wirtschaftssubjekte zur (ggf. auch wirtschaftlich aktiven) öffentlichen Verwaltung regeln.
35Da die stärker die Arbeitsebene spiegelnde Definition des Wirtschaftsverwaltungsrechts die öffentliche Hand (natürlich) nicht von ihrer Gemeinwohlbindung befreit, bestehen erheblichen inhaltliche Parallelen im Sinne von Kongruenzen zum Öffentlichem Wirtschaftsrecht, so dass es letztlich unerheblich ist, welchen Terminus man präferiert71. Allerdings hat sich in jüngerer Zeit im Schrifttum die (nunmehr auch) für das vorliegende Lehrbuch verwendete Bezeichnung Öffentliches Wirtschaftsrecht durchgesetzt72. Der Umgang mit den beiden Begriffen in der Literatur zeigt aber, dass der Rückgriff auf den Ausdruck Wirtschaftsverwaltungsrecht nicht entbehrlich ist. Man denke nur an das Wirtschaftsverwaltungshandeln sowie die Organisation der Wirtschaftsverwaltung.73 Das gilt erst recht, wenn man das Öffentliche Wirtschaftsrecht als Referenzgebiet für die Entwicklung des Verwaltungsrechts qualifiziert74.
36Auch wenn sich das Wirtschaftsverwaltungs- und das Öffentliche Wirtschaftsrecht im soeben beschriebenen Sinne vom Wirtschaftssanktions- und -privatrecht scheiden lassen, ist damit noch keine wirkliche inhaltliche Aussage verbunden, insbesondere weil dadurch keine übergreifenden, die zugehörigen Regelungen verklammernden Grundsätze gefunden sind. Diese Lücke versuchen Teile der Literatur in jüngerer Zeit dadurch zu schließen, dass sie an die Funktionsweise von Wettbewerbsprozessen anknüpfen, um die Zugriffsbefugnisse der öffentlichen Hand auf unternehmerisches Verhalten zu kategorisieren und so rechtsregimeübergreifende Gemeinsamkeiten75 zu finden, die vom jeweiligen Sachgebiet wie z. B. dem Telekommunikations-, Abfall- oder Personenbeförderungsrecht abstrahieren.
37Grundlage dieses Vorgehens ist die Erkenntnis, dass ein funktionsfähiger Wettbewerb auf einem Kreislauf basiert, der allokative Effizienz sichert, die Freiheitssphäre der Beteiligten vergrößert und Innovationen schafft. Er verläuft von den Unternehmen, die ihre miteinander konkurrierenden Produkte am Markt anbieten, über den Verbraucher, der sich für das für ihn beste Produkt entscheidet, zurück zu den Unternehmen, die ihr Produkt in Kenntnis dieser Konsumentscheidung optimieren, damit es die Verbraucher zumindest künftig (oder weiterhin) nachfragen. Betrachtet man die Interaktionen der beteiligten Wirtschaftssubjekte, sind zwei Arme dieses Kreislaufs zu differenzieren – nämlich ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Unternehmen und ein Austauschverhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern.76
38Aufgabe der Hoheitsgewalt ist es nun einerseits die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass der Wettbewerbskreislauf funktionsfähig gehalten wird, damit sich Konkurrenz entfalten kann. Dazu setzt sie eine Rahmenordnung, deren Funktionsbedingungen zwar umstritten sind, die aber z. B. zumindest Vertragsfreiheit und Rechtsschutzmöglichkeiten bieten sowie stabile Tauschbedingungen durch Bereitstellung einer verlässlichen Währung schaffen muss.77 Andererseits kann die Hoheitsgewalt aber auch die Bedingungen des Konkurrenz- und des Austauschverhältnisses determinieren, indem sie ihre Regelungen darauf bezieht und entsprechende Maßnahmen trifft; oftmals ist sie dazu genauso verpflichtet wie zur Schaffung der Rahmenordnung, weil sonst kein funktionsfähiger Wettbewerb entstehen kann.
39Bezogen auf das Konkurrenzverhältnis lassen sich daran anknüpfend verschiedene unternehmensgerichtete Mechanismen differenzieren und idealtypischen, d. h. nicht immer trennscharf übergreifenden Kategorien zuordnen: Im Einzelnen wollen sie etwa in Form der Verhaltens- und Strukturkontrolle der Art. 101 f. AEUV Wettbewerb sichern, insbesondere in Form der Netzzugangs- und Entgeltregulierung Wettbewerb ermöglichen, z. B. in Form der Abgabenerhebung oder der Indienstnahme Wettbewerb lenken oder in Form von Ausschreibungen, Versteigerungen bzw. der Erzeugung handelbarer Rechte Wettbewerb schaffen. Diese Mechanismen sind nicht abschließend zu verstehen, sondern erweiterbar. Deren Einordnung in vier verschiedene Kategorien ermöglicht übergreifende Aussagen im Sinne einer Grundlegung – so zur Bedeutung der Wettbewerbsneutralität, aber z. B. auch zu den Ermessensbindungen.78
40Schrifttum und Verwaltungspraxis behandeln das Öffentliche Wirtschaftsrecht und das Umweltrecht im Sinne von § 1 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich getrennt und ignorieren den Wirtschaftsbezug des Umweltrechts79. Diese Aufspaltung übersieht, dass in jüngerer Zeit aus Gründen der Ressourcenschonung in vielen Sektoren ein Paradigmenwechsel in Richtung Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeit stattgefunden hat (§ 29b LuftVG, § 23 KrWG, § 1 EnWG)80. Außerdem hat sich das Umweltrecht historisch mindestens teilweise aus dem Gewerberecht entwickelt. So gehen das BImSchG und das Produktsicherheitsgesetz auf die §§ 16 ff. GewO a. F. zurück, die bereits 1869 Umweltgefährdungen durch Anlagen regelten (s. etwa § 67 BImSchG und § 34 ProdSG).
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