Open Data. - Beatrice Lederer - E-Book

Open Data. E-Book

Beatrice Lederer

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Beschreibung

Wissen ist seit jeher Macht. Und seit jeher ist es Grundgedanke der Demokratie, den Einzelnen an der Ausübung von Macht teilhaben zu lassen. Trotzdem ist die Teilhabe des Einzelnen am staatlichen Wissen noch immer die Ausnahme. Doch staatliche Informationen können in der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts zugänglich gemacht werden. Und sie müssen es: Das Internet hat das Verhältnis zwischen Staat und Bürger verändert. An die Stelle eines Über-/Unterordnungsverhältnisses tritt zusehends eine Interaktion auf Augenhöhe. Bei der Auslegung der Anforderungen, die das Grundgesetz an die Ausgestaltung des demokratischen Rechtsstaats stellt, ist dieser Wandel zu berücksichtigen. In einer Gesamtschau von Informationsfreiheit und demokratischem Rechtsstaat führt dies zu einer Pflicht des Staats, Informationen öffentlich zugänglich zu machen. »Transparenz« und »Open Data« sind mehr als Schlagworte der politischen Diskussion. Sie sind Funktionsbedingung des demokratischen Rechtsstaats im 21. Jahrhundert. Die Arbeit wurde mit dem Wissenschaftspreis der Universität Passau 2014 und dem Wissenschaftspreis der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik 2014 ausgezeichnet.

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Veröffentlichungsjahr: 2014

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BEATRICE LEDERER

Open Data

Internetrecht und Digitale Gesellschaft

Herausgegeben vor

Dirk Heckmann

Band 1

Gedruckt mit Unterstützung des Förderungsund Beihilfefonds Wissenschaft der VG WORT.

Diese Arbeit wurde mit dem Wissenschaftspreis der Universität Passau (Dissertationspreis der Sparkasse Passau) 2014 und dem Wissenschaftspreis der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik 2014 ausgezeichnet.

Die Juristische Fakultät der Universität Passau hat diese Arbeit im Wintersemester 2013/2014 als Dissertation angenommen.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte vorbehalten © 2015 Duncker & Humblot GmbH, Berlin Fremddatenübernahme: TextFormA(r)t, Daniela Weiland, Göttingen Druck: Buch Bücher de GmbH, Birkach Printed in Germany

ISSN 2363-5479 ISBN 978-3-428-14501-0 (Print) ISBN 978-3-428-54501-8 (E-Book) ISBN 978-3-428-84501-9 (Print & E-Book)

Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706

Internet: http://www.duncker-humblot.de

Geleitwort des Herausgebers

Internetrecht und Digitale Gesellschaft. Mit diesen beiden Begriffen wird eine neue Schriftenreihe im Verlag Duncker & Humblot gekennzeichnet, die sich den großen Herausforderungen des Informationszeitalters annehmen wird. Die rasante technische Entwicklung, insbesondere im Internet, stellt Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor große Herausforderungen, schenkt ihnen zahllose Chancen und bürdet ihnen ebensolche Risiken auf. Die damit einhergehenden Innovationen werfen neue (Rechts-)Fragen auf, deren Beantwortung Dispositionsund (Rechts-)Sicherheit für neue Geschäftsmodelle, Verwaltungsreformen oder auch die Internetnutzung im privaten Alltag schafft. Es fällt schwer, diesen Paradigmenwechsel in qualitativer oder quantitativer Hinsicht mit früheren Veränderungsprozessen zu vergleichen. Die digitale Revolution erscheint eindringlicher, nachhaltiger und stärker chancen- und risikobehaftet zu sein als etwa die industrielle Revolution, auch wenn die eine oder andere Parallele gezogen werden kann. Die Interdependenzen von Technikeinsatz, Wirtschaftsentwicklung und sozialen Konflikten lassen im Internetzeitalter eine Rechnung mit vielen Unbekannten entstehen.

So entsteht ein Paradeumfeld für interdisziplinäre Grundlagenforschung und praxisorientierte Themen. Der Bogen ist weit gespannt. Er reicht von Fragen des Daten- und Urheberschutzes, E-Commerce und Digital Business über Internetkriminalität und IT-Sicherheit bis zu E-Government und E-Democracy. Gleichermaßen sind es übergreifende Themen wie der Schutz der Privatheit, Haftungsmaßstäbe und Risikomanagement oder ein verändertes Leitbild für Partizipation und Kollaboration in vernetzten Systemen, die wissenschaftlicher Vertiefung bedürfen. Das mögen im Kern rechtswissenschaftliche Arbeiten sein, die aber stets die Brücke schlagen zu technologischen, ökonomischen, sozialwissenschaftlichen oder auch ethischen Aspekten. Die vorliegende Schriftenreihe dient als publizistische Heimat für diesen fächerübergreifenden wissenschaftlichen Dialog. Unter ihrem Dach können sowohl juristische Arbeiten als auch solche anderer Disziplinen veröffentlicht werden, soweit sie einen Bezug zum Internet bzw. zur Digitalen Gesellschaft haben. Erst dieses weite Spektrum verspricht nachhaltigen Erkenntnisgewinn für die zuvor beschriebenen Herausforderungen.

Ich freue mich sehr, dass mit der Arbeit von Beatrice Lederer zu „Open Data. Informationsöffentlichkeit unter dem Grundgesetz“ eine mehrfach preisgekrönte Dissertation als Band 1 dieser Schriftenreihe gewonnen werden konnte. Sie spiegelt in mehrfacher Hinsicht deren Intention und das Themenspektrum wider: als juristische Grundlagenforschung gleichermaßen wie in ihrer interdisziplinären Herangehensweise. Ihr spektakuläres Ergebnis, die rechtlich verbindliche Verpflichtung des Staates zur Bereitstellung der Verwaltungsdaten im Internet, wird jene Diskussion entfachen, die die Digitale Gesellschaft zur Orientierung und Weiterentwicklung braucht. Ich wünsche dieser Arbeit und der mit ihr beginnenden wissenschaftlichen Schriftenreihe eine gute Resonanz.

Dirk Heckmann

Vorwort

Das Verhältnis zwischen Open Data und dem Recht ist auf den ersten Blick ein Verhältnis der Begrenzung. Aber das Recht zieht den Öffnungsbestrebungen des Staats nicht nur Grenzen. Es ist auch Grundlage der Öffnung des Staats gegenüber dem Bürger. Dieser verfassungsrechtlichen Erkenntnis werden sich Nationalstaaten im 21. Jahrhundert nicht auf Dauer verschließen können. Dies zeigt die Arbeit unter Berücksichtigung der Interdependenzen zwischen Recht, Technik und Gesellschaft detailliert auf.

Meinem akademischen Lehrer Professor Dr. Dirk Heckmann möchte ich herzlich dafür danken, dass er in mir die Faszination für eben diese Zusammenhänge zwischen rechtlicher, technischer und gesellschaftlicher Entwicklung geweckt und mich seit 2010 auf dem Weg zu dieser Arbeit begleitet hat. Die zahlreichen Gespräche waren mir unverzichtbare Hilfe und Motivation sowie stete Inspiration, ohne die ich die Arbeit nicht in dieser Form beendet hätte.

Aber ich möchte mich nicht nur für die unmittelbare Begleitung und Betreuung der Arbeit bedanken. Nicht weniger wichtig war die jahrelange Unterstützung als studentische Hilfskraft und wissenschaftliche Mitarbeiterin. Zudem haben mir mein Doktorvater Professor Dr. Dirk Heckmann und Professor Dr. Peter Bräutigam als Zweitgutachter das Internetrecht regelrecht vorgelebt. Sie haben mir die Vielschichtigkeit dieses sich ständig weiterentwickelnden Rechtsgebiets aufgezeigt und mich für diese Entwicklung begeistert.

Besonderer Dank gilt zudem all denen, die mich in der ein oder anderen, meist „unjuristischen“ Weise unterstützt und bestärkt haben, allen voran meiner Familie, Willi und Renate Lederer, sowie Marco Winkler-Ebner. Sie standen mir immer zur Seite. Und auch all die Freunde und Kollegen, die mir mit diversen Worten und Taten stets aufs Neue Mut gemacht haben, wären auf dem Weg zu dieser Arbeit nicht wegzudenken, vor allem Anita Huber, Robert Huber, Monika Pfeifer und Kathrin Bernecker.

So konnte die Arbeit im Wintersemester 2013/2014 der Juristischen Fakultät der Universität Passau als Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft vorgelegt werden. Die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur wurden bis August 2013 berücksichtigt. Trotz der Aktualität des Themas versteht sich die Arbeit aber auch als Grundlagenwerk, auf dem die weitere juristische Auseinandersetzung um die Öffnung und das Informationshandeln des Staats aufbauen kann.

Passau, im März 2014 Beatrice Lederer

Inhaltsübersicht

1. Teil

Einleitung

2. Teil

Interdisziplinäre Grundlegung

1. Kapitel

Open Government Data und Open Government – Demokratietheoretische Grundlegung

A.

Open Government Data

B.

Open Government

2. Kapitel

Entwicklung der Gesetzgebung – Grundlegung zur Rechtsentwicklung

A.

Schlaglichter der Gesetzgebung

B.

Begründung der Gesetzgebung

3. Kapitel

Bürger und Staat in der Informationstechnologiegesellschaft – Soziologische und verwaltungswissenschaftliche Grundlegung

A.

Das Internet als Motor des gesellschaftlichen Wandels

B.

Das Individuum in der Informationstechnologiegesellschaft

C.

Der Staat in der Informationstechnologiegesellschaft

D.

Das Staat-Bürger-Verhältnis in der Informationstechnologiegesellschaft

3. Teil

Rechtliche Grundlegung

1. Kapitel

Grundlagen

A.

Grundlagen der Definitionslehre

B.

Grundlagen der teleologischen Begriffsbildung

2. Kapitel

Rechtliche Definition und Systematisierung

A.

Definition

B.

Dimensionen der Informationsöffentlichkeit

C.

Informationsöffentlichkeit im System staatlicher Informationstätigkeit

4. Teil

Verfassungsrechtliche Verankerung

1. Kapitel

Recht und Realität

A.

Anpassungsfähigkeit des Rechts

B.

Anpassungsnotwendigkeit in der Informationstechnologiegesellschaft

2. Kapitel

Öffentlichkeit in der Demokratie

A.

Demokratie als Volkssouveränität

B.

Öffentlichkeit im Demokratieprinzip des Grundgesetzes

C.

Öffentlichkeit in der Informationstechnologiegesellschaft

D.

Ergebnis

3. Kapitel

Öffentlichkeit in der Republik

A.

Republik als Legitimations- und Gestaltungsprinzip

B.

Republikanische Demokratie und Öffentlichkeit

4. Kapitel

Öffentlichkeit im Rechtsstaat

A.

Rechtsstaat als integrales Prinzip

B.

Rechtsstaat als Prinzip mit formellem und materiellem Gehalt

C.

Rechtsstaat als umfassende Rechtsgeltung

D.

Öffentlichkeit im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes

E.

Öffentlichkeit in der Informationstechnologiegesellschaft

F.

Ergebnis

5. Kapitel

Öffentlichkeit und Informationsfreiheit

A.

Informationsfreiheit im System des Grundgesetzes

B.

Informationsfreiheit als Schutz der unterrichtung

C.

Schutzwirkungen in der Informationstechnologiegesellschaft

D.

Informationsfreiheit in der Informationstechnologiegesellschaft

E.

Ergebnis

5. Teil

Zusammenfassung und Ausblick

1. Kapitel

Zusammenfassung

2. Kapitel

Ausblick

3. Kapitel

Schlusswort

Literaturverzeichnis

Personen- und Sachverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Einleitung

2. Teil

Interdisziplinäre Grundlegung

1. Kapitel

Open Government Data und Open Government – Demokratietheoretische Grundlegung

A.

Open Government Data

 

I.

Open Government Data: Inhalt und Definition

 

 

1.

Open Government Data: Begriffliche Annäherung

 

 

2.

Government Data: Gegenstand der Öffnung

 

 

3.

Open: Open Government Data-Prinzipien

 

II.

Zusammenfassung

B.

Open Government

 

I.

Open Government: Inhalt und Abgrenzung

 

 

1.

Government-Konzepte

 

 

 

a)

Electronic Government

 

 

 

b)

Electronic Democracy

 

 

2.

Governance-Konzept

 

 

3.

Open Government

 

II.

Transparenz, Partizipation und Kollaboration: Dimensionen des Open Government

 

 

1.

Transparenz im Sinne des Open Government

 

 

2.

Partizipation im Sinne des Open Government

 

 

3.

Kollaboration im Sinne des Open Government

 

III.

Open Government im Lichte der Demokratietheorie

 

 

1.

Öffentlichkeit und Beteiligung als Säulen der Demokratietheorie

 

 

 

a)

Entwicklung der Demokratietheorie

 

 

 

b)

Systematisierung der Demokratietheorien

 

 

 

 

aa)

Starke und schwache Demokratien

 

 

 

 

bb)

Input und Output

 

 

2.

Entwicklung der Dimension Öffentlichkeit

 

 

 

a)

Öffentlichkeit

 

 

 

b)

Die Entwicklung der Öffentlichkeit seit der Antike

 

 

 

c)

Öffentlichkeit in der deliberativen Demokratie

 

 

 

d)

Zusammenfassung

 

 

3.

Entwicklung der Dimension Beteiligung

 

 

 

a)

Beteiligung

 

 

 

b)

Die Entwicklung der Beteiligung seit der Antike

 

 

 

c)

Partizipative Demokratie

 

 

 

d)

Kooperative Demokratie

 

 

 

e)

Komplexe Demokratie

 

 

 

f)

Responsive Demokratie

 

 

 

g)

Liquid democracy

 

 

 

h)

Zusammenfassung

 

IV.

Schlussfolgerungen

 

 

1.

Grundideen von Open Government im Lichte der Demokratietheorie

 

 

2.

Öffentlichkeit als Fundament

 

V.

Exkurs: Interdisziplinarität in der Rechtswissenschaft

 

 

1.

Positivistische Methode

 

 

2.

Geisteswissenschaftliche Methode

 

 

3.

Zusammenfassung

2. Kapitel

Entwicklung der Gesetzgebung – Grundlegung zur Rechtsentwicklung

A.

Schlaglichter der Gesetzgebung

 

I.

Entwicklung auf Bundesebene

 

 

1.

Vom Amtsgeheimnis zum voraussetzungslosen Informationszugang und der Weiterverwendbarkeit der Informationen

 

 

 

a)

Informationszugang

 

 

 

b)

Weiterverwendbarkeit

 

 

2.

Vom individuellen Informationszugang zur öffentlichen Zugänglichkeit

 

II.

Entwicklung in den Bundesländern

 

 

1.

Landesverfassungsrecht

 

 

2.

Einfaches Landesrecht

 

III.

Internationale Entwicklung

 

 

1.

Entwicklung im Völkerrecht

 

 

 

a)

Internationale Maßnahmen

 

 

 

b)

Europäische Menschenrechtskonvention

 

 

 

c)

Sonstige Maßnahmen des Europarats

 

 

2.

Entwicklung in den Nationalstaaten

 

 

 

a)

Voraussetzungsloser Informationszugang

 

 

 

b)

Öffentliche Zugänglichkeit

 

IV.

Europäische Entwicklung

 

 

1.

Eigenverwaltungsrecht

 

 

 

a)

Primärrecht

 

 

 

b)

Sekundärrecht und sonstige Rechtsakte

 

 

2.

Gemeinschaftsverwaltungsrecht

 

 

 

a)

Informationszugangsrecht

 

 

 

b)

Informationsweiterverwendungsrecht

 

 

3.

Initiativen, Strategien und Programme

 

V.

Zusammenfassung

B.

Begründung der Gesetzgebung

 

I.

Inter- und supranationale Gesetzgebung

 

II.

Nationale Gesetzgebung

 

III.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

 

 

3. Kapitel

Bürger und Staat in der Informationstechnologiegesellschaft – Soziologische und verwaltungswissenschaftliche Grundlegung

A.

Das Internet als Motor des gesellschaftlichen Wandels

 

I.

Vom technischen zum gesellschaftlichen Wandel

 

 

1.

Automatisierung, Digitalisierung und Netzwerkbildung als Ausgangspunkt

 

 

2.

Entgrenzung

 

 

3.

Vernetzung

 

 

4.

Immaterialisierung

 

 

5.

Zusammenfassung

 

 

 

a)

Funktionslogik des Internet

 

 

 

b)

Potenzielle Interdependenzen: Funktionslogik von Internet, Gesellschaft und Demokratie

 

II.

Entwicklung und Fortentwicklung der Informationsgesellschaft

 

 

1.

Informationsgesellschaft

 

 

2.

Wissensgesellschaft

 

 

3.

Netzwerkgesellschaft

 

 

4.

Zusammenfassung

 

III.

Schlussfolgerungen und Ausblick: Informationstechnologiegesellschaft

 

 

1.

Kritik der bewährten Konzepte

 

 

2.

Informationstechnologiegesellschaft

 

 

3.

Exkurs: Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft

B.

Das Individuum in der Informationstechnologiegesellschaft

 

I.

Entgrenzung und Folgen für das Individuum

 

 

1.

Facetten der Entgrenzung

 

 

 

a)

Auflösung räumlich-zeitlicher Grenzen

 

 

 

b)

Auflösung sozialer Grenzen

 

 

 

c)

Grenze: Rückbindung an das Materielle

 

 

2.

Ausblick: Themenspezifische Teilöffentlichkeiten

 

 

 

a)

Themenspezifische Teilöffentlichkeiten

 

 

 

b)

Digital divide

 

II.

Vernetzung und Folgen für das Individuum

 

 

1.

Facetten der Vernetzung

 

 

 

a)

Von der Individualisierung zur Integration

 

 

 

b)

Grenze: Rückbindung von Netzwerken an Hierarchien

 

 

2.

Ausblick: Kollektive Intelligenz

 

III.

Immaterialisierung und Folgen für das Individuum

 

 

1.

Facetten der ImmateriaHsierung

 

 

 

a)

Das Immaterielle als neues Handlungsfeld

 

 

 

b)

Grenze: Individualisierung und Unsicherheit

 

 

2.

Ausblick: Vertrauen und Sicherheit

 

IV.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

C.

Der Staat in der Informationstechnologiegesellschaft

 

I.

Entgrenzung und Folgen für den Staat

 

 

1.

Facetten der Entgrenzung

 

 

 

a)

Relativierung des Raums als Strukturmerkmal

 

 

 

b)

Relativierung der Zeit als Strukturmerkmal

 

 

2.

Ausblick: Recht als anpassungsfähiges Herrschaftsinstrument

 

II.

Vernetzung und Folgen für den Staat

 

 

1.

Facetten der Vernetzung

 

 

 

a)

Dezentralität als Herausforderung

 

 

 

b)

Reziprozität als Herausforderung

 

 

2.

Ausblick: Recht als anpassungsfähiges Herrschaftsinstrument

 

III.

Immaterialisierung und Folgen für den Staat

 

 

1.

Facetten der Immaterialisierung

 

 

 

a)

Herausforderung für die materielle Rechtsgeltung

 

 

 

b)

Herausforderung für die Rechtsdurchsetzung

 

 

2.

Ausblick: Erschließung neuer Möglichkeiten der Aufgabenerfüllung

 

 

 

a)

Gestaltung des Immateriellen

 

 

 

b)

Technologiegestützter Rechtsgüterschutz

 

 

 

c)

Technologiegestützte Rechtsdurchsetzung

 

IV.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

D.

Das Staat-Bürger-Verhältnis in der Informationstechnologiegesellschaft

 

I.

Vernetzung als Leitbild des Staat-Bürger-Verhältnisses in der Informationstechnologiegesellschaft

 

 

1.

Governance

 

 

2.

Gewährleistungsstaat

 

II.

Öffentlichkeit als Grundlage des Staat-Bürger-Verhältnisses in der Informationstechnologiegesellschaft

 

 

1.

Wert der Öffentlichkeit

 

 

2.

Ort der Öffentlichkeit

 

III.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

3. Teil

Rechtliche Grundlegung

1. Kapitel

Grundlagen

A.

Grundlagen der Definitionslehre

B.

Grundlagen der teleologischen Begriffsbildung

 

I.

Öffentlichkeit als Rechtsbegriff

 

 

1.

Grundverständnis der Rechtsbegriffe

 

 

2.

Systematisierung der Rechtsbegriffe

 

 

3.

Öffentlichkeit im Grundgesetz

 

 

 

a)

Öffentlichkeit als Grundsatz

 

 

 

b)

Nicht-Öffentlichkeit als rechtfertigungsbedürftige Ausnahme

 

II.

Adressat: Verpflichtung aller Staatsgewalten

 

 

1.

Öffentlichkeit der Exekutive

 

 

2.

Öffentlichkeit der Judikative

 

 

3.

Öffentlichkeit der Legislative

 

 

4.

Ergebnis

 

III.

Zusammenfassung

2. Kapitel

Rechtliche Definition und Systematisierung

A.

Definition

 

I.

Gegenstand der Informationsöffentlichkeit

 

 

1.

Daten und Produkte

 

 

 

a)

Terminologischer Ausgangspunkt

 

 

 

b)

Terminologisches Grundverständnis in den Rechtswissenschaften

 

 

 

c)

Schlussfolgerungen

 

 

2.

Öffentliche Aufgabe

 

 

 

a)

Öffentliche Aufgaben

 

 

 

b)

Dienende Funktion als Beschränkung auf Vorhandenes

 

 

3.

Staatliche Stelle

 

 

 

a)

Aufgabenwahrnehmung durch staatliche Stelle

 

 

 

b)

Einbeziehung Dritter und Privatisierung

 

 

4.

Exkurs: Zuständigkeit für die Herstellung von Informationsöffentlichkeit

 

II.

Inhalt der Informationsöffentlichkeit

 

 

1.

Öffentliche Zugänglichmachung

 

 

2.

Rechtliche und technische Möglichkeit der Weiterverwendung

 

 

 

a)

Möglichkeit der Weiterverwendung („Weiterverwendbarkeit")

 

 

 

b)

Technische Weiterverwendbarkeit

 

 

 

c)

Rechtliche Weiterverwendbarkeit

 

III.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

B.

Dimensionen der Informationsöffentlichkeit

 

I.

Akteurs- und tätigkeitsspezifische Unterscheidung

 

 

1.

Institutionelle Unterscheidung

 

 

2.

Funktionelle Unterscheidung

 

II.

Inhaltliche Unterscheidung

 

 

1.

Terminologischer Ausgangspunkt

 

 

2.

Differenzierung nach Bearbeitungsstand

 

 

3.

Zusammenfassung

 

III.

Zeitliche Unterscheidung

 

IV.

Schlussfolgerung

C.

Informationsöffentlichkeit im System staatlicher Informationstätigkeit

 

I.

Grundsätze des Informationshandelns

 

 

1.

Charakteristika des Informationshandelns

 

 

 

a)

Rechtliche Eigenschaften

 

 

 

b)

Tatsächliche Eigenschaften

 

 

 

c)

Schlussfolgerung

 

 

2.

Grundrechtsrelevanz des Informationshandelns

 

 

 

a)

Einschlägigkeit der allgemeinen Grundrechtslehre

 

 

 

b)

Bewertung anhand der allgemeinen Grundrechtslehre

 

 

 

c)

Schlussfolgerung

 

 

3.

Informationshandeln als Verwaltungstätigkeit

 

 

 

a)

Verwaltungstätigkeit und Formenwahlfreiheit

 

 

 

b)

Schlussfolgerung

 

 

4.

Exkurs: Nutzungsbestimmungen

 

II.

Systematisierung der staatlichen Informationstätigkeit

 

 

1.

Aktive und passive Informationstätigkeit

 

 

2.

Individual- und öffentlichkeitsbezogene Informationstätigkeit

 

 

3.

Systematisierung in der Informationstechnologiegesellschaft

 

 

 

a)

Informationszugänglichkeit

 

 

 

b)

Informationsarbeit

 

 

 

c)

Schlussfolgerung

 

 

4.

Exkurs: Verfügungsgewalt und Verfügungsbefugnis über Informationen

 

 

 

a)

Rechtliche Verfügungsbefugnis

 

 

 

b)

Nähe zum Recht der öffentlichen Sachen

 

III.

Informationsöffentlichkeit, Informationsrichtigkeit und Haftungsbegrenzung

 

 

1.

Beschränkung der Richtigkeitsprüfung

 

 

 

a)

Beschränkung der Richtigkeitsprüfung im einfachen Recht

 

 

 

b)

Verfassungskonformität der eingeschränkten Richtigkeitsprüfung

 

 

 

 

aa)

Zweifel an der Verfassungskonformität

 

 

 

 

bb)

Begründung der Verfassungskonformität

 

 

 

c)

Ergebnis und Schlussfolgerung für das Staatshaftungsrecht

 

 

 

 

aa)

Folgenbeseitigungsanspruch

 

 

 

 

bb)

Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG

 

 

 

 

cc)

Exkurs: Amtshaftungsrechtlicher Vertrauensschutz

 

 

 

 

dd)

Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis

 

 

 

 

ee)

Zusammenfassung

 

 

2.

Haftungsbegrenzung

 

 

 

a)

Geltung der allgemeinen Grundsätze

 

 

 

 

aa)

Verhältnismäßigkeit

 

 

 

 

bb)

Grenzen

 

 

 

b)

Wirkung der Haftungsbegrenzung

 

 

 

 

aa)

Fortgeltung der Sorgfaltspflichten

 

 

 

 

bb)

Schutz der IT- und Informationssicherheit

 

IV.

Zusammenfassung

4. Teil

Verfassungsrechtliche Verankerung

1. Kapitel

Recht und Realität

A.

Anpassungsfähigkeit des Rechts

 

I.

Anpassung des Rechts an die Realität

 

II.

Anpassung des Rechts an die internationale Entwicklung

 

 

1.

Europarechtskonformität

 

 

2.

Rechtsvergleichung

B.

Anpassungsnotwendigkeit in der Informationstechnologiegesellschaft

 

I.

Konkrete Entwicklungslinien

 

 

1.

Entwicklung des Staat-Bürger-Verhältnisses

 

 

2.

Entwicklung der Rechtssetzung

 

 

3.

Politische Forderungen

 

II.

Kristallisationspunkt: Öffentlichkeitsgrundsatz

 

 

1.

Neue Öffentlichkeit im Staat-Bürger-Verhältnis

 

 

2.

Öffentlichkeit zwischen Staatsstrukturprinzipien und Grundrechten

 

 

 

a)

Verankerung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Grundgesetz

 

 

 

 

aa)

Im Detail: Demokratisch-funktionale Grundrechtstheorie

 

 

 

 

bb)

Ergebnis

 

 

 

b)

Exkurs: Ermöglichendes Potenzial des Internet

 

 

3.

Bedeutung der Sozialstaatlichkeit

 

 

 

a)

Bedeutung des Sozialstaatsprinzips

 

 

 

b)

Bedeutung der sozialen Grundrechtstheorie

 

 

4.

Wirkstufen des Rechts

 

III.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

 

 

1.

Bedürfnis nach Öffentlichkeit zur Informatisierung und Informalisierung

 

 

2.

Wegfall bisheriger Hindernisse bei der Gewährleistung von Öffentlichkeit

2. Kapitel

Öffentlichkeit in der Demokratie

A.

Demokratie als Volkssouveränität

 

I.

Formale Legitimation

 

 

1.

Legitimationsmodus

 

 

2.

Legitimationsniveau

 

II.

Informelle Legitimation

 

 

1.

Dauerhafte Rückkopplung

 

 

2.

Berücksichtigungsfähigkeit der informellen Legitimation

 

 

3.

Exkurs: Pluralistisches Demokratiekonzept

 

III.

Verwirklichungsbedingungen der Demokratie

 

 

1.

Staatsgewalt und Staatsvolk

 

 

 

a)

Staatsgewalt

 

 

 

b)

Staatsvolk

 

 

 

c)

Exkurs: Legitimation durch Partizipation

 

 

 

 

aa)

Funktionale Selbstverwaltung

 

 

 

 

bb)

Sonstige Betroffenenpartizipation

 

 

2.

Sonstige Voraussetzungen

 

 

 

a)

Integration und Homogenität

 

 

 

b)

Akzeptanz und Vertrauen

B.

Öffentlichkeit im Demokratieprinzip des Grundgesetzes

 

I.

Formale Legitimation

 

 

1.

Öffentlichkeit aller Staatsgewalt

 

 

2.

Öffentlichkeit aller Ausübung der Staatsgewalt

 

II.

Informelle Legitimation

 

 

1.

Öffentlichkeit aller Staatsgewalt

 

 

2.

Öffentlichkeit aller Ausübung der Staatsgewalt

 

III.

Verwirklichungsbedingungen der Demokratie

 

 

1.

Integration und Öffentlichkeit

 

 

2.

Akzeptanz, Vertrauen und Öffentlichkeit

 

IV.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

 

 

1.

Objektive Dimension des demokratischen Öffentlichkeitsgebots

 

 

2.

Keine subjektive Dimension des demokratischen Öffentlichkeitsgebots

C.

Öffentlichkeit in der Informationstechnologiegesellschaft

 

I.

Entwicklungslinien in der Informationstechnologiegesellschaft

 

 

1.

Rechtsnormatives Erfordernis demokratischer Legitimation

 

 

 

a)

Auswirkungen auf die Ausübung der Staatsgewalt

 

 

 

b)

Auswirkungen auf das Staatsvolk

 

 

 

c)

Exkurs: Beschränkung der demokratischen Öffentlichkeit auf Staatsangehörige

 

 

 

d)

Schlussfolgerung

 

 

2.

Tatsächliche Effektivität des Legitimationsniveaus

 

 

 

a)

Personell-organisatorische Legitimation

 

 

 

b)

Sachlich-inhaltliche Legitimation

 

 

 

c)

Informelle Legitimation

 

 

3.

Schlussfolgerung: Notwendigkeit grundsätzlicher Öffentlichkeit

 

 

 

a)

Rechtliche Notwendigkeit der grundsätzlichen Öffentlichkeit

 

 

 

b)

Tatsächliche Bestätigung

 

II.

Formen der Öffentlichkeit

 

 

1.

Demokratische Öffentlichkeit als primäre Öffentlichkeit

 

 

2.

Demokratische Öffentlichkeit als voraussetzungslose Öffentlichkeit

 

 

 

a)

Demokratische Öffentlichkeit als Jedermann-Öffentlichkeit

 

 

 

b)

Demokratische Öffentlichkeit als antragsunabhängige Öffentlichkeit

 

 

 

 

aa)

Gewährleistung realer Kenntnisnahmemöglichkeit

 

 

 

 

bb)

Sonstige Anforderungen bei antragsabhängiger Veröffentlichung

 

 

 

 

cc)

Schlussfolgerung

 

 

3.

Demokratische Öffentlichkeit als Informationsöffentlichkeit

 

 

 

a)

Öffentliche Zugänglichkeit

 

 

 

 

aa)

Funktion in der Demokratie

 

 

 

 

bb)

Gewährleistung von Mindestvoraussetzungen

 

 

 

 

cc)

Schlussfolgerung

 

 

b)

Rechtliche und technische Möglichkeit der Weiterverwendung

D.

Ergebnis

3. Kapitel

Öffentlichkeit in der Republik

A.

Republik als Legitimations- und Gestaltungsprinzip

 

I.

Republik als Legitimationsprinzip

 

II.

Republik als Gestaltungsprinzip

 

III.

Verhältnis zum Demokratieprinzip

B.

Republikanische Demokratie und Öffentlichkeit

 

I.

Inhalt

 

II.

Ausgestaltung

4. Kapitel

Öffentlichkeit im Rechtsstaat

A.

Rechtsstaat als integrales Prinzip

B.

Rechtsstaat als Prinzip mit formellem und materiellem Gehalt

C.

Rechtsstaat als umfassende Rechtsgeltung

 

I.

Rechtsgewährleistung durch die Staatsgewalt

 

 

1.

Gewährleistung subjektiver Rechte

 

 

 

a)

Rechtliche Grundrechtsausübungsvoraussetzungen: Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns

 

 

 

b)

Tatsächliche Grundrechtsausübungsvoraussetzungen

 

 

2.

Rechtsschutz und Rechtsdurchsetzung

 

II.

Disziplinierung und Optimierung der Ausübung der Staatsgewalt

 

 

1.

Disziplinierung der Staatsgewalt

 

 

 

a)

Bindung der Staatsgewalt

 

 

 

b)

Kontrolle der Staatsgewalt

 

 

 

 

aa)

Gewaltenteilung und Gewaltenverschränkung

 

 

 

 

bb)

Öffentliche Kontrolle

 

 

2.

Optimierung der Ausübung der Staatsgewalt

 

 

 

a)

Rationalisierung und Effektivierung der Ausübung der Staatsgewalt

 

 

 

b)

Fortentwicklung des Rechts

D.

Öffentlichkeit im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes

 

I.

Rechtsgewährleistung durch die Staatsgewalt

 

 

1.

Gewährleistung subjektiver Rechte

 

 

 

a)

Rechtliche Grundrechtsausübungsvoraussetzungen: Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns

 

 

 

 

aa)

Veröffentlichung von Binnenrecht

 

 

 

 

bb)

Veröffentlichung von Einzelfallentscheidungen

 

 

 

b)

Tatsächliche Grundrechtsausübungsvoraussetzungen

 

 

2.

Rechtsschutz und Rechtsdurchsetzung

 

II.

Disziplinierung und Optimierung der Ausübung der Staatsgewalt

 

 

1.

Disziplinierung der Staatsgewalt

 

 

2.

Optimierung der Ausübung der Staatsgewalt

 

 

 

a)

Rationalisierung und Effektivierung der Ausübung der Staatsgewalt

 

 

 

b)

Fortentwicklung des Rechts

 

III.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

E.

Öffentlichkeit in der Informationstechnologiegesellschaft

 

I.

Entwicklungslinien

 

 

1.

Rechtsnormatives Erfordernis der Freiheitssicherung durch den und vor dem Staat

 

 

2.

Tatsächliche Freiheitssicherung durch den und vor dem Staat

 

 

 

a)

Rechtsgewährleistung durch die Staatsgewalt

 

 

 

 

aa)

Rechtliche Grundrechtsausübungsvoraussetzungen: Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns

 

 

 

 

bb)

Tatsächliche Grundrechtsausübungsvoraussetzungen

 

 

 

 

cc)

Rechtsschutz und Rechtsdurchsetzung

 

 

 

b)

Disziplinierung und Optimierung der Ausübung der Staatsgewalt

 

 

 

 

aa)

Disziplinierung der Staatsgewalt

 

 

 

 

bb)

Optimierung der Ausübung der Staatsgewalt

 

 

 

 

cc)

Fortentwicklung des Rechts

 

 

3.

Schlussfolgerungen

 

 

 

a)

RechtHche Notwendigkeit der grundsätzlichen ÖffentHchkeit

 

 

 

 

aa)

Rechtsgewährleistung durch die Staatsgewalt

 

 

 

 

bb)

Disziplinierung der Staatsgewalt

 

 

 

b)

Tatsächliche Ausgestaltung der grundsätzlichen Öffentlichkeit

 

 

 

c)

Exkurs: Status Quo der einfachgesetzlichen Ausgestaltung

 

II.

Formen der Öffentlichkeit

 

 

1.

Grundsätze rechtsstaatlicher Öffentlichkeit

 

 

 

a)

Rechtsstaatliche Öffentlichkeit als primäre Öffentlichkeit

 

 

 

b)

Rechtsstaatliche Öffentlichkeit als voraussetzungslose Öffentlichkeit

 

 

 

 

aa)

Rechtsstaatliche Öffentlichkeit als Jedermann-Öffentlichkeit

 

 

 

 

bb)

Rechtsstaatliche Öffentlichkeit als antragsunabhängige Öffentlichkeit

 

 

2.

Rechtsstaatliche Öffentlichkeit als Informationsöffentlichkeit

 

 

 

a)

Öffentliche Zugänglichkeit

 

 

 

b)

Rechtliche und technische Möglichkeit der Weiterverwendung

F.

Ergebnis

5. Kapitel

Öffentlichkeit und Informationsfreiheit

A.

Informationsfreiheit im System des Grundgesetzes

 

I.

Informationsfreiheit als Säule des Öffentlichkeitsgebots

 

II.

Informationsfreiheit als subjektives Recht von konstitutioneller Bedeutung

 

 

1.

Schutzzweck

 

 

2.

Schutzwirkung

 

 

 

a)

Subjektive Dimension

 

 

 

b)

Objektive Dimension

 

 

 

c)

Vorrang der subjektiven Dimension

B.

Informationsfreiheit als Schutz der Unterrichtung

 

I.

Bestimmung der Allgemeinzugänglichkeit

 

 

1.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

 

 

2.

Kritik

 

II.

Allgemeinzugänglichkeit als Verfassungsbegriff

 

 

1.

Inhalt der Allgemeinzugänglichkeit

 

 

2.

Begründung

 

III.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

C.

Schutzwirkungen in der Informationstechnologiegesellschaft

 

I.

Objektiv-rechtlicher Gewährleistungsgehalt

 

 

1.

Anerkennung organisatorischer Anforderungen

 

 

 

a)

Objektiv-rechtliche Dimension als Verstärkung des subjektiven Gehalts

 

 

 

b)

Organisationsabhängigkeit der Informationsfreiheit

 

 

 

c)

Objektiv-rechtliche Dimension in der Informationstechnologiegesellschaft

 

 

2.

Umfang der organisatorischen Anforderungen

 

 

3.

Informationsfreiheit als Kristallisationspunkt des Öffentlichkeitsgrundsatzes

 

II.

Subjektiv-rechtlicher Gewährleistungsgehalt

 

 

1.

Grenzen verfassungsunmittelbarer Leistungsrechte

 

 

2.

Resubjektivierung objektiv-rechtlicher Gewährleistungsgehalte

 

 

 

a)

Vermutung der Resubjektivierung organisatorisch-institutioneller Voraussetzungen

 

 

 

b)

Exkurs: Allgemeine Vermutung zugunsten subjektiv-rechtlicher Ansprüche

 

 

 

c)

Resubjektivierung auf Grundlage der Schutznormtheorie

 

 

3.

Umfang der subjektiv-rechtlichen Gewährleistung

 

III.

Zusammenfassung

D.

Informationsfreiheit in der Informationstechnologiegesellschaft

 

I.

Technologische Vorbemerkung

 

II.

Inhaltliche Vorbemerkung

 

III.

Allgemein zugängliche Quellen

 

 

1.

Allgemeinzugänglichkeit als primäre Öffentlichkeit

 

 

2.

Allgemeine Zugänglichkeit als voraussetzungslose Zugänglichkeit

 

 

3.

Allgemeine Zugänglichkeit als antragsunabhängige Zugänglichkeit

 

 

 

a)

Umfassende Informationsbegehren

 

 

 

b)

Ergebnis

 

 

4.

Zusammenfassung

 

IV.

Ungehindertes Unterrichten

 

 

1.

Verzögerung als Behinderung

 

 

2.

Staatliche Beobachtung als Behinderung

 

 

 

a)

Status Quo der Ausgestaltung der Antragsabhängigkeit

 

 

 

b)

Identifizierbarkeit als Behinderung der Unterrichtung

 

 

 

 

aa)

Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung

 

 

 

 

bb)

Keine Einwilligung

 

 

 

c)

Keine Rechtfertigung

 

 

3.

Zusammenfassung und Ausblick

 

 

4.

Exkurs: Sicherstellung der Auffindbarkeit

 

V.

Informationsfreiheit als Ausgangspunkt der rechtlichen und technischen Weiterverwendbarkeit

 

 

1.

Voraussetzungen des Unterrichtungsvorgangs

 

 

2.

Weiterverwendbarkeit in der Informationstechnologiegesellschaft

 

 

 

a)

Kein Optimierungsgebot

 

 

 

b)

Vorrang der Weiterverwendbarkeit auf Abwägungsebene

 

VI.

Zusammenfassung

E.

Ergebnis

5. Teil

Zusammenfassung und Ausblick

1. Kapitel

Zusammenfassung

I.

Ausgangspunkt

II.

Open Government als Demokratietheorie

III.

Öffnung in der Gesetzgebung

IV.

Informationstechnologiegesellschaft als Grundlage der Entwicklung

V.

Öffentlichkeit als Rechtsbegriff

VI.

Informationsöffentlichkeit

VII.

Informationsöffentlichkeit als Teil des Informationshandelns

VIII.

Öffentlichkeitsgrundsatz in der Informationstechnologiegesellschaft

IX.

Demokratie

X.

Republik

XI.

Rechtsstaat

XII.

Informationsfreiheit

XIII.

Informationsöffentlichkeit unter dem Grundgesetz

2. Kapitel

Ausblick

I.

Weiterverwendbarkeit

II.

Öffentliche Zugänglichkeit

3. Kapitel

Schlusswort

Literaturverzeichnis

Personen- und Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

.csv

Comma Separated Values [Dateiformat]

.json

JavaScript Object Notation [Dateiformat]

.owl

Web Ontology Language [Syntax]

.pdf

Portable Document Format [Dateiformat]

.rdf

Resource Description Framework [Syntax]

.xml

Extensible Markup Language [Dateiformat]

a. A.

andere Ansicht

a. a. O.

am angegebenen Ort

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

a. E.

am Ende

AEMR

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a. F.

alte Fassung

AfP

Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht [Zeitschrift]

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AIG

Akteneinsichts- und Informationszugangsrecht

AK

Alternativkommentar

Anm.

Anmerkung

AnwZert ITR

Anwaltszertifikat Online Internetrecht [Zeitschrift]

API

Application Programming Interface [Programmierschnittstelle]

APuZ

Aus Politik und Zeitgeschichte [Zeitschrift]

AtG

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren („Atomgesetz“)

BArchG

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes („Bundesarchivgesetz“)

BauGB

Baugesetzbuch

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter [Zeitschrift]

BB

1. Betriebs-Berater [Zeitschrift]

2. Brandenburg

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeamtStG

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern („Beamtenstatusgesetz“)

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar

Begr.

Begründer

Beschl.

Beschluss

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BHO

Bundeshaushaltsordnung

[28] BImSchG

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge („Bundes-Immissionsschutzgesetz“)

BJS

Berliner Journal für Soziologie [Zeitschrift]

BK

Bonner Kommentar

BMI

Bundesministerium des Innern

bpb

Bundeszentrale für politische Bildung

BR-Drs.

Bundesrats-Drucksache

Brem

Bremisch

BSG

Bundessozialgericht

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

BSIG

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI-Gesetz“)

bspw.

beispielsweise

BStatG

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke („Bundesstatistikgesetz“)

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BV

Bayerische Verfassung

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht („Bundesverfassungsgerichtsgesetz“)

BVerfGK

Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz [Österreich]

BW

Baden-Württemberg

BY

Bayerisch

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

CC

Creative Commons [Software-Lizenz]

CKAN

Comprehensive Knowledge Archive Network [System zur Datenspeicherung]

CR

Computer und Recht [Zeitschrift]

c’t

Magazin für Computertechnik

d. h.

das heißt

DÖV

Die öffentliche Verwaltung [Zeitschrift]

DRiG

Deutsches Richtergesetz

DS-GVO

Datenschutz-Grundverordnung

DStR-Beih

Deutsches Steuerrecht Beihefter [Zeitschrift]

DuD

Datenschutz und Datensicherheit [Zeitschrift]

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt [Zeitschrift]

DWDG

Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz)

ebd.

ebenda

E-FOIA

Electronic Freedom of Information Act [USA]

EG

Europäische Gemeinschaft

EGC

Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Europäische Grundrechtecharta“)

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

[29] EGMRE

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

EGovG

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften („E-Government-Gesetz“)

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

eID

elektronische Identifizierungsfunktion des Personalausweises

EMRK

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („Europäische Menschenrechtskonvention“)

endg.

endgültig

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuR

Europarecht [Zeitschrift]

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht [Zeitschrift]

f.

folgende [Seite]

ff.

folgende [Seiten]

Fn.

Fußnote

FOIA

Freedom of Information Act [USA, Großbritannien]

GBl

Gesetzblatt

GBO

Grundbuchordnung

GDI

Geodateninfrastruktur

GDI-DE

Geodateninfrastruktur Deutschland

GENESIS

Gemeinsames Neues Statistisches Informations-System

GeoZG

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten („Geodatenzugangsgesetz“)

GewArch

Gewerbearchiv [Zeitschrift]

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland („Grundgesetz“)

ggf.

gegebenenfalls

GO-BT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

GovData

Datenportal für Deutschland

grds.

grundsätzlich

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [Zeitschrift]

GS

Gesetzessammlung

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVOBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

HGB

Handelsgesetzbuch

Hmb

Hamburgisch

Hrsg.

Herausgeber

HS

Halbsatz

HStR

Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland

i. d. R.

in der Regel

i.E.

im Ergebnis

I+E

Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel [Zeitschrift]

IFG

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes („Informationsfreiheitsgesetz“)

ifib

Institut für Informationsmanagement Bremen GmbH

IKT

Informations- und Kommunikationstechnologie

insb.

insbesondere

[30] INSPIRE-Richtlinie

Richtlinie zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft(INSPIRE: Infrastructure for Spatial Information in Europe)

IP

Internet Protocol [Netzwerkprotokoll]

IPbpR

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte

i.R.v.

im Rahmen von

i. S. d.

im Sinne des/der

ISO

International Organization for Standardization [Internationale Organisation für Normung]

ISPRAT

Interdisziplinäre Studien zu Politik, Recht, Administration und Technologie e. V.

i. S. v.

im Sinne von

IT

Informationstechnologie

ITRB

IT-Rechts-Berater [Zeitschrift]

IuK-Technologie

Informations- und Kommunikationstechnologie

i. V. m.

in Verbindung mit

IWG

Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen („Informationsweiterverwendungsgesetz“)

iX

Magazin für professionelle Informationstechnik [Zeitschrift]

IZPB

Informationen zur politischen Bildung [Zeitschrift]

JA

Juristische Arbeitsblätter [Zeitschrift]

JeDEM

eJournal of eDemocracy and Open Government [Zeitschrift]

jurisPR-ITR

juris Praxisreport Internetrecht [Zeitschrift]

JurPC

Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik [Zeitschrift]

JuS

Juristische Schulung [Zeitschrift]

JZ

Juristenzeitung [Zeitschrift]

K&R

Kommunikation & Recht [Zeitschrift]

Kap.

Kapitel

LFGB

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch („Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“)

LG

Landgericht

lit.

Buchstabe

LKV

Landes- und Kommunalverwaltung

LS

Leitsatz

LSA

Land Sachsen-Anhalt

LV

Landesverfassung

MedienG

Mediengesetz

MMR

MultiMedia und Recht [Zeitschrift]

MMR-Beil.

MultiMedia und Recht Beilage [Zeitschrift]

Mrd.

Milliarde

MüKo

Münchener Kommentar

MV

Mecklenburg-Vorpommern

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

n. F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Woche [Zeitschrift]

Nr.

Nummer

NRW

Nordrhein-Westfalen

NuR

Natur und Recht [Zeitschrift]

[31] NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [Zeitschrift]

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht [Zeitschrift]

OAS

Organisation amerikanischer Staaten

o.g.

oben genannt

OLG

Oberlandesgericht

OSI-Model

Open Systems Interconnection Model [Referenzmodell für Netzwerkprotokolle]

OSZE

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

OVG

Oberverwaltungsgericht

PA

Privacy Act [USA]

PAuswG

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis („Personalausweisgesetz“)

PdK

Praxis der Kommunalverwaltung

PrG

Pressegesetz

ProdHaftG

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte („Produkthaftungsgesetz“)

ProdSG

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt („Produktsicherheitsgesetz“)

ProfE

Professorenentwurf

PSI-Richtlinie

Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI: Public Sector Information)

PStG

Personenstandsgesetz

PVS

Politische Vierteljahresschrift. Sonderheft [Zeitschrift]

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht [Zeitschrift]

RDV

Recht der Datenverarbeitung [Zeitschrift]

REC

Recommendation

RIS

Rechtsinformationssystem [Österreich]

RL

Richtlinie

RP

Rheinland-Pfalz

Rspr.

Rechtsprechung

RStV

Rundfunkstaatsvertrag

S.

Seite

Sächs

Sächsisch

SächsVBl.

Sächsische Verwaltungsblätter [Zeitschrift]

SAGA

Standards und Architekturen für E-Government-Anwendungen

SH

Schleswig-Holstein

SigG

Signaturgesetz

s. o.

siehe oben

sog.

so genannt

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StUG

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik („Stasi-Unterlagen-Gesetz“)

s. u.

siehe unten

TCP

Transmission Control Protocol [Protokoll zum Datenaustausch]

TG

Transparenzgesetz

[32] Thür

Thüringer

ThürVBl.

Thüringer Verwaltungsblätter [Zeitschrift]

TKG

Telekommunikationsgesetz

TMG

Telemediengesetz

u. a.

und andere

u. ä.

und ähnlich

UAbs.

Unterabsatz

UIG

Umweltinformationsgesetz

UN

Vereinte Nationen

UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte („Urheberrechtsgesetz“)

URL

Uniform Resource Locator

Urt.

Urteil

US/USA

United States of America/Vereinigte Staaten von Amerika

v.

vom

V&M

Verwaltung & Management [Zeitschrift]

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg [Zeitschrift]

VerwArch

Verwaltungsarchiv [Zeitschrift]

VG

Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

VIG

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation („Verbraucherinformationsgesetz“)

VkBkmG

Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen („Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz“)

VO

Verordnung

VOBl

Verordnungsblatt

VuR

Verbraucher und Recht [Zeitschrift]

VVDStRL

Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

W3C

World Wide Web-Konsortium [Gremium zur Standardisierung des World Wide Web]

WRV

Weimarer Reichsverfassung

ZAR

Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik [Zeitschrift]

z. B.

zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz [Zeitschrift]

ZfB

Zeitschrift für Betriebswirtschaft [Zeitschrift]

ZfRSoz

Zeitschrift für Rechtssoziologie [Zeitschrift]

ZfS

Zeitschrift für Soziologie [Zeitschrift]

ZG

Zeitschrift für Gesetzgebung [Zeitschrift]

ZLR

Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht [Zeitschrift]

ZParl

Zeitschrift für Parlamentsfragen [Zeitschrift]

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik [Zeitschrift]

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht [Zeitschrift]

ZUR

Zeitschrift für Umweltrecht [Zeitschrift]

1. Teil

Einleitung

„Ipsa scientia potestas est.“

(Francis Bacon)

„Das Internet verändert alleS. Auch das Recht.“

(Dirk Heckmann)

Die Erkenntnis, dass Wissen Macht ist, dass Daten und Informationen Grundlage der Herrschaft sind, ist seit jeher im Bewusstsein der Nationalstaaten verankert. Auch die Idee der Teilhabe der Bürgerschaft an diesem Wissen wurzelt tief in der Geschichte EuropaS.1 Doch erst das „Memorandum on Transparency and Open Government“2 von US-Präsident Barack Obama aus dem Jahr 2009 reaktivierte und weckte das Bewusstsein der Allgemeinheit für die Idee der Öffentlichkeit. Die Forderung nach der aktiven Veröffentlichung der Datenbestände der öffentlichen Hand und deren Nutzbarkeit für die Allgemeinheit als Teil der Open Government-Architektur – kurz: nach Open Government Data bzw. alltagssprachlich nach Open Data – ist seither allgegenwärtig.3

Die Gründe, die für die aktive Veröffentlichung der Daten und Informationen der öffentlichen Hand und deren Nutzbarkeit angeführt werden, sind vielfältig.4 Die Vorteile für die Wirtschaft sind dabei meist tragende Argumente. Daten und Informationen seien Innovationsmotor, seien zentrales Kapital in einer Informations- und Wissensgesellschaft. Wissenschaft wie Wirtschaft seien gleichermaßen auf sie angewiesen.5 Neue wissenschaftliche Erkenntnisse beruhten aufgrund ihrer Abhängigkeit von bestehenden Erkenntnissen ebenso auf umfassender Öffentlichkeit wie die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. Nicht weniger bedeutsam sei [34] der Mehrwert, den die neue Offenheit für das Gemeinwesen in der rechtsstaatlichen Demokratie entfalte. Dies gelte nicht nur für die Bekämpfung der Korruption. Auch sei Transparenz in der Lage, dem vielerorts ausgemachten Demokratiedefizit entgegenzuwirken:6 Transparenz stärke das Vertrauen der Bürger in den Staat und damit die Akzeptanz des Staats durch die Bürger. Zudem sei Transparenz Voraussetzung weitergehender Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten, die ihrerseits Vorbedingung demokratischer Legitimation und Legitimität seien.7 In Hinblick auf den Binnenbereich des Staats verweisen die Befürworter von Open Government Data schließlich auf das Potenzial zu Bürokratieabbau und Verwaltungsmodernisierung.8 Qualität und Effizienz staatlicher Aufgabenwahrnehmung würden gesteigert.9 Schließlich sei Verwaltungstätigkeit eine informationsintensive Tätigkeit10. Die intern vorhandenen Daten und Informationen der Verwaltung könnten schneller und leichter abgerufen, externes Wissen verstärkt einbezogen werden.11

Doch es gibt Kritiker.12 Der Forderung nach Open Government Data wird aus rechtlicher Sicht die Gefährdung grundrechtlicher Schutzgüter entgegengehalten. Da Informationsbeziehungen vielfach Dreiecksbeziehungen seien, die neben Sender und Empfänger einen Gegenstand aufweisen würden, und indem der Gegenstand vielfach grundrechtsrelevant sei, sei auch die aktive Veröffentlichung durch den Staat grundrechtsrelevant. Besonders gefährdet seien das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der in Art. 12, 14 GG verankerte Geheimnisschutz.

[35] Auch aus Sicht des Staats werden Bedenken geltend gemacht, so die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen, verstanden als deren Fähigkeit zur Wahrnehmung von Sachaufgaben. Sicherheitsinteressen könnten der Veröffentlichung entgegenstehen.13 Zudem werden die befürwortenden Argumente in Frage gestellt. So zweifeln Kritiker die positive Rückwirkung auf die Demokratie an. Trotz bestehender Beteiligungsmöglichkeiten seien Interesse und Beteiligung an der Politik gering. Die Vielzahl der vorhandenen Informationen sei schon jetzt erdrückend, Aufmerksamkeit zu erlangen schon jetzt kaum möglich. Weshalb ein weiterer Zuwachs an Daten und Informationen das Interesse an der Demokratie steigern solle, werde nicht ersichtlich.14 Aus rechtsstaatlicher Perspektive wird die öffentliche Kontrolle teils als überflüssig, teils als Widerspruch zur grundgesetzlichen Austarierung des Gewichts der Gewalten angesehen.15 Hinzu komme, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum offenstehe. Eine Pflicht zur Schaffung einer Open Data-Infrastruktur könne nicht begründet werden. Dies gelte umso mehr, als der Staat durch die Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur nicht nur die alleinige Verfügungsgewalt, sondern auch die Deutungshoheit über die Daten und Informationen verliere.16

Trotz der Kritik am Konzept der aktiven Veröffentlichung staatlicher Daten- und Informationsbestände durch öffentliche Stellen ist die Idee umfassender Öffentlichkeit für den demokratischen Rechtsstaat von konstitutiver Bedeutung. Dies gilt nicht nur für das Handeln der Verwaltung, sondern für sämtliche Herrschaftsausübung, unabhängig von der Bezeichnung als Publizität, Transparenz oder Open Government Data. Denn Öffentlichkeit stellt eine Verbindung zwischen Staat und Volk, zwischen Herrschaftsausübung und Unterworfensein unter diese Herrschaft her. Demokratische Legitimation ist ohne Öffentlichkeit nicht denkbar: Die Staatsgewalt könnte nicht vom Volke ausgehen, weder unmittelbar noch mittelbar durch Wahlen und Abstimmungen. Ebenso ist der Rechtsstaat auf Öffentlichkeit angewiesen: sei es zur Disziplinierung der Staatsgewalt im Wege öffentlicher Kontrolle, sei es zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Freiheitsausübung.17

Die Forderung nach der Öffnung staatlicher Daten- und Informationsbestände führt das Konzept der im demokratischen Rechtsstaat notwendigen Öffentlichkeit unter den Bedingungen des 21. Jahrhunderts fort: Sie ist Reaktion auf den Wandel des Realbereichs, vor allem auf die technische und die damit einhergehende [36] gesellschaftliche Entwicklung. Und sie ist Aktion, indem sie über das bisherige, grundsätzlich akzeptierte Konzept von Öffentlichkeit im demokratischen Rechtsstaat hinausgeht.

Doch Open Government Data ist weder als Rechtsbegriff anerkannt, noch besteht Einigkeit über Inhalt und Reichweite des Öffentlichkeitsgrundsatzes im demokratischen Rechtsstaat. Vorschläge zu unterbreiten, wie diese Lücken geschlossen werden können, ist Ziel der Arbeit: Nach einer Konkretisierung von Open Government Data als Rechtsbegriff ist dessen rechtliche Relevanz unter dem Grundgesetz zu bestimmen.

Auch wenn die Betrachtung verfassungsrechtlich geprägt ist, bleiben weder internationale, insbesondere europäische Vorgaben unberücksichtigt noch das einfache Recht. Vor allem aber kann sich die Untersuchung nicht auf eine rein juristische Betrachtung beschränken. Zu weit ist die Auseinandersetzung mit der Öffnung staatlicher Datenbestände in anderen Wissenschaftsdisziplinen vorangeschritten, als dass deren Erkenntnisse ignoriert werden könnten.18

Dementsprechend erfolgt im zweiten Teil der Arbeit eine interdisziplinäre Grundlegung. Da der Begriff Open Government Data den Politik- bzw. Verwaltungswissenschaften entstammt, ist dessen außerrechtlicher, alltagssprachlicher Gehalt und dessen Entwicklung darzustellen. Zudem ist er in der Tradition der Demokratietheorie zu verorten, da das Öffentlichkeitskonzept in Europa eine lange Tradition aufweist. Den normativen Forderungen der Demokratietheorie wird im zweiten Kapitel des zweiten Teils die reale Reaktion des Gesetzgebers auf die verstärkte Forderung nach Öffentlichkeit des Staatshandelns gegenübergestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den jüngsten Entwicklungen, die nicht nur auf nationalstaatlicher Ebene von der Schaffung voraussetzungsloser individueller Informationszugangsansprüche gegenüber der Verwaltung und ersten Open Government Data-Initiativen geprägt sind. Schließlich gilt es im dritten Kapitel des zweiten Teils, die Entwicklung gesellschaftlich zu verorten. Recht und Realität stehen in einem untrennbaren Zusammenhang, sind aufeinander bezogen. Die Forderung nach Open Government Data lässt sich nicht von der gesellschaftlichen Entwicklung, deren Ursachen und deren Auswirkungen trennen. Dass Informationen und Wissen auch in der Gesellschaftstheorie eine tragende Rolle spielen, zeigt sich plakativ am Ausgangspunkt der Betrachtung, der Informationsgesellschaft.

Im dritten Teil der Arbeit soll aufbauend auf der Analyse des normativ geprägten Realbereichs das außerrechtliche Verständnis von Open Government Data in das Recht überführt werden. Dabei genügt es nicht, die Terminologie anzupassen. [37] Maßgebliche Bedeutung kommt den mit der Öffnung verfolgten Zielen zu. Die so gewonnene Definition ist im Anschluss nicht nur systematisch zu untergliedern, um erste Anhaltspunkte für die Ausgestaltung zu gewinnen. Sie ist auch im System staatlicher Informationstätigkeit zu verorten, um die Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze des staatlichen Informationshandelns beantworten zu können.

Im vierten Teil der Arbeit ist aufbauend auf der rechtlichen Konkretisierung die Haltung des Grundgesetzes zur Herstellung öffentlicher Zugänglichkeit und Weiterverwendbarkeit staatlicher Datenbestände zu klären. Die Aussagen der Verfassung zur Öffentlichkeit staatlichen Handelns sind vor dem Hintergrund der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen auf ihren Gehalt zu untersuchen. Entscheidend ist die Bestimmung der rechtlichen Relevanz des Wandels des Realbereichs für das Verfassungsrecht.

Verfassungspolitische Erwägungen, etwa zur Wirtschaftlichkeit der Öffnung oder dem Modernisierungspotenzial, das dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie innewohnt, sind nicht von erkenntnisleitendem Interesse, auch wenn sie tragende Erwägungen der Forderung nach Open Government Data darstellen mögen. Rechtspolitische Erwägungen sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten.

Gleiches gilt für die praxisrelevanten Fragen der Ausgestaltung von Open Government Data. Einzelne Lizenz- oder Geschäftsmodelle werden nicht näher beleuchtet. Auch die konkrete Grenzziehung zwischen Öffentlichkeit und NichtÖffentlichkeit wird nicht im Detail dargestellt. Beide unterliegen dem politischen Ermessen des Gesetzgebers, die technische Ausgestaltung zudem dem permanenten Wandel.19

„Wissen ist Macht“. Diese Worte des britischen Staatsmanns Francis Bacon haben seit jeher ihre Gültigkeit und sie haben sie unter dem Grundgesetz. Doch der Wandel der Realität ist derart umfassend, dass Inhalt und Reichweite des Öffentlichkeitsgrundsatzes des Grundgesetzes neu zu bestimmen sind. Denn das Internet verändert alleS. Auch das Recht, auch das Öffentlichkeitserfordernis im demokratischen Rechtsstaat.

1 Statt aller Gröschner, in: VVDStRL, Bd. 63 (2004), S. 344, 351 ff.

2 Memorandum for the heads of executive departments and agencies vom 21.1.2009 (Federal Register, Vol. 74, No. 15, S. 4685 f.).

3 Open Government Directive, Memorandum M-10–06 vom 8.12.2009; vgl. Federal Register, Vol. 75, No. 80, S. 22165 vom 27.4.2010: „The three principles of transparency, participation, and collaboration form the cornerstone of an open government.

4 Umfassender Überblick bei Hoffmann/Klessmann, V&M 17 (2011), 306, 308 ff. Zu den Vorteilen auch Schnapp, in: Hill, Verwaltungsmodernisierung 2012, S. 99, 101.

5 Grundlegend Janda, V&M 17 (2011), 227, 230 f.; Hoffmann/Klessmann, V&M 17 (2011), 306, 308 f.; O'Reilly, in: Lathrop/Ruma, Open Government, S. 11, 30 ff.; Lucke, V&M 15 (2009), 326, 328 f. Zur Veränderung des Wissenschaftsprozesses in Richtung E-Wissenschaft vgl. die Mitteilung „Offene Daten“ der Kommission, KOM(2011) 882 endg., S. 4.

6 Umfassend zum „Demokratiedefizit“ Kersting/Schmitter/Trechsel, in: Kersting, Politische Beteiligung, S. 40, 41 ff.

7 Überblick bei Both/Schieferdecker (Hrsg.), Berliner Open Data-Strategie, S. 20; Hoffmann/Klessmann, in: Schliesky/Schulz, Transparenz, Partizipation, Kollaboration, S. 41, 46; Hoffmann/Klessmann, V&M 17 (2011), 306, 308; Internet & Gesellschaft Collaboratory (Hrsg.), Offene Staatskunst, S. 50. Dies gilt unabhängig von dem etwaigen Befund eines DemokratiedefizitS. Hierzu Tischer, in: Schliesky/Schulz, Transparenz, Partizipation, Kollaboration, S. 69, 73; Schulzki-Haddouti, Open Data und Transparenz.

8 So bereits 1998 der Schlussbericht der Enquete-Kommission zum Thema „Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“, BT-DrS. 13/11004, S. 81 f.; Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, vgl. BT-DrS. 17/11473, S. 20. Speziell zur Effizienzsteigerung durch den Einsatz von Social Media Schulz, in: Schliesky/Schulz, Transparenz, Partizipation, Kollaboration, S. 121, 129.

9 Hoffmann/Klessmann, in: Schliesky/Schulz, Transparenz, Partizipation, Kollaboration, S. 41, 47; Noveck, in: Lathrop/Ruma, Open Government, S. 49, 68; Bull, ZG 2002, 201, 210.

10 Zum Umstand, dass Informationen die „operative Basis der Verwaltung“ sind Hoffmann/Luch/Schulz, in: Schliesky/Schulz, Transparenz, Partizipation, Kollaboration, S. 209, 212; Hoffmann/Klessmann, V&M 17 (2011), 306, 309; Masing, in: VVDStRL, Bd. 63 (2004), S. 377, 433; Lenk, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann, Verwaltungsrecht in der Informationsgesellschaft, S. 59, 66. Zwischen den verschiedenen Aufgaben der Verwaltung differenzierend Bull, V&M 2010, 65, 67.

11 Zum Fehlgehen der Annahme, dass Experten ein Informationsmonopol besitzen, Noveck, in: Lathrop/Ruma, Open Government, S. 49, 50 f.

12 Zur Sicht der Kritiker Janda, V&M 17 (2011), 227, 231.

13 Übersicht bei Internet & Gesellschaft Collaboratory (Hrsg.), Offene Staatskunst, S. 58 ff.

14 Nachweise bei Schulzki-Haddouti, Open Data und Transparenz sowie grundlegend Lessig, The New Republic vom 9.10.2009, www.newrepublic.com.

15 Nachweise bei Schoch, DÖV 2006, 1, 4.

16 Hinweise auf die allgemein geltend gemachten Bedenken bei Janda, V&M 17 (2011), 227, 231. Allgemein zum Machtverlust des Staats sowie dem wachsenden Einfluss von Lobbyisten Faust, V&M 2009, 251, 253 ff.

17 So bereits Kant, Zum ewigen Frieden, Anhang II: Weil ohne „Publicität […] es keine Gerechtigkeit (die nur als öffentlich kundbar gedacht werden kann), mithin auch kein Recht, das nur von ihr ertheilt wird, geben würde“, erfordert Rechtsstaatlichkeit Öffentlichkeit.

18 Allgemein zum Verhältnis des Rechts zu tatsächlichen Entwicklungen bei der Begründung einer Informationsordnung Schoch, in: VVDStRL, Bd. 57 (1998), S. 158, 169 sowie Häberle, in: VVDStRL, Bd. 63 (2004), S. 446 [Aussprache].

19 Zum Umstand, dass Informationsfreiheit „sowohl ein politischer als ein rechtlicher Begriff“ ist, Jastrow/Schlatmann, in: IFG, Einleitung Rn. 15 ff.

2. Teil

Interdisziplinäre Grundlegung

1. Kapitel

Open Government Data und Open Government – Demokratietheoretische Grundlegung

Open Government Data ist Schlagwort der gesellschaftlichen und politischen Diskussion. Obamas „Memorandum on Transparency and Open Government“1 vom Januar 2009 erfüllt eine alte Idee mit neuem Leben, auch in der Bundesrepublik Deutschland. Teils richtet sich die Forderung auf ein Mehr an Transparenz. Teils rückt die Möglichkeit zur sekundären Nutzung in den Mittelpunkt. Meist werden die Anglizismen schlicht übernommen, ohne ihren Inhalt zu explizieren. Manche fordern Open Government Data, andere Open Data. Immer häufiger findet sich zudem die Übersetzung „offene Verwaltungsdaten“2.

Ebenso unterschiedlich wie die Terminologie ist der Inhalt: Teils wird Open Government Data als Fortentwicklung existenter Informationszugangsansprüche und damit als subjektives Recht verstanden. Teils wird objektiv auf den Zustand der Wahrnehmbarkeit und Zugänglichkeit abgestellt, teils die Tätigkeit des Veröffentlichens in den Mittelpunkt gerückt.3 Demnach bezeichnet Open Government Data entweder die Menge der Informationen, die nach einer Abwägung mit entgegenstehenden Rechtsgütern als veröffentlichungsfähig angesehen werden,4 oder die Art und Weise, wie staatliche Stellen Informationen zugänglich machen.5

Darüber hinaus wird Open Government Data als Maxime, als Aufgabe der Politik angesehen,6 die im Staat-Bürger-Verhältnis wirkt, d. h. im Verhältnis zwischen [39] Staat und nicht dem Staat zugeordnetem Individuum. Open Government Data kann insofern Grundlage einer umfassenden Neubestimmung des staatlichen Selbstverständnisses und verwaltungsintern Motor der Verwaltungsreform sein.7 Ein anderes Schlagwort macht in diesem Kontext die Runde: Open Government.

Angesichts der terminologischen Divergenzen ist der Begriff Open Government Data in seinen bisherigen, außerrechtlichen Facetten darzustellen. Dazu bedarf es der Analyse der im nationalen Kontext vorwiegend anzutreffenden Verwendungszusammenhänge und Konkretisierungsversuche [2. Teil, 1. Kap. A.] sowie zur Präzisierung und dogmatischen Verankerung der Einordnung dieses Verständnisses in das Leitbild des Open Government [2. Teil, 1. Kap. B.]. Eine derartige Annäherung an das bisherige Begriffsverständnis ist Voraussetzung der rechtlichen Auseinandersetzung.

A. Open Government Data

Während alltagssprachlich die Begriffe Open Data und Open Government Data meist synonym für das Phänomen der Öffnung des Staates verwendet werden, wird in der politischen und wissenschaftlichen Diskussion zwischen beiden Begriffen unterschieden. Open Data fungiert dabei als Oberbegriff, der die Öffnung von Daten und Informationen durch private wie öffentliche Stellen sowie gegebenenfalls deren sekundäre Nutzbarkeit kennzeichnet.8 Demgegenüber ist Open Government Data Teilmenge von Open Data. Erfasst werden die Fälle, in denen „der Staat“ Informationen offenlegt.9

Auch wenn die Unterscheidung gerade im angelsächsischen Raum nicht gebräuchlich ist, ist zur Kenntlichmachung der auf staatliche Stellen verengten Perspektive die nach Akteuren bzw. Tätigkeiten differenzierende Nomenklatur aufzugreifen. Open Government Data bezeichnet im Folgenden die Forderung nach Offenheit und Transparenz des Staatshandelns, wie sie in der gesellschaftlichen, politischen und wissenschaftlichen Diskussion verwendet wird.

[40] I. Open Government Data: Inhalt und Definition

1. Open Government Data: Begriffliche Annäherung

Zur Bestimmung des Inhalts von Open Government Data kann der Weg der Extension gewählt und gefragt werden, für welchen Gegenstand bzw. für welche Klasse von Gegenständen der Begriff Verwendung findet.10 Genannt werden „Daten des öffentlichen Sektors“, die beinahe jedes Thema der Lebenswirklichkeit betreffen können: Umwelt oder Gesundheit, Bildung oder Verkehr, Finanzen und Haushalt, Recht, Planungs- oder sonstige Verwaltungsdaten.11 Allerdings setzt die Definition im Wege der Extension ein eindeutiges Wissen um die Wirklichkeit voraus, in Hinblick auf die Definition von Open Government Data also eine klare Vorstellung darüber, was unter den Begriff zu fassen ist.12 Eine derart eindeutige Vorstellung existiert bislang nicht.13 Angesichts dieser Unbestimmtheit ist es unmöglich, eine Definition zu entwickeln, die als zutreffend oder unzutreffend bzw. als adäquat oder inadäquat gelten kann.14 Der Weg zur Definition über die Extension ist versperrt.

Die Definition von Open Government Data erfolgt daher herkömmlicherweise durch Intension, indem eine Regel aufgestellt wird, die zur Bestimmung des Inhalts herangezogen wird.15 Maßstabsbildend, da viel zitiert, ist die Definition von Open Government Data bzw. offenen Verwaltungsdaten von von Lucke/Geiger:

„Offene Verwaltungsdaten sind jene Datenbestände des öffentlichen Sektors, die von Staat und Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit ohne jedwede Einschränkung zur freien Nutzung, zur Weiterverbreitung und zur freien Weiterverwendung frei zugänglich gemacht werden.“16

Diese Begriffsbestimmung aus dem Jahr 2010 findet sich in modifizierten Versionen sowohl in der gesellschaftlichen als auch der politischen Diskussion im deutschsprachigen Raum.17 Teils wird die Definition jedoch in Hinblick auf die [41] deskriptive Komponente entschlackt und unter Open Government Data vereinfachend das „Veröffentlichen nicht personenbezogener Regierungs- und Verwaltungsdaten“18 oder die „Öffnung von Informationen und Daten des öffentlichen Sektors für die Allgemeinheit“19 gefasst. Teils wird das Kriterium der Offenheit konkretisiert, so bei der Beschreibung als „Daten der öffentlichen Verwaltung, welche Dritten zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden“20 oder bei der engen Definition von Kaltenböck/Thurner:

„Offene Verwaltungsdaten sind Datenbestände, die von der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Hoheitsverwaltung und privatwirtschaftlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit erhoben werden und in einem anerkannt offenen, maschinenlesbaren Format zur beliebigen, digitalen Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.“21

Das Begriffsverständnis im deutschen Sprachraum ist damit sowohl hinsichtlich der Offenheitskomponente („open“) als auch hinsichtlich des Gegenstands („government data“) uneinheitlich.

2. Government Data: Gegenstand der Öffnung

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit „government data“ als Beschreibung des Objekts der Öffnung findet in der allgemeinen Auseinandersetzung kaum statt. Es ist nahezu synonym von Informationen, Daten oder Datenbeständen die Rede.22 Konkretisiert wird der Gegenstand teils durch die Bezugnahme auf den öffentlichen Sektor als Ganzes, teils auf Regierung und Verwaltung, teils auf Behörden.23

Problematisiert wird lediglich, ob personenbezogene Daten schon tatbestandlich nicht unter Open Government Data fallen.24 Eine derartige tatbestandliche Begrenzung ist jedoch abzulehnen, da die Personenbeziehbarkeit dogmatisch [42] ebenso als Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit anzusehen ist wie berechtigte Geheimnisse. Dies zeigt schon das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das den einfachgesetzlichen Informationszugangsansprüchen zugrunde liegt.25 Zudem würde die Einstufung der Personenbeziehbarkeit als negative Definitionsvoraussetzung zu praktischen Problemen und dogmatischer Unschärfe führen: Zum einen lässt sich der Personenbezug von Daten nicht immer klar feststellen, zumal durch Verknüpfung der Daten der Personenbezug nachträglich hergestellt werden kann. Eine Definition ex negativo führte zu Rechtsunsicherheit. Zum anderen wird mit der Einordnung personenbezogener Daten als Open Government Data keine Aussage über die Veröffentlichungsfähigkeit, konkret über die Zulässigkeit der Veröffentlichung getroffen. Eine Beschränkung auf Definitionsebene ist nicht notwendig.

Bei der Konkretisierung des Gegenstands ist überzeugenderweise das Interesse an einer möglichst umfassenden Anwendbarkeit zu berücksichtigen. Sowohl die Veröffentlichung von Daten als auch von Informationen ist als erfasst anzusehen. Entgegenstehende Interessen sind als Ausnahme auf Ausgestaltungsebene zu berücksichtigen.

Weniger eindeutig fällt die Konkretisierung des Objekts der Offenlegung aus. Das Englische „government“ bezeichnet im Deutschen „Regierung“ wie „Behörde“ wie „Staat“. Der Übersetzung allein lässt sich nicht entnehmen, ob nur Daten und Informationen der Verwaltung als „government data“ zu bezeichnen sind, oder ob ein etwaiger Öffnungsgrundsatz die gesamte öffentliche Hand oder bloß Regierungsinformationen erfasst.

Eine Übersetzung als „Regierung“ und die damit einhergehende Bezugnahme allein auf „Regierungsinformationen“26 scheidet jedoch vor dem Hintergrund der umfassenderen Extension des Begriffs aus. In der Praxis kommt den Daten und Informationen der öffentlichen Verwaltung als Institution die größte Bedeutung zu, ganz gleich, ob man den Umwelt- oder Bildungs-, den Finanz- oder Verkehrsbereich betrachtet. Alltagssprachlich wird demnach auf die Exekutive in ihrer Gesamtheit Bezug genommen, nicht jedoch auf den gesamten öffentlichen Sektor. Dementsprechend werden überwiegend Verwaltungsdaten bzw. -Informationen unter Open Government Data gefasst.

Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Regierung und öffentliche Verwaltung als Institution würde allerdings dem Grundgedanken einer möglichst umfassenden Anwendung widersprechen. Telos wie Vorverständnis von Open Government Data weisen in Richtung einer funktionellen Betrachtung: Zugänglich zu machen sind Daten und Informationen, die im materiellen Sinne der [43] Verwaltungstätigkeit zuzuordnen sind.27 Entscheidend ist, ob öffentliche Stellen materielle Verwaltungstätigkeit ausüben.28 Nicht nur, wenn „die Verwaltung“ handelt, sondern wenn Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird, ist alltagssprachlich von Open Government Data die Rede.

3. Open: Open Government Data-Prinzipien

„Open“, in der aktuellen Diskussion herkömmlicherweise übersetzt mit Offenheit, wird mit doppeltem Bezugspunkt verwendet. Einerseits werden Art und Umfang des Zurverfügungstellens beschrieben, andererseits bezieht sich die Offenheit auf die Modalitäten der weiteren Nutzung, der Sekundärnutzung – eine Unterscheidung, die sich auch im Recht in der Unterscheidung zwischen Informationszugang und Weiterverwendung findet.

Konkretisiert werden die Vorgaben an die Offenheit in einem Prinzipienkatalog.29 Es handelt sich um Soll-Vorgaben, die erstmals 2007 von der US-amerikanischen, gemeinnützigen Sunlight Foundation allgemein und ohne Bezug zum öffentlichen Sektor formuliert wurden. Zugrunde liegt die Definition der Offenheit der Open Knowledge Foundation.30 Seither wurde der Prinzipien-Katalog an die Bedürfnisse des kontinentaleuropäischen Rechtsraums und die Besonderheiten öffentlicher Datenbestände angepasst. Die folgenden zehn Prinzipien sind als allgemein anerkannte Konkretisierung der Offenheit zu verstehen:31

(1)

[44] Vollständigkeit: Die veröffentlichten Daten bilden das dokumentierte Thema in seinem gesamten Umfang ab, sofern nicht ausnahmsweise berechtigte Interessen entgegenstehen. Metadaten, die die Inhaltsdaten und die Modalitäten ihrer Erhebung beschreiben, sollen ebenfalls zugänglich gemacht werden.

(2)

Primärquelle: Die Daten sind in ihrer ursprünglichen Form bzw. ihrem größtmöglichen Feinheitsgrad, d. h. möglichst nicht in aggregierter oder modifizierter Form, verfügbar zu machen.

(3)

Zeitnähe: Die Daten sind in einem angemessenen Zeitraum nach der Erhebung zu veröffentlichen.

(4)

Zugänglichkeit: Die Daten sind leicht auffindbar, möglichst zugänglich und für einen möglichst großen Personenkreis verfügbar zu machen.

(5)

Maschinenlesbarkeit: Die Daten sind strukturiert und in einem Dateiformat zu veröffentlichen, das automatisiert verarbeitet werden kann.

(6)

Diskriminierungsfreiheit: Die Daten sollen für jedermann ohne Registrierung oder anderweitige Zugangsvoraussetzungen verfügbar sein.

(7)

Offenheit der Standards: Die Daten werden in standardisierten Formaten verfügbar gemacht, über die keine natürliche oder juristische Person die alleinige Kontrolle hat.

(8)

Offenheit der Lizenzierung: Die Daten sind jenseits einer etwaigen Pflicht zur Nennung des Urhebers ohne Nutzungsbeschränkungen zugänglich zu machen.

(9)

Dauerhaftigkeit: Die Daten sind gegebenenfalls in Archiven langfristig zur Verfügung zu stellen.

(10)

Nutzungskosten: Die Daten sind kostenlos zugänglich zu machen oder gegen ein diskriminierungsfreies Entgelt, maximal in Höhe der Grenzkosten, d. h. derjenigen Kosten, die durch das Zurverfügungstellen der Information entstehen.

Der Prinzipienkatalog enthält Soll- und damit Maximal-Vorgaben. Er beschreibt einen Idealzustand, der sich in der Praxis kaum verwirklichen lässt.32 Dementsprechend werden die einzelnen Kriterien unterschiedlich gewichtet, etwa indem der Maschinenlesbarkeit, der offenen Lizenzierung und den Nutzungskosten besondere Bedeutung beigemessen wird.33 Umgekehrt erheben die zehn Prinzipien keinen Anspruch auf Vollständigkeit.34

[45] Der Prinzipienkatalog kann in seiner Gänze nicht zur Definitionsvoraussetzung erhoben werden. Denn eine Definition, die Idealvorstellung ist, entbehrt des Bezugs zur Realität. Dies gilt umso mehr, als die Idealvorstellung im Wandel begriffen und anerkanntermaßen unvollständig ist. Die Prinzipien in ihrer Gänze sind demnach als Zielvorstellung anzusehen, die bei der Ausgestaltung von Open Government Data zu beachten ist.35

Dass die Prinzipien zu Open Government Data in ihrer Gesamtheit nicht definitionsnotwendig sind, sagt nichts darüber aus, ob dies auch für einzelne Prinzipien gilt. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Prinzipien die Gewährung des Informationszugangs betreffen oder ob sie die Möglichkeiten zur Sekundärnutzung konkretisieren.

Hinsichtlich des Informationszugangs ist der Sprachgebrauch eindeutig: Die Datenbestände sind der Allgemeinheit, also jedermann, aktiv zugänglich zu machen. Auf die Staatsangehörigkeit des Rezipienten kommt es ebenso wenig an wie auf ein berechtigtes Interesse. Jenseits der Zugänglichkeit für jedermann und der aktiven Veröffentlichung durch staatliche Stellen sind keine zwingenden Vorgaben einzuhalten, um von Open Government Data sprechen zu können. Der Grad der Annäherung an das in den Open Government Data-Prinzipien zum Ausdruck kommende Offenheitsideal ist als Frage der Ausgestaltung des Informationszugangs zu begreifen.36

In Hinblick auf die Sekundärnutzung der offengelegten Datenbestände ist anerkannt, dass die Sekundärnutzung möglich und zulässig sein muss. Vielfach wird die Möglichkeit „zur freien Nutzung, zur Weiterverbreitung und zur freien Weiterverwendung“37 als Spezifikum von Open Government Data angesehen. Teils ist von der Möglichkeit „zur freien Sekundärnutzung“38 die Rede, teils von der Möglichkeit „zur beliebigen, digitalen Weiterverarbeitung“39. Trotz der terminologischen Ausdifferenzierung ist den Konkretisierungen eines gemein: Der Allgemeinheit als dem Adressaten ist das Recht einzuräumen, die Daten und Informationen zu Zwecken zu nutzen, die nicht den primär verfolgten Zwecken entsprechen. überhaupt ist die Weiterverwendbarkeit von Open Government Data nicht an bestimmte Zwecke gebunden, allen voran nicht an die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

[46] Im allgemeinen Sprachgebrauch ist Offenheit staatlicher Datenbestände demnach anzunehmen, wenn sie erstens aktiv für jedermann zugänglich gemacht werden und zweitens die Möglichkeit zur Sekundärnutzung gewährleistet wird. Weder der Zugang noch die Möglichkeit zur Sekundärnutzung dürfen von individuellen Interessen oder gar von subjektiven Rechtspositionen abhängig gemacht werden.

II. Zusammenfassung