Praxisanleitung – gesetzeskonform, methodenstark & innovativ - Ursula Kriesten - E-Book

Praxisanleitung – gesetzeskonform, methodenstark & innovativ E-Book

Ursula Kriesten

0,0

Beschreibung

Seit Januar 2020 steht die Praxisanleitung in der Pflege auf neuen Füßen: • Auszubildende dürfen nur noch dort praktisch arbeiten, wo sie auch angeleitet werden können. • Die praktische Ausbildung findet in allen Settings der Pflege statt (ambulant, teil-/stationär, Pädiatrie, Psychiatrie etc.) • Praxisanleiter sitzen künftig auch in Prüfausschüssen und staatlichen Prüfungen und die digitale Kompetenz der Lernenden (und der Praxisanleiter) wird massiv gefordert. Leider ändert diese innovative Ausbildungsreform nichts an den alten Problemen: Enge Zeitpläne, Praxisanleiter, die auch selbst pflegen und sich ständig weiterbilden müssen. Und jetzt noch völlig neue Kompetenzen (z.B. in der Prüfung) – wie soll das gehen? Kurze Antwort: mit einer Form der Anleitung, die es durchaus schon gibt. Dieses Buch zeigt die erfolgreichsten Konzepte, die praktischsten Strategien, kurzum: die besten Praxisanleitungen und innovativsten Ansätze zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben und Herausforderungen.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern
Kindle™-E-Readern
(für ausgewählte Pakete)

Seitenzahl: 492

Veröffentlichungsjahr: 2021

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Dr. Ursula Kriesten ist Krankenschwester, Lehrerin für Gesundheits- und Pflegeberufe, Master of Business Administration und promovierte in Gesundheits- und Pflegewissenschaften. Sie leitete 25 Jahre die Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren des Oberbergischen Kreises und ist seit 10 Jahren als Lehrbeauftragte und Gutachterin an Hochschulen tätig.

»Eine gute Praxisanleitung muss ein Leben lang in Erinnerung bleiben.«

URSULA KRIESTEN

pflegebrief

– die schnelle Information zwischendurchAnmeldung zum Newsletter unter www.pflegen-online.de

Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National-bibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8426-0851-1 (Print)ISBN 978-3-8426-9092-9 (PDF)ISBN 978-3-8426-9093-6 (EPUB)

© 2021 Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,   Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover   www.schluetersche.de

Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muss vom Verlag schriftlich genehmigt werden. Alle Angaben erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der Autoren und des Verlages. Autoren und Verlag haben dieses Buch sorgfältig erstellt und geprüft. Für eventuelle Fehler kann dennoch keine Gewähr übernommen werden. Weder Autoren noch Verlag können für eventuelle Nachteile oder Schäden, die aus in diesem Buch vorgestellten Erfahrungen, Meinungen, Studien, Therapien, Medikamenten, Methoden und praktischen Hinweisen resultieren, eine Haftung übernehmen. Insgesamt bieten alle vorgestellten Inhalte und Anregungen keinen Ersatz für eine medizinische Beratung, Betreuung und Behandlung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Buch gelegentlich die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich Personenbezeichnungen gleichermaßen auf Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts sowie auf Menschen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen.

Etwaige geschützte Warennamen (Warenzeichen) werden nicht besonders kenntlich gemacht. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass es sich um freie Warennamen handelt.

Lektorat: Claudia Flöer, Text & Konzept Flöer

Covermotiv: vegefox.com – stock.adobe.com

Covergestaltung und Reihenlayout: Lichten, Hamburg

Inhalt

Geleitwort

Vorwort

Dank

Prolog

1Gesetzliche Grundlagen der Pflegeberufereform

1.1Zielsetzung, Grundlegendes und Neues

1.2Pflegeberuferefomgesetz und Pflegeberufegesetz

1.3Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

1.4Dauer der beruflichen Pflegeausbildung

1.5Vorbehaltene Tätigkeiten

1.6Ausbildungsträger und Kooperationspartner

1.6.1Verantwortung am Lernort Pflegepraxis

1.7Vertiefungsrichtungen und Wahlmöglichkeiten, Berufsabschlüsse

1.8Vertragliches

1.8.1Kooperationsvertrag – Ausbildungsträger und Pflegeschule/Hochschule

1.8.2Kooperationsverträge – Ausbildungsträger und weitere ausbildende Einrichtungen

1.8.3Ausbildungsvertrag

1.9Zuständige Behörden

1.9.1Pflegeberufezuständigkeitsverordnung (PflBZustVO) in NRW

1.10Zugangsvoraussetzung für Auszubildende und Studierende

1.11Zugangsvoraussetzungen für Praxisanleitende

1.11.1Hochschulisch qualifizierte Praxisanleitende

1.12Finanzierung

1.13Hochschulische Pflegeausbildung

1.13.1Meinungen zur hochschulischen Pflegeausbildung

1.13.2Voraussetzung zum Studium

1.13.3Zugang zum Studium

1.13.4Verantwortung der Hochschule

1.13.5Praxisanleitung von hochschulisch Lernenden

2Praxisanleitung – Rolle und Arbeitsplatz

2.1Rollenerwartungen, -verständnis, -konflikte und -dilemmata

2.2Verhalten in uneindeutigen Berufsrollen

2.3Praxisanleitende – pädagogisch didaktisch Handelnde

2.4Konzeptionsprozess für die Praxisanleitung, Lehrprofil

2.5Aufgabenprofil und Stellenbeschreibung von Praxisanleitenden

2.5.1Stellenbeschreibung

2.6Arbeitsort für Praxisanleitende

3Die praktische Ausbildung organisieren

3.1Bausteine, Abfolge und Checkliste zur praktischen Pflegeausbildung

3.2Mitbestimmungsrechte und Pflichten der Auszubildenden

3.2.1Pflichten der Auszubildenden

3.3Struktur und Einsatzorte praktische Ausbildung

3.4Verschränkung der Lernorte Pflegepraxis und Pflegeschule

3.5Rahmenpläne der Fachkommission und der Länder

3.6Vom Rahmenausbildungsplan zum Ausbildungsplan

3.7Vom Ausbildungskonzept zum Ausbildungsplan

3.8Vom generellen zum individuellen Ausbildungsplan

3.9Kompetenzorientierte Lern- und Arbeitsaufgaben

3.10Zusammenfassende Prozessfolge

3.11Die praktische Anleitung personell organisieren

3.12Hochschulische Ausbildung organisieren

3.12.1Verantwortung für die praktische hochschulische Pflegeausbildung

4Die praktische Ausbildung inhaltlich planen

4.1Pflege generalistisch denken und ausbilden

4.2Exemplarik und Lernen in Situationen

4.2.1Exemplarik

4.2.2Lernen in Situationen – Situationsbezug

4.3Relevante Vorgaben in der PflAPrV

4.3.1Zeitlicher Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts

4.4Planung der Lernsituationen für drei Ausbildungsdrittel

4.5Lernzieltaxonomie und Formulierungshilfen

4.6Fragen zur Überprüfung der beruflichen Handlungssituation

4.7Individuelle Zielplanung

4.8Die hochschulische Ausbildung inhaltlich planen

5Lernortkooperation und Netzwerkarbeit

5.1Die Pflegeausbildung kommunizieren und interagieren

5.2Mit Stakeholdern kooperieren

5.3Praxisbegleitung - Partner der Praxisanleitung

5.4Ausbildungsgespräche und problematische Lernortkooperation

5.5Kooperation durch Kollegiale Fallberatung optimieren

6Lernende verstehen, begleiten, fordern und fördern

6.1Grundlegendes zu Lerntheorien

6.1.1Klassische Lerntheorien

6.2Lernen am Modell und andere Lerntheorien

6.2.1Erwerb atheoretischen Wissens

6.3Lernbiografien und Generationentypologie

6.3.1Lernen verstehen

6.3.2Heterogenität und Migration der Auszubildenden

6.4Konflikte schlichten mithilfe der Ombudsstelle

6.4.1Wie läuft das Ombudsverfahren ab?

6.5Reaktanz verstehen und nutzen

6.5.1Praxisanleitung kann scheitern

6.6Kognitiv, sozial, körperlich aktivieren und aktiv teilhaben

6.7Fördernde Lern- und Lehrgrundsätze, Feedbackregeln

6.7.1Feedback

6.8Senior Experten Service

7Vom Wissen zum Können, von der Kompetenz zur Performanz

7.1Von der Fach-zur Kompetenzorientierung

7.2Von der Handlungs- und Transferkompetenz zur Performanz

7.2.1Transferkompetenz

7.3Kompetenzfacetten – Anbahnen von Handlungskompetenz

7.4Kompetenzdimensionen nach PflBG

7.5Konzept der Kompetenzorientierung und lebenslanges Lernen

7.6Settings zur Pflege-Kompetenzentwicklung

7.7Fallverstehen, Fallbezug

7.8Stufen der Pflegekompetenz bei Pflegenden und Lernenden

7.8.1Kompetenzstufen Pflegende

7.8.2Kompetenzstufen Pflege-Lernende

7.9Indikatoren Kompetenzsteigerung in Kategorien

7.10Selbsteinschätzung der Kompetenzentwicklung

7.11Kompetenznetz zur Selbst- und Fremdeinschätzung

7.12Kompetenzanforderungsprofil von Praxisanleitenden

8Lernmethoden, klassisch und bewährt

8.1Sinn und Zweck von Lernmethoden, unterschiedliche Lerntypen

8.1.1Lerntypen

8.2Wissenschaftsorientierung, Evidencebasierung

8.2.1Tipps für Praxisanleitende

8.3Externe und interne Evidence - Die Ressourcen der Praxisanleitung

8.4Evidence-based Nursing and Caring

8.5EBN-Methode und PIKE-Schema

8.5.1Arbeitsschritt 1: Auftrag klären in der Begegnung

8.5.2Arbeitsschritt 2: Problem formulieren

8.5.3Arbeitsschritt 3: Literaturrecherche

8.5.4Arbeitsschritt 4: Kritische Beurteilung von Studien

8.5.5Arbeitsschritt 5: Veränderung der Pflegepraxis (Pflegemanagementmodell)

8.5.6Arbeitsschritt 6: Evaluation von Wirkungsketten

8.6Modell der vollständigen Handlung

8.7Leittextmethode

8.7.1Phasen der Leittextmethode

8.8Die Vier-Stufen-Methode

8.8.1Prozess der Anleitung

8.9Lernen am Modell

8.10Cognitive Apprenticeship

8.10.1Begründung zur Methode

8.11Die 5-S Methode

8.12Mit der OSCE-Methode lernen

8.13Anleitung reflektieren

9Agile Lernmethoden

9.1Scrum am Beispiel Schulstation

9.2Daily Stand Ups

9.3Kanban Board

9.4Retrospektiven

9.5Open Space, FedEX Day, Hackathon

9.5.1Open Space

9.5.2FedEX Day

9.5.3Hackathon

9.6Barcamp

9.7World Café

9.8Lean Coffee

9.9Working Out Loud

9.10Brown Bag Meeting

9.11Micro Learning

9.12Rotation Days

9.13Ted Talks und -Konferenzen

9.14Visuelles Denken mit Sketchnotes

9.15Raum schaffen

9.16Kollegiale Fallberatung

9.16.1Ziele und Voraussetzungen

9.16.2Rollen

9.16.3Der »Fall«

9.16.4Die Phasen

9.16.5Mehrwerte

9.16.6Selbstwirksames Lernen

9.17Fallbesprechungen

9.18Case Management

9.18.1Beispiel: Svenjas Case Management

9.19Skills Lab und Simulation

9.19.1Skills Lab

9.20Praxisorientierte Projektarbeiten

9.21Peergroup-Lernende bilden Lernende aus

10Lernen digital unterstützen

10.1Mehrwerte digital unterstützter praktischer Pflegebildung

10.2Bundesdatenschutzgesetz

10.3E-Learning, Blended-Learning, Streaming, Lernplattformen

10.3.1E-Learning

10.3.2Blended Learning

10.3.3Streaming

10.3.4Lernplattformen

10.4Digitale Software für die Pflegebildung

10.5Digitale, vertrauensbildende Lösungen für zu Pflegende und Lernende

10.6Digitale Lösungen in der Kommunikation und Kooperation

11Bewerten und Prüfen

11.1Lernfortschritt und -erfolg einschätzen und benoten

11.2Beurteilungskriterien, Notendefinition und -findung

11.2.1Notendefinition

11.2.2Notenfindung

11.2.3Vornoten

11.3Formative und summative Evaluation

11.4Kompetenzorientiert prüfen

11.5Probezeit und Zwischenprüfung

11.6Staatliche praktische Abschlussprüfung

11.6.1Vorbereitende Arbeiten der Praxisanleitenden zur praktischen Prüfung

11.7Die praktische Prüfung reflektieren

11.8Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung

11.9Constructive Alignment

11.9.1Idee

11.9.2Details

11.9.3Lernziele/Learning Outcomes

11.9.4Lehr- und Lernmethoden

11.9.5Stolpersteine

11.9.6Vorteile

11.9.7Nachteile

11.10Die OSCE-Methode

11.11Das CanMEDS-Modell

12Ausbildung und Anleitung dokumentieren

12.1Dokumentation der Pflegeausbildung

12.2Dokumentation der Praxisanleitungszeiten

12.3Urlaub und Fehlzeiten dokumentieren

12.4Jahres- und Prüfungszeugnis, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

12.4.1Jahreszeugnis

12.4.2Prüfungszeugnis

12.4.3Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

12.5Digitalisiertes Aus- und Weiterbildungscontrolling für Pflegebildung

12.5.1Wer übernimmt das Anleitungscontrolling?

13Fort- und Weiterbildungen planen, wahrnehmen und registrieren

13.1Kriterien und Ziele der Weiterbildungsplanung

13.2Weiterbildungsstätten und -inhalte

13.3Jährliche 24 Stunden Fortbildungen

13.4Praxisanleitende registrieren

14Marketing – Mit Praxisanleitenden Mehrwerte schaffen

14.1Mehrwerte der Praxisanleitenden und Lernenden

14.2Bewerber finden und binden

14.2.1Umgang mit Bewerbungen

14.2.2Quereinstieg oder Berufsanerkennung

14.2.3Gefahr: Ausbildungsträgerwechsel

14.3Der erste und der letzte Ausbildungstag

14.4Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken

15Praxisanleitung optimieren, revolutionieren und professionalisieren

15.1Die Praxisanleitung der Zukunft

15.2Praxisanleitung optimieren – Angst vor Innovation?

15.3Ausbilden im Arbeitsbündnis

15.4Verantwortungsethik der berufspraktischen Pflegelehre

15.5Revolution – Ausblick in eine menschenwürdige Pflegeausbildung

15.6Open Innovation und Cluster

15.6.1Open Innovation

15.6.2Cluster

15.7Was Praxisanleitende aus der Corona-Pandemie lernen können

16Qualität der praktischen Pflegeausbildung/Praxisanleitung

16.1QUAHOPP – Praxislernen im Pflegestudium

16.1.1Formale Aspekte

16.2Qualitätsbereiche, -kriterien und -indikatoren für die berufliche und hochschulische praktische Pflegeausbildung/Praxisanleitung

17Vorlagen: Qualitätsbereiche, -kriterien und -indikatoren für die praktische Pflegeausbildung

17.1Qualitätsindikatoren 1 Formale Prozesse

17.2Qualitätsindikatoren 2 Professionalisierung

17.3Qualitätsindikatoren 3 Organisation

17.4Qualitätsindikatoren 4 Inhaltliche Planung

17.5Qualitätsindikatoren 5 Kooperation und Netzwerkarbeit

17.6Qualitätsindikatoren 6 Lernbegleitung

17.7Qualitätsindikatoren 7 Lerntheoretische Grundlagen/Kompetenzorientierung

17.8Qualitätsindikatoren 8 Lernmethoden

17.9Qualitätsindikatoren 9 Digitale Optionen

17.10Qualitätsindikatoren 10 Leistungsbewertung, Prüfung und Reflexion

17.11Qualitätsindikatoren 11 Dokumentation und Controlling

17.12Qualitätsindikatoren 12 Fort- und Weiterbildung

17.13Qualitätsindikatoren 13 Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

17.14Qualitätsindikatoren 14 Verantwortungsethik und Innovation

Weiterführende Links

Literatur

Register

Geleitwort

Theorie kann nie mehr sein als Theorie der Praxis. Theorie ist gründlich anschauende Reflektion der Praxis. Nicht mehr und nicht weniger. Das versteht sich an medizinischen Fakultäten von selbst. Die Professor*innen, die die Vorlesungen in Chirurgie und den vielen anderen Fächern halten, sind auch die Praxis-Anleitenden im OP, in der Klinik, in der Niederlassung, im Labor, im Sektionssaal und in allen anderen Praxis-Orten auch. Studierende sehen Professor*innen im OP und allen Praxis-Orten, und Professor*innen leiten Studierende praktisch an. Sie geben sich wechselseitig Rückmeldungen.

Das ist seit Jahrhunderten die berühmte ›Gemeinschaft der Lernenden und Lehrenden‹, die sich völlig gleichberechtigt um die Lösung offener Probleme bemühen. Solche Gemeinschaften von Lehrenden und Lernenden gibt es selbstverständlich nicht nur an Universitäten, sondern überall, wo es um handlungsrelevante Ausbildung und Bildung geht. (Zugegeben, manchmal muss man die Professor*innen, aber auch die Studierenden und Schüler*innen daran erinnern, dass sie ihre Existenz diesem Ideal Humboldts – und vorher Melanchthons – verdanken.) In der auf Evidence gründenden Medizin, Pflege und Therapie ist es noch offensichtlicher, dass nicht Status, sondern das gleichberechtigt geprüfte bessere Argument zählt. Alles andere gefährdet Leben und Gesundheit von Patient*innen und Pflegebedürftigen. Warum sollte jemand sich die Mühe machen, selbst Argumente einzubringen und andere Argumente aufzunehmen, wenn am Ende doch nur die Meinung der statushöheren Eminenzen zählte?

Freilich gab es Zeiten, in denen ›Theorie‹ anders verstanden wurde, und man tatsächlich von einem Problem des ›Theorie-Praxis-Transfers‹ sprechen konnte: In OP-Orten trugen Mönche in lateinischer Sprache singend, summend oder zumindest sehr getragen die Schriften der (oft heiligen) Väter zu chirurgischen und pflegerischen (diätetischen) Behandlungen vor, während die Behandelnden sie unter großer körperlicher Anstrengung ›umsetzten und praktisch anwendeten‹. Fast überflüssig ist es zu erwähnen, dass die hart arbeitenden Behandelnden oft kein Latein konnten und, selbst wenn sie Latein verstanden, bei der Anstrengung ihrer Arbeit gerade kein Ohr hatten für die lateinischen Schriften. Unter solchen Bedingungen gedeiht nicht in Versuch und Irrtum der Aufbau empirischer Evidence. Stattdessen gedeiht der Dogmatismus. Diese Zeiten sind glücklich vorbei. Oder?

Das sollte in der Pflege nicht anders sein als in der Medizin und in der Therapie. Das ist ja der Sinn der primärqualifizierenden Studiengänge, in der die Professor*innen – wie in der Medizin – bei ihrer pflegerischen Praxis zu beobachten sind, sie kommentieren und sich befragen lassen. Es ist noch nicht überall so, dass sich Professor*innen der Pflege bei der so genannten ›praktischen Anleitung‹ vor Ort sehen lassen. Aber es kommt immer häufiger vor.

Und im vorliegenden Buch plädiert die Autorin Ursula Kriesten dafür, die frühere praktische Anleitung‹ durch eine praktische Ausbildung zu ersetzen. Denn wie wir oben sahen: die Humboldtschen Prinzipien der Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden gelten nicht nur fürs Studium, sondern in jeder handlungsrelevanten Bildung und Ausbildung. Das ist einfach gesagt und schwer zu verwirklichen. Schon vor 20 Jahren versuchten österreichische Kolleginnen mit uns das Problem zu bewältigen, dass sich nicht jeder Lehrende an jedem Praxisort sofort gut auskennt. Eine der Lösungen war, dass sich Lehrende für bestimmte Praxis-Stationen kontinuierlich fortbilden, die damit zu Ausbildungsstationen wurden. Ursula Kriesten erörtert in diesem Buch viele Möglichkeiten der Verwirklichung. Denn eines ist in den 20 Jahren seit den Lösungen in Österreich unbestreitbar: Für die Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden, die gemeinsam an Lösungen für dieselben Probleme arbeiten, ergaben sich mit dem Internet Chancen, von denen wir früher nur träumten. Fast überall, im unwegsamen Urwald wie in der Savanne, können wir übers satellitengestützte Internet die Erfahrungen anderer, also die ›externe Evidence‹, abrufen, soweit sie sie im Internet nachprüfbar dokumentierten. Nach der Erfindung des Buchdrucks und der dadurch beförderten Emanzipation von Eminenzen ist das Internet die nächste große Erfindung, die Personen Verantwortung für ihre Entscheidungen abverlangt und ihre Verantwortlichkeit fördert. Weder die Nähe zu Bibliotheken noch der Besitz von Büchern ist dafür unbedingt nötig. Es bedarf »nur« erstens der Fähigkeit, Geschriebenes als vertrauenswürdige ›externe Evidence‹ zu erkennen. Zweitens bedarf es der Fähigkeit, die Besonderheit des Falls zu erforschen, also ›interne Evidence‹ aufzubauen, wenn sich aus den Häufigkeitsaussagen der externen Evidence allein nicht die richtige Entscheidung im konkreten Fall ergibt. In der praktischen Ausbildung tauschen sich lehrende und lernende Fachkolleg*innen aus. Von ihnen ist zu erwarten, dass sie die externe Evidence der Erfahrungen anderer für den Aufbau interner Evidence in jedem individuellem Fall nutzen können. Die Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden ist nicht mehr dadurch behindert, dass die einen Zugänge zu Erfahrungen haben, die den anderen fast prinzipiell verschlossen sind.

Dem Buch von Ursula Kriesten wie ihren Ideen zur praktischen Ausbildung sind kreative Nutzer*innen zu wünschen.

Berlin, Januar 2021

Prof. Dr. phil. (habil.) Johann C. BehrensUniversität Halle-Wittenberg

Vorwort

Eigentlich mochte ich den Begriff »Praxisanleitung« noch nie. »Praxisanleitung«, was versteht man darunter? Eine praktische Anleitung zur Pflege? Eine Anleitung zur praktischen Pflege? Eine praktische Anleitung zu einer Pflegehandlung? Der Begriff wirkt unspezifisch, unprofessionell und inkludiert für mein Empfinden zu stark eine Verrichtungsorientierung. Während man bei den Handwerksberufen im dualen Bildungssystem von Ausbilder*innen und einer Ausbildereignungsprüfung spricht, wird bei den Pflegeberufen der Begriff »Praxisanleitung« genutzt. Damit gemeint sind die gezielte Einführung, das Anleiten und die praktische Ausbildung von Pflegeschüler*innen, Student*innen, Angehörigen, Patient*innen oder neuen Mitarbeiter*innen in pflegerische Handlungen, Pflegetechniken oder Lernund Arbeitssituationen in den verschiedensten Settings.

Ich habe seit früher Jugend die Arbeit als Praxisanleiterin geliebt, wobei ich mich recht früh als Ausbilderin der Pflege in der Berufspraxis gefühlt habe. Die Freude an der praktischen Ausbildung von Pflegenden hat bei mir den wesentlichen Impuls zum Lernen und gleichermaßen zum Motivieren und Anbahnen von Lernsituationen für andere bewirkt. Ich möchte sogar so weit gehen zu sagen, dass ich zu dieser Zeit erfahren habe, dass Lernen Glück bedeuten kann. Dies hat sich übrigens in meinem späteren Leben immer wieder bestätigt.

Bei der Praxisanleitung innerhalb der Pflegebildung geht es um berufspraktische Ausbildung, damit Lernende Pflege- und berufliche Handlungsund Transferkompetenz entwickeln können. Pflege in direkter Interaktion mit Patient*innen oder Bewohner*innen oder Menschen, die Pflege erfahren, bedarf einer gut fundierten externen und einer ausgeprägten internen Evidence, wenn sie gelingen soll und eine gute Verschränkung der Lernorte.

Praxisanleiter*innen leisten einen sehr wichtigen Beitrag für die Ausbildung beruflich und hochschulisch qualifizierter Pflegender und werden Mitglied in staatlich berufenen Prüfungsausschüssen. Praxisanleitung ist ein wesentlicher Faktor in einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und in einem praxisbezogenen Studium. Das Pflegeberufegesetz fordert die Praxisanleitenden und die Organisation um die Praxisanleitung heraus. Der Anteil der zu dokumentierenden praktischen Ausbildung und die Prüfungstätigkeit sind festgeschrieben.

Diese neuen Anforderungen ändern jedoch nichts daran, dass viele Praxisanleitende einen Berg an Problemen mit sich führen: enge Zeitpläne, Verpflichtung zur eigenen pflegerischen Arbeit, ständige Erfordernis zur Weiterbildung. Die Rahmenbedingungen in nahezu allen Bereichen, in denen Pflege stattfindet, sind verbesserungswürdig. Dennoch gelingt es einigen Praxisanleitenden, die Anleitung wirklich in das zu verwandeln, was sie sein soll: eine behutsame Heranführung an die Arbeit in der Pflege, mit einem koordinierten Ausbildungsplan, einer guten Betreuung und einer stets aufmerksamen Hilfestellung in kritischen Situationen.

Die Herausforderung »Generalistische Pflege« zielt nicht auf eine inhaltliche Weiterentwicklung der Handlungskompetenz der Pflegenden. Vielmehr stellen sich die Fragen nach der Beschäftigungsfähigkeit nach der Ausbildung und die Anschlussfähigkeit an weiteres Lernen. Die Generalisierung der Pflegeberufe verlangt von den Praxisanleitenden insofern wesentlich mehr als bisher. Sie müssen generationen-, disziplinen- und settingübergreifend qualifizieren und Lernende zum selbsttätigen Lernen befähigen.

Ich habe dieses Buch mit »Praxisanleitung – gesetzeskonform, methodenstark & innovativ« überschrieben. Innovation ist ein viel strapaziertes Wort. Aber ohne Innovation findet keine Veränderung statt. Die Anforderung »gesetzeskonform« birgt noch die unsichere Variante, dass aktuell noch einige Passagen im Gesetz von politisch Verantwortlichen, Juristen und Wissenschaftlern der Auslegung oder Verbesserung bedürfen. Den Anforderungen »methodenstark & innovativ« möchte ich hingegen gerne mit diesem Buch versuchen zu entsprechen.

Möge das Buch zu erfolgreichen Konzepten und Strategien führen. Möge das Buch den Praxisanleitenden, also den Ausbilder*innen, den Lehrenden in der Berufspraxis Pflege, eine Hilfe, Unterstützung und nutzbare Handreichung sein. Es wäre mir eine große Freude. Über Anregungen, Rückmeldungen und Zusammenarbeit freue ich mich.

Wiehl, im April 2021

Ihre Ursula Kriesten

Liebe und sehr wertgeschätzte Praxisanleiter*innen, Tutor*innen, Mentor*innen, Lernbegleiter*innen, Lehrende, Auszubildende und Studierende, Trägervertreter*innen der praktischen Ausbildung, Leitungen und Pflegefachkräfte sowie alle an der Pflegeausbildung Beteiligten,

mit dem vorliegenden Buch möchte ich einen Beitrag zu einer guten praktischen beruflichen und hochschulischen Ausbildung in der Pflege leisten. Anlass des Buches ist die Pflegeberufereform, als Impuls über Strukturen, Rahmenbedingungen und Inhalte nachdenken zu dürfen.

Das Buch spannt im Aufbau den Bogen von den gesetzlichen Bestimmungen über Rollenverständnis, Organisation und inhaltliche Planung der Pflegeausbildung, Kooperation und Netzwerkarbeit, lernpsychologischer Grundsätze, einem Einblick in die Kompetenzorientierung, einem Methodenrepertoire mit der Wahl zwischen klassischen und agilen Lernmethoden, Ideen zur digitalen Unterstützung des Lernens, Hinweise zum Bewerten und Prüfen, die Dokumentation der Ausbildung und Anleitung, Fort- und Weiterbildung planen, wahrnehmen und registrieren, bis hin zu innovativen Ideen zur Optimierung der Praxisanleitung.

Abschließend reiche ich Ihnen eine Fülle von Qualitätsindikatoren, mit denen Sie die interne Qualität der praktischen Pflegeausbildung evaluieren können. Das Pflegeberufegesetz sieht gleichermaßen die berufliche wie die hochschulische Pflegeausbildung vor. Dementsprechend sind die Praxisanleitenden mit beruflich und zunehmend auch mit hochschulisch Lernenden in Ausbildung und Prüfung beschäftigt. In diesem Buch wird versucht, Hinweise für die Anleitung beider Gruppen von Lernenden zu geben.

Zu pflegende Menschen

Erlauben Sie mir eine Bemerkung zur Umschreibung »zu pflegende Menschen«. Menschen, die professionelle Pflege erfahren, sind Patient*innen, Bewohner*innen oder Gepflegte, Pflegekund*innen, Klient*innen oder Tagesgäste – je nach dem, in welchem Setting sich der Mensch aufhält. Die Sichtweise, dass Menschen, die einen Pflegebedarf haben, immer Patient*innen sind, hat sich längst überholt. Der Begriff »Patient« leitet sich aus der medizinischen Pflege ab und begründet sich aus der Fokussierung auf Diagnosen. Nahezu 80 Prozent aller Menschen, die Pflege professionell erfahren, leben heute zu Hause und ihnen wurde auch die ein oder andere Diagnose zugeordnet. Im Vordergrund bei Menschen mit Pflegebedarf oder gar -bedürfnissen stehen vielmehr die Pflegephänomene.

Die Begriffe »Pflegeempfänger« oder »Pflegebedürftiger« signalisieren Passivität, Abhängigkeit und die Demut des Empfangens. Sie verhindern das Denken in Akzeptanz und Gleichberechtigung auf Augenhöhe und das vereinbarte Arbeiten im geschlossenen Arbeitsbündnis. Im Pflegeberufegesetz wird die Umschreibung »zu pflegenden Menschen« und in Kurzform vom »zu Pflegenden« genutzt. Entsprechend werden die Umschreibungen hier im Buch auch verwandt.

Auszubildende, Studierende, Lernende

Nach dem Pflegeberufegesetz werden Auszubildende während ihrer beruflichen Ausbildungszeit im Sinne des Betriebsverfassungs- und Bundespersonalvertretungsgesetzes als »Auszubildende« und nicht mehr als »Schü-ler*innen« bezeichnet.

Teilnehmende an der hochschulischen Pflegeausbildung werden als »Studierende« betitelt. Somit werden hier im Buch die Betitelungen Auszubildende und Studierende verwandt, je nachdem ob es um die berufliche oder hochschulische Pflegeausbildung geht. Der Begriff »Lernende« wird immer dann verwandt, wenn es unabhängig vom Berufsstatus um die Eigenschaft Lernen geht.

Qualitätsindikatoren Praxisanleitung – Berufspraktische Pflegeausbildung

In Kapitel 17 finden Sie Qualitätsindikatoren, die zur internen Qualitätssicherung und -entwicklung genutzt werden können. Sie fassen die Inhalte und Qualitätsparameter der Kapitel zusammen. Die 14 Gruppen von Qualitätsindikatoren können die Qualität der pflegerischen Praxisanleitung, sprich: der berufspraktischen Ausbildung, in einer Pflegeeinrichtung messen, darstellen und zur strategischen Entwicklung und Optimierung Ihrer praktischen Pflegeausbildung für Beruf und Studium und zur internen Qualitätssicherung nutzbar machen.

Dank

Bei der Recherche zum Buch habe ich verschiedene Interviews geführt. Ich danke allen interviewten Personen, für ihr Engagement und ihre Bereitschaft Auskunft zu geben und somit am Buch mitgewirkt zu haben. Ich danke meiner ehemaligen Kollegin Ursula Rothausen, die als verantwortliche Weiterbildnerin seit vielen Jahren Praxisanleiter*innen ausbildet, für ihre wertvollen Hinweise, Zitate und Beiträge in den Kapiteln 8.7, 8.8 und 8.10.

Ebenso danke ich meiner ehemaligen Kollegin Andrea Krause, die als Mitarbeiterin der Schulentwicklung auch in der Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren des Oberbergischen Kreises tätig ist. Sie hat mit vielen Statements und wichtigen Beiträgen zur praktischen Umsetzung des Pflegeberufegesetzes in die betriebliche Praxis mitgewirkt und verfasste das wichtige und praxisbezogene Kapitel 3.1 »Bausteine und Abfolge der praktischen Pflegeausbildung«.

In diesem Buch sind zudem noch weitere Meinungen, Statements und Positionen in Form von Interviewzitaten niedergeschrieben. Auch diesen Interviewpartnern danke ich herzlich für Ihr Interesse und das Mitwirken an diesem Buch:

• Ursula Hönigs, Einrichtungsleiterin, Hermann-Josef Altenheim Erkelenz

• Eva Keuther, Praxisanleiterin mit zehn Jahren Erfahrung in der Kranken- und Altenpflege

• Bettina Mudring-Langel, Standortleitung ambulante Pflege und Praxisanleiterin mit acht Jahren Erfahrung, Fa. Lebensbaum GmbH, Lindlar

• Makfirjete Rappenhöner, Koordinatorin Pflegeausbildung, Mitbegründerin des Unternehmens Lebensbaum GmbH, Lindlar.

Ich danke meiner Lektorin Claudia Flöer von Text & Konzept Flöer für die wunderbare Zusammenarbeit über nunmehr rund 30 Jahre und die Förderung dieses Buchprojektes.

Nicht zuletzt danke ich den vielen Auszubildenden und Kolleg*innen der Pflegeberufe, die ich während meiner beruflichen Tätigkeit als Schulleiterin und Weiterbildnerin kennenlernen durfte. Ihr Engagement und ihre kritische Haltung haben mein Denken beflügelt, viele positive Entwicklungen in Theorie und berufliche Pflegepraxis gebracht und die Welt ein bisschen besser gemacht.

Prolog

Liebe Praxisanleitende und Verantwortliche in Ausbildungsbetrieben,

werden Sie nicht müde, bessere Rahmenbedingungen zu fordern. Mit den folgenden Grundsätzen möchte ich beginnen, meine persönlichen Erfahrungen skizzieren und die Zielrichtung des Buches umreißen.

• Praxisanleitende sind Lehrende in der Berufspraxis. Sie leiten nicht nur an, sondern bilden praktisch aus. Sie vermitteln nicht nur Handwerk, sondern respektvolles Verhalten und die innere Haltung dem zu Pflegenden gegenüber. Die Praxisanleitung sichert somit die Qualität der praktischen Pflegeausbildung und der Pflege.

• Praxisanleitung stellt einen wesentlichen Bestandteil der beruflichen und hochschulischen praktischen Pflegeausbildung dar, der vom Ausbildungsträger sicherzustellen ist. Praxisanleitung ist gezieltes, geplantes und methodengeleitetes Anleiten, Ausbilden und Begleiten von Lernenden durch berufspädagogisch qualifizierte Pflegefachkräfte.

• Pflegende ermöglichen und bewahren Leben und Überleben und das nicht erst seit der Corona-Pandemie. Praxisanleitende bilden auch während Pandemien Pflegende aus, um personale Ressourcen zu schaffen und die Qualität der Pflege sicherzustellen.

• Es gibt einen Pflegefachkräftemangel, weil zu wenige Pflegefachkräfte ausgebildet werden. Praxisanleitungen haben seit Jahrzehnten zu wenig Zeit zum Anleiten. Was muss geschehen? Es könnte so einfach sein.

• Angesichts der angespannten Arbeitssituation in fast allen pflegerischen Handlungsfeldern ist es schon seit langem fraglich, ob die Praxisanleitung weiterhin vom Zufall abhängig bleibt. Pflege ist und bleibt ein Erfahrungs- und Vertrauensgut. Es kann nicht sein, dass hektische oder nicht professionelle Praxisanleitung als »State of the Art« als Erfahrungsgut an Generationen weitergegeben wird.

• Der Ausbau und die Qualitätsentwicklung von pflegerischer Anleitung ist eine wichtige Aufgabe, aber auch eine große Herausforderung. Hieraus resultiert die qualitative Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung.

1 Gesetzliche Grundlagen der Pflegeberufereform

»Pflege ist Ausdruck von Menschlichkeit. Pflegende auszubilden und praktisch anzuleiten bedeutet, Menschlichkeit zu realisieren und zu bewahren.«

Info

Dieses Kapitel vermittelt Ihnen Zielsetzung, Grundlegendes und Neues zur Pflegeberufegesetzreform und stellt die Besonderheiten für die Praxisanleitenden heraus.

1.1Zielsetzung, Grundlegendes und Neues

»Für Praxisanleitende werden die nächsten fünf Jahre herausfordernd, ich möchte sagen, noch herausfordernder. Die Anleiterinnen bilden all die Pflegeazubis aus, die nach bisherigen Ausbildungsgesetzen ausgebildet werden. Hinzu kommen die Azubis, die generalistisch ausgebildet werden und die, die eine Wahlmöglichkeit im dritten Jahr wünschen und nicht zuletzt die Pflegestudenten.«

Eva Keuther, Praxisanleiterin

Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) und die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 02. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) bringen große Herausforderungen für die Praxisanleitenden. Da sind die gesetzlichen und inhaltlichen Vorgaben und die Vielfalt der Berufsgruppen, die während der nächsten fünf Jahre in der Pflege auszubilden sind: beruflich wie auch akademisch. Die Praxisanleitung erhält eine wesentlich Bedeutung: Durch die Generalisierung von Lerninhalten und das Berufsprofil der »generellen Pflege« sowie die Beibehaltung der Spezialisierungen, entsprechend der Pflegebedarfe der Menschen – vom Frühgeborenen bis zum Greis – und die politische und unternehmerische Verpflichtung.

Praxisanleiter*innen sichern mit ihrer Arbeit die Qualität der Pflegeausbildung, tragen wesentlich zur Qualität der beruflichen und pädagogischen Arbeit bei, sorgen für kompetenten Fachkräftenachwuchs. Um professionelle Pflegende in ausreichender Anzahl auszubilden, bedarf es einer Vielzahl von Praxisanleitenden, die sich engagieren und sich den täglichen Anforderungen und dem Spagat zwischen professioneller Pflege und berufspraktischer Anleitung oder vielmehr praktischer Ausbildung stellen.

Info

Die Arbeit von Praxisanleitenden in Pflegeberufen soll nach dem Pflegeberufegesetz mehr juristisch fundierte, dokumentierte und nachweisbare Qualität erfahren.

Die Praxisanleitung von Pflegenden stand und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den jeweiligen gesetzlichen und verordnenden Vorgaben und Zielen der Ausbildungen in Pflegeberufe. Die Settings der Pflege haben sich während der letzten 50 Jahre in Deutschland stark verändert. Während in den 70er Jahren nahezu 100 Prozent aller Pflegenden in und an Krankenhäusern ausgebildet wurden, absolvieren heute mehr als 60 Prozent der rund 150.000 Pflege-Auszubildenden ihre Ausbildung auch in den stationären und ambulanten Altenpflegeeinrichtungen.

Seit Januar 2020 löst die Ausbildung zu Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern die bisherige Ausbildung mit dem Abschluss »Gesundheits- und Krankenpflege« ab. Die Abschlüsse Altenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bleiben (vorerst) erhalten. Die bisherigen drei Pflegeberufe werden auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage zusammengeführt.

Info

Das Ausbildungsziel richtet sich auf die Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann sowie gemäß § 60 PflBG für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und gemäß § 61 PflBG für die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger.

Praxisanleitende sind nun berufspädagogisch zu qualifizieren und müssen sich kontinuierlich fortbilden. Dies regeln das Pflegeberufereformgesetz und das Pflegeberufegesetz (PflBG). Zudem sieht das Pflegeberufegesetz neben der beruflichen Ausbildung auch ein hochschulisches Bachelor-Studium zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann vor.

Erstmals ist die hochschulische Qualifizierung von Pflegekräften im Gesetz verankert: Teil 3 PflBG.

Das primärqualifizierende Pflegestudium erfolgt an Hochschulen und bedarf keiner Pflegeausbildung vorab. Die Pflegestudenten durchlaufen während ihres Studiums – wie die beruflich auszubildenden Pflegeschüler*innen auch – Praxisphasen in den verschiedenen Settings der Pflege. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung (je nach Ausbildungsträger) wählen:

Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss »Pflegefachfrau« bzw. »Pflegefachmann«. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie im dritten Ausbildungsjahr eine gesonderte Ausbildung in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wahrnehmen (anstelle der generalistischen Ausbildung). Damit verbunden ist ein gesonderter Abschluss der Pflegeausbildung als »Altenpfleger/in oder Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger/in« (Abb. 1).

Abb. 1: Ausbildung und Berufsabschlüsse nach Pflegeberufegesetz.

Somit werden Praxisanleitende beruflich und akademisch Lernende der Pflege praktisch anleiten. Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeberufegesetz die drei pflegerischen Fachberufe Altenpflege, allgemeine Pflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege geschaffen.

Info

Es handelt sich bei PflBG um ein Pflegeberufegesetz (man beachte das »e«) und nicht um ein Pflegeberufsgesetz!

Nach einer Evaluation, die ca. für das Jahr 2026/27 geplant wird, ist die Fortsetzung oder Abschaffung getrennter Abschlüsse in den drei Berufen möglich, je nachdem, wie die Wahlmöglichkeiten nachgefragt wurden oder wie politisch entschieden wird. In der beruflichen Pflegeausbildung wie auch im Pflegestudium übernehmen Praxisanleitende die berufspraktische Anleitung. Sie ergänzen die theoretische Ausbildung in Pflegeschulen und das Hochschulstudium für Pflegeschüler*innen und Studierende in ihrem jeweiligen Praxisfeld. Sie sind die wesentliche Berufsgruppe, die den Schritt vom Wissen zum Können rahmen, anbahnen, strategisch planen und gelingen lassen können. Sie verschränken die verschiedenen Lernorte und die Kooperationspartner, die an der Pflegebildung beteiligt sind.

Das neue Pflegeberufegesetz (PflBG), die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) und die Länderverordnungen stellen neue Anforderungen – sowohl an Praxisanleitende, an das obere und mittlere Management der Pflegeunternehmen, an die Träger der praktischen Ausbildung, aber auch an Schulen und Hochschulen. Die Kommunikation, der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den an der Ausbildung beteiligten Partner und den politisch Verantwortlichen, muss ausgebaut werden. Zudem basiert die neue Pflegeausbildung auf einer kompetenzorientierten Struktur und erfordert von Praxisanleitenden erhebliche pädagogische Fähigkeiten und Fertigkeiten, vor allem aber eine Einigung auf die Inhalte, zu denen die Lernenden Kompetenzen entwickeln sollen.

Die neue Form der Praxisanleitung sollte kompetenz- und situationsorientierend, persönlichkeits- und wissenschaftsorientiert sein und zudem auf digitale Kompetenzen abzielen.

In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der Praxisanleitung ein bedeutsamer Stellenwert zugemessen. Im Pflegeberufegesetz ist festgelegt, dass 10 Prozent der praktischen Ausbildung juristisch nachweisbar als Praxisanleitung stattfinden müssen. Praxisanleitende müssen ihre Anleitungs-/ Ausbildungszeiten und ihre Koordinierungszeiten mit den Schulen als Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit planen, dokumentieren und nachweisen und können diese zu einem Anteil nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) monetär geltend machen. Die Ausbildung und Praxisanleitung der Auszubildenden, die die Ausbildungen nach bisher geltendem Recht begonnen haben, laufen wie bisher weiter und müssen ebenso realisiert werden, ohne dass Praxisanleitenden gesetzlich geplant hierzu mehr Ressourcen (Zeit, Freistellung etc.) zugestanden werden.

»Ich hoffe, dass wir das neue Ausbildungsgesetz gut gemanagt kriegen, damit die Schüler, die jetzt schon in der Ausbildung sind, auch von den Änderungen und Optimierungen profitieren werden.«

Bettina Mudring-Langel, Standortleitung ambulante Pflege und Praxisanleiterin

Für die Praxisanleitenden sind eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich nachzuweisen. Dies ist genauer nachzulesen im Pflegeberufereformgesetz, im Pflegeberufegesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

1.2Pflegeberuferefomgesetz und Pflegeberufegesetz

»Dass wir bis zu fünf Jahren nach unterschiedlichen Gesetzen, mit unterschiedlichen Vorgaben, Formularen, didaktischen Ansätzen in der Pflege ausbilden werden, macht die ganze Sache nicht übersichtlicher. Hier sind wir auf die Schulen angewiesen. Die müssen uns die jeweiligen Strukturen und Vorgaben immer an die Hand geben, sonst verliert man den Überblick.«

Eva Keuther, Praxisanleiterin

Das übergeordnete Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) ist ein deutsches Änderungsgesetz, ein sogenanntes Mantelgesetz (Abb. 2), das am 17. Juli 2017 erlassen wurde. Es enthält das neue Pflegeberufegesetz und Änderungen in davon berührten anderen Rechtsvorschriften. Neben dem als Artikel 1 enthaltenen neuen Pflegeberufegesetz nimmt das Pflegeberufereformgesetz in mehreren anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen Anpassungen vor: im Krankenpflegegesetz, Altenpflegegesetz, im SGB III, V und XI, in der Approbationsordnung für Ärzte, im Krankenhausfinanzierungsgesetz, Krankenhausentgeltgesetz, in der Bundespflegesatzverordnung, im Bundespersonalvertretungsgesetz, Strafvollzugsgesetz, in der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe, der Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Soldatenlaufbahnverordnung, Schiffsbesetzungsverordnung, Maritime-Medizin-Verordnung und im Berufsbildungsgesetz.

Abb. 2: Gesetze und Verordnungen der Pflegeberufereform.

Hieran sieht man, welche Auswirkungen solche Reformen bewirken, da andere Gesetze maßgeblich oder anlehnend involviert in Gesetzesreformen sind, wie hier am Beispiel der Pflegeberufereform. Abbildung 2 stellt das Zusammenwirken der einzelnen Gesetze und Verordnungen dar.

Während das Pflegeberufereformgesetz (PflBGrefG) rahmengebend die Grundlagen schafft, regelt das Pflegeberufegesetz (PflBG) die gesetzlichen Bedingungen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Details inhaltlich und organisatorisch zur Ausbildung. Die Pflegeberufefinanzierungsverordnung (PflAFinV) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiGesAusbSichV) sind, ebenso wie die zwei Gesetze und die PflAPrV, bundesweite Vorgabe. Auf Länderebene werden diese juristischen Vorgaben in jedem Bundesland (zum Teil durchaus unterschiedlich) näher definiert.

Tipp

Das Pflegeberufegesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung finden Sie in ihren Aktualisierungen im Internet unter »Bundesanzeiger Verlag«. Der Bundesanzeiger Verlag hat den Anspruch einer Evidenzzentrale: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/

Das Pflegeberufegesetz finden Sie übrigens auch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: www.gesetze-im-internet.de.

Auf Länderebene wird die Ausgestaltung dieser bundesweit geltenden Grundlagen näher definiert und ausgestaltet. Von daher sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche nähere Regelungen vorgegeben, wie zum Beispiel Unterrichtsinhalte (Fächer, Vorgaben für Praxisanleiterweiterbildungen und unterschiedliche Finanzierungen).

Seit dem 1. Januar 2020 ist das Pflegeberufegegesetz in Kraft. Die ersten Ausbildungen nach Pflegeberufegesetz starteten im April 2020. Eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes bzw. Krankenpflegegesetzes und der entsprechenden Ausbildungsund Prüfungsverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 66 PflBG). Dies bedeutet, das Praxisanleitende in einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren (wegen Wiederholungsfristen bis 2025) Auszubildende auf der Grundlage bisheriger Ausbildungsgesetze und nach neuem Pflegeberufegesetz ausbilden.

Es gilt die Übergangsregelung: Alle Auszubildenden in der Pflege, die vor dem 31. Dezember 2019 eine Ausbildung in der Altenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach der entsprechenden Gesetzeslage begonnen haben, können diese nach den bisherigen Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 abschließen.

Diese Übergangszeit bedeutet für Praxisanleitende eine zusätzlich herausfordernde Zeit, da sie auf der Grundlage verschiedener Gesetzesvorlagen und Rahmenbedingungen ausbilden müssen. Trotz der Pflegeberufereform werden somit unterschiedliche Berufsabschlüsse bis 2025 möglich und von Praxisanleitenden zu begleiten sein. Zum einen wegen der Prüfungswiederholer*innen und zum anderen wegen der Wahlmöglichkeiten nach dem Pflegeberufegesetz. Übrigens werden die ehemaligen Berufsbezeichnungen der Pflegeberufe beibehalten und nicht in die neue Berufsbezeichnung »Pflegefachmann oder Pflegefachfrau« überführt. Das Pflegeberufegesetz regelt die Bedingungen der Pflegeausbildung und des Pflegestudiums rahmengebend. Das Pflegeberufegesetz ist in sechs Teile geordnet und enthält unterschiedliche Abschnitte (Tab. 1).

Tab. 1: Teile und Abschnitte des PflBG

Somit ist die berufliche und die hochschulische »Pflegeausbildung« gleichermaßen im Pflegeberufegesetz niedergeschrieben (PflBG Teil 2 und 3).

Tipp

Damit Sie die grundlegenden Vorgaben zur beruflichen und hochschulischen Pflegequalifizierung kennen, sollten Sie sich mit den einzelnen Paragrafen des Pflegeberufegesetzes befassen, v. a. mit den Paragrafen im Pflegeberufegesetz, die sich mit dem Ausbildungsziel, den vorbehaltenen Tätigkeiten und mit der Praxisanleitung (§ 18) und weiteren ausbildungsrelevanten Grundlagen befasst (Teile 1 und 2 PflBG) wie auch die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zur hochschulischen Pflegeausbildung (Teil 3 PflBG).

Insbesondere ist auf Teil 2 einzugehen, wenn es um die berufliche Ausbildung in der Pflege geht.

»Teil 2Berufliche Ausbildung in der Pflege§ 5 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.

(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.

(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen

1.die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:

a)Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,

b)Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,

c)Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,

d)Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

e)Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,

f)Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,

g)Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen, insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten, sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,

h)Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisenund Katastrophensituationen,

i)Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,

2.ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,

3.interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen.

(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.

In Teil 3 des Pflegeberufegesetzes ist das Ausbildungsziel der hochschulischen Pflegeausbildung genannt.

»Teil 3Hochschulische Pflegeausbildung§ 37 Ausbildungsziele

(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.

(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.

(3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere

1.zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

2.vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

3.sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

4.sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

5.an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.

(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.«

Somit beschreibt das Pflegeberufegesetz gleichermaßen die Ziele der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung. Das Pflegeberufegesetz ist, wie bereits erwähnt, Bestandteil einer umfassenden Pflegeberufereform. Es lohnt ein Blick in die Reformstrukturen und gesetzlichen Grundlagen, um die Basis der Pflegeausbildung zu kennen. Im Folgenden nun Näheres zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die auch für die Tätigkeit der Praxisanleitenden wesentliche Änderungen und Herausforderungen bewirkt.

1.3Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) ergänzt das Pflegeberufegesetz und setzt es im Detail um. Die Verordnung regelt beispielsweise Einzelheiten zur Ausbildungsstruktur, den Ausbildungsinhalten, den Prüfungen und der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

Tipp

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung – PflAPrV) finden Sie im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: www.gesetze-im-internet.de.

Auf jeden Fall merken müssen Sie sich den § 4 des PflAPrV, der die Aufgaben der Praxisanleitung regelt.

§ 4 (1) PflAPrV

»Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.«

Die Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann soll laut Pflegeberufegesetz »die notwendigen Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen unter Rücksichtnahme des pflegewissenschaftlichen Fortschritts vermitteln und damit den flexiblen Einsatz aller Versorgungsbereiche zu ermöglichen.«

Wobei ich darauf hinweisen möchte, dass Kompetenzen nicht zu vermitteln sind. Kompetenz entwickelt ein Mensch nach individuellen Möglichkeiten und nach den Angeboten, die ihm zur Verfügung stehen bzw. gemacht werden. Die PflAPrV besteht aus vier Teilen (Tab. 2). Sie definiert die berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, zur beruflichen Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur beruflichen Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetze, die hochschulische Pflegeausbildung und sogenannte sonstige Vorschriften.

Tab. 2: Teile, Kapitel und Abschnitte der PflAPrV

Zudem finden Sie in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung 14 Anlagen (Tab. 3).

Tab. 3: Übersicht der Anlagen der PflAPrV

Anlage

Inhalt

Anlage 1 (zu § 7 Satz 2)

Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2)

Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann

Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1)

Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1)

Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger

Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1)

Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32

Anlage 6 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25)

Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung

Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)

Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung

Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)

Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung für…

Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2)

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9)

Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für…

Anlage 11 (zu § 46 Absatz 3)

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für…

Anlage 13 (zu § 42 Satz 1)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Anlage 14 (zu § 42 Satz 2)

Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Hinweis nach § 1 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes)

Mit der PflAPrV arbeiten Praxisanleitende im Grunde täglich. Auch hier wurden die berufliche und die hochschulische Pflegeausbildung geregelt und näher definiert.

  Übung

Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist die Grundlage der professionellen Praxisanleitung. Lesen Sie alle Teile und Paragrafen gründlich und markieren Sie die wesentlichen Stellen, die für Sie maßgeblich sind.

Arbeiten Sie gemeinsam mit Ihren Lernenden mit der PflAPrV. Nutzen Sie den Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz (www.gesetze-im-internet.de).

1.4Dauer der beruflichen Pflegeausbildung

Eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung. Wird sie als Teilzeitausbildung durchgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre dauern. Auf Antrag kann die Ausbildung verkürzt werden, indem eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet werden. Die Ausbildung ist auf Antrag um ein Drittel ihrer Dauer zu verkürzen bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in Assistenz- und Helferberufen der Pflege, die bestimmten Mindestanforderungen genügt, die von den Konferenzen der Arbeits- und Sozialminister bzw. der Gesundheitsminister der Länder festgelegt wurden.

Tipp

Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde (je nach Bundesland) über die spezifischen Vorgaben zu Verkürzungsmöglichkeiten, bevor Sie Ihre Bewerber individuell beraten.

1.5Vorbehaltene Tätigkeiten

Erstmals werden mit dem Pflegeberufegesetz pflegerische Aufgaben definiert, die ausschließlich von ausgebildeten Pflegefachpersonen durchgeführt werden dürfen. Diese werden als »vorbehaltene Tätigkeiten« bezeichnet. In der Praxis bedeutet dies, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf keine andere Berufsgruppe übertragen werden darf. Durch die Ausbildung werden die Lernenden dazu befähigt, die Aufgaben eigenständig zu erfüllen. Zu den vorbehaltenen Tätigkeiten zählen die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs der zu pflegenden Menschen, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Es handelt sich hierbei um pflegerische Aufgaben, die für die Pflegequalität und den Patientenschutz von besonderer Bedeutung sind.

Die Definition von vorbehaltenen Tätigkeiten stellt die charakteristischen Kernaufgaben von professionell Pflegenden heraus und bedeutet insgesamt eine Aufwertung des Pflegeberufs. Bereits ausgebildete Pflegefachpersonen übernehmen, nicht erst seit dem Pflegeberufegesetz fachlich anspruchsvolle und vorbehaltene pflegerische Aufgaben, die nur von ihnen zu erfüllen sind, aber auf die Zukunft gesehen, werden die vorbehaltenen Aufgaben an die Qualifizierung gekoppelt sein.

In § 4 PflBG werden vorbehaltene Tätigkeiten der beruflich sowie hochschulisch ausgebildeten Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen benannt.

Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte nach § 4 PflBG sind:

• Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege

• Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses

• Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege

Die spezialisierten Pflegeabschlüsse sind hinsichtlich der Vorbehaltsaufgaben der generalistischen Ausbildung gleichgestellt. Ob die Einsatzmöglichkeit in allen pflegerischen Tätigkeitsfeldern je nach spezialisiertem Berufsabschluss eingeschränkt wird, bleibt abzuwarten. Als Praxisanleitung sollten Sie sich mit der Ausübung und Übertragung der vorbehaltenen Aufgaben auskennen. Sie sollten rechtssicher beraten und handeln können. Aber: Vorbehaltene Tätigkeiten bei den Pflegeberufen verdeutlicht die Problemlage an der Schnittstelle zwischen Ordnungsrecht, Leistungsrecht und Berufsrecht für die Versorgung der Bevölkerung und den Pflegeberuf.

Die Bedeutung und die konkrete Wahrnehmung der Vorbehaltsaufgaben in Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen (Hilfskräfte, Sozialberufe, Medizinische und Gesundheitsberufe) herauszuarbeiten und Vorschläge für das weitere Verfahren einschließlich der praktischen Umsetzung (z. B. anhand von Modellprojekten) zu entwickeln, wird noch einige Arbeitsgruppen beschäftigen, bevor es hierzu eindeutige Aussagen geben wird.

1.6Ausbildungsträger und Kooperationspartner

»Die Azubis lernen bei uns die praktische Umsetzung der Pflege eben in der ambulanten Pflege – speziell im geriatrischen und gerontopsychiatrischen Bereich.«

Makfirjete Rappenhöner, Koordinatorin Pflegeausbildung, Mitbegründerin des Unternehmens Lebensbaum GmbH

Als Träger der praktischen Ausbildung (Ausbildungsträger), siehe § 8 PflBG, kommen die nach dem entsprechenden Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser (§ 108 SGB V), stationären Pflegeeinrichtungen (§ 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI) und ambulanten Dienste (§ 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI) in Betracht. Die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Pflegeausbildung obliegt dem Träger der praktischen Ausbildung, der nach § 8 PflBG zur Vorlage eines Ausbildungsplans verpflichtet ist. Dies umfasst die Verantwortung für die Koordination der Praxiseinsätze. Die erforderlichen Praxiseinsätze bei anderen Trägern müssen über Kooperationsverträge sichergestellt werden. Die Organisationsverantwortung kann auf die Schule übertragen werden, wenn diese den gleichen Träger hat oder eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird.

Info

Die Meldung der gewünschten und realen Ausbildungsplatzzahlen hat bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres an Ihre zuständige Behörde zu erfolgen.

Die berufliche Ausbildung erfolgt nach wie vor in einer dualen Grundstruktur zwischen Ausbildungsbetrieb (Träger der praktischen Ausbildung) und Pflegeschule.

Die Ausbildungsträger müssen selbst eine Pflegeschule betreiben oder mit mindestens einer Pflegeschule einen Kooperationsvertrag geschlossen haben.

Bei Ausbildungsträgern mit einer eigenen Pflegeschule kann die Organisation und Koordinierung der praktischen Pflegeausbildung durch die Schule wahrgenommen werden. Hat der Ausbildungsträger keine eigene Pflegeschule, besteht die Möglichkeit, die Aufgabe der kooperierenden Pflegeschule zu übertragen. Das kann auch den Abschluss von Ausbildungsverträgen umfassen.

Kooperationsvereinbarungen und die Möglichkeit, Aufgaben der Ausbildung zu übertragen, entbinden den Ausbildungsträger nicht von der Gesamtverantwortung für die Ausbildung.

Die Kooperationsverträge müssen in schriftlicher Form abgeschlossen werden gemäß § 126 BGB. Die abgeschlossenen Kooperationsverträge sind ebenso die Grundlage für die regelmäßige Abstimmung zwischen dem Ausbildungsträger, den kooperierenden Praxiseinrichtungen und der Pflegeschule unter enger Einbeziehung der Praxisbegleitung und der Praxisanleitungen.

BeispielDie Suche nach dem richtigen Abschluss

Smilla berichtet: »Für mich kam nur die Spezialisierung in die Gesundheitsund Kinderkrankenpflege als Ausbildung in Frage. Ich habe gezielt nach einem Ausbildungsträger gesucht, der dies anbietet. Dabei habe ich erfahren, dass viele Pflegeschulen die Wahlmöglichkeit und die spezialisierten Abschlüsse gar nicht anbieten. Das finde ich sehr ärgerlich. Das sieht doch das Pflegeberufegesetz vor warum wird es denn nicht flächendeckend angeboten. Ich habe bundesweit gesucht. Um die Ausbildung zu machen, bin ich nun 200 km weit weg von zu Hause gezogen. Ich verstehe nicht, warum man es uns Auszubildenden so schwer macht, wo doch so viele Pflegekräfte gesucht werden. Zwei meiner Freundinnen wollten eigentlich auch Kinderkrankenschwester werden. Nun haben sie sich umentschieden.«

Konrad, Auszubildender im zweiten Jahr: »Für mich macht es nur Sinn, Pflege generalistisch zu lernen. Was man im Krankenhaus lernt, kann man überall gebrauchen. Die verschiedenen Praxiseinsätze sind für mich ein nötiges Übel.«

Die Ausbildungsverantwortlichen im kommunalen Krankenhaus überlegen: »Wenn wir ehrlich sind, verändert sich für uns nicht viel. Wir überlegen, mit wem wir Kooperationen eingehen zum Beispiel welche Altenheime und welche ambulanten Dienste und im Gegenzug werden wir dort unsere Auszubildenden hinsenden. Pflege generalistisch auszubilden macht für uns Sinn. Wir haben immer mehr ältere Patienten bei uns im Krankenhaus. Wir werden keine Wahlmöglichkeit im dritten Ausbildungsdrittel anbieten. Wir werden auch dafür werben, dass die Auszubildenden unserer Kooperationspartner in unserer Pflegeschule ausgebildet werden. Wir werden auch die Koordination der praktischen Ausbildung unseren Kooperationspartnern verkaufen. Dann haben wir alles in der eigenen Hand und können besser planen.«

Der ambulante Pflegedienst, bei dem Bosse seine Pflegeausbildung absolviert, war auch schon vor Verabschiedung des Pflegeberufegesetzes Ausbildungsträger. Für die berufliche Pflegeausbildung nach dem neuen PflBG überdenkt der Ausbildungsbetrieb seine bisherigen Kooperationsbeziehungen nach den neuen Kriterien des PflBG, da er neue Verträge schließen muss. Da die Kooperationen bisher gut liefen, bleibt es bei einigen Partnern. Insgesamt geht er Kooperationen mit folgenden weiteren ausbildenden Einrichtungen ein: Stationäre Langzeitpflege, Akutpflege (Krankenhaus), Pädiatrie, Psychiatrie und ggf. weiteren ausbildenden Einrichtungen. Zuvor hat er einen Kooperationsvertrag mit einer Pflegeschule geschlossen, die ihm seit vielen Jahren gut bekannt ist. Als Bosse sich im Pflegeunternehmen bewirbt, wurden ihm alle kooperierenden Partner benannt. Bosse findet dies gut: »Ich hatte direkt eine Vorstellung, in welchen Einrichtungen und in welcher Schule ich die praktischen und theoretischen Einsätze ableisten werde.«

Die Suche nach Kooperationspartnern und verlässlichen dauerhaften Kooperationsbeziehungen ist schwierig. Insbesondere für die Anbieter am Lernort Schule und am Lernort Praxis, die nicht an einem Krankenhaus verortet sind.

BeispielZwei Leiterinnen ehemaliger Altenpflegeschulen unterhalten sich…

»Ich erfahre nur Ablehnungen bei der Suche nach Kooperationspartnern für die Akutpflege. Die umliegenden Krankenhäuser haben kein Interesse, da sie selbst ausreichend Auszubildende haben und ihnen die Bude eingerannt wird mit Nachfragen zu einer Kooperation.« Die Kollegin entgegnet: »Das geht mir genauso. Ich bin echt verzweifelt. Zudem habe ich Probleme ambulante Ausbildungsträger zu finden. Viele wollen ein bis zwei Jahre abwarten und schauen, ob sie dann ausbilden wollen. Ihnen ist das zu viel Aufwand ist mit dem Pflegeberufegesetz. Auch unsere niedergelassenen Pädiater haben mir gesagt, dass sie an dem Durchlauf von Pflegeschülern kein Interesse haben. Ich fühle mich von der Politik alleingelassen.«

Abb. 3: Kooperationen bei beruflicher Pflegeausbildung.

Wenn eine Einrichtung keine eigenen Auszubildenden hat, kann sie sich trotzdem an der Ausbildung beteiligen. Dafür schließt sie mit einer Einrichtung, die Ausbildungsträger ist, einen Kooperationsvertrag ab.

»Ich empfinde es so, dass die Verantwortung der praktischen Ausbildung nach wie vor bei uns im Unternehmen liegt. Wir überlegen gut, mit welchen Pflegeeinrichtungen wir Kooperationen eingehen. Hier stellt uns das Pflegeberufegesetz vor Aufgaben, die vielleicht nicht zielführend sind. Ich weiß nicht, ob wir die Verantwortung für Ausbildung übernehmen können, die unsere Auszubildenden gar nicht in unserem Unternehmen, sondern in externen Einsätzen ableisten.«

Makfirjete Rappenhöner, Koordinatorin Pflegeausbildung, Mitbegründerin des Unternehmens Lebensbaum GmbH

Auch als Kooperationspartner fallen den Einrichtungen verschiedene Aufgaben zu. So müssen sie die Auszubildenden dabei unterstützen, den Ausbildungsplan für diesen Ausbildungsabschnitt zu erfüllen und dabei, den Ausbildungsnachweis zu führen. Für eine erfolgreiche Gestaltung von Lernortkooperationen können folgende Schritte hilfreich sein:

• Die Pflegeeinrichtung hat die für sie wichtigen Elemente identifiziert, die in Kooperationsverträgen geregelt werden sollen.

• Kriterien für die Auswahl von Kooperationspartnern sind entwickelt und festgelegt.

• Es gibt eine Liste der möglichen Kooperationspartner in der Region.

• Es wurden mit allen in Frage kommenden Kooperationspartnern Gespräche über die Möglichkeiten der Zusammenarbeit geführt.

• Es wurden die Pflegeeinrichtungen ausgewählt, mit denen man bei der Ausbildung zusammenarbeiten möchte.

• Ein Kooperationsvertrag mit mindestens einer Pflegeschule wurde abgeschlossen.

• Es gibt ein Verfahren, in dem geklärt ist, wann und wie Auszubildende ihren Vertiefungseinsatz oder ihren Ausbildungsabschluss verändern können und welche Auswirkungen das für den Träger der Ausbildung hat.

• Kooperationsverträge mit den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen wurden abgeschlossen, die u. a. die Praxisanleitung und die Übernahme des Ausbildungsplans sicherstellen.

• Ein gemeinsames Ausbildungsverständnis zur Durchführung der Ausbildung wurde entwickelt und abgestimmt.

• Kommunikations- und Informationsstrukturen sowie -regeln wurden vereinbart und umgesetzt.

• Eine Verständigung über einheitliche Prozesse und Dokumentationen (z. B. Vordrucke) wurde erzielt.

• Es wird eine Austausch- und Informationsplattform für Praxisanleiter*innen genutzt.

• Die Regeln des Datenschutzes werden beim Informationsaustausch beachtet.

• Alle Kooperationspartner verzichten auf aktive Abwerbung.

Im Ausbildungsverbund findet eine auf Dauer ausgerichtete Lernortkooperation statt. Ziel dabei ist es, in einem festen Verbund eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen und insbesondere kleineren Einrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, Ausbildungsplätze anzubieten. Im Ausbildungsverbund treten alle an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen einem einheitlichen Kooperationsvertrag bei (vgl. BAfzA 2019, Kooperationen in der Pflegeausbildung).

1.6.1Verantwortung am Lernort Pflegepraxis

Dem Ausbildungsträger kommt die Verantwortung für die Durchführung und Organisation der praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden teilt sich in Pflicht-, Vertiefungs- und weitere Einsätze auf. Der Ausbildungsträger muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Praxiseinsätze durchgeführt werden und zeitlich so gegliedert sind, dass das Ausbildungsziel sicher erreicht werden kann. Welche Kriterien die Ausbildungsträger erfüllen müssen, um für die Ausbildung geeignet zu sein, wird in den einzelnen Bundesländern näher geregelt.

Tipp

Informieren Sie sich nach den aktuellen Vorgaben der Behörde Ihres Bundeslandes, um zu der Ausbildungsfähigkeit von Ausbildungsbetrieben rechtssichere Angaben zu erhalten. Die Bundesvorgaben werden in den einzelnen Bundesländern näher definiert.

Als Kooperationspartner stehen die Praxisanleitungen in regelmäßigem Austausch mit der Schule und allen weiteren Kooperationspartnern. Am Ende des Einsatzes gilt es, für das Zeugnis eine qualifizierte Beurteilung zu erstellen. Alle an der Ausbildung beteiligten Partner sollten sich mit dem Ausbildungsziel vertraut machen und über das generalistische, wie auch die Wahl- und Vertiefungsmöglichkeiten gleichermaßen Bescheid wissen. Pflege generalistisch zu denken und zu praktizieren, kann Vor- aber auch Nachteile bewirken.

1.7Vertiefungsrichtungen und Wahlmöglichkeiten, Berufsabschlüsse

»Die Pflegeberufereform provoziert große Herausforderungen für Praxisanleitende und für die Ausbildungsbetriebe. Ob man auf die spezialisierte Altenpflegeausbildung verzichten kann, bleibt abzuwarten. Ich denke, die Berufsfähigkeit der generalistisch ausgebildeten Pflegenden wird sich verändern. Wir müssen jetzt schon planen, wie die Integration der Pflegegeneralisten in die altersspezifische Pflege möglich sein wird.«

Ursula Hönigs, Einrichtungsleiterin Stationäre Altenpflege

Die Pflegeausbildung bietet verschiedene Vertiefungs- und Wahlmöglichkeiten. Auszubildenden, die sich für einen Vertiefungseinsatz im Bereich der Pflege alter Menschen oder der Pflege von Kindern entscheiden, haben vor dem letzten Ausbildungsjahr die Wahl: Entweder sie führen die generalistische Ausbildung, die sie zur Pflege von Menschen aller Altersstufen befähigt, fort und erhalten den Berufsabschluss »Pflegefachfrau/Pflegefachmann« oder sie entscheiden sich für eine Neuausrichtung. Dann sind die theoretische und praktische Ausbildung im letzten Ausbildungsjahr auf Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder auf Altenpflege ausgerichtet. Ihr Berufsabschluss lautet dann entsprechend »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger« oder »Altenpflegerin/Altenpfleger«.

BeispielAuszubildende und ihre Pläne

Bosse hat einen Traum: Er möchte später übergeordneter Praxislehrer werden, am liebsten für mehrere Pflegeeinrichtungen gleichzeitig. »Nach meinem Abi war ich erst mal als Bundesfreiwilligendienstlern in einer Wohneinrichtung für alte Menschen, die meisten Menschen dort hatten Behinderungen. Die Einrichtung war an einen ambulanten Pflegedienst gekoppelt. Dann habe ich die Pflegeausbildung begonnen. Mein Ausbildungsträger ist der ambulante Pflegedienst. Das Leben in Häuslichkeit möchte ich den alten Menschen gönnen. Das ist mein Motiv. Deshalb möchte ich später auch als Ausbilder in der ambulanten Pflege anleiten. Tatsächlich motiviert und überzeugt hat mich meine Praxisanleiterin Meike. Sie bildet mich aus und koordiniert meine gesamte Ausbildung. Sie ist einfach spitze. Über welchen Weg ich studieren werde ist mir noch nicht klar. Aber auf jeden Fall werde ich ein Anleiter werden, der einen akademischen Abschluss hat.«

Zeynep, Pflegeschülerin im ersten Ausbildungsjahr nach Pflegeberufegesetz berichtet: »Schon als ich ein Vorpraktikum im Altenheim gemacht habe wurde mir von der übergeordneten Praxisanleiterin Karla erklärt, dass ich die generalistische Pflegeausbildung beginnen kann und mich noch entscheiden kann, ob ich im dritten Ausbildungsjahr die Spezialisierung Altenpflege wählen möchte. Dies steht auch so in meinem Ausbildungsvertrag. Ich bin mir noch unsicher, ob ich das möchte. Ich kenne die Vor- und Nachteile einer Spezialisierung im dritten Jahr noch nicht. Das werde ich mir noch genau von Karla und der Schulleiterin der Pflegeschule erklären lassen. Aber eine Wahlmöglichkeit zu haben, finde ich gut. Die Pflege der alten Menschen ist doch die Zukunft.«

Robin hat die Ausbildung an der Pflegeschule einer Universitätsklinik begonnen. Er vertritt die Position: »Ich werde Pflegefachmann. Ich möchte den generalistischen Abschluss in der Tasche haben, damit ich später in allen Bereichen der Pflege arbeiten kann. Bei meiner Bewerbung wurde mir die Wahlmöglichkeit in der Uniklinik erst gar nicht angeboten. Meine Praxisanleiter wechseln häufig. Aber es gibt den Koordinator, Peter. Er ist für die gesamte Koordination aller Auszubildenden und Studierenden in der Uniklinik zuständig. An ihn wende ich mich, wenn es mal nicht läuft.«

Für Smilla steht fest: »Ich werde mir eine Pflegeschule und eine Kinderklinik suchen, die die Wahlmöglichkeit und den Berufsabschluss zur »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« anbietet. Ich habe mich bei Kinderärzten und beim Berufsverband informiert. Das spezialisierte Wissen um Kinder interessiert mich. Eigentlich wollte ich gerne Kinderärztin werden, aber ich habe nur Fachoberschulreife.«

Aus der Wahl des Ausbildungsträgers ergeben sich für die Auszubildenden der Vertiefungseinsatz in der praktischen Ausbildung sowie die Möglichkeit einer eventuellen Spezialisierung. Der im Ausbildungsvertrag festzuhaltende Vertiefungseinsatz kann bei beiderseitigem Einverständnis bis kurz vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels noch geändert werden.

Info

Besondere Vorschriften für die Berufsabschlüsse in der Gesundheitsund Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege: Teil 5 PflBG.

Grundsätzlich beginnen alle Auszubildenden die generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann. Auch der Ausbildungsvertrag wird zunächst für eine Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann geschlossen. Ist allerdings im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der Pädiatrie oder allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung Langzeitpflege vermerkt, kann sich die bzw. der Auszubildende für eine Fortführung der Ausbildung mit der entsprechenden Spezialisierung entscheiden.

BeispielKomplexe Anforderungen

Die Verantwortlichen des ambulanten Ausbildungsbetriebes »Gute Hände« befassen sich aktuell intensiv mit den Optionen die das Pflegeberufegesetz bietet und machen sich Gedanken um die Kooperationsmöglichkeiten und die Berufsfähigkeit der Pflegenden im Anschluss an die Ausbildung. Sie haben mit der Pflegeschule, mit der sie bislang Alten pfleger*innen ausgebildet haben Kontakt aufgenommen und beide Leiterinnen der Einrichtungen unterhalten sich.

»Ich habe drei Bewerberinnen für die Pflegeausbildung, die im Herbst beginnen sollen. Wir haben immer noch Probleme Kooperationspartner zu finden. Ein Pädiater ist uns wieder abgesprungen. Das hiesige Krankenhaus hat kein Interesse, da sie selbst zu viele Auszubildende und Praktikanten haben. Und bei der Wahlmöglichkeit für den Berufsabschluss sind wir unsicher. Politisch wird nur der Pflegegeneralist beworben, aber unsere Kunden sind zu 80 Prozent alt und wir wollen, dass unsere Pflegekräfte sich in der altersspezifischen Pflege weiterhin gut auskennen. Was raten Sie uns?«

Die Schulleiterin der Pflegeschule entgegnet: »Bei der Wahl der Kooperationspartner können wir behilflich sein. Zumindest können wir es versuchen. Allerdings planen wir nur den generalistischen Berufsabschluss. Alles andere ist für uns viel zu kompliziert.«

Im Ausbildungsvertrag muss die Vertiefungsmöglichkeit und damit verbunden die Wahloption für das dritte Ausbildungsjahr vermerkt sein, damit diese ausgeübt werden kann. Die Entscheidung der Spezialisierung bzw. der reinen generalistischen Ausbildung trifft allein die oder der Auszubildende und soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsjahres getroffen werden. Daher ist es von Bedeutung, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Pflichteinsätze mindestens zur Hälfte absolviert sind und die Auszubildenden sich auf der Grundlage eigener Eindrücke entscheiden können.

Wird das Wahlrecht durch die Auszubildende bzw. den Auszubildenden ausgeübt, ist ggf. der Ausbildungsvertrag entsprechend der angestrebten Berufsbezeichnung zu ändern. Der Ausbildungsträger hat für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden sicherzustellen, dass die gewünschte weitere Ausbildung nach Ausübung des Wahlrechts durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls muss der Ausbildungsträger den Ausbildungsplan anpassen. Kann der Ausbildungsträger die weitere Durchführung der Ausbildung nicht selbst ermöglichen, muss er dies durch Kooperationen mit anderen Einrichtungen und Schulen gewährleisten. Nach der gewählten praktischen Ausbildung im entsprechenden Vertiefungseinsatz (Spezialisierung) richtet sich auch der Unterricht in der Pflegeschule im dritten Ausbildungsjahr aus. Der Berufsabschluss erfolgt entsprechend in der Altenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

Info

Das Pflegeberufegesetz ermöglicht nach Wahlmöglichkeit im dritten Ausbildungsjahr verschiedene Ausbildungsabschlüsse:

• Pflegefachfrau, Pflegefachmann

• Altenpfleger, Altenpflegerin

• Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in

Es werden zudem an Pflegeschulen für Auszubildende, die sich für den generalistischen Ausbildungsweg entscheiden, folgende Ausbildungsabschlüsse angeboten:

• Pflegefachfrau/Pflegefachmann mit dem Vertiefungsschwerpunkt »stationäre Akutversorgung«

• Pflegefachfrau/Pflegefachmann mit dem Vertiefungsschwerpunkt »ambulante oder stationäre Langzeitpflege«

• Pflegefachfrau/Pflegefachmann mit dem Vertiefungsschwerpunkt »pädiatrische Versorgung«

Problematisch ist, dass nicht alle Pflegeschulen die verschiedenen Ausbildungsabschlüsse anbieten. Bislang können Pflegeschulen dies selbst entscheiden. Die für die Pflegeausbildung zuständige Landesbehörde hat den Auszubildenden in den Pflegeberufen gegenüber eine Aufklärungspflicht zum Thema Wahlmöglichkeit.

BeispielWelcher Abschluss soll es sein?