43,99 €
Posten, sharen, liken - dieses Buch erklärt verständlich alle wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Unternehmen im Social Web beachten sollten: Ob Urheberrecht, die neue Datenschutzgrundverordnung, Dokumentationspflichten oder Einbinden der Mitarbeiter mit Hilfe Social Media Guidelines - nicht zuletzt wegen des erheblich erhöhten Bußgeldrahmens sollten sich Unternehmen rechtzeitig mit diesen komplexen Themen auseinandersetzen. Inhalte: - Aktuelle Informationen zu den juristischen Risiken und Besonderheiten von Social Media - Umgang mit nutzergenerierten Inhalten - Social Media Marketing und Social Media Recruiting - Checklisten zu Urheberrecht, Social-Media-Präsenz des Unternehmens sowie Social Media Guidelines - Social Media Security: Richtlinien zur Reduzierung von Sicherheitsrisiken - NEU: aktuelle Informationen zu der ab 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung, rechtliche Grenzen für Influencer Marketing und Testimonials
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 437
Veröffentlichungsjahr: 2017
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Print: ISBN: 978-3-648-10220-6 Bestell-Nr. 07932-0004EPUB: ISBN: 978-3-648-10221-3 Bestell-Nr. 07932-0103EPDF: ISBN: 978-3-648-10225-1 Bestell-Nr. 07932-0153Dr. Carsten UlbrichtPraxishandbuch Social Media und Recht4. Auflage 2018© 2018, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
[email protected]: Nadine ÖfeleLektorat: Lektoratsbüro Peter Böke, BerlinSatz: kühn & weyh Software GmbH, Satz und Medien, FreiburgUmschlag: RED GmbH, KraillingDruck: BELTZ Bad Langensalza GmbH, Bad LangensalzaAlle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten.
Das Internet ist mittlerweile zu dem wohl wichtigsten Kommunikationsmedium für Privatpersonen und Unternehmen geworden. Plattformen wie Facebook, Twitter, YouTube & Co. versetzen jeden Nutzer in die Lage, selbst als Mitgestalter aktiv zu werden und sich mit anderen auszutauschen. Das so entstandene Social Web bietet für alle Beteiligten große Entfaltungsmöglichkeiten.
Dass die Kommunikation in und über die Sozialen Internetmedien nicht nur ein vorübergehendes Phänomen ist, dürfte außer Frage stehen. Wenn auch einzelne Plattformen zukünftig vielleicht durch andere ersetzt werden: Diese Art der Nutzung und Kommunikation im Internet wird bleiben.[2]
Zweifellos birgt das Social Web auch (rechtliche) Risiken. Sie werden von vielen unerfahrenen Nutzern gar nicht oder viel zu spät erkannt. Wer bewusst und mit einem Mindestmaß an Medienkompetenz mit diesen Gefahren umgeht, kann sie jedoch kontrollieren und bisweilen sogar auf null reduzieren. Das hat meine Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von Social-Media-Aktivitäten vieler Unternehmen gezeigt.
Mit diesem Buch möchte ich mein Wissen an interessierte Leser weitergeben. Nachfolgend werden deshalb alle wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst, die Unternehmen im Social Web beachten bzw. zur Absicherung eigener Unternehmensinteressen in die Wege leiten sollten.
Der Aufbau des Buches orientiert sich dabei an Fragen, die im Unternehmenskontext immer wieder auftreten, z. B.:
Was tun, wenn der Account, mit dem ein Unternehmen in den Sozialen Medien aktiv werden will, schon besetzt ist?
Was ist beim Teilen oder Einbinden fremder Texte, Bilder oder Videos zu beachten?
Wie lassen sich eigene Beiträge oder Medien vor einer Übernahme durch Dritte schützen?
Welche Anforderungen stellt der Datenschutz an die Nutzung Sozialer Medien?
Was muss man beim Marketing im Social Web beachten?
Bis zu welcher Grenze dürfen Mitarbeiter die Kanäle nutzen? Wie können entsprechende Social Media Guidelines aussehen?[3]
Wie kann sich ein Unternehmen vor Schäden durch unbedachte Äußerungen der Mitarbeiter schützen?
Das Buch gibt nicht nur Antworten auf diese Fragen, sondern verschafft den Betroffenen in Unternehmen einen Gesamtüberblick über dieses komplexe Thema. In dieser Auflage finden sich in Kapitel 6.4 auch erstmals spezifische Hinweise auf die ab 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung, die den Datenschutz in der gesamten Europäischen Union auf neue rechtliche Grundlagen stellt. Aufgrund einiger Neuerungen im Bereich der Legitimationsgrundlagen, den geänderten Informations- und Dokumentationspflichten und nicht zuletzt des erheblich erhöhten Bußgeldrahmens sollten sich Betroffene rechtzeitig mit den Auswirkungen auseinandersetzen. Aufgrund der steigenden Bedeutung und erster Gerichtsentscheidungen ist dem Thema Influencer Marketing bzw. den insoweit einschlägigen Kennzeichnungsanforderungen zudem ein eigenes neues Kapitel gewidmet.
Zahlreiche Tipps, Checklisten und Beispiele direkt aus der Beratungspraxis machen das Buch zu einem hilfreichen Ratgeber für all diejenigen, die sich mit der Einführung von Social Media beschäftigen und dabei typische Fehler vermeiden möchten.
Ein Glossar erklärt verständlich rechtliche Begriffe, die im Zusammenhang mit Internet-Aktivitäten eine entscheidende Rolle spielen. Im Text sind die Glossarwörter mit einem Pfeil gekennzeichnet (→).
Mit diesem Ansatz soll das vorliegende Werk als Praktiker-Handbuch dienen, welches - trotz einer gewissen Komplexität mancher Rechtsfragen - in laienverständlicher Sprache erklärt, wie Unternehmen und Unternehmer bei der Einführung von Social Media einige der wesentlichen Fallstricke vermeiden.[4]
Viel Spaß beim Lesen und wertvolle neue Erkenntnisse wünscht Ihnen
Dr. Carsten Ulbricht
Viele Unternehmen sind bereits seit Längerem in den Sozialen Medien zu finden. So präsentieren sich mittlerweile auch Branchenriesen wie z. B. Porsche oder adidas bei Facebook oder Twitter: www.facebook.com/porsche oder www.twitter.com/adidas.
Auf dem Weg zu einer eigenen Präsenz in den Sozialen Medien sollten Unternehmen zunächst prüfen, ob ihr Firmenname bzw. etwaige Markennamen zentraler Produkte als Nutzernamen auf relevanten Social-Media-Plattformen bereits von Dritten verwendet werden. Dabei kommt dem Account- oder Benutzernamen bei vielen Social-Media-Plattformen durchaus eine namensähnliche und damit kennzeichnende Funktion zu, unter dem Besucher regelmäßig die jeweilige Marke oder das entsprechende Unternehmen erwarten (siehe das Beispiel oben).
Auf Plattformen wie www.namecheck.com oder www.namechk.com kann man den eigenen Unternehmens- bzw. auch wichtige Produktnamen eingeben. Die Suchfunktionen der genannten Internetseiten zeigen dann, auf welchen Social-Media-Plattformen die jeweiligen Namen noch frei oder auch schon an Dritte vergeben sind.[5]
Sind entsprechende Nutzernamen frei, sollten diese - selbst wenn sie erst mittelfristig interessant sein könnten - dennoch bereits für das Unternehmen gesichert werden, um späteren Problemen vorzubeugen. Bereits jetzt ist nämlich erkennbar, dass gerade bei bekannten Namen und Marken eine Entwicklung ähnlich dem Domaingrabbing stattfindet. Insofern sollten Unternehmen dem „Account Grabbing“, d. h. dem bewusst schädigenden Reservieren durch Dritte, zuvorkommen.
Unternehmen, die eigene Aktivitäten in den Sozialen Medien planen oder auch nur verhindern wollen, dass Dritte unter ihrem Unternehmensnamen im Internet auftreten, stellen bei der Recherche häufig fest, dass der Name bei Twitter, Facebook oder auch YouTube bereits vergeben ist.
Ist der gewünschte Nutzername schon vergeben, stellt sich die Frage, wie dieser wieder in die „Obhut“ des Unternehmens gebracht werden kann. Ein unmittelbares rechtliches Vorgehen (→ Abmahnung oder Klage) gegen den Inhaber ist dann legitim, wenn der Name offensichtlich allein in der Absicht registriert worden ist,
das Unternehmen zu behindern oder
den Namen gegen ein „Lösegeld“ zu verkaufen.
Die Stadt Mannheim, die - wie einige andere Städte und Kommunen auch - seit einiger Zeit eigene Social Media Aktivitäten vorantreibt, musste feststellen, dass ein junger Unternehmer den Twitter-Account twitter.com/mannheim[6] bereits registriert hatte. Die Stadt nahm Kontakt mit ihm auf, um namensrechtliche Ansprüche auf den Twitter-Account anzumelden. Der Mann hat die Forderungen der Stadt nicht nur zum Anlass genommen, den Sachverhalt in die breite Öffentlichkeit zu bringen, sondern auch viel Geld für die Übertragung des Accounts verlangt.
Vor einigen Jahren mussten sich zahlreiche Unternehmen mit dem Phänomen des Domaingrabbing auseinandersetzen, bei dem Dritte bekannte Unternehmens-, Marken- oder Produktnamen verschiedenster Unternehmen als Domains registriert hatten. Die Registrierung diente allein dem Zweck, den Unternehmen die jeweiligen Domains später gegen Zahlung eines „Lösegeldes“ zum Verkauf anzubieten.
Diese teilweise auch als Cybersquatting bezeichnete Entwicklung wiederholt sich jetzt mit den Namen von Benutzerkonten (nachfolgend auch Accounts) bei den bekannten Social-Media-Plattformen, die in der Regel den „Namen“ des jeweiligen Accounts darstellen und sich auch in der entsprechenden Domain wiederfinden. In der täglichen Praxis häufen sich die Fälle, in denen Accounts allein im Hinblick auf einen späteren Verkauf an das Unternehmen und ohne eigene Nutzungsabsicht reserviert worden sind. Bei solch bösgläubigem Account Grabbing ist es nachvollziehbar und oft auch unvermeidbar, dass betroffene Firmen - d. h. Markenrechtsinhaber ebenso wie die Inhaber von Namensrechten (z. B. Städte und Kommunen) - gegen die unrechtmäßige Registrierung und/oder Nutzung von Social Media Accounts juristisch vorgehen.[7]
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und wie man die „eigenen“ Accounts zurückholen kann.
In den USA existiert zu Fragen des Domaingrabbings mittlerweile ein eigenes Gesetz in Form des Anticybersquatting Consumer Protection Act, das unter Umständen auch für Social Media Accounts eingreift. In Deutschland sind aus juristischer Sicht namens- und markenrechtliche Ansprüche zu prüfen. Wer einen schutzwürdigen (Firmen-)Namen im Sinne des § 12 BGB oder eine eingetragene Marke sein Eigen nennt, kann von demjenigen, der eine verwechslungsfähige Bezeichnung verwendet, in der Regel → Unterlassung der Nutzung des Namens, bisweilen auch Schadenersatz verlangen.
Man kann davon ausgehen, dass dem Account-Namen bei Twitter, Facebook, YouTube usw. so etwas wie eine kennzeichnende Namensfunktion zukommt. Insoweit lassen sich die rechtlichen Grundsätze zum Domaingrabbing weitgehend auf das Account Grabbing übertragen.
Von der Anwendbarkeit namens- bzw. markenrechtlicher Grundsätze auf Account-Namen Sozialer Netzwerke ist offensichtlich auch das Kammergericht Berlin ausgegangen. Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Markeninhaber eines Kinos gegen die Verwendung des entsprechenden Namens für Benutzerkonten bei Facebook und MySpace vorgegangen war. In dem zugrunde liegenden Urteil (Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11) waren die markenrechtlichen Ansprüche allerdings aus anderen fallspezifischen anderen Gründen (dort § 23 Nr. 2 Markengesetz[8]) gescheitert.
Um die rechtswidrigen Handlungen des Account Grabbers zu verhindern bzw. das „eigene“ Benutzerkonto zurückzufordern, bietet das Gesetz viele Möglichkeiten, insbesondere namens- und/oder markenrechtliche Ansprüche gegen den Grabber.
Ein namensrechtlicher Anspruch besteht gemäß § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) immer dann, wenn bei einem schutzwürdigen Namen eine Zuordnungsverwirrung der angesprochenen Nutzerkreise hinreichend wahrscheinlich ist oder schon eingetreten ist. In anderen Worten: Durch die Wahl des Benutzernamens des Account Grabbers muss also eine Verbindung zu einem Produkt oder Unternehmen suggeriert werden, die in Wahrheit nicht besteht.
Ist die jeweilige Bezeichnung als Marke bei einem nationalen oder internationalen Markenamt eingetragen, kann sich der Inhaber der Marke nach § 14 MarkenG gegen die Gefahr von Verwechslungen schützen. Ansprüche bestehen dann, wenn die jeweilige Bezeichnung von dem Account Grabber markenmäßig verwendet wird und eine hinreichende Verwechslungsgefahr besteht. Markenrechtliche Ansprüche stellen sich oft als stärkstes Argument dar, mit dem nicht nur → Unterlassung, sondern auch → Auskunft, Schadenersatz und → Kostenerstattung verlangt werden können.[9]
Neben dem Namens- und Markenrecht kommen bei Vorliegen weiterer spezifischer Voraussetzungen zusätzlich auch noch folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:
So können wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingreifen. Und zwar dann, wenn der jeweilige Name benutzt wird, um damit einen Wettbewerber an der Verwendung „seines“ Kennzeichens als Account-Name zu hindern. Da die bloß gemeinsame Benutzung des Internets dafür aber nicht ausreicht, werden weitere Indizien hinzukommen müssen, die zeigen, dass es dem Account Grabber in besonderem Maße darum geht, den Wettbewerber zu behindern.
Schließlich sind auch deliktsrechtliche Ansprüche denkbar, wenn eine sogenannte vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. des § 826 BGB dargelegt werden und, wenn nötig, auch bewiesen werden kann.
Von vielen Betroffenen wird übersehen, dass es nicht nur möglich ist, gegen den Account Grabber selbst vorzugehen, sondern auch über den Betreiber der jeweiligen Plattform. Oft ist der Account Grabber nicht unmittelbar zu identifizieren. Das erschwert nicht nur die Kontaktaufnahme zu ihm, sondern auch eine mögliche Inanspruchnahme. Die Ermittlung der realen Kontaktdaten bzw. eine förmliche Inanspruchnahme ist häufig so aufwendig, dass sie in keinem Verhältnis zu der Erfolgsquote steht.
Deshalb empfehlen wir ein Vorgehen über die jeweilige Social-Media-Plattform, wenn der Account Grabber nicht leicht identifiziert werden kann oder in einem entfernten Land „sitzt“. Für die Betreiber von Facebook, Twitter & Co. gilt der sogenannte Notice-and-Takedown-Grundsatz: Ein Plattformbetreiber kann unter Umständen selbst haftbar gemacht werden, wenn er nach Kenntnis einer Rechtsverletzung auf der eigenen Plattform nicht tätig wird. Deshalb haben sämtliche bekanntere Plattformen Mechanismen aufgesetzt, über die Namens- oder auch Markenrechtsverletzungen den Betreibern gemeldet werden können.[10]
So halten einige Betreiber Formulare zur Meldung von Verstößen vor (z. B. Twitter unter http://support.twitter.com/forms/trademark für Markenverletzungen). Können Rechtsverletzungen dort dann ausreichend dargelegt werden, wird der jeweilige „entführte“ Account (je nach Plattform und Umständen des Einzelfalles) gelöscht oder an den Namens- oder Markenrechtsinhaber übertragen. Dies hat bereits in einigen von mir betreuten Fällen - insbesondere wenn die Accounts inaktiv sind - dazu geführt, dass die von Mandanten beanspruchten Benutzerkonten in kürzester Zeit zurückgewonnen werden konnten.
In einigen Fällen führt die Kontaktaufnahme mit den Social-Media-Plattformen über die jeweiligen Formulare jedoch nicht zu einem schnellen Erfolg. Dann muss der Druck mit anwaltlichen Schreiben erhöht werden. Dabei hilft dem Anwalt die Kenntnis der richtigen Ansprechpartner und der spezifischen Prozesse bei der jeweiligen Plattform.
In Fällen, in denen eindeutig eine Namens- oder Markenrechtsverletzung vorliegt, können Social Media Accounts meist ohne eine so weitreichende Eskalation „zurückgeholt“ werden. Führen eigene Maßnahmen des Unternehmens nicht zum Erfolg, hat sowohl gegenüber dem Account-Inhaber als auch gegenüber verschiedenen Social-Media-Plattformen oft schon anwaltlicher Nachdruck geholfen.
Konnte der gewünschte Account-Name erfolgreich registriert bzw. erlangt werden, beginnt für das Unternehmen die Arbeit an der formalen und inhaltlichen Gestaltung der eigenen Social-Media-Präsenz.
Nach wie vor übersehen viele Unternehmen, dass sie bei einer eigenen Präsenz auf einer der Social-Media-Plattformen die allgemeinen Anforderungen des →Telemediengesetzes (TMG) beachten müssen. Unter anderem benötigen sie bei Facebook, YouTube & Co. ein Impressum, das den Anforderungen des § 5 TMG genügt, sobald sie dort geschäftsmäßig auftreten. Die Geltung dieser Impressumspflicht für Social-Media-Kanäle wurde erstmals vom LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) gerichtlich festgestellt und zwischenzeitlich von einigen anderen Gerichten (u. a. LG Regensburg vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12) bestätigt.[13]
Ein Unternehmen hatte in einem zu Marketingzwecken genutzten Facebook-Account nur seine Anschrift und die Telefonnummer angegeben. Des Weiteren fand sich unter der Rubrik „Info“ ein Link auf die eigene Internetseite.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 5 TMG, der vorsieht, dass ganz spezifische Informationen (die sog. Pflichtangaben) auch auf der Facebook Seite leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorgehalten werden müssen. Das LG Aschaffenburg stellte zunächst fest, dass die Angaben auf der Facebook-Seite selbst nicht ausreichend seien, weil bei Diensteanbietern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG die Namen, die Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein müssten. Auch der Zugang zu diesen Informationen auf der Webseite via Link über die Rubrik „Info“ ändere nichts an dem Rechtsverstoß, da die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch so wahrnehmbar sein müssten, dass sie ohne langes Suchen aufgefunden werden können. Da man unter „Info“ diese Angaben nicht ohne Weiteres vermute, genüge die Gestaltung in diesem Fall den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Letzteres kann man durchaus in Frage stellen. Nach dem Leitbild des „aufgeklärten Verbrauchers“, dem der EuGH folgt, und der Üblichkeit bei Facebook könnte man auch argumentieren, dass Nutzer gerade unter „Info“ entsprechende Anbieterangaben suchen.[14]
Fazit des Urteils: Insgesamt war nach Auffassung der Richter nicht deutlich und hinreichend detailliert angegeben, wer für die Facebook-Seite als geschäftsmäßig genutztes Telemedium verantwortlich sei. Deshalb kam das LG Aschaffenburg zu dem Ergebnis:
Das Unternehmen hat auch unlauter i. S. von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie bei ihrem Facebook-Auftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.
Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Die notwendigen Angaben im Impressum sind in § 5 TMG aufgeführt. Danach sind u. a. wichtig:
Name und Anschrift,
Kommunikationsdaten, z. B. E-Mail, Telefonnummer, Fax,
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer,
bei juristischen Personen, also z. B. GmbH oder AG, die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,[15]
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Die genannten Informationen müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Sie sind außerdem ständig verfügbar zu halten. Problematisch ist insbesondere, wie den Ansprüchen „leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“ entsprochen werden kann. Hier ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs auf das Leitbild eines „aufgeklärten Verbrauchers“ und die Üblichkeit bei Facebook & Co. abzustellen.
Leicht erkennbar ist das Impressum in jedem Fall, wenn es als „Impressum“, „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet ist.
Für die unmittelbare Erreichbarkeit genügt es, wenn die Pflichtangaben über maximal zwei Klicks erreichbar sind. Es ist nicht nötig, dass sich das Impressum unter der gleichen Domain befindet wie das angebotene Telemedium. Es ist demnach auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken.
Als derzeitige Best Practice bietet es sich bei vielen Plattformen an, im Profil (z. B. bei Twitter) oder in einem anderen gut sichtbaren Bereich einen Hinweis mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“ hinzuzufügen, der auf vollständige Impressumsangaben (z. B. auf der eigenen Webseite) verlinkt.[16]
Die Rechtslage ist eindeutig: Ein Impressum ist zumindest bei (auch) geschäftsmäßig genutzten Social-Media-Präsenzen Pflicht. Unternehmen ist daher zu raten, ein solches bei sämtlichen eigenen Social Media Accounts vorzuhalten. Andernfalls drohen → Abmahnungen von Wettbewerbern. Sie können dann wettbewerbsrechtlich begründete Ansprüche geltend machen.
Neuerdings wird - aufgrund rechtlicher Auseinandersetzungen - auch die Frage intensiver diskutiert, wie die Vorgaben der Impressumspflicht bei mobilen Anwendungen (z. B. der iPad Applikation von Facebook) umzusetzen sind. Hier ist festzuhalten, dass die Betreiber entsprechender Social-Media-Präsenzen zumindest bei den offiziellen Applikationen des jeweiligen Anbieters für eine Umsetzung der Impressumspflicht nach den dargestellten Vorgaben des § 5 TMG sorgen sollten (Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 225/09).