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Über den sicheren Umgang mit dem Schulkontenrahmen der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Wer ist buchführungspflichtig? Welche Konten muss ich bebuchen? Welche Auswirkungen haben diese Konten in der Bilanz und G+V? "Rechnungswesen (k)ein Geheimnis" soll die Unsicherheiten, die sich im Umgang mit dem Schulkontenrahmen ergeben, beseitigen und verdeutlichen, welche Auswirkungen die Bebuchung der einzelnen Konten haben.
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Seitenzahl: 53
Veröffentlichungsjahr: 2023
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Insbesondere bei meiner Tätigkeit im Prüfungsausschuss der Steuerberaterkammer Niedersachsen ist mir aufgefallen, dass die Auszubildenden aufgrund des immer umfangreicher werdenden Ausbildungsinhaltes unsicher im Umgang mit einzelnen Steuergesetzen sind. Des weiteren sind gerade Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr oftmals mit den in der Schule vermittelten Inhalten überfordert, da ihnen vor allem im Bereich der Steuerlehre (Umsatzsteuer) die Praxis fehlt. Um diesen Auszubildenden den Spaß am Beruf und vor allem die Praxisnähe zu vermitteln, ist TAX TRAINER die optimale Ergänzung. Die Auszubildenden im 1. Jahr lernen den Umgang mit dem Umsatz- und Einkommensteuergesetz sowie ggf. der Abgabenordnung, erstellen, wenn gewünscht, Übungs-Steuererklärungen und können somit auch im Betrieb gezielter eingesetzt werden. Zudem werden Verständnisprobleme im Bereich der Buchführung geklärt und praxisnah erläutert.
Für die Auszubildenden im 2. und 3. Ausbildungsjahr bietet TAX TRAINER eine gezielte Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Abschlussprüfung. Besonders in der mündlichen Prüfung sind die Auszubildenden oftmals mit dem Prüfungsfach „Mandantenorientierte Sachbearbeitung“ überfordert. TAX TRAINER bietet daher eine gründliche Vorbereitung auf dieses Fach, indem Übungsvorträge gehalten und besprochen werden können, zudem werden Übungsklausuren für die schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern Steuerlehre und Rechnungswesen angeboten.
Neben diesen Prüfungsvorbereitungen werden den Auszubildenden außerdem Grundlagen in Gewerbe- und Körperschaftsteuer vermittelt, die sie in den Betrieben ebenfalls beispielsweise bei der Jahresabschlusserstellung optimal nutzen können.
TAX TRAINER wendet sich vor allem an Auszubildende, die Spaß am Beruf haben und ihr Wissen vertiefen wollen. Die Ausbildung soll gezielt unterstützt und möglichst verbessert werden. Fragen der Praxis werden praxisnah erläutert. Die vermittelte Theorie wird an praxisnahen Beispielen angewandt. Die Auszubildenden werden, wenn gewünscht, in Lerngruppen zu maximal fünf Schülern unterrichtet; grds. ist Einzelunterricht sinnvoll um eine gezielte Vorbereitung zu ermöglichen. In Schul- und Praxisfragen können die Auszubildenden mit kompetenter Unterstützung rechnen und so ihre Prüfungen erfolgreich bestehen.
Alle Angebote bestehen in Präsenz- oder Onlineform!
Warum dieses Buch?
Bei meiner Arbeit mit den Auszubildenden werden mir immer dieselben Fragen gestellt: Auf welches Konto muss ich buchen? Welche Gewinnauswirkung hat das? Muss es ins Soll oder ins Haben?
Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Auszubildenden den sicheren Umgang mit den richtigen Konten vermitteln – dann ist Rechnungswesen auch (k)ein Geheimnis!!!
Seit meiner Prüfung zur Fachangestellten in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen im Januar 1993 war ich bis Juni 2001 bei verschiedenen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Braunschweig tätig. Im Juni 1997 erwarb ich nach dem Besuch der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Braunschweig den Abschluss „Diplom-Betriebswirtin (VWA)“. Es handelte sich hierbei um ein nebenberufliches Abendstudium, das ich in der Zeit von April 1994 bis zum Abschluss im Juni 1997 absolvierte.
Darüber hinaus bin ich seit 1996 aktives Mitglied im Prüfungsausschuss der Steuerberaterkammer Niedersachsen für die Prüfungen der Auszubildenden zum Steuerfachangestellten. Seit 2003 bin ich außerdem an der Berufsschule als Dozentin für den prüfungsvorbereitenden Zusatzunterricht tätig. Seit 2018 begleite ich Studenten bei ihrem dualen BWL-Studium in der WelfenAkademie Braunschweig.
Seit 1999 biete ich den Auszubildenden individuelle Lern -und Ausbildungsmöglichkeiten in entspannter Atmosphäre.
Das vorliegende Script „Rechnungswesen (k)ein Geheimnis“ soll die Unsicherheiten, die sich im Umgang mit dem Schul-Kontenplan ergeben, beseitigen und verdeutlichen, welche Auswirkungen die Buchung der einzelnen Konten hat.
Braunschweig, im September 2023
Alexandra Gruß
Kapitel I: Buchführungspflichten
Kapitel II: Kontenarten
Kapitel III: Die Konten
Kapitel IV: Die private Pkw-Nutzung
Kapitel V: Investitionsabzugsbetrag §7g EStG
Kapitel VI: Rechnungswesen und Umsatzsteuer
Nachwort
4. überarbeitete Auflage, Rechtstand 2023
Gesetzliche Buchführungspflichten
HGB: §238 ff HGB
§41 GmbHG
§33 GenG
Für: Istkaufleute (§1 HGB), Kannkaufleute (§2 HGB, Land- und Forstwirte), Kannkaufleute (§3 HGB), Kaufmann kraft Eintragung (§5 HGB), Handelsgesellschaften und Formkaufleute (§6 HGB)
Abgeleitete bzw. originäre Buchführungspflicht: §§140 / 141 AO
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Vollständigkeit, Richtigkeit, Übersichtlichkeit, Klarheit
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) §252 HGB:
Handelsrecht: Bewertung stets vorsichtig / Gläubigerschutz
Steuerrecht: folgt der Handelsbilanz, hat strengere steuerrechtliche Vorschriften / Finanzamt
Formelle Ordnungsmäßigkeit
Übersicht durch Kontenplan
Verwendung von Abkürzungen, Ziffern, Symbolen
Fortlaufende Nummerierung
Keine leeren Zwischenräume
Geordnetes Belegwesen
Aufbewahrungspflichten
Erforderliche Bücher
Inventar- und Bilanzbuch
Grundbuch (chronologisch)
Hauptbuch (systematisch)
Nebenbücher: Kasse, Kontokorrent (Debitoren, Kreditoren), Wertpapierbuch
=> aufbewahren auf Datenträgern möglich
Materielle Ordnungsmäßigkeit
Zeitgerechte und geordnete Buchungen
Vollständige und richtige Eintragungen im Grundbuch
Jährliche Inventur
Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars
Nachprüfbare Ablage der Belege oder Mikrospeicherung
Richtige Bewertung
Wer ist buchführungspflichtig?
Istkaufmann (Einzelunternehmen, Personengesellschaft): Beginn der Buchführungs-Pflicht mit Beginn der Geschäftstätigkeit, Ende mit Einstellung des Gewerbebetriebs
Kannkaufleute: Beginn mit Eintragung in das Handelsregister, Ende mit
Löschung im Handelsregister
Formkaufleute: Beginn mit Gründung bzw. Beginn der Geschäftstätigkeit, Ende
nach Ende der Abwicklung der Gesellschaft
Aktive Bestandskonten (Kontenklasse 0 – 1) gem. §266(2) HGB
Mehren sich im Soll, mindern sich im Haben
In der Bilanz auf der Aktivseite: Anlagevermögen, Umlaufvermögen, ARAP
Abschluss über Schlussbilanzkonto
Keine Gewinnwirkung!
Passive Bestandskonten (Kontenklasse 2 – 3) gem. §266(3) HGB
Mehren sich im Haben, mindern sich im Soll
In der Bilanz auf der Passivseite: Eigenkapital, Fremdkapital, PRAP
Abschluss über Schlussbilanzkonto
Keine Gewinnwirkung!
Aktive Erfolgskonten (Kontenklasse 5 – 6, 7) gem. §275(2) HGB
Mehren sich im Soll, mindern sich im Haben
Aufwendungen
Abschluss über G+V
Passive Erfolgskonten (Kontenklasse 4, 7) gem. §275(2) HGB
Mehren sich im Haben, mindern sich im Soll
Erträge
Abschluss über G+V
Rechnungsabgrenzungskonten
Sonstige Forderungen: Ertrag altes, Einnahme neues Jahr
Sonstige Verbindlichkeiten: Aufwand altes, Ausgabe neues Jahr
Aktive Rechnungsabgrenzung: Aufwand neues, Ausgabe altes Jahr
Passive Rechnungsabgrenzung: Ertrag neues, Einnahme altes Jahr
Verwendung von Konten des Kontoplans (SKR 04)
Kontenklasse 0: Konten des Anlagevermögens
Gegliedert ist diese Kontenklasse nach Liquidität, d.h. an erster Stelle stehen zB Firmenwert und Grundstücke, ganz unten zB das (Sammel-)Konto GWG
Aktiviert werden stets die Anschaffungs-/Herstellungskosten, also Kaufpreis (netto) und Anschaffungsnebenkosten nach §255(1)+(2) HGB.
Ggf. sich ergebende Minderungen, zB Skonto und nachträgliche Nachlässe, mindern stets die Anschaffungskosten und sind somit auf den jeweiligen Anlagekonten zu erfassen!
Bewertung: Anlagevermögen wird grds nach § 6 (1) Satz 1 EStG mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten bewertet, nicht abnutzbares Anlagevermögen gem. § 6 (2) EStG mit den Anschaffungskosten. Ein niedriger Teilwert kann angesetzt werden wenn die Wertminderung von Dauer ist, § 6 (1) Satz 2 EStG Niederstwertprinzip).