Recht für Heilerziehungspflege - Theo Kienzle - E-Book

Recht für Heilerziehungspflege E-Book

Theo Kienzle

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Beschreibung

HeilerziehungspflegerInnen leisten einen wichtigen Beitrag zur Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen, unter anderem bei der praktischen Umsetzung der "Eingliederungshilfe". Die Heilerziehungspflege ist ein eigenständiger, von der generalistischen Pflegeausbildung unabhängiger Ausbildungsberuf, daher bedarf es einer eigenständigen Betrachtung und Thematisierung der wichtigsten Rechtsthemen dieses Berufsfeldes. Das Werk liefert einen Überblick über alle Rechtsthemen, die für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und in psychiatrischen Einrichtungen relevant sind. Fallbeispiele veranschaulichen die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Besondere Berücksichtigung finden Neuerungen in den Bereichen des Haftungsrechts, des Sozialversicherungsrechts, dort in der Pflegeversicherung, und des Rechts der Teilhabe.

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Seitenzahl: 466

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Der Autor

Theo Kienzle, Jurist (Spezialgebiete: Sozial-, Medizin-, Betreuungs- und Arbeitsrecht), Dozent an Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen des Gesundheitswesens.

Theo Kienzle

Recht für Heilerziehungspflege

Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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1. Auflage 2025

 

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart

[email protected]

 

Print:

ISBN 978-3-17-044312-9

 

E-Book-Formate:

pdf:        ISBN 978-3-17-044313-6

epub:     ISBN 978-3-17-044314-3

 

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Vorwort

Mit diesem Fachbuch sollen zwei Ziele verfolgt werden, nämlich sowohl die erforderlichen Inhalte für die Ausbildung zu vermitteln als auch ein Nachschlagewerk für die berufliche Praxis im Bereich der Pflege und Betreuung alter und behinderter Menschen zu erstellen. Die tägliche Arbeit mit behinderten oder alten Menschen ist geprägt von einer Vielzahl von rechtlichen Vorgaben. Die wichtigen rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Pflege und Betreuung dieser Personengruppen werden deshalb in diesem Fachbuch dargestellt.

Nur mit der Kenntnis des rechtlichen Hintergrunds und der daraus resultierenden Verantwortung ist es möglich, sich vor den »rechtlichen Gefahren«, die den Mitarbeitenden selbst drohen, zu schützen und gleichzeitig zu wissen, welche Rechte der anvertrauten Menschen es zu schützen gilt und welche Vorgaben gegenüber Arbeitgeber, Behörden etc. zu beachten sind.

Der Verfasser dankt denjenigen, die durch ihre Anregungen dazu beigetragen haben, dass dieses Buch den Anforderungen der Praxis gerecht wird.

Zur Vertiefung sind die Fundstellen, d. h. Urteile in Zeitschriften, Verfasser von Zeitschriftenaufsätzen, in Fußnoten angegeben.

Heidelberg, im Februar 2025

Theo Kienzle

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Teil I

Gemeinschaftskunde

1

Prinzipien der deutschen Demokratie

1.1

Demokratie

1.2

Rechtsstaat

1.2.1

Gesetzgebung

1.2.2

Sonstige Staatsorgane

1.2.3

Rechte des Bundes, der Länder, der Städte und Gemeinden

1.3

Sozialstaat

1.4

Politische Einflussnahme

1.5

Grundrechte

2

Öffentliche Verwaltung

Teil II

Rechtsgrundlagen

Teil III

Zivilrecht

3

Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit

3.1

Rechtsfähigkeit

3.2

Handlungsfähigkeit

3.2.1

Geschäftsfähigkeit

3.2.2

Deliktsfähigkeit

3.3

Rechtliche Betreuung

3.3.1

Voraussetzungen der Betreuung

3.3.2

Betreuungsverfahren

3.3.3

Umfang der Betreuung

3.3.4

Betreuer

3.3.5

Aufgabenbereiche des Betreuers

3.3.6

Pflichten des Betreuers

3.3.7

Medizinische Maßnahmen

3.3.8

Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

3.4

Freiheitsbeschränkungen

3.4.1

Grundlagen

3.4.2

Einwilligung

3.4.3

Notstand

3.4.4

Richterlicher Beschluss

4

Haftung im Zivilrecht

4.1

Übersicht

4.2

Grundlagen der Haftung für Heilerziehungspfleger

4.2.1

Verletzung der Rechtsgüter

4.2.2

Rechtfertigungsgründe

4.2.3

Verschulden

4.2.4

Deliktsfähigkeit

4.2.5

Rechtsfolgen

4.2.6

Verjährung

4.2.7

Haftungsfreistellung der Pflegekräfte

4.2.8

Beweislast

4.2.9

Dokumentation

4.3

Besondere Haftungsbereiche im Bereich der Heilerziehungspflege

4.3.1

Medizinische Maßnahmen

4.3.2

Schutz der Privatsphäre

4.3.3

Aufsichtspflicht

4.3.4

Sexualität behinderter Menschen

4.3.5

Gewalt in der Pflege und Betreuung

5

Vertragsrecht

5.1

Rechtliche Grundlagen

5.2

Vertragsabschluss und Vertragswirkungen

5.3

Leistungsstörungen

5.4

Erlöschen von Forderungen

5.5

Einreden

5.6

Übergang von Forderungen

5.7

Beendigung des Vertrages

5.8

Pflichtverletzungen

5.8.1

Allgemeines

5.8.2

Verletzung vorvertraglicher Pflichten

5.8.3

Gewährleistung

5.9

Vertragsarten

5.9.1

Kaufvertrag

5.9.2

Schenkung

5.9.3

Miete

5.9.4

Dienstvertrag

5.9.5

Heimvertrag

6

Familienrecht

6.1

Sorgerecht

6.2

Unterhalt

6.3

Ehefähigkeit

7

Erbrecht

7.1

Allgemeines

7.2

Gesetzliche Erbfolge

7.2.1

Grundlagen

7.2.2

Erbausschlagung

7.2.3

Erbrecht des Staates

7.2.4

Pflichtteilsanspruch

7.3

Gewillkürte Erbfolge

7.3.1

Testierfähigkeit

7.3.2

Testamentsformen

7.3.3

Widerruf des Testaments

7.3.4

Inhalt des Testaments

7.3.5

Erbvertrag

7.4

Maßnahmen im Todesfall

8

Rechtsweg im Zivilrecht

Teil IV

Strafrecht

9

Straftat

9.1

Tatbestand

9.1.1

Objektiver Tatbestand

9.1.2

Subjektiver Tatbestand

9.2

Rechtswidrigkeit

9.2.1

Notwehr

9.2.2

Notstand

9.2.3

Einwilligung

9.3

Schuld

10

Rechtsfolgen

11

Strafverfahren

12

Jugendstrafrecht

13

Besondere strafrechtliche Probleme

13.1

Sterbehilfe

13.1.1

Aktive Sterbehilfe

13.1.2

Indirekte Sterbehilfe

13.1.3

Passive Sterbehilfe

13.1.4

Behandlungsabbruch

13.1.5

Beihilfe zum Suizid

13.2

Sexuelle Selbstbestimmung behinderter Menschen

13.2.1

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

13.2.2

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174 a StGB)

13.2.3

Sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen (§ 179 StGB)

13.2.4

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

13.2.5

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

13.2.6

Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung (§ 177 StGB)

13.3

Schutz der Privatsphäre

13.3.1

Schweigepflicht

13.3.2

Briefgeheimnis

Teil V

Verwaltungs- und Sozialrecht

14

Einleitung

15

Verwaltungs- und Sozialverfahren

16

Sozialversicherung

16.1

Grundlagen

16.2

Krankenversicherung

16.3

Unfallversicherung

16.4

Rentenversicherung

16.4.1

Rente wegen Alters

16.4.2

Rente wegen Erwerbsminderung

16.4.3

Rente wegen Todes

16.5

Arbeitslosenversicherung

16.6

Sozialversicherung von Menschen mit Behinderung

16.7

Pflegeversicherung

17

Sozialhilfe

17.1

Hilfe zum Lebensunterhalt

17.2

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

17.3

Eingliederungshilfe

17.4

Hilfe zur Pflege

17.5

Einsatz des Einkommens und Vermögens

17.6

Sozialhilfeträger

17.7

Kostenersatz

18

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

18.1

Grundlagen

18.2

Verfahren

18.3

Leistungen

18.3.1

Allgemeines

18.3.2

Vergünstigungen im öffentlichen Leben

18.4

Teilhabe am Arbeitsleben

18.4.1

Private Arbeitsverhältnisse

18.4.2

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

19

Jugendhilferecht

20

Heimrecht

21

Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz

21.1

Arzneimittelgesetz

21.2

Betäubungsmittel

Teil VI

Arbeitsrecht

22

Allgemeines

23

Arbeitsvertrag

23.1

Abschluss und Inhalt

23.2

Dauer des Arbeitsverhältnisses

23.3

Arbeitnehmerschutzrechte

23.3.1

Mutterschutzgesetz

23.3.2

Schwerbehindertenrecht

23.3.3

Arbeitszeitrecht

23.3.4

Unfallverhütungsvorschriften

23.3.5

Gewerbeordnung

23.3.6

Arbeitsstättenverordnung

23.3.7

Arbeitsschutzgesetz

23.3.8

Überblick: Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

23.3.9

Schutz sexuelle Belästigung

23.3.10

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

24

Umfang der Tätigkeit und Direktionsrecht

25

Tarifverträge

26

Betriebliche Mitbestimmung

26.1

Grundlagen

26.2

Rechte der Arbeitnehmervertretungen

26.3

Betriebsvereinbarungen

27

Vergütung und Entgeltfortzahlung

27.1

Grundlagen

27.2

Entgeltfortzahlung

28

Urlaub

29

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

29.1

Ordentliche Kündigung

29.2

Außerordentliche Kündigung

29.3

Aufhebungsvertrag

29.4

Befristung

29.5

Kündigungsschutz

29.6

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

29.7

Arbeits- und Dienstzeugnis

29.8

Verjährungs- und Ausschlussfristen

Teil VII

Anhang

Literatur

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O.

am angeführten Ort

AG

Amtsgericht

AMG

Arzneimittelgesetz

AP

Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts

APflege

Zeitschrift: Altenpflege

ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung

ArztR

Zeitschrift: Arztrecht

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayObLG

Bayerisches oberstes Landesgericht

BayPsychKHG

Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

BBiG

Berufsbildungsgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

BeschG

Beschäftigtenschutzgesetz

BetrVerfG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BKVO

Berufskrankheitenverordnung

BSG

Bundessozialgericht

BSGE

Entscheidungssammlung des Bundessozialgerichts

BSHG

Bundessozialhilfegesetz

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BtMVV

Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungssammlung Bundesverfassungsgericht

BWG

Bundeswahlgesetz

DAVorm

Der Amtsvormund, Rundbrief des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen

DienstV

Dienstvereinbarung

DMW

Zeitschrift: Deutsche Medizinische Wochenschrift

DS

Deutsches Sonntagsblatt

DSGVO

Datenschutzgrundverordnung

Dtsch.

Deutsch(en)

EntgFG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Ethik Med

Zeitschrift: Ethik in der Medizin

EzA

Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familienverfahrensgesetz)

FEVS

Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte

GewO

Gewerbeordnung

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

HeimMindBauV

Heimmindestbauverordnung

HeimmitwV

Heimmitwirkungsverordnung

HeimPersVO

Heimpersonalverordnung

HinSchG

Hinweisgeberschutzgesetz

JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

JAVollzO

Justizanstaltsvollzugsordnung

LAG

Landesarbeitsgericht

LBerufG

Landesberufsgericht für Ärzte

LG

Landgericht

LJHG-BW

Landesjugendhilfegesetz Baden-Württemberg

LQV

Leistungs- und Qualitätsvereinbarung

LVwVfG BW

Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg

LWV Hessen

Landeswohlfahrtsverband Hessen

MDR

Zeitschrift: Monatsschrift des Rechts

MedR

Zeitschrift: Medizinrecht

MPAMIV

Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung

MPDG

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPBetreibV

Medizinproduktebetreiberverordnung

MuSchG

Mutterschutzgesetz

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NJW

Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift

NJW RR

Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

OLG

Oberlandesgericht

PostO

Postordnung

PStG

Personenstandsgesetz

PflBG

Pflegeberufegesetz

PflR

Zeitschrift: Pflegerecht

PflRi

Pflegebedürftigkeitsrichtlinien

PsychKHG BaWü

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz) in Baden-Württemberg

PsychKHG Hessen

Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten

R & P

Zeitschrift: Recht und Psychiatrie

SchwbG

Schwerbehindertengesetz

SchwbWV

Werkstättenmitwirkungsverordnung zum Schwerbehindertengesetz

SGB

Sozialgesetzbuch

SGB I

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

SGB III

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

SGB V

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB VI

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VII

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

SGB VIII

Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe

SGB IX

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

SGB X

Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SGB XI

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

SGB XII

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

SGB XIV

Sozialgesetzbuch – Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung

SozR

Entscheidungssammlung der Richter des Bundessozialgerichts

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

TVöD

Tarifvertrag öffentlicher Dienst

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

VersR

Zeitschrift: Versicherungsrecht

VO

Verordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WBVG

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

WRV

Weimarer Reichsverfassung

WTPG

Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (BaWü)

WVO

Werkstättenverordnung

ZPO

Zivilprozessordnung

ZuSEG

Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Teil I Gemeinschaftskunde

2 Öffentliche Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung, d. h. die Ämter und Behörden, ist Teil der Exekutive und an rechtsstaatlicheGrundsätze gebunden. Dies bedeutet, dass sie den betroffenen Bürgern zu dienen, ihre Aufgaben effizient wahrzunehmen und bei ihren Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten hat, d. h. keine Entscheidungen treffen darf, die den Bürger unangemessen benachteiligen. Sie muss außerdem stets im pflichtgemäßenErmessen entscheiden, was bedeutet, dass bei jeder Entscheidung alle Aspekte gewürdigt werden, auch diejenigen, die zu Gunsten des Bürgers sprechen. Es gilt in diesem Zusammenhang sowohl im allgemeinen Verwaltungsverfahren als auch im Sozialverfahren der Untersuchungsgrundsatz, d. h. die Behörde muss den Sachverhalt umfassend ermitteln. Im Verwaltungsverfahren gilt nach § 24 VwVfG:

(1)Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. […]

(2)Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Im Sozialverfahren ist dazu analog in § 20 SGB X geregelt:

(1)Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. […]

(2)Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Die zuständige Behörde ist darüber hinaus dazu verpflichtet, den Bürger zu beraten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies regelt im allgemeinen Verwaltungsverfahren § 25 VwVfG:

»Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.«

und im Sozialverfahren § 14 SGB I:

»Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.«

Bei Verletzung der Beratungspflicht kann der Bürger sogar eine Art von Schadenersatzanspruch, den sozialrechtlichenHerstellungsanspruch geltend machen.

Die weiteren Einzelheiten zum Verwaltungs- und Sozialverfahren werden in Teil V behandelt.

Teil II Rechtsgrundlagen

Die Rechtsordnung regelt das gesamte menschliche Zusammenleben von der Geburt bis zum Tod. Durch verschiedene Rechtsvorschriften soll gewährleistet werden, dass die menschlichen Beziehungen in »geregelten Bahnen« verlaufen. Diese Rechtsvorschriften stellen gewissermaßen die Spielregeln des gesellschaftlichen Miteinanders dar. Es handelt sich dabei um Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Gewohnheitssätze und vertragliche Gestaltungen, die zusammen mit den Artikeln des Grundgesetzes, der Verfassung, die Rechtsordnung bilden.

Es werden zwei Rechtsgebiete unterschieden:

das Privatrecht und

das öffentliche Recht.

Die Abgrenzung zwischen den Rechtsgebieten hat in der Praxis Bedeutung

für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, d. h. welches Gericht zuständig ist, und

dafür, wie Rechte durchgesetzt werden müssen, dabei auch, welche Rechtssubjekte sich gegenüberstehen.

Zum öffentlichen Recht zählen beispielsweise das Schulrecht, das Polizeirecht, das Gesundheitsrecht sowie das Unterbringungsrecht. Das Strafrecht kann als Sonderbereich des öffentlichen Rechts angesehen werden. Es gilt auch im Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Mithilfe von speziellen Rechtsnormen, wie beispielsweise im Strafgesetzbuch, wird sozialschädliches Verhalten bestraft oder durch Bußgelder geahndet. Im öffentlichen Recht gilt grundsätzlich das Über-/Unterordnungsverhältnis. Es gilt im Verhältnis zwischen Staat und Bürger oder zwischen staatlichen Institutionen. Ansprüche aus dem öffentlichen Recht, beispielsweise eine Klage gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung für ein Wohnheim oder die nicht bestandene Prüfung zum examinierten Heilerziehungspfleger, sind vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Für den Sonderbereich des Sozialrechts inklusive der Sozialhilfe stehen die Sozialgerichte und für den steuerlichen Bereich die Finanzgerichte zur Verfügung.

Im Privatrecht stehen sich gleichgeordnete Personen gegenüber. Einer der wichtigsten Teile des Privatrechts ist das Bürgerliche Recht mit seiner Hauptrechtsquelle, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zum Bereich des Privatrechts zählt aber nicht nur das Bürgerliche Recht, sondern auch beispielsweise das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht. Auseinandersetzungen privatrechtlicher Art müssen von den Zivilgerichten als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden, wobei erste Instanz entweder das Amts- oder Landgericht ist. Eine Klage, z. B. auf Schadenersatz, muss beim Amtsgericht eingereicht werden. Wenn der Streitwert über 5.000,00 Euro liegt, jedoch beim Landgericht. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht zuständig. Der strafrechtliche Anspruch des Staates wird vor den Strafgerichten verhandelt. Die Zuständigkeit der Strafgerichte, wiederum bei den Amts- und Landgerichten als erste Instanz, besteht auch für so genannte Privatklagen wegen Beleidigung oder Hausfriedensbruch.

Zu den Einzelheiten des Aufbaus der Gerichtsbarkeit wird auf Tab. 1.1 bzw. Teil I, Kap. 1.2.2.2 verwiesen.

Alle Bürger haben in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 GG die gleichen Rechte und Pflichten. Kein Bürger darf ohne sachlichen Grund ungleich zu anderen behandelt bzw. benachteiligt werden. Das Grundgesetz garantiert jedem Bürger angemessenen Rechtsschutz. Zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche stehen dem Bürger die Gerichte zur Verfügung. Für jedes der oben genannten Rechtsgebiete existiert eine spezielle Gerichtsbarkeit.

Teil III Zivilrecht

Das Zivilrecht regelt das Verhältnis zwischen den einzelnen Bürgern bzw. zwischen Bürgern und Vereinigungen. Die wesentlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Dieses ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Allgemeiner Teil,

Recht der Schuldverhältnisse,

Sachenrecht,

Familienrecht (inkl. Betreuungsrecht) und

Erbrecht.

Beispielhaft für den Inhalt des BGB sind die Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen bzw. deren Rückabwicklung, die Vertragsarten, die Beziehungen zwischen Eltern und Kind sowie der Ehegatten untereinander, die Rechtswirkungen des Eigentums und die Vermögensübertragung im Falle des Todes zu nennen. Im BGB sind jedoch auch die Voraussetzungen für eine (rechtliche) Betreuung und die »Patientenverfügung« sowie das Haftungsrecht geregelt.

Im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden Aussagen dazu getroffen, welche Person rechts- und handlungsfähig ist. Im Recht der Schuldverhältnisse ist unter anderem die deliktische Haftung (Teil III, Kap. 4) geregelt. Das Sachenrecht befasst sich mit dem Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken. Das Familienrecht hat Bedeutung für die Betreuung (Teil III, Kap. 3.3), für die Rechtsfolgen der Ehe und die Unterhaltspflicht (Teil III, 4.2) sowie das Recht der elterlichen Sorge (Teil III, Kap. 6.1). Das Erbrecht, d. h. Fragen der gesetzlichen Erbfolge und Arten von Testamenten, wird in diesem Lehrbuch in Teil III, Kap. 7 abgehandelt.

3 Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit

3.1 Rechtsfähigkeit

Durch die Rechtsfähigkeit ist jedes Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten. Rechte und Pflichten sind in der Rechtsordnung an ein Rechtssubjekt gebunden. Nur ein Rechtssubjekt kann die von der Rechtsordnung eingeräumten Rechte ausüben. Es werden dabei zwei Gruppen unterschieden:

natürliche Personen

juristische Personen

Natürliche Personen sind alle Menschen. Unter den Begriff juristische Personen fallen insbesondere Vereinigungen von Personen wie Vereine, staatliche Institutionen, Kirchen, Gesellschaften (z. B. GmbH, AG, KG) und Stiftungen, auch die öffentlichen Träger von Heimen, Krankenhäusern etc. sowie die politischen Parteien. Natürliche und juristische Personen sind Träger von Rechten und Pflichten, sie besitzen somit die Rechtsfähigkeit.

Natürliche Personen

Bei natürlichen Personen ist die Rechtsfähigkeit unabhängig vom körperlichen und geistigen Zustand gegeben, d. h. auch ein schwerstbehinderter Mensch ist rechtsfähig und bleibt dies auch, selbst im Zustand der Demenz und anderer schwerer psychischer Erkrankungen. Jede natürliche Person ist dabei besonders Träger von Grundrechten, insbesondere derjenigen auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bzw. Leben.

Die Rechtsfähigkeit beginnt beim Menschen gemäß § 1 BGB grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt (Abb. 3.1), wobei als Ausnahmen gelten:

Das Leben des ungeborenen Kindes ist von der Verfassung (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG; §§ 218 ff. StGB) geschützt. Das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG existiert damit bereits vor der Geburt.

Im Rahmen der Unfallversicherung besteht außerdem der Schutz des Embryos bei einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit (§ 12 SGB VII), d. h. einer Schädigung durch die Arbeitstätigkeit der Mutter.

Der Embryo bzw. Fetus ist zudem bereits erbberechtigt, d. h. er »er erbt mit«, obwohl er noch nicht geboren ist und sein Erbe nicht selbst in Besitz nehmen kann (§ 1923 BGB).

Er hat im Rahmen der unerlaubten Handlung bei der deliktischen Haftung nach §§ 823 ff. BGB Schutz und damit Ansprüche auf Unterhaltszahlungen gemäß § 844 Abs. 2 BGB, sofern der Unterhaltspflichtige, beispielsweise der Vater, getötet wird.

Die Rechtsfähigkeit (Abb. 3.1) endet mit dem Tod, und dabei sind wiederum die Ausnahmen:

Die Leiche ist unter anderem durch § 168 StGB geschützt:

(1)Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Ascheeines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe […] bestraft.

Die unangemessene Behandlung einer Leiche ist folglich mit Strafe bedroht. Vergleichbares gilt für die Entnahme von Organen. Das Transplantationsgesetz sieht dies nur bei Zustimmung der Berechtigten vor.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht gleichfalls über den Tod hinaus. Auch ein Verstorbener darf nicht verunglimpft werden.

Ebenfalls gilt nach dem Tod noch die Schweigepflicht (§ 203 Abs. 4 StGB), d. h. Auskünfte an Angehörige sind auch nach dem Tod nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Schließlich kann der Verstorbene in Form eines Testamentes etc. über sein Vermögen dessen Empfänger nach dem Tod bestimmen, übergibt gewissermaßen für die Zeit nach dem Tod sein Vermögen.

Abb. 3.1: Rechtsfähigkeit.

Sofern Rechtsfähigkeit besteht, besitzt die natürliche Person gleichzeitig auch die Parteifähigkeit. Dies bedeutet, dass ein Mensch bereits kurz nach der Geburt selbst in einem Rechtsstreit Kläger oder Beklagter sein kann, wobei jedoch keine Aussage getroffen ist, ob der Betroffene, z. B. ein Kind, selbst oder durch andere Personen seine Rechte geltend macht.

Beispiel

Das zweijährige Kind kann gegenüber seinem Vater Unterhaltsansprüche geltend machen. Der Vater hingegen kann Anfechtungsklage gegen das Kind erheben und dabei behaupten, er sei nicht der leibliche Vater.

Beispiel

Der schwer geistig behinderte B. klagt auf Zahlung von Schmerzensgeld, weil er durch einen Fehler der Hebamme bei der Geburt geschädigt worden ist. Dies kann er trotz der Behinderung, da er wie jeder andere Mensch rechtsfähig ist. Er wird allerdings durch die Eltern gesetzlich vertreten.

Die Rechtsfähigkeit beim Menschen hat daher nicht nur theoretische, sondern auch erhebliche praktische Bedeutung.

Juristische Personen

Der Beginn der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist an bestimmte Rechtsakte gebunden. So erhält ein Verein seine Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in das Vereinsregister. Sie endet bei juristischen Personen mit der Auflösung.

Wiederholungsfragen

Welche beiden Personengruppen werden bei der Rechtsfähigkeit unterschieden?

Welche Bedeutung hat die Rechtsfähigkeit?

Was versteht man unter einer »juristischen Person«?

Wann beginnt und endet die Rechtsfähigkeit bei natürlichen Personen und welche Ausnahmen kennen Sie?

Was bedeutet »Parteifähigkeit«?

3.2 Handlungsfähigkeit

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit eines Menschen. Ob eine Person Träger von Rechten ist, sagt allein nichts darüber aus, ob das Rechtssubjekt, beispielsweise der Mensch, in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben. Dies ist eine Frage der Handlungsfähigkeit. Die Wahrnehmung von Rechten durch einen selbst setzt Handlungsfähigkeit voraus.

Definition

Handlungsfähigkeit besteht, sobald ein Mensch in der Lage ist, Rechtsgeschäfte selbst abzuschließen, d. h. Handlungen mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen und für sein Handeln selbst verantwortlich zu sein, mit der Folge, für verursachte Schäden Ersatz zu leisten.

Die Handlungsfähigkeit gliedert sich in die beiden Bereiche:

Geschäftsfähigkeit und

Deliktsfähigkeit.

Diese werden nachfolgend unter Berücksichtigung der Altersstufen und/oder geistiger Einschränkungen dargestellt (Abb. 3.2).

3.2.1 Geschäftsfähigkeit

Definition

Kann ein Mensch rechtlich verbindliche Handlungen vollziehen, ist die Geschäftsfähigkeit als Teil der Handlungsfähigkeit gegeben.

Abb. 3.2: Handlungsfähigkeit mit den Bereichen Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.

Die Geschäftsfähigkeit beginnt nicht wie die Rechtsfähigkeit mit dem Augenblick der Geburt, sondern ist an bestimmte Altersstufen und/oder an die geistigen Fähigkeiten gebunden.

Es werden drei Stufen unterschieden:

Geschäftsunfähigkeit (= Geschäftsfähigkeit fehlt ganz)

beschränkte Geschäftsfähigkeit (= der Betroffene kann nur bestimmte Handlungen vornehmen)

volle Geschäftsfähigkeit.

3.2.1.1 Geschäftsunfähigkeit

Kinder unterhalb des siebten Lebensjahres sind geschäftsunfähig, d. h. ihre Rechtsgeschäfte sind nichtig (§§ 104, 105 BGB) und die wechselseitigen Leistungen müssen zurückerstattet werden.

Beispiel

Der sechsjährige K. kauft im Spielwarengeschäft von Geld, welches er zum Geburtstag geschenkt bekommen hat, ein Dart-Spiel. Sobald die Eltern auf das Alter und damit die Geschäftsunfähigkeit hinweisen, muss der Kaufpreis zurückerstattet und auch das Spiel zurückgegeben werden. Der Kaufvertrag ist nichtig.

Bei einer schweren krankhaften Störung der Geistestätigkeit wie

einer psychischen Erkrankung oder

einer geistigen Behinderung

kann gleichfalls Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Dabei kommt es auf das Ausmaß der Erkrankung bzw. Behinderung an. Leichtere Formen führen in der Regel nicht zur Geschäftsunfähigkeit. Falls jedoch eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, ist ein gesetzlicher Vertreter, meist ein Betreuer, notwendig. Bei volljährigen geschäftsunfähigen Personen, z. B. Personen mit Betreuungsbedarf bzw. Heimbewohnern oder erheblich psychisch Kranken, besteht allerdings aufgrund der Vorschrift des § 105a BGB die Besonderheit, dass ein sogenanntes Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringen Mitteln bewirkt werden kann, wirksam wird, sobald Leistung und Gegenleistung erfüllt sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen besteht, beispielsweise in der manischen Phase einer bipolaren affektiven Störung, bei Personen mit Spielsucht oder ähnlichem.

3.2.1.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Minderjährige zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäftliche Erklärungen dieser Altersgruppe sind schwebend unwirksam. Das Geschäft bzw. der Vertrag wird erst (voll) wirksam, wenn die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) erteilt wird. Es wird allerdings endgültig unwirksam, wenn sie verweigert wird. Gesetzliche Vertreter sind auch zur Vertretung der geschäftsunfähigen Kinder beim Abschluss von Verträgen befugt, wobei manche Verträge vom Familiengericht genehmigt werden müssen.

Das Gesetz sieht in § 110 BGB einen Ausnahmefall von der beschränkten Geschäftsfähigkeit vor: Wird einem Minderjährigen zwischen dem siebten und achtzehnten Lebensjahr oder einem psychisch kranken bzw. geistig behinderten Menschen ein bestimmter Geldbetrag zur freien Verfügung zugeteilt, kann er dieses Geld ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verbrauchen und damit Geschäfte ausführen. Diese Vorschrift ist auf das Taschengeld und auf den Barbetrag des Sozialhilfeträgers sowie weitere Beträge zur freien Verfügung anzuwenden. Es ist daher auch für den Klient einer Einrichtung nicht erforderlich, die Verwendung des Barbetrages oder Taschengeldes nachzuweisen. Der Klient muss über die Verwendung des Taschengeldes keinerlei Rechenschaft ablegen und muss jederzeit Zugriff auf diese Beträge haben. Diese Vorschrift ist selbst dann anzuwenden, wenn der Klientvom Taschengeld Beträge anspart, um eine größere Anschaffung zu machen. In der Praxis muss bei behinderten Menschen allerdings eine pragmatische Lösung insoweit gefunden werden, dass in Absprache mit dem jeweiligen Klienten eine bestimmte Zweckbestimmung für Teilbeträge (beispielsweise für Freizeiten etc.) gefunden wird. Der Betreuer ist allerdings nicht dazu berechtigt, dem Klientenohne vernünftige Gründe die Verwendung des Taschengeldes für eine Freizeit zu untersagen oder diesen zur Freizeit zu zwingen, da einerseits der Betreute selbst über die Verwendung bestimmen kann und der Betreuer nach § 1821 BGB die Wünsche und das Wohl des behinderten Menschen berücksichtigen muss.

Schließlich kann der Minderjährige frei entscheiden, d. h. muss der gesetzliche Vertreter einem Rechtsgeschäft nicht zustimmen, welches dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (§ 107 BGB). Entscheidend sind dabei allein die rechtlichen Folgen, nicht die wirtschaftlichen. Deshalb sind Schenkungen an den Minderjährigen bzw. an den Klienten mit Betreuung (mit Ausnahme einer Grundstücksschenkung) ohne Zustimmung der Eltern bzw. des Betreuers wirksam.

Bei Minderjährigen steht die Vermögenssorge zusammen mit der Personensorge entweder den Eltern als gesetzlichen Vertretern oder einem Vormund zu. Bei Personen, die zwar volljährig, aber aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht geschäftsfähig sind, wird diese Funktion durch den Betreuer erfüllt.

Eine besondere Form der »beschränkten Geschäftsfähigkeit« ist die Sozialmündigkeit nach § 36 Abs. 1 SGB I. Durch diese Vorschrift wird Minderjährigen, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, eine beschränkte Handlungsfähigkeit eingeräumt. Dies bedeutet, dass ab diesem Alter Anträge auf Sozialleistungen gestellt werden und derartige Leistungen entgegengenommen werden können. Die gesetzlichen Vertreter sollen jedoch informiert werden. Die Handlungsfähigkeit geht durch die genannte Vorschrift sogar so weit, dass die Minderjährigen ab dem fünfzehnten Lebensjahr sogar vor dem Sozialgericht prozessfähig sind.

Außerdem liegt in der Regel ab dem 14. Lebensjahr die notwendige Einsichts-bzw.Einwilligungsfähigkeit vor, d. h. der jeweilige Jugendliche kann selbst, unter Umständen mithilfe des Familiengerichts, in medizinische Maßnahmen auch gegen den Willen der Eltern einwilligen oder diese verweigern. Bei medizinischen Maßnahmen können daher die Eltern ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr allein »über den Kopf des Kindes hinweg« entscheiden. Davon zu unterscheiden sind allerdings nicht notwendige Eingriffe, wie Piercing, Tätowierung und Schönheitsoperationen.

Bei Betreuungen kann das Betreuungsgericht nach § 1825 BGB einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dadurch wird der Betreute durch §§ 1825 Abs. 1, Satz 2 BGB i. V. m. § 108 Abs. 1 BGB einem Minderjährigen zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr gleichgestellt und damit beschränkt geschäftsfähig. Seine Rechtsgeschäfte sind deshalb bis zur Genehmigung durch den Betreuer gleichfalls schwebend unwirksam. Näheres dazu in Teil III, 3.3.3.

3.2.1.3 Volle Geschäftsfähigkeit

Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind voll geschäftsfähig, sofern keine psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen bestehen. Sofern volle Geschäftsfähigkeit besteht, können voll verantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, und die Volljährigen haften selbst im gesamten von der Rechtsordnung vorgesehenen Umfang. Ausnahmen sind nur in Einzelfällen möglich.

Die Geschäftsfähigkeit besteht nur bei natürlichen Personen. Juristische Personen können am Rechtsverkehr nur über ihre gesetzlichen Vertreter, beispielsweise beim Verein über den Vorstand oder bei der Gesellschaft über den Geschäftsführer, teilnehmen.

Vor Gericht entspricht der Geschäftsfähigkeit die Prozessfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, wirksam vor Gericht zu handeln. Jeder Mensch kann unabhängig vom Alter und der psychischen Gesundheit klagen und verklagt werden. Da jeder Mensch die Rechtsfähigkeit besitzt, ist jeder parteifähig. Er kann jedoch nicht in jedem Falle die notwendigen Prozesshandlungen selbst vornehmen. Hierzu ist er nur befugt, sofern zusätzlich die Prozessfähigkeit vorliegt. Prozessfähig ist derjenige, der geschäftsfähig ist (§ 51 ZPO).

Beispiel

Das achtjährige Kind kann zwar selbst als Kläger gegenüber seinem Vater auf Zahlung von Unterhalt auftreten, muss sich aber von der Mutter gesetzlich vertreten lassen, da ansonsten die Klage aufgrund seiner Prozessunfähigkeit unzulässig wäre.

Liegt keine oder nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vor, muss der Betroffene sich durch seinen gesetzlichen Vertreter wie Eltern oder Vormund, Betreuer, Ergänzungspfleger oder Prozesspfleger vertreten lassen.

Wiederholungsfragen

Welche Stufen der Geschäftsfähigkeit gibt es, welche Altersgrenze gilt?

Wie ist das Rechtsgeschäft eines Geschäftsunfähigen zu beurteilen?

Wann kann ein Minderjähriger selbst Verträge abschließen?

Wer ist gesetzlicher Vertreter bei Kindern, wer bei Betreuten?

3.2.2 Deliktsfähigkeit

Definition

Die Deliktsfähigkeit ist die volle Verantwortlichkeit für die Verursachung eines fremden Schadens.

Sie ist nur bei natürlichen Personen gegeben. Sie ist gleichfalls Teil der Handlungsfähigkeit. Deliktsfähigkeit liegt nur vor, wenn eine Person in der Lage ist zu erkennen, dass sie einen anderen rechtswidrig schädigt. Fehlt diese Einsicht, ist der Schädiger, beispielsweise der psychisch kranke oder geistig behinderte Mensch, nicht verantwortlich, er ist deshalb nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Eigenverantwortlichkeit kann jedoch nicht im Umfang und mit derselben Großzügigkeit, d. h. mit weiten Altersgrenzen, geregelt werden wie bei der Geschäftsfähigkeit, denn der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass nur in Ausnahmefällen der Schaden nicht ersetzt wird und er ihn selbst zu tragen hat.

Es werden auch bei der Deliktsfähigkeit drei (Alters)Stufen unterschieden:

Deliktsunfähigkeit (= keine Verantwortung für Schädigung Dritter)

beschränkte Deliktsfähigkeit (= Verantwortung im Rahmen der Einsichtsfähigkeit)

volle Deliktsfähigkeit

Im Einzelnen gilt, dass derjenige, der geschäftsfähig ist, in der Regel auch gleichzeitig deliktsfähig ist. Umgekehrt jedoch kann auch der beschränkt Geschäftsfähige unter bestimmten Voraussetzungen deliktsfähig sein. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ist also nicht mit der beschränkten Deliktsfähigkeit gleichzusetzen. Die Deliktsfähigkeit ist der Regelfall, die Deliktsunfähigkeit hingegen die Ausnahme. Dies bedeutet, dass eine Person zwar durch eine Erkrankung geschäftsunfähig sein kann, aber trotzdem die notwendige Einsicht hat, dass sie andere Personen keinen Schaden zufügen darf, somit deliktsfähig ist.

3.2.2.1 Deliktsunfähigkeit

Stets deliktsunfähig sind

Kinder unterhalb des siebten Lebensjahres

Erwachsene,

–die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder

–in einem Zustand schwerer krankhafter Störung der Geistestätigkeit

einer natürlichen oder juristischen Person einen Schaden zufügen (§ 827 BGB). Folglich sind durch Krankheit oder Behinderung deliktsunfähig

schwer psychisch kranke Menschen (z. B. akute Psychose)

erheblich seelisch behinderte Menschen (z. B. Alzheimer-Krankheit)

schwer geistig behinderte Menschen

Eine bloße Minderung der Geistes- und Willenskraft sowie krankhafte Gleichgültigkeit ist dafür aber nicht ausreichend. Auch eine bestehende Betreuung allein führt nicht automatisch zur Deliktsunfähigkeit.

Wurde der Schaden im Zustand der Deliktsunfähigkeit verursacht, haftet nicht der Schädiger, sondern derjenige, der ihn zu beaufsichtigen hatte. Es liegt dann unter Umständen ein Fall der Aufsichtspflichtverletzungvor (Teil III, Kap. 4.3.3). Dies allerdings nur dann, wenn die Aufsicht tatsächlich verletzt wurde, d. h. beim Aufsichtspflichtigen (beispielsweise Fachkraft) ein Verschulden vorliegt.

Beispiel

Ein fünfjähriger Junge zerkratzt den Lack eines Kraftfahrzeuges. Der Halter des PKW kann von ihm selbst keinen Ersatz für den Schaden, d. h. die Kosten für eine neue Lackierung, fordern. Diese Zahlung müsste also durch die Eltern des Kindes erfolgen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.

Es haftet aber der Deliktsunfähige selbst, wenn nach besonderen Umständen die Billigkeit einen Ersatz des Schadens erfordert. Die Voraussetzungen dafür sind in § 829 BGB geregelt:

»… für einen von ihm verursachten Schaden … nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl … den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.«

Es müssen bei der Prüfung der Billigkeit folglich alle Umstände, insbesondere die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem, abgewogen werden. Sofern die Vermögensverhältnisse desjenigen, der den Schaden verursacht hat, erheblich besser sind als diejenigen des Geschädigten, ist die Zahlung von Schadenersatz aufgrund der so genannten Billigkeit notwendig und es tritt die Billigkeitshaftung ein.

3.2.2.2 Beschränkte Deliktsfähigkeit

Minderjährige sind zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr beschränkt deliktsfähig, d. h. nur für den verursachten Schaden verantwortlich, sofern er die erforderliche Einsicht bei der Tat hatten (§ 828 Abs. 3 BGB). Der Schädiger, also der Minderjährige, muss daher im Zeitpunkt der Handlung die geistige Entwicklung besitzen, die es ihm ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen zu erkennen und gleichzeitig die Verpflichtung, für die Folgen selbst einzustehen. Es wird daher vergleichbar mit dem Strafrecht die geistige Reife überprüft und gewürdigt.

Wiederholungsfragen

Wer ist »deliktsunfähig«?

Welche Personen haften wann für Deliktsunfähige?

Was bedeutet beschränke Deliktsfähigkeit?

Wann haften beschränkt Deliktsfähige?

3.3 Rechtliche Betreuung

Im Vordergrund des seit dem 1.01.2023 geltenden neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche und das Wohl des Betroffenen und der Wille, dem kranken und/oder behinderten Menschen Hilfestellung zu geben. Die Personensorge, d. h. die persönliche Betreuung, soll ein erhebliches Gewicht haben. Die rechtliche Betreuung soll dem Schutz und der Hilfe von Erwachsenen dienen. Sie stellt den Ersatz für das seit dem Jahre 1992 geltende Betreuungsrecht dar, welches seinerzeit die bis Ende 1991 mögliche Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft abgelöst hat. Ziel des Gesetzes ist, die Rechte von (psychisch) kranken und behinderten Menschen zu verbessern sowie die Rechte von behinderten Menschen nach der UN-Behindertenkonvention2 umzusetzen. Nach der amtlichen Begründung zum Betreuungsrecht sollen Rechtseingriffe nur noch dort erfolgen, wo sie unausweichlichlich sind.3

3.3.1 Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzung der Betreuung sind nach § 1814 Abs. 1 BGB eine

Volljährigkeit und

Besorgung von Angelegenheiten nicht oder teilweise nicht möglich,

dies aufgrund Krankheit oder Behinderung.

Die Krankheit oder Behinderung allein führt aber noch nicht zur Bestellung eines Betreuers, denn zusätzlich muss es dem (psychisch) kranken oder behinderten Menschen unmöglich sein, seine (rechtlichen) Angelegenheiten selbst zu erledigen. Es muss folglich immer die Unfähigkeit zur Besorgung der Angelegenheiten zu den gesundheitlichen Einschränkungen hinzukommen.

Die Bestellung des Betreuers darf nur zusätzlich dann erfolgen, sofern eine Besorgung der Angelegenheiten nicht auf eine andere Weise, beispielsweise durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen erfolgen kann. Eine dieser denkbaren anderen Möglichkeiten ist die Vollmacht (beispielsweise Vorsorgevollmacht) für einen Familienangehörigen oder andere Personen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Betreuung gemäß den §§ 1896 ff. BGB lediglich durchgeführt werden, wenn andere Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung soll also das letzte Mittel zur Regelung der Angelegenheiten sein.

Die rechtliche Betreuung darf nicht für rein tatsächliche Tätigkeiten wie Körperpflege, Kochen oder ähnliches angeordnet werden, sondern nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter oder Beistand notwendig ist.

Gegen den »Freien Willen« darf keine Betreuung angeordnet werden (§ 1814 Abs. 2 BGB):

(2)Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Dadurch wird mehr als früher der Tatsache Rechnung getragen, dass auch bei einem psychisch kranken Menschen oder Menschen mit Behinderung Art. 2 GG (Persönlichkeitsrecht) zu beachten ist.

Die Krankheit oder Behinderung allein führt aber noch nicht zur Bestellung eines Betreuers, denn zusätzlich muss es dem Kranken oder Behinderten unmöglich sein, seine (rechtlichen) Angelegenheiten selbst zu erledigen. Es muss folglich immer die Unfähigkeit zur Besorgung der Angelegenheiten zu den gesundheitlichen Einschränkungen hinzukommen.

Beispiel

Frau K. leidet an einer chronischen Psychose. Dennoch kann sie ihr Leben selbst gestalten und ihre finanziellen Angelegenheiten regeln. Deshalb ist ein Betreuer nicht möglich und auch nicht erforderlich.

Die Bestellung des Betreuers darf nur dann erfolgen, sofern eine Besorgung der Angelegenheiten nicht auf eine andere Weise, beispielsweise durch einen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt, Bekannter, Verwandter oder Familienangehöriger) oder andere Hilfen erfolgen kann. Eine dieser denkbaren anderen Möglichkeiten ist die Vorsorgevollmacht für einen Familienangehörigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Betreuung gemäß den §§ 1814 ff. BGB lediglich durchgeführt werden, wenn andere Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung soll also das letzte Mittel zur Regelung der Angelegenheiten sein.

Die rechtliche Betreuung darf nicht für rein tatsächliche Tätigkeiten wie Körperpflege, Kochen oder ähnliches angeordnet werden, sondern nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter oder Beistand notwendig ist.

3.3.2 Betreuungsverfahren

Der Antrag auf Bestellung eines Betreuers muss grundsätzlich vom Betroffenen selbst gestellt werden. Sofern er »seinen Willen nicht kundtun« kann, ist die Bestellung von Amts wegen erforderlich. Die Anregung, d. h. der »Antrag« dazu, kann aber auch von Familienangehörigen und sonstigen Personen (z. B. Pflegekräften, Nachbarn), also von jeder Person erfolgen.

Beispiel

Der neunzehnjährige B. ist geistig behindert. Bisher hat seine Mutter die Angelegenheiten für ihn erledigt. Da sie selbst erkrankt, fühlt sie sich nun überfordert. Sie wendet sich deshalb an das Betreuungsgericht zur Bestellung eines Betreuers für ihren Sohn. Dieses bestellt einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge.

Das Betreuungsverfahren wird vor dem Amtsgericht (dort: Betreuungsgericht