Rechtsprechung zum öffentlichen Baurecht - Carl Dietrich Voges - E-Book

Rechtsprechung zum öffentlichen Baurecht E-Book

Carl Dietrich Voges

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Beschreibung

Anliegern steht grundsätzlich ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz. Nachfolgend werden dazu die gerichtlichen Grundsätze dargestellt. Dafür werden in diesem Buch die Leitsätze der jüngeren höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, zum Teil gekürzt, vorgestellt. Zum Nachlesen und zur weiteren Recherche wird die jeweilige Veröffentlichung in Fußnoten nachgewiesen.

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Seitenzahl: 95

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Ansprüche

I.1. Straße

I.1.1. Lärm

I.1.2 Name

I.1.3. Gemeindestraße

I.1,4. Winterdienst

I.1.5. Parken

I.2. Mauer

I.3. Einfriedigung

I.4. Dachüberstand

I.5. Erschließung

I.6. Zufahrt

I.7. Leitung

I.8. Wasserversorgung

I.9. Fernwärme

I.10. Photovoltaik

II. Beschränkungen

II.1. Straße

II.1.1. Lärm

II.1.2. Staub

II.1.3. Überbauung

II.1.4.. Winterdienst

II.1.5. Parken

II.2. Mauer

II.3. Einfriedigung

II.4. Erschließung

II.5. Zufahrt

II.6. Leitung

II.7. Durchleitung

II.8.. Anschluss- und Benutzungszwang

II.8.1. Niederschlagswasser

II.8.2. Schmutzwasser

II.9. Fernwärme

II.10. Photovoltaik

II.11. Gewässer

III Kosten

III.1. Bauträger

III.2. Straße

III.2.1. Erneuerung

III.2.2. Verbesserung

III.2.3. Einheitssatz

III.2.4. Wiederkehrender Beitrag

III.3. Winterdienst

III.4. Parken

III.5. Mauer

III.6. Zufahrt

III.7. Erschließung

III.7.1. Erschließungsbeitrag

III.7.1.1. Hinterlieger

III.7.1.2.. Lärmschutzwand

III.7.2. Ablösungsvereinbarung

III.7.3. Vorausleistung

III.8. Leitung

III.8.1. Anschlussleitung

III.8.2.. Kanalbaubeitrag

III.9. Photovoltaik

III.10. Gewässer

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

Abs.

Absatz

AGVwGO

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtso

Art

B.

Beschluss

BauGB

Baugesetzbuch

BauNVO

Baunutzungsverordnung

BauR

Baurecht

Bay

bayerischer

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BRS

Baurechtssammlung

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen

bzw.

beziehungsweise

DöV

Die öffentliche Verwaltung

Fn.

Fußnote

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

i.d.F.

in der Fassung

iSv

im Sinne von

LBO

Landesbauordnung

LKV

Landes- und Kommunalverwaltung

Ls.d.Rd.

Leitsatz der Redaktion

n.F.

neue Fassung

NBauO

Niedersächsische Bauordnung

NdsVBl.

Niedersächsische Verwaltungsblätter

Nds. SOG

Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnun

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-Sp

NJW-Spezial

NordÖR

Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland

Nr.

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

NVwZ-Rechtsprechungs-Report

NZBau

Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

oHG

Offene Handelsgesellschaft

OVG

Oberverwaltungsgericht

OVGE

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte

RdL

Recht der Landwirtschaft

Rdnr.

Randnummer

S.

Satz

RPfl

Niedersächsische Rechtspflege

U.

Urteil

u.ä.

und ähnliches

u.a.

unter anderem

UPR

Umwelt und Planungsrecht

usw.

und so weiter

v.

vom

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

V.n.b.

Veröffentlichung nicht bekannt

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

z.B.

zum Beispiel

ZfBR

Zeitschrift für deutsches und internationales Bau-u.Vergaberecht

Einleitung

Anliegern steht grundsätzlich zu ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz.

Nachfolgend werden dazu die gerichtlichen Grundsätze dargestellt. Dafür werden in diesem Buch die Leitsätze der jüngeren höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, zum Teil gekürzt, vorgestellt.

Zum Nachlesen und zur weiteren Recherche wird die jeweilige Veröffentlichung in Fußnoten nachgewiesen.

I. Ansprüche

I.1. Straße

Aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 NStrG ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Anliegern grds. ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz zusteht.

Die daraus resultierende subjektiv geschützte Rechtsposition ist im Hinblick auf eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung auf den Kernbereich des Anliegergebrauchs beschränkt.

Dieser beinhaltet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch vermittelt er einen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zu - und Abgangs.1

Festsetzungen einer öffentlichen Verkehrsfläche sind auch dann nicht generell nachbarschützend, wenn sie eine besondere Zweckbestimmung enthalten.

Die Festsetzung von Verkehrsflächen, die Fußgängern und Radfahrern vorbehalten sind, dienen nicht dem Schutz der Anlieger der Verkehrsfläche vor Immissionen.2

Die Festsetzung eines "Sperrpfostens" auf einer Verkehrsfläche kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden.

Die Widmung legt den straßenrechtlichen Gemeingebrauch fest. Sie muss im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes - hier: der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche - stehen. Daraus, dass die Straße bislang nicht gewidmet worden ist, kann ein Anlieger keine "eingeschränkte Benutzbarkeit" des "Weges A" ableiten.3

Die Gemeinde hat nicht ausreichend ermittelt, ob bzw. in welchem Umfang die Bebauungsplan-Festsetzung "private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, mit der Allgemeinheit dienenden Fußgänger - und Radfahrrechten den Anliegern dienenden eingeschränkten Fahrrechten (...) zu belastende Flächen" in dem an das Kleingartengebiet grenzenden Abschnitt des Weges zu Nachteilen für die Pächter des Kleingartenvereins führt. Sie hat nicht geklärt, ob der Weg dem im Plangebiet gelegenen Bereich im Sinne des § 5 VI BremLStrG als gewidmet galt.4

Der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs gibt, gilt allgemein für öffentliche Sachen und auch für das Wasserrecht. Rechtsschutz gegen die Einziehung öffentlicher Sachen oder deren unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit ist nicht möglich.

Das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb umfasst nicht den Schutz von Vorteilen, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Rechtslage ergeben. Ist ein Betrieb an einem Hafen lagebedingt durch eine Versandungsproblematik risikobehaftet, sind die infolgedessen unsicheren Erwerbschancen nicht als Bestandteil des Eigentums geschützt. Der Anliegergebrauch garantiert keine optimale Erreichbarkeit und keinen Anspruch auf Fortbestand einer Verkehrsanbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Dem Anlieger eines Hafens ist die Aufrechterhaltung einer Verbindung zum Meer und damit zu einer Seewasserstraße durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht garantiert.

Eine Widmung als öffentlicher Hafen des Landes kann grundsätzlich durch formelles Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Gewohnheitsrechtssatz, öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder Verwaltungsakt erfolgen. Eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung, mit der der Beklagte die Einziehung des Landeshafens verfügt hat, ergibt sich aus der öffentlichen Sachherrschaft des Landes über den landeseigenen Hafen.

Nach den gewohnheitsrechtlich begründeten Grundsätzen des Rechts der öffentlichen Sachen kann der Widmungsumfang einer Sache verändert, erweitert oder reduziert und auch beseitigt werden. Die öffentliche Zweckbestimmung durch Widmung kann durch einen entsprechenden Rechtsakt wieder aufgehoben werden (sog. actus contraius) Die Heranziehung von Gewohnheitsrecht verstößt nicht gegen den Gesetzesvorbehalt.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung, über eine Entwidmung ausschließlich nach sachlichen Erwägungen und in ermessensgerechter Weise zu entscheiden.5

Einem auf die Anlieferung von Waren angewiesenen Gewerbebetrieb steht im innerstädtischen Bereich weder baurechtlich noch straßenrechtlich ein Anspruch auf die bestmögliche Ablieferungsmöglichkeit zu.6

Die Nutzung des Bürgersteigs für die Errichtung einer Mülltonnenbox, aber auch (nur) das dauerhafte Aufstellen der Mülltonnen, überschreitet den Anliegergebrauch. Bei der Aufstellung von Müllgroßbehältern auf öffentlichen Straßengrund über den Abholtag hinaus handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.7

Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichen Straßengrund erfolgten Pflanzungen endet mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.

Verschmutzungen der Lackoberfläche von Fahrzeugen durch klebrige Absonderungen von Plantanen lassen sich mit warmen Wasser und etwaigem Zusatz von Reinigungsmitteln entfernen, sodass ernsthafte Lackschäden (bevor sie überhaupt eintreten) "anderweitig behebbar" sind.8

Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs der vom Straßenbaulastträger geschaffene Zustand eines Überbaus der Straßenfläche in nicht gewidmete Grundstücke hinein rechtswidrig. Er kann deshalb von dem betroffenen Anlieger auf eigene Kosten beseitigt werden.9

Der Begriff der nach Nr. 11.05 des Anhangs zu § 60 NBauO verfahrensfreien Baustelleneinrichtung setzt nicht nur einen zeitlichen und räumlichen, sondern auch einen funktionellen Zusammenhang mit der Baustelle, dh der Bautätigkeit voraus; die Einrichtung muss gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern.

Das ist bei der Zwischenunterbringung der Gebäudenutzer und ihres Hausrats nicht der Fall.

Unterkünfte können nur dann Teil der Baustelleneinrichtung sein, wenn die Anwesenheit der Untergebrachten auf der Baustelle durch die baulichen Betriebsabläufe motiviert, wenn nicht gar für sie erforderlich ist.

Die Aufstellung von Mobilheimen für mehrere Monate erfüllt das im Begriff der baulichen Anlage iSd § 29 BauGB enthaltene zeitliche Element.

Eine Zwischenunterbringung des Bauherrn in einem Mobilheim auf dem Baugrundstück bis zur Errichtung eines Ersatzbaus ist nicht von der Teilprivilegierung des § 35 IV 1

Nr. 2 BauGB erfasst.10

I.1.1. Lärm

Die Klage eines Anwohners gegen einen Lärmaktionsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

Das BImSchG enthält in den Vorschriften zur Lärmminderungsplanung keine drittschützende Norm, auf die sich die Klägerin hier berufen kann.11

Die Ermittlung der planbedingten Lärmbetroffenheit hat das im Plangebiet entstehende Neuverkehrsaufkommen, darüber hinaus aber auch etwaige Durchgangs- oder "Schleich"-Verkehre zu erfassen. Eine unzureichende Datengrundlage begründet einen beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Bedeutung ist.12

Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu - und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist.

Zur Bestimmung des in der Bauleitplanung zu betrachtenden räumlich überschaubaren Bereichs ist eine Orientierung an Nr. 7.4 II TA Lärm möglich (dort 500 m).

Besondere Umstände des Einzelfalls wie etwa eine besonders ausgeprägte Abgrenzbarkeit des Verkehrs oder besondere Aspekte der Verkehrs- oder Siedlungsstruktur, können einen erweiterten, über 500 m hinausgehenden Betrachtungsradius gebieten.13

Das Interesse, von Zu- und Abfahrtsverkehr aus einem in räumlicher Nähe liegenden Plangebiet verschont zu bleiben, kann einen abwägungserheblichen Belang darstellen und die Normenkontrollbefugnis begründen, wenn sich der Verkehr quantitativ oder qualitativ vom vorhandenen Verkehr unterscheidet, dh erkennbar als Quell- oder Zielverkehr in Erscheinung tritt.

Ein planbedingter Neuverkehr ist quantitativ unterscheidbar, wenn optisch oder akustisch wahrnehmbar mehr Verkehr entsteht.

Planbedingter Neuverkehr ist- unabhängig von einer messbaren Erhöhung der Lärmbelastung- insbesondere dann qualitativ unterscheidbar, wenn erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr in bislang ruhigen Tages- und Nachtstunden auftritt, erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr eines bestimmten Fahrzeugtyps (etwa Lkw--Verkehr in einem Gebiet, das bislang allein durch Pkw-Verkehr geprägt war) entsteht oder erstmals Verkehr, der spezifisch mit einer besonderen Verkehrssituation verbundenen Verkehrslärm (zB Anliegerverkehr) hervorgerufen wird.

Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorblastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.14

I.1.2. Name

Dem zuständigen kommunalen Organ kommt bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße ein weiter Ermessensspielraum zu.

Dieses weite Ermessen wird dadurch begrenzt, dass die Umbenennung einer Straße nicht willkürlich erfolgen darf, das heißt, ihr müssen sachliche, die Belange der Anlieger berücksichtigende Erwägungen zugrunde liegen, die Ordnungsfunktion muss auch mit dem neuen Namen gewahrt bleiben und die Anwohner dürfen nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig belastet werden. 15

Die Straßenbenennung dient dem Interesse der Allgemeinheit und hat insgesamt eine ordnungsrechtliche Funktion. Es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Umbenennung hat die Gemeinde daher einen weiten Gestaltungsspielraum.16

Auch wenn die Gemeinde mit der Straßenbenennung eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet, ändert dies nichts daran, dass die Straßenbenennung nur im öffentlichen Interesse erfolgt.17

Straßenanlieger haben aus § 20 II 1 iVm I HWG kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer.

Die Vergabe von Hausnummern erfolgt allein im öffentlichen Interesse.18

I. 1.3. Gemeindestraße

Die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungsstraße ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Weg, der überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dient, auch Anschlussfunktion für ein einzelnes, im Außenbereich gelegenes Anwesen an das Verkehrsnetz hat.19

Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine klassifizierte Straße erschlossen zu sein.

Dieser Anspruch besteht auch für räumlich getrennte Ortsteile einer Gemeinde