21,99 €
Der Inhalt: Das Skript behandelt aus dem Allgemeinen Schuldrecht: Rücktrittsfolgen, Verantwortlichkeit des Schuldners und Schadensrecht. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: - Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; - begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; - im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; - Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; - Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; - ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2024
Pflichtverletzung
von
Achim Wehinger (vormals Bönninghaus)
und
Tomasz Kleb
5., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-6658-6
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2024 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.
Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.
In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch
•
ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout
•
optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und
•
wiederkehrende Symbole am Rand
[Bild vergrößern]
[Bild vergrößern]
[Bild vergrößern]
Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.
Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre zivilrechtlichen Kenntnisse!
[Bild vergrößern]
Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.
Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.
Dieses Skript behandelt das Thema Pflichtverletzung in Schuldverhältnissen nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts. Die Pflichtverletzung in Form der Schlechtleistung bleibt hingegen dem Besonderen Schuldrecht vorbehalten, wo sie bei den verschiedenen Vertragstypen eingehend behandelt wird.
Das Anliegen dieser Skriptenreihe besteht darin, den Stoff möglichst so aufzubereiten, wie er in einer Klausur, deren Lösung sich an der Begutachtung von Anspruchsbeziehungen orientiert, gedanklich abzuarbeiten ist. Die Darstellung gehorcht daher den gedanklichen Schritten im Rahmen einer Anspruchsprüfung und nicht der Gliederung des Gesetzgebers. Das Skript will kein Lehrbuch sein: Die einzelnen Rechtsinstitute werden nicht einzeln und in sich geschlossen behandelt, sondern stets von den Tatbeständen aus, die in der Klausur den Einstieg bilden. Erläuternde Einführungen erleichtern naturgemäß das Verständnis, doch sind sie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt.
Dieses Skript richtet sich an Anfänger, Fortgeschrittene und Examenskandidaten. Dies liegt in der Natur des Themas, das vom ersten Semester an Bestandteil des zivilrechtlichen Lehrstoffs ist. Das Allgemeine Schuldrecht gehört zu den Kernbereichen des Prüfungsstoffes.
Zu den Fußnoten: Sie werden feststellen, dass Literaturverzeichnis und Fußnotenapparat „übersichtlich“ gehalten sind, um es noch milde zu formulieren. Das Skript will gar nicht den Anspruch erheben, das Schrifttum auch nur annähernd vollständig zu belegen. Das kann es gar nicht leisten. Betrachten Sie die Literaturangaben eher als persönliche Leseempfehlungen. Das gilt übrigens auch für die zitierte Rechtsprechung.[1] Wir würden uns freuen, wenn Sie die eine oder andere Entscheidung nachlesen. Urteile gehören in vielen Bereichen faktisch zu den Primärquellen unserer Rechtsordnung, so dass Sie sich möglichst frühzeitig an Stil und Aufbereitung des Stoffes im Urteil gewöhnen sollten. Gerade das „neue“ Schuldrecht erfährt seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform(en) eine laufende Ausgestaltung und Prägung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht selten werden Examensklausuren neuen Entscheidungen nachgebildet, so dass ich auch unter diesem Aspekt nur dringend raten kann, die Rechtsprechungsentwicklung genau zu verfolgen und insb. aktuelle Urteile im Blick zu behalten. Zur Erleichterung haben wir uns bemüht, die „Hausnummer“ der Fundstelle innerhalb der Entscheidung anzugeben.
Auf geht's – wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected] oder schreiben Sie uns direkt unter [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.
Frankfurt, im Juli 2024
Achim Wehinger und Tomasz Kleb
[Bild vergrößern]
Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.
Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?
•
Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.
•
Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse.
Wie nutzen Sie diese Möglichkeit?
Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei.
Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.
Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Littenstraße 11, 10179 Berlin zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. TeilEinführung
A.Pflichten im Schuldverhältnis1 – 5
B.Arten der Pflichtverletzung6 – 13
I.Verletzung von Leistungspflichten7 – 12
1.Leistungsverzögerung9
2.Schlechtleistung10
3.Nichtleistung wegen Leistungsbefreiung nach § 27511, 12
II.Verletzung von Rücksichtspflichten13
C.Aufgaben der Regelungen über Leistungsstörungen14 – 18
2. TeilVertretenmüssen
A.Unterscheidung zwischen Vertretenmüssen und Verschulden20 – 25
B.Vertretenmüssen ohne Verschulden26 – 36
I.Gesetzliche Bestimmung27, 28
1.Gesetzliche Ersatzpflichten ohne „Vertretenmüssen“ im Tatbestand27
2.Zufallshaftung nach § 287 S. 228
II.Geldmangel29
III.Vertragliche Übernahme30, 31
IV.„Sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses“32 – 36
1.Garantieübernahme33, 34
2.Übernahme eines Beschaffungsrisikos35, 36
C.Vertretenmüssen wegen Verschuldens des Schuldners37 – 47
I.Vorsatz38, 39
II.Fahrlässigkeit40 – 44
1.Maßstab41 – 43
2.Korrektur bei bestimmten Personengruppen44
III.Eigenes Verschulden bei „unnatürlichen“ Schuldnern45 – 47
1.Verschulden eines Repräsentanten45, 46
2.Bezug zur Stellung als Repräsentant47
D.Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278)48 – 65
I.Bestehendes Schuldverhältnis49, 50
II.Verschulden51 – 56
III.Erfüllungsgehilfe57 – 63
1.Tätigwerden mit Willen des Schuldners58
2.Tätigwerden bei Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners59 – 63
a)Verbindlichkeit des Schuldners59 – 61
b)Handeln bei Erfüllung62, 63
IV.Gesetzliche Vertreter64, 65
E.Erleichterungen im Haftungsmaßstab66 – 82
I.Gesetzliche Beschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit69
II.Haftungsbeschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt70 – 72
III.Vertragliche Haftungsmilderungen73 – 82
1.Wirksamkeitsvoraussetzungen74 – 78
a)Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse74
b)Wirksamkeitshindernisse75 – 78
2.Besonderheiten bei Haftungsbeschränkung in AGB79
3.Auswirkungen unzulässiger Haftungsklauseln80 – 82
3. TeilLeistungsverzögerung
A.Tatbestand der Leistungsverzögerung84 – 119
I.Unterscheidung zwischen Leistungsverzögerung und Verzug84 – 87
II.Nichtleistung trotz Fälligkeit88 – 119
1.Fälligkeit der Leistung90 – 94
a)Vertraglich vereinbarte Fälligkeit91, 92
b)Gesetzlich besonders bestimmte Fälligkeit93
c)Allgemeine Grundregel94
2.Durchsetzbarkeit95 – 102
a)Bestand des Anspruchs zum Fälligkeitstermin96
b)Einredefreiheit97 – 102
3.Kein Annahmeverzug des Gläubigers103 – 114
a)Anbieten der Leistung105 – 109
b)Entbehrlichkeit des Angebots nach § 296110
c)Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297)111
d)Ausnahme des § 299112
e)Sonderfall, § 298113, 114
4.Sonderfall: Schickschulden115 – 119
a)Grundregeln115 – 117
b)Besonderheiten bei Geldschulden118, 119
B.Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286120 – 186
I.Die Unterscheidung zwischen Schadensersatz „neben“ und „statt“ der Leistung121 – 129
II.Schuldverhältnis130
III.Pflichtverletzung in Form des Schuldnerverzuges gem. §§ 280 Abs. 2, 286131 – 166
1.Mahnung133 – 140
a)Charakter und Inhalt der Mahnung133 – 139
b)Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen140
2.Mahnungssurrogat, § 286 Abs. 1 S. 2141
3.Entbehrlichkeit der Mahnung142 – 156
a)Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1142
b)Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 2143 – 145
c)Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 3146
d)Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4147 – 151
e)Digitale Produkte152
f)Sonderfall des § 286 Abs. 3 für Entgeltforderungen153 – 156
4.Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung157 – 165
a)Fall des Verzugseintritts durch Mahnung157 – 159
b)Sonstige Fälle160 – 165
5.Nichtleisten des Schuldners166
IV.Vertretenmüssen167 – 171
V.Ersatzfähiger Schaden172 – 185
1.Rechtsverfolgungskosten175
2.Entgangener Gewinn176
3.Nutzungsausfall177 – 182
4.Zinsschaden183
5.Schadensberechnung bei Abtretung184, 185
VI.Art und Umfang des Schadensersatzes186
C.Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281187 – 235
I.Schuldverhältnis189
II.Pflichtverletzung 190 – 200
1.Leistungsverzögerung190
2.Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist191 – 196
a) Fristsetzung192 – 194
b) Angemessenheit der Frist195
c) Fortbestehende Leistungsverzögerung bei Fristablauf196
3. Abmahnung, § 281 Abs. 3197
4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung198 – 200
a)Fall des § 281 Abs. 2 Var. 1199
b) Fall des § 281 Abs. 2 Var. 2200
III.Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 Abs. 1 S. 2201 – 207
IV. Ersatzfähiger Schaden208, 209
V. Art und Umfang des Schadensersatzes210 – 235
1.Beschränkung auf Wertersatz211
2.Surrogations- und Differenzmethode212 – 226
a)Ansatz der Surrogationsmethode213
b)Ansatz der Differenzmethode214
c)Methodenauswahl215 – 226
3.„Großer“ und „kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung227 – 235
a)Bewirken einer Teilleistung229, 230
b)Grundsatz: „Kleiner Schadensersatz“231 – 233
c)Alternative: „Großer Schadensersatz“ bei Interessefortfall234, 235
D.Aufwendungsersatzanspruch nach § 284236 – 249
I.Voraussetzungen des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 (– 283, 311a Abs. 2 S. 1).238, 239
II.Ersatzfähige Aufwendungen240 – 244
1.Vergebliche Aufwendungen242, 243
2.Vertrauenstatbestand244
III.Billigkeit245, 246
IV.Keine Vergeblichkeit aus anderen Gründen247
V.Vorteilsausgleichung248, 249
E.Zinsanspruch aus § 288250 – 259
I.Geldschuld252
II.Verzug253
III.Beginn der Zinspflicht254, 255
IV.Zinshöhe256 – 259
1.Grundsatz257
2.Entgeltforderungen aus unternehmerischen Geschäftsverkehr258
3.Besonders bestimmter Zinssatz, § 288 Abs. 3259
F.Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag gem. § 323260 – 314
I.Wirkungen des Rücktritts262 – 284
1.Erlöschen der Primärleistungspflichten264
2.Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 346 Abs. 1265 – 268
a)Rückgewähr empfangener Leistungen266
b)Herausgabe von Nutzungen267, 268
3.Wertersatzpflicht, § 346 Abs. 2269 – 280
a)Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1271
b)Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2272 – 275
c)Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3276 – 279
d)Wertersatz nach § 347 Abs. 1280
4.Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2281 – 284
II.Rücktritt nach § 323285 – 312
1.Wirksamer Vertrag286
2.Rücktrittserklärung287, 288
3.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen für einseitige Rechtsgeschäfte289
4.Rücktrittsrecht aus § 323290 – 312
a)Leistungsverzögerung im gegenseitigen Vertrag290 – 294
b)Ablauf einer angemessenen Nachfrist295
c)Entbehrlichkeit der Fristsetzung296 – 301
d)Abmahnung, § 323 Abs. 3302
e)Ausnahme nach § 323 Abs. 4303
f)Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 5 S. 1304 – 306
g)Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 6307, 308
h)Ausschluss aus sonstigen Gründen309 – 312
III.Übungsfall Nr. 1313, 314
4. TeilLeistungsbefreiung
A.Ausschluss der Primärleistungspflicht gem. § 275315 – 346
I.Wirkung und Anwendbarkeit des § 275316 – 319
II.Ausschluss nach § 275 Abs. 1320 – 340
1.Unmöglichkeit320 – 327
2.Unterscheidung nach Zeitpunkt der Entstehung328
3.Teilunmöglichkeit329 – 331
4.Vorübergehende Unmöglichkeit332 – 334
5.Besonderheiten bei der Gattungsschuld335 – 337
6.Sondertatbestand des § 300 Abs. 2338 – 340
III.Leistungsbefreiung gem. § 275 Abs. 2 und 3341 – 346
1.§ 275 Abs. 2342 – 345
2.Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3)346
B.Herausgabe eines stellvertretenden commodums (§ 285)347 – 355
I.Schuldverhältnis348
II.Leistungsbefreiung des Schuldners349, 350
III.Erlangung eines Ersatzes 351
IV.Kausalzusammenhang zwischen Unmöglichkeit und erlangtem Ersatz/Anspruch352, 353
V.Kongruenz/Identität zwischen stellvertretendem Commodum und ursprünglich geschuldeter Leistung354, 355
C.Schadensersatz wegen Leistungsbefreiung nach § 275356 – 367
I.Anspruchsgrundlagen356 – 358
II.Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283359 – 362
III.Schadensersatz aus §§ 311a Abs. 2363 – 365
IV.Schadensersatz neben der Leistung bei Unmöglichkeit?366, 367
D.Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1368 – 382
I.Gegenseitiger Vertrag369, 370
II.Wirkung des § 326 Abs. 1 S. 1371 – 374
III.Ausnahme nach § 326 Abs. 1 S. 2375
IV.Vertraglicher Ausschluss376, 377
1.Ausschluss durch Individualvereinbarung376
2.Ausschluss durch gesetzliche Sondertatbestände377
V.Ausnahmen des § 326 Abs. 2378 – 381
1.Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1378, 379
2.Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2380
3.Vorteilsausgleich nach § 326 Abs. 2 S. 2381
VI.Ausnahme nach § 326 Abs. 3382
E.Rückzahlungsanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4383
F.Sonderfall: Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit384, 385
G.Rücktritt nach § 326 Abs. 5386 – 393
I.Bedeutung des Rücktrittsrechts aus § 326 Abs. 5386 – 389
1.Befreiung von einer Teilleistung nach § 275388
2.Befreiung von der Nacherfüllung nach § 275389
II.Voraussetzungen des Rücktrittsrechts390 – 393
1.Gegenseitiger Vertrag390
2.Leistungsbefreiung nach § 275391
3.Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5392
4.Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 6393
H.Übungsfall Nr. 2394, 395
5. TeilDie Rücksichtspflichtverletzung
A.Konkurrenz zu den Leistungsstörungsregeln396 – 398
B.Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 Abs. 1399 – 459
I.Schuldverhältnis400 – 424
1.Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter403 – 411
a)Leistungsnähe des Dritten404
b)Einbeziehungsinteresse des Gläubigers405 – 407
c)Erkennbarkeit408 – 410
d)Schutzbedürftigkeit des Dritten411
2.Vorvertragliche Rücksichtspflichten (sog. „culpa in contrahendo“)412 – 424
a)Voraussetzungen des § 311 Abs. 2413 – 417
b)Parteien des vorvertraglichen Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 2418, 419
c)Verpflichtung Dritter nach § 311 Abs. 3420 – 422
d)Begünstigung Dritter423
e)Beendigung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses424
II.Rücksichtspflichtverletzung425 – 445
1.Schutzpflichten429 – 431
2.Aufklärungspflichten432 – 441
a)Informationsgefälle434
b)Besondere Umstände435 – 437
c)Konkurrenz der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung zur Anfechtung438 – 441
3.Leistungstreuepflichten442
4.Sonderfall: Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen443 – 445
III.Vertretenmüssen446 – 451
1.Grundregel446 – 449
2.Besonderheiten beim Vertrag oder c.i.c. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter450
3.Besonderheiten bei der Vertreterhaftung gem. § 311 Abs. 3451
IV.Ersatzfähiger Schaden452
V.Art und Umfang des Schadensersatzes (§§ 249 ff.)453 – 456
1.Allgemeine Grundregeln453 – 455
2.Besonderheiten beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter456
VI.Verhältnis der vorvertraglichen Pflichtverletzung zu §§ 122, 179457 – 459
1.Verhältnis zu § 122457
2.Verhältnis zu § 179458, 459
C.Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2460
D.Schadensersatz „statt der Leistung“, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282461
E.Rücktritt, § 324462
F.Übungsfall Nr. 3463, 464
Sachverzeichnis
Looschelders, Dirk
Schuldrecht Allgemeiner Teil, 21. Aufl. 2023
Medicus, Dieter/Petersen Jens
Allgemeiner Teil des BGB, 12. Aufl. 2024
Medicus, Dieter/Petersen, Jens
Bürgerliches Recht, 29. Aufl. 2023
Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan
Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021
Münchener Kommentarzum Bürgerlichen Gesetzbuch
Band 2 (Schuldrecht Allgemeiner Teil), 9. Aufl. 2022
Grüneberg, Christian
Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl. 2024 (zitiert: Grüneberg-Bearbeiter)
Petersen, Jens
Allgemeines Schuldrecht, 11. Aufl. 2023
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Die Lern- und Gedächtnispsychologie hat einige praktische Ideen, die Ihr Lernen erleichtern werden. Sie können damit effektiver lernen, mehr behalten und später den Lernstoff wieder gut abrufen. Sie können diese Methoden und Techniken sofort in die Praxis umsetzen und deren Erfolg unmittelbar feststellen. Lerntipps gibt es zu den Themen Arbeitsplanung, Techniken zum Warmlaufen, Einteilung des Lernpensums, Pausenmanagement und positive Abschlussgestaltung. Übrigens: Sie brauchen nicht alle Tipps auf einmal anzuwenden. Testen Sie ruhig einen nach dem anderen!
Viele wollen das große Arbeitspaket möglichst schnell hinter sich bringen und fangen einfach an. Verschaffen Sie sich besser zu Beginn eine Übersicht über folgende Punkte:
•
Inhalte, die erarbeitet werden müssen
•
Tätigkeiten, die erbracht werden müssen (Lesen, Schreiben, Sammeln, Gliedern, Auswendiglernen)
•
Benötigte Arbeitszeiten
•
Dringlichkeit und Priorisierung einzelner Inhalte und Tätigkeiten
Schreiben Sie auf Arbeitskarten (Karteikartengröße), welche Arbeiten im folgenden Zeitabschnitt von ca. 2 bis 4 Stunden zu erledigen sind. Sie können das Ganze in eine optimale Reihenfolge bringen und an eine Pin-Wand heften. Damit bekommen Sie eine sinnvolle Ordnung, die Ihr Lernleben erleichtert. Und immer, wenn eine Tätigkeit beendet ist, vernichten Sie die Zettel als positiven Abschluss. Die Planungstechnik eignet sich auch für langwierige schriftliche Ausarbeitungen sehr gut.
Ein Sportler macht sich vor Beginn des Wettkampfes warm, um körperlich, aber auch mental auf „Betriebstemperatur“ zu kommen. Ein Musiker spielt sich vor seinem Konzert ein. Auch der Denkapparat braucht eine Warmlaufphase, da zu Beginn einer Lerneinheit die Aufnahmefähigkeit noch relativ gering ist. Starten Sie also mit möglichst einfachen Tätigkeiten, Dingen, die Ihnen persönlich eher leicht von der Hand gehen.
Startarbeiten können sein:
•
Definitionen erst einmal nur durchlesen
•
Begriffe aus einem Buch zu einem Thema heraussuchen, kennzeichnen, mit Seitenzahlen versehen
•
Einfache Texte lesen
•
Karteikarten schreiben und ordnen
•
Material abheften
Wenn Sie an einer Hausarbeit oder an einem umfangreicheren Lernstoff sitzen, starten Sie nach Pausen immer wieder neu. Sie können sich das Denken für einen Neustart erleichtern, wenn Sie sich am Ende einer Arbeitsphase kurze Merksätze notieren, was Sie nach der Pause konkret lesen, erarbeiten, vergleichen oder welche Fragen Sie beantworten wollen. Mit diesen Notizen können Sie sehr schnell wieder Gedankengänge aktivieren und in Ihr Gesamtkonzept einsteigen. Sie können aber auch die Feingliederung für den geplanten Teil noch einmal durchgehen oder zwei Seiten zurückzublättern, um sich wieder einzulesen.
Es gibt auch beim Lernen eine optimale Menge der „akuten Lernbelastbarkeit“. Ein Lernumfang von 5 bis 7 Elementen („Chunks“) kann leicht auf einmal gespeichert werden. Wird diese Menge überschritten, ist Ihr Arbeitsspeicher (Speicherdauer 15 bis 30 Sekunden) überfordert, und es wird weniger ins Langzeitgedächtnis („Festplatte“) befördert, also behalten. „Chunks“ sind sinnvolle Gruppierungen von Informationen, – z. B. 7 Aufbauschemata, 7 Definitionen etc. Der mögliche Umfang Ihrer „Chunks“ hängt von Ihrem Vorwissen zu einem Lerngebiet ab.
Fazit für die Praxis:
•
Bereiten Sie Ihr Lernmaterial so auf, dass die Zahl von 5 bis 7 Fachbegriffen, Definitionen, Merksätzen, Kategorien nicht überschritten wird.
•
Teilen Sie umfangreicheres Material in Einheiten mit Untereinheiten (ebenfalls max. 7), die sinnvoll miteinander in Beziehung stehen.
•
Denn: Sinnvoll gruppiertes Material wird besser behalten als beziehungslos nebeneinanderstehendes.
•
Stabilisieren Sie das Wissen durch regelmäßiges Wiederholen in kleineren Portionen.
Es gibt nicht nur bevorzugte Plätze im Stadion oder Konzertsaal, sondern auch in einer Reihe von Lernelementen. Der Anfang und das Ende werden besser behalten und erinnert (Erfahrung des Autors als Coach: auch die ersten und letzten Stellenbewerber werden besser erinnert als die in der Mitte eines Bewerbungsprozesses). Stellen Sie sich vor, Sie müssen 20 Aufbauschemata oder Definitionen lernen. Die erste und die letzte Definition machen 10% des Lernmaterials aus, das Sie sich ohne besonderes Zutun besser einprägen können. Bei 2 Lernpaketen wären das 20%, bei 4 Paketen à 5 Definitionen schon 40% erleichterte Aufnahme.
Fazit für die Praxis:
•
Nutzen Sie den Vorteil, dass Anfang und Ende einer Reihe leichter behalten werden!
•
Teilen Sie Ihre Gesamtmenge in Portionen von 5 bis 7 Elementen auf, dann haben Sie entsprechend mehr Randelemente!
•
Lernen Sie die Einheiten stets mehrfach in einer jeweils anderen Reihenfolge, dadurch wird der Positionseffekt mehrfach genutzt und sie werden damit flexibler bereitgestellt!
Sind Lernelemente einander sehr ähnlich, so hemmen sie sich gegenseitig beim Lernen (= Ähnlichkeitshemmung). Man kann z. B. 5 unterschiedliche Begriffe besser abspeichern als 5 ähnliche. Lernen Sie ähnliche Inhalte stets zeitlich voneinander getrennt. Sie können diese dann „verwechslungssicherer“ abrufen. Machen Sie sich also keine Sorgen, wenn Sie inhaltlich unterschiedliche Dinge lernen. Das ist sogar eher förderlich.
Unsere Aufnahmefähigkeit ist begrenzt. Das haben Sie und ich schon mehrfach festgestellt. Selbst nach einem Warmstart dürfen wir nicht mit einer gleichmäßig ansteigenden Zunahme unseres Wissens rechnen. Es mag Sie zwar enttäuschen, aber wir behalten nach längerer Lernzeit immer weniger. Wir erreichen dann ein Lernplateau, wenn wir zu lange oder zu häufig denselben Stoff wiederholen. Es wird dann oft ohne Gewinn unnötiger Energieaufwand betrieben. Es kann sogar zu einer Abnahme schon erworbenen Wissens führen. Mehrarbeit kann also auch schaden. Das Gehirn braucht zum effektiven Lernen Zeit, um neue neuronale Verknüpfungen zu bilden, damit das Lernen auch „Spuren“ hinterlässt.
Die Konsequenz heißt „verteiltes statt massiertes Lernen“, den Lernstoff also mit Zwischenpausen bearbeiten.
•
Zuerst langsam und aufmerksam lesen und nicht direkt einprägen wollen.
•
Pause: Etwas ganz anderes tun.
•
Wesentliche einzelne Begriffe und Zusammenhänge aufschreiben.
•
Pause: Wieder ganz andere Dinge tun, auch Geistiges, jedoch möglichst unähnlich zu dem bisherigen Lernstoff.
•
Wieder Begriffe und Zusammenhänge einprägen.
•
usw.
Für Definitionen und Aufbauschemata zu einem Thema sind Abstände von 20 bis 40 Minuten zu empfehlen, bei größeren Textabschnitten wie Buchkapiteln können das auch mehrere Stunden sein.
Die maximale Leistungsfähigkeit kann nur in einem begrenzten Zeitraum erreicht werden. Bei Überschreitung passieren Fehler, die Leistung wird gemindert und die Motivation möglicherweise dauerhafter geschädigt. Vor Eintritt in eine solche Negativphase sollten Sie ein für Sie passendes Pausenmanagement einrichten.
Generell gilt:
•
Häufige Pausen von weniger als 20 Minuten sind besonders effektiv und besser als wenige lange Pausen.
•
Pausen sollten nicht mit lernnahen Tätigkeiten oder speicherbelastenden Aktivitäten (PC-Spiele) ausgefüllt werden.
Beispiele für unterschiedliche Pausenarten, die in den Tages- und Lernablauf integriert werden sollten:
•
Abspeicherpausen (Augen zu): 10 bis 20 Sekunden nach Definitionen, Begriffen und komplexen Lerninhalten zum sicheren Abspeichern und zur Konzentration.
•
Umschaltpausen: 3 bis 5 Minuten nach ca. 20 bis 40 Minuten Arbeit, um Abstand zum vorher Gelernten zu bekommen und dadurch besser Neues aufzunehmen.
•
Zwischenpausen: 15 bis 20 Minuten nach 90 Minuten intensiver Arbeit, also nach zwei Arbeitsphasen, dient dem Erholen und Abschalten.
Und nicht vergessen:
•
Die lange Erholungspause von 1 bis 3 Stunden, z. B. mittags oder zum Feierabend nach 3 Stunden Arbeit sollten Sie ebenfalls zum richtigen Abschalten, Regenerieren, Sich-Belohnen nutzen!
Unsere Erinnerung behält vor allem die letzten Erlebnisse. Endet ein an und für sich schöner Abend mit einem Streit, so wird der Abend rückwirkend als unangenehm empfunden. Ein Kellner bietet uns nach dem Essen auf Rechnung des Hauses einen Espresso oder Schnaps an. Wenn wir uns erinnern, werden wir geneigt sein, das gute Essen noch besser zu erinnern. D. h. wenn eine Tätigkeit positiv beendet wird, wird sie insgesamt als positiver erlebt.
Nach einer längeren Arbeitsphase von 1 bis 3 Stunden können Sie Folgendes tun:
•
Bewusst feststellen, was Sie alles geschafft haben, beachten Sie dabei weniger die unbearbeitete Menge.
•
Vergleichen Sie, was Sie zu Beginn einer Lernphase konnten oder wussten – und was Sie nun beherrschen.
•
Legen Sie eventuell ein Karteikartensystem an, mit dem Sie sehr leicht feststellen können, was Sie können (z. B. eine Kartei mit Aufbauschemata, Definitionskartei; siehe dazu auch die Arbeitskarten aus dem ersten Lerntipp)
Der Abschluss eines Lerntages sollte auch symbolisch eine Zäsur setzen, analog dem Wechsel von Arbeit zu Freizeit mit der Schulklingel oder dem Kleidungswechsel nach der Arbeit.
Abschlussrituale am Ende eines Tages können sein:
•
Denken Sie bereits 10 Minuten vor dem Arbeitsende eines Tages an das Ende der Arbeit.
•
Denken Sie kurz aber bewusst darüber nach, an welcher Stelle Sie die Arbeit für heute beenden.
•
Sagen Sie sich bewusst: Für heute ist die Arbeit für mich beendet.
•
Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Geleistete.
•
Machen Sie sich kurze Notizen, welche Aspekte in der nächsten Arbeitsphase zu berücksichtigen sind. Das erleichtert den Einstieg am Folgetag.
•
Klappen Sie den Ordner bewusst zu, fahren Sie den PC bewusst herunter und sagen Sie sich „Ich habe jetzt Freizeit!“
•
Verlassen Sie den Arbeitsplatz und den Arbeitsbereich. Wenn möglich, ziehen Sie sich um.
•
Gestalten Sie dieses Abschlussritual jeden Tag!
1
[Bild vergrößern]
2
Nach § 241 BGB[1] begründet ein Schuldverhältnis Leistungspflichten (Abs. 1) und Rücksichtspflichten (Abs. 2). Und sogleich stellt sich die Frage, worin sich diese beiden Pflichtenarten eigentlich unterscheiden.
Ein wichtiger Anhaltspunkt findet sich in den Formulierungen der beiden Absätze des § 241. Nach § 241 Abs. 1 ist der „Gläubiger“ „kraft des Schuldverhältnisses“ berechtigt „eine Leistung zu fordern“. Hingegen heißt es in Abs. 2, dass das Schuldverhältnis „seinem Inhalt nach“ zur Rücksicht verpflichten „kann“.
Leistungspflichten sind also solche Pflichten, auf die der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses einen klagbaren Anspruch hat. Das Schuldverhältnis ist dazu da, dem Gläubiger die Leistung zu verschaffen.[2]
Diejenigen Pflichten, die das Schuldverhältnis primär begründet und deren Inhalt für seine gesetzliche Typisierung ausschlaggebend ist, nennen wir „Hauptleistungspflichten“.[3] Die anderen Leistungspflichten bestehen von Anfang an oder später mit untergeordneter Bedeutung daneben. Man nennt diese Pflichten „Nebenleistungspflichten“.
Die praktische Bedeutung der Unterscheidung von Haupt- und Nebenleistungspflichten ist eher gering, alle Leistungspflichten unterfallen im Fall der Schlechtleistung den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 bzw. § 323. Auch folgt aus der Verletzung einer Nebenleistungspflicht nicht ohne Weiteres die Unerheblichkeit i.S.d. §§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2.
Der Kaufvertrag verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und den Verkäufer zur Verschaffung des verkauften Gegenstandes in mangelfreiem Zustand (vgl. §§ 433, 453). Beide Leistungspflichten sind Hauptleistungspflichten, da sie primär mit Abschluss des Kaufvertrages entstehen und den Vertragstypus prägen. Die nach § 433 Abs. 2 vom Käufer auch geschuldete Abnahme der Kaufsache ist hingegen Nebenleistungspflicht, da sie zwar ebenfalls primär entsteht, aber für die Zuordnung zum Vertragstyp „Kauf“ nicht bedeutsam ist.[4]
Weitere Nebenleistungspflichten sind auch die Pflicht des Verkäufers zur Rechnungsstellung über den Kaufpreis[5] oder Erteilung einer Quittung (§ 368).
3
Bei den Leistungspflichten ist in der Regel ein bestimmter Erfolg durch Verhalten geschuldet. Das reine Verhalten ist nur ausnahmsweise Leistungsinhalt. Erfüllung der Leistungspflicht gem. § 362 Abs. 1 kann nur eintreten, wenn der Leistungserfolg herbeigeführt und die Leistung damit bewirkt worden ist.[6]
Der Verkäufer schuldet nicht sein Bemühen um Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache, sondern die tatsächlich vollendete Übereignung der Sache im mangelfreien Zustand. Erfüllung tritt erst ein, wenn der Käufer Besitz und mangelfreies Eigentum erhalten hat.
Wer sich zur Unterlassung einer wiederholten Störung (etwa unlauteren Wettbewerbs) verpflichtet hat, schuldet den im Ausbleiben einer weiteren Störung zu sehenden Erfolg.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete schuldet zwar kein besonderes Leistungsergebnis, aber immerhin das vereinbarungsgemäße Leistungsverhalten. So kann der Arzt keine Heilung versprechen, sondern immer nur sein fachmännisches Bemühen nach den anerkannten Regeln seines Fachgebietes.[7] Dieses Bemühen ist aber als Erfolg geschuldet. Unternimmt der Dienstverpflichtete gar nichts oder mangelhaft, erfüllt er seine Verpflichtung nicht.
4
Die Begründung der in § 241 Abs. 2 erwähnten Rücksichtspflichten ist hingegen nicht das Ziel des Schuldverhältnisses, sondern eine Begleiterscheinung („Schuldverhältnis kann verpflichten“). Rücksichtspflichten sind außerdem nie erfolgsbezogen, sondern immer verhaltensorientiert. Geschuldet ist also niemals ein bestimmter Erfolg, sondern immer nur ein bestimmtes Verhalten.[8]
A bestellt bei Gastwirt B einen „Cevapcici“-Grillteller. Beim Verzehr bricht ihm ein Zahn ab. Unter dem Aspekt einer Rücksichtspflichtverletzung im Rahmen des Bewirtungsvertrages genügt der Abbruch des Zahnes als solcher nicht, um eine Rücksichtspflichtverletzung zu begründen.[9] Nach der Verhaltenspflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 ist eben kein bestimmter Erfolg – hier etwa Unversehrtheit von Gesundheit und Körper des Gastes – geschuldet. Eine solche umfassende Rücksichtspflicht gibt es nicht.[10] Vielmehr kommt es darauf an, ob der Gastwirt sich anders hätte verhalten müssen, weil sich in dem Fleisch ein harter Fremdkörper befand, den er hätte erkennen können. Das muss A darlegen und beweisen, weil die Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 sich nur auf das Vertretenmüssen bezieht.
Ob eine Leistungs- oder Rücksichtspflicht vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob eine Partei von der anderen Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses von vornherein ein konkretes Verhalten erzwingen kann oder ob es grundsätzlich ins Belieben der anderen Partei gestellt ist, wie sie sich bei der Durchführung des Schuldverhältnisses verhält. Im letzteren Fall sind dann nur die sich aus der Verletzung ergebenden Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche einklagbar.
Als Leitlinie können Sie sich an Folgendem orientieren: Immer dann, wenn eine Pflichtverletzung keine Auswirkung auf die Rechtzeitigkeit und Mängelfreiheit der geschuldeten Hauptleistung hat, ist von einer Rücksichtspflicht auszugehen.[11]
V räumt in seinem Ladenlokal eine auf dem Gang liegende Verpackung nicht weg. Deshalb kommt seine Kundin K zu Fall und verletzt sich. Auf die Qualität seiner Ware und die Erfüllung des Kaufvertrages hat dieser Vorfall keinen Einfluss. Im Übrigen: Wie V seinen Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichten nachkommt, ist seinem Ermessen überlassen. Auf das Wegräumen der Verpackung hat K keinen klagbaren Anspruch. V hätte ebenso den Gang sperren können, wenn ihm das Aufheben der Verpackung zu lästig gewesen wäre.
5
Im vorvertraglichen Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2, 3 stellen sich keine Abgrenzungsschwierigkeiten, da hier noch keine Leistungspflichten, sondern lediglich Rücksichtspflichten geschuldet sind (vgl. § 311 Abs. 2).
6
[Bild vergrößern]
Der Begriff der „Pflichtverletzung“ wird in § 280 Abs. 1 genannt und löst im Rahmen eines Schuldverhältnisses nach dieser Vorschrift eine Schadensersatzhaftung aus, es sei denn, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach dem zuvor Gesagten kommen dabei einerseits Verletzungen der Leistungspflichten und andererseits Verletzungen der Rücksichtspflichten in Betracht.
7
Im Hinblick auf die Verletzung von Leistungspflichten hat sich eine objektive und erfolgsbezogene Betrachtung durchgesetzt. Das bedeutet, dass unter einer Leistungspflichtverletzung jedes objektive Abweichen der realen Lage vom ursprünglich festgelegten Pflichtenprogramm eines Schuldverhältnisses zu verstehen ist. Das Pflichten- oder „Sollprogramm“ ergibt sich beim vertraglichen Schuldverhältnis aus den Vereinbarungen, dispositiven Normen und ggfs. erläuternder oder ergänzender Vertragsauslegung, sowie aus § 242. Beim gesetzlichen Schuldverhältnis folgt das Pflichtenprogramm aus den jeweiligen Tatbeständen.[12] „Objektiv“ und „erfolgsbezogen“ ist diese Betrachtung deshalb, weil es auf Hindernisse in der Sphäre des Schuldners und Fragen des Verschuldens in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Auch wenn der Begriff der Pflichtverletzung sprachlich eine gedankliche Nähe zu schuldhaftem Verhalten herstellt, ist dies damit nicht gemeint. Das „Wieso“ und „Warum“ einer Pflichtverletzung ist für die Frage einer Pflichtverletzung ohne jede Bedeutung, sondern eine Frage des Vertretenmüssens.[13]
Die Unterscheidung zwischen erfolgsbezogenen und verhaltensbezogenen Pflichten ist nicht nur im Rahmen der Kategorisierung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen, sondern wirkt sich auch auf die Zurechnung nach § 278 aus. Bei erfolgsbezogenen Pflichtverletzungen kommt es nur darauf an, ob das vertragliche Sollprogramm erfüllt wurde. Der Grund für die fehlende Erfüllung ist unerheblich und § 278 daher gar nicht relevant. Bei verhaltensbezogenen Pflichtverletzungen muss beim Handeln von Erfüllungsgehilfen bereits im Rahmen der Pflichtverletzung auf § 278 (analog) eingegangen werden.
K erwirbt vom Händler V ein Fernsehgerät. Das Gerät funktioniert nicht. Ohne V zunächst aufzufordern, die Reparatur durchzuführen, lässt K das Gerät vom Nachbarn N, einem Fernsehtechniker, reparieren, der K dafür 50 € in Rechnung stellt. K möchte von V das Geld erstattet haben.
Hier könnte dem K ein Ersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 437 Nr. 3 (bitte lesen) zustehen. V war dem K nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 zur Reparatur verpflichtet. Dadurch, dass das Gerät auf Verlangen des K bereits von N repariert wurde, ist dem V die Erfüllung seiner Pflicht unmöglich geworden, so dass er nach § 275 Abs. 1 von seiner Leistungspflicht befreit wurde.[14] Die Unmöglichkeit wurde zwar nicht von V verursacht, sondern durch K selbst; dennoch liegt nach der objektiven Betrachtungsweise eine „Pflichtverletzung“ des V vor. Der Grund für die bei V eingetretene Unmöglichkeit ist für die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Allerdings scheitert der Anspruch des K auf Schadensersatz daran, dass V die Unmöglichkeit nicht i.S.v. § 276 zu vertreten hat.
Die Frage des Vertretenmüssens stellt sich also bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Pflichtverletzung“ nicht. Das Vertretenmüssen ist allerdings bei verschiedenen Anspruchsgrundlagen, insbesondere beim Schadensersatzanspruch aus § 280, als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen (§ 280 Abs. 1 S. 2).
8
Bei der näheren Bestimmung der einzelnen Pflichtverletzungskategorien helfen uns die Vorschriften über Leistungsstörungen. Sie können daher zur näheren Konkretisierung der verschiedenen Pflichtverletzungsarten herangezogen werden.[15]
9
Eine erste Kategorie der Leistungspflichtverletzung können wir § 281 Abs. 1 S. 1 Var. 1 entnehmen. Dort beschreibt das Gesetz die Situation, dass der Schuldner „die fällige Leistung nicht erbringt“. Eine entsprechende Formulierung findet sich in § 323 Abs. 1. § 280 Abs. 2 und gibt dieser Pflichtverletzungskategorie einen besonderen Namen: „Verzögerung“ der (fälligen) Leistung. Das Auseinanderfallen des realen Leistungsstandes vom Sollprogramm liegt hier auf der Hand: Der Schuldner leistet nicht, obwohl er leisten muss.
[Bild vergrößern]
10
In § 281 Abs. 1 S. 1 Var. 2 beschreibt das Gesetz die Situation, dass der Schuldner die fällige Leistung „nicht wie geschuldet“ erbringt. Eine ähnliche Formulierung findet sich in § 323 Abs. 1, wo es heißt, dass der Schuldner die fällige Leistung „nicht vertragsgemäß“ erbringt.
[Bild vergrößern]
Die Tatsache, dass § 323 von einer „nicht vertragsgemäßen“ statt „nicht wie geschuldet erbrachten“ Leistung spricht, erklärt sich daraus, dass die §§ 280 ff. grundsätzlich auf jedes Schuldverhältnis anzuwenden sind, § 323 aber nur auf gegenseitige Verträge Anwendung findet (vgl. die Titelüberschrift vor § 320). Dies soll im Tatbestand zum Ausdruck kommen, weshalb der Gesetzgeber eine entsprechend abweichende Formulierung gewählt hat. Die „nicht vertragsgemäß“ erbrachte Leistung ist also eine „nicht wie geschuldet“ erbrachte Leistung.
11
Auch im Fall der Unmöglichkeit entspricht der reale Leistungsstand nicht mehr dem ursprünglichen Sollprogramm. Die Unmöglichkeit ist bei gebotener erfolgsbezogener Betrachtung eine Pflichtverletzung. Dies zeigt sich auch im Verweis aus § 275 Abs. 4 und den Vorschriften aus § 283, für die nachträgliche Unmöglichkeit und § 311a Abs. 2 für die anfängliche Unmöglichkeit.
V verkauft dem K einen gebrauchten, von K ausgesuchten Pkw. Vor Übergabe wird der Pkw zerstört. Da V von Anfang lediglich den von K ausgesuchten Pkw zu übereignen und zu übergeben hatte, ist mit der Zerstörung des Pkw diese Leistung gem. § 275 Abs. 1 unmöglich geworden. V ist daher nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Die bei Vertragsschluss zunächst vereinbarte Leistungspflicht des V gem. § 433 Abs. 1 besteht nun real wegen § 275 Abs. 1 nicht mehr. Vertragliches Sollprogramm und realer Leistungsstand fallen daher auseinander. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei der Leistungsbefreiung von einer Pflichtverletzung zu sprechen.
[Bild vergrößern]
12
Im Ergebnis kennen wir damit drei verschiedene Leistungspflichtverletzungen, nämlich die nicht rechtzeitige Leistung („Leistungsverzögerung“), die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung („Schlechtleistung“) und die Nichtleistung wegen Leistungsbefreiung nach § 275.[16]
13
Auch die Verletzung einer Rücksichtspflicht nach § 241 Abs. 2 stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 dar. Dies folgt zwingend aus den §§ 282, 324, die für diesen Fall ergänzende Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bzw. die Ausübung eines Rücktritts vom gegenseitigen Vertrag vorsehen. Da bei den Rücksichtspflichten nur ein Verhalten und kein darüber hinausgehender Erfolg geschuldet ist, liegt eine Pflichtverletzung dann vor, wenn der Schuldner sich nicht in der den Umständen nach erforderlichen Art und Weise verhalten hat.[17]
Maler M hat sich verpflichtet, die Wohnung des A zu streichen. Da er es nicht lassen kann, raucht er bei der Arbeit eine Zigarette nach der anderen. Durch herabfallende Asche wird der Teppichboden des A beschädigt, da M keinen Aschenbecher benutzt (= Rücksichtspflichtverletzung).
Wäre der Anstrich objektiv mangelhaft, läge insoweit eine Leistungspflichtverletzung in Form der Schlechtleistung vor, ohne dass es auf den Grund ankäme. Die Ursache ist dann eine Frage des Vertretenmüssens.
[Bild vergrößern]
[Bild vergrößern]
14
In allen Fällen der Pflichtverletzung muss das Gesetz entscheiden, wie es die verschiedenen Interessen der betroffenen Personen ausgleicht.
Durch die Pflichtverletzung können dem Gläubiger Schäden entstanden oder Aufwendungen sinnlos geworden sein.
15
Es muss also geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger Schadensersatz und Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen kann.
16
Bei gegenseitigen Verträgen stellt sich die zusätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger verpflichtet ist, die seinerseits geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Wenn die Leistung des Schuldners nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, hat der Gläubiger regelmäßig ein Interesse, seine Gegenleistung zurückzuhalten. Hat er bereits vorgeleistet, möchte er möglicherweise seine Gegenleistung wieder zurückbekommen.