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Der Inhalt: Gegenstand des Skripts ist die Darstellung des Kauf-, Werk- und Reisevertragsrechts und der Schenkung mit Bezügen zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Allgemeinen Schuldrecht. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: - Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; - begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; - im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; - Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; - Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; - ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
Kauf-, Werk-, Reisevertrag und Schenkung
von
Achim Wehinger (vormals Bönninghaus)
und
Tomasz Kleb
5., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-6449-0
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2025 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
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die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.
In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch
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optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und
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Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.
Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre zivilrechtlichen Kenntnisse!
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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.
Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.
Dieses Skript behandelt den Kauf-, Werk- und Schenkungsvertrag sowie den Pauschalreisevertrag. Jedes Rechtsgebiet wird anhand der sich aus diesen Verträgen ergebenden Primäransprüche und der wichtigsten Sekundäransprüche erörtert, sofern sie durch die Regelungen im Besonderen Teil geprägt sind. Wegen der übrigen Sekundäransprüche aus dem Allgemeinen Schuldrecht möchten wir auf die Darstellung im Skript „Schuldrecht Allgemeiner Teil II“ verweisen.
Jeder Anspruch wird wie im Gutachten in der Schrittfolge „Anspruch entstanden?“, „Anspruch erloschen?“ (= „rechtsvernichtende Einwendungen“) und „Anspruch durchsetzbar?“ dargestellt. Im Laufe des Skripts und der gesamten Skriptenreihe mag es dabei zu Wiederholungen einzelner Punkte kommen – dies ist durchaus gewollt. Das einem Kapitel jeweils vorangestellte Prüfungsschema soll Ihnen als Vorschlag und „Checkliste“ für die gedankliche Durchprüfung des betreffenden Anspruchs dienen. Aber Achtung: Keineswegs müssen in der Klausur alle Punkte schriftlich abgearbeitet werden – was offensichtlich irrelevant ist, hat in der schriftlichen Ausarbeitung nichts zu suchen.
Wie Sie dem Inhaltsverzeichnis vielleicht schon entnommen haben, nimmt die Darstellung des Kaufrechts einen wesentlichen Teil dieses Bandes ein. Dies entspricht der überragenden Bedeutung dieses Rechtsgebiets in der juristischen Ausbildung. Der Kaufvertrag gehört in den ersten Semestern zum Prototyp des schuldrechtlichen Vertrages, anhand dessen allgemeine Themen der Rechtsgeschäftslehre, des Schuldrechts sowie die sich aus dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip ergebenden Konsequenzen erläutert werden. Diese Relevanz behält das Kaufrecht bis hin zum Examen, da die Rechtsprechung des BGH zu Problemen des reformierten Schuldrechts insbesondere anhand kaufrechtlicher Fälle Stellung bezieht und die Entscheidungen des BGH daher nicht selten als Muster für Examensfälle dienen. Das Kaufrecht enthält darüber hinaus eigene, äußerst examensrelevante Verbraucherschutzvorschriften (§§ 474 ff. BGB) und wurde sowohl im Jahr 2019 als auch 2022 reformiert. Das Kaufrecht selbst wurde für Sachverhalte mit Bezug zu digitalen Produkten ertüchtigt und regelt entsprechende Sachverhalte teilweise selbst, verweist in manchen Fällen jedoch auf die §§ 327 ff. BGB. Die §§ 327 ff. BGB werden im Skript „Schuldrecht Allgemeiner Teil I“ behandelt. Gerade dieser Facettenreichtum und die Dynamik der Regelungsmaterie machen das Kaufrecht zu einem der beliebtesten Rechtsgebiete für das Examen.
Wegen der strukturellen Parallelen des Leistungsstörungsrechts konnte die anschließende Darstellung des Werkvertrages knapper ausfallen. Die relativ ausführliche Behandlung des Pauschalreisevertrages mag auf den ersten Blick überraschen, da das Pauschalreisevertragsrecht nach häufiger Ansicht in der Ausbildung keine nennenswerte Rolle zu spielen scheint. Der berühmte „Mut zur Lücke“ bezieht sich daher gerne auf die reiserechtlichen Vorschriften. Dies ist nun leider auch Ihren Prüfern bekannt, weshalb dieser Mut nicht selten im schriftlichen oder mündlichen Teil des Examens auf die Probe gestellt wird. Das Reisevertragsrecht wurde im Rahmen der durch EU-Recht bedingten Reform (2018) zwar strukturell der modernen Struktur der Mängelrechte angepasst, weist jedoch Eigenheiten auf, die kaum für eine schnelle Erfassung im Ernstfall geeignet sind. Die vorliegende Darstellung gibt Ihnen eine hilfreiche Orientierung über dieses Rechtsgebiet.
Sie werden feststellen, dass Literaturverzeichnis und Fußnotenapparat „übersichtlich“ gehalten sind. Das Skript kann das Schrifttum nicht vollständig belegen – und soll dies auch gar nicht. Betrachten Sie die Literaturangaben und die in den Fußnoten außerdem zitierten Urteile[1] und Aufsätze als persönliche Leseempfehlung.
Auf geht's – wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an die C.F. Müller GmbH, Waldhofer Str. 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen. Oder Sie wenden sich direkt an mich unter [email protected] oder meinen Co-Autor unter [email protected]. Bei der Neuauflage konnten wir viele Zuschriften berücksichtigen, für die wir uns wieder herzlich bei allen Leserinnen und Lesern bedanken möchten.
Frankfurt, im März 2025
Achim Wehinger und Tomasz Kleb
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Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.
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Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Littenstraße 11, 10179 Berlin zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. TeilDer Kaufvertrag
A.Wirksamer Kaufvertrag5 – 43
I.Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 433 oder § 4535 – 34
1.Die Grundtypen des Kaufvertrages5, 6
2.Sachkauf gem. § 4337 – 25
a)Hauptleistungspflichten7 – 9
b)Besondere Auslegungsfragen10 – 22
c)Wichtige Varianten des Sachkaufes23 – 25
3.Rechtskauf/Kauf über sonstige Gegenstände (§ 453 Abs. 1 S. 1)26 – 34
a)Forderungskauf27
b)Kauf sonstiger Rechte29 – 32
c)Kauf sonstiger Gegenstände33
d)Verbraucherverträge über den Kauf digitaler Inhalte34
II.Wirksamkeitsvoraussetzungen35 – 43
1.Allgemeine Tatbestände36, 37
2.Besondere Formerfordernisse38 – 43
a)Formnichtigkeit beim Grundstückskaufvertrag (§ 311b Abs. 1 S. 1)39 – 42
b)Formnichtigkeit besonderer Verbraucherkaufverträge43
B.Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1)44 – 81
I.Anspruchsentstehung44 – 59
1.Wirksamer Kaufvertrag44
2.Weitere Anspruchsvoraussetzungen45
3.(Keine) Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1)46 – 59
a)Nichtexistenz/Untergang des verkauften Gegenstandes47 – 50
b)Rechtliches Unvermögen des Verkäufers51
c)Anfängliche Unmöglichkeit (nur) der Mängelbeseitigung52 – 59
II.Rechtsvernichtende Einwendungen60 – 72
1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate60 – 65
2.Nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 27566 – 68
3.Leistungsbefreiung nach § 300 Abs. 269, 70
4.Sonstige Einwendungen71, 72
III.Durchsetzbarkeit73 – 77
1.Fälligkeit73
2.Einreden74 – 77
IV.Nebenpflichten des Verkäufers78
V.Pflichtverletzung79
VI.Übungsfall Nr. 180, 81
C.Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2)82 – 128
I.Anspruchsentstehung82 – 90
1.Wirksamer Kaufvertrag82 – 86
a)Vertragsschluss mit Inhalt nach § 433 (ggf. i.V.m. § 453)82 – 85
b)Wirksamkeitsvoraussetzungen86
2.Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen87
3.Ausschluss nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen anfänglicher Unmöglichkeit88 – 90
II.Rechtsvernichtende Einwendungen91 – 122
1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate91
2.Wegfall nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen nachträglicher Unmöglichkeit92 – 120
a)Grundregel des § 326 Abs. 1 S. 1 (Ohne Leistung kein Geld)92
b)(Kein) Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (§ 326 Abs. 1 S. 2)93
c)Ausnahme nach § 44694 – 98
d)Sonderregel beim Versendungskauf (§ 447)99 – 111
e)Exkurs: Haftung Dritter und Drittschadensliquidation112 – 119
f)Allgemeine Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1120
3.Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2121
4.Sonstiges122
III.Durchsetzbarkeit123 – 126
1.Fälligkeit123
2.Einreden124 – 126
a)Zurückbehaltungsrechte124, 125
b)Verjährung126
IV.Übungsfall Nr. 2127, 128
D.Die Rechte des Käufers bei Mängeln nach § 437129 – 318
I.Mangel und maßgeblicher Zeitpunkt129 – 160
1.Sachmangel, § 434131 – 148
a)Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1131, 132
b)Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2133
c)Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3134
d)Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1–4135 – 143
e)Montageanforderungen nach § 434 Abs. 1, 4144, 145
f)Aliud-Lieferung nach § 434 Abs. 5146 – 148
2.Rechtsmangel, § 435149 – 151
3.Maßgeblicher Zeitpunkt152 – 154
a)Sachmangel152, 153
b)Rechtsmangel154
4.Besonderheiten beim Rechtskauf155 – 160
II.Ausschluss der Gewährleistung161 – 172
1.Gesetzlicher Haftungsausschluss162 – 167
a)Ausschluss nach § 442163 – 166
b)Ausschluss nach § 445167
2.Vertragliche Haftungsausschlüsse168 – 172
a)Vereinbarung 168, 169
b)Wirksamkeit des Haftungsausschlusses170 – 172
III.Der Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439173 – 222
1.Anspruchsentstehung177 – 195
a)Wirksamer Kaufvertrag177
b)Mangel178
c)(Kein) Wirksamer Gewährleistungsausschluss179
d)Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs180 – 186
e)Ausschluss nach § 275 Abs. 1187 – 195
2.Rechtsvernichtende Einwendungen196 – 209
a)Allgemeine Einwendungstatbestände196 – 198
b)Unverhältnismäßigkeit der Kosten, § 439 Abs. 4199 – 209
3.Durchsetzbarkeit210 – 222
a)Fälligkeit210, 211
b)Einreden212 – 222
IV.Der Kostenerstattungsanspruch aus § 439 Abs. 2223 – 230
1.Eigene Anspruchsgrundlage223, 224
2.Umfang225 – 230
V.Rücktrittsrechte des Käufers wegen eines Mangels231 – 265
1.Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 323237 – 262
a)Wirksamer Kaufvertrag237
b)Mangel238
c)(Kein) Wirksamer Gewährleistungsausschluss239
d)Durchsetzbarkeit des Nacherfüllungsanspruches240 – 242
e)Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist243, 244
f)Entbehrlichkeit der Fristsetzung245 – 251
g)Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 2252 – 258
h)Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 6259
i)Rücktrittsausschluss wegen Unwirksamkeit nach §§ 438 Abs. 4, 218260 – 262
2.Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5263 – 265
VI.Minderungsrecht des Käufers wegen Mangels266 – 271
VII.Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels272 – 308
1.Schadensersatz „neben“ der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1273 – 283
a)Abgrenzung zum Schadensersatz statt der Leistung273
b)Abgrenzung zum Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286274
c)Anspruchsentstehung275 – 281
d)Weitere Prüfung282, 283
2.Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281284 – 296
a)Anspruchsentstehung284 – 292
b)Weitere Prüfung293 – 296
3.Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283297 – 304
a)Abgrenzung zu §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281298
b)Abgrenzung zu §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2299
c)Bezugspunkt des Vertretenmüssens300
d)Schadensberechnung301
e)Fälligkeit302
f)Einreden303, 304
4.Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2305 – 308
a)Abgrenzung zu §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283306
b)Bezugspunkt beim Vertretenmüssen307, 308
VIII.Aufwendungsersatz aus §§ 437 Nr. 3, 284309 – 313
IX.Verhältnis der Gewährleistungsrechte zu anderen Rechten314 – 318
1.Rechtslage vor Anwendbarkeit des § 437314
2.Rechtslage bei Anwendbarkeit des § 437315 – 318
a)Verhältnis zur Anfechtung315, 316
b)Verhältnis zu §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, Abs. 3317
c)Verhältnis zu §§ 823 ff.318
E.Der Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten319 – 328
I.Sinn und Zweck der §§ 445a, 445b, 478319 – 326
1.Allgemeine Vorbemerkungen; Regelungsstruktur320
2.Selbstständiger Regress nach § 445a Abs. 1321 – 323
a)Erfasste Aufwendungen322
b)Verjährung des selbstständigen Regressanspruchs323
3.Unselbstständiger Regress nach § 445a Abs. 2324 – 326
II.Sonderbestimmungen beim Verbrauchsgüterkauf327
III.Halbzwingender Charakter328
F.Verbrauchsgüterkauf329 – 349
I.Anwendungsbereich der §§ 474 ff.330 – 338
1.Verbraucher nach § 13331 – 335
a)„Dual use“332
b)Existenzgründer333
c)Arbeitnehmer334
d)Rechtsfähige GbR335
2.Unternehmer nach § 14336
3.Gegenstand des Verbrauchsgüterkaufs337
4.Bereichsausnahme338
II.Speziellere Regelungen ggü. den allgemeinen Vorschriften339 – 349
1.Modifikationen nach § 475 340 – 345
a)Leistungszeitpunkt nach § 475 Abs. 1340
b)Gefahrübergang beim Versendungskauf nach § 475 Abs. 2341
c)(Kein) Nutzungsersatz bei Nacherfüllung; Ausschluss der §§ 442–447 nach § 475 Abs. 3342
d)Anspruch auf Vorschuss nach § 475 Abs. 4343
e)Angemessene Frist und erhebliche Unannehmlichkeiten nach § 475 Abs. 5344
f)Kosten und Anforderungen an den Nachweis der Rückgabe nach § 475 Abs. 6345
2.Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz nach § 475d346
3.Eingeschränkte Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen, § 476 347
4.Vermutungswirkung nach § 477 348
5.Sonderregelungen zum Rückgriff und Garantien nach §§ 478, 479349
G.Verbrauchsgüterkaufverträge über Waren mit digitalen Elementen350 – 361
I.Anwendungsbereich und Abgrenzung351 – 353
1.Körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen352
2.Waren mit digitalen Produkten; Ware mit digitalen Elementen353
II.Haftung für Mängel bei Waren mit digitalen Elementen gemäß § 475b354 – 360
1.Verpflichtung zur Bereitstellung digitaler Elemente355
2.Maßgeblicher Zeitpunkt für den Mangel und Mangelkategorien356
3.Subjektiver Mangelbegriff357
4.Objektiver Mangelbegriff358
5.Montage- und Installationsanforderungen359
6.Beweislastumkehr und Ausschlussgründe360
III.Ergänzende Regelungen bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Elemente361
H.Übungsfall Nr. 3362, 363
2. TeilDer Werkvertrag
A.Wirksamer Werkvertrag365 – 376
I.Vertragsschluss mit Inhalt der §§ 631, 633 Abs. 1365 – 373
1.Einigung auf Leistungspflichten gem. §§ 631, 633 Abs. 1365
2.Abgrenzungen zu anderen Vertragstypen366 – 373
a)Dienstvertrag und Behandlungsvertrag367
b)Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag368 – 372
c)Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte373
II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen374 – 376
B.Der Primäranspruch des Bestellers (§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1)377 – 395
I.Anspruchsentstehung377 – 379
1.Wirksamer Werkvertrag377
2.Sonstige Voraussetzungen378
3.(Keine) Anfängliche Unmöglichkeit379
II.Rechtsvernichtende Einwendungen380 – 393
1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate380
2.Nachträgliche Leistungsbefreiung (§ 275)381
3.Zufälliger Untergang oder Verschlechterung nach Gefahrübergang382 – 384
4.Kündigung385 – 392
a)Wirkung der Kündigung385
b)Voraussetzungen386 – 392
5.Sonstige Einwendungen393
III.Durchsetzbarkeit394, 395
1.Fälligkeit394
2.Einreden395
C.Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers (§§ 631 Abs. 1, 632)396 – 428
I.Anspruchsentstehung396 – 399
II.Rechtsvernichtende Einwendungen400 – 421
1.Allgemeine Regeln400
2.Wegfall nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen nachträglicher Unmöglichkeit401 – 416
a)Grundregel des § 326 Abs. 1 S. 1401
b)Allgemeine Sonderregel des § 326 Abs. 1 S. 2402
c)Werkvertragliche Sonderregel des § 644403 – 411
d)Allgemeine Sonderregel des § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1412 – 414
e)Sondertatbestand des § 645 Abs. 1415, 416
3.Kündigung417 – 421
a)Kündigungsrecht des Unternehmers aus § 643418
b)Kündigungsrecht des Bestellers aus § 648 S. 1419
c)Kündigungsrecht des Bestellers aus § 649 Abs. 1420
d)Beiderseitiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, § 648a421
III.Durchsetzbarkeit422 – 425
1.Fälligkeit422 – 424
2.Einreden425
IV.Sicherung des Vergütungsanspruchs426 – 428
D.Rechte des Bestellers bei mangelhaftem Werk429 – 458
I.Mangel430, 431
1.Sachmangel430
2.Rechtsmangel431
II.Maßgeblicher Zeitpunkt432
III.Ausschluss der Gewährleistung433 – 435
1.Gesetzlicher Ausschluss in § 640 Abs. 3433
2.Vertraglicher Ausschluss434, 435
IV.Rechte des Bestellers im Einzelnen436 – 452
1.Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1436 – 440
a)Inhalt und Wahlrecht437
b)Kosten438
c)Ausschlusstatbestände439, 440
2.Selbstvornahmerecht nach §§ 634 Nr. 2, 637441 – 443
3.Rücktrittsrecht (§ 634 Nr. 3)444 – 447
a)Rücktrittsrecht aus §§ 634 Nr. 3, 323445, 446
b)Rücktrittsrecht aus §§ 634 Nr. 3, 326 Abs. 5447
4.Minderungsrecht aus §§ 634 Nr. 3, 638448
5.Schadensersatz449 – 452
V.Verjährung der Gewährleistungsansprüche453 – 458
1.Frist453 – 456
2.Beginn457, 458
E.Übungsfall Nr. 4459, 460
3. TeilBesondere Arten des Werkvertrages
A.Der Bauvertrag, §§ 650a–h461 – 469
I.Vertragsänderungen, § 650b463 – 469
1.Einvernehmliche Vertragsänderung, § 650b Abs. 1464
2.Anordnungsrecht des Bestellers, § 650b Abs. 2465
3.Gerichtliche Durchsetzung, § 650d466
4.Sicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers, §§ 650e, f467
5.Abnahmeverweigerung, § 650g Abs. 1–3468
6.Fälligkeit der Vergütung, § 650g Abs. 4469
B.Der Verbraucherbauvertrag, §§ 650i–n470 – 473
I.Anwendungsbereich, § 650i Abs. 1470
II.Besonderheiten des Vertragsschlusses, § 650i Abs. 2471
III.Widerrufsrecht, § 650l472
IV.Abschlagszahlungen, § 650m473
C.Architekten- und Ingenieurvertrag, §§ 650p–t474, 475
I.Vertragsinhalt, § 650p474
II.Haftung, § 650t475
D.Der Bauträgervertrag, §§ 650u, v476, 477
I.Vertragsinhalt, § 650u476
II.Haftung477
4. TeilDer Pauschalreisevertrag
A.Wirksamer Pauschalreisevertrag478 – 486
I.Vertragsschluss mit dem Inhalt des § 651a Abs. 1479 – 483
II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen484 – 486
B.Die Primäransprüche487 – 504
I.Anspruch des Reisenden (§ 651a Abs. 1 S. 1)487 – 492
1.Anspruchsentstehung487, 488
2.Rechtsvernichtende Einwendungen489, 490
3.Durchsetzbarkeit491, 492
II.Der Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters (§ 651a Abs. 1 S. 2)493 – 504
1.Anspruchsentstehung493 – 495
2.Rechtsvernichtende Einwendungen496 – 501
3.Durchsetzbarkeit502 – 504
C.Besondere Gestaltungsrechte beim Pauschalreisevertrag505 – 514
I.Rücktritt des Reiseveranstalters, § 651h Abs. 4507
II.Rücktritt des Reisenden508 – 512
1.„Freies“ Rücktrittsrecht vor Reisebeginn aus § 651h Abs. 1508
2.Rücktrittsrecht wegen Preiserhöhung und sonstigen erheblichen Vertragsänderungen § 651g Abs. 1 S. 2 Nr. 2509 – 512
III.Kündigung wegen eines Reisemangels nach § 651i Abs. 3 Nr. 5513, 514
D.Gewährleistungsrechte des Reisenden515 – 571
I.Reisemangel516 – 521
1. Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit517
2. Nichteignung zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen518
3.Fehlende Eignung für den gewöhnlichen Nutzen/Abweichung von der gewöhnlichen Beschaffenheit519
4.Nichterbringung oder unangemessen verspätete Erbringung der Reiseleistung520, 521
a)Auswirkung auf Wert oder Tauglichkeit der Reise?521
II.Abhilfeanspruch des Reisenden aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k522 – 526
1.Anspruchsentstehung522
2.Rechtsvernichtende Einwendungen523, 524
3.Durchsetzbarkeit525, 526
III.Aufwendungsersatzanspruch aus § 651i Abs. 3 Nr. 2, 651k Abs. 2527 – 535
1.Anspruchsentstehung527 – 533
2.Rechtsvernichtende Einwendungen534
3.Durchsetzbarkeit535
IV.Minderung und Rückzahlungsanspruch536 – 544
V.Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651l545 – 549
VI.Schadensersatzanspruch aus § 651n550 – 570
1.Schadensersatz aus § 651n Abs. 1550 – 558
2.Modifikation: Entschädigung nach § 651n Abs. 2559 – 565
a)Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise560 – 562
b)Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit563, 564
c)Umfang565
3.Schmerzensgeldanspruch (§ 253 Abs. 2)566 – 570
VII.Verjährung, § 651j571
E.Schadensersatz aus §§ 280 ff.572 – 574
I.Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters573
II.Pflichtverletzungen des Reisenden574
F.Übungsfall Nr. 5575, 576
5. TeilDie Schenkung
A.Schenkungsarten577 – 581
I.Typisierung und Abgrenzung577
II.Handschenkung und Schenkungsversprechen578 – 581
1.Handschenkung i.S.d. § 516579, 580
2.Schenkungsvertrag i.S.d. § 518581
B.Der Primäranspruch des Beschenkten (§ 518 Abs. 1)582 – 615
I.Anspruchsentstehung582 – 599
1.Wirksamer Schenkungsvertrag583 – 597
a)Einigung über eine unentgeltliche Leistung584 – 591
b)Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen592 – 597
2.Weitere Voraussetzungen598, 599
II.Rechtsvernichtende Einwendungen600 – 612
1.Allgemeine Einwendungstatbestände600
2.Widerruf wegen groben Undanks (§§ 530 ff.)601 – 612
a)Verhältnis zu § 313601
b)Voraussetzungen602 – 610
c)Besonderheiten bei der gemischten Schenkung611, 612
III.Durchsetzbarkeit613 – 615
1.Fälligkeit613, 614
2.Einreden615
C.Gewährleistungsansprüche des Beschenkten616 – 620
I.Schadensersatzansprüche aus §§ 523 Abs. 1, 524 Abs. 1616, 617
II.Nachlieferungsanspruch aus § 524 Abs. 2 S. 1618
III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 523 Abs. 2 bzw. § 524 Abs. 2 S. 2619, 620
D.Allgemeiner Haftungsmaßstab621 – 623
I.Beschränkung in § 521621, 622
II.Befreiung von Verzugszinsen in § 522623
Sachverzeichnis
Bamberger, Heinz Georg/Roth, Herbert/Hau, Wolfgang/Poseck, Roman
Bürgerliches Gesetzbuch, Band 1, 5. Aufl. 2023
Bönninghaus, Achim
BGB Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2018
Bönninghaus, Achim
BGB Allgemeiner Teil II, 4. Aufl. 2019
Bönninghaus, Achim
Schuldrecht Besonderer Teil II, 4. Aufl. 2021
Grüneberg, Christian
Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025 (zitiert: Grüneberg–Bearbeiter)
Huber, Peter/Bach Ivo
Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 1, 8. Aufl. 2022
Looschelders, Dirk
Schuldrecht Besonderer Teil, 19. Aufl. 2024
Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan
Schuldrecht II Besonderer Teil, 18. Aufl. 2018
Medicus, Dieter/Petersen, Jens
Bürgerliches Recht, 29. Aufl. 2023
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Band 1 (§§ 1–240), 10. Aufl. 2025 Band 2 (§§ 241–432), 9. Aufl. 2025 Band 3 (§§ 433–610), 10. Aufl. 2025 Band 4 (§§ 611–704), 9. Aufl. 2024
Oechsler, Jürgen
Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl. 2017
Wehinger, Achim
Schuldrecht Allgemeiner Teil I, 5. Aufl. 2024
Wehinger, Achim/Kleb, Tomasz
Schuldrecht Allgemeiner Teil II, 5. Aufl. 2024
Westerhoff, Ralph
Schuldrecht Besonderer Teil III, 3. Aufl. 2015
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Im Folgenden finden Sie konkrete Anwendungs- und Übungsvorschläge, um Ihre Aufmerksamkeit so zu lenken, dass es Ihnen leichter fällt, sich zu entspannen oder sich nach Arbeitsphasen zu regenerieren. Jeder Mensch besitzt die Fähigkeit, das natürliche Phänomen der Alltagshypnose oder Trance gezielt zu nutzen. Sie haben es selbst schon erlebt, z.B. bei Tagträumen mit offenen Augen, wenn Ihre Aufmerksamkeit „wegdriftet“! Sie können auch absichtlich Ihre Gedanken und Aufmerksamkeit in bestimmte Richtungen lenken, so dass Sie sich entspannter, leichter, motivierter oder auch kompetenter fühlen. Ihre Aufmerksamkeitslenkung bestimmt also auch Ihr Erleben und die damit verbundenen Gefühle. Diese Trancefähigkeit von Menschen macht man sich bei Hypnoseverfahren in der Psychotherapie und Medizin zu Nutze (Ängste, Schlafstörungen, Depressionen oder starke Schmerzen). Im Führungskräftecoaching nutzt man mentale Techniken, die den Umgang mit Stress und Konflikten erleichtern. Warum sollten wir diese nicht auch zur Entspannung beim Prüfungslernen nutzen?!
Damit Sie sich in Trance „hypnotisieren“, müssen Sie aktiv mitarbeiten und üben. Nur wenn Sie wollen, können Sie sich aktiv auf bestimmte für Sie vielleicht neue Vorgehensweisen, Gedanken und Innenbilder einlassen. Mit mentalen Techniken kann man durch relativ einfache Übungen schnell eine tiefe Entspannung erreichen. Entspannung dient der Erholung, dem Stressabbau und der Wiederherstellung körperlicher und seelischer Ausgeglichenheit. Mit viel Übung z.B. auch in einem „Selbsthypnosetraining“ bei einem Coach können Sie innerhalb weniger Minuten, häufig manchmal sogar Sekunden sich tiefenentspannen oder akute Blockaden lösen. Weil wir in Trance für Anweisungen (Suggestionen) empfänglicher sind, können Sie geeignete Autosuggestionen sogar nutzen, um Ihr Lernverhalten positiv zu beeinflussen.
In allen „Hypnosesitzungen“ ist das „Ruhebild“ zum Einstieg zentral. Es dient dazu, die Entspannung zu verbessern und so das innere Gleichgewicht leichter herzustellen. Das Bild sollte angenehm und mit Ruhe verbunden sein. Häufig werden als angenehm erlebte Szenen aus dem Urlaub gewählt, wie z.B. der Blick von einer Alpenwiese auf die Berge, oder man betrachtet die Hügel der Toskana, man liegt auf einer Wiese oder am Strand, schaut auf das Meer oder geht im Wald spazieren. In diesen Bildern sollten Sie ausreichend Zeit haben und länger dort verweilen können. Das Interessante ist, dass unser Gehirn in der Wirkung plastische Innenbilder nicht von äußeren Gegebenheiten unterscheidet. Eine kleine Anmerkung: Das ist bei Problemen und Ängsten übrigens genauso. Wir sind es letztendlich selbst, die diese erzeugen und das können wir auch in förderlicher Weise nutzen.
Wenn Sie Ihre Augen schließen, können Sie die Sinneseindrücke noch besser auf sich wirken lassen. Die Eindrücke werden mit der Zeit plastischer und reichhaltiger. Auch wenn jeder von Ihnen ein anderes Bild und Erleben haben wird, lassen Sie sich von dieser Beschreibung animieren.
Sie sitzen am Meer und sehen die Wellen, den Horizont . . . Sie spüren dabei die angenehme Wärme, die über Ihre Stirn und die Wangen streicht. Sie merken mitunter, dass ein angenehm frischer Luftzug Ihre Stirn kühlt. Sie hören dann die typischen Geräusche der Szenerie, das Kommen und Gehen der Wellen, vielleicht auch den Ruf der Möwen . . . Sie fühlen die unterschiedlichen Berührungen an den Händen, den feinen Sand, den Sie vielleicht in die Hand nehmen und durch die Finger rieseln lassen. Sie nehmen auch die typischen Gerüche wahr, die würzig-salzige Meeresluft und spüren sogar etwas Salz auf den Lippen . . . Vielleicht legen Sie sich jetzt hin und schließen die Augen . . .
Lesen Sie die Zeilen noch einmal und achten darauf, in Richtung welcher Wahrnehmungsqualitäten Sie Ihre Aufmerksamkeit gerichtet haben (Sehen, Fühlen, Hören, Riechen, Schmecken).
Begünstigen Sie Ihre Innenbilder, indem Sie stets mehreren Sinneskanälen Beachtung schenken. Je komplexer und plastischer das Bild, umso stärker werden die an die Wahrnehmung gekoppelten Erlebenskomponenten aktiviert, also die Gefühle. Die Innenrealität wirkt am besten, wenn Sie sich von der Außenrealität und Außenreizen abschirmen. Halten Sie die Augen geschlossen – Sie können auch eine Augenbinde oder Augenmaske zu Hilfe nehmen (siehe auch unten den Lerntipp zur Augenfixierung).
Da unsere Innenbilder vielfältige innere Verarbeitungsprozesse hervorrufen und damit verbunden sind, können auch unangenehme Gefühle auftreten, die uns nicht erklärbar sind. Damit sollten Sie ganz gelassen umgehen, weil das normal ist und die Gelassenheit schon ein Abklingen bewirken kann.
Falls Bilder erscheinen, die unangenehm sind und sich „verfestigen“, so brechen Sie abrupt ab und schalten bewusst auf ein schönes Bild, eine schöne Erinnerung um. Sie brauchen lernförderliche Bilder.
Schalten Sie vor der Entspannung mögliche Störgeräusche aus (Telefon, geöffnetes Fenster). Achten Sie darauf, dass Sie nicht gestört werden (Schild an die Tür . . .). Benutzen Sie einen bequemen Sessel, Stuhl oder ein Sofa, auf dem Sie abschalten können. Achten Sie darauf, dass die Übungen räumlich in Ihrem Freizeitbereich, also nicht im Arbeitsbereich durchgeführt werden, wenn es Ihnen möglich ist. Legen Sie zu Beginn jeder Übung fest, wie lange sie dauern soll (Ruhebild in der Trainingsphase z.B. nach 15 Minuten die Augen öffnen). Verlassen Sie sich darauf, dass Sie nach Ihrer Zeitvorgabe, die Augen wieder öffnen, stellen sie sich eventuell einen leise summenden Wecker, den Sie bald aber entbehren können. Entspannung erreichen Sie natürlich nach viel Kaffee- oder Colakonsum nur schlecht. Bei Übermüdung oder nach Alkoholgenuss wird man wahrscheinlich nur durch eine Portion Schlaf frischer.
Die Einleitung verschiedener mentaler Techniken besteht darin, die Aufmerksamkeit von äußeren Geschehnissen weg immer mehr zu innerem Erleben zu lenken. Das können Sie folgendermaßen leichter erreichen:
•
Setzen Sie sich bequem hin und rücken Sie sich gemütlich zurecht.
•
Suchen Sie sich einen kleinen Punkt im Raum in Augenhöhe vor möglichst ruhigem Hintergrund, damit Sie sich gut konzentrieren können.
•
Sie können auch einen Papierschnipsel aus einem Aktenlocher nehmen und ihn an eine bestimmte Stelle kleben.
•
Verwenden Sie in der Übungsphase möglichst den gleichen Stuhl und den gleichen Fixationspunkt.
•
Sie beobachten den Punkt intensiv und werden feststellen, dass der Hintergrund und die Ränder verschwimmen, milchig werden, mal ist der Punkt scharf, dann wieder unscharf zu sehen.
•
Betrachten Sie den Punkt mit Geduld, die Augen werden automatisch müder. Sie können die Augen dann schließen, wieder leicht öffnen, schließen . . .
•
Beobachten Sie dann Ihre Atmung und bemerken, wie Sie ruhig ein- und ausatmen. Mit jedem Atemzug werden Sie und Ihr Körper lockerer und entspannter.
•
Wenn Sie Umweltgeräusche zu Beginn lauter hören, arbeiten Sie nicht dagegen an.
•
Richten Sie die Aufmerksamkeit dann verstärkt auf Ihren Körper, z.B. die Bauchdecke, die sich hebt und senkt, die Füße, Beine, das Gesäß . . . die Hände, die Arme . . . die Geräusche werden Ihnen gleichgültiger.
•
Stellen Sie sich nun Ihr Ruhebild vor – so lange Sie wollen.
•
Wenn Sie sich entspannt fühlen und die Augen öffnen möchten, zählen Sie rückwärts von 3 bis 0.
•
Stehen Sie dann auf und Sie werden sich frischer fühlen.
Wahrscheinlich werden Sie feststellen, dass Sie die erlebten Prozesse auch aus dem Alltag kennen (Dösen, Tagträume, mit offenen Augen andere Inhalte sehen, während die Realität in den Hintergrund tritt . . .). Diese andere Welt des Alltags ist der menschliche Trancezustand und wird hier methodisch nutzbar gemacht. Folgende methodische Hinweise dazu:
•
Üben Sie das Vorgehen der Augenfixierung und des Ruhebildes täglich möglichst zweimal.
•
Planen Sie die Übungszeiten fest als Erholungszeit in größeren Zwischenpausen für ca. 15 Minuten ein, vielleicht nach einer Arbeitseinheit von 90 Minuten am späten Vormittag oder am Nachmittag (wenn das Lerntief naht).
•
Manche setzen die Übung auch direkt nach dem Wachwerden, also vor Lernbeginn ein, manche werden dann müder.
•
Auch wenn die Übung anfangs noch als unangenehme Pflicht erlebt wird, werden Sie schnellen Erfolg haben.
•
Nach ca. 1 Woche täglichen Übens werden Sie die Übung als hilfreich erleben und sich darauf freuen.
•
Nach ca. 2 Wochen und täglich zweimal üben können Sie schon die Kurzform der Autohypnose ausprobieren, es wird auf jeden Fall schneller gehen, sich zu entspannen
Falls Ruhebilder – selbst die schönsten – nicht mehr wirken, so ersetzen Sie diese durch andere.
Nach ca. 1 bis 2 Wochen täglicher Übung werden Sie die Einleitung der Autohypnose zielgerichtet kombiniert mit „Selbstbeauftragungen“ und „Autosuggestionen“ einsetzen können, z.B. zu Beginn einer Lernphase. Nach einer Pause können Sie sich z.B. das wieder „Warmlaufen“ erleichtern.
Verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick über die gestellte Aufgabe, indem Sie sich orientieren, z.B.
•
Definition einmal durchlesen, in einem Kapitel eines Buches Überschriften, Stichworte ansehen, ohne sie sich merken zu wollen.
•
Aufbauschemata durchlesen.
•
Bei schriftlichen Ausarbeitungen die Gliederung ansehen, Stichworte lesen.
Das dauert nur wenige Minuten. Durch diese Übersicht ist Ihr Arbeitsspeicher auf die zukünftige Arbeit vorbereitet. Das Gehirn hat Grobinformationen für den kommenden Auftrag und stellt seine Mittel bereit.
Nun legen Sie eine Pause von einer knappen Minute mit einer Kurzentspannung mit geschlossenen Augen ohne Ruhebild ein und betrachten die anstehenden Aufgaben. Jetzt ist der Auftrag (Suggestion) erteilt und Sie können zügig mit der Weiterarbeit beginnen.
Überlegen Sie sich Ihre Autosuggestionen oder „Selbstbeauftragungen“ vor der Entspannung. Es kann z.B. auch motivationsförderliches Selbstlob sein („Ich habe schon etwas länger arbeiten können, Pausen besser eingehalten, folgende Dinge erledigt . . .“) oder andere lernförderliche Übungen und Selbstverbalisierungen.
Autohypnose hilft nur, wenn sie regelmäßig und konsequent, also in der Übungsphase auch mehrmals täglich angewendet wird. Wenn Sie sehr viele Tagträume haben, die eher in Richtung Angstphantasien, Schwarzmalereien oder Realitätsflucht gehen, sollten Sie vorsichtiger mit der Anwendung sein. Sie können natürlich auch einen Experten wie einen Coach zu Rate ziehen. Bei sehr starken Lern- und Leistungsstörungen oder Depressionen, Ängsten, Lebenskrisen sollten Sie einen Psychotherapeuten oder eine Beratungsstelle konsultieren. Unsere Übungen können kein Ersatz dafür sein, sind aber eine hervorragende Grundlage zur direkten Entspannung, aber auch um seine mentalen Techniken an anderer Stelle weiterzuentwickeln (durch Bücher, in Übungsgruppen).
1
Mit diesem Skript tauchen wir in das Besondere Schuldrecht ein. Dieses ist im 8. Abschnitt des 2. Buches des BGB geregelt, welches mit den Regelungen zum Kaufrecht (§§ 433–479) beginnt und bei § 853 endet. Die Regelungen des Kaufrechts wurden zuletzt mit Wirkung ab dem 1.1.2022 überarbeitet.[1]
Bevor wir uns mit konkreten examensrelevanten Einzelfragen des Kaufrechts beschäftigen, müssen wir uns – ähnlich wie im Mietrecht – einen Überblick über die Regelungssystematik im Kaufrecht verschaffen. Insbesondere die systematische Einordnung der §§ 327 ff. bereitet Klausurbearbeitern regelmäßig Probleme.
2
Wie Ihnen schon bekannt ist, gelten die allgemeinen Regelungen des 1. Buches des BGB grds. auch für das Kaufrecht, sofern der Besondere Teil keine eigenen (damit spezielleren) Regelungen vorsieht. Das Kaufrecht selbst ist wiederum in einen allgemeinen Teil (§§ 433–453) des Kaufrechts und in besondere Teile (Arten des Kaufs) untergliedert. Auch hier gilt das oben gezeigte Prinzip. Im Rahmen der besonderen Arten des Kaufs ist der Verbrauchsgüterkauf von überragender Bedeutung für die Examensklausur. Wir widmen diesem Teil daher ein eigenes Kapitel im Skript.[2]
Legt man die dargelegte Systematik zwischen allgemeinen Teilen und besonderen Teilen des Gesetzes an, wird klar, wie das Verhältnis der §§ 474 ff. zu den §§ 327 ff. in der Prüfung aufzulösen ist. Liegt ein Kaufvertrag in Gestalt eines Verbrauchervertrags gem. § 310 Abs. 3 vor, welcher auch digitale Inhalte enthält, sind im Ausgangspunkt die §§ 474 ff. und §§ 433 ff. anwendbar. Diese sind ggü. dem AT grds. spezieller! Die Anwendung der §§ 327 ff. ist rechtfertigungsbedürftig. Warum darf der AT neben dem BT zur Anwendung kommen, obwohl der BT eigene – z.B. Gewährleistungsrechte – vorhält? Das muss der BT so „erlauben“! Das tut er auch, im Rahmen sog. „Scharniervorschriften“ (lesen Sie § 475a), indem er selbst bestimmte Teile des AT für anwendbar erklärt. Solche Scharniervorschriften werden Sie nun an vielen Stellen im Gesetz finden, diese erlauben erst den Rückgriff auf die §§ 327 ff. Die hier dargestellte Systematik zeigen Sie in der Klausur durch den richtigen Aufbau. Andere (noch) speziellere Regelungen zum Kauf finden sich beispielsweise im Erbrecht, in den §§ 2371 ff., oder zu Handelskauf in §§ 373 ff. HGB.
3
Wir wollen uns in diesem Skript auf die (examensrelevanten) Regelungen und Fragestellungen der §§ 433 ff. konzentrieren. Die besonderen Vorschriften über den Teilzahlungskauf (§ 506 Abs. 3 i.V.m. § 507 f.) und den Ratenlieferungskauf i.S.d. § 510 Abs. 1 gehören systematisch zu den Regeln über den Verbraucherkreditvertrag und werden zusammen im Skript „Schuldrecht Besonderer Teil II“[3] vorgestellt. Die Besonderheiten des Handelskaufes gehören in die Darstellung des Handelsrechts. Wegen der umfassenden Verweisung auf das Kaufrecht in § 480 können wir auf eine gesonderte Darstellung des Tauschs verzichten. Auf ihn gehen wir nur dann ausdrücklich ein, wenn Besonderheiten zu beachten sind, die nicht aus dem (knappen) Verweis in § 480 verständlich sind.
4
Die Darstellung orientiert sich an den Primär- und Sekundäransprüchen und folgt dem allgemeinen Anspruchsgrundlagenschema.[4] Jeder Anspruch wird nach dem bekannten „Dreiklang“ – Entstehen, Erlöschen, Durchsetzbarkeit – abgehandelt. „Vor die Klammer gezogen“ habe ich den Prüfungspunkt „Wirksamer Kaufvertrag“. Dieser Prüfungspunkt ist allen kaufvertraglichen Primär- und Sekundäransprüchen gemein.
5
Notwendige Voraussetzung für die Entstehung der kaufvertraglichen Primär- und Sekundäransprüche ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Für den Vertragsschluss gelten die allgemeinen Regeln – der Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.[5]
Typische Klausurprobleme[6] sind hier die Abgrenzung der „invitatio ad offerendum“ vom verbindlichen Angebot, die Bestimmung des richtigen Vertragspartners beim „Bargeschäft des täglichen Lebens“ , beim „unternehmensbezogenen Geschäft“ und beim Handeln unter fremden Namen sowie die „falsa demonstratio“ und das Scheingeschäft vor dem Notar beim „Schwarzkauf“ eines Grundstücks[7].
Ein Kaufvertrag ist dann geschlossen, wenn die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten primären Hauptleistungspflichten (die sog. „Essentialia“) dem Typus des § 433 (ggf. i.V.m. § 453 beim Rechtskauf) entsprechen. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff.: Zahlung des Kaufpreises gegen Verschaffung des Kaufobjekts.
6
Je nach dem vereinbarten Kaufgegenstand können wir zwei Grundtypen des Kaufvertrages unterscheiden: den „Sachkauf“ (§ 433) einerseits und den „Rechtskauf“ (§ 453) andererseits.
7
Beim sog. „Sachkauf“ verpflichtet sich der Verkäufer, gegen Zahlung des Kaufpreises Besitz und Eigentum (oder nur Miteigentum) an einer Sache (§ 90) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1). Die Primärleistungspflicht des Verkäufers umfasst also zwei Komponenten: die Verschaffung von Besitz und Eigentum (§ 433 Abs. 1 S. 1) einerseits und die Gewährleistung der Mangelfreiheit der Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2) andererseits. Dabei soll die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht ewig andauern. Der Verkäufer möchte sich – vorbehaltlich einer Garantie – nicht zu einer dauernden Instandhaltung verpflichten, sondern die Mängelfreiheit nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleisten. Der Kaufvertrag begründet kein Dauerschuldverhältnis[8] wie etwa die Miete (vgl. § 535 Abs. 1 S. 2). Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach der Formulierung des § 433 Abs. 1 S. 2 spätestens der Moment, in dem der Verkäufer dem Käufer Eigentum und Besitz „verschafft“ hat. Hiervon werden gelegentlich Ausnahmen gemacht, welche wir uns später ansehen werden.
8
Zur Herstellung der verkauften Sache ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Soll er nach der Vereinbarung auch die Herstellung der Sache schulden, liegt kein Kauf-, sondern ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 vor (s.u. Rn. 369 ff.).
Daraus folgt, dass der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Ein Herstellerverschulden kann dem Verkäufer nicht über § 278 zugerechnet werden (Klausurklassiker!).
9
Werden Tiere verkauft, finden die Vorschriften über den Sachkauf Anwendung. Denn nach § 90a S. 3 werden Tiere grundsätzlich wie Sachen behandelt. Bis auf § 477 Abs. 1 S. 2 sehen die §§ 433 ff. keine Sondervorschriften für Tiere vor.
10
Bei Vereinbarung eines Sachkaufes i.S.d. § 433 muss sich die verkaufte und damit vom Verkäufer geschuldete Sache als eines der „essentialia negotii“ des Kaufvertrages anhand der Vereinbarung eindeutig bestimmen lassen (Bestimmbarkeit).[9]
Die nachfolgend dargestellte Problematik ist in der Klausur häufig (auch) im Zusammenhang mit der Nacherfüllung zu prüfen. Dort bei der Frage, ob Unmöglichkeit der Nacherfüllung vorliegt, dann gilt es regelmäßig auch zu klären, ob eine Neulieferung im Rahmen der Stückschuld überhaupt möglich ist.
11
Die Parteien können als „verkaufte Sache“ ein ganz bestimmtes, individuelles Stück als Kaufobjekt festlegen. Man spricht dann von einer „Stückschuld“ oder einem „Stückkauf“.
12
Die Kaufvertragspartner können alternativ auch abstraktere Merkmale festlegen, die als solche noch keine Individualisierung einer ganz bestimmten Sache erlauben. Dann soll dem Verkäufer die Auswahl überlassen bleiben, mit welchen Exemplaren er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllen möchte. Entscheidend ist dann nur, dass die ausgewählte Sache den vereinbarten Merkmalen gerecht wird und auch im Übrigen mangelfrei (vgl. § 243 Abs. 1) ist. Wegen der Festlegung der Auswahlmerkmale liegt eine hinreichende Bestimmbarkeit des Kaufobjekts vor. Es handelt sich dann um eine „Gattungsschuld“ oder einen „Gattungskauf“. Wird die Leistungsverpflichtung des Verkäufers auf seinen Vorrat – z.B. Lagerbestand – beschränkt, liegt eine sog. „beschränkte Gattungsschuld“ in Form einer „Vorratsschuld“ vor.
13
Die Vereinbarungen der Parteien sind nicht immer eindeutig. Manchmal lassen sich die Äußerungen sowohl als Vereinbarung einer Stück- wie einer Gattungsschuld auffassen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Auswahl eines konkreten Stücks bei Vertragsschluss auch als exemplarische Beschreibung einer Gattung verstanden werden könnte und dem konkreten Stück lediglich die Funktion eines Musters zur Beschreibung der geschuldeten Gattung zukommen soll.
Entscheidend ist – wie immer – das redliche Verständnis der Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen, §§ 133, 157. Fraglich ist, welche Auslegung im Zweifel den Vorzug verdient und mit welchen Kriterien sich eine Vermutung für eine Stück- bzw. Gattungsschuld begründen lässt.
14
Geht es dem Verkäufer ersichtlich nur um die Abgabe des konkret ausgewählten Stücks, etwa weil er erkennbar kein sonstiges Stück besitzt oder die restlichen Stücke ausdrücklich zurückbehalten möchte, liegt eine Stückschuld vor.[10] Der Verkäufer macht hier deutlich, nur das bei Vertragsschluss ausgewählte und kein anderes Stück beschaffen zu wollen.
Der Verbraucher V verkauft dem K seinen einzigen, gebrauchten Pkw.
Weinhändler V verkauft dem K wegen Räumung seines Ladenlokals seine gesamten Lagerbestände der Weinsorte X.
15
Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer deutlich macht, sich aus bestimmten Gründen bewusst für das konkrete Exemplar entschieden zu haben. Dann sind die „Zweifel“, welchem Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben ist, zugunsten der Stückschuld ausgeräumt.
Computerhändler V präsentiert von jedem seiner vorrätigen Laptops jeweils ein Modell im Laden. Kunde K möchte ein präsentes Exemplar kaufen und sofort mitnehmen. Er teilt mit, er habe keine Zeit und wolle nicht warten, bis V ein anderes Exemplar desselben Typs aus dem Lager beschafft hat.
16
Eine bewusste Auswahlentscheidung des Käufers wird man redlicherweise auch bei unvertretbaren Sachen annehmen müssen. Das sind neben Grundstücken solche beweglichen Sachen, die vom Verkehr im Gegensatz zu den vertretbaren Sachen i.S.d. § 91 auch durch individuelle Merkmale unterschieden werden. Hier liegt wegen der Individualität des Stücks die Annahme fern, das Stück diene bloß als Muster für die Beschreibung einer Gattung.
K entscheidet sich beim Gebrauchtwagenhändler V nach Beratung und Probefahrt für einen von mehreren gebrauchten Jahreswagen desselben Modells mit vergleichbarer Laufleistung und Ausstattung. Hier unterscheidet sich jeder Wagen durch seinen individuellen Abnutzungsgrad, der von der Nutzungs- und Pflegeintensität der früheren Nutzer abhängt.[11]
K entscheidet sich beim Galeristen V nach eingehender Besichtigung für das Gemälde mit dem Titel „ICH“ aus der Trilogie „ICH – DU – WIR“ des Malers M. K will hier erkennbar das Bild „ICH“ und nicht „eines der drei Bilder“ aus dieser Trilogie erwerben.
17
Beim Kauf einer „vertretbaren Sache“ wird vertreten, es sei im Zweifel eine (ggf. auf den Vorrat des Verkäufers beschränkte) Gattungsschuld vereinbart.[12] „Vertretbar“ ist eine bewegliche[13] Sache nach § 91, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht und nicht durch individuelle Merkmale bestimmt wird.
K geht zum Lebensmitteldiscounter V und entnimmt einem Karton mit 40 Mehlpackungen eine Packung. Diese Mehlpackung legt er an der Kasse vor. Die Kassiererin zieht die Packung über den Scanner und verlangt den Kaufpreis. Haben die Parteien jetzt einen Kaufvertrag nur über diese, an der Kasse vorgelegte Mehlpackung geschlossen (Stückschuld) oder sollte die vorgelegte Packung lediglich exemplarisch die geschuldete Gattung beschreiben (Gattungskauf)?
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Der Schluss auf die Vereinbarung eines Gattungskaufes – meist in der Form einer Vorratsschuld – rechtfertigt sich daraus, dass vertretbare Sachen ohne weiteres untereinander austauschbar sind und der Verkäufer deshalb redlicherweise nicht davon ausgehen kann, es komme dem Käufer ausgerechnet auf das zufällig ausgesonderte Stück an. Im Beispiel ist aufgrund Vertretbarkeit der vorgelegten Mehlpackung und der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung des K letztlich vom Zufall geprägt war und er dem Vorrat des Verkäufers ebenso gut eine andere Verpackung hätte entnehmen können. Allerdings musste K davon ausgehen, dass dem V nur an einer Leistung aus seinem Vorrat gelegen ist, um keine zusätzlichen Beschaffungskosten zu haben. Damit haben die Parteien eine auf den Vorrat des V beschränkte Gattungsschuld vereinbart.
Diese Ansicht bedeutet keineswegs, dass es keine Stückschuld über vertretbare Sachen geben kann. Kann etwa der Käufer erkennen, dass der Verkäufer nur dieses eine (vertretbare) Stück vorrätig hat und ihm deshalb bei Vertragsschluss nur dieses Stück verschaffen kann und will, liegt eine Stückschuld vor. Eine Stückschuld liegt außerdem trotz Vertretbarkeit der Sache vor, wenn der Käufer – wie im Laptopfall oben – seine Auswahl erkennbar bewusst aus besonderen Gründen getroffen hat.
Fazit: Die hier vorgestellte Ansicht unternimmt methodisch nichts anderes, als den Parteiwillen vom Standpunkt eines redlichen Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Treu und Glauben nach §§ 133, 157, 242 zu ermitteln. Verborgen gebliebene Auswahlkriterien einer Partei können – wie immer – bei der Auslegung vom jeweiligen normativen Empfängerhorizont mangels Erkennbarkeit keine Berücksichtigung finden.
18
Lesen Sie im Gesetz die §§ 93 ff., 311c, 926 parallel mit!
Da an einem wesentlichen Bestandteil gem. § 93 keine besonderen dinglichen Rechte bestehen können (sog. Sonderrechtsfähigkeit), wäre der Kaufvertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wenn er gem. § 433 Abs. 1 S. 1 nur zur Übereignung der verkauften Sache ohne ihre wesentlichen Bestandteile verpflichtete.[14] Da die Vereinbarung einer unmöglichen Leistung dem Parteiwillen im Zweifel nicht entspricht, ist regelmäßig von einer Verpflichtung zur Übereignung auch der wesentlichen Bestandteile auszugehen.
Wird ein Grundstück verkauft, auf dem sich ein Haus befindet, sind auch das Haus und die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen Gegenstand des Kaufvertrages (vgl. § 94).
Schließen die Parteien ausdrücklich einen Kaufvertrag, wonach bestimmte wesentliche Bestandteile beim Verkäufer verbleiben sollen, kann die Abrede im Wege der Auslegung als Einräumung von Wegnahme- und Aneignungsrechten an den wesentlichen Bestandteilen verstanden werden.[15]
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Eine Auslegungshilfe bietet die – nicht nur auf Kaufverträge anwendbare! – Vermutungsregel des § 311c, wonach sich die Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache „im Zweifel“ auch auf dessen Zubehör (vgl. §§ 97, 98) erstrecken soll.
Wer ein Grundstück mit einem Gartenlokal verkauft, ist im Zweifel auch verpflichtet, das dem dauernden Betrieb des Gartenlokals dienende Inventar (Küche, Schankanlage, Einrichtung etc.) zu übereignen.[16]
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Es ist denkbar, dass der verkaufte Gegenstand bei Abschluss des Kaufvertrages noch gar nicht existiert.
Züchter V „verkauft“ dem K sämtliche Welpen des nächsten Wurfes seiner Hündin Zora.
Händler V „verkauft“ dem K einen Pkw, der erst noch vom Hersteller H hergestellt und von V beschafft werden muss.
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Im Beispiel 1 und 2 schließen die Parteien einen Kaufvertrag über eine künftige Sache (bzw. Tier, vgl. § 90a S. 3). Hier kommen mehrere Varianten in Betracht:
Soll der Vertragspartner eine Sache selber erzeugen oder durch Erfüllungsgehilfen erzeugen lassen, liegt ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 vor. Im Beispiel 1 ist daher ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 anzunehmen.[17]
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Verspricht der Vertragspartner keine persönliche Herstellung, schuldet er nur die Übereignung und Übergabe der zukünftig hergestellten Sache. Im Beispiel 2 liegt daher ein Kaufvertrag vor. Dem Umstand, dass der Verkäufer bei Vertragsschluss noch nicht liefern kann, tragen die Vertragspartner (ausdrücklich oder konkludent) durch Vereinbarung einer aufschiebenden (mögliche und erfolgreiche Herstellung) oder auflösenden(gescheiterte Herstellung) Bedingung bzw. einem Rücktrittsvorbehalt Rechnung.[18] Welche Variante einschlägig ist, ist eine Sache der Auslegung im Einzelfall (§§ 133, 157).
Deswegen müssen Sie gedanklich erst die aufschiebende Bedingung prüfen und dürfen erst dann die anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bearbeiten – siehe Rn. 46 ff.
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Die folgenden Varianten des Sachkaufs spielen in der Praxis eine herausragende Rolle. Diese Typen werden in Klausuren oft miteinander kombiniert. Nachfolgend wollen wir uns den Kauf mit Montageverpflichtung und den (Ver-)kauf unter Eigentumsvorbehalt genauer ansehen. Den Verbrauchsgüterkauf, dem im Examen eine herausragende Bedeutung zukommt, werden wir uns nach der Darstellung des allgemeinen Teils des Kaufrechts umfassend ansehen.
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Der Verkäufer verpflichtet sich häufig zur Montage der verkauften Sache. Hier werden die Verkäuferpflichten um eine Werkleistung i.S.d. § 631 Abs. 2 erweitert. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, nun einen Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder typengemischten Vertrag annehmen zu müssen. Wie sich aus § 434 Abs. 4 und § 474 Abs. 1 S. 2 ergibt, führt eine Montageverpflichtung nicht automatisch dazu, dass der Vertrag deswegen nun ganz oder teilweise dem Werkvertragsrecht zu unterstellen ist. Solange es sich bei der Montage um eine untergeordnete Nebenleistungspflicht handelt, unterliegt der Vertrag einheitlich den kaufrechtlichen Regelungen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Kaufvertrag, Werk(lieferungs)vertrag oder typengemischter Vertrag ist, auf welcher der beiden Leistungsteile (Lieferung, Montage) der Schwerpunkt liegt (sog. Schwerpunkttheorie).[19] Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Kunden im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten.[20] Aber: Die Zuordnung bleibt eine Frage des Einzelfalls! Das Wertverhältnis stellt (nur) ein gewichtiges Indiz dar. Folgt aus anderen Gründen, dass die bestellte Sache nach den Wünschen des Bestellers eine individuell gestaltete und maßgefertigte Sache sein soll, ist ein Werkvertrag anzunehmen.
A verpflichtet sich gegenüber B zur Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Warmwasserversorgung des Wohnhauses von B. Der Gesamtpreis betrug 5000 €. B zahlt nur 4500 € und verweigert wegen behaupteter Mängel die Abnahme der Montage und die Restzahlung. A klagt auf Zahlung des von B noch nicht gezahlten Restbetrages. B meint, die Klage scheitere an fehlender Abnahme und Abnahmereife (§§ 640, 641).
Auf die Abnahme kommt es nur an, wenn auf den Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet. Der BGH bejahte einen Kaufvertrag (und lehnte damit Werkvertragsrecht ab), indem er auf folgende Falldetails abstellte: Die Solaranlage bestand aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör, welche A seinerseits von einem Zulieferer einkauft. Die Einzelteile konnten ohne weiteres wieder demontiert und anderweitig verwendet werden. Laut Angebot des A entfielen nur ca. 25 % des Gesamtpreises auf die Montage einschl. Inbetriebnahme und Nachkontrolle. So auchBGH NJW – RR 2019, 1069 für einen Kachelofenbausatz oder OLG Saarbrücken RÜ 2024, 670 für den Einbau eines serienmäßig produzierten und typisierten Batteriespeichers.
Einen Werkvertrag bejahte der BGH hingegen bei der Verpflichtung zur Verlegung eines Parkettfußbodens.[22] Im Vordergrund steht hier nach Ansicht des BGH nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem zu verlegenden Holz, sondern die mangelfreie Handwerkerleistung zur Herstellung des Parkettbodens insgesamt, insbesondere die fachgerechte Vorbereitung des Untergrundes, Zuschnitt der Holzbauteile und deren Befestigung.[23]So auch beim Einbau eines, an die individuellen Wohnverhältnisse des Kunden angepassten, Treppenlifts.[24]
A vereinbarte mit Unternehmer B die Lieferung und Montage einer Einbauküche. Der Anteil der Vergütung für die Montageleistung betrug 7,2 % des vereinbarten Gesamtpreises. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH[26] stellte das OLG auf die untergeordnete Bedeutung der Montageleistung ab und nahm einen Kaufvertrag an. Anders dann, wenn die individuelle Planung und Erstellung sowie der Einbau im Vordergrund stehen.[27]
Die Abgrenzung ist in mehrfacher Hinsicht relevant. Nur beim Werkvertrag kommt es auf die Abnahme an. Damit ist die Abgrenzung für die Frage der Fälligkeit der Gegenleistung und die Verjährung relevant. Auch kommt eine fiktive Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten beim Werkvertrag nicht in Betracht. § 366 HGB findet nur für die kaufrechtlichen Regelungen Anwendung.
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Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache[28] das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, ist nach der Auslegungsregel des § 449 Abs. 1 im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen wird. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist im Zweifel also nicht so zu verstehen, dass der Kaufvertrag als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, sondern nur das Verfügungsgeschäft nach §§ 929 ff. unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt. Der – unbedingte – Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zunächst zur Verschaffung eines (mangelfreien) Anwartschaftsrechts durch aufschiebend bedingte Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. mit § 158 Abs. 1.[29] Nach herrschender Meinung bleibt es aber auch beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt dabei, dass vollständige Erfüllung erst eintritt, wenn der Käufer durch Bedingungseintritt mangelfreies Eigentum erlangt hat.[30] Die Leistungspflicht des Verkäufers ist also durch die Verschaffung eines mangelfreien Anwartschaftsrechts noch nicht vollständig erfüllt, sondern dauert bis zum Vollrechtserwerb fort. Die Verschaffungspflicht des Verkäufers reduziert sich nach Übertragung eines Anwartschaftsrechts jedoch auf ein Unterlassen solcher Maßnahmen, die den Erwerb mangelfreien Eigentums gefährden können.[31] Hinsichtlich der zu gewährenden Mängelfreiheit kann noch aktives Tun erforderlich sein: Bei Gefahrübergang bestehende Sachmängel (s. dazu Rn. 131 ff.) und bis zum Bedingungseintritt auftretende Rechtsmängel (s. dazu Rn. 149 ff.) sind noch zu beseitigen.
In der Klausurbearbeitung müssen Sie bei der Erörterung von § 449 stets ganz sauber auf Ihre Formulierungen achten. Hier droht Gefahr, die Verpflichtungs- von der Verfügungsebene nicht sauber zu trennen. Machen Sie sich daher klar: Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts auf schuldrechtlicher Ebene hat zwei Funktionen:
1. Sie konkretisiert die Pflichten des Verkäufers.
2. Sie erlaubt – im Rahmen der Auslegung – einen Rückschluss auf die i.d.R. nicht ausdrücklich ausgetauschten Willenserklärungen auf dinglicher Ebene. Im Zweifel ist die Übereignung aufschiebend bedingt, gem. §§ 929 ff., 158 Abs. 1 BGB, erfolgt.
Unsaubere Formulierungen können in der Klausur bittere Punktabzüge nach sich ziehen!
Der Eigentumsvorbehalt dient dem Schutz des Verkäufers. Ohne einen solchen läuft er Gefahr, dass andere Gläubiger des Käufers im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder im Rahmen einer (Einzel)Zwangsvollstreckung auf die Kaufsache zugreifen. Zudem kann der Käufer das Eigentum nicht als Berechtigter weiterveräußern.
Wiederholen Sie an dieser Stelle die wichtigsten Varianten zum Eigentumsvorbehalt.
Neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt kommen zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs auch der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt in Betracht. Diese Varianten werden im
