21,99 €
Der Inhalt: Das Skript behandelt aus dem Allgemeinen Schuldrecht: Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Leistungsbefreiung, Leistungsverzögerung und Rücksichtspflichtverletzung. Neu hinzugekommen ist ein Teil zu den Verbraucherverträgen über digitale Produkte. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: - Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; - begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; - im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; - Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; - Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; - ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2024
Schuldverhältnis: Beteiligte, Inhalt, Verträge über digitale Inhalte, Erlöschen, Einreden
von
Achim Wehinger (vormals Bönninghaus)
5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-9081-9
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2024 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.
Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.
In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch
•
ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout
•
optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und
•
wiederkehrende Symbole am Rand
[Bild vergrößern]
[Bild vergrößern]
[Bild vergrößern]
Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.
Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre zivilrechtlichen Kenntnisse!
[Bild vergrößern]
Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.
Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.
Das Anliegen dieser Skriptenreihe besteht darin, denn Stoff möglichst so aufzubereiten, wie er in einer Klausur, deren Lösung sich an der Begutachtung von Anspruchsbeziehungen orientiert, gedanklich abzuarbeiten ist. Die Darstellung gehorcht daher in erster Linie den gedanklichen Schritten im Rahmen einer Anspruchsprüfung und nicht der Gliederung des Gesetzgebers. Das Skript will kein Lehrbuch sein: Die einzelnen Rechtsinstitute werden nicht einzeln und in sich geschlossen behandelt, sondern stets von den Tatbeständen aus, die in der Klausur den Einstieg bilden. Erläuternde Einführungen erleichtern naturgemäß das Verständnis, doch sind sie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt.
Dieses Skript beschäftigt sich mit den allgemeinen Grundlagen des Schuldrechts: Beteiligte des Schuldverhältnisses (Gläubiger und Schuldner), Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Leistungsverweigerung durch Einreden und Schadensrecht. Das gesamte Schadensrecht kann hier aus Platzgründen nicht dargestellt werden, aber die Grundzüge werden in diesem Band erörtert. Die Darstellung wird im zweiten Band zum Thema „Pflichtverletzung“ bei den verschiedenen Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 ff. BGB fortgesetzt. Weitere Aspekte des Schadensrechts finden sich außerdem bei der Darstellung des Deliktsrechts.
Die Verjährung gehört im Anspruchsaufbau in der Regel auf die Ebene der Durchsetzbarkeit, wenn sie als Einrede zum Zwecke der dauerhaften Leistungsverweigerung geltend gemacht wird. Deswegen habe ich dieses Thema im Zusammenhang mit anderen Einreden hier dargestellt und nicht im BGB AT, wo es im Gesetz angesiedelt wurde. Über § 218 BGB wird uns das Thema im zweiten Band beim Rücktritt wieder begegnen.
Dieses Skript richtet sich an Anfänger, Fortgeschrittene und Examenskandidaten. Dies liegt in der Natur des Themas, das vom ersten Semester an Bestandteil des zivilrechtlichen Lehrstoffs ist. Das Allgemeine Schuldrecht gehört zu den Kernbereichen des Prüfungsstoffes.
Zu den Fußnoten: Sie werden feststellen, dass Literaturverzeichnis und Fußnotenapparat „übersichtlich“ gehalten sind, um es noch milde zu formulieren. Das Skript will nicht den Anspruch erheben, das Schrifttum auch nur annähernd vollständig zu belegen. Aus diesem Grunde wird häufig auf die einschlägigen Belegstellen im Standardkommentar von Grüneberg (vormals Palandt) verwiesen, wo Sie bei Bedarf (z.B. für die Anfertigung von Hausarbeiten) weiterführende Belegstellen finden.
Bei der Neuauflage habe ich viele Zuschriften verarbeiten können, für die ich mich bei allen Leserinnen und Lesern herzlich bedanken möchte. Die daraus resultierenden Veränderungen gegenüber der Vorauflage haben die Darstellung didaktisch hoffentlich verbessert.
Neu in das Skriptum eingearbeitet wurde auch der mit Wirkung zum 1.1.2022 in das BGB eingefügte neue „Titel 2a“ zu den „Verträgen über digitale Produkte und Dienstleistungen“ (§§ 327 bis 327u).
Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.
Köln, im Januar 2024
Achim Wehinger
[Bild vergrößern]
Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.
Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?
•
Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.
•
Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse.
Wie nutzen Sie diese Möglichkeit?
Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei.
Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.
Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Littenstraße 11, 10179 Beriln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. TeilDie Schuldrechtsklausur
A.Die Sachverhaltsstruktur1 – 4
B.Das Lösungsprogramm5
2. TeilSchuldrechtliche Grundbegriffe
A.Das Schuldverhältnis7 – 25
I.Die Entstehung von Schuldverhältnissen9 – 12
1.Das vertragliche Schuldverhältnis10
2.Das vertragsähnliche Schuldverhältnis11
3.Das gesetzliche Schuldverhältnis12
II.Der Inhalt des Schuldverhältnisses13, 14
III.Vertragsfreiheit und ihre Grenzen15 – 25
1.Umfang und Inhalt der Vertragsfreiheit15 – 17
2.Grenzen der Vertragsfreiheit bei der Verwendung von AGB18 – 25
a)Anwendbarkeit der §§ 305–31019
b)AGB i.S.v. § 305 Abs. 120
c)Einbeziehung in den Vertrag21
d)Inhaltskontrolle, §§ 307–30922 – 24
e)Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit, § 30625
B.Der Gläubiger26 – 90
I.Ausgangspunkt27, 28
II.Echter Vertrag zugunsten Dritter29 – 31
III.Gläubigerwechsel durch Abtretung (§ 398)32 – 76
1.Einigung über die Abtretung der Forderung37 – 47
a)Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes39 – 41
b)Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse42 – 47
2.Berechtigung des Zedenten48 – 72
a)Zedent verfügungsbefugter Forderungsinhaber49 – 55
b)Keine Verfügungsbeschränkungen56 – 71
c)Zedent verfügungsbefugter Nichtinhaber der Forderung72
3.Überwindung fehlender Forderung oder Verfügungsbefugnis73 – 76
a)Forderung besteht nicht (§ 405 Var. 1)74
b)Forderung besteht, aber Verfügungsbefugnis fehlt75, 76
IV.Gesetzlicher Forderungsübergang77
V.Mehrheit von Gläubigern78 – 90
1.Gesamtgläubiger (§ 428)79, 80
2.Mitgläubigerschaft (§ 432)81 – 87
a)(Un-)Teilbarkeit der Leistung82
b)Keine Gesamtgläubigerschaft83, 84
c)Mitgläubigerschaft trotz Teilbarkeit der Leistung85 – 87
3.Teilgläubigerschaft (§ 420)88 – 90
C.Der Schuldner91 – 131
I.Ausgangspunkt91
II.Vertragliche Schuldübernahme92 – 100
1.Schuldübernahme gemäß § 41493 – 95
2.Schuldübernahme nach § 41596 – 100
III.Vertragliche Vertragsübernahme101
IV.Vertraglicher Schuldbeitritt102, 103
V.Gesetzliche Anordnung einer Schuldnerstellung104 – 107
VI.Schuldnermehrheiten108 – 131
1.Gesamtschuld109 – 129
a)Wirkung109 – 111
b)Entstehung der Gesamtschuld112 – 118
c)Innenausgleich119 – 126
d)„Gestörte“ Gesamtschuld127 – 129
2.Teilschuld (§ 420)130, 131
3. TeilErfüllung nach § 362
A.Wirkung des § 362 Abs. 1133, 134
B.Maßgeblicher Empfänger135 – 149
I.Gläubiger135 – 138
II.Empfangszuständigkeit139 – 141
III.Berechtigter Dritter gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1142 – 149
1.Empfangszuständigkeit eines Dritten kraft Gesetzes143 – 148
2.Rechtsgeschäftliche Empfangszuständigkeit149
C.Bewirken der geschuldeten Leistung150 – 177
I.Leistungshandlung und Erfolg150, 151
II.Art und Weise des geschuldeten Erfolges152 – 162
1.Inhaltliche Bestimmung des Erfolges152
2.Leistungs- und Erfolgsort153 – 160
a)Bestimmung des Leistungsortes154 – 156
b)Bestimmung des Erfolgsortes157 – 160
3.Sonderfall: Geldschulden161, 162
III.Leistungszeit163 – 166
IV.Zuordnung der Leistung167 – 177
1.Grundregeln167 – 170
2.Verschiedene Gläubiger einer mehrmals geschuldeten Leistung171
3.Verdeckte Gläubigermehrheit172, 173
4.Mehrere gleichartige Forderungen eines Gläubigers174
5.Leistung unter Vorbehalt175 – 177
D.Person des Leistenden178 – 184
I.Schuldner179
II.Leistung durch Dritte180 – 184
1.Dritter als Leistungserbringer181
2.Keine höchstpersönliche Verpflichtung des Schuldners182
3.Fremdtilgungswille183
4.Keine Ablehnung gemäß § 267 Abs. 2184
E.Sonderfall: Erfüllung eines Gesamtschuldners (§ 422 Abs. 1 S. 1)185, 186
F.Sonderfall: Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1)187 – 193
I.Wirkung der Leistung an Erfüllungs statt187 – 189
II.Wirkung der Leistung erfüllungshalber190 – 193
G.Übungsfall Nr. 1194, 195
4. TeilErlass, Aufhebung, Hinterlegung und Konfusion
A.Erlass (§ 397)196 – 202
I.Grundregeln196 – 200
II.Erlass und Gesamtschuld (§ 423)201
III.Erlass und Aufhebungsvertrag202
B.Hinterlegung203 – 205
C.Sonderfall: Konfusion206
5. TeilErfüllungswirkung bei Leistung an unberechtigten Dritten
A.Erfüllungsmöglichkeit nach § 354a Abs. 1 S. 2 HGB207
B.Rechtsscheinstatbestände208 – 229
I.Leistung an Überbringung einer Quittung (§ 370)211 – 217
1.Überbringer einer Quittung212, 213
2.Bewirken der geschuldeten Leistung214, 215
3.(Keine) Entgegenstehende Kenntnis des Leistenden216, 217
II.Leistungsbefreiung gemäß § 407 Abs. 1218 – 224
1.Anknüpfungspunkt: Wirksamer Gläubigerwechsel219 – 221
2.Bewirken der Leistung nach Forderungsübergang an Altgläubiger222, 223
3.Keine Kenntnis von Forderungsübergang224
III.Leistungsbefreiung gemäß § 408225 – 228
1.Zweifache Abtretung der Forderung226
2.Bewirken der Leistung an Dritten nach Übergang der Forderung auf „Erstzessionar“227
3.Schutzwürdiges Vertrauen228
IV.Leistungsbefreiung gemäß § 409229
C.Heilung nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2230 – 233
I.Genehmigung des Berechtigten (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 1)231
II.Empfänger wird Gläubiger (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 2)232
III.Gläubiger beerbt Empfänger (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3)233
D.Übungsfall Nr. 2234, 235
6. TeilAufrechnung
A.Aufrechnungserklärung238 – 240
I.Allgemeine Anforderungen238
II.Inhaltliche Anforderungen239, 240
B.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen241
C.Aufrechnungsbefugnis242 – 258
I.Aufrechnungslage244 – 248
1.Wechselseitige Forderungen245
2.Gleichartigkeit des Gegenstandes246
3.Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden („Gegenforderung“)247
4.Erfüllbarkeit der Forderung gegen den Aufrechnenden („Hauptforderung“)248
II.Kein Aufrechnungsverbot249 – 258
1.Einredebehaftung der Gegenforderung (§ 390)250 – 252
2.Verschiedenheit der Leistungsorte (§ 391 Abs. 2)253
3.Beschlagnahmte Hauptforderung (§ 392)254, 255
4.Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393)256
5.Unpfändbarkeit der Hauptforderung (§ 394)257
6.Hauptforderung öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 395)258
D.Ausnahmen vom Wechselseitigkeitsprinzip259 – 267
I.Aufrechnungsbefugnis eines ablösungsberechtigten Dritten260
II.Aufrechnung nach Abtretung261 – 267
1.Fälle des § 406 (Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger)263 – 265
a)Fall des § 406 Hs. 2 Var. 1264
b)Fall des § 406 Hs. 2 Var. 2265
2.Fälle des § 407 Abs. 1 (Aufrechnung gegenüber dem alten Gläubiger)266, 267
E.Übungsfall Nr. 3268, 269
7. TeilDer Verbraucherwiderruf
A.Allgemeines270, 271
B.Prüfungspunkte beim Verbraucherwiderruf272
C.Die Rechtsfolgen des Verbraucherwiderrufs273 – 277
I.Besonderheiten bezüglich der Leistungszeit274
II.Besonderheiten bezüglich des Leistungsorts275
III.Wertersatz276
IV.Ausschluss sonstiger Ansprüche/abweichende Vereinbarungen277
D.Allgemeine Voraussetzungen der Verbraucherschutzrechte278 – 282
I.Verbrauchervertrag279, 280
1.Unternehmer279
2.Verbraucher280
II. Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises281, 282
E.Die Widerrufsrechte283 – 304
I.Außergeschäftsraumverträge, §§ 312b, 312g Abs. 1284 – 291
1.Schutzzweck der §§ 312b, 312g284
2.Klausurprüfungspunkte285 – 291
a)Vertragsparteien und Vertragsgegenstand286
b)Situationsbedingte Voraussetzungen des § 312b Abs. 1287 – 291
II.Fernabsatzverträge nach § 312c292 – 295
1.Schutzzweck292
2.Klausurprüfungspunkte293 – 295
a)Vertragsparteien und Vertragsgegenstand294
b)Situationsbedingte Voraussetzungen des § 312c295
III.Das Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag, Finanzierungshilfen und beim Ratenlieferungsvertrag296 – 304
1.Verbraucherdarlehensvertrag296 – 302
a)Vertragsparteien297
b)Verbraucherdarlehensvertrag298
c)Kein Ausschluss des Widerrufsrechts299
d)Wichtige Klausurprobleme300 – 302
2.Widerrufsrecht beim entgeltlichen Zahlungsaufschub und sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen nach §§ 506 ff.303
3.Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen nach § 510304
F.Ausschlusstatbestände305, 306
I.Die gesetzliche Systematik305
II.Die wichtigsten Ausnahmen vom Widerrufsrecht306
G.Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts307 – 320
I.Sachlicher Anwendungsbereich308
II.Wirksame Widerrufserklärung309
III.Einhaltung der Widerrufsfrist310 – 320
1.Dauer und Fristbeginn310 – 317
a)Beginn der Widerrufsfrist bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen, § 356311 – 315
b)Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen, § 356b316
c)Beginn der Widerrufsfrist bei Ratenlieferungsverträgen, § 356c317
2.Höchstfristen318 – 320
a)bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen318
b)bei Ratenlieferungsverträgen319
c)bei Verbraucherdarlehensverträgen320
H.Verbundene Verträge, §§ 358 ff.321 – 333
I.Der Widerrufsdurchgriff324 – 329
1.Der Widerrufsadressat324 – 326
a)Fall 1: Das Widerrufsrecht besteht nur für den Darlehensvertrag325
b)Fall 2: Das Widerrufsrecht besteht ausnahmsweise auch gegenüber dem verbundenen Leistungsvertrag326
2.Auswirkung des Widerrufs auf den verbundenen Vertrag327, 328
a)Fall 1: Das Widerrufsrecht besteht nur für den Darlehensvertrag327
b)Fall 2: Das Widerrufsrecht besteht ausnahmsweise auch gegenüber dem verbundenen Leistungsvertrag328
3.Die Beteiligten des Rückabwicklungsschuldverhältnisses329
II.Der Einwendungsdurchgriff330
III.Der Rückforderungsdurchgriff331 – 333
1.Rechtslage bei Nichtigkeit oder Anfechtung des Kaufvertrags332
2.Rechtslage bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache333
I.Zusammenhängende Verträge, § 360334
8. TeilVerbraucherverträge über digitale Produkte
A.Anwendungsbereich der §§ 327 ff.336 – 347
I.Verbraucherverträge, § 310 Abs. 3337
II.Entgeltlich338
III.Digitale Produkte339 – 341
1.Digitale Inhalte, § 327 Abs. 2 S. 1340
2. Digitale Dienstleistungen, § 327 Abs. 2 S. 2341
IV.Bereitstellungspflicht342 – 344
1.Bereitstellung digitaler Inhalte343
2.Bereitstellung digitaler Dienstleistungen344
V.Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen345 – 347
1.Fehlende qualifizierte Verbindung zwischen Sache und digitalem Produkt, § 327a Abs. 2346
2.Qualifizierte Verbindung, § 327a Abs. 3347
B.Verbraucherrechte bei Leistungsstörungen348 – 361
I.Nichtleistung348 – 350
1.Recht zur Vertragsbeendigung348
2.Schadensersatz349
3.Alternativ Ersatz vergeblicher Aufwendungen350
II.Produkt- oder Rechtsmängel351 – 353
1.Produktmängel352
2.Rechtsmängel353
III.Zum maßgeblichen Zeitpunkt354
IV.Gewährleistungsrechte des Verbrauchers355 – 360
1.Nacherfüllung356
2.Vertragsbeendigung357
3.Alternativ: Minderung358
4.Schadensersatz359
5.Alternativ: Aufwendungsersatz360
V.Verjährung361
9. TeilGrundzüge des Schadensrechts
A.Aufbauhinweise363 – 366
B.Ermittlung des (ersatzfähigen) Schadens367 – 400
I.Bestimmung der hypothetischen Lage369, 370
II.Differenzbetrachtung zur realen Lage371 – 395
1.Ermittlung nachteiliger Abweichungen auf realer Seite371, 372
2.Behandlung mehrerer Ursachen373 – 375
3.Schaden und Aufwendung376 – 379
a)„Veranlasste“ Aufwendungen377
b)Frustrierte Aufwendungen378, 379
4.Vorteilsausgleichung380 – 386
a)Keine Anrechnung bei fehlendem Kausalzusammenhang381
b)Normative Anrechnungsverbote382 – 385
c)Überobligationsmäßiger Ausgleich386
5.Schadensermittlung und Anspruchskonkurrenz387 – 395
a)Gesetzliche Konkurrenzregelungen388 – 391
b)Sonstige Fälle392 – 395
III.Sonstige normative Beschränkungen des Schadens396 – 400
1.Adäquanztheorie397
2.Schutzzweck der Norm (oder „Rechtswidrigkeitszusammenhang“)398 – 400
C.Art und Umfang des Schadensersatzes401 – 414
I.Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1402 – 404
II.Ersatz der Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2405, 406
III.Ersatz der Herstellungskosten nach § 250407
IV.Naturalrestitution bei Zerstörung oder Verlust einer Sache?408 – 410
V.Unmöglichkeit oder Unzulänglichkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 1)411, 412
VI.Unverhältnismäßige Herstellungskosten (§ 251 Abs. 2)413, 414
D.Ersatz immaterieller Schäden415 – 430
I.Naturalrestitution (§ 249)416
II.Schmerzensgeld417 – 420
III.Sonderfall: Entzogene Gebrauchsmöglichkeit421 – 430
1.Tatsächlich entstandene Mehrkosten422
2.Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeit in sonstigen Fällen423 – 430
E.Schadensminderung nach § 254431 – 444
I.Mitverschulden431 – 444
1.Mitwirkung bei der Entstehung eines Schadens432 – 440
a)„Mitverschulden“ des geschädigten Gläubigers433 – 436
b)Mitverantwortlichkeit ohne Verschulden437, 438
c)Mitverantwortlichkeit wegen Verschuldens Dritter439, 440
2.Mitverschulden bei Schadensabwendung und -minderung441
3.Rechtsfolgen442 – 444
F.Übungsfall Nr. 4445, 446
10. TeilLeistungsverweigerung
A.Grundlagen447 – 452
I.Berücksichtigung von Einredetatbeständen447, 448
II.Einredearten449 – 451
1.Peremptorische Einreden450
2.Dilatorische Einreden451
III.Einredeberechtigter452
B.Die Verjährungseinrede453 – 497
I.Wirkung der Verjährung453, 454
II.Gegenstand der Verjährung455 – 461
1.Grundregel455, 456
2.Ausnahmen457
3.Verjährung und Konkurrenz458 – 460
4.Sonderregeln des § 218 für Rücktritt und Minderung461
III.Die regelmäßige Verjährung462 – 472
1.Verjährungsfrist462
2.Beginn der Verjährung463 – 468
a)Entstehung des Anspruchs464 – 466
b)Jahresende467, 468
3.Höchstfristen469 – 472
a)Höchstfristen für Schadensersatzansprüche470, 471
b)Höchstfristen für andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche472
IV.Ausnahmen nach §§ 196, 197473 – 477
1.Verjährung nach § 197 Abs. 1474, 475
a)Verjährungsfrist474
b)Beginn475
2.Verjährung nach § 196476, 477
a)Verjährungsfrist476
b)Beginn477
V.Der Neubeginn der Verjährung478 – 482
1.Wirkung des Neubeginns478, 479
2.Tatbestände480 – 482
a)Anerkenntnis des Schuldners (§ 212 Abs. 1 Nr. 1)481, 482
b)Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2)
VI.Die Hemmung der Verjährung483 – 492
1.Wirkung der Hemmung483
2.Die Hemmungstatbestände484 – 492
a)Verhandlungen485, 486
b)Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung487 – 492
VII.Vereinbarungen über die Verjährung493 – 497
C.Übungsfall Nr. 5498, 499
D.Allgemeines Zurückbehaltungsrecht aus § 273500 – 513
I.Wechselseitig bestehende Forderungen501, 502
II.„Konnexität“ der Forderung503, 504
III.Durchsetzbarkeit505
IV.Ungleichartigkeit der Leistungen506
V.Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts507 – 510
VI.Wirkung511 – 513
E.Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320, 321, 348514 – 518
F.Zurückbehaltungsrecht aus § 410519
Sachverzeichnis
Looschelders, Dirk
Schuldrecht Allgemeiner Teil, 21. Aufl. 2023
Medicus, Dieter/Petersen, Jens
Bürgerliches Recht, 29. Aufl. 2023
Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan
Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021
Grüneberg, Christian
Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl. 2024 (zitiert: Grüneberg-Bearbeiter)
Petersen, Jens
Allgemeines Schuldrecht, 11. Aufl. 2023
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Jura Lernen ist Kopfarbeit, die mit emotionalen und motivationalen Zuständen verbunden ist. Diese mentalen Prozesse sind physiologisch betrachtet elektrische Aktivität der Hirnzellen - also Körperarbeit. Und Körperarbeit erfordert und verbraucht Energie. Sie brauchen für eine erfolgreiche Lernarbeit eine angemessene Energiezufuhr durch passende Ernährung. Und weil es Tagesschwankungen in der Leistungsfähigkeit gibt, ist es für Sie wichtig, Ihre Lern- und Pausenplanung an einem individuell passenden Rhythmus auszurichten.
Zum Lernen ist es günstig, sich gut zu fühlen und geistig konzentriert zu sein. Nudeln zum Beispiel kurbeln das „Glückshormon“ Serotonin an und sind eine Langzeitenergiequelle, da der Körper die Kohlehydrate aus dem Mehl nur langsam abbaut. Aufmunternd wirken Brot, Fisch und Kartoffeln. Bananen wirken leicht beruhigend durch ihren Magnesiumgehalt. Durch zu wenig Nahrung sinkt der Blutzuckerspiegel ab, bewirkt eine Konzentrations- und damit Leistungsabnahme. Für das Gehirn sind daher kleinere Mahlzeiten (am besten fünf) optimal. Nicht umsonst wird von Ernährungsexperten nach wie vor das Schulbrot und ein Apfel empfohlen, auch wenn das bei vielen Schülern als uncool gilt. Denken Sie auch an Vitamine, besonders C, E und B und Mineralien wie Eisen und Calcium. Obst und Gemüse sind hier ideal.
AIso starten Sie mit einem stressfreien, gemütlichen Frühstück mit Zeitung, stehen Sie lieber früher auf. Nach jeder Mahlzeit sollte eine kurze Pause eingelegt werden, da die Energie (Sauerstoff) erst einmal für die Verdauung verbraucht wird und dem Gehirn nicht direkt zur Verfügung steht.
Vermeiden Sie den Geschmacksverstärker Glutamat, der sich z.B. in vielen Fertiggerichten und dem allgemeinen Fast Food wie Hamburger, Würstchen und Chips befindet. Er kann zu Hitzewallungen, Kopfschmerzen und Herzklopfen führen. Und das brauchen Sie in anstrengenden Lernphasen nun wirklich nicht! Kaffee entzieht zwar keine Flüssigkeit wie Tee, wirkt wie Cola kurzzeitig aufputschend, dann aber ermüdend. Wenn Sie gerne Tee trinken – der wirkt positiv anregend – gleichen Sie das unbedingt durch die entsprechende Menge Wasser aus, denn …
Wasser ist ein wichtiges Transportmittel zur Stoffverschiebung und für die Zellaktivität. Flüssigkeitsmangel reduziert die Informationsaufnahme, -verarbeitung und den Wissenserwerb, durch vermehrte Wasseraufnahme verbessern sich geistige Leistungen, z.B. erkennbar an besseren Noten. Trinken während einer Lehrveranstaltung erhöht die Aufmerksamkeit für den Lehrstoff (Ergebnisse aus der Rosbacher Studie). Im normalen Alltagsgeschehen sollten wir 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit zu uns nehmen. Bei größerer Beanspruchung und Hitze entsprechend mehr. Wasser ist ideal auch wegen der Spurenelemente, stilles Wasser durchspült den Körper besser als Wasser mit Kohlensäure. Fruchtsaft kann natürlich dazugemischt werden.
Die gegenwärtige Forschung relativiert einige Annahmen über „den Bio-Rhythmus“:
•
Tagesrhythmische Schwankungen beziehen sich auf unterschiedliche Leistungsfähigkeiten (körperliche vs. geistige).
•
Die Schwankungen hängen stark von den Rahmenbedingungen wie z.B. der Intensität der Anforderungen ab (z.B. 12 Uhr Leistungsfähigkeit für Prüfungsfach A gering, aber für Sport nicht unbedingt; 3 Uhr Discobesuch hellwach etc.)
•
Die Leistungsfähigkeit hängt stark mit der Motivation zusammen (z.B. Lesen eines Buches über ein Hobby oder über ein kompliziertes Prüfungsthema).
•
Es gibt erhebliche Unterschiede in den tagesablaufbedingten Leistungsschwankungen verschiedener Menschen (u.a. Eulen und Lerchen …), d.h. kein allgemeiner Stundenplan kann diese aus rein organisatorischen Gründen berücksichtigen.
Sie müssen sich auf vorgegebene Rhythmen in Stundenplänen und Vorlesungszeiten einerseits einstellen. Der Körper stellt sich bei Regelmäßigkeit auch um. Das können Sie nutzen. Wenn Sie viele Freiräume zur Gestaltung Ihres Tagesrhythmus besitzen, sollten Sie regelmäßige und feststehende Lern- und Pausenzeiten festlegen. Sie bestimmen Ihren Rhythmus selbst und nicht der Rhythmus Sie. So schöpfen Sie Ihre Leistungsmöglichkeiten besser aus.
Nach schwerer Arbeit brauchen Sie generell angemessene Pausen. Viele Studenten lernen täglich zehn oder mehr Stunden und erzielen in Relation dazu minimale Lerngewinne. Unsere „Lernmaschine“ Gehirn benötigt Speicher- und Verarbeitungszeiten und Wartungspausen. Pausen haben arbeitsphysiologische Wirkungen.
•
Häufige Pausen von weniger als 20 Minuten sind besonders effektiv, erfrischend und besser als wenige lange Pausen.
•
Gerade zu Beginn einer Pause ist der Erholungswert am größten.
•
Pausen sollten nicht mit Nebentätigkeiten ausgefüllt werden.
•
Die Freude auf die Pause kann einen positiven Arbeitseffekt bewirken, der bereits vor der Pause eintritt.
•
In den Pausen arbeitet unser Gehirn weiter, es knüpft Verbindungen, startet unbewusste Suchprozesse (deshalb fällt uns nach der Pause häufig plötzlich eine Lösung ein, die wir vorher nicht finden konnten).
•
Pausen werden meist als Belohnung erlebt. Dadurch wirken sie verstärkend auf unser weiteres Lernverhalten.
Nicht von ungefähr haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen von gewisser Dauer. Und der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für deren Einhaltung. Sie haben ein Recht auf Pausen und die Pflicht sie einzuplanen und einzuhalten, unabhängig vom Lernerfolg. Wahrscheinlich werden Pausen so selten fest eingehalten, weil man meint, sie sind vergeudete Zeit. Also, keine Angst vor Zeitverlust.
Zur Unterstützung einer gesunden und effektiven „Pausenmoral“ können Sie verschiedene Arten von Pausen unterscheiden. Alle wollen mit gutem Gefühl ausprobiert und genossen werden. Entwickeln Sie Ihre persönliche, vielleicht „etwas andere“ Pausenstrategie. Sie werden feststellen, dass Sie konzentrierter und effektiver arbeiten können. Allerdings ist ein wenig Vorsicht geboten, wenn Sie Pausen zur „Lernvermeidung“ nutzen.
•
Die Abspeicherpause (Augen zu) von 10 bis 20 Sekunden nach Definitionen, Begriffen und komplexen Lerninhalten zum sicheren Abspeichern und zur Konzentration.
•
Die Umschaltpause von 3 bis 5 Minuten nach ca. 20 bis 40 Minuten Arbeit, um Abstand zum vorher Gelernten zu bekommen und dadurch Neues besser aufzunehmen.
•
Die Zwischenpause von 15 bis 20 Minuten nach 90 Minuten intensiver Arbeit, also nach zwei Arbeitsphasen dient dem Erholen und Abschalten.
•
Die lange Erholungspause von 1 bis 3 Stunden, z.B. mittags oder zum Feierabend nach 3 Stunden Arbeit ebenfalls zum richtigen Abschalten, Regenerieren, Sich-Belohnen etc.
Vor und nach dem Mittagessen sollte eine längere Erholungspause von mindestens 30 Minuten eingeplant werden, d.h. insgesamt mindestens 60 Minuten lernfreie Zeit. Ein Power Napping von ca. 20 Minuten nach dem Mittagsessen reicht oft aus. Dann ist man besonders fit. Von Arbeitsphysiologen wird der kurze und tiefe Mittagsschlaf empfohlen, womit dem Leistungstief von 13 bis 14 Uhr entgegengewirkt werden kann. Der Magen wird nach dem Mittagessen mit viel sauerstoffreichem Blut versorgt. Das fehlt ihrem Gehirn in dieser Phase also so oder so. Und durch das Nickerchen werden Aufmerksamkeit und Konzentration wieder gesteigert. Aber es sind alle Tätigkeiten erlaubt, die entspannen, schön sind, das Gehirn nicht belasten und fristgerecht beendet werden können.
Das Lernen am späten Abend – also nach 22 Uhr ist wenig effektiv, da gemessen am Arbeitsaufwand weniger behalten wird. Vermeiden Sie also die Nachmittage mit Fernsehen, Verabredungen, Freizeit zu verbringen und hier viel Freizeitenergie zu investieren. Danach geistige Energie für Lernleistungen aufzubringen, fällt umso schwerer. Bei spätem Lernen schläft man erfahrungsgemäß auch schlechter und das, obwohl der nächste Tag wiederum Ihren vollen Einsatz erfordert. Seien Sie ehrlich zu sich und schauen Sie einmal, von welcher abendlichen Uhrzeit an die Lerneffektivität nachlässt.
Planen Sie mindestens 60 Minuten vor dem Schlafengehen vollkommen zum Entspannen ein. Sie können so mehr Abstand zum Lernen gewinnen und der Schlaf wird umso erholsamer sein. Andernfalls grübeln Sie weiter über Ihren Lernstoff, und Sie stehen am nächsten Morgen mit einem „Lernkater“ auf. Alkohol oder Schlafmittel beeinträchtigen die Lernarbeit im Schlaf erheblich. Nur im erholsamen Schlaf arbeitet das Gehirn gerne für Sie eigenverantwortlich weiter.
Es ist nachgewiesen, dass sich unser Gehirn während des Schlafens nicht ausruht, der Arbeitsmodus schaltet um und das Gehirn wird zum Verwalter und Organisator des Gelernten. Das Gehirn bzw. die neuronale Aktivität sichtet, sortiert und ordnet zu, schafft Verbindungen (Synapsen) zu bereits bestehenden Wissensinhalten und verankert Gelerntes – ohne dass wir bewusst und aktiv etwas tun müssen. Diese Erkenntnisse erklären wahrscheinlich auch die lernförderlichen Wirkungen des Kurzschlafes (Power Napping) und der kurzen und tiefen Entspannung mit Hypnose.
1
Für die erfolgreiche Lösung einer Schuldrechtsklausur ist es zunächst einmal wichtig, sich mit deren Besonderheiten vertraut zu machen. Dabei hängt die Herangehensweise davon ab, welche Art von Schuldverhältnis die Grundlage des Klausursachverhalts bildet. So macht es z.B. einen Unterschied, ob die Klausur einen Vertragsschluss und seine Ausführung durch die Beteiligten (vertragliches Schuldverhältnis), oder z.B. einen Verkehrsunfall und seine Folgen (gesetzliches Schuldverhältnis) schildert.
Wie Klausuren mit dem Schwerpunkt „gesetzliche Schuldverhältnisse“ zu lösen sind, wird im Skript „Schuldrecht BT IV“ behandelt.
Das folgende Skript befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Lösungsprogramm zur Lösung von Klausuren aus dem Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse. Die Struktur des Sachverhalts dieser Klausuren besteht gewöhnlich aus drei Teilen: Dem „Vereinbarungsteil“, dem „Leistungsstörungsteil“ und dem „Frageteil“.
2
Im Vereinbarungsteil wird geschildert, wer mit wem worüber verhandelt hat und worüber Einigkeit erzielt wurde. Der Ersteller einer Klausur baut hier häufig Probleme des BGB-AT in den Sachverhalt ein, wie z.B. Abgabe und Zugang von WEen, Einigungsmängel, Beteiligung Minderjähriger, Stellvertretung und Formprobleme etc. Da nach § 311 Abs. 2[1] aber bereits schon mit Aufnahme des geschäftlichen Kontakts ein „vorvertragliches“ Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 entstehen kann, sollten Sie beim Durchlesen des Sachverhalts auch darauf achten, ob in diesem Teil der Klausur möglicherweise das Problem einer vorvertraglichen Pflichtverletzung angelegt ist, wie z.B. im Falle einer arglistigen Täuschung. Diese kann nämlich zu einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c., §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2) führen.
3
Im Leistungsstörungsteil des Klausursachverhalts finden Sie Angaben dazu, welche Zusagen von den Beteiligten nicht eingehalten wurden. Das Gesetz bezeichnet dies als „Pflichtverletzung“ (vgl. dazu § 280 Abs. 1 S. 1) bzw. als „Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung“ einer fälligen Leistung (so in § 323 Abs. 1). Versuchen Sie, sich an dieser Stelle einen ersten Überblick über die in Frage kommenden Arten der möglichen Pflichtverletzungen (Nichtleistung, Schlechtleistung etc.) zu verschaffen, da dies für die Auswahl der möglichen Anspruchsgrundlagen wichtig ist.
4
Der Frageteil bestimmt die Richtung in die Ihre Prüfung zu gehen hat. Dabei sind die berühmten „W“-Fragen zu beachten:
•
Wer will etwas von wem? (Aufteilung nach Zweipersonenverhältnissen).
•
Was will er? (Frage nach dem Anspruchsziel).
•
Warum will der Anspruchsteller etwas? (Frage nach dem anspruchsauslösendem Teil des Sachverhalts).
•
Woraus könnte er das Gewollte fordern? (Frage nach der konkreten Anspruchsgrundlage).
Die Fallfrage kann dahin gehen, ob der Gläubiger aus dem Vertrag Erfüllung vom Schuldner verlangen kann. Im Falle einer Pflichtverletzung kann danach gefragt sein, welche Sekundäransprüche dem Gläubiger daraus entstehen. Mit diesem Thema werden wir uns im Skript „Schuldrecht AT II“ näher befassen. Das vorliegende Skript behandelt schwerpunktmäßig die Klausurprobleme des vertraglichen Erfüllungsanspruchs.
5
Die Prüfung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs erfolgt nach dem folgenden Schema:
Entsprechend unserer Zielsetzung, nämlich Ihnen ein Lösungsprogramm für eine erfolgreiche Bearbeitung Ihrer Schuldrechtsklausur an die Hand zu geben, erfolgt die Behandlung der Klausurprobleme im 3. Teil dieses Skripts nach diesem Grundschema. Zuvor werden wir uns aber, zur Vermeidung von Wiederholungen, im nächsten Teil erst einmal mit einigen immer wieder auftauchenden Grundbegriffen des Schuldrechts befassen. Deren Kenntnis wird Ihnen die Einordnung dieser Probleme in das Grundschema erleichtern.
6
Zentralbegriffe des Schuldrechts sind das „Schuldverhältnis“ und seine Beteiligten, nämlich der „Gläubiger“ und der „Schuldner“.
7
Der Begriff des Schuldverhältnisses wird im BGB nicht definiert, sondern nur von seinen Rechtsfolgen her geregelt. So ist der Gläubiger nach § 241 Abs. 1 kraft des „Schuldverhältnisses“ berechtigt, von dem Schuldner eine „Leistung“ zu fordern, wobei diese auch in einem Unterlassen bestehen kann. Ergänzend hierzu bestimmt § 241 Abs. 2, dass das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Wie aus § 311 Abs. 2 und 3 folgt, kann sich ein Schuldverhältnis auch auf solche Pflichten beschränken.
Obwohl diese Vorschriften das Schuldverhältnis nicht definieren, kann aus Ihnen jedenfalls folgende Grunddefinition abgeleitet werden:
Ein Schuldverhältnis ist ein rechtlich geordnetes Lebensverhältnis (Rechtsverhältnis), an dem mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind. Es bildet die Grundlage für bestimmte Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten der Parteien[1].
8
Wie aus dieser Definition folgt, bestehen die genannten Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Dies wird als Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses bezeichnet.
9
Die Schuldverhältnisse werden, je nach Art ihrer Entstehung eingeteilt in:
•
Vertragliche Schuldverhältnisse,
•
vertragsähnliche Schuldverhältnisse und
•
gesetzliche Schuldverhältnisse.
10
Nach § 311 Abs. 1 ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft grundsätzlich ein Vertrag erforderlich. Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch einseitige Willenserklärung ist zwar möglich, aber sehr selten. Wichtigster Anwendungsfall hierfür ist die in § 657 geregelte Auslobung (z.B. das Versprechen eines Finderlohns). Die näheren Einzelheiten zum Zustandekommen vertraglicher Schuldverhältnisse sind im Skript „BGB-AT I“ (dort Teil 4) dargestellt.
11
Nach § 311 Abs. 2 kann ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entstehen. Verletzt der Schuldner nach Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses seine Rücksichtnahmepflichten, so macht er sich nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 schadensersatzpflichtig.
A betritt das Geschäft des B, um etwas zu kaufen. Auf dem Boden liegt ein matschiges Gemüseblatt, welches B übersehen hat. A rutscht auf dem Blatt aus und verletzt sich.
Nach § 311 Abs. 3 kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Zu beachten ist aber, dass „normales“ Verhandlungsvertrauen, dass man grundsätzlich jedem entgegenbringt, hierfür nicht ausreicht, sondern dass der Dritte eine besondere persönliche Seriosität für sich in Anspruch nimmt[2].
PKW-Händler H verkauft im Auftrag seines Kunden E einen in Zahlung genommenen gebrauchten PKW an den Käufer K. Dabei versichert H dem K, dass er den Wagen persönlich auf Mängel hin überprüft habe und der Wagen frei von Mängeln sei. Tatsächlich weist der Wagen Mängel auf, die für H als Fachmann erkennbar gewesen wären. Hier kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 auch zwischen H und K zustande, obwohl H nur im Kundenauftrag gehandelt hat, also selbst nicht Vertragspartner des K werden sollte. Er haftet dem K daher auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 auf Schadensersatz (sog. „Vertreter – cic“)[3].
Diese Schuldverhältnisse werden als „vertragsähnlich“ bezeichnet, weil für die Haftung aus Pflichtverletzungen hier die gleichen Grundsätze gelten, wie für vertragliche Schuldverhältnisse. Hat im vorstehenden „Gemüsebeispiel“ nicht B das Gemüseblatt liegen gelassen, sondern sein Ladenangestellter L, so wird dessen Verschulden dem B nach § 278 zugerechnet. Hier unterscheiden sich vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche von den gesetzlichen Ansprüchen, etwa aus §§ 823 ff. Dort ist eine Zurechnung von Fremdverschulden nach §§ 278 nicht möglich.
Das Nähere hierzu wird im Skript „Schuldrecht AT II“ behandelt.
12
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen allein durch Verwirklichung des vom Gesetz umschriebenen Tatbestands. So macht sich z.B. nach § 823 Abs. 1 schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen rechtwidrig verletzt. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können durchaus nebeneinander bestehen. Beschädigt z.B. der Mieter die Wohnung seines Vermieters, so stehen dem Vermieter sowohl Ansprüche aus Vertrag (§§ 280 Abs. 1, 535) als auch aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung zu. Das gesetzliche Schuldverhältnis wird im Skript „Schuldrecht BT IV“ behandelt.
13
Begrifflich sind Pflichten und Obliegenheiten zu unterscheiden. Die Pflichten sind entweder primäre oder sekundäre Pflichten. Die primären Pflichten lassen sich wiederum in Leistungspflichten und Schutzpflichten einteilen. Die Relevanz dieser Einteilungen zeigt sich vor allem bei den sekundären Pflichten, die wir im Skript „Schuldrecht AT II“ behandeln werden. So ist z.B. ein Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ aus §§ 280 Abs. 3, 281 bzw. § 283, abgesehen vom Ausnahmefall des § 282, nur möglich bei Verletzung von Leistungspflichten.
14
Obliegenheiten sind – im Unterschied zu den Pflichten – Verhaltensanforderungen, deren Nichtbeachtung lediglich Rechtsnachteile mit sich bringt. Anders als die Pflichten, können sie keine Schadensersatzansprüche auslösen.
Nichtbeachtung der Schadensminderungsobliegenheit nach § 254, Gläubigerverzug nach §§ 293 ff., kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB etc. Zu beachten ist aber, dass der Schuldnerverzug nach § 286, anders als der Gläubigerverzug, eine Pflichtverletzung darstellt.
15
Im Schuldrecht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit wird in § 311 Abs. 1 vorausgesetzt. Sie umfasst die Abschlussfreiheit, die Inhaltsfreiheit und die Formfreiheit. Abschlussfreiheit bedeutet, dass es jedermann freisteht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt[4]. Kontrahierungsverbote und Kontrahierungszwänge finden sich v.a. außerhalb des BGB.[5]
16
Nach dem Grundsatz der Formfreiheit können Rechtsgeschäfte grundsätzlich ohne Einhaltung einer Form abgeschlossen werden. Dieser Grundsatz ist aber vielfach durchbrochen. Wichtige Fälle, wo das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt, sind z.B. § 311b Abs. 1 (Grundstücksgeschäfte), § 518 Abs. 1 (Schenkungsversprechen), § 766 (Bürgschaft) etc.
17
Inhaltsfreiheit bedeutet, dass die Parteien den Inhalt des Vertrages innerhalb der gesetzlichen Grenzen (z.B. §§ 134, 138) und der Grenzen des zwingenden Rechts (z.B. § 551 Abs. 4) frei bestimmen können.
Besondere Grenzen bei der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen ergeben sich bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).
18
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 S. 1 alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss stellt.
Da das „Kleingedruckte“ vor Vertragsschluss häufig nicht gelesen wird, und wenn es gelesen wird, meist nicht verstanden wird, ist der Vertragspartner des Verwenders schutzwürdig, so dass das Gesetz der Inhaltsfreiheit hier Grenzen setzt.
Die Prüfung der wirksamen Einbeziehung von AGB in den Vertrag erfolgt in fünf Schritten:
19
Nach § 310 Abs. 4 S. 1 finden die §§ 305 ff. generell keine Anwendung auf die in diesem Absatz aufgeführten Verträge. Dies sind Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts, sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
Gem. § 306a sind die §§ 305 ff. dagegen auch anwendbar auf Umgehungsgeschäfte. Ein Umgehungsgeschäft liegt z.B. dann vor, wenn ein Unternehmer seine Abnehmer veranlasst, ihm die von ihm selbst entworfenen AGB zu „stellen“[6].
20
Es müssen AGB im Sinne der o.g. Definition vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwender selbst beabsichtigt, diese in einer Vielzahl von Fällen zu verwenden. Ausreichend ist, dass die Vertragsbedingungen dafür gemacht wurden damit sie (egal durch wen) in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden. Erwirbt z.B. jemand in einem Schreibwarengeschäft ein vorgedrucktes Vertragsformular, um es beim Verkauf seines privaten PKW zu verwenden, dann handelt es sich um AGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 unterliegen.
Diese müssen dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt worden sein. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14) und einem Verbraucher (§ 13) also bei einem sog. „Verbrauchervertrag“ ist § 310 Abs. 3 Nr. 1 zu beachten. Danach gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass unstreitig oder erwiesen ist, dass sie vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind.
21
Für die Einbeziehung gelten die §§ 145 ff., die aber durch § 305 Abs. 2 verschärft werden. Erforderlich ist danach zunächst, dass der Verwender seinen Vertragspartner darauf hinweist, dass seine AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Dieser Hinweis muss grundsätzlich ausdrücklich geschehen. Ausnahmsweise reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist.
Lösen einer Parkkarte am Parkscheinautomaten.
Es muss ferner die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme bestehen und der Vertragspartner muss sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklären.
Bei den in § 305a genannten Rechtsgeschäften (z.B. Verträge auf der Grundlage von behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen) richtet sich die Einbeziehung nur nach §§ 145 ff. Eine weitere Ausnahme enthält § 310 Abs. 1 für AGB, welche gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Bei Arbeitsverträgen ist § 305 Abs. 2 und 3 ebenfalls nicht anzuwenden (vgl. § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2).
Nach § 305b darf keine vorrangige Individualabrede vorliegen.
Händler H verkauft seinem Kunden K einen gebrauchten PKW. H versichert dem K auf Rückfrage ausdrücklich, der Wagen sei unfallfrei. In den AGB des H ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Hier ergibt sich aus § 305b, dass sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf die Unfallfreiheit erstreckt.[7]
Nicht in den Vertrag einbezogen werden auch überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§ 305c). Gem. § 305c Abs. 2 gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Zu beachten ist dabei § 310 Abs. 3 Nr. 2, wonach bei einem Verbrauchervertrag § 305c Abs. 2 auch dann anwendbar ist, wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, soweit der Verbraucher aufgrund ihrer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
22
Die Inhaltskontrolle richtet sich nach §§ 307–§ 309.
23
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt nach § 307 Abs. 3 voraus, dass die verwendete AGB-Klausel vom Gesetz abweicht, oder die gesetzliche Vorschrift ergänzt. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Generalklausel wird durch das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 und durch die Regelbeispiele in § 307 Abs. 2 näher konkretisiert.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Verbraucher V schließt mit der B-Bank einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Als Zins werden 5 % vereinbart. In den AGB ist geregelt, dass für die Darlehensgewährung zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 350 € zu zahlen ist.
Muss V die Bearbeitungsgebühr zahlen?