Sozialrecht – leicht gemacht. - Claus Murken - E-Book

Sozialrecht – leicht gemacht. E-Book

Claus Murken

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Beschreibung

Schwieriges SOZIALRECHT?
Tatsächlich ist das Sozialrecht so umfangreich wie kaum ein anderes Rechtsgebiet. In diesem Buch vermitteln zwei Profis mit großer Leichtigkeit die zentralen Inhalte:

– Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung
– Rente, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld
– Grundsicherung, »Hartz IV«, Sozialhilfe
– Verwaltung, Datenschutz, Sozialgerichte

Ein Lehrbuch mit dem besonderen Augenmerk auf die praxisrelevanten Bereiche und die prüfungsnahen Fragen.

Ihr Plus: 20 Leitsätze und 17 Übersichten.

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★★

leicht gemacht®– Fachwissen aus Taschenbüchern

▇Die Gelbe Serie: Recht

▇Die Blaue Serie: Steuer und Rechnungswesen

[1]

GELBE SERIE leicht gemacht®

Herausgeber: Professor Dr. Hans-Dieter Schwind Richter Dr. Peter-Helge Hauptmann

Sozialrecht

leicht gemacht

Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Rente, Arbeitslosengeld, „Hartz IV", Grundsicherung, Sozialhilfe

3. überarbeitete Auflage

von

Claus Murken

Rechtsanwalt

Jörn Jacobsen

Regierungsrat

[2]

Besuchen Sie uns im Internet:www.leicht-gemacht.de

Autoren und Verlag freuen sich über Ihre Anregungen

Umwelthinweis: Dieses Buchwurde auf chlorfrei gebleichtem Papier gedrucktGestaltung: Michael Haas, Joachim Ramminger, BerlinDruck & Verarbeitung: Druckerei Siepmann GmbH, Hamburgleicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen

© 2021 Ewald v. Kleist Verlag, Berlin

[3]

Inhalt

I.Grundlagen des Sozialrechts

Lektion 1: Verfassungsrechtliche Grundlagen und Systematik des Sozialrechts

II.Soziale Vorsorge

Lektion 2: Gesetzliche Krankenversicherung SGB V

Lektion 3: Soziale Pflegeversicherung SGB XI

Lektion 4: Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII

Lektion 5: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI

III.Soziale Förderung und Hilfe

Lektion 6: Arbeitsförderung SGB III

Lektion 7: Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

Lektion 8: Sozialhilfe SGB XII

IV.Allgemeine Regelungen und Rechtsschutz

Lektion 9: Allgemeiner Teil SGB I

Lektion 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB X

Lektion 11: Sozialgerichtlicher Rechtsschutz (SGG)

Leitsätze und Übersichten

Sachregister

[4]

Leitsätze und Übersichten

Übersicht 1 Gliederung des Sozialrechts

Leitsatz 1 Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 I, 28 I GG

Leitsatz 2 Krankheitsbegriff i. S. d. SGB V

Übersicht 2 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Leitsatz 3 Sachleistungsprinzip gemäß § 2 II SGB V

Leitsatz 4 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

Übersicht 3 Bereiche der Pflegebedürftigkeit

Übersicht 4 Pflegegrade und Gesamtpunkte

Leitsatz 5 Pflegebedürftigkeit gemäß §§ 14, 15 SGB XI

Übersicht 5 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Übersicht 6 Arbeitsunfall

Leitsatz 6 Berufskrankheit gemäß § 9 SGB VII

Übersicht 7 Gesetzliche Unfallversicherung

Leitsatz 7 Haftungsprivilegien

Leitsatz 8 Rentenformel (§ 64 SGB VI):

Leitsatz 9 Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI

Leitsatz 10 Berufsunfähigkeit (§ 240 II SGB VI)

Übersicht 8 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Übersicht 9 Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld

Übersicht 10 Arbeitslosigkeit

Übersicht 11 Verfügbarkeit

Leitsatz 11 Sperrzeiten

Leitsatz 12 Fördern und Fordern

Übersicht 12 Grundsicherung für Arbeitsuchende

Leitsatz 13 Erwerbsfähigkeit

Leitsatz 14 Hilfebedürftigkeit

Übersicht 13 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

Leitsatz 15 Arbeitsgelegenheiten

Übersicht 14 Leistungen der Sozialhilfe

Übersicht 15 Sozialleistungen und Erwerbsfähigkeit

Leitsatz 16 Antragserfordernis bei Sozialhilfe

Leitsatz 17 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Übersicht 16 Aufhebung von Verwaltungsakten

Leitsatz 18 Verwaltungsakte und Änderung der Verhältnisse

Übersicht 17 Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit

Leitsatz 19 Grundsatz der Klägerfreundlichkeit

Leitsatz 20 Untätigkeitsklage

[5]

I.Grundlagen des Sozialrechts

Lektion 1: Verfassungsrechtliche Grundlagen und Systematik des Sozialrechts

Gliederung und Systematik

Fall 1

R erhält eine sogenannte Kriegsopferrente nach dem Bundesversorgungs-gesetz. Die Explosion einer Splittergranate hatte im zweiten Weltkrieg sein linkes Bein verletzt; es musste amputiert werden. Viele Jahre später treibt R die Lust am Theoretisieren um. Er fragt sich, ob das Bundesversorgungsgesetz eigentlich Teil des Sozialrechts ist. Wissen Sie die Antwort?

Beim Sozialrecht handelt es sich um ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, d.h. also desRechts, das das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelt. Welche Teilgebiete des Öffentlichen Rechts als Sozialrecht anzusehen sind, hat der Gesetzgeber nicht definiert.

Nach dem formellen Sozialrechtsbegriff sind alle Gesetze Teil des Sozialrechts, die in dasSozialgesetzbuch aufgenommen wurden. Das Sozialgesetzbuch besteht ausmehreren großen Gesetzen: die SGB I - XII und die in § 68 SGB I genannten Gesetze. Werfen Sie einen Blick indiese Vorschrift: Die dort genannten Gesetze wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz oder das Bundeskindergeldgesetz will der Gesetzgeber als Besonderen Teil des Sozialgesetzbuches verstanden wissen.

Das SGB I (Allgemeiner Teil) und das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren) gelten für alle diese Gesetze. Wie im BGB hat der Gesetzgeber allgemeine Regeln bestimmt („vor die Klammer gezogen“), die für alle Sozialgesetze gelten sollen und damit nicht in jedem einzelnen Gesetz wiederholt werden müssen.

Dem formellen Sozialrechtsbegriff zufolge ist es also ziemlich einfach, den Umfang des Sozialrechts abzustecken. Weiter gefasst ist der sogenannte materielle Sozialrechtsbegriff, von dem Sie zumindest einmal [6]gehört haben sollten: Danach sind alle Normen dem Sozialrecht zuzuordnen, die dazu dienen, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit durch Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen zu verwirklichen.

Nach dem materiellen Sozialrechtsbegriff wäre eine ganze Reihe von Gesetzen Teil des Sozialrechts, die nicht unter den formellen Sozialrechtsbegriff fallen,etwa die Gesetze zur Altersversorgung von Beamten und Soldaten. Bei sehr vielen Normen ließe sich nach dem materiellen Sozialrechtsbegriff außerdem zumindest darüber diskutieren, ob sie dem Sozialrecht angehören (Verbraucherschutzgesetze, Prozesskostenhilfevorschriften, Beratungshilfegesetz etc.). In der Praxis ist der formelle Sozialrechtsbegriff daher wesentlich einfacher anzuwenden.

In Fall 1 wäre die Kriegsopferrente gemäß Bundesversorgungsgesetz nach dem materiellen Sozialrechtsbegriff Teil des Sozialrechts. Auch dem formellen Sozialrechtsbegriff zufolge handelt es sich um eine sozialrechtliche Leistung: Gemäß § 68 Nr. 7 SGB I ist das Bundesversorgungsgesetz Bestandteil des besonderen Teils des Sozialgesetzbuches. Der grübelnde R darf sich mit seiner Opferrente also an einer sozialrechtlichen Leistung erfreuen.

Fall 2

Die Lust des R an der Sozialrechtstheorie ist auch nach dieser Erkenntnis ungebrochen. Er will gerne wissen, wie sich das Sozialrecht untergliedert: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die im SGB VI geregelte gesetzliche Rentenversicherung könne man doch nicht in einen Topf mit einer Kriegsopferrente werfen! Ist das so?

Klassischerweise unterteilte man das Sozialrecht früher in die Bereiche Sozialversicherung, Versorgung und Fürsorge. Diese Dreiteilung gilt mittlerweile als veraltet.

Heute unterscheidet man im Sozialrecht die Bereiche:

►Vorsorge

►Entschädigung

►soziale Hilfen und Förderung

[7]

Unter den Bereich der Vorsorge fallen die Sozialversicherungen: Die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), diesoziale Pflegeversicherung(SGB XI) und die Arbeitsförderung (SGB III). Die Sozialversicherung dient der Absicherung allgemeiner Lebensrisiken wie Krankheit und Alter. Die Vorsorgeberuht im Wesentlichen auf den Beiträgen der Versicherten: Nur wer Beiträge eingezahlt hat, hat auch Anspruch auf Leistungen.

Die soziale Entschädigung dient als Nachteilsausgleich für Schäden,die in den Verantwortungsbereich der Allgemeinheit fallen. Hierzu gehören z.B. Entschädigungen für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferent-schädigungsgesetz oder auch Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz für Kriegsopfer. Die Leistungen der sozialen Entschädigung sind steuerfinanziert.

Im Bereich Hilfe und Förderung geht es um die Absicherung des Exis-tenzminimums - etwa mittels der Sozialhilfe des SGB XII - sowie die Verbesserung der sozialen Chancengleichheit:Beispielhaft genannt seien insofern die Vorschriften zum Kindergeld, das Bundesausbildungsförde-rungsgesetz und das Recht der Jugendhilfe. Die Leistungen aus diesem Bereich sind ebenfalls steuerfinanziert.

In Fall 2 ist dem R zu Bedenken zu geben, dass die gesetzliche Renten-versicherung in den Unterbereich der „Vorsorge“ fällt. Seine Kriegsopferrente dagegen gehört zur „sozialen Entschädigung“. Das Bundesausbil-dungsförderungsgesetz schließlich ist dem Bereich „Hilfe und Förderung“ zuzuordnen.

Übersicht 1 stellt die Gliederung des Sozialrechts nach dem formellen Sozialrechtsbegriff dar.

[8]

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Sozialrechts

Fall 3

Der Bundestagsabgeordnete B fährt nach Dienstschluss des Öfteren zu einem Supermarkt um einzukaufen. Dort fallen ihm immer wieder einige herumlungernde Arbeitslose auf, die sich gut gelaunt mit Dosenbier zuprosten. B hat große Mühe, einen Wutanfall zu unterdrücken: Es könne ja wohl nicht angehen, dass der Staat denen noch das Dosenbier finanziere. Am nächsten Tag in seinem Büro entwirft er hastig ein Gesetz, das jede Form von Sozialhilfe oder Arbeitslosenunterstützung abschafft. Erwartungsfroh legt er das Gesetz seinem Fraktionsvorsitzenden F vor, der als intimer Kenner des Verfassungsrechts gilt. Was wird F dem B zu diesem Gesetz mitteilen?

Die in der Verfassung genannten Grundrechte sind in erster Linie Frei-heitsrechte, d.h. Abwehrrechte gegen den Staat. Soziale Grundrechte kennt das Grundgesetznicht. Einzige Ausnahme: Gemäß Art. 6 IV GG haben Mütter Recht auf Schutz und Fürsorge.

Wenn Sie einen Blick in die Art. 20 I, 28 I GG werfen, werden Sie sehen, dass dassogenannte Sozialstaatsprinzip im Grundgesetz verankert [9]ist: Es unterliegt der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG und kann nicht einmal mit einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat abgeschafft werden. Das Sozialstaatsprinzip ist eine sogenannte Staatszielbestimmung und verpflichtet den Gesetzgeber, auf soziale Sicherheit und Gerechtigkeit hinzuwirken. Bei der Ausgestaltung dieses Ziels hat der Gesetzgeber einen sehr weiten Spielraum. Subjektive Rechte lassen sich nur in Ausnahmefälle aus dem Sozialstaatsprinzip ableiten.

Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge muss jedoch ein menschenwürdiges Existenzminimum stets gewährleistet werden. Dies leitet sich aus Art. 1 II GG (Menschenwürde) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip her. Das Sozialstaatsprinzip ist außerdem bei der Ermessensausübung durch Behörden, der Auslegung von Gesetzen undder Abwägung im Rahmen von Verhältnismäßigkeitsprüfungen zu beachten.

In Fall 3 wird F dem B mitteilen, dass die Abschaffung jeder Form von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe gegen die Verfassung verstieße: Der Gesetzgeber ist in der Art der Verfolgung des Sozialstaatsprinzips sehr frei. Zumindest das menschenwürdige Existenzminimum eines Bürgers hat der Staat gemäß Art. 1 II GG i.V.m. Art. 20 I, 28 I GG aber injedem Fall zu sichern.

Leitsatz 1

Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 I, 28 I GG

Das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I, 28 I GG ist eine Staatszielbestimmung, die den Gesetzgeber verpflichtet, auf soziale Sicherheit und Gerechtigkeit hinzuwirken. Es ist bei der Ermessensausübung, der Gesetzesauslegung und der Abwägung innerhalb von Verhältnismäßigkeitsprüfungen zu beachten. Subjektive Rechte lassen sich aus dem Sozialstaatsprinzip nur in Ausnahmefällen ableiten. Gemäß Art. 1 II GG i.V.m. demSozialstaatsprinzip hat der Staat jedoch ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.

Fall 4

Die Landtagsabgeordneten im Bundesland Hessen halten das SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) für gründlich misslungen. Man ist sich parteiübergreifend einig, dass die hessischen Bürger nicht länger unter dem Unfug leiden dürften, den sich „die da in Berlin“ einfallen [10]ließen. Kurzerhand erlässt man ein hessisches Sozialgesetzbuch, das eigene Regeln zur gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Sind die neuen hessischen Vorschriften wirksam?

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für praktisch das ganze Sozialrecht steht gemäß Art. 74 Nr. 7, 9, 10, 12, 13 GG dem Bund zu. Wenn Sie nicht wissen, was „konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ bedeutet, lesen Sie Art. 72 GG: Danach haben die Länder nur solange die Gesetzgebungskompetenz für das Sozialrecht, bis der Bundvon seiner Kompetenz Gebrauch macht. Im Sozialrecht hat der Bund hiervon sehr weitgehend Gebrauch gemacht. Alle in diesem Buch behandelten Themen sind daher Bundesrecht.

In Fall 4 wird das hessische Revoluzzertum wirkungslos bleiben. Da der Bund mit Erlass des SGB V von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, steht den Ländern hier keine eigene mehr zu: Das hessische Sozialgesetzbuch wird keine Geltung beanspruchen können.

[11]

II.Soziale Vorsorge

Lektion 2: Gesetzliche Krankenversicherung SGB V

Versicherter Personenkreis

Fall 5

Der versicherungspflichtige Arbeitsplatz des A wird gekündigt. Den Gang zur Arbeitsagentur oder dem Jobcenter lehnt A jedoch aus weltanschaulichen Gründen ab. Bei keiner der Behörden meldet er sich arbeitslos. Er beschließt vielmehr, sich vorläufig von Bekannten durchfüttern zu lassen. Um Geld zu sparen, beantragt er bei keiner Krankenversicherung die Mitgliedschaft. Schließlich sei er noch jung und gesund. Ist A dennoch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert?

Im Krankenversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Versicherungspflicht. Lesen Sie § 5 SGB V: Diese Vorschrift bestimmt, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Der häufigste Fall ist in § 5 I Nr. 1 SGB V geregelt: Danach sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist kein Antrag oder Abschluss eines Versicherungsvertrages nötig. Die Mitgliedschaft tritt gemäß § 186 SGB V kraft Gesetzes ein. So legt § 186 I SGB V fest, dass für versicherungspflichtige Beschäftigte die Mitgliedschaft mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis beginnt.

Auch das Ende des Versicherungsverhältnisses tritt kraft Gesetzes ein. Dies regelt § 190 SGB V. Für abhängig Beschäftigte etwa endet das Versicherungsverhältnis gemäß § 190 II SGB V mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet.

In Fall 5 ergibt sich die Versicherungspflicht für S aus § 5 I Nr. 13 SGB V: Hiernach sind alle Personen versicherungspflichtig, für die kein sonstiger Versicherungsschutz besteht und die zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach §§ 5 Abs. 5, 6 SGB V - dazu gleich mehr - sind nicht ersichtlich.

[12]

Dass S nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden will, ist unerheblich. Gemäß § 186 XI SGB V ist er seit dem ersten Tag, an dem kein anderer Versicherungsschutz besteht, auch gegen seinen Willen pflichtversichert. Dies ist im vorliegenden Fall der erste Tag nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Fall 6

A beschließt, seiner „Gammelexistenz“ nunmehr ein Ende zu setzen. Er bewirbt sich erfolgreich bei der Bundeswehr als Berufssoldat. Endet mit dem dortigen Dienstbeginn seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung?