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Weihnachtszeit. Spendenzeit. Doch was tun, wenn es Ihnen der Cashflow ausgerechnet jetzt schwer macht, einen Scheck zu überreichen? Lassen sich ggf. freie Kapazitäten im Unternehmen nutzen, um ein eigenes Pro-dukt herzustellen und es dann werbewirksam zu übergeben? Nutzen kann auch dadurch entstehen, indem wir anderen etwas Gutes tun. Doch wie soll die Übergabe erfolgen: Als Spende oder Sponsoring? Welche Vorteile und steuerliche Auswirkungen bringen die unterschiedlichen Formen der Zuwendungen mit sich? Diese Arbeit befasst sich mit den unterschiedlichen Auswirkungen am Beispiel der Herstellung eines Werbefilms für eine steuerbegünstigte Körperschaft. Sie enthält unter anderem Informationen zu: • der Bewertung von Geld-, Sach- und Aufwandsspenden nach dem Buch- bzw. Teilwert • der Bewertung von Filmrechten als immaterielles Wirtschaftsgut • der ertragsteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Behandlung von Spenden und Sponsoring • die Behandlung von tauschähnlichen Umsätzen • Handlungsempfehlungen für die vertragliche Gestaltung Unternehmen engagieren sich und beziehen ökonomische und ethische Richtlinien in ihre Planung mit ein. Hierbei sind kreative Lösungen gefor-dert, um neue Wege zu gehen und Spaß am Erfolg und Erfolg mit Ver-antwortung zu kombinieren. Gesellschaftliches Engagement soll schließ-lich Sinn stiften und Spaß machen; dabei hilft Ihnen dieses Handbuch.
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Seitenzahl: 54
Veröffentlichungsjahr: 2015
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Bei diesem Werk handelt es sich um eine überarbeitete Fassung meiner wissenschaftlichen Projektarbeit mit dem gleichnamigen Titel. Die Arbeit wurde dem Fachbereich „Wirtschaft und Recht“ an der Hamburger Fern-Hochschule zugeordnet und in der ursprünglichen Fassung, im September 2014 mit der Note 1,7 bewertet.
An dieser Stelle möchte ich mich ganz besonders bei meiner Familie für den Rückhalt und die Unterstützung während meines berufsbegleitenden Studiums bedanken. Besonders danke ich meiner Frau, die mir immer den Rücken freigehalten hat. Ebenfalls danke ich meinen beiden wundervollen Kindern, die mir bei den Klausuren immer die Daumen gedrückt haben. Danken möchte ich auch meiner Schwiegermutter, die mich mehrfach als Lektorin unterstützt hat, auch wenn Steuerrecht sicherlich nicht ihr Lieblingsfach ist.
Bedanken möchte ich mich ebenfalls bei meinen Freunden und Kollegen, Rechtsanwältin Frauke Timm (MBA), Steuerberaterin Sabine Herrmann und Steuerberater Björn Dethlefs, für ihre Unterstützung als Lektoren. Ebenso danke ich meinem Prüfer, Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Jürgen Borstelmann, für seine Anregungen bei der Vorbereitung dieser Arbeit.
Danke
Hamburg, im Juni 2015
Ralph Homuth
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Fallbeschreibung
Filmrechte und Filmhersteller
3.1 Filmrechte
3.2 Bewertung von Filmrechten beim Filmhersteller
3.3 Fazit bezüglich des Praxisfalls
Spenden
4.1 Formen von Spenden
4.1.1 Geldspende
4.1.2 Sachspende
4.1.3 Aufwandsspende
4.2 Steuerliche Behandlung
4.2.1 Wert der Spende
4.2.1.1 Entnahmen aus dem Betriebsvermögen
4.2.1.2 Entnahmen aus dem Privatvermögen
4.2.2 Ertragsteuerliche Behandlung
4.2.2.1 Ertragsteuerliche Behandlung
4.2.2.2 Gewerbesteuerliche Behandlung
4.2.3 Umsatzsteuerliche Behandlung
4.3 Fazit in Bezug auf den Praxisfall
Sponsoring
5.1 Sponsoring-Arten und Trends
5.2 Steuerliche Behandlung
5.2.1 Ertragsteuerliche Behandlung
5.2.1.1 Abzugsfähige Betriebsausgaben
5.2.1.2 Beschränkt oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
5.2.1.3 Aufwendungen der privaten Lebensführung bzw. verdeckte Gewinnausschüttung
5.2.1.4 Grenzen des Betriebsausgabenabzugs
5.2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
5.2.3 Steuerliche Besonderheiten beim Sachsponsoring
5.3 Fazit bezüglich des Sponsorings in Bezug auf den Praxisfall
5.3.1 Umsatzsteuerliche Betrachtung
5.3.2 Ertragsteuerliche Betrachtung
Abschließende Betrachtung
6.1 Fazit bezüglich des Praxisfalls
6.2 Kritische Betrachtung zur theoretischen Einordnung
Handlungsempfehlungen
Quellenverzeichnis
Internetquellen
Rechtsprechungsverzeichnis
Verwaltungsanweisungen
Abb. 1: Merkmale von Spenden
Abb. 2: Wechselbeziehung im Sponsoring und deren Wirksamkeit
Abb. 3:Umsatzsteuer: Sponsoring-Leistung als tauschähnlicher Umsatz
Abb. 4: Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug
Jahrzehntelang wurde in Deutschland allein dem Staat die Verantwortung für das Gemeinwohl zugesprochen. In den letzten Jahren zeichnet sich hier jedoch ein zunehmender Einstellungswandel ab. Ehrenamtliches Engagement wird immer populärer. Die Möglichkeiten der Förderung und Kooperation sind heute sehr vielfältig und Begriffe wie „aktive Bürgerschaft“ oder „gesellschaftliches Engagement“ machen die Runde. Statt den Werteverfall zu beklagen, werden Menschen und Unternehmen aktiv. Sie engagieren sich und übernehmen Verantwortung entsprechend ihren Wertevorstellungen. Es soll Sinn stiften und Spaß machen. Unternehmen engagieren sich und beziehen ökonomische und ethische Richtlinien in ihre Planung mit ein. Kreative Lösungen sind gefordert, um Spaß am Erfolg und Erfolg mit Verantwortung zu kombinieren und neue Wege zu gehen1.
Kapazitäten für ein gesellschaftliches Engagement können sich in Unternehmen beispielsweise durch eine saisonal schwankende Auslastung ergeben. Die Auftrags- und Umsatzzahlen vieler Unternehmen sind diesen Schwankungen unterworfen. Demgegenüber stehen regelmäßig Fixkosten, die sich u.a. aus Löhnen, Lohnnebenkosten, Mieten sowie den Betriebs-und Instandhaltungskosten für die Betriebs- und Geschäftsausstattung ergeben. Der Wettbewerb und ein sich ständig veränderndes dynamisches Umfeld fordern von den Unternehmen innovative und individuelle Lösungen im Umgang mit dieser Situation. In diesem Bereich gibt es bereits einige Plattformen, die Unternehmen dabei unterstützen nachhaltig zu wirtschaften und gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen2. Von der gezielten Zusammenführung von Unternehmen und Gemeinwohlprojekten profitieren schließlich beide Seiten gleichermaßen3.
Ein Beispiel für gesellschaftliches Engagement sind Unternehmen, die ihre nach Ladenschluss unverkauften Lebensmittel an Suppenküchen oder Tafeln spenden. Hieraus können sich jedoch unbeabsichtigte steuerliche Konsequenzen ergeben, wie sie der sogenannte „Brötchen-Fall“ zeigte: Einem Bäcker, der seine nicht verkauften Brötchen der Tafel spendete, sollte auf Grund dieser Sachspende eine Umsatzsteuerschuld auf den Wert der Entnahme entstehen4.
Der im Rahmen dieser Arbeit behandelte Praxisfall basiert auf dem Verbesserungsvorschlag eines Mitarbeiters in einem Filmproduktionsunternehmen. Der Mitarbeiter schlug vor, freie Produktionskapazitäten zur Herstellung eines Imagefilms für eine gemeinnützige Körperschaft zu nutzen, und diesen Werbefilm anschließend beispielsweise in Form einer Spende an diese Körperschaft zu übergeben. Das Ziel dieser Arbeit ist es, eine Differenzierung zwischen Spenden und Sponsoring-Leistungen vorzunehmen und mittels gesetzlicher Bestimmungen die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen in Bezug auf den Praxisfall beim leistenden Unternehmen, hier dem Filmhersteller darzustellen. Auf die steuerlichen Auswirkungen beim Leistungsempfänger wird nur exemplarisch eingegangen.
Nutzen kann auch dadurch entstehen, indem wir anderen etwas Gutes tun. Getreu dem neuen Leitmotiv der Öffentlichkeitsarbeit bzw. Public Relations (PR) „Rede über das, was Du tust“5, werden in der Praxis häufig Unternehmensspenden mit einer öffentlichen Scheckübergabe verbunden. Im Sprachgebrauch, zum Beispiel in der Pressearbeit, kommt es dabei regelmäßig zu Unschärfen bei der Nutzung des Spenden- und des Sponsoring-Begriffs6. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ordnet neben den Betriebsausgaben auch Spenden als mögliche Leistungsform dem Sponsoring zu7. Diese Darstellung ist die herrschende Meinung in der Literatur8. Im Hinblick auf die Analyse des Praxisfalls und die noch zu treffende unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Form und Gestaltung der Zuwendung, erfolgt in dieser Arbeit eine differenzierte Darstellung von Spenden und Sponsoring-Leistungen, die in Form von Betriebsausgaben erbracht werden.
1 Vgl. Fabisch 2013: VII f.
2 Vgl. www.innatura.org, Rubrik „Sachspenden“, Stand: 24.06.2015.
3 Vgl. www.gemeinwohlboerse.de, Stand: 24.06.2015.
4 Vgl. Bundesregierung (2012): Meldung vom 11.10.2012.
5 Vgl. Meffert 2012: 688.
6 Vgl. Fabisch 2013: 243.
7 Vgl. BMF-Schreiben, 18.02.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B7 - S 0183 - 62/98, BStBl. 1998 I, S. 212.
8 Vgl. Verhülsdonk 2013: 10.