19,99 €
Der Inhalt: Behandelt werden Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung, Folgenbeseitigung und Unterlassung sowie Ansprüche bei privatrechtlichem Handeln des Staates. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
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Veröffentlichungsjahr: 2018
von
Michael Ahrens
3., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-9438-1
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die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.
In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch
Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.
Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre Kenntnisse im Staatshaftungsrecht!
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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.
Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.
Das Skript Staatshaftungsrecht befasst sich in erster Linie mit den Staatshaftungsansprüchen aus nationalem Recht und konzentriert sich auf die examensrelevanten Ansprüche.
Ansprüche aus europarechtlichen Normen werden insoweit berücksichtigt, als sie durch das Verhalten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) begründet werden können. Unmittelbare Ansprüche gegen die EU und ihre Organe und Bedienstete werden aufgrund ihrer Sachnähe im Skript „Europarecht“ behandelt. Ansprüche im Zusammenhang mit polizei- und ordnungsrechtlichem Handeln werden im Skript unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Normen des Bundespolizeirechts bzw. des Polizei- und Ordnungsrechts der Länder dargestellt.
Die Darstellung der einzelnen Ansprüche orientiert sich an der Prüfungsfolge eines Klausurfalles.
Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.
Stuttgart, im September 2018
Michael Ahrens
Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.
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Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].
zurück zu Rn. 120, 159, 257, 273, 299, 337, 377, 394
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. TeilEinleitung und Überblick
A.Prüfungsrelevanz
B.Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts
C.Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute
D.Verfassungsrechtliche Vorgaben
2. TeilAmtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
A.Einführung
I.Inhalt des Anspruchs
II.Historische Entwicklung
III.Anspruchsgrundlage
IV.Regressansprüche des Staates gegen den Amtswalter
B.Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
I.Beamter/Amtswalter
1.Regelfall
2.Beteiligung Privater
II.Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit
III.Amtspflichtverletzung
1.Bedeutung der Amtspflicht im Gefüge des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
2.Die wichtigsten Amtspflichten
3.Sonderfall: Verkehrssicherungspflicht
4.Sonderfall: Weisung/Verwaltungsvorschrift
5.Sonderfall: Rechtswidriger, bestandskräftiger Verwaltungsakt
IV.Gegenüber einem Dritten
1.Feststellung der Drittbezogenheit
2.Sonderfall: Normatives Unrecht, insbesondere Bebauungspläne
3.Sonderfall: Hoheitsträger als Dritter i.S.d. Amtshaftung
V.Verschulden
1.Verschuldensmaßstab
2.Sonderfall: Fehlerhafte Rechtsanwendung
VI.Kausaler Schaden
VII.Haftungsausschluss und -beschränkungen
1.Subsidiaritätsklausel – Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
2.Richterspruchprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB
3.Versäumung von Rechtsmitteln
4.Mitverschulden § 254 BGB
VIII.Verjährung
C.Inhalt und Umfang des Anspruchs
D.Prozessuale Fragen
I.Anspruchsgegner
II.Rechtsweg
III.Konkurrenzen
E.Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung
I.Anwendungsbereich
II.Beamtenhaftung
III.Haftung für sonstige Bedienstete
F.Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit
G.Übungsfall Nr. 1
3. TeilHaftung aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen
A.Grundlagen
B.Die Fallgruppen im Einzelnen
I.Öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse
1.Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Charakters
2.Anwendbare Regelungen des BGB
3.Sonderfall: Haftungsausschluss
II.Öffentlich-rechtliche Verwahrung
III.Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
1.Abgrenzung zur privatrechtlichen GoA
2.Anwendungsbereich
3.Rechtsfolgen
IV.Personalsonderbeziehungen
C.Prozessuale Fragen
I.Anspruchsgegner
II.Rechtsweg
1.Ordentlicher Rechtsweg
2.Verwaltungsrechtsweg
III.Konkurrenzen
D.Exkurs: Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht
E.Übungsfall Nr. 2
4. TeilEntschädigung wegen Beeinträchtigung des Eigentums
A.Grundlagen der Entschädigungsansprüche
I.Bedeutung des Eigentums
II.Historische Entwicklung der Entschädigungsansprüche
III.Neuorientierung aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG
1.Nassauskiesungsbeschluss
2.Pflichtexemplarentscheidung
3.Überblick über Entschädigungen für Eingriffe nach Art. 14 GG
IV.Gesamtüberblick der vorhandenen Anspruchsgrundlagen
B.Eigentumsbegriff
I.Normative Prägung des Eigentums
II.Vermögenswerte Rechte des Privatrechts
III.Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts
IV.Grenzen des Eigentumsschutzes
C.Entschädigung wegen Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
I.Anspruchsgrundlage / Prüfungsschema
II.Anspruchsvoraussetzung: Enteignung
1.Als Eigentum geschützte Rechtsposition
2.Vollständige oder teilweise Entziehung
a)Regelfall
b)Abgrenzung Teilentziehung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
c)Faktische Enteignung
3.Durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt
4.Ziel: Erfüllung öffentlicher Aufgaben
III.Anspruchsvoraussetzung: Zulässigkeit der Enteignung
1.Rechtsgrundlage
2.Zum Wohle der Allgemeinheit
3.Verhältnismäßigkeit
4.Exkurs: Rückübertragungsanspruch
5.Junktimklausel
IV.Verjährung
V.Inhalt und Umfang des Anspruchs
VI.Prozessuale Fragen
1.Anspruchsgegner
2.Rechtsweg
D.Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
I.Herleitung der Anspruchsgrundlage
II.Voraussetzungen des Anspruchs
III.Verjährung
IV.Inhalt des Anspruchs
V.Prozessuale Fragen
1.Anspruchsgegner
2.Rechtsweg
3.Konkurrenzen
E.Enteignungsgleicher Eingriff
I.Rolle des enteignungsgleichen Eingriffs
II.Herleitung des enteignungsgleichen Eingriffs
III.Anspruchsvoraussetzungen
1.Rechtsgrundlage
2.Hoheitlicher Eingriff
3.In eine Eigentumsposition
4.Unmittelbarkeit des Eingriffs
5.Rechtswidrigkeit des Eingriffs
6.Sonderopfer
7.Mitverschulden, § 254 BGB analog
IV.Verjährung
V.Inhalt des Anspruchs
VI.Prozessuale Fragen
1.Anspruchsgegner
2.Rechtsweg
3.Konkurrenzen
F.Enteignender Eingriff
I.Rolle des enteignenden Eingriffs
II.Herleitung des enteignenden Eingriffs
III.Anspruchsvoraussetzungen
1.Rechtsgrundlage
2.Hoheitlicher Eingriff
3.In eine Eigentumsposition
4.Unmittelbarkeit des Eingriffs
5.Rechtmäßigkeit des Eingriffs
6.Sonderopfer
7.Mitverschulden § 254 BGB analog
IV.Verjährung
V.Inhalt des Anspruchs
VI.Prozessuale Fragen
1.Anspruchsgegner
2.Rechtsweg
3.Konkurrenzen
4.Übungsfall Nr. 3
5. TeilEntschädigung wegen Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter – Allgemeiner Aufopferungsanspruch
A.Bedeutung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs
B.Herleitung
C.Anspruchsvoraussetzungen
I.Rechtsgrundlage
II.Hoheitlicher Eingriff
III.In ein nicht vermögenswertes Recht
IV.Unmittelbarkeit des Eingriffs
V.Sonderopfer
VI.Mitverschulden, § 254 BGB analog
D.Verjährung
E.Inhalt des Anspruchs
F.Prozessuale Fragen
I.Anspruchsgegner
II.Rechtsweg
III.Konkurrenzen
6. TeilÖffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
A.Grundlagen
B.Anspruchsvoraussetzungen
I.Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
II.Vermögensverschiebung
III.Ohne Rechtsgrund
C.Verjährung
D.Inhalt des Anspruchs
E.Prozessuale Fragen
I.Anspruchsgegner
II.Rechtsweg
III.Statthafte Klageart
IV.Konkurrenzen
F.Übungsfall Nr. 4
7. TeilDer Folgenbeseitigungsanspruch
A.Grundlagen
I.Funktion des Folgenbeseitigungsanspruchs
II.Rechtsgrundlage
1.Rolle des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO und Ausgangslage
2.Rechtliche Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs
B.Anspruchsvoraussetzungen
I.Hoheitlicher Eingriff
II.In ein subjektives Recht
III.Schaffung eines rechtswidrigen Zustands, der fortdauert
1.Anknüpfungspunkt
2.Keine Duldungspflicht
3.Legalisierung
4.Zurechnung des Verhaltens Dritter
5.Fortdauer des rechtswidrigen Zustands
IV.Keine Ausschlussgründe
1.Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung
2.Zumutbarkeit
3.Unzulässige Rechtsausübung
4.Mitverschulden
C.Verjährung
D.Inhalt des Anspruchs
E.Prozessuale Fragen
I.Anspruchsgegner
II.Rechtsweg
III.Statthafte Klageart
IV.Konkurrenzen
F.Übungsfall Nr. 5
8. TeilEntschädigung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht
A.Grundlagen
B.Anspruchsvoraussetzungen
I.Entschädigung wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden
1.Rechtsgrundlagen
2.Rechtmäßige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde
3.Inanspruchnahme
a)als Nichtverantwortlicher (Nichtstörer)
b)als unbeteiligter Dritter
c)als sog. Polizeihelfer
d)als Verantwortlicher (Störer)
e)als Anscheins- bzw. Verdachtsverantwortlicher (Anscheins- bzw. Verdachtsstörer)
4.Kausaler Schaden
5.Ausschluss- oder Einschränkungsgründe
II.Entschädigung wegen rechtswidriger Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden
1.Rechtsgrundlagen
2.Rechtswidrige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde
3.Betroffener einer rechtswidrigen Maßnahme
4.Kausaler Schaden
5.Ausschluss- und Einschränkungsgründe
C.Verjährung
D.Inhalt des Anspruchs
E.Prozessuale Fragen
I.Anspruchsgegner
II.Rechtsweg
III.Voraussetzungen einer Leistungsklage
IV.Konkurrenzen
F.Regressanspruch des Hoheitsträgers gegen den Verantwortlichen
9. TeilStaatshaftung auf europarechtlicher Grundlage
A.Grundlagen
B.Anspruchsvoraussetzungen einer Haftung der Mitgliedstaaten
I.Rechtsgrundlage
II.Verletzung einer individualschützenden Norm des EU-Rechts
III.Hinreichend qualifizierter Verstoß
IV.Kausal verursachter Schaden
C.Verjährung
D.Inhalt des Anspruchs
E.Prozessuale Fragen
I.Anspruchsgegner
II.Rechtsweg
III.Konkurrenzen
Sachverzeichnis
Baldus/Grzeszick/Wienhues
Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke
Straßenverkehrsrecht, 25.Aufl. 2018
Detterbeck/Windthorst/Sproll
Staatshaftungsrecht, 2000
Götz
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017
Hesse
Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999
Katz
Staatsrecht, 18. Aufl. 2010
Kopp/Schenke
VwGO, 23. Aufl. 2017
Maunz/Dürig/Herzog, u.a. (Hrsg.)
Grundgesetz Kommentar, 2017
Maurer
Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017
Münchener Kommentar
BGB, Bd. 6, 7. Aufl. 2017 (zitiert: Bearbeiter in: MüKo)
Ossenbühl/Cornils
Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013
Palandt
Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018(zitiert: Bearbeiter in: Palandt)
Peine
Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2015
Pieroth/Schlink/Kniesel
Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016
Schenke
Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018
Schweitzer/Dederer
Staatsrecht III, 11. Aufl. 2016
Schwerdtfeger/Schwerdtfeger
Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 15. Aufl. 2018
Wolff/Bachof/Stober/Kluth
Verwaltungsrecht, Bd. I, 13. Aufl. 2017; Bd. II, 7. Aufl. 2010
Zippelius/Würtenberger
Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
In jedem Beruf ist der Arbeitsplatz ein sehr wichtiger Einflussfaktor auf unsere Leistung, natürlich auch während des Studiums. Günstige oder ungünstige Arbeitsbedingungen entscheiden mit darüber, wie wohl wir uns fühlen, ob wir uns gut konzentrieren können oder schnell ermüden. Vielleicht wird es jetzt etwas unbequem für Sie, weil Sie sich an bestimmte Grundregeln gewöhnen müssen, Ihren Schreibtisch aufräumen, Ihre Arbeitsplatzergonomie verändern. Alle Tipps und Hinweise werden Ihnen aber das Lernleben erleichtern.
Wenn Sie einmal am Schreibtisch, dann auf dem Sofa und später im Bett lernen, dann ist das zwar bequem und abwechslungsreich, nur es wird Ihnen schwer fallen, die richtigen Funktionen zu erkennen. Was ist Arbeit, was ist Freizeit, was lenkt mich ab etc.? Bei Pausen- und Freizeittätigkeiten wird der Schreibtisch verlassen. Dies sollten Sie konsequent auch beim Essen, Telefonieren mit Freunden, Musik hören, Computer spielen einhalten. Der Freizeitbereich wird dadurch für Sie attraktiver.
Der Schreibtisch ist nur für die Arbeit bestimmt. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auf sachfremde Gegenstände – die können ablenken, Sie an Ihr Hobby erinnern. Sie möchten dann am liebsten das tun, was mehr Spaß macht und Sie von den vermeintlich unangenehmen Dingen abhält. Suchen Sie erst alle arbeitsrelevanten Unterlagen zusammen, damit Sie Ihre Arbeit nicht immer wieder unterbrechen. Sie fangen sonst die Arbeit stets wieder neu an. Das hört sich alles sehr diszipliniert an. Es verbessert aber Ihre Arbeitsmoral und damit gleichzeitig Ihren raren Freizeitausgleich.
Der Freizeitbereich sollte so abgeschirmt sein, dass Sie dort nur die angenehmen, entspannenden und ausgleichenden Dinge tun – und das mit gutem Gewissen. Sie haben es sich ja mit Disziplin verdient. Auch hier bitte konsequent bleiben. Falls Ihnen z. B. ein Fachbuch in die Hände fällt, so sollten Sie es von dort entfernen. Entscheiden Sie sich bewusst – entweder weiter auf dem Sofa entspannen oder an den Schreibtisch gehen und es dort lesen. Ein Fachbuch im Bett zu lesen, führt nicht selten zu schlechterem Behalten oder sogar Schlafstörungen.
Richten Sie Ihre Büromöbel so ein, dass Sie gesundheitliche Schäden vermeiden und vorzeitige Ermüdungen verhindern. Dazu folgende Hinweise:
•
Arbeitsplatte ca. 75 cm hoch einstellen, so dass Unterarme im aufrechten Sitz locker aufliegen können.
•
Sitzhöhe so einstellen, dass bei aufgestellten Füßen, die Oberschenkel waagerecht ausgerichtet sind und ohne Druck aufliegen.
•
Wählen Sie einen Stuhl mit fester Rückenlehne, damit Sie sich häufig anlehnen können, das Gesäß weit nach hinten.
•
Licht von vorne oder seitlich, d. h. bei Rechtshändern von links.
•
Arbeitsmittel wie Schreibgeräte liegen für den direkten Zugriff bereit.
•
Gleiches gilt für Gesetzestexte, Lehrbücher und Nachschlagewerke.
•
Am besten in Reichweite eine Pin-Wand für Merkzettel mit Regeln, Terminen, Notizen.
•
Monitor so aufstellen, dass sich weder Licht noch Fenster darin spiegeln.
•
Möglichst wenig Helligkeitsunterschiede zwischen Raumlicht und Monitorhelligkeit.
•
Höhe des Monitors: Mittelachse des Monitors knapp unter Augenhöhe des Betrachters.
•
Entfernung zwischen Monitor und Auge mindestens 30 cm, Schriftgröße auf 120 bis 150% anpassen
•
Brillenträger benötigen eventuell eine sog. „Computerbrille“, also eine Lesebrille für eine etwas größere Distanz.
PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:
•
Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch.
•
Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte.
•
Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll.
•
Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“.
•
Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen.
•
Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause.
Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.
Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.
Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.
Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.
A.Prüfungsrelevanz
B.Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts
C.Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute
D.Verfassungsrechtliche Vorgaben
1. Teil Einleitung und Überblick › A. Prüfungsrelevanz
1
Das Staatshaftungsrecht stellt eines der weniger beliebten Themen im Bereich des Öffentlichen Rechts dar. Deshalb wird es häufig nur oberflächlich behandelt oder ganz gemieden. Damit verbindet sich zugleich die Hoffnung, dass dieses Thema nicht Gegenstand einer Prüfungsaufgabe ist.
Darauf können Sie sich aber nicht verlassen.
In einer Klausur bietet sich das Staatshaftungsrecht an, um z.B. Fragen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht zu prüfen.
Ein Amtshaftungsanspruch verlangt eine Amtspflichtverletzung, die z.B. in einer rechtswidrigen Ordnungsverfügung gesehen werden kann. Das hat dann eine Inzidenterkontrolle dieser Ordnungsverfügung auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit zur Folge.
Recht häufig ist das Staatshaftungsrecht auch nur als Zusatzfrage anzutreffen.
Nach der Prüfung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Ordnungsverfügung wird der Fall weitergeführt mit der Information, dass der Kläger durch die zuvor geprüfte Ordnungsverfügung einen Schaden erlitten hat.
Die Zusatzfrage lautet dann, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Schaden ersetzt zu bekommen.
Die Zurückhaltung gegenüber dem Staatshaftungsrecht hat natürlich ihren Grund: Beim Staatshaftungsrecht handelt es sich um eine äußerst unübersichtliche Materie, die auf verschiedenen Quellen beruht. Das Staatshaftungsrecht wird einerseits durch gesetzliche Vorgaben und andererseits durch gewohnheits- und richterrechtliche Einflüsse geprägt. Es stellt kein geschlossenes System dar.[1]
Lassen Sie sich davon bitte nicht abschrecken, denn auch das Staatshaftungsrecht folgt bestimmten Grundprinzipien, deren Beherrschung letztlich ausreicht, um eine staatshaftungsrechtliche Aufgabe zu lösen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die einzelnen Voraussetzungen der Staatshaftungsansprüche auswendig zu lernen.
Vgl. Maurer § 25 Rn. 1: „Mehrschichtige, lückenhafte und unübersichtliche Materie“.
1. Teil Einleitung und Überblick › B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts
2
Gegenstand des Staatshaftungsrechts ist ganz allgemein betrachtet die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen für ein ausgleichspflichtiges Verhalten des Staates, das in Rechte des Bürgers eingreift.
Möglich ist auch die Situation, dass der Staat seinerseits Anspruchsteller ist, sei es wegen einer Schädigung durch einen anderen Hoheitsträger, sei es wegen einer Rückforderung von zu Unrecht an den Bürger gewährten Leistungen.
Staatliche Eingriffe in Rechte des Bürgers sind zunächst vorrangig durch einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf abzuwehren.
Damit ist der sog. Primärrechtschutz gemeint, der über eine verwaltungsgerichtliche Klage bzw. im Eilrechtsschutz über einen Antrag erfolgt.
Es kann jedoch eine Situation vorliegen, in der ein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleibt oder die Folgen des staatlichen Handelns bereits eingetreten sind. Dann stellt sich die Frage nach einem Ausgleich.
1. Teil Einleitung und Überblick › C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute
3
Das Recht der einen Ausgleich gewährenden staatlichen Ersatzansprüche lässt sich nach vier großen Bereichen differenzieren:
•
Ausgleich für ein rechtswidriges schuldhaftes Fehlverhalten eines Amtsträgers – Schadensersatzansprüche. Hierzu zählen die Haftung aus Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen.
•
Ausgleich für ein rechtmäßiges oder rechtswidriges schuldloses Verwaltungshandeln – Entschädigungsansprüche. Davon werden erfasst die Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sowie aus Aufopferung wegen eines Eingriffs in immaterielle Rechte.
•
Ausgleich für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, das rückgängig zu machen bzw. zu beseitigen ist – Wiederherstellungsansprüche. Dazu zählen der Folgenbeseitigungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch sowie im weitesten Sinne der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
•
Ausgleich für besondere Fallkonstellationen, die sich nicht eindeutig den drei vorgenannten Bereichen zuordnen lassen, z.B. die Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht.
1. Teil Einleitung und Überblick › D. Verfassungsrechtliche Vorgaben
4
Für das Staatshaftungsrecht ergeben sich aus dem GG lediglich ausdrückliche Regelungen in Art. 34 GG und Art. 14 Abs. 3 GG.
5
Die zentrale Vorgabe folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Danach ist der Staat aufgrund der Gesetzesbindung verpflichtet, Rechtsverletzungen zu unterlassen. Kommen sie dennoch vor, so ist es rechtsstaatlich geboten, sie zu beseitigen bzw. auszugleichen. Das erschließt sich auch aus der Rolle der Grundrechte, die nicht nur Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen den Staat beinhalten, sondern wegen ihrer umfassenden Schutzwirkung zugleich einen Ausgleichsanspruch gegen ihn begründen. Der Abwehr- und Unterlassungsanspruch der Grundrechte stellt sich im Falle seiner Verletzung als Anspruch auf Beseitigung bzw. Entschädigung dar.[1]
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stellen nur eine inhaltliche Erklärung für den Staatshaftungsanspruch dar, nicht hingegen eine konkrete Anspruchsgrundlage. Konkrete Anspruchsgrundlagen sind nur die unter Rn. 3 dargestellten konkreten Institute des Staatshaftungsrechts.
Maurer § 25 Rn. 9; Zippelius/Würtenberger S. 385.
A.Einführung
B.Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
C.Inhalt und Umfang des Anspruchs
D.Prozessuale Fragen
E.Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung
F.Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit
G.Übungsfall Nr. 1
6
Der Anspruch aus Amtshaftung lässt sich nach dem folgenden Schema prüfen:
I.Beamter/Amtswalter
Haftungsrechtlicher BeamtenbegriffRn. 20 ff.
Private, die mit der Aufgabenwahrnehmung betraut werdenRn. 24 ff.
II.Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit
Innerer und äußerer ZusammenhangRn. 29 ff.
Nicht bei GelegenheitRn. 29 ff.
III.Amtspflichtverletzung
VerkehrssicherungspflichtRn. 35 f.
rechtsw. bestandskr. VA als Amtspflichtverletzung?Rn. 43 ff.
Weisung/VerwaltungsvorschriftRn. 38 ff.
IV.Gegenüber einem Dritten (Drittbezogenheit)
Normatives UnrechtRn. 55 ff.
Hoheitsträger als DritteRn. 65 ff.
V.Verschulden
Fehlerhafte RechtsanwendungRn. 74 ff.
Fehlerhaftes Verhalten von GemeinderatsmitgliedernRn. 78
VI.Kausaler Schaden
VII.Haftungsausschluss und -beschränkungen
Subsidiaritätsklausel
Richterspruchprivileg
Versäumnis von Rechtsmitteln
Mitverschulden
VIII.Verjährung
IX.Anspruchsgegner
X.Rechtsweg
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › I. Inhalt des Anspruchs
7
Die Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG deckt die Folgen rechtswidrigen und schuldhaften Verwaltungshandelns ab und begründet einen Schadensersatzanspruch.
Der Amtshaftungsanspruch ist das zentrale Institut des Staatshaftungsrechts. Er verfügt aufgrund des § 839 BGB und Art. 34 GG über eine klare Prüfungsstruktur. Die Amtshaftung beinhaltet zunächst die persönliche Haftung der für den Staat handelnden und zu diesem Zwecke vom Staat bestellten Person – Amtswalter. Diese Haftung wird dann gemäß Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet.
Für eine logische Sekunde haftet der Amtswalter also selbst und wird anschließend durch den Staat entlastet. Das Fehlverhalten des Amtswalters gilt damit nicht als staatliches Fehlverhalten. Der Staat übernimmt lediglich die Schuld des Amtswalters.[1] Er tritt als Schutzschild an die Stelle des eigentlich Haftenden und leistet dem betroffenen Bürger Schadensersatz.
Bei der Amtshaftung handelt es sich mithin nicht um eine unmittelbare, sondern lediglich um eine mittelbare Staatshaftung.[2]
Diese Konstruktion hat Konsequenzen: sie verlangt als Voraussetzung das Merkmal Verschulden und begrenzt den Inhalt der Haftung grundsätzlich auf Geldersatz.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › II. Historische Entwicklung
8
Struktur, Inhalt und Funktion dieser Konstruktion der Amtshaftung lassen sich nur historisch erklären.[3]
Ihren Ausgangspunkt findet sie in der Mandatstheorie, nach der zwischen dem Landesherrn und dem einzelnen Staatsdiener ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Dieser Vertrag überträgt bestimmte hoheitliche Aufgaben zur rechtmäßigen Erfüllung auf den Amtswalter. Rechtmäßiges Amtswalterhandeln wird sodann dem Staat zugerechnet, rechtswidriges Handeln führt hingegen zu einer persönlichen Haftung des Amtswalters.
Die Mandatstheorie fand ihren Niederschlag in §§ 88, 89 II 10 Preußisches ALR[4] und Eingang in § 839 BGB.
9
Neben dieser Eigenhaftung des Amtsträgers für hoheitliches Handeln, sieht das BGB in §§ 823, 31, 89 eine unmittelbare Haftung des Staates vor, wenn er privatrechtlich handelt.[5]
Bereits zur Zeit des Inkrafttretens des BGB wurde eine unmittelbare Haftung des Staates auch für das Fehlverhalten seiner Amtsträger gefordert, die sich aber wegen fehlender Kompetenz des Gesetzgebers auf nationaler Ebene nicht umsetzen ließ.
10
Die Überleitung der Haftung auf den Staat und damit die mittelbare Staatshaftung wurde für die gesamte hoheitliche Verwaltung mit Art. 131 WRV etabliert. Art. 34 GG setzt diese Konstruktion ohne grundsätzliche inhaltliche Änderung bis heute fort.[6]
11
Die Haftungsübernahme des Staates erfolgte aus zwei Gründen. Zum einen dient sie dem geschädigten Bürger, der mit dem Staat einen leistungsfähigen Schuldner als Anspruchsgegner erhält. Sie setzt damit rechtsstaatliche und bei Grundrechtsverletzungen auch grundrechtliche Schutzpflichten um. Zum anderen, aber erst in zweiter Linie, bezweckt sie den Schutz des Amtswalters. Er soll frei von drohenden persönlichen Haftungsrisiken seine Aufgabe entschluss- und handlungsfreudig erfüllen. Auf diese Weise wird mittelbar die Verwaltungseffizienz gefördert.[7]
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › III. Anspruchsgrundlage
12
§ 839 BGB und Art. 34 GG sind untrennbar miteinander verbunden, aber nicht identisch. § 839 BGB bezieht sich auf das hoheitliche und privatrechtliche Handeln des Amtswalters. Art. 34 GG ist dagegen enger und betrifft allein den hoheitlichen Bereich des Staatshandelns.
13
§ 839 BGB spricht personal nur von Beamten, während Art. 34 GG den Personenkreis über den Begriff „jemand“ erweitert.
14
Beide Normen ergänzen und beschränken sich zugleich. Sie bilden deshalb eine einheitliche Anspruchsgrundlage.
15
Das Verhältnis der beiden Normen zueinander wird unterschiedlich beurteilt. Aus rechtshistorischer Sicht kann in § 839 BGB die haftungsbegründende Norm und in Art. 34 GG die haftungsverlagernde Vorschrift gesehen werden.[8] Wird auf den rechtsdogmatischen Aspekt abgestellt, so ist Art. 34 GG die eigentliche Anspruchsnorm, die durch § 839 BGB ausgestaltet wird.[9]
In einer Klausur sind beide Zitierweisen zulässig: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Entscheiden Sie sich für eine Schreibweise und halten Sie diese während der Klausur durch.
Auf die Diskussion über eine korrekte rechtsdogmatische Zuordnung ist dabei zu verzichten.
Die einheitliche Anspruchsgrundlage hat zur Folge, dass eine zweistufige Prüfung (1. Liegen die Voraussetzungen des § 839 BGB vor? und 2. Greift die Haftungsübernahme nach Art. 34 GG ein?) unterbleiben sollte.
16
Die Amtshaftung umfasst ausschließlich die Haftung für rechtswidrig öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln.
17
Eine Verdrängung dieser Haftung ist durch Sonderregelungen ausnahmsweise möglich. Sie schließt die Prüfung des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG von vornherein aus, wenn mit der Sonderregelung ein spezielles geschlossenes deliktisches Haftungssystem besteht.[10] Das ist für den Bereich der Notarhaftung mit § 19 BNotO z.B. der Fall.
Die Frage nach einem Geltungsausschluss der Amtshaftung durch spezielle gesetzliche Regelungen spielt bei der Klausurbearbeitung grundsätzlich keine Rolle. Beachten Sie aber bitte den Unterschied zwischen Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung innerhalb des Anspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Diese Haftungsbeschränkungen können durchaus in einer Klausur zu prüfen sein.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › IV. Regressansprüche des Staates gegen den Amtswalter
18
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestaltet die Haftung des Amtswalters durch ihre Überleitung auf den Staat und betrifft das Außenverhältnis zum Bürger. Art. 34 S. 2 GG sieht im Innenverhältnis des Staates zu seinem Amtswalter einen Rückgriff/Regress vor, soweit der Amtswalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Da der Amtswalter in den meisten Fällen den Schadensfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat und dann keinem Rückgriff ausgesetzt ist, sind die Fälle des Regresses eher selten.[11]Art. 34 S. 2 GG selbst ist keine Anspruchsgrundlage für einen Regress. Vielmehr ergeben sich derartige Anspruchslagen im Innenverhältnis zwischen Amtswalter und Staat aus speziellen gesetzlichen Vorschriften.
Für die Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 48 BeamtStG,[12] i.V.m. mit den ergänzenden Vorschriften des jeweiligen Landesrechts, z.B. § 81 LBG NRW oder § 59 LBG BW. Für die Beamten des Bundes, für die das BeamtStG nicht anwendbar ist, § 1 BeamtStG, gilt § 75 BBG. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu beachten sind dabei tarifvertragliche Regelungen. Nach Außerkrafttreten des § 14 BAT gilt der inhaltsgleiche § 3 Abs. 7 TVL, der die Schadenshaftung für die Angestellten im Regress durch die entsprechende Anwendung der für die Beamten geltenden Vorschriften regelt.[13]
Ein Regressanspruch des Staates besteht auch gegen einen Amtswalter, der aufgrund einer Beleihung oder als Verwaltungshelfer tätig wird. Auch in dieser Konstellation ist eine gesetzliche Grundlage für einen Regressanspruch erforderlich. Allerdings entfällt in diesen Fällen eine Begrenzung des Rückgriffs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Art. 34 S. 2 GG. Art. 34 S. 2 GG ist auf Private, die als Amtsträger handeln, mithin nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus dem Zweck des Art. 34 S. 2 GG, der einerseits in einer Stärkung der Entschlussfreude des Amtsträgers und der damit verbundenen Förderung der Effektivität hoheitlichen Staatshandelns liegt. Andererseits soll Art. 34 S. 2 GG auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten Rechnung tragen. Zumindest der letzte Aspekt liegt nicht vor, wenn ein Privater als Amtsträger tätig wird.[14]
Da Art. 34 S. 2 GG zur Ausgestaltung eines Regressanspruchs gegenüber einem privaten Amtsträger nicht herangezogen werden kann, muss der Umfang des Regresses in der entsprechenden gesetzlichen Regelung selbst enthalten sein.[15]
Machen Sie sich keine allzu großen Sorgen! Fragen nach einem Regress sind in Klausuren äußerst selten. Und wenn sie wider Erwarten doch auftauchen, dann gilt: Nennen Sie die Anspruchsgrundlage und prüfen Sie dann, wie die Norm es von Ihnen verlangt, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt.
Diese Prüfung erfolgt nach den Vorgaben des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG – siehe Prüfungsschema zu Beginn dieses Teils.
Lediglich beim Verschulden findet eine Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit statt, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Bedienstete handelt, Art. 34 S. 2 GG. Geht es um einen Privaten, der als Beliehener oder Verwaltungshelfer agiert hat, so ist die Nichtanwendbarkeit des Art. 34 S. 2 GG zu thematisieren.
Peine § 17 Rn. 1085.
Vgl. zu anderen theoretisch möglichen, aber nicht praxisrelevanten Haftungsmodellen: Maurer § 26 Rn. 1.
Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 98; Sauer JuS 2012, 695, 696 f.
Lies: §§ 88, 89 des 10. Titels des zweiten Teils des Preußischen Allgemeinen Landrechts.
Hierzu: Papier in MüKo, 839, Rn. 142 ff.
Zur Geschichte der Amtshaftung vgl. Maurer § 26 Rn. 2 ff.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 1 ff.; Windthorst JuS 1995, 791; ausführlich auch BVerfGE 61, 149, 178 ff.
Windthorst JuS 1995, 792; Maurer § 26 Rn. 5.
So BVerfGE 61, 149, 198.
Siehe vertiefend hierzu: Detterbeck/Windthorst/Sproll § 8 Rn. 2 ff.; Windthorst JuS 1995, 792; Zippelius/Würtenberger S. 385.
Detterbeck/Windthorst/Sproll § 8 Rn. 12 f.; Windthorst JuS 1995, 793; zur früheren durch die Privatisierung hinfällig gewordenen speziellen Posthaftung: Maurer § 26 Rn. 64.
Bis 31.3.2009 : § 46 Abs. 1 BRRG.
Vgl. Maurer § 26 Rn. 10 u. 63.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
19
Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass ein Amtswalter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, sofern keine Haftungsbeschränkung vorliegt.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › I. Beamter/Amtswalter
20
Nach dem Wortlaut des § 839 BGB muss ein Beamter die verletzende Handlung begangen haben. Der Begriff „Beamter“ in § 839 BGB wird durch die Formulierung „jemand“ in Art. 34 GG erweitert. Diese Erweiterung führt dazu, dass der Beamtenbegriff in § 839 BGB nunmehr im Sinne eines Amtswalters zu verstehen ist, sog. haftungsrechtlicher Beamtenbegriff.
Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist, wer in seiner Funktion mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist.
Beamter im statusrechtlichen Sinn ist, wer durch förmliche Ernennungsurkunde zum Beamten ernannt wurde und in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis steht.
Beamter im strafrechtlichen Sinn ist, wer zu dem in § 11 Abs. 1 Nr. 2–4 StGB genannten Personenkreis zählt.
Gemeint ist also nicht mehr nur derjenige, der im statusrechtlichen Sinne, d.h. durch förmliche Ernennungsurkunde Beamter ist, sondern darüber hinaus jeder, der hoheitlich tätig wird. Daraus folgt, dass nicht mehr an den Status des Handelnden anzuknüpfen ist. Vielmehr kommt es allein auf die Rechtsnatur seines Handelns im Verhältnis zum Bürger an.[1]
Die Rechtsnatur des Handelns bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien der Abgrenzung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht.[2]
Wiederholen Sie bitte die Stichworte der Abgrenzung: Subordinations-, modifizierte Subjekts- und Interessentheorie. Die Abgrenzung erfolgt also nach den gleichen Kriterien wie Sie sie aus der Prüfung des Rechtsweges bei § 40 VwGO kennen.
Kurz: Amtshaftung ist grundsätzlich keine Status-, sondern Funktionshaftung. Abzustellen ist auf das ausgeübte Amt, nicht auf die Form seiner Übertragung. Nicht das Innenverhältnis des Amtswalters zu seinem Dienstherrn/zum Staat, sondern das Außenverhältnis zum Dritten/Bürger ist entscheidend.[3]
21
Amtswalter sind danach unproblematisch alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen,[4] also:
•
Beamte im statusrechtlichen Sinne,
•
Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes,
•
Richter,
•
Soldaten,[5]
•
Zivildienstleistende.[6]
22
Darüber hinaus Personen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen:
•
Minister,[7]
•
Mitglieder des Bundestages, Bundesrates und des Landtages,[8]
•
Gemeinderäte[9]
•
und Mitglieder des Kreistages.[10]
23
Auch Personen, die längerfristig, vorübergehend oder einmalig hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, werden vom Amtswalterbegriff des § 839 BGB umfasst, sprich:
•
Beliehene und Verwaltungshelfer[11] sowie behördlich zertifizierte sachverständige Stellen.[12]
Dazu zählen als Beliehene z.B. der TÜV,[13] der Prüfingenieur für Baustatik[14] und der Impfarzt.[15]
Bei einer behördlich zertifizierten Stelle kommt es darauf an, ob sie im Pflichtenkreis einer Behörde tätig wird. Das ist dann der Fall, wenn sie eine Tätigkeit vornimmt, die Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde ist, die sie zertifiziert hat.[16]
Beliehene oder beliehene Unternehmer sind Private (Einzelpersonen oder juristische Personen der Privatrechts), denen die Kompetenz zur selbstständigen hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist.
Verwaltungshelfer sind z.B. Schülerlotsen,[17] Schüler als Pausenaufsicht[18] oder als Helfer im Sportunterricht.[19]
Verwaltungshelfer ist derjenige, der die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung von bestimmten Verwaltungsaufgaben in Form von unselbstständigen Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde unterstützt.
24
Problematisch sind die Fälle, in denen eine Privatperson aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe herangezogen wird. Für den Amtswalterbegriff kommt es, wie bereits gezeigt, nicht auf den Charakter der Beziehung zwischen Staat und Amtswalter an, sondern nur auf die im Verhältnis zum Bürger zu qualifizierende Tätigkeit. Das Handeln einer Privatperson lässt sich als solches aber nicht zwingend dem Öffentlichen Recht zuordnen. Eine hierfür sprechende Vermutung aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis besteht in diesem Fall gerade nicht. Die Frage lautet, wie lässt sich das Handeln der Privatperson dem Staat zurechnen?
25
Die Rechtsprechung des BGH hat zunächst in Anlehnung an § 831 BGB das Handeln von Privatpersonen dem Staat zugerechnet, wenn dessen Tätigkeit vollständig weisungsgebunden ist. Der Private wird dann wie ein bloßes Werkzeug des Staates tätig,[20]sog. Werkzeugtheorie.
26
Diese Position hat der BGH nunmehr modifiziert. Danach kommt es nicht mehr allein auf den Aspekt des Entscheidungsspielraums bzw. der Weisungsgebundenheit an, sondern auch auf die Nähe zum öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich. In einer Gesamtschau aller Umstände orientiert der BGH sich dabei
1.
am hoheitlichen bzw. nicht hoheitlichen Charakter der wahrgenommenen Aufgabe,
2.
an der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und
3.
dem Entscheidungsspielraum des beauftragten Unternehmers.[21]
Dieser Modifizierung liegt die das Deliktsrecht bestimmende Überlegung zugrunde, dass jeder nur für die Gefahren haften soll, die er auch beherrschen kann.
Der BGH hat in Konsequenz dieser Modifizierung eine regelmäßige Haftung des Staates für in seinem Auftrag tätige Privatpersonen im Bereich der Eingriffsverwaltung[22] und im Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse[23] bejaht.[24]
27
Für den Bereich der Leistungsverwaltung zeichnet sich bisher ebenfalls keine grundsätzliche Abkehr von der Werkzeugtheorie des BGH ab.[25]
28
Die Literatur lehnt diese Rechtsprechung überwiegend ab und vertritt vorwiegend einen funktionalen Ansatz. Danach ist allein zu klären, ob es sich bei der übertragenen Tätigkeit um eine staatliche oder nichtstaatliche Tätigkeit handelt. Damit soll eine Flucht des Staates aus seiner Haftung in das Privatrecht verhindert werden.[26]
Die Polizei beauftragt ein privates Abschleppunternehmen, um ein liegen gebliebenes Fahrzeug zu entfernen. Dabei wird das Fahrzeug beschädigt. Die Geschädigten fordern Schadensersatz.
Alternativ denkbar ist die Beschädigung des Fahrzeuges eines anderen Verkehrsteilnehmers.
Nach dem ursprünglichen Ansatz der Rechtsprechung zur Werkzeugtheorie konnte der Abschleppunternehmer im Regelfall nicht als Amtswalter angesehen werden, da er bei der Erfüllung seines Auftrages keinen Weisungen der beauftragenden Behörde unterlag. Er war kein Werkzeug.
Nach der Modifizierung der Rechtsprechung zur Werkzeugtheorie ist er jetzt aufgrund der Gesamtschau mit ihren Kriterien als Werkzeug anzusehen.
Die Literatur erreicht die Qualifizierung des Abschleppunternehmers als Amtswalter ohne Schwierigkeiten über die Einordnung der Tätigkeit, da diese zum Bereich der Gefahrenabwehr bzw. Verwaltungsvollstreckung gehört und klar öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Da mittlerweile Rechtsprechung und Literatur zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen, prägen Sie sich bitte ein: Das Abschleppen von Fahrzeugen durch Private ist stets öffentlich-rechtlicher Natur und unter das Merkmal „Beamter/Amtswalter“ zu subsumieren.
Bei einem Soldaten wird im Rahmen einer Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus u.a. ein bösartiger Tumor entdeckt. Zur gesamten weiteren Behandlung wird er in ein privates Krankenhaus überwiesen. Dort wird der Tumor jedoch übersehen und der Soldat nach der Behandlung als geheilt entlassen. Erst nach erneuten Beschwerden wird der Tumor, jetzt zu spät, behandelt. Der Soldat verstirbt und die hinterbliebene Ehefrau macht Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
Auch in diesem Fall ist die Amtswalterstellung nach der ursprünglichen Rechtsprechung abzulehnen, da der fehlerhaft handelnde Arzt keinen Weisungen des überweisenden Bundeswehrkrankenhauses unterlag. Die Modifizierung der Werkzeugtheorie durch die Rechtsprechung lässt kein eindeutiges Ergebnis zu, so dass sie in diesem Fall nur noch auf die wahrgenommene Aufgabe – staatliche Gesundheitsfürsorge für Soldaten – abstellt und so zur Annahme des Merkmals „Beamter/Amtswalter“ gelangt.
Dieses Ergebnis erreicht die Literatur mit der Qualifizierung der Aufgabe als öffentlich-rechtlich auf direktem Wege.
Eine Stadt beauftragt eine private Firma mit der eigenverantwortlichen und weisungsfreien Steuerung sämtlicher Ampelanlagen. Aufgrund eines Fehlers des Schaltprogramms zeigt an einer Kreuzung eine Ampelanlage sowohl für den Geradeausverkehr als auch für den Querverkehr Grün. Infolgedessen kommt es zu einem schweren Unfall. Einer der Geschädigten verlangt Schadensersatz von der Stadt.
Hier ist nach der Rechtsprechung unter Zugrundelegung der Werkzeugtheorie keine Amtswalterstellung anzunehmen, da die private Firma selbstständig und gerade weisungsfrei handeln konnte. Allenfalls die Überlegung, dass dieses Ergebnis zu einer Schlechterstellung des Geschädigten führt, könnte in einer Gesamtschau aller Umstände berücksichtigt werden. Eine derartige ergebnisorientierte Sichtweise kommt aber letztlich einer Aufgabe der Werkzeugtheorie gleich.
Die Literatur kommt hingegen über die Qualifizierung der Verkehrsregelungsaufgabe als öffentlich-rechtlich wiederum unproblematisch zur Annahme einer Amtswalterschaft.
Die Thematik „Handeln eines Amtswalters“ können Sie in folgenden Schritten erörtern:
Zunächst ist eine Begriffsklärung „Beamter“ in § 839 BGB unter Erweiterung auf „jemand“ in Art. 34 GG vorzunehmen. Damit geht eine Verlagerung des Anknüpfungspunktes der Amtshaftung – weg vom Status des Handelnden hin zur Rechtsnatur der Tätigkeit – einher.
Diese Tätigkeit ist sodann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, ggf. unter Zuhilfenahme der bekannten Abgrenzungstheorien.
Anschließend erfolgt die Subsumtion im Einzelfall.
Handelt eine Privatperson aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, sind die Positionen der Rechtsprechung (Werkzeugtheorie und ihre Modifizierung) und der Literatur (funktionaler Ansatz) kurz darzustellen und zu erörtern. Als zentrale Argumente können Sie zugunsten der Rechtsprechung die Beherrschbarkeit der Gefahr, zugunsten der Literatur die Verhinderung einer Flucht ins Privatrecht anführen.
Im Ergebnis sind beide Auffassungen gut vertretbar.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › II. Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit
29
Weitere Voraussetzung ist, dass der Amtswalter in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Der Punkt „öffentliches Amt“ ist bereits in Zusammenhang mit dem Amtswalter behandelt worden, so dass er nicht mehr aufzugreifen ist.
„In Ausübung“ heißt, dass zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und dem Fehlverhalten des Amtswalters ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Verletzungshandlung noch als dem hoheitlichen Bereich zugehörig anzusehen ist. Daran fehlt es, wenn das Fehlverhalten nur bei Gelegenheit einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit erfolgt.[27]
30
Ein äußerer Zusammenhang besteht, wenn das Fehlverhalten räumlich-zeitlich in die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe fällt. Es ist mithin auf den objektiven Geschehenszusammenhang abzustellen.[28]
31
Ein innerer Zusammenhang liegt vor, wenn das Fehlverhalten und die hoheitliche Tätigkeit als einheitlicher, von der hoheitlichen Aufgabenerfüllung geprägter Lebenssachverhalt erscheint.[29] Dabei ist zu beachten, dass die Rechtswidrigkeit des Fehlverhaltens den inneren Zusammenhang nicht schon entfallen lässt. Wäre es so, käme es zu gar keiner Amtshaftung, obwohl der Staat gerade für rechtswidriges Verhalten des Amtswalters einstehen soll. Vielmehr müssen völlig sachfremde Gründe vorliegen, um den inneren Zusammenhang zu verneinen und damit Missbrauchsfälle der Amtshaftung auszuschließen.
Ein Polizist nimmt außerhalb seiner Dienstzeit aus persönlichen Gründen polizeiliche Maßnahmen an einer anderen Person vor, die dabei verletzt wird. Hier fehlt es schon an einem äußeren Zusammenhang, da der Polizist außerhalb der Dienstzeit handelt. Der innere Zusammenhang fehlt, da das Verhalten nicht als von der hoheitlichen Aufgabenerfüllung geprägter Sachverhalt anzusehen ist. Eine Amtshaftung scheidet aus.
Eine Polizistin wird im Dienst durch ihren Vorgesetzten in frauenfeindlicher, auch obszöner Weise schikaniert, diskriminiert und beleidigt. Dieser Psychoterror (Mobbing) treibt sie in den Selbstmord. Ihr Vater begehrt Schadensersatz.
Der äußere Zusammenhang ist wegen der während des Dienstes geschehenen Handlungen des Vorgesetzten gegeben. Aufgrund der Verbindung zur hoheitlichen Aufgabenerfüllung ist ein innerer Zusammenhang zu bejahen. Er entfällt nicht aus sachfremden, persönlichen Motiven, da hier eine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Aspekten nicht möglich ist. Mobbing im Rahmen eines Beamtenverhältnisses geschieht demnach nicht nur bei Gelegenheit, sondern in Ausübung des öffentlichen Amtes.[30]
Das Merkmal „In Ausübung“ ist auch in Gestalt eines Unterlassens denkbar. Das setzt aber voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Handeln gegenüber dem Geschädigten bestand.[31]
32
Eine Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit liegt bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zwar begrifflich vor. Gleichwohl kann in diesem Zusammenhang kein Amtshaftungsanspruch entstehen, da das Amtshaftungsrecht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar ist. Militärische Kampfhandlungen fallen aus dem Anwendungsbereich dieser Normen heraus.
Dies ergibt sich zum einen aus dem historischen Kontext. Weder 1896 bei § 839 BGB noch 1949 bei der Formulierung des Art. 34 GG hatte der jeweilige Gesetzgeber an einen Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte im Ausland gedacht. Zum anderen passt die an einer alltäglichen Verwaltung orientierte Amtshaftung inhaltlich nicht auf militärische Einsätze oder gar Kampfhandlungen im Ausland. Aus dem GG lässt sich zudem keine Verpflichtung entnehmen, im Falle militärischer Auslandseinsätze entsprechende individuelle Schadensersatzansprüche zu schaffen. Schließlich ist eine Ausweitung der Amtshaftung auf diesen Bereich aus Gründen des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie nur durch den Gesetzgeber selbst möglich.[32]
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › III. Amtspflichtverletzung
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Amtswalter eine ihm obliegende Pflicht, die sich aus seinem amtlichen Verhältnis zum Staat ergibt, verletzt.
33
Der Amtswalter muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt haben.
Dieses zunächst schwer zu verstehende Merkmal ist historisch begründet. Es basiert auf der schon erwähnten Mandatstheorie, nach der zwischen dem Landesherrn und dem einzelnen Staatsdiener ein privater Vertrag geschlossen wurde, der ihm hoheitliche Aufgaben übertrug. Amtspflichten obliegen demnach dem Amtswalter eigentlich nur im Innenverhältnis gegenüber dem Staat als seinem Dienstherrn.
Der Amtswalter hat aber gerade bei seinem Handeln im Außenverhältnis zum Bürger auch die Pflicht, die den Staat, seinen Dienstherrn, bindenden Rechtspflichten zu beachten.
Verletzt ein Amtswalter also eine Pflicht gegenüber dem Staat, verletzt er zugleich eine Pflicht des Staates, die dieser gegenüber dem Bürger zu beachten hat.[33] Abgekürzt bedeutete das, dass der Amtswalter letztlich direkt im Verhältnis zum Bürger die Amtspflicht einzuhalten hat.
Diese Herleitung ist in einer Klausur grundsätzlich nicht darzustellen. Nur im Fall einer innerdienstlichen Weisung bzw. Verwaltungsvorschrift spielt sie eine Rolle. Dieser Sonderfall wird weiter unten erörtert.
Die Herleitung soll nur dem besseren Verständnis der Konstruktion des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dienen.
34
Die wichtigste Amtspflicht ist die zu einem rechtmäßigen Verhalten, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG, ergibt.[34] Daraus folgen konkret ausgeprägte und typische Amtspflichten wie die Pflicht
•
zum zuständigkeits- und verfahrensgemäßen Handeln,[35]
•
zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung, § 24 VwVfG,[36]
•
zur Erteilung korrekter Auskünfte, korrekten Beratung, § 25 VwVfG,[37]
•
zur Einhaltung einer angemessenen Bearbeitungsfrist,[38]
•
zur Unterlassung unerlaubter Handlungen,[39] und absolut geschützte Rechte unbeteiligter Dritter zu achten,[40]
•
keine rechtswidrigen Rechtsakte zu erlassen,[41]
•
zur fehlerfreien Ermessensausübung und Beachtung der Verhältnismäßigkeit,[42]
•
zu konsequentem, widerspruchsfreiem Verhalten,[43]
•
zur Beachtung und Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Begründungspflicht im Fall einer Abweichung hiervon,[44]
•
zum Tätigwerden soweit eine Rechtspflicht hierzu besteht,[45]
•
zur Verkehrsregelung, d.h. die sich aus der StVO ergebenden Pflichten zur Regelung des Straßenverkehrs vorzunehmen.[46] Die Verkehrsregelungspflicht ist von der Verkehrssicherungspflicht zu trennen.
35
Die Verkehrssicherungspflicht trifft Hoheitsträger – Behörden und Amtswalter – zunächst nach allgemeinem Deliktsrecht. Umstritten ist aber, ob die Verkehrssicherungspflicht eine Amtspflicht darstellt mit der Folge einer Haftungsprivilegierung. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht, allgemein zugängliche Wege, Plätze und Räume in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, damit niemand zu Schaden kommt. Die Rechtsprechung lehnt ihre Qualifizierung als Amtspflicht ab, da die geschaffene Gefahr nicht vom Verhalten eines Amtswalters, sondern von der Sache selbst ausgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe übertragen worden ist.[47]
Die Literatur ordnet die Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe ein.[48]
36
