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1904 verfasste Streitschrift, die die freie Mutterschaft, arteigenes Frauenleben (weibliche Spiritualität) in matriarchalen, kommunistischen Mutterkolonien fordert. Staatlichen Eingriffen ins Familienleben (Horte, Krippen, Heime) und Wohltätigkeit setzte Bré autonome Mutterclane entgegen.
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Seitenzahl: 175
Veröffentlichungsjahr: 2017
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Diese ungekürzte Ausgabe entspricht der originalen Erstausgabe von 1904, die im Verlag W. Malende in Leipzig erschienen ist.
Die ursprüngliche Schreibweise und Zeichensetzung wurden bewusst beibehalten.
Der Name Ruth Bré ist ein Pseudonym. Der Geburtsname der Verfasserin von Staatskinder oder Mutterrecht war Elisabeth Bouness (auch Bouneß oder Bonnes). Zumindest wurde dieser Name in die Amtsbücher eingetragen. Denn Elisabeth Bouness wurde am 19. Dezember 1862 in Breslau unehelich und heimlich geboren. Unter falscher Identität erlebte sie eine entbehrungsreiche, mutter- und vaterlose Kindheit in einem schlesischen Bergdorf.
Obwohl aus ärmlichen Verhältnissen stammend, schloss Bouness 1883 ein Lehrerinnenseminar ab, das üblicherweise ambitionierten Bürgerstöchtern vorbehalten war. Lehrerinnenseminare wurden – im Vergleich zur fundierten und besser bezahlten Ausbildung der Kollegen – systematisch mangelhaft ausgestattet, auch um dem wachsenden Konkurrenzdruck vorzubeugen. Zudem war der Beruf für Frauen mit der sogenannten Zölibatsklausel belastet.
Elisabeth Bouness unterrichtete an evangelischen Breslauer Volksschulen u. a. Religion und Gesang. Nebenbei schrieb sie – erst unter dem Pseudonym Elisabeth Michael – romantisch-todes-sehnsüchtige Lyrik und inszenierte Sagen- und Märchenstoffe. Die unter ihrer unfreiwilligen Kinderlosigkeit Leidende schrieb im repressiven Kaiserreich zunächst komödiantische Theaterstücke – mit frauenrechtlerischem Unterton. Es folgten mindestens ein gewagter patriarchatskritischer Tendenzroman und schließlich – begründeterweise unter einem neuen Pseudonym – radikale mutterrechtliche Kampfschriften, die sie zu einer der gehasstesten, aber auch verehrtesten Frauenrechtlerinnen ihrer Zeit machten.
Elisabeth Bouness starb am 7. Dezember 1911 verarmt in Herischdorf (Schlesien).
Staatskinder oder Mutterrecht von 1904 ist die zweite große Streitschrift Ruth Brés, die auf dem Erfolg von Das Recht auf die Mutterschaft von 1903 aufbaut und diese an Radikalität noch übertrifft. Brés erneute Patriarchatskritik, ihre nun konkreter gefassten Forderungen nach arteigenem Frauenleben, freier Mutterschaft und matriarchalen Mutterkolonien im bevölkerungsarmen Osten sowie ihre artikulierte Sehnsucht nach weiblicher Spiritualität polarisierten – auch die erste deutsche Frauenbewegung. So distanzierten sich deren Wortführerinnen demonstrativ von Brés Schriften, andere stimmten ihnen nur heimlich oder verhalten zu.
In vielen politisch und kulturell einflussreichen Kreisen hingegen genoss Bré in der aufgeladenen Umbruchstimmung der Jahrhundertwende erstaunlich viel offenen Zuspruch und Unterstützung – ideeller wie finanzieller Art.
Noch im Erscheinungsjahr von Staatskinder oder Mutterrecht gründete Ruth Bré zusammen mit dem Juristen Heinrich Meyer (geb. 1871, Sterbedatum unbekannt) und dem Arzt Friedrich Landmann (geb. 1864, gest. 1931) am 12. November 1904 in Leipzig den Bund für Mutterschutz. Dieser Bund, dessen ursprüngliche Ziele im Spiel der Kräfte schnell abgeschwächt und mehrmals umgelenkt wurden, galt als einer der umstrittensten, aber auch einflussreichen Organisationen seiner Zeit. 1933 flohen seine letzten Vorsitzenden ins Exil. Der Bund für Mutterschutz bestand nach seiner Übernahme durch NationalsozialistInnen mit neuer Zielrichtung bis 1940.
Die Erschütterungen, die Brés Kampfschriften und ihr Bund für Mutterschutz am Anfang des 20. Jahrhunderts auslösten, wurden von Zeitzeugen bis in die 1970er–Jahre als mahnendes Beispiel für „gefährliche Frauenrechtlerei“ erinnert. Danach wurden Brés Schriften dem Vergessen überlassen.
Julia Polzin
Meinen Gegnern
und Gegnerinnen
zugeeignet.
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Vorwort
Staatskinder oder Mutterrecht?
Der Einspruchsparagraph 1717
Der Kulturwert und das Naturgesetz der Mutterschaft
Frauen-Halbheit
Sexuelle Hygiene
Erkrankungen durch erzwungene Kinderlosigkeit
Die Föderation und die Ehe
Rechtsschutz den Müttern!
„Keine Kinder!“
Das neue Mutterrecht und die veränderte Lösung des sozialistischen Gedankens
Schlusswort
„Bisher ist es nicht gelungen, eine gesundheitlich einwandfreie geschlechtliche Befriedigung für die Menge zu finden.
Die Ehe bringt einen oft unheilvollen Kinder„segen.“
Schutzmittel vor der Befruchtung sind auch nicht immer gefahrlos. In nicht ganz seltenen Fällen versagen sie ihren Zweck oder schädigen einen oder beide Ehegatten.
Freie Liebe hat grossenteils dieselben Gefahren, wie die Ehe, und noch einige neue dazu.
Prostitution ist die Mutter der Syphilis.
Bei all’ diesen Klippen wird wohl individuell zu verfahren sein, um den grösstmöglichen körperlichen und vor allem seelischen Nutzen zu erzielen“.
„Die Vermischung der verschiedenartigsten ethischen, moralischen, sozialen, juristischen, ärztlichen, volkshygienischen und gesundheitspolizeilichen Fragen ist auf diesem Gebiete eine so innige, dass eine Einigung über die wichtigsten Massregeln noch nicht sobald zu erzielen sein wird.
Vieles deutet in der neuesten Literatur darauf hin, dass diese Frage, die eines der schwierigsten sozialen Probleme in sich schliesst, die Geister zu bewegen beginnt und sich in den Vordergrund der Erörterungen zu stellen strebt. Die Frauen selbst sind zum Teil mit grosser Lebhaftigkeit aufgetreten, um auch auf diesem Gebiete die Rechte des Weibes zu schützen.“
„Die ganze Geissel der gewerbsmässigen Prostitution ist nur daraus entstanden, dass der Mann auf sexuellem Gebiet die Herrschaft führt und die Regeln diktiert.
Noch viel mehr als der Mann muss die Frau frei sein, das Problem ihrer sexuellen Beziehungen zu lösen, wie es ihr am besten scheint. So wenig als möglich sollte sie durch gesetzliche, konventionelle oder ökonomische Rücksichten gehemmt und fast nur auf ihren angeborenen Takt und ihr Verständnis auf diesem Gebiet angewiesen sein.
Und darum hat der Geist der Empörung, der sich jetzt allenthalben ausbreitet, etwas so Erfrischendes.
Der Aufmerksamkeit derer, die über diesen Gegenstand nachgedacht, ist es nicht entgangen, dass die Erhebung des Weibes zu einem breiteren sozialen Leben aller Wahrscheinlichkeit nach einen tiefen Einfluss auf die zukünftige Entwickelung des Menschengeschlechts ausüben muss.
Was die Entwickelung der nächsten Jahre uns bringen mag, das können wir natürlich nicht genau sagen, aber offenbar wird es einige ganz lebhafte Kämpfe zwischen den beiden Geschlechtern gehen. Alles wird nicht in ruhigem Fahrwasser gehen.
Die Frauen, die an der neuen Bewegung Anteil nehmen, setzen sich zum grossen Teile aus solchen zusammen, in denen der mütterliche Instinkt nicht besonders stark ist, und auch aus solchen, in denen der sexuelle Instinkt nicht überwiegt. Solche Frauen sind nun keineswegs die Repräsentantinnen ihres Geschlechtes: manche von ihnen haben eher etwas Männliches in ihrem Wesen, manche sind „homogen“, d. h. eher zu Neigungen für ihr Geschlecht als das entgegengesetzte tendierend; manche sind hyperrationalistisch und haben nur eine einseitige Verstandeskultur, vielen erscheinen Kinder mehr oder weniger eine Last, anderen wieder erscheint die Geschlechtsleidenschaft des Mannes geradezu als eine Impertinenz, die sie nicht verstehen und deren Bedeutung sie darum auch vollkommen verkennen.
Es wäre unrichtig, zu sagen, dass die Majorität der Frauen, die heute in der Bewegung stehen, solchermassen aus der Art geschlagen ist, aber es kann kein Zweifel daran sein, dass eine grosse Zahl von ihnen es ist, und der Weg ihres Fortschrittes wird eine starke Kurve machen müssen.“ Edward Carpenter *3)
Auf diesen drei Zitaten will ich das Vorwort zu meinem Buche aufbauen. Sie zeigen, dass allenthalben, bei Männern und Frauen, das Streben nach Erlösung aus dem sexuellen und wirtschaftlichen Elend wach ist. Aber sie zeigen auch, dass dieses Streben meist noch einseitig ist, einseitig seitens der Männer, die meist nur für ihr Geschlecht Rat wissen – (ausgenommen Carpenter) – und einseitig seitens der Frauen, die dem Manne nicht gerecht werden, und die daher – nach Carpenter – noch eine starke Kurve machen müssen.
Diese Kurve zu machen, habe ich mich bestrebt. Ich habe einen Weg gesucht, den beide Geschlechter gemeinsam gehen können. Diesen Weg sehe ich in der Umgestaltung der Familienform, denn man kann die sexuelle Frage nicht lösen, ohne die Kinder zu sichern.
Diese Umgestaltung der Familienform schliesst zugleich eine Umgestaltung der Besitz- und Erwerbsverhältnisse in sich, denn man kann wiederum die Familienfrage nicht lösen, ohne die wirtschaftliche Basis festzulegen.
Diese wirtschaftliche Basis muss, nach meiner Meinung, die der eigenen, moralischen Selbstverantwortlichkeit sein, nicht die Staatsfürsorge und auch nicht die charitative Liebe.
Ich bitte meine Freunde und ich bitte meine Gegner, mir auf meinem Wege zu folgen und ernstlich über meine Ausführungen nachzudenken und in den angedeuteten Richtungen weiter zu bauen.
Prof. Erb – Heidelberg schreibt bezüglich meines im April 1903 erschienenen Buches „Das Recht auf die Mutterschaft“ folgendes:
„Es muss anerkannt werden, dass hier vielversprechende Gedanken zum Ausdruck gekommen sind, und die von Ruth Bré in Aussicht genommenen Reformen, die sich auf die Erziehung der Jugend für die Ehe, die Herbeiführung und Gestattung einer freien, monogamen Ehe, die Besserstellung der unehelichen Kinder, die Aenderungen des Erbschafts- und des Ehescheidungsrechts usw. beziehen, verdienen gewiss eingehende Erwägung.“
Seit diese Worte geschrieben wurden, habe ich weiter gedacht und meine Vorschläge in diesem hier vorliegenden Buche schon bestimmter gefasst.
Die Aufsätze waren ursprünglich zur Veröffentlichung im einzelnen bestimmt. Auf Wunsch des Herrn Verlegers habe ich jedoch davon Abstand genommen, mit Ausnahme des ersten Aufsatzes „Staatskinder oder Mutterrecht“, der in der „Gegenwart“ bereits erschienen war.
Ich führe diesen Umstand nur darum an, weil hier und da eine Wiederholung auffallen könnte.
Und nun nochmals: Helft mir, meine Freunde und Freundinnen!
Und – denkt nach, Ihr meine Gegner und Gegnerinnen!
Nicht besiegen möchte ich Euch, sondern gewinnen!
Ruth Bré.
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*1) Monatsschrift für Harnkrankheiten und sexuelle Hygiene. N. 5. 1904.“
*2) „Ueber die Folgen der sexuellen Abstinenz.“ (Zeitschrift der deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, Oktober 1903.)
*3) „Wann die Menschen reif zur Liebe werden.“ (Hermann Seemann, Nachflgr., Berlin.)
Der Hamburger Verbandstag fortschrittlicher Frauenvereine hat eine neue Menschenmarke in Aussicht gestellt: das Staatskind.
Eigentlich: so ganz neu ist die Spezies nicht. Napoleon I. behauptete schon: „Die Söhne, die nicht Vater noch Mutter haben, geben die besten Soldaten.“ Aus diesem Ausspruche erhellt ungefähr die Definition des Begriffes „Staatskind“.
Fräulein Dr. Frieda Duensing machte in ihrem Vortrage über „die rechtliche Stellung der unehelichen Mutter und ihres Kindes“ den Vorschlag, „dass alle unehelichen Kinder, die in einer gewissen Zeit nicht legitimiert oder adoptiert sind, vom Staate als Staatszöglinge übernommen werden und dass sie einen neuen Namen erhalten. Ihre Herkunft wird dunkel sein, aber sie werden mit einer guten Erziehung ins Leben hinaustreten.“
Aus dem Gesagten geht hervor: „Ein Staatskind ist ein solches Kind, dessen Herkunft dunkel ist, das nicht Vater noch Mutter hat, und dessen sich demnach ‚der Staat‘ als alleinige elterliche Gewalt annehmen soll.“
Dass ein Kind von Haus aus weder Vater noch Mutter hat, ist mir im praktischen Leben noch nicht vorgekommen. Das müsste also eine Art Homunculus sein.
Was zunächst den Vater anbelangt, so behaupte ich, dass in der Stunde der Erzeugung unbedingt ein Vater dabei gewesen sein muss. Denn so weit wie der Bandwurm, der vermöge seiner männlichen und weiblichen Organe im stande ist, sich selbst zu begatten, sind wir noch nicht.
Anders steht es um die Frage, wie viele Männer sich drücken, um sich ihrer Alimentationspflicht gegen ihre unehelichen oder der Fürsorge für ihre ehelichen Kinder zu entziehen. Herr Arbeitersekretär Erkelenz – Düsseldorf führte in Hamburg aus, wie schwer es sei, die alimentationspflichtigen Väter auszuspüren und zur Erfüllung ihrer Pflichten heranzuziehen, bezw. zu zwingen. Er forderte, dass durch Aenderung der Zivilprozessordnung Polizei und Vormundschaft gehalten werden möchten, derartige ausgekniffene Schuldner zu suchen und zur Verantwortung zu ziehen.
Nötig wäre es. Aber der Staat zwingt ja nicht einmal ausgekniffene eheliche Väter. Und dazu müsste er sich in seinem Gewissen doch noch weit mehr verpflichtet halten. Mit dem Konkubinat will er nichts zu schaffen haben. Das erkennt er nicht an. Aber die Ehe, die er selbst schliesst, zu deren Schliessung er die Frau zwingt, wenn sie nicht rechtlos dastehen will: selbst für diese Ehe kommt der Staat nicht auf, wenn es sich darum handelt, den Mann und Vater zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Ein Beispiel aus Wien besagt: „Ein ehelicher Vater hatte Frau und Kinder verlassen. Die Frau sah sich plötzlich ‚vis-à-vis de rien‘ und war augenblicklich nicht im stande, sich und die Kinder zu ernähren. Sie machte in ihrer Verzweiflung den Versuch, sich und die Kinder zu töten. Darauf schaffte der Staat – nicht etwa den pflichtvergessenen Vater herbei, sondern er schaffte – die unglückliche Mutter ins Gefängnis.“ An ähnlichen Beispielen fehlt’s im Deutschen Reiche keineswegs.
So lange der Staat nicht einmal die von ihm bestätigten ehelichen Väter herbeischafft und gegebenen Falles ins Arbeitshaus sperrt, damit sie ihren Pflichten nachkommen, – so lange wird er die Rechte der unehelichen Kinder bei deren Vätern noch viel weniger vertreten. So lange ferner der Staat auf die Zwangsehe nach Vaterrecht besteht, obwohl er seine Väter zur Erfüllung ihrer Vaterpflichten nicht zwingt, – so lange wird der Staat selbst an Stelle seiner leichtsinnigen Väter treten müssen, wo immer es ihnen beliebt, sich zu drücken. „Staatkinder“ werden also nicht nur die verlassenen unehelichen, sondern auch die von ihren Vätern verlassenen ehelichen Kinder sein müssen. Man muss dem Staate immer vorhalten: Kannst du deine Väter nicht erziehen und bestehst du dennoch auf der Ehe nach Vaterrecht, so vertritt in den erwähnten Fällen selber Vaterstelle. Deine Kinder darfst du keinesfalls umkommen lassen, wenn du ein Kulturstaat bist. So etwas tut ja nicht einmal ein Barbarenvolk.
Das Barbarenvolk, – ja freilich, – das kennt auch keine Ehe nach Vaterrecht, sondern eine Ehe nach Mutterrecht. In der Ehe nach Mutterrecht hat das Kind auf alle Fälle eine Mutter. Kinder, die weder Vater noch Mutter haben, gibt’s dort nicht. Dort ist keines Kindes Herkunft „dunkel,“ sondern es stammt von seiner Mutter ab. Dort braucht kein Staat nach neuen Namen zu suchen, denn das Kind trägt den Namen der Mutter. Es ist das Eigentum der Mutter, die es trug, gebar und nährte. Dort braucht die Mutter ihr eigenes, aus ihrem Schosse geborenes Kind nicht erst zu „adoptieren,“ sondern ihr Eigentumsrecht ist unantastbar. Sie hat nicht nur Pflichten gegen ihr Kind (die hat sie bei uns auch), sondern sie hat auch alle Rechte, die elterliche Gewalt. (Die hat sie bei uns nicht, § 1707.)
Da unter dem Mutterrecht die Mutter die verantwortliche Gewalt ist, so steht auch der Frau die Gattenwahl zu. Sie ist dort Zuchtwahl, nicht – wie bei uns – Interessenwahl. Der Mann braucht keinen eigenen Hausstand zu gründen, sondern er zieht in’s Haus der Frau und ihrer Sippe. Er braucht daher aus wirtschaftlichen Gründen mit einer Heirat nicht bis zu späteren Jahren zu warten, sondern er kann jung heiraten. Er braucht sich also nicht vorher der Prostitution zu bedienen, und er kann sich also nicht erst Geschlechtskrankheiten holen, die er als Mitgift in eine spätere Ehe bringt. Es gibt gar keine Prostitution, denn dort braucht keine Frau zur Dirne zu werden, sondern sie kann Mutter werden. Bei den Barbaren gilt die Mutter mehr als die Dirne. Bei den zivilisierten Völkern ist’s umgekehrt.
Der Mann muss dort seine Arbeitskraft einsetzen und während der ganzen Dauer der Ehe sein Teil zum gemeinsamen Haushalte beitragen. Will er das nicht, so muss er seiner Wege gehen. Dort gibt es keine gewissenlosen Väter, die verschwinden und gesucht werden. Dort wird der gewissenlose Vater schon davongejagt, ehe er verschwinden kann.
In der Ehe ist die Frau dem Manne nicht schutz- und rechtlos in die Hände gegeben, wie diejenige, die er von ihrer Sippe löst und in sein Haus führt. In ihrem Hause hat sie dagegen Schutz und Rückhalt an ihrer Sippe. Hier darf der Mann die Frau, zumal die Wöchnerin, nicht brutal behandeln. Das könnte ihm schlecht bekommen. Hier braucht die Mutter nicht drei Tage nach der Geburt aufzustehen und schon wieder schwer zu arbeiten. Hier ist sie nicht hülflos oder auf fremde Hülfe angewiesen. Hier hilft ihr ihre Mutter, ihre Schwestern. In dem kommunistischen, mutterrechtlichem Haushalte hilft die Familie sich gegenseitig. Hier ist keine Frau ratlos, wenn der Mann oder ein Kind erkrankt, was sie zuerst beginnen soll. Da wird ihr ein Teil ihrer Pflichten von ihrer Sippe abgenommen. Hier ist keine Familie unterhaltlos, wenn einmal Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit den Verdienst schmälert. Da lebt diese Familie mit vom Ganzen, zu dem sie in guten Tagen beigesteuert hat.
Hier sind die Kinder nicht ohne Erziehung und Aufsicht, selbst wenn beide Eltern auswärts auf Arbeit sind. Eine oder die andere Frau ist immer im Hause, ganz bestimmt die Gross- oder Stammmutter. Hier braucht’s keine Krippen, Kleinkinderbewahranstalten, Kinderhorte usw., – sondern hier hütet jede Familiengemeinschaft ihre Kinder selbst. In Ungarn, Bulgarien usw., wo derartige Einrichtungen noch heute bestehen, umfasst eine Familiengemeinschaft nicht selten bis 16 Familien. – Die Arbeit ist genau verteilt. Die Mutter oder die älteste Schwester besorgt für alle die Einkäufe und führt die Küche. Eine Frau bäckt für alle das Brot, eine andere besorgt das Holz, eine dritte und vierte die Wäsche usw. Wer im Hause nicht Beschäftigung hat, arbeitet ausser dem Hause – Frauen wie Männer – und bringt das Geld heim zum Ganzen. Es herrscht Frieden und Verträglichkeit. Kneipenlaufen findet wenig statt. Sie finden alle Unterhaltung daheim, Frauen wie Männer. Alte Eltern, die ein halbes Dutzend Kinder gross gezogen haben, stehen im Alter nicht allein, sondern sie haben Kinder und Enkel um sich. – Eine Mutter, die drei oder vier verheiratete Töchter hat, braucht nicht in allen Weltteilen herumzureisen, wenn sie hier oder da zur Hülfe gebraucht wird, sondern sie hat ihre Töchter im Hause. Sie ist nirgends die mit sauer-süsser Miene aufgenommene „Schwiegermutter“, sondern die hochgebietende Stammmutter: das Weib, die Wurzel, welche den Baum der Menschheit trägt.
Rückkehr zum Mutterrecht hiesse demnach nicht weiter atomisieren oder gar die Mutter isolieren, wie Ika Freudenberg in ihrem schön und edel gehaltenen Vortage fürchtet, sondern es hiesse im Gegenteil: sozialisieren! Die vaterrechtliche zweiatomige Einzelehe hat zur Genüge ihre Untauglichkeit als Gesellschaftseinrichtung erwiesen. Sie begünstigt auf der einen Seite die Anhäufung enormer Reichtümer in den Händen einzelner, wenn Million zu Million heiratet, und sie verschuldet auf der anderen Seite die Verelendung der Massen, wenn Arm und Arm zusammenkommt. Sie betrügt endlich viele Arme auch völlig um persönliches Glück, die zu besonnen sind, um unter ungünstigen Verhältnissen eine nach jeder Richtung hin hülflose Einzelfamilie zu gründen. So hat die vaterrechtliche Ehe nicht nur einen Geldkapitalismus, sondern auch einen Glückskapitalismus gezeitigt und andererseits die von Geld Entblössten auch um alles Glück betrogen, indem sie sich den Armen gewaltsam aufdrängte, während sie nur für die Reichen Sinn hat. Denn die „kapitalistische Ehe“ hat für die Armen keinen Sinn. Die kapitalistische, vaterrechtliche Einzelehe kann ohne verwandtschaftliche oder fremde Hülfe gar nicht bestehen, wenigstens nicht länger als bis zur Geburt des ersten Kindes. Woher aber diese Hülfe nehmen, wenn man sie nicht bezahlen kann? Also bleiben Frau und Kinder hülflos und elend, oder sie nehmen ihre Zuflucht zu Krippen, Kinderhorten usw. Das Ende ist die Auflösung der Familie, vollkommene Staatserziehung. Diese Auflösung kann, nach meiner Ansicht, nur die Rückkehr zur mutterrechtlichen Ehe, zur mutterrechtlichen Familiengemeinschaft aufhalten.
Nicht genug kann die dadurch mögliche wirtschaftliche Besserung betont werden. Vier Töchter, die nach Vaterrecht aus dem Hause heiraten, brauchen vier Mal Aussteuer, vier Mal vollständigen Hausrat, vier Mal Mitgift. Sie bilden dann mit ihren Männern vier hülflose junge Einzelfamilien, oder sie brauchen vier Dienstboten. – Also Zersplitterung, wirtschaftliche Schwäche, Hülflosigkeit oder Verarmung.
In der mutterrechtlichen Familiengemeinschaft, bei der die vier Töchter im Hause bleiben, braucht nicht jede einen vollständigen Hausrat, sondern nur ihr eheliches Schlafgemach. Was der Hausrat kosten würde, bleibt also zum Teil erhalten. Was die Mitgift betragen würde, bleibt erhalten. Was die Einzelwirtschaften bei vier Töchtern kosten würden, bleibt zum Teil erhalten, da die Familienwirtschaft billiger ist.
Das gesamte erhaltene Vermögen bleibt den Frauen und ihren Kindern. Der Fall, dass die Männer das Vermögen der Frauen durchbringen oder durch Unglück verlieren und diese dann samt den Kindern, aber ohne das Vermögen, den Eltern zurückschicken, ist unter dem Mutterrecht ausgeschlossen.
Bei einer Trennung der Ehe gibt’s keine wüsten, gerichtliche Scheidungsskandale, sondern die Trennung ist lediglich Sache der Ehegatten, bei denen höchstes die Gentilverwandten ein Wort mitreden. Die Kinder bleiben Eigentum der Mutter. Sie werden nicht zwischen Vater und Mutter hin- und hergerissen. Nach dem Tode der Mutter sind sie Eigentum ihrer Sippe. Sie bleiben also bei ihren Blutsverwandten. Sie kommen nie in die Hände einer ihnen nicht blutsverwandten Stiefmutter.
Dieses Übergewicht der Mutter entstammt dem einfachen, natürlichen Empfinden, dass diejenige, die es trug, gebar und nährte, mehr am Kinde getan hat, als derjenige, der es zeugte. Ausserdem ist Mutterschaft die einzig nachweisbare Elternschaft.
Vaterschaft ist nicht nachweisbar, wird niemals nachweisbar sein, beruht jetzt und hat allezeit nur auf Überzeugung beruht. Goethe sagt: auf gutem Glauben.
Die Völker, die das Mutterrecht in Geltung haben, bauen also ihre Familien- und Rechtsform auf unleugbaren Tatsachen auf. Denn die Mutterschaft ist eine unleugbare Tatsache. Diejenigen Völker aber, bei denen das Vaterrecht gilt, bauen ihre ganze Familien- und Rechtsform, ihren ganzen Staat auf einer Theorie auf, die sich überhaupt nicht beglaubigen lässt. Denn Vaterschaft lässt sich nicht beglaubigen.
Es gibt folglich überhaupt keine „dunkle“ und keine „klare“ Herkunft. Wir haben alle, die wir unter der Sonne leben, eine nachweisbare Mutter und einen nicht nachweisbaren Vater. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob wir in einer vaterrechtlichen Ehe oder ausserhalb derselben geboren sind. Der grosse Napoleon dekretierte zwar: „L’enfant conçu pendant le mariage a pour père le mari“. Das kann man dekretieren, aber beglaubigt ist dadurch noch gar nichts. Die gesamte moderne französische Literatur straft dieses Dekret Lügen, denn die betrogene, sowie die ehebrecherische Frau, der gehörnte Ehemann, der ständige Liebhaber sind typische Figuren. Und diese Figuren sind in Deutschland „durchaus nicht vor Nachahmung geschützt“.
