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Der Autor erklärt smart & fokussiert, wie man Erbschaftsteuer-Erklärungen schnell in Griff bekommt und Beratungsfallen im Bereich der Erbschaftsteuer vermeidet. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert er die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Inklusive Ausführungen zur Bewertung des Vermögens für Erbschaftsteuer-Zwecke und mit besonderem Fokus auf die Bewertung von Unternehmensvermögen. Mit einem zusätzlichen Kapitel zur geänderten Grundstücksbewertung für die Erbschaftsteuer. Rechtsstand: Februar 2025 Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.
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Seitenzahl: 191
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Holger Rüttenauer
#steuernkompakt Erbschaftsteuer
2. aktualisierte und überarbeitete Auflage, März 2025
© 2025 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
Reinsburgstr. 27, 70178 Stuttgart
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Bildnachweis (Cover): © Umschlag: Stoffers Grafik-Design, Leipzig
Produktmanagement: Ruth Kuonath
Lektorat: Barbara Buchter, extratour, Freiburg
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Der Band Erbschaftsteuer aus der Reihe #steuernkompakt möchte dem Leser einen fundierten Überblick über die wesentlichen Bereiche des Erbschaftsteuerrechts inkl. der erforderlichen Bewertungsfragen geben. Entlang der Chronologie eines Erbfalls oder einer Schenkung werden die Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und die bedeutenden Problemfelder angesprochen. Der Band bietet einen praxisorientierten Einstieg in ein möglicherweise neues Rechtsgebiet und ist mit vielen Beispielen, Beratungshinweisen, Grafiken und Übersichten ausgestaltet.
Der Inhalt basiert auf dem Rechtsstand Januar 2025. Enthalten sind die Regelungen des ErbStG und des BewG nach der Erbschaftsteuerreform 2016 und die entsprechenden Ausführungen aus den Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweisen 2019. Daneben sind die Neuregelungen aus den Jahressteuergesetzen 2020–2024 inkl. der Änderungen bei der Grundstücksbewertung ab 2023 sowie die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs eingearbeitet.
Nach dem ersten Kapitel mit allgemeinen und statistischen Informationen zur Erbschaftsteuer enthält Kapitel 2 einen Überblick über die Grundlagen des Erbrechts, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In Kapitel 3 werden u. a. die folgenden erbschaftsteuerlichen Regelungen näher erläutert: die steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge, die persönliche Steuerpflicht, die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, die Steuerbefreiungen und Verschonungen sowie die Steuerfestsetzung. Kapitel 4 behandelt die Bewertung der einzelnen zum Nachlass oder zu einer Schenkung gehörenden Wirtschaftsgüter, z. B. die Bewertung des Grundvermögens, des LuF-Vermögens und des Unternehmensvermögens. Daneben werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des gesonderten Feststellungsverfahrens erläutert. In den letzten beiden Kapiteln werden die bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verwendenden Erklärungsvordrucke vorgestellt und es wird ein Überblick über die für die Erbschaftsteuer zentral zuständigen Finanzämter in Deutschland gegeben.
Karlsruhe, im März 2025
Holger Rüttenauer
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung für Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AK
Anschaffungskosten
AO
Abgabenordnung 1977
Art.
Artikel
AWH
Arbeitsgemeinschaft Wertermittlung im Handwerk
BauGB
Baugesetzbuch
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGF
Brutto-Grundfläche
BMF
Bundesfinanzministerium
Buchst.
Buchstabe
BV
Betriebsvermögen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
d. h.
das heißt
EFH
Einfamilienhaus
ErbSt
Erbschaftsteuer
ErbStG
Erbschaftsteuergesetz
ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ErbStH
Erbschaftsteuer-Hinweise
ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
EStG
Einkommensteuer-Gesetz
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
f.
folgende
ff.
fortfolgende
FA, FÄ
Finanzamt, Finanzämter
FlSt.
Flurstück
GBO
Grundbuchordnung
GewSt
Gewerbesteuer
GG
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
inkl.
inklusive
i. H. v.
in Höhe von
i. S. d.
im Sinne der/des
i. V. m.
in Verbindung mit
KapG
Kapitalgesellschaft
KG
Kommanditgesellschaft
KSt
Körperschaftsteuer
LPartG
Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (Lebenspartnerschaftsgesetz)
LSt
Lohnsteuer
LuF
Land- und Forstwirtschaft
lt.
laut
Mio.
Million
Mrd.
Milliarde
MWG
Mietwohngrundstück
Nr.
Nummer
R
Richtlinie
RHK
Regelherstellungskosten
SchSt
Schenkungsteuer
SolZ
Solidaritätszuschlag
Tz.
Textziffer
u. a.
unter anderem
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
vgl.
vergleiche
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
z. B.
zum Beispiel
ZFH
Zweifamilienhaus
Abb. 1:
Übersicht steuerpflichtige Vorgänge
Erwerb von Todes wegen
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere Person im Zusammenhang mit einem ErbfallErbfall oder im Wege einer Schenkung unter LebendenSchenkung, unter Lebenden. Daneben ergänzen die Besteuerung von ZweckzuwendungenZweckzuwendung und die ErsatzerbschaftsteuerErsatzerbschaftsteuer von FamilienstiftungenFamilienstiftung bzw. Familienvereinen die Grundtatbestände der Erbschaftsteuer.
Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im Wesentlichen identisch und ergänzen sich gegenseitig. Die SchenkungsteuerSchenkungsteuer besteuert Erwerbe unter Lebenden, während die ErbschaftsteuerErbschaftsteuer Erwerbe im Zusammenhang mit einem Erbfall betrifft. Die Schenkungsteuer soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Sie sichert daher die gleichmäßige Besteuerung aller unentgeltlichen Vermögensübertragungen (vgl. Steuertipps für Erbschaften; Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg).
Merke
Die SchenkungsteuerSchenkungsteuer ist für die Gestaltungsberatung bedeutender, da die steuerlichen Folgen einer Schenkung besser plan- und gestaltbar sind als ein Vermögensübergang von Todes wegen. Zudem können unter Ausnutzung der alle zehn Jahre möglichen persönlichen Freibeträge regelmäßig Vermögensgegenstände übertragen werden, ohne dass hierbei eine Schenkungsteuer entsteht.
Die deutsche Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Sie bemisst sich nach der durch den Erbfall eintretenden Bereicherung beim Erwerber. Dies ist in der Regel der Erbe bzw. der Beschenkte.
Die Erbschaftsteuer erfasst damit die erhöhte steuerliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die durch den Vermögenszugang beim Erwerber eingetreten ist (BereicherungsprinzipBereicherung). Geht Vermögen auf mehrere Personen über, bemisst sich die Steuer nach dem Wert des jeweiligen Teilerwerbs. Entsprechendes gilt auch für die Schenkungsteuer.
Der Besteuerung unterliegt damit nur der Erwerb, den der Erbe bzw. der Beschenkte tatsächlich erhalten hat. Das System der Erbanfallsteuer berücksichtigt die verwandtschaftliche Beziehung eines Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Es erfolgt daher eine auf den Erwerber individuell abgestimmte Belastung durch entsprechende persönliche Freibeträge und durch einen gestaffelten Steuertarif. Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen Vermögensanfall. Bei einer Schenkung ist der Beschenkte und daneben der Schenker Steuerschuldner (vgl. Steuertipps für Erbschaften; Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg).
Im Gegensatz zur Erbanfallsteuer steht die Nachlasssteuer (z. B. in den USA). Diese erfasst das Vermögen des Erblassers und bemisst sich nach dessen Leistungsfähigkeit.
Im System des deutschen Steuerrechts wird die Erbschaftsteuer vorwiegend den Verkehrssteuern zugerechnet, da sie den wirtschaftlichen Vorgang des Substanzübergangs besteuert. Die Erbschaftsteuer ist ebenso eine Personensteuer, da sie auf die Person des Erben bzw. Erwerbers zugeschnitten ist.
Das ErbschaftsteueraufkommenErbschaftsteueraufkommen in Deutschland betrug im Jahr 2023 ca. 11,8 Mrd. € (2019: ca. 7 Mrd. €). Die Schenkungsteuer trug zum Gesamtaufkommen der Erbschaftsteuer knapp 35 % bei (2019: ca. 15 %). Betrachtet man die gesamten Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden, so hat die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2023 daran einen Anteil von ca. 1,3 %.
Die Erbschaftsteuer steht den Ländern zu und wird auch von diesen verwaltet. Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.
Abb. 2:
Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit der Erbschaftsteuer
Erbschaftsteueraufkommen Deutschland
Jahr
Mrd. €
2015
5,5
2018
6,7
2020
8,5
2021
11,1
2022
11,4
2023
11,8
Tab. 2: Erbschaftsteueraufkommen Deutschland (Quelle: www.destatis.de)
Verteilung Erbschaftsteueraufkommen 2019 auf einzelne Bundesländer
Bayern
26,54 %
Nordrhein-Westfalen
21,14 %
Baden-Württemberg
14,30 %
Hessen
9,60 %
Niedersachsen
7,04 %
Hamburg
4,87 %
Berlin
4,60 %
Rheinland-Pfalz
4,34 %
Schleswig-Holstein
3,13 %
Bremen
1,31 %
Sachsen
0,97 %
Saarland
0,83 %
Brandenburg
0,55 %
Sachsen-Anhalt
0,27 %
Mecklenburg-Vorpommern
0,26 %
Thüringen
0,24 %
Tab. 3: Verteilung Erbschaftsteuer auf Bundesländer 2019Erbschaftsteueraufkommen (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)
Die Erbrechtsgarantie in Art. 14 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut sowie als Individualrecht und ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie.
Das Erbschaftsteuerrecht ist eng mit den zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verknüpft. Das deutsche ErbrechtErbrecht ist im 5. Buch des BGB geregelt (§§ 1922–2385). Hierbei gelten folgende Grundsätze:
Privaterbfolge: Das Vermögen des Erblassers wird in private Hand geleitet. Der Staat wird nur Erbe, wenn kein privater Erbe vorhanden ist.
Testierfreiheit: Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen weitestgehend nach seinen Wünschen den Nachlass regeln.
Familienerbrecht: Trifft der Erblasser keine abweichende Verfügung, erben die Familie, der Ehegatte sowie die nächsten Verwandten.
Vonselbsterwerb: Das Vermögen des Erblassers fällt den Erben kraft Gesetzes ohne deren Zutun und evtl. ohne deren Wissen zu. Dies erfolgt zunächst nur vorläufig, da das Recht zur Ausschlagung innerhalb einer bestimmten Frist besteht.
GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechtsnachfolge: Grundsätzlich gehen das Vermögen und die Schulden des Erblassers als Ganzes auf den bzw. die Erben über.
Die wichtigste Gruppe der Rechtsnachfolger von Todes wegen sind die Erben, die als gesetzliche Erben oder als vom Erblasser eingesetzte Erben denkbar sind. Auf die Erben geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§ 1922 BGB). Die Erbfolge ist die Rechtsnachfolge des Erben in das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller Verbindlichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen negativ ist, weil die Schulden überwiegen. Der Erbe hat jedoch das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB).
Abb. 3:
Überblick gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Auf den Punkt gebracht
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein (wirksames) Testament errichtet hat. Hierbei erben grundsätzliche Blutsverwandte des Erblassers sowie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner. Es besteht ein Vorrang von näher mit dem Erblasser verwandten Personen (z. B. Kinder vor Enkeln bzw. Eltern). Ist kein Erbe vorhanden bzw. haben die Erben die Erbschaft ausgeschlagen, erbt der Staat. Das ist das Bundesland, in dem der Verstorbene im Todeszeitpunkt lebte.
Die gesetzliche ErbfolgeErbfolge, gesetzliche (§§ 1924–1936 BGB) tritt immer dann ein, wenn
der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (z. B. TestamentTestament) errichtet hat,
die Erbeinsetzung in einer Verfügung von Todes wegen unwirksam ist,
die wirksame Verfügung von Todes wegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann (z. B. Verzicht, Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Vorversterben des Bedachten).
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben grundsätzlich nur Verwandte, also Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Es wird auf die Blutsverwandtschaft abgestellt. Hierdurch wird sichergestellt, dass niemand ohne Erben stirbt.
Merke
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden also Verschwägerte, wie beispielsweise die Schwiegermutter und der Schwiegersohn sowie der Stiefvater oder die Stieftochter.
Falls Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) Erben werden sollen, müssen diese per Testament eingesetzt werden. Gleiches gilt für Kinder von Lebensgefährten.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass gesetzliche Erben nur Blutsverwandte sein können, besteht für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch diesen gewährt das BGB und das LPartG ein gesetzliches Erbrecht.
Das gesetzliche Erbrecht der VerwandtenErbrecht, der Verwandten wird vom sog. Parentelsystem bestimmt. Je nach Abstammung von bestimmten Vorfahren werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt.
Die Reihenfolge der Verwandten, die bei gesetzlicher Erbfolge zum Zuge kommen, richtet sich nach Ordnungen (§§ 1924–1929 BGB), wobei Verwandte vorrangiger Ordnung die Verwandten nachfolgender Ordnungen ausschließen (§ 1930 BGB). Die Erbfolge erfolgt nach Stämmen. Dabei bildet jedes Kind einen Stamm und erbt zu einem gleichen Anteil.
Im Einzelnen gibt es folgende ErbordnungenErbordnungen:
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers,
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
5. Ordnung: Entfernte Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Das Verhältnis der Ordnungen regelt § 1930 BGB. Eine numerisch niedrigere Ordnung schließt die höhere Ordnung von der Erbfolge aus.
Schaubild der Erbordnungen
Abb. 4:
Schaubild der Erbordnungen (Quelle: Steuertipps für Erbschaften; Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg)
Die 1. Ordnung beschränkt sich auf die Abkömmlinge des Erblassers. Neben den ehelichen Kindern sind dies aber auch nichteheliche, adoptierte und bereits gezeugte Kinder. Sind Kinder des Erblassers vor ihm verstorben, so erben deren Nachkommen, also die Enkel des Erblassers; sind diese nicht mehr am Leben, erben die Urenkel usw.
Hierbei erfolgt die Erbquotenermittlung nach Stämmen. Jedes Kind bildet einen Stamm. Kindeskinder bilden Unterstämme. Es gilt das Repräsentationsprinzip, wonach lebende Stammeltern (Kinder des Erblassers) ihre Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließen und das Eintrittsrecht, wonach an die Stelle der verstorbenen Eltern (Kinder des Erblassers) deren Kinder (Enkel des Erblassers) treten. Die vorhandenen Stämme (Kinder) erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).
Beispiel
Der verwitwete E ist verstorben. Er hatte die Kinder A, B und C. A ist kinderlos, B hat die Kinder S und T, C ist vor E verstorben und hatte die Kinder X und Y.
Lösung
Die Stämme A, B und C erben jeweils 1/3. A erbt sein Drittel, B erbt sein Drittel und schließt damit seine Kinder S und T von der Erbschaft aus. Das auf C entfallende Drittel erben die Kinder X und Y zu jeweils 1/6.
Abwandlung
Wäre C dagegen kinderlos verstorben, dann hätten A und B zu je 1/2 geerbt. Der Anteil des C wäre weder auf dessen Ehegatten noch auf andere Verwandte übergegangen.
Die Erben der 2. Ordnung sind dieEltern des Erblassers. Sollten ein Elternteil oder auch beide Eltern bereits verstorben sein, kommen deren weitere Nachkommen zum Zuge, also die Geschwister des Erblassers; sollten diese nicht mehr leben, deren Kinder und ggf. Kindeskinder usw.
Erben der 2. Ordnung können nur Erben werden, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. Ordnung vorhanden sind (§ 1930 BGB) oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben. Leben Vater und Mutter noch, so schließen sie die Geschwister des Verstorbenen von der Erbfolge aus. Ist ein Elternteil verstorben, so gelangt dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers (§ 1925 BGB).
Beispiel
Witwe W verstirbt kinderlos. Ihr Vater V ist vor ihr verstorben, ihre Mutter M lebt noch. Daneben leben noch die Geschwister A, B und C.
Lösung
M erbt die Hälfte des Nachlasses. A, B und C erben zu je 1/6 die andere Hälfte.
Abwandlung
War W das einzige Kind von V und M, dann würde M das gesamte Vermögen der W erben.
An der Spitze der 3. Erbordnung stehen die Großeltern des Erblassers. Diese können nur erben, wennkeine gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Dies sind die Onkel und Tanten des Erblassers; falls diese verstorben sind, ihre Kinder und Kindeskinder (§ 1926 BGB).
An der Spitze der 4. Erbordnung stehen dieUrgroßeltern des Erblassers. Ist ein Urgroßelternteil oder sind beide Urgroßeltern bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Dies sind die Großonkel und Großtanten des Erblassers; falls diese verstorben sind, ihre Kinder und Kindeskinder (§ 1928 BGB).
Merke
Fehlt jeglicher Erbe, auch ein testamentarischer, so ist als letzter gesetzlicher Erbe der StaatErbe Staat, gesetzlicher vorgesehen (§ 1936 BGB). Der Staat ist das Bundesland, in dem der Verstorbene im Todeszeitpunkt lebte. Der Staat kann auch Erbe werden, wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen z. B. bei einem überschuldeten Nachlass.
Da der Ehegatte mit seinem Partner weder verwandt noch verschwägert ist, musste das Erbrecht ihm eine eigene Rechtsstellung verschaffen. Das gesetzliche Erbrecht des EhegattenErbrecht, des Ehegatten (§§ 1931 ff. BGB) wird zum einen vom Güterstand der Ehegatten und zum anderen von den gesetzlichen Miterben des überlebenden Ehegatten beeinflusst. Der eingetragene Lebenspartner hat gemäß § 10 LPartG ein dem Erbrecht des Ehegatten nachgebildetes Erbrecht.
Voraussetzungen:
Scheidungsvoraussetzungen liegen nicht vor,
keine Berechtigungen zur Aufhebung der Ehe,
keine nichtige Ehe.
Wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe, so bestimmt sich sein Erbteil zunächst nach § 1931 Abs. 1 BGB. Es gilt der Grundsatz, dass der Erbteil des Ehegattens umso größer wird, je entfernter die mit ihm zusammentreffenden Verwandten sind. Im Einzelnen gilt:
Neben Erben der 1. Ordnung erbt der Ehegatte zu 1/4,
neben Erben der 2. Ordnung erbt der Ehegatte zu 1/2,
neben Erben der 3. Ordnung erbt der Ehegatte grundsätzlich zu 1/2; repräsentiert ein Großelternpaar die Linie nicht mehr selbst, sondern nur deren Abkömmlinge, so geht dieser Teil ebenfalls auf den Ehegatten über.
Merke
Folgerichtig ordnet § 1931 Abs. 2 BGB an, dass der Ehegatte mangels Erben der 1. und 2. Ordnung sowie mangels Großeltern des Erblassers als gesetzlicher Alleinerbe berufen ist.
Der Ehegattenerbteil ist weiterhin vom ehelichen Güterstand abhängig:
Gesetzlicher Güterstand der ZugewinngemeinschaftGüterstand, der Zugewinngemeinschaft:
Der Erbteil erhöht sich hierbei um 1/4 (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB).
Güterstand der GütertrennungGüterstand, der Gütertrennung:
Der überlebende Ehegatte erbt neben ein oder zwei Kindern jeweils zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
Güterstand der GütergemeinschaftGüterstand, der Gütergemeinschaft:
Der überlebende Ehegatte erbt nach den allgemeinen Vorschriften grundsätzlich 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB).
Auf den Punkt gebracht
Die gewillkürte Erbfolge kommt in Betracht, wenn der Erblasser z. B. ein wirksames Testament mit Bestimmung der Erben hinterlassen hat. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Durch ein Testament können Erben eingesetzt und gesetzliche Erben enterbt werden. Ihnen steht dann noch das Pflichtteilsrecht zu. Ein Erbe kann die Erbschaft auch innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers – z. B. bei Überschuldung des Nachlasses – ausschlagen.
Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt. Für die Bestimmung der Erbfolge ist also immer zunächst zu prüfen, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt. Falls eine solche vorliegt, dann hat die gewillkürte ErbfolgeErbfolge, gewillkürte Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Verfügungen von Todes wegen:
Testament (§ 1937 BGB),
ErbvertragErbvertrag (§ 1941 BGB).
Das TestamentTestament kann nur persönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Es kann zur Niederschrift bei einem Notar bzw. privat eigenhändig geschrieben sein.
Erforderlich ist die Testierfähigkeit, d. h. die Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 BGB). Für ein eigenhändiges Testament muss ein Testierender volljährig, d. h. 18 Jahre alt, sein.
Privates, eigenhändiges TestamentTestament, eigenhändiges (§ 2247 BGB):
eigenhändig geschriebene Erklärung (maschinelle Erklärung unwirksam),
eigenhändige Unterschrift,
grundsätzlich Datum der Erstellung der Erklärung erforderlich; ein Fehlen macht das Testament jedoch nicht nichtig.
Öffentliches, notarielles TestamentTestament, notarielles (§§ 2231 ff. BGB):
Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar,
Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit der Erklärung, diese erhalte seinen letzten Willen.
NottestamentTestament, Nottestament:
z. B. Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) oder
Dreizeugentestament (§ 2250 BGB).