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Der Autor erklärt smart & fokussiert, wie man ErbSt-Erklärungen schnell in Griff bekommt und Beratungsfallen im Bereich der ErbSt vermeidet. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert er die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Inkl. Ausführungen zur Bewertung des Vermögens für ErbSt-Zwecke und mit besonderem Fokus auf die Bewertung von Unternehmensvermögen. Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.
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ISBN 978-3-7910-4620-4
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ISBN 978-3-7910-4623-5
Bestell-Nr. 13401-0100
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ISBN 978-3-7910-4622-8
Bestell-Nr. 13401-0150
Holger Rüttenauer
#steuernkompakt Erbschaftsteuer
1. Auflage, November 2020
© 2020 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © Torge Stoffers Grafik-Design
Lektorat: Jana Hartlaub
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart
Ein Unternehmen der Haufe Group
Der Band Erbschaftsteuer aus der Reihe #steuernkompakt möchte dem Leser einen fundierten Überblick über die wesentlichen Bereiche des Erbschaftsteuerrechts inkl. der erforderlichen Bewertungsfragen geben. Entlang der Chronologie eines Erbfalls oder einer Schenkung werden die Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und die bedeutenden Problemfelder angesprochen. Der Band bietet einen praxisorientierten Einstieg in ein möglicherweise neues Rechtsgebiet und ist mit vielen Beispielen, Beratungshinweisen, Grafiken und Übersichten ausgestaltet.
Der Inhalt basiert auf dem Rechtsstand Oktober 2020. Enthalten sind die Regelungen des ErbStG und des BewG nach der Erbschaftsteuerreform 2016. Daneben sind Ausführungen aus den Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweisen 2019 sowie die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs eingearbeitet.
Nach dem ersten Kapitel mit allgemeinen und statistischen Informationen zur Erbschaftsteuer enthält Kapitel 2 einen Überblick über die Grundlagen des Erbrechts, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In Kapitel 3 werden u.a. die folgenden erbschaftsteuerlichen Regelungen näher erläutert: die steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge, die persönliche Steuerpflicht, die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, die Steuerbefreiungen und Verschonungen sowie die Steuerfestsetzung. Kapitel 4 behandelt die Bewertung der einzelnen zum Nachlass oder zu einer Schenkung gehörenden Wirtschaftsgüter, z.B. die Bewertung des Grundvermögens, des LuF-Vermögens und des Unternehmensvermögens. Daneben werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des gesonderten Feststellungsverfahrens erläutert. In den letzten beiden Kapiteln werden die bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verwendenden Erklärungsvordrucke vorgestellt und es wird ein Überblick über die für die Erbschaftsteuer zentral zuständigen Finanzämter in Deutschland gegeben.
Karlsruhe, im Oktober 2020
Holger Rüttenauer
Die Erbrechtsgarantie in Art. 14 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut sowie als Individualrecht und ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie.
Das Erbschaftsteuerrecht ist eng mit den zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verknüpft. Das deutsche Erbrecht ist im 5. Buch des BGB geregelt (§§ 1922–2385). Hierbei gelten folgende Grundsätze:
Privaterbfolge: Das Vermögen des Erblassers wird in private Hand geleitet. Der Staat wird nur Erbe, wenn kein privater Erbe vorhanden ist.Testierfreiheit: Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen weitestgehend nach seinen Wünschen den Nachlass regeln.Familienerbrecht: Trifft der Erblasser keine abweichende Verfügung, erben die Familie, der Ehegatte sowie die nächsten Verwandten.Vonselbsterwerb: Das Vermögen des Erblassers fällt den Erben kraft Gesetzes ohne deren Zutun und evtl. ohne deren Wissen zu. Dies erfolgt zunächst nur vorläufig, da das Recht zur Ausschlagung innerhalb einer bestimmten Frist besteht.Gesamtrechtsnachfolge: Grundsätzlich gehen das Vermögen und die Schulden des Erblassers als Ganzes auf den bzw. die Erben über.Die wichtigste Gruppe der Rechtsnachfolger von Todes wegen sind die Erben, die als gesetzliche Erben oder als vom Erblasser eingesetzte Erben denkbar sind. Auf die Erben geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§ 1922 BGB). Die Erbfolge ist die Rechtsnachfolge des Erben in das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller Verbindlichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen negativ ist, weil die Schulden überwiegen. Der Erbe hat jedoch das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB).
Abb. 3: Überblick gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein (wirksames) Testament errichtet hat. Hierbei erben grundsätzliche Blutsverwandte des Erblassers sowie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner. Es besteht ein Vorrang von näher mit dem Erblasser verwandten Personen (z. B. Kinder vor Enkeln bzw. Eltern). Ist kein Erbe vorhanden bzw. haben die Erben die Erbschaft ausgeschlagen, erbt der Staat. Das ist das Bundesland, in dem der Verstorbene im Todeszeitpunkt lebte.
Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924–1936 BGB) tritt immer dann ein, wenn
der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) errichtet hat,die Erbeinsetzung in einer Verfügung von Todes wegen unwirksam ist,die wirksame Verfügung von Todes wegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann (z. B. Verzicht, Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Vorversterben des Bedachten).Nach der gesetzlichen Erbfolge erben grundsätzlich nur Verwandte, also Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Es wird auf die Blutsverwandtschaft abgestellt. Hierdurch wird sichergestellt, dass niemand ohne Erben stirbt.
[21]MERKE
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden also Verschwägerte, wie beispielsweise die Schwiegermutter und der Schwiegersohn sowie der Stiefvater oder die Stieftochter. Falls Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) Erben werden sollen, müssen diese per Testament eingesetzt werden. Gleiches gilt für Kinder von Lebensgefährten.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass gesetzliche Erben nur Blutsverwandte sein können, besteht für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch diesen gewährt das BGB und das LPartG ein gesetzliches Erbrecht.
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird vom sog. Parentelsystem bestimmt. Je nach Abstammung von bestimmten Vorfahren werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt.
Die Reihenfolge der Verwandten, die bei gesetzlicher Erbfolge zum Zuge kommen, richtet sich nach Ordnungen (§§ 1924–1929 BGB), wobei Verwandte vorrangiger Ordnung die Verwandten nachfolgender Ordnungen ausschließen (§ 1930 BGB). Die Erbfolge erfolgt nach Stämmen. Dabei bildet jedes Kind einen Stamm und erbt zu einem gleichen Anteil.
Im Einzelnen gibt es folgende Erbordnungen:
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers,2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,5. Ordnung: Entfernte Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.Das Verhältnis der Ordnungen regelt § 1930 BGB. Eine numerisch niedrigere Ordnung schließt die höhere Ordnung von der Erbfolge aus.
Abb. 4: Schaubild der Erbordnungen(Quelle: Steuertipps für Erbschaften; Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg)
[23]Die 1. Ordnung beschränkt sich auf die Abkömmlinge des Erblassers. Neben den ehelichen Kindern sind dies aber auch nichteheliche, adoptierte und bereits gezeugte Kinder. Sind Kinder des Erblassers vor ihm verstorben, so erben deren Nachkommen, also die Enkel des Erblassers; sind diese nicht mehr am Leben, erben die Urenkel usw.
Hierbei erfolgt die Erbquotenermittlung nach Stämmen. Jedes Kind bildet einen Stamm. Kindeskinder bilden Unterstämme. Es gilt das Repräsentationsprinzip, wonach lebende Stammeltern (Kinder des Erblassers) ihre Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließen und das Eintrittsrecht, wonach an die Stelle der verstorbenen Eltern (Kinder des Erblassers) deren Kinder (Enkel des Erblassers) treten. Die vorhandenen Stämme (Kinder) erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).
BEISPIEL
Der verwitwete E ist verstorben. Er hatte die Kinder A, B und C. A ist kinderlos, B hat die Kinder S und T, C ist vor E verstorben und hatte die Kinder X und Y.
Lösung
Die Stämme A, B und C erben jeweils 1/3. A erbt sein Drittel, B erbt sein Drittel und schließt damit seine Kinder S und T von der Erbschaft aus. Das auf C entfallende Drittel erben die Kinder X und Y zu jeweils 1/6.
Abwandlung
Wäre C dagegen kinderlos verstorben, dann hätten A und B zu je 1/2 geerbt. Der Anteil des C wäre weder auf dessen Ehegatten noch auf andere Verwandte übergegangen.
Die Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Sollten ein Elternteil oder auch beide Eltern bereits verstorben sein, kommen deren weitere Nachkommen zum Zuge, also die Geschwister des Erblassers; sollten diese nicht mehr leben, deren Kinder und ggf. Kindeskinder usw.
Erben der 2. Ordnung können nur Erben werden, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. Ordnung vorhanden sind (§ 1930 BGB) oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben. Leben Vater und Mutter noch, so schließen sie die Geschwister des Verstorbenen von der Erbfolge aus. Ist ein Elternteil verstorben, so gelangt dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers (§ 1925 BGB).
[24]BEISPIEL
Witwe W verstirbt kinderlos. Ihr Vater V ist vor ihr verstorben, ihre Mutter M lebt noch. Daneben leben noch die Geschwister A, B und C.
Lösung
M erbt die Hälfte des Nachlasses. A, B und C erben zu je 1/6 die andere Hälfte.
Abwandlung
War W das einzige Kind von V und M, dann würde M das gesamte Vermögen der W erben.
An der Spitze der 3. Erbordnung stehen die Großeltern des Erblassers. Diese können nur erben, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Dies sind die Onkel und Tanten des Erblassers; falls diese verstorben sind, ihre Kinder und Kindeskinder (§ 1926 BGB).
An der Spitze der 4. Erbordnung stehen die Urgroßeltern des Erblassers. Ist ein Urgroßelternteil oder sind beide Urgroßeltern bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Dies sind die Großonkel und Großtanten des Erblassers; falls diese verstorben sind, ihre Kinder und Kindeskinder (§ 1928 BGB).
MERKE
Fehlt jeglicher Erbe, auch ein testamentarischer, so ist als letzter gesetzlicher Erbe der Staat vorgesehen (§ 1936 BGB). Der Staat ist das Bundesland, in dem der Verstorbene im Todeszeitpunkt lebte. Der Staat kann auch Erbe werden, wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen z. B. bei einem überschuldeten Nachlass.
Da der Ehegatte mit seinem Partner weder verwandt noch verschwägert ist, musste das Erbrecht ihm eine eigene Rechtsstellung verschaffen. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§§ 1931 ff. BGB) wird zum einen vom Güterstand der Ehegatten und zum anderen von den gesetzlichen Miterben des überlebenden Ehegatten beeinflusst. Der eingetragene Lebenspartner hat gemäß § 10 LPartG ein dem Erbrecht des Ehegatten nachgebildetes Erbrecht.
Wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe, so bestimmt sich sein Erbteil zunächst nach § 1931 Abs. 1 BGB. Es gilt der Grundsatz, dass der Erbteil des Ehegattens umso größer wird, je entfernter die mit ihm zusammentreffenden Verwandten sind. Im Einzelnen gilt:
Neben Erben der 1. Ordnung erbt der Ehegatte zu 1/4,neben Erben der 2. Ordnung erbt der Ehegatte zu 1/2,neben Erben der 3. Ordnung erbt der Ehegatte grundsätzlich zu 1/2; repräsentiert ein Großelternpaar die Linie nicht mehr selbst, sondern nur deren Abkömmlinge, so geht dieser Teil ebenfalls auf den Ehegatten über.MERKE
Folgerichtig ordnet § 1931 Abs. 2 BGB an, dass der Ehegatte mangels Erben der 1. und 2. Ordnung sowie mangels Großeltern des Erblassers als gesetzlicher Alleinerbe berufen ist.
Der Ehegattenerbteil ist weiterhin vom ehelichen Güterstand abhängig:
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Der Erbteil erhöht sich hierbei um 1/4 (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB).Güterstand der Gütertrennung: Der überlebende Ehegatte erbt neben ein oder zwei Kindern jeweils zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).Güterstand der Gütergemeinschaft: Der überlebende Ehegatte erbt nach den allgemeinen Vorschriften grundsätzlich 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB).Die gewillkürte Erbfolge kommt in Betracht, wenn der Erblasser z. B. ein wirksames Testament mit Bestimmung der Erben hinterlassen hat. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Durch ein Testament können Erben eingesetzt und gesetzliche Erben enterbt werden. Ihnen steht dann noch das Pflichtteilsrecht zu. Ein Erbe kann die Erbschaft auch innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers – z. B. bei Überschuldung des Nachlasses – ausschlagen.
[26]Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt. Für die Bestimmung der Erbfolge ist also immer zunächst zu prüfen, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt. Falls eine solche vorliegt, dann hat die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Das Testament kann nur persönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Es kann zur Niederschrift bei einem Notar bzw. privat eigenhändig geschrieben sein.
Erforderlich ist die Testierfähigkeit, d. h. die Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 BGB). Für ein eigenhändiges Testament muss ein Testierender volljährig, d. h. 18 Jahre alt, sein.