#steuernkompakt Erbschaftsteuer - Holger Rüttenauer - E-Book

#steuernkompakt Erbschaftsteuer E-Book

Holger Rüttenauer

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Beschreibung

Der Autor erklärt smart & fokussiert, wie man ErbSt-Erklärungen schnell in Griff bekommt und Beratungsfallen im Bereich der ErbSt vermeidet. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert er die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Inkl. Ausführungen zur Bewertung des Vermögens für ErbSt-Zwecke und mit besonderem Fokus auf die Bewertung von Unternehmensvermögen. Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.

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[9]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwort1 Allgemeines1.1 Grundsätzliches zur Erbschaft-/Schenkungsteuer1.2 Erbschaftsteuerstatistik Deutschland 20181.3 Erbschaftsteuer-Aufkommen2 Zivilrechtliche Grundlagen2.1 Allgemeines2.2 Überblick gesetzliche und gewillkürte Erbfolge2.3 Gesetzliche Erbfolge2.3.1 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten2.3.2 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners2.4 Gewillkürte Erbfolge2.4.1 Testament2.4.1.1 Formen des Testaments2.4.1.2 Widerruf des Testaments2.4.1.3 Gemeinschaftliches Testament2.4.2 Erbvertrag2.4.3 Inhalte der Verfügungen von Todes wegen2.4.3.1 Erbeinsetzung und Annahme der Erbschaft2.4.3.2 Vermächtnis2.4.4 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft2.4.5 Pflichtteilsrecht 2.4.6 Erbengemeinschaft2.4.7 Erbschein3 Erbschaftsteuerliche Regelungen3.1 Allgemeines3.2 Systematik des Erbschaftsteuergesetzes 3.3 Steuerpflichtige Vorgänge3.3.1 Erwerbe von Todes wegen3.3.1.1 Überblick3.3.1.2 Erwerb durch Erbanfall3.3.1.3 Erwerb durch Vermächtnis3.3.1.4 Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs3.3.1.5 Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter3.3.2 Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden3.3.2.1 Prüfungsschema zur Ermittlung der Schenkungsteuer 3.3.2.2 Definition Schenkung unter Lebenden3.3.2.3 Reine freigebige Zuwendung3.3.2.4 Gemischte Schenkung3.3.2.5 Schenkung unter Auflage3.3.2.6 Mittelbare Schenkung3.3.2.7 Abfindung für einen Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht 3.3.3 Zweckzuwendungen 3.3.4 Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen3.4 Persönliche Steuerpflicht3.4.1 Unbeschränkte Steuerpflicht3.4.2 Beschränkte Steuerpflicht3.5 Entstehung der Steuer/Bewertungsstichtag3.6 Steuerpflichtiger Erwerb3.6.1 Überblick Nachlassverbindlichkeiten3.6.2 Abzugsfähige Verbindlichkeiten3.6.3 Berücksichtigung privater Steuererstattungsansprüche bzw. -schulden des Erblassers3.6.4 Abzug von Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten bei der Erbschaftsteuer 3.6.4.1 Kosten für Erbschaftsteuer- und Feststellungserklärungen3.6.4.2 Kosten für Steuererklärungen des Erblassers3.6.5 Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten3.7 Bewertung des Vermögens und der Schulden3.8 Sachliche Steuerbefreiungen3.8.1 Allgemeine Steuerbefreiungen3.8.2 Freistellung des selbstgenutzten Wohneigentums3.8.3 Verschonung von vermieteten Wohnungen3.9 Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Unternehmensvermögens3.9.1 Ermittlung des begünstigten Vermögens3.9.2 Begünstigungsfähiges Vermögen3.9.3 Verwaltungsvermögen3.9.3.1 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke3.9.3.2 Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einer Beteiligung von 25 %3.9.3.3 Kunstgegenstände und andere besondere Wirtschaftsgüter3.9.3.4 Wertpapiere und vergleichbare Forderungen3.9.3.5 Überbestand an Finanzmitteln3.9.3.6 Junge Finanzmittel3.9.3.7 Junges Verwaltungsvermögen3.9.3.8 Berücksichtigung von Altersversorgungsverpflichtungen3.9.3.9 Berücksichtigung von Schulden3.9.4 Prüfung übermäßiges Verwaltungsvermögen (90 %-Test)3.9.5 Finanzmitteltest3.9.6 Ermittlung Nettowert des Verwaltungsvermögens3.9.7 Unschädliches Verwaltungsvermögen von 10 % 3.9.8 Ermittlung des begünstigten Vermögens3.9.9 Verschonungsmöglichkeiten für Unternehmensvermögen3.9.9.1 Regelverschonung von 85 %3.9.9.2 Optionsverschonung von 100 %3.9.9.3 Verschonungen bei Erwerben zwischen 26 Mio. € und 90 Mio. €3.9.9.4 Verschonungen bei Erwerben ≥ 90 Mio. € 3.10 Lohnsummenregelung 3.10.1 Einzubeziehende Beschäftigte3.10.2 Umfang der Lohnsummen3.11 Behaltensregelungen 3.11.1 Schädliche Handlungen3.11.2 Unschädliche Handlungen3.11.3 Reinvestitionsklausel 3.11.4 Verstoß gegen die Entnahmebegrenzung3.11.5 Durchführung der Nachversteuerung3.12 Sonstige Regelungen zur Verschonung von Unternehmensvermögen3.12.1 Investitionsklausel3.12.2 Verbundvermögensaufstellung in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen3.12.3 Vorwegabschlag wegen gesellschaftsrechtlicher Beschränkungen3.13 Zusammenrechnung der Erwerbe innerhalb von zehn Jahren3.14 Steuerklassen3.15 Persönlicher Freibetrag3.16 Besonderer Versorgungsfreibetrag3.17 Berücksichtigung Zugewinnausgleich 3.18 Steuersätze3.19 Tarifbegrenzung beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem und Unternehmensvermögen3.20 Steuerschuldner3.21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer 3.22 Anzeigepflicht des Erwerbers/Schenkers4 Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter4.1 Bewertung von Grundvermögen4.1.1 Begriff des Grundvermögens4.1.2 Bewertung unbebauter Grundstücke4.1.3 Bewertung bebauter Grundstücke4.1.3.1 Begriff des bebauten Grundstücks4.1.3.2 Anzuwendende Bewertungsverfahren4.1.3.3 Vergleichswertverfahren4.1.3.4 Ertragswertverfahren4.1.3.5 Sachwertverfahren 4.1.4 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts4.2 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen4.2.1 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens4.2.2 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft4.2.3 Bewertung des Wohnteils und der Betriebswohnungen4.2.4 Bewertung des Wirtschaftsteils4.2.4.1 Ermittlung der Wirtschaftswerte – Ertragswertverfahren4.2.4.2 Ermittlung des Mindestwerts4.2.4.3 Nachbewertungsvorbehalt 4.2.4.4 Besonderheiten bei Stückländereien4.3 Bewertung von Unternehmensvermögen4.3.1 Überblick Unternehmensbewertungsmethoden nach § 11 Abs. 2 BewG 4.3.2 Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen4.3.3 Bewertung nach dem Substanzwertverfahren4.3.3.1 Umfang des einzubeziehenden Betriebsvermögens4.3.3.2 Bewertung der Wirtschaftsgüter beim Substanzwertverfahren4.3.3.3 Ermittlung des Substanzwerts 4.3.4 Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren4.3.4.1 Offensichtlich unzutreffender Wert4.3.4.2 Ermittlung des Jahresertrags4.3.4.3 Betriebsergebnis4.3.4.4 Kapitalisierungsfaktor 4.3.4.5 Gesonderte Wertansätze4.3.4.6 Prüfungsreihenfolge beim vereinfachten Ertragswertverfahren4.3.5 Betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden4.3.6 Besonderheiten bei Personengesellschaften4.3.7 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften4.3.8 Besonderheiten bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften4.4 Bewertung von sonstigen Vermögensgegenständen und Schulden4.4.1 Allgemeines4.4.2 Übersicht4.5 Gesondertes Feststellungsverfahren4.5.1 Gesonderte Feststellung von Bedarfswerten4.5.2 Basiswertregelung4.5.3 Örtliche Zuständigkeit für die Feststellungen4.5.4 Bewertung von Auslandsvermögen4.5.5 Erklärungspflicht4.5.6 Beteiligte am Feststellungsverfahren und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids4.5.7 Erfordernis einer einheitlichen Feststellung4.5.8 Rechtsbehelfsbefugnis4.5.9 Außenprüfung5 Verwendung der Erklärungsvordrucke5.1 Erbschaftsteuererklärung5.2 Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung5.3 Anlage Angaben zu den Bedarfswerten – Auszüge5.4 Anlage Steuerbefreiung Familienheim5.5 Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke5.6 Anlage Steuerentlastung Unternehmensvermögen5.7 Vereinfachte Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuererklärung5.8 Schenkungsteuererklärung5.9 Anlage Gegenleistungen und Auflagen zur Schenkungsteuererklärung6 Zuständige Erbschaftsteuer-Finanzämter in Deutschland6.1 Allgemeines6.2 Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen FinanzämterGlossarStichwortverzeichnisArbeitshilfen Online
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH

[4]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.

Print:

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Holger Rüttenauer

#steuernkompakt Erbschaftsteuer

1. Auflage, November 2020

© 2020 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

www.schaeffer-poeschel.de

[email protected]

Bildnachweis (Cover): © Torge Stoffers Grafik-Design

Lektorat: Jana Hartlaub

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

Ein Unternehmen der Haufe Group

[7]Vorwort

Der Band Erbschaftsteuer aus der Reihe #steuernkompakt möchte dem Leser einen fundierten Überblick über die wesentlichen Bereiche des Erbschaftsteuerrechts inkl. der erforderlichen Bewertungsfragen geben. Entlang der Chronologie eines Erbfalls oder einer Schenkung werden die Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und die bedeutenden Problemfelder angesprochen. Der Band bietet einen praxisorientierten Einstieg in ein möglicherweise neues Rechtsgebiet und ist mit vielen Beispielen, Beratungshinweisen, Grafiken und Übersichten ausgestaltet.

Der Inhalt basiert auf dem Rechtsstand Oktober 2020. Enthalten sind die Regelungen des ErbStG und des BewG nach der Erbschaftsteuerreform 2016. Daneben sind Ausführungen aus den Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweisen 2019 sowie die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs eingearbeitet.

Nach dem ersten Kapitel mit allgemeinen und statistischen Informationen zur Erbschaftsteuer enthält Kapitel 2 einen Überblick über die Grundlagen des Erbrechts, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In Kapitel 3 werden u.a. die folgenden erbschaftsteuerlichen Regelungen näher erläutert: die steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge, die persönliche Steuerpflicht, die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, die Steuerbefreiungen und Verschonungen sowie die Steuerfestsetzung. Kapitel 4 behandelt die Bewertung der einzelnen zum Nachlass oder zu einer Schenkung gehörenden Wirtschaftsgüter, z.B. die Bewertung des Grundvermögens, des LuF-Vermögens und des Unternehmensvermögens. Daneben werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des gesonderten Feststellungsverfahrens erläutert. In den letzten beiden Kapiteln werden die bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verwendenden Erklärungsvordrucke vorgestellt und es wird ein Überblick über die für die Erbschaftsteuer zentral zuständigen Finanzämter in Deutschland gegeben.

Karlsruhe, im Oktober 2020

Holger Rüttenauer

[19]2Zivilrechtliche Grundlagen

2.1Allgemeines

Die Erbrechtsgarantie in Art. 14 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut sowie als Individualrecht und ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie.

Das Erbschaftsteuerrecht ist eng mit den zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verknüpft. Das deutsche Erbrecht ist im 5. Buch des BGB geregelt (§§ 1922–2385). Hierbei gelten folgende Grundsätze:

Privaterbfolge: Das Vermögen des Erblassers wird in private Hand geleitet. Der Staat wird nur Erbe, wenn kein privater Erbe vorhanden ist.Testierfreiheit: Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen weitestgehend nach seinen Wünschen den Nachlass regeln.Familienerbrecht: Trifft der Erblasser keine abweichende Verfügung, erben die Familie, der Ehegatte sowie die nächsten Verwandten.Vonselbsterwerb: Das Vermögen des Erblassers fällt den Erben kraft Gesetzes ohne deren Zutun und evtl. ohne deren Wissen zu. Dies erfolgt zunächst nur vorläufig, da das Recht zur Ausschlagung innerhalb einer bestimmten Frist besteht.Gesamtrechtsnachfolge: Grundsätzlich gehen das Vermögen und die Schulden des Erblassers als Ganzes auf den bzw. die Erben über.

Die wichtigste Gruppe der Rechtsnachfolger von Todes wegen sind die Erben, die als gesetzliche Erben oder als vom Erblasser eingesetzte Erben denkbar sind. Auf die Erben geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§ 1922 BGB). Die Erbfolge ist die Rechtsnachfolge des Erben in das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller Verbindlichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen negativ ist, weil die Schulden überwiegen. Der Erbe hat jedoch das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB).

[20]2.2Überblick gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Abb. 3: Überblick gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

2.3Gesetzliche Erbfolge

Auf den Punkt gebracht

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein (wirksames) Testament errichtet hat. Hierbei erben grundsätzliche Blutsverwandte des Erblassers sowie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner. Es besteht ein Vorrang von näher mit dem Erblasser verwandten Personen (z. B. Kinder vor Enkeln bzw. Eltern). Ist kein Erbe vorhanden bzw. haben die Erben die Erbschaft ausgeschlagen, erbt der Staat. Das ist das Bundesland, in dem der Verstorbene im Todeszeitpunkt lebte.

Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924–1936 BGB) tritt immer dann ein, wenn

der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) errichtet hat,die Erbeinsetzung in einer Verfügung von Todes wegen unwirksam ist,die wirksame Verfügung von Todes wegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann (z. B. Verzicht, Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Vorversterben des Bedachten).

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben grundsätzlich nur Verwandte, also Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Es wird auf die Blutsverwandtschaft abgestellt. Hierdurch wird sichergestellt, dass niemand ohne Erben stirbt.

[21]MERKE

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden also Verschwägerte, wie beispielsweise die Schwiegermutter und der Schwiegersohn sowie der Stiefvater oder die Stieftochter. Falls Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) Erben werden sollen, müssen diese per Testament eingesetzt werden. Gleiches gilt für Kinder von Lebensgefährten.

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass gesetzliche Erben nur Blutsverwandte sein können, besteht für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch diesen gewährt das BGB und das LPartG ein gesetzliches Erbrecht.

2.3.1Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird vom sog. Parentelsystem bestimmt. Je nach Abstammung von bestimmten Vorfahren werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt.

Die Reihenfolge der Verwandten, die bei gesetzlicher Erbfolge zum Zuge kommen, richtet sich nach Ordnungen (§§ 1924–1929 BGB), wobei Verwandte vorrangiger Ordnung die Verwandten nachfolgender Ordnungen ausschließen (§ 1930 BGB). Die Erbfolge erfolgt nach Stämmen. Dabei bildet jedes Kind einen Stamm und erbt zu einem gleichen Anteil.

Im Einzelnen gibt es folgende Erbordnungen:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers,2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,5. Ordnung: Entfernte Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Das Verhältnis der Ordnungen regelt § 1930 BGB. Eine numerisch niedrigere Ordnung schließt die höhere Ordnung von der Erbfolge aus.

[22]Schaubild der Erbordnungen

Abb. 4: Schaubild der Erbordnungen(Quelle: Steuertipps für Erbschaften; Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg)

[23]Die 1. Ordnung beschränkt sich auf die Abkömmlinge des Erblassers. Neben den ehelichen Kindern sind dies aber auch nichteheliche, adoptierte und bereits gezeugte Kinder. Sind Kinder des Erblassers vor ihm verstorben, so erben deren Nachkommen, also die Enkel des Erblassers; sind diese nicht mehr am Leben, erben die Urenkel usw.

Hierbei erfolgt die Erbquotenermittlung nach Stämmen. Jedes Kind bildet einen Stamm. Kindeskinder bilden Unterstämme. Es gilt das Repräsentationsprinzip, wonach lebende Stammeltern (Kinder des Erblassers) ihre Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließen und das Eintrittsrecht, wonach an die Stelle der verstorbenen Eltern (Kinder des Erblassers) deren Kinder (Enkel des Erblassers) treten. Die vorhandenen Stämme (Kinder) erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).

BEISPIEL

Der verwitwete E ist verstorben. Er hatte die Kinder A, B und C. A ist kinderlos, B hat die Kinder S und T, C ist vor E verstorben und hatte die Kinder X und Y.

Lösung

Die Stämme A, B und C erben jeweils 1/3. A erbt sein Drittel, B erbt sein Drittel und schließt damit seine Kinder S und T von der Erbschaft aus. Das auf C entfallende Drittel erben die Kinder X und Y zu jeweils 1/6.

Abwandlung

Wäre C dagegen kinderlos verstorben, dann hätten A und B zu je 1/2 geerbt. Der Anteil des C wäre weder auf dessen Ehegatten noch auf andere Verwandte übergegangen.

Die Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Sollten ein Elternteil oder auch beide Eltern bereits verstorben sein, kommen deren weitere Nachkommen zum Zuge, also die Geschwister des Erblassers; sollten diese nicht mehr leben, deren Kinder und ggf. Kindeskinder usw.

Erben der 2. Ordnung können nur Erben werden, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. Ordnung vorhanden sind (§ 1930 BGB) oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben. Leben Vater und Mutter noch, so schließen sie die Geschwister des Verstorbenen von der Erbfolge aus. Ist ein Elternteil verstorben, so gelangt dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers (§ 1925 BGB).

[24]BEISPIEL

Witwe W verstirbt kinderlos. Ihr Vater V ist vor ihr verstorben, ihre Mutter M lebt noch. Daneben leben noch die Geschwister A, B und C.

Lösung

M erbt die Hälfte des Nachlasses. A, B und C erben zu je 1/6 die andere Hälfte.

Abwandlung

War W das einzige Kind von V und M, dann würde M das gesamte Vermögen der W erben.

An der Spitze der 3. Erbordnung stehen die Großeltern des Erblassers. Diese können nur erben, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Dies sind die Onkel und Tanten des Erblassers; falls diese verstorben sind, ihre Kinder und Kindeskinder (§ 1926 BGB).

An der Spitze der 4. Erbordnung stehen die Urgroßeltern des Erblassers. Ist ein Urgroßelternteil oder sind beide Urgroßeltern bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Dies sind die Großonkel und Großtanten des Erblassers; falls diese verstorben sind, ihre Kinder und Kindeskinder (§ 1928 BGB).

MERKE

Fehlt jeglicher Erbe, auch ein testamentarischer, so ist als letzter gesetzlicher Erbe der Staat vorgesehen (§ 1936 BGB). Der Staat ist das Bundesland, in dem der Verstorbene im Todeszeitpunkt lebte. Der Staat kann auch Erbe werden, wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen z. B. bei einem überschuldeten Nachlass.

2.3.2Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners

Da der Ehegatte mit seinem Partner weder verwandt noch verschwägert ist, musste das Erbrecht ihm eine eigene Rechtsstellung verschaffen. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§§ 1931 ff. BGB) wird zum einen vom Güterstand der Ehegatten und zum anderen von den gesetzlichen Miterben des überlebenden Ehegatten beeinflusst. Der eingetragene Lebenspartner hat gemäß § 10 LPartG ein dem Erbrecht des Ehegatten nachgebildetes Erbrecht.

[25]Voraussetzungen:
Scheidungsvoraussetzungen liegen nicht vor,keine Berechtigungen zur Aufhebung der Ehe,keine nichtige Ehe.

Wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe, so bestimmt sich sein Erbteil zunächst nach § 1931 Abs. 1 BGB. Es gilt der Grundsatz, dass der Erbteil des Ehegattens umso größer wird, je entfernter die mit ihm zusammentreffenden Verwandten sind. Im Einzelnen gilt:

Neben Erben der 1. Ordnung erbt der Ehegatte zu 1/4,neben Erben der 2. Ordnung erbt der Ehegatte zu 1/2,neben Erben der 3. Ordnung erbt der Ehegatte grundsätzlich zu 1/2; repräsentiert ein Großelternpaar die Linie nicht mehr selbst, sondern nur deren Abkömmlinge, so geht dieser Teil ebenfalls auf den Ehegatten über.

MERKE

Folgerichtig ordnet § 1931 Abs. 2 BGB an, dass der Ehegatte mangels Erben der 1. und 2. Ordnung sowie mangels Großeltern des Erblassers als gesetzlicher Alleinerbe berufen ist.

Der Ehegattenerbteil ist weiterhin vom ehelichen Güterstand abhängig:

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Der Erbteil erhöht sich hierbei um 1/4 (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB).Güterstand der Gütertrennung: Der überlebende Ehegatte erbt neben ein oder zwei Kindern jeweils zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).Güterstand der Gütergemeinschaft: Der überlebende Ehegatte erbt nach den allgemeinen Vorschriften grundsätzlich 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB).

2.4Gewillkürte Erbfolge

Auf den Punkt gebracht

Die gewillkürte Erbfolge kommt in Betracht, wenn der Erblasser z. B. ein wirksames Testament mit Bestimmung der Erben hinterlassen hat. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Durch ein Testament können Erben eingesetzt und gesetzliche Erben enterbt werden. Ihnen steht dann noch das Pflichtteilsrecht zu. Ein Erbe kann die Erbschaft auch innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers – z. B. bei Überschuldung des Nachlasses – ausschlagen.

[26]Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt. Für die Bestimmung der Erbfolge ist also immer zunächst zu prüfen, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt. Falls eine solche vorliegt, dann hat die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

Verfügungen von Todes wegen:
Testament (§ 1937 BGB),Erbvertrag (§ 1941 BGB).

2.4.1Testament

Das Testament kann nur persönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Es kann zur Niederschrift bei einem Notar bzw. privat eigenhändig geschrieben sein.

Erforderlich ist die Testierfähigkeit, d. h. die Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 BGB). Für ein eigenhändiges Testament muss ein Testierender volljährig, d. h. 18 Jahre alt, sein.

2.4.1.1Formen des Testaments

Privates, eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB):