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Eine Vielzahl von Händlern aus Drittländern (insbesondere aus der V. R. China) bieten Waren auf E-Commerce-Plattformen wie insbesondere Amazon und eBay in Deutschland zum Verkauf an. Es kommt in diesem Zusammenhang zu Abgabenhinterziehungen großen Ausmaßes mit der Nebenfolge von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten rechtstreuer Händler. Die legislativen Prozesse sind angelaufen und haben z. T. schon zu Ergebnissen geführt. Berücksichtigt ist der Beschluss der EU-Finanzminister vom 05.12.2017, der Beschluss der Finanzministerkonferenz (Finanzminister der Bundesländer) vom 30.11.2017 und die aktuelle Gesetzgebung in Großbritannien. Die Diskussion legislativer Maßnahmen steht im Zentrum dieses Werkes. Die Zielrichtung der Maßnahmen sollte sein, Voraussetzungen zur Verbesserung der Kontrolle zu schaffen und andererseits die Compliance zu erleichtern. Zudem wendet sich das Buch aber auch an Overseas-Händler. Overseas-Händler müssen sich auf legislative Maßnahmen und geschäftspolitische Entscheidungen von Plattform-Betreibern rechtzeitig vorbereiten, denn eine umsatzsteuerliche Non-Compliance wird in Zukunft auch für Overseas-Händler risikoreich und kann u. a. zur Blockierung ihrer geschäftlichen Aktivitäten führen. Es werden die jüngsten Maßnahmen von Amazon diskutiert und in den Kontext gestellt.
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Seitenzahl: 406
Veröffentlichungsjahr: 2018
Dr. Jörg Brettschneider
Rechtsanwalt
Steueroase E-Commerce und ihre Austrocknung
电子商务避税及其规制之道
Herausforderung für die EU, die EU-Mitgliedstaaten und Overseas-Händler
对欧盟、欧盟成员国和海外卖家的共同挑战
– Mit Praxishinweisen für Overseas-Händler –
为海外卖家提供实用信息
3. Auflage
tredition, Hamburg 2018
Zugleich ist das vorliegende Buch die grundlegend überarbeitete, wesentlich erweiterte und aktualisierte 2. Auflage des Werkes „Steuerbetrug im Overseas E-Commerce als gesetzgeberische Aufgabe – Verbesserung der Kontrolle und Vereinfachung der Compliance“, das am 27. November 2017 in diesem Verlag erschien.
Copyright: © 2018:
Rechtsanwalt Dr. Jörg Brettschneider
Umschlagdesign: Qian Zhang (Kontakt über den Verfasser)
Verlag und Druck:
tredition GmbH
Halenreie 40-44
22359 Hamburg
ISBN: 978-3-7469-1799-3 (Paperback)
ISBN: 978-3-7469-1800-6 (Hardcover)
ISBN: 978-3-7469-1801-3 (e-Book)
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Die Inhalte dieses Buches wurden sehr sorgfältig erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit der enthaltenen Informationen kann aber nicht übernommen werden. Das Buch stellt weder eine anwaltliche Beratung dar, noch ersetzt das Buch eine anwaltliche Beratung. Insbesondere grenzüberschreitend tätigen Händlern wird ausdrücklich empfohlen, sich zu diesem Thema rechtlich beraten zu lassen.
Hinweis:
Eine Diskriminierung chinesischer Händler oder gar des chinesischen Volkes ist mit den folgenden Ausführungen keinesfalls beabsichtigt. Ich habe äußerste Hochachtung vor den Leistungen des chinesischen Volkes und schätze u.a. Gastfreundschaft und Freundlichkeit in der V. R. China außerordentlich. Jeder Aufenthalt in der V. R. China hat für mich einen großen Wert.
„Die Digitalisierung der Wirtschaft hat Herausforderungen für die Steuerpolitik geschaffen, die immer dringender nach einer Lösung verlangen. Es braucht innovative und zukunftsweisende Lösungen, um mit diesen neuen Trends Schritt halten zu können. Die Steuervorschriften müssen weiterentwickelt werden, um sie dem raschen Wandel von Geschäftsmodellen und Verbrauchsmustern anzupassen. Gleichzeitig sollte die Besteuerung fair und wirksam für neu gegründete Unternehmen sein und positiv zur Entwicklung des digitalen Binnenmarkts beitragen.“1
„In einem wirklichen Binnenmarkt sollte es genauso einfach sein, von Köln nach Paris zu liefern wie von Köln nach München.“2
„As HMRC knows, for some long while Amazon and eBay have been collaborating with hundreds of overseas retailers to defraud the taxman of millions of pounds every day. It seems that HMRC has been very slow in its response. Does HMRC realise the importance of effective and speedy enforcement for the fairness of the tax system and for the protection of honest internet retailers, and why has it been so reluctant to work openly and actively with UK businesses that know this part of the internet backwards and are in a position to help it make its enforcement effective and speedy?“3.
„Die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Fernverkäufe von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft geliefert werden. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinien 2006/112/EG und 2009/132/EG sollten an diese Entwicklung angepasst werden, wobei der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland sowie die Notwendigkeit, die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern, berücksichtigt werden müssen“.4
„Im Verhältnis der Parteien untereinander sind Sie verantwortlich für die Einziehung und Zahlung aller Ihrer Steuern, zusammen mit der Einreichung aller relevanten Umsatzsteuer- und Intrastat-Bescheide sowie der Zusammenfassenden Meldungen und die Ausstellung von Umsatzsteuerrechnungen/-gutschriften, soweit erforderlich. [...] Amazon ist nicht dafür verantwortlich, die Umsatzsteuer oder andere Steuern, die sich aus einem solchen Verkauf ergeben, einzuziehen, zu zahlen oder zu erklären“.5
1 Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer, Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln, COM(2017) 566 final, S. 5.
2 Ursprungslandkommission, Ausarbeitung der endgültigen Regelung für die Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs und ein funktionsfähiges Clearing-Verfahren, UR 1994, S. 213, 214.
3 Lord Lucas (Con), in Hansard, House of Lords, 21. December 2015, Vol. 767, Column 2306, https://hansard.parliament.uk/Lords/2015-12-21/debates/1512215000594/VATEvasion?highlight=2306#contribution-1512215000017.
4 Rat der Europäischen Union, Richtlinie des Rates zur Äenderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen, Interinstitutional File: 2016/0370, S. 5, Erwägugsgrund 6 Satz 1 f.
5 Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag, Allgemeine Bedingungen, Stand: 19. Sepember 2017, Ziff. 19 Abs. 1 Satz 1 f.
§ 370 AbgabenordnungSteuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1 den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2 die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
[...]
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
[...]
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt
[...]
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG [...] genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
中华人民共和国刑法修正案(七) [现行有效]1:
纳税人采取欺骗、隐瞒手段进行虚假纳税申报或者不申报,逃避缴纳税款数额较大并且占应纳税额百分之十以上的,处三年以下有期徒刑或者拘役,并处罚金;数额巨大并且占应纳税额百分之三十以上的,处三年以上七年以下有期徒刑,并处罚金。
“扣缴义务人采取前款所列手段,不缴或者少缴已扣、已收税款,数额较大的,依照前款的规定处罚。
“对多次实施前两款行为,未经处理的,按照累计数额计算。 “有第一款行为,经税务机关依法下达追缴通知后,补缴应纳税款,缴纳滞纳金,已受行政处罚的,不予追究刑事责任;但是,五年内因逃避缴纳税款受过刑事处罚或者被税务机关给予二次以上行政处罚的
除外。
Where any taxpayer files false tax returns by cheating or concealment or fails to file tax returns, and the amount of evaded taxes is relatively large and accounts for more than 10 percent of payable taxes, he shall be sentenced to fixed-term imprisonment not more than three years or criminal detention, and be fined; or if the amount is huge and accounts for more than 30 percent of payable taxes, shall be sentenced to fixed-term imprisonment not less than three years but not more than seven years, and be fined. Where any withholding agent fails to pay or fails to pay in full the withheld or collected taxes by cheating or concealment, and the amount is relatively large, he shall be punished under the preceding paragraph.
Where either of the acts described in the preceding two paragraphs is committed many times without punishment, the amount shall be calculated on an accumulated basis.
Where any taxpayer who committed the act as described in paragraph 1 has made up the payable taxes and paid the late fine after the tax authority sent down the notice of tax recovery according to law, and has been administratively punished, he shall not be subject to criminal liability, except one who has been criminally punished in five years for evading tax payment or has been, twice or more, administratively punished by the tax authorities.
1 Issuing authority: Standing Committee of the National People's Congress; Document Number: Order No. 10 of the President of the People’s Republic of China; Date issued: 02-28-2009; Effective date: 02-28-2009 (http://eproxy2.lib.tsinghua.edu.cn/rwt/160/http/MWYC66DLPWXGC73PMNYA/display.aspx?cgid=113979&lib=law (nicht frei zugänglich, sondern nur mit Zugangsberechtigung). Trotz der Bezeichnung „Amendment“ handelt es sich um die vollständige Regelung. Die Regelung wurde neugefasst.
Im Rahmen der dritten Auflage wurden einige Ergänzungen und Veränderungen vorgenommen. Es wurden auch einige Screenshots eingefügt. Zudem wurde das Werk nochmals durchgesehen.
Der Verfasser wurde in letzter Zeit immer wieder auf das Mitte Oktober 2017 veröffentlichte ECONSTOR-Working Paper zu dem Thema Steuerbetrug im Overseas E-Commerce2 angesprochen. Das Working Paper ist jedoch aufgrund der rasenden Entwicklung bereits veraltet. Bei dem hier vorliegenden Werk handelt es sich um eine aktualisierte und vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema. Das Werk wurde zudem vom Ansatz her erweitert.
Das ARD-Magazin plusminus führte mit dem Verfasser für die Sendung am 21.02.2018 ein Interview zu dem Themenbereich. Vorausgegangen war ein intensiver Austausch über das Thema.3
Eigene Informationen aus der Vorauflage bzw. aus dem Working Paper sind in diese Sendung eingeflossen und auch der erwähnte Rechtsfall wurde thematisiert.
Im Rahmen der bisherigen rechtspolitischen Planung auf EU-Ebene und in Deutschland als auch in Bezug auf die bereits erfolgten gesetzgeberischen Schritte in Großbritannien fehlt es bisher an Maßnahmen zu einer Verbesserung der Kontrolle. Dieses Werk stellt eine Aufforderung dar, auch gerade an einer Verbesserung der Kontrolle zu arbeiten, wobei sich dafür (wie nachfolgend beschrieben) IT-gestützte Verfahren anbieten. Die geäußerte Forderung, die Compliance für die Händler zu erleichtern, besitzt dabei nach wie vor Gültigkeit.
Die Unterstützung seitens einiger Personen war grundlegend für die Entstehung dieses Werkes.
Es wird auf das Vorwort zur 2. Auflage verwiesen.
Hamburg, Ende Februar 2018
2Brettschneider, Steuerbetrug im Rahmen von Overseas E-Commerce als gesetzgeberische Aufgabe, Verbesserung der Kontrolle und Vereinfachung der Compliance, https://www.econstor.eu/bitstream/10419/170491/3/K%20STEUERBETRUG%2018h.10.17%20%282%29.pdf.
3 Vgl. ARD, plusminus, Steuerbetrug im Onlinehandel, http://www.daserste.de/information/wirtschaftboerse/plusminus/sendung/swr/onlinehandel-steuertricks-china-100.html. Darüber wurde auch bereits in China berichtet: Jason, 【重磅新闻】海外仓 老司机向德国税局揭秘卖家逃税真相!, 27.02.2018, https://mp.weixin.qq.com/s/R3rOYwdcCbtXrwtOSrXHfw.
Die 1. Auflage dieses Buches erschien unter dem Titel: „Steuerbetrug im Overseas E-Commerce als gesetzgeberische Aufgabe – Verbesserung der Kontrolle und Vereinfachung der Compliance“. Kurz nach dem Erscheinen des Werkes am 27. November 2017 entstand bereits erheblicher Aktualisierungsbedarf. Es war zum einen der Beschluss der Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten vom 05.11.20174 einzuarbeiten und zum anderen der Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 30. November 2017.5 Zudem waren E-Mails seitens von Amazon vom 28. Dezember 2017 an einige chinesische Händler zu berücksichtigen, die große Aufmerksamkeit in chinesischen Händlerkreisen erregten.6 Die Neuauflage beschränkt sich jedoch keineswegs auf die Einarbeitung dieser Ereignisse, sondern wurde grundlegend überarbeitet. Zudem wurde die Perspektive erweitert. Es wurden Praxishinweise für Overseas-Händler aufgenommen.
Vor dem Hintergrund dieser Ueberarbeitung bot sich die Veränderung des Titels an. Der Bundesrechnungshof sprach schon 2015 ausdrücklich von einer „Steueroase Internet“.7 Dabei passt der Begriff „Oase“ bildlich in den Zusammenhang mit dem Projekt der „Neuen Seidenstraße“, mit dem der Overseas E-Commerce verknüpft ist. Eine „Austrocknung“ dieser Oase scheint aus Perspektive der rechtstreuen Händler geboten, da dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen bedingt sind. Die Compliance ist für die Händler auf der anderen Seite keinesfalls leicht. Es handelt sich hier deshalb aus beiden Perspektiven um einen „Kampf um’s Recht“.8
Geplant ist, dieses Buch fortlaufend in weiteren Auflagen weiterzuentwickeln und damit ein lebendes Buch zu schaffen und einen Blog über das Thema zu betreiben. Aufgrund dieses Ziels sind Hinweise (insbesondere Insider-Informationen) sehr wertvoll. Soweit Vertraulichkeit gewünscht ist, wird diese ausdrücklich zugesichert.
Am 16.01.2018 fand ein live-Interview mit Peng Lu und dem Verfasser auf www.eccang.com statt.9 Zielgruppe waren in der V. R. China ansässige Online-Händler. Das Interview dauerte mit Üebersetzung ca. 1,5 Stunden. Das Interview haben mehr als 1.700 Personen gesehen. Unserer dafür eingerichteten Gruppe auf WeChat.com (Wēixìn) sind kurz danach über 100 Personen beigetreten und es wurden dann im Anschluss unzählige Fragen zu dem Thema gestellt, wobei die meisten Fragen sich auf steuerrechtliche Basics bezogen. Weitere Interviews und Präsentationen sind geplant. Es hat zudem mehrere Anfragen aus deutschen Medien (z. B. seitens von Fernsehsendern der ARD) zu der Sache gegeben.
Eine Diskriminierung chinesischer Händler oder gar des chinesischen Volkes ist mit den folgenden Ausführungen keinesfalls beabsichtigt. Ich habe äußerste Hochachtung vor den Leistungen des chinesischen Volkes und schätze u.a. Gastfreundschaft und Freundlichkeit in der V. R. China außerordentlich. Jeder Aufenthalt in der V. R. China hat für mich einen großen Wert. Dies hatte ich in der Vorauflage bereits ausgeführt.
Es ganz besonderer Dank gilt Peng Lu aus Hamburg, der (als Logistik- und E-Commerce-Experte) mir mit Informationen und Erklärungen immer zur Seite steht und deshalb einen ganz entscheidenden Anteil am Entstehen dieses Buches hat. Er hat mich zudem in die Welt des Overseas E-Commerce eingeführt.
Dr. Jing Zhang danke ich für Auskünfte und Recherchen zum chinesischen Recht, Professor Qian Zhang danke für das Cover-Design, Huiyu Wang für ihre Assistenz, ihre Recherchen und Hilfeleistungen, auch in Bezug auf die Fehlerkontrolle. Erik Kinting danke ich für den Satz und die Betreuung der Herstellung. Für alle verbleibenden Fehler trage ich alleine die Verantwortung.
Die Verwendung der männlichen Form geschieht lediglich zu Zwecken der sprachlichen Vereinfachung. Auch diesbezüglich ist keine Diskriminierung beabsichtigt.
Finanzmittel für die Publikation dieses Werkes sind von keiner Seite geflossen.
Das Buch befindet sich auf dem Stand von Ende Januar 2018. Das gilt auch für Links auf Internetseiten.
Eine Chinesische Üebersetzung des Werkes befindet sich in Vorbereitung und wird voraussichtlich demnächst erscheinen.
Sie erreichen mich unter [email protected].
Hamburg, Anfang Februar 2018
4 Rat der Europäischen Union, Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen, Interinstitutional File: 2016/0370. Zum Verfahren vgl.: http://eur-lex.europa.eu/procedure/EN/2016_370. Eine konsolidierte Fassung der MwStSystemRL findet sich unter: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/251304/.
5 Vgl. Hessisches Ministerium der Finanzen, Länder gehen gegen Steuerbetrug im Onlinehandel vor, https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/laender-gehen-gegen-steuerbetrug-im-onlinehandel-vor-0.
6 Vgl. zu einer E-Mail: Steier, Amazon: Finanzamt beschlagnahmt Lager und Guthaben großer China-Händler, https://www.wortfilter.de/wp/amazonfinanzamt-beschlagnahmt-lager-und-guthaben-grosser-china-haendler/.
7 Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2015 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, Tz. 82, https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungenjahresberichte/jahresberichte/2015/inhalt/2015-bemerkungen-gesamtberichtpdf. Vgl. auch: Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 7. Aufl., S. 165, Rn. 513: „faktische Nichtbesteuerung“; Böcking/Hecking, Umsatzsteuerbetrug, Die Amazon-Oase, 21.10.2017, http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/umsatzsteuer-wie-amazonzur-hinterziehung-genutzt-wird-a-1171381.html; Kemper, Das Internet als „Steueroase“ bei digitalen Dienstleistungen? – Die Durchsetzung der Umsatzbesteuerung bei grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen –, UR 2017, S. 169-174; Mayr, Durchsuchungen bei Amazon, http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/steuerfahndung-durchsuchungen-beiamazon-1.3282238; o. V., Laxe Kontrolle, Bundesrechnungshof nennt Internet Steueroase, http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bundesrechnungshofnennt-internet-steueroase-a-1125442.html; Gassmann, Panik im Verkäufer-Kreis auf Amazon, https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article172175314/Amazon-Warumchinesische-Haendler-auf-dem-Portal-abgeschaltet-wurden.html.
8Jhering, Der Kampf um’s Recht, Zum hundersten Todesjahr des Autors herausgegeben von Felix Ermacora, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/JheringDerKampfumsRecht_hgvErmacora1992.pdf.
9http://live.micro-tv.com/main?id=1380.
Der Begriff „Overseas E-Commerce“ bezeichnet hier den Handel mit Waren (und Leistungen), die über E-Commerce-Plattformen wie Amazon und eBay vermittelt werden und einen händlerseitigen Bezug zu Drittstaaten aufweisen. Dabei haben die Verkäufer ihren Sitz außerhalb der EU und die Käufer sind innerhalb der EU ansässig.
Anlass dieser Ausführungen zum Steuerbetrug10 im Overseas E-Commerce sind meine beruflichen Erfahrungen als Rechtsanwalt. Ich berate vor allem chinesische Mandanten in wirtschaftsrechtlichen Fragen.
Im Interesse der rechtstreuen Händler (auch der rechtstreuen Händler aus der V. R. China) ist einerseits zu hoffen, dass Abgabenhinterziehungen im E-Commerce möglichst bald effektiv sanktioniert werden. Andererseits sind Schritte zur Vereinfachung der Compliance für grenzüberschreitend tätige Händler dringlich. Es steht zu befürchten, dass der deutsche Gesetzgeber und die EU lange Zeit benötigen werden, um ausgewogene legislative Antworten auf diese Fragen zu finden und umzusetzen.
Ich danke Peng Lu, Hamburg, für seine äußerst wertvollen Hinweise und Erläuterungen zur Praxis des Overseas E-Commerce, die dieses Werk geprägt haben. Er hat mich in die Welt des internationalen E-Commerce eingeführt und mit mir stundenlang das hier behandelte Thema diskutiert. Zudem gilt dem Hessischen Finanzministerium Dank für ein ausführliches Gespräch zusammen mit Peng Lu und dem Verfasser am 12.10.2017 in Wiesbaden. Ein wertvolles Gespräch wurde im Rahmen eines Mandats auch mit der Steuerfahndung Hamburg Anfang 2017 geführt. Weitere wertvolle Gespräche führten Peng Lu und der Verfasser mit Roger Gothmann von der taxdoo GmbH und Gordian Brockstedt von der Accountone UG (haftungsbeschränkt). Dank gilt Professor Qian Zhang für das Cover-Design in Form einer Bezugnahme auf die (alte) Seidenstraße, für den Satz und die Herstellung Erik Kinting und für das Korrektorat Manfred Weichselbaumer. Für alle etwaigen Fehler, Ungenauigkeiten etc. ist selbstverständlich der Verfasser allein verantwortlich.
Eine Diskriminierung chinesischer Händler oder gar des chinesischen Volkes ist mit den folgenden Ausführungen keinesfalls beabsichtigt. Ich habe äußerste Hochachtung vor den Leistungen des chinesischen Volkes und schätze u.a. Gastfreundschaft und Freundlichkeit in der V. R. China außerordentlich. Jeder Aufenthalt in der V. R. China hat für mich einen großen Wert.
Die Verwendung der männlichen Form geschieht lediglich zu Zwecken der sprachlichen Vereinfachung. Auch diesbezüglich ist keine Diskriminierung beabsichtigt.
Ich habe mich bewusst für ein Self-Publishing dieses Werkes entschieden, da der Text angesichts der Aktualität des Themas sehr zeitnah als Buch vorliegen sollte und ich das Self-Publishing als ein persönliches Experiment betrachte. Aufgrund dieser Veröffentlichungsform kann das Werk auch relativ günstig angeboten werden und eine Neuauflage unter Berücksichtigung weiterer Entwicklungen ist grundsätzlich zu geringen Kosten möglich. Entscheidend für den Erfolg dieser Publikationsweise wird sein, ob das Buch eine angemessene Verbreitung finden wird.
Finanzmittel für die Publikation dieses Werks sind von keiner Seite geflossen. Meine vertretenen Ansichten sind deswegen „nicht gefärbt“.
Das Werk befindet sich auf dem Stand von Anfang November 2017. Dies gilt auch für die Links auf Internetseiten.
Üeber Kommentare und Anregungen von Ihnen würde ich mich freuen.
Hamburg, im November 2017
1 Zum Begriff des „Steuerbetrugs“ vgl. Gaede, Der Steuerbetrug, Eine Untersuchung zur Systematisierung der europäisierten Deliktsfamilie des Betruges und zur legitimen Reichweite des notwendig normgeprägten Betrugsunrechts der Steuerhinterziehung, Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Strafrecht und Verfassungsrecht, S. 27.
ABl. EU
Amtsblatt der Europäischen Union
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Abs.
Absatz
AO
Abgabenordnung
ARD
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
Az.
Aktenzeichen
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Bd.
Band
BFH
Bundesfinanzhof
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BKR
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift)
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Drucksache des Deutschen Bundestages
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
c't
Magazin für Computer Technik (Zeitschrift)
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DIHK
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Diss.
Dissertation
Drs.
Drucksache
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
endg.
endgültig
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
FAZ
Frankfurter Allgemeine Zeitung
FBA
„Fulfillment by Amazon“ („Versand durch Amazon“)
FinBeh
Finanzbehörde(n)
FS
Festschrift
GG
Grundgesetz
HM
Her Majesty
HMRC
HM Revenue & Customs
Hrsg.
Herausgeber
hrsg.
herausgegeben
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i.V.m.
in Verbindung mit
jM
juris – Die Monatszeitschrift (Zeitschrift)
jurisPR-BKR
juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
Kommission
Europäische Kommission
Lfg.
Lieferung
LG
Landgericht
MMR
MultiMedia und Recht (Zeitschrift)
MwSt.
Mehrwertsteuer
MwStSystemRL
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EU L 347, S. 1 ff.
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)
o. V.
ohne Verfasserangabe
OECD
Organisation for Economic Co-operation and Development
PIStB
Praxis Internationale Steuerberatung (Zeitschrift)
PStR
Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
RAVAS
Retailers Against VAT Abuse Schemes
Rn.
Randnummer
Rs.
Rechtssache (Geschäftszeichen des EuGH)
S.
Seite
Sec.
Section
StBp
Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
Tz.
Textzeichen
UAbs.
Unterabsatz
UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 8. Dezember 2017) – nach dem Stand zum 31. Dezember 2016
UR
Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)
USt
Umsatzsteuer
UStB
Umsatzsteuerberater (Zeitschrift)
UStG
Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UStZustV
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung)
UVR
Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (Zeitschrift)
VAT
Value Added Tax
VATA
Value Added Tax Act
Vgl.
vergleiche
VVDStRL
Veröffentlichung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
ZfZ
Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (Zeitschrift)
ZSTW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)
Es wird ergänzend verwiesen auf das Werk Kirchner/Böttcher, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Aufl., Berlin 2015.
Account:
Nutzer-Konto auf Online-Plattformen bzw. E-Commerce-Plattformen,1 wobei hier vor allem von Accounts auf Verkäuferseite die Rede ist.
Compliance:
Compliance bedeutet die Einhaltung rechtlicher Pflichten („Rechs- und Regelkonformität“2) und die entsprechende Organisation von Abläufen.3 In einem weiteren Sinn umfasst Compliance Fragen des Risikomanagements in Bezug auf die Einhaltung der Rechtstreue.4 Der Begriff Compliance steht hier im Kontext mit Abgaben, so dass hier ausschließlich Tax Compliance5 gemeint ist.
E-Commerce:
Unter E-Commerce (Electronic Commerce) werden hier geschäftliche Aktivitäten zur Vermarktung von Waren und sonstigen Leistungen über das Internet verstanden.6
E-Commerce-Plattformen:
Als E-Commerce-Plattformen (virtuelle Marktplätze7) werden hier Internetseiten verstanden, über die Dritte im Rahmen von E-Commerce8 (siehe oben) Waren bzw. sonstige Leistungen anbieten können, wobei auch der Plattform-Betreiber selbst als Anbieter von Waren oder sonstigen Leistungen fungieren kann.9 Eine Unterscheidung zwischen Online-Marktplatz, Plattform oder Portal10 wird im Rahmen folgender Ausführungen nicht vorgenommen. Sofern von „Online-Plattformen“ die Rede ist, sind hier E-Commerce-Plattformen gemeint, wobei der Begriff „Online-Plattformen“ nicht zwingend auf E-Commerce begrenzt ist und z.B. auch Social-Media-Plattformen erfasst.
EORI-Nummer:
Es handelt sich um die “Economic Operators´ Registration and Identification number” und wird für Zollzwecke in der EU benötigt.11
Fulfillment:
Siehe unter „Overseas Warehouses und Fulfillment“.
Overseas-E-Commerce:
Der Begriff „Overseas E-Commerce“ bezeichnet hier den Handel mit Waren (und Leistungen), die über E-Commerce-Plattformen wie Amazon und eBay vermittelt werden und einen händlerseitigen Bezug zu Drittstaaten aufweisen.12 Dabei haben die Verkäufer ihren Sitz außerhalb der EU („Overseas“) und die Käufer sind innerhalb der EU ansässig.
Overseas-Händler:
Bei Overseas-Händlern handelt es sich um Händler aus Drittstaaten, die Overseas E-Commerce betreiben, wobei es hier vor allem um Händler aus der V. R. China geht.
Overseas Warehouse und Fulfillment:
Es handelt sich um Lager, in denen Waren von Händlern aus Drittstaaten gelagert und im Verkaufsfall an die Kunden ausgeliefert werden. Gegenstand ist damit das sog. Fulfillment. Als Fulfillment werden Dienstleistungen in Bezug auf die Abwicklung von Bestellungen verstanden, was auch die Abwicklung von Rücksendungen (Retouren) einschließt.13 Der Gegenstandsbereich von Fulfillment kann unterschiedlich weit gefasst werden und auch die Zahlungsabwicklung miteinschließen.14 Bekannt ist vor allem FBA – „Fulfillment by Amazon“ („Versand durch Amazon“). Diese Dienstleistung wird von der Amazon Services Europe S.á.r.l betreiben,15 und angeboten wird von Amazon auch Fulfillment für nicht bei Amazon angebotene Produkte („Multi-Channel Versand“).16
Split payment:
Split payment bezeichnet hier einerseits die Abführung von Umsatzsteuer in Bezug auf stattfindende Transaktionen seitens von Zahlungsdienstleistern, Banken, Kreditkartenunternehmen oder andererseits seitens von Online-Plattformen. Im Gespräch ist vor allem eine Einziehung von Bruttoentgelten für Waren und sonstige Leistungen von Kunden durch Online-Plattformen. Online Plattformen leiten dabei die anfallende Umsatzsteuer direkt an die Finanzbehörden weiter. Der Netto-Erlös wird an den jeweiligen verkaufenden Händler weitergeleitet. Die Definition kann nicht abschließend erfolgen, da in Bezug auf die Ausgestaltung Spielraum besteht und deswegen ganz verschiedene Versionen von split payment denkbar sind. Split payment muss unterschieden werden von einer Art „Quellensteuer“, die unten thematisiert wird.
Steuerbetrug:
Mit Steuerbetrug ist hier die Verwirklichung von Steuerstraftaten (vgl. § 369 AO) und insbesondere Steuerhinterziehung gem. § 370 AO gemeint. Steuerbetrug ist damit ein Phänomen des Wirtschaftsstrafrechts17.
Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Für die Steuerzahlung in Deutschland ist eine Steuernummer erforderlich. Die Steuernummer (St.-Nr.) ist abzugrenzen von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer deutet darauf hin, dass es sich bei dem Inhaber um einen Unternehmer handelt.18 Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. § 27a UStG)19 ist insbesondere im Fall von innergemeinschaftlichen Lieferungen im B2B-Bereich und im Fall von innergemeinschaftlichen Erwerben notwendig (siehe unten). In den EU-Mitgliedstaaten sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) dabei unterschiedlich aufgebaut. 20 Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt, wobei der Antrag bei der erstmaligen steuerlichen Registrierung auch bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden kann21. Voraussetzung dafür ist eine Steuernummer.22 In der MwStSystemRL ist ausschließlich von der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und nicht zusätzlich von einer Steuernummer die Rede (Art. 214 MwStSystemRL).23
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Siehe die Ausführungen unter: „Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“.
1Seifert, Electronic-Commerce, Mobile-Commerce, Social-Commerce, Guide, 2013, S. 13, Stichwort „Account“.
2Stober, § 1 Compliance für die öffentliche Verwaltung – eine Notwendigkeit?, in: Stober/Ohrtmann (Hrsg.), Compliance, Handbuch für die öffentliche Verwaltung, S. 3-21, Rn. 7.
3 Vgl. Hauschka, § 1 Einführung, in: Hauschka (Hrsg.), Corporate Compliance, 2. Aufl, S. 1-27, Rn. 2; Stober, § 1 Compliance für die öffentliche Verwaltung – eine Notwendigkeit?, in: Stober/Ohrtmann (Hrsg.), Compliance, Handbuch für die öffentliche Verwaltung, S. 3-21, Rn. 1 ff. m.w.N.; Schneider, Compliance als Aufgabe der Unternehmensleitung, ZIP 2003, S. 645, 646; Hehn/Hartung, Unabhängige interne Untersuchungen in Unternehmen als Instrument guter Corporate Governance – auch in Europa?, DB 2006, S. 1909, 1909 f.; Kritisch zu dem Begriff: Schneider, Compliance als Aufgabe der Unternehmensleitung, ZIP 2003, S. 645, 646: „Es sollte eine Binsenweisheit sein, dass Unternehmen, ihre Organmitglieder und ihre Mitarbeiter im Einklang mit dem geltenden Recht handeln. Und es bleibt auch dann eine Binsenweisheit, wenn man dies neudeutsch als „Compliance“ bezeichnet“.
4Hauschka, § 1 Einführung, in: Hauschka (Hrsg.), Corporate Compliance, S. 1-27, Rn. 2; Hehn/Hartung, Unabhängige interne Untersuchungen in Unternehmen als Instrument guter Corporate Governance – auch in Europa?, DB 2006, S. 1909, 1910.
5 Vgl. Besch/Starck, § 34 Tax-Compliance, in: Hauschka (Hrsg.), Corporate Compliance, S. 912-929.
6 Vgl. Seifert, Electronic-Commerce, Mobile-Commerce, Social-Commerce, 2003, S. 135 f., Stichwort: „E-Commerce (Electronic Commerce)“.
7Kruner/Zühlke, eCommerce im www – Können dem Steuerbetrug im Netz keine Grenzen gesetzt werden?, StBp 2010, S. 269, 272.
8 Vgl. Seifert, Electronic-Commerce, Mobile-Commerce, Social-Commerce, 2003, S. 135 f., Stichwort: „E-Commerce (Electronic Commerce)“.
9 Vgl. Kruner/Zühlke, eCommerce im www – Können dem Steuerbetrug im Netz keine Grenzen gesetzt werden?, StBp 2010, S. 269, 272.
10 Vgl. Art. 14a MwStSystemRL (Council of the European Union, Council Directive amending Directive 2006/112/EC and Directive 2009/132/EC as regards certain value added tax obligations for supplies of services and distance sales of goods, Interinstitutional File: 2016/0370, S. 16).
11 Art. 1 Nr. 18 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union; http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORINummer/eori-nummer_node.html.
12 Vgl. auch Vorwort zur 1. Aufl. dieses Werkes.
13 Vgl. Seifert, Electronic-Commerce, Mobile-Commerce, Social-Commerce, Guide, 2013, S. 159 f., Stichwort: „Fulfillment“.
14 Vgl. Seifert, Electronic-Commerce, Mobile-Commerce, Social-Commerce, Guide, 2013, S. 159 f., Stichwort: „Fulfillment“.
15 Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag, Stand: 19. September 2017, „Versand durch Amazon“-Programmbedingungen, Vor F.1.
16 Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag, Stand: 19. September 2017, „Versand durch Amazon“-Programmbedingungen, F.2.
17 Zum Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ vgl. Wittig, Einführung, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 1-20, Rn. 1 ff.
18Sikorski, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, 9. Aufl., Rn. 40.
19 Vgl. Sikorski, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, 9. Aufl., Rn. 40 ff.
20 Vgl. Sikorski, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, 9. Aufl., S. 69-71, Rn. 50.
21Robisch, in: Bunjes (Begründer), Umsatzsteuergesetz Kommentar, 16. Aufl., § 27a, Rn. 4.
22Sikorski, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, 9. Aufl., S. 64 Rn. 45.
23Korn, in: Bunjes (Begründer), Umsatzsteuergesetz Kommentar, § 14, Rn. 75.
Juli 2014: Bericht der „Campaign Against VAT Fraud on eBay & Amazon in the UK“ an die HMRC zum Steuerbetrug im Overseas E-Commerce.1
04.09.2015: Früher Bericht über den Steuerbetrug im Overseas E-Commerce im Magazin c’t in Deutschland.2
15.09.2016: Royal Assent zum britischen Finance (No. 2) Bill 2016.3 Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung für Plattform-Betreiber vor. Auswirkung auf die Geschäftspolitik von Amazon insgesamt in Bezug auf den Umgang mit Steuerhinterziehungen.
23.02.2017: Bericht über den Steuerbetrug im Overseas E-Commerce im TV-Magazin „Kontraste“ (ARD).4
29.03.2017: Antrag von Abgeordneten aus den Hamburger Bürgerschaftsfraktionen SPD und Grüne, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sich für eine Haftung von E-Commerce-Plattformen von steuerhinterziehenden Händlern einsetzen möge und weitere Maßnahmen prüfen möge.5
31.05.2017: Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Vorlegung eines Gesetzentwurfs zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im E-Commerce durch die Bundesregierung.6
16.11.2017: Royal Assent zum Finance (No. 2) Act 2017 mit Pflichten für Fulfillment-Dienstleister. Das Gesetzgebungsverfahren begann am 6. September 2017.7
30.11.2017: Beschluss der Finanzministerkonferenz (Finanzminister der deutschen Bundesländer) zur Bekämpfung des Steuerbetrugs im Overseas E-Commerce.8
05.12.2017: Beschluss der EU-Finanzminister im Rahmen des Europäischen Rates in Bezug auf Regelungen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs im Overseas E-Commerce und Regelungen zur Vereinfachung der Compliance.9
28.12.2017: E-Mail-Versand durch Amazon (an eine vermutlich kleinere Zahl von chinesischen Händlern) mit der Androhung von Sanktionen im Fall der Nichtherstellung der Compliance innerhalb von 30 Tagen. Zudem Versand einer E-Mail, in der die Beschlagnahme von Waren und die Einfrierung von Guthaben verkündet wird.10
in der Zukunft…
2018??? Legislative Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland gegen Steuerbetrug im Overseas E-Commerce.
01.01.2021: Geplante Umsetzung der meisten durch die EUFinanzminister getroffenen Regelungen und deren Inkrafttreten.11
1http://www.vatfraud.org/about-us/.
2Windeck/Wölbert, Maximaler Profit, minimales Risiko, Amazons unfaires China-Business, c't 20/2015, S. 88, https://www.heise.de/ct/ausgabe/2015-20Amazons-unfaires-China-Business-2794664.html.
3https://services.parliament.uk/bills/2016-17/finance.html.
4Kartschall/Pohl, Steuerhinterziehung bei Online-Marktplätzen wie Amazon und Ebay – Bundesregierung verzichtet auf Hunderte Millionen Euro, http://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste-vom-23-02
5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 21. Wahlperiode, Unterrichtung durch die Präsidentin der Bürgerschaft, Betr.: Bürgerschaftliches Ersuchen vom 29. März 2017: „Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel unterbinden“ – Drs. 21/8513, 29.03.17, Drs. 21/9364, 07.06.17, http://www.buergerschafthh.de/ParlDok/dokument/58326/bürgerschaftliches-ersuchen-vom-29-märz2017-„umsatzsteuerbetrug-im-onlinehandel-unterbinden“-–-drs-21-8513.pdf.
6 Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke et al, Umsatzsteuerbetrug auf Online-Handelsplattformen wirksam bekämpfen – Plattformbetreiber in Haftung nehmen, BT-Drs. 18/12556, 31.05.2017.
7 Vgl. https://services.parliament.uk/bills/2017-19/finance.html.
8 Hessisches Ministerium der Finanzen, Länder gehen gegen Steuerbetrug im Onlinehandel vor, https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/laender-gehen-gegen-steuerbetrug-im-onlinehandel-vor-0.
9 Council of the European Union, Council Directive amending Directive 2006/112/EC and Directive 2009/132/EC as regards certain value added tax obligations for supplies of services and distance sales of goods, Interinstitutional File: 2016/0370.
10Steier, Amazon: Finanzamt beschlagnahmt Lager und Guthaben großer China-Händler, https://www.wortfilter.de/wp/amazon-finanzamt-beschlagnahmtlager-und-guthaben-grosser-china-haendler/.
11 Council of the European Union, Council Directive amending Directive 2006/112/EC and Directive 2009/132/EC as regards certain value added tax obligations for supplies of services and distance sales of goods, Interinstitutional File: 2016/0370, S. 44.
Eine Vielzahl von Händlern aus Drittländern (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG), vor allem Händler aus der V. R. China1, und dort aus der Hauptstadt der E-Commerce-Händler Shenzhen2, bieten auf Online-Marktplätzen (E-Commerce-Plattformen)3 wie Amazon und eBay (es wird im Folgenden grundsätzlich nicht zwischen den verschiedenen Betriebsgesellschaften unterschieden) Waren in den EU-Mitgliedstaaten, der USA und Australien an.
Shenzhen (深圳市,), aufgenommen von Renping Wang, Shenzhen
Die Händler aus der V. R. China dominieren den Overseas E-Commerce.4 Erstens ist die V. R. China ein sehr wichtiger exportorientierter Produktionsstandort. Zweitens besitzt der E-Commerce in der V. R. China – als E-Commerce-Nation und MCommerce-Nation5 – mit den Plattformen Alibaba (阿里巴巴)6, Taobao (淘宝) als Plattform für alle möglichen Produkte des Lebens7 (gehört zu Alibaba), Jingdong (JD.com, 京东)8, Weipinhui (唯品汇) für Luxusprodukte, Jumeiyoupin (聚美优品) für Kosmetika9 usw. selbst eine sehr hohe Bedeutung. Zu erwähnen ist auch der E-Commerce-Singles Day am 11.11. jeden Jahres – double 11 –10, und die Bedeutung von WeChat (Wēixıǹ, 微信) als Kommunikationsmittel und Verkaufs-Tool11 (auch gerade für nicht auf Verkäufe steuerzahlende Privatverkäufer und Nebenerwerbshändler12). Die V. R. China hat sich eine führende Position im E-Commerce erarbeitet13 und die V. R. China ist nach den USA das Land mit den höchsten Umsätzen im E-Commerce.14 Der E-Commerce ist dort zu einem sehr erfolgreichen und dynamischen Markt geworden, der regelmäßig neue, mittels Umsatzvolumina definierte E-Commerce-Stars15 hervorbringt. Chinesisch ist (gemessen an den Nutzern) nach Englisch die zweitwichtigste Sprache im Internet.16 Drittens baut der chinesische E-Commerce gerade auf einer Vielzahl von Händlern auf, d.h. die Waren werden oft nicht von den Plattformen selbst geliefert, sondern von separaten Händlern,17 wodurch für eine Vielzahl von Personen und Familien18 unternehmerische Betätigung möglich wird.19 E-Commerce-Handel ist in China schon seit langer Zeit keine „One-Man-Show“ mehr, sondern benötigt ein Team (Account-Operator, Grafikdesigner, Textdesigner, IT-Fachkräfte, Einkäufer, Geschäftsführung, Buchhalter, Lagerhilfen usw.) und Fläche. Aufgrund der Marktbedeutung der chinesischen Händler stehen sie ganz im Vordergrund der folgenden Betrachtung. Zielgruppe der Händler sind vor allem Verbraucher (B2C), denn E-Commerce ist bislang vor allem Phänomen des B2C-Handels. Ein nach Größe mittlerer chinesischer Händler setzt Waren im Wert von ca. 1 Mio. EUR pro Monat um, bei einer durchschnittlichen Gewinnspanne von 8 Prozent. Sehr große chinesische Händler mit Umsätzen von mehr als 100 Mio. EUR im Jahr sind bereits börsennotiert.
Bei den Händlern mit Sitz in der V. R. China handelt es sich zum Teil um Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern. Jeder Mitarbeiter eines solchen Unternehmens betreut oft jeweils einen Account, d. h. bietet selbständig mittels einer gewählten Bezeichnung Waren an. Dadurch ist das jeweilige Unternehmen mittels einer Vielzahlvon Accounts auf den E-Commerce-Plattformen (insbesondere auf Amazon und eBay) aktiv. E-Commerce Unternehmen mittlerer Größe besitzen mindestens 100 Accounts, wobei die Accounts jeweils auf unterschiedliche Personen bzw. auf Strohleute registriert sind. Bei Amazon ist pro Händler/Anbieter aber lediglich ein Account zulässig.20 Mittels Registrierung auf unterschiedliche Namen wird erreicht, dass mehre Accounts für ein Unternehmen eingesetzt werden können21 und es wird in Bezug auf die mögliche Blockierung von Accounts (aufgrund von unterschiedlichen Gründen) eine Art Risikostreuung vorgenommen. Es werden dabei einzelne Waren über die Accounts verkauft als auch über Amazon-Webshops (Händler dürfen mehrere Amazon-Shops haben), in denen wiederum die gleichen Händler unter ggfs. anderen Accounts oder andere Händler Waren verkaufen. Der Name des Webshops muss nicht der Account-Name sein:
Accounts sind dabei sehr oft auf Strohfirmen bzw. Strohleute registriert. Diese Aufspaltung der Geschäftsaktivitäten führt zu dem Problem, dass eine Legalisierung von Accounts mit Geschäftshistorie oft ausscheiden dürfte, da die Compliance-Aufwendungen für eine Vielzahl von Accounts bzw. Strohleute sehr kostenträchtig ist. Die Blockierung von solchen Accounts könnte von Overseas-Händlern einfach hingenommen werden und der Fiskus würde endgültig keinen Cent bekommen. Darauf wird unten eingegangen.
In der EU ist der deutsche Markt (vor dem britischen Markt) für diese Händler am wichtigsten. Demgegenüber steckt z. B. der spanische Markt gerade in den Anfängen der Entwicklung mit positiver Aussicht. Andere mitgliedstaatliche Märkte spielen demgegenüber keine wesentliche Rolle. Vor diesem Hintergrund kommt aus Perspektive der Händler mit Sitz in der V. R. China und der Plattform-Betreiber der deutschen Reaktion auf die Abgabenhinterziehungen eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Der deutsche Markt kann von den chinesischen Händlern keinesfalls ignoriert werden, wobei eine andere Frage ist, in welchem Mitgliedstaat das Fulfillment vorgenommen wird.
Die Bewertungen der Accounts seitens von Kunden ist wesentlich für die Händler. Die Bewertungshistorie z. B. bei Amazon kann und wird z.T. auch gefälscht, indem ein Händler Scheingeschäfte in großem Umfang mit Dritten schließen und die Waren tatsächlich nie geliefert werden, sondern z. B. zurückgegeben werden (Pseudo Einkäufe). Auf diese Weise kann eine Vielzahl von Scheinbewertungen gesammelt werden mit der Folge eines besseren Listings auf den Plattformen und eines Vertrauensvorschusses der Kunden. Accounts können bei Amazon i.d.R. nicht auf andere Händler übertragen werden. Hintergrund ist, dass ansonsten das Geschäft mit Accounts, die eine Vielzahl von Fake-Bewertungen gesammelt haben, attraktiver werden würde. Auch Scheinbewertungen können zu Fragen auf Seiten der Finanzbehörden führen, da dadurch der Eindruck von Umsätzen erweckt wird. Chinesische Händler haben die Bedeutung von Bewertungen vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen mit der Plattform taobao.com sehr verinnerlicht. Um bei taobao wahrgenommen zu werden und Geschäfte zu betreiben, muss zunächst eine gewisse Anzahl von Bewertungen aufweisen, denn die Konkurrenz ist dort (wie fast überall in der V. R. China) sehr ausgeprägt. Scheintransaktionen zur Erlangung von Bewertungen beim Start eines Online-Businesses gehören hier zur Tagesordnung. Dieses Vorgehen ist dort wesentlich ausgeprägter als unter deutschen Händlern.
Häufig werden von chinesischen Händlern bei Verkäufen in die EU britische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern (VAT-Numbers) angegeben (worauf eingegangen werden wird), z.T. auch gar keine:
Auf der einen Seite findet ein Direktversand von Waren von einem Drittland (vgl. § 1 Abs. 2, Abs. 2a UStG) (und insbesondere von der V. R. China aus) an Kunden statt.1 Der Empfänger steht dabei bereits beim Versand fest.2
Es wird auf obige Üebersicht des Portals PandaCheck verwiesen.3 Es ist unter „Standort“ mittels einer Flagge angegeben, wo die Produkte gelagert werden (hier vor allem in der V. R. China). Es sind hier sowohl Plattformen (wie Amazon) aber auch eigene Internetshops von Händlern genannt.
Die Lieferzeiten bei einem Direktversand aus der V. R. China nach Deutschland betragen mindestens 5 Tage, in der Regel aber länger. Ursache für diese Lieferzeiten ist, dass Waren zum Zwecke des Direktversandes bei Versendung mittels Logistiker typischerweise erst einmal gesammelt und zu einer Luftfrachtsendung zusammengestellt („konsolidiert“) werden und als Sammelsendung für den Lufttransport vorbereitet werden müssen. Der Overseas Direktversand von China nach Deutschland entspricht angesichts der Länge der heutigen Lieferzeiten auf dieser Grundlage nicht den Anforderungen des modernen E-Commerce, 4 wobei zukünftig die Ansprüche in Bezug auf Schnelligkeit wahrscheinlich noch steigen werden5. Zudem stellt sich im Rahmen des Direktversands das Problem der Abwicklung von Retouren,6 wobei sich dieses Problem aber auch bei Einschaltung von Overseas Warehouses stellt (der Aufwand in Bezug auf Retouren ist hoch, z.T. werden retournierte Waren deshalb einfach weggeworfen7). Auch gerade innerchinesischen Bedürfnissen würde diese lange Zeitdauer von Bestellung zum Erhalt überhaupt nicht entsprechen, wobei in großen chinesischen Städten z.T. eine kostenfreie Zustellung am selben Tag möglich ist. Auf der anderen Seite kann Direktversand aus rechtlicher Perspektive aufgrund des unter bestimmten Voraussetzungen Nichtanfallens von Umsatzsteuer (siehe unten) attraktiv sein. Entscheidend für die Attraktivität des Direktversands wäre die Verkürzung der Lieferzeiten.
Auch eine Versendung per Post kommt in Betracht,8 wobei die Regelungen zur Zollbefreiung und Einfuhrumsatzsteuerbefreiung (siehe unten) von Bedeutung sind. Auf diese Weise könnten Waren ohne Konsolidierung schnell versendet werden. Dies würde das Problem der Lieferzeiten abschwächen.
Der Zollanmelder (vgl. Art. 5 Nr. 15 UZK9)10 ist verpflichtet, bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland – im Sinne des Üeberführens der Waren in den freien Verkehr11 (Art. 201 UZK) – Einfuhrabgaben (Art. 201 Abs. 2 Buchstabe a) UZK), d.h. insbesondere Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, § 13a Abs. 2 UStG i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG; Art. 70 MwStSystRL) nach nationalem Umsatzsteuersatz zu zahlen (Art. 77 Abs. 3 UZK).12 Es gelten in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften über Zölle (§ 21 Abs. 2 UStG).13 Im B2B-Geschäft kann der zahlende Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG), sofern er die Einfuhrumsatzsteuer zahlt.14 Dabei stellt die Einfuhrumsatzsteuer15 regelmäßig den größten Betrag dar16, sofern Zölle und Einfuhrumsatzsteuer überhaupt anfallen (dazu unten). Es ergibt sich ein großes Steuerhinterziehungspotential durch die Angabe zu niedriger Zollwerte17 (zum Zollwert unten) und der fälschlichen Deklaration von Waren als Sendungen mit geringem Wert (Kleinsendungen) (vgl. § 1a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung).18 Auf den Zollinhaltserklärungen erfolgt oft bzw. regelmäßig eine falsche Zollwertangabe:
Für Sendungen mit einem Gesamtwert von unter 150 EUR muss gemäß Art. 23 Zollbefreiungsverordnung19 grundsätzlich kein Zoll, und für Warensendungen von unter 22 EUR gemäß § 1a EUStBV20 keine Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden.21
Der Zollwert ist für den Zoll (je nach Ware verschieden22) und die Einfuhrumsatzsteuer (§ 11 Abs. 1 UStG; Art. 85 ff. MwStSystemRL) entscheidend.23 Der Zollwert bestimmt sich in erster Linie nach dem Transaktionswert in Rahmen eines Kaufvertrages (Art. 70 Abs. 1, Abs. 3 UZK)24, wenn sich ein solcher nicht ermitteln lässt, ist der Transaktionswert gleicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a) UZK) heranzuziehen25, wenn dieser sich nicht ermitteln lässt, der Transaktionswert ähnlicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe b) UZK)26 und wenn dieser sich nicht ermitteln lässt wird die deduktive Methode angewandt, nach der der spätere Verkaufspreis im Rahmen der Berechnung berücksichtigt wird (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c) UZK)27 und wenn diese Berechnung nicht möglich, ist wird die additive Methode herangezogen mit Betrachtung von einzureichenden Kalkulationsgrundlagen in Bezug auf die jeweilige Ware (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe d) UZK) herangezogen28.29 Sofern die genannten Methoden nicht zur Ermittlung des Zollwertes führen, wird versucht, den Zollwert auf Grundlage von Daten und „unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel“ zu ermitteln (Art. 74 Abs. 3 UZK).30 Hinzukommen in Rahmen der Zollwertberechnung anfallende Beförderungskosten.31
Bestimmte Warengruppen wie Alkohol, Tabakwaren und Parfüms sind von der Befreiung ausgeschlossen (Art. 23 Zollbefreiungsverordnung).32
Die Befreiung gilt auch dann, wenn mehrere Sendungen des Absenders an den Empfänger versendet werden: 33
„Auch können mehre Sendungen zwischen denselben Beteiligten die Begünstigung erfahren. Wegen der verhältnismäßig hohen Kosten (Verpackung, Postgebühren) erscheint ein Missbrauch ausgeschlossen (z. B. bei Aufteilung einer gewerblichen Sendung im Wert von 2.200 EUR auf 100 Einzelsendungen)“.34
Die Regelung findet auch Anwendung, wenn Waren mittels Sammelsendungen eingeführt werden, sofern jede Ware einzeln verpackt und adressiert ist.35