Steuerratgeber für Arbeitnehmer - Ausgabe 2023 - Wolfgang Benzel - E-Book

Steuerratgeber für Arbeitnehmer - Ausgabe 2023 E-Book

Wolfgang Benzel

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Beschreibung

Geld zurück vom Finanzamt!

Verschaffen Sie sich mit dem Steuerratgeber für Arbeitnehmer einen schnellen Überblick über steuerliche Fragestellungen:

  • Wer muss bis wann wo seine Einkommensteuererklärung abgeben?
  • Wie ermittle ich die Summe meiner Einkünfte und mein zu versteuerndes Einkommen?

Informieren Sie sich insbesondere über:

  • Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt
  • Steuerbegünstigte Gehaltszuwendungen
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Fahrtkosten und Entfernungspauschale
  • Ausländische Einkünfte

Mit zahlreichen Praxis-Tipps, anschaulichen Berechnungsbeispielen, ABC der wichtigsten Werbungskosten und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen zum Download.

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1. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

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Kontakt: Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke 93042 Regensburg Tel. (09 41) 56 84-0 Fax. (09 41) 56 84-111 E-Mail [email protected] Web

Kurzbeschreibung

Geld zurück vom Finanzamt!

Verschaffen Sie sich mit dem Steuerratgeber für Arbeitnehmer einen schnellen Überblick über steuerliche Fragestellungen:

Wer muss bis wann wo seine Einkommensteuererklärung abgeben?Wie ermittle ich die Summe meiner Einkünfte und mein zu versteuerndes Einkommen?

Informieren Sie sich insbesondere über:

Lohnersatzleistungen und ProgressionsvorbehaltSteuerbegünstigte GehaltszuwendungenDoppelte HaushaltsführungFahrtkosten und EntfernungspauschaleAusländische Einkünfte

Mit zahlreichen Praxis-Tipps, anschaulichen Berechnungsbeispielen, ABC der wichtigsten Werbungskosten und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen zum Download.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Die Einkommensteuererklärung

2. So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem

3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

4. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit

5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen

7. Veräußerungsgeschäfte

8. Von der Summe der Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte

9. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte zum Einkommen

10. Vom Einkommen zum zu versteuernden Einkommen

11. Die Erstellung der Einkommensteuererklärung

12. Tipps und Informationen

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Ein Steuerratgeber für Arbeitnehmer, wozu?

Wichtige Änderungen 2022

Abkürzungen

Ein Steuerratgeber für Arbeitnehmer, wozu?

Die beruflichen Anforderungen an Arbeitnehmer werden immer vielseitiger. Dies birgt zahlreiche Besonderheiten, welche für die Steuererklärung wichtig sind, etwa Weiterbildungsmaßnahmen oder Dienstreisen. Aber auch Fragen nach der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus einer Nebenbeschäftigung oder aus der Vermietung von Wohneigentum stellen sich bei Arbeitnehmern immer wieder.

Wer die steuerlich relevanten berufsspezifischen Umstände kennt, kann die eigene steuerliche Situation optimieren. Ziel dieses Fachratgebers ist, Sie in die Lage zu versetzen, unter Nutzung aller legalen Möglichkeiten Ihre Steuererklärung selbst zu erstellen und Ihnen die Gewissheit zu geben, an alles gedacht zu haben. Zudem soll er Sie dabei unterstützen, unter Kenntnis Ihrer berufsspezifischen steuerlichen Belange und der für Sie relevanten Sachverhalte Ihre steuerliche Situation legal zu optimieren.

Das „Steuerdickicht“ in Deutschland ist selbst für den Fachmann häufig schwer zu durchblicken. Sie sollten sich daher nicht scheuen, bei besonders komplizierten Fragestellungen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und den Steuerberater aufzusuchen. Nehmen Sie zur Besprechung den Ratgeber als „roten Faden“ mit.

Grundlage dieses Ratgebers sind die Steuergesetze, insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG) mit Verwaltungsanweisungen. Darüber hinaus sind die aktuellen Urteile der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) wesentlich. Der Aufbau dieses Steuerratgebers hält sich strikt an die Systematik des Einkommensteuergesetzes (siehe Schnellübersicht). Hilfreich ist das ausführliche Stichwortverzeichnis; auch spezifische Sachverhalte lassen sich schnell nachschlagen.

Deshalb wird zunächst erläutert, was unter „Einkommensteuererklärung“ zu verstehen ist. Anschließend wird die Systematik des Einkommensteuerrechts dargestellt. Wer diese Systematik kennt, kann vieles besser zuordnen und tut sich leichter bei der Erstellung seiner Steuererklärung. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung gibt Ihnen die schematische Darstellung des Einkommensteuersystems die nötige Orientierung. Danach wird Schritt für Schritt dargestellt, wie sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer) und eventuell weiterer relevanter Einkunftsarten errechnen. Hieran schließen sich die Schritte bis zum zu versteuernden Einkommen an.

Das deutsche Steuerrecht ist das komplizierteste der Welt. Das lässt sich schon daran erkennen, dass ein Großteil der Steuerliteratur weltweit in deutscher Sprache verfasst ist. Dennoch lässt es sich auf drei Fragen reduzieren:

Bin ich betroffen?

Wer betroffen ist, wird in Kapitel 1 detailliert erläutert. In diesem Kapitel erfahren Sie nicht nur, ob Sie betroffen sind, sondern auch, bis wann Sie Ihre Steuererklärung bei welchem Finanzamt abgeben müssen. Auch wenn Sie von der Einkommensteuer betroffen sind, müssen Sie nicht zwangsweise eine Steuererklärung abgeben. Aber: Selbst wenn Sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, kann es von großem Vorteil sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben, denn im Durchschnitt lag die Einkommensteuererstattung in den letzten Jahren bei 1.027 Euro!

Was muss ich wissen?

Alles, was Sie wissen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber anschaulich, strukturiert und mit vielen Beispielen. In den einzelnen Kapiteln erhalten Sie folgende Informationen:

Kapitel 1Wer muss bis wann wo seine Einkommensteuererklärung abgeben?Kapitel 2Hier erfahren Sie, wie das deutsche Einkommensteuerrecht in seiner Systematik funktioniert.Kapitel 3Hier werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erläutert und an vielen Beispielen veranschaulicht, welche Werbungskosten Sie aufgrund Ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit steuerlich geltend machen können.Kapitel 4–7Hier werden die restlichen Einkunftsarten, wie z. B. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen und deren Ermittlung erläutert.Kapitel 8–10Hier erfahren Sie, wie Sie von der Summe der Einkünfte beginnend Ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln.Kapitel 11Hier wird erläutert, wie die Einkommensteuererklärung erstellt wird. Erklärt wird auch die elektronische Steuererklärung (ELSTER).Kapitel 12Hier finden sich hilfreiche Tipps und Informationen, z. B. zur Steuerklassenwahl, zu Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder zum Rechtsbehelf.

Was muss ich tun?

Sie müssen die amtlichen Vordrucke für die Steuererklärung ausfüllen und diese entweder elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln oder in Papierform bei dem für Sie zuständigen Finanzamt abgeben.

Arbeiten Sie unseren Ratgeber durch, er ist klar strukturiert und für den Laien verständlich geschrieben. Sie werden sehen, das deutsche Einkommensteuerrecht ist nicht kompliziert, es muss nur verständlich erklärt werden.

Viel Erfolg!

Prof. Dr. Wolfgang BenzelSteuerberater und Diplom-KaufmannDirk RottDiplom-Kaufmann

Muster-Formulare zum Download

Über ihr Kundenkonto auf www.WALHALLA.de können Sie Muster-Formulare herunterladen, die Sie bei der Erstellung Ihrer eigenen Steuererklärung unterstützen:

Um Zugriff auf die Anleitungen und Kopiervorlagen zu erhalten, melden Sie sich bitte in Ihrem Kundenkonto an. Sollten Sie noch kein Kundenkonto auf www.WALHALLA.de besitzen, können Sie sich einmalig registrieren.

Gehen Sie in Ihr persönliches Kundenkonto, dort finden Sie den Punkt „Aktivierungscodes“.

Geben Sie nun den Code ein und klicken Sie auf „Jetzt aktivieren“.

Den Aktivierungscode finden Sie ganz hinten im Buch.

Anschließend wird Ihnen die Eingabe des Codes bestätigt. Die Dateien stehen Ihnen nun in Ihrer Online-Bibliothek zur Verfügung.

Abkürzungen

Abs.AbsatzAfAAbsetzung für AbnutzungAFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzAOAbgabenordnungAUVAuslandsumzugskostenverordnungAz.AktenzeichenBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.BundesgesetzblattBFDBundesfinanzdirektionBFHBundesfinanzhofBKGGBundeskindergeldgesetzBMFBundesfinanzministeriumBRKGBundesreisekostengesetzBStBl.BundessteuerblattBUKGBundesumzugskostengesetzELStAMElektronische LohnsteuerabzugsmerkmaleEStDVEinkommensteuerdurchführungsverordnungEStGEinkommensteuergesetzEUEuropäische UnionEZulVErschwerniszulagenverordnungFGFinanzgerichtGWGGeringwertige WirtschaftsgüterLStHHinweise zu den LohnsteuerrichtlinienLStRLohnsteuerrichtlinienm. E.meines ErachtensNr.NummerOFDOberfinanzdirektionRz.RandzifferSvEVSozialversicherungsentgeltverordnungTGVTrennungsgeldverordnungUStGUmsatzsteuergesetzvgl.vergleicheWoPGWohnungsbau-Prämiengesetzz. B.zum BeispielZfAZulagenstelle für Altersvermögen

1. Die Einkommensteuererklärung

Definition

Die Pflichtveranlagung

Die Antragsveranlagung

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?

Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung

Welches Finanzamt ist zuständig?

Termine und Fristen einhalten

Definition

Noch immer ist neben „Einkommensteuererklärung“ der Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“ im Umlauf, obwohl diese formale Trennung seit Jahren nicht mehr besteht. Es gibt nämlich kein eigenständiges Lohnsteuerrecht, sondern nur ein Einkommensteuerrecht. Dessen Grundlage ist das Einkommensteuergesetz mit den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen. „Lohnsteuer“ ist dabei nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da Sie als Arbeitnehmer Bruttoarbeitslohn beziehen, wird entsprechend der individuellen Merkmale Steuerklasse, Kinder und Konfession monatlich Lohnsteuer einbehalten und durch das Personalbüro an das Finanzamt abgeführt.

Der letztendlichen Besteuerung wird allerdings das „zu versteuernde Einkommen“ zugrunde gelegt, welches entsprechend den Regeln des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist. „Zu versteuerndes Einkommen“ ist das Einkommen, auf welches die Einkommensteuertabelle angewandt wird und aus dem sich die tatsächliche Steuer errechnet.

Um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, müssen vom Jahresbruttoarbeitslohn Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Beziehen Sie neben den Einkünften aus Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer weitere Einkünfte, zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit, aus Kapitalvermögen oder aus der Vermietung einer Immobilie, sind auch diese bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird zwischen den beiden Formen „Pflichtveranlagung“ und der sogenannten freiwilligen Antragsveranlagung unterschieden.

Die Pflichtveranlagung

Die von Ihnen während des Jahres abgeführte Lohnsteuer bzw. die von Ihnen gezahlten Einkommensteuer-Vorauszahlungen stellen immer nur vorläufige Zahlungen dar und beruhen auf bestimmten Annahmen bzw. auf Schätzungen. Wie hoch Ihre endgültige Steuerschuld tatsächlich ist, kann erst nach Ablauf des Steuerjahres festgestellt werden.

Bestimmte steuerliche Sachverhalte können dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nennt man Pflichtveranlagung.

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus nichtselbstständiger Arbeit (aus Ihren laufenden Bezügen) besteht, während des Jahres ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde und

Einkünfte (Summe der Einnahmen minus der Ausgaben) aus anderen Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder einer Nebentätigkeit), welche 410 Euro im Jahr übersteigen, oder

die Summe der steuerfrei erhaltenen Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Elterngeld), mehr als 410 Euro im Jahr beträgt, oder

Sie von mehreren Arbeitgebern zeitgleich Arbeitslohn bezogen haben, also Lohneinkünfte mit der Steuerklasse VI besteuert werden, oder

die beim Steuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen oder

beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von beiden für das betreffende Jahr oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert bzw. bei der Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde oder

Sie einen Freibetrag beantragt haben oder

ledige, geschiedene oder dauernd getrenntlebende Elternteile beantragen, dass der Ausbildungsfreibetrag oder der Behindertenpauschbetrag zwischen ihnen in einem anderen Verhältnis als 50/50 aufgeteilt wird oder

Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z. B. Entlassungsentschädigungen) ermittelt wurde oder

Ihre Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist und Sie oder Ihr geschiedener Ehepartner im Veranlagungszeitraum erneut geheiratet haben oder

bestimmte Fälle der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht vorliegen.

Die Antragsveranlagung

Liegen keine der oben genannten Voraussetzungen vor, sind Sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Deshalb wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn Sie dies beantragen. Der Antrag erfolgt mit der Einreichung der Steuererklärung, eine grundsätzliche Frist ist hierbei nicht einzuhalten. Es gelten lediglich die üblichen Verjährungsfristen. Diese liegen je nach Einzelfall zwischen vier und maximal sieben Jahren.

Sinnvoll ist die Antragsveranlagung, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben höher als die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Pauschbeträge sind. Sind also beispielsweise die Werbungskosten durch angefallene Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc. höher als der Pauschbetrag von 1.200 Euro, ist davon auszugehen, dass sich eine Steuererstattung ergibt. Um festzustellen, ob Sie dies betrifft, müssen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen und die darauf entfallende Einkommensteuer berechnen.

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?

Bei der Pflichtveranlagung muss Ihre Steuererklärung 2022 bis spätestens 02.10.2023 beim Finanzamt sein.

Im Fall der Antragsveranlagung sind Sie überhaupt nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, sich entweder zusammen veranlagen zu lassen, was zum meist vorteilhafteren Ehegattensplitting führen würde, oder aber die getrennte Veranlagung zu beantragen. Diese Wahl können die Ehegatten in jedem Steuerjahr neu treffen.

Praxis-Tipp:

Die Ehegatten treffen diese Wahl, indem sie im jeweiligen Hauptvordruck (ESt 1 A) das Kreuzchen entweder neben „Zusammenveranlagung“ oder neben „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern“ setzen.

Falls Sie sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, füllen Sie auch die Zeilen unter der Rubrik „Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau/Lebenspartner(in)“ aus.

In den meisten Fällen stellt die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigste Variante dar.

Die getrennte Veranlagung ist jedoch beispielsweise sinnvoller, wenn ein Ehegatte steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte bezieht. Siehe dazu ausführlich Kapitel 3 → Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt → Steuerfreie Lohnersatzleistungen.

Die getrennte Veranlagung kann außerdem günstiger sein, wenn ein Ehegatte als Beamter oder Angestellter neben sonstigen Vorsorgeaufwendungen niedrige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt (in der Regel im Rahmen einer Anwartschaft) und der Ehegatte, der Einkünfte bezieht, hohe Beiträge zahlt.

In diesem Fall sollten Sie mithilfe einer entsprechenden Steuersoftware eine Vergleichsberechnung durchführen.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Für die Besteuerung ist das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzfinanzamt).

Bei mehrfachem Wohnsitz in Deutschland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Arbeitnehmer vorwiegend aufhält.

Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitnehmers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

Termine und Fristen einhalten

Folgende Termine sollten Sie beachten:

02. Oktober

Sofern Sie eine Steuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung), haben Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung bis zum 02.10.2023 Zeit.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen bis einschließlich 2024 geändert.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 muss bis spätestens 02.10.2023 beim Finanzamt sein.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss bis spätestens 02.09.2024 beim Finanzamt sein.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss bis spätestens 31.07.2025 beim Finanzamt sein.

Werden Sie von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein betreut, verlängert sich die Frist grundsätzlich

für den Besteuerungszeitraum 2022 bis zum 31.07.2024

für den Besteuerungszeitraum 2023 bis zum 02.06.2025

für den Besteuerungszeitraum 2024 bis zum 30.04.2026

30. November

Das ist der letzte Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung der ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) für das laufende Jahr. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Anzahl der Kinderfreibeträge, etc.). Hierzu zählt auch der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Der eingetragene Jahresbetrag gilt dann ab dem 01. des Folgemonats. Das ist insbesondere dann interessant, wenn Sie im Dezember Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld erwarten. Sollten Sie das Weihnachtsgeld mit Ihrem Novembergehalt ausgezahlt bekommen, achten Sie bitte darauf, dass Sie den Freibetrag bis spätestens Ende Oktober eintragen lassen.

2. So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem

Die verschiedenen Einkunftsarten

Die Summe der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte

Ein Arbeitnehmer kann Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten beziehen. Die Zusammenfassung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten ergibt die Summe der Einkünfte. Von diesem Betrag wiederum sind der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte abzuziehen, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen. Hieraus errechnet sich nach Abzug von Verlusten, der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen das Einkommen. Nach einem Abzug von Kinderfreibeträgen sowie dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Durch Anwendung der Steuertabelle (Grundtabelle für Ledige/Splittingtabelle für Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner) ist nun die tarifliche Steuer festzustellen. Nach Abzug eventueller Steuerermäßigungen ergibt sich die festzusetzende Einkommensteuer. Ist diese niedriger als die Summe der gezahlten Lohnsteuer und möglicher sonstiger Vorauszahlungen, ergibt sich eine Erstattung. Umgekehrt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen.

Praxis-Tipp:

Steuernachzahlungen ergeben sich häufig, wenn im zu versteuernden Einkommen Beträge enthalten sind, für die kein monatlicher Lohnsteuerabzug vorgenommen und auch keine vierteljährlichen Vorauszahlungen geleistet wurden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übt neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler aus. Da auf die hierauf erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Vorauszahlungen festgesetzt waren, kann es zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen.

3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Lohnsteuerabzug

Der Lohnsteuerfreibetrag

Steuertarif

Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Vorteil steuerbegünstigter Gehaltszuwendungen

Werbungskosten und Arbeitnehmerpauschbetrag

Reisekostenrecht

Erste Tätigkeitsstätte

Fahrten („Wege“) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Berufliche Auswärtstätigkeit

Doppelte Haushaltsführung

Sonstige Fahrtkosten

Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

ABC der wichtigsten Werbungskosten

Anlage: Ausgewählte Pauschbeträge 2022

Lohnsteuerabzug

Jeder, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt (Arbeitnehmer, Soldaten, Polizisten und Beamte, aber auch Pensionäre und deren Rechtsnachfolger, also Witwen und Waisen), hat diese der Lohnsteuer zu unterwerfen. Am Jahresende erfolgt gemäß § 42b EStG automatisch der sogenannte Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber. Dazu ist dieser verpflichtet, sobald er mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Bei diesem Lohnsteuerjahresausgleich überprüft der Arbeitgeber, ob er für den Jahresbruttolohn zu viel Lohnsteuer einbehalten hat. Ist dies der Fall, erstattet der Arbeitgeber die zu viel einbehaltene Lohnsteuer.

Der Lohnsteuerfreibetrag

Ihr Arbeitgeber behält gemäß Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit usw.) monatlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ein, welche er für Sie an das Finanzamt abführt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind die wichtigsten Freibeträge, wie zum Beispiel der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag und die Vorsorgepauschale, bereits berücksichtigt.

Darüber hinaus können Sie sich beim Finanzamt in der ELStAM-Datenbank einen zusätzlichen Freibetrag eintragen lassen, der dann von Ihrem Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Dieser Freibetrag beruht auf Ihren persönlichen Verhältnissen, wie zum Beispiel erhöhte Werbungskosten aus Ihrer Arbeitnehmertätigkeit oder einem Ausbildungsfreibetrag für Ihr auswärtig studierendes Kind. Durch die Eintragung dieses zusätzlichen Freibetrags zahlen Sie jeden Monat weniger Lohnsteuer und erhöhen dadurch Ihr Nettogehalt. Der eingetragene Freibetrag ist aber grundsätzlich nur vorläufig und führt zu einer Pflichtveranlagung. In Ihrer Einkommensteuererklärung geben Sie dann nicht den Freibetrag an, sondern die Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen (z. B. Ihre erhöhten Werbungskosten). Sollte der Freibetrag, der eingetragen wurde, zu hoch gewesen sein, führt dies zu einer Steuernachzahlung.

Praxis-Tipp:

Seit 2016 müssen Sie den Lohnsteuerfreibetrag nur noch alle zwei Jahre neu beantragen. Ausführliche Tipps und Hinweise zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren finden Sie in Kapitel 12.

Steuertarif

Die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif bildet das zu versteuernde Einkommen. Der Tarif ist in Deutschland als linear-progressiver Tarif ausgestaltet, das heißt, die Steuerlast wächst überproportional mit steigendem Einkommen. Im Rahmen dieses Tarifs werden das Existenzminimum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Die wichtigsten Eckdaten des Einkommensteuertarifs 2022:

Grundfreibetrag: 10.348 Euro (20.696 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten)

Eingangssteuersatz bei Übersteigen des Grundfreibetrags: 14 Prozent

Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 58.597 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 117.194 Euro: 42 Prozent

Reichensteuer ab einem Einkommen von 277.826 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 555.652 Euro: 45 Prozent

Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt

Der Grundgedanke, der der Einkommensbesteuerung zugrunde liegt, ist der progressive Steuertarif. Das bedeutet, dass mit steigendem Einkommen auch die zu zahlende Steuer steigt, nicht nur absolut, sondern auch prozentual. Ein niedriges Einkommen unterliegt folglich einem niedrigeren Steuersatz und ein höheres Einkommen einem höheren Steuersatz. Durch diesen progressiven Tarif soll das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im deutschen Steuerrecht umgesetzt werden.

Der Einkommensteuertarif hat 2022 folgende Struktur:

Nullzone: zu versteuerndes Einkommen zwischen 0 Euro und 10.347 Euro; Steuerbelastung gleich 0, da der Grenzsteuersatz 0 Prozent beträgt

Progressionszone I: zu versteuerndes Einkommen zwischen 10.348 Euro und 14.926 Euro; Grenzsteuersatz zwischen 14 Prozent und 24 Prozent

Progressionszone II: zu versteuerndes Einkommen zwischen 14.927 Euro und 58.596 Euro; Grenzsteuersatz zwischen 24 Prozent und 42 Prozent

Proportionalzone I: zu versteuerndes Einkommen zwischen 58.597 Euro und 277.825 Euro; Grenzsteuersatz einheitlich bei 42 Prozent

Proportionalzone II: zu versteuerndes Einkommen ab 277.826 Euro; Grenzsteuersatz einheitlich bei 45 Prozent

Bei Zusammenveranlagung sind die Werte zu verdoppeln.

In § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind zahlreiche Einnahmen normiert, die Ihnen steuerfrei zufließen können. Von diesen steuerfreien Einnahmen wiederum unterliegen einige dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass diese Einnahmen selbst nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden.

Beispiel:

Ein verheirateter Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 24.000 EUR. Seine Ehefrau hat für ein ganzes Jahr Arbeitslosengeld in Höhe von 8.000 EUR bezogen. Ohne das Arbeitslosengeld der Ehefrau beträgt die festzusetzende Einkommensteuer 2022 1.150 EUR.

Da das Arbeitslosengeld eine steuerfreie Einnahme gemäß § 3 EStG ist, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist wie folgt zu verfahren: In einem ersten Schritt wird das Arbeitslosengeld unter Abzug des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 1.200 EUR dem zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, wie hoch der durchschnittliche Steuersatz unter Berücksichtigung dieses höheren Einkommens wäre. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 24.000 EUR angewendet.

Die tatsächliche festzusetzende Einkommensteuer beträgt somit 1.960 EUR und ist damit deutlich höher als ohne Progressionsvorbehalt.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen (siehe nachfolgenden Abschnitt) – für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt – sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Diese Leistungen bekommen Sie zwar steuerfrei ausgezahlt, sie wirken sich jedoch auf den Progressionsvorbehalt aus.

Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden und für diesen Betrag nun ein eigener, individueller Steuersatz ermittelt wird. Im Ergebnis führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte. Das kann dazu führen, dass Sie Steuern nachzahlen müssen bzw. eine geringere Steuererstattung als in Vorjahren ohne Lohnersatzleistungen erhalten.

Beispiel:

Frau Müller hat ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 32.000 EUR. Zusätzlich erhält sie 6.000 EUR Elterngeld. Sie hat also ein Gesamteinkommen von 38.000 EUR. Die Einkommensteuer würde bei Einzelveranlagung 7.876 EUR betragen, was einem individuellen Steuersatz von 20,73 % entspricht. Da das Elterngeld aber steuerfrei ist und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird dieser Steuersatz nur auf das Einkommen ohne Elterngeld angewendet. Die Steuer, die Frau Müller zahlen muss, beträgt 6.634 EUR.

Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 32.000 EUR nur 5.900 EUR betragen. Das bedeutet, dass für das eigentlich steuerfreie Elterngeld in Höhe von 6.000 EUR doch 734 EUR mehr Steuern gezahlt werden müssen (6.634 EUR ./. 5.900 EUR). Zusätzlich erhöhen sich auch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

§ 32b Abs. 1 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der Lohn-/Entgeltersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies sind zum Beispiel:

Arbeitslosengeld I

Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Insolvenzgeld

Kurzarbeitergeld

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenkasse

Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Teilarbeitslosengeld

Übergangsgeld

Verletztengeld

Beim Elterngeld handelt es sich um eine einkommensabhängige Lohnersatzleistung. Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Auch das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist gemäß § 3 Abs. 1 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Alle steuerfreien Leistungen wiederum, die nicht in § 32b Abs. 1 EStG aufgeführt sind, fallen nicht unter den Progressionsvorbehalt und sind nicht in der Steuererklärung anzugeben. Das sind beispielsweise:

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Sozialhilfe

Wohngeld

Streikgeld

Betreuungsgeld für Eltern von Kleinkindern

Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung

Verdienstausfallentschädigung der gesetzlichen Krankenkasse

Grundsätzlich steuerfrei und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegend ist die Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeldern. Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nicht übersteigen. Für das Trennungsgeld gilt, dass dieses nach Ablauf von drei Monaten steuerpflichtig wird.

Vorteil steuerbegünstigter Gehaltszuwendungen

Für jeden Euro einer Gehaltserhöhung fallen oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben an. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitnehmer entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile mit ihrem Arbeitgeber aushandeln. Dies ist auch für die Arbeitgeberseite interessant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialabgaben fällig werden, die der Arbeitgeber zur Hälfte tragen müsste. Zudem sind beide Arbeitsparteien daran interessiert, dass von einer Lohnzahlung möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt.

Hier stellen wir Ihnen eine Vielzahl von Möglichkeiten steuergünstiger Zuwendungen vor und geben einen Überblick über die jeweiligen Gestaltungsalternativen. Sollten sich umsatzsteuerliche Besonderheiten ergeben, weisen wir gesondert darauf hin.

Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor?

Grundsätzlich stellen alle Einnahmen, die Arbeitnehmern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zufließen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber oder ein Dritter die Zuwendungen gewährt, sodass sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge oder sonstige Vorteile besteuert werden.

Steuergünstige Zuwendungen an Arbeitnehmer

Welche steuergünstigen Zuwendungen die Arbeitsparteien vereinbaren können, um den Steuer- und Abgabenzugriff auf den Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu minimieren, ist in der folgenden Übersicht dargestellt:

Abfindungen

Abfindungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält, können nach der sogenannten Fünftelregelung einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Diese Regelung des EStG mildert Progressionsnachteile ab, die aufgrund eines außerordentlich hohen Einkommens entstehen.

Bei der Fünftelregelung wird eine einmalige, hohe Einnahme steuerlich so behandelt, als erhielte der Arbeitnehmer diese auf die nächsten fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Bei der Steuerberechnung wird zunächst ein Fünftel der Abfindung zum versteuernden Einkommen addiert. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag ohne Abfindung wird dann mit fünf multipliziert, sodass sich die Einkommensteuer auf die Abfindung ergibt. Durch diesen Kniff bleibt der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif unberücksichtigt, der beim Ansatz des vollen Abfindungsbetrags zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerlast führen würde. Die ermäßigte Besteuerung bringt Arbeitnehmern häufig eine Steuerersparnis von mehreren tausend Euro ein.

Die Tarifermäßigung fällt umso höher aus, je geringer das reguläre Einkommen des Arbeitnehmers ist. Sofern sich das reguläre Einkommen aber bereits in der Nähe des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent bewegt, verpufft der Vorteil aus der Fünftelmethode – sie wirkt sich daher ab einem regulären zu versteuernden Einkommen von jährlich 54.500 Euro (Grundtabelle) nicht mehr steuermindernd aus.

Zu beachten ist, dass das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz im Regelfall nur gewährt, wenn die Abfindung in einem Jahr als Einmalzahlung ausgezahlt wird und nicht in mehreren Teilbeträgen über verschiedene Jahre hinweg.

Zulässig sind ausnahmsweise abweichend ausgezahlte Teilleistungen, wenn sie

nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Entschädigung ausmachen oder

niedriger sind als der Steuervorteil, der sich aus der ermäßigten Besteuerung der Hauptleistung ergibt.

Praxis-Tipp:

Oftmals ist es günstiger, die gesamte Abfindung erst im Jahr nach der Entlassung zu erhalten, denn dann fallen die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers häufig geringer aus (z. B. wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit).

Aufmerksamkeiten

Freiwillige Sachzuwendungen bis 60 Euro (brutto, inklusive Umsatzsteuer), die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aus besonderem Anlass gewähren (Geburtstag, Silberne Hochzeit, Bestehen eines Examens etc. – aber nicht Weihnachten), sind lohnsteuerfrei. Gleiches gilt für die Sozialversicherung. Geldzuwendungen hingegen gehören immer zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn – auch wenn sie unter 60 Euro liegen. Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Dasselbe gilt für Speisen, soweit ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt (z. B. bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder Fortbildungsveranstaltungen), wenn ihr Wert 60 Euro nicht übersteigt.

Auslagenersatz

Tätigt der Arbeitnehmer Ausgaben auf Rechnung des Arbeitgebers, sind entsprechende Erstattungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgaben einzeln (z. B. mit Rechnung) abgerechnet werden und der Ersatz zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt; Lohnersatz ist nicht steuerbefreit.

Der steuerfreie Auslagenersatz umfasst beispielsweise:

Gebühren für geschäftliche Telefongespräche

Miete für eine Garage, in der ein Dienstwagen geparkt wird

Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde

Auslagenersatz muss vom Arbeitnehmer regelmäßig als Arbeitslohn versteuert werden, wenn er in pauschaler Form gezahlt wird. Derartige Zahlungen können aber ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn sie regelmäßig getätigt werden und der Arbeitnehmer seine erstattungsfähigen Kosten über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen hat. Fallen beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten an, kann der Arbeitgeber ihm aus Vereinfachungsgründen pauschal und ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des monatlichen Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 Euro im Monat, steuerfrei erstatten.

Belegschaftsrabatte

Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen, die zur Liefer- und Leistungspalette ihres Arbeitgebers gehören (z. B. Uhren eines Uhrenherstellers), mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber beziehen. Der Arbeitgeber darf diese Waren bzw. Dienstleistungen jedoch nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellen, vertreiben oder erbringen – dann entfällt dieser sogenannte Rabattfreibetrag. Die Höhe des geldwerten Vorteils errechnet sich auf Grundlage des üblichen Bruttoverkaufspreises der Ware bzw. Dienstleistung, abzüglich eines vierprozentigen Abschlags. Übersteigen die Waren/Dienstleistungen 1.080 Euro pro Jahr, ist der übersteigende Betrag als sonstige Bezüge zu versteuern.

Der steuerpflichtige Preisvorteil berechnet sich wie folgt:

Endpreis./.4 % Abschlag./.gezahlter Kaufpreis./.Rabattfreibetrag (1.080 EUR)Steuerpflichtiger Preisvorteil

Gemäß eines Urteils des BFH ist der Endpreis der um den durchschnittlichen Händlerrabatt gekürzte Listenpreis (BFH-Urteil vom 26.07.2012, Az. VI R 27/11). Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten einräumt, können nicht zu Arbeitslohn führen. Im Einzelhandel ist der Endpreis grundsätzlich mit dem Ladenpreis identisch.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber betreibt ein Elektrofachgeschäft und schenkt seinem Arbeitnehmer im Jahr 2022 einen Fernseher, den er in seinem Geschäft für 2.320 EUR anbietet. Unter Abzug des 4-Prozent-Abschlags und eines Freibetrags von 1.080 EUR hat der Arbeitnehmer lediglich einen geldwerten Vorteil von 1.147,20 EUR (2.320 EUR × 0,96 ./. 1.080 EUR) zu versteuern. Für das Jahr 2022 ist der Rabattfreibetrag für den Arbeitnehmer dann aber komplett verbraucht, sodass weitere in diesem Jahr gewährte Belegschaftsrabatte versteuert werden müssen.

Praxis-Tipp:

Arbeitnehmer können den Freibetrag von 1.080 Euro für jedes ihrer Arbeitsverhältnisse beanspruchen. Das bedeutet: Bei einem Stellenwechsel innerhalb eines Jahres können sie den Freibetrag gleich zweimal nutzen. Auch wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen steht, vervielfältigt sich sein Freibetrag.

Wichtig:

Ein Rabatt muss vom Arbeitnehmer übrigens nicht versteuert werden, wenn er üblicherweise auch Kunden des Arbeitgebers eingeräumt wird.

Betriebliche Altersvorsorge

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil ihres Gehalts für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird (sog. Entgeltumwandlung).

Bis zu einem Höchstbetrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr sind Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung sozialversicherungsfrei, im Jahr 2022 sind das bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 85.200 Euro jährlich bis zu 3.408 Euro (West) bzw. bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 Euro bis zu 3.216 Euro (Ost). Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt im Jahr 2022 sogar 8 % der Beitragsbemessungsgrenze, also 6.816 Euro (West) bzw. 6.432 Euro (Ost). Der bisherige zusätzliche Steuerfreibetrag in Höhe von 1.800 Euro wurde abgeschafft.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Vertrag eine lebenslange Rente oder Teilauszahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Restkapitalverzinsung vorsieht.

Betriebliche Altersversorgung: Neuer Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen

Zahlt der Arbeitnehmer Teile seines Gehalts unmittelbar in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein, muss der Arbeitgeber seit Januar 2019 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung beisteuern, wenn er selbst durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 01.01.2019, für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022. Allerdings kann in manchen Tarifverträgen noch eine andere Regelung vereinbart sein.

Betriebsveranstaltungen

Um der Belegschaft für die erbrachten Leistungen zu danken und das Betriebsklima zu fördern, laden Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer gerne zu Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern ein. Damit es nach einer solchen Veranstaltung nicht aus steuerlicher Sicht zu einem teuren Erwachen kommt, sollten Arbeitgeber bereits bei der Planung die lohnsteuerlichen Auswirkungen einer solchen Feier beachten. Nur durch sorgfältige Dokumentation der Betriebsveranstaltung kann der Arbeitgeber die Grundlage für eine günstige steuerliche Behandlung des Festes schaffen.

Die günstigen Besteuerungsregeln für Betriebsveranstaltungen greifen nur bei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht.

Eine Feier für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer wird von den Finanzämtern ausnahmsweise als steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung anerkannt, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe (z. B. nur der Abteilungsleiter) darstellt. Begünstigt sind daher beispielsweise Feiern einer Abteilung, wenn alle ihr zugehörigen Arbeitnehmer daran teilnehmen können.

Für die Anwendung der steuergünstigen Regeln kommt es nicht darauf an, ob die Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber selbst oder vom Betriebs- oder Personalrat ausgerichtet wird. Der Anlass für die Betriebsveranstaltung darf allerdings nicht nur in einer Person liegen, wie es etwa bei Feiern anlässlich eines runden Geburtstags des Arbeitgebers oder einer Abschiedsfeier für einen in die Rente gehenden Mitarbeiter der Fall ist.

Sofern eine Betriebsveranstaltung im steuerlichen Sinne vorliegt, können die anlässlich der Veranstaltung geleisteten Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (z. B. in Form von Verpflegung, Getränken, Live-Musik) bis zu 110 Euro je Feier und Teilnehmer steuerfrei bleiben. Ist die Feier kostenintensiver, muss der Teilbetrag, der 110 Euro übersteigt, lohnversteuert werden.

Für Arbeitslohn, der anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandt wird, darf der Arbeitgeber zudem eine 25-prozentige Pauschalversteuerung vornehmen. Über diesen Kniff kann er die Versteuerung auf seine „eigene Kappe“ nehmen, sodass den Arbeitnehmer selbst keine steuererhöhenden Folgen mehr treffen.

Zu beachten ist, dass der Freibetrag nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich beansprucht werden kann.

Bei der Anwendung des 110-Euro-Freibetrags muss der Arbeitgeber zunächst all seine Aufwendungen für das Fest einschließlich der Umsatzsteuer zusammenrechnen. Einzubeziehen sind hierbei sowohl die Kosten, die dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können (z. B. Kosten für ein Mehr-Gänge-Menü), als auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Saalmiete). Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn eine Betriebsfeier in den Räumlichkeiten des Betriebs stattfindet – in diesem Fall werden die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers (z. B. Energiekosten) nicht mit einbezogen.

Zu den üblichen Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen, die über den 110-Euro-Freibetrag begünstigt sind, gehören insbesondere die Folgenden:

Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten

Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Bowlingbahn, künstlerische Darbietungen)

Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft

Geschenke, die anlässlich der Veranstaltung überreicht werden, auch Geschenke, die nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Bei Geschenken bis 60 Euro darf der Arbeitgeber pauschal unterstellen, dass sie in die üblichen Kosten einer Betriebsveranstaltung eingerechnet werden dürfen.

Übernachtungs- und Fahrtkosten, die mit der Veranstaltung direkt zusammenhängen, z. B. die Kosten für einen vom Arbeitgeber organisierten Reisebus, der die Teilnehmer an den Ort der Betriebsveranstaltung bringt

Die errechneten Gesamtkosten müssen schließlich auf die anwesenden Teilnehmer der Veranstaltung (Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen) aufgeteilt werden. Nachdem die Gesamtkosten der Feier auf die Teilnehmer umgerechnet worden sind, muss der Arbeitgeber in einem zweiten Schritt ermitteln, welcher Arbeitnehmer eine oder mehrere Begleitpersonen zur Feier mitgebracht hat. Der Pro-Kopf-Anteil dieser Person(en) muss dem Arbeitnehmer zugerechnet werden, sodass er seine 110-Euro-Grenze schneller überschreitet.

Praxis-Tipp:

Wird die 110-Euro-Grenze überschritten und entsteht so steuerpflichtiger Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuern.

Beispiel:

Für die Belegschaft eines Betriebs wird eine Weihnachtsfeier in einem Hotel ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat auch die Partner der Arbeitnehmer eingeladen. Die Kosten für die Feier belaufen sich auf insgesamt 10.000 EUR. Es nehmen 75 Arbeitnehmer teil, von diesen bringen 25 ihren Partner mit.

Eine Aufteilung der Gesamtkosten auf alle teilnehmenden Personen ergibt 100 EUR (10.000 EUR ÷ 100) „Pro-Kopf-Kosten“. Für die 50 Arbeitnehmer, die ohne Begleitung erschienen sind, bleibt die Feier ohne (lohn-)steuerliche Konsequenzen, da sie mit ihrem „Pro-Kopf-Anteil“ von 100 EUR unterhalb des 110-EUR-Freibetrags liegen. Den 25 Arbeitnehmern mit Begleitperson muss jedoch ein Anteil von 200 EUR zugerechnet werden, sodass sie einen geldwerten Vorteil von 90 EUR (200 EUR ./. 110 EUR Freibetrag) versteuern müssen, wenn der Arbeitgeber keine Pauschalversteuerung anwendet.

Darlehen

Gewähren Arbeitgeber ihren Angestellten einen zinslosen oder zinsgünstigen Kredit, gehört der Zinsvorteil als Sachbezug zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils muss unterschieden werden, ob für das Arbeitgeberdarlehen

die steuerbefreite monatliche 50-Euro-Grenze gilt (z. B. wenn ein Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält) oder

ob es sich um einen Belegschaftsrabatt handelt, bei dem der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro (siehe unter Belegschaftsrabatte) anwendbar ist, etwa, wenn ein Bankangestellter ein zinsverbilligtes Darlehen von seiner Bank erhält.

Im ersten Fall muss der dem Arbeitnehmer tatsächlich gewährte Zinssatz mit dem Zinssatz verglichen werden, der für vergleichbare Darlehen am Abgabeort gilt.

Beispiel:

Ein Angestellter einer Anwaltskanzlei erhält vom Arbeitgeber einen Kredit über 40.000 EUR mit einem Darlehenszins von 3,4 %. Direktbanken bieten vergleichbare Darlehen zu 4,7 % an, sodass die Differenz in Höhe von 1,3 % (4,7 % ./. 3,4 %) einen geldwerten Vorteil darstellt. Dies sind pro Jahr 520 EUR, monatlich 43,33 EUR. Da dieser Betrag unter der Freigrenze von 44 EUR liegt, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Darlehen ohne steuererhöhende Folgen zur Verfügung stellen.

Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Arbeitsparteien als Vergleichswert auch den von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssatz heranziehen und um einen vierprozentigen Abschlag mindern.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitgeberdarlehen von 30.000 EUR zu einem Zinssatz von 1,5 % jährlich.

Der Vergleichszinssatz der Deutschen Bundesbank beträgt 2,5 %.

Maßstabszinssatz2,5 %abzüglich 4-prozentiger Minderung (4 % von 2,5 %)./. 0,1 %Vergleichszinssatz2,4 %tatsächlich gezahlter Zinssatz./. 1,5 %Zinsverbilligung somit0,9 %

Pro Monat ergibt sich somit ein geldwerter Vorteil von 22,50 EUR (0,9 % × 30.000 EUR × 1/12). Da die 44-EUR-Grenze unterschritten ist, bleibt der Vorteil steuerfrei.

Im zweiten Fall, in dem der Zinsvorteil zu den Belegschaftsrabatten zählt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber ein Kreditinstitut ist, muss als Vergleichszinssatz der Effektivzinssatz herangezogen werden, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Art gewährt. Auch hiervon darf noch ein vierprozentiger Abschlag vorgenommen werden.

Sowohl für Belegschaftsrabatte als auch für Fälle der 44-Euro-Freigrenze gilt: Beträgt der Kreditrestsaldo zum Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil (unabhängig von der Höhe seiner Zinsersparnis) nicht mehr versteuern.

Elektrofahrzeuge

Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser „Aufladevorteil“ seit 2017 (lohn-)steuerfrei. War dieser Steuervorteil ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristet, wurde er im Jahr 2020 bis zum 30.12.2030 verlängert. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorübergehend eine betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen, darf ihm diese aber nicht endgültig übereignen. Begünstigt ist sowohl das Aufladen privater wie auch betrieblicher Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge.

Seit 2019 kann Ihr Arbeitgeber Ihnen ein betriebliches Fahrrad steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung wird von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 37 EStG), wenn Sie das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bekommen. Das gilt auch für ein Elektrofahrrad, das bis 25 Kilometer pro Stunde fährt. Die Steuerbefreiung ist zunächst bis Ende 2022 befristet.

Fehlgeldentschädigungen

Erhalten Arbeitnehmer im Kassen- oder Zähldienst von ihrem Arbeitgeber ein pauschales Mankogeld (Fehlgeld) dafür, dass sie begrenzt für Fehlbeträge in der Kasse haften und diese mit privatem Geld ausgleichen, ist diese Entschädigung regelmäßig bis 16 Euro pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zahlt der Arbeitgeber mehr, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Ersetzt der Arbeitgeber hingegen tatsächliche Kassenfehlbestände, ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Geburtstagsfeiern

Richtet ein Arbeitgeber anlässlich des runden Geburtstags eines Arbeitnehmers einen Empfang aus, stellen die Aufwendungen hierfür keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Hierfür sprechen unter anderem folgende Indizien:

der Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf

er bestimmt die Gästeliste

der Empfang findet in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt

Die anteiligen Kosten für den Empfang, die auf den Arbeitnehmer und seine teilnehmenden Familienangehörigen bzw. privaten Gäste entfallen, müssen beim Arbeitnehmer jedoch lohnversteuert werden, wenn die Aufwendungen mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen; in diese Grenze sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro einzubeziehen.

Gesundheitsförderung

Der Freibetrag für Gesundheitsförderung wurde zum 01.01.2020 von 500 Euro auf 600 Euro angehoben. Der Arbeitgeber kann nun pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei für Gesundheitsförderungsmaßnahmen ausgeben (Freibetrag). Begünstigt sind unter anderem Maßnahmen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, zur Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparats und gegen Suchtmittelkonsum, wie beispielsweise Aktionen „Rauchfrei im Betrieb“ oder „Nüchternheit am Arbeitsplatz“, sowie eine gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung.

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für externe Maßnahmen aufwenden. Der Betrieb kann die entstandenen Kosten direkt bezahlen oder im Nachhinein erstatten. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist dagegen nicht steuerbefreit. Der Betrieb darf den Besuch des Fitnessstudios lediglich dann steuerfrei finanzieren, wenn dessen Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind.

Wichtig:

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Leistungen zur Gesundheitsförderung zusätzlich zu seinem normalen Gehalt erhält. Der Betrieb darf also den Lohn des Arbeitnehmers nicht um jährlich 600 Euro mindern, um ihm dann anschließend in gleicher Höhe Kostenzuschüsse für Gesundheitsmaßnahmen zu gewähren. In diesem Fall kann der 600-Euro-Freibetrag nicht beansprucht werden. Möglich ist jedoch ein anderer Weg: Vereinbaren die Arbeitsparteien anstelle einer Gehaltserhöhung von 600 Euro, dass der Arbeitgeber künftig 600 Euro für die Gesundheitsförderung ausgibt, erhält der Angestellte netto letztlich mehr als im Fall der regulären Gehaltserhöhung, weil der Freibetrag dann gilt.

Jobtickets

Seit 01.01.2019 ist die Überlassung eines Jobtickets an den Arbeitnehmer wieder komplett steuerfrei, die 50-Euro-Grenze gilt nicht mehr. Diese Steuerbegünstigung geht dabei noch über die alte Gesetzeslage von vor 2003 hinaus, da nun auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr davon umfasst sind. Dabei sind jedoch mehrere Voraussetzungen zu beachten:

Die Fahrkarte muss dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überlassen worden sein.

Das Ticket muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

Die Fahrten dürfen nur im öffentlichen Personennahverkehr erfolgen, Taxifahrten und Flüge sind nicht vom steuerfreien Jobticket umfasst.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer das Ticket kostenlos oder vergünstigt überlassen oder ihm einen Zuschuss gewähren.

Wichtig: