Steuerratgeber für Soldaten Ausgabe 2023 - Wolfgang Benzel - E-Book

Steuerratgeber für Soldaten Ausgabe 2023 E-Book

Wolfgang Benzel

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Beschreibung

Welche Kosten kann ich absetzen?

Lehrgang, Kommandierung, Versetzung, Auslandseinsatz: Der Steuerratgeber für Soldaten informiert Sie, insbesondere über die steuerlichen Regelungen zu beruflicher Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung.

  • Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegungen, Übernachtungskosten
  • Trennungsgeld und Erstattungen durch den Dienstherrn
  • Anerkennung von Telefonkosten aufgrund der Erreichbarkeit
  • Smartphone, Tablet, PC
  • Aufwendungen für Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände

Mit zahlreichen Praxis-Tipps, anschaulichen Berechnungsbeispielen, ABC der wichtigsten Werbungskosten und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen zum Download.

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1. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an (Tel. 0941/5684-210).

Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Eine Haftung für technische oder inhaltliche Richtigkeit wird vom Verlag aber nicht übernommen. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rechtsanwalt ein.

Kontakt: Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke 93042 Regensburg Tel. (09 41) 56 84-0 Fax. (09 41) 56 84-111 E-Mail [email protected] Web

Kurzbeschreibung

Welche Kosten kann ich absetzen?

Lehrgang, Kommandierung, Versetzung, Auslandseinsatz: Der Steuerratgeber für Soldaten informiert Sie, insbesondere über die steuerlichen Regelungen zu beruflicher Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung.

Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegungen, ÜbernachtungskostenTrennungsgeld und Erstattungen durch den DienstherrnAnerkennung von Telefonkosten aufgrund der ErreichbarkeitSmartphone, Tablet, PCAufwendungen für Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände

Mit zahlreichen Praxis-Tipps, anschaulichen Berechnungsbeispielen, ABC der wichtigsten Werbungskosten und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen zum Download.

Autor

Prof. Dr. Wolfgang Benzel, Steuerberater und Diplom-Kaufmann, Oberst der Reserve, ist Gesellschafter der Dr. Benzel & Partner Steuerberatungsgesellschaft, ordentlicher Professor an der Provadis-Hochschule Frankfurt/Höchst und erfolgreicher Fachautor.

Dirk Rott, Diplom-Kaufmann, ist seit vielen Jahren in der Steuerberatung tätig, Fachreferent und erfolgreicher Fachbuchautor. Auf seinem YouTube-Kanal „Steuerratgeber“ gibt er wöchentlich Steuertipps.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Die Einkommensteuererklärung

2. So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem

3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

4. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit

5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen

7. Veräußerungsgeschäfte

8. Von der Summe der Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte

9. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte zum Einkommen

10. Vom Einkommen zum zu versteuernden Einkommen

11. Die Erstellung der Einkommensteuererklärung

12. Tipps und Informationen

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Ein Steuerratgeber für Soldaten, wozu?

Wichtige Änderungen 2022

Abkürzungen

Ein Steuerratgeber für Soldaten, wozu?

Der Beruf des Soldaten bringt zahlreiche steuerliche Besonderheiten mit sich, etwa Kommandierungen, Versetzungen, Auslandseinsätze, Weiterbildungsmaßnahmen oder Dienstreisen. Es stellen sich aber auch oft Fragen nach der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus einer Nebenbeschäftigung oder aus der Vermietung von Wohneigentum.

Wer die steuerlich relevanten berufsspezifischen Umstände kennt, kann die eigene steuerliche Situation optimieren. Der vorliegende Fachratgeber soll Ihnen genau dabei helfen. Er soll Sie in die Lage versetzen, unter Kenntnis Ihrer steuerlichen Belange und der für Sie relevanten Sachverhalte, Ihre Steuererklärung selbst zu erstellen und Ihnen die Gewissheit geben, an alles gedacht zu haben.

Wichtig:

Das „Steuerdickicht“ in Deutschland ist selbst für den Fachmann häufig schwer zu durchblicken. Sie sollten sich daher nicht scheuen, bei besonders komplizierten Fragestellungen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und einen Steuerberater aufzusuchen. Nehmen Sie zur Besprechung den Ratgeber als „roten Faden“ mit.

Grundlage dieses Ratgebers sind die Steuergesetze, insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG) mit Verwaltungsanweisungen. Darüber hinaus sind die aktuellen Urteile der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) wesentlich. Der Aufbau dieses Steuerratgebers hält sich strikt an die Systematik des Einkommensteuergesetzes (siehe Schnellübersicht).

Deshalb wird zunächst erläutert, was unter „Einkommensteuererklärung“ zu verstehen ist. Anschließend wird die Systematik des Einkommensteuerrechts dargestellt. Wer diese Systematik kennt, kann vieles besser zuordnen und tut sich leichter bei der Erstellung seiner Steuererklärung. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung gibt Ihnen die schematische Darstellung des Einkommensteuersystems die nötige Orientierung. Danach wird Schritt für Schritt dargestellt, wie sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Soldat) und eventuell weiterer relevanter Einkunftsarten errechnen. Hieran schließen sich die Schritte bis zum zu versteuernden Einkommen an.

Das deutsche Steuerrecht ist das komplizierteste der Welt. Das lässt sich schon daran erkennen, dass ein Großteil der Steuerliteratur weltweit in deutscher Sprache verfasst ist. Dennoch lässt es sich auf drei Fragen reduzieren:

Bin ich betroffen?

Wer betroffen ist, haben wir in diesem Ratgeber in Kapitel 1 detailliert erläutert. In diesem Kapitel erfahren Sie nicht nur, ob Sie betroffen sind, sondern auch, bis wann Sie Ihre Steuererklärung bei welchem Finanzamt abgeben müssen.

Auch wenn Sie von der Einkommensteuer betroffen sind, müssen Sie nicht zwangsweise eine Steuererklärung abgeben. Aber: Selbst, wenn Sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, kann es von großem Vorteil sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Denn im Durchschnitt lag die Einkommensteuererstattung in den letzten Jahren bei 1.027 Euro!

Was muss ich wissen?

Alles, was Sie wissen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber anschaulich, strukturiert und mit vielen Beispielen. In den einzelnen Kapiteln erhalten Sie folgende Informationen:

Kapitel 1Wer muss bis wann wo seine Einkommensteuererklärung abgeben?Kapitel 2Hier erfahren Sie, wie das deutsche Einkommensteuerrecht in seiner Systematik funktioniert.Kapitel 3Hier werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erläutert und an vielen Beispielen veranschaulicht, welche Werbungskosten Sie aufgrund Ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit steuerlich geltend machen können.Kapitel 4–7Hier werden die restlichen Einkunftsarten, z. B. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen und deren Ermittlung erläutert.Kapitel 8–10Hier erfahren Sie, wie Sie von der Summe der Einkünfte beginnend Ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln.Kapitel 11Hier wird erläutert, wie die Einkommensteuererklärung erstellt wird. Erklärt wird auch die elektronische Steuer-erklärung (ELSTER).Kapitel 12Hier finden sich hilfreiche Tipps und Informationen, z. B. zur Steuerklassenwahl, zu Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder zum Rechtsbehelf.

Was muss ich tun?

Sie müssen die amtlichen Vordrucke für die Steuererklärung ausfüllen und diese entweder elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln oder in Papierform bei dem für Sie zuständigen Finanzamt abgeben.

Arbeiten Sie unseren Ratgeber durch, er ist klar strukturiert und für den Laien verständlich geschrieben. Herzlichen Dank an dieser Stelle für die sehr gute Resonanz auf diesen Steuerratgeber sowie für sachliche Anregung und Kritik. Wo immer möglich und sinnvoll, werden diese bei einer Neuauflage berücksichtigt.

Viel Erfolg!

Prof. Dr. Wolfgang BenzelSteuerberater und Diplom-KaufmannOberst der Reserve Dirk RottDiplom-Kaufmann
Tipp:

Muster-Formulare zum Download

Über iIhr Kundenkonto auf www.WALHALLA.de können Sie Muster-Formulare herunterladen, die Sie bei der Erstellung Ihrer eigenen Steuererklärung unterstützen:

Um Zugriff auf die Anleitungen und Kopiervorlagen zu erhalten, melden Sie sich bitte in Ihrem Kundenkonto an. Sollten Sie noch kein Kundenkonto auf www.WALHALLA.de besitzen, können Sie sich einmalig registrieren.

Gehen Sie in Ihr persönliches Kundenkonto, dort finden Sie den Punkt „Aktivierungscodes“.

Geben Sie nun den Code ein und klicken Sie auf „Jetzt aktivieren“.

Den Aktivierungscode finden Sie ganz hinten im Buch.

Anschließend wird Ihnen die Eingabe des Codes bestätigt. Die Dateien stehen Ihnen nun in Ihrer Online-Bibliothek zur Verfügung.

Abkürzungen

Abs. Absatz AfA Absetzung für Abnutzung AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzAOAbgabenordnungAUV AuslandsumzugskostenverordnungAz. Aktenzeichen BADVBundesamt für Zentrale Dienste und offene VermögensfragenBGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BFD Bundesfinanzdirektion BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesfinanzministerium BMVgBundesministerium der VerteidigungBRKG Bundesreisekostengesetz BStBl. Bundessteuerblatt BUKG Bundesumzugskostengesetz BVABundesverwaltungsamtELStAM Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EZulVErschwerniszulagenverordnungFG Finanzgericht FGO FinanzgerichtsordnungGWGgeringwertige WirtschaftsgüterGZGeschäftszeichenLStH Hinweise zu den Lohnsteuerrichtlinien LStR Lohnsteuerrichtlinien Nr. Nummer OFD Oberfinanzdirektion o. g. oben genannt Rz. Randziffer TGV Trennungsgeldverordnung UStG Umsatzsteuergesetz VZVeranlagungszeitraumZfA Zulagenstelle für Altersvermögen

1. Die Einkommensteuererklärung

Definition

Die Pflichtveranlagung

Die Antragsveranlagung

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?

Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung

Welches Finanzamt ist zuständig?

Termine und Fristen einhalten

Definition

Noch immer ist neben „Einkommensteuererklärung“ der Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“ im Umlauf, obwohl diese formale Trennung seit Jahren nicht mehr besteht. Es gibt nämlich kein eigenständiges Lohnsteuerrecht, sondern nur ein Einkommensteuerrecht. Dessen Grundlage ist das Einkommensteuergesetz mit den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen. „Lohnsteuer“ ist dabei nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Da Sie als Soldat aus dem Dienstverhältnis als Arbeitnehmer Bruttoarbeitslohn beziehen, wird entsprechend der individuellen Merkmale Steuerklasse, Kinder und Konfession monatlich Lohnsteuer einbehalten und durch die Besoldungsstelle an das Finanzamt abgeführt.

Der letztendlichen Besteuerung wird allerdings das „zu versteuernde Einkommen“ zugrunde gelegt, welches entsprechend den Regeln des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist. „Zu versteuerndes Einkommen“ ist das Einkommen, auf welches die Einkommensteuertabelle angewandt wird und aus dem sich die tatsächliche Steuer errechnet.

Um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, müssen vom Jahresbruttoarbeitslohn Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Beziehen Sie neben den Einkünften aus Ihrer Tätigkeit als Soldat weitere Einkünfte, zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit, aus Kapitalvermögen oder aus der Vermietung einer Immobilie, sind auch diese bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird zwischen den beiden Formen „Pflichtveranlagung“ und der sogenannten freiwilligen Antragsveranlagung unterschieden.

Die Pflichtveranlagung

Die von Ihnen während des Jahres abgeführte Lohnsteuer bzw. die von Ihnen gezahlte Einkommensteuer-Vorauszahlungen stellen immer nur vorläufige Zahlungen dar und beruhen auf bestimmten Annahmen bzw. auf Schätzungen. Wie hoch Ihre endgültige Steuerschuld tatsächlich ist, kann erst nach Ablauf des Steuerjahres festgestellt werden.

Bestimmte steuerliche Sachverhalte können dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nennt man Pflichtveranlagung. Als Soldat sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus nichtselbstständiger Arbeit (aus Ihren laufenden Bezügen) besteht, während des Jahres ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde und wenn

Einkünfte (Summe der Einnahmen minus der Ausgaben) aus anderen Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder einer Nebentätigkeit), welche 410 Euro im Jahr übersteigen oder

die Summe der steuerfrei erhaltenen Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Elterngeld) mehr als 410 Euro im Jahr beträgt, oder

Sie von mehreren Arbeitgebern zeitgleich Arbeitslohn bezogen haben, also Lohneinkünfte mit der Steuerklasse VI besteuert werden, oder

die beim Steuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen oder

beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von beiden für das betreffende Jahr oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert bzw. bei der Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde oder

Sie einen Freibetrag beantragt haben oder

ledige, geschiedene oder dauernd getrenntlebende Elternteile beantragen, dass der Ausbildungsfreibetrag oder der Behindertenpauschbetrag zwischen ihnen in einem anderen Verhältnis als 50/50 aufgeteilt wird oder

Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z. B. Entlassungsentschädigungen) ermittelt wurde oder

Ihre Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist und Sie oder Ihr geschiedener Ehepartner im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet haben oder

bestimmte Fälle der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht vorliegen.

Die Antragsveranlagung

Liegen keine der oben genannten Voraussetzungen vor, sind Sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Deshalb wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn Sie dies beantragen. Der Antrag erfolgt mit der Einreichung der Steuererklärung, eine grundsätzliche Frist ist hierbei nicht einzuhalten. Es gelten lediglich die üblichen Verjährungsfristen. Diese liegen je nach Einzelfall zwischen vier und maximal sieben Jahren.

Sinnvoll ist die Antragsveranlagung, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben höher als die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Pauschbeträge sind. Sind also beispielsweise die Werbungskosten durch angefallene Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc. höher als der Pauschbetrag von 1.200 Euro, ist davon auszugehen, dass sich eine Steuererstattung ergibt. Um festzustellen, ob Sie dies betrifft, müssen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen und die darauf entfallende Einkommensteuer berechnen.

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?

Bei der Pflichtveranlagung muss Ihre Steuererklärung 2022 bis spätestens 02.10.2023 beim Finanzamt sein.

Im Fall der Antragsveranlagung sind Sie überhaupt nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, sich entweder zusammen veranlagen zu lassen, was zum meist vorteilhafteren Ehegattensplitting führen würde, oder aber die getrennte Veranlagung zu beantragen. Diese Wahl können die Ehegatten in jedem Steuerjahr neu treffen.

Praxis-Tipp:

Die Ehegatten treffen diese Wahl, indem sie im jeweiligen Hauptvordruck (ESt 1 A) das Kreuzchen entweder neben „Zusammenveranlagung“ oder neben „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern“ setzen.

Falls Sie sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, füllen Sie auch die Zeilen unter der Rubrik „Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau/Lebenspartner(in)“ aus.

In den meisten Fällen stellt die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigste Variante dar.

Die getrennte Veranlagung ist jedoch beispielsweise sinnvoller, wenn der eine Ehegatte steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte bezieht. Siehe dazu ausführlich Kapitel 3 → Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt → Steuerfreie Lohnersatzleistungen.

Die getrennte Veranlagung kann außerdem günstiger sein, wenn der Ehegatte, der Soldat ist, neben sonstigen Vorsorgeaufwendungen niedrige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt (in der Regel im Rahmen einer Anwartschaft) und der Ehegatte, der Einkünfte bezieht, hohe Beiträge zahlt.

In diesem Fall sollten Sie mithilfe einer entsprechenden Steuersoftware eine Vergleichsberechnung durchführen.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Für die Besteuerung ist das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Soldat seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz in Deutschland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Soldat vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Soldaten, der nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Sind Sie ins Ausland versetzt und haben in Deutschland keinen Wohnsitz mehr, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Wehrbereichsverwaltung befindet, die für Ihre Besoldung zuständig ist.

Termine und Fristen einhalten

Folgende Termine sollten Sie beachten:

02. Oktober

Sofern Sie eine Steuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung), haben Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung bis zum 02.10.2023 Zeit.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen bis einschließlich 2024 geändert.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 muss bis spätestens 02.10.2023 beim Finanzamt sein.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss bis spätestens 02.09.2024 beim Finanzamt sein.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss bis spätestens 31.07.2025 beim Finanzamt sein.

Werden Sie von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein betreut, verlängert sich die Frist grundsätzlich

für den Besteuerungszeitraum 2022 bis zum 31.07.2024

für den Besteuerungszeitraum 2023 bis zum 02.06.2025

für den Besteuerungszeitraum 2024 bis zum 30.04.2026

30. November

Das ist der letzte Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung der ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) für das laufende Jahr. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Anzahl der Kinderfreibeträge etc.). Hierzu zählt auch der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

2. So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem

Die verschiedenen Einkunftsarten

Die Summe der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte

Sie als Soldat können Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten nebeneinander beziehen. Die Zusammenfassung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten ergibt die Summe der Einkünfte. Von diesem Betrag wiederum sind der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte abzuziehen, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen. Hieraus errechnet sich nach Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen das Einkommen.

Nach einem eventuellen Abzug von Kinderfreibeträgen sowie dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Durch Anwendung der Steuertabelle (Grundtabelle für Ledige/Splittingtabelle für Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner) ist nun die tarifliche Steuer festzustellen.

Nach Abzug von eventuellen Steuerermäßigungen ergibt sich die festzusetzende Einkommensteuer. Ist diese niedriger als die Summe der gezahlten Lohnsteuer und möglicher sonstiger Vorauszahlungen, ergibt sich eine Erstattung. Umgekehrt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen.

Praxis-Tipp:

Steuernachzahlungen ergeben sich häufig, wenn im zu versteuernden Einkommen Beträge enthalten sind, für die kein monatlicher Lohnsteuerabzug vorgenommen und auch keine vierteljährlichen Vorauszahlungen geleistet wurden.

Beispiel:

Ein Soldat übt neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler aus. Da auf die hierauf erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Vorauszahlungen festgesetzt waren, kann es zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen.

3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Der Lohnsteuerabzug

Der Lohnsteuerfreibetrag

Steuertarif

Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Vorteil steuerbegünstigter Gehaltszuwendungen

Werbungskosten und Arbeitnehmerpauschbetrag

Reisekostenrecht

Erste Tätigkeitsstätte

Fahrten („Wege“) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Berufliche Auswärtstätigkeit

Doppelte Haushaltsführung

Erstattungen durch den Dienstherrn

Auslandseinsatz

Sonstige Fahrtkosten

ABC der wichtigsten Werbungskosten

Anlage: Ausgewählte Pauschbeträge 2022

Der Lohnsteuerabzug

Jeder, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt (Soldaten, Polizisten, Arbeiter, Angestellte und Beamte, aber auch Pensionäre und deren Rechtsnachfolger, also Witwen und Waisen), hat diese der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Am Jahresende erfolgt gemäß § 42b EStG automatisch der sogenannte Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber. Dabei wird überprüft, ob er für den Jahresbruttolohn zu viel Lohnsteuer einbehalten hat. Ist das der Fall, erstattet der Arbeitgeber/Dienstherr die zu viel einbehaltene Lohnsteuer.

Der Lohnsteuerfreibetrag

Ihr Dienstherr behält gemäß Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit usw.) monatlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ein, welche er für Sie an das Finanzamt abführt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind die wichtigsten Freibeträge, wie zum Beispiel der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag und die Vorsorgepauschale bereits berücksichtigt.

Darüber hinaus können Sie sich beim Finanzamt in der ELStAM-Datenbank einen zusätzlichen Freibetrag eintragen lassen, der dann von Ihrem Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Dieser Freibetrag beruht auf Ihren persönlichen Verhältnissen, wie zum Beispiel erhöhten Werbungskosten aus Ihrer Tätigkeit als Soldat oder einem Ausbildungsfreibetrag für ihr auswärtig studierendes Kind.

Durch die Eintragung dieses zusätzlichen Freibetrags zahlen Sie jeden Monat weniger Lohnsteuer und erhöhen dadurch Ihr Nettogehalt. Der eingetragene Freibetrag ist aber grundsätzlich nur vorläufig und führt zu einer Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer. In Ihrer Einkommensteuererklärung geben Sie dann nicht den Freibetrag an, sondern die Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen (z. B. Ihre erhöhten Werbungskosten). Sollte der Freibetrag, der eingetragen wurde, zu hoch gewesen sein, führt dies zu einer Steuernachzahlung.

Seit 2016 müssen Sie den Lohnsteuerfreibetrag nur noch alle zwei Jahre neu beantragen. Ausführliche Tipps und Hinweise zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren finden Sie in Kapitel 12.

Steuertarif

Die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif bildet das zu versteuernde Einkommen. Der Tarif ist in Deutschland als linear-progressiver Tarif ausgestaltet, das heißt, die Steuerlast wächst überproportional mit steigendem Einkommen. Im Rahmen dieses Tarifs werden das Existenzminimum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Die wichtigsten Eckdaten des Einkommensteuertarifs 2022:

Grundfreibetrag: 10.348 Euro (20.696 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten)

Eingangssteuersatz bei Übersteigen des Grundfreibetrags: 14 Prozent

Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 58.597 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 117.194 Euro: 42 Prozent

Reichensteuer ab einem Einkommen von 277.826 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 555.652 Euro: 45 Prozent

Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt

Der Grundgedanke, der der Einkommensbesteuerung zugrunde liegt, ist der progressive Steuertarif. Dies bedeutet, dass mit steigendem Einkommen auch die zu zahlende Steuer steigt, nicht nur absolut, sondern auch prozentual. Ein niedriges Einkommen unterliegt folglich einem niedrigeren Steuersatz und ein höheres Einkommen einem höheren Steuersatz. Durch diesen progressiven Tarif soll das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im deutschen Steuerrecht umgesetzt werden.

Der Einkommensteuertarif hat 2022 folgende Struktur:

Nullzone: zu versteuerndes Einkommen zwischen 0 Euro und 10.347 Euro; Steuerbelastung gleich 0, da der Grenzsteuersatz 0 Prozent beträgt

Progressionszone I: zu versteuerndes Einkommen zwischen 10.348 Euro und 14.926 Euro; Grenzsteuersatz zwischen 14 Prozent und 24 Prozent

Progressionszone II: zu versteuerndes Einkommen zwischen 14.927 Euro und 58.596 Euro; Grenzsteuersatz zwischen 24 Prozent und 42 Prozent

Proportionalzone I: zu versteuerndes Einkommen zwischen 58.597 Euro und 277.825 Euro; Grenzsteuersatz einheitlich bei 42 Prozent

Proportionalzone II: zu versteuerndes Einkommen ab 277.826 Euro; Grenzsteuersatz einheitlich bei 45 Prozent

Bei Zusammenveranlagung sind die Werte zu verdoppeln.

In § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind zahlreiche Einnahmen normiert, die Ihnen steuerfrei zufließen können. Von diesen steuerfreien Einnahmen wiederum unterliegen einige dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass diese Einnahmen selbst nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden.

Beispiel:

Ein verheirateter Soldat hat ein zu versteuerndes Einkommen von 24.000 EUR. Seine Ehefrau hat für ein ganzes Jahr Arbeitslosengeld in Höhe von 8.000 EUR bezogen. Ohne das Arbeitslosengeld der Ehefrau beträgt die festzusetzende Einkommensteuer für das Jahr 2022 1.150 EUR.

Da das Arbeitslosengeld eine steuerfreie Einnahme gemäß § 3 EStG ist, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist wie folgt zu verfahren: In einem ersten Schritt wird das Arbeitslosengeld unter Abzug des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 1.200 EUR dem zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, wie hoch der durchschnittliche Steuersatz unter Berücksichtigung dieses höheren Einkommens wäre. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 24.000 EUR angewendet.

Die tatsächliche festzusetzende Einkommensteuer beträgt somit 1.960 EUR und ist damit deutlich höher als ohne Progressionsvorbehalt.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen (siehe nachfolgenden Abschnitt) – für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt – sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Diese Leistungen bekommen Sie zwar steuerfrei ausgezahlt, sie wirken sich jedoch auf den Progressionsvorbehalt aus.

Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden und für diesen Betrag nun ein eigener, individueller Steuersatz ermittelt wird. Im Ergebnis führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte. Das kann dazu führen, dass Sie Steuern nachzahlen müssen bzw. eine geringere Steuererstattung als in Vorjahren ohne Lohnersatzleistungen erhalten.

Beispiel:

OFw Mueller hat ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 32.000 EUR. Zusätzlich erhält sie 6.000 EUR Elterngeld. Sie hat also ein Gesamteinkommen in Höhe von 38.000 EUR. Die Einkommensteuer würde bei Einzelveranlagung 7.876 EUR betragen, was einem individuellen Steuersatz von 20,73 % entspricht. Da das Elterngeld aber steuerfrei ist und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird dieser Steuersatz nur auf das Einkommen ohne Elterngeld angewendet. Die Steuer, die OFw Mueller zahlen muss, beträgt 6.634 EUR.

Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 32.000 EUR nur 5.900 EUR betragen. Das bedeutet, dass für das eigentlich steuerfreie Elterngeld in Höhe von 6.000 EUR doch 734 EUR mehr Steuern gezahlt werden müssen (6.634 EUR ./. 5.900 EUR). Zusätzlich erhöhen sich auch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

§ 32b Abs. 1 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der Lohn-/Entgeltersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das sind zum Beispiel:

Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Arbeitslosengeld I

Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenkasse

Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Teilarbeitslosengeld

Übergangsgeld

Verletztengeld

Beim Elterngeld handelt es sich um eine einkommensabhängige Lohnersatzleistung. Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist gemäß § 3 Abs. 1 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Alle steuerfreien Leistungen wiederum, die nicht in § 32b Abs. 1 EStG aufgeführt sind, fallen nicht unter den Progressionsvorbehalt und sind nicht in der Steuererklärung anzugeben. Das sind beispielsweise:

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Sozialhilfe

Wohngeld, Streikgeld

Betreuungsgeld für Eltern von Kleinkindern

Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung

eine Verdienstausfallentschädigung der gesetzlichen Krankenkasse

Grundsätzlich steuerfrei und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegend ist die Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeldern. Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nicht übersteigen. Für das Trennungsgeld gilt, dass dieses nach Ablauf von drei Monaten steuerpflichtig wird.

Vorteil steuerbegünstigter Gehaltszuwendungen

Für jeden Euro einer Gehaltserhöhung fallen oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben an. Diesen erheblichen Abzügen können Sie entgegentreten, indem Sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile mit Ihrem Dienstherren aushandeln. Dies ist auch für seine Arbeitgeberseite interessant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialabgaben fällig werden, die der Arbeitgeber zur Hälfte tragen müsste. Zudem sind beide Arbeitsparteien daran interessiert, dass von einer Lohnzahlung möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt.

Hier stellen wir Ihnen eine Auswahl von Möglichkeiten steuergünstiger Zuwendungen vor und geben einen Überblick über die jeweiligen Gestaltungsalternativen.

Abfindungen

Steuerbegünstigte Abfindungen sind ein Ausgleich für die Nachteile, die Sie wegen Verlustes des Arbeitsplatzes erleiden, insbesondere eine Kompensation für zukünftig entgehende Einnahmen. Die Abfindungen werden durch die sogenannte Fünftelregelung begünstigt. Im Rahmen dieser Fünftelregelung wird die Abfindung als einmalige, hohe Einnahme steuerlich so behandelt, als erhielten Sie diese auf die nächsten fünf Jahre gleichmäßig verteilt: Bei der Steuerberechnung wird zunächst ein Fünftel der Abfindung zum versteuernden Einkommen addiert. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag ohne Abfindung wird dann mit fünf multipliziert, sodass sich die Einkommensteuer auf die Abfindung ergibt. Durch diesen Kniff bleibt der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif unberücksichtigt, der beim Ansatz des vollen Abfindungsbetrags zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerlast führen würde.

Eine Art „Abfindung“ sind auch die Übergangsbeihilfen, welche als einmalige finanzielle Zuwendung an Soldaten auf Zeit gezahlt werden.

Betriebliche Altersvorsorge

Soldaten auf Zeit haben keine Möglichkeit, an einer betrieblichen Altersversorgung teilzunehmen. Ihnen steht neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich die Möglichkeit zur Teilnahme an einer privaten Altersversorgung offen wie beispielsweise der Riester- oder Rürup-Rente.

Heilfürsorge

Die unentgeltliche Inanspruchnahme der Heilfürsorge durch die Soldaten der Bundeswehr ist steuerfrei.

Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge

Folgende Lohnzuschläge sind steuerfrei, soweit sie für

Nachtarbeit 25 Prozent,

Sonntagsarbeit 50 Prozent,

Feiertagsarbeit und Arbeit am 31.12. ab 14:00 Uhr 125 Prozent und für

Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 01.05. 150 Prozent

des Grundlohns nicht übersteigen.

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.

Der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn ist auf 50 Euro begrenzt.

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

Wichtiges BFH-Urteil:

Die gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist laut BFH-Urteil vom 15.02.2017, Az. VI R 30/16, nicht steuerfrei. Der BFH stellte klar, dass eine Steuerbefreiung für Zuschläge ausschließlich für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu gewähren ist. Alle anderen Zuschläge, die arbeitsbedingte Erschwernisse ausgleichen sollen und neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind dementsprechend dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Pauschalversteuerung der Fahrten zur Arbeit

Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Kaserne kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bis zu der Höhe, die Sie im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen können, steuer- und sozialversicherungsfrei mit Ihrem monatlichen Gehalt auszahlen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitgeber diesen Betrag mit 15 Prozent pauschal versteuert. Ist der Wert, den Ihr Arbeitgeber Ihnen erstattet, höher als der Wert, den Sie als Werbungskosten geltend machen können, müssen Sie den übersteigenden Betrag als Gehalt versteuern.

Praxis-Tipp:

Der pauschal versteuerte Betrag ist nicht im Bruttolohn enthalten und wird deshalb auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile „pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte“ gesondert ausgewiesen. In Ihrer Einkommensteuererklärung (Anlage N) geben Sie Ihre Fahrtkosten zur Arbeit so an, als hätten Sie keine Erstattung von Ihrem Arbeitgeber bekommen. Weiterhin tragen Sie in der Anlage N den Betrag ein, der Ihnen von Ihrem Arbeitgeber erstattet wurde.

Privatnutzung betrieblicher Telefone/Computer

Die Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (z. B. PCs, Smartphones, Tablets, Handys) erwachsen, sind steuerfrei. Das gilt selbst dann, wenn die Geräte in der Privatwohnung des Arbeitnehmers genutzt werden. Die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten) sind ebenfalls nicht zu versteuern. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software des Arbeitgebers, beispielsweise sogenannte Home-Use-Programme zur Textverarbeitung. Wichtig hierbei ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Telekommunikationsgeräte nicht schenkt, sondern diese betrieblich anschafft und Ihnen lediglich auch zur privaten Nutzung überlässt.

Sachbezüge für Verpflegung und Unterkunft

Wird Ihnen als Soldat freie Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung gestellt, zum Beispiel wenn Sie in einer Kaserne untergebracht sind, handelt es sich hierbei um einen Sachbezug. Sachbezüge sind wie Barbezüge grundsätzlich Teil des Arbeitslohns und somit steuerpflichtig. Die Höhe der geldwerten Vorteile sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt, die Sätze werden jährlich angepasst. Die Sachbezugswerte haben insbesondere Bedeutung für Auswärtstätige, die von ihrem Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten erhalten.

FrühstückMittagessenAbendessenVerpflegung insgesamtmonatlich56,00 EUR107,00 EUR107,00 EUR270,00 EURkalender-täglich1,87 EUR3,57 EUR3,57 EUR9,00 EURUnterkunft belegt mitUnterkunft allgemein1 Soldatmonatlich241,00 EURkalendertäglich8,03 EUR2 Soldatenmonatlich144,60 EURkalendertäglich4,82 EUR3 Soldatenmonatlich120,50 EURkalendertäglich4,02 EURmehr als 3 Soldatenmonatlich96,40 EURkalendertäglich3,21 EUR

Wird freie Verpflegung an Angehörige der Bundeswehr im Einsatz gewährt, ist dies steuerfrei (§ 3 Nr. 4c EStG). Das gilt jedoch nicht für Zivilbeschäftigte!

Als Unterkunft zählt jeder Raum, in dem eine selbstständige Haushaltsführung nicht möglich ist, zum Beispiel ein möbliertes Zimmer in einer Kaserne. Der Sachbezug für die Unterkunft braucht nicht versteuert zu werden, wenn entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar wären (z. B. auf Lehrgängen). Folgerichtig sind dann keine Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehbar, wohl aber die Fahrtkosten.

Sofern Sie für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung bzw. Unterkunft ein Entgelt zahlen müssen, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen den amtlichen Sachbezugswerten und dem durch Sie gezahlten Entgelt steuerpflichtig. Wenn Sie also mindestens den Sachbezugswert zuzahlen, wie es bei Angehörigen der Bundeswehr bei Lehrgängen regelmäßig der Fall ist, entsteht Ihnen kein geldwerter Vorteil. Auf die Höhe des tatsächlichen Werts der Verpflegung/Unterkunft kommt es nicht an.

Sparanreize

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, werden als vermögenswirksame Leistungen bezeichnet. Diese Sparform wird vom Fiskus durch die sogenannte Arbeitnehmersparzulage subventioniert. Nach dem Vermögensbildungsgesetz können grundsätzlich ausschließlich Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen erhalten, wobei auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte, deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird, zum begünstigten Personenkreis zählen. Es profitieren jedoch auch den Arbeitnehmern gleichgestellte Personen von der Arbeitnehmersparzulage, also Beamte, Richter, Polizisten, Berufs- und Zeitsoldaten.

Folgende Personengruppen erhalten keine vermögenswirksamen Leistungen:

Helferinnen und Helfer, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten

Entwicklungshelfer

Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie nicht weiter in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen

Empfänger von Versorgungsbezügen, z. B. Beamten- oder Witwen- und Waisenpensionen

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie GmbH-Geschäftsführer

Sie als Soldat haben einen Anspruch auf die Zulage, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 17.900 Euro bei Alleinstehenden bzw. 35.800 Euro bei Zusammenveranlagung nicht überschreitet und Sie vermögenswirksame Leistungen für wohnwirtschaftliche Zwecke ansparen. Für andere Anlageformen liegt die Einkommensgrenze bei 20.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 40.000 Euro (Ehegatten/Lebenspartner).

Die Mittel zur Ansparung kann der Dienstherr laut Vereinbarung oder Tarifvertrag zusätzlich zum normalen Gehalt extra zahlen. Alternativ können Sie den Betrag vom eigenen Lohn abzweigen. Es gelten folgende Förderhöchstwerte:

VertragsartBeteiligungssparenBausparenmax. begünstigte Sparrate pro Jahr400 EUR (Ledige)/800 EUR (Verheiratete)470 EUR (Ledige)/940 EUR (Verheiratete)Zulagensatz20 %9 %max. Zulage pro Jahr somit80 EUR (Ledige)/160 EUR (Verheiratete)43 EUR (Ledige)/86 EUR (Verheiratete)

Wohnungsbauprämie

Eine weitere staatliche Förderung ist die Wohnungsbauprämie. Nach Ablauf des Steuerjahres kann der Prämienberechtigte für die durch ihn geleisteten Bausparbeiträge die Wohnungsbauprämie beantragen.

Zu dem prämienberechtigten Personenkreis gehören alle Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, oder Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, wie auch Soldaten.

Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent der prämienberechtigten Aufwendungen. Begünstigt sind maximal Bausparleistungen bis zu 700 Euro jährlich bzw. 1.400 Euro bei Zusammenveranlagung. Die Prämie kann also maximal 70 Euro bzw. 140 Euro pro Jahr betragen.

Gemäß § 6 WoPG (Wohnungsbau-Prämiengesetz) zählt die Wohnungsbauprämie nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Um die staatliche Wohnungsbauprämie zu erhalten, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht höher als 35.000 Euro bei alleinstehenden und 70.000 Euro bei zusammen veranlagten Personen sein.

Werbungskosten und Arbeitnehmerpauschbetrag

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Bruttolohn eines Kalenderjahres. Diesen Betrag entnehmen Sie der Lohnsteuerbescheinigung, die Ihnen von der Besoldungsstelle zu Beginn eines Jahres für das vorangegangene Jahr zur Verfügung gestellt wird.

Das Finanzamt gewährt zur Abgeltung von Werbungskosten aufgrund nichtselbstständiger Arbeit automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag. Dieser beträgt seit dem Jahr 2022 1.200 Euro. Den Arbeitnehmerpauschbetrag erhalten Sie auch, wenn Sie keine Werbungskosten hatten oder keine Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben. Er wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Können Sie keine höheren Werbungskosten als den Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro nachweisen, ergeben sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit daraus, dass Sie vom Bruttolohn 1.200 Euro abziehen. Sind die Werbungskosten jedoch höher als 1.200 Euro, sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen, und nicht nur diejenigen, die den Betrag von 1.200 Euro übersteigen.

Sollten Ihre Werbungskosten höher sein als der Pauschbetrag, tragen Sie diese auf Seite 2 und 3 der Anlage N ein. Die Werbungskosten werden dann von Ihrem steuerpflichtigen Bruttolohn abgezogen, sodass nur die verbleibenden Einkünfte zu versteuern sind.

Praxis-Tipp:

Seit dem Veranlagungszeitraum 2019 sind in den Steuerformularen viele Felder durch ein „e“ gekennzeichnet und farblich markiert. Diese Felder kennzeichnen die Daten, die dem Finanzamt regelmäßig bereits elektronisch übermittelt wurden und somit bereits vorliegen. Sie müssen diese Felder nur ausfüllen, wenn die Daten, die dem Finanzamt vorliegen, nicht zutreffend sind.

Wichtig:

Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber bereits Kostenerstattungen erhalten haben, mindert dies natürlich Ihre Werbungskosten.

Das Einkommensteuergesetz definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in Ihrem Fall des Arbeitslohns. Werbungskosten liegen folglich dann vor, wenn Ihnen Kosten entstanden sind, die objektiv mit dem Beruf in Zusammenhang stehen und subjektiv geeignet sind, den Beruf zu fördern. Ob die Aufwendungen tatsächlich den gewünschten Erfolg herbeigeführt haben, ist unerheblich.

Von den Werbungskosten abzugrenzen sind die Kosten der allgemeinen Lebensführung, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht in Abzug gebracht werden dürfen.

Zu beachten ist, dass die Höhe der Werbungskosten nach oben hin nicht begrenzt ist. Allerdings wird der Abzug versagt, wenn die angesetzten Beträge als unangemessen hoch anzusehen sind. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach der „allgemeinen Verkehrsauffassung“.

Praxis-Tipp:

Der Bereich der Werbungskosten bietet für Sie die besten Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Denn nur hier können Sie durch geschickte Argumentation und entsprechenden Nachweis eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen glaubhaft machen. Nutzen Sie dieses Potenzial!

Reisekostenrecht

Sobald Sie aus beruflichen Gründen unterwegs waren, können Sie die Kosten, die Ihnen dadurch entstanden sind, als Werbungskosten geltend machen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten.

Erste Tätigkeitsstätte

Begriff der Tätigkeitsstätte

Unter Tätigkeitsstätte ist der arbeitstäglich oder doch regelmäßig wiederkehrend und dauerhaft aufgesuchte Ort, an dem der Steuerpflichtige seine Arbeit zu erbringen hat, zu verstehen. Bei einem Soldaten ist dies meist die Kaserne, in welcher er stationiert ist.

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte

Seit dem 01.01.2014 ist zu prüfen, welche die erste Tätigkeitsstätte ist, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht dauerhaft einer solchen zugeordnet hat. Bei einem Soldaten dürfte dies in den meisten Fällen entfallen, da dieser in der Regel kommandiert bzw. versetzt wird. Die Versetzung ist als Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte zu verstehen.

Die erste Tätigkeitsstätte ist als ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten in § 9 Abs. 4 EStG definiert. Während Kasernen oder Fliegerhorste ortsfeste Einrichtungen sind, fallen Schiffe, U-Boote und Flugzeuge nicht unter die Definition.

Weiterhin muss der Dienstherr den Soldaten dieser Einrichtung für mehr als 48 Monate zuordnen. Fehlt es an einer Zuordnung, werden die tatsächlichen Gegebenheiten in Betracht gezogen und anhand dieser die erste Tätigkeitsstätte bestimmt.

Ein Soldat kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Die erste Tätigkeitsstätte eines Soldaten ist in der Regel seine Stammeinheit.

Wird ein Soldat ohne zeitliche Befristung versetzt, begründet er eine neue erste Tätigkeitsstätte.

Wird ein Soldat mit einer zeitlichen Befristung bis 48 Monate versetzt, fehlt die dauerhafte Zuordnung. Das hat zur Folge, dass keine neue erste Tätigkeitsstätte begründet wird. Die erste Tätigkeitsstätte ist in diesem Fall weiterhin seine Stammeinheit, von der aus er versetzt wird.

Wird ein Soldat ohne zeitliche Befristung kommandiert, begründet er eine neue erste Tätigkeitsstätte.

Wird ein Soldat mit einer zeitlichen Befristung bis 48 Monate kommandiert, begründet er damit keine neue erste Tätigkeitsstätte. Das gilt auch, wenn die Kommandierung mit dem Ziel der Versetzung verbunden ist.

Wichtig:

Da das Homeoffice keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist, kann es sich hierbei nicht um eine erste Tätigkeitsstätte handeln.

Kettenabordnung

Bei sogenannten Kettenkommandierungen ist keine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte gegeben, wenn die einzelne Kommandierung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst. Wird ein Soldat mit einer zeitlichen Befristung von weniger als 48 Monaten versetzt oder kommandiert und wird diese Zuordnung später verlängert, führt diese Verlängerung nicht zwangsläufig zu einer Begründung einer neuen ersten Tätigkeitsstätte. Wird eine auf weniger als 48 Monate geplante Kommandierung verlängert, kommt es darauf an, ob der Soldat vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an der neuen Dienststelle eingesetzt werden soll.

Beispiel:

Unteroffizier Huber wird zur Unterstützung von seiner Stammdienststelle in Idar-Oberstein für 18 Monate nach Zweibrücken kommandiert. Nach 16 Monaten wird die Kommandierung um 42 Monate verlängert.

Obwohl Unteroffizier Huber insgesamt 58 Monate in Zweibrücken tätig wird, hat er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Prognosebetrachtung bedeutet, dass Unteroffizier Huber weder im Zeitpunkt der ersten Kommandierung noch im Zeitpunkt der Anschlusskommandierung für mehr als 48 Monate in Zweibrücken eingesetzt werden sollte.

Abwandlung:

Die Kommandierung von Unteroffizier Huber wird bereits nach 3 Monaten um 55 Monate auf insgesamt 58 Monate verlängert. Ab dem Zeitpunkt der Anschlusskommandierung hat Unteroffizier Huber seine erste Tätigkeitsstätte in Zweibrücken, da er ab diesem Zeitpunkt noch 55 Monate und somit dauerhaft in Zweibrücken tätig werden soll. Dies gilt auch, wenn die Kommandierung bereits nach 12 Monaten aufgehoben wird.

Das BMVg vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass bei befristeten Personalmaßnahmen von bis zu 48 Monaten keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird. Das Finanzgericht Hessen sah dies nun anders.

Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung wie folgt vor:

Bei Berufssoldaten geht die Finanzverwaltung davon aus, dass bei einer ausdrücklich ausgesprochenen oder prognostisch ermittelten zeitlichen Befristung von bis zu 48 Monaten keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird. Demnach können die Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen steuerlich geltend gemacht werden.

Bei Zeitsoldaten ist für die Finanzverwaltung maßgeblich, ob der Zeitsoldat während der gesamten Dauer seiner befristeten Dienstzeit ausschließlich an einem Standort oder an verschiedenen Standorten tätig werden soll. Zeitsoldaten, die für die gesamte befristete Dienstzeit an nur einem Standort tätig werden, begründen dort eine erste Tätigkeitsstätte.

Wird ein Zeitsoldat während seines Dienstverhältnisses mehreren Dienstorten zugeordnet, fehlt es an der Dauerhaftigkeit, mit der Folge, dass keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird. In der Konsequenz können auch hier die Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen von der Steuer abgesetzt werden.

Erste Tätigkeitsstätte bei Studium oder Bildungsmaßnahme in Vollzeit

Mit der Aufnahme und Definition der ersten Tätigkeitsstätte in das Einkommensteuergesetz fand folgender Passus zu den Werbungskosten Einzug:

§ 9 Abs. 4 Satz 8 Halbsatz 1 EStG

Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Laut BMF-Schreiben vom 30.09.2013 (GZ. IV C5 – S 2353/13/10004, DOK 2013/0862915) findet eine Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, wenn