Steuerratgeber für Soldaten - Ausgabe 2024 - Wolfgang Benzel - E-Book

Steuerratgeber für Soldaten - Ausgabe 2024 E-Book

Wolfgang Benzel

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Beschreibung

Welche Kosten kann ich absetzen?

Lehrgang, Kommandierung, Versetzung, Auslandseinsatz: Der Steuerratgeber für Soldaten informiert Sie, insbesondere über die steuerlichen Regelungen zu beruflicher Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung.

  • Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegungen, Übernachtungskosten
  • Trennungsgeld und Erstattungen durch den Dienstherrn
  • Anerkennung von Telefonkosten aufgrund der Erreichbarkeit
  • Smartphone, Tablet, PC
  • Aufwendungen für Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände

Mit zahlreichen Praxis-Tipps, anschaulichen Berechnungsbeispielen, ABC der wichtigsten Werbungskosten und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen zum Download.

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1. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

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Kontakt: Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke 93042 Regensburg Tel. (09 41) 56 84-0 Fax. (09 41) 56 84-111 E-Mail [email protected] Web

Kurzbeschreibung

Welche Kosten kann ich absetzen?

Lehrgang, Kommandierung, Versetzung, Auslandseinsatz: Der Steuerratgeber für Soldaten informiert Sie, insbesondere über die steuerlichen Regelungen zu beruflicher Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung.

Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegungen, ÜbernachtungskostenTrennungsgeld und Erstattungen durch den DienstherrnAnerkennung von Telefonkosten aufgrund der ErreichbarkeitSmartphone, Tablet, PCAufwendungen für Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände

Mit zahlreichen Praxis-Tipps, anschaulichen Berechnungsbeispielen, ABC der wichtigsten Werbungskosten und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen zum Download.

Autor

Prof. Dr. Wolfgang Benzel, Steuerberater und Diplom-Kaufmann, Oberst der Reserve, ist Gesellschafter der Dr. Benzel & Partner Steuerberatungsgesellschaft, ordentlicher Professor an der Provadis-Hochschule Frankfurt/Höchst und erfolgreicher Fachautor.

Dirk Rott, Diplom-Kaufmann, ist seit vielen Jahren in der Steuerberatung tätig, Fachreferent und erfolgreicher Fachbuchautor. Auf seinem YouTube-Kanal „Steuerratgeber“ gibt er wöchentlich Steuertipps.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Die Einkommensteuererklärung

2. So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem

3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

4. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit

5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen

7. Veräußerungsgeschäfte

8. Von der Summe der Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte

9. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte zum Einkommen

10. Vom Einkommen zum zu versteuernden Einkommen

11. Die Erstellung der Einkommensteuererklärung

12. Tipps und Informationen

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Ein Steuerratgeber für Soldaten, wozu?

Wichtige Änderungen 2023

Abkürzungen

Ein Steuerratgeber für Soldaten, wozu?

Der Beruf des Soldaten bringt zahlreiche steuerliche Besonderheiten mit sich, etwa Kommandierungen, Versetzungen, Auslandseinsätze, Weiterbildungsmaßnahmen oder Dienstreisen. Es stellen sich aber auch oft Fragen nach der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus einer Nebenbeschäftigung oder aus der Vermietung von Wohneigentum.

Wer die steuerlich relevanten berufsspezifischen Umstände kennt, kann die eigene steuerliche Situation optimieren. Der vorliegende Fachratgeber soll Ihnen genau dabei helfen. Er soll Sie in die Lage versetzen, unter Kenntnis Ihrer steuerlichen Belange und der für Sie relevanten Sachverhalte, Ihre Steuererklärung selbst zu erstellen und Ihnen die Gewissheit geben, an alles gedacht zu haben.

Wichtig:

Das „Steuerdickicht“ in Deutschland ist selbst für den Fachmann häufig schwer zu durchblicken. Sie sollten sich daher nicht scheuen, bei besonders komplizierten Fragestellungen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und einen Steuerberater aufzusuchen. Nehmen Sie zur Besprechung den Ratgeber als „roten Faden“ mit.

Grundlage dieses Ratgebers sind die Steuergesetze, insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG) mit Verwaltungsanweisungen. Darüber hinaus sind die aktuellen Urteile der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) wesentlich. Der Aufbau dieses Steuerratgebers hält sich strikt an die Systematik des Einkommensteuergesetzes (siehe Schnellübersicht).

Deshalb wird zunächst erläutert, was unter „Einkommensteuererklärung“ zu verstehen ist. Anschließend wird die Systematik des Einkommensteuerrechts dargestellt. Wer diese Systematik kennt, kann vieles besser zuordnen und tut sich leichter bei der Erstellung seiner Steuererklärung. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung gibt Ihnen die schematische Darstellung des Einkommensteuersystems die nötige Orientierung. Danach wird Schritt für Schritt dargestellt, wie sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Soldat) und eventuell weiterer relevanter Einkunftsarten errechnen. Hieran schließen sich die Schritte bis zum zu versteuernden Einkommen an.

Das deutsche Steuerrecht ist das komplizierteste der Welt. Das lässt sich schon daran erkennen, dass ein Großteil der Steuerliteratur weltweit in deutscher Sprache verfasst ist. Dennoch lässt es sich auf drei Fragen reduzieren:

Bin ich betroffen?

Wer betroffen ist, haben wir in diesem Ratgeber in Kapitel 1 detailliert erläutert. In diesem Kapitel erfahren Sie nicht nur, ob Sie betroffen sind, sondern auch, bis wann Sie Ihre Steuererklärung bei welchem Finanzamt abgeben müssen.

Auch wenn Sie von der Einkommensteuer betroffen sind, müssen Sie nicht zwangsweise eine Steuererklärung abgeben. Aber: Selbst, wenn Sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, kann es von großem Vorteil sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Denn im Durchschnitt lag die Einkommensteuererstattung in den letzten Jahren bei 1.027 Euro!

Was muss ich wissen?

Alles, was Sie wissen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber anschaulich, strukturiert und mit vielen Beispielen. In den einzelnen Kapiteln erhalten Sie folgende Informationen:

Kapitel 1Wer muss bis wann wo seine Einkommensteuererklärung abgeben?Kapitel 2Hier erfahren Sie, wie das deutsche Einkommensteuerrecht in seiner Systematik funktioniert.Kapitel 3Hier werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erläutert und an vielen Beispielen veranschaulicht, welche Werbungskosten Sie aufgrund Ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit steuerlich geltend machen können.Kapitel 4–7Hier werden die restlichen Einkunftsarten, z. B. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen und deren Ermittlung erläutert.Kapitel 8–10Hier erfahren Sie, wie Sie von der Summe der Einkünfte beginnend Ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln.Kapitel 11Hier wird erläutert, wie die Einkommensteuererklärung erstellt wird. Erklärt wird auch die elektronische Steuer-erklärung (ELSTER).Kapitel 12Hier finden sich hilfreiche Tipps und Informationen, z. B. zur Steuerklassenwahl, zu Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder zum Rechtsbehelf.

Was muss ich tun?

Sie müssen die amtlichen Vordrucke für die Steuererklärung ausfüllen und diese entweder elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln oder in Papierform bei dem für Sie zuständigen Finanzamt abgeben.

Arbeiten Sie unseren Ratgeber durch, er ist klar strukturiert und für den Laien verständlich geschrieben. Herzlichen Dank an dieser Stelle für die sehr gute Resonanz auf diesen Steuerratgeber sowie für sachliche Anregung und Kritik. Wo immer möglich und sinnvoll, werden diese bei einer Neuauflage berücksichtigt.

Viel Erfolg!

Prof. Dr. Wolfgang BenzelSteuerberater und Diplom-KaufmannOberst der Reserve Dirk RottDiplom-Kaufmann

Muster-Formulare zum Download

Über Ihr Kundenkonto auf www.WALHALLA.de können Sie Muster-Formulare herunterladen, die Sie bei der Erstellung Ihrer eigenen Steuererklärung unterstützen:

Um Zugriff auf die Anleitungen und Kopiervorlagen zu erhalten, melden Sie sich bitte in Ihrem Kundenkonto an. Sollten Sie noch kein Kundenkonto auf www.WALHALLA.de besitzen, können Sie sich einmalig registrieren.

Gehen Sie in Ihr persönliches Kundenkonto, dort finden Sie den Punkt „Aktivierungscodes“.

Geben Sie nun den Code XKJ-IBV-HKE ein und klicken Sie auf „Jetzt aktivieren“.

Anschließend wird Ihnen die Eingabe des Codes bestätigt. Die Dateien stehen Ihnen nun in Ihrer Online-Bibliothek zur Verfügung.

Wichtige Änderungen 2023

Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen des Jahres.

Anhebung des Einkommensteuer-Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro) wurde wie folgt erhöht:

ab Veranlagungszeitraum 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro

ab Veranlagungszeitraum 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro pro Jahr erhöht.

Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds

Der Kinderfreibetrag (2022: 2.810 Euro) wurde wie folgt erhöht:

Seit Veranlagungszeitraum 2023 auf 3.012 Euro.

Zu den Beträgen kommt jeweils der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro hinzu.

Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge.

Das Kindergeld beträgt 250 Euro pro Kind. Seit dem 01.01.2023 ist die Staffelung entfallen. Nun gibt es einheitlich 250 Euro für jedes Kind, egal, ob eine Familie nur ein Kind oder mehrere Kinder hat.

Baukindergeld

Zur Förderung von Wohneigentum wurde im Jahr 2018 das Baukindergeld eingeführt. Dieses Programm ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Da das Programm sehr erfolgreich war, hat die Bundesregierung ein Nachfolgeprogramm ins Leben gerufen: das Wohneigentum für Familien (WEF).

Antragsberechtigt sind Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, die erstmalig Wohneigentum erwerben wollen.

Im Detail gelten folgende Anspruchskriterien:

Die Förderung gilt für klimafreundliche Wohngebäude (grundsätzlich Effizienzhaus 40 und besser).

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen darf den Grundfreibetrag von 90.000 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrags von 10.000 Euro pro Kind nicht übersteigen (Beispiel: Bei einer Familie mit einem minderjährigen Kind darf das Haushaltsjahreseinkommen 100.000 Euro nicht übersteigen).

Förderfähig ist nur der Ersterwerb/Neubau einer selbst genutzten Immobilie.

Die Immobilie befindet sich in Deutschland.

Wenn Sie die Anspruchskriterien erfüllen, erhalten Sie ein zinsgünstiges Darlehen. Die Zinssätze beginnen bei 0,01 Prozent, zum Beispiel für ein Annuitätendarlehen mit zehnjähriger Laufzeit. Bei einem Annuitätendarlehen mit 26- bis 35-jähriger Laufzeit wären es beispielsweise 0,38 Prozent.

Höherer Freibetrag für Unterhaltsaufwendungen

Der Freibetrag für Unterhaltsaufwendungen (siehe dazu Kapitel 9) wurde für das Steuerjahr 2023 von 10.347 Euro auf 10.908 Euro angehoben.

Höherer Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen

Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, in ein berufliches Versorgungswerk oder in eine Rürup-Rentenversicherung sind 2023 bis zu einer Höhe von 26.528 Euro/53.056 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) begünstigt. Davon sind 2023 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Bei der Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung muss jedoch der Arbeitgeberanteil der Beträge zur Rentenversicherung von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.

Geänderte Fristen für die Einkommensteuererklärung

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen bis einschließlich 2024 geändert:

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss bis spätestens 02.09.2024 beim Finanzamt sein.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss bis spätestens 31.07.2025 beim Finanzamt sein.

Diese Fristen gelten, wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen. Sollten Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, gelten die folgenden Fristen.

Fristverlängerung für fachkundig vertretene Steuerpflichtige

Steuerpflichtige, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, müssen ihre Einkommensteuererklärung

für den Besteuerungszeitraum 2023 bis zum 02.06.2025

für den Besteuerungszeitraum 2024 bis zum 30.04.2026

beim Finanzamt abgegeben haben.

Ein steuerlich beratener Arbeitnehmer muss also die Einkommensteuererklärung 2023 bis spätestens 02.06.2025 über seinen Steuerberater beim Finanzamt einreichen. Das gilt allerdings nur für Steuerzahler, die zur Steuererklärung verpflichtet sind.

Verspätungszuschlag

Verspätungszuschläge werden seit den Steuererklärungen für das Jahr 2018 ohne eine Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzbeamten festgesetzt. Wird die Steuererklärung nicht innerhalb der folgenden Fristen abgegeben, hat das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Gründe, warum eine Steuererklärung nicht fristgemäß abgegeben werden konnte, spielen künftig keine Rolle mehr. Wer also zur Steuererklärung verpflichtet ist, muss die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 innerhalb von 22 Monaten, für das Jahr 2024 innerhalb von 21 Monaten (jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres) abgegeben haben; danach wird ein Verspätungszuschlag erhoben.

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der Steuerzahlung, mindestens 25 Euro pro vollen Monat der verspäteten Abgabe. Das gilt auch bei Steuererstattungen.

Steuervorteile für umweltfreundliche Pendler

Arbeitnehmer, die ein Dienstfahrrad auch privat nutzen dürfen, sind von einer Versteuerung dieses geldwerten Vorteils bis Ende 2030 befreit. Ursprünglich war diese Regelung bis 2021 befristet, aber der Gesetzgeber hat diese nun deutlich, bis Ende 2030, verlängert. Von dieser Regelung umfasst sind Fahrräder und Elektrofahrräder bis 25 km/h. Für schnellere E-Bikes, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen nur noch 0,25 Prozent anstatt 1 Prozent des Listen-Neupreises pro Monat versteuert werden. Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellte Jobtickets sind seit 2019 nicht mehr steuerpflichtig.

Umzugskostenpauschale steigt

Die Pauschale für sogenannte sonstige Umzugskosten wird erhöht: Für Umzüge, die ab dem 01.04.2023 stattfinden, können Ledige 886 Euro geltend machen, Verheiratete oder Alleinerziehende 1.772 Euro.

Wegweisendes Urteil

Der BFH hat am 28.04.2020 (veröffentlicht am 01.10.2020) entschieden, dass Soldaten fiktive Werbungskosten bei ersparten Aufwendungen geltend machen können. Konkret geht es darum, dass ein Soldat, der vom Dienstherrn unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt bekommt, diese als Sachbezug (geldwerter Vorteil nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) versteuern muss. Hiergegen hatte ein Soldat geklagt, da er die Auffassung vertrat, dass wenn dieser Sachbezug seine Steuer erhöht, dieser mindestens in gleicher Höhe auch als Werbungskosten in der Einkommensteuer abzugsfähig sein muss. Genau dieser Auffassung ist der BFH nun gefolgt und hat geurteilt, dass die Gemeinschaftsunterkunft in Höhe des Sachbezugswerts als (fiktive) Werbungskosten abgezogen werden kann (BFH, Urteil vom 28.04.2020, Az. VI R 5/18).

Wichtig:

Im entschiedenen Fall kehrte der Soldat täglich an seinen Wohnort zurück und nutzte die Gemeinschaftsunterkunft nur zum Aufbewahren und Wechseln seiner Dienstbekleidung. Er nutzte die Gemeinschaftsunterkunft also nicht zum Wohnen. Somit lag keine doppelte Haushaltsführung vor und er konnte die (fiktiven) Werbungskosten für die Unterkunft neben den Fahrtkosten geltend machen. Bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung, also wenn der Soldat die Unterkunft auch zum Übernachten genutzt hätte, könnten die Unterkunftskosten nicht neben den Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Abkürzungen

Abs. Absatz AfA Absetzung für Abnutzung AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzAOAbgabenordnungAUV AuslandsumzugskostenverordnungAz. Aktenzeichen BADVBundesamt für Zentrale Dienste und offene VermögensfragenBGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BFD Bundesfinanzdirektion BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesfinanzministerium BMVgBundesministerium der VerteidigungBRKG Bundesreisekostengesetz BStBl. Bundessteuerblatt BUKG Bundesumzugskostengesetz BVABundesverwaltungsamtELStAM Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EZulVErschwerniszulagenverordnungFG Finanzgericht FGO FinanzgerichtsordnungGWGgeringwertige WirtschaftsgüterGZGeschäftszeichenLStH Hinweise zu den Lohnsteuerrichtlinien LStR Lohnsteuerrichtlinien Nr. Nummer OFD Oberfinanzdirektion o. g. oben genannt Rz. Randziffer TGV Trennungsgeldverordnung UStG Umsatzsteuergesetz VZVeranlagungszeitraumZfA Zulagenstelle für Altersvermögen

1. Die Einkommensteuererklärung

Definition

Die Pflichtveranlagung

Die Antragsveranlagung

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?

Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung?

Welches Finanzamt ist zuständig?

Termine und Fristen einhalten

Definition

Noch immer ist neben „Einkommensteuererklärung“ der Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“ im Umlauf, obwohl diese formale Trennung seit Jahren nicht mehr besteht. Es gibt nämlich kein eigenständiges Lohnsteuerrecht, sondern nur ein Einkommensteuerrecht. Dessen Grundlage ist das Einkommensteuergesetz mit den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen. „Lohnsteuer“ ist dabei nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Da Sie als Soldat aus dem Dienstverhältnis als Arbeitnehmer Bruttoarbeitslohn beziehen, wird entsprechend der individuellen Merkmale Steuerklasse, Kinder und Konfession monatlich Lohnsteuer einbehalten und durch die Besoldungsstelle an das Finanzamt abgeführt.

Der letztendlichen Besteuerung wird allerdings das „zu versteuernde Einkommen“ zugrunde gelegt, welches entsprechend den Regeln des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist. „Zu versteuerndes Einkommen“ ist das Einkommen, auf welches die Einkommensteuertabelle angewandt wird und aus dem sich die tatsächliche Steuer errechnet.

Um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, müssen vom Jahresbruttoarbeitslohn Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Beziehen Sie neben den Einkünften aus Ihrer Tätigkeit als Soldat weitere Einkünfte, zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit, aus Kapitalvermögen oder aus der Vermietung einer Immobilie, sind auch diese bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird zwischen den beiden Formen „Pflichtveranlagung“ und der sogenannten freiwilligen Antragsveranlagung unterschieden.

Die Pflichtveranlagung

Die von Ihnen während des Jahres abgeführte Lohnsteuer bzw. die von Ihnen gezahlte Einkommensteuer-Vorauszahlungen stellen immer nur vorläufige Zahlungen dar und beruhen auf bestimmten Annahmen bzw. auf Schätzungen. Wie hoch Ihre endgültige Steuerschuld tatsächlich ist, kann erst nach Ablauf des Steuerjahres festgestellt werden.

Bestimmte steuerliche Sachverhalte können dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nennt man Pflichtveranlagung. Als Soldat sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus nichtselbstständiger Arbeit (aus Ihren laufenden Bezügen) besteht, während des Jahres ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde und wenn

Einkünfte (Summe der Einnahmen minus der Ausgaben) aus anderen Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder einer Nebentätigkeit), welche 410 Euro im Jahr übersteigen oder

die Summe der steuerfrei erhaltenen Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Elterngeld) mehr als 410 Euro im Jahr beträgt, oder

Sie von mehreren Arbeitgebern zeitgleich Arbeitslohn bezogen haben, also Lohneinkünfte mit der Steuerklasse VI besteuert werden, oder

die beim Steuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen oder

beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von beiden für das betreffende Jahr oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert bzw. bei der Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde oder

Sie einen Freibetrag beantragt haben oder

ledige, geschiedene oder dauernd getrenntlebende Elternteile beantragen, dass der Ausbildungsfreibetrag oder der Behindertenpauschbetrag zwischen ihnen in einem anderen Verhältnis als 50/50 aufgeteilt wird oder

Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z. B. Entlassungsentschädigungen) ermittelt wurde oder

Ihre Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist und Sie oder Ihr geschiedener Ehepartner im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet haben oder

bestimmte Fälle der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht vorliegen.

Die Antragsveranlagung

Liegen keine der oben genannten Voraussetzungen vor, sind Sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Deshalb wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn Sie dies beantragen. Der Antrag erfolgt mit der Einreichung der Steuererklärung, eine grundsätzliche Frist ist hierbei nicht einzuhalten. Es gelten lediglich die üblichen Verjährungsfristen. Diese liegen je nach Einzelfall zwischen vier und maximal sieben Jahren.

Sinnvoll ist die Antragsveranlagung, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben höher als die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Pauschbeträge sind. Sind also beispielsweise die Werbungskosten durch angefallene Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc. höher als der Pauschbetrag von 1.200 Euro, ist davon auszugehen, dass sich eine Steuererstattung ergibt. Um festzustellen, ob Sie dies betrifft, müssen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen und die darauf entfallende Einkommensteuer berechnen.

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?

Bei der Pflichtveranlagung muss Ihre Steuererklärung 2023 bis spätestens 02.09.2024 beim Finanzamt sein.

Im Fall der Antragsveranlagung sind Sie überhaupt nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung?

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, sich entweder zusammen veranlagen zu lassen, was zum meist vorteilhafteren Ehegattensplitting führen würde, oder aber die getrennte Veranlagung zu beantragen. Diese Wahl können die Ehegatten in jedem Steuerjahr neu treffen.

Praxis-Tipp:

Die Ehegatten treffen diese Wahl, indem sie im jeweiligen Hauptvordruck (ESt 1 A) das Kreuzchen entweder neben „Zusammenveranlagung“ oder neben „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern“ setzen.

Falls Sie sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, füllen Sie auch die Zeilen unter der Rubrik „Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau/Lebenspartner(in)“ aus.

In den meisten Fällen stellt die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigste Variante dar.

Die getrennte Veranlagung ist jedoch beispielsweise sinnvoller, wenn der eine Ehegatte steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte bezieht. Siehe dazu ausführlich Kapitel 3 → Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt → Steuerfreie Lohnersatzleistungen.

Die getrennte Veranlagung kann außerdem günstiger sein, wenn der Ehegatte, der Soldat ist, neben sonstigen Vorsorgeaufwendungen niedrige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt (in der Regel im Rahmen einer Anwartschaft) und der Ehegatte, der Einkünfte bezieht, hohe Beiträge zahlt.

In diesem Fall sollten Sie mithilfe einer entsprechenden Steuersoftware eine Vergleichsberechnung durchführen.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Für die Besteuerung ist das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Soldat seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz in Deutschland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Soldat vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Soldaten, der nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Sind Sie ins Ausland versetzt und haben in Deutschland keinen Wohnsitz mehr, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Wehrbereichsverwaltung befindet, die für Ihre Besoldung zuständig ist.

Termine und Fristen einhalten

Folgende Termine sollten Sie beachten:

02. September

Sofern Sie eine Steuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung), haben Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung bis zum 02.09.2024 Zeit.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen bis einschließlich Veranlagung 2024 geändert.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss bis spätestens 02.09.2024 beim Finanzamt sein.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss bis spätestens 31.07.2025 beim Finanzamt sein.

Werden Sie von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein betreut, verlängert sich die Frist grundsätzlich

für den Besteuerungszeitraum 2022 bis zum 31.07.2024.

für den Besteuerungszeitraum 2023 bis zum 02.06.2025.

für den Besteuerungszeitraum 2024 bis zum 30.04.2026.

30. November

Das ist der letzte Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung der ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) für das laufende Jahr. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Anzahl der Kinderfreibeträge etc.). Hierzu zählt auch der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

2. So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem

Die verschiedenen Einkunftsarten

Die Summe der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte

Sie als Soldat können Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten nebeneinander beziehen. Die Zusammenfassung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten ergibt die Summe der Einkünfte. Von diesem Betrag wiederum sind der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte abzuziehen, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen. Hieraus errechnet sich nach Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen das Einkommen.

Nach einem eventuellen Abzug von Kinderfreibeträgen sowie dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Durch Anwendung der Steuertabelle (Grundtabelle für Ledige/Splittingtabelle für Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner) ist nun die tarifliche Steuer festzustellen.

Nach Abzug von eventuellen Steuerermäßigungen ergibt sich die festzusetzende Einkommensteuer. Ist diese niedriger als die Summe der gezahlten Lohnsteuer und möglicher sonstiger Vorauszahlungen, ergibt sich eine Erstattung. Umgekehrt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen.

Praxis-Tipp:

Steuernachzahlungen ergeben sich häufig, wenn im zu versteuernden Einkommen Beträge enthalten sind, für die kein monatlicher Lohnsteuerabzug vorgenommen und auch keine vierteljährlichen Vorauszahlungen geleistet wurden.

Beispiel:

Ein Soldat übt neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler aus. Da auf die hierauf erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Vorauszahlungen festgesetzt waren, kann es zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen.

3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Der Lohnsteuerabzug

Der Lohnsteuerfreibetrag

Steuertarif

Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Vorteil steuerbegünstigter Gehaltszuwendungen

Werbungskosten und Arbeitnehmerpauschbetrag

Reisekostenrecht

Erste Tätigkeitsstätte

Fahrten („Wege“) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Berufliche Auswärtstätigkeit

Doppelte Haushaltsführung

Erstattungen durch den Dienstherrn

Auslandseinsatz

Sonstige Fahrtkosten

ABC der wichtigsten Werbungskosten

Anlage: Ausgewählte Pauschbeträge 2023

Der Lohnsteuerabzug

Jeder, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt (Soldaten, Polizisten, Arbeiter, Angestellte und Beamte, aber auch Pensionäre und deren Rechtsnachfolger, also Witwen und Waisen), hat diese der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Am Jahresende erfolgt gemäß § 42b EStG automatisch der sogenannte Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber. Dabei wird überprüft, ob er für den Jahresbruttolohn zu viel Lohnsteuer einbehalten hat. Ist das der Fall, erstattet der Arbeitgeber/Dienstherr die zu viel einbehaltene Lohnsteuer.

Der Lohnsteuerfreibetrag

Ihr Dienstherr behält gemäß Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit usw.) monatlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ein, welche er für Sie an das Finanzamt abführt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind die wichtigsten Freibeträge, wie zum Beispiel der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag und die Vorsorgepauschale bereits berücksichtigt.

Darüber hinaus können Sie sich beim Finanzamt in der ELStAM-Datenbank einen zusätzlichen Freibetrag eintragen lassen, der dann von Ihrem Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Dieser Freibetrag beruht auf Ihren persönlichen Verhältnissen, wie zum Beispiel erhöhten Werbungskosten aus Ihrer Tätigkeit als Soldat oder einem Ausbildungsfreibetrag für ihr auswärtig studierendes Kind.

Durch die Eintragung dieses zusätzlichen Freibetrags zahlen Sie jeden Monat weniger Lohnsteuer und erhöhen dadurch Ihr Nettogehalt. Der eingetragene Freibetrag ist aber grundsätzlich nur vorläufig und führt zu einer Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer. In Ihrer Einkommensteuererklärung geben Sie dann nicht den Freibetrag an, sondern die Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen (z. B. Ihre erhöhten Werbungskosten). Sollte der Freibetrag, der eingetragen wurde, zu hoch gewesen sein, führt dies zu einer Steuernachzahlung.

Seit 2016 müssen Sie den Lohnsteuerfreibetrag nur noch alle zwei Jahre neu beantragen. Ausführliche Tipps und Hinweise zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren finden Sie in Kapitel 12.

Steuertarif

Die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif bildet das zu versteuernde Einkommen. Der Tarif ist in Deutschland als linear-progressiver Tarif ausgestaltet, das heißt, die Steuerlast wächst überproportional mit steigendem Einkommen. Im Rahmen dieses Tarifs werden das Existenzminimum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Die wichtigsten Eckdaten des Einkommensteuertarifs 2023:

Grundfreibetrag: 10.908 Euro (21.816 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten)

Eingangssteuersatz bei Übersteigen des Grundfreibetrags: 14 Prozent

Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 61.972 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 123.944 Euro: 42 Prozent

Reichensteuer ab einem Einkommen von 277.826 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 555.652 Euro: 45 Prozent

Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbehalt

Der Grundgedanke, der der Einkommensbesteuerung zugrunde liegt, ist der progressive Steuertarif. Dies bedeutet, dass mit steigendem Einkommen auch die zu zahlende Steuer steigt, nicht nur absolut, sondern auch prozentual. Ein niedriges Einkommen unterliegt folglich einem niedrigeren Steuersatz und ein höheres Einkommen einem höheren Steuersatz. Durch diesen progressiven Tarif soll das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im deutschen Steuerrecht umgesetzt werden.

Der Einkommensteuertarif hat 2023 folgende Struktur:

Nullzone: zu versteuerndes Einkommen zwischen 0 Euro und 10.908 Euro; Steuerbelastung gleich 0, da der Grenzsteuersatz 0 Prozent beträgt

Progressionszone I: zu versteuerndes Einkommen zwischen 10.909 Euro und 15.786 Euro; Grenzsteuersatz zwischen 14 Prozent und 24 Prozent

Progressionszone II: zu versteuerndes Einkommen zwischen 15.787 Euro und 62.809 Euro; Grenzsteuersatz zwischen 24 Prozent und 42 Prozent

Proportionalzone I: zu versteuerndes Einkommen zwischen 62.810 Euro und 277.825 Euro; Grenzsteuersatz einheitlich bei 42 Prozent

Proportionalzone II: zu versteuerndes Einkommen ab 277.826 Euro; Grenzsteuersatz einheitlich bei 45 Prozent

Bei Zusammenveranlagung sind die Werte zu verdoppeln.

In § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind zahlreiche Einnahmen normiert, die Ihnen steuerfrei zufließen können. Von diesen steuerfreien Einnahmen wiederum unterliegen einige dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass diese Einnahmen selbst nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden.

Beispiel:

Ein verheirateter Soldat hat ein zu versteuerndes Einkommen von 24.000 EUR. Seine Ehefrau hat für ein ganzes Jahr Arbeitslosengeld in Höhe von 8.000 EUR bezogen. Ohne das Arbeitslosengeld der Ehefrau beträgt die festzusetzende Einkommensteuer für das Jahr 2023 1.150 EUR.

Da das Arbeitslosengeld eine steuerfreie Einnahme gemäß § 3 EStG ist, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist wie folgt zu verfahren: In einem ersten Schritt wird das Arbeitslosengeld unter Abzug des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 1.230 EUR dem zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, wie hoch der durchschnittliche Steuersatz unter Berücksichtigung dieses höheren Einkommens wäre. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 24.000 EUR angewendet.

Die tatsächliche festzusetzende Einkommensteuer beträgt somit 1.960 EUR und ist damit deutlich höher als ohne Progressionsvorbehalt.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen (siehe nachfolgenden Abschnitt) – für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt – sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Diese Leistungen bekommen Sie zwar steuerfrei ausgezahlt, sie wirken sich jedoch auf den Progressionsvorbehalt aus.

Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden und für diesen Betrag nun ein eigener, individueller Steuersatz ermittelt wird. Im Ergebnis führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte. Das kann dazu führen, dass Sie Steuern nachzahlen müssen bzw. eine geringere Steuererstattung als in Vorjahren ohne Lohnersatzleistungen erhalten.

Beispiel:

OFw Mueller hat ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 32.000 EUR. Zusätzlich erhält sie 6.000 EUR Elterngeld. Sie hat also ein Gesamteinkommen in Höhe von 38.000 EUR. Die Einkommensteuer würde bei Einzelveranlagung 7.876 EUR betragen, was einem individuellen Steuersatz von 20,73 % entspricht. Da das Elterngeld aber steuerfrei ist und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird dieser Steuersatz nur auf das Einkommen ohne Elterngeld angewendet. Die Steuer, die OFw Mueller zahlen muss, beträgt 6.634 EUR.

Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 32.000 EUR nur 5.900 EUR betragen. Das bedeutet, dass für das eigentlich steuerfreie Elterngeld in Höhe von 6.000 EUR doch 734 EUR mehr Steuern gezahlt werden müssen (6.634 EUR – 5.900 EUR). Zusätzlich erhöht sich auch ggf. die Kirchensteuer.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

§ 32b Abs. 1 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der Lohn-/Entgeltersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das sind zum Beispiel:

Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Arbeitslosengeld I

Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenkasse

Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Teilarbeitslosengeld

Übergangsgeld

Verletztengeld

Beim Elterngeld handelt es sich um eine einkommensabhängige Lohnersatzleistung. Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist gemäß § 3 Abs. 1 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Alle steuerfreien Leistungen wiederum, die nicht in § 32b Abs. 1 EStG aufgeführt sind, fallen nicht unter den Progressionsvorbehalt und sind nicht in der Steuererklärung anzugeben. Das sind beispielsweise:

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Sozialhilfe

Wohngeld, Streikgeld

Betreuungsgeld für Eltern von Kleinkindern

Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung

eine Verdienstausfallentschädigung der gesetzlichen Krankenkasse

Grundsätzlich steuerfrei und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegend ist die Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeldern. Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nicht übersteigen. Für das Trennungsgeld gilt, dass dieses nach Ablauf von drei Monaten steuerpflichtig wird.

Vorteil steuerbegünstigter Gehaltszuwendungen

Für jeden Euro einer Gehaltserhöhung fallen oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben an. Diesen erheblichen Abzügen können Sie entgegentreten, indem Sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile mit Ihrem Dienstherren aushandeln. Dies ist auch für seine Arbeitgeberseite interessant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialabgaben fällig werden, die der Arbeitgeber zur Hälfte tragen müsste. Zudem sind beide Arbeitsparteien daran interessiert, dass von einer Lohnzahlung möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt.

Hier stellen wir Ihnen eine Auswahl von Möglichkeiten steuergünstiger Zuwendungen vor und geben einen Überblick über die jeweiligen Gestaltungsalternativen.

Abfindungen

Steuerbegünstigte Abfindungen sind ein Ausgleich für die Nachteile, die Sie wegen Verlustes des Arbeitsplatzes erleiden, insbesondere eine Kompensation für zukünftig entgehende Einnahmen. Die Abfindungen werden durch die sogenannte Fünftelregelung begünstigt. Im Rahmen dieser Fünftelregelung wird die Abfindung als einmalige, hohe Einnahme steuerlich so behandelt, als erhielten Sie diese auf die nächsten fünf Jahre gleichmäßig verteilt: Bei der Steuerberechnung wird zunächst ein Fünftel der Abfindung zum versteuernden Einkommen addiert. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag ohne Abfindung wird dann mit fünf multipliziert, sodass sich die Einkommensteuer auf die Abfindung ergibt. Durch diesen Kniff bleibt der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif unberücksichtigt, der beim Ansatz des vollen Abfindungsbetrags zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerlast führen würde.

Eine Art „Abfindung“ sind auch die Übergangsbeihilfen, welche als einmalige finanzielle Zuwendung an Soldaten auf Zeit gezahlt werden.

Betriebliche Altersvorsorge

Soldaten auf Zeit haben keine Möglichkeit, an einer betrieblichen Altersversorgung teilzunehmen. Ihnen steht neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich die Möglichkeit zur Teilnahme an einer privaten Altersversorgung offen wie beispielsweise der Riester- oder Rürup-Rente.

Heilfürsorge

Die unentgeltliche Inanspruchnahme der Heilfürsorge durch die Soldaten der Bundeswehr ist steuerfrei.

Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge

Folgende Lohnzuschläge sind steuerfrei, soweit sie für

Nachtarbeit 25 Prozent,

Sonntagsarbeit 50 Prozent,

Feiertagsarbeit und Arbeit am 31.12. ab 14:00 Uhr 125 Prozent und für

Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 01.05. 150 Prozent

des Grundlohns nicht übersteigen.

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.

Der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn ist auf 50 Euro begrenzt.

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

Wichtiges BFH-Urteil:

Die gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist laut BFH-Urteil vom 15.02.2017, Az. VI R 30/16, nicht steuerfrei. Der BFH stellte klar, dass eine Steuerbefreiung für Zuschläge ausschließlich für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu gewähren ist. Alle anderen Zuschläge, die arbeitsbedingte Erschwernisse ausgleichen sollen und neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind dementsprechend dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Pauschalversteuerung der Fahrten zur Arbeit

Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Kaserne kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bis zu der Höhe, die Sie im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen können, steuer- und sozialversicherungsfrei mit Ihrem monatlichen Gehalt auszahlen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitgeber diesen Betrag mit 15 Prozent pauschal versteuert. Ist der Wert, den Ihr Arbeitgeber Ihnen erstattet, höher als der Wert, den Sie als Werbungskosten geltend machen können, müssen Sie den übersteigenden Betrag als Gehalt versteuern.

Praxis-Tipp:

Der pauschal versteuerte Betrag ist nicht im Bruttolohn enthalten und wird deshalb auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile „pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte“ gesondert ausgewiesen. In Ihrer Einkommensteuererklärung (Anlage N) geben Sie Ihre Fahrtkosten zur Arbeit so an, als hätten Sie keine Erstattung von Ihrem Arbeitgeber bekommen. Weiterhin tragen Sie in der Anlage N den Betrag ein, der Ihnen von Ihrem Arbeitgeber erstattet wurde.

Privatnutzung betrieblicher Telefone/Computer

Die Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (z. B. PCs, Smartphones, Tablets, Handys) erwachsen, sind steuerfrei. Das gilt selbst dann, wenn die Geräte in der Privatwohnung des Arbeitnehmers genutzt werden. Die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten) sind ebenfalls nicht zu versteuern. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software des Arbeitgebers, beispielsweise sogenannte Home-Use-Programme zur Textverarbeitung. Wichtig hierbei ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Telekommunikationsgeräte nicht schenkt, sondern diese betrieblich anschafft und Ihnen lediglich auch zur privaten Nutzung überlässt.

Sachbezüge für Verpflegung und Unterkunft

Wird Ihnen als Soldat freie Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung gestellt, zum Beispiel wenn Sie in einer Kaserne untergebracht sind, handelt es sich hierbei um einen Sachbezug. Sachbezüge sind wie Barbezüge grundsätzlich Teil des Arbeitslohns und somit steuerpflichtig. Die Höhe der geldwerten Vorteile sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt, die Sätze werden jährlich angepasst. Die Sachbezugswerte haben insbesondere Bedeutung für Auswärtstätige, die von ihrem Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten erhalten.

FrühstückMittagessenAbendessenVerpflegung insgesamtmonatlich60,00 EUR114,00 EUR114,00 EUR288,00 EURkalender-täglich2,00 EUR3,80 EUR3,80 EUR9,60 EURUnterkunft belegt mitUnterkunft allgemein1 Soldatmonatlich265,00 EURkalendertäglich8,83 EUR2 Soldatenmonatlich144,60 EURkalendertäglich4,82 EUR3 Soldatenmonatlich120,50 EURkalendertäglich4,02 EURmehr als 3 Soldatenmonatlich96,40 EURkalendertäglich3,21 EUR

Wird freie Verpflegung an Angehörige der Bundeswehr im Einsatz gewährt, ist dies steuerfrei (§ 3 Nr. 4c EStG). Das gilt jedoch nicht für Zivilbeschäftigte!

Als Unterkunft zählt jeder Raum, in dem eine selbstständige Haushaltsführung nicht möglich ist, zum Beispiel ein möbliertes Zimmer in einer Kaserne. Der Sachbezug für die Unterkunft braucht nicht versteuert zu werden, wenn entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar wären (z. B. auf Lehrgängen). Folgerichtig sind dann keine Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehbar, wohl aber die Fahrtkosten.

Sofern Sie für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung bzw. Unterkunft ein Entgelt zahlen müssen, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen den amtlichen Sachbezugswerten und dem durch Sie gezahlten Entgelt steuerpflichtig. Wenn Sie also mindestens den Sachbezugswert zuzahlen, wie es bei Angehörigen der Bundeswehr bei Lehrgängen regelmäßig der Fall ist, entsteht Ihnen kein geldwerter Vorteil. Auf die Höhe des tatsächlichen Werts der Verpflegung/Unterkunft kommt es nicht an.

Sparanreize

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, werden als vermögenswirksame Leistungen bezeichnet. Diese Sparform wird vom Fiskus durch die sogenannte Arbeitnehmersparzulage subventioniert. Nach dem Vermögensbildungsgesetz können grundsätzlich ausschließlich Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen erhalten, wobei auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte, deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird, zum begünstigten Personenkreis zählen. Es profitieren jedoch auch den Arbeitnehmern gleichgestellte Personen von der Arbeitnehmersparzulage, also Beamte, Richter, Polizisten, Berufs- und Zeitsoldaten.

Folgende Personengruppen erhalten keine vermögenswirksamen Leistungen:

Helferinnen und Helfer, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten

Entwicklungshelfer

Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie nicht weiter in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen

Empfänger von Versorgungsbezügen (z. B. Beamten- oder Witwen- und Waisenpensionen)

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie GmbH-Geschäftsführer

Sie als Soldat haben einen Anspruch auf die Zulage, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 17.900 Euro bei Alleinstehenden bzw. 35.800 Euro bei Zusammenveranlagung nicht überschreitet und Sie vermögenswirksame Leistungen für wohnwirtschaftliche Zwecke ansparen. Für andere Anlageformen liegt die Einkommensgrenze bei 20.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 40.000 Euro (Ehegatten/Lebenspartner).

Die Mittel zur Ansparung kann der Dienstherr laut Vereinbarung oder Tarifvertrag zusätzlich zum normalen Gehalt extra zahlen. Alternativ können Sie den Betrag vom eigenen Lohn abzweigen. Es gelten folgende Förderhöchstwerte:

VertragsartBeteiligungssparenBausparenmax. begünstigte Sparrate pro Jahr400 EUR (Ledige)/800 EUR (Verheiratete)470 EUR (Ledige)/940 EUR (Verheiratete)Zulagensatz20 %9 %max. Zulage pro Jahr somit80 EUR (Ledige)/160 EUR (Verheiratete)43 EUR (Ledige)/86 EUR (Verheiratete)

Wohnungsbauprämie

Eine weitere staatliche Förderung ist die Wohnungsbauprämie. Nach Ablauf des Steuerjahres kann der Prämienberechtigte für die durch ihn geleisteten Bausparbeiträge die Wohnungsbauprämie beantragen.

Zu dem prämienberechtigten Personenkreis gehören alle Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, oder Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, wie auch Soldaten.

Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent der prämienberechtigten Aufwendungen. Begünstigt sind maximal Bausparleistungen bis zu 700 Euro jährlich bzw. 1.400 Euro bei Zusammenveranlagung. Die Prämie kann also maximal 70 Euro bzw. 140 Euro pro Jahr betragen.

Gemäß § 6 WoPG (Wohnungsbau-Prämiengesetz) zählt die Wohnungsbauprämie nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Um die staatliche Wohnungsbauprämie zu erhalten, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht höher als 35.000 Euro bei alleinstehenden und 70.000 Euro bei zusammen veranlagten Personen sein.

Werbungskosten und Arbeitnehmerpauschbetrag

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Bruttolohn eines Kalenderjahres. Diesen Betrag entnehmen Sie der Lohnsteuerbescheinigung, die Ihnen von der Besoldungsstelle zu Beginn eines Jahres für das vorangegangene Jahr zur Verfügung gestellt wird.

Das Finanzamt gewährt zur Abgeltung von Werbungskosten aufgrund nichtselbstständiger Arbeit automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag. Dieser beträgt seit dem Jahr 2023 1.230 Euro. Den Arbeitnehmerpauschbetrag erhalten Sie auch, wenn Sie keine Werbungskosten hatten oder keine Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben. Er wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Können Sie keine höheren Werbungskosten als den Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro nachweisen, ergeben sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit daraus, dass Sie vom Bruttolohn 1.230 Euro abziehen. Sind die Werbungskosten jedoch höher als 1.230 Euro, sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen, und nicht nur diejenigen, die den Betrag von 1.230 Euro übersteigen.

Sollten Ihre Werbungskosten höher sein als der Pauschbetrag, tragen Sie diese auf Seite 2 und 3 der Anlage N ein. Die Werbungskosten werden dann von Ihrem steuerpflichtigen Bruttolohn abgezogen, sodass nur die verbleibenden Einkünfte zu versteuern sind.

Praxis-Tipp:

Seit dem Veranlagungszeitraum 2019 sind in den Steuerformularen viele Felder durch ein „e“ gekennzeichnet und farblich markiert. Diese Felder kennzeichnen die Daten, die dem Finanzamt regelmäßig bereits elektronisch übermittelt wurden und somit bereits vorliegen. Sie müssen diese Felder nur ausfüllen, wenn die Daten, die dem Finanzamt vorliegen, nicht zutreffend sind.

Wichtig:

Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber bereits Kostenerstattungen erhalten haben, mindert dies natürlich Ihre Werbungskosten.

Das Einkommensteuergesetz definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in Ihrem Fall des Arbeitslohns. Werbungskosten liegen folglich dann vor, wenn Ihnen Kosten entstanden sind, die objektiv mit dem Beruf in Zusammenhang stehen und subjektiv geeignet sind, den Beruf zu fördern. Ob die Aufwendungen tatsächlich den gewünschten Erfolg herbeigeführt haben, ist unerheblich.