Strafprozessrecht - echt verständlich! - Frank Füglein - E-Book

Strafprozessrecht - echt verständlich! E-Book

Frank Füglein

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Beschreibung

Fit für die Prüfung Das Buch vermittelt auch in der 2. Auflage die grundlegenden und prüfungsrelevanten Probleme des Strafprozessrechts. Folgenreiches Prozessrecht Zwar ist das Strafprozessrecht im Wesentlichen stringent aufgebaut. Trotzdem fällt der Umgang damit vielen Studierenden schwer, da das Prozessrecht im Gegensatz zum materiellen Strafrecht weniger greifbar erscheint. Dies kann zu Fehlern führen, die in Unkenntnis des Strafprozessrechts gemacht werden. Und solche Fehler wiederum können vor Gericht zum Problem werden und Strafprozesse gefährden. Lernen leicht gemacht Das Lehrbuch ist in vier Kapitel untergliedert: Allgemeiner Prüfungsaufbau bei strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen Grundbegriffe der Strafprozessordnung Umgang der Ermittlungsbehörden mit den Verfahrensbeteiligten Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen Bestens vorbereitet auf Theorie und Praxis Verständliche Erklärungen und Schemata nehmen die Angst vor dem Strafprozessrecht und bereiten auf Klausuren, aber auch auf die berufliche Praxis bestmöglich vor. Mit Musterklausur und Lösung Die einzelnen Maßnahmen sind kurz und prägnant aufbereitet, so wie sie in Klausur und Praxis zu prüfen sind. Eine Musterklausur mit Musterlösung rundet das Buch ab. Das Autorenteam weiß, worauf es ankommt Dr. Frank Füglein und Sabrina Perpelitz sind seit vielen Jahren in der Lehre im Strafrecht/Strafprozessrecht und in anderen Rechtsgebieten tätig. Sie haben das Lehrbuch aus ihren Erfahrungen heraus erarbeitet und beziehen die Wünsche der Studierenden mit ein.

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Strafprozessrecht – echt verständlich

Prüfungswissen für die Polizeiausbildung

Prof. Dr. Frank Füglein

Professor an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (ehemals HfPV)

Sabrina Perpelitz, LL.M.

Rechtsanwältin und Mediatorin

Dozentin an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

2. Auflage, 2022

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

2. Auflage 2022

E-ISBN 978-3-415-07168-1

© 2018, Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Aerial Mike – stock.adobe.com

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Inhalt

Cover

Titel

Impressum

Inhaltsverzeichnis

Zu den Autoren:

Vorwort

Kapitel 1 Allgemeiner Prüfungsaufbau bei strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen

A. Obersatz

B. Grundrechtseingriff

C. Rechtsgrundlage des Eingriffs

I. Zuständigkeit

II. Verdacht einer Straftat

III. Adressat der Maßnahme

IV. Anordnungsvoraussetzungen

V. Anordnungsbefugnis

VI. Formvorschriften

VII. Verhältnismäßigkeit – GEA

D. Ergebnis

Kapitel 2 Grundbegriffe der Strafprozessordnung

A. Die einzelnen Verdachtsarten

I. Der Anfangsverdacht (einfacher Tatverdacht)

II. Der Hinreichende Tatverdacht

III. Der Dringende Tatverdacht

B. Der Adressat der Maßnahme

I. Der Verdächtige

II. Der Nichtverdächtige

III. Der Beschuldigte

C. Die Verhältnismäßigkeit

I. Geeignetheit

II. Erforderlichkeit

III. Angemessenheit

D. Gefahr im Verzug

E. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

F. Die Prozessmaximen

I. Offizialprinzip

II. Antragsdelikt

III. Privatklagedelikte

IV. Legalitätsprinzip

G. Gegenüberstellung

H. Die einstweilige Unterbringung, § 126a StPO

I. Die Hauptverhandlungshaft, § 127b StPO

J. Straftat von erheblicher Bedeutung

K. Beschlagnahme anderer Gegenstände („Zufallsfunde“)

Kapitel 3 Der Umgang der Ermittlungsbehörden mit den Verfahrensbeteiligten

A. Grundlagen der Beschuldigtenvernehmung

I. Die zur Last gelegte Tat

II. Das Aussageverweigerungsrecht

III. Anwaltskonsultationsrecht

IV. Stellen von Beweisanträgen und Bestellung eines Verteidigers nach § 141 I, III StPO

V. Schriftliche Äußerung und Täter-Opfer-Ausgleich

VI. Verbotene Vernehmungsmethoden

B. Grundlagen der Zeugenvernehmung

I. Grundlagen der Vernehmung

II. Belehrung über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte

III. Verbotene Vernehmungsmethoden

C. Der Verteidiger

Kapitel 4 Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen

Die polizeiliche Generalklausel, § 163 I StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Identitätsfeststellung beim Verdächtigen, § 163b I StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Identitätsfeststellung beim Nichtverdächtigen, § 163b II StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, § 81b StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Untersuchung anderer Personen, § 81c StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Durchsuchung beim Verdächtigen am Tag, § 102 StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Durchsuchung beim Verdächtigen in der Nacht, §§ 102, 104 StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen am Tag, § 103 StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen in der Nacht, § 104 StPO

Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe § 81a StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die vorläufige Festnahme, § 127 II i. V. m. § 112 ff. StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Festnahme von Störern, § 164 StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln, § 94 StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Rasterfahndung, § 98a StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Die Postbeschlagnahme, § 99 StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen, § 163d StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163e StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Längerfristige Observation, § 163 f StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Überwachung des Fernmeldeverkehrs, § 100a StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Datenabgleich, § 98c StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

DNA-Analyse, § 81e StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

DNA-Identitätsfeststellung – § 81g StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

DNA- Reihenuntersuchung, § 81h StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum, § 100f StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum, § 100h StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten, § 100i StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Erhebung von Verkehrsdaten, § 100g I StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Erhebung von Verkehrsdaten, § 100g II StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Erhebung von Verkehrsdaten, § 100g III StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Sicherheitsleistung, § 132 StPO

I. Obersatz

II. Grundrechtseingriff

III. Rechtsgrundlage des Eingriffs

IV. Ergebnis

Musterklausur

Musterlösung

I. Prüfung der Identitätsfeststellung des C

A. Obersatz

B. Grundrechtseingriff

C. Rechtsgrundlage des Eingriffs

D. Ergebnis

II. Vorläufige Festnahme

A. Obersatz

B. Grundrechtseingriff

C. Rechtsgrundlage des Eingriffs

D. Ergebnis

III. „Sicherstellung“ des Schlagrings

A. Obersatz

B. Grundrechtseingriff

C. Rechtsgrundlage des Eingriffs

D. Ergebnis

IV. Anordnung eines Blutalkoholtests

A. Obersatz

B. Grundrechtseingriff

C. Rechtsgrundlage des Eingriffs

D. Ergebnis

Zu den Autoren:

Sabrina Perpelitz

Rechtsanwältin und Mediatorin Sabrina Perpelitz ist seit vielen Jahren erfolgreiche Rechtsanwältin, unter anderem mit dem Schwerpunkt Strafverteidigung. Zudem ist sie erfolgreich in der Konfliktbewältigung und Unternehmensoptimierung durch strukturiertes Mediationsmanagement tätig. Sie ist Dozentin an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, Referentin und Autorin.

Dr. Frank Füglein

Prof. Dr. Frank Füglein war 15 Jahre lang Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main. Dort leitete er unter anderem ein strafrechtliches Dezernat. Er weiß, wie gerichtliche Verfahren verlaufen und enden können und weshalb es sinnvoll ist, im Vorfeld Wissen im Strafprozessrecht zu sammeln. Er ist zudem Referent, Dozent an diversen Hochschulen, Autor, Prüfer im juristischen Staatsexamen sowie Moderator und Rechtsexperte in der ZDF Sendung „Zu Recht? – Streitfälle im Fokus“. Seit 2022 ist er Professor an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Vorwort

Dieses Buch soll der Wissensvermittlung in den grundlegenden und prüfungsrelevanten Fragen des Strafprozessrechts dienen. Das Strafprozessrecht ist im Wesentlichen stringent aufgebaut, gleichwohl tun sich viele Studierende mit dieser Materie etwas schwer, weil es wahrscheinlich „nur“ das Prozessrecht ist und nicht das materielle Strafrecht, was u. U. greifbarer erscheint.

Die Verfasser sind seit vielen Jahren in der Lehre im Strafrecht/Strafprozessrecht und anderen Rechtsgebieten tätig und haben dieses Lehrbuch daher aus den Erfahrungen und Wünschen der Studierenden heraus erarbeitet.

Gerade das Strafprozessrecht ist es, was in seiner falschen Anwendung im Ermittlungsverfahren Strafprozesse gefährden kann. Die Verfasser erleben bei ihrer beruflichen Tätigkeit immer wieder, welche fatalen Fehler in Unkenntnis des Strafprozessrechts gemacht werden, die vor Gericht zum Problem werden können. Dieses Lehrbuch soll daher dazu dienen, verständlich mit konsequenten Schemata die Angst vor dem Strafprozessrecht zu nehmen und die Studierenden auf Klausuren, aber auch auf ihre berufliche Praxis, bestmöglich vorzubereiten. Die einzelnen Maßnahmen werden daher „ohne weitere Schnörkel“ so aufbereitet, wie sie in der Klausur und der Praxis zu prüfen sind.

Bad Soden, Mai 2022

Die Verfasser

Kapitel 1 Allgemeiner Prüfungsaufbau bei strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen

Kurz und knapp empfiehlt sich folgender Prüfungsaufbau:

A. Obersatz

B. Grundrechtseingriff

C. Rechtsgrundlage des Eingriffs

1. Zuständigkeit

2. Verdacht einer Straftat

3. Adressat der Maßnahme

4. Anordnungsvoraussetzungen

5. Anordnungsbefugnis

6. Formvorschriften

7. Verhältnismäßigkeit

D. Ergebnis

A.Obersatz

Zunächst ist in einem Obersatz das Ziel der polizeilichen Maßnahme zu benennen (Z.B. eine Durchsuchung, Identitätsfeststellung, Blutentnahme usw.).

Beispiel: „Ziel der polizeilichen Maßnahme könnte eine Identitätsfeststellung gemäß § 163b I StPO gewesen sein.“

B.Grundrechtseingriff

Hieran anschließend ist darzulegen, ob die Maßnahme in ein Grundrecht des betroffenen Bürgers eingreift und in welches.

Beispiel: „Durch diese Maßnahme haben die handelnden Polizeibeamten in das Grundrecht des XY auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.“

C.Rechtsgrundlage des Eingriffs

Nunmehr ist zu klären, ob die Maßnahme der Polizeibeamten durch ein Gesetz gedeckt ist. Ab hier spielt „die eigentliche Musik“ in der strafprozessualen Prüfung!

Beispiel: „Die Maßnahme könnte durch § 163b I StPO gedeckt sein.“

I.Zuständigkeit

Die handelnden Polizeibeamten müssten sachlich, örtlich und instanziell zuständig gewesen sein. Zumeist wird dies bereits im Bearbeitervermerk einer Klausur bejaht (genau lesen!).

Beispiel: „Laut Bearbeitervermerk waren die handelnden Polizeibeamten zuständig.“

Anderenfalls ist die sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit zu prüfen.

II.Verdacht einer Straftat

Es müsste der Verdacht einer Straftat gegeben sein, denn ohne einen solchen Verdacht wäre die Maßnahme nach der StPO rechtswidrig. Hierbei ist im jeweiligen Paragrafen der StPO, an dem man gerade arbeitet, nachzulesen, welcher Verdachtsgrad erforderlich ist. Dieser ist sodann zu benennen, zu definieren und zu subsumieren. Die unterschiedlichen Verdachtsgrade sind Kapitel 2, Abschnitt A. genau definiert.

Beispiel: „Gemäß § 163b I StPO müsste der Anfangsverdacht gegeben sein. Dieser liegt vor, wenn… Hier ist es wie folgt zu beurteilen:…“

III.Adressat der Maßnahme

Der Adressat der Maßnahme könnte der Verdächtige, der Nichtverdächtige oder aber der Beschuldigte sein. Im Falle der Sicherstellung/Beschlagnahme ist der Gewahrsamsinhaber der richtige Adressat der Maßnahme. Der für den Fall entsprechende Adressat muss sodann benannt, definiert und subsumiert werden!

Beispiel: „Adressat der Maßnahme müsste der Beschuldigte sein. Beschuldigter ist, wer… Hier ist es wie folgt zu beurteilen…“

IV.Anordnungsvoraussetzungen

Hier ist im jeweiligen Paragrafen der StPO nachzulesen, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Maßnahme ergriffen werden darf. Es steht wirklich alles, was Sie wissen müssen, im Gesetz!

Beispiel: „Gemäß § XY müsste X und Y gegeben sein. Hier ist es wie folgt zu beurteilen…“

V.Anordnungsbefugnis

Hier stellt sich die Frage in der Prüfung, wer befugt war, die Maßnahme anzuordnen, z. B. die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Richter. An diesem Punkt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf die Thematik „Gefahr in Verzug“ einzugehen.

Beispiel: „Gemäß § 163b I 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Hier haben die Polizeibeamten X und Y den Verdächtigen zur Preisgabe seiner Identität aufgefordert. Demnach waren sie auch anordnungsbefugt.“

VI.Formvorschriften

Hier sind die Formvorschriften zu benennen, die evtl. in Betracht kommen, etwa besondere Belehrungen, die Bekanntgabe der Maßnahme etc.

Eine Maßnahme ist (so es keine verdeckte Maßnahme ist) immer bekannt zu geben. Daher wird im folgenden Schema die Bekanntgabe nicht gesondert aufgeführt.

Beispiel: „Die Polizeibeamten hätten dem Verdächtigen bekannt geben müssen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, § 163b I Satz 1, 2. Halbsatz i. V. m. § 163a IV Satz 1 StPO. Dies haben sie getan.“

Sollten besondere Belehrungspflichten gegeben sein, so ergeben sich diese aus dem Gesetz. Untenstehend werden diese, soweit erforderlich, benannt.

VII.Verhältnismäßigkeit – GEA

(Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit)

Letztlich ist zu beurteilen, ob die Maßnahme auch verhältnismäßig war. Dafür müsste sie geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein. Die entsprechenden Begriffe sind sodann zu benennen, zu definieren und zu subsumieren.

Beispiel: „Die Maßnahme müsste auch verhältnismäßig gewesen sein, das heißt, sie muss geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein.

Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn… Hier stellt es sich wie folgt dar…

Eine Maßnahme ist dann erforderlich, wenn… Hier stellt es sich wie folgt dar….

Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn… Hier stellt es sich wie folgt dar….“

D.Ergebnis

Im Ergebnis ist sodann darzulegen, ob die geprüfte Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war.

Beispiel: „Die Maßnahme war rechtmäßig.“

Kapitel 2 Grundbegriffe der Strafprozessordnung

Das oben genannte Schema muss am konkreten Fallbeispiel angewandt werden. Sie haben bereits gesehen, dass Sie diverse Grundbegriffe (etwa Verdächtiger, Anfangsverdacht, Gefahr in Verzug etc.) benötigen und diese definieren müssen. Vorweg sei aber die Angst genommen, dass es sicherlich nicht so viele Definitionen sind wie in manch anderen Rechtsgebieten. Also locker bleiben ☺

A.Die einzelnen Verdachtsarten

Für verschiedene Maßnahmen sind verschiedene Verdachtsgrade erforderlich, was ein einfacher Blick in das Gesetz sofort verdeutlicht. Folgende Verdachtsgrade sollten Sie beherrschen, definieren und subsumieren können:

I.Der Anfangsverdacht (einfacher Tatverdacht)

Der Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte das Vorliegen einer Straftat als möglich erscheinen lassen. (Vgl. § 152 II StPO)

Merke: Bloße Vermutungen, die nicht durch konkrete Umstände belegt werden können, reichen nicht aus.

II.Der Hinreichende Tatverdacht

Der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei aktueller Tatbewertung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens größer ist als der Freispruch.

Merke: Der hinreichende Tatverdacht wird bei der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidend.

III.Der Dringende Tatverdacht

Der dringende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt.

Merke: Der dringende Tatverdacht ist z. B. für den Erlass eines Haftbefehls durch den Haftrichter erforderlich. Dies müssen Sie also auch im Vorfeld bei der vorläufigen Festnahme beachten!

B.Der Adressat der Maßnahme

Als typische Adressaten einer strafprozessualen Maßnahme kommen der Verdächtige, der Nichtverdächtige und der Beschuldigte in Betracht. Diese klausur- und praxisrelevanten Adressaten müssen Ihnen bekannt sein.

I.Der Verdächtige

Der Verdächtige ist derjenige, auf dessen mögliche Täterschaft oder Teilnahme konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte hinweisen.

II.Der Nichtverdächtige

Nichtverdächtig (oft auch als „Unverdächtiger“ oder „andere Person“ beschrieben) ist jemand, gegen den ein Tatverdacht nicht begründet werden kann.

III.Der Beschuldigte

Der Beschuldigte ist der Tatverdächtige, gegen den aufgrund gesteigerter Verdachtsmomente konkret die Ermittlungstätigkeit geführt wird.

C.Die Verhältnismäßigkeit

Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein, das heißt, sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

I.Geeignetheit

Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.

II.Erforderlichkeit

Eine Maßnahme ist dann erforderlich, wenn eine gleich wirksame, aber den Betroffenen weniger belastende Maßnahme nicht zur Verfügung steht.

III.Angemessenheit

(„Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“)

Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Maßnahme an sich und der Zweck der Maßnahme nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.

D.Gefahr im Verzug

Einige strafprozessuale Maßnahmen setzen eine richterliche Vorabentscheidung voraus. So regelt etwa § 105 StPO hinsichtlich der Durchsuchung, dass diese nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden darf.

Grundsätzlich ist bei diesen Maßnahmen also die richterliche Entscheidung die Regel und nicht die Ausnahme. Die Gerichte haben auch durch geeignete Maßnahmen (etwa durch tägliche Eildienste oder auch durch Rufbereitschaften) sicherzustellen, dass ein Richter erreichbar ist. In der Praxis wird dies jedoch oft durch zeitliche Pausen (etwa in der Nacht) nicht gewährleistet. Dann stellt sich die Frage, wann genau Gefahr im Verzug vorliegt und ohne den Richter entschieden werden kann.

Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn eine gerichtliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde.

Anordnungen unter Inanspruchnahme dieser Eilkompetenz müssen mitsamt der ihnen zugrunde liegenden Umstände des Einzelfalles vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (BVerfG NStZ 2001, 382; BeckRS 2015, 48330 Rn 72).

E.Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind Amtsträger, die bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Strafverfolgung haben. Rechtsgrundlage ist § 152 I GVG i. V. m. der jeweiligen Landesverordnung. Voraussetzung für die Zuerkennung der Eigenschaft als Ermittlungsperson ist unter anderem die Erreichung des 21. Lebensjahr sowie die Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem bezeichneten Beamten- oder Angestelltenverhältnis.

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind vielfach Polizeibeamte, aber auch der Forstdienst, Steueraufsichtsdienst, Grenzaufsichtsdienst, Bergämter oder die Forst- und Fischereiverwaltungen stellen Ermittlungsbeamte dar. Aus praktischen Erwägungen können auch landesfremde Beamte zu Ermittlungspersonen bestellt werden.

Beispielsweise regelt § 105 I StPO, dass die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei „Gefahr im Verzug“ eine Durchsuchung einer Wohnung anordnen dürfen.

F.Die Prozessmaximen

I.Offizialprinzip

(Amtsermittlungsgrundsatz)

Das Offizialprinzip wird in § 152 I StPO geregelt und besagt, dass das Strafverfahren vom ersten Einschreiten bis zur Strafvollstreckung allein dem Staat zusteht. Die Staatsanwaltschaft wird hier vom Amts wegen tätig und nimmt grundsätzlich keine Rücksicht auf Privatinteressen oder auf Entscheidungen von Einzelnen, sofern der Rechtsfrieden der Gesamtheit im erheblichen Maße beeinträchtigt wird.

II.Antragsdelikt

Antragsdelikte sind Straftaten, die für ihre Verfolgung als Prozessvoraussetzungen ausnahmsweise einen Strafantrag verlangen. Das Erfordernis eines Strafantrags ist jeweils ausdrücklich im Gesetz angeordnet.

Hierbei lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

1)

Absolute Antragsdelikte sind solche, bei denen die Strafverfolgung ausschließlich nur dann möglich ist, wenn ein Strafantrag gestellt wurde, so z. B. nach § 205 I i. V. m. § 202 StGB bei Verletzung des Briefgeheimnisses.

2)

Relative Antragsdelikte sind solche, die zwar grundsätzlich ohne Antrag, in bestimmten Fällen aber, vor allem bei besonderen persönlichen Beziehungen, nur mit einem Strafantrag verfolgbar sind, so z. B. nach § 259 II i. V. m. § 248a StGB bei Hehlerei geringwertiger Sachen.

3)

Antragsdelikte, bei denen der Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann, so z. B. nach § 303c StGB bei Sachbeschädigung.

Strafantragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte oder dessen gesetzlicher Vertreter.

III.Privatklagedelikte

Die Privatklagedelikte hat der Gesetzgeber in § 374 StPO geregelt. Bei den Privatklagedelikten handelt es sich um einen Katalog von Straftaten, bei denen es grundsätzlich dem Verletzten zuzumuten ist, seine Interessen an der Bestrafung des Täters selbst im Wege der Privatklage durchzusetzen. Auch dieses Verfahren wird beim Strafrichter durchgeführt, es handelt sich hierbei nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit!

Die öffentliche Anklage durch die Staatsanwaltschaft wird nach § 376 StPO bei diesen Delikten nur erhoben, wenn ein öffentliches Interesse hieran vorliegt.

IV.Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip besagt gemäß §§ 152 II, 170 I StPO, dass die Staatsanwaltschaft jedem Anfangsverdacht nachzugehen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben hat.

G.Gegenüberstellung

Zur Identifizierung eines Verdächtigen können neben den klassischen Maßnahmen, wie etwa der Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auf die noch gesondert eingegangen wird, andere Maßnahmen getroffen werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Verdächtigte seine persönlichen Daten nicht preisgeben will und diese auch nicht auf einfacherem Wege herausgefunden werden können. Hiervon zu unterscheiden ist noch die Vernehmungsgegenüberstellung. Die rechtliche Grundlage der Identifizierungsgegenüberstellung ist streitig. Während eine Meinung die Rechtsgrundlage in § 81b StPO sieht, gehen weitere Meinungen von § 58 II oder § 81a StPO aus. Die Rechtsprechung tendiert zu § 81a StPO. Demnach gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt, bei Gefahr im Verzug steht die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zu. Bei dem Verfahren der Gegenüberstellung ist darauf zu achten, dass alles vermieden werden muss, was die Beweiskraft beeinträchtigen könnte. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei Vorlage von Lichtbildern nicht nur Lichtbilder des Beschuldigten vorgelegt werden. Bei der körperlichen Gegenüberstellung ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte an sich gegenüberzustellen, sondern ebenfalls eine Reihe anderer Personen mit gleichem Geschlecht, ähnlichem Alter und ähnlicher Erscheinung. Hierzu vergleichen Sie unten stehend die Regelungen der Nr. 18 RiStBV.

Nr. 18 RiStBV