Strafrecht Allgemeiner Teil - echt verständlich! - Frank Füglein - E-Book

Strafrecht Allgemeiner Teil - echt verständlich! E-Book

Frank Füglein

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Beschreibung

Strafrecht AT – Leicht zu verstehen Das Lehrbuch vermittelt die grundlegenden und prüfungsrelevanten Themen des Allgemeinen Teil des Strafrechts. Der Allgemeine Teil des Strafrechts bildet die Grundlage jeder strafrechtlichen Prüfung in Studium und Beruf. Sicherheit im Umgang hiermit ist Grundvoraussetzung. Die verständlichen Erläuterungen nehmen den Studierenden die Angst vor dem Strafrecht (Allgemeiner Teil) und den Klausuren und bereiten sie optimal auf ihre berufliche Praxis vor. Das Lehrbuch ist "ohne Schnörkel" so aufbereitet, wie der Allgemeine Teil in der Klausur und der Praxis zu prüfen ist. Klausurhinweise für mehr Durchblick An vier Kapitel zum Allgemeinen Teil schließt ein Kapitel mit Klausurhinweisen an: Aufgabe des Strafrechts; Einteilung der verschiedenen Delikte in Vergehen und Verbrechen sowie Begehungs- und Unterlassungsdelikte Allgemeiner Aufbau vorsätzlicher, vollendeter Begehungsdelikte Täterschaft und Teilnahme Versuch; Fahrlässigkeitsdelikt; erfolgsqualifiziertes Delikt; Unterlassungsdelikt Die strafrechtliche Klausur – Wie gehe ich vor? Nach Wünschen der Studierenden aufgebaut Die Verfasser sind seit vielen Jahren in der Lehre im Strafrecht/Strafprozessrecht tätig und haben das Lehrbuch nach den Erfahrungen und Wünschen der Studierenden konzipiert.

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Strafrecht Allgemeiner Teil – echt verständlich!

Erläuterungen und Schemata für Studium und Beruf

Dr. Frank Füglein,

Richter am Amtsgericht, Frankfurt am Main, Dozent an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Sabrina Perpelitz, L.L.M.,

Rechtsanwältin und Mediatorin, Dozentin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-06351-8 E-ISBN 978-3-415-06354-9

© 2018 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © rcfotostock – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

Dieses Buch soll der Wissensvermittlung in den grundlegenden und prüfungsrelevanten Fragen des Strafrechts im Allgemeinen Teil dienen. Der Allgemeine Teil des Strafrechts bildet letztlich die Grundlage jeder strafrechtlichen Prüfung in Studium und Beruf. Sicherheit im Umgang hiermit ist Grundvoraussetzung.

Die Verfasser sind seit vielen Jahren in der Lehre im Strafrecht/Strafprozessrecht und anderen Rechtsgebieten tätig und haben dieses Lehrbuch daher aus den Erfahrungen und Wünschen der Studierenden heraus erarbeitet.

Dieses Lehrbuch soll daher dazu dienen, mit verständlichen und klaren Erläuterungen die Angst vor dem Strafrecht (Allgemeiner Teil) zu nehmen und die Studierenden auf Klausuren, aber auch auf ihre berufliche Praxis, bestmöglich vorzubereiten. Das Lehrbuch ist „ohne weitere Schnörkel“ so aufbereitet, wie Sie den Allgemeinen Teil in der Klausur und der Praxis zu prüfen haben.

Bad Soden a. Ts., Oberursel, Juni 2018

Die Verfasser

Nutzungshinweis:

Die im Buch verwendete Schreibweise von Vorschriften (mit römischen und arabischen Ziffern)

z. B.: § 40 II 3 StGB,

ist wie folgt zu lesen:

§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB.

Zu den Autoren

Dr. jur. Frank FügleinDr. Frank Füglein ist Richter in Frankfurt am Main und seit vielen Jahren Güterichter am größten Amtsgericht in Hessen. Er war viele Jahre Strafrichter und arbeitet auch heute noch als Haftrichter, wo er unmittelbar mit dem StGB und der StPO konfrontiert ist. Er weiß, wie gerichtliche Verfahren verlaufen und enden können und weshalb es sinnvoll ist, im Vorfeld Wissen im Strafrecht und Strafprozessrecht zu sammeln. Er ist zudem Referent, Dozent an diversen Hochschulen, Autor, Prüfer im juristischen Staatsexamen sowie Moderator und Rechtsexperte in der ZDF Sendung „Zu Recht? – Streitfälle im Fokus“.

Sabrina Perpelitz, L.L.M.Rechtsanwältin und Mediatorin Sabrina Perpelitz ist seit vielen Jahren erfolgreiche Rechtsanwältin, unter anderem mit dem Schwerpunkt Strafverteidigung. Zudem ist sie erfolgreich in der Konfliktbewältigung und Unternehmensoptimierung durch strukturiertes Mediationsmanagement tätig. Sie ist Dozentin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, Referentin und Autorin. Frau Perpelitz versteht es wie kaum eine andere, Theorie und Praxis zu lehren und so Studierende zu begeistern.

Inhalt

Kapitel 1

A. Aufgabe des Strafrechts

B. Die Einteilung der verschiedenen Delikte

I. Vergehen und Verbrechen

II. Begehungs- und Unterlassungsdelikte

Kapitel 2 Allgemeiner Aufbau vorsätzlicher, vollendeter Begehungsdelikte

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung und Taterfolg

b) Kausalität

c) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

a) Die Absicht

b) Der direkte Vorsatz

c) Der Eventualvorsatz

3. Der Tatbestandsirrtum

a) Irrtum über das Handlungsobjekt

b) Das Fehlgehen der Tat

c) Der Irrtum über den Kausalverlauf

II. Rechtswidrigkeit

1. Die Notwehr, § 32 StGB

2. Der rechtfertigende Notstand, § 34 StGB

3. Die rechtfertigende Einwilligung

4. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

5. Zivilrechtliche Selbsthilfe, §§ 229, 859, 1029 BGB

6. Das Erziehungsrecht

7. Der Zivilrechtliche Notstand, §§ 228, 904 BGB

8. Das Festnahmerecht, § 127 StPO

III. Schuld

1. Die actio libera in causa

2. Der entschuldigende Notstand, § 35 StGB

3. Die Notwehrüberschreitung, § 33 StGB

4. Der Verbotsirrtum, § 17 StGB

Kapitel 3 Täterschaft und Teilnahme

I. Die Täterschaft, § 25 StGB

II. Anstiftung, § 26 StGB

III. Beihilfe, § 27 StGB

IV. Versuchte Anstiftung zum Verbrechen, § 30 I StGB

V. Verbrechensverabredung, § 30 II StGB

Kapitel 4

A. Der Versuch

B. Das Fahrlässigkeitsdelikt

C. Das erfolgsqualifizierte Delikt

D. Die Unterlassungsdelikte

I. Das unechte Unterlassungsdelikt

II. Das echte Unterlassungsdelikt

E. Die strafrechtliche Klausur – Wie gehe ich vor?

I. Gutachten- und Urteilstil

1. Der Gutachtenstil

2. Der Urteilstil

II. Ein Konzept erstellen

III. Die Prüfung in einzelnen Teilabschnitten

IV. Konkurrenzen

V. Der Umgang mit einem Meinungsstreit

VI. Übungsfälle

1. Problem in der Tatbestandsmäßigkeit

2. Problem in der Rechtswidrigkeit

3. Problem in der Schuld

4. Mittäterschaft, § 25 II (getrennter Aufbau)

5. Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB

6. Anstiftung, § 26 StGB

7. Beihilfe, § 27 StGB

8. Versuch, §§ 22, 23 StGB

9. Unterlassen, § 13 StGB

Stichwortverzeichnis

Kapitel 1

A. Aufgabe des Strafrechts

Warum lebt unsere Gesellschaft eigentlich mit dem Strafrecht? Welchen Sinn und Zweck verfolgt sie damit?

Als Strafrecht wird grundsätzlich der Teil der Rechtsordnung bezeichnet, der die Voraussetzung der Strafbarkeit sowie die einzelnen Merkmale des strafrechtlich relevanten Verhaltens festlegt und hieran bestimmte Folgen (Strafen) knüpft. Das Strafrecht ist dabei Teil des öffentlichen Rechts.

Grundsätzlich besteht ein Grundbedürfnis der Gesellschaft, die ihr innewohnenden Wertvorstellungen zu schützen. Auf der einen Seite vermag sie dies mit dem Zivilrecht zu tun, indem z. B. für erlittene Schäden Schadensersatz oder Schmerzensgeld gezahlt werden kann. Auf der anderen Seite soll der Rechtsfrieden aber auch dadurch gesichert werden, dass unsere Rechtsordnung bestimmte Taten strafrechtlich (oftmals neben dem Zivilrecht) verfolgt.1 Manchmal vermag ein zivilrechtlicher Anspruch wegen Mittellosigkeit des Anspruchsgegners nicht erfolgreich sein; der staatliche Strafanspruch kann hingegen unabhängig von Geld durchgesetzt werden.

Das Strafrecht dient damit in seiner Schutzfunktion letztendlich der Wahrung des Rechtsfriedens und sichert die elementaren Grundwerte und Rechtsgüter unserer Gesellschaft.

Diese Rechtsgüter werden unterschieden in Individualrechtsgüter, also Rechtsgüter eines jeden Einzelnen, wie z. B. Leben, Freiheit, Eigentum oder Ehre und in Universalrechtsgüter, also Rechtsgüter, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschaft Rechtsschutz genießen. Dies können z. B. die Unbestechlichkeit von Amtsträgern sein oder die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr.

Zum Thema „Sinn und Zweck“ von Strafe werden verschiedene Theorien vertreten, so z. B. dass Strafe rein repressiv wirken soll, während hier unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob der Sühnecharakter oder der Vergeltungscharakter maßgeblich sind. Dem gegenüber wird auch die Auffassung vertreten, dass Strafe präventiv wirken soll. Die Anhänger dieser Auffassung gehen davon aus, dass Strafe eine positive Generalprävention (Stärkung des Rechtsbewusstseins), eine negative Generalprävention (Abschreckung anderer durch Strafe), eine positive Spezialprävention (Besserung des Täters) und eine negative Spezialprävention (Sicherung der Gesellschaft durch Wegsperren des Täters) hat.2

Zu beachten ist, dass das Gesetzlichkeitsprinzip gilt. Das heißt, dass die Strafbarkeit eines bestimmten Handelns gesetzlich bestimmt gewesen sein muss, bevor die Tat begangen wurde. Auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straffolgen müssen im Gesetz festgelegt worden sein.3

Ferner muss der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt sein. Das heißt, dass das jeweilige Strafgesetz hinsichtlich der Straftatbestände und auch hinsichtlich der Straffolgen ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen muss.4 Dem jeweiligen Bürger muss verständlicherweise klar sein, was erlaubt ist und was unter Strafe gestellt wird.

Auch das Rückwirkungsverbot stellt ein Grundprinzip des deutschen Strafrechts dar. Das heißt, strafbegründenden und strafschärfenden Gesetzen darf nicht rückwirkende Kraft beigemessen werden.5

Ferner muss noch das Analogieverbot beachtet werden. Das heißt, durch analoge Anwendung dürfen keine neuen Straftatbestände geschaffen werden.6

B. Die Einteilung der verschiedenen Delikte

I. Vergehen und Verbrechen

Alle Delikte werden in Vergehen und Verbrechen unterteilt.

Verbrechen und Vergehen, § 12 StGB

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Entscheidend bei der Unterteilung in Verbrechen und Vergehen ist dabei die abstrakt angedrohte Strafe.

II. Begehungs- und Unterlassungsdelikte

Abhängig davon, ob der strafrechtliche Tatbestand durch ein aktives Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen erfüllt wird, erfolgt die Einteilung in Begehungs- oder Unterlassungsdelikte.

Während „aktives Tun“ selbsterklärend ist, unterscheidet man hinsichtlich der Unterlassungsdelikte noch bezüglich der „echten Unterlassungsdelikte“ und der „unechten Unterlassungsdelikte“.7

Bei den unechten Unterlassungsdelikten ist eine sogenannte Garantenstellung erforderlich.8 Unter den Voraussetzungen des § 13 StGB steht die Nichtabwendung des tatbestandlichen Erfolgs durch den sogenannten „Garanten“ der Erfolgsbewirkung durch „aktives Tun“ gleich. Hierzu wird aber später unter der Thematik weiter ausgeführt.

Bei den echten Unterlassungsdelikten ist eine Garantenstellung nicht erforderlich. Das bloße Unterlassen einer gesetzlich bestimmten Tätigkeit reicht hier für die Strafbarkeit aus, z. B. im Rahmen der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB.

Kapitel 2 Allgemeiner Aufbau vorsätzlicher, vollendeter Begehungsdelikte

Kurz und knapp empfiehlt sich grundsätzlich folgender Prüfungsaufbau für vorsätzliche, vollendete Begehungsdelikte:

Innerhalb dieser einzelnen Abschnitte findet nun die eigentliche Prüfung statt. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit können z. B. Rechtfertigungsgründe eine Rolle spielen, während im Rahmen der Schuld etwa Entschuldigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe erörtert werden.

I. Tatbestandsmäßigkeit

Im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit sind sowohl der objektive Tatbestand als auch der subjektive Tatbestand zu prüfen.

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung und Taterfolg

Zunächst sind Tathandlung und Taterfolg objektiv zu überprüfen. Hierzu subsumieren Sie die einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale unter den Lebenssachverhalt. Wenn diese nicht gegeben sind, ist die Prüfung bereits beendet.

b) Kausalität

Sodann schließt sich die Prüfung der Kausalität an. Kausal im Sinne des Strafrechts ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, also jede conditio-sine-qua-non.9 Diese weite Betrachtung führt zwangsläufig zu unerträglichen Ergebnissen, da dies eine Vielzahl von Handlungen zu Straftaten macht. Auch hat diese Bedingungstheorie eine Schwachstelle da, wo Handlungen von mehreren Tätern ursächlich sind. Man stelle sich z. B. vor, der Ehemann wird sowohl von seiner Ehefrau als auch von deren Geliebten mit gleicher Dosis vergiftet. In diesem Falle könnte man sowohl das Verhalten der Ehefrau als auch das Verhalten deren Geliebten wegdenken, ohne dass der Erfolg entfiele. Dies würde bei strikter Anwendung der conditio-sine-qua-non Formel also zu einer Tat ohne Täter führen, obschon sowohl die Ehefrau als auch deren Geliebter „Täter“ sein müssten!? Daher wird diese Formel in solchen Fällen noch wie folgt ergänzt:Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für sich erfolgsursächlich.10

c) Objektive Zurechnung

Es ist klar, dass die Bedingungstheorie, die nur auf die Ursächlichkeit abstellt, ein Korrektiv finden muss. Andernfalls würde eine Strafbarkeit auch bei völlig atypischen, regelwidrigen Geschehensabläufen, bei hinzutretenden Handlungen Dritter etc. bejaht werden. Man würde sich also einer permanenten Strafbarkeit aussetzen, obschon die eigene Handlung vielleicht gar keinen strafrechtlichen Erfolg hervorgebracht hätte. Der objektive Tatbestand eines Strafgesetzes kann daher nur dann erfüllt sein, wenn zwischen Handlung und Erfolg nicht nur ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang besteht, sondern dem Täter der konkrete Erfolg auch objektiv zugerechnet werden kann.11

Durch die Lehre der objektiven Zurechnung werden solche Verläufe strafrechtlich ausgeschlossen, die z. B. regelwidrig sind oder atypische Schadensfolgen aufweisen.

Letztlich wird hier geprüft, ob der vermeintliche Täter den tatbestandlichen Erfolg zumindest mitverursacht hat, ob dieser Erfolg objektiv voraussehbar und vermeidbar war und ob sich aufgrund eines tatbestandsadäquaten Kausalverlaufs im Schadenserfolg gerade diejenige rechtlich missbilligte Gefahr realisiert hat, die durch die Handlung des Täters geschaffen worden ist und deren Eintritt nach dem Schutzzweck der Norm vermieden werden sollte.12

Folgender „Klassiker“ soll hierbei als Erklärung dienen: