27,99 €
Die Vereinsführung ist eine verantwortungsvolle und teilweise komplexe Aufgabe. Zum Handwerkszeug gehören Kenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten, um den Verein gemäß den gesetzlichen Vorgaben sicher führen zu können.
Dieses Buch bietet einen kompakten und praxisbezogenen Einblick in die für die Vereinsarbeit relevanten Vorschriften. Zudem sind Übungen zur praktischen Anwendung der Vorschriften enthalten.
Beantwortet werden unter anderem Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht, dem Arbeits- und Steuerrecht sowie dem Vereinsrecht. Grundlagen der Buchführung, zur Aufsichtspflicht oder zum Datenschutz machen Vereinsführung in der Praxis zu einem unverzichtbaren Begleiter in der täglichen Vereinsarbeit.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 348
Veröffentlichungsjahr: 2025
1. Auflage
© WALHALLA Fachverlag, Regensburg
Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an (Tel. 0941/5684-210).
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Eine Haftung für technische oder inhaltliche Richtigkeit wird vom Verlag aber nicht übernommen. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rechtsanwalt ein.
Kontakt: Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke 93042 Regensburg Tel. (09 41) 56 84-0 Fax. (09 41) 56 84-111 E-Mail [email protected]
Die Vereinsführung ist eine verantwortungsvolle und teilweise komplexe Aufgabe. Zum Handwerkszeug gehören Kenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten, um den Verein gemäß den gesetzlichen Vorgaben sicher führen zu können.
Dieses Buch bietet einen kompakten und praxisbezogenen Einblick in die für die Vereinsarbeit relevanten Vorschriften. Zudem sind Übungen zur praktischen Anwendung der Vorschriften enthalten.
Beantwortet werden unter anderem Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht, dem Arbeits- und Steuerrecht sowie dem Vereinsrecht. Grundlagen der Buchführung, zur Aufsichtspflicht oder zum Datenschutz machen Vereinsführung in der Praxis zu einem unverzichtbaren Begleiter in der täglichen Vereinsarbeit.
Markus Czenia , ist Dozent und Autor in den Rechtsgebieten Gemeinnützigkeitsrecht, Sport- und Waffenrecht. Unter anderem lehrt er an der Europäischen Sportakademie Land Brandenburg (ESAB), dem Kommunalen Bildungswerk KBW e.V. und der LSWB – Akademie des Landesverbands der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e. V. Für verschiedene Landessportbünde ist er im Rahmen der Aus- und Fortbildung zum DOSB-Vereinsmanager tätig und Gastdozent an der Hochschule Magdeburg-Stendal.
Vorwort
1. Gemeinnützigkeitsrecht
2. Vier Sphären
3. Buchführung
4. Kassenprüfung
5. Spenden
6. Sponsoring
7. Aufsichtspflicht
8. Haftung
9. Sorgfaltspflicht
10. Vorstand
11. Mitgliederversammlung
12. Arbeitsrecht
13. Vereinssatzung
14. Datenschutz
15. Auflösung des Vereins
16. Anhang
Auszüge aus referenzierten Vorschriften
Grundlagen der rechtssicheren Vereinsführung
Abkürzungen
Um einen Verein führen und rechtssichere Entscheidungen treffen zu können, benötigen Vorstände und andere im Verein in der Verantwortung stehende Personen Kompetenzen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Um in diesem Wirrwarr an Vorschriften nicht den Überblick zu verlieren, fasst dieses Buch die in der Praxis relevanten Bereiche kompakt zusammen.
Fragestellungen zur Gründung und Historie eines Vereins finden sich bewusst nicht in dieser Zusammenstellung. Vielmehr richtet sich dieses Buch an alle Praktiker und an der Vereinsarbeit Interessierte und beantwortet alle Fragen zu den am häufigsten aufkommenden Problemlagen. Grundlagen der Gemeinnützigkeit, Arbeitsrecht oder auch Haftungsfragen werden neben vielen anderen Themen ausführlich und verständlich erklärt.
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde von mir nur die männliche Form gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung der anderen Geschlechter. Alle Geschlechter mögen sich gleichermaßen angesprochen fühlen.
Markus Czenia
1.1 Allgemeine Bestimmungen
1.2 Gemeinnützige Zwecke
1.3 Förderung der Allgemeinheit
1.4 Selbstlosigkeit
1.5 Zeitnahe Mittelverwendung
1.6 Zuwendungen an Vereinsmitglieder
1.7 Rücklagenbildung
1.8 Verwaltungkosten
1.9 Ausschließlichkeit
1.10 Unmittelbarkeit
1.11 Mildtätige Zwecke
1.12 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Gemeinnütziges Handeln ist eine am Gemeinwohl ausgerichtete Tätigkeit. Es geht demnach nicht primär darum, an wirtschaftlichen Prozessen der Märkte teilzunehmen. Gemeinnützige Organisationen finden sich überwiegend in der Rechtsform eingetragener Vereine. Bekannte Vertreter gemeinnütziger Körperschaften sind auch gGmbHs und Stiftungen.
Auch der Verein ohne Rechtspersönlichkeit (nicht eingetragener Verein) im Sinne des § 54 BGB kann durch die Finanzverwaltung gemeinnützigkeitsrechtlich anerkannt werden, sofern die Satzung den Anforderungen der Abgabenordnung genügt.
Der rechtliche Rahmen wird im Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) im dritten Abschnitt, steuerbegünstigte Zwecke, definiert (§§ 51–68 AO).
Für Körperschaften ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung in der Regel von zentraler Bedeutung. Mit ihr gehen steuerliche Vorteile einher, die für das Wirken der Körperschaft relevant sind. Zudem besteht die Möglichkeit, Spenden zu empfangen, um die Finanzkraft zu stärken. Durch die Anerkennung ergeben sich Steuerbefreiungen insbesondere in folgenden Steuerarten:
Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG)
Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16, § 17 ErbStG)
Grundsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 6 GrStG)
Steuerermäßigungen ergeben sich in der Vermögensverwaltung und in den Zweckbetrieben mit Blick auf die Umsatzsteuer. In diesen Bereichen kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent zur Anwendung.
Unter Körperschaften im Sinne des § 51 Abs. 1 AO, die für Steuerbegünstigungen in Betracht kommen, sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Hierzu gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG). Die juristische Person als solche fällt nicht unter diese Regelung.
Unterhält ein Verein unterschiedliche Abteilungen, sind diese lediglich funktionale Untergliederung und keine eigenen Steuersubjekte.
Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Über § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist eine Steuerbegünstigung auch bei den Körperschaften ausgeschlossen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden.1
BFH, Urteil vom 11.04.2012, Az. I R 11/11
Nicht alle Aktivitäten, die ein Verein entfalten möchte, sind mit den Regelungen der Abgabenordnung im Hinblick auf die angestrebte Steuerbegünstigung in Einklang zu bringen.
Die Förderung muss sich auf die Verwirklichung eines Zwecks aus der abschließenden Aufzählung in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–26 AO beziehen. Der Beispielkatalog wurde 2007 in die Abgabenordnung aufgenommen. Er war zuvor in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV enthalten.2 Die prominentesten Vertreter sind:
Förderung von Wissenschaft und Forschung
Förderung von Kunst und Kultur
Förderung des Sports
Der Katalog enthält insgesamt 26 Zwecke und ist gelegentlich dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen. So kommen im Lauf der Zeit neue Zwecke hinzu. Im Jahr 2021 sind unter anderem der Klimaschutz und der Freifunk in den Katalog aufgenommen worden.
Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. In diesem Zusammenhang soll der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO um die Nummer 27 ergänzt werden.
Mit der neuen Regelung wird die vergünstigte Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen nunmehr als ideelle Zweckverwirklichung in der Abgabenordnung festgeschrieben.
Vermietet eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt oder an nicht begünstigte Personen, wird die Vermietung nicht mehr als ideelle Zweckverwirklichung angesehen. Diese Tätigkeit ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bezahlbares Wohnen für Personen mit geringem Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden. Eine starre Grenze, um wie viel sich die Miete von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, wird nicht gesetzlich festgelegt. Es wird jedoch verlangt, dass die Unterscheidung dauerhaft bestehen muss.
Um die Entwicklung steigender Mieten im Vergleich zum Einkommen in Zusammenhang mit der aktuell bestehenden Wohnungsnot angemessen abbilden zu können, werden die Grenzen für die Ermittlung der Einkommensgrenzen im Vergleich zu § 53 Satz 1 Nr. 2 AO durch Erhöhung der Multiplikatoren angepasst.
Die Neuregelung sieht in Satz 3 vor, dass die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses nachgewiesen werden müssen. Kommt es zu einem Mieterwechsel, müssen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO wieder erfüllt sein.
Mit Blick auf den Abbau von Bürokratie soll mit dieser Regelung der administrative Aufwand reduziert werden. Somit müssen die Körperschaft und die Finanzverwaltung nicht regelmäßig die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit überprüfen.3
Für das für den Verein zuständige Finanzamt besteht keine Möglichkeit, andere als die im Katalog enthaltenen Zwecke anzuerkennen. Eine Öffnungsklausel bietet lediglich § 53 Abs. 2 Satz 2, 3 AO. Demnach fallen Ergänzungen in die Zuständigkeit der oberen Finanzbehörden.
Um als Körperschaft von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt zu werden, sind die Vorgaben der §§ 51–68 AO einzuhalten. Die Vorschriften regeln detailliert, welche Bedingungen vom Verein zu erfüllen sind, um die Anerkennung zu erhalten.
Die tatsächliche Geschäftsführung in einem gemeinnützigen Verein muss demnach den folgenden Grundsätzen entsprechen:
Förderung der Allgemeinheit
Selbstlosigkeit
Ausschließlichkeit
Unmittelbarkeit
In § 63 AO wird weiterhin bestimmt, dass zur tatsächlichen Geschäftsführung insbesondere die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die Einhaltung der Anforderung an die Satzung und vor allem die zeitnahe Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke gehört. Zu den Details wird auf Kapitel 3 und 9 verwiesen.
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, 21.05.2015, Az. WD 4 – 3000 – 070/15
3BMF, Entwurf eines Jahressteuergesetzes (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024)
Die Förderung der Allgemeinheit erklärt sich bereits aus dem Begriff heraus. Demnach ist es mit den Grundsätzen der Abgabenordnung nicht vereinbar, wenn der Personenkreis der Körperschaft von vornrein abgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt ist.
Gemäß Beschluss vom BFH ist von einer Förderung der Allgemeinheit immer dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat und die Mitglieder sich so zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen.4
Bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der „Allgemeinheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Werteordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1–99 GG zum Ausdruck kommt.5
Stellen wir uns einmal ein Großunternehmen mit 15.000 Mitarbeitern vor. Die Geschäftsleitung beschließt, einen Verein für den Betriebssport zu gründen, und möchte diesen beim Finanzamt als gemeinnützigen Verein anerkennen lassen. In der Satzung findet sich ein Passus, dass ausschließlich Angehörige des Unternehmens Mitglieder im Verein werden können.
Unabhängig von der Unternehmensgröße wird durch die Satzung bereits eine starke Einschränkung bezüglich der Mitgliedschaft getroffen. Somit kann nicht mehr von einer Förderung der Allgemeinheit gesprochen werden.
Gleiches gilt für eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, und bei der Belegung der Plätze der Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner Vorrang einräumt. Insbesondere wird hierdurch das Interesse der Allgemeinheit an Kinderbetreuungsplätzen durch das vorrangige Interesse der Vertragspartner, die eigene Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen, verdrängt.6
Eine schädliche Eingrenzung liegt auch dann vor, wenn ein Verein die Mitgliedschaft an das Geschlecht knüpft und für die Ungleichbehandlung keine zwingenden sachlichen Gründe anführen kann (BFH, a. a. O).
An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind.7
Werden die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren überschritten, kann nicht mehr von einer Förderung der Allgemeinheit ausgegangen werden. Über zu hohe Beträge würden finanziell schlechter gestellte Personen ausgegrenzt und so der Kreis der Mitglieder klein gehalten.
Im Jahr 2024 wurden die Beträge angepasst und so gelten nunmehr folgende Höchstgrenzen:
Mitgliedsbeiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt 1.440 Euro pro Jahr
Aufnahmegebühren im Durchschnitt 2.200 Euro
Die neuen Höchstgrenzen werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung noch aktualisiert, sie sind aber gemäß Mitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 21.03.2024 bereits gültig.8
Das FG Berlin-Brandenburg vertritt die Auffassung, dass eine Überschreitung der genannten Höchstgrenzen in bestimmten Fällen zulässig sein kann, etwa wenn dem Verein durch die angebotenen Leistungen hohe Kosten entstehen. Motorsport oder Fliegen erfordern einen erheblichen finanziellen Einsatz des Vereins und so müssen nach Ansicht des Gerichts immer die angebotenen Leistungen in Relation zu den geforderten Beiträgen betrachtet werden.9
Das Urteil ist jedoch nicht als Freibrief zur Überschreitung der genannten Beitragsgrenzen zu verstehen. Vielmehr sollte bei einer beabsichtigten Anhebung der Gebührensätze Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden. Insbesondere bedarf es hierzu einer schlüssigen Argumentation, in der die dem Verein entstehenden Kosten dargelegt werden und so eine Überschreitung der Höchstgrenzen gerechtfertigt werden kann.
In der Vereinslandschaft herrscht überwiegend die Auffassung, dass ein gemeinnütziger Verein grundsätzlich niemandem die Aufnahme versagen darf. Es gibt diesbezüglich jedoch Möglichkeiten zur Gestaltung. Hat ein Verein beispielsweise zwei Tennisplätze und die Auslastung liegt bereits bei 100 Prozent, kann die Aufnahme weiterer Mitglieder mit der Begründung mangelnder Kapazitäten verweigert werden.
Eine in der Praxis sinnvolle Satzungsregelung zur Aufnahme in den Verein könnte wie folgt ausgestaltet werden:
Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme in den Verein. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Mit dieser Regelung hat zunächst jedermann Zutritt in den Verein. Während der Probezeit kann der Verein die potenziellen Mitglieder kennenlernen (Gleiches gilt auch umgekehrt) und später über die Aufnahme befinden.
BFH, Urteil vom 23.07.2003, Az. I R 41/03, BStBl. II 2005, S. 443
5BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az. V R 52/15
6BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20
7BVerfG, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfG 132, 72–99
8FM Baden-Württemberg, Mitteilung vom 21.03.2024: https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/hoechstgrenze-fuer-mitgliedsbeitraege-wird-erhoeht#:~:text=Bisher%20galt%20für%20Mitgliedsbeiträge%20im,1.543%20Euro%20auf%202.200%20Euro. [Stand: 13.08.2024]
9FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2020, Az. 8 K 8260/16
Gemeinnützige Körperschaften handeln selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Selbstloses Handeln impliziert somit eine gewisse Opferbereitschaft.
Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Parameter zur Selbstlosigkeit in § 55 AO geregelt. Demnach dürfen Mittel der Körperschaft nur für die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ausnahmen sind in § 58 AO definiert.
Weiterhin dürfen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO Mitglieder bei Ausscheiden oder Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der Sacheinlagen zurückerhalten. Auf Vereine findet diese Regelung jedoch keine Anwendung, da die Mitglieder keine Anteile am Verein halten. Es handelt sich somit um Anteile, die Gesellschaftsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches begründen.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf der Verein keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Zunächst sind Vergütungen für Vorstandsmitglieder nur bei entsprechender Satzungsregelung zulässig.
Werden entsprechend der Satzung Vergütungen gezahlt, ist eine Mittelfehlverwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO im Rahmen eines Fremdvergleichs zu prüfen. „Unverhältnismäßig“ hat gemäß Anwendungserlass im Grunde dieselbe Bedeutung wie „unangemessen“ im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Zur Feststellung einer überhöhten Vergütung kann diese entweder mit den Entgelten verglichen werden, die andere im Verein beschäftigte Geschäftsführer oder Arbeitnehmer beziehen, oder mit Entgelten, die unter gleichen Bedingungen an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden.
In diese Berechnung sind neben Gehältern, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Versicherungsbeiträgen auch die Pkw-Nutzung und Pensionszusagen einzubeziehen.10 Es ist also zu prüfen, welche Vergütung als marktüblich angesehen werden kann. Insofern sollten Zahlungen an Vorstandsmitglieder nicht zu großzügig ausfallen.
Mit Blick auf das selbstlose Handeln einer steuerbegünstigten Körperschaft ist der Grundsatz der Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO i. V. m. § 61 Abs. 1 AO als Kernvorschrift zu verstehen. Die Regelung stellt sicher, dass in den Fällen der Auflösung oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemeinnützigkeitsrechtlich erworbenes Vermögen weiterhin in diesem Kreislauf verbleibt.
Gefordert wird demnach, dass aus der Satzung eindeutig die Bindung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke hervorgehen muss. Als Empfänger kommen in Betracht:
inländische steuerbegünstigte Körperschaften
die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften
juristische Personen des öffentlichen Rechts
Wird in der Satzung als Anfallsberechtigter eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt, gilt die satzungsgemäße Vermögensbindung als erfüllt.
In der Praxis wird als Berechtigter im Fall des Vermögensanfalls regelmäßig eine Kommune oder ein anderer am Ort ansässiger steuerbegünstigter Verein aufgeführt.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Vermögensbindung in der Satzung aufgehoben, gilt sie gemäß AEAO zu § 61, Tz. 2 als von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. Somit würde eine rückwirkende Steuerfestsetzung erfolgen. Hierbei bildet die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO keine Grenze. Insofern können gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch Steuerbescheide geändert werden, die Steuern betreffen, die innerhalb von zehn Jahren vor der erstmaligen Verletzung der Vermögensbindungsregelung entstanden sind.
Gleiches gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Grundsätze der Vermögensbindung verstößt.
BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17
Zu den wichtigsten Vorschriften im Zusammenhang mit der Selbstlosigkeit gehört die Verpflichtung, sämtliche Mittel ausschließlich und zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Begriff „Mittel“ ist weit gefasst. Mittel im Sinne des § 55 AO sind:
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Zuschüsse
Überschüsse der Vermögensverwaltung
Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Gewinne der Zweckbetriebe
Vermögenswerte
Zeitnahe Verwendung bedeutet, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden müssen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO). Diese Vorgabe gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von unter 45.000 Euro.
Unter Umständen kann es vorkommen, dass ein Verein die Einnahmengrenze in einem Jahr überschreitet und in anderen Jahren unterschreitet. Im Veranlagungszeitraum der Unterschreitung ist für sämtliche vorhandenen Mittel die Pflicht zur zeitnahen Verwendung ausgesetzt. Bei Überschreitung unterliegen die in den Jahren des Unterschreitens angesammelten Mittel und die übrigen zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel nicht dem Gebot der zeitnahen Verwendung.11
Am 24.07.2024 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – StFeG; bisher: 2. Jahressteuergesetz – JStG 2024 II) beschlossen. Der Entwurf sieht die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung vor. Demnach sollen § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 62 AO aufgehoben werden.
Insbesondere soll die Abschaffung zum Abbau bestehender Bürokratie beitragen, da durch die Neuregelung keine Mittelverwendungsrechnung mehr erforderlich ist. Die geplante Änderung soll zudem die Leistungsbeziehungen zwischen und innerhalb von gemeinnützigen Körperschaften erleichtern. Der Entwurf geht davon aus, dass es im eigenen Interesse der jeweiligen steuerbegünstigten Körperschaften liegt, ihre Mittel weiterhin regelmäßig zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Die allgemeinen Grundsätze der Gemeinnützigkeit, insbesondere der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO, bleiben unberührt und stellen sicher, dass es zukünftig in Extremfällen nicht zur Entstehung von Mittelansammlungen kommt, ohne dass diese Mittel zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.12
Fraglich ist, wie sich die im Beschluss geplanten Änderungen zu den Ergänzungen zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO aus dem JStG 2024 I13 verhalten (siehe Abschnitt 1.7.2). Es ist davon auszugehen, dass dieser Konflikt im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgelöst wird.
Die Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung als zentrales Instrument des Gemeinnützigkeitsrechts ist als Paradigmenwechsel zu verstehen. Insbesondere wird hierdurch eine Reihe von praxisrelevanten Fragen aufgeworfen. So gibt auch die Begründung zum Entwurf keine Auskunft darüber, wann eine Mittelansammlung nicht mehr als gemeinnützigkeitsrechtlich konform angesehen werden kann. Zudem stellt sich auch die Frage, ob zum geplanten Außerkrafttreten des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zum 01.01.2025 alle bisher gebildeten Rücklagen aufgelöst und die zurückgestellten Mittel ohne negative Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit dem Vermögen wieder zugeführt werden können.
Die bisherigen Regeln zur Rücklagen- und Vermögensbildung bieten Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltungen bei einem Wegfall der gesetzlichen Rahmenbedingungen eigene Auffassungen dazu entwickeln werden, wann eine Mittelansammlung als schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit anzusehen ist. Aufgrund der dann fehlenden rechtlichen Leitplanken dürften Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert sein.
Die Streichung des rechtlichen Rahmens bezüglich der Mittelverwendungsfrist sorgt somit für mehr Rechtsunsicherheit.
Die Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) stehen der kompletten Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung eher kritisch gegenüber und weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme darauf hin, dass die konkreten Auswirkungen aufgrund der Kürze der Stellungnahmefrist von lediglich fünf Arbeitstagen nicht vollständig zu übersehen sind.14
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen kommt in seiner Stellungnahme zum gleichen Ergebnis und ruft das federführende BMF dringend dazu auf, eine fachliche Erörterung und Würdigung der Folgewirkungen im Austausch mit den im Bündnis der Gemeinnützigkeit organisierten Dachverbänden, unabhängigen Organisationen und Experten unter Einbindung der Finanzverwaltung vorzunehmen.15
§ 55 Abs. 1 Nr. 5, § 62 sowie § 63 Abs. 4 AO sollen gemäß dem Entwurf zum 01.01.2025 außer Kraft treten (Art. 22 Abs. 2 SteFeG-E, Stand: 24.07.2024).
Es bleibt abzuwarten, ob die mehrheitlich kritische Sicht auf die Abschaffung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Gehör findet und im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt wird.
Obwohl ein Abbau von Bürokratie grundsätzlich zu begrüßen ist, wohnt dem Gesetzentwurf die Annahme inne, die Mittelverwendungsrechnung und ebenso die Rücklagenbildung wären mit überbordendem bürokratischem Aufwand belastet und deren Abschaffung würde zu einer wesentlichen Entlastung der steuerbegünstigten Körperschaften beitragen. In der Praxis zeigen sich beide Nachweise jedoch als fortzuführende Dokumentationen, die von den Körperschaften regelmäßig routiniert zu bewältigen sind.
Unter diesem Eindruck und mit Blick auf die weitreichenden Konsequenzen erscheint der komplette Entfall der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung überzogen und im Ergebnis auch nicht sinnvoll. Die Begründung des Gesetzgebers überzeugt insofern nicht.
Insbesondere ist der in der Begründung dargestellte Fall der Vermietung einer mit zeitnah zu verwendenden Mitteln erworbenen Immobilie an eine andere gemeinnützige Organisation und dem durch den Sphärenwechsel (ideeller Bereich zur Vermögensverwaltung) bedingten Wiederaufleben des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung ungeeignet, um hiermit die Abschaffung dieser Kernvorschrift zu rechtfertigen (vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen, a. a. O.)
Andere Instrumente wie eine Anhebung der Grenze des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO oder eine Ausdehnung der Zweijahresfrist würden spürbare und praxisorientierte Verbesserungen bringen, ohne dabei die Rechtssicherheit aufgeben zu müssen.
Nicht zuletzt stellt das Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung sicher, dass die Mittelansammlung in gemeinnützigen Körperschaften im Unterschied zu nicht gemeinnützigen Körperschaften nur innerhalb der gesetzlichen Schranken als Ausnahme zulässig ist und insbesondere Spender darauf vertrauen können, dass Zuwendungen zeitnah gemeinnützig eingesetzt werden.
Es gibt zudem Mittel, die dem zulässigen Vermögen zuzuordnen sind und demnach nicht der zeitnahen Verwendung unterliegen. Nach § 62 Abs. 3 AO ist eine Thesaurierung folgender Mittel zulässig:
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine zeitnahe Verwendung vorgeschrieben hat
Zuwendungen mit der Maßgabe der dauerhaften Erhöhung des Vermögens
Zuwendungen aufgrund eines besonderen Spendenaufrufs
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (Grundstücke etc.)
Möchte eine gemeinnützige Körperschaft ein Darlehen vergeben, führt die Vergabe regelmäßig zu einer Mittelfehlverwendung. Die Vergabe ist immer dann zulässig, wenn mit dem Darlehen unmittelbar die eigenen satzungsgemäßen Zwecke verwirklicht werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine die Kunst und Kultur fördernde Körperschaft ein Darlehen an Nachwuchskünstler für die Anschaffung von Instrumenten vergibt. Voraussetzung ist, dass die Vergabe zu günstigeren Konditionen erfolgt als am Kapitalmarkt üblich.
Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwendenden Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO zulässig (mittelbare Zweckverwirklichung), wenn die empfangende Körperschaft die darlehensweise erhaltenen Mittel unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der für eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren verwendet.16
AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Tz. 31
12Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG, Stand: 24.07.2024
13Beschluss Jahressteuergesetz JStG 2024 vom 05.06.2024
14Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 Teil II vom 17.07.2024
15Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stiftungsposition, GZ IV A 2 – S 1910/24/10033 :002; DOK 2024/0535577
16AEAO, zu § 55, Tz. 16
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
In der Praxis zeigt sich diesbezüglich ein erhebliches Risiko für die Gemeinnützigkeit. Überwiegend ist das Bewusstsein nicht dahingehend geschärft, dass es sich bei einer Zuwendung um eine schädliche Mittelfehlverwendung handeln könnte.
Zuwendungen sind nur dann unschädlich, sofern es sich hierbei um Annehmlichkeiten zur Betreuung von Mitgliedern handelt und die Zuwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als allgemein üblich und angemessen angesehen werden. Somit wäre immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Der Gesetzgeber hat keine allgemeine beitragsmäßige Höchstgrenze festgelegt, bis zu der eine Zuwendung noch als angemessen anzusehen wäre. In der Praxis sollte sich die Körperschaft an der lohnsteuerrechtlichen Vorgabe für Aufmerksamkeiten orientieren. Diese liegt gemäß R 19.6 Lohnsteuer-Richtlinien bei 60 Euro pro Jahr. Hierzu hat das Finanzministerium Baden-Württemberg eine Mitteilung herausgegeben, in der diese Höchstgrenze nochmals ausdrücklich formuliert wurde.17 Dieser Betrag ist demnach als Höchstbetrag pro Mitglied und Jahr zu verstehen.
Bei den Zuwendungen an Vereinsmitglieder ist gemäß den nachfolgenden Ausführungen auf den jeweiligen Anlass abzustellen.
Erhält ein Mitglied eine Zuwendung aus einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag, Hochzeit), beträgt die Höchstsumme 60 Euro pro Anlass. In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden.
Die geselligen Zusammenkünfte sind regelmäßig fester Bestandteil in Vereinen. Sie sind dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie im Vergleich zu den steuerbegünstigten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung sind.18
Für eine korrekte steuerliche Zuordnung einer Veranstaltung kommt es auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an. Werden bei diesen Veranstaltungen Einnahmen erzielt (z. B. Eintrittsgelder, Unkostenbeiträge), sind diese dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Trägt der Verein die Kosten für die Veranstaltung, ohne dabei Einnahmen zu erzielen, erfolgt die Kostenerfassung im ideellen Bereich. Da es sich in diesen Fällen um Zuwendungen an die Mitglieder in Form der Abgabe kostenloser Getränke und Speisen handelt, ist die Höchstgrenze von 60 Euro pro Jahr und Mitglied zu beachten.
Die vorstehend genannte Höchstgrenze gilt nicht bei Vereinsausflügen, die in Verbindung mit den steuerbegünstigten Zwecken des Vereins stehen. Hierbei ist beispielsweise an die Fahrt zu einem Wettkampf oder ins Trainingslager zu denken. Die Übernahme der Kosten durch den Verein ist somit unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Etwas anderes ergibt sich, wenn der Ausflug vom Charakter einer geselligen Veranstaltung geprägt ist. In derartigen Fällen gilt die unter 1.6 genannte Höchstgrenze.
Um dem Risiko einer Mittelfehlverwendung präventiv entgegenzuwirken, sind die folgenden Maßnahmen empfehlenswert:
keine Geldzuwendungen
Anwesenheitsliste bei geselligen Veranstaltungen
Zuwendungen in den Stammdaten protokollieren
für gesellige Veranstaltungen eine Umlage erheben
FM Baden-Württemberg, Mitteilung vom 21.03.2019: https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/freigrenze-fuer-zuwendungen-an-vereinsmitglieder-auf-60-euro-erhoeht/ [Stand: 13.08.2024]
18AEAO zu § 58 Nr. 7, Tz. 15
Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerbegünstigte Körperschaften ihre überschüssigen Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen. Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 mit Wirkung zum 01.01.2014 wurden die bisherigen Regelungen des § 58 AO über die Bildung von Rücklagen sowie die Möglichkeiten zur Vermögensbildung in § 62 AO zusammenfassend geregelt.19
Nehmen wir einmal an, ein Verein plant ein größeres Bauvorhaben oder die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs. In diesen Fällen kann eine zweckgebundene Rücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO gebildet werden. Wie der Name bereits impliziert, handelt es sich um ein konkret zu bezeichnendes Vorhaben. Die zu erwartenden Kosten sind mittels geeigneter Unterlagen (Angebote, Kostenvoranschläge usw.) nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Rücklage gebildet wird, um die steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen.
Zu beachten ist der Zeitraum, in dem das Projekt realisiert werden soll. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Zeitraum von sechs Jahren nicht überschritten werden.20 Eine begründete Verlängerung ist jedoch auf Antrag möglich.
Es können alle vorhandenen Mittel und Überschüsse aus allen vier Einnahmebereichen ganz oder teilweise in die zweckgebundene Rücklage eingestellt werden.
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 soll der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Eingefügt werden soll „nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung“. Durch die Neufassung wird mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristige und mittelfristige gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Bei der Rücklagenbildung soll nunmehr auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der Ex-ante-Perspektive abgestellt werden.21
Zulässig sind zweckgebundene Rücklagen auch für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzung (AfA) des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Soll eine höhere Zuführung erfolgen, sind die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen. Eine höhere Zuführung kann in Betracht kommen, wenn die Zuführung in Höhe der Abschreibung nicht für die beabsichtigte Wiederbeschaffung ausreicht.
Eine zweckgebundene Rücklage kann auch für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Pachten) gebildet werden. In diesen Fällen wird ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten anerkannt.
Auch im Bereich der Vermögensverwaltung können Rücklagen gebildet werden. In § 62 AO wird diese Art der Rücklage nicht explizit genannt. Über den Anwendungserlass lässt die Finanzverwaltung sie jedoch zu.22 Die Rücklage kann erforderlich sein, um konkrete Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen durchführen zu können. Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstands zu erhalten, zum Beispiel die Erneuerung eines Dachs. Zu beachten ist weiterhin, dass die Maßnahme in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden kann. Die Zuführung erfolgt aus den Überschüssen der Vermögensverwaltung.
Eine Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss im Lichte einer vernünftigen kaufmännischen Betrachtung wirtschaftlich begründet sein und kann aus den Gewinnen der wirtschaftlichen Tätigkeit gebildet werden. Auch hier muss ein konkreter Anlass zur Bildung der Rücklage gegeben sein, der auch aus objektiv unternehmerischer Sicht die Bildung rechtfertigt. Aus Sicht des Vereins kommen als Anlass beispielsweise die Betriebsverlegung oder eine Ausweitung der Kapazitäten in Betracht. Mit Blick auf die Steuerbegünstigung kann der fast vollständige Gewinn nur dann einer Rücklage im wirtschaftlichen Bereich zugeführt werden, wenn die Körperschaft nachweist, dass die Mittelverwendung zur Sicherung der Existenz geboten war.23
Die zweckgebundenen Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO können unabhängig vom Vorhandensein und der Höhe einer freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO gebildet werden. Demnach muss also nicht zuerst eine freie Rücklage aufgelöst werden, um das Vorhaben zu realisieren.
Die freie Rücklage im Sinne des § 62 Abs. 3 AO bietet die maximale Flexibilität mit Blick auf den Vermögensaufbau im Verein. Im Unterschied zu den zweckgebundenen Rücklagen ist zur Bildung der freien Rücklage kein konkretes Vorhaben zu benennen und nachzuweisen. Die Körperschaft ist auch nicht zur Auflösung der Rücklage innerhalb einer festgelegten Frist verpflichtet. Vielmehr kann die Rücklage bis zur Auflösung der Körperschaft bestehen bleiben. So kann bei Bedarf über die verfügbaren Mittel und deren Verwendung entschieden werden.
Um eine unzulässige Vermögensansammlung zu verhindern, hat der Gesetzgeber die freie Rücklage an bestimmte Bedingungen geknüpft. Demnach ist es nicht möglich, den gesamten Jahresüberschuss in diese durchaus charmante Rücklage einzustellen.
Die Begrenzung findet sich in § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. Gemäß der Vorschrift darf ein Drittel aus den Überschüssen der Vermögensverwaltung zugeführt werden. Darüber hinaus können maximal 10 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel in die freie Rücklage eingestellt werden. Unter den Begriff „Mittel“ lassen sich die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich und die Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben subsumieren.
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit besteht in der Nachholung der Rücklage.
Nehmen wir einmal an, dass im Jahr 2022 20.000 Euro in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können. Tatsächlich wurden aber nur 15.000 Euro zugeführt. Innerhalb der nächsten beiden Jahre kann der Überhang in Höhe von 5.000 Euro zusätzlich eingestellt werden – vorausgesetzt, es sind Mittel in ausreichender Höhe vorhanden.
Denn grundsätzlich gilt: Eine Rücklage kann nur aus tatsächlich vorhandenen Mitteln gebildet werden.
Grundsätzlich ist das Ansammeln von Mitteln zum Erwerb von Rechten an einer Gesellschaft zulässig. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Aufstockung der Beteiligungsquote einer bereits bestehenden Beteiligung handelt. Zum erstmaligen Erwerb von Gesellschaftsrechten können freie Rücklagen eingesetzt werden.
Die zu diesem Zweck eingestellte Rücklage mindert die freie Rücklage um den entsprechenden Betrag.
Die Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO erfolgt auf der Grundlage, dass eine genaue Verwendung der Mittel bereits geplant ist und für diesen Zweck die Mittel angesammelt werden. Nun kann es vorkommen, dass der Grund für die Rücklagenbildung entfällt. Zum Beispiel wird ein neues Fahrzeug nicht mehr benötigt, da sich die Mannschaft aufgelöst hat.
In diesen Fällen sind die Rücklagen unverzüglich aufzulösen und die Mittel sind innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO zu verwenden.
Die Abbildung zeigt eine einfache Möglichkeit zur Darstellung der Rücklagen. Zu jeder Rücklage wird der Stand zum Jahresbeginn eingetragen. Werden Mittel in die jeweilige Rücklage eingestellt, wird die Zuführung in der nächsten Spalte eingetragen. Auflösungen werden in der darauffolgenden Spalte erfasst. In die letzte Spalte wird der Endsaldo zum 31.12. aufgeführt.
In der letzten Zeile werden die jeweiligen Gesamtsummen erfasst, um einen schnellen Überblick über die Gesamtsumme der Rücklagen zu erhalten.
Ziel der Übung ist es, aus den Umsätzen des Vereins die maximal zu bildende freie Rücklage zu bestimmen. Die Auflösung findet sich im Anhang.
Ein Verein hat im Jahr 2023 folgende Einnahmen und Ausgaben:
EinnahmenMitgliedsbeiträge20.000 EURSpenden5.000 EURVermögensverwaltung4.000 EURZweckbetrieb5.000 EURWirtschaftsbetrieb1.000 EURAusgabenVermögensverwaltung1.000 EURMitgliederverwaltung4.000 EURZweckbetrieb2.000 EURWirtschaftsbetrieb500 EURDer überwiegende Teil der Funktionäre in einem Verein übt seine Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamts aus. In der Geschäftsführung kann es daher ungewollt zu Verstößen gegen die Vorgaben des § 55 AO kommen.
Nicht jeder Verstoß führt direkt zum Entzug der Gemeinnützigkeit. So stellt das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der ihm innewohnende Bagatellvorbehalt ein unverzichtbares Korrektiv dar, um in Einzelfällen die einschneidende Rechtsfolge des Verlusts der Gemeinnützigkeit auszuschließen.24
Demnach rechtfertigen geringfügige Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO nicht den Entzug der Gemeinnützigkeit.
Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013, BGBl. I 2013, S. 556
20OFD Frankfurt/M. vom 17.02.2014, Az. S 0181 A – 2 – St 53
21Beschluss Entwurf Jahressteuergesetz 2024, Stand: 05.06.2024
22AEAO zu § 55 Nr. 3
23BFH, Urteil vom 15.07.1998, Az. I R 156/94; AEAO zu § 62, Tz. 1
24Vgl. BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17
Die Verwaltungskosten können unter Umständen negative Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit haben. So kann eine Körperschaft nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Spendenwerbung einen angemessenen Rahmen überschreiten.
Zur Beurteilung der Angemessenheit ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. So kann eine schädliche Mittelfehlverwendung auch bei einem Kostenanteil für die Verwaltung von unter 50 Prozent vorliegen.
Während der Gründungsphase stehen einem Verein in der Regel Finanzmittel noch nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung. Insofern hat der BFH eine Anlaufphase von vier Jahren definiert, in der höhere Verwaltungsausgaben und Kosten für die Spendenwerbung zulässig sind.25 Vier Jahre sind als Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren Anlaufphase auszugehen.
Ist zwar ein insgesamt ausgewogenes Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Aufwendungen für die steuerbegünstigten Zwecke gegeben, ist die Steuerbegünstigung gemäß Anwendungserlass auch dann zu versagen, wenn eine einzelne Verwaltungsausgabe nicht als angemessen anzusehen ist. Das wäre beispielsweise bei einem überhöhten Gehalt des Geschäftsführers der Fall.
BFH, Urteil vom 23.09.1998, Az. I B 82/98
Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO besagt, dass eine Körperschaft nicht steuerbegünstigt ist, wenn sie neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht steuerbegünstigt sind.26 Demnach wäre die Steuerbegünstigung zu versagen, wenn die Körperschaft eine Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, unterhält und diese zum Selbstzweck werden und die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke dahinter zurücktritt.
Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die genannten Aktivitäten lediglich zur Beschaffung von Mitteln für den ideellen Bereich unterhalten werden.
Es dürfen ausschließlich die in der Satzung festgelegten Zwecke verfolgt werden.
Möchte ein Kulturverein fortan auch den Sport fördern, wäre hierzu eine Satzungsänderung erforderlich.
AEAO zu § 56, Tz. 1
Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO stellt klar, dass die Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke selbst verwirklichen muss, damit die Unmittelbarkeit im Sinne der Vorschrift gegeben ist. Hierunter ist ein eigenes Tätigwerden der Körperschaft zu verstehen.
Unter Umständen kann es erforderlich sein, dass sich die Körperschaft einer Hilfsperson bedienen muss, um die Satzungszwecke verwirklichen zu können. Hilfspersonen können natürliche oder juristische Personen sein. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 AO muss das Wirken der Hilfsperson in der steuerbegünstigten Körperschaft wie eigenes Handeln anzusehen sein. Somit bedarf es eines konkreten Auftrags der Körperschaft an die Hilfsperson. Hiermit einhergeht eine im Innenverhältnis dem Inhalt und Umfang bestehende Weisungsgebundenheit der Hilfsperson. Die Körperschaft ist verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzuhalten.
Es muss sichergestellt werden, dass die Tätigkeit der Hilfsperson den Satzungsbestimmungen der Körperschaft entspricht. Es besteht insoweit eine entsprechende Überwachungspflicht, die sich auch auf die weisungsgemäße Verwendung der Mittel erstreckt.
Ein Beispiel für eine Hilfsperson ist eine externe Psychotherapeutin, die in einer gemeinnützigen Einrichtung zur Suchtberatung die Patienten behandelt.
Ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren Körperschaften ist gegeben, wenn die Einrichtung ausschließlich allgemeine, aus der Tätigkeit und Aufgabenstellung der Mitgliederkörperschaften erwachsene Interessen wahrnimmt. Diese Konstrukte liegen regelmäßig bei Dachverbänden vor. Unter einem gemeinsamen Dach werden Mitgliedsvereine zusammengeführt. Der Dachverband wird einer Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke erfüllt.
Die unmittelbaren Mitglieder eines Dachverbands sind regelmäßig ausschließlich juristische Personen. Die einzelnen Vereinsmitglieder sind somit mittelbar Mitglied im Dachverband.
Vorausgesetzt wird, dass alle Mitgliedskörperschaften sämtliche Voraussetzungen zur Steuerbegünstigung erfüllen. Es finden sich in den Satzungen von Dachverbänden oftmals Regelungen, dass die Mitgliedschaft erlischt, sobald die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.
Dachverbände sind jedoch nicht auf die reine Verbandstätigkeit reduziert. Sie können ebenfalls unmittelbar eigene steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen und entsprechende Tätigkeiten entfalten. Unabhängig von den Vorgaben des § 57 Abs. 2 AO sind derartige Körperschaften aufgrund der Tätigkeiten als steuerbegünstigt anzuerkennen. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht ist in diesen Fällen die Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Körperschaft unschädlich. Allerdings darf diese Körperschaft keinerlei Zuwendungen erhalten. Hierunter fällt auch unentgeltliche Beratung.
Im Zuge der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 57 AO um die Absätze 3 und 4 erweitert. Insbesondere ergeben sich hierdurch vereinfachte Möglichkeiten für die Zusammenarbeit von mehreren Körperschaften.
Der AEAO beschreibt das planmäßige Zusammenwirken als das gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken von mindestens zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen.27
Mit Zusammenwirken sind alle Tätigkeiten umfasst, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke in Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen. Hierzu ein Beispiel:
Ein planmäßiges Zusammenwirken liegt vor, wenn ein Krankenhaus eine zum Zweckbetrieb gemäß § 67 AO gehörende Wäscherei als eine GmbH ausgliedert und die Wäscherei weiterhin Leistungen für das Krankenhaus erbringt.
Die Finanzverwaltungen gehen regelmäßig davon aus, dass ein planmäßiges Zusammenwirken in den Satzungen aller beteiligten Körperschaften verankert werden muss. In den Satzungen sind gemäß dieser Ansicht die Kooperationspartner und die Art und Weise der Zweckverwirklichung anzugeben.
Das FG Hamburg vertritt hingegen eine abweichende Auffassung. Demnach ist gemäß dem Urteil kein doppeltes Satzungserfordernis zwingend, sondern es kommt lediglich auf die Satzung der leistungserbringenden Körperschaft an. Eine strenge Auffassung, wie sie von der Finanzverwaltung vertreten wird, würde dem Sinn und Zweck des § 57 Abs. 3 AO entgegenwirken, da durch diese Vorschrift eine Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts und eine Möglichkeit geschaffen wurde, flexibel mit anderen Organisationen zusammenzuwirken.28
Das FG Hamburg hat aufgrund der erheblichen Tragweite dieser Thematik die Revision beim BFH zugelassen. Hier bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis der BFH in dieser Sache kommt.
