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Anonym

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Beschreibung

In 'Vermittlungsakte' entfaltet sich ein komplexes Geflecht aus Beziehungen, Machtspielchen und juristischen Fallstricken, das die Leser in die Welt der professionellen Mediation eintauchen lässt. Der anonyme Autor verwendet einen prägnanten und zugleich eindringlichen Stil, der durch knappe Dialoge und eindringliche Beschreibungen geprägt ist. Dieser literarische Ansatz verwischt geschickt die Grenzen zwischen Fiktion und Realität und beleuchtet die vielschichtigen Dynamiken innerhalb konfliktbeladener Situationen. Im Kontext der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit Mediation als alternative Streitbeilegungsmethode bietet das Buch sowohl spannende Erzählungen als auch tiefgründige Einblicke in ethische und psychologische Aspekte der Konfliktbewältigung. Der anonyme Autor, dessen Identität ein gut gehütetes Geheimnis bleibt, bringt mit seiner einzigartigen Perspektive auf das Thema eine Vielzahl von Erfahrungen aus der Mediation ein. Die Entscheidung, dieses Buch zu verfassen, könnte aus einem tiefen Verständnis für die Herausforderungen und Möglichkeiten in der Konfliktlösung resultieren. Durch die Wahl der Anonymität gewährt der Autor dem Leser Raum für eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit den Inhalten und Botschaften des Werkes. 'Vermittlungsakte' ist ein unverzichtbares Werk für alle, die sich für die Mechanismen hinter Konflikten und deren Lösungen interessieren. Das Buch regt zum Nachdenken über menschliche Interaktionen an und fordert die Leser auf, sich mit der komplexen Thematik der Mediation auseinanderzusetzen. Mit seinen vielschichtigen Charakteren und fesselnden Handlungssträngen bietet es nicht nur spannende Unterhaltung, sondern auch wertvolle Erkenntnisse, die über die Seiten hinaus wirken.

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Veröffentlichungsjahr: 2024

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Anonym

Vermittlungsakte

Eine tiefgründige Erkundung menschlicher Beziehungen, Identität und der Suche nach Sinn
Veröffentlicht im Good Press Verlag, 2024
EAN 8596547847847

Inhaltsverzeichnis

[Präambel]
Erstes Capitel - Verfassung des Kantons Appenzell
Zweites Capitel - Verfassung des Kantons Aargau
Erster Titel - Eintheilung des Gebiets und politischer Zustand der Burger.
Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten
Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedingungen
Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung
Drittes Capitel - Verfassung des Kantons Basels
Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten
Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen
Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung
Viertes Capitel - Verfassung des Kantons Bern
Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten
Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen
Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung
Fünftes Capitel - Verfassung des Kantons Freiburg
Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten
Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen
Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung
Sechstes Capitel - Verfassung des Kantons Glarus
Siebentes Capitel - Verfassung des Kantons Graubünden
Achtes Capitel - Verfassung des Kantons Lucern
Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten
Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen
Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung
Neuntes Capitel - Verfassung des Kantons St. Gallen
Erster Titel - Von der Eintheilung des Gebiets und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten
Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedinge
Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung
Zehntes Capitel - Verfassung des Kantons Schaffhausen
Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten
Dritter Titel - Von den Wahlen und Zurükberufungen
Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung
Elftes Capitel - Verfassung des Kantons Schwyz
Zwölftes Kapitel - Verfassung des Kantons Tessin
Erster Titel - Von der Eintheilung des Gebiets und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten
Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedinge
Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung
Vierzehntes Kapitel - Verfassung des Kantons Thurgau
Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten
Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedinge
Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung
Fünfzehntes Capitel - Verfassung des Kantons Unterwalden
Sechzehntes Kapitel - Verfassung des Kantons Uri
Siebzehntes Capitel - Verfassung des Kantons Waadt
Erster Titel - Von der Eintheilung des Gebiets, und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten
Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedinge
Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung
Achzehntes Capitel - Verfassung des Kantons Zug
Neunzehntes Capitel - Verfassung des Kantons Zürich
Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger
Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten
Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen
Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung
Zwanzigstes Capitel - Bundesverfassung
Erster Titel - Allgemeine Verfügungen
Zweiter Titel - Vom Directorial-Kanton
Dritter Titel - Von der Tagsazung
[Schlussbemerkungen]

Die Mediationsakte oder Vermittlungsakte, im französischen Orginal Acte de Médiation, stellt die Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zwischen 1803 und 1813 dar. Nach der französischen Besetzung der Schweiz 1798 wurde die Alte Eidgenossenschaft zunächst als Einheitsstaat nach dem Vorbild Frankreichs neu konstituiert. Das neue Staatswesen trug die offizielle Bezeichnung Helvetische Republik. Es gelang jedoch nicht, diesen neuen Staat zu konsolidieren, zu heftig waren die Gegensätze zwischen den Anhängern des Zentralismus, den Unitariern und den konservativen Anhängern der alten, föderalistischen Ordnung. Als Napoleon die französischen Truppen aus der Helvetischen Republik abzog, brach der Staat zusammen. Dies wurde bewusst von Napoleon in Kauf genommen, um eine neue, stabilere Ordnung etablieren zu können. Er liess deshalb 1803 die einflussreichsten Vertreter der Unitarier und Föderalisten zu sich nach Paris kommen zur sogenannten Helvetischen Consulta, an der unter seiner Vermittlung (franz. Médiation) eine neue Verfassung für die Schweiz ausgearbeitet werden sollte. Die aus den Beratungen resultierende Vermittlungsakte beinhaltet sowohl eine Verfassung für die neu als Bundesstaat konzipierte Schweizerische Eidgenossenschaft wie auch für alle Bundesstaaten, die Kantone. Die Vermittlungsakte wurde massgeblich von Napoleon selbst und seinen engsten Beratern gestaltet. Für die heutigen schweizerischen Kantone St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin gilt die Mediationsakte als eigentliches Gründungsdokument, da die Kantone durch die Akte erst geschaffen wurden. Formell wurde die Mediationsakte durch den «Bundesverein» vom 29. Dezember 1813 aufgehoben, nachdem unter dem Eindruck der Niederlage Napoleons und dem Anrücken der Heere der Koalition gegen die Schweiz zuerst in Bern und dann auch in anderen Kantonen die Gegenrevolution ausgebrochen war.

[Präambel]

Inhaltsverzeichnis

VERMITTLUNGSAKTE DES ERSTEN CONSULS DER FRÄNKISCHEN REPUBLIK ZWISCHEN DEN PARTEIEN, IN WELCHE DIE SCHWEIZ GETHEILT IST.

Bonaparte, Erster Consul der fränkischen und Präsident der italienischen Republik, an die Schweizer!

Helvetien, der Zwietracht preisgegeben, war mit seiner Auflösung bedroht. In sich selbst konnte es die Mittel nicht finden, um wieder zu einer verfassungsmäßigen Ordnung zu gelangen. Die alte Gewogenheit der fränkischen Nation für dieses achtungswerthe Volk, welches sie vor kurzem noch durch ihre Waffen vertheidigt und durch ihre Verträge als unabhängige Macht hatte anerkennen lassen; das Interesse Frankreichs und der italienischen Republik, deren Grenzen die Schweiz bedekt; das Ansuchen des Senats; das der democratischen Kantone; der Wunsch endlich des gesammten helvetischen Volks: haben es Uns zur Pflicht gemacht, als Vermittler aufzutreten zwischen den Parteien, die es trennen.

Zu dem Ende haben Wir die Senatoren Barthelemy, Röderer, Fouché und Demeunier beauftragt, mit sechs und fünfzig Deputirten des helvetischen Senats, der Städte und Kantone, in Unterredung zu treten. Die Beantwortung der Frage: Ob die Schweiz, von der Natur selbst zu einem Bundesstaate bestimmt, anders als durch Gewalt unter einer Central-Regierung erhalten werden könnte; die Ausfindigmachung derjenigen Verfassungsform, die mit den Wünschen jedes Kantons am meisten übereinstimmte; die Heraushebung dessen, was den in den neuen Kantonen entstandenen Begriffen von Freiheit und Wohlfahrt am besten entspräche; endlich dann in den alten Kantonen die Vereinbarung derjenigen Einrichtungen, die durch die Zeit ehrwürdig geworden waren, mit den wiederhergestellten Rechten des Volks: - Dies waren die Gegenstände, die der Untersuchung und Berathschlagung unterworfen werden mußten.

Ihre Wichtigkeit sowohl als das Schwierige derselben, haben Uns bewogen, zehn Ausgeschossene beider Parteien, nämlich die Bürger von Affry, Gluz, Jauch, Monod, Reinhard, Sprecher, Stapfer, Usteri, von Wattenwyl und Vonflüe, in eigener Person zu vernehmen; und Wir haben das Resultat ihrer Berathschlagungen theils mit den verschiedenen Vorschlägen der Kantonal-Deputationen, theils mit demjenigen zusammen gehalten, was sich aus den Unterredungen dieser Deputationen mit den committirten Senatoren ergeben hatte.

Nachdem Wir auf diese Weise alle Mittel erschöpft haben, um das Interesse und den Willen der schweizerischen Nation kennen zu lernen, so wird von Uns, in der Eigenschaft eines Vermittlers und ohne andere Absicht, als die Wohlfahrt der Völkerschaften zu erzweken, über deren Angelegenheiten Wir abzusprechen hatten, so wie ohne Verlezung der schweizerischen Unabhängigkeit, Folgendes festgesezt:

Erstes Capitel - Verfassung des Kantons Appenzell

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1.

Der Kanton Appenzell theilt sich in Inner- und Außer-Rhoden. Die Abtheilungslinie, die Rechte und wechselseitige Unabhängigkeit beider Theile sind wieder hergestellt.

Artikel 2.

Die katholischen und reformirten Glaubensbekenntnisse haben in den Orten, wo man sich dazu bekennt, volle und gänzliche Freiheit zu Ausübung ihres Gottesdienstes.

Artikel 3.

Die souveräne Gewalt eines jeden Theils des Kantons besteht in der Landsgemeinde. Die Tagsazung wird die Reihenfolge bestimmen; in welcher der kraft der Bundesverfassung dem Kanton Appenzell zustehende Deputirte ernannt werden soll.

Artikel 4.

Die Landsgemeinde eines jeden Theils des Kantons besteht aus seinen Bürgern, welche zwanzig Jahr alt sind. Die Gesezesentwürfe, welche der große Rath derselben vorlegt, werden von ihr angenommen oder verworfen. Kein anderer Gegenstand kann von der Landsgemeinde in Berathschlagung genommen werden, als nachdem derselbe einen Monat zuvor dem großen Rathe schriftlich mitgetheilt und dessen Vorbericht eingeholt worden ist. Die außerordentlichen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände berathen, wegen welcher sie zusammenberufen worden sind.

Artikel 5.

Die Landammänner, Statthalter, Sekelmeister, Pannerherrn, Landschreiber und andere Häupter von Inner- und Außer-Rhoden werden auf gleiche Art und mit den gleichen Rechten und Vorzügen, wie ehemals, gewählt. Sie bleiben die nämliche Zeit im Amte. Die Abwechslung, welche für die Gemeinden vor und hinter der Sitter statthatte, ist beibehalten.

Artikel 6.

In Außer-Rhoden behalten der große, kleine und doppelte Rath, der Gemeinderath vor und hinter der Sitter, der Kirchenrath, der Kriegsrath, und in Inner-Rhoden oder dem katholischen Theil der große, der kleine und der zweifache Rath ihre alten Verrichtungen, die gleiche Einrichtung und Wahlart.

Artikel 7.

Die Verwaltung der bürgerlichen und peinlichen Rechtspflege, sowie die Gemeinde-Ordnungen werden auf den ehemaligen Fuß wieder hergestellt.

Artikel 8.

Die Behörden aller Art sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten. Der Kanton Appenzell darf weder mittel- noch unmittelbar mit einem andern Kanton oder mit fremden Mächten in Verbindung treten, als in Beobachtung der Bundesformen der helvetischen Republik.

Zweites Capitel - Verfassung des Kantons Aargau

Inhaltsverzeichnis

Erster Titel - Eintheilung des Gebiets und politischer Zustand der Burger.

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1.

Der Kanton Aargau ist in eilf Bezirke abgetheilt, als: Zofingen, Kulm, Aarau, Brugg, Lenzburg, Zurzach, Bremgarten, Muri, Baden (mit Ausnahme der Dörfer Dietikon, Schlieren, Oetwyl und Hüttikon, die dem Kanton Zürich zugetheilt werden), Lauffenburg und Rheinfelden, welche beide letztere Bezirke das gesammte Frickthal in sich begreifen. Aarau ist der Hauptort des Kantons. Die eilf Bezirke sind in acht und vierzig Kreise eingetheilt. Die Bürger vereinigen sich, wenn es der Fall ist, in GemeindeVersammlungen und in Kreisversammlungen.

Artikel 2.

Um das Bürgerrecht in einer Gemeinde- oder Kreisversammlung auszuüben, muß man 1. seit einem Jahre in dem Kreise oder in der Gemeinde wohnhaft sein; 2. zwanzig Jahre alt sein, wenn man verheirathet oder es gewesen ist, und dreißig, wenn man unverheirathet ist; 3. Eigenthümer oder Nuznießer sein von einer Liegenschaft von zweihundert Schweizerfranken, oder einem Schuldtitel von hundert Schweizerfranken, der eine Liegenschaft zum Unterpfande hat; 4. wenn man nicht Ortsbürger von einer Gemeinde des Kantons ist, muß man ferner an das Armengut seines Wohnorts jährlich eine Summe entrichten, die das Gesez nach Maßgabe des Vermögens der Gemeinde bestimmen wird, jedoch so, daß dieselbe wenigstens sechs Franken betragen soll, und einhundert und achzig Franken nicht übersteigen kann; für die Theilnahme an den ersten Wahlen ist es indessen hinreichend, drei vom Hundert derjenigen Summe zu entrichten, die für den lezten Ankauf des Ortsbürgerrechts bezahlt worden ist. Von dieser vierten Bedingung sind ausgenommen: die Pfarrgeistlichen, desgleichen die Hausväter, die in der Schweiz geboren sind, vier Kinder über sechszehn Jahre haben, sich in der Miliz eingeschrieben befinden und einen bestimmten Beruf ausüben, oder sonst eine Erwerbsquelle besizen.

Artikel 3.

Vermittelst der jährlich an das Armengut zu entrichtenden Summe, oder der Erlegung des Capitals dieser Summe, wird man Antheilhaber am Gemeindegute und hat Anspruch auf die den Ortsbürgern zugesicherte Unterstüzung. Die Fremden oder Schweizerbürger aus einem andern Kantone, welche das Bürgerrecht im Kanton Aargau zu erlangen wünschen, und die zu dem Ende durch das Gesez vorgeschriebenen Bedingungen, namentlich das der Aufenthaltszeit erfüllt haben, können zu Erlegung eines Capitals angehalten werden, das dem zwanzigfachen Werthe des jährlichen Abtrags vom Antheilhaberrechte am Gemeindegute ihres Wohnorts gleichkommt. Dieser Abtrag soll durch einen besondern Beschluß der Gemeinde bestimmt werden.

Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4.

In jeder Gemeinde ist ein Gemeinderath, der aus einem Ammann (Syndik), zwei Beigeordneten und wenigstens acht, höchstens sechszehn Vorgesezten besteht. Die Vorgesezten bleiben sechs Jahre am Amte; sie werden jedesmal zum Drittheil erneuert und sind wieder wählbar. Das Gesez bestimmt die Verrichtungen der Gemeinderäthe in Betreff 1. der örtlichen Polizei; 2. der Vertheilung und Beziehung der Auflagen; 3. der besondern Verwaltung des Gemeinde- und Armenguts, sowie der untergeordneten Gegenstände der allgemeinen Verwaltung, mit denen sie beauftragt werden können. Es bestimmt ferner die besondern Verrichtungen des Ammanns, der Beigeordneten und der Vorgesezten.

Artikel 5.

In jedem Kreise ist ein Friedensrichter, dessen Aufsicht und Leitung die Gemeinde-Verwaltungen des Kreises unterworfen sind. Er führt bei den Kreisversammlungen den Vorsiz und hat die Polizei derselben. Er schlichtet die Streithändel zwischen den Bürgern, ist der gerichtliche Polizeibeamte, der im Fall eines Verbrechens die vorläufige Untersuchung anzustellen hat, und spricht mit Zuzug von Beisizern über Civil-Streitigkeiten von geringem Werthe ab. Die nähere Bestimmung jeder dieser seiner Verrichtungen bleibt dem Geseze überlassen.

Artikel 6.