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Vertragsmanagement im Projektgeschäft Kein Projekt ohne Vertrag. Das Wissen um die richtige Anwendung von Verträgen ist ein wesentlicher Baustein für den Projekterfolg. Dieses Buch richtet sich an alle Mitarbeiter, die sich mit nationalen und internationalen Projekten beschäftigen und vermittelt ein grundsätzliches Verständnis zur Vertragsgestaltung und Vertragsinterpretation. Dieses Buch erläutert unter anderem die Unterschiede von Verträgen, die nach deutschem Recht vereinbart wurden, als auch Verträge, bei denen das anglo-amerikanische Rechtssystem zugrunde gelegt wird. Dieses Buch bietet einen schnellen Überblick zu den wesentlichen Begriffen, Verfahren und Vertragsfragen.
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Seitenzahl: 354
Veröffentlichungsjahr: 2020
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Vertragsmanagement im Projektgeschäft
Ralf Budde
Die deutsche Bibliothek verzeichnet die Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet unter http://dnb.de abrufbar
1. Auflage 2005
2. Auflage 2020
Impressum
Texte: © Copyright by Ralf BuddeUmschlag: © Copyright by Ralf Budde
Bildnachweis: Gerd Altmann
Verlag: Ralf Budde, Lübeck
info@contract-academy.de
Druck: epubli - ein Service der neopubli GmbH,
Berlin
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1. Vorwort
2. Vertrag und Gesetz
2.1. Vertragsrecht und Rechtssysteme
2.1.1. Unterschiede bei angloamerikanischem und kontinentalem Recht
2.1.2. Gesetzgebung in Deutschland
2.1.3. Vertragssprache
2.1.4. Die Wahl des Vertragsrechts
2.1.5. Die Vienna Sales Convention
2.2. Der Kaufmann
2.3. Vertragsinterpretation
2.3.1. Interpretation des Vertrages nach deutschem Recht
2.3.2. Interpretation des Vertrages in den Vereinigten Staaten
2.3.3. Interpretation bei europäischem Vertragsrecht
2.3.4. Der Umgang mit Widersprüchen
2.3.5. Weitere Vertrags-Dokumente
2.4. Schiedsgerichtsverfahren
2.4.1. Schiedsgericht
2.4.2. Schiedsverfahren nach den Regeln des ICC
2.4.3. Schiedsverfahren nach dem ICSID Verfahren
2.4.4. Schiedsverfahren nach dem AAA Verfahren
2.4.5. Schiedsverfahren nach dem LCIA
2.4.6. Schiedsverfahren an der SCC
2.4.7. Schiedsverfahren nach dem AALCC
2.4.8. Schiedsverfahren nach den UNCITRAL Verfahren
2.4.9. Vollstrecken von Urteilen und Schiedssprüchen
2.5. Gerichtsverfahren
2.5.1. Gerichte in Deutschland
2.5.2. Anwaltszwang
2.5.3. Prozessführung in Deutschland
2.5.4. Prozessführung in den Vereinigten Staaten (USA)
2.5.5. Der Rechtsanwalt im angloamerikanischen System
2.6. Wichtige Punkte auf einen Blick
3. Der Vertrag
3.1. Zustandekommen eines Vertrages
3.1.1. Angebot
3.1.2. Annahme des Angebots
3.1.3. Letter of Intent (LOI)
3.1.4. Vollmacht (Duldungs-/Anscheinsvollmacht)
3.1.5. Vertragsabschluß
3.1.6. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben
3.1.7. Privater und kaufmännischer Rechtsverkehr
3.1.8. Bevor der Vertrag unterschrieben wird
3.2. Die Struktur eines Vertrages
3.2.1. Was schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber
3.2.2. Was schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer
3.2.3. Wie soll die Anlage/Werk entstehen
3.2.4. Was geschieht bei Änderungen
3.2.5. Wie sind die Risiken und Chancen verteilt
3.2.6. Übliche Risiken und Pflichten des Auftraggebers
3.2.7. Risiken und Pflichten des Auftragnehmers
3.2.8. Force Majeure / Nicht zugeordnete Risiken
3.2.9. Die Salvatorische Klausel
3.2.10. Präambel: Wie ist der Vertrag zu verstehen
3.3. Der unsichtbare Teil eines Vertrags
3.3.1. Das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis
3.3.2. Verkehrssitten und Handelsbräuche
3.3.3. Der Spezialist
3.3.4. Erwartete Eigenschaften
3.3.5. Die juristische Interpretation
3.3.6. Handelsübliche Qualität
3.3.7. Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten
3.4. Verschiedene Ansichten eines Vertrags
3.4.1. Verträge aus Sicht des Auftragnehmers
3.4.2. Verträge aus Sicht des Auftraggebers
3.4.3. Verträge aus Sicht einer dritten Partei
3.5. Leistungsabgrenzung
3.5.1. Lastenheft und Pflichtenheft
3.5.2. Ankreuzmatrix
3.5.3. Beschreibung der Leistungs-Methode (Method Statement)
3.5.4. Spezifikation
3.5.5. Durchreichen von Bedingungen
3.6. Haftung
3.6.1. Haftungsrisiken
3.6.2. Haftung für technische Fertigstellung
3.6.3. Haftung für wirtschaftliche Fertigstellung
3.6.4. Haftung für Vertragstermine
3.6.5. Beschränkung der Gesamthaftung
3.6.6. Haftungsausschluss
3.6.7. Spezielle Haftung als Architekt
3.6.8. Sarbanes-Oxley-Gesetz / Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz
3.7. Produkthaftung
3.7.1. Definition der Produkthaftung
3.7.2. Haftung und Beweislast
3.7.3. Haftungsumfang
3.7.4. Verjährung
3.8. Die Lieferung
3.8.1. INCOTERMS
3.8.2. Transport
3.8.3. Verpackung
3.8.4. Eigentumsübergang, Risikoübergang
3.8.5. Lieferort
3.8.6. Preis und Bezahlung
3.8.7. Zahlungsort
3.8.8. Zahlungstermine/Zahlungsziel
3.8.9. Zahlungsart
3.8.10. Akkreditivgeschäft
3.8.11. Verspätete Zahlung
3.8.12. Versicherungen
3.8.13. Die Abnahme
3.9. Risikoabsicherung, Garantien, Bürgschaften, Hedging
3.9.1. Bankgarantie / Bürgschaft
3.9.2. Export-Kredit
3.9.3. Devisentermingeschäfte / SWAP / Hedging
4. Vertragsstörungen
4.1. Terminverzug
4.1.1. Verzug
4.1.2. Konsequenzen aus einem Verzug
4.1.3. Fix Geschäft
4.1.4. Terminverzug des Auftragnehmers
4.1.5. Terminverzug des Auftraggebers
4.1.6. Schadensersatz bei Verzug
4.1.7. Pauschalierter Schadensersatz
4.1.8. Vertragsstrafen
4.1.9. Terminverzug in der Rechtsprechung
4.2. Der Mangel
4.2.1. Gewährleitungszeit, Garantiezeit
4.2.2. Fristen zur Mängelanzeige
4.2.3. Haftung für Mängel
4.2.4. Schadensersatz bei Mängeln
4.2.5. Schuldrechtsreform
4.2.6. Inspektion bei Entgegennahme
4.2.7. Zurückweisung der Leistung
4.2.8. Nachbesserung
4.2.9. Das selbständige Beweisverfahren
4.3. Schadensersatz
4.3.1. Verjährung
4.3.2. Schadensersatzanspruch
4.3.3. Haftungsbegrenzung / Freizeichnung
4.3.4. Haftung bei Folgeschäden
4.3.5. Vorschussanspruch bei Mängelkosten
4.3.6. Minderung des Werklohnes
4.3.7. Mitschuld
4.3.8. Schadensersatz bei Zufall und höherer Gewalt
4.3.9. Höhere Gewalt (vis major)
4.3.10. Verschuldenshaftung
4.3.11. Nicht-Verschuldenshaftung
4.3.12. Die Unmöglichkeit der Leistung
4.4. Wichtige Punkte auf einen Blick
5. Das Vertragsnetzwerk
5.1. Vertragsarten in Deutschland
5.1.1. Einheits-/Pauschalpreisvertrag
5.1.2. Rahmenvereinbarung
5.1.3. Werkvertrag
5.1.4. VDMA-Lieferbedingungen
5.1.5. Bauvertrag (VOB / HOAI)
5.1.6. Konsortialverträge / ARGE
5.1.7. Produktabnahmeverträge
5.1.8. Zulieferverträge
5.1.9. Montageverträge
5.1.10. Transportverträge
5.1.11. Dienstvertrag
5.1.12. Handelsvertreterverträge
5.1.13. Lizenzverträge
5.1.14. Gesellschaftsvertrag
5.1.15. Allgemeine Geschäftsbedingungen
5.1.16. Finanzierungsverträge
5.2. Versicherungsverträge
5.2.1. Transportversicherung
5.2.2. Montageversicherung
5.3. Internationale Musterverträge
5.3.1. FIDIC Verträge
5.3.2. NEC New Engineering Contract
5.3.3. ENAA
5.3.4. Orgalime Verträge
6. Vergabeverfahren
6.1. Vergabe von Aufträgen nach FIDIC
6.1.1. Vorqualifikation / Vorauswahl
6.1.2. Einladung zum Angebot / Ausschreibung
6.1.3. Klärung von Abweichungen und unklaren Bedingungen
6.1.4. Akzeptanz des Angebots/Auftragsbestätigung und LOI
6.2. Nationale und europäische Vergabevorschriften
6.2.1. Schwellenwerte
6.2.2. Vergabearten in ihrer Rangordnung
6.2.3. Offenes Verfahren bzw. öffentliche Ausschreibung
6.2.4. Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb
6.2.5. Verhandlungsverfahren
6.2.6. Vergabeunterlagen des Beschaffungsamtes
6.2.7. Bewerbungsbedingungen
6.2.8. Leistungsbeschreibung
6.2.9. Vertragsbedingungen
6.2.10. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
6.3. Vergabeverfahren bei Mitwirkung der Weltbank
6.3.1. Vergaberichtlinien der Weltbankgruppe
6.3.2. Grundsätze der Weltbankgruppe
6.3.3. Federführer der Projekte
6.4. Vergabeverfahren der Vereinten Nationen
6.4.1. Lieferantenregister
6.4.2. Persönliche Kontakte
6.4.3. Regeln zur Vergabe von Aufträgen
6.4.4. Vertragsstreitigkeiten
6.5. Vergabe von Leistungen an Unter-Auftragnehmer
6.5.1. Organisation des Einkaufs
6.5.2. Durchreichen von Bedingungen
6.5.3. Claims-Ablauf von Unter-Auftragnehmern
6.5.4. Bedingungen aus FIDIC zur Vergabe von Unter-Aufträgen
7. Zoll- und Aussenwirtschaftsrecht
7.1. Warenverkehr innerhalb der EG
7.1.1. EG-Zollsätze
7.2. Warenverkehr außerhalb der EG / Export
7.2.1. Warenursprung und Präferenzen
7.2.2. Lieferantenerklärung
7.2.3. Ursprungszeugnis
7.2.4. Export von Waren
7.2.5. Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen
7.2.6. Exportkontrolle / Embargos
7.2.7. Endverbleibsdokumente (EVE)
7.2.8. Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
7.2.9. Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Ausfuhrbestimmungen
7.2.10. Ausländische Einfuhrbestimmungen
7.2.11. Waren, die nur vorübergehend ausgeführt werden (Carnet)
8. Korruption, Kartellrecht und Insolvenz
8.1. Korruption
8.1.1. Korruptionsdelikte
8.1.2. Instrumente der Korruptionsbekämpfung
8.1.3. Anforderungen an die Organisationspflicht
8.1.4. Durchsuchung durch Polizei und Staatsanwaltschaft
8.1.5. Strafrechtliche Aspekte
8.1.6. Hinweisgeber (Whistleblower)
8.2. Kartellrecht
8.2.1. Das Kartell
8.2.2. Die rechtliche Grundlage des Kartellrechts
8.2.3. Strategische Allianzen und Kartellrecht
8.2.4. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Kartellrecht
8.3. Insolvenz
8.3.1. Antrag auf Eröffnung der Insolvenz
8.3.2. Sicherungsmaßnahmen
8.3.3. Insolvenzverfahren
8.3.4. Insolvenzplanverfahren
8.3.5. Verwertung
8.3.6. Verteilung
8.3.7. Die gerichtliche Phase
9. Vertrags-Management
9.1.1. Vertrags Analyse
9.1.2. Informationen zur Vertragsanalyse – Die Baustellen-Checkliste
9.1.3. Das ABC Konzept: Analyse - Basisplanung – Controlling
9.1.4. Arbeitsablauf – Vertragsanalyse
9.1.5. Methoden der Vertragsanalyse
9.1.6. Die WILD-Checkliste
9.1.7. Vertragsanalyse über Fragenkatalog
9.1.8. Vergleichsverfahren
9.1.9. Vertragsanalyse nach dem Checklistenverfahren
9.1.10. K.O. Kriterien
9.1.11. Verhandlung des Vertrages
9.1.12. Identifikation der wesentlichen Vertragspflichten
9.1.13. Vertragslesung
9.2. Risikomanagement
9.2.1. Risikomanagement nach dem deutschen Recht
9.2.2. Risikomanagement im Projekt
9.2.3. Analyse der Risiken und Chancen
9.2.4. Das Risiko als Chance
9.2.5. Begriffsdefinition Risiko und Chance im Projekt
9.2.6. Ablauf der Risiko Identifikation und Analyse
9.2.7. Methoden der Risikoprüfung
9.2.8. Kreativitäts-Methoden zur Risiko-Analyse
9.2.9. Ursachen - Folgen - Kette
9.2.10. Metaplan – Technik
9.2.11. Brainstorming
9.2.12. Analogie - Bildung
9.2.13. Delphi – Methode
9.2.14. Collective Note Book
9.2.15. Morphologische Analyse
9.2.16. Szenario – Technik
9.2.17. Mind Mapping
9.2.18. Analyse nach dem “Worst Case Scenario“
9.2.19. Analyse nach dem Checklistenverfahren
9.2.20. Analyse mittels Risikomodellen
9.2.21. Risikogruppen
9.2.22. Analysetiefe und Genehmigungsmatrix
9.3. Kommerzielle Bewertung der Risiken und Chancen
9.3.1. Gesamtrisiko: Risiko Aggregation oder Addition
9.3.2. Priorisierung der Risiken (Risiko-Fenster)
9.3.3. Indikatoren
9.3.4. Risikomanagement in der Projektphase
9.3.5. Maßnahmen zur Risikobegrenzung: Aufwand und Nutzen
9.3.6. Phasen im Risikomanagement
9.4. Vertrags Management im Controlling
9.4.1. Organisation und Projektcontrolling
9.4.2. Controlling der Vertragspflichten
9.4.3. Risikomanagement im Controlling
9.4.4. Stammdaten von Lieferantenverträgen
9.5. Claims-Management Prozeduren im Vertrag
9.5.1. Verhandeln von Claims-Prozeduren im Vertrag
9.5.2. Vorgehen bei fehlender Regelung in einer Ausschreibung
9.5.3. Der Change Order Ablauf im Vertrag
9.5.4. Kostenregelung der Angebote, wenn die Änderung nicht durchgeführt wird
9.5.5. Ablauf zur Änderung des Terminplans
9.5.6. Durchführen von Beschleunigungsmaßnahmen
9.5.7. Der Claim-Ablauf
9.5.8. Regelung zur Konfliktlösung bei strittigen Claims
10. Juristische und betriebswirtschaftliche Begriffe
Große und komplexe Projekte lassen sich nur mit Hilfe von vielen Spezialisten optimal abwickeln. Der Projektleiter ist dabei der Choreograph, der das Ensemble dirigiert, indem er Aufgaben an die verschiedenen Spezialisten delegiert. Der Projektleiter prüft ständig, ob die Summe der Beiträge eines jeden Mitarbeiters insgesamt zum Ziel führen. Das ist nur möglich, wenn der Projektleiter ein grundsätzliches Verständnis aller Zusammenhänge besitzt. Ein guter technischer Background reicht heute nicht mehr, um ein Projekt erfolgreich abzuwickeln. Immer stärker treten der Vertrag und der korrekte Umgang mit gegenseitigen Ansprüchen in den Vordergrund. In internationalen Großprojekten stellen sich immer wieder Fragen an den Vertrag, die das technische Studium nicht beantwortet. Das Vertrags- oder auch Contract-Management beschreibt einen ganzheitlichen Prozess, der sich mit allen Fragen, Störungen und Änderungen befasst, die den Vertrag und damit das Projekt betreffen. Ein Teil des Vertrags-Managements ist das Claims-Management. Eine Unterscheidung kann der folgenden Darstellung entnommen werden:
Contract- & Claims-Management
Im Rahmen der Reihe „Knowledge Series“, hat die „Contract Academy“ Bücher erstellt, die die Abläufe des Vertrags- und Claims-Managements beschreiben:
Band I: Vertragsmanagement im Projektgeschäft
Band II: Projektcontrolling: Ansprüche identifizieren
Band III: Claims-Management: Ansprüche bewerten
Band IV: Das Pro:Claim-Konzept: Claims erfolgreich verhandeln
Der vorliegende Band I „Vertragsmanagement im Projektgeschäft“ befasst sich mit der Analyse der Risiken. Dieses Buch zeigt die üblichen Vertragsarten und beinhaltet Checklisten und Methoden zur praktischen Umsetzung. Das Vertragsmanagement sieht vor, dass wesentliche Prozesse zur eindeutigen Abgrenzung des Lieferumfangs in einem Unternehmen etabliert sind. Der Band II „Projektcontrolling“ beschäftigt sich mit den erforderlichen Controllingprozessen und dem dazu gehörigen Änderungsmanagement, um die wesentlichen Risiken und Störungen kontinuierlich zu identifizieren und Prozesse zu etablieren, die Abweichungen vom Vertrag frühzeitig erkennen lassen. Der Band III „Claims-Management“ beschreibt die Möglichkeiten und Methoden, um zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Abweichungen vom Vertrag (Schadensersatz) zu ermitteln und möglichst erstattet zu bekommen. Der Band IV „Das Pro:Claim-Konzept“ erläutert eine erfolgreiche Methode, um Claims zu verhandeln, ohne die Kundenbeziehung zu zerstören.
Dieses Buch ersetzt keinen juristischen Rat. Es bietet eine Übersicht, um die grundsätzlichen Zusammenhänge im Vertragsmanagement zu erkennen und den Einsatz von juristischen Spezialisten optimal zu gestalten. In vielen Fällen wird juristischer Rat häufig erst sehr spät eingeholt, da die Parteien befürchten, die Beziehung zu vergiften oder schlichtweg kein Geld für einen Juristen ausgeben möchten. Ohne die erforderliche Kenntnis der grundsätzlichen Zusammenhänge führt dies allerdings dazu, dass Chancen verloren gehen, wenn Fristen versäumt, wichtige Briefe nicht geschrieben oder besondere Umstände nicht beweisbar dokumentiert wurden. Bei jeder Eventualität einen Juristen einzusetzen, führt dagegen ebenso nicht optimal zum Ziel. Es ist wichtig, dass das Projektteam ein grundsätzliches Verständnis des Vertragsmanagements besitzt, um kritische Entwicklungen frühzeitig richtig einzuschätzen und somit rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.
Die Verfassung eines Landes regelt die Prinzipien nach denen ein Land regiert wird (Grundgesetz / constitutional law). Als Erweiterung zu der Verfassung existieren Gesetze. Die Gesetzgebung untergliedert sich in zwei Bereiche:
die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Bürgern und dem Staat, auch öffentliches Recht genannt
und dem privaten Recht, welches die Vertragsfreiheit zwischen den Bürgern eines Landes regelt.
Die Regeln des privaten Rechts in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Verträge, die zwischen Firmen, Personen oder Gruppen geschlossen werden, beziehen sich in Deutschland auf das BGB. Diese Regeln werden durch diverse Gesetze, z.B. Handels Gesetz Buch, ergänzt.
Geschäftsbeziehungen werden regelmäßig anhand von schriftlichen Verträgen geregelt. Der mündliche Vertrag ist zwar genauso gültig, doch im Streitfall besitzt ein schriftlicher Vertrag den Vorteil, dass er beweisbar ist. Verträge, die ganz oder teilweise gegen Bestimmungen der Verfassung, des öffentlichen Rechtes oder Gesetze verstoßen, sind rechtswidrig. Der betroffene Teil des Vertrages ist nicht gerichtlich durchsetzbar. Verträge haben den Zweck, die gegenseitigen Lieferungen und Leistungen einer Geschäftsbeziehung nachweisbar festzuschreiben. Weiter gibt es die Möglichkeit, in den Verträgen festzuschreiben, wie bei einer Abweichung oder Störung von den geplanten Spezifikationen, Leistungen, Terminen, etc. verfahren wird. Die übliche Vorgehensweise bei einer Vertragsstörung ist die, dass zuerst geprüft wird, welche Aussage der Vertrag zu der weiteren Vorgehensweise trifft. Schweigt der Vertrag zu dem Sachverhalt, so tritt automatisch das den Vertrag umgebende Gesetz in Kraft. Nationales Recht ist somit indirekt in den Vertrag eingebunden. Deshalb ist die Einigung auf ein nationales Vertragsrecht ein wichtiger und wesentlicher Punkt zur Abgrenzung der Risiken wie sie bei einer Streitigkeit über die Auslegung des Vertrages entstehen können.
Vertragsfreiheit bedeutet, dass die Vertragsparteien sich weitestgehend frei entscheiden und einigen können, welche vertraglichen Pflichten und Bindungen eingegangen werden sollen. Solange keine Verstöße gegen öffentliches Recht oder die Verfassung vorliegen und die Auswirkung der Vertragsvereinbarung sich nur auf die beiden Parteien beziehen, gibt es grundsätzlich keine Beschränkung der Vertragsfreiheit. Grenzen zeigen sich immer dann, wenn versucht wird, eine strittige vertragliche Vereinbarung durch einen Richterspruch durchzusetzen. So gibt es Präzedenzfälle, bei denen Gerichte sich weigern, bestimmte vertragliche Vereinbarungen anzuerkennen. Dies gilt z.B. für vereinbarte Vertragsstrafen bei angloamerikanischem Recht. Ebenso sind bestimmte Verträge an Formvorschriften gebunden, die für den Fall, dass sie nicht befolgt wurden, die Gültigkeit des Vertrages an sich in Frage stellen. In Deutschland handelt es sich dabei z.B. um Eintragungen ins Grundbuch bei Grundstücken. Ebenso gibt es in der nationalen Gesetzgebung zwingende Gesetze, die nicht durch privates Recht ersetzt werden können. Dazu zählen unter anderem die Gesetze im Zusammenhang mit dem Steuerrecht und Aussenwirtschaftsrecht. Im Gegensatz zum Privatrecht können die Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt werden. Gerade bei internationalen Verträgen spielt daher die Wahl des Vertragsrechtes eine bedeutende Rolle. Interessant werden diese Fälle immer dann, wenn es zum Streit zwischen den Parteien über die Auslegung des Vertrages kommt und ein Gericht angerufen wird.
Sofern die Parteien sich nicht gütlich einigen können, versucht zumeist die fordernde Partei ihr Recht an Hand der gesetzlichen Bestimmungen durchzusetzen. Auch wenn z.B. eine Vertragsstrafe nach Common Law nicht durchsetzbar wäre, da ein Richter eine Strafe in einem Vertrag ablehnt, so hat unabhängig davon der geschädigte Vertragsnehmer das Recht, den ihm entstandenen und nachgewiesenen Schaden vor Gericht einzufordern. Um diese Einschränkung zu umgehen, sind in einigen anglikanischen Verträgen die Vertragsstrafen als Bonus Prämien implizit erfasst. Eine termingerechte Fertigstellung bedeutet die Zahlung des vereinbarten Preises inklusive der Bonusregelung. Wenn die Fertigstellung über den vereinbarten Termin hinausgeht, entfällt der Bonus, was einer Vertragsstrafe gleichkommt.
Das Rechtssystem in Europa basiert auf einer 3000 Jahre alten Tradition. Rechtssysteme wurden geschaffen, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Ein leichtfertiges, betrügerisches oder laxes Umgehen mit einem geschlossenen Vertrag gilt hier als unehrenhaft. Im Gegensatz zu der uns bekannten historischen Entwicklung, wurden Gesetze gerade in asiatischen Ländern, maßgeblich als Mittel zur Unterdrückung der einfachen Bevölkerung genutzt. Traditionell galten die Gesetze somit nur für den einfachen Bürger, wohingegen die jeweilige Herrscher-Kaste diese Gesetze nicht zu befolgte. Diese, in Europa tief verwurzelte Erwartung an das Rechtssystem, steht in vielen asiatischen Ländern keine gleichwertige Erwartung und Verständnis gegenüber. Jeder, der Verträge mit kulturell stark unterschiedlichen Ländern schließen möchte, sollte sich dieser Randbedingungen bewusst sein. Viele westlich orientierte Firmen haben die schmerzhafte Erfahrung machen müssen, dass einige Kulturen ein hohes Maß an Kreativität und (nach unserem Empfinden) Skrupellosigkeit besitzen, Verträge zu ihren Gunsten zu interpretieren. Fragen zum ausländischen Recht beantworten die jeweiligen deutschen Auslandshandelskammern (http://www.ahk.de).
Gerade bei internationalen Verträgen stellt sich die Frage, welches anwendbare Rechtssystem als Grundlage des Vertrages gelten soll. Die Schwierigkeit basiert darauf, dass die meisten Juristen sich sehr gut in ihrem nationalen Recht auskennen, aber nur begrenzten Einblick in die Rechtssysteme anderer Länder haben. Vertragliche Vereinbarungen sind meist nichtig, wenn z.B. gegen öffentliches Recht in dem entsprechenden Land verstoßen wird. Es gibt grundsätzlich drei unterschiedliche Rechtssysteme.
Kontinentales Recht (Römisches Recht)
Angloamerikanisches Recht (common law)
Religiöses Recht
Das angloamerikanische Rechtssystem ist das am meisten verbreitete Rechtssystem der Welt. Das kontinentale Rechtssystem findet seinen Ursprung im römischen Recht und dominiert in Europa. Religiöse Rechtssysteme spielen in den Wirtschaftsbeziehungen und dem Vertragsrecht nur eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich akzeptieren alle Länder mit einem religiösen Rechtssystem, für die Vertragsschließung bei internationalen Großprojekten, nationales Recht eines der anderen Rechtssysteme. In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff Internationales Recht verwendet. Es sollte klar sein, dass es kein Internationales Recht, sondern lediglich nationales Recht gibt.
Kontinentales Recht (Romanisches Recht)
Das römische Recht findet seinen Ursprung bei dem römischen Herrscher Justinian der vor 1500 Jahren dieses Rechtssystem begründete. Das römische Recht wurde durch den Code Napoleon von 1803 weiterentwickelt und hat viele Rechtssysteme in der ganzen Welt maßgeblich beeinflusst. Kontinentales Recht basiert auf einer umfangreichen Gesetzgebung, die möglichst detailliert alle erdenklichen Vorgänge erfasst und die entsprechende Vorgehensweise festlegt, was erlaubt ist und was nicht. Das hat dazu geführt, dass kontinentales Recht heute über einen sehr ausgeprägtes privates Recht verfügt, in dem vertragliche und wirtschaftliche Aspekte präzise beschrieben werden. (Kodifiziertes Recht)
Angloamerikanisches Recht
Im Gegensatz zu dem kontinentalen Recht, sind die Rechtssysteme in Großbritannien, den Vereinigten Staaten und vielen anderen englischsprachigen Ländern nicht in dieser ausgeprägten Form kodifiziert. Seinen Ursprung fand das angloamerikanisch Recht in der Art, wie in diesen Ländern Recht gesprochen wurde. Ein König oder Herzog beurteilte jeden Einzelfall für sich. Entscheidungen wurden Fall für Fall herbeigeführt. Daher stammt auch der Begriff "Case-Law" für dieses Rechtssystem. Aus Gründen der Fairness wurde bei der Urteilsfindung auf die Urteile aus früheren Entscheidungen Bezug genommen. Dieser Trend hat sich bis heute erhalten, so dass eine frühere Entscheidung in einem ähnlichen Fall einen bindenden Charakter besitzt.
Heutzutage ist das öffentliche Recht weitestgehend kodifiziert, wohingegen das Privat- und damit das Vertragsrecht weitestgehend dem "Case-Law" folgt. Da Amerika und Großbritannien in der Vergangenheit die führenden Handelsnationen waren, hat dieses Rechtssystem die internationale Praxis im Vertragsrecht maßgeblich beeinflusst. Im Laufe der Zeit hat sich somit ein sehr umfangreiches Recht, insbesondere mit Bezug auf kommerzielle und vertragliche Regelungen entwickelt. Die folgende Liste zeigt eine Übersicht der Länder, die Common Law nutzen.
Europa
Schottand, Malta, Gibraltar, Irland, Isle of Man, Groß Britannien
Asien
Sri Lanka, Hong Kong, Indien, Singapur
Afrika
Kenia, Uganda, Tansania, Gambia, Somalia, Zambia, Swaziland, Lesotho, Nigeria, Sierra Leone, Zimbabwe, Ghana
Amerika
USA, Kanada, Trinidad & Tobago, Bermudas, Jamaica, Honduras, Bahamas, Barbados, Guyana
Ozeanien
Australien, Neuseeland, Pazifische Inseln, Neu Guinea, West Samoa
Religiöses Recht
Religiöses Recht existiert vorwiegend in islamisch regierten Ländern. In diesen Rechtssystemen sind gerade das Straf- und Familienrecht besonders ausgeprägt entwickelt. Dagegen ist das Handels- und Vertragsrecht gegenüber den anderen Rechtssystemen deutlich geringer ausgeprägt. In einigen Ländern, wie z.B. Pakistan, wurde für das Handelsrecht eine kodifizierte Form des britischen Rechts entwickelt.
Angloamerikanisches Recht ist maßgeblich Case-Law. Richter entscheiden jeden Fall innerhalb ihres Ermessensspielraums, der erheblich weiter gefasst ist, als dies bei kontinentalem Recht der Fall ist. Die Vorgehensweise ist deshalb schwierig, da ein ähnlicher Vorfall in der Vergangenheit grundsätzlich bindend ist. Aufgrund der Fülle an ähnlichen Vorfällen ist es relativ schwierig exakt vorher zu sagen, wie ein Richter in dem jeweiligen Fall entscheiden wird. Das hat dazu geführt, dass z.B. in Großbritannien 1979 in dem "Sale of Goods Act " eine Bereinigung der Rechtsprechung stattfand. Hintergrund war, dass viele Urteile aus dem 18. und 19. Jahrhundert keine zeitgemäße Fairness in der Rechtsprechung ermöglichten. Weitere Anpassungen erfolgten mit dem ”Supply of Goods and Services Act 1982”, dem “Sale and Supply of Goods Act 1994” und dem “The Sale and Supply of Goods to Consumers Regulations 2002”.
In ähnlicher Weise bereinigten die Vereinigten Staaten ihr Handelsrecht. Trotzdem jeder Staat in den USA sein eigenes Recht besitzt, hat man sich zusätzlich auf den "Uniform Commercial Code" (UCC) geeinigt. Es handelt sich dabei weniger um eine kodifizierte Version wie nach kontinentalem Recht, sondern eher um ein einheitliches Gesetz, dass grundsätzliche Prinzipien regelt. Die Regeln des UCC werden üblicherweise nicht für Serviceverträge und Verträge im Anlagenbau verwendet, sondern regeln maßgeblich die Handelsgeschäfte zwischen den Bundes-Staaten. Diese Form des kodifizierten Rechts wird im angloamerikanischen Rechtsraum als „statute law“ bezeichnet.
Case Law führt dazu, dass eine Unsicherheit gegenüber der Rechtsprechung existiert, da niemand mit Sicherheit sagen kann, wie das Gericht entscheiden wird. Um sich also gegen Überraschungen zu schützen, versuchen die Vertrags Anwälte die Verträge möglichst umfassend zu gestalten, um jegliche Eventualitäten abzudecken. Da im anglikanischen Rechtssystem bestehende Urteile einen wesentlichen Einfluss auf die Rechtsentscheidung haben, wird in den Verträgen versucht, den Bezug zu derartigen Vorgängen durch eine spezielle Vertragssprache zu manifestieren, indem gezielt Begriffe aus diesen Urteilen aufgenommen werden.
Das kontinentale Recht ermöglicht dagegen deutlich dünnere Verträge. Der jeweilige Vorfall wird von den Richtern auf das Gesetz bezogen. Sofern eine Unklarheit existiert, wird dagegen der Gesetzestext interpretiert. Die Entscheidungsfreiheit eines Richters nach kontinentalem Rechtssystem ist somit in deutlich engere Grenzen gelegt. Es ist erkennbar, dass jedes Rechtssystem eine unterschiedliche Herangehensweise erfordert bezüglich der Gerichtsvorlagen, der Argumentation, der Vertragssprache und des Aufwandes.
Nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen des Bundes werden nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes von der Stelle, die sie erlässt (in der Regel die Bundesregierung oder ein Bundesministerium), ausgefertigt und grundsätzlich ebenfalls im Bundesgesetzblatt verkündet (Über die Website http://www.bundesanzeiger.de stehen das Bundesgesetzblatt Teil I und II kostenlos zur Verfügung.).
Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes, das vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird und über die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH ( Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln), bezogen werden kann. Eine unentgeltliche Nur-Lese-Version des Bundesgesetzblattes Teil I ab 1998 und eine kostenpflichtige Abonnentenversion des laufenden Jahrganges des Bundesgesetzblattes Teil I bietet die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH außerdem über ihre Homepage (www.bundesanzeiger.de) im Internet an. Im Anhang zu diesem Buch finden Sie eine Liste der wesentlichen Gesetze (Detaillierte Informationen zur Gesetzgebung finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de).
Das angloamerikanische Rechtssystem ist weitestgehend "Case-Law". Jede Entscheidung eines Richters führt zu einem Präzedenzfall. Um sicherzustellen, dass bestimmte Präzedenzfälle im Streitfall angewendet werden, werden Begriffe aus diesen gewünschten Präzedenzfällen mit in den Vertragstext übernommen. Case-Law führt zu einer beinahe haar-spalterischen Interpretation von Begriffen und Worten. Daher wird in vielen Fällen versucht, einen Vorgang mit vielen ähnlichen Worten, Begriffen und Synonymen zu beschreiben. Das folgende Beispiel entstammt dem Artikel 5.8 „Design Error“ des „FIDIC Contract Guide“.
If errors omissions, ambiguities, inconsistencies, inadequacies or other defects are found in the Contractor’s documents, they and the Works shall be corrected at the Contractor’s cost, notwithstanding any consent or approval under this clause.
Ein weiteres Feld, das häufig Anlass zu Streitigkeiten gibt, ist die Verwendung offener Begriffe. Eine Aufzählung von Beispielen, die mit „und so weiter“ oder „etc.“ enden, führt häufig zu Diskussionen welche sonstigen Fällen unter die Liste der Aufzählung gehören. Ebenso sollten weiche Begriffe wie „Stand der Technik“ oder „optimal“ nur mit großer Sorgfalt in einem Vertrag verwendet werden. Da der Erwartungshorizont des Auftraggebers gewöhnlich deutlich über dem Lieferhorizont des Auftragnehmers liegt, versuchen viele Auftraggeber, die Leistung über die Ausnutzung derartiger weicher Begriffe für sich zu optimieren.
Es gibt keinen Vertrag, der praktisch alle Möglichkeiten und Eventualitäten erfasst. Um die offenen Fragen zu beantworten, greifen die Parteien zu den Paragraphen des jeweils anwendbaren Gesetzes, das in dem Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien grundsätzlich gestattet ein beliebiges nationales Recht als Grundlage des Vertrages zu wählen. Praktisch ist diese Freiheit aber insoweit eingeschränkt, als das Vertragsrecht aus dem Land eines der Parteien stammen sollte oder einen vernünftigen Bezug zu dem Vertrag und dessen Abwicklung haben sollte. Bei der Vereinbarung eines Dritten Rechts ist nicht sichergestellt, dass das angerufene Gericht auch tatsächlich dieses „Dritte Recht“ ausführt und nicht dessen ungeachtet sein eigenes nationales Recht anwendet. Bei der Vereinbarung eines Dritten Rechtes sollte dieser Punkt durch einen fachkundigen Anwalt im Vorfeld geklärt werden. Zu beachten ist, das bilaterale Handelsabkommen dazu führen können, dass weitere Regelungen Einfluss auf den Vertrag nehmen können. Dies ist z.B. der Fall, wenn internationale Verträge zwischen Staaten geschlossen werden, die die „Vienna Sales Convention“ vereinbart haben. Sofern dieses Abkommen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gelten die Bedingungen für den Vertrag.
Kein Vertragsrecht vereinbart
Wenn bei internationalen Verträgen das zu Grunde liegende nationale Recht nicht vereinbart wurde, besteht für alle Vertragsparteien eine erhebliche Rechtsunsicherheit. In einem Streitfall wird jede Partei versuchen, ihr nationales Recht als Grundlage zu sehen. In diesem Fall ergeben sich oft erhebliche, strittige Auseinandersetzungen und langwierige und kostspielige Verhandlungen (bis zu 2 Jahren), bis eine Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Recht getroffen wurde. Dasselbe gilt für Verträge, in denen mehr als ein nationales Recht vereinbart wurde. Die unterschiedlichen Rechtssysteme besitzen unterschiedliche Methoden um das zu Grunde liegende Vertragsrecht festzustellen. Es haben sich zwei Methoden etabliert. Die Schwerpunktmethode untersucht die Vertragsbeziehung nach den folgenden Punkten:
der Ort der Vertragserfüllung
der Ort der Vertragsunterzeichnung
die Vertragssprache
Währungen, Gewichte und andere Maßangaben
sonstige relevante Faktoren
Bei der Residenzmethode, die maßgeblich in Europa angewendet wird, bezieht man sich auf das Land, in dem der Vertragspartner, der am meisten Einfluss auf die Vertragserfüllung hat, bei Vertragsunterschrift seinen Hauptsitz hat.
Die Europäische Union hat ein Europäisches Zivilverfahrensrecht (EU-GVÜ) erlassen, dass die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt. Dies wurde durch einen Staatsvertrag geregelt, den die Mitgliedsstaaten eingegangen sind. Danach gilt grundsätzlich der Wohnsitz des Angeklagten, in einigen Sonderfällen aber auch der Erfüllungsort als maßgeblich für den Gerichtsstand.
Die Schwierigkeiten, durch das Fehlen einer bindenden internationalen Gesetzgebung mit Bezug auf den internationalen Handel führten zu Standards, die zwischen verschiedenen Nationen vereinbart wurden. Neben anderen wurde 1980 von den Vereinten Nationen eine neue Konvention, "The United Nations Convention on Contract" (Weiterführende Informationen zu diversen Publikationen finden sich unter http://documents.un.org/ Stand Juni 2020) oder auch "Vienna Sales Convention" verabschiedet. Dieses Abkommen ist in Deutschland, den Vereinigten Staaten, China und einer zunehmenden Zahl von Handels Nationen gesetzlich verankert. Dieses Abkommen gilt grundsätzlich immer bei Vertragsbeziehungen zwischen Handelspartnern aus Nationen, die diesem Abkommen beigetreten sind und die eines der nationalen Rechte für den Vertrag vereinbart haben. Das Abkommen sieht weiter vor, dass bei Konflikten zwischen z. B. dem BGB oder HGB und der Vienna Sales Convention die Bestimmungen der Vienna Sales Convention Vorrang besitzen. Die Vienna Sales Convention ist ein relativ junges Abkommen. Die Verlässlichkeit der Rechtssicherheit muss erst noch durch geeignete Rechtsfälle bewiesen werden. Diese Unsicherheit führt dazu, dass das Abkommen noch bei vielen Handelsverträgen ausgeschlossen wird. Der Artikel 6 der Vienna Sales Convention erlaubt ausdrücklich den Parteien die Bestimmungen der Vienna Sales Convention ganz oder teilweise aus dem Vertrag auszuschließen. Da die deutsche Fassung des Übereinkommens zwar eine amtliche Übersetzung, aber keine für die Anwendung des Übereinkommens verbindliche Fassung ist, wird der deutsche Rechtsanwender im Zweifel auf eine der verbindlichen Fassungen zurückgreifen müssen. Die französische und die britische Fassung sind verbindliche Fassungen.
Rechtlich gesehen ist gemäß §1 HGB Kaufmann, wer selbstständig ein Handelsgewerbe betreibt. Je nach der Art oder Umfang des Gewerbebetriebes unterscheidet man zwischen
Ist-Kaufmann
Kann-Kaufmann
Form-Kaufmann
Als Ist-Kaufmann wird jeder Gewerbebetrieb bezeichnet, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Ein Kann-Kaufmann ist durch die Eintragung eines Gewerbebetriebes anzusehen, wenn dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist. Dies ist auch der Fall, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorliegen. Aufgrund der Eintragung sind aber die Vorschriften des HGB auch für diesen eingetragenen Kaufmann verbindlich.
Form-Kaufmann sind Handelsgesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister eingetragen werden. Das sind z.B. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG oder die KG. Personengesellschaften wie OHG oder KG bedürfen für die Qualifikation einer Handelsgesellschaft der Durchführung eines nach Art und Größe eingerichteten Gewerbebetriebes.
Für den Vollkaufmann gelten alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Das sind neben den gesetzlichen Regelungen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs auch bestimmte auf die Führung des Unternehmens bezogene Vorschriften. Diese betreffen z.B.
die Eintragung ins Handelsregister
die zu führende Firma
Buchführungspflichten
verschiedene typische Vertretungsregeln (Prokura, Handlungsvollmacht)
Ein Nichtkaufmann ist ein Unternehmer, für dessen Gewerbebetrieb keine vollkaufmännische Betriebsführung notwendig ist. Dieses Gewerbe wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Für einen Nichtkaufmann gelten die Vorschriften des BGB. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass sein Gewerbebetrieb nicht die entsprechende Größe hat.
Die verschiedenen Rechtssysteme erfordern im Streitfall unterschiedliche Herangehensweisen. Die meisten strittigen Fälle basieren auf einer unterschiedlichen Interpretation von Worten und Formulierungen des Vertrages. Im Folgenden wird die unterschiedliche Herangehensweise bei kontinentalem Recht und nach angloamerikanischem Recht aufgezeigt.
Vergleich der Vertragsinterpretation
Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung werden Begriffe und Formulierungen verwendet, um die Absichten der Vertragsparteien festzuschreiben. Auch wenn den Geschäftspartnern die Begriffe zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar und eindeutig erscheinen mögen, so können sich im Laufe der Vertragsabwicklung durch weitere Mitarbeiter oder geänderte Randbedingungen neue Gesichtspunkte ergeben, die eine neue, andere Interpretation des geschriebenen Textes zu lassen. Wenn die
Vertragsparteien sich nicht intern über die Interpretation einigen können, muss ein Richter (oder Schiedsrichter) den Vertragstext interpretieren. Je nach Rechtssystem verläuft diese Methode unterschiedlich.
Bevor ein Gericht sich jedoch die Mühe der Interpretation macht, prüft es, ob der Vertrag rechtswirksam ist. Maßgebliche Gründe, einen Vertrag als nicht rechtswirksam zu erklären, finden sich, wenn der Vertragsgegenstand nur sehr vage definiert wurde und/oder die beabsichtigte Leistung und Lieferung sich nicht aus dem Vertrag erschließt. Auch wenn nach deutschem Recht ein Vertrag zustande gekommen ist, so kann ein amerikanischer Richter die Rechtswirksamkeit völlig anders interpretieren. Es reicht, dass der Richter nicht Willens ist, den Vertrag aufgrund von Mängeln anzuerkennen, um die Rechtswirksamkeit zu verlieren. In diesen Fällen erübrigt sich die Frage nach der weiteren Interpretation.
(siehe auch: BGB Einleitung, Anwendung und Auslegung des Privatrechts)
Regel 1. Eindeutigkeit wird nicht interpretiert
Die grundsätzliche Regel bedeutet, dass ein eindeutiger Text keine Interpretation zulässt. Sofern Zweideutigkeit vorliegt, wird gemäß der folgenden Systematik vorgegangen:
Regel 2: Grammatikalische Interpretation
Bei dieser Regel wird versucht, durch grammatikalische Untersuchung des Textes eine eindeutige Bedeutung herbeizuführen.
Regel 3: Systematische Interpretation
Bei der systematischen Interpretation wird der gesamte Vertrag herangezogen und untersucht, ob andere Textpassagen den zweideutigen Teilbereich erklären
Regel 4: Historische Interpretation
Für die historische Interpretation werden weitere Dokumente (Besprechungsberichte, Briefe, Vorab-Verträge, etc.) herangezogen. Grundsätzlich besteht insoweit Rechtssicherheit als ein deutscher Richter die Frage nach den Gründen der Interpretation beantworten kann.
Regel 5: Teleologische Interpretation
Bei der teleologischen Interpretation geht es um die Absicht der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung. Sofern dieser Wille unklar ist, wird von einem hypothetischen willen ausgegangen. Als Grundlage für den hypothetischen Willen wird vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien einen fairen und vernünftigen Vertrag abschließen wollten.
Ein amerikanischer Richter besitzt weitergehende Ermessensfreiheiten als z.B. ein deutscher Richter. Salopp formuliert könnte man sagen, dass die Methode nicht dem Recht folgt, sondern das Recht der Methode. Im Allgemeinen haben sich fünf Regeln etabliert:
Regel 1: Die eindeutige Bedeutung
Wie bei kontinentalen Recht ist die Interpretation eindeutiger Texte untersagt. Dieser Ansatz wird allerdings in letzter Zeit immer häufiger mit dem Hinweis in Frage gestellt, dass es niemals eine absolut eindeutige Definition gibt. Um sonstige Dokumente auszuschließen, besitzen diese Verträge eine „Entire Agreement“ Klausel.
Regel 2: Interpretation auf Basis der Absichten der Parteien
Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die Vereinbarung mit guten Absichten und nicht unter Verwendung von Tricks, Geheimnissen, etc. schließen wollten.
Die Interpretation soll ein zulässiges Ergebnis bringen, dass nicht gegen geltendes Recht verstößt
Die Interpretation soll ein absurdes Ergebnis vermeiden
Die Interpretation soll unnötige Härten vermeiden
Regel 3: Interpretation von Worten
Bei der Interpretation von Worten gilt der Grundsatz, dass die Bedeutung der fraglichen Begriffe dem üblichen Verständnis und Interpretation einer „normalen“ Person entspricht. Sofern es sich um technische Fachbegriffe handelt, wird die übliche Interpretation innerhalb dieses Industriebereiches gewählt.
Regel 4: Der Vertrag als Ganzes wird herangezogen
Bei der Interpretation der strittigen Aussagen wird der Vertrag als Ganzes als Grundlage verwendet.
Regel 5: Die Interpretation berücksichtigt die Geschäftsbeziehung
In diesem Fall werden frühere Geschäftsbeziehungen derselben oder ähnlichen Art zwischen den Parteien zu Rate gezogen. Als Grundlage dienen alte Verträge, übliche Handelspraktiken, der Vertragszweck, Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Unterschrift, usw. Diese Regel entspricht nicht der Regel nach deutschem Recht, auch historische Dokumente zur Urteilsfindung heranzuziehen.
Grundsätzlich gilt die Regel, dass nur der Vertrag die Absichten der Parteien beschreibt. Frühere oder sonstige Dokumente spielen dabei keine Rolle. Dieses Prinzip wird auch die "Parol Evidence Rule" genannt. Da es zum Teil Vorfälle gegeben hat, bei denen Dokumente außerhalb des Vertrages zur Urteilsfindung herangezogen wurden, ist man im Allgemeinen dazu übergegangen, einen speziellen Absatz in den Verträgen aufzunehmen, der sonstige Dokumente ausdrücklich ausschließt (Entire Agreement).
Innerhalb der EU gibt es das Bestreben, eine Harmonisierung der Gesetzgebung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang werden zurzeit Bestimmungen erarbeitet, die unter dem Titel „Grundregeln des europäischen Vertragsrechts der Kommission für europäisches Vertragsrecht“ ein allgemeines europäisches Privatrecht definieren. Diese Regeln lassen sich bereits heute individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbaren.
Der Vorschlag der Kommission zur Vertragsauslegung, ist im Artikel 5:101 „Allgemeine Auslegungsregeln“ wie folgt zusammengefasst:
(1) Ein Vertrag wird nach dem gemeinsamen Willen der Parteien ausgelegt, auch wenn dieser nicht mit dem Wortlaut der Erklärungen übereinstimmt.
(2) Wenn feststeht, dass eine Partei den Vertrag in einem bestimmten Sinne verstanden wissen wollte und diese Absicht der anderen Partei bei Vertragsschluss nicht entgangen sein konnte, wird der Vertrag in der dem Willen der ersten Partei entsprechenden Weise ausgelegt.
(3) Wenn ein Wille nach Absatz (1) oder (2) nicht festgestellt werden kann, ist der Vertrag in dem Sinne auszulegen, den ihm vernünftige Personen von derselben Art wie die Parteien unter denselben Umständen geben würden.
Diese allgemeinen Auslegungsregeln werden im Artikel 5:102 „Erhebliche Umstände“ durch weiterführende Vorgaben unterstützt, die unter anderem die Umstände, den Zweck und übliche Gebräuche berücksichtigen. Ziel dieser Interpretation ist die Identifikation des Willens der Parteien zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen wurde.
Weitere Regeln zur Auslegung sind die Folgenden Vorschläge:
Artikel 5:103: Contra Proferentem-Regel
Wenn Zweifel über die Bedeutung einer nicht individuell ausgehandelten Vertragsbedingung bestehen, wird eine Auslegung der Bedingung zu Lasten der Partei bevorzugt, welche die Bedingung verwandt hat.
Artikel 5:104: Vorrang von ausgehandelten Bedingungen
Individuell ausgehandelte Bedingungen haben Vorrang vor solchen, die nicht individuell ausgehandelt worden sind.
Artikel 5:105: Bezug auf den Vertrag als ganzen
Bedingungen werden im Lichte des ganzen Vertrages ausgelegt, in dem sie enthalten sind.
Artikel 5:106: Wirksamkeitsorientierte Auslegung
Eine Auslegung, nach der die Vertragsbedingungen rechtmäßig oder wirksam sind, genießt Vorzug gegenüber einer solchen, nach der das nicht der Fall ist.
Artikel 5:107: Abweichende Sprachfassungen
Wird ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachfassungen abgefasst, von denen keine als maßgeblich bezeichnet ist, so wird, falls die Fassungen voneinander abweichen, die Auslegung nach derjenigen Fassung bevorzugt, in welcher der Vertrag ursprünglich abgefasst worden war.
Ein besonderes Problem bei der Interpretation des Vertrages erschließt sich aus Widersprüchen. Grundsätzlich gelten die folgenden Regeln, um Widersprüche in Verträgen aufzulösen:
geschriebene Worte haben Vorrang vor Zahlen
handschriftliche (möglichst paraphierte) Änderungen haben Vorrang vor gedruckten Texten
Mit Schreibmaschine geschriebene Texte haben Vorrang vor gedruckten Texten
die Interpretation wird gegen die Vertrags schreibende Partei verwendet
Wenn sich die Widersprüche nicht lösen lassen, kann der Vertrag seine Rechtswirksamkeit verlieren. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. der Vertragspreis einmal als Festpreis spezifiziert wurde und an anderer Stelle als Preis pro Einheit und sich später herausstellt, dass beide Preise zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen.
Die Tendenz, einen Vertrag für nicht wirksam zu erklären, ist dabei in den angloamerikanischen Rechtssystemen deutlich häufiger als bei kontinentalen Rechtssystemen.
Ein häufiger Fall bei Widersprüchen existiert im Zusammenhang mit „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (BGB § 305 folgende). Wenn beide Parteien ihre jeweiligen AGBs zugrunde legen und diese im Widerspruch stehen, gilt nach deutschem Recht ausschließlich das Gesetzesrecht.
Es ist allgemein üblich, weitere Dokumente wie Lieferverträge, kommerzielle Bedingungen, Incoterms (www.icc-deutschland.de, Postfach 100826, 50448 Köln) und andere Vereinbarungen mit in den Vertrag einzubeziehen. Diese zusätzlichen Dokumente werden als Vertrags Dokumente bezeichnet. Das Problem besteht meist darin, dass ähnliche oder gleiche Formulierungen und Interpretationen in diesen Vertrags-Dokumenten verwendet werden. Um Konflikte zu vermeiden, sollten alle zum Vertrag gehörenden Dokumente im Vertrag aufgelistet werden. Des Weiteren sollte eine Rangfolge dieser Dokumente spezifiziert werden, damit Konflikte aufgrund unterschiedlicher Interpretationen gelöst werden können. Zu beachten ist gerade im Zusammenhang mit angloamerikanischem Recht, dass die zuletzt in einen Vertrag eingearbeiteten Bedingungen, Vorrang vor älteren Vertrags-Dokumenten besitzen.
Bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansätze.
Verfahren, die auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen sind
Verfahren, nach vereinbarten Regeln mit einem durchsetzbaren Urteil
Verfahren, die die Mitwirkung der Beteiligten erfordern, sind z.B. die Mediation gemäß den Regeln des ICC. Es bedarf aber des guten Willens aller Beteiligten, einen tragbaren Kompromiss zu finden. Dem stehen Verfahren entgegen, die eine endgültige und durchsetzbare Entscheidung erreichen, wie Gerichts- oder auch Schiedsgerichtsverfahren.
Vertragsparteien haben die Möglichkeit, bei strittigen Fällen, anstelle von nationalen Gerichtsbarkeiten, ein Schiedsgerichtsverfahren zu vereinbaren. Die wesentlichen Vorteile des Schiedsgerichtsverfahrens sind:
Das Verfahren erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Regeln zur Urteilsfindung lassen sich vereinbaren
Größere internationale Anerkennung als nationale Gerichte
Keine Berufungsverfahren
Im Rahmen der New York Convention (United Nations Commission on International Trade Law (Uncitral)) wurde ein Abkommen zur Anerkennung und Durchsetzbarkeit von ausländischen Schiedssprüchen zwischen 134 Staaten vereinbart. Dies wird durch viele multi- und bilaterale Abkommen unterstützt, die die Durchsetzbarkeit von Schiedsgerichten fördern. Die üblichen institutionellen Schiedsgerichte sind:
Internationale Industrie- und Handelskammer in Paris
Bundeskammer für gewerbliche Wirtschaft in Wien
Stockholmer Handelskammer
German Court of Arbitration for Private Construction Law
London Court of International Arbitration
American Arbitration Association
Chinese International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC)
Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
Handelskammer in Zürich
Wichtig bei einem Schiedsverfahren ist, dass das Verfahren, die Kammer und der Ort vereinbart werden, das zur Streitschlichtung führen soll. Ansonsten laufen die Parteien Gefahr, dass ein „ad hoc Schiedsgericht“ initiiert wird. Hervorzuheben sind hier die Regeln der IHK in Paris, die eine Schiedsverfahrensordnung (ICC-Regeln) erstellt hat, die heute die größte Verbreitung und Anwendung findet. Die Richter am ICC setzen sich aus vielen Ländern zusammen und erheben den Anspruch, internationale Interessen zu vertreten. Dagegen gibt es viele nationale Schiedsgerichte, die eher mit lokalen oder regionalen Mitgliedern besetzt sind. Ein Schiedsverfahren regelt fünf wesentliche Elemente:
Den Ort
Die Sprache
Das anzuwendende Recht
Die Nationalität
Die Rechtsvertreter
Schiedsgerichtsverfahren kosten zwar Gebühren, sind dagegen oft schneller und kosten auch weniger wie Verfahren vor nationalen Gerichten. Kosten werden schon dadurch begrenzt, dass die Möglichkeit des Einspruchs stark begrenzt ist und dadurch jahrelange Prozesse vermieden werden. Neben den institutionellen Schiedsgerichten werden häufig freie Schiedsgerichte vereinbart, bei denen lediglich die Regeln des Schiedsverfahrens im Vertrag festgeschrieben werden. Hier dominieren die Regeln gemäß UNCITRAL, die von den Vereinten Nationen vereinbart wurden und sehr detailliert die Verfahrensweise regeln.
Der Vorteil eines Verfahrens vor einer Institution wie dem ICC liegt in den klaren Regeln, die sicherstellen sollen, dass eine unabhängige und unparteiische Entscheidung getroffen wird. Der ICC besitzt im Vergleich zu anderen Schiedsgerichten in der Welt eine Führungsrolle bezüglich der eindeutig strukturierten und administrierten Schiedsgerichtsbarkeit. Einige wesentliche Randbedingungen, unter denen eine Entscheidung herbeigeführt wird, sind im Folgenden gelistet:
Festlegen des Ortes des Verfahrens
Fristen setzen und verlängern
Gebühren und Auslagen der Schiedsrichter festsetzen
Anzahl der Schiedsrichter bestimmen
Schiedsrichter ernennen
Anfechtungen gegen Schiedssprüche entscheiden
Überprüfen von gefällten Schiedssprüchen
Im Gegensatz zu vielen nationalen Institutionen verfolgt der ICC das Verfahren über die gesamte Laufzeit. Ein Verfahren beginnt damit, dass der Schiedsgerichtshof ermittelt wird und die Konflikt-Parteien mit dem Schiedsrichter zusammengebracht werden. Aufgabe des Schiedsrichters ist es, die Positionen und Forderungen der Parteien zu identifizieren. Ein großer Teil der Schiedsfälle werden bereits in dieser Phase einvernehmlich gelöst. Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden in Abhängigkeit des Streitwertes über die jeweilige Gebührentabellen des Schiedsgerichts ermittelt. Sie teilen sich gewöhnlich auf in Verwaltungskosten und Gebühren für den oder die Schiedsrichter. Als Kostentreiber gelten dabei die Gebühren für die Schiedsrichter.
Sobald wie möglich setzt der Gerichtshof den Kostenvorschuss auf der Grundlage der voraussichtlichen Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie der ICC Verwaltungskosten für die ihm bekannt gegebenen Klage- und Widerklageansprüche fest. Nach Erhalt der Klage kann der Generalsekretär den Kläger auffordern, einen vorläufigen Kostenvorschuss in einer Höhe zu bezahlen, die die voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens bis zur Erstellung des Schiedsauftrags deckt. Dieser Betrag kann jederzeit während des Schiedsverfahrens geändert werden. Falls zusätzlich zur Klage Widerklagen erhoben werden, kann der Gerichtshof für die Klage- und die Widerklageansprüche getrennte Kostenvorschüsse festsetzen.
Der Kostenvorschuss ist zu gleichen Teilen vom Kläger und vom Beklagten zu bezahlen. Es kann jedoch jede der Parteien den vollen Kostenvorschuss für Klage oder Widerklage bezahlen, falls die andere Partei ihren Anteil nicht bezahlt. Wenn der Gerichtshof getrennte Kostenvorschüsse festgesetzt hat, hat jede Partei den für ihre Klage oder Widerklage festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen.
Das „International Center for Settlement of Investment Disputes“ (ICSID) (Weitere Informationen finden Sie unter: www.worldbank.org/icsid )wurde durch die Weltbank gegründet und hat inzwischen 136 Mitglieder. Die Verfahren am ICSID sind begrenzt auf Schiedsverfahren im Zusammenhang mit Investitionen zwischen Staaten, die beide das Abkommen ratifiziert haben und dieses Verfahren im Vertrag vereinbart haben. Die Kosten am ICSID sind gegenüber anderen offiziellen Schiedsverfahren deutlich günstiger. Die Kosten beziehen sich stärker an dem tatsächlichen Aufwand und weniger an der Streitsummen und müssen nicht in voller Höhe –nur ca 3-6 Monate im voraus- bezahlt werden. Die Durchsetzung der Ansprüche ist durch entsprechende Abkommen eindeutig geregelt. Ein Schiedsspruch kann in den beteiligten Ländern so durchgesetzt werden, als handelte es sich um einen Gerichtsentscheid in dem betreffenden Land.
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