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Das Fachbuch erklärt anschaulich den Weg einer Erfindung zum Patent. Jede einzelne Phase wird ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Dazu gibt es wertvolle Praxistipps, Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Formulierungshilfen für Patentanmelder. Die Autoren verzichten bewusst auf komplizierte Amtssprache, so dass dieses Buch auch für Laien gut verständlich ist. Wo Fachbegriffe unumgänglich sind, werden sie in einfache Sprache "übersetzt". Das Buch richtet sich speziell an Erfinder, Ingenieure und Unternehmer ohne eigene Patentabteilung, die gerne mehr über die Hintergründe und Möglichkeiten eines Patentschutzes erfahren möchten. Dazu gibt es einen Sonderteil zur Vermarktung von Erfindungen mit Tipps für Lizenzverträge. In einem weiteren Sonderkapitel wird außerdem auf Arbeitnehmererfindungen und die besonderen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber eingegangen - inklusive Berechnungsbeispiele für Erfindervergütungen. Ein kompaktes Praxisbuch, auf das kein Erfinder und Entwicklungsingenieur verzichten sollte!
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Seitenzahl: 83
Veröffentlichungsjahr: 2021
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Patentanwalt Dr. Werner Lorenz war nach einem Maschinenbaustudium in den Patentabteilungen verschiedener großer deutscher Industrieunternehmen tätig, ehe er 1976 seine eigene Kanzlei im schwäbischen Heidenheim gründete. Die Kanzlei „Lorenz & Kollegen“ zählt heute zu den größeren international tätigen Patentanwaltskanzleien in Süddeutschland und wurde nach dem Ausscheiden von Dr. Lorenz von fünf Anwaltspartnern übernommen.
Dr. Lorenz verhalf auch bedeutenden Konzernen, Unternehmern und Privaterfindern zu exzellenten Schutzrechten, die wesentlich zu deren Unternehmenserfolgen beitrugen. Dabei hatte Dr. Lorenz jedoch immer auch ein offenes Ohr für die Sorgen und Nöte der „kleinen“ Erfinder und setzte sich für deren Interessen ein. So bot er jahrzehntelang kostenlose Erfinderberatungen in Zusammenarbeit mit der IHK an und hielt Vorlesungen an Hochschulen, um angehenden Ingenieuren ein besseres Verständnis für patentrechtliche Belange zu vermitteln.
Dieses Buch basiert auf seinem umfangreichen Wissen und ist nach seinen Vorlesungsunterlagen und Vorlagen entstanden.
Sarah Lorenz, Journalistin, zuständig für die Hintergrundbeiträge über Erfinder und Erfindungen.
Karin Lorenz, Wirtschaftsredakteurin und Fachautorin für gewerblichen Rechtsschutz, zuständig für die Umsetzung des Buchprojekts und die redaktionelle Überarbeitung der Fachtexte.
Vorwort
Teil I Für jede Idee das passende Schutzrecht
Kapitel 1
Gewerbliche Schutzrechte im Überblick
Schutzrechte für technische Erfindungen und Verfahren
Das Patent
Das Gebrauchsmuster – die kleine Patent-Alternative
Entscheidungshilfe: Patent oder Gebrauchsmuster
Kapitel 2
Ist Ihre Idee tatsächlich neu?
Die Neuheitsrecherche
Adressen für die eigene Online-Recherche
Das Vorbenutzungsrecht
Kapitel 3
Die geklaute Erfindung
Wer hat das Recht an der Erfindung?
Ideenklau – die widerrechtliche Entnahme
Kapitel 4
Veröffentlichung der Erfindung
Schutzrechtsveröffentlichungen
Geheimnis statt Schutzrecht
Teil II Der Weg zum Patent
Kapitel 1
Patentrecht im Detail
Wohin mit meiner Patentanmeldung
Was gehört zu einer Patentanmeldung
Kapitel 2
Aufbau und Formulierung einer Patentanmeldung
So formulieren Sie die Beschreibung
So formulieren Sie Patentansprüche
So formulieren Sie die Zusammenfassung
Kapitel 3
Verlauf einer Patentanmeldung
Die Formalprüfung
Die Sachprüfung
Teil III Nach der Patenterteilung
Kapitel 1
Was Ihrem Patent jetzt noch gefährlich werden kann
Einspruch
Nichtigkeit
Patentjahresgebühren
Kapitel 2
Schutzumfang, Rechte und Pflichten
Welche Rechte gewährt das Patent?
Grenzen des Patents
So setzen Sie Patentrechte durch
Kosten eines Verletzungsprozesses
Auskunftspflicht des Patentinhabers
Umfang der Auskunftspflicht
Kapitel 3
Das Ende Ihres Patents
Wann erlischt ein Patentschutz?
Fristversäumnisse – und was man da machen kann
Teil IV Patentamt und Patentgericht
Kapitel 1
Relevante Ämter und Gerichte
Das Deutsche Patent- und Markenamt
Das Bundespatentgericht
Sonderfall Bundesgerichtshof
Teil V Internationaler Patentschutz
Kapitel 1
So schützen Sie Ihre Erfindung auch im Ausland
Die europäische Patentanmeldung
Die internationale PCT-Anmeldung
Sonderteil
Teil VI Vermarktung & Verwertung
Wie vermarktet man eine Erfindung?
Verwertungsmöglichkeiten des Patents
Alleinverwertung, Lizenzverträge, Verkauf oder Crosslicencing
Tipps für den Lizenzvertrag
Teil VII Erfindungen von Arbeitnehmern
Kapitel 1
Diensterfindung oder freie Erfindung?
Die Erfindungsmeldung
Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung
Kapitel 2
Die Vergütung der Arbeitnehmererfindung
Wie man Erfindungswert und Anteilsfaktor berechnet
Richtwerte für Lizenzsätze
Fragebögen als Berechnungshilfe
Berechnungsbeispiel
Bezahltes Betriebsgeheimnis
Erfindungen an Hochschulen und Universitäten
Erfindungen sind wertvolles geistiges Eigentum. Doch wie kann man seine Idee bewerben und in Umlauf bringen, ohne Nachmacher fürchten zu müssen? Wie ist das mit dem Patentschutz?
Dieses Buch wendet sich an Praktiker. Es soll Erfindern grundlegende Informationen zum Patentschutz vermitteln. Schritt für Schritt wird erklärt, worauf es bei einer Patentanmeldung ankommt, wie sie aufgebaut und formuliert werden muss. Thematisiert werden außerdem typische Fehler, die es bei der Anmeldung zu vermeiden gilt, will man am Ende nicht mit einem wirkungslosen Schutzrecht in der Hand dastehen.
Spannende und skurrile Geschichten rund um Erfindungen und Erfinder sorgen dafür, dass die einzelnen Themen und Besonderheiten des gewerblichen Rechtsschutzes nachhaltig in Erinnerung bleiben.
Der gewerbliche Rechtsschutz, speziell das Patentrecht, bietet kreativen Menschen viele Möglichkeiten – die allerdings nur ausgeschöpft werden können, wenn man von ihnen weiß.
In einem Sonderkapitel beschäftigt sich das Buch außerdem mit Arbeitnehmererfindungen. Viele angestellte Erfinder, Ingenieure und Entwickler ahnen oft nicht einmal, welche Rechte und Pflichten sie haben.
Der Schwerpunkt dieses Buches liegt auf den Schutzmöglichkeiten für technische Ideen. Der Leser findet allerdings auch hilfreiche Informationen zu nicht-technischen Schutzrechten.
Auf Fachvokabular wird in diesem Praxisbuch weitgehend verzichtet, auch die wörtliche Wiedergabe von Paragrafen ist auf ein notwendiges Minimum reduziert. Wo Fachbegriffe unumgänglich sind, werden sie verständlich erklärt.
In diesem Kapitel erfahren Sie:
Der patentierte Champagner
Schon Herzog Carl Eugen trank bei Hof gern den Schaumwein aus der alten schwäbischen Champagner-Bratbirne. Auch auf Dorffesten war das ein beliebtes Getränk – bis die alte Bratbirnensorte zur Produktion des Schaumweins in Vergessenheit geriet.
Erst heute, mehr als 200 Jahre später, hat Jörg Geiger die Tradition neu belebt. Er begann wieder, Champagnerbirnen-Schaumwein zu produzieren. Doch so darf er seinen Wein heute nicht mehr nennen, weil der Name der Birne zu viel Ähnlichkeit mit dem französischen Champagner hat. Und für diesen wiederum ist „Champagner“ zur geschützten Herkunftsbezeichnung geworden.
Nach jahrelangem Rechtsstreit erlaubte ein Gericht dem Wiederentdecker des alten Schaumweins aber schließlich, den Namen „Champagner Bratbirne“ wenigstens auf der Rückseite der Flasche im Etikett aufzuführen.
„Jo, mei, der Chambagnr der Franzosa isch hald badendierd. Abr dr unsr schmeggd besser“,* trösten sich die Schwaben.
*Übersetzung für Nicht-Schwaben: Der Champagner der Franzosen ist halt patentiert. Aber unserer schmeckt besser.
Umgangssprachlich wird jedes gewerbliche Schutzrecht gerne als „Patent“ bezeichnet, selbst wenn es sich eigentlich nur um geschützte Herkunftsbezeichnungen oder Markennamen handelt. Letztere können zwar beim Patentamt eingetragen werden, jedoch keinesfalls als Patent, denn das Patent ist ausschließlich rein technischen Neuentwicklungen vorbehalten. Einen „patentierten Champagner“ – den gibt es also nur im Volksmund. Rein rechtlich ist der Schutz des Namens als Patent nicht möglich. Auch nicht in Frankreich.
Marke – Geschmacksmuster – Urheberrecht
Markenschutz kann sowohl für geschäftliche Bezeichnungen als auch für geographische Herkunftsangaben beantragt werden. Die Laufzeit ist unbegrenzt, solange die Verlängerungsgebühr in Höhe von derzeit 750 Euro alle zehn Jahre bezahlt wird.
Zu den wichtigsten weiteren nicht-technischen gewerblichen Schutzrechten gehören das Geschmacksmuster, das Namensrecht und Urheberrecht.
Geschmacksmuster-Schutz kann für ästhetische Formschöpfungen beantragt werden. Dieses „Design-Patent“ hat eine Laufzeit von maximal 25 Jahren. Vor der Eintragung erfolgt lediglich eine formale Prüfung des Designs, keine Bewertung der Neuheit oder künstlerischen Leistung.
Das Urheberrecht gilt nicht – wie von Laien vielfach vermutet – für jede gute Idee. Ausschließlich Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zu diesen geschützten Werken gehören beispielsweise Sprachwerke, sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form. Musikstücke, Tanzkunst, Bauwerke (inklusive Entwürfe solcher Werke!), Fotos und Filme, Zeichnungen, Pläne, Karten und plastische Darstellungen.
Übrigens: Auch Computerprogramme und sogar Tabellen genießen automatisch Urheberschutz – sie gelten als Sprachwerke.
Das Schöne am Urheberrecht aus Sicht des Urhebers ist, dass dieses Recht automatisch entsteht und nicht erst beantragt oder mit Gebühren erkauft werden muss.
Zur Kategorie der Gewerblichen Schutzrechte gehören drei Bereiche: Technische Schutzrechte, nichttechnische Schutzrechte und die sogenannten sonstigen Rechte.
Dieses Buch beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem wohl bekanntesten technischen Schutzrecht: Dem Patent.
Die rote Taube
Eines Tages hatte ein Taubenzüchter einen grandiosen Einfall, zumindest seiner Meinung nach. Er war ein großer Freund der seltenen roten Tauben – wenn diese Vögel nur nicht so klein wären. Nun kam er auf die Idee, eine besonders große Taube mit rotem Gefieder mit einer großen Taube einer anderen Rasse zu kreuzen, dann nach Farbe und Größe zu selektieren und erneut zu paaren. Dabei hatte er sich ganz genau überlegt, welche Taubenrassen in welcher Reihenfolge gekreuzt und rückgekreuzt werden sollten, damit am Ende eine besonders große rote Taube herauskommt. Vom Ergebnis seiner Kreuzung war der Züchter so begeistert, dass er beschloss, die Reihenfolge der Verpaarung zum Patent anzumelden. Ein Verfahrenspatent sollte es werden.
Verfahrenspatente sind grundsätzlich möglich. Die Prüfer des Patentamts zeigten sich in diesem Fall jedoch wenig beeindruckt von der roten Taube und verweigerten ein Patent auf das Züchtungsverfahren. Allerdings nicht etwa aus ethisch-moralischen oder tierschutzrechtlichen Gründen. Lebende Organismen und biologische Kräfte können durchaus patentierbar sein. Allein: Die Zuchtergebnisse des Verfahrens unseres Vogelzüchters wären trotz gleicher Vorgehensweise doch jedes Mal ein bisschen anders, monierten die Patentprüfer. Mal kämen größere, mal kleinere Tauben heraus, mal gesunde, mal kranke, mal dunklere, mal hellere, mal mit größerem Kropf, mal mit kleinerem Kropf. Kurz: Die „Erfindung“ ist nicht exakt wiederholbar.
Gegen den Beschluss des Patentamts zog der Taubenzüchter vor das Bundespatentgericht. Doch das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Patentprüfer. Darüber war der Vogelliebhaber so erzürnt, dass er sich an den Bundesgerichtshof wandte. Doch der Patentsenat des Bundesgerichtshofs wies 1969 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ebenfalls zurück und legte dem Taubenzüchter auch noch die Kosten für das Gerichtsverfahren auf.
Vielleicht mag es ein kleiner Trost für den Züchter sein, der so große Ambitionen hatte: Seine rote Taube wurde tatsächlich zur kleinen Berühmtheit und ging in die Geschichte ein, allerdings nur in die Patentrechtsgeschichte. Denn obwohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mittlerweile uralt ist, gilt sie noch immer als richtungsweisend, wenn es um die Wiederholbarkeit einer Erfindung geht. „Denk an die ‚Rote Taube‘!“, heißt es mahnend in Fallbeispielen bei der Patentanwaltsausbildung. Obwohl längst wohl kaum noch einem jungen Patentanwalt die Story dahinter vertraut sein dürfte ...
Wobei man feststellen muss: Neben der Wiederholbarkeit mangelt es der Tauben-Erfindung eigentlich auch an einer anderen wichtigen Voraussetzung für die Patentierbarkeit: An der Erfindungshöhe. Denn die Idee, verschiedene Rassen zu kreuzen, ist an sich ja nicht gerade besonders neu und kreativ.