Von der Idee zum Patent - Werner Lorenz - E-Book

Von der Idee zum Patent E-Book

Werner Lorenz

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Beschreibung

Das Fachbuch erklärt anschaulich den Weg einer Erfindung zum Patent. Jede einzelne Phase wird ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Dazu gibt es wertvolle Praxistipps, Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Formulierungshilfen für Patentanmelder. Die Autoren verzichten bewusst auf komplizierte Amtssprache, so dass dieses Buch auch für Laien gut verständlich ist. Wo Fachbegriffe unumgänglich sind, werden sie in einfache Sprache "übersetzt". Das Buch richtet sich speziell an Erfinder, Ingenieure und Unternehmer ohne eigene Patentabteilung, die gerne mehr über die Hintergründe und Möglichkeiten eines Patentschutzes erfahren möchten. Dazu gibt es einen Sonderteil zur Vermarktung von Erfindungen mit Tipps für Lizenzverträge. In einem weiteren Sonderkapitel wird außerdem auf Arbeitnehmererfindungen und die besonderen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber eingegangen - inklusive Berechnungsbeispiele für Erfindervergütungen. Ein kompaktes Praxisbuch, auf das kein Erfinder und Entwicklungsingenieur verzichten sollte!

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Seitenzahl: 83

Veröffentlichungsjahr: 2021

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Über die Autoren

Patentanwalt Dr. Werner Lorenz war nach einem Maschinenbaustudium in den Patentabteilungen verschiedener großer deutscher Industrieunternehmen tätig, ehe er 1976 seine eigene Kanzlei im schwäbischen Heidenheim gründete. Die Kanzlei „Lorenz & Kollegen“ zählt heute zu den größeren international tätigen Patentanwaltskanzleien in Süddeutschland und wurde nach dem Ausscheiden von Dr. Lorenz von fünf Anwaltspartnern übernommen.

Dr. Lorenz verhalf auch bedeutenden Konzernen, Unternehmern und Privaterfindern zu exzellenten Schutzrechten, die wesentlich zu deren Unternehmenserfolgen beitrugen. Dabei hatte Dr. Lorenz jedoch immer auch ein offenes Ohr für die Sorgen und Nöte der „kleinen“ Erfinder und setzte sich für deren Interessen ein. So bot er jahrzehntelang kostenlose Erfinderberatungen in Zusammenarbeit mit der IHK an und hielt Vorlesungen an Hochschulen, um angehenden Ingenieuren ein besseres Verständnis für patentrechtliche Belange zu vermitteln.

Dieses Buch basiert auf seinem umfangreichen Wissen und ist nach seinen Vorlesungsunterlagen und Vorlagen entstanden.

Sarah Lorenz, Journalistin, zuständig für die Hintergrundbeiträge über Erfinder und Erfindungen.

Karin Lorenz, Wirtschaftsredakteurin und Fachautorin für gewerblichen Rechtsschutz, zuständig für die Umsetzung des Buchprojekts und die redaktionelle Überarbeitung der Fachtexte.

Inhalt

Vorwort

Teil I Für jede Idee das passende Schutzrecht

Kapitel 1

Gewerbliche Schutzrechte im Überblick

Schutzrechte für technische Erfindungen und Verfahren

Das Patent

Das Gebrauchsmuster – die kleine Patent-Alternative

Entscheidungshilfe: Patent oder Gebrauchsmuster

Kapitel 2

Ist Ihre Idee tatsächlich neu?

Die Neuheitsrecherche

Adressen für die eigene Online-Recherche

Das Vorbenutzungsrecht

Kapitel 3

Die geklaute Erfindung

Wer hat das Recht an der Erfindung?

Ideenklau – die widerrechtliche Entnahme

Kapitel 4

Veröffentlichung der Erfindung

Schutzrechtsveröffentlichungen

Geheimnis statt Schutzrecht

Teil II Der Weg zum Patent

Kapitel 1

Patentrecht im Detail

Wohin mit meiner Patentanmeldung

Was gehört zu einer Patentanmeldung

Kapitel 2

Aufbau und Formulierung einer Patentanmeldung

So formulieren Sie die Beschreibung

So formulieren Sie Patentansprüche

So formulieren Sie die Zusammenfassung

Kapitel 3

Verlauf einer Patentanmeldung

Die Formalprüfung

Die Sachprüfung

Teil III Nach der Patenterteilung

Kapitel 1

Was Ihrem Patent jetzt noch gefährlich werden kann

Einspruch

Nichtigkeit

Patentjahresgebühren

Kapitel 2

Schutzumfang, Rechte und Pflichten

Welche Rechte gewährt das Patent?

Grenzen des Patents

So setzen Sie Patentrechte durch

Kosten eines Verletzungsprozesses

Auskunftspflicht des Patentinhabers

Umfang der Auskunftspflicht

Kapitel 3

Das Ende Ihres Patents

Wann erlischt ein Patentschutz?

Fristversäumnisse – und was man da machen kann

Teil IV Patentamt und Patentgericht

Kapitel 1

Relevante Ämter und Gerichte

Das Deutsche Patent- und Markenamt

Das Bundespatentgericht

Sonderfall Bundesgerichtshof

Teil V Internationaler Patentschutz

Kapitel 1

So schützen Sie Ihre Erfindung auch im Ausland

Die europäische Patentanmeldung

Die internationale PCT-Anmeldung

Sonderteil

Teil VI Vermarktung & Verwertung

Wie vermarktet man eine Erfindung?

Verwertungsmöglichkeiten des Patents

Alleinverwertung, Lizenzverträge, Verkauf oder Crosslicencing

Tipps für den Lizenzvertrag

Teil VII Erfindungen von Arbeitnehmern

Kapitel 1

Diensterfindung oder freie Erfindung?

Die Erfindungsmeldung

Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung

Kapitel 2

Die Vergütung der Arbeitnehmererfindung

Wie man Erfindungswert und Anteilsfaktor berechnet

Richtwerte für Lizenzsätze

Fragebögen als Berechnungshilfe

Berechnungsbeispiel

Bezahltes Betriebsgeheimnis

Erfindungen an Hochschulen und Universitäten

Vorwort

Erfindungen sind wertvolles geistiges Eigentum. Doch wie kann man seine Idee bewerben und in Umlauf bringen, ohne Nachmacher fürchten zu müssen? Wie ist das mit dem Patentschutz?

Dieses Buch wendet sich an Praktiker. Es soll Erfindern grundlegende Informationen zum Patentschutz vermitteln. Schritt für Schritt wird erklärt, worauf es bei einer Patentanmeldung ankommt, wie sie aufgebaut und formuliert werden muss. Thematisiert werden außerdem typische Fehler, die es bei der Anmeldung zu vermeiden gilt, will man am Ende nicht mit einem wirkungslosen Schutzrecht in der Hand dastehen.

Spannende und skurrile Geschichten rund um Erfindungen und Erfinder sorgen dafür, dass die einzelnen Themen und Besonderheiten des gewerblichen Rechtsschutzes nachhaltig in Erinnerung bleiben.

Der gewerbliche Rechtsschutz, speziell das Patentrecht, bietet kreativen Menschen viele Möglichkeiten – die allerdings nur ausgeschöpft werden können, wenn man von ihnen weiß.

In einem Sonderkapitel beschäftigt sich das Buch außerdem mit Arbeitnehmererfindungen. Viele angestellte Erfinder, Ingenieure und Entwickler ahnen oft nicht einmal, welche Rechte und Pflichten sie haben.

Der Schwerpunkt dieses Buches liegt auf den Schutzmöglichkeiten für technische Ideen. Der Leser findet allerdings auch hilfreiche Informationen zu nicht-technischen Schutzrechten.

Auf Fachvokabular wird in diesem Praxisbuch weitgehend verzichtet, auch die wörtliche Wiedergabe von Paragrafen ist auf ein notwendiges Minimum reduziert. Wo Fachbegriffe unumgänglich sind, werden sie verständlich erklärt.

Teil I Für jede Idee das passende Schutzrecht

Kapitel 1Gewerbliche Schutzrechte im Überblick

In diesem Kapitel erfahren Sie:

Welche nicht-technischen gewerblichen Schutzrechte es gibt Welche technischen Schutzrechte es gibt Entscheidungshilfen für Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen

Der patentierte Champagner

Schon Herzog Carl Eugen trank bei Hof gern den Schaumwein aus der alten schwäbischen Champagner-Bratbirne. Auch auf Dorffesten war das ein beliebtes Getränk – bis die alte Bratbirnensorte zur Produktion des Schaumweins in Vergessenheit geriet.

Erst heute, mehr als 200 Jahre später, hat Jörg Geiger die Tradition neu belebt. Er begann wieder, Champagnerbirnen-Schaumwein zu produzieren. Doch so darf er seinen Wein heute nicht mehr nennen, weil der Name der Birne zu viel Ähnlichkeit mit dem französischen Champagner hat. Und für diesen wiederum ist „Champagner“ zur geschützten Herkunftsbezeichnung geworden.

Nach jahrelangem Rechtsstreit erlaubte ein Gericht dem Wiederentdecker des alten Schaumweins aber schließlich, den Namen „Champagner Bratbirne“ wenigstens auf der Rückseite der Flasche im Etikett aufzuführen.

„Jo, mei, der Chambagnr der Franzosa isch hald badendierd. Abr dr unsr schmeggd besser“,* trösten sich die Schwaben.

*Übersetzung für Nicht-Schwaben: Der Champagner der Franzosen ist halt patentiert. Aber unserer schmeckt besser.

Umgangssprachlich wird jedes gewerbliche Schutzrecht gerne als „Patent“ bezeichnet, selbst wenn es sich eigentlich nur um geschützte Herkunftsbezeichnungen oder Markennamen handelt. Letztere können zwar beim Patentamt eingetragen werden, jedoch keinesfalls als Patent, denn das Patent ist ausschließlich rein technischen Neuentwicklungen vorbehalten. Einen „patentierten Champagner“ – den gibt es also nur im Volksmund. Rein rechtlich ist der Schutz des Namens als Patent nicht möglich. Auch nicht in Frankreich.

Marke – Geschmacksmuster – Urheberrecht

Markenschutz kann sowohl für geschäftliche Bezeichnungen als auch für geographische Herkunftsangaben beantragt werden. Die Laufzeit ist unbegrenzt, solange die Verlängerungsgebühr in Höhe von derzeit 750 Euro alle zehn Jahre bezahlt wird.

Zu den wichtigsten weiteren nicht-technischen gewerblichen Schutzrechten gehören das Geschmacksmuster, das Namensrecht und Urheberrecht.

Geschmacksmuster-Schutz kann für ästhetische Formschöpfungen beantragt werden. Dieses „Design-Patent“ hat eine Laufzeit von maximal 25 Jahren. Vor der Eintragung erfolgt lediglich eine formale Prüfung des Designs, keine Bewertung der Neuheit oder künstlerischen Leistung.

Das Urheberrecht gilt nicht – wie von Laien vielfach vermutet – für jede gute Idee. Ausschließlich Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zu diesen geschützten Werken gehören beispielsweise Sprachwerke, sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form. Musikstücke, Tanzkunst, Bauwerke (inklusive Entwürfe solcher Werke!), Fotos und Filme, Zeichnungen, Pläne, Karten und plastische Darstellungen.

Übrigens: Auch Computerprogramme und sogar Tabellen genießen automatisch Urheberschutz – sie gelten als Sprachwerke.

Das Schöne am Urheberrecht aus Sicht des Urhebers ist, dass dieses Recht automatisch entsteht und nicht erst beantragt oder mit Gebühren erkauft werden muss.

Zur Kategorie der Gewerblichen Schutzrechte gehören drei Bereiche: Technische Schutzrechte, nichttechnische Schutzrechte und die sogenannten sonstigen Rechte.

Dieses Buch beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem wohl bekanntesten technischen Schutzrecht: Dem Patent.

Schutzrechte für technische Erfindungen und Verfahren

Die rote Taube

Eines Tages hatte ein Taubenzüchter einen grandiosen Einfall, zumindest seiner Meinung nach. Er war ein großer Freund der seltenen roten Tauben – wenn diese Vögel nur nicht so klein wären. Nun kam er auf die Idee, eine besonders große Taube mit rotem Gefieder mit einer großen Taube einer anderen Rasse zu kreuzen, dann nach Farbe und Größe zu selektieren und erneut zu paaren. Dabei hatte er sich ganz genau überlegt, welche Taubenrassen in welcher Reihenfolge gekreuzt und rückgekreuzt werden sollten, damit am Ende eine besonders große rote Taube herauskommt. Vom Ergebnis seiner Kreuzung war der Züchter so begeistert, dass er beschloss, die Reihenfolge der Verpaarung zum Patent anzumelden. Ein Verfahrenspatent sollte es werden.

Verfahrenspatente sind grundsätzlich möglich. Die Prüfer des Patentamts zeigten sich in diesem Fall jedoch wenig beeindruckt von der roten Taube und verweigerten ein Patent auf das Züchtungsverfahren. Allerdings nicht etwa aus ethisch-moralischen oder tierschutzrechtlichen Gründen. Lebende Organismen und biologische Kräfte können durchaus patentierbar sein. Allein: Die Zuchtergebnisse des Verfahrens unseres Vogelzüchters wären trotz gleicher Vorgehensweise doch jedes Mal ein bisschen anders, monierten die Patentprüfer. Mal kämen größere, mal kleinere Tauben heraus, mal gesunde, mal kranke, mal dunklere, mal hellere, mal mit größerem Kropf, mal mit kleinerem Kropf. Kurz: Die „Erfindung“ ist nicht exakt wiederholbar.

Gegen den Beschluss des Patentamts zog der Taubenzüchter vor das Bundespatentgericht. Doch das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Patentprüfer. Darüber war der Vogelliebhaber so erzürnt, dass er sich an den Bundesgerichtshof wandte. Doch der Patentsenat des Bundesgerichtshofs wies 1969 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ebenfalls zurück und legte dem Taubenzüchter auch noch die Kosten für das Gerichtsverfahren auf.

Vielleicht mag es ein kleiner Trost für den Züchter sein, der so große Ambitionen hatte: Seine rote Taube wurde tatsächlich zur kleinen Berühmtheit und ging in die Geschichte ein, allerdings nur in die Patentrechtsgeschichte. Denn obwohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mittlerweile uralt ist, gilt sie noch immer als richtungsweisend, wenn es um die Wiederholbarkeit einer Erfindung geht. „Denk an die ‚Rote Taube‘!“, heißt es mahnend in Fallbeispielen bei der Patentanwaltsausbildung. Obwohl längst wohl kaum noch einem jungen Patentanwalt die Story dahinter vertraut sein dürfte ...

Wobei man feststellen muss: Neben der Wiederholbarkeit mangelt es der Tauben-Erfindung eigentlich auch an einer anderen wichtigen Voraussetzung für die Patentierbarkeit: An der Erfindungshöhe. Denn die Idee, verschiedene Rassen zu kreuzen, ist an sich ja nicht gerade besonders neu und kreativ.

Das Patent … ganz allgemein – und wem es zusteht