Was steht meinem Kind zu? - Martin Boltshauser - E-Book

Was steht meinem Kind zu? E-Book

Martin Boltshauser

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Beschreibung

Der vorliegende Ratgeber entstand in der Absicht, die wichtigsten Informationen zur IV übersichtlich und verständlich zusammenzufassen. Er bietet einen Überblick über die verschiedenen Leistungen für Kinder und Jugendliche und möchte einen Beitrag zur Orientierung leisten. Da die Invalidenversicherung die wichtigsten Leistungen für Kinder und Jugendliche erbringt, ist dieser Versicherung der weitaus grösste Teil des Buchs gewidmet. Beispiele aus der Beratungspraxis von Procap veranschaulichen gängige Probleme, mit denen sich betroffene Eltern auseinandersetzen müssen. Zugunsten der Übersichtlichkeit und der Lesbarkeit haben wir aber darauf verzichtet, alle möglichen Spezialfälle aufzuzeigen. Es ist offensichtlich, dass angesichts der Komplexität des Themas ein Buch niemals die individuelle Beratung durch spezialisierte Rechtsanwältinnen ersetzen kann. Jedoch hoffen wir, mit diesem Ratgeber ein unterstützendes und wertvolles Hilfsmittel anzubieten.

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Seitenzahl: 243

Veröffentlichungsjahr: 2022

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Vorwort

Procap ist die grösste Schweizer Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Behinderungen. Rund 23 000 Mitglieder sind in über 40 regionalen Sektionen in der ganzen Schweiz organisiert. Procap setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass Menschen mit Handicap selbstbestimmt leben können und ihre Rechte kennen. Mit sozialpolitischen Vorstössen engagieren wir uns im Gesetzgebungsverfahren und tragen dazu bei, Lücken und Ungerechtigkeiten zu erfassen und wenn möglich zu beseitigen.

Eine unserer wichtigsten Dienstleistungen ist die Rechtsberatung im Fachgebiet Sozialversicherungsrecht. Anlaufstellen sind die regionalen Beratungsstellen von Procap, wo Ratsuchende von erfahrenen Sozialversicherungsfachleuten beraten werden. Im zentralen Rechtsdienst arbeiten spezialisierte Rechtsanwälte, die auch an Informationsveranstaltungen zum Sozialversicherungsrecht referieren.

In unserer Beratung stellen wir immer wieder fest, dass Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen viel Zeit für die Bewältigung alltäglicher Dinge benötigen. Der Tagesablauf ist geprägt von der meist intensiven Betreuung des Kindes und die eingehende Beschäftigung mit den Sozialversicherungen tritt dabei oft in den Hintergrund. Das Sozialversicherungsrecht ist zudem kompliziert und unübersichtlich. Ausserdem ist es mit seinen Hunderten von Bestimmungen einem schnellen Wandel unterworfen und damit eine permanente Baustelle. Von der Geburt eines Kindes bis zum Übergang ins Erwachsenenalter stehen aber immer wieder wichtige Entscheidungen mit erheblichen finanziellen Konsequenzen an. So gilt es zum Beispiel frühzeitig abzuklären, wann eine Anmeldung bei welcher Versicherung vorzunehmen ist, weil sonst ein Verlust von Ansprüchen droht.

Beispiel: Der 7-jährige Urs braucht wegen eines gelähmten Arms Physiotherapie. Je nachdem, ob die Behinderung schon bei der Geburt bestand oder erst später durch Krankheit oder Unfall verursacht wurde, muss die Invalidenversicherung, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung die Physiotherapie bezahlen. Wo soll nun die Anmeldung zuerst vorgenommen werden? Wie lange zahlt die Versicherung?

Der vorliegende Ratgeber entstand in der Absicht, die wichtigsten Informationen zur IV übersichtlich und verständlich zusammenzufassen. Er bietet einen Überblick über die verschiedenen Leistungen für Kinder und Jugendliche und möchte einen Beitrag zur Orientierung leisten. Da die Invalidenversicherung die wichtigsten Leistungen für Kinder und Jugendliche erbringt, ist dieser Versicherung der weitaus grösste Teil des Buchs gewidmet. Beispiele aus der Beratungspraxis von Procap veranschaulichen gängige Probleme, mit denen sich betroffene Eltern auseinandersetzen müssen. Zugunsten der Übersichtlichkeit und der Lesbarkeit haben wir aber darauf verzichtet, alle möglichen Spezialfälle aufzuzeigen. Es ist offensichtlich, dass angesichts der Komplexität des Themas ein Buch niemals die individuelle Beratung durch spezialisierte Rechtsanwältinnen ersetzen kann. Jedoch hoffen wir, mit diesem Ratgeber ein unterstützendes und wertvolles Hilfsmittel anzubieten.

Tipp: Procap bietet im Bereich des Sozialversicherungsrechts eine professionelle Beratung und bei Bedarf auch Rechtsvertretung für ihre Mitglieder an. Insbesondere Eltern von Kindern und Jugendlichen werden von uns in Rechtsfragen umfassend betreut. Erste Anlaufstelle ist die regionale Beratungsstelle von Procap, wo erfahrene Sozialversicherungsfachpersonen ihre Ansprechpartner sind. Unsere regionalen Beraterinnen stehen auch im engen Austausch mit dem Rechtsdienst von Procap Schweiz. Die für Sie zuständige Beratungsstelle finden Sie auf www.procap.ch.

Hinweis: Das Buch übernimmt in der Regel die Terminologie des Gesetzes. Begriffe wie «hilflos», «invalid» etc. gehören nach wie vor zum Sprachgebrauch der Versicherungen und des Gesetzgebers. Aus Verständlichkeitsgründen wird diese Terminologie dort übernommen, wo eine weniger diskriminierende Umschreibung den Sinn der Aussage verändern oder die Verständlichkeit erschweren würde.

Die weibliche und die männliche Form werden abwechslungsweise verwendet. Das andere Geschlecht ist jeweils mitgemeint. Bei den Beispielen haben wir zur Vereinfachung nur Vornamen gewählt.

Die vorliegende sechste Auflage haben wir nach den Bedürfnissen der Leserinnen und Leser komplett neu gestaltet und wiederum die neuesten Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheide berücksichtigt.

Wir danken allen, die uns bei der Finanzierung dieses Buchs geholfen haben und damit auch weiterhin einen günstigen Verkaufspreis ermöglichen. Unser Dank geht auch an die Kolleginnen und Kollegen bei Procap, die auf verschiedene Weise dazu beigetragen haben, die Neuauflage zu erstellen. Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen.

Olten, im März 2022

Martin Boltshauser, Leiter Rechtsdienst

Nadja D’Amico, Rechtsanwältin

Irja Zuber, Rechtsanwältin

Daniel Schilliger, Rechtsanwalt

Andrea Mengis, Advokatin

Karin Wüthrich, Advokatin

Inhaltsverzeichnis

Was steht meinem Kind zu?

Ein sozialversicherungsrechtlicher Ratgeber für Eltern von Kindern mit Behinderung

Vorwort

Sozialversicherungen im Überblick

1.1 Invalidenversicherung (IV)

1.2 Unfallversicherung (UV)

1.3 Krankenversicherung (KV)

1.4 Ergänzungsleistungen (EL)

1.5 Berufliche Vorsorge (BV)

1.6 Arbeitslosenversicherung (ALV)

1.7 Erwerbsersatzordnung (EO)

1.8 Familienzulagen (FZ)

1.9 Militärversicherung (MV)

Medizinische Behandlungen

2.1 Invalidenversicherung

2.1.1 Medizinische Massnahmen bei Minderjährigen mit Geburtsgebrechen

2.1.1.1 Wann liegt ein Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes vor?

2.1.1.2 Welche Leistungen übernimmt die IV?

2.1.2 Medizinische Massnahmen bei Minderjährigen ohne Geburtsgebrechen

2.1.2.1 Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

2.1.2.2 Welche Leistungen übernimmt die IV?

2.1.3 Einzelne medizinische Massnahmen

2.1.4 Beginn und Ende der Leistungspflicht der IV

2.2 Krankenversicherung

2.2.1 Grundversicherung

2.2.1.1 Leistungen der Grundversicherung

2.2.1.2 Franchise und Selbstbehalt

2.2.2 Zusatzversicherung

2.2.2.1 Leistungen der Zusatzversicherung

2.2.2.2 Gesundheitsfragebogen und Vorbehalt

2.2.2.3 Wechsel der Krankenkasse bei der Zusatzversicherung

2.3 Unfallversicherung

2.4 Ergänzungsleistungen (ab 18 Jahre)

Pflege und Betreuung

3.1 Übersicht

3.2 Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag

3.2.1 Hilflosenentschädigung (HE)

3.2.1.1 Drei Grade der Hilflosenentschädigung

3.2.1.2 Wie muss die Hilfe sein?

3.2.1.3 Die sechs Lebensverrichtungen

3.2.1.4 Bedarf an Pflege und Überwachung

3.2.2 Intensivpflegezuschlag (IPZ)

3.2.3 Beginn und Ende des Anspruchs auf HE und IPZ

3.2.4 Abklärung zu Hause

3.2.5 Höhe und Abrechnung

3.2.6 Revision: Der Bedarf an Hilfe verändert sich

3.2.7 Der 18. Geburtstag im Besonderen

3.2.7.1 Lebenspraktische Begleitung

3.2.7.2 Änderung der Abrechnung

3.3 Assistenzbeitrag

3.3.1 Voraussetzungen

3.3.2 Hilfebedarf

3.3.3 Berechnung des Assistenzbeitrags

3.3.4 Assistenzperson

3.3.5 Abrechnung

3.4 Kinderspitex

3.5 Ergänzungsleistungen (ab 18 Jahre)

3.6 Betreuungsentschädigung

3.6.1 Voraussetzungen

3.6.2 Höhe und Dauer der Entschädigung

3.7 Weitere Entlastungsangebote

Hilfsmittel

4.1 Invalidenversicherung

4.1.1 Hilfsmittelkategorien

4.1.2 Hilfsmittel für den Beruf und den Alltag

4.1.2.1 Hilfsmittel mit Stern (*)

4.1.2.2 Hilfsmittel ohne Stern

4.1.3 Art der Hilfsmittelabgabe

4.1.4 Austauschbefugnis

4.1.5 Betriebs- und Reparaturkosten

4.1.6 Kosten für ein Gebrauchstraining

4.1.7 Vergütung von Dienstleistungen Dritter

4.1.8 Zweitversorgung

4.1.9 Einzelne Hilfsmittel

4.2 Unfallversicherung

4.3 Krankenversicherung

4.4 Ergänzungsleistungen (ab 18 Jahre)

Schule und Ausbildung

5.1 Schule

5.1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

5.1.2 Sonderpädagogische Massnahmen

5.1.2.1 Förderung der Integration in die Regelschule

5.1.2.2 Voraussetzung: Besonderer Bildungsbedarf

5.1.2.3 Einzelne sonderpädagogische Massnahmen

5.1.2.4 Ausserkantonale Angebote

5.1.2.5 Keine freie Wahl der Leistungserbringer

5.1.3 Nachteilsausgleich

5.2 Übergang von der Schule in die Ausbildung

5.2.1 Kantonales Case Management Berufsbildung

5.2.2 Beratung und Begleitung durch die IV

5.3 Erstmalige berufliche Ausbildung

5.3.1 Voraussetzungen

5.3.1.1 Abgeschlossene Berufswahl

5.3.1.2 Keine oder geringfügige vorgängige Erwerbstätigkeit

5.3.1.3 Eingliederungsfähigkeit

5.3.1.4 Wirtschaftliche Verwertbarkeit

5.3.1.5 Behinderungsbedingte Mehrkosten

5.3.2 Welche Ausbildungen werden übernommen?

5.3.3 Die finanziellen Leistungen der IV

5.3.3.1 Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten

5.3.3.2 Unterkunft und Verpflegung

5.3.3.3 Taggeld

5.3.4 Begleitende Massnahmen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung

5.4 Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt und zur Stellensuche

5.4.1 Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung

5.4.2 Arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung

Existenzsicherung

6.1 Übersicht

6.2 Taggelder der Invalidenversicherung

6.3 Invalidenrente der Invalidenversicherung

6.3.1 Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

6.3.2 Invalidität

6.3.2.1 Gesundheitliche Aspekte der Invalidität (Arbeitsunfähigkeit)

6.3.2.2 Wirtschaftliche Aspekte der Invalidität (Erwerbseinbusse)

6.3.3 Rentenhöhe

6.3.3.1 Ordentliche oder ausserordentliche Rente

6.3.3.2 Der Einfluss des IV-Grades

6.3.4 Beginn und Ende der Invalidenrente

6.3.5 Revision: Die Anpassung der Invalidenrente

6.4 Invalidenrente der beruflichen Vorsorge

6.4.1 Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug bei Rentenbezügern

6.4.2 Versicherungsmöglichkeit bei einer Geburts- oder Frühbehinderung

6.4.3 Gesundheitsvorbehalt im überobligatorischen Teil

6.5 Taggelder und Renten anderer Versicherungen

6.5.1 Unfallversicherung

6.5.2 Arbeitslosenversicherung

6.5.3 Krankentaggeldversicherung

6.5.4 Weitere Privatversicherungen

6.6 Ergänzungsleistungen zur IV

6.6.1 Voraussetzungen

6.6.2 Anmeldung

6.6.3 Berechnung der monatlichen EL

6.6.4 Ersatz von Krankheits- und Behinderungskosten

6.7 Sozialhilfe: Wenn alle Stricke reissen

Verfahren

7.1 Anmeldung: Keine Leistung ohne Gesuch

7.2 Abklärungsverfahren: Die IV klärt ab

7.3 Wichtige Verfahrensgrundsätze

7.3.1 Recht auf Akteneinsicht

7.3.2 Beratungspflicht

7.3.3 Rechtliches Gehör

7.3.4 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht

7.4 Der Entscheid der IV

7.4.1 Mitteilung

7.4.2 Vorbescheid und Einwand

7.4.3 Verfügung

7.5 Gerichtsverfahren

7.5.1 Beschwerde ans kantonale Gericht

7.5.2 Beschwerde ans Bundesgericht

7.5.3 Kosten des Beschwerdeverfahrens

7.6 Revision: Das Leben verändert sich

7.6.1 Meldepflicht und Revisionsgesuch

7.6.2 Anpassung des Entscheids

7.6.3 Rückerstattung von Leistungen

7.7 Besonderheiten im Verfahren anderer Sozialversicherungen

7.7.1 Verfahrensweg

7.7.1.1 Mitteilung und Verfügung

7.7.1.2 Einsprache

7.7.1.3 Beschwerde ans kantonale Gericht und ans Bundesgericht

7.7.2 Spezialfälle

Weitere Rechtsfragen

8.1 Reisekosten und Zehrgeld

8.1.1 Reisekosten

8.1.2 Zehrgeld

8.1.3 Besuchsfahrten

8.1.4 Reisegutscheine und Rechnungstellung

8.2 Erben und Vorsorgen

8.2.1 Güterrechtliche vor erbrechtlicher Auseinandersetzung

8.2.2 Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile

8.2.3 Begünstigungsmöglichkeiten

8.2.4 Stellung des Kindes mit Beeinträchtigung im Erbrecht

8.3 Erwachsenenschutz

8.3.1 Beistandschaft

8.3.1.1 Arten von Beistandschaften

8.3.1.2 Die Wahl der Beiständin und ihre Aufgaben

8.3.1.3 Verfahren

8.3.2 Bewegungseinschränkende Massnahmen

8.3.3 Fürsorgerische Unterbringung

8.3.4 Sterilisation von urteilsunfähigen Personen

8.4 Behindertengleichstellung

8.4.1 UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK)

8.4.2 Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung

8.4.3 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

8.4.3.1 Bauten und Anlagen

8.4.3.2 Dienstleistungen

8.4.3.3 Schule und Ausbildung

8.5 Steuern und Abgaben

8.5.1 Abzüge bei der Einkommenssteuer

8.5.2 Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer

8.5.3 Befreiung von der Radio- und Fernsehgebühr

8.5.4 Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe

8.6 Haftung

8.6.1 Urteilsfähigkeit und Verschulden

8.6.2 Haftung der Eltern

8.6.3 Privathaftpflichtversicherung

8.7 Weitere Unterstützung und Vergünstigungen

8.7.1 Finanzielle Unterstützung

8.7.2 IV-Ausweis

8.7.3 Ausweiskarten und Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung

8.7.4 Parkkarte

8.7.5 Flottenrabatt beim Kauf eines Neuwagens

Anhänge

Checkliste – Das Kind wird erwachsen

Adressen und Links

Stichwortverzeichnis

1 Sozialversicherungen im Überblick

Das Sozialversicherungssystem der Schweiz soll alle Menschen, die hier leben, vor verschiedenen Risiken schützen und sie in schwierigen Lebenslagen unterstützen. Die einzelnen Sozialversicherungen greifen:

im Alter, bei Tod und Invalidität (Invalidenversicherung, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ergänzungsleistungen, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge, siehe zum Drei-Säulen-System Existenzsicherung Seite

)

bei Krankheit und Unfall (Kranken- und Unfallversicherung)

bei Erwerbsausfall wegen Militär- und Zivildienst, Mutter- und Vaterschaft sowie der Betreuung eines schwer beeinträchtigten Kindes (Erwerbsersatz)

bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung)

wenn man Kinder hat (Familienzulagen).

Das Sozialversicherungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass es staatlich geregelt und solidarisch finanziert ist.

Im Folgenden werden die einzelnen Sozialversicherungen kurz vorgestellt. Die wichtigste Versicherung für Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung ist die Invalidenversicherung.

1.1 Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung hat die Aufgabe, die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das berufliche und soziale Leben zu fördern. Sie wird deshalb auch Eingliederungsversicherung genannt. Es kommt also nicht in erster Linie auf den Gesundheitsschaden selbst an, sondern darauf, ob er die versicherte Person in der Tätigkeit im Erwerb oder in einem Aufgabenbereich (wie zum Beispiel im Haushalt) einschränkt. Für Kinder und Jugendliche gilt dies genauso, wobei sich hier die Frage stellt, ob durch die Behinderung die Ausbildung und die spätere berufliche Eingliederung erschwert werden.

Beispiel

Hanna ist 18 Jahre alt und blind. Sie erhält von der IV Unterstützung bei der beruflichen Ausbildung sowie Hilfsmittel wie einen Blindenstock. Entgegen der weit verbreiteten Meinung erhält sie aber allein aufgrund ihrer Blindheit keine IV-Rente, da sie – mit den entsprechenden Anpassungen am Arbeitsplatz – auf dem Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Nur wenn die berufliche Eingliederung behinderungsbedingt nicht gelingt, kommen Rentenleistungen infrage.

Für jede Leistung der IV ist eine Invalidität im Sinne des Gesetzes notwendig. Je nach der beantragten Leistung wird der Begriff unterschiedlich ausgelegt, wie auch das Beispiel von Hanna zeigt. Bei der IV-Rente muss zum Beispiel zuerst geprüft werden, ob eine berufliche Eingliederung ganz oder teilweise noch möglich ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, besteht ein Rentenanspruch. Für Hilfsmittel dagegen ist die Behinderung selbst der Leistungsgrund. Die Invalidität im Rechtssinne ist also bei jeder IV-Leistung anders definiert.

Auch der Eintritt der Invalidität beziehungsweise der Beginn des Leistungsanspruchs stimmt nicht in jedem Fall mit dem Beginn der Behinderung überein. Je nach Leistungskategorie können beispielsweise Wartezeiten vorgeschrieben sein.

Beispiel

Reto ist 12 Jahre alt, auf einen Rollstuhl angewiesen und braucht im Alltag die Hilfe von Drittpersonen. Den Rollstuhl erhält er sofort; die Hilflosenentschädigung hingegen wird erst nach einem Wartejahr ausgerichtet.

Was ist versichert?

Die Invalidenversicherung kennt diverse Sach- und Geldleistungen, wie:

Medizinische Behandlungen

Hilfsmittel

Frühintervention und Integrationsmassnahmen

Berufliche Eingliederungsmassnahmen

Taggelder und Renten

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag

Assistenzbeitrag

Reisekosten und Zehrgeld

Wer ist versichert?

Alle Menschen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder hier arbeiten, sind bei der IV obligatorisch versichert. Das gilt für Schweizer und für Ausländer. Ob jemand von der IV Leistungen beziehen kann, ist aber noch von weiteren Kriterien abhängig.

Bei Schweizer Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug in der Regel automatisch erfüllt.

Ausländische Kinder, die in der Schweiz wohnen, haben hingegen nur unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Leistungen der IV. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Das Kind oder die Jugendliche wohnt bei Eintritt der Invalidität seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz oder hat ein volles Jahr lang AHV/IV-Beiträge bezahlt, oder

die ausländischen Eltern wohnen bei Eintritt der Invalidität ihres Kindes seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz oder haben ein volles Jahr lang AHV/ IV-Beiträge bezahlt und

das Kind wurde in der Schweiz invalid geboren, oderdas Kind hat sich vor Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr beziehungsweise seit seiner Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, oderdie Mutter hat sich vor der Geburt des Kindes höchstens 2 Monate im Ausland aufgehalten.

Beispiel

José ist in Mexiko geboren und leidet bereits seit seiner Geburt an einer Muskelkrankheit. Im Alter von 2 Jahren reist er mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Die Krankheit verschlechtert sich mit den Jahren und José benötigt mit 13 Jahren erstmals einen Rollstuhl. Dieser Rollstuhl wird als Hilfsmittel von der IV bezahlt, weil die Anschaffung erst im Alter von 13 Jahren nötig wurde. Zu diesem Zeitpunkt wohnte José schon seit mehr als einem Jahr in der Schweiz und seine Eltern waren mehr als ein Jahr hier erwerbstätig und haben AHV/IV-Beiträge bezahlt. Kosten für medizinische Massnahmen übernimmt die IV hingegen nicht, da José bereits in Mexiko wegen seiner Krankheit ärztliche Behandlung benötigte.

Für Kinder und Jugendliche aus den EU/EFTA-Staaten hat das Personenfreizügigkeitsabkommen eine grundsätzliche Gleichstellung mit Schweizer Kindern und Jugendlichen gebracht, insbesondere im Bereich der Eingliederung. Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten können ebenfalls grosszügigere Lösungen für ihre Landsleute vorsehen.

Beispiel

Julia ist 6 Jahre alt und kam vor einem Jahr mit ihren Eltern aus Deutschland in die Schweiz. Sie hat cerebrale Bewegungsstörungen und benötigt Physiotherapie und Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Da sie ihre Behinderung seit Geburt hat, wäre sie dafür eigentlich in der Schweiz nicht versichert. Aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU wird sie aber den Schweizer Kindern gleichgestellt und erhält trotz der nicht erfüllten Beitrags- und Wartezeiten ab dem Einreisedatum medizinische Massnahmen und eine Hilflosenentschädigung.

1.2 Unfallversicherung (UV)

In der Unfallversicherung sind die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Leistungen sind in der Regel grosszügiger als bei der Invaliden- oder Krankenversicherung.

Was ist versichert?

Die Unfallversicherung umfasst die folgenden Leistungen:

Heilungskosten (z. B. Arzt-, Spital-, Transport-, Medikamentenkosten)

Hilfsmittel

Taggelder und Renten

Hilflosenentschädigung

Integritätsentschädigung (eine Art Schmerzensgeld für eine bleibende Behinderung)

Wer ist versichert?

Alle Arbeitnehmerinnen, die einen Lohn beziehen, sind obligatorisch versichert. Zum Versichertenkreis gehören auch Empfänger eines Taggeldes der IV, Beschäftigte in einer Behindertenwerkstätte oder Lehrlinge.

Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden beim gleichen Arbeitgeber deckt die Unfallversicherung sowohl Betriebsunfälle als auch Nichtbetriebsunfälle (z. B. in der Freizeit oder in den Ferien). Bei einer Beschäftigung von weniger als 8 Stunden pro Woche sind nur Unfälle versichert, die auf dem Arbeitsweg oder während der Arbeit passieren.

Für Kinder mit einer Beeinträchtigung hat die Unfallversicherung beziehungsweise deren Leistungen meist keine Bedeutung.

1.3 Krankenversicherung (KV)

In der Krankenversicherung ist die medizinische Behandlung und Pflege bei einer Krankheit und bei Mutterschaft versichert. Besteht keine Unfallversicherung, sind die Heilungskosten auch bei Unfällen von der Krankenversicherung gedeckt. Zur Grundversicherung können freiwillige Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, die weitergehende Leistungen umfassen.

Was ist versichert?

Die Leistungen der Krankenversicherung werden bei den medizinischen Behandlungen (siehe Seite →) vorgestellt.

Wer ist versichert?

Die Grundversicherung ist für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Im obligatorischen Bereich ist ein Gesundheitsvorbehalt für eine bereits bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung unzulässig. Das heisst, dass die Grundversicherung die Kosten auch dann übernehmen muss, wenn die Ursache der Schädigung beim Eintritt in die Versicherung bereits bestanden hat.

Beispiel

Paul ist 10 Jahre alt und hat Leukämie. Seine Eltern sind mit seiner Krankenkasse nicht zufrieden, weil sie immer sehr lange warten müssen, bis die Kosten für das teure Medikament zurückbezahlt werden. Sie verlangen deshalb die Offerte einer anderen Krankenkasse. Die neue Krankenversicherung darf Paul nicht ablehnen, auch wenn für sie klar ist, dass er ein teurer Kunde wird. Sie muss die Behandlungskosten übernehmen, obwohl diese schon vor der Aufnahme in die Versicherung bekannt waren.

1.4 Ergänzungsleistungen (EL)

Erwachsene Bezüger einer Rente, eines Taggeldes oder einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), wenn ihre Ersatzeinkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken (Existenzminimum). Die EL sind eine Leistung der 1. Säule, also einer Versicherung und keine Sozialhilfe. Sie hängen aber von den finanziellen Verhältnissen der Leistungsbezüger ab (siehe Seite →).

1.5 Berufliche Vorsorge (BV)

Die Pensionskasse (PK) entrichtet die Leistungen in Form von Renten aus der sogenannten 2. Säule im Alter, bei Tod oder Invalidität. Die 1. Säule, die aus der AHV und IV besteht, deckt nur die elementaren Grundbedürfnisse. Die 2. Säule hat zum Ziel, den bisherigen Lebensstandard weiterführen zu können. Dieses Ziel wird in der Praxis aber meist nicht erreicht.

In der beruflichen Vorsorge sind Arbeitnehmerinnen versichert, die einen Jahreslohn von über Fr. 21 510 (Stand 2022) verdienen. Jugendliche mit einer Beeinträchtigung sind daher regelmässig nicht oder nur ungenügend abgesichert (siehe Existenzsicherung Seite →).

1.6 Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung versichert den Erwerbsausfall von Arbeitnehmenden beim Verlust der Arbeitsstelle. Sie erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen, Kurzarbeit oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Arbeitslosenversicherung hat für Kinder mit einer Beeinträchtigung keine zentrale Bedeutung.

1.7 Erwerbsersatzordnung (EO)

Die EO sieht Taggelder bei einem Lohnausfall wegen Militärdienst, Mutter- und Vaterschaft sowie für die Betreuung minderjähriger Kinder vor. Erwerbstätige Eltern von minderjährigen Kindern, deren Gesundheitszustand sich einschneidend verändert hat, sodass der Verlauf oder Ausgang dieser Veränderung schwer voraussehbar ist oder mit einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen ist, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen. Die notwendige Betreuung, Pflege und Begleitung des Kindes muss so aufwändig sein, dass die Erwerbstätigkeit von einem Elternteil unterbrochen werden muss. Während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden EO-Taggelder ausgerichtet (siehe Betreuungsentschädigung Seite →).

1.8 Familienzulagen (FZ)

Familienzulagen sind ein Zuschuss an Eltern, welcher die finanzielle Mehrbelastung durch Kinder teilweise ausgleichen soll. Höhe und Art der Zulage sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die monatlichen Zulagen erhalten Angestellte, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.

Hinweis

Eltern sollten bei der Ausgleichskasse (oder beim Arbeitgeber) eine Verlängerung der Ausrichtung von Kinderzulagen prüfen lassen. Für erwerbsunfähige Kinder werden die Kinderzulagen bis zum 20. Geburtstag bezahlt.

1.9 Militärversicherung (MV)

Die Militärversicherung ist eine Risikoversicherung für Gesundheitsschäden, die jemand während des Militär- bzw. Zivildienstes oder im Zivilschutz erleidet. Sie hat für Kinder mit einer Beeinträchtigung keine Bedeutung (siehe aber Wehrpflichtersatz Seite →).

2 Medizinische Behandlungen

Wenn Kinder nicht gesund sind oder sich nicht altersgemäss entwickeln, kommt der medizinischen Behandlung ein grosses Gewicht zu. Damit stellt sich auch die Frage, welche Versicherung für die Übernahme der Kosten zuständig ist. Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse für alle Personen die Kosten der medizinischen Behandlung. Für Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung ist zudem die Invalidenversicherung relevant.

In der Regel werden die Eltern von den Kinderärzten und Kinderspitälern über die Anmeldung bei der Invalidenversicherung oder Krankenkasse orientiert.

Hinweis Gespräch mit dem Arzt

Die Ärztin ist verpflichtet, Sie darüber zu informieren, welche Versicherung die Behandlung und Medikamente etc. bezahlen muss. Verlangen Sie vor einer grösseren Behandlung eine Kostengutsprache.Sie haben Anspruch darauf, dass Sie der Arzt umfassend über medizinische Fragen informiert. Nicht jeder Arzt versteht es aber, sich klar und verständlich auszudrücken. Fragen Sie so lange nach, bis Sie alles verstanden haben.Wenn Sie viele Fragen haben, ist es sinnvoll, vorgängig einen Gesprächstermin zu vereinbaren, um genügend Zeit zur Verfügung zu haben.Manchmal ist es hilfreich, zu den Gesprächen eine Begleitperson mitzunehmen, die ebenfalls aktiv nachfragt. In manchen Spitälern stehen dafür auch Mitarbeiter des Sozialdienstes zur Verfügung.Wenn Ihr Kind von mehreren Ärzte- und Pflegeteams verschiedener Abteilungen und von der Spitex behandelt wird, ist der gegenseitige Informationsaustausch wichtig. Diese Aufgabe kann beispielsweise die Kinderärztin übernehmen.Meist kann man nur einen Bruchteil dessen aufnehmen, was besprochen wird. Wenn schwerwiegende Entscheidungen anstehen, lohnt es sich, während des Gesprächs das Wichtigste aufzuschreiben oder das Gespräch mit Einverständnis des Arztes aufzuzeichnen und daheim in aller Ruhe noch einmal anzuhören.Sie haben das Recht auf eine Zweitmeinung, wenn Sie Zweifel an einer Diagnose, an einer angeordneten Therapie oder Operation haben. Die Versicherung kommt meist für diese Kosten auf.

Die Krankenversicherung (KV) hat gegenüber der Invalidenversicherung (IV) eine Vorleistungspflicht, wenn noch nicht geklärt ist, ob die Behandlung von der IV oder von der KV übernommen wird.

TIPP

Kümmern Sie sich immer aktiv um die Anmeldung bei der IV oder bei der Krankenkasse. Wenden Sie sich frühzeitig an eine Beratungsstelle, wenn Sie Unterstützung benötigen oder unsicher sind.

2.1 Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung unterscheidet zwei Kategorien:

Leistungen der IV bei Vorliegen von sogenannten Geburtsgebrechen

Leistungen der IV für Kinder und Minderjährige ohne Geburtsgebrechen

Hinweis

Im Gegensatz zur KV rechnet die IV keinen Selbstbehalt an. Zudem beschränkt sich der Blickwinkel der IV, anders als bei der KV, nicht nur auf die Leidensbehandlung an sich. Im Hinblick auf die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben gewährt die IV häufig grosszügigere Leistungen und über einen längeren Zeitraum als die KV.

2.1.1 Medizinische Massnahmen bei Minderjährigen mit Geburtsgebrechen

Geburtsgebrechen im Sinne der IV sind Beeinträchtigungen, die bereits bei Geburt bestehen. Wenn eine Diagnose gestellt werden konnte, ist meistens klar, ob ein Geburtsgebrechen vorliegt. In Fällen, in denen die Beeinträchtigung erst einige Zeit nach der Geburt entdeckt wird, muss medizinisch geprüft werden, ob die Beeinträchtigung angeboren oder erst später entstanden ist. So treten beispielsweise Sprach- oder Bewegungsstörungen erst ab einem gewissen Alter in Erscheinung.

Da die medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen von einer konkreten Diagnose abhängen, bereiten Beeinträchtigungen mit einer unklaren Herkunft oft Schwierigkeiten, obwohl sie zweifellos bereits bei der Geburt bestanden haben. Die IV lehnt die Kostenübernahme ab, bis medizinisch eine Diagnose gestellt werden kann (siehe genetische Abklärungen Seite →).

Hinweis ADHS/ADS

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann ein ADHS/ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) angeboren sein oder sich erst nach der Geburt entwickeln. Wird die Beeinträchtigung vor Vollendung des 9. Altersjahrs als solche diagnostiziert und bereits behandelt, wird sie als Geburtsgebrechen anerkannt. Beginnt die Therapie hingegen erst nach dem 9. Geburtstag, gilt die Beeinträchtigung nicht als angeboren. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Leiden früher schon erkennbar gewesen wäre oder ob die Ärzte das Leiden zwar erkannt, aber einer anderen Diagnose zugeordnet hatten. Im Einzelfall kann es zu Ungerechtigkeiten führen, wenn der Arzt nicht rechtzeitig zur Diagnosestellung oder Behandlung schreitet. Die Behandlung kann aber allenfalls als medizinische Massnahme für Kinder ohne Geburtsgebrechen oder über die Krankenversicherung abgerechnet werden.

Hinweis ASS

Für die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) gibt es seit 2022 keine Altersgrenze für die Anerkennung als Geburtsgebrechen mehr.

2.1.1.1 Wann liegt ein Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes vor?

Nicht alle, sondern nur anerkannte Geburtsgebrechen, die auf einer abschliessenden Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) aufgeführt sind, begründen eine Leistungspflicht der IV. Für die Aufnahme in diese Liste (GgV-EDI) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es handelt sich um eine angeborene Missbildung, eine genetische Krankheit oder ein vor oder bei der Geburt aufgetretenes Leiden mit einer fachärztlichen Diagnose.

Die Krankheit muss die Gesundheit beeinträchtigen. Die Veranlagung zu einem Leiden genügt nicht.

Das Leiden muss eine gewisse Schwere erreichen. Das bedeutet, dass das Leiden ohne Behandlung eine anhaltende und nicht mehr vollständig korrigierbare funktionelle Einschränkung zur Folge hätte.

Es handelt sich um eine lang andauernde oder komplexe Behandlung. Damit sind Behandlungen über ein Jahr beziehungsweise mit mindestens zwei medizinischen Fachgebieten gemeint.

Das Leiden muss behandelbar und behandlungsbedürftig sein. Weil Syndrome oder Chromosomenabweichungen nicht behandelbar sind, sind sie in der Liste der Geburtsgebrechen nicht aufgeführt. Eine Ausnahme ist Trisomie 21 (Down-Syndrom), welche auf politischen Druck hin in die Liste aufgenommen wurde. Die IV kann aber bei Kindern, die mit einem Syndrom oder einer Chromosomenabweichung leben, medizinische Massnahmen zur Behandlung jener Symptome in Zusammenhang mit dem Grundleiden übernehmen, bei denen es sich um ein Geburtsgebrechen im Sinne der IV handelt (z. B. Herzfehlbildung beim Smith-Magenis-Syndrom).

Da sich Medizin und Technik rasch entwickeln, können neu entdeckte oder auch seltene Diagnosen der Liste der Geburtsgebrechen hinzugefügt werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (insbesondere Schwere und Behandlungsfähigkeit). Deshalb wird die Geburtsgebrechen-Liste (GgV-EDI) regelmässig aktualisiert. Ausserdem kann jede Person beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Antrag auf die Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Liste stellen.

2.1.1.2 Welche Leistungen übernimmt die IV?

Die IV übernimmt bei anerkannten Geburtsgebrechen die Rolle der Krankenversicherung. Sie ist für die Kosten aller ambulanten und stationären medizinischen Behandlungen leistungspflichtig, wenn diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Das Kind hat demnach Anspruch auf die notwendigen Behandlungen, nicht aber auf die bestmögliche Therapie.

Hinweis seltene Krankheiten

Die Wirksamkeit der Behandlung muss wissenschaftlich im Rahmen von klinischen Studien nachgewiesen worden sein. Eine Ausnahme gilt bei seltenen Krankheiten (oder orphan disease), bei denen die Häufigkeit der Krankheit bzw. die fehlende Studienlage berücksichtigt wird.

Beispiele

Carla ist 14 Jahre alt und lebt mit einer cerebralen Bewegungsstörung. Die IV bewilligte medizinische Behandlungen in Form von Ergotherapie und Hippotherapie. Die Mutter hat von der positiven Wirkung der Musiktherapie gehört und möchte diese unbedingt ausprobieren. Die IV wird das Gesuch der Mutter ablehnen, da die Wirksamkeit der Musiktherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist.

Der 7-jährige Mauro lebt mit frühkindlichem Autismus. Die Eltern von Mauro haben von der ABA-Therapie gehört. Dabei handelt es sich um eine kombinierte medizinische und pädagogische Therapie, mit welcher die Kinder komplexe Lerninhalte wie das Sprechen in kleine Einzelschritte zerlegt lernen. Die Kosten für diese intensive Therapie übernimmt die IV im Rahmen eines Pilotversuchs in Form einer Fallpauschale (Stand 2022), wenn die Massnahme in einem anerkannten Therapiezentrum durchgeführt wird.

Die Kinderärztin verschreibt für den 12-jährigen Dimitri 2 Stunden Ergotherapie pro Woche. Der regionalärztliche Dienst der IV kommt zum Schluss, dass das Therapieziel auch mit einer Wochenstunde erreicht werden kann. Die Kostengutsprache wird nur im reduzierten Umfang erteilt, da die IV nur die notwendige und nicht die bestmögliche Behandlung finanziert.

Die konkreten Leistungen erstrecken sich auf die gesamten medizinisch notwendigen Behandlungskosten. Sie beinhalten Arztkosten, Kosten für medizinische Hilfspersonen, Medikamente, Spitalaufenthalte, Kosten für Behandlungsgeräte und Reisekosten (siehe Seite →). Die IV übernimmt aber nur diejenigen Massnahmen, welche im direkten Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen stehen.

Beispiel

Timo ist 7 Jahre alt, hat einen Gendefekt sowie einen Herzfehler. Wegen schmerzenden Füssen verschreibt ihm der Arzt Schuheinlagen. Die Einlagen sind weder im Zusammenhang mit dem Herzfehler nötig noch liegt ein Geburtsgebrechen der Füsse oder des unteren Bewegungsapparates vor. Die IV trägt die Kosten der medizinischen Behandlung für den Herzfehler, jedoch nicht die Kosten für die Schuheinlagen.

Ausserdem hat die IV eine Leistungspflicht für Folgeleiden und Begleiterscheinungen des Geburtsgebrechens (sogenannte sekundäre Gesundheitsschäden). Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Gesundheitsschaden muss allerdings ein sehr enger Zusammenhang bestehen, weshalb solche Leistungen in der Praxis nur selten von der IV bezahlt werden.

Beispiel

Matteo ist 14 Jahre alt und leidet an Epilepsie. Die IV bezahlt die medizinisch notwendigen Behandlungsmassnahmen. Während eines epileptischen Anfalls stürzt Matteo so unglücklich, dass er einen grossen Zahnschaden erleidet. Die Kosten dafür übernimmt die IV nicht, weil Zahnschäden nicht als übliche oder häufige Folge von Epilepsie gelten.

Auf der sogenannten Spezialitätenliste (SL) sind die von der KV übernommenen Arzneimittel aufgeführt. Für die Behandlung von Geburtsgebrechen übernimmt die IV zusätzliche Arzneimittel, die nicht auf der SL stehen; diese sind in der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste (GG-SL) aufgeführt, welche das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt. Ein Arzneimittel wird dann in die GG-SL aufgenommen, wenn es ausschliesslich für die Behandlung von Geburtsgebrechen indiziert ist. Nach dem 20. Geburtstag der versicherten Person gibt es in der KV für die von der IV übernommenen Arzneimittel einen Besitzstand (siehe Seite →).

Fehlt es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen, kann geprüft werden, ob die IV die Kosten allenfalls im Rahmen von medizinischen Massnahmen ohne Geburtsgebrechen als Behandlungsgerät oder als Hilfsmittel (siehe Hilfsmittel Seite →) übernimmt. Ist auch dies nicht möglich, kann die Rechnung der Krankenkasse eingereicht werden.

Beispiel