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Endlich ist es soweit! Ihre Hilfe im ALG II / Hartz IV! Etliche Tipps des Autors, seit über 10 Jahren auf dem Gebiet spezialisiert, sorgen dafür, dass Sie endlich die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen! Mit Checklisten und Übersichten! Etliche Neuerungen und Erweiterungen gegenüber den Vorauflagen: -Neues Urteil vom BSG vom 08.05.2019 zu Schulbüchern -Anhebung der Schulsätze auf 100 Euro im August, 50 Euro im Februar -das Kapitel über die vorläufigen Bescheide erheblich erweitert -aktuelle Zahlen zu den Regelsätzen und dem Kindergeld -neue Urteile zur Kostenübernahme Laptop/ PC -viele Aktualisierungen und neue Urteile, geldwerte Tipps Und wie gewohnt: Nahezu alles über Sanktionen, Einkommen und Vermögen, Kosten der Unterkunft und Heizung, Umzüge, Aufrechnungen, Darlehen, Rückforderungen, Mehrbedarfe, Sonderbedarfe etc. Mit Mustern zu Klage, Widerspruch, Überprüfungsanträgen etc. Ein MUSS für jeden ALG II Empfänger, der nicht mehr auf Gelder verzichten will.
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Seitenzahl: 114
Veröffentlichungsjahr: 2019
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Rechtsanwalt Arne Böthling
(www.löwenrecht.de ; www.sozialportal24.de)
YOUTUBE Kanal Löwenrecht TV
Dieses Buch ist all den Menschen gewidmet, die sich täglich mit dem Jobcenter herumärgern müssen und dem schlecht funktionierenden Sozialsystem ohne Hilfe gnadenlos ausgeliefert sind. Lassen Sie sich nicht verunsichern oder falsch beraten, suchen Sie richtige Hilfe!
Dieses Buch gibt einen Überblick über einzelne Themenbereiche im SGB II. Der Überblick ist natürlich nicht vollständig, es gibt noch weitere Themen/ Schwerpunkte und vor allem Rechtsprechung in diesem Bereich. Die folgenden Seiten dienen daher nur als Orientierungshilfe zum Einstieg, bei konkreten Fällen sollte auf anwaltliche Hilfe oder andere Fachliteratur zurückgegriffen werden.
Die Inhalte dieses Buches stellen daher keine verbindliche Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. Die Rechtsprechung ändert sich im ALG II Bereich fast täglich, suchen Sie bitte im Ernstfall einen kompetenten Anwalt auf. Eine Haftung des Autors sowie eine Gewähr sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Oftmals sind die hier geäußerten Ansichten nur Meinungen/ Erfahrungen des Rechtsanwalts Arne Böthling. Diese können in Ihrem konkreten Fall abweichend zu beurteilen sein.
Es können hier in dem Buch zudem nicht sämtliche Meinungen, Urteile etc. genannt werden, da dies den Rahmen des Buches erheblich übersteigen würde.
Ein Mandatsverhältnis entsteht durch das Buch nicht.
Rechtsanwalt Arne Böthling aus Braunschweig ist seit nunmehr über 15 Jahren als Rechtsanwalt in Braunschweig tätig. Sein Spezialgebiet ist das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Nachdem er aus einer gemeinsamen Kanzlei auf eigenen Wunsch Ende 2012 ausgeschieden ist, hat er zum 01. Januar 2013 die Kanzlei Löwenrecht gegründet, deren Inhaber er ist.
Rechtsanwalt Arne Böthling gibt seit 2008 regelmäßig Seminare auf dem Gebiet des Arbeitslosengeldes II für Arbeitslosengeld II Empfänger, seit 2010 auch mehrfach im Jahr deutschlandweit für andere Rechtsanwälte.
Er ist zudem verantwortlich für die Internetseite www.sozialportal24.de.
Auch betreibt er den YOUTUBE KANAL LÖWENRECHT TV, auf dem Sie etliche Lehrvideos zum Thema „Hartz 4“ kostenfrei ansehen können! Sehr zu empfehlen!
Nunmehr gibt es das Arbeitslosengeld II bereits seit 14 Jahren. Eine lange Zeit, in der man meinen könnte, dass keine Fehler mehr passieren sollten. In der man auch glauben könnte, dass die Jobcenter pflichtbewusst handeln und jeder Hilfeempfänger umfassend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wird.
Aber leben wir denn in einer Märchenwelt?
Die Realität sieht leider erheblich anders aus (und meine Ausführungen im letzten Buch sind aktueller denn je):
Aufklärung über Rechte gibt es von den Jobcentern so gut wie nicht – aber dafür lesen Sie nun dieses Buch! Wir übernehmen die Aufgabe des Jobcenters. Nach wie vor sind nach Schätzung des Autors ca. 80 % (!!) der ALG II Bescheide falsch!
Unzählige Sachbearbeiterwechsel in den Jobcentern sorgen für Wirrwarr ohne Ende.
Dokumente verschwinden in den Jobcentern eher als im Bermudadreieck Schiffe. Das alles kommt Ihnen bekannt vor?
Glauben Sie, dass es in den Sozialgerichten immer gerecht zugeht? Ist es verwunderlich, dass es beim selben Gericht (!) zum selben Thema / Fall zwei bis drei unterschiedliche Entscheidungen gibt? Komisch werden die Fälle dann, wenn während des Verfahrens ein Richterwechsel stattfindet und nunmehr plötzlich eine ganz andere Auffassung zu dem Verfahren vertreten wird…..denn auch die Richterwechsel sind an einigen Sozialgerichten erstaunlich hoch.
In einem Casino herrscht oftmals mehr Regelmäßigkeit und Konstanz als bei den Sozialgerichten/ der Rechtsprechung. Auch der Glücksfaktor ist beim Roulette weniger hoch als bei manchen Sozialgerichten. Oftmals hängt es davon ob, welchen Richter/ Richterin man zugeteilt bekommt, ob man „gewinnt“ oder nicht.
Die Rechtsprechung ändert/ erweitert sich von Tag zu Tag, immer wieder schießen neue Urteile mit neuen „Ideen“ aus dem Boden.
So wird auch mit den Gebühren der Rechtsanwälte interessanterweise von den Gerichten gespielt:
Für eine Untätigkeitsklage erhält ein Anwalt in Hamburg und Berlin regelmäßig über 300 Euro!
Ein Anwalt in Braunschweig oder Köln nur ca. 150 Euro, in Thüringen teilweise nur 40 Euro!
Und das für dieselbe Arbeit und bei Anwendung eines Bundesgesetztes, welches überall in Deutschland gleich sein soll. Verrückte Welt? …. Nein….leider normaler Alltag.
Auch bei den Pauschalen zur Babyausstattung etc. wird gewürfelt, was das Zeug hält: bis vor kurzem betrug diese Pauschale in Salzgitter 105 Euro. In Braunschweig – nur ca. 15 km entfernt- dagegen 135 Euro.
Wie kann das sein? In Nordrhein -Westfalen sind die Sätze noch viel höher. Ist Baby nicht gleich Baby? Und wenn man diese Pauschalen in Form eines Verwaltungsaktes gerichtlich überprüfen lassen will, so behauptet das Landessozialgericht zunächst, die Überprüfung der Pauschalen hätte sogar grundsätzliche Bedeutung und lässt eine an sich unzulässige Berufung des Jobcenters damit zu (was bei grundsätzlicher Bedeutung möglich ist), um dann – nach zugelassener Berufung- die Überprüfung von Pauschalen als unzulässig abzulehnen!
Auch Eilverfahren – gerade wenn es um die Zustimmung zu einem Umzug geht- dauern gelegentlich mehrere Wochen, ja sogar Monate. Es kommt bei Umzugseilverfahren dann oft die Frage: ist die Wohnung überhaupt noch frei?
Manche Menschen scheinen vor Gericht gleich, manche eben gleicher…..(wobei es aber auch durchaus sehr viele faire Richter gibt)
Aber leider, leider wehren sich noch immer viel zu wenig Menschen mit Widersprüchen/ Klagen gegen die Bescheide der Jobcenter! Oftmals aus Bequemlichkeit, aus Angst oder auch weil Sie der Behörde vertrauen! Wahrscheinlich wissen 50 % der Hartz IV Empfänger gar nicht, dass ihre Bescheide falsch sind.
Fakt ist aber, dass an der Klageflut vor den Sozialgerichten nicht die Arbeitslosengeld II Empfänger Schuld sind, sondern eher die unzähligen falschen Bescheide der Jobcenter. Die Steuergelder, die dabei durch Personalkosten/ Anwaltskosten etc. „verbrannt“ werden, dürften weit im Millionenbereich liegen.
Hinzu kommt der Gesetzgeber, der es den Arbeitslosengeld II Empfängern so schwer wie möglich macht, zu Ihren Rechten zu kommen:
So wurde der Wert, ab dem man in Berufung gehen kann, von 500 Euro auf 750 Euro erhöht, damit nicht so viele in einer höheren Instanz überprüft werden können.
Auch wurden die Fristen für Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X und § 28 SGB X mal eben speziell für Hilfeempfänger – und nur für die- drastisch gekürzt!
Und nicht ohne Grund wurde nun zum 01.01.14 die Voraussetzungen und Bedingungen der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erheblich verschärft: z.B. 15 Euro an Selbstbeteiligung bei der Beratungshilfe; die Möglichkeit, nunmehr gewährte Beratungshilfe zu widerrufen und noch mehr „Gründe“, um Beratungshilfe komplett zu versagen!
Und die Krönung ist das „neue“ Gesetz, welches zum 01.08.2016 in Kraft getreten ist: Verschärfungen ohne Ende, neue Paragraphen und völlige Verkomplizierung des Ganzen! Wer jetzt noch schläft, der kann sehr tief sinken….
Ein Gesetz, welches interessanterweise „Rechtsvereinfachungsgesetz“ heißt…..passend zu Hartz IV, denn es vereinfacht gar nichts…höchstens die Leistungen der ALG II Empfänger noch mehr zu kürzen….
Daher also: lesen Sie dieses Buch, setzen Sie die Anregungen um und sichern sich die Ihnen zustehenden Leistungen!
Besuchen Sie uns auch im Facebook auf der Seite Löwenrecht sowie den regionalen Hartz IV Gruppen zu jedem Bundesland: Hartz IV Hessen, Hartz IV Niedersachsen, Hartz IV Thüringen etc.
Dort können Sie chatten und sich mit anderen Leuten (auch mit Anwälten!!) kostenfrei austauschen!
Ebenso erfreut sich unser YouTube Kanal Löwenrecht TV großer Begeisterung und auch die Internetseite www.sozialportal24.de, auf der Sie sogar kostenfrei Bescheide hochladen können!
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Buch einen wertvollen Leitfaden mit vielen praktischen Tipps an die Hand gegeben zu haben. Viel Spaß beim Lesen!
Braunschweig, im Juli 2019 Rechtsanwalt Arne Böthling
Kapitel: Der Anfang – wie Bekomme ich Arbeitslosengeld II?
Kapitel: Die Leistungen im Einzelnen
Die Regelleistung
Die Mehrbedarfe
Die Sonderleistungen
Weitere Sonderleistungen
Die Kosten der Unterkunft und Heizung / Umzüge
Kapitel: Die Gemeinschaften im SGB II
Kapitel: Einkommen und Vermögen
Das Einkommen
Das Vermögen
Kapitel: Sanktionen
Kapitel: § 34 Abs. 1 SGB II: die „Bestrafungswelle“
Kapitel: Vorläufige Entscheidungen/ Bescheide: Achtung!
Kapitel: § 15 SGB II: die Eingliederungsvereinbarung
Kapitel: Die Rückforderung und Erstattung von Leistungen, §§ 45,48, 50 SGB X
Kapitel: Darlehen und Aufrechnung
Kapitel: Die Ein Euro Jobs
Kapitel: Leistungen zur Existenzgründung oder Eingliederung
Kapitel: Die rechtlichen Möglichkeiten, sich zu wehren
der Widerspruch
die Klage
der Überprüfungsantrag
die Untätigkeitsklage
das Eilverfahren
Kapitel: Beratungs- und Prozesskostenhilfe
die Beratungshilfe
die Prozesskostenhilfe
Hartz IV Checkliste
Wie liest man einen Bescheid?
Liebes Jobcenter – in allen Ehren-
jetzt sind wir hier, um uns zu wehren!
Viel Spaß und Erfolg beim Lesen!
Leistungen nach dem SGB II gibt es nur auf Antrag. Um diesen Antrag müssen Sie sich gegebenenfalls selbst kümmern, denn er wird Ihnen nicht immer automatisch zugeschickt.
Ein Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt wurde, wirkt auf den Monatsersten zurück, vgl. § 37 SGB II.
Stellen Sie also erst am 30. eines Monats einen Antrag, erhalten Sie ab dem 01. desselben Monats bereits Leistungen (Ausnahme: nach JVA Aufenthalt oder Leistungsausschluss)!
Eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben, auch wenn ein Antragsformular (dieses ist aber nicht der Antrag!) ausgefüllt werden muss, so kann der Antrag selbst sogar per Telefon gestellt werden.
Das Antragsformular ermöglicht nur die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen.
Der SGB II Träger ist wegen § 20 Abs. 3 SGB Xzur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet!
Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich 1 Jahr! Lediglich bei vorläufig bewilligten Leistungen oder unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sollen die Leistungen halbjährlich bewilligt werden, § 41 SGB II.
Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:
sämtliche Dokumente
wie z.B. den Antrag, Mietverträge, Verdienstbescheinigungen, Widersprüche etc. dem Jobcenter so zukommen lassen, dass Sie den
Zugang nachweisen können.
stets eine
Kopie fertigen
und behalten oder wenn möglich besser nur die Kopie abgeben.
Der Zugangsnachweis geschieht am besten per Fax mit Sendebericht und einem Sendeabdruck des versandten Schriftstückes. Oder man lässt sich die Abgabe auf der Kopie „gegenzeichnen“ bzw. hat einen Zeugen dabei.
Unterschätzen Sie diesen Tipp nicht, denn mancher ALG II Empfänger musste schon auf die Anklagebank, weil ihm ein Leistungsbetrug unterstellt wurde, da er arbeitete, aber den Verdienst angeblich nicht angezeigt hatte.
Was kann ich gesondert beantragen?
unabwendbarer Bedarf nach § 24 Abs. I SGB II (wirkt nicht auf den Monatsersten zurück) als Darlehen (z.B. bei Ersatzbeschaffungen)
Sachleistungen bei Sanktionen von mehr als 30 % Kürzung
Erstausstattung Wohnung/ Bekleidung und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, § 24 Abs. 3 SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück)
Lernförderung als Leistung der Bildung
Beantragung vorrangiger Leistungen (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld,.), §§ 5 Abs.3, 12 a SGB II
Der Fall: das JC fordert Sie auf, eine sogenannte „vorrangige Leistung“ nach § 12 a SGB II zu beantragen. Es gibt nämlich Leistungen anderer Ämter, wie z.B. Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss, aber auch die Altersrente, die auf das Hartz IV angerechnet werden. Das Jobcenter muss dann weniger Geld zahlen, da Sie von einer anderen Stelle Geld erhalten. Daher fordert Sie das Jobcenter auf, bei einer anderen Stelle Geld zu beantragen.
Muss ich dem nachkommen? Was passiert, wenn ich es nicht mache?
Wenn Sie den Antrag nicht stellen, kann das Jobcenter Ihnen zumindest kein Einkommen anrechnen. Denn wenn Sie kein Einkommen beziehen, kann man dieses auch nicht anrechnen.
Das Jobcenter kann aber nach § 5 Abs. 3 SGB II den Antrag für Sie stellen. Also wenn Sie z.B. keinen Unterhaltsvorschuss beantragen, beantragt das Jobcenter diesen für Sie bei der Stadt.
Kann das Jobcenter mich sanktionieren oder irgendwie bestrafen?
Das Jobcenter kann keine Sanktion verhängen, wenn Sie einen „erforderlichen Antrag“ nicht stellen.
Aber: eventuell kann das Jobcenter von Ihnen die gezahlten Leistungen nach § 34 SGB II als Schadensersatz zurückfordern (dazu aber mehr im Kapitel „§ 34 SGB II- die Bestrafungswelle“).
Aber Achtung:
Wenn das Jobcenter den Antrag statt Ihnen bei der anderen Stelle gestellt hat, müssen Sie gegenüber dem anderen Leistungsträger mitwirken! Lediglich bei der Rentenantragsstellung ist das nicht der Fall.
Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 3 SGB II: wirken Sie gegenüber der anderen Stelle nicht mit und lehnt diese Stelle deswegen Ihre Leistungen dort ab, kann das Jobcenter Ihre Leistungen entsprechend in Höhe der „vorrangigen Leistung“ kürzen.
Dazu muss die Entscheidung der anderen Stelle aber bestandskräftig, also nicht mehr anfechtbar sein.
Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:
Haben Sie Zweifel, welche Behörde für Sie zuständig ist – ob z.B. das Jobcenter oder die Wohngeldstelle oder das Sozialamt (wenn Sie z.B. nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können) oder gar das Arbeitsamt, dann stellen Sie zeitgleich bei mehreren in Frage kommenden Behörden Ihre Anträge, damit es Ihnen nicht passieren kann, dass Sie eine Antragsfrist versäumen.
Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:
Falls Sie einen Antrag beim „falschen“ Amt gestellt haben und dieser abgelehnt wird, können Sie nach Ablehnung des Antrags nach § 28 SGB X iVm § 40 SGB II einen Antrag beim „richtigen“ Amt stellen (Achtung: kurze Frist!) und erhalten für 1 Jahr rückwirkend Leistungen auf ALG II!
Die
Regelleistung
Die auch
ohne
gesonderten Antrag zu gewährenden Sonderleistungen;
„Mehrbedarfe“
Die
Sonderleistungen
, die nur auf
gesonderten Antrag
gewährt werden
Die
Kosten der Unterkunft und Heizung
inkl. Warmwasser, ohne Strom
Arbeitslosengeld II erhalten alle Personen ab 15 Jahren bis zum „Rentenalter“, deren gewöhnlicher Aufenthalt in der BR Deutschland ist, die erwerbsfähig sind (also mindestens 3 Stunden täglich/ 15 Stunden wöchentlich arbeiten können) und hilfebedürftig sind.
1. Die Regelleistung
Die Regelleistung (hier Stand 2019) ist eine feste Größe, die anhand bestimmter Bedarfe ermittelt worden ist. Sie soll alles abdecken, was Sie zum Leben brauchen, außer der Unterkunftskosten und der Sonder- und Mehrbedarfe. Die Regelleistung ist je nach Alter und Stellung in der Bedarfsgemeinschaft unterschiedlich hoch und ändert sich nahezu jährlich:
Alleinstehende/Alleinerziehende
424 Euro (2018:416 Euro)
100 %
§ 20 Abs. 2
Personen, deren Partner mdjährig ist
424 Euro (2018:416 Euro)
100 %