Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV - Arne Böthling - E-Book

Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV E-Book

Arne Böthling

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Beschreibung

Das Buch "Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II / Hartz IV - Durchblick und wertvolle Praxistipps-" zeigt Hilfeempfängern, aber auch Sozialarbeitern oder anderen Beratungsstellen übersichtlich und kompakt auf, welche Leistungen im Hartz IV Bereich den Hilfeempfängern tatsächlich zustehen. Abgerundet wird das Buch mit etlichen Tipps der Kanzlei Löwenrecht aus Braunschweig (spezialisiert auf Hartz IV) sowie Rechtsprechung und sogar Schriftsatzmustern zu Widersprüchen, Klage, Untätigkeitsklage, Überprüfungsantrag, Eilverfahren etc.. Checklisten helfen Ihnen, keine Ansprüche zu übersehen! Auch ist im Buch erklärt, wie man einen Bescheid "liest"! Für alle, die Hartz IV endlich komplett beherrschen wollen und nicht von Hartz IV beherrscht werden wollen!

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Seitenzahl: 94

Veröffentlichungsjahr: 2014

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1. Auflage

(Stand November 2014)

Dieses Buch ist all den Menschen gewidmet, die sich täglich mit dem Jobcenter herumärgern müssen und dem schlecht funktionierenden Sozialsystem ohne Hilfe gnadenlos ausgeliefert sind.

Achtung:

Dieses Buch gibt einen Überblick über einzelne Themenbereiche im SGB II. Der Überblick ist natürlich nicht vollständig, es gibt noch weitere Themen/ Schwerpunkte und vor allem Rechtsprechung in diesem Bereich. Die folgenden Seiten dienen daher nur als Orientierungshilfe zum Einstieg, bei konkreten Fällen sollte auf anwaltliche Hilfe oder andere Fachliteratur zurückgegriffen werden.

Die Inhalte dieses Buches stellen daher keine verbindliche Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. Eine Haftung des Autors sowie eine Gewähr sind in jedem Fall ausgeschlossen.

Oftmals sind die hier geäußerten Ansichten nur Meinungen/ Erfahrungen des Rechtsanwalts Arne Böthling. Diese können in Ihrem konkreten Fall abweichend zu beurteilen sein.

Es können hier in dem Buch zudem nicht sämtliche Meinungen, Urteile etc. genannt werden, da dies den Rahmen des Buches erheblich übersteigen würde.

Ein Mandatsverhältnis entsteht durch das Buch nicht.

Der Autor:

Rechtsanwalt Arne Böthling aus Braunschweig ist seit nunmehr über 10 Jahren als Rechtsanwalt in Braunschweig tätig. Sein Spezialgebiet ist seit 2005 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Nachdem er aus einer gemeinsamen Kanzlei auf eigenen Wunsch Ende 2012 ausgeschieden ist, hat er zum 01. Januar 2013 die Kanzlei Löwenrecht gegründet, deren Inhaber er ist.

Rechtsanwalt Arne Böthling gibt seit 2008 regelmäßig Seminare auf dem Gebiet des Arbeitslosengeldes II für Arbeitslosengeld II Empfänger, seit 2010 auch mehrfach im Jahr deutschlandweit für andere Rechtsanwälte.

Er betreibt die Internetseite www.hartz4portal.de. Diverse Zeitungs- und Fernsehberichte können Sie auf seiner Internetseite www.löwenrecht.de ansehen.

Vorwort oderwarum Justitia bei Hartz IV wegschaut….

Nunmehr gibt es Arbeitslosengeld II bereits seit 10 Jahren. Eine lange Zeit, in der man meinen könnte, dass keine Fehler mehr passieren sollten. In der man auch glauben könnte, dass die Jobcenter pflichtbewußt handeln und jeder Hilfeempfänger umfassend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wird.

Jetzt mal echt – jedes Jobcenter und Sozialgericht ist doch gerecht, oder?

Glauben Sie auch, dass Jobcenter Ihnen Jobs verschaffen? Wie so ein schöner Spruch schon sagt: das Ordnungsamt räumt Ihnen auch nicht Ihre Wohnung auf.

Aufklärung über Rechte gibt es so gut wie nicht – aber dafür lesen Sie nun dieses Buch! Wir übernehmen die Aufgabe des Jobcenters. Nach wie vor sind nach Schätzung des Autors ca. 75 % (!!) der ALG II Bescheide falsch!

Unzählige Sachbearbeiterwechsel in den Jobcentern sorgen für Wirrwarr ohne Ende.

Dokumente verschwinden in den Jobcentern eher als im Bermudadreieck Schiffe.

Glauben Sie, dass es in den Sozialgerichten immer gerecht zugeht? Ist es verwunderlich, dass es beim selben Gericht (!) zum selben Thema / Fall zwei bis drei unterschiedliche Entscheidungen gibt? Komisch werden die Fälle dann, wenn während des Verfahrens ein Richterwechsel stattfindet und nunmehr plötzlich eine ganz andere Auffassung zu dem Verfahren vertreten wird…..denn auch die Richterwechsel sind an einigen Sozialgerichten erstaunlich hoch.

In einem Casino herrscht oftmals mehr Regelmäßigkeit und Konstanz als bei den Sozialgerichten/ der Rechtsprechung.

Auch der Glücksfaktor ist beim Roulette weniger hoch als bei manchen Sozialgerichten. Oftmals hängt es davon ob, welchen Richter/ Richterin man zugeteilt bekommt, ob man „gewinnt“ oder nicht.

Die Rechtsprechung ändert/ erweitert sich von Tag zu Tag, immer wieder schießen neue Urteile mit neuen „Ideen“ aus dem Boden.

So wird auch mit den Gebühren der Rechtsanwälte interessanterweise von den Gerichten gespielt:

Für eine Untätigkeitsklage erhält ein Anwalt in Hamburg und Berlin regelmäßig über 300 Euro!

Ein Anwalt in Braunschweig oder Köln nur ca. 150 Euro, in Thüringen teilweise nur 40 Euro!

Und das für dieselbe Arbeit und bei Anwendung eines Bundesgesetztes, welches überall in Deutschland gleich sein soll.

Auch bei den Pauschalen zur Babyausstattung etc. wird gewürfelt, was das Zeug hält: bis vor kurzem betrug diese Pauschale in Salzgitter 105 Euro. In Braunschweig – nur ca. 15 km entfernt- dagegen 135 Euro.

Wie kann das sein? In Nordrhein -Westfalen sind die Sätze noch viel höher. Ist Baby nicht gleich Baby? Und wenn man diese Pauschalen in Form eines Verwaltungsaktes gerichtlich überprüfen lassen will, so behauptet das Landessozialgericht zunächst, die Überprüfung der Pauschalen hätte sogar grundsätzliche Bedeutung und lässt eine an sich unzulässige Berufung des Jobcenters damit zu (was bei grundsätzlicher Bedeutung möglich ist), um dann – nach zugelassener Berufung- die Überprüfung von Pauschalen als unzulässig abzulehnen!

Auch Eilverfahren – gerade wenn es um die Zustimmung zu einem Umzug geht- dauern gelegentlich mehrere Wochen, ja sogar Monate. Es kommt bei Umzugseilverfahren dann oft die Frage: ist die Wohnung überhaupt noch frei?

Manche Menschen sind vor Gericht gleich, manche eben gleicher…..(wobei es aber auch durchaus sehr viele faire Richter gibt)

Aber leider, leider wehren sich noch immer viel zu wenig Menschen mit Widersprüchen/ Klagen gegen die Bescheide der Jobcenter! Oftmals aus Bequemlichkeit, aus Angst oder auch weil Sie der Behörde vertrauen! Wahrscheinlich wissen 50 % der Hartz IV Empfänger gar nicht, dass ihre Bescheide falsch sind.

Fakt ist aber, dass an der Klageflut vor den Sozialgerichten nicht die Arbeitslosengeld II Empfänger Schuld sind, sondern eher die unzähligen falschen Bescheide der Jobcenter. Die Steuergelder, die dabei durch Personalkosten/ Anwaltskosten etc. „verbrannt“ werden, dürften weit im Millionenbereich liegen.

Hinzu kommt der Gesetzgeber, der es den Arbeitslosengeld II Empfängern so schwer wie möglich macht, zu Ihren Rechten zu kommen:

So wurde der Wert, ab dem man in Berufung gehen kann, von 500 Euro auf 750 Euro erhöht, damit nicht so viele in einer höheren Instanz überprüft werden können.

Auch wurden die Fristen für Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X und § 28 SGB X mal eben speziell für Hilfeempfänger – und nur für die- drastisch gekürzt!

Und nicht ohne Grund wurde nun zum 01.01.14 die Voraussetzungen und Bedingungen der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erheblich verschärft: z.B. 15 Euro an Selbstbeteiligung bei der Beratungshilfe; die Möglichkeit, nunmehr gewährte Beratungshilfe zu widerrufen und noch mehr „Gründe“, um Beratungshilfe komplett zu versagen!

Daher also: lesen Sie dieses Buch, setzen Sie die Anregungen um und sichern sich die Ihnen zustehenden Leistungen!

Besuchen Sie uns auch im Facebook auf der Seite

Löwenrecht oder dem Hartz4Portal

sowie den regionalen Hartz IV Gruppen zu jedem Bundesland: Hartz IV Hessen, Hartz IV Niedersachsen, Hartz IV Thüringen etc.

Dort können Sie chatten und sich mit anderen Leuten (auch mit Anwälten!!) kostenfrei austauschen!

Ich hoffe, Ihnen mit diesem Buch einen wertvollen Leitfaden mit vielen praktischen Tipps an die Hand gegeben zu haben. Viel Spaß beim Lesen!

Braunschweig, im November 2014Rechtsanwalt Arne Böthling

Inhaltsverzeichnis

1.Kapitel: Der Anfang – wie Bekomme ich Arbeitslosengeld II?

2. Kapitel: Die Leistungen im Einzelnen

1. Die Regelleistung

2. Die Mehrbedarfe

3. Die Sonderleistungen

4. Weitere Sonderleistungen

5. Die Kosten der Unterkunft und Heizung / Umzüge

3. Kapitel: Die Gemeinschaften im SGB II

4. Kapitel: Einkommen und Vermögen

1. Das Einkommen

2. Das Vermögen

5. Kapitel: Sanktionen, 1 Euro Jobs und Eingliederungsvereinbarungen

1. Die Sanktionen

2. Die Ein Euro Jobs

3. Die Eingliederungsvereinbarung

6. Kapitel: Rückforderung und Erstattung von Leistungen / Darlehen und Aufrechnungen

1.Die Rückforderung und Erstattung von Leistungen, §§ 45,48, 50 SGB X

2. Darlehen und Aufrechnung

7. Kapitel: Leistungen zur Existenzgründung oder Eingliederung

8. Kapitel: Die rechtlichen Möglichkeiten, sich zu wehren

1. der Widerspruch

2. die Klage

3. der Überprüfungsantrag

4. die Untätigkeitsklage

5. das Eilverfahren

10. Kapitel: Beratungs- und Prozesskostenhilfe

1. die Beratungshilfe

2. die Prozesskostenhilfe

u.a. mit

1. Kapitel: Der Anfang – wie bekomme ich Arbeitslosengeld II?

Leistungen nach dem SGB II gibt es nur auf Antrag.

Ein Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt wurde, wirkt auf den Monatsersten zurück, vgl. § 37 SGB II.

Stellen Sie also erst am 30. eines Monats einen Antrag, erhalten Sie ab dem 01. desselben Monats bereits Leistungen!

Eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben, auch wenn ein Antragsformular (dieses ist aber nicht der Antrag!) ausgefüllt werden muss, so kann der Antrag selbst sogar per Telefon gestellt werden. Das Antragsformular ermöglicht nur die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen.

Der SGB II Träger ist wegen § 20 Abs. 3 SGB Xzur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet!

Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:

-

sämtliche Dokumente

wie z.B. den Antrag, Mietverträge, Verdienstbescheinigungen, Widersprüche etc. dem Jobcenter so zukommen lassen, dass Sie den

Zugang nachweisen können

.

- stets eine

Kopie fertigen

und behalten oder wenn möglich besser nur die Kopie abgeben.

- Der Zugangsnachweis geschieht am besten per Fax mit Sendebericht und einem Sendeabdruck des versandten Schriftstückes. Oder man lässt sich die Abgabe auf der Kopie „gegenzeichnen“ bzw. hat einen Zeugen dabei.

- Unterschätzen Sie diesen Tipp nicht, denn mancher ALG II Empfänger musste schon auf die Anklagebank, weil ihm ein Leistungsbetrug unterstellt wurde, da er arbeitete, aber den Verdienst angeblich nicht angezeigt hatte.

Gesondert sind u.a. zu beantragen:

- unabwendbarer Bedarf nach § 24 Abs. I SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück)

- alle Bedarfe der Bildung und Teilhabe – bis auf das „Schulgeld“ – nach §§ 28, 29 SGB II

- Sachleistungen bei Sanktionen von mehr als 30 % Kürzung

- Erstausstattung Wohnung/ Bekleidung und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, § 24 Abs. 3 SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück)

Beantragung vorrangiger Leistungen (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld,.)

Hilfebedürftige sind nach § 12 a SGB II grundsätzlich verpflichtet, vorrangige Leistungen (wie z.B. Wohngeld, Unterhaltsvorschuss etc.) zu beantragen. Beantragen Sie diese nicht, so kann das Jobcenter Sie aber nicht sanktionieren oder etwa Ihre Leistungen einstellen.

Denn nach § 5 Abs. 3 SGB II kann das Jobcenter die Leistungen selbst für den ALG II Empfänger beantragen, wenn er die Antragsstellung unterlässt, nachdem er dazu aufgefordert worden ist.

Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:

Beantragen Sie nicht zu schnell Unterhaltsvorschuss. Denn diesen erhalten Sie nur für höchsten 6 Jahre und er wird komplett auf das Hartz IV angerechnet, nützt Ihnen also gar nichts.

Sollten Sie irgendwann dann kein Hartz IV mehr beziehen, können Sie ihn nach den 6 Jahren nicht mehr beantragen, haben ihn sozusagen „verschenkt“.

Selbst wenn Sie vom Jobcenter dazu aufgefordert werden, den Unterhaltsvorschuss zu beantragen, müssen Sie dies nicht tun.

Eine Antragstellung ist keine Mitwirkungspflicht! Das Jobcenter kann den Antrag nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst stellen (sieh oben).

Eine Anrechnung eines Unterhaltsvorschusses, den Sie nicht beziehen, kann nicht erfolgen, ist rechtswidrig. Denn es können nur Einnahmen angerechnet werden, die Ihnen tatsächlich zufließen.

Wird trotzdem etwas angerechnet, hilft nur ein Eilverfahren beim Sozialgericht!

Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:

Haben Sie Zweifel, welche Behörde für Sie zuständig ist – ob z.B. das Jobcenter oder die Wohngeldstelle oder das Sozialamt (wenn Sie z.B. nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können) oder gar das Arbeitsamt, dann stellen Sie zeitgleich bei mehreren in Frage kommenden Behörden Ihre Anträge, damit es Ihnen nicht passieren kann, dass Sie eine Antragsfrist versäumen.

Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:

Falls Sie einen Antrag beim „falschen“ Amt gestellt haben und dieser abgelehnt wird, können Sie nach Ablehnung des Antrags nach § 28 SGB X iVm § 40 SGB II einen Antrag beim „richtigen“ Amt stellen (Achtung: kurze Frist!) und erhalten für 1 Jahr rückwirkend Leistungen auf ALG II!

2. Kapitel: Die Leistungen im Einzelnen

Die Regelleistung