Aus Speyers vergangenen Tagen - Erik Schreiber - E-Book

Aus Speyers vergangenen Tagen E-Book

Erik Schreiber

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Beschreibung

Mit der Reihe "historisches Deutschland" möchte der Verlag den interessierten Lesern einen Einblick in die Geschichte einer Stadt, eines Ortes oder einer Landschaft bieten. Es sind Texte aus vergangener Zeit, teilweise buchstabengetreu aus der Frakturschrift übertragen. Während der Arbeit an dem Buch über den Dom zu Speyer fanden sich mehr Texte, als ich in einem Buch unterbringen kann, ohne dass sich der Preis ins Astronomische erhöht. Daher werden zwei Bücher zum Dom zu Speyer erscheinen. Gleichzeitig sind auch zwei Bücher zum Dom von Worms und dem Dom zu Aachen, auch Pfalzkirche genannt, in Arbeit. Die Geschichte des Domes ist sehr interessant und gleichzeitig hilft es, die Geschichte besser zu verstehen.

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Seitenzahl: 176

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Herausgeber

Erik Schreiber

Historisches Deutschland

Aus Speyers vergangenen Tagen

Saphir im Stahl

e-book 143

Aus Speyers vergangenen Tagen

Erscheinungstermin: 01.03.2023

© Saphir im Stahl Verlag

Erik Schreiber

An der Laut 14

64404 Bickenbach

www.saphir-im-stahl.de

Titelbild: Simon Faulhaber

Lektorat: Peter Heller

Vertrieb: neobook

Das Wappen dient als Bildzitat und ist kein hoheitsrechtlicher Verstoß.

Vorwort

Mit der Reihe „historisches Deutschland“ möchte der Verlag den interessierten Lesern einen Einblick in die Geschichte einer Stadt, eines Ortes oder einer Landschaft bieten. Es sind Texte aus vergangener Zeit, teilweise buchstabengetreu aus der Frakturschrift übertragen.

Während der Arbeit an dem Buch über den Dom zu Speyer fanden sich mehr Texte, als ich in einem Buch unterbringen kann, ohne dass sich der Preis ins Astronomische erhöht. Daher werden zwei Bücher zum Dom zu Speyer erscheinen. Gleichzeitig sind auch zwei Bücher zum Dom von Worms und dem Dom zu Aachen, auch Pfalzkirche genannt, in Arbeit.

Die Geschichte des Domes ist sehr interessant und gleichzeitig hilft es, die Geschichte besser zu verstehen.

Bickenbach, 01.07.2021

Erik Schreiber

Inhaltsverzeichnis

1526 Pfaltzgraue Ludwigs Vertrag zwischen der Pfaffheit unnd Stadt Speyer uffgericht Ao. 1526

1675 Des Pfaltzgraffen Churfürstl. Durchl. Schreiben an die Reichs-Versamblung zu Regenspurg / Der Statt Speyer Neutrliter, und die / vermög Schirmbs-Verein / der Chur-Pfaltz schuldige Hülff betreffend / vom 14. Aug. 1675

1837 Wegweiser durch Speyer für Fremde und Einheimische

1903 Die Kaisergräber im Dome zu Speyer

1906 Die Öffnung der Kaisergräber im Dom zu Speyer

Pfaltzgraue Ludwigs Vertrag

zwischen der Pfaffheit unnd Stadt Speyer

uffgericht Ao. 1526

Wir Ludwig vonn Gots Gnaden Pfaltzgraue bey Rhein Herzog in beyernn des heiligen Römischen Reichs Ertzdruchsetz und Churfürst / x. bekennen und thun kunth offenbar mit diesem brieffe. Nach dem über die verdrege Erclerung und enndtscheide hievor in dem fünffzehenhunder unnd vierzehendenjar / zwüschenn den wirdigen Edlenn Ersamen unnd weisen unnsern lieben besonndern Dechant unnd Capittell des Merern unnd aller anderer Stiefft unnd gemeiner Pfaffheit zu Spier an Einen unnd Burgermeister Rathe unnd gemein deer bemelten Stadt Spier anderseits Irer deßmals geschwebten irrungen wegen off gericht also anfahende Im Namen der heyligen untheilbarn Drivaltigkeit x. unnd sich enndet gebenn off Dinnstag nach sant Lucien der heyligen Jungfrawen tag anno Domini millesimo quingentesimo quatro decimo Sich etlicher derselbenn artickell halben weyther ungleicher Verstandt unnd beschwerdenn zugedragenn welliche unns als beiderseyts schirm herrn nit liebe gewesen / darum uß besonndern gnaden damit wir Sie meynen für weytherung nachtheill unnd schaden so darauß wachsen mogen zuuerbüten auch friedenn einigkeit unnd gutten willenn (in ansehn wie sie beyennander gesessen) zu pflantzen und erhaltenn / wir allzeit zu fürdern hochbegirig sein habenn wir unns abermals in die Sachenn günstiger wollemeynunng geschlagen unnd beidetheill zu gütlicher verhore und underhandlung für unnser Rethe gein Heidelbergck beschriebenn / und zu letzt unnsern hoffmeister und Canntzler nemlichen Ludwigen vonn Fleckenstein unnd florentzen von venigen beider recht Doctor unnd lieben getrewenn zu inen gein Speyer verordennt die habenn nach gnugsamer verhore empfangen bericht getrewlicher unnd vleyßiger underhandlung Sie die deille mit gutem wißen uund bewilligenn nach gesetzter spenniger unnd ungleichverständiger artickell und puncten / gütlichen gericht vereinigt verdragen / auch gleichhellig gemacht also unnd zu erst als vonn den geschicktenn Eins Erbernn Raths der Stat Speyer uß allerhandt vorgewandten ursachen mit anzeige das zu bestendigem Frieden gemeiner Priesterschafft zu untzs unnd guttem auch zu ganntzer Stillung des gemeynen Manntz in der Stat reichenn würde / begerrt und gebetten das gemeyn Pfaffheit bey inen vonn irem mein wellhabe und güttern gewonnlich ungelt Pforttengeldt / weggeldt / zeichenngeldt / Kauffhaußgeldt / wiggeldt/ unnd almengeldt / deßgleychenn den Schoß / auch etwas für das wachenn und hütten einer stadt Speyer wie annder Zuwonende gemeyne burgere thun müßen unnd zu letzt für das alls fünffhundert gulden Jerliches der Statt zu rechnenn gelendet unnd vermeynt ußgericht werden solt x. Dagegen Dechannt Capittell und gemeine Pfaffheit zu Speyer fürgewandt sich sollicher anmuttung der dinstbarkeit in erzellung Irer herbrachten Freiheit Privilegien unnd confirmationn auch vielseitiger vrteill Spruch unnd entscheidt darzu Ordnung unnd satzungen Statuten unnd erclerungen von weylandt löblicher dechtnus Römishcen Keysern unnd Königen herrürendt unnd erganngen sampt viller uftgerichter verdrege x. sich des nitt versehen unnd zum höchsten beschwerlich angezogenn unnd vermeint nit schuldig zu sein mit bitt dweil es auch nitt in Irem vermogen wer sie eins sollichem lasts nachperlich unnd günstiglichen zu entladen sie bey Iren obgemelten Freiheytten gerechtigkeiten unnd uffgerichten verdregen rugig unnd gütlich bleiben zu laßenn auch Inen Ire Zinß zehennden unnd annder gefell in unnd bey der stat Speyer onn uffhaltung zu endtrichten unnd volgen zu lassen wie billichenn verschaften wolten x. das ist also gemittelt unnd verdragen das gemeine geistlickeit unnd Pfaffheit unns zu unterthänigem gefallen unnd umb merer friedlebenns willen auß liebnus unnd keiner gerechtickeit ann abbrüchlichen der vorigen verdregen privilegien unnd confirmation wes die Idemtheil binden nun hinfüro einem Rathe der Statt Speyer nebenn denn fünffte unnd zwentzig gulden so verschrieben / zweyhundert gulden Ides Jarß uff sannt Johanuß baptisten tag anndtwortten unnd endtrichten sollen dergestalt das dieselben zu underhaltung gemeiner bürgerlichenn beschwerde scheinbarlichen angelegt / aufgetheilt unnd gekert werden damit der gemeins Man des ein genuß unnd Ringerung Irer Beschwerde vermercken künden auch Sie die geistlichenn destadlicher in rugen unnd Frieden onnangefochten wonnen mögen auch sollen burgermeister Rathe unnd gantzs gemeinde der Statt Speyer ein gemein Priesterschafft des endts bei vorigen vertregen bleibenn lassen unnd Sie weiher zudringen nit fürnemen noch belestigen / doch mit dem fürbehallt unnd anhange wo sich nochmals zudragen würde das durch Römische Keyser könig unnd gemeine Reichssiende mit dem geistlichenn Inn ganntzem beyligen Reiche ein anderunng reformation oder ordnung fürgenomen beschloßen unnd uffgericht würde das alsdann keinem Theil nichts hiedurch benomen oder gegeben sonnder wes ein Idenn das selb belanngen thet zu vollziehenn schuldig sein solt / und durch diese theidunge so alsdann gefallen unnd absein soll nit gehindert werden. Unnd als under dem des weinschacks so die Priesterschafft bißher in Iren heusern mit verschlossenen dhüren genupt x. auch annzeygs bescheen ist / sollen die obbemelten geistlichen deshalb abstellen unnd nitmehr gesellschafften weren desgleichen die Costgenger unnder Inen die desselben anders gefreit Iren wein Nottürfftglichen zu nemen unnd zu nießen erlaubt und unverboten sein aber die andern zeitten zwischenOstern und Pfingsten / sol es mit dem weinschanckh gehalten werden / aller gestalt / wie das der letst obgedacht verdrage zugibt on alles beschwerung des ungelts oder annder verhindernuß. dann betreffen die verfallende heuser in der Stadt Speyer daruffe die geistlichen Zinß unnd gulten haben / aber wie burger Meister unnd Rathe sich beschwerde / das die durch die geistlicheit nitt uffgepaut auch derselbenn unnd offt viller uffgelauffener ußstendigen Zinß wegen sich nyemants zu bawen gern belude dadurch einer gemeinen statt mergcklicher abgange ann wonungen unnd nießungen Ierlicher gefellerwuchs mit bitt ein Innsehens zuthun daruff die Priesterschafft berichtenn das Inen in bedrachtung Irer selbst nottürfftiger Zinß und gefell nit liebe were wo dieselbenn heußer abgeen solten x. Da ist abgeredt das ein Priesterschafft Inenn auch selbst zu gutt die bemelten heußer wann Sie die uffgeholt unnd mit recht erclagt unnd an sich pracht habenn in lenndtlichem wesen unnd beßerung halten unnd wo die gar verfallenn weren oder würden wiederumb zimlichen uffrichten unnd bauen oder daselb durch anndere Persone die sich des uft bestenndnuß oder sunst In abschlage Irs haußzinß wie Sie mit Innen überkommen mögenn verschaffen unnd das dieselbig annstellung unnd bawung zum fürderlichsten in Jahrs friest so das wenn einem Rathe ann sie gelannund gesonnen würdt beschee vollendt unnd enndtlich gemacht werde. Wo aber die geistlichen solliche annrichtung bawe unnd besserung uff die begerung unnd anzeygung eines rats in vorgesetzten zeitten nit beschee / als dann sollen die geistlichen solliche Ire Zinß unnd gülten so Sie uff dem selben verfallen heußern oder pletzenn hettenn halb sampt dem genntzen verses nach abe unnd fallen laßenn / unnd als dann Burgermeister und Rathe ob Sie wollen dieselbenn unnder handt zu nennen / die durch Sich oder annder leuth auch in Jahres Friest zu bauen zu verleyhenn unnd zum besten gemeiner Statt nutzs damit annzuschickenn unnd hanndeln wie sich gepürt / machte füge und Recht habenn / doch in alle wege denn geistlichen Iren halben Zinß den sie wie oblaut daruff hettenn Ierlichs unverhindert zuueychenn unnd yebenn fürbehaltenn unnd unvergriefflichen als auch burgermeister unnd Rathe der Statt Speyer beschwerlichenn fürbracht wie wolle in dem Jüngstenn verdrage die vorgemeldt des wein innfüren unnd In legenes halb gnug samlichenn versehenn unnd geordeundt wie es mit dem gehalten werden solt / so möcht doch etwann darin fortheil unnd geverde gesucht unnd gebraucht werdenn /darzu die Pfaffheit fürwendten das Sie ye des gemüts weren dem hievor uffgerichtenn verdrag genntzlichen zugelebenn unnd einigs wegs ungern mit sißenn darüber zu hanndlen befunden werden wolten / zudem es mich hochen Penen versehenn wellicher überdrett wer zu derselben Staffe anzuhaltenn x. Das ist ferner argwonn geverlicheit unwillen unnd weitherung zu verhütten also gemittelt unnd verdragen das wellicher geistlicher hinfür wein herin in die Stadt Speyer fürenn laßen würde der oder dieselben sollenn Jederzeit nemlich einer vonn adell canonicus des Mereren oder Prelact unnd canonicus der andern Sriefft durch Ire oder Irer sonnderheit bevelhaber handschriefft bey guttem glauben aber ein Ieder annder vicari Priester unnd angehörigenn der Pfaffheit in eigener Persone oder so einer nit anheimisch oder leibs Kranncheit wegen nit selbs erscheinenn kundt durch sein anwaldt bey warenn und guttenn Trewenn nach vermöge Jüngstenn verdrags denen Zeicheun aufgeber die vonn einer gemeinen Pfaffheit geordennt unnd darüber globt unnd geschwornn sein daselbig anzeigen, wem der wein zustendig woher der kommen wie vill des ob der Ime selbst gewachsen gekaufft oder durch Erbschafft sschennckh oder darauff gelauhen oder annder contract zugestannden unnd worden sey das sollenn die Zeichenn geber eigendtlich in ein Registerlein uffschreyben unnd dann denn Namen des der denn wein fürenn leßt auch wie vill Vaß unnd wein das ist uff ein zettel zeichenn / unnd das Zeichenn darzu druckhenn wellichs Jederzeit Fürther dem furmann gegeben unnd am hinnaus faren dem Pforttner gelassen werden unnd sollenn die Zeichenngeber ferrer derselben uffzeichnuß oder Registerleins wie obstett Burger Meister unnd Rathe der Stadt Speyer uff Ir erfordern allenn unnd Jeden Monatt uff den ersten Tag deßelben Monats ein gleichlautende abschriefft gebenn unnd werden laßen / doch sunst alles dem Jüngsten verdrage wes dem herin nit Innsonderheit anderung beschicht / in alle wege onn abbrüchlichen unnd onnsschedlichen heruff follenn beidetheill sollicher obbemelten puncten unnd artickell abermals güttlichenn enndtscheiden gericht geschlicht unnd verdragen sein unnd beleiben derwegenn gegenneinander weither in unguttem oder unfreundschafft nicht suchen noch fürnennen auch allem umvillen unnd wes sich darunder verlauffen hett dote abe unnd gefallenn sein laßen sich auch hinfür In vermoge sollicher verdege unnd sunst der billigkeit gemeß in guttem fridlichen willenn Nachperlichenn unnd freunthlichen halten unnd erzeigen das Inenn allerseits zu guttem Nutzs unnd uffnemen dienen und reychen ist alsdan auch alletheyll bewilligt zutun versprochen unnd zugesagt habenn / aller ding ungeverde Unnd ds zu urkunde haben wir unser Jungestgell Ann dieser vertregsbriefe zwenn gleichs Lauts Thun henncken unnd Jder Partheyenn einenn zugestelt dweill dann solliche obgemelten enndtscheide / Ercletung unnd verdrege wie vorstet mit unnser georgen Bischoffs zu Speyer Pfattzgraven Bey Rhein unnd hertzogen in beyern x. auch unnser dechannt Capirtell unnd gemeiner Pfaffheit des Merern unnd aller anndern Stiefft darzu unser Burgermeister Rathe unnd gemein der statt Speyer gutten wißen willen unnd annemen wie obstet bescheen ist / so gereden unnd versprechen wir für unns / all unser Nachkommen dem also wie vorstett vestiglichen zugeleben unnd vollziehenn auch darwider nit sein hanndlen noch Thun keinswegs die Imer erdacht oder fürgenommen werden möchten / alle geverde unnd argelist herin ußgeschloßen unnd vermitten sein sollen Buddes zu verkundt unnd Merer gezeugknuß / so haben wir George Bischoff zu Speyer auch wirr Dechant unnd Capitell des Merern sannt German unnd Mauritien auch sannt gwiden unnd allerheyligen Stiefft von Unnser unnd gemeiner Priesterschafft / unnd wir Burgermeister und Rathe der Statt Speyer vonn unser selbst unnd ganntzer gemein wegenn unnser bischoftlich dhomb Stiefft Capittell unnd statt Inngesigell auch Thun hennckenn Gebenn unnd gescheen zu Speyer uff Mittwoch nach dem heyligenn beschneidungs Tage nach Christi unnsers liebenn Herrn gepurt dausennt fünffhundert zwenntzig und Sechs.

Des Pfaltzgraffen Churfürstl. Durchl.

Schreiben

an

Die Reichs-Versamblung zu

Regenspurg /

Der Statt Speyer Neutrliter, bnd

die / vermög Schirmbs-Verein / der Chur-Pfaltz

schuldige Hülff betreffend / vom 14. Aug.

1675

Carl Ludwig x. /

Unsern x.

Wir seynd von Unserm bei der noch währender Reichs-Versamblung gehabten / und auff eine Zeit / gewisser Geschefften halber / ohnlängst abgefordertem Gesandten / dem Frey-herrn von Borck / berichtet worden / haben auch nach dessen abreyß communicirt bekommen / was sowohl des Kayserl. Cammer-Gericht / als auch die Statt Speyer / vermittelst underschiedlicher überreichter Memorialien / wieder Uns daselbst klagend angebracht haben / dahin hauptsächlich gehend / daß von Unsertwegen der Statt Speyer einige Contribution seye abgefordert / und in deren verweigerung Ihro die Zufuhr gesperret worden / deßhalben Sie umb öffnung des Passes / und abstellung der Contributionen anhalten thäten. Nun hätten Wir Uns gäntzlich versehen gehabt / man würde erwehnten Unsers Gesandten Begehren / an seithen der Stände beschehenen Bewilligung nach / mit proponirung ged. Memorialien in den Reichs-Collegiis, nicht dergestalt fürgeeilet / somderm der Sachen so lang einen anstand gegeben haben / biß Wir auch mit Unserer Gegennothdurfft darübe vernommen wären / zumahln solches an sich selbstten billich / auch bey diesem Reichs-Tag in Sachen / so geringere Stände betroffen / observirt worden / ausser dem / daß die meißte Gesandten von Ihren Principalen in so kurtzer zeit darüber nicht instruirt, auch ohne daß die zeit mit andern wichtigern / und die Reichs-Securität bey disen gefährlichen Läufften betreffenden Materien / nutzlicher hätte zugebracht werden können. Die ged. Memorialien selbsten belangend / befrembdet uns nicht wenig / daß die Statt Speyer sich nicht entblödet / gegen Uns / als Ihren Schutz- und Schirms-Herrn / deme Sie billich mehrern Respect erweisen sollen / bey Ihrer Kayserl. Majestät / wie auch auff offenem Reichs-Tag / und zwar in solchen fast durchgehends sich befindenden anzüglichen Terminis zu der Zeit / da Wir mit dem gemeinen Feind gnug zu thun haben / beschwerend einzukommen / und Uns mit allerhand Aufflagen / zu Unserm Unglimpff zu beladen / deßwegen Wir Uns auch gegen Dieselbe die Nothdurfft bester massen hiermit vorbehalten. Damit aber die Herren und Ihr / den Ungrund sothaner gegen Uns führender Beschwerden desto besser abnehmen mögen; So haben Wir nöthig ermessen / bloß zu deren Information, nicht aber Uns mit ged. Statt über die mit Uns aufgerichtete Schirms-Vereyn / oder sonsten hauptsächlich einzulassen (wweswegen Wir uns verwahret haben wollen) Denselben hiemit vorzustellen / daß / gleich wie mehr ged. Statt Speyer / als mitten in Unserm Churfürstenthumb gelegen / bey vorigen Zeiten in Unserer in GOtt ruhenden Vorfahren Pfaltzgraffen Churfürsten Hochseel. Andenckens / Schutz und Schirm gewesen / also auch Wir A°. 1655. auff Ihr bittliches anlangen / Sie ebenmässig in Unsern Schutz und Schirm genommen / und eine gewisse Schirms-Vereyn mit ged. Statt auffgerichtet haben / worinnen unter andern außtrucklich enthalten:

Daß die Statt Speyer sschuldig / wann Wir überzogen würden / von wem das beschehe / so baldSie das Gewahr oder ermahnet werden / Uns darwiederbeholffen und berathen zu seyn / es seye in Freundschafft oder sonsten andere Wege / darzu zu thun / auff ihren Kosten / Schaden und Verlust / mit ihrer Macht / nach Ihrem besten Vermögen / so viel jedesmals ohne nachtheil Ihrer Statt und derer Verwahrung geschehen kan / gleicher weiß / als ob es Sie selbst angienge; So dann / daß die Statt Speyer Unsere offene Feinde in Ihrer Statt und Gebiet nicht enthalten / noch träncken / noch ihnen sonst Geleit darinn geben / oder zulegung thun solle / in keine weise