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Das Lehrbuch stellt zum einen die Grundlagen der Besteuerung von Gesellschaften systematisch und methodisch anhand einer Vielzahl von ausführlichen Beispielen und Übersichten dar. Zum anderen bietet es Praktiker:innen eine umfassende Darstellung des Gesellschafts-, Bilanz- und Steuerrechts der Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei der Abhandlung der Personengesellschaften gehen die Autoren nicht nur auf die schwierigen Fragen der Sonder- und Ergänzungsbilanzen, sondern auch auf die Besteuerung des Mitunternehmers (einschließlich seiner Wahlmöglichkeit zur Thesaurierungsbesteuerung) und die Veräußerung der Mitunternehmeranteile ein. Ausführlich sind auch die Mischformen (GmbH & Co. KG und Betriebsaufspaltung) dargestellt. Bei den Kapitalgesellschaften spannt sich der Bogen von der Gründung (einschließlich Einbringung von Unternehmen) bis zur Liquidation. Neben den Fragen des Körperschaftsteuerrechts werden auch die Querverbindungen zur Besteuerung des Gesellschafters dargestellt. Das Lehrbuch empfiehlt sich sowohl für Studierende von Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien als auch für die Vorbereitung auf die Steuerberater:innen- oder Bilanzbuchhalter:innenprüfung. Für Praktiker:innen in der Steuerberatung und in Betrieben bietet es sich als Nachschlagewerk für täglich auftretende Fragen an. Die 8. Auflage berücksichtigt u.a. die umfangreichen gesetzlichen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024; eingearbeitet ist zudem der Umwandlungssteuererlass 2025. Rechtsstand: 1. August 2025
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Seitenzahl: 1929
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Walter Maier/Dieter Kies/Hartwig Maier
Besteuerung der Gesellschaften
8., überarbeitete und aktualisierte Auflage, November 2025
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Walter Maier
Rechtsanwalt und Steuerberater, em. Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Dieter Kies
em. Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Hartwig Maier
Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Bearbeiterübersicht:
Kies: Kapitel II Teile I, J; Kapitel III Teil L; Kapitel V
Maier, H.: Kapitel II Teile C, F, G; Kapitel III Teile A-K; Kapitel IV
Maier, W.: Kapitel I; Kapitel II Teile A, B, D, E, H
Mit dieser Auflage verabschieden wir unseren Mit-Autor Herrn Professor Dr. Uwe Grobshäuser in den wohlverdienten Ruhestand, danken ihm herzlich für die hervorragende fachliche und persönliche Zusammenarbeit und wünschen ihm einen langen und gesunden Ruhestand. Seine Bearbeitungsteile wurden von Professor Dr. Hartwig Maier übernommen.
Dass das Steuerrecht einem stetigen Wandel unterliegt, ist nicht neu und bedarf keiner besonderen Erwähnung. Es ist schwierig geworden, bei den ständigen Änderungen auf dem Laufenden zu bleiben. Sowohl die Studierenden der steuerlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Fächer als auch die Praktikerinnen und Praktiker in der Finanzverwaltung, den Betrieben und der Steuerberatung können hiervon ein Lied singen. Beispielhaft sei nur auf die Rechtsprechung des EuGH in Sachen umsatzsteuerliche Organschaft hingewiesen, die in einer langen Reihe von Entscheidungen zu einem umfassenden Wandel in der deutschen Rechtstradition geführt hat.
Weitere Änderungen brachten das Wachstumschancengesetz und die Jahressteuergesetze der vergangenen Jahre. Dargestellt werden auch die umfangreichen Änderungen des Umwandlungssteuererlasses 2025. In diesem wurden die Gesetzesänderungen und die BFH-Rechtsprechung der vergangenen Jahre aufgenommen und die Verwaltungssicht dazu veröffentlicht. Der neue Umwandlungssteuererlass 2025 tritt an die Stelle des Erlasses vom 11.11.2011.
Eine immer größere Bedeutung erlangt zudem das internationale Steuerrecht. Wir haben daher an vielen Stellen den Blick über die Grenze gerichtet (z. B. bei der Besteuerung der Dividenden).
Dies alles machte es erforderlich, das Buch nunmehr bereits in achter, umfangreich überarbeiteter Auflage vorzulegen.
Wir bedanken uns bei unseren Lesern und Leserinnen für die Anregungen und Kritiken, die wir stets schätzen und in unsere weitere Arbeit einfließen lassen.
Ludwigsburg/Stuttgart im September 2025
Die Verfasser
a. a. O.
am angegebenen Ort
ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
ADS
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar
AdV
Aussetzung der Vollziehung
AEAO
Anwendungserlass zur AO
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F.
alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
AO
Abgabenordnung
ARAP
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
AReG
Abschlussprüfungsreformgesetz
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
ATAD
Anti-Tax Avoidance Directive
Aufl.
Auflage
Az.
Aktenzeichen
BARefG
Berufsaufsichtsreformgesetz
BayObLG
Bayerisches Oberlandesgericht
BB
Betriebs Berater (Zeitschrift)
BC
Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling
Beih.
Beiheft
BEPS
Base Erosion and Profit Shifting
BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (Zeitschrift)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Bundesgerichtshof in Zivilsachen
BiLiRiG
Bilanzrichtliniengesetz
BilMoG
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BilReG
Bilanzrechtsreformgesetz
BilRUG
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BS
Buchungssatz
BSG
Bundessozialgericht
BStBl
Bundessteuerblatt
Buchst.
Buchstabe
BürgEntlG
Bürgerentlastungsgesetz
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Zeitschrift)
BW
Buchwert
bzw.
beziehungsweise
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
d. h.
das heißt
DiRUG
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
DMBilG
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
DSrRK
Deutsches Steuerrecht kurzgefasst (Zeitschrift)
DStJG
Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e. V.
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutscher Steuerrecht-Entscheidungsdienst
EBITDA
Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EFH
Einfamilienhaus
EG
Europäische Gemeinschaft
eGbR
eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EK
Eigenkapital
ErbStB
Der Erbschaft-Steuerberater (Zeitschrift)
ESt
Einkommensteuer
EStB
Der Einkommensteuer-Berater (Zeitschrift)
EStDV
Einkommensteuerdurchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuerhinweise
EStR
Einkommensteuerrichtlinien
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWIV
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWIVG
EWIV-Ausführungsgesetz
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
f., ff.
folgende, fortfolgende
FG
Finanzgericht
FGG
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
FGO
Finanzgerichtsordnung
FinMin
Finanzministerium
FR
Finanzrundschau (Zeitschrift)
GBO
Grundbuchordnung
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
gemäß
GenG
Genossenschaftsgesetz
GesRV
Gesellschaftsregisterverordnung
GewSt
Gewerbesteuer
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GewStH
Gewerbesteuer-Hinweise
GewStR
Gewerbesteuerrichtlinien
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
GmbH-Gesetz
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
grds.
grundsätzlich
GrESt
Grunderwerbsteuer
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
GrS
Großer Senat
gUG
gemeinnützige Unternehmergesellschaft
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
GWG
Geringwertiges Wirtschaftsgut
H
Hinweis
H/H/S
Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar (Loseblatt)
HGB
Handelsgesetzbuch
h. L.
herrschende Lehre
h. M.
herrschende Meinung
HRefG
Handelsrechtsreformgesetz
HS
Halbsatz
IAS
International Accounting Standards
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
IFRS
International Financial Reporting Standards
i. G.
in Gründung
i. H. d.
in Höhe der/des
i. H. v.
in Höhe von
i. R. d.
im Rahmen der/des
i. S. d.
im Sinne der/des
i. S. v.
im Sinne von
InsO
Insolvenzordnung
InvZul
Investitionszulage
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i. V. m.
in Verbindung mit
JStG
Jahressteuergesetz
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KapCoRiLiG
Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz
KapESt
Kapitalertragsteuer
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KöMogG
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
KÖSDI
Kölner Steuerdialog (Zeitschrift)
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStH
Körperschaftsteuerhinweise
KStR
Körperschaftsteuerrichtlinien
LG
Landesgericht
LSt
Lohnsteuer
LStR
Lohnsteuerrichtlinien
Ltd.
Limited
m. E.
meines Erachtens
MgVG
Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
MicroBilG
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Mitbest
Mitbestimmung
MitbestG
Mitbestimmungsgesetz
MoMiG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
MontanMitbestG
Montanmitbestimmungsgesetz
MoPeG
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
MwStSystRL
Mehrwertsteuersystem-Richtlinie
n. F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr.
Nummer
n. v.
nicht veröffentlicht
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
o. Ä.
oder Ähnliche/s
OECD
Organisation of Economic and Cultural Development
OFD
Oberfinanzdirektion
o. g.
oben genannt
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
PartG
Partnerschaftsgesellschaft
PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGmbB
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
p. a.
per annum
PRAP
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
PublG
Publizitätsgesetz
R
Richtlinie
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer
Rs.
Rechtssache
Rspr.
Rechtsprechung
Rz.
Randziffer
S.
Seite
s.
siehe
S. A. R. L.
Société à responsabilité limitée
SBV
Sonderbetriebsvermögen
SCE
Societas Cooperativa Europaea (Europäische Gemeinschaft)
SE
Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft)
SEStEG
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Slg.
Sammlung
s. o.
siehe oben
sog.
sogenannte/r/s
SolZ
Solidaritätszuschlag
SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz
SPE
Societas Privata Europaea (Europäische Privatgesellschaft)
st.
ständige
StÄndG
Steueränderungsgesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
StEntlG
Steuerentlastungsgesetz
SteuerStud
Steuer und Studium (Zeitschrift)
SteuK
Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift)
Stbg
Die Steuerberatung (Zeitschrift)
StGB
Strafgesetzbuch
Stpfl., stpfl.
Steuerpflichtige/r, steuerpflichtig
str.
strittig
StuB
Unternehmensteuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StuW
Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
Teilbd.
Teilband
TW
Teilwert
Tz.
Textziffer
UG
Unternehmergesellschaft
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UntStFG
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
UntStRefG
Unternehmenssteuerreformgesetz
USt
Umsatzsteuer
UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
UStG
Umsatzsteuergesetz
USt-Id. Nr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
u. U.
unter Umständen
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VuV
Vermietung und Verpachtung
VVaG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
VZ
Veranlagungszeitraum
WachsBeschlG
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
WiPrO
Wirtschaftsprüferordnung
Wj.
Wirtschaftsjahr
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z. B.
zum Beispiel
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
zzgl.
zuzüglich
Zwischen Buchführung und Bilanzierung der Personen- und der Kapitalgesellschaften bestehen beträchtliche Unterschiede, die sich aus der unterschiedlichen Rechtsstellung ergeben. Die Unterschiede schlagen sich u. a. im Betriebsvermögen, der Finanzierung der Beteiligung, den Kapitalkonten, der Gewinnausschüttung und Gewinnverteilung, der Behandlung von Verlusten, der Haftung der Gesellschafter, der Einflussrechte auf die Geschäftsführung, den Publizitätspflichten, den besonderen Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und den Gesellschaftervergütungen nieder.
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
Rechtsform
GbR, OHG, KG, PartG, stille Gesellschaft
GmbH, AG, UG, KGaA, UG, e. G.
Haftung
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen
Besteuerung
ESt der Gesellschafter
KSt der Gesellschaft
Geschäftsführung
Gesellschafter arbeiten im Unternehmen
Geschäftsführung durch angestellte Geschäftsführer oder Vorstände
Gründungskapital
Kein festgelegtes Gründungskapital
Mindestkapital gesetzlich vorgeschrieben
Gewinn-/Verlustverteilung
Nach Vereinbarung oder gesetzlicher Regelung
Nach Anteilen am Kapital
Rechtsfähigkeit
Natürliche Personen
Juristische Personen
Bei den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) sind die Ebene der Gesellschaft und die Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden.
Das Vermögen der Gesellschaft war nach altem Recht Gesamthandsvermögen; im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter, die einen betrieblichen Bezug zur Gesellschaft haben, waren SBV des Gesellschafters. Durch das MoPeG wurde ab 01.01.2024 das Gesamthandsprinzip für alle Personengesellschaften abgeschafft. Nach § 713 BGB sind die Beträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft.
Für jeden Gesellschafter wird mindestens ein Kapitalkonto und mindestens ein Privatkonto geführt. Die Gesellschafter sind steuerlich Mitunternehmer.
Die Gesellschaft ist zwar Subjekt der Gewinnermittlung, aber nicht Subjekt der Einkommensbesteuerung. Gewinne der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Erwirtschaftung einkommensteuerlich nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zuzurechnen (TransparenzprinzipTransparenzprinzip).
Zwischen thesaurierten und ausgeschütteten Gewinnen wird bei der Einkünfteermittlung nicht unterschieden. Auch nicht entnommene Gewinne werden den Mitunternehmern periodengerecht anteilig nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet.
Verluste sind den Gesellschaftern ebenso wie Gewinne im Zeitpunkt der Erwirtschaftung zuzurechnen. Die Gesellschafter können Verluste aus dem Gesamthandsvermögen gesellschaftsintern mit Gewinnen aus ihrem SBV, horizontal mit Gewinnen aus anderen Gewerbebetrieben oder vertikal mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Nicht ausgeglichene Verluste unterliegen dem Verlustabzug nach § 10d EStG; dabei gilt die Begrenzung des Verlustrücktrags i. H. v. 1 Mio. € für jeden einzelnen Gesellschafter. Lediglich bei beschränkt haftenden Gesellschaftern gelten Beschränkungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten (§ 15a EStG).
Verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Personengesellschaften sind nicht zulässig.
Schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern in Bezug auf Dienstleistungen, Kapitalzuführungen und Nutzungsüberlassungen werden steuerlich nicht anerkannt, sondern führen zu gewerblichen Vorabgewinnen oder Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Im Bilanzsteuerrecht wird die additive Methode angewendet, die aus der Handelsbilanz der Gesellschaft sowie aus den Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter die steuerliche Gesamtbilanz der Gesellschaft ableitet.
Bei den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Haftbar ist die Gesellschaft als juristische Person. Die Gesellschafter haften nur mit ihrer Kapitaleinlage.
Bei der Kapitalgesellschaft gibt es nur notwendiges Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen und eine Privatsphäre der Gesellschafter innerhalb der Kapitalgesellschaft in der Form von Privatkonten sind nicht denkbar. Alle Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschaft gehören zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, selbst wenn sie nicht der Einkunftserzielung, sondern privaten Zwecken der Anteilseigner dienen. Wenn es an fremdüblichen Vereinbarungen fehlt, wird die Korrektur über das Rechtsinstitut der vGA vorgenommen.
Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschafter gehören nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, selbst wenn sie betrieblichen Zwecken dienen. SBV der Gesellschafter gibt es nicht.
Gewinne sind im Zeitpunkt der Erwirtschaftung insgesamt der Kapitalgesellschaft zuzurechnen und von ihr zu versteuern (TrennungsprinzipTrennungsprinzip). Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG).
Nur wenn Gewinne ausgeschüttet werden, unterliegen sie zusätzlich der Besteuerung bei den Gesellschaftern. Die Einkunftsart richtet sich danach, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von den Gesellschaftern im Privatvermögen oder in einem Betriebsvermögen gehalten wird. Es kommt also seit der Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens, das in der Zeit zwischen 1977 und 2000 galt, wieder wie früher zur Doppelbesteuerung der Gewinne sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den Gesellschaftern. Sofern der Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird auf die Ausschüttung KSt bei der Kapitalgesellschaft und ESt beim Gesellschafter erhoben. Ist der Anteilseigner der Kapitalgesellschaft seinerseits eine Kapitalgesellschaft, ist die Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, allerdings im Ergebnis nur zu 95 %, da 5 % der Beteiligungserträge gem. § 8b Abs. 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.
Während Gewinne einer Personengesellschaft von den Gesellschaftern der Personengesellschaft ohne Rücksicht auf die Gewinnverwendung periodengerecht im Jahr der Erwirtschaftung zu versteuern sind, werden Gewinne einer Kapitalgesellschaft bei den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft im Fall der Ausschüttung grds. nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG) im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) versteuert, wenn die Beteiligung Privatvermögen ist. Lediglich bei Alleingesellschaftern oder beherrschenden Gesellschaftern wird auf den Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses abgestellt.
Wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Gewerbetreibenden gehalten wird, ist der Beteiligungsertrag steuerlich im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Befindet sich die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Einnahmen-Überschuss-Rechners nach § 4 Abs. 3 EStG, gilt für die Erfassung der ausgeschütteten Erträge das Zuflussprinzip (§ 11 EStG).
Verluste sind ausschließlich dem Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften ist nicht möglich. Aufgrund des Trennungsprinzips können die Gesellschafter Verluste steuerlich nicht berücksichtigen. Lediglich für die Gesellschaft ist der Verlustabzug anwendbar (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG). Deshalb gilt die Beschränkung des Verlustrücktrags auf 1 Mio. € unabhängig von der Zahl der Gesellschafter nur für die Gesellschaft. Der Verlustvortrag setzt die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft voraus (§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG). Nach einem schädlichen Beteiligungserwerb können nicht genutzte Verluste gem. § 8c KStG grds. nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen kommt eine verlustbedingte Teilwertabschreibung in Betracht. Bei wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen können Veräußerungsverluste im Rahmen des § 17 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG) zu 60 % ausgeglichen und nach § 10d abgezogen werden, sofern die Beteiligung nicht innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 6 EStG). Bei nicht wesentlichen Beteiligungen unterfallen Veräußerungsverluste der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und können gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder abgezogen werden.
Zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern können auch steuerlich wirksame Verträge geschlossen werden. Miet- oder Zinszahlungen an Gesellschafter führen beispielsweise bei der Kapitalgesellschaft zu Betriebsausgaben und beim Gesellschafter zu privaten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), soweit sie einem Fremdvergleich standhalten. Überhöhte Zuwendungen an die Gesellschafter führen zu vGA.
Die zum Ausgleich der rechtsformbedingten Unterschiede zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft geschaffenen Vorschriften beseitigen die steuerlich abweichende Erfassung der Ergebnisse nur unzureichend.
Aufgrund von § 34a EStG können bilanzierende Personenunternehmer den nicht entnommenen Gewinn ebenfalls einer abgesenkten Thesaurierungsbelastung unterwerfen (vgl. II F 2).
§ 35 EStG verfolgt das Ziel, gewerbliche Personenunternehmen durch eine pauschale Teilanrechnung der GewSt auf die ESt von der GewSt zu entlasten (vgl. II G 9).
Der Zweck der Handelsbilanz ist mehrfacher Natur. Die Handelsbilanz soll entweder direkt die Ausschüttungen beeinflussen (Ausschüttungssperre, Mindestausschüttung) oder Informationen gewähren über die Ausschüttungserwartungen, über die Veränderung der Ausschüttungserwartungen (Leistungsfähigkeitsentwicklung), über die Schuldendeckungsfähigkeit und im Wege der Dokumentation über die Zugriffsobjekte (Moxter, Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie). Buchführung und Bilanzierung sind handelsrechtlich für alle Kaufleute ‒ sowohl Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ‒ im dritten Buch des HGB geregelt (Handelsbücher §§ 238‒339 HGB). Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sollen vor Gewinnverkürzungen schützen, Kapitalschutz gewährleisten und dem Kaufmann sowie Dritten die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Die Handelsbilanz soll in Anwendung des Vorsichtsprinzips die Ausschüttung eines zu hohen Gewinns verhindern, räumt aber erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten und Wahlrechte ein.
Der Gesetzgeber hielt im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG vom 25.05.2009 BStBl I 2009, 650) an dem Konzept der multifunktionalen Zwecksetzung des handelsrechtlichen Abschlusses unter dem Primat der Ausschüttungsbemessung fest (Lorson, in: Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl., Stuttgart 2009). Damit steht im HGB nach wie vor der Gläubigerschutz an erster Stelle. Die Aussagekraft der Handelsbilanz über die Vermögens- und Ertragslage wurde durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit verbessert. Bis 31.12.2009 waren steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben; korrespondierende einkommensteuerrechtliche Wahlrechte durften in Handels- und Steuerbilanz nicht unterschiedlich ausgeübt werden. Dies konnte zur »Verfälschung« der Handelsbilanz führen. § 5 Abs. 1 Satz 1 2. HS EStG sieht ab 2010 ausdrücklich vor, dass die Maßgeblichkeit nicht gilt, sofern von einem steuerlichen Ansatzwahlrecht für einen anderen Ansatz Gebrauch gemacht wird. Anstelle der Bilanzierung in der Handelsbilanz ist die einzige Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Generalklausel des § 5 Abs. 6 EStG ordnet überdies an, dass die steuerlichen Vorschriften über Entnahmen und Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung zu befolgen sind. Auch bei diesen steuerlich bindenden Ansätzen ist die Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht maßgebend.
Beispiel
Die X-OHG bewertet den hergestellten Warenbestand mit einem unter dem am Bilanzstichtag beizulegenden Wert (=Teilwert) liegenden Wert gem. § 253 Abs. 4 HGB.
Lösung: Der in der Steuerbilanz zulässige niedrigste Wert ist der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Deshalb darf in der Steuerbilanz der handelsrechtlich zulässige Wert nicht verwendet werden. Es ist steuerlich zwingend der Teilwert anzusetzen, sofern er voraussichtlich auf Dauer bestehen bleibt.
Der Zweck der steuerlichen Gewinnermittlung und der Steuerbilanz besteht in der periodengerechten Ermittlung des »vollen« steuerlichen Gewinns (BFH GrS vom 03.02.1969 BStBl II 1969, 291). Die Kernbereiche des Bilanzsteuerrechts umfassen aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, soweit nicht steuerliche Spezialvorschriften anwendbar sind (§ 5 Abs. 6 EStG). Zwingendes Steuerrecht ist vorrangig. Handelsbilanzielle Wahlrechte werden im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eingeschränkt. Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte führen zu steuerlichen Aktivierungsgeboten, handelsrechtliche Passivierungswahlrechte zu steuerlichen Passivierungsverboten.
Die Steuerbilanz ist bei Gewerbetreibenden grds. die steuerrechtlich korrigierte Handelsbilanz. Abweichungen ergeben sich aus steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorbehalten, z. B. in § 5 Abs. 3, 4b EStG. Insbesondere sind die §§ 4‒7k EStG zu beachten, die auch im Bereich der KSt und der GewSt anwendbar sind (§ 8 Abs. 1 KStG, § 7 Abs. 1 GewStG). Das Bilanzsteuerrecht ist nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Tatbestandsmäßigkeit sowie der Systemgerechtigkeit der Besteuerung auszulegen. Das Steuerrecht geht bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG vom Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) aus. Gewinn ist die Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wj. und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wj., vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz besteht nicht. Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, und der GuV beizufügen (§ 60 Abs. 1 EStDV, zur elektronischen Übermittlung s. 2.4). Die Bilanz ist nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Wenn sie Ansätze oder Beträge enthält, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind diese Ansätze oder Beträge den steuerlichen Vorschriften anzupassen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV). Der Stpfl. kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz beifügen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV). In der Praxis leiten die meisten Unternehmen bisher die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz in Form einer Überleitungsrechnung ab. Sie enthält eine Gegenüberstellung der Handels- und Steuerbilanzwerte mit den Vermögensunterschieden und den Ergebnisunterschieden der einzelnen Bilanzposten. Der Gewinnunterschied wird in der Steuererklärung als Überleitungsbetrag vom Handelsbilanz- zum Steuerbilanzergebnis erfasst.
Dies war bisher praktikabel, da die handelsbilanziellen Ansätze i. d. R. für steuerliche Zwecke maßgeblich waren. Aufgrund des BilMoG wurde jedoch die formelle Maßgeblichkeit weitgehend durch einen eigenständigen steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt außer Kraft gesetzt. Handelsrechtliche Wertansätze sind für Zwecke der Besteuerung nur maßgeblich, wenn kein anders lautendes steuerliches Wahlrecht existiert und angewendet wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 letzter HS EStG). Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG). Dadurch weichen die Ansätze in Handels- und Steuerbilanz häufiger voneinander ab als bisher. Der Vorteil der neuen Regelungen liegt darin, dass Unternehmen im Rahmen ihrer Steuerstrategie eine eigenständige Steuerbilanzpolitik verfolgen können, die sich nicht unmittelbar auf das ausschüttbare Ergebnis auswirkt. Beispielsweise können durch steuerlich höhere Abschreibungen Steuerzahlungen in die Zukunft verschoben und dadurch dem Unternehmen zeitweise höhere liquide Mittel verschafft werden. Dies kann zu einer teilweisen Entkoppelung der Steuerbilanz von der handelsrechtlichen Darstellung des Eigenkapitals und des Ergebnisses führen. Unternehmen stellen inzwischen vermehrt bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses und auch unterjährig eine Steuerbilanz auf, um den zutreffenden Aufwand und die Steuerrückstellungen zu ermitteln.
Nach den handelsrechtlichen Vorschriften sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen (§§ 238‒263 HGB). Weitere Sondervorschriften gelten für:
Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, SE, GmbH, §§ 264‒335 HGB),
bestimmte Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG, §§ 264‒264c HGB),
Aktiengesellschaften (§ 91 AktG),
GmbH (§ 41 GmbHG),
eingetragene Genossenschaften (§§ 336‒339 HGB, § 33 GenG),
Unternehmen bestimmter Rechtszweige (§§ 340‒341o HGB).
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sind als Kaufleute buchführungspflichtig, wenn die zusammengeschlossenen Personen gemeinschaftlich ein Handelsgewerbe betreiben (§§ 1, 105, 161 HGB). Lediglich wenn das Handelsgewerbe keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist die Personengesellschaft nur dann Kaufmann, wenn ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (§§ 2, 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB).
Kapitalhandelsgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) sind kraft Rechtsform Kaufleute (Formkaufleute, § 6 HGB, §§ 1, 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 AktG). Unter die Formkaufleute fallen auch die eingetragenen Genossenschaften (§ 17 Abs. 2 GenG).
Zur Buchführung verpflichtete Personen
Einzelfirma
Kaufmann/Inhaber des Handelsgewerbes
Personenhandelsgesellschaft
Gesetzlich vertretungsberechtigten Organe (§§ 114, 164 HGB)
GmbH
Geschäftsführer (§ 41 GmbHG)
AG
Vorstand (§ 91 AktG)
Genossenschaft
Vorstand (§ 33 GenG)
Die Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars gem. § 241a HGB bei Erlösen von nicht mehr als 600 000 € und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 60 000 € gilt nicht für Personen- und Kapitalgesellschaften, sondern nur für Einzelkaufleute.
Nach der Abgabenordnung sind steuerlich die originäre und die abgeleitete (derivative) Buchführungspflicht zu unterscheiden.
Die abgeleitete, nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Verpflichtung zur Führung von Büchern ist auch steuerlich zu beachten. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat diese Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). Damit sind vor allem Gewerbetreibende erfasst, die als Kaufleute handelsrechtlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.
Über das Handelsrecht und die aus § 140 AO folgende Buchführungspflicht hinaus knüpft § 141 AO an die Größe und Ertragskraft des Unternehmens an und legt für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte eine erweiterte steuerliche Buchführungspflicht fest. Diese originär steuerliche Buchführungspflicht entsteht, wenn in dem einzelnen Betrieb mindestens eine der folgenden Grenzen überschritten ist:
Umsätze einschließlich der nicht steuerbaren Auslandsumsätze und der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8‒10 UStG, von mehr als 600 000 € im Kalenderjahr oder
selbst bewirtschaftete Land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 25 000 € oder
ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 € im Wj. oder
ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 € im Kalenderjahr.
Im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes 2008 wurde in § 5b EStG die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Überleitungsrechnung bestimmt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage werden Steuererklärungen und weitere steuererhebliche Unterlagen von den Unternehmen papierlos elektronisch und kostensparend an die Finanzverwaltung übermittelt. Schon bisher mussten Unternehmen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch übermitteln. Dies gilt nunmehr auch für die Gewinnfeststellung von Personengesellschaften, die KSt und die GewSt. Nach § 5b Abs. 1 EStG besteht für Unternehmen die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz und weiterer Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln:
E-Bilanz;
Gewinn- und Verlustrechnung;
Ergebnisverwendung;
Kapitalkontenentwicklung (bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften);
steuerliche Gewinnermittlung (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften);
steuerliche Modifikationen (insbesondere Umgliederung, Überleitungsrechnung).
Die E-Bilanz ist Pflicht für alle bilanzierenden Unternehmen, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 5a EStG ermitteln. Der Inhalt der E-Bilanz wird über sog. Taxonomien definiert, die sich zwar an der Gliederung der §§ 266, 275 HGB orientieren, jedoch umfangreiche Ergänzungen zur Anpassung an steuerliche Vorschriften vorsehen. Die jeweils jährlich aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zum Abruf bereit (BMF-Schreiben vom 21.06.2022 ‒ IV C 6-S 2133-b/21/10002 : 003, BStBl I 2022, 954). Der Begriff TaxonomieTaxonomie umreißt einen erweiterten Kontenrahmen, den die Finanzverwaltung als Mindeststandard definiert. Die E-Bilanz erfordert damit deutlich detailliertere Informationen als die bisherige Steuererklärung. Die hohe Gliederungstiefe der E-Bilanz wird in der Literatur kritisiert (Herzig, DB 2011, 1; Schiffers, Stbg 2011, 7; Weber-Grellet, BB 2011, 43). Größenabhängige Erleichterungen sind nicht vorgesehen. Die steuerliche Berichterstattung beeinflusst dadurch die Ausgestaltung des Rechnungswesens weit mehr als bisher. Es kommt auch zu einer erheblichen Ausweitung der steuerlichen Berichtspflichten. Das neue Verfahren bringt aber wesentliche Vorteile für Stpfl. und Finanzverwaltung. Die Daten aus dem Rechnungswesen gelten für die Steuerberechnung im Jahresabschluss und in den Steuererklärungen. Doppelarbeiten durch manuelle Eingaben entfallen. Auch Aktualisierungen im Rechnungswesen fließen automatisch in die Steuerberechnung ein. Weil die Bilanz in verschiedene Kennziffern unterteilt elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird, kann die Betriebsprüfung nach Prüffeldern kennzahlengestützt geplant und durchgeführt werden.
Die Einführung der E-Bilanz erfolgt im Rahmen des bund-/länderübergreifenden Verwaltungsabkommens KONSENS (»Koordinierte Neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung«). Die wesentlichen Grundlagen wurden erstmals im Schreiben des BMF vom 19.01.2010 (BStBl I 2010, 47) beschrieben. Wenn Unternehmen sich nicht an die Verordnung halten, droht ihnen die Festsetzung von Zwangsgeldern (§ 328 AO). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzverwaltung unter bestimmten Umständen bei kleineren Unternehmen auf die elektronische Datenübermittlung verzichten (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO). Zur weiteren Entwicklung vgl. Ellrott/Krämer, in: Beck’scher Bilanzkommentar § 266 HGB Rz. 300 ff. m. w. N.; Kowallik/Bongaerts, DB Beil. 4/16; Rippolt, StuB 2017, 544; Winnefeld, Bilanzhandbuch, Rn. 1141 ff.). Das Datenschema der Taxonomien als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG wurde veröffentlicht (BMF vom 02.07.2019 DStR 2019, 1469) und steht unter www.esteuer.de zum Herunterladen bereit.
Für alle Kaufleute gilt, dass die Bilanz übersichtlich, vollständig und einheitlich gegliedert aufzustellen ist. Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Das HGB enthält kein für alle Kaufleute verbindliches Gliederungsschema. Die Steuerberaterkammern empfehlen, die Bilanz auch bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften nach der Gliederungsvorschrift des § 266 HGB für große Kapitalgesellschaften vorzunehmen. Aus Gründen der Bilanzklarheit sollte die Bilanzgliederung von Personengesellschaften zumindest die folgenden Bilanzpositionen ausweisen.
Schema einer verkürzten Bilanz für Personengesellschaften
Aktiva
Passiva
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks
C. Rechnungsabgrenzungsposten
A. Eigenkapital
Kapital Gesellschafter X
Kapital Gesellschafter Y
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
Besonderheiten gelten für GmbH & Co. KG (§§ 264a‒c HGB). Aufgrund des Generalverweises in § 264a Abs. 1 HGB sind grds. die für Kapitalgesellschaften gültigen Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264‒330 HGB anwendbar. Gewisse Befreiungsmöglichkeiten bestehen, wenn der Jahresabschluss in einen Konzernabschluss einbezogen wird (§ 264b HGB).
Weitere Besonderheiten gelten darüber hinaus für Personengesellschaften, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Dies ist der Fall, wenn die Personengesellschaft gem. § 1 Abs. 1 PublG an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der einschlägigen Merkmale überschreitet (65 Mio. € Bilanzsumme, 130 Mio. € Umsatz, 5 000 Arbeitnehmer).
Für jeden Personengesellschafter wird handelsrechtlich mindestens ein KapitalkontoKapitalkonto geführt. Im Regelfall gibt es für jeden Personengesellschafter jedoch zwei oder mehrere Kapitalkonten. Wenn für den Gesellschafter zwei Kapitalkonten geführt werden, werden diese wie folgt gegliedert:
Festkapital (Kapitalkonto I), welches das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungskapital ausweist,
variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II, auch als Darlehenskonto, Verrechnungsskonto o. Ä. bezeichnet), auf dem die Privatkonten verrechnet und die Gewinnanteile gutgeschrieben werden.
Gem. § 246 Abs. 1 HGB ergibt sich das handelsbilanzielle Eigenkapital aus dem Saldo der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Die Höhe des als bilanzielles Eigenkapital auszuweisenden Saldos zwischen Aktiva und Schulden hängt bei Personengesellschaften von der Abgrenzung zwischen Gesellschafterkapital und schuldrechtlichen Gesellschafteransprüchen ab. Der für alle Kaufleute geltende § 247 Abs. 1 HGB regelt, dass das Eigenkapital in der Bilanz »gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern« ist. Weder im HGB noch im EStG sind Regelungen zu der Abgrenzung enthalten, ob eine Kapitalüberlassung eines Mitgesellschafters einer Personengesellschaft eine Eigen- oder eine Fremdkapitalgewährung ist. Die Kapitalaufbringung ist für die GbR in §§ 705, 706 BGB geregelt, für die OHG i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB und für die KG i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB, jedoch jeweils abstrakt, ohne Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital. Nach der Rspr. liegt Gesellschaftereigenkapital vor, wenn gegen das Konto laufende Verluste gebucht werden (BFH vom 15.05.2008, IV R 46/05, DStR 2008, 1577; BFH vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl II 2009, 272; Eggert, BBK 2016, 830). Ausreichend ist auch eine Verlustverrechnung im Ausscheidens- oder Liquidationsfall. Eine solche Verrechnung liegt vor, wenn das Gesellschafterkonto in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einbezogen wird (Ley, DStR 2003, 957).
Bei der KG gelten Besonderheiten. Die Haftung des Kommanditisten ist auf die von ihm geleistete Einlage beschränkt (§ 172 HGB). An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil (§ 167 Abs. 3 HGB). Wegen dieser besonderen Rechtsstellung wird das Kapitalkonto des Kommanditisten regelmäßig aufgeteilt. Der auf ihn entfallende Gewinn wird so lange seinem Kapitalanteil auf dem Konto Kommanditeinlage zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht (§ 167 Abs. 2 HGB). Ist die Einlage vollständig erbracht, werden die Gewinnanteile einem besonderen Verrechnungsskonto (Kapitalkonto II, Darlehenskonto, Verrechnungsskonto o. Ä.) gutgeschrieben. Auf diesem Konto werden auch die Entnahmen des Kommanditisten erfasst. Dieses Konto gehört handelsrechtlich nicht zum Eigenkapital der Personengesellschaft, stellt aber steuerlich Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft dar.
Die Abgrenzung von Gesellschafterkonten ist sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht sehr bedeutsam. Die Kapitalkonten der Gesellschafter sind für die Stimmrechte, die Haftung und die Gewinnverteilung wichtig. Die Gesellschafterdarlehenskonten beinhalten einen schuldrechtlichen Anspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (Ley, DStR 2009, 613; Kahle, DStZ 2010, 720). Gesellschaftsvertraglich werden statt eines Kapitalanteils mehrere Gesellschafterkonten für die Gesellschafter unterhalten. In der gesellschaftsvertraglichen Praxis sind unterschiedliche Fallgestaltungen anzutreffen, die u. a. auch wegen der Anforderungen des § 15a EStG entstanden sind (Zwei-, Drei-, Vierkontenmodelle, vgl. Ley, DStR 2013, 271 und unten II B 12.5.1).
Die KontenmodelleKontenmodelle sehen die folgenden Konten vor:
Zweikontenmodell
Dreikontenmodell
Vierkontenmodell
Kapitalkonto I
Kapitalkonto I
Kapitalkonto I
Kapitalkonto II
Kapitalkonto II oder Rücklage
Kapitalkonto II oder Rücklage
Verlustvortragskonto
Gesellschafterdarlehenskonto
Für jeden Personengesellschafter wird handelsrechtlich auch mindestens ein PrivatkontoPrivatkonto geführt. Dieses Konto kann wie bei Einzelunternehmen auch in weitere Unterkonten aufgeteilt werden (z. B. Sachentnahmen, Personensteuern usw.). Solche Unterkonten des Privatkontos werden im Rahmen der Bilanzerstellung auf dem einheitlichen Kapitalkonto des Gesellschafters oder ggf. auf seinem Kapitalkonto II abgeschlossen.
Die Vorschriften über Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 2, 7 EStG) gelten auch für Personengesellschaften. Als EntnahmenEntnahme werden die nicht betrieblich veranlassten Wertabgaben der Gesellschaft an ihren Gesellschafter erfasst. Die betriebliche Veranlassung fehlt, wenn Zuwendungen ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben.
Beispiel
Hat eine Personengesellschaft eine Pensionszusage an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages rückgedeckt, gehört der der Versicherungsgesellschaft zustehende Versicherungsanspruch (Rückdeckungsanspruch) nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft. Die Prämien für die Versicherung sind keine Betriebsausgaben. Sie sind (verdeckte) Entnahmen, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind (BFH vom 28.06.2001 BStBl II 2002, 724; BMF vom 29.01.2008 BStBl I 2008, 317, Rz. 19; Wacker, FR 2008, 801).
Wenn dagegen der Wertabgang aus dem Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter betrieblich veranlasst ist und auf einem Rechtsgrund wie unter fremden Dritten, z. B. einen Kaufvertrag, beruht, scheidet eine Entnahme aus. Lediglich wenn die Personengesellschaft für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Gesamthandsvermögen in das Privatvermögen des Gesellschafters ohne betriebliche Veranlassung ein zu niedriges Entgelt erhält, ist von einer sog. verdeckten EntnahmeEntnahme, verdeckte
