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Aus "Scheffler" wird jetzt "Haase/Nürnberg/Bartsch": Die steuerartenbezogene Betrachtung in den ersten beiden Bänden von "Besteuerung von Unternehmen" wird im vorliegenden Band III durch eine steuerplanerische Analyse erweitert. Die gesetzlichen Vorschriften werden nicht im Hinblick auf ihre rechtliche Stellung beurteilt, sondern nach den Kriterien gruppiert, die in betrieblichen Entscheidungen zu betrachten sind und sich auf unternehmerische Aktivitäten auswirken. Betrachtet werden Entscheidungen, die für die Steuerplanung eines Unternehmens besonders bedeutsam sind: Rechtsform eines Unternehmens, Investition, Finanzierung, Steuerbilanzpolitik, nationale Standortwahl und Entgeltpolitik. Praktische Berechnungsbeispiele, übergreifende Betrachtungen und eine übersichtliche Darstellung ermöglichen dem Leser den Zugang zu schwierigen steuerrechtlichen Fragestellungen. Der Band wendet sich insbesondere an Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an Universitäten, (Dualen) Hochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. In Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern wird die steuerliche Gewinnermittlung behandelt. In Band II: Steuerbilanz werden die steuerliche Einkunftsermittlung (Ertragsteuern) und Vermögensbewertung (Erbschaft- und Schenkungsteuer) vorgestellt.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
Steuerplanung
von
Dr. jur. Florian Haase, M.I.TaxProfessor für Deutsches, Europäisches und Internationales Steuerrecht an der IU Internationale Hochschule, Bad Honnef Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, Hamburg
Dipl. Finw. (FH) Philip Nürnberg, M.I.TaxSteuerberater, Rödl & Partner, Hamburg
Dr. Gerrit BartschWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht, Lehrbeauftragter für Bilanzierung und Steuerlehre an der University of Europe for Applied Sciences, Potsdam, am Campus Hamburg
4., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
Florian Haase, Jahrgang 1974, Studium der Rechtswissenschaften und Rechtsreferendariat in Hamburg, Masterstudium im Internationalen Steuerrecht an dem Interdisziplinären Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) an der Universität Hamburg (Master of International Taxation (M.I.Tax), Promotion im Aktienrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Professor für Deutsches, Internationales und Europäisches Steuerrecht an der IU Internationale Hochschule, Bad Honnef. E-Mail: [email protected]
Philip Nürnberg, Jahrgang 1994, Studium zum Diplom-Finanzwirt (FH) in der bremischen Finanzverwaltung, Masterstudium im Internationalen Steuerrecht an dem Interdisziplinären Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) an der Universität Hamburg (Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater, Dozent für Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht sowie Bewertungsrecht in der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen. E-Mail: [email protected]
Gerrit Bartsch, Jahrgang 1970, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Masterstudium im Internationalen Steuerrecht an dem Interdisziplinären Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) an der Universität Hamburg, Promotion an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht, Lehrbeauftragter für Bilanzierung und Steuerlehre an der University of Europe for Applied Sciences, Potsdam, am Campus Hamburg. E-Mail: [email protected]
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-6665-4
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Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Im Band Besteuerung von Unternehmen I: Ertrag, Substanz- und Verkehrsteuern werden steuerartenbezogen die wichtigsten Vorschriften zur Steuerpflicht, zum Steuergegenstand, zur Bemessungsgrundlage, zum Tarif und zur Steuererhebung erläutert. Im Band II: Steuerbilanz (steuerliche Gewinnermittlung) werden die Regelungen zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgestellt. Zusammen geben die beiden Bände einen prägnanten und dennoch umfassenden Überblick über die von Unternehmen zu beachtenden steuerrechtlichen Normen. Im Band III: Steuerplanung wird ein Perspektivenwechsel vorgenommen: Die gesetzlichen Vorschriften werden nicht im Hinblick auf ihre rechtliche Stellung beurteilt, sondern nach den Kriterien gruppiert, inwieweit sie für betriebliche Entscheidungen zu beachten sind und in welcher Weise sie sich auf unternehmerische Aktivitäten auswirken. Die steuerartenbezogene Betrachtung in den beiden Bänden I und II wird also im Band III durch eine steuerplanerische Analyse erweitert. Aufbauend auf den ersten beiden Bänden wird gezeigt, wie die zahlreichen steuerrechtlichen Regelungen die Steuerbelastung von Unternehmen beeinflussen.
Betrachtet werden Entscheidungen, die für die Steuerplanung eines Unternehmens besonders bedeutsam sind:
•
Entscheidung über die Rechtsform eines Unternehmens
•
Investitionsentscheidungen (investitionstheoretische Grundlagen, entscheidungsneutrale Besteuerung sowie mehrere Anwendungsfälle)
•
Entscheidungen über die Finanzierung (Eigen- oder Kreditfinanzierung oder Leasing)
•
Steuerbilanzpolitik (Gewinnausweisentscheidung)
•
Entscheidungen über die nationale Standortwahl
•
Ausgestaltung der Entgeltpolitik.
Für die Steuerplanung werden Methoden benötigt, mit deren Hilfe die durch eine betriebliche Entscheidung ausgelösten Steuerzahlungen berechnet werden können. Deshalb werden vorab in einem Grundlagenteil die Vor- und Nachteile der Teilsteuerrechnung sowie der (kasuistischen) Veranlagungssimulation gegeneinander abgewogen.
Bei der Neuauflage wurde die Grundkonzeption des Buches beibehalten. Im Detail wurden jedoch zahlreiche Überarbeitungen und Aktualisierungen an die seit der letzten Auflage geänderte Rechtslage vorgenommen. Mit dieser Neuauflage beginnt eine neue Ära: Band I und II werden fortan von Florian Haase und Philip Nürnberg verantwortet, für Band III kommt sachkundige Unterstützung durch Gerrit Bartsch. Die Bände I bis III sind zum Auftakt der Übernahme sämtlich neu überarbeitet worden und erscheinen zum Sommersemester 2025 erstmals gleichzeitig.
Adressaten des Bandes III sind diejenigen, die sich für den Einfluss der Besteuerung auf betriebliche Entscheidungen interessieren. Hierzu gehören insbesondere Studierende der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an Universitäten, (Fach-)Hochschulen, Dualen Hochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Vermittelt wird das Grundlagenwissen, das für die Steuerplanung benötigt wird. Die steuerlichen Effekte werden nicht nur mit Hilfe von Formeln abgeleitet, sondern auch durch zahlreiche (relativ einfach strukturierte) Zahlenbeispiele veranschaulicht und ausführlich erläutert.
Hamburg, im Februar 2025
Florian Haase
Philip Nürnberg
Gerrit Bartsch
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Schrifttum
Erster TeilSteuern als Bestandteil des Zielsystems
Erster AbschnittZielgröße: Maximierung der Einzahlungsüberschüsse nach Steuern
Zweiter AbschnittBegründung für den Einbezug der Steuern
Zweiter TeilMethoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen
Erster AbschnittBeziehungen zwischen den Steuerarten
Zweiter AbschnittKasuistische Veranlagungssimulation
Dritter AbschnittTeilsteuerrechnung
Vierter AbschnittBeispiel zur Demonstration der Vorgehensweise
A.Daten15
B.Berechnung der Gesamtsteuerbelastung durch Simulation der Veranlagung16
C.Berechnung der Gesamtsteuerbelastung mit Hilfe der Teilsteuerrechnung17 – 21
Fünfter AbschnittVor- und Nachteile der beiden Berechnungsverfahren
Sechster AbschnittBesonderheiten beim Einbezug der Kirchensteuer
A.Zeitpunkt der Verrechnung der Kirchensteuer32, 33
B.Proportionale Steuersätze34, 35
C.Progressive Steuersätze36
Dritter TeilEinfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl
Erster AbschnittBedeutung der zivilrechtlichen Rechtsform für die Besteuerung von Unternehmen
Zweiter AbschnittEinflussfaktoren und Methoden zur Berechnung der Gesamtsteuerbelastung
Dritter AbschnittEinzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung)
Vierter AbschnittKapitalgesellschaften
Fünfter AbschnittEinzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung und Option)
Sechster AbschnittVergleich der Rechtsformen
A.Ausschüttungsfall62 – 64
B.Thesaurierungsfall65 – 67
Siebter AbschnittVeränderung der Gesamtsteuerbelastung durch Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführungsvertrags
A.Steuerplanerische Zielsetzung68, 69
B.Gegenüberstellung der Besteuerungskonzeption70 – 75
C.Belastungsvergleich76 – 81
Vierter TeilEinfluss der Besteuerung auf Investitionsentscheidungen
Erster AbschnittGewinnbegriff und Bedeutung der Zeitpräferenz
Zweiter AbschnittVermögensbezogene Vorteilhaftigkeitsmethoden
A.Kapitalwertmethode92 – 98
B.Endwertmethode99 – 103
C.Vermögensendwertmethode104 – 110
D.Interpretation der Vorteilhaftigkeitskriterien111 – 114
E.Vor- und Nachteile der drei Investitionsrechnungsverfahren115 – 129
F.Modellerweiterungen: Einbezug von Substanzsteuern sowie der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Fremdkapitalaufwendungen130 – 134
G.Umrechnung der absoluten Werte in Renditekennziffern135 – 140
Dritter AbschnittEntnahmebezogene Vorteilhaftigkeitsmethoden
A.Annuitätenmethode142 – 144
B.Entnahmemethode145 – 148
C.Interpretation der Vorteilhaftigkeitskriterien149, 150
D.Eignung der entnahmebezogenen Vorteilhaftigkeitsverfahren151, 152
Vierter AbschnittEntscheidungsneutrale Besteuerung von Investitionen
A.Nutzen von Analysen zur Entscheidungsneutralität der Besteuerung für die Steuerplanung153 – 161
B.Verzerrungen durch das geltende Ertragsteuerrecht162 – 169
C.Investitionsneutralität einer Besteuerung des Einkommens170 – 206
I.Methodische Grundlagen der Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns170 – 176
II.Quantifizierung der Effekte177 – 198
III.Benachteiligung von Sachinvestitionen bei einer Abgeltungsteuer auf Finanzanlagen199 – 201
IV.Abweichungen zwischen der Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns und den geltenden steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften202 – 206
D.Investitionsneutralität einer konsumorientierten Besteuerung207 – 242
I.Methodische Grundlagen der Cash-Flow-Besteuerung207 – 212
II.Quantifizierung der Effekte213 – 220
III.Begünstigung von Sachinvestitionen bei einer Abgeltungsteuer auf Finanzanlagen221 – 223
IV.Vergleich zwischen einer einkommens- und einer konsumorientierten Besteuerung224 – 228
V.Abweichungen zwischen der Cash-Flow-Besteuerung und den geltenden steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften229, 230
VI.Weitere Formen einer konsumorientierten Besteuerung231 – 242
Fünfter AbschnittInvestitionsfördermaßnahmen
A.Überblick über die Investitionsfördermaßnahmen243 – 245
B.Investitionszulage246 – 249
C.Investitionszuschuss250 – 255
D.Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen256 – 260
E.Investitionsabzugsbetrag261 – 269
Sechster AbschnittNebeneinander von Steuersatzsenkung und Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen
Siebter AbschnittImmobilien: Zusammenhang zwischen Abschreibungen und Veräußerungsgewinnbesteuerung sowie Abgeltungsteuer auf Finanzanlagen
Achter AbschnittAltersvorsorge: Nebeneinander von einkommens- und konsumorientierter Besteuerung
Fünfter TeilEinfluss der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen
Erster AbschnittBeteiligungsfinanzierung im Vergleich mit der Kreditfinanzierung bei Kapitalgesellschaften
A.Entscheidungssituation und erforderliche Fallunterscheidungen302 – 308
B.Grundfall: Finanzierung durch eine natürliche Person (Privatvermögen, keine unternehmerische Beteiligung)309 – 313
C.Besonderheiten bei der Finanzierung durch eine natürliche Person mit einer unternehmerischen Beteiligung (Privatvermögen)314 – 324
D.Besonderheiten bei der Finanzierung durch eine natürliche Person (Betriebsvermögen)325 – 334
E.Besonderheiten bei der Finanzierung durch eine juristische Person (Beteiligung mindestens 10%)335 – 338
F.Besonderheiten bei der Finanzierung durch eine juristische Person (Beteiligung unter 10%)339, 340
G.Besonderheiten bei der Finanzierung durch eine steuerbefreite (gemeinnützige) Organisation341, 342
H.Besonderheiten bei Gesellschafterdarlehen343 – 351
I.Mittelbare Nutzung der Vorteile aus der Abgeltungsteuer bei mittelständischen Unternehmen352 – 359
Zweiter AbschnittKreditkauf im Vergleich mit Leasing
A.Methodischer Ansatz: Nebeneinander von gesamtwirtschaftlicher und einzelwirtschaftlicher Analyse360 – 367
B.Bilanzielle Zurechnung des Leasinggegenstands368 – 372
C.Bilanzielle Auswirkungen bei Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Leasinggeber373 – 376
D.Grundsatz: übereinstimmende Besteuerung von Kreditkauf und Leasing377 – 388
E.Auswirkungen der Pauschalierung des in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteils389 – 407
F.Wirtschaftlichkeitsvergleich aus Sicht eines Investors408 – 438
Dritter AbschnittInnenfinanzierung (Gewinnverwendungsentscheidung)
Sechster TeilEinfluss der Besteuerung auf das Rechnungswesen
Erster AbschnittInstrumente der Steuerbilanzpolitik
Zweiter AbschnittStrategien der Steuerbilanzpolitik
Dritter AbschnittRückwirkungen der Steuerbilanzpolitik auf die Handelsbilanz
Siebter TeilEinfluss der Besteuerung auf die nationale Standortwahl
Erster AbschnittÜberblick über die Einflussfaktoren
Zweiter AbschnittAuswirkungen der Hebesatzautonomie der Gemeinden bei der Gewerbesteuer
A.Überblick über die Hebesätze der Gewerbesteuer483 – 486
B.Kapitalgesellschaften487 – 490
C.Einzelunternehmen und Personengesellschaften491 – 496
D.Rechtsformvergleich497, 498
E.Bedeutung für die Standortwahl499 – 508
Achter TeilGrundsätzlicher Einfluss der Besteuerung auf die Entgeltpolitik
Erster AbschnittEntscheidungssituation
Zweiter AbschnittEinfluss des Steuersatzes und der Sozialversicherungsbeiträge
Dritter AbschnittÜbertragung auf andere Zusatzleistungen
Sachverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
aF
alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung
AO
Abgabenordnung
Aufl.
Auflage
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFuP
Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMWF
Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT-Drucks.
Bundestag-Drucksache
Buchst.
Buchstabe
bzw
beziehungsweise
ca.
circa
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
dh
das heißt
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EK
Eigenkapital
ErbStG
Erbschaftsteuergesetz
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
FA
Finanzarchiv (Zeitschrift)
FK
Fremdkapital
FR
Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
FZulG
Forschungszulagengesetz
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG
Gewerbesteuergesetz
ggf
gegebenenfalls
ggü.
gegenüber
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GrStG
Grundsteuergesetz
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HBR
Harvard Business Review (Zeitschrift)
HGB
Handelsgesetzbuch
HS
Halbsatz
idR
in der Regel
ieS
im engeren Sinne
IFRS
International Financial Reporting Standards
InvZulG
Investitionszulagengesetz
iSd
im Sinne des
iVm
in Verbindung mit
iwS
im weiteren Sinne
KStG
Körperschaftsteuergesetz
lifo
last in, first out
LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
maW
mit anderen Worten
max.
maximal
Nr
Nummer
S.
Satz, Seite
SGB
Sozialgesetzbuch
StB
Der Steuerberater (Zeitschrift)
Stbg
Die Steuerberatung (Zeitschrift)
SteuerStud
Steuer und Studium (Zeitschrift)
StuB
NWB Unternehmenssteuern und Bilanzen/Zeitschrift für das Steuerrecht und die Rechnungslegung der Unternehmen/Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StuW
Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
SvEV
Sozialversicherungsentgeltverordnung
SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz
ua
und andere
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
vgl
vergleiche
WiSt
Wirtschaftswissenschaftliches Studium (Zeitschrift)
WISU
Das Wirtschaftsstudium (Zeitschrift)
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
zB
zum Beispiel
ZEW
Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung
ZfB
Zeitschrift für Betriebswirtschaft (Zeitschrift)
ZfbF
Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (Zeitschrift)
AfA
t
steuerrechtliche Abschreibung in Periode t
AHK
Anschaffungs- und Herstellungskosten
AK
Anschaffungskosten
a
t
Auflösungsfaktor der bilanzpolitischen Maßnahme im Jahr t
BMG
Bemessungsgrundlage
c
Annuität
C
0
Kapitalwert vor Steuern
C
0,S
Kapitalwert nach Steuern
C
N,S
Endwert nach Steuern
D
t
Ertragswertabschreibung in Periode t
EBITDA
Earnings before interest, taxes, depreciation and appreciation
erhöht
Abschreibungssatz der erhöhten Absetzung (dezimal)
E
S,t
Ertragswert nach Steuern zum Zeitpunkt t
ESt
Einkommensteuer
E
t
Ertragswert vor Steuern zum Zeitpunkt t
EZÜ
t
Einzahlungsüberschuss in Periode t
G
Gewinn
GewSt
Gewerbesteuer
GewSt
effektiv
„effektive“ Gewerbesteuer (nach Berücksichtigung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG)
GMZ
Grundmietzeit
GrSt
Grundsteuer
GrStW
Grundsteuerwert (bei Grundstücken)
i
Zinssatz, Kalkulationszinssatz vor Steuern, Kalkulationszinssatz (dezimal)
I
0
Investitionssumme (Anfangsausgaben)
i
Haben
Habenzinssatz (dezimal)
InvestAbzug
Investitionsabzugsbetrag (dezimal)
i
s
Kalkulationszinssatz nach Steuern (dezimal)
i
Soll
Sollzinssatz (dezimal)
KiSt
Kirchensteuer
KSt
Körperschaftsteuer
KZF
Kalkulationszinssatz
M
bilanzpolitische Manövriermasse
max
maximiere
min
minimiere
N
Nutzungsdauer, Berechnungszeitraum in Jahren
r
s
interne Rendite nach Steuern
RW
Restwert
s
(Differenz-)Steuersatz
s
§ 35 EStG
Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG
s
AbgSt
Steuersatz der Abgeltungsteuer (gesonderter Steuersatz nach § 32d EStG)
s
AG
Ertragsteuerbelastung des Arbeitgebers
s
AN
Steuersatz des Arbeitnehmers
s
Anspar
Steuersatz in der Ansparphase (Altersvorsorge)
s
e,0
kombinierter Ertragsteuersatz zum Beginn des Berechnungszeitraums (Periode 0)
s
e,N
kombinierter Ertragsteuersatz zum Ende des Berechnungszeitraums (Periode N)
s
e,t
kombinierter Ertragsteuersatz im Jahr t
s
Ertragsteuern
Ertragsteuersatz
s
ESt
Einkommensteuersatz
s
ESt,KiSt
kombinierter Steuersatz aus Einkommensteuer und Kirchensteuer
s
ESt,SolZ,KiSt
kombinierter Steuersatz aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
s
ESt
Nach
Steuersatz bei Nachversteuerung von Entnahmen der Gewinnanteile, für die die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen wurde (gesonderter Steuersatz nach § 34a Abs. 4 EStG)
s
ESt
Thes
Steuersatz der Thesaurierungsbegünstigung (gesonderter Steuersatz nach § 34a Abs. 1 EStG)
s
EU/PersGes(Thes)
Steuersatz bei Einzelunternehmen bzw Personengesellschaften bei Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
s
FK
Steuerentlastung durch Abzug der Fremdkapitalzinsen
s
GewSt
Gewerbesteuersatz
s
GewStFK-Hinzu
Steuerbelastung aufgrund der Hinzurechnung von Fremdkapitalzinsen bei der Gewerbesteuer nach § 8 Nr 1 Buchst. a GewStG
s
GrSt
Grundsteuersatz
s
KapGes
Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft
s
KiSt
Kirchensteuersatz
s
KSt
Körperschaftsteuersatz
sv
AG
Sozialversicherungssatz des Arbeitgebers
sv
AN
Sozialversicherungssatz des Arbeitnehmers
s
Versorgung
Steuersatz in der Versorgungsphase (Altersvorsorge)
SolZ
Solidaritätszuschlag
Sonder
Abschreibungssatz der Sonderabschreibung (dezimal)
s
SolZ
Solidaritätszuschlagsatz
s
Substanzsteuern
Substanzsteuersatz
St
Steuerzahlungen in Periode t, soweit sie auf die zu beurteilende Investition entfallen
t
Periodenindex
t
0
Beginn des Berechnungszeitraums
t
1
Teilsteuersatz 1 (für Gewinne)
t
2
Teilsteuersatz 2 (Substanzsteuerbelastung für Betriebsgrundstücke)
T
max
maximale Thesaurierungsquote (Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG)
t
N
Ende des Berechnungszeitraums (Periode N)
WGF
Annuitätenfaktor (Wiedergewinnungsfaktor)
ZB
t
Zinsbereinigung in Periode t (zinsbereinigte Einkommensteuer)
zvE
zu versteuerndes Einkommen
Die meisten Berechnungen wurden mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms durchgeführt. Beim Ausweis der einzelnen Werte wurde jeweils gerundet. Innerhalb des Berechnungsschemas wurde mit den ungerundeten Werten weitergerechnet. Diese Vorgehensweise kann zu Rundungsabweichungen führen.
Blohm/Lüder/Schaefer Investition, 10. Aufl., München 2012
Breithecker Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 17. Aufl., Berlin 2016
Grob Einführung in die Investitionsrechnung, 5. Aufl., München 2006
Haase/Nürnberg Besteuerung von Unternehmen, Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, 15. Aufl., Heidelberg 2025
Haase/Nürnberg Besteuerung von Unternehmen, Band II: Steuerbilanz, 10. Aufl., Heidelberg 2025
Heinhold Unternehmensbesteuerung, Band 3: Investition und Finanzierung, Stuttgart 1996
Jacobs/Scheffler/Spengel Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015
König/Wosnitza Betriebswirtschaftliche Steuerplanungs- und Steuerwirkungslehre, Heidelberg 2004
Kruschwitz/Lorenz Investitionsrechnung, 15. Aufl., Berlin/Boston 2019
Kußmaul Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl., München 2020
Maßbaum/Sureth-Sloane Besteuerung und Rechtsformwahl, 8. Aufl., Herne 2021
Mellwig Investition und Besteuerung, Wiesbaden 1985
Rose Die Steuerbelastung der Unternehmung, Wiesbaden 1973
Rose Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992
Schneeloch/Meyering/Patek Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 4: Grundlagen der Steuerplanung und autonome Steuerplanung, 4. Aufl., München 2020
Schneeloch/Meyering/Patek/Frieling Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 5: Investitions-, Finanzierungs- und Standortwahlentscheidungen, 4. Aufl., München 2022
Schneider Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7. Aufl., Wiesbaden 1992
Schneider Steuerlast und Steuerwirkung, München/Wien 2002
Schreiber Besteuerung der Unternehmen, 5. Aufl., Wiesbaden 2021
Schult Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 4. Aufl., München/Wien 2002
Wagner/Dirrigl Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart/New York 1980
Wöhe/Bieg Grundzüge der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, 4. Aufl., München 1995
1
Aufgabe der praktisch-normativen Entscheidungstheorie ist es, dem Entscheidungsträger die Ableitung einer rationalen Entscheidung zu erleichtern. Rationalität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Entscheidungsträger die Handlungsalternative auswählt, die seinen Zielvorstellungen am besten entspricht.
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2
Kern eines Entscheidungsmodells bilden der Zielplan des Entscheidungsträgers und das Entscheidungsfeld.[1] Der Zielplan enthält Informationen darüber, welche Sachverhalte der Entscheidungsträger anstrebt (Ziele, Ergebnisdefinitionen) und wie er die Konsequenzen der Handlungsalternativen beurteilt (Präferenzen). Das Entscheidungsfeld unterteilt sich in die Handlungsalternativen, die vom Entscheidungsträger nicht kontrollierbaren Einflussfaktoren (Umwelt) und die bewertungsrelevanten Eigenschaften der Alternativen (Ergebnisfunktion). In der Ergebnismatrix werden die Auswirkungen auf die vom Entscheidungsträger verfolgten Ziele zusammengestellt. Nach Beurteilung der Ergebnisse durch den Entscheidungsträger steht die aus seiner Sicht vorteilhafte Handlungsalternative fest.
3
Die steuerrechtlichen Regelungen sind als ein Teil der Umwelt in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.[2] Die Bedeutung der Steuern ist insoweit zu relativieren, als die Entscheidungsträger regelmäßig mehrere (quantitative und qualitative) Ziele verfolgen. Dabei sind die steuerlichen Effekte Teil der finanziell messbaren Zielgröße, dh des Gewinnziels. Das Gewinnziel ist so zu interpretieren, dass die nach Steuern verbleibenden Einzahlungsüberschüsse zu maximieren sind:
(Einzahlungsüberschüsse – Steuern) → max.
5
Das Ziel einer absoluten Steuerminimierung „Steuern → min“ ohne Geltung der Nebenbedingung, dass bei allen Alternativen vor Steuern die Einzahlungsüberschüsse gleich sind, ist offensichtlich nicht sachgerecht. Konsequent umgesetzt würde diese Zielvorgabe dazu führen, dass der Entscheidungsträger jegliche unternehmerische Aktivität einstellt: Wer kein Einkommen erzielt, kein Vermögen besitzt und nichts konsumiert, zahlt auch keine Steuern.
6
Für den Einbezug der steuerlichen Effekte in den Entscheidungsprozess gibt es sowohl eine materielle als auch eine formelle Begründung.[1]
(1) Materielle Begründung: Die materielle Begründung für den Einbezug von Steuern liegt darin, dass die vom Entscheidungsträger zu zahlenden Steuern Einfluss auf das Gewinnziel haben. Der Begriff „Gewinn“ ist in der Betriebswirtschaftslehre allerdings nicht eindeutig definiert. Ausgangspunkt bilden die Bedürfnisse des Entscheidungsträgers. Er kann entweder vorgeben,
•
seine Entnahmen für Konsumausgaben (Einkommensstreben),
•
sein Vermögen (Vermögensstreben) oder
•
die Kombination von Entnahmen für Konsumausgaben und Besitz von Vermögensgegenständen (Wohlstandsstreben)
zu maximieren.[2] Steuern sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, da die für die Zahlung von Steuern benötigten Zahlungsmittel die Entnahmen und/oder das Vermögen mindern.
7
(2) Formelle Begründung: Die formelle Begründung für den Einbezug von Steuern resultiert daraus, dass für betriebswirtschaftliche Entscheidungen nicht nur auf die absolute Höhe der zu zahlenden Steuern abzustellen ist, sondern auch darauf, ob sich die Steuerzahlungen bei den zu beurteilenden Investitionen unterscheiden. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen:
•
Indifferenzbedingung: Ändert sich durch die Besteuerung die Reihenfolge der Alternativen, maW fällt die Entscheidung bei Einbezug der Besteuerung anders aus als ohne Betrachtung der steuerlichen Effekte?
•
Realisierungsbedingung: Kann eine Alternative auch unter Beachtung der steuerlichen Effekte durchgeführt werden?
8
(a) zur Indifferenzbedingung: Bei der Prüfung, ob es durch die Besteuerung zu einer Änderung der Vorteilhaftigkeitsreihenfolge kommt, sind zwei Grundformen zu unterscheiden:
•
Ist die Höhe der Steuerschuld unabhängig davon, welche der Alternativen umgesetzt wird, sind Steuern zwar eine wichtige Zielgröße, aber wie fixe Kosten für die Entscheidung irrelevant. Die Unabhängigkeit der Steuern von unternehmerischen Entscheidungen ist im strengen Sinn nur bei Kopfsteuern (und unter Vernachlässigung der Ungewissheit) gegeben. Obwohl nahezu jede unternehmerische Entscheidung die zu zahlenden Steuern beeinflusst, bleiben sie aufgrund von Informationsproblemen (Welche steuerlichen Effekte treten auf?) bzw von Zurechnungsproblemen (Welcher Teil der von einem Unternehmen insgesamt zu zahlenden Steuern ist durch die zu treffende Entscheidung verursacht?) unberücksichtigt. In diesen Fällen handelt es sich um eine faktische Irrelevanz der Besteuerung. Derartige Vereinfachungen sind allerdings nur bei Entscheidungen mit kurzfristigem Charakter oder von geringer Bedeutung zu empfehlen.
•
Besteht eine Abhängigkeit der Steuerzahlungen vom Zielerreichungsgrad, sind Steuern dann entscheidungsneutral, wenn sie direkt an die Zielgröße des Unternehmers (Entnahmen oder Vermögen) anknüpfen. Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen weichen allerdings regelmäßig von den betriebswirtschaftlichen Zielgrößen ab. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Entscheidungen auf zu erwartenden Größen beruhen (ex-ante Betrachtung), während die Besteuerung an die tatsächlich realisierten Ergebnisse anknüpft (ex-post Betrachtung).
9
(b) zur Realisierungsbedingung: Die Durchführung einer Alternative kann
•
zum einen an Liquiditätsengpässen (die Steuerzahlungen werden vor dem Eintreten der Einzahlungsüberschüsse fällig und es besteht keine Möglichkeit, die Steuerschuld zu finanzieren), oder
•
zum anderen daran scheitern, dass die Summe der zu zahlenden Steuern die Summe der Einzahlungsüberschüsse übersteigt (so zB bei geringen Gewinnen, aber relativ hohen Substanzsteuern).
Da die Realisierungsbedingung vorab nicht generell beantwortet werden kann und die Indifferenzbedingung im Regelfall nicht erfüllt ist, sollten Steuern in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.
10
(3) Einteilung der Bedeutung der Besteuerung für betriebliche Entscheidungen: In einer groben Vereinfachung lässt sich der Einfluss der Besteuerung auf betriebliche Entscheidungen wie folgt charakterisieren:
Abb. 1.2:Bedeutung der Besteuerung für betriebliche Entscheidungeneher hoher Einfluss der Besteuerung
eher geringer Einfluss der Besteuerung
•
Rechtsform
•
Investition
•
Finanzierung
•
Steuerbilanzpolitik
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internationale Standortwahl
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nationale Standortwahl
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Beschaffung, Produktion, Absatz
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Personal (Grundsatz)
Ausnahmen: Entgeltpolitik bei Sozialleistungen, betrieblicher Altersversorgung, Entsendung der Mitarbeiter ins Ausland
Diese Einteilung bildet die Grundlage für die Stoffauswahl in diesem Buch. Vor der Erläuterung des steuerlichen Einflusses auf die ausgewählten betrieblichen Entscheidungen werden die Verfahren vorgestellt, mit deren Hilfe die Höhe der zu zahlenden Steuern quantifiziert werden kann.
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Zwischen den von Unternehmen periodisch zu zahlenden Ertrag- und Substanzsteuern bestehen folgende Zusammenhänge:
①
Die Grundsteuer mindert als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
②
Die Grundsteuer mindert als Betriebsausgabe zusätzlich die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bzw der Körperschaftsteuer.
③
Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bildet die (festzusetzende) Einkommen- bzw Körperschaftsteuer.
④
Zwischen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer besteht eine wechselseitige Abhängigkeit: Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet die (festzusetzende) Einkommensteuer. Die gezahlte Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe nicht nur die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, sondern mittelbar zusätzlich ihre eigene Bemessungsgrundlage.
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Bei einkommensteuerpflichtigen Gewerbetreibenden wird die Gewerbesteuer in pauschalierender Form durch eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer (weitgehend) kompensiert.
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⑥
Bei Kapitalgesellschaften mindern die auf Unternehmensebene gezahlten Steuern (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) die an die Anteilseigner maximal zahlbare Dividende. Durch den Rückgang der Gewinnausschüttungen reduziert sich die Einkommensteuer des Anteilseigners.
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Die Zielsetzung der (kasuistischen) Veranlagungssimulation besteht darin, die Steuerschuld zu ermitteln, die bei Realisierung des betrachteten Sachverhalts entstehen würde. Zu diesem Zweck wird das Veranlagungsverfahren der Finanzbehörden modellmäßig nachvollzogen, dh für den konkreten Fall rechnerisch simuliert. Die getrennt für jede Steuerart ermittelten Steuerzahlungen können zur Gesamtsteuerbelastung addiert werden.[1]
Bei der (kasuistischen) Veranlagungssimulation sind zunächst die steuerlichen Effekte auf Ebene der Gesellschaft zu analysieren, da die Steuerbelastung der Anteilseigner von den Gewinnanteilen abhängt, die ihnen zugerechnet werden.
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Der weitere Aufbau des Berechnungsschemas wird von den Dependenzen und Interdependenzen zwischen den Steuerarten bestimmt. Es ist mit den Steuerarten zu beginnen, die unabhängig von den anderen ermittelt werden können und die für die Berechnung von anderen Steuerarten benötigt werden. Dies sind einerseits die Verkehr- und Verbrauchsteuern, bei denen zu prüfen ist, ob sie als Betriebsausgaben aufwandswirksam oder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, und andererseits die Grundsteuer, ohne deren Kenntnis die Ertragsteuern nicht berechnet werden können. Damit ergibt sich folgende allgemeine Reihenfolge:
•
Verbrauch- und Verkehrsteuern
•
Grundsteuer
•
Gewerbesteuer
•
Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (nur bei Kapitalgesellschaften)
•
Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf Kirchensteuer.
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Aufgabe der Teilsteuerrechnung ist weniger die Berechnung der einzelnen Steuerzahlungen, als vielmehr in erster Linie die Kenntnis über die Be- oder Entlastung, die durch eine betriebswirtschaftliche Größe verursacht wird.[1] Diese Zielsetzung bedingt ein mehrstufiges Verfahren:
1. Schritt:
Die juristisch definierten Bemessungsgrundlagen der verschiedenen Steuerarten sind nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu zerlegen (Gewinnung von Bemessungsgrundlagenteilen).
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2. Schritt:
Für jede Steuerart ist eine Grundgleichung aufzustellen, in der die juristischen Bemessungsgrundlagen durch die im ersten Schritt gewonnenen betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteile ausgedrückt werden.
3. Schritt:
Die Zusammenfassung der Grundgleichungen ergibt die Gleichung für die Gesamtsteuerbelastung (Gesamtbelastungsgleichung).
4. Schritt:
Die Gesamtbelastungsgleichung ist nach den im ersten Schritt gewonnenen betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteilen zu ordnen. Aus den Summen, Differenzen und Produkten der einzelnen Steuersätze sind die Teilsteuersätze (Multifaktoren) zu berechnen, die die effektive Be- oder Entlastung einer betriebswirtschaftlichen Größe repräsentieren.
5. Schritt:
Durch Multiplikation des Bemessungsgrundlagenteils mit dem Teilsteuersatz erhält man den Teil der Gesamtsteuerbelastung, der auf die betrachtete betriebswirtschaftliche Größe entfällt. Diese „Teilsteuern“ lassen sich zur Gesamtsteuerbelastung addieren.
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Die rechnerische Erfassung der Beziehungen zwischen den Steuerarten durch die Veranlagungssimulation und die Teilsteuerrechnung werden anhand eines einfachen Beispiels demonstriert, bei dem die effektive Belastung von Ertrag und Substanz einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der laufenden Besteuerung quantifiziert wird.
Eine Kapitalgesellschaft erzielt vor Berücksichtigung der als Betriebsausgaben abziehbaren Steuerarten steuerpflichtige Einkünfte von 100 000 €. Der Grundsteuerwert beläuft sich auf 2 000 000 €. Die Gemeinde setzt den Hebesatz der Grundsteuer auf 420% und den der Gewerbesteuer auf 400% fest. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%, der Steuersatz des Solidaritätszuschlags 5,5%. Freibeträge und -grenzen, gesetzliche Abrundungsvorschriften sowie die Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters bleiben unberücksichtigt.
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Im Beispiel sind für die einzelnen Steuerarten folgende Berechnungen vorzunehmen:
(1) Grundsteuer (GrSt)
Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1 GrStG)
2 000 000 €
×
Steuermesszahl (§ 15 Abs. 1 Nr 2 GrStG)
0,34‰
×
Hebesatz der Grundsteuer (§ 25 GrStG)
420%
Grundsteuer
2 856 €
(2) Gewerbesteuer (GewSt)
Gewinn vor Steuern
100 000 €
–
Grundsteuer (§ 4 Abs. 4 EStG)
2 856 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG iVm § 15 EStG)
97 144 €
–
pauschale Kürzung für Grundstückserträge (§ 9 Nr 1 S. 1 GewStG) 0,11% × 2 000 000 €
2 200 €
Gewerbeertrag (§§ 6, 7 S. 1 GewStG)
94 944 €
×
Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)
3,5%
×
Hebesatz der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG)
400%
Gewerbesteuer
13 292 €
(3) Körperschaftsteuer (KSt)
Gewinn vor Steuern
100 000 €
–
Grundsteuer (§ 4 Abs. 4 EStG)
2 856 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1 KStG iVm § 15 EStG)
97 144 €
×
Steuersatz der Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG)
15%
Körperschaftsteuer
14 572 €
(4) Solidaritätszuschlag (SolZ)
festzusetzende Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 SolZG)
14 572 €
×
Steuersatz des Solidaritätszuschlags (§ 4 SolZG)
5,5%
Solidaritätszuschlag
801 €
(5) Gesamtsteuerbelastung (Summe der zu zahlenden Steuern)
Grundsteuer
2 856 €
+
Gewerbesteuer
13 292 €
+
Körperschaftsteuer
14 572 €
+
Solidaritätszuschlag
801 €
Summe der zu zahlenden Steuern
31 521 €
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Der 1. Schritt besteht darin, die juristisch definierten Bemessungsgrundlagen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu zerlegen. Im Beispiel sind die zwei betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteile „Gewinn des Unternehmens vor Steuern“ (G) und „steuerlicher Wert der Betriebsgrundstücke“ (GrStW) vorgegeben. Damit ist die wichtigste Aufgabe der Teilsteuerrechnung bereits gelöst.
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Im 2. Schritt sind die Grundgleichungen der Steuerarten als Produkt aus Steuersatz und Bemessungsgrundlage aufzustellen:
GrSt
sGrSt × GrStW
GewSt
sGewSt × (G – GrSt – 0,11%×GrStW)
KSt
sKSt × (G – GrSt)
SolZ
sSolZ × KSt
Durch Einsetzen erhält man
GrSt
sGrSt × GrStW
GewSt
sGewSt × (G – sGrSt×GrStW – 0,11%×GrStW)
KSt
sKSt × (G – sGrSt×GrStW)
SolZ
sSolZ × sKSt × (G – sGrSt×GrStW)
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Der 3. Schritt besteht darin, die Grundgleichungen zur Gesamtbelastungsgleichung zusammenzufassen:
GrSt + GewSt + KSt + SolZ
sGrSt × GrStW
+
sGewSt × (G – sGrSt×GrStW – 0,11%×GrStW)
+
sKSt × (G – sGrSt×GrStW)
+
sSolZ × sKSt × (G – sGrSt×GrStW)
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Nach Ausklammern der betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteile erhält man im 4. Schritt die Teilsteuersätze:
G
t1
sGewSt + sKSt + sSolZ×sKSt
oder
sGewSt + sKSt×(1+sSolZ)
GrStW
t2
sGrSt – sGewSt×sGrSt – sGewSt×0,11% – sKSt×sGrSt – sSolZ×sKSt×sGrSt
oder
sGrSt×(1 – sGewSt – sKSt×[1+sSolZ]) – sGewSt×0,11%
oder
sGrSt×(1–t1) – sGewSt×0,11%
Die Multifaktoren (Teilsteuersätze: t1, t2) sind unter Rückgriff auf die Einzelsteuersätze
sGrSt
0,034% × 420%
0,001428
0,1428%
sGewSt
3,5% × 400%
0,1400
14,00%
sKSt
0,1500
15,00%
sSolZ
0,0550
5,50%
zu quantifizieren:
t1 (für Ertragsteuern)
0,2982500
29,82500%
t2 (für Substanzsteuern)
0,0008481
0,08481%
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Im 5. Schritt sind die betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteile mit dem betreffenden Teilsteuersatz zu multiplizieren. In der Summe errechnet sich eine Gesamtsteuerbelastung von 31 521 €:
G:
t1 × 100 000 €
29,825% × 100 000 €
29 825 €
GrStW:
t2 × 2 000 000 €
0,08481% × 2 000 000 €
1 696 €
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Bei beiden Berechnungsverfahren wird die gleiche Gesamtsteuerbelastung ausgewiesen. Wird lediglich auf die Summe der zu zahlenden Steuern abgestellt, sind beide Verfahren in gleicher Weise geeignet. Sie unterscheiden sich aber wesentlich in den Möglichkeiten zur Analyse der Ergebnisse.[1] Bei der Veranlagungssimulation setzt sich die Gesamtsteuerbelastung aus der Summe der verschiedenen Steuerarten zusammen, der Anteil einer bestimmten betriebswirtschaftlichen Größe ist nicht erkennbar. Im Gegensatz hierzu wird bei der Teilsteuerrechnung für jeden Bemessungsgrundlagenteil die Effektivbelastung offengelegt; auf welchen Steuerarten diese beruht, wird nicht deutlich.
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Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Teilsteuerrechnung prinzipiell der juristisch orientierten Veranlagungssimulation vorzuziehen. Der große Vorteil der Teilsteuerrechnung liegt darin, dass die Frage „Wie entwickelt sich die Steuerbelastung, wenn sich eine betriebswirtschaftliche Größe ändert?“ nach einer Multiplikation mit dem Teilsteuersatz direkt beantwortet werden kann. Die Teilsteuerrechnung stellt unmittelbar auf die relevante Größe ab. Entscheidungen hängen nämlich weniger davon ab, auf welchen Steuerarten die (Veränderungen der) insgesamt zu zahlenden Steuern beruhen. Demgegenüber erfordern Datenvariationen bei der Veranlagungssimulation grundsätzlich eine vollständige Neuberechnung. Abgeschwächt wird der Vorteil der Teilsteuerrechnung dadurch, dass zum Teil die Bemessungsgrundlagenteile keine betriebswirtschaftlichen Größen sind, sondern nach bestimmten Kriterien ermittelte steuerrechtliche Bezugsgrößen (im Beispiel: Grundsteuerwert der Betriebsgrundstücke).
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Bei Variationsrechnungen weist die Teilsteuerrechnung also gegenüber der Veranlagungssimulation eindeutig Pluspunkte auf. Durch die Entwicklung von allgemeingültigen Berechnungsschemata und den Einsatz der EDV, zB von weitverbreiteten Tabellenkalkulationsprogrammen, lässt sich dieser systematische Nachteil der Veranlagungssimulation aber wesentlich mindern bzw vollständig beseitigen. Im Einzelfall ist der Zeitaufwand zur Entwicklung des benötigten EDV-gestützten Berechnungsschemas mit der Arbeitsbelastung zur Herleitung der Multifaktoren zu vergleichen. Je öfter Variationsrechnungen durchzuführen sind, desto eher lohnt sich die Erstellung eines Programms. Steht ein derartiges Modul zur Verfügung, fällt ein wesentlicher Vorteil der Teilsteuerrechnung weg.
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Die Teilsteuerrechnung erleichtert das Verständnis über die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Steuerarten, da sie ein Instrument darstellt, mit dem auf einfache Weise untersucht werden kann, bei welchen Steuerarten eine betriebswirtschaftliche Größe in die Bemessungsgrundlage eingeht und wie durch die Beziehungen zwischen den Steuerarten die Belastung verstärkt oder abgeschwächt wird. Von den verschiedenen Komponenten eines Teilsteuersatzes geben diejenigen, die aus nur einer Größe bestehen, die Anknüpfungsmerkmale der einzelnen Steuerarten wieder (Primärwirkungen). Die zusammengesetzten Faktoren verdeutlichen die Dependenzen und Interdependenzen unseres Steuersystems (Sekundärwirkungen). Die Doppelprodukte repräsentieren die Abzugsfähigkeit einer Steuerart bei einer anderen Steuer (negatives Vorzeichen) bzw die Belastung aus den Zuschlagsteuern (positives Vorzeichen). Die Komponenten, die aus drei Faktoren bestehen, legen die Rückwirkungen auf weitere Steuerarten offen. Solche Erkenntnisse sind nicht nur für die Lehre, sondern auch für finanzwissenschaftliche und steuerpolitische Analysen nützlich, da die gesamtwirtschaftlichen Be- und Entlastungswirkungen von steuerrechtlichen Normen gezeigt werden können.
Bei Betriebsgrundstücken beruht die effektive Steuerbelastung auf der Besteuerung im Rahmen der Grundsteuer (sGrSt), die aufgrund der Abziehbarkeit der Grundsteuer als Betriebsausgabe durch eine Minderung der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer abgeschwächt wird (–sGewSt×sGrSt bzw –sKSt×sGrSt). Die Entlastung bei der Körperschaftsteuer ist zusätzlich mit einer Minderung des Solidaritätszuschlags verbunden (–sSolZ×sKSt×sGrSt).
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Für die Veranlagungssimulation spricht in erster Linie ihre Anschaulichkeit. Durch Anlehnung an die Vorgehensweise im Rahmen der Steuerveranlagung durch die Finanzverwaltung sind den in der steuerlichen Praxis Tätigen die notwendigen Rechenschritte und die auftretenden Einzelprobleme bekannt. Sie können den Aufbau des Berechnungsschemas unmittelbar nachvollziehen, während der mit der Teilsteuerrechnung noch nicht Vertraute (unter Umständen) einige Zeit der Eingewöhnung benötigt.
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Ein weiteres Problem der Teilsteuerrechnung resultiert daraus, dass verschiedene Steuerarten an dieselbe betriebswirtschaftliche Größe in unterschiedlicher Form anknüpfen und das Steuerrecht spezifische Bewertungsverfahren kennt, wie beispielsweise bei der Bewertung von Grundstücken für die Zwecke der Grundsteuer. Die hierfür einzufügenden Modifikationen beeinträchtigen die Praktikabilität der Teilsteuerrechnung. Im vorstehenden Beispiel werden diese Schwierigkeiten dadurch umgangen, dass für Grundstücke deren steuerlich relevanter Wert (hier: Grundsteuerwert) vorgegeben wurde. Bei einer an sich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gebotenen Zusammenfassung zu einem Bemessungsgrundlagenteil wäre zur Erfassung der Bewertungsdifferenzen eine substanzsteuerliche Korrekturgröße einzufügen: Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hätte bei der Bildung der Bemessungsgrundlagenteile der Verkehrswert des Grundstücks angesetzt werden müssen. Zum Ausgleich zwischen dem Verkehrswert und dem steuerrechtlichen Wert würde innerhalb des Systems der Teilsteuerrechnung eine spezielle Modifikationsgröße eingefügt.
•
betriebswirtschaftlicher Wert:
Verkehrswert
2 500 000 €
•
steuerlicher Wert:
Grundsteuerwert
2 000 000 €
•
substanzsteuerliche Modifikationsgröße:
Grundsteuerwert – Verkehrswert 2 000 000 € – 2 500 000 €
– 500 000 €
•
Substanzsteuerbelastung:
t2 ×
Verkehrswert
0,08481% × 2 500 000 €
2 120 €
t2 ×
substanzsteuerliche Modifikationsgröße
0,08481% × (–500 000 €)
– 424 €
insgesamt
1 696 €
zum Vergleich: t2 × Grundsteuerwert
0,08481% × 2 000 000 €
1 696 €
Die teilsteuerlichen Modifikationen besitzen den Nachteil, dass sie die Aussagefähigkeit der Teilsteuerrechnung einschränken, da die Zusammenhänge der steuerlichen Einzelregelungen nicht mehr klar offengelegt werden.
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Ein wichtiger Vorzug der Veranlagungssimulation ist, dass nichtkonstante Tarife, wie progressive Steuersätze, Freibeträge und Freigrenzen, problemlos verarbeitet werden können. Bei jeder Steuerart wird die juristische Bemessungsgrundlage ermittelt, auf die der Tarif anzuwenden ist. Im Gegensatz hierzu müssen bei der Teilsteuerrechnung bereits zu Beginn der Berechnungen sämtliche Steuersätze bekannt sein. Bei nichtkonstanten Tarifen hängt der Steuersatz von der Höhe der juristischen Bemessungsgrundlage ab, deren Höhe aber bei der Teilsteuerrechnung systemimmanent nicht bekannt ist. Liegen nichtkonstante Tarife vor, müssen bei der Teilsteuerrechnung die im Einzelfall zutreffenden Steuersätze vorab in einer Veranlagungssimulation ermittelt werden. Damit ist aber die Gesamtsteuerbelastung bereits bekannt, die Teilsteuerrechnung dient lediglich der Verteilung auf die betriebswirtschaftlichen Größen. Aus dem gleichen Grund scheitert auch das grundsätzliche Anliegen der Teilsteuerrechnung zur einfachen Ermittlung der steuerlichen Konsequenzen bei Variation einer betriebswirtschaftlichen Größe. Da bei nichtkonstanten Tarifen Änderungen der Daten Rückwirkungen auf den Steuersatz haben, ist der sich nach der Datenvariation ergebende Steuersatz vor jeder Berechnung erneut zu bestimmen.
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Für die Teilsteuerrechnung besteht zusätzlich das Problem, dass sich bei Entscheidungen, deren Effekte über mehrere Perioden zu berechnen sind, die meisten Größen in den folgenden Perioden auf andere Bemessungsgrundlagenteile auswirken. Da die absolute Höhe der juristischen Bemessungsgrundlagen nicht bekannt ist, ist es bei der Teilsteuerrechnung nicht möglich, ohne zusätzliche Rechenschritte den ertragsteuerlichen Verlustabzug zu erfassen. Bei der Analyse der Abziehbarkeit von Fremdkapitalaufwendungen treten diese Probleme in besonderer Weise auf, da für die Berechnung der Begrenzungen nach § 4h EStG und § 8a KStG („Zinsschranke“) mehrere Werte benötigt werden, die sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen, die bei der Teilsteuerrechnung nicht bekannt sind. Bei der Veranlagungssimulation treten diese Schwierigkeiten nicht auf, da durch das rechnerische Simulieren die benötigten Informationen vollständig vorliegen.
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In dem im vorangehenden Abschnitt verwendeten Beispiel werden die beiden zuletzt genannten Kritikpunkte nicht deutlich. Durch das Abstellen auf Kapitalgesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif nicht benötigt. Durch die Nichtberücksichtigung von Freibeträgen und -grenzen sowie das einperiodige Berechnungsschema wurden die damit verbundenen Schwierigkeiten ausgeklammert. Bei Entscheidungssituationen, die nicht so einfach strukturiert sind, verbleiben in der Praxis zwei Möglichkeiten: näherungsweise Berechnung der für die Teilsteuerrechnung benötigten Steuersätze oder exakte Ermittlung der Gesamtsteuerbelastung mit Hilfe einer Veranlagungssimulation.
Abb. 2.3:Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Veranlagungssimulation und der TeilsteuerrechnungVeranlagungssimulation
Teilsteuerrechnung
Vorteile
•
Steuerbelastung wird nach Steuerarten differenziert ausgewiesen
•
hohe Anschaulichkeit
•
nichtlineare Tarife, Verlustabzug und „Zinsschranke“ problemlos integrierbar
•
Effektivbelastung für jeden Bemessungsgrundlagenteil erkennbar
•
ermöglicht Variationsrechnungen
•
fördert Verständnis über die Zusammenhänge zwischen einzelnen Steuerarten
Nachteile
•
keine Aussage über Anteil einer bestimmten betriebswirtschaftlichen Größe an der Gesamtsteuerbelastung
•
Datenvariationen erfordern Neuberechnungen (aber: bei EDV-Einsatz weniger problematisch)
•
keine Aussage über Steuerarten, aus denen die Effektivbelastung resultiert
•
Modifikationen notwendig, um steuerrechtliche Bemessungsgrundlagen in betriebswirtschaftliche Größen zu überführen
•
nichtlineare Tarife, Verlustabzug und „Zinsschranke“ nicht abbildbar
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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Teilsteuerrechnung für betriebswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Analysen des Steuersystems sowie für Ausbildungszwecke hervorragend geeignet ist. Die wesentlichen Vorteile der Veranlagungssimulation liegen insbesondere in ihrer Verständlichkeit sowie der einfachen Berücksichtigung von nichtkonstanten Tarifen und von Mehrperiodenverknüpfungen. Diesen Aspekten kommt in vielen Entscheidungssituationen ein so starkes Gewicht zu, dass oft die Veranlagungssimulation als das geeignetere Berechnungsverfahren anzusehen ist. Ihr Nachteil des erhöhten Arbeitsaufwands bei Variationsrechnungen verliert dann an Bedeutung, wenn (beispielsweise mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms) ein EDV-gestütztes Berechnungsschema entwickelt wird.
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Bei natürlichen Personen, die kirchensteuerpflichtig sind, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer zusätzlich die Kirchensteuer zu beachten. Als Sonderausgabe ist jeweils die Kirchensteuer abziehbar, die im Veranlagungszeitraum gezahlt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr 4 EStG, Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG). Die im Laufe eines Veranlagungszeitraums gezahlte Kirchensteuer stimmt regelmäßig nicht mit der Kirchensteuer überein, die durch in diesem Jahr erwirtschaftete Einkünfte verursacht ist. Für Steuerbelastungsrechnungen stehen zur Erfassung der Interdependenzen zwischen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer prinzipiell zwei Ansätze zur Verfügung:
1.
Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird jeweils die Kirchensteuer des Vorjahres abgezogen.
2.
Es wird ein Sofortabzug der Kirchensteuer bei der Einkommensteuer unterstellt und die Kirchensteuer gemeinsam mit der Einkommensteuer berechnet.
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Beide Vorgehensweisen sind insoweit unrealistisch, als entweder keine Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer berücksichtigt werden (erster Ansatz) oder von Vorauszahlungen in Höhe der in der Periode verursachten Kirchensteuer ausgegangen wird (zweiter Ansatz). Will man die Veranlagung uneingeschränkt in Anlehnung an das Veranlagungsverfahren simulieren, ist die Kirchensteuer im Jahr ihrer Entrichtung anzusetzen. In den einzelnen Jahren ist die Kirchensteuer abziehbar, die auf die Vorauszahlungen der Einkommensteuerschuld des laufenden Jahres entfällt, zuzüglich der Kirchensteuer auf Abschlusszahlungen für Einkommensteuer der Vorjahre bzw abzüglich im Veranlagungszeitraum erstattete Kirchensteuern.
Bei der zweiten Vorgehensweise beschränkt sich die Ungenauigkeit auf die Differenz zwischen der wirtschaftlich verursachten Kirchensteuer und der auf die Voraus- und Abschlusszahlungen gezahlten bzw der erstatteten Kirchensteuer. Sie ist deshalb für Planungsrechnungen besser geeignet. Zum einen kann die bei ihr entstehende Ungenauigkeit zumeist vernachlässigt werden. Zum anderen weist sie den Vorteil auf, dass pagatorische Zahlungszufälligkeiten eliminiert werden.