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Dieses Buch soll dem Praktiker die Möglichkeit bieten das geforderte Konformitätsbewertungsverfahren einer Maschine selbständig und mit wenig Aufwand durchzuführen. Dazu habe ich praktische Beispiel wie: Risikoanalyse, Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Konformitätserklärung, Abnahmeprotokolle, Prozessabläufe und diverse andere Hilfsmittel integriert.
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Seitenzahl: 88
Veröffentlichungsjahr: 2013
Bereits in den Achtzigerjahren hat sich der Autor Norbert Waldy mit dem Thema Sicherheit von Maschinen beschäftigt und diverse Prozesse und Methoden zur Entwicklung und Konstruktion von sicheren Maschinen entwickelt.
Wichtig beim der Entwicklung dieser Methoden war ihm immer die praktische Anwendung, selbsterklärende Checklisten und Formulare waren damals schon der Schlüssel zum Erfolg.
Nach dem er rund 10 Jahre in der Pharmaindustrie als Abteilungsleiter, Qualifizierung/Validierung und Monitoring tätig war und komplexe Pharmaanlagen selber qualifiziert hat, entschloss er sich seine Erfahrung in diesem Buch weiter zu geben.
Der Autor ist seit mehr als 15 Jahren akkreditierter Auditor für Qualitätsmanagementsysteme gemäß ISO 9001 und OHSAS 18001 im Bereich Maschinenbau, in dieser Funktion hat er diverse KMU’s zertifiziert.
www.tredition.de
© 2013 Norbert Waldy
Auflage: 2013
Verlag: tredition GmbH, Hamburg
ISBN: 978-3-8495-4376-1
Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
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Norbert Waldy
CE-Kennzeichnung
von Maschinen und
unvollständigen Maschinen
vom Praktiker für Praktiker
Inhaltsverzeichnis
1. Der CE-Beauftragte
1.1. Aufgaben des CE-Beauftragten
1.2. Kompetenzen des CE-Beauftragten
1.3. Rolle des CE-Beauftragten
1.4. Organigramm
2. Bevollmächtigter für technische Unterlagen
2.1. Aufgaben, Verantwortung des Bevollmächtigten
3. Der Weg zur CE-Kennzeichnung
4. Der CE Prozess
5. Die Maschinenrichtlinie MRL2006/42/EG
5.1. Definition einer Maschine
5.2 Definition einer unvollständigen Maschine
5.3 Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
5.4 Vom Anwendungsbereich ausgenommen
5.5 Sanktionen
6. Welches Verfahren anwenden
6.1 Produkteeinstufung
6.2 Konformitätsbewertungsverfahren und Module
6.3 Die interne Fertigungskontrolle
6.4 Die Baumusterprüfung
6.5 Die umfassende Qualitätssicherung
7. Die Module A bis H
7.1 Modul A
7.2 Modul B
7.3 Modul C
7.4 Modul D
7.5 Modul E
7.6 Modul F
7.7 Modul G
7.8 Modul H
8. CE-Zeichen
8.1 Die CE-Kennzeichnungspflicht
8.2 Das CE-Kennzeichnen
8.3 Kennzeichnung der Maschinen
8.4 Nicht vorschriftliche Kennzeichnung
8.5 Verkaufsprospekte
8.6 Messen, Vorführungen von Maschinen
9. Richtlinien und Normen
10. Die ISO 12100
10.1 Strategie zur Risikobeurteilung/ -minderung
10.2 Mechanische Gefährdungen
10.3 Elektrische Gefährdungen
10.4 Thermische Gefährdungen
10.5 Lärmgefährdungen
10.6 Schwingungsgefährdungen
10.7 Strahlungsgefährdungen
10.8 Material-/ Substanzsgefährdungen
10.9 Ergonomische Gefährdungen
10.10 Einsatzumgebung der Maschine
10.11 Kombinationsgefährdungen
11. Konformitätsbewertungsverfahren
11.1 Grenzen der Maschine
11.2 Verwendungsgrenzen
11.3 Räumliche Grenzen
11.4 Zeitliche Grenzen
11.5 Weitere Grenzen
11.6 Identifizierung der Aufgaben
12. Konformitätsverfahren einer Stanzmaschine
12.1 Angaben zur Maschine und zum Kunden
12.2 Bestimmen der zutreffenden Richtlinien
12.3 Bestimmen der zutreffenden Normen
12.4 Verwendungsgrenzen der Maschine
12.5 Räumliche Grenzen
12.6 Zeitliche Grenzen
12.7 Weitere Grenzen
12.8 Lebensphasen und Betriebsarten der Maschine
12.9 Inhalt der technischen Dokumentation
12.10 Inhalt der Kunden Dokumentation
12.11 Freigabe der Konformitätsbewertung
12.12 Abnahmeprotokoll einer Maschine
13. Die Risikobeurteilung
13.1 Die FMEA
13.2 Warnung vor Restrisiken, Warnhinweise
14. Konstruktion und Bau der Maschine
15. Die Technische Dokumentation
15.1 Die Betriebsanleitung gemäß MRL 2006/42/EG
15.2 Fehler in der Betriebsanleitung
15.3 Die Gestaltung der Betriebsanleitung
15.4 Nachweis Dokumentation
15.5 Markbeobachtung
15.6 Nahrungsmittel-, Kosmetik- und Pharmamaschinen
16. PSA: persönliche Schutzausrüstung
17. Inhalt der EG-Konformitätserklärung
17.1 EG-Konformitätserklärung Beispiel
18. Aufbewahrungsfrist für Dokumente
19. Begriffe aus der MRL 2006/42/EG
20. Zusammenfassung
21. Qualitätsmanagement nach ISO 9001: 2008
21.1 Zertifizierungsablauf
21.2 Qualitätsmanagementsystem
21.3 Verantwortung der Leitung
21.4 Management von Ressourcen
21.5 Produktrealisierung
21.6 Kundenbezogene Prozesse
21.7 Entwicklung
21.8 Beschaffung
21.9 Produktion und Dienstleistungen
21.10 Lenkung von Überwachungs- und Messmitteln
21.11 Messung, Analyse und Verbesserung
21.12 Lenkung fehlerhafte Produkte
21.13 Datenanalyse
21.14 Verbesserung
22. Gebrauchte Maschinen
23. Einstufung einer gebrauchten Maschine
24. Umbauten, selbst Bau
25. Verfahren für unvollständige Maschinen
26. Spezielle technische Unterlagen
26.1 Die Montageanleitung
26.2 Erklärung für den Einbau
26.3 Beispiel einer EG-Einbauerklärung
27. Die EG-Baumusterprüfung
27.1 Antrag auf EG-Baumusterprüfung
27.2 Die benannte Stelle
27.3 EG-Baumusterprüfbescheinigung
27.4 Änderungen an Baumuster
27.5 Amtssprache des Verfahrens
27.6 Gültigkeit der Prüfbescheinigung
27.7 Überprüfung der Gültigkeit
28. Das Produktsicherheitsgesetz
29. Restrisiken
30. Rückruforganisation, Marktbeobachtung
30.1 Rückruf Meldepflicht
31. Das GS Zeichen „Geprüfte Sicherheit“
32. Marktaufsicht
33. Benannte Stellen
34. Sicherh.- & Gesundh.- Anforderungen
34.1 Steuerungen
34.2 Materialien und Produkte
34.3 Beleuchtung
34.4 Ingangsetzen
34.5 Normales Stillsetzen
34.6 Stillsetzen im Notfall
34.7 Blitzschlag
34.8 Signale und Warneinrichtungen
34.9 Störung der Energieversorgung
34.10 Herabfallen, Herausschleudern
34.11 Oberflächen, Kanten und Ecken
34.12 Bewegliche Teile
34.13 Schutzeinrichtungen wegen bewegliche Teile
35. Anforderungen an Schutzeinrichtungen
35.1 Allgemeine Anforderungen
36. Risiken durch sonstige Gefährdungen
36.1 Elektrische Energieversorgung
36.2 Statische Elektrizität
36.3 Nichtelektrische Energieversorgung
36.4 Montagefehler
36.5 Extreme Temperaturen
36.6 Brand
36.7 Explosion
36.8 Lärm
36.9 Vibrationen
36.10 Strahlung
36.11 Strahlung von außen
36.12 Laserstrahlung
36.13 Emission gefährlicher Werkstoffe, Substanzen
36.14 In einer Maschine eingeschlossen zu werden
36.15 Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko
37. Instandhaltung
37.1 Wartung der Maschine
37.2 Zugang für die Instandhaltung
37.3 Trennung von den Energiequellen
37.4 Eingriffe des Bedienungspersonals
37.5 Reinigung innen liegender Maschinenteile
38. Kennzeichnungspflichte EU-Richtlinien
39. Beratung, Seminare
40. Zertifizierung
41. Links
42. Quellen
43. Übersetzung
44. Stichwortverzeichnis
Vorwort
Die CE-Kennzeichnung der Reisepass für Maschinen in Europa.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller, dass er für sein Produkt die zutreffenden harmonisierten Richtlinien, Normen und Vorschriften berücksichtigt und umgesetzt hat.
Gleichzeitig hat er das vorgeschriebene „für ihn zutreffende“ Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durgeführt.
Dieses Buch soll dem Praktiker die Möglichkeit bieten das geforderte Konformitätsbewertungsverfahren einer Maschine selbständig und mit wenig Aufwand durchzuführen.
Dazu habe ich praktische Beispiel wie: Risikoanalyse, Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Konformitätserklärung, Abnahmeprotokolle, Prozessabläufe und diverse andere Hilfsmittel integriert.
Die Aufgaben und Kompetenzen des CE-Beauftragten sollten in einer/seiner Stellenbeschreibung geregelt sein
Erarbeiten des Konformitätsverfahren
Erstellen der Risikobeurteilung
Schulung der Mitarbeiter bezüglich CE-Kennzeichnung
Zusammenarbeit mit Behörden
Ansprechpartner für Behörden
Festlegen von Prüfungen
Begleitung des Produkts vom Design bis zur Auslieferung
Festlegen der Archivierungsdauer für Dokumente
Erstellen oder Mitarbeit bei der technischen Dokumentation
Ausstellen von EG-Konformitätserklärungen
Verwalten von Normen und Richtlinien
Aktualität der angewendeten Normen und Richtlinien sicherstellen
Direkte Berichterstattung an die Geschäftsleitung bzw. dem Geschäftsführer
Technischer Berater innerhalb des Unternehmens in Fragen der CE-Kennzeichnung
Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden
Auslieferungsstopp für nicht konforme Produkte verhängen
Auslieferungsstopp für nicht konforme technische Dokumentation verhängen
Unterschriftberechtigung auf EG-Konformitätserklärung
Unterschriftberechtigung auf allen technischen Unterlagen
Anrecht auf regelmäßige Weiterbildung
Meldung an Behörden / Verpflichtung zur Selbstanzeige bei grob fahrlässigem Verhalten
Der CE-Beauftragte sollte als Stabsstelle direkt der Geschäftsleitung bzw. dem Geschäftsführer unterstellt werden. Er Berichtet regelmässig der Geschäftsleitung bzw. dem Geschäftsführer.
Die Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG fordert die Angabe eines bevollmächtigten für die technischen Unterlagen in der EG-Konformitätserklärung:
Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen und,
Adresse wo die Marktaufsichtsbehörde die Unterlagen einfordern können.
Definition Bevollmächtigter
jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind
Der Bevollmächtigte ist der Ansprechpartner gegenüber den Behörden
Der Bevollmächtigte für die technischen Unterlagen ist nicht für den korrekten Inhalt der Unterlagen verantwortlich
Der Bevollmächtigte wird in der Konformitätserklärung benannt
Die Verantwortung liegt beim Hersteller, dieser hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen technisch korrekt sind.
Der Hersteller (siehe Definition) und der Bevollmächtigte für die technischen Unterlagen können auch unterschiedliche Personen mit unterschiedlichen Adressen sein
Der Bevollmächtigte muss in der Gemeinschaft (EU) ansässig sein
Er kann eine natürliche Person oder auch eine juristische Person sein
Definition Hersteller:
jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet. Als Hersteller gelten auch natürliche oder juristische Personen die eine Maschine oder eine unvollständige Maschine wieder aufbereiten und in Verkehr bringen.
1. Festlegen der erforderlichen Richtlinien
Siehe
Kapitel 9
. Richtlinien und Normen
2. Festlegen der erforderlichen Normen
Siehe
Kapitel 9
. Richtlinien und Normen
3. Konformitätsverfahren und Risikobeurteilung durchführen
Siehe
Kapitel 11
. Konformitätsbewertungsverfahren
4. Erstellen der technischen Dokumentation mit Betriebsanleitung
Siehe
Kapitel 15
. Die Technische Dokumentation
5. Erstellen der EG-Konformitätserklärung
Siehe
Kapitel 17
. Inhalt der EG-Konformitätserklärung
6. Anbringen des CE-Kennzeichen an der Maschine
Siehe
Kapitel 8
. CE-Zeichen
Angebotsphase
Bestellung
Kick-off Meeting
Risikobeurteilung erstellen
Konformitätsbewertungsverfahren erarbeiten
Technische Dokumentation vorbereiten
Entwicklung und Konstruktion der Maschine unter Berücksichtigung von Pkt. 4 und 5
Maschine herstellen, montieren und prüfen
Betriebsanleitung erstellen
EG-Konformitätserklärung ausstellen
CE-Zeichen an der Maschine anbringen
Maschine ausliefern
Die CE-Konformitätserklärung „der Reisepass“ für die Einführung und die Inverkehrbringung von Maschinen im europäischen Markt
Auszug aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinanderverbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind …
5.2 Definition einer unvollständigen Maschine
Auszug aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bilden.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt für folgende Erzeugnisse:
Maschinen
unvollständige Maschinen
auswechselbare Ausrüstungen
Sicherheitsbauteile
Lastaufnahmemittel
Ketten, Seile und Gurte
abnehmbare Gelenkwellen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt nicht für folgende Erzeugnisse:
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden