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In der Praxis wirft die Wohnungseigentumsverwaltung viele Fragen auf. Als Verwalter müssen Sie diese beantworten und Probleme lösen, ohne rechtliche Hürden zu übersehen. In diesem Buch erfahren Sie alles, was Sie über Verwaltung, Eigentümerversammlung, Instandhaltung und Wirtschaftsplan wissen müssen. Es deckt die gesamte Bandbreite ab: vom Wohnungseigentumsrecht über das Steuerrecht in der WEG bis zur technischen Objektverwaltung. Inhalte: - Die Wohnungseigentümerversammlung: Modalitäten, Stimmrecht, Beschlussfassung, Protokoll - Verwalter: Person, Vertrag, Aufgaben, Amtsbeendigung - Beirat: Bestellung, Aufgaben, Befugnisse - Die kaufmännische Verwaltung der Gemeinschaft - Dienst- und Arbeitsrecht für Verwalter: Abrechnung geringfügig Beschäftigter, Steuerung von Dienstleistern - Versicherungsvertragsrecht: Sach- und Haftpflichtversicherungen, Rechtsverfolgung - Die WEG als Energiedienstleister: BHKW, Solarthermie, Photovoltaik - Werk- und Bauvertragsrecht: Gewährleistungsansprüche - Betreiberverantwortung und Pflichtendelegation - Neu in der 2. Auflage: alle Infos zur WEG-Reform! Mit digitalen Extras: - Musterschreiben - Verwalterverträge - Beschlusssammlungen - Vertragsmuster
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Seitenzahl: 440
Veröffentlichungsjahr: 2021
Haufe Lexware GmbH & Co KG
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ISBN 978-3-648-14861-7
Bestell-Nr. 16054-0151
Peter-Dietmar Schnabel
Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung
2., aktualisierte Auflage, April 2021
© 2021 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
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Bildnachweis (Cover): © Bloomicon, shutterstock
Produktmanagement: Jasmin Jallad
Lektorat: Text und Desing Jutta Cram, Augsburg
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Er hat es schon wieder getan, der Gesetzgeber. Und diesmal richtig. Seit Dezember 2020 haben wir ein reformiertes Wohnungseigentumsgesetz. Wobei der Ausdruck »neues Wohnungseigentumsgesetz« fast passender ist. Denn es gibt zahlreiche zum Teil gravierende Änderungen. Wenn Sie dieses Buch in der Hand halten, kann ich wohl davon ausgehen, dass Sie sich ein bisschen genauer mit dem Wohnungseigentumsrecht befassen wollen. Durch die Reform des WEG hat sich der Vorsprung der »alten Hasen« Ihnen gegenüber verkleinert. Die nicht ganz einfache rechtliche Konstruktion der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde noch ein wenig ausgeweitet. Hinsichtlich der baulichen Veränderungen, der Wohnungseigentümerversammlung und der Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es so grundlegende Neuerungen, dass die Vorkenntnisse des alten Wohnungseigentumsgesetzes allenfalls noch bedingt helfen. Für Newcomer wie alteingesessene Verwalter heißt es also die Ärmel hochkrempeln.
Wie bisher auch, soll dieser Crashkurs Ihnen einen schnellen, aber dennoch fundierten Überblick über die Materie der Wohnungseigentumsverwaltung verschaffen. Wohnungseigentumsverwaltung beschränkt sich aber nicht auf die Kenntnisse des Wohnungseigentumsgesetzes. Neben Managerqualitäten sind auch detaillierte Kenntnisse im Vertragsrecht, insbesondere im Werkvertragsrecht und nicht zuletzt im Bereich des Datenschutzes notwendig. Mit diesem Buch haben Sie einen ersten kompetenten Einstieg in die vielfältigen Bereiche der Wohnungseigentumsverwaltung, auf den sie aufbauen können. Und wenn Sie Spaß daran finden: An weiterführender Literatur herrscht kein Mangel.
Sprachlich ist in diesem Buch immer die Rede von »dem Verwalter«. Dies ist eine reine Zweckmäßigkeit und orientiert sich am Sprachgebrauch des Wohnungseigentumsgesetzes.
Peter-Dietmar Schnabel und Brigitte Batke-Spitzer
Freiburg, im Februar 2021
Das wichtigste Entscheidungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung. Alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der laufenden Verwaltung werden hier getroffen. In der Versammlung regeln die Eigentümer die aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gemeinschaft. Der Verwalter hat diese Entscheidungen vorzubereiten, aber auch, soweit erforderlich, selbst anzustoßen.
Beispiel
Im Bereich der Instandhaltung sind Sie als Verwalter verpflichtet, eventuelle Mängel am Gemeinschaftseigentum festzustellen. Danach müssen Sie den Wohnungseigentümern die entsprechenden Beschlüsse zur Mangelbeseitigung vorschlagen.
Durch die richtige Beschlussfassung können Sie sich gleichzeitig einen möglichst konkreten Handlungsrahmen vorgeben lassen und vermindern so Ihr eigenes Haftungsrisiko. Die Wohnungseigentümerversammlung können Sie aber auch als Forum zur Imagepflege und als Möglichkeit ansehen, durch kompetentes Auftreten den Anstoß zu neuen Aufträgen zu initiieren.
Grundsätzlich wird die Wohnungseigentümerversammlung vom wirksam bestellten Verwalter einberufen, § 24 Abs. 1 WEG. Die Entscheidung über die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung liegt im Ermessen des Verwalters. Sieht er keinen Anlass, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann ihn eine Minderheit von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer nach Köpfen dazu zwingen, § 24 Abs. 2 WEG. Das Verlangen muss in Textform an den Verwalter gerichtet und die Tagesordnungspunkte müssen mit einer kurzen Begründung angegeben werden. Dann allerdings ist es vorbei mit dem Ermessen des Verwalters. In diesem Fall müssen Sie die gewünschte Wohnungseigentümerversammlung mit den angegebenen Tagesordnungspunkten einberufen und durchführen. Die pflichtwidrige Weigerung, eine notwendige Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen, kann ein Grund zur Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund darstellen.
Das gesetzliche Quorum ist erreicht, wenn mehr als ein Viertel der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein entsprechendes Verlangen unterstützen. Sind im Grundbuch mehrere Personen als Eigentümer einer Wohnung eingetragen (z. B. Ehegatten als Bruchteilsgemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft), so gelten alle gemeinsam als »ein Kopf«. Die Zahl der Wohneinheiten oder Miteigentumsanteile ist bei der Be[42]stimmung des Quorums nicht maßgeblich, auch dann nicht, wenn sich das Stimmrecht in der Teilungserklärung danach bemisst. Das Recht dieser Minderheit, eine Wohnungseigentümerversammlung zu erzwingen, kann weder durch Beschluss noch durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Fehlt ein wirksam bestellter Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen, § 24 Abs. 3 WEG. Hat der Beirat keinen Vorsitzenden gewählt, kann die Einberufung durch alle Beiräte gemeinsam ausgesprochen werden. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass ein einzelner Eigentümer durch Beschluss zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigt wird.
Die Gemeinschaftsordnung kann eine Regelung enthalten, wonach das Einberufungsrecht neben dem Verwalter auch Verwaltungsbeiräten oder einzelnen Wohnungseigentümern zustehen soll. Solche Regelungen sind in der Praxis aber äußerst selten.
Ohne einen entsprechenden Beschluss sind einzelne Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berechtigt, zu einer Eigentümerversammlung einzuladen – auch dann nicht, wenn der gewählte Verwalter sich pflichtwidrig weigert oder weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat gewählt wurde. Ist ein Verwalter vorhanden, können sie ihn auf Durchführung einer Versammlung verklagen. Fehlen sowohl Verwalter als auch Verwaltungsbeirat, muss ein einzelner Wohnungseigentümer sich durch eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer vom Gericht zur Durchführung einer Eigentümerversammlung ermächtigen lassen.
Die Einberufung durch eine nicht berechtigte Person ist nur ein formeller Fehler. Sollte ein Wohnungseigentümer ohne entsprechende Ermächtigung zu einer Versammlung einladen, führt dies lediglich dazu, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nur anfechtbar sind, es sei denn sie wären aus anderen Gründen nichtig. Werden die Beschlüsse dann nicht angefochten, sind sie für alle Wohnungseigentümer verbindlich.
Anders sieht es jedoch aus, wenn alle Wohnungseigentümer sich auf einen Termin für eine Wohnungseigentümerversammlung verständigen. Eine in dieser Weise zustande gekommene Eigentümerversammlung kann rechtswirksame Beschlüsse fassen, auch wenn sie ohne Mitwirkung des Verwalters initiiert und durchgeführt wurde.
Sollte ein Wohnungseigentümer am bestellten Verwalter vorbei und ohne entsprechende Ermächtigung eines Gerichts eine Eigentümerversammlung einberufen, handelt er grob pflichtwidrig. Deshalb können Sie, aber auch jeder der übrigen Eigentümer, bereits im Vorfeld der Versammlung eine einstweilige Verfügung erwirken, die bei Androhung eines Zwangsgeldes die Durchführung der Versammlung untersagt.
[43]Rechtsprechung
Nichteinberufung einer Versammlung als Abberufungsgrund: Unterlässt es der Verwalter pflichtwidrig, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, kann dies die Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Einem wirksamen Einberufungsverlangen gegenüber hat der Verwalter kein materielles Prüfungsrecht. (OLG Hamm Beschluss vom 2.7.2001 – 15 W 56/01, WuM 2001, 461)
Keine höheren Anforderungen an das Minderheitenquorum: Das Minderheitenquorum nach § 24 Abs. 2 WEG kann weder durch Beschluss noch durch Vereinbarung in der Weise eingeschränkt werden, dass die Anzahl der Eigentümer, die eine außerordentliche Versammlung verlangen, erhöht wird. (BayObLG, Beschluss vom 5.10.1972 – BReg. 2 Z 54/72, NJW 1973 S. 151)
Einberufung durch alle Eigentümer: Ausnahmsweise sind auch die Eigentümer berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle eingetragenen Wohnungseigentümer erfolgt. (BGH, Urteil vom 10.6.2011 – V ZR 222/10, NZM 2011, 806)
Einberufung durch sämtliche Beiräte: Eine von sämtlichen Verwaltungsbeiräten ausgesprochene Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung ist nach § 24 Abs. 3 WEG rechtmäßig. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.2.1999 – 3 W 255/98, NZM 1999, 858)
Regelung des Einberufungsberechtigten in der Teilungserklärung: Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach neben dem Verwalter auch der Beirat und einzelne Eigentümer zur Eigentümerversammlung einladen dürfen, ist wirksam. (BayObLG, MDR 1982, 323)
Anfechtbarkeit bei Einladung durch nicht berechtigten Eigentümer: Wird die Eigentümerversammlung durch einen nicht berechtigten Wohnungseigentümer einberufen, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse im Allgemeinen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. (BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 – 2 Z BR 93/01, ZMR 2002, 525)
Einstweilige Verfügung gegen nicht berechtigt einladenden Eigentümer: Ein Wohnungseigentümer, der ohne entsprechende Berechtigungen zu einer Wohnungseigentümerversammlung einlädt, handelt pflichtwidrig. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, hiergegen schon vor dem Versammlungstermin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich vorzugehen. (KG Berlin, NJW 1987 S. 386)
Die Wohnungseigentümerversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, § 24 Abs. 1 WEG. Schließlich müssen jährlich die Jahresabrechnung und ein Wirtschaftsplan beschlossen werden. Daneben kann die Teilungserklärung noch weitere Fälle vorsehen, in denen eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen ist. Das wird Ihnen in der Praxis aber selten begegnen. In dringenden Fällen ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, darüber hinaus außerordentliche Versammlungen einzuberufen, soweit dies erforderlich ist.
Beispiel
Wegen eines Wasserrohrbruchs muss schnell über den Umfang und die Finanzierung von Reparaturmaßnahmen beschlossen werden.