Der verausgabte Barausgleich des Stillhalters bei Optionsgeschäften (§ 20 EStG) - Michael Stein - E-Book

Der verausgabte Barausgleich des Stillhalters bei Optionsgeschäften (§ 20 EStG) E-Book

Michael Stein

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Beschreibung

Diese Arbeit legt im Einzelnen dar, weshalb die Entscheidung des BFH vom 20.10.2016, VIII R 55/13 mit den Grundsätzen methodengerechter Gesetzesauslegung nicht mehr zu vereinbaren ist.

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Seitenzahl: 46

Veröffentlichungsjahr: 2017

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Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

Kürzel

Auffassung des BMF und des

FG Hamburg

Andere Auffassung der Banken-Lobby

Ebenso andere Auffassung:

S8

und Vorinstanz

Besprechung von

VIII R 55/13

4.1 Zustimmung:

Nr. 11

regelt

SH-BA

nicht

4.2 Ablehnung: Auslegung geltenden Rechts

4.3 Ablehnung: Änderung der Rechtsprechung überkommenen Rechts

4.4 Zusammenfassende Auswertung von

VIII R 55/13

4.5 Exkurs I: Aufgabe der Trennungstheorie mit Rückbewirkung?

4.6 Exkurs II: Umfassende Wertzuwachsbesteuerung bei § 20 EStG?

Schluss

Vorbemerkung

Die Frage, ob ein vom Stillhalter an den Optionskäufer gezahlter Barausgleich (cash-settlement) von dessen sonstigen Einnahmen aus Stillhalterprämien abgezogen werden kann, wurde seit Einführung der Abgeltungsteuer vornehmlich in der Literatur intensiv erörtert.

Während das BMF einen steuerwirksamen Abzug bis heute1 ablehnt2, hatte die Literatur einen Abzug solchen bereits seit dem Jahre 2008 befürwortet3 und seither fortlaufend eingefordert4.

In 2016 klärte der achte Senat des BFH den Streit im Sinne der Literaturmeinung: Der Senat ließ den Abzug des vom Stillhalter geleisteten Barausgleiches von den Prämieneinnahmen des Stillhalters sowie die normativ beschränkte Verlustverrechnung zu5. Hingegen hatte das FG Hamburg vier Monate zuvor in einem vergleichbaren Fall rechtskräftig zu Gunsten des Fiskus entschieden6.

Diese Befragung geht am Maßstab methodengerechter Auslegung der Frage nach, welche der beiden gegenläufigen Überzeugungen Gewissheit vermittelt7.

Den zunächst vorgestellten Ansichten von Verwaltung, Verbänden und Gerichten (Ziff. 1 bis 3) folgt eine eingehende Besprechung der Sache VIII R 55/138 (Ziff. 4) unter Berücksichtigung der Einwände des FG Hamburg9.

Um den Textumfang dieser Arbeit „im Rahmen“ zu halten, wurden die auf Seite 9 gelisteten Kürzel obligat.

1 Juli 2017.

2 Unverändert: BMF v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 26, 34.

3 Etwa: Haisch, DStZ 2008, 225, 228; Delp, DB 2008, 2381, 2385, 2386.

4 Etwa: Philipowski in DStR: 2009, 353; 2010, 2283; 2011, 1298.

5 BFH v. 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl II 2017, 264.

6 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, EFG 2016, 1432: kein Abzug des Barausgleiches.

7 Siehe Ziff. 5d: q.e.d. (Seite 37)

8 BFH v. 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl II 2017, 264.

9 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13.

Kürzel

BA

Barausgleich (Differenzausgleich); vom

SH

an den

OK

gezahlter (

SH-BA

) – Cash-Settlement –

Alt-Norm

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG a.F.

FinA

Finanzausschuss des deutschen Bundestages

geltende Norm

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG

Nr. 11

§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG

OK

Optionskäufer / Optionsinhaber / Optionsnehmer

SH

Stillhalter / Optionsgeber

S9

IX. Senat des BFH

S8

VIII. Senat des BFH

ZKA

Zentraler Kreditausschuss: Der Zentrale Kreditausschuss war bis 2011 die Bezeichnung der gemeinsamen Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände in Deutschland. Seither wirkt diese Interessenvertretung unter dem Namen „Die Deutsche Kreditwirtschaft"

1 Auffassung des BMF und des FG Hamburg

Das BMF10 beurteilte den SH-BA auch unter dem Abgeltungsteuerregime als steuerlich unbeachtlich und führte hierzu unter Berufung auf den Wortlaut der Nr. 11 bereits im Jahre 200711 gegenüber den kreditwirtschaftlichen Verbänden aus:

„Da dem Gesetzeswortlaut nichts Entsprechendes zu entnehmen ist, bleibt es dabei, dass der Vermögensverlust, den der Stillhalter dadurch erleidet, dass er auf Grund des Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu leisten hat, einen einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensschaden darstellt.“

Im Jahre 2016 vertrat das FG Hamburg12 die gleiche Ansicht und verweist zur Begründung auf

die Systematik der Abgeltungsteuer

13

,

die Einschlägigkeit des § 20 Abs. 9 EStG

14

,

die Nichteinschlägigkeit

der

Nr. 11

15

,

der

geltenden Norm

16

,

des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG

17

und

des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

18

sowie auf die

Verschiedenheit der Steuersubjekte

19

:

SH

und

OK

.

10 BMF v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 26, 34.

11 BMF v. 14.12.2007, IV B 8 – S 2000/07/0001, HaufeIndex 1993911, Tz. 4 Buchst. h; BMF-Nachweis auch bei: Hahne, BB 2008, 1101, 1102.

12 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13.

13 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 90 bis 98.

14 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 99 bis 103, 116, 128.

15 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13 (Rdn. 68 ff.) unter Einbeziehung des Wortlauts (Rdn. 70 bis 76), der Gesetzesbegründung (Rdn. 77 bis 80), der Systematik (Rdn. 81 bis 86) und dem Sinn und Zweck der Norm (Rdn. 81 bis 86).

16 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 104 bis 126.

17 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 130.

18 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 68 f.

19 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 129.

2 Andere Auffassung der Banken-Lobby

Diverse Verbände hatten während des Gesetzgebungsverfahrens20 zum Entwurf der Nr. 11 (EStG-E) die Abzugsfähigkeit des SH-BA gefordert21.

Die im WebArchiv des Bundestages dokumentierte Forderung des ZKA vom 20.4.200722

http://webarchiv.bundestag.de

/cgi/showsearchresult.php?filetoload=

/srv/www/htdocs/archive/2008/0314/ausschuesse/a07

/anhoerungen/057/Stellungnahmen

/29-Zentraler_KreditA.pdf&id=1067

Schreiben des ZKA vom 20.4.2007 – DA/Dr.Dk/kg – A V/11/12a zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

Teil II: Abgeltungsteuer –, Anlage, dort Seite 2 f.

anlässlich der Anhörung vor dem

FinA

am 7.5.2007 –

hat diesen Wortlaut:

„Stillhalterprämie: ...

Ferner ist eine Regelung erforderlich, die es dem Stillhalter bei der Ausübung der Option erlaubt, den von ihm zu zahlenden Barausgleich steuerlich geltend zu machen. Eine Nichtberücksichtigung würde das Nettoprinzip eklatant verletzen.

Begründung