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Jeder Mieter und Vermieter muss sich in der Regel mit der Betriebskostenabrechnung auseinandersetzen, häufig auch Nebenkostenabrechnung, Mietnebenkosten, Hausgebühren oder Zweite Miete genannt. Dieser Ratgeber vermittelt umfangreiches Wissen rund um die Betriebskosten. Dabei werden Fragen beantwortet wie: Welche Betriebskosten sind vom Mieter zu zahlen? Welche Betriebskosten sind vom Vermieter zu tragen? Wann sind die Betriebskosten zu zahlen? Was ist von Abschlagszahlungen und Pauschalen zu halten? Wie wird die Betriebskostenabrechnung geprüft und gegebenenfalls Widerspruch eingelegt? Wie können Eigentümer oder Mieter Betriebskosten steuerlich geltend machen? Was sind die gesamten Nutzungskosten von Immobilien (DIN 18960)?
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Seitenzahl: 25
Veröffentlichungsjahr: 2018
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Christoph Störkle
Die Betriebskostenabrechnung – kompakt
Nebenkostenabrechnung für Mieter und Vermieter
Dieses ebook wurde erstellt bei
Inhaltsverzeichnis
Titel
Die Betriebskostenabrechnung – kompakt
Überblick Betriebskosten
Zu zahlende Betriebskosten
Nicht zu zahlende Betriebskosten
Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einlegen
Steuern bei Betriebskosten
Laufend anfallende Kosten bei Immobilien
Impressum neobooks
Nebenkostenabrechnung für Mieter und Vermieter
Jeder Mieter und Vermieter muss sich in der Regel mit der Betriebskostenabrechnung auseinandersetzen, häufig auch Nebenkostenabrechnung, Mietnebenkosten, Hausgebühren oder Zweite Miete genannt. Dieser Ratgeber vermittelt umfangreiches Wissen rund um die Betriebskosten. Dabei werden Fragen beantwortet wie:
Welche Betriebskosten sind vom Mieter zu zahlen? Welche Betriebskosten sind vom Vermieter zu tragen? Wann sind die Betriebskosten zu zahlen? Was ist von Abschlagszahlungen und Pauschalen zu halten? Wie wird die Betriebskostenabrechnung geprüft und gegebenenfalls Widerspruch eingelegt? Wie können Eigentümer oder Mieter Betriebskosten steuerlich geltend machen? Was sind die gesamten Nutzungskosten von Immobilien (DIN 18960)?
Was sind Betriebskosten?
Die Betriebskostenabrechnung wird vom Vermieter für einen bestimmten Abrechnungszeitraum der laufenden Kosten erstellt. Einmalige Ausgaben gehören nicht dazu. Wichtig ist, dass die Kosten regelmäßig wiederkehren (vgl . BGH, Urteil vom 14.02.2007).
Das Gesetz unterscheidet allerdings die Begriffe „Betriebskosten“ und „Nebenkosten“, Betriebskosten sind jene Kosten, welche vom Vermieter auf den Mieter umlegen können. Alle Betriebskosten sind also auch Nebenkosten. Alle Nebenkosten sind allerdings nicht Betriebskosten. Betriebskosten sind somit ein Teil der Nebenkosten.
§ 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV): Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück bzw. Erbbaurecht oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Wann sind die Betriebskosten vom Mieter zu zahlen?
Der Abrechnungszeitraum muss im Mietvertrag geregelt sein und ist meist ein Kalenderjahr (je nach Mietvertrag). Die Betriebskosten müssen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet sein. Später besteht für Mieter nicht mehr die Pflicht, nachzuzahlen. Dem Vermieter sollte das aber dann mitgeteilt werden, außer der Vermieter hat keine Schuld an der Verspätung. Falls Mieter voreilig bezahlt haben, können sie das Geld zurückfordern. Beispielsweise hat der Vermieter für das Jahr 2018 bis zum 31. Dezember 2019 Zeit die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Oder die Abrechnungsperiode geht von 01.07.2018 bis 30.06.2019. Dann muss bis spätestens 30.06.2020 abgerechnet werden (§ 192 BGB).
Was ist mit Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen?
Manchmal werden Abschlagszahlungen / Vorauszahlungen für die Betriebskosten von Vermietern erhoben. Beispielsweise muss ein Teil der Heizungskosten schon am Anfang des Jahres gezahlt werden und wird dann entsprechend verrechnet. Hat der Mieter Glück, erhält er eine Gutschrift. Bei einem Defizit muss er noch eine Nachzahlungen leisten. Wird eine Gutschrift erwartet, aber die Betriebskostenabrechnung ist verspätet, können Mieter diese vom Vermieter nachträglich noch verlangen.
Was für Betriebskostenarten gibt es?
Es gibt verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Betriebskosten:
- Verbrauchsabhängig wie Heizung, Warmwasser, Wasser, Müll oder Strom.
- Verbrauchsunabhängig wie Inspektionen, Wartungen, Hauswart, Versicherungen oder öffentliche Lasten.
Müssen Mieter auch für Einrichtungen zahlen, die sie gar nicht nutzen?
Ja, solange er die Einrichtungen prinzipiell nutzen könnte. Beispielsweise:
- Kosten für den Aufzug, auch wenn er im Erdgeschoss wohnt.