Diktatur und Demokratie - Roger Reyab - E-Book

Diktatur und Demokratie E-Book

Roger Reyab

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Beschreibung

Manchen Zeitgenossen sind Grundbegriffe der politischen Bildung abhanden gekommen. Daher scheint es nötig, bestimmte Unterschiede einer Demokratie zu einer Diktatur in Erinnerung zu rufen. Dieses kleine Buch ist daher besonders denen angeraten, die ihre Verantwortung ernst nehmen.

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Roger Reyab

Diktatur und Demokratie

Der Unterschied

 

 

 

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Inhaltsverzeichnis

Titel

I. Der Unterschied zwischen einer Demokratie und einer Diktatur

Covid 19

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Impressum neobooks

I. Der Unterschied zwischen einer Demokratie und einer Diktatur

In einer Demokratie ist das Volk der Souverän der Herrschaft. Dies bedeutet, dass die Volksvertreter den Willen der Mehrheit der jeweiligen Bevölkerung vertreten. Sie sind in freien, unabhängigen und geheimen Wahlen durch die Wahlberechtigten zu bestimmen.

In einer Diktatur bestimmt sich eine Kaste von Berufspolitikern selbst zum Herrscher über das Volk. Dies kann und wird oft auch durch Wahlen legitimiert, in denen nur Vertreter der jeweiligen Kaste zur Wahl stehen. Aus Mangel an Alternativen ist in einer Diktatur so gewährleistet, dass das Staatsoberhaupt unabhängig vom Ausgang der Wahlen immer wieder bestätigt wird. Auch kann in einer Diktatur das Staatsoberhaupt wechseln, oder bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit ersetzt werden. In einer Diktatur dominiert aber meist ein Staatsoberhaupt, das entweder auf Lebenszeit oder für eine sehr lange Dekade die Staatsgeschäfte führt. Man kann also festhalten, dass sehr lange Regierungsperioden eines Staatsoberhauptes schon ein Indiz für diktatorische Machtfülle sind.

In einer Demokratie wird die Macht der Volksvertreter und der jeweiligen Regierungen einer steten Kontrolle unterworfen, die diktatorische Machtanmaßung verhindern soll. Dazu existieren mehrere Kontrollmechanismen und die Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung soll verhindern, dass der Staat gegen das Grundgesetz oder die Verfassung verstößt. Die Justiz agiert in einer Demokratie unabhängig von den Weisungen des Staates nach Recht und Gesetz. Die demokratisch gewählte Regierung hat nicht das Recht, in die Rechtssprechung einzugreifen oder sie gar zu kontrollieren.

In einer Diktatur ist die Justiz nur pro forma unabhängig oder gar per Gesetz zur regierungskonformen Erledigung der Vorgänge verpflichtet. Oft werden Gesetze verabschiedet, die direkt den Staatswillen entsprechen und so den Gerichten jeden Spielraum für eigene Entscheidungen nehmen. Auch sind alle Posten innerhalb der Behörden mit regierungstreuen Vasallen des jeweiligen Diktators besetzt. In einer Diktatur greift der Staat direkt oder unmittelbar in die Rechtssprechung ein.

In einer Demokratie herrscht Meinungsfreiheit. Diese ist grundsätzlich und rangiert als ein hohes Gut. Zur Meinungsfreiheit gehört auch die Pressefreiheit. Eine unabhängige und pluralistische Presse dient als vierte Kontrollinstanz oder auch inoffizielle Gewalt neben der Polizei (Exekutive), der Justiz (Judikative) und dem Parlament (Legislative). Die freie Presse hat das Recht und sogar die Verpflichtung auch nicht regierungskonforme Meinungen zu äußern, zu verbreiten und zu senden.

In einer Diktatur dient die Presse als Propagandaorgan und ist gleichgeschaltet. Die Presse hat die einzige und alleinige Aufgabe, die Entscheidungen der Regierung zu verkünden, zu verherrlichen und zu lobpreisen. Kritik an der jeweiligen Staatsführung ist in einer Diktatur strafbar.

In einer Demokratie ist die Presse der Vertreter einer kritischen Grundhaltung gegenüber den Mächtigen und soll so die Macht kontrollieren. Regierungstreue Hofberichterstattung ist der Presse einer Demokratie zuwider und wird sich die freie Presse in einer Demokratie verbieten. Bestes Beispiel ist der Watergate-Skandal, der den damaligen Präsidenten Nixon durch die Recherche der freien Presse zu Fall brachte.

In einer Diktatur ist die Presse der verlängerte Arm der Regierung. Die Presse wird in einer Diktatur einen Meinungsjournalismus betreiben, Es werden keine Meldungen, sondern Meinungen verbreitet. Im Gegensatz zur Demokratie sollen nicht verschiedene Aspekte eines Themenbereichs abgebildet und dargestellt werden, sondern nur die Aspekte, die in den ideologischen Rahmen der jeweiligen Staatsführung passen. Eine kritische Diskussion ist in einer Diktatur ein Offizialdelikt.

In einer Diktatur dient die Gesetzgebung vor allem dem Machterhalt der jeweiligen Kaste von Berufspolitikern. Die Justiz wird missliebige und kritische Gegner des Regimes verfolgen, ahnden und entrechten. Dies geschieht oft durch Gesetze, die eine Notlage erfinden oder nutzen. In einer Diktatur gibt es immer innere wie äußere Feinde, die man mit martialischer Härte ausmerzen muss. Zu diesem Ziel werden in einer Diktatur die Rechte der meisten Untertanen immer weiter eingeschränkt. In einer Diktatur dient dies angeblich dem Schutz der Masse. Die Presse wird dies gebetsmühlenartig verkünden und nur Wissenschaftler und Experten, Sachverständige und Adelige, Priester und andere Menschen zu Wort kommen lassen, die die Notlage bestätigen. Die so entstehende Panik in der Bevölkerung, die Angst vor dieser Not, wird dann in Gesetze gegossen, die der Regierung oder dem Diktator unendliche Machtfülle verleihen.

In einer Demokratie dient das Parlament dazu, die Entscheidungen der Regierung zu diskutieren und zu kritisieren und auf Schwachpunkte abzuklopfen. Zudem setzt sich das Parlament aus den gewählten Vertretern des Souveräns zusammen und kann so das gesamte Meinungsspektrum abbilden und darstellen. Dies im Hinblick auf den Ist-Zustand wie auch auf künftige Wahlentscheidungen. Bei wichtigen Entscheidungen muss die Regierung das Parlament konsultieren und abstimmen lassen.

In einer Diktatur ist das Parlament Makulatur, Verzierung und Bestätigungsmaschine. Alle wesentlichen Entscheidungen werden in einer Diktatur von der Berufspolitikerkaste oder dem Diktator hinter geschlossenen Türen unter Ausschluss jeder Öffentlichkeit getroffen. Das Parlament muss nicht befragt oder in die Entscheidungen mit einbezogen werden. Meistens geht der Bagatellisierung des Parlaments eine Ermächtigung voraus. Solche Selbstbeschneidung der eigenen Macht hat man beispielsweise 1933 bei dem Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten erlebt, bei dem eine vermeintliche Notlage die Rechte des Parlaments quasi außer Kraft setzte. Gleichzeitig begannen damals die Säuberungen und Verhaftungen missliebiger Personen und regimefeindlicher Kritiker. Ziel einer Ermächtigung des Staates ist es, die als hinderlich empfundene Kontrolle der Parlamentarier zu umgehen und dennoch das Parlament für die Legitimierung der diktatorischen Entscheidungen zu nutzen. Das Parlament dient also nur als Abnickorgan.

In einer Demokratie gibt es eine Regierung und meist mehrere Oppositionsparteien. Die Opposition dient dabei der Meinungsvielfalt und dem Pluralismus. Es gibt aber auch Diktaturen mit mehrerern Parteien. Die ehemalige DDR war so eine Mehrparteiendiktatur. Alle zugelassenen Parteien waren Teil der Volkskammer, waren aber als Blockparteien faktisch ohne Machtbefugnis.

Wikipedia schreibt:

„Blockparteiensind politische Parteien, die in Staaten neben der herrschenden Parteiexistieren und mit dieser in einem Parteienblock zusammengeschlossen sind. Diese Parteien sind in Parlamenten und Regierungen vertreten, ohne eigentliche Machtausüben zu können. Sie stehen nicht in Wahlkonkurrenz zur herrschenden Partei. .... Blockparteien werden aus zwei Gründen zugelassen oder gar von den Machthabern selbst gegründet: Sie sollen den Anschein erwecken, es gäbe einen funktionierenden Parteienpluralismus und damit eine Voraussetzung für ein demokratisches System. Außerdem sollen Blockparteien die Regierungspolitik auch solchen Regierten nahebringen, die der machthabenden Partei kritisch gegenüberstehen.“1

Wenn man dieser Ausführung folgt, ist eine Demokratie nur dann lebendig, pluralistisch und represäntativ, wenn es tatsächliche Opposition in einem Parlament gibt, die nicht im Grundsatz in allen wesentlichen Fragen die Regierungsansicht vertritt. Handelt es sich um austauschbare Parteien, die sich im Grundsatz einig sind, kann man nicht von einer Opposition sprechen. Man spricht in einem solchen Fall von einer Blockparteiendemokratie oder eben Diktatur.

In der DDR war der Führungsanspruch der SED gesetzlich festgeschrieben. In der wiedervereinigten Bundesrepublik ist der Führungsanspruch von Frau Merkel nicht im Grundgesetz festgeschrieben. Insofern schon einmal ein wesentlicher Unterschied zur DDR. Dennoch kann man daraus nicht unbedingt folgern, dass damit schon alle Kriterien einer demokratischen Republik gegeben sind. Die Austauschbarkeit der Grundsätze der im Parlament vertretenen Parteien kann sich nur aus zwei Gründen ergeben. Entweder gibt es nur eine vertretbare Meinung, und Ansichten sind deshalb alternativlos, oder es werden keine anderen gewählt.

Oder, als dritte Möglichkeit, das Parlament steht einem Pluralismus entgegen.

Es gibt schon Abgeordnete, die andere Meinungen vertreten, und auch im Parlament vertreten sind. Die angesprocheneren Volksvertreter sind aber durch die komplette Isolierung im Parlament weder Zünglein an der Waage, noch sonst entscheidungsrelevant. Die meisten Entscheidungen im Parlament werden auch ohne ihre Zustimmung mit einer überwältigenden Mehrheit durch gewunken. Die Durchwinker nennen sich demokratisch und nennen die Meinungsverschiedenheit undemokratisch. Im merkwürdigen Gegensatz hierzu stand aber die Haltung der Undemokraten im Herbst dieses Jahres, die mit  236 Abgeordneten des deutschen Bundestages gegen das im Eilverfahren durchgesetzte dritte Gesetz zur Bekämpfung einer Epidemie von nationaler Tragweite stimmten und als Begründung anführten, dass sie damit die Demokratie schützen wollten. Vielleicht war das eine Tarnbehauptung, denn die Demokraten stimmten mit 415 Stimmen in überwältigender Mehrheit für die Übertragung autarker Machtfülle an die Regierung und für eine Ausweitung der Aussetzung von im Grundgesetz gewährten Grundrechten.

Folgende Rechte wurden eingeschränkt:

„Durch das Gesetz wurde eine neue Vorschrift über „besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ in das Infektionsschutzgesetz eingefügt (§ 28a Abs. 1 IfSG), wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite folgende Maßnahmen angeordnet werden können:

Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,

Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,

Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,

umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,

Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,

Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,

Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten (vgl. 

Beherbergungsverbot

),

Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,

Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,

Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von 

§ 33

, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder

Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Zudem sind nach Abs. 2 noch der folgenden Schutzmaßnahmen zulässig, „soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre“: