Ein Ende der Straflosigkeit? - Patrick Hönig - E-Book

Ein Ende der Straflosigkeit? E-Book

Patrick Hönig

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Beschreibung

Immer wieder gerät der Kongo wegen der schweren Menschenrechtsverletzungen in die Schlagzeilen, die mal von den Kämpfer*innen bewaffneter Gruppen, mal von Angehörigen der Armee, oft aber auch von Mitgliedern der eigenen Familie begangen werden. Weil die Taten nur selten ein juristisches Nachspiel haben, wurden in den letzten Jahren vermehrt mobile Gerichte eingesetzt, die schwere Verbrechen ahnden sollen, darunter Mord, Totschlag und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Mobile Gerichte führen Strafverfahren nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften durch und zwar dort, wo sich Vertreter*innen des Staates sonst kaum blicken lassen, nämlich in den Dörfern abseits der Verkehrswege und in den Problemvierteln der urbanen Ballungsgebiete. Internationale Finanzgeber unterstützen und finanzieren die kongolesische Justiz, und so ist ein Beziehungsgeflecht entstanden, das sich für staatliche und nichtstaatliche Akteure auszahlt, nicht aber für die, um deren Rechte es gehen soll. Patrick Hönig hat mit kongolesischen Richter*innen, Staatsanwält*innen und Verteidiger*innen gesprochen, mit Mitarbeiter*innen internationaler Organisationen und mit Geschädigten. Ein Ende der Straflosigkeit? rechnet schonungslos ab – mit einer Justiz, die sich an den Rechtsunterworfenen bereichert und rechtsstaatliche Standards mit Füßen tritt, und mit internationalen Akteuren, die es mit der Wahrheit nicht immer so genau nehmen und oft ohne Rücksicht auf Verluste ihre Agenda verfolgen.

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Seitenzahl: 491

Veröffentlichungsjahr: 2021

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Patrick Hönig

Ein Endeder Straflosigkeit?

Mobile Gerichte im Osten derDemokratischen Republik Kongo

Hamburger Edition HIS Verlagsges. mbH

Verlag des Hamburger Instituts für Sozialforschung

Mittelweg 36

20148 Hamburg

www.hamburger-edition.de

© der E-Book-Ausgabe 2021 by Hamburger Edition

ISBN 978-3-86854-988-1

E-Book Umsetzung: Dörlemann Satz, Lemförde

© der deutschen Ausgabe 2021 by Hamburger Edition

ISBN 978-3-86854-350-6

eISBN 978-3-86854-989-8

Umschlaggestaltung: Wilfried Gandras

Karten: Peter Palm, Berlin

Inhalt

Vorwort

Einleitung

1Koloniales Erbe

2Strukturelle Defizite

3Das Baraka-Verfahren und die Rechte der Angeklagten

4Das Minova-Verfahren und die Rechte der Geschädigten

5Das Mutarule-Verfahren und ein Recht auf Wahrheit

6Die Grenzen mobiler Gerichte

Ausblick

Danksagung

Abkürzungsverzeichnis

Bibliografie

Register

Zum Autor

Vorwort

Mobile Gerichte vermitteln das Gefühl von Aufbruch, schon allein, weil sie das Zauberwort Mobilität im Namen führen. Wer mobil ist, denkt man, ist frei und ungebunden, hat sich verabschiedet von den Zwängen der Bürokratie und eines Denkens in Grenzen. Aus diesem Grund beschäftigt sich die Mobilitätsforschung mit den Verbindungen zwischen Menschen, Dingen und Orten, schlägt Brücken zwischen den Disziplinen und ordnet das Verhältnis zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.1 Für die Rechtspraxis bedeutet Mobilität, Gesetze mit Leben zu füllen, das heißt, den Rechtsunterworfenen Zugang zu den Gerichten zu verschaffen oder die Richter*innen zu den Menschen zu bringen. Wie der Begriff einer mobilen Gesellschaft ist also auch die Idee der mobilen Gerichte positiv besetzt.

Dennoch steckt im Mobilitätsbegriff ein Dilemma. Wer sich viel bewegt, ist nicht immer auch beweglich. Leicht erliegen auch noch so wohlmeinende Menschenrechtsaktivist*innen der Versuchung, Missionare ihrer Überzeugungen zu werden, ohne zu verstehen, was vor Ort geschieht.2 Die Folge ist nicht importierte Weltläufigkeit, sondern exportierte Engherzigkeit. Kampagnen scheitern, weil sie sich weniger an den sozialen Realitäten im Einsatzgebiet orientieren als an den Ideen der Intervenierenden darüber, wie die Welt zu sein hat.

Im Zentrum meiner Untersuchung steht die Frage, welchen Beitrag von internationalen Finanzgebern unterstützte mobile Gerichte im Kampf gegen die Straflosigkeit in der Demokratischen Republik Kongo, im Folgenden kurz Kongo, leisten können. Um verständlich zu machen, was mich veranlasst hat, das Problem der Straflosigkeit in den Blick zu nehmen, will ich von einer Mission erzählen, die mich im Juni 2004 nach Bukavu führte, der Hauptstadt der Provinz Süd-Kivu. Ich war Teil eines Teams der Vereinten Nationen und fand mich unvermittelt im Herzen einer Rebellion wieder. Hintergrund waren Spannungen innerhalb der Übergangsregierung, die sich im Juli 2003 in Kinshasa konstituiert hatte. Die Kriegsgegner*innen von einst saßen nun zusammen am Kabinettstisch, aber die Formel »eins plus vier« (eine Präsidentin oder ein Präsident, vier Vizepräsident*innen) stand unter keinem guten Stern. Insbesondere die Führungsriege des Rassemblement Congolais pour la Démocratie (Goma) (RCD-G) glaubte nicht daran, Wahlen für sich entscheiden zu können, aus gutem Grund, wie sich bald darauf zeigen sollte.3 Man übte sich also in einer Doppelrolle. Einerseits wollte man die politische Macht für sich nutzen, andererseits nichts tun, um den politischen Prozess zu legitimieren.

Im März 2004 wurde General Félix Mbuza Mabe zum Kommandeur der 10. Militärregion der kongolesischen Armee ernannt, den Forces Armées de la République Démocratique du Congo (FARDC). Jules Mutebutsi, stellvertretender Kommandeur und ehemaliger Kämpfer in den Reihen des RCD-G, war damit nicht einverstanden. Statt Mabe, einen Karrieresoldaten aus der Provinz Équateur, hätte er lieber sich selbst an der Spitze der Militärregion gesehen. Ob er für seine Entscheidung, es auf eine Machtprobe mit Kinshasa ankommen zu lassen, Rückendeckung vom RCD-G erhielt, ist nicht erwiesen. Klar ist, dass sich die Führung des RCD-G um eine Entschärfung der Krise nicht ernsthaft bemühte.

Im April zettelte Mutebutsi eine Meuterei an. Im Mai standen sich teils schwer bewaffnete Einheiten derselben Armee in den Straßen von Bukavu gegenüber. Im nächsten Eskalationsschritt führte Laurent Nkunda, ein abtrünniger General, seine Truppen aus Goma heran. Die schlecht ausgerüsteten Einheiten der FARDC hatten dem Vormarsch der Rebellen wenig entgegenzusetzen, und bevor man sich versah, stand Nkunda ante portas, am Flughafen in Kavumu, 30 Kilometer nördlich von Bukavu.

Die Friedensmission der Vereinten Nationen versuchte, das Schlimmste zu verhindern, und wollte verhandeln. So landeten wir mit dem Hubschrauber auf einem Fußballfeld, das von Blauhelmen mit Gewehr im Anschlag gesichert wurde, und stolperten los. Es waren Tage großer Anspannung, und unser Unternehmen ging gründlich schief. Die Rebellen sahen keinen Anlass zu verhandeln, empfingen uns zum Austausch von Höflichkeiten und marschierten in Bukavu ein. Sie räumten den zentralen Markt in Kadutu leer und zündeten ihn an. Dann gingen sie von Haus zu Haus, rafften zusammen, was nicht niet- und nagelfest war, schlugen die Männer und vergewaltigten die Frauen oder umgekehrt. Wir sahen zu, wie Hunderte auf das umzäunte Gelände der Vereinten Nationen flüchteten, viele von ihnen Soldat*innen der FARDC, die, um eingelassen zu werden, ihre Waffen abgeben mussten. In Erinnerung sind mir die Gewehrstapel am Eingang, die ängstlichen Gesichter der Menschen und die Essensrationen, die wir mit einer Zunderdose erwärmten. Auch die Bilder der jungen Frauen kommen zurück, die auf dem Treppenabsatz zur medizinischen Abteilung saßen und auf Behandlung warteten, den Blick gesenkt.

Nach einer Woche hatten die Rebellen mehr erbeutet, als sie tragen konnten, aber die Vorräte gingen zur Neige, und mit dem gestohlenen Geld ließ sich nichts kaufen. Nkunda zog sich mit seinen Leuten nach Masisi zurück, während Mutebutsi in die entgegengesetzte Richtung marschierte, nach Süden. Kampfhubschrauber der Vereinten Nationen setzten den Truppen Mutebutsis nach, beschossen seinen Konvoi in der Nähe von Kamanyola, 50 Kilometer südlich von Bukavu, aber niemand konnte später sagen, wen oder was sie getroffen hatten.

Der Bukavu-Feldzug war, wie Vlassenroot und Raeymaekers zutreffend anmerken, der point of no return, der Punkt, von dem es keine Wiederkehr mehr gibt.4 Mutebutsi wurde später in Ruanda unter Hausarrest gestellt, vertrieb sich, wie man hört, die Zeit beim Kartenspiel und verstarb an den Folgen einer Immunschwächekrankheit. Nkunda dagegen stieg zum Warlord auf. Im September 2005 erließ die kongolesische Militärgerichtsbarkeit einen Haftbefehl, der nicht vollstreckt wurde. Die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) in Den Haag, als wüsste sie, es werde zu nichts führen, verzichtete von vorneherein auf die Ausstellung eines Haftbefehls.5Im Dezember 2006 gründete Nkunda den Congrès National pour la Défense du Peuple (CNDP), ein Militärbündnis, mit dem er den FARDC empfindliche Niederlagen beibrachte. Der militärische Erfolg stieg ihm rasch zu Kopf. Der Kongo-Reisende David Van Reybrouck schildert eine Begegnung, in der Nkunda mit der Aussage verblüfft, er empfinde sich nicht als Besatzer, sondern als Befreier, als »General de Gaulle des Kongo«.6 Als solcher machte er es sich zur Gewohnheit, bei öffentlichen Auftritten einen Stock mitzuführen, dessen Knauf ein Adlerkopf zierte, und zeigte sich mit einem schneeweißen Lamm, das er im Laderaum eines Kleintransporters durch die Berge karren ließ.

Im Oktober 2008, im Zenit seiner Macht, rückte Nkunda mit seinen Truppen bis auf zehn Kilometer an Goma heran. Dann wendete sich das Blatt. Die Regierung in Kigali kam wegen ihrer Unterstützung der Rebellen des CNDP unter Druck und ließ Nkunda fallen. Im Januar 2009 wurde er in Ruanda unter Hausarrest gestellt, aber weder ausgeliefert noch wegen der ihm vorgeworfenen Taten angeklagt. Heute lebt er unbehelligt in Gisenyi, einen Steinwurf von der Grenze zum Kongo entfernt. Fast scheint es, als habe man vergessen, welche Verheerungen die Feldzüge unter seinem Kommando angerichtet, welches Leid sie über die Menschen gebracht haben.

Viele Kongoles*innen sagten mir, sie könnten nicht verstehen, wie man es habe zulassen können, dass Nkunda und Mutebutsi für ihre Taten nicht zur Rechenschaft gezogen wurden. Man hätte sie noch vor Überquerung der Grenze zu Ruanda festnehmen und vor Gericht stellen müssen. Man habe eine Gelegenheit verstreichen lassen, ein Zeichen zu setzen, und dürfe sich nicht wundern, wenn die Rebellen sich durch die Untätigkeit der internationalen Gemeinschaft und der kongolesischen Justiz zu weiteren Missetaten ermutigt fühlten. Die Dringlichkeit, mit der solche Appelle vorgetragen wurden, ließ mich ahnen, dass man sich vor einer Wiederholung des Geschehenen fürchtete. Wie berechtigt diese Sorge war, erkannte ich allerdings erst im Herbst 2012, als das Rebellenbündnis Mouvement du 23 Mars (M23), eine Nachfolgeorganisation des CNDP, in Goma einmarschierte.

Die Einnahme Gomas erfolgte nach bewährtem Muster. Wie beim Überfall auf Bukavu acht Jahre zuvor zeigten sich die Rebellen für Gespräche offen, legten sich den Gegner zurecht und schlugen zu. Einmal in der Stadt, taten sie, was ihnen in den Sinn kam, plünderten Häuser und Geschäfte, folterten und vergewaltigten Menschen.7 Als der M23 Goma räumte, blieben Angst, Argwohn und Misstrauen zurück. Bis heute wirkt das Gefühl, den Rebellen ausgeliefert zu sein, bei den Menschen in Bukavu und Goma fort.

Rückblickend frage ich mich, ob es nicht naiv war zu denken, man könne mit Leuten wie Nkunda und Mutebutsi zu einer Verhandlungslösung kommen. Wozu war es gut gewesen, den einen mit »mon Général«, den anderen mit »mon Colonel« anzureden? Nach allem, was man heute weiß, legten sie es von Anfang an auf eine militärische Entscheidung an. Man führte Krieg und erzählte uns vom Frieden. Ich frage mich auch, was der Nutzen der Protokolle war, die wir von den Gesprächen mit Nkunda und Mutebutsi angefertigt hatten. Wir wollten ihre Aussagen dokumentieren, so viel wie möglich gerichtsfest machen, aber keiner der beiden wurde je belangt. Natürlich finde ich es unerträglich, dass Mutebutsi sich für seine Taten nicht hat verantworten müssen und dass es so scheint, als komme auch Nkunda ungeschoren davon. Mit meiner Empörung bin ich nicht allein. In Menschenrechtskreisen herrscht Konsens, dass sich am Zustand der Straflosigkeit im Kongo nichts ändern wird, solange die Anführer*innen straffrei ausgehen. Wie aber werden sich die Gerechtigkeitserwartungen der Menschen im Kongo erfüllen lassen und was kann die internationale Gemeinschaft tun, um klarzustellen, dass es auch im Kongo für die Begehung eines Verbrechens einen Preis zu zahlen gilt?

Wer auf diese Fragen eine Antwort geben will, wird sich mit den mobilen Gerichten der kongolesischen Justiz beschäftigen müssen, die schwerpunktmäßig im Osten des Landes tätig sind. Begleitet von Staatsanwält*innen, Verteidiger*innen und Gerichtspersonal und oftmals unterstützt von internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, reisen die Gerichte, um Recht zu sprechen, in abgelegene Dörfer und Siedlungen, wo sie auf eine Bevölkerung treffen, die Repräsentanten des Staates kaum jemals zu Gesicht bekommen hat. Mobile Gerichte, so argumentieren die Befürworter*innen, können dreifach punkten. Erstens stellen sie eine räumliche Nähe zum Tatort her und führen Verfahren ohne Verzögerung durch. Zweitens mobilisieren sie die dörfliche Gemeinschaft, die an der Verhandlung teilhat und Rechtsprechung als dynamischen, dialektischen Vorgang erlebt, an dessen Ende ein Ergebnis steht. Drittens helfen sie bei der Bewältigung schweren Unrechts, indem sie Verbrechen dokumentieren, die Täter*innen ihrer gerechten Strafe zuführen und die Opfer rehabilitieren. Geht die Rechnung aber auf? Können mobile Gerichte ein Zeichen der Hoffnung setzen in einem Land, in dem die Regierung für ihr Handeln keine Verantwortung übernimmt und die Menschenrechte mit Füßen getreten werden?

1Sheller / Kesselring / Jensen, »Introduction«, S. 1–2.

2Martinsen, Grenzen der Menschenrechte, S. 137–147.

3In den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Juli 2006 erhielt die RCD-Mutterpartei 3 Prozent der Stimmen, ihr Präsidentschaftskandidat Azarias Ruberwa Manywa, immerhin einer der vier Vizepräsidenten der Übergangsregierung, nur 1,7 Prozent.

4Vlassenroot / Raeymaekers, »Kivu’s Intractable Security Conundrum«, S. 479.

5Der Kongo ratifizierte das Römische Statut am 30. März 2002, gehört also zu den Gründungsmitgliedern des IStGH.

6Van Reybrouck, Kongo, S. 612–614.

7MONUSCO / OHCHR, Report of the United Nations Joint Human Rights Office on Human Rights Violations Perpetrated by Soldiers of the Congolese Armed Forces and Combatants of the M23 in Goma and Sake, North Kivu Province, and in and around Minova, South Kivu Province, from 15 November to 2 December 2012, S. 11–13 (§§ 25–34).

Einleitung

Die Teilnahme an einem mobilen Gericht ist nichts für schwache Nerven. Ein mit Akten bepackter Tross macht sich, um Recht zu sprechen, auf den Weg in vom Gerichtssitz weit entfernte Ortschaften. Man watet durch den Schlamm, manövriert einen Konvoi an steilen Abhängen vorbei oder sticht mit einer Piroge in See. Expeditionen in die Ungewissheit, im Namen der Gerechtigkeit. Als sei die Überwindung natürlicher Hindernisse nicht Herausforderung genug, vermittelt die internationale Berichterstattung den Eindruck, mobile Gerichte seien die letzte Bastion des Menschenrechtsschutzes und würden eingesetzt, um Massenverbrechen auf die Spur zu kommen. Übersehen wird dabei, dass mobile Gerichte oft gar nicht im Strafrecht tätig werden, sondern im Zivilrecht, und zwar nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit, nur eben nicht am Gerichtssitz selbst, sondern in den Randgebieten der jeweiligen Gerichtsbezirke.

Attraktiv ist die Einrichtung mobiler Gerichte insbesondere in Staaten, die aufgrund ihrer Größe oder anderer geografischer Besonderheiten, wegen eines maroden, lückenhaften Wegenetzes oder begrenzter Haushaltsmittel Schwierigkeiten haben, ihren Bürger*innen flächendeckend Zugang zu staatlichen Einrichtungen zu verschaffen. Mobile Gerichte hielten Einzug in die unwegsamen Bergregionen Guatemalas und Südwest-Pakistans, ebenso in die Archipele der Philippinen und Französisch-Polynesiens. Die Bürger*innen auch in den entferntesten Atollen müssten wissen, dass sie ein staatliches Gericht anrufen könnten, begründete ein Richter in Papeete auf Tahiti seine ausgedehnten Reisen durch die Inselwelt des Südpazifiks.1

Auch im Kongo gibt es für die Einsetzung mobiler Gerichte gute Gründe. Erstens ist der Kongo nach Algerien auf dem afrikanischen Kontinent das Land mit der größten Ausdehnung. Von den Mangrovensümpfen am Atlantischen Ozean im Westen bis zu den im Winter schneebedeckten Gebirgsketten des Afrikanischen Grabens im Osten, von einer Zeitzone in eine andere also, misst das Land 2 345 000 Quadratkilometer, fast das Vierfache der Fläche Frankreichs. Miteinander verbunden sind die einzelnen Teile des Kongo indes nicht, was das zweite Problem darstellt. Das in der Kolonialzeit angelegte Straßen- und Schienennetz ist brüchig, und mit dem Flugzeug zu reisen, können sich nur die wenigsten leisten. Drittens gilt es, die strafrechtliche Aufarbeitung zweier Kriege in den Griff zu bekommen, der erste von 1996 bis 1997, der zweite von 1998 bis 2003. Über die Zahl der Menschen, die in den Kriegsjahren ums Leben kamen, teils durch direkte Gewalteinwirkung, teils durch Erschöpfung, Mangelernährung und Krankheit, herrscht bis heute Streit. Das International Rescue Committee gibt die Zahl der direkten und indirekten Opfer für den Zeitraum von 1998 bis 2007 mit 5,4 Millionen an, davon 4,6 Millionen in den (vor der Gebietsreform) fünf östlichen Provinzen.2 Der Gewaltforscher Steven Pinker widerspricht und schätzt, dass die Zahl der kriegsbedingten Todesopfer im Kongo die Millionengrenze nicht wesentlich überschritten haben kann.3 Ungeachtet der Diskrepanzen in der Schätzung der Opferzahlen sind sich die Expert*innen einig darüber, dass die Kriege im Kongo unbeschreibliches Leid verursacht haben.

Besonders verheerend ist die Bilanz im Osten des Kongo. Schulen, Krankenhäuser, Universitäten und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gingen in Flammen auf oder fielen der Plünderung anheim. Den Wiederaufbau der staatlichen Infrastruktur entschlossen anzugehen, ist in den Augen vieler Beobachter*innen ein wichtiger Schritt zur Heilung des Kongo. Einen Masterplan aber gibt es nicht, und Gelder für einzelne Projekte versickern. Wer zur Kenntnis nimmt, was die Menschen im Kongo über das Rechtssystem ihres Landes zu sagen haben, wird sich mit optimistischen Prognosen zurückhalten. Aus eigener Kraft wird es kongolesischen Institutionen auf absehbare Zeit wohl nicht gelingen, rechtsstaatliche Verhältnisse herzustellen. Wenn die flächendeckende Versorgung mit staatlichen Leistungen zeitnah nicht zu realisieren ist, warum dann aber nicht mit einer Ambulanz beginnen?

Beseitigung der Straflosigkeit

Unwillkürlich denkt man an die Rolle, die der IStGH für die Zuweisung von Verantwortung für besonders schwere Verbrechen spielen könnte. Bereits im April 2004 begründete die kongolesische Regierung im Wege der Verweisung die Zuständigkeit des IStGH für die Verfolgung der auf kongolesischem Gebiet oder von kongolesischen Staatsangehörigen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Bilanz aber ist nüchtern ausgefallen. Drei Angeklagte wurden in langwierigen Verfahren verurteilt, zwei davon rechtskräftig, ein Angeklagter wurde freigesprochen, in einem Fall wurde die Anklage fallen gelassen und in einem weiteren ein Haftbefehl ausgestellt, der nie vollstreckt wurde.4 Zu allem Überfluss wurde der IStGH mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe sich von der kongolesischen Übergangsregierung instrumentalisieren lassen. Die Entscheidung Präsident Kabilas, die Situation des Kongo an den IStGH zu verweisen, habe im Wesentlichen die Stärkung der eigenen Machtposition bezweckt. Er habe die strafrechtliche Verfolgung politischer Widersacher forciert, um von sich selbst abzulenken.5 Zurück blieb ein fader Beigeschmack. Sollte so das Zivilisationsversprechen aussehen, das die Vertragsstaaten der Welt den Menschen im Kongo gegeben hatten?

An mangelnder Unterstützung für die gute Sache kann es nicht gelegen haben. Schon in den 1960er Jahren formierte sich an europäischen und US-amerikanischen Universitäten eine Bewegung für die Schaffung internationaler Institutionen zum Schutz der Menschenrechte. Kurz nach dem Ende des Kalten Krieges postulierten führende Völkerrechtsexpert*innen die völkerstrafrechtliche Verfolgung geschehenen Unrechts als wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Überführung eines Unrechtsregimes in einen Rechtsstaat. Diane Orentlicher argumentierte zwei Jahre nach dem Fall der Berliner Mauer, die Nürnberger Prozesse zeigten, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit schon allein deshalb nicht ignoriert werden könnten, weil ihre Begehung etwas antaste, was die Menschheit als Ganzes angehe.6 An dieser Position hielt sie trotz der Rückschläge bei der Verfolgung internationaler Verbrechen in Uganda und im Kongo fest. Auch in Afrika, schrieb sie, könne der »Glaube an die eigene Besonderheit« der Anwendung des Völkerrechts nicht entgegenstehen und man müsse, wenn man einer Kultur der Straflosigkeit nicht in die Hände spielen wolle, dafür Sorge tragen, dass diejenigen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen hätten, für ihr Tun zur Verantwortung gezogen würden.7 Ähnlich argumentiert der Völkerstrafrechtsexperte Jean Migabo Kalere. Ein politischer Versöhnungsprozess habe im Kongo nur Aussicht auf Erfolg, wenn er an Bemühungen um die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen geknüpft sei, weshalb er für die Einrichtung eines internationalen Straftribunals plädiere.8 In kongolesischen Menschenrechtskreisen hegt man Sympathien für ein internationales Straftribunal, aber wie es zusammengesetzt sein soll und wie sich seine Finanzierung sichern ließe, ist offengeblieben. Auch dem IStGH ist es bislang kaum einmal gelungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Post-Konfliktländern südlich der Sahara umfassend aufzuklären und sich als moralische Instanz zu behaupten.

Zwar hat die Jurisprudenz des IStGH zur Lösung komplexer völkerstrafrechtlicher Probleme wichtige Anstöße gegeben und die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit für zuvor kaum beachtete Konflikte geschärft. Der internationalen Strafgerichtsbarkeit wird also völlig zu Recht eine Aufklärungs- und Katalysatorfunktion zugeschrieben, besonders im Bereich der sexuellen Gewalt in bewaffneten Konflikten, ob man sie nun als Kriegswaffe bezeichnen mag oder nicht.9 Dennoch lässt sich schwerlich leugnen, dass der IStGH sich im Umgang mit Menschenrechtsverletzungen in Afrika zwischen alle Stühle gesetzt hat.

Den einen war das Vorgehen zu robust. Schon die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Präsidenten des Sudan, Omar al-Bashir, im März 2009 trug dem Strafgerichtshof in Den Haag den Vorwurf ein, neokolonialen Handlungsmustern verhaftet zu sein.10 Spätestens seit der Bestätigung der Anklagen gegen Kenias Präsidenten Uhuru Kenyatta und Vizepräsidenten William Ruto muss das Verhältnis zahlreicher afrikanischer Regierungen zum IStGH als schwer belastet gelten. Sowohl Kenyatta als auch Ruto waren im Dezember 2010 von der Anklagebehörde des IStGH beschuldigt worden, für den Ausbruch ethnischer Gewalt im Anschluss an die Parlamentswahlen in Kenia im Dezember 2007 verantwortlich zu sein. Im Dezember 2014 wurden die Anklagen wieder zurückgezogen, aber da war schon viel diplomatisches Porzellan zerschlagen.11

Den anderen missfiel, dass der IStGH nicht dominanter auftrat. Man sei in Den Haag oft den Weg des geringsten Widerstands gegangen, lautet der Vorwurf, und habe sich so Sympathien verscherzt, die zu erhalten sich gelohnt hätte.12 Viele Menschenrechtsanwält*innen fühlen sich im Stich gelassen. Gerd Hankel glaubt, der IStGH wisse um die Identität derer, die für im Kongo begangene Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen seien. Wenn die Befehlskette für schwere Verbrechen bis in höchste Regierungskreise reiche und sich Maßnahmen der Strafverfolgung nur gegen die »kleinen Fische« richteten, sei klar, dass die Prämissen nicht ernst genommen würden, unter denen die Zuständigkeit des IStGH begründet sei.13 Kritik gab es also von allen Seiten, zu viel habe der IStGH gemacht oder zu wenig, recht machte er es niemandem.

Vor dem Hintergrund seiner eher bescheidenen Erfolge verblüfft die Fülle wissenschaftlicher Veröffentlichungen rund um das Gericht in Den Haag. Von der Website des IStGH selbst, aber auch von unzähligen Forschungseinrichtungen lässt sich eine Flut von Dokumenten herunterladen, die der völkerrechtlichen Diskussion eine Plattform bieten, und Wissenschaftsverlage haben Lehrbücher oder sogar Publikationsreihen zum internationalen Strafrecht im Programm. Das Problem ist oft nicht die wissenschaftliche Qualität, sondern die selbstreferenzielle Art der Analyse. So stellt etwa Dennis Khakzad fest, dass die Konfliktsituationen, für die eine Zuständigkeit des IStGH begründet ist, in ihrer überwiegenden Mehrzahl neben anderen Merkmalen wie etwa koloniale Vergangenheit, Rivalität zwischen ethnischen Gruppen, ein repressives Herrschaftssystem oder soziale Ungleichheit, das Merkmal fragiler Staatlichkeit aufweisen. Daraus folgert er, in »fragilen« Staaten sei die Wahrscheinlichkeit, dass es zu schweren Verbrechen kommt, »deutlich höher« als in »stabilen« Staaten.14

Unbestritten ist, dass es in »fragilen« Staaten einen eklatanten Mangel gibt, an für den ordnungsgemäßen Betrieb der staatlichen Institutionen erforderlichen Ressourcen zum Beispiel, auch an Bildungsangeboten und Arbeitsplätzen, alles Faktoren, die Konflikte begünstigen. Allerdings werden völkerrechtlich relevante Verbrechen durchaus auch in bewaffneten Konflikten begangen, an denen »stabile« Staaten beteiligt sind, was die militärischen Interventionen westlicher Staaten im Irak und in Afghanistan ausreichend belegen. Richtiger wäre es zu sagen, dass es deutlich wahrscheinlicher ist, dass der IStGH mit völkerrechtlichen Verbrechen befasst ist, die im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten stehen, an denen »fragile« Staaten beteiligt sind, als mit Verbrechen, die in »stabilen« Staaten oder von Regierungen derselben begangen werden. Ein solcher Befund allerdings ist nicht kriminologisch erklärbar, sondern aus dem Umstand, dass das Rom-Statut nur auf Mitgliedsstaaten Anwendung findet, von denen sich viele auf dem afrikanischen Kontinent befinden, und darüber hinaus nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Fälle an den IStGH verweisen kann – und im Sicherheitsrat haben die fünf ständigen Mitglieder ein Vetorecht, nämlich China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA.

Aus der Skepsis, die man der internationalen Gerichtsbarkeit auch in Menschenrechtskreisen entgegenbringt, hat sich eine gedankliche Strömung herausgebildet, die mehr nationale Kontrolle über das Verfahren und die Zusammensetzung eines Gerichts mit internationalen Bezügen fordert. Insbesondere will man das scharfe Schwert des Strafrechts nicht allein in den Händen von Richter*innen belassen, die bei aller Rechtskunde in der Materie nicht wirklich zu Hause sind. So setzt sich etwa James Tsabora im Kongo für die Einrichtung eines gemischten Gerichts nach dem Vorbild des Special Court for Sierra Leone (SCSL) ein, dessen Besonderheit darin lag, dass er in Freetown ansässig und aus Richter*innen zusammengesetzt war, die teils von der Regierung Sierra Leones und teils vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu bestimmen waren. Angesichts der politischen Umstände, meint der Autor, sei die Einrichtung eines solchen Gerichts im Ringen um Gerechtigkeit in einer Post-Konfliktsituation wie im Kongo die »beste Option«.15 Festzuhalten ist, dass der SCSL für sich in Anspruch nehmen kann, das erste auf der Grundlage internationalen Rechts geschaffene Gericht zu sein, dem es gelungen ist, ein ehemaliges Staatsoberhaupt wegen Verletzung des Kriegsvölkerrechts zur Rechenschaft zu ziehen. Ein gemischtes oder hybrides Gericht wird von Teilen der Literatur aber auch noch aus einem anderen Grund für nützlicher als ein internationales Tribunal gehalten. Die Zusammenarbeit kongolesischer und aus dem Ausland berufener Richter*innen könne nämlich, so wird argumentiert, einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Kapazitäten des nationalen Gerichtswesens leisten.16

Einen möglichen Haken hat der Einsatz gemischter Gerichte in Post-Konfliktgesellschaften aber auch. So lässt sich etwa am Beispiel der deutschen Nachkriegsjustiz zeigen, dass für das Projekt rechtlicher Aufarbeitung geschehenen Unrechts institutionelle Kontinuität wegen des fortwährenden ideologischen Bezugs zum überwunden geglaubten Unrechtsregime und der binnensystemischen Identitätswahrung eine nicht zu unterschätzende Hypothek darstellt.17 Auch wenn die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu bestimmenden Richter*innen beim SCSL in beiden Spruchkammern in der Mehrheit waren, wird doch nur mit Mühe der Eindruck zu vermeiden gewesen sein, dass sich ein Stück vom alten Sierra Leone in das neue hinübergerettet hat. Für den Kongo ist der SCSL daher keine passende Blaupause.

Komplementarität

In einem von der Oxford University herausgegebenen Arbeitspapier werden mobile Gerichte als geeignetes Werkzeug bezeichnet, um das Problem der Straflosigkeit an der Wurzel zu packen und nicht nur die niederen Dienstgrade, sondern auch hochrangige Offiziere der kongolesischen Armee für die von ihnen begangenen Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen.18 Anders als der IStGH, ein internationales Straftribunal oder ein Gericht mit gemischten Kammern konfrontieren mobile Gerichte die Öffentlichkeit nicht mit einer Sicht auf die Welt, die sich an den Erkenntnissen einer als entrückt geltenden Völkerrechtswissenschaft orientiert, sondern an den »Verhältnissen vor Ort«. So schildert es die Menschenrechtsaktivistin Kelly Askin, die 2008 zum ersten Mal in den Osten des Kongo reiste und seither nach Wegen sucht, der Ausbreitung sexueller Gewalt Einhalt zu gebieten. Mobile Gerichte, schreibt sie im Blog der Open Society Foundations (OSF), seien aus der Notwendigkeit geboren worden, die internationalen Bemühungen um Strafverfolgung völkerrechtlich relevanter Delikte um »eine gewisse Form lokaler Justiz« zu ergänzen.19 Was sie damit meint, erörtert sie in einem Aufsatz, der in einem Sammelband zu sexueller Gewalt als »internationalem Verbrechen« erschienen ist. Die Arbeit des IStGH sei vom Prinzip der Komplementarität bestimmt, nach dem die Aufgabe der Strafverfolgung für schwere Menschenrechtsverletzungen vorrangig bei den staatlichen Strafverfolgungsorganen liege. Daraus folge, dass betroffene Staaten »weit mehr« tun müssten als bislang, um sicherzustellen, dass schwere Verbrechen geahndet würden.20 Diese Einschätzung deckt sich mit dem, was viele Mitarbeiter*innen internationaler Organisationen über die Lage im Kongo denken.

Die kongolesische Regierung war zunächst bemüht, die Dimension des Problems sexueller Gewalt herunterzuspielen. In Gesprächen, die ich mit Repräsentant*innen des Staates führte, wurde der Eindruck vermittelt, sexuelle Gewalt existiere vor allem in der Fantasie internationaler Organisationen, die sich um ihre Daseinsberechtigung sorgten. Der Druck aber, den internationale Organisationen auf die Regierung ausübten, blieb nicht ohne Wirkung. Im Juli 2014 wurde Jeanine Mabunda, eine enge Vertraute des Präsidenten, auf den Posten einer persönlichen Vertreterin für Fragen sexueller Gewalt und der Rekrutierung von Kindersoldat*innen berufen. Mabunda befürwortete die rückhaltlose gerichtliche Aufklärung aller Vergewaltigungsvorwürfe gegen Angehörige der FARDC, sprach sich aber gegen die Akademisierung des Phänomens sexueller Gewalt aus. Statt eine Untersuchung nach der anderen durchzuführen, sollten internationale Organisationen ihr Augenmerk auf praktische Dinge legen und dabei helfen, etwa eine Hotline für die Opfer sexueller Gewalt einzurichten.21 Ob Mabunda glaubte, eines der vertracktesten Probleme, mit dem der Kongo zu tun hat, könne durch die Bereitstellung einer Rufnummer gelöst werden, ist schwer zu sagen. Jedenfalls stellte sie sich in den Dienst der Sache und wurde das Gesicht einer rundum erneuerten Kommunikationsstrategie der Regierung.

Präsident Kabila persönlich verkündete in seiner Ansprache zur Eröffnung der 72. Sitzungsperiode der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York den angeblichen Durchbruch. Die Gerichte hätten in mehreren hundert Verfahren die Täter*innen sexueller Gewalt verurteilt, und zwar unabhängig von sozialer Stellung oder militärischem Rang. Das Ende der Straflosigkeit für sexuelle Gewalt sei gekommen, resümierte er, und blickte zufrieden in den Saal.22 Es schien ihn nicht zu stören, dass die Reihen des Plenums stark gelichtet waren, ein untrügliches Zeichen dafür, dass ihm politische Legitimität und persönliche Glaubwürdigkeit abhandengekommen waren. So peinlich berührt man beim Ansehen des online gestellten Videos der Rede sein mag – der Auftritt Kabilas war Wasser auf die Mühlen der globalen Kampagne für die Beendigung der Straflosigkeit im Kongo. Auf der größtmöglichen politischen Bühne hatte der Staatschef eines der von sexueller Gewalt am meisten betroffenen Länder erklärt, dass die Mobilisierung der Gerichte, mithin also auch der Einsatz mobiler Gerichte, einen entscheidenden Beitrag zur Beseitigung der Straflosigkeit leisten könne.

Die Idee einer Gerichtsbarkeit der kurzen Wege gewann vor dem Hintergrund der Ernüchterung über die Arbeit des IStGH weiter an Profil. Trotz seiner engen Voraussetzungen nämlich wird Artikel 17 IStGH-Statut, nach dessen Wortlaut die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag begründet ist, wenn ein Staat »nicht willens oder nicht in der Lage« ist, »Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen«, in Teilen der Literatur als Ausdruck einer imperialen Haltung verstanden, die Interventionen der reichen Staaten Vorschub leiste, auf Kosten derer, die nicht über entsprechende Ressourcen verfügten.23 Unterstützer*innen des IStGH argumentieren zwar, dass kein Staat gezwungen werde, dem Rom-Statut beizutreten, aber zu glauben, dass es internationalen Finanzgebern gleichgültig sei, wie sich Empfängerstaaten der Idee einer internationalen Strafgerichtsbarkeit gegenüber positionieren, wird jedenfalls Beobachter*innen der politischen Situation im Afrika südlich der Sahara nicht leichtfallen. Mobile Gerichte, sagten mir Graswurzelaktivist*innen im Kongo immer wieder, kämen gerade zur rechten Zeit. Statt sich bevormunden zu lassen, nehme die nationale Justiz die Dinge selbst in die Hand und stelle Gerechtigkeit vor den Augen der Dorfgemeinschaft her, in deren Mitte ein Verbrechen geschehen sei.

Richtig ist, dass aus der räumlichen Distanz zum Geschehen, welches ein Gericht zu beurteilen hat, ein Mehr an Sachkenntnis nicht folgt. So berichtet der Afrika-Forscher Phil Clark, ein Richter des für den Völkermord in Ruanda zuständigen Arusha-Tribunals habe ihm erklärt, es komme für ihn nicht infrage, nach Ruanda zu reisen, weil er seine Arbeit nicht machen könne, wenn er sich der Situation im Land aussetze.24 Aber wie soll ein Richter oder eine Richterin Recht sprechen, wenn er oder sie glaubt, es sei besser, den politischen und sozialen Kontext eines Verbrechens außer Acht zu lassen?

Nicht verwunderlich, dass sich Clark auf die Seite der mobilen Gerichte schlägt. Diese seien all das, was internationale Gerichte nicht seien, nämlich günstig, nachhaltig und für die Betroffenen sichtbar.25 Ähnliches hörte ich auch im Kongo, oft verpackt im Jargon internationaler Organisationen. Im Gegensatz zu Modellen, die sich auf den »Trickle-down-Effekt« internationaler Gerichte und Tribunale verließen, verfolge man mit der Unterstützung mobiler Gerichte einen »Bottom-up-Ansatz«. Anders als der IStGH nehmen mobile Gerichte also für sich in Anspruch, Verbrechen nicht nur exemplarisch, sondern flächendeckend zu ahnden.

Leuchtturmfunktion

Mobile Gerichte haben internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen aber nicht nur für sich eingenommen, weil man glaubt, dass sie im Kongo einen Prozess des Aufräumens in Gang bringen könnten. Aus den Foren global vernetzter Graswurzelaktivist*innen sind sie auch aus einem anderen Grund nicht wegzudenken. Man traut ihnen zu, eine Leuchtturmfunktion einzunehmen, den Menschen den Glauben an die Gültigkeit einer allgemein verbindlichen Rechtsordnung zurückzugeben. Im Londoner Online-Magazin Think Africa Press wird die Überzeugung geäußert, mobile Gerichte gäben dem Kampf gegen die Straflosigkeit im Kongo einen »neuen Impuls«.26 Warum es wichtig ist, einen solchen Impuls zu setzen, wird deutlich, wenn man sich mit dem Wesen dessen beschäftigt, was in Menschenrechtskreisen impunity genannt wird, ein Zustand der Straflosigkeit für schwere Verbrechen, der mit Straffreiheit der Täter*innen nur unzureichend beschrieben ist. Straflosigkeit nämlich begründet eine »Kultur der Ignoranz«, eine »gesellschaftliche Negation dessen, was den Opfern und Überlebenden widerfahren ist«.27 Nicht wissen zu wollen, was mit den Menschen im Land geschieht, ist der erste Schritt zur Außerkraftsetzung des Rechtsstaates. Dem entgegenzuwirken, braucht es klare Antworten, die auf bürokratische Empfindlichkeiten und Hierarchien aller Art keine Rücksicht nehmen.

Im Fokus der Aufmerksamkeit mobiler Gerichte im Kongo stehen schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Verletzungen des Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung, deren forensische Aufbereitung, wie ein Blick in die Literatur erhellt, große Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat.28 Anlässlich der Verabschiedung der Resolution 1820 (2008) durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, ein Meilenstein in der Kampagne für die Beseitigung sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten, nannte das Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte Zahlen. Nach Angaben lokaler Gesundheitszentren würden allein in der Provinz Süd-Kivu jeden Tag 40 Frauen vergewaltigt.29 Wollte man für die Provinz Nord-Kivu ein vergleichbares Niveau sexueller Gewalt annehmen, was aufgrund einer ähnlich prekären Sicherheitslage und einer nahezu identischen Bevölkerungszahl vertretbar erscheint, käme man allein in den beiden Kivu-Provinzen auf annähernd 30 000 Fälle pro Jahr. Im Kongo hörte ich oft, es seien mehr, manchmal auch, es seien weniger. So schwierig es aber sein mag, sich auf eine Zahl festzulegen – an der Dringlichkeit des Problems dürften keine Zweifel bestehen.

Wie dramatisch die Folgen sexueller Gewalt für die Betroffenen sind, wurde mir in Gesprächen klar, die ich im September 2013 in Walungu, 40 Kilometer südwestlich von Bukavu, führte.30 Anastasie, eine Frau von Anfang 40, erzählte mir, dass sie in ihrem Haus überfallen und von vier Rebellen der Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR) vergewaltigt worden war. Danach war sie nicht mehr in der Lage, ihren Urinfluss zu kontrollieren. Es stellte sich heraus, dass sie unter einer Fistel litt. Sie wurde von einem Ärzteteam aus Belgien operiert und verbrachte viele Monate im Krankenhaus. Als sie entlassen wurde, erfuhr sie, dass ihr Mann mit einer anderen Frau eine neue Familie gegründet hatte. Anastasie und ihr Mann nahmen eine Paarberatung in Anspruch. »Mein Mann trennte sich schließlich von der anderen Frau und nahm mich zurück«, sagte sie. »Die Familie meines Mannes aber war damit nicht einverstanden. Sie meinten, ich hätte einen Fluch auf mich geladen.« Der örtliche Pfarrer betete für sie, aber verstoßen wurde sie dennoch. Anastasie und ihr Mann leben heute an einem anderen Ort, weit weg von ihrem früheren Zuhause. Zu der anderen Frau und dem Kind hat der Mann keinen Kontakt mehr.

Auch die Geschichte von Clémence, einer Frau von Mitte 30, macht deutlich, wie verheerend die Auswirkungen sexueller Gewalt sind. Clémence war von Rebellen der FDLR entführt und vergewaltigt worden. Als sie wieder nach Hause kam, wollte ihr Mann nichts mehr von ihr wissen. Clémence begab sich in psychologische Behandlung. »Mit der Zeit wurde mir klar, dass das, was mir passiert war, jeder Frau hätte passieren können.« Ihr Mann hat sie dennoch verlassen und kommtauch seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. Die Kinder gehen nicht zur Schule. Clémence wohnt im Haus ihrer verstorbenen Eltern, aber ihre Brüder wollen, dass sie auszieht. »Ich bin über diese Ungerechtigkeit sehr wütend, aber es gibt nichts, was ich tun kann.«

In einem Beitrag über die Rolle, welche die deutsche Justiz spielen könnte, um im Kongo geschehenes Unrecht aufzuarbeiten, schildert Gabriela Mischkowski, Mitbegründerin der Frauenrechtsorganisation Medica Mondiale, den Fall einer Frau aus Süd-Kivu. Diese Frau wird von Rebellen überfallen, vergewaltigt und verschleppt. Als sie den Rebellen nach monatelanger Gefangenschaft und sexueller Versklavung entkommen kann, ist sie schwanger. Der Mann gibt ihr die Schuld und verstößt sie. Mischkowski kommt zu dem Ergebnis, dass die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Nachkriegs- und Übergangsgesellschaften von »faktischer Rechtlosigkeit« geprägt sei. Sicherheit im öffentlichen und privaten Bereich suchten sie oft selbst dann vergeblich, wenn staatliche Strukturen wieder griffen. Beim Versuch, Strafverfolgung gegen ihre Peiniger zu erzwingen und Schadenersatz zu erstreiten, seien sie auf sich allein gestellt und nicht selten gezwungen, für die Durchsetzung ihrer Rechte mit dem »sozialen Tod« zu bezahlen.31 Warum das so ist, kann man nur verstehen, wenn man den sozialen Kontext in den Blick nimmt. Sexuelle Gewalt nämlich ist in der kongolesischen Gesellschaft ein Tabuthema. Darüber zu sprechen hat stigmatisierende Wirkung.

Welch lähmende Angst das Phänomen der Straflosigkeit im Kongo auslöst, macht die Schauspielerin Claudia Mongumu in Rentrez chez vous et racontez deutlich, einem kurzen, von ihr selbst geschriebenen Stück, das seinen Titel einem Zitat verdankt. »Geht heim und berichtet«, erzählt Mongumu im Interview, sei die Botschaft, welche die Rebellen im Osten des Kongo den Frauen mit auf den Weg gäben, wenn sie aus wochen- oder monatelanger sexueller Sklaverei entlassen würden; gemeint sei: Lasst die Frauen in eurem Dorf wissen, was sie erwartet, wenn sie an die Reihe kommen!32 Eine letzte Erniedrigung der Frauen und Mädchen, die man laufen lässt, eine finstere Drohung für die anderen. Frei und sicher werden sie sich alle nicht mehr fühlen können.

Im Mai 2016 führte Mongumu ihr Stück im Pariser Salon des Solidarités auf, einer Begegnungsstätte für die Planer und Gestalter internationaler Entwicklungszusammenarbeit, die alle zwei Jahre in einer Halle des Parc des Expositions stattfindet, dem größten Messekomplex Frankreichs. Im Anschluss hielt Samy Kahindo Mukombozi einen Vortrag über die Massenverbrechen im Osten des Kongo und die Herausforderungen im Kampf gegen die Straflosigkeit. Mukombozi, im Kongo als Rechtsanwalt tätig und außerdem Direktor einer lokalen Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Uvira, fand deutliche Worte. Unlängst sei ein Dorf in der Nähe von Beni, 215 Kilometer nördlich von Goma, überfallen worden. Die Täter hätten ein Blutbad angerichtet und auch Kinder und schwangere Frauen nicht verschont.33 Mobile Gerichte hätten einen präventiven Auftrag, entfalteten aber auch abschreckende Wirkung. Auf diese Weise leisteten sie einen Beitrag im Kampf gegen die Straflosigkeit und ebneten den Opfern den Weg zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Eine solche Einschätzung sollte ich im Laufe meiner Recherchen öfter hören, aber lobende Worte gab es auch von anderer Seite. Immer wieder führten Aktivist*innen das Argument der Friedensdividende ins Feld, die man von einer funktionstüchtigen Justiz erwarten könne.

Friedenssicherung

Internationale Ranglisten gehen von einer wechselseitigen Abhängigkeit von Frieden und Rechtsstaatlichkeit aus. Der Fund for Peace etwa, eine Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Washington D.C., zählt den Kongo seit Jahren zu den zehn instabilsten Ländern der Erde. Im Fragile States Index für 2020 nahm der Kongo in der Gesamtwertung den fünften, in puncto Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gar den vierten Platz ein. Nach Ansicht der Autor*innen der Studie ist in keinem Land außer Syrien, Ägypten und dem Jemen das Risiko größer, Opfer behördlicher oder gerichtlicher Willkür zu werden, was wiederum dem Rechtsfrieden abträglich ist und Konflikte schürt.34 Zwar ist im Umgang mit solchen Ranglisten Vorsicht geboten, weil sich der Bewertungsvorgang aus Datensätzen speist, die zu erstellen nicht möglich wäre, ohne wiederum Wertungen zu treffen. Allerdings besteht Konsens darüber, dass bewaffnete Konflikte nur eingedämmt werden können, wenn man die Justiz wieder handlungsfähig macht. Rechtsstaatlichkeit wird so zu einem zentralen Anliegen auch der Friedensarbeit, was sich in den Prioritäten der Vereinten Nationen manifestiert.

In seinen Berichten an den Sicherheitsrat zeichnet der Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Lage im Kongo, dem Einsatzgebiet der größten Friedensmission aller Zeiten, ein düsteres Bild. Um nationale Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung zu stärken, haben die Vereinten Nationen im Kongo Trainingsmodule für die Polizei entwickelt und Prosecution Support Cells eingerichtet, welche die Arbeit der Staatsanwaltschaft unterstützen sollen.35 Auch die Unterstützung mobiler Gerichte darf als Teil eines Planes gelten, der darauf zielt, im Interesse der Friedenssicherung die Funktionsfähigkeit der Justiz im Kongo nachhaltig zu erhöhen.

Die kongolesische Justiz aber wird die Schuldigen nicht ihrer gerechten Strafe zuführen, solange sie zur »Verteidigung« des Landes noch gebraucht werden oder man ihrer wegen der Sicherheitslage nicht habhaft werden kann. Im Umkehrschluss wird behauptet, dass ein Staat, der das Recht nicht schützen könne, auch zu Frieden und Sicherheit keinen Beitrag zu leisten imstande sein werde.36 Strafrechtliche Sanktion setzt also in Gebieten, die nicht oder nicht vollständig unter staatlicher Kontrolle stehen, militärische »Befriedung« voraus. Diese wiederum wird nur um den Preis einer Aufstockung der Mittel für internationale Friedensmissionen in Kriegs- und Krisengebieten zu haben sein. So handelt es sich beim Kongo weder um das erste noch einzige Land, von dem es heißt, es werde dem Frieden nur näherkommen, wenn man sich von der Kultur des politischen Kompromisses verabschiede. Wie schmal der Grat zwischen zivilem und militärischem Engagement geworden ist, zeigt der Begriff der humanitären Intervention, der den Gebrauch militärischer Mittel zur Durchsetzung einer humanitären Agenda ausdrücklich einschließt.37

Auch die internationale Entwicklungszusammenarbeit, sagten mir Mitarbeiter*innen internationaler Organisationen hinter vorgehaltener Hand, sei gut beraten, die fruchtlosen Bemühungen um Kooperation mit staatlichen Stellen einzustellen und ihre eigene Agenda zu verfolgen. Allerdings nehmen Beobachter*innen schon seit einiger Zeit mit Sorge zur Kenntnis, dass eine Verknüpfung entwicklungspolitischer Ziele mit der Idee der Friedenssicherung die Grenzen zwischen zivilgesellschaftlichem Engagement und militärischer Einmischung verwischt. Expats aller Couleur bedienen sich derselben Rhetorik, leben in denselben Compounds und bewegen sich in denselben gesellschaftlichen Zirkeln.38 Mobile Gerichte bilden für die diskursive und logistische Gleichschaltung das passende Scharnier. Sollte es Menschenrechtsaktivist*innen und Befürworter*innen internationaler Friedenseinsätze gelingen, sich auf eine gemeinsame Agenda zu verständigen, werden mobile Gerichte im Gefolge von Kampfeinsätzen noch konsequenter als bisher für die Rechtsstaatsförderung neues Terrain erschließen.

Soziale Gerechtigkeit

Viele nationale Partner befürworten die von den Vereinten Nationen verfolgte Linie des Wiederaufbaus staatlicher Strukturen, wenn auch – im Kongo – mit anderer Akzentuierung. Im Dezember 2018 etwa lud das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland Vertreter der deutschsprachigen Zivilgesellschaft zu einem Runden Tisch nach Berlin ein, um Maßnahmen der Rechtsstaatsförderung zu diskutieren. Grundlage war unter anderem ein Impulspapier, das ausführt, die Unterstützung mobiler Gerichte sei geeignet, in fragilen Kontexten einen niedrigschwelligen, effektiven Zugang zu Recht und Justiz zu ermöglichen.39 Was man sich von der Barrierefreiheit der Justiz verspricht, verdeutlichen die afrikapolitischen Leitlinien der Bundesregierung. Man werde sich im Bereich der Stärkung einer regelbasierten Weltordnung für die »soziale Dimension nachhaltiger Entwicklung« engagieren, im Einklang mit der globalen Agenda 2030, die gesellschaftliche Inklusion ausdrücklich zu ihren Zielen zählt.40

Auch in den Gesprächen, die ich mit Mitarbeiter*innen lokaler und internationaler Organisationen im Kongo führte, wurden mobile Gerichte als bürgernahe und effektive Dienstleister gepriesen. Wenn man es ernst meine mit dem Versprechen, staatliches Handeln an den Bedürfnissen des Einzelnen auszurichten, komme man um die mobilen Gerichte nicht herum, schließlich verkürzten sie die Distanz der Justiz zu den Rechtsunterworfenen: »On approche la justice aux justiciables.« Mit der Entsendung mobiler Gerichte zeige der im Alltag der Menschen weitgehend abwesende Staat nicht nur Präsenz, sondern auch Handlungsfähigkeit. Zugleich erhalte die Bevölkerung Gelegenheit, an Ort und Stelle mitzuverfolgen, wie Gerechtigkeit in Fällen hergestellt werde, die ihr Gemeinschaftsgefühl unmittelbar beeinträchtigten.

Übergangsjustiz

Mobile Gerichte haben schließlich auch in Transitional-Justice-Debatten ihren Platz gefunden. Wenn es gelänge, geschehenes Unrecht aufzuarbeiten, hörte ich im Kongo oft, würden die Menschen darauf verzichten, zum Mittel der Selbstjustiz zu greifen, um sich zu holen, was ihnen nach dem eigenen Empfinden zustehe. Die Bewegung der Transitional Justice, ein Anglizismus, der mit Übergangsjustiz oder Übergangsgerechtigkeit übersetzt werden kann, nahm in den Demokratiebewegungen Latein- und Mittelamerikas ihren Ausgang. Nunca más, niemals wieder, war die Antwort auf den »schmutzigen Krieg«, den Argentiniens Militärdiktatur in den späten 1970er und frühen 1980er Jahren gegen die Opposition im Land geführt hatte. Man wollte die Familien nicht im Ungewissen darüber lassen, was mit den Angehörigen passiert war, von denen es hieß, sie seien »verschwunden«. Auch wollte man ihnen die Gewissheit geben, dass das Geschehene sich niemals wieder ereignen würde.41 Ob Antwort auf begangenes Unrecht oder Signal zum Aufbruch in eine hellere Zukunft – Transitional Justice bot sich als Lösung für alle an, die nach der Erfahrung kollektiver Gewalt glaubten, dass sich die politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ändern müssten.

Auch auf dem afrikanischen Kontinent fand die Idee der Übergangsjustiz viel Anklang. Die Wahrheits- und Versöhnungskommission in Südafrika ist das vielleicht prominenteste Beispiel einer Reihe von Institutionen, die sich einerseits für die Verbrechensaufklärung unter Mitarbeit der Täter*innen einsetzten, andererseits für die Ahndung geschehenen Unrechts. Im Kongo blieben die Bemühungen um Gerechtigkeit im Ansatz stecken. Die Institutionen, deren Auftrag es war, die »Wahrheit« herauszufinden und Versöhnung zu stiften, lieferten nicht. Auch die Commission de Verité et de la Réconciliation blieb hinter den Erwartungen zurück. Für die Überlebenden auch schwerster Menschenrechtsverletzungen gab es keine Wiedergutmachung, für die Angehörigen der Opfer keine Aufklärung und kein Versprechen, dass das Unfassbare nicht wieder geschehen werde.42 Bis heute stoßen zivilgesellschaftliche Bemühungen um die Aufarbeitung systematisch begangenen Unrechts in kongolesischen Regierungskreisen auf erbitterten Widerstand. Auch fehlt es für die Gründung einer unabhängigen Wahrheits- und Versöhnungskommission an einer Vision. Nicht ohne Grund wird die kongolesische Gesellschaft von Beobachter*innen als Schiff beschrieben, dessen technische Geräte ausgefallen sind und das dahintreibt, ohne Kompass, ohne Orientierungspunkt, ohne Ziel.43 Umso wichtiger, sagten mir Mitarbeiter*innen internationaler Organisationen, sei der Einsatz mobiler Gerichte, denn diese hätten bereits unter Beweis gestellt, dass sie funktionierten und nicht nur die Illusion schürten, das Land auf den Weg in eine Zukunft frei von bewaffneten Konflikten zu bringen.

Interessen der Finanzgeber

In den Gesprächen, die ich mit Mitarbeiter*innen internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen führte, standen oft die Bedürfnisse der Menschen im Kongo im Vordergrund. Um ihnen vor Augen zu führen, dass die Täter*innen ihrer gerechten Strafe nicht entgehen könnten, wurde mir in den Büros namhafter Nichtregierungsorganisationen in Goma und Bukavu erläutert, brauche es mehr als die langsam mahlenden Mühlen der Justiz. Mobile Gerichte lieferten klare und schnelle Antworten, nähmen mithin den Frauen und Mädchen die Angst, in ihrem Dorf Wasser holen zu gehen und Feuerholz zu sammeln. Mobile Gerichte seien daher nicht nur handlungsfähig, sondern auch glaubwürdig. Nur manchmal, in Momenten selbstreflexiver Analyse interner Abläufe, wurde deutlich, dass die Organisation mobiler Gerichte auch die Interessen der Geldgeber bedient.

Die Perspektive derer, die ein internationales Hilfsprojekt aufs Gleis setzen, gerät angesichts der drängenden Probleme, denen man sich in Post-Konfliktszenarien des globalen Südens gegenübersieht, leicht aus dem Blick. Da aber niemand alle Probleme gleichzeitig lösen kann, muss eine Entscheidung darüber fallen, welches Problem angegangen und wie eine Lösung bewerkstelligt werden soll. In diesem Entscheidungsprozess kommen Überlegungen der Öffentlichkeitswirksamkeit einer Kampagne ebenso zum Tragen wie betriebswirtschaftliche Erwägungen.44 So ist es ein offenes Geheimnis, dass internationale Programme zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit trotz emotionaler Spendenappelle mit strategischem Kalkül entwickelt und unter den kritischen Augen eines Evaluierungsteams implementiert werden, das auf die Umsetzung entwicklungspolitischer Vorgaben achtet. Im Wesentlichen sind es drei Erwägungen, die internationale Finanzgeber für mobile Gerichte einnehmen.

Erstens kann die Verhandlungsdauer mobiler Gerichte und die Zahl ihrer Einsätze an Budgetschwankungen angepasst werden. Insbesondere für internationale Nichtregierungsorganisationen – so sehr sie in ihren Kampagnen auch herausstreichen, dass jede noch so kleine Spende Großes bewirken kann – ist Spendenfluktuation ein Problem, das in der Bilanzplanung abgebildet sein muss. Exit-Strategien werden in der Regel entworfen, noch bevor man in die Projektarbeit eintritt, denn wer zu lange an einem Thema festhält, wird von der Öffentlichkeit nicht mehr wahrgenommen.

Zweitens ist für internationale Finanzgeber eine Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen in sensiblen Bereichen wie Sicherheit und Justiz verlockend, weil sie dort ansetzt, wo »Entscheidungen nicht bloß kommentiert, sondern auch getroffen werden«.45 Zwar gelten Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften und Berufsverbände in fragilen Staaten als natürliche Verbündete im Kampf gegen verkrustete Strukturen autokratischer Herrschaft – nicht zuletzt im Kongo, wo internationale Finanzgeber nicht müde werden zu betonen, wie wichtig die Förderung zivilgesellschaftlicher Initiativen ist. Allerdings findet sich die Vorstellung einer Zivilgesellschaft, die sich gegen staatliche Bevormundung zur Wehr zu setzen weiß, in der sozialen Wirklichkeit Afrikas nicht immer bestätigt.46

Drittens schließlich gewährleisten mobile Gerichte – anders als die traditionelle Streitschlichtung der mwamis, der Dorfältesten – einen kontinuierlichen Fluss kriminologisch verwertbarer Daten. Das Eingeständnis mangelnden Wissens ist den Verantwortlichen internationaler Finanzgeber immer schon schwergefallen. Sie handeln ja, weil sie besser als andere wissen, was im Kriegs- oder Krisenland nottut.47 Voraussetzung für dieses Wissen sind Analysen, deren Belastbarkeit davon abhängt, dass sie sich statistisch unterfüttern lassen – ein Problem in Konfliktregionen wie dem Osten des Kongo, in denen sich, wie Beobachter*innen offen eingestehen, Statistiken etwa zu Geburten, Todesfällen, die Schule besuchenden Kindern oder zum Unterschreiten einer wie auch immer bemessenen Armutsgrenze zuverlässig nicht erstellen lassen.48 Mobile Gerichte liefern solche Datensätze mit großer Verlässlichkeit, denn zur Feststellung der Anzahl durchgeführter Verfahren und ihres Gegenstandes genügt ein Blick in das Prozessregister.

Interventionen im Kongo

Die Durchführung eines mobilen Gerichts ist durchaus nicht immer ein aufwendiges Unterfangen. Zuweilen reicht die Unterstützung einer lokalen Nichtregierungsorganisation aus, um die Logistik bereitzustellen und für die anfallenden Kosten aufzukommen. In aller Regel aber lassen sich mobile Gerichte im Kongo ohne die tatkräftige Hilfe internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen nicht realisieren. Auch politische Prozesse werden nicht selten von Geldgebern aus dem Ausland gesteuert oder zumindest doch beeinflusst. Das Phänomen der asymmetrischen Kriegsführung ist unter dem Gesichtspunkt internationaler Interventionen von besonderer Bedeutung. Zur Durchsetzung ihrer Interessen im Ausland bedienen sich Regierungen seit den 1990er Jahren auch in Afrika verstärkt bewaffneter nichtstaatlicher Akteure, als was sie auch firmieren mögen – ob als Piraten, Söldner, Milizen, Guerillakämpfer oder Warlords. So dreht sich im Osten des Kongo ein Karussell immer neuer Rebellenbündnisse, die sich mal gegenseitig, mal den Staat bekämpfen, manchmal aber auch, als Teil einer Netzwerkstruktur, gemeinsame Sache machen.49 Über die Rebellenführer Mutebutsi und Nkunda, die Einnahme Bukavus im Juni 2004 und die Gründung des CNDP im Dezember 2006 habe ich bereits im Vorwort berichtet.

Nach der Ausbootung Nkundas durch seine Förderer in Ruanda im Januar 2009 wurden die Einheiten des CNDP unter der Regie des Rebellenführers Bosco Ntaganda in die FARDC eingegliedert, Ntaganda selbst trotz eines zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichten Haftbefehls des IStGH zum General ernannt. Im April 2012 kam es in Nord-Kivu erneut zu einer Rebellion in den Reihen der FARDC, in deren Folge der M23 gegründet wurde, benannt nach dem 23. März 2009, dem Tag, an dem die Wiedereingliederung des CNDP in die FARDC vereinbart worden war.50 Im Herbst 2012 fühlte sich der M23 stark genug, um Stellungen der FARDC anzugreifen. Zahlenmäßig unterlegen, aber gut ausgerüstet und professionell geführt, verzeichneten die Rebellen in kurzer Zeit große Geländegewinne. Nach heftigem Mörserbeschuss eroberten sie im November 2012 Goma und hielten die Stadt für zwei Wochen besetzt. Man zog sich zurück und schlug woanders wieder zu. Erst im Mai 2013 gelang es den FARDC, im Verbund mit einer neu geschaffenen Interventionsbrigade der Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO), den M23 aus dem Feld zu schlagen.

Das Problem ist damit aber nicht gelöst. Die Allied Democratic Forces (ADF), mit Wurzeln in Uganda, sind ebenso wie die FDLR bis heute in den Kivus aktiv. Im Territoire Shabunda kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rebellengruppen, von denen mal die eine, mal die andere versucht, ihren Einflussbereich auf Kosten der anderen auszudehnen. Im Territoire Fizi operiert eine Rebellenallianz mit dem bedeutungsschwangeren Namen Coalition Nationale du Peuple pour la Souveraineté du Congo (CNPSC). Unter Führung des selbsternannten Generals William Amuli Yakutumba nahmen die Rebellen der CNPSC im Juni 2017 Misisi ein, eine Goldgräberstadt im Süden der Provinz Süd-Kivu, und griffen Stellungen der FARDC auf der Straße nach Uvira an. Zwar behauptet die Armee, die Rebellen zurückgeschlagen zu haben, aber die Sicherheitslage ist bis heute angespannt und unübersichtlich.

Man hat versucht herauszufinden, wie bewaffnete nichtstaatliche Gruppen ihr Überleben sichern und ihre oft komplexen militärischen Operationen finanzieren. Über politische und soziale Strukturen in von Rebellen besetzten Gebieten indes ist wenig bekannt. Das mag damit zusammenhängen, dass territoriale Herrschaftsansprüche bewaffneter Gruppen oft ebenso schnell in sich zusammenfallen, wie sie entstehen. So erzielten CNDP und M23 bei ihren Eroberungszügen in Nord-Kivu große Geländegewinne, scheiterten aber beim Versuch, ihre Macht zu konsolidieren und eine funktionierende Verwaltung aufzubauen. Auch ein Beobachter, der vom CNDP behauptet, er habe in der Bevölkerung Akzeptanz herstellen können, gibt offen zu, dass die Rebellen zum Funktionieren der Daseinsvorsorge wenig beitragen konnten.51 Ebenso beschränkten sich die in Süd-Kivu operierenden Rebellen auf Operationen, die zwar taktische Vorteile, aber keine strategischen Gewinne versprachen.

Je länger ich über das Wesen der Intervention, und durchaus nicht nur einer solchen mit militärischen Mitteln, nachdachte, desto klarer wurde mir, dass ich einer Auseinandersetzung mit Postkolonialismus-, Gender- und Governanceforschung ebenso wenig würde aus dem Weg gehen können wie einer ständigen Selbstbefragung. Wer kann für sich in Anspruch nehmen für andere zu sprechen? Welcher Sprache bedient man sich dabei? Tshepo Madlingozi meint, entscheidend sei nicht allein, ob etwa die Überlebenden einer Gewalttat über Geschehenes zu sprechen sich bereitfänden, sondern auch, ob es legitim sei, dass andere als die Betroffenen das Sprechen übernähmen.52 Das gilt auch für das Zitieren aus Gesprächen, denn jedes Zitat ist Auswahl, und jeder Strich, der an einem Transkript verändert wird, ändert potenziell die Rolle der Sprechenden.

Achille Mbembe legt den Finger in die Wunde, wenn er darauf aufmerksam macht, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen wenig dafür getan hätten, den Begriff des Politischen in Afrika mit Leben zu füllen. Im Gegenteil. Der Diskurs über Afrika sei gefangen im Diktat des »neo-liberalen Einmaleins der Marktwirtschaft« und der »guten Regierungsführung« und letztlich darauf angelegt, soziale Manipulation voranzutreiben. Was als ausgefeiltes Argument daherkomme, sei oft nur eine krude Idee, und allzu bereitwillig komme man der von der Praxis erhobenen Forderung nach, sofort verwertbare Lösungen auszuwerfen. Dies führe dazu, dass man glaube, fast alles darüber zu wissen, was afrikanische Staaten, Gesellschaften und Volkswirtschaften nicht seien, während man von dem, was sie seien, eigentlich keine Ahnung habe.53 Noch immer ist das, was man im globalen Norden heute über Afrika weiß, und das, was man über Afrika noch herauszufinden sucht, maßgeblich beeinflusst von dem, was man zu Zeiten kolonialer Herrschaft glaubte, über Afrika wissen zu müssen. Statt ein Szenario auf sich wirken zu lassen, um es aus sich selbst heraus zu verstehen, flüchten sich Konfliktforscher*innen gerne in Banalitäten. So liest man, es gebe in den komplexen Entscheidungsprozessen, die das Schicksal des Landes bestimmten, nur zwei feste Größen, nämlich Waffen und Geld.54 Solcherlei Analysen suggerieren zweierlei, nämlich erstens, dass es systemfremde Einflüsse sind, die auf die politische Ordnung im Kongo einwirken, und zweitens, dass fremde Mächte das Geschehen bestimmen. Dabei wäre es wichtig zu erkennen, dass die Unfälle im System nicht von außen kommen, sondern in ihm angelegt sind.

Mit Blick auf epistemologische Einfärbungen globaler Gerechtigkeitsdiskurse spricht José Medina von einer in intellektuelle Neugier gekleideten Strategie der aktiven Verleugnung politischer und sozialer Realitäten jenseits der eigenen Lebenserfahrung, vom »weißen Blick«, der ausblendet, was ins eigene Weltbild nicht passt.55 Wer einmal über den Campus einer britischen oder nordamerikanischen Eliteuniversität flaniert ist und anschließend einen Blick hinter den Bauzaun eines Fakultätsgebäudes in der Universität einer mittelgroßen Stadt in Afrika geworfen hat, mit eingeworfenen Scheiben, Toilettentüren, die aus den Angeln gehoben sind, und einer Bibliothek, die aus einem Bord ausgefranster Paperbacks besteht, kann mit Händen greifen, was gemeint ist. Die Agenda akademischer Forschung wird auch heute noch überwiegend von einem Diskurs bestimmt, der Afrika als den Zielkontinent internationaler Entwicklungszusammenarbeit par excellence begreift. Der Soziologe Ebrima Sall geht noch einen Schritt weiter und weist darauf hin, dass die Bibliothek als Ausdruck kolonialen Denkens von postkolonialen Vorstellungen über Afrika als Forschungsgegenstand abgelöst worden sei.56 Zwar hat die intellektuelle Diaspora an den Forschungseinrichtungen des globalen Nordens Fuß gefasst, aber die epistemologische Hierarchie, welche durch die Kolonialherrschaft begründet wurde, besteht nach deren Ende fort. »Egal welchen Blickwinkel du einnimmst«, empfahl der unvergessene Binyavanga Wainaina der angehenden Autorin eines Buches über Afrika mit einer großen Portion Sarkasmus, »lass deine Leser wissen, dass ohne deine Intervention, ohne dein Buch Afrika verloren ist!«57

Empirische Gewaltforschung

Die in der Ethnologie Feldforschung genannte Tätigkeit ist im Kongo ein komplexes Unterfangen, und dies aus drei Gründen. Erstens begegnet eine Reise in den Kongo Sicherheitsbedenken. Schon wegen der infrastrukturellen Defizite ist der Kongo ein unsicheres Reiseland. Auf der schwarzen Liste der EU-Kommission stehen fast zwei Dutzend kongolesische Fluggesellschaften, darunter solche mit preisverdächtigen Namen wie Air Fast Congo, Busy Bee Congo, Mango Airlines und Will Airlift. Vor Raubüberfällen wird allenthalben gewarnt. Bei Überlandfahrten ist Wegelagerei ein ernstes Problem. Für Touren in die östlichen und nordöstlichen Landesteile bestehen seit Längerem Reisewarnungen der diplomatischen Vertretungen westlicher Länder. In den Provinzen Nord- und Süd-Kivu gebe es, so entnahm ich den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes in Berlin vor Antritt meiner letzten Reise im Juli 2017, »immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen«. Aus diesem Grund müsse ein Aufenthalt in diesen Teilen des Landes durch ein »tragfähiges Sicherheitskonzept« abgesichert sein. Früh machte ich die Erfahrung, dass der größte Schutz darin liegt, nicht aufzufallen. Soweit möglich, schloss ich mich lokalen Nichtregierungsorganisationen an, tauschte mit Mitreisenden Informationen aus und stellte meine Reisepläne immer wieder auf den Prüfstand.

Zweitens ist die Lage im Kongo durch eine staatliche Repression gekennzeichnet, die sich in den letzten Jahren immer weiter verschärft hat. Regimekritiker*innen werden in Nacht-und-Nebel-Aktionen in Gewahrsam genommen; manche verschwinden ohne richterliche Anordnung für Wochen und Monate im Gefängnis. Unliebsame Demonstrationen werden verboten und / oder gewaltsam aufgelöst. Auch internationale Besucher*innen geraten gelegentlich ins Visier der staatlichen Behörden. So liest man von der Ausweisung allzu wissbegieriger Ausländer*innen, aus Gründen, die nicht immer nachvollziehbar sind.58 Auch ich bin bei meinen Erkundigungen im Laufe der Zeit vorsichtiger geworden. Um meine Gesprächspartner*innen zu schützen, habe ich aufgehört, Fragen nach Personen zu stellen. Stattdessen lasse ich mir Funktionen beschreiben, Organigramme zeichnen, Dienstgrade nennen.

Die dritte Gefahr, der man sich zu erwehren hat, ist als solche nicht immer zu erkennen und keineswegs auf den Kongo beschränkt. Es ist die schleichende Gefahr der Suche nach Bestätigung für Positionen, die zu beziehen bereits ein Fehler war. Ständig hat man mit Literatur zu tun, die den Kongo als diffusen Ort lauernder Gefahren und unvorstellbarer Grausamkeit beschreibt. Schon im vielleicht wirkmächtigsten literarischen Porträt, das es über den Kongo gibt, in der von Joseph Conrad 1899 veröffentlichten Novelle Heart of Darkness, wird der Kongostrom, das ultimative Symbol der Mobilität, nicht als Lebensader für die dort lebenden Menschen beschrieben, sondern als Kanal des Todes, auf dem der Reichtum eines ganzen Landes abgetrieben wird. Der fiktive Erzähler Charlie Marlow schildert seine Erlebnisse in einem Land, dessen Wesen ihm verschlossen bleibt. Tiefer und tiefer seien er und seine Kameraden eingedrungen ins »Herz der Finsternis«. Tagsüber sei es dort sehr ruhig gewesen, aber nachts sei ein Trommeldröhnen zu ihnen gedrungen, das bis zum Morgengrauen hörbar blieb. Sie hätten nicht entscheiden können, ob es »Krieg« bedeutete, »Frieden« oder »Gebet«.59 Das »Anderssein« des Kongo hält selbsternannte Expert*innen allerdings nicht davon ab, Erklärungen anzubieten, so als brauche es, um »Afrika« zu verstehen, einer ordnenden Kraft. Johnny Van Hove nennt die in Stereotypen verhaftete Erzählweise über den Kongo, die nur Wirrwarr sieht, aber doch Aufklärung verspricht, »Kongoismus«.60

Natürlich habe ich manchmal den prüfenden Blick meiner Gesprächspartner*innen im Kongo gespürt. Außer den vielen Fragen, die ich selbst stellte, stand da noch eine weitere Frage im Raum. Ob ich wohl verstanden habe? Ob ich überhaupt verstehen kann, was man mir zu erklären versucht? Ob sich die Mühe lohnt, die man sich mit mir macht? Meine Schwierigkeiten zu verstehen, was im Kongo passiert, haben mit ökonomischen, sozialen und kulturellen Differenzen zu tun, die sich bei jedem Gespräch zeigten. Der Ethnologe Georges Devereux erkannte bereits in den 1970er Jahren, dass es »keine Selbsterniedrigung« sei, sondern »ausgesprochen nützlich«, wenn ein Forscher seine Grenzen zugeben könne.61 Er machte nicht nur seine Beobachtungen zum Gegenstand der Untersuchung, sondern auch das, was diese Beobachtungen mit ihm machten. Wenn ich mich im Spiegel derer betrachte, mit denen ich im Kongo habe reden können, bin ich nicht sicher, ob ich Carolin Emcke zustimmen kann, wenn sie »vom Ethos des Erzählens füreinander« spricht, davon, dass es »sich einfühlen lässt in andere kulturelle, religiöse, ästhetische Lebenswelten, dass sich andere Praktiken und Überzeugungen als die eigenen verstehen lassen«.62 Das ist leicht gesagt, aber vielleicht ist es so, dass das Reisen in Krisen- und Kriegsgebieten seiner eigenen Logik folgt: Je mehr man hört, desto weniger versteht man.

Erfreulicherweise haben sich Teile der Literatur von paternalistischen Mustern gelöst, die der Wissenschaft bis heute zu eigen sind. Kerry Crawford arbeitet binäre Erzählstrukturen auf verschiedenen Ebenen heraus und erklärt, worin deren analytische Unschärfen liegen. Gewalt in bewaffneten Konflikten werde in der Regel mit proliferierenden Rebellengruppen assoziiert. Dass die zum Schutz der Zivilbevölkerung Berufenen, die Soldat*innen der nationalen Armee, aber auch die, von denen man denken sollte, sie seien über jeden Zweifel erhaben, nämlich UN-Blauhelme, Mitarbeiter*innen humanitärer Organisationen und andere mehr, immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt seien, selbst Sexualdelikte begangen zu haben, werde oft unterschlagen.63 In diskursive Fallen bin ich immer wieder getappt. Daher war mein Ansatz zunächst ein beobachtender: Was passiert, wenn die in den urbanen Ballungszentren beheimatete staatliche Justiz in einem Dorf ihr Zelt aufschlägt und Recht spricht? Welche Erwartungen werden bedient, welche Bilder transportiert, welche Werte vermittelt? Welches Verständnis von Recht und Gerechtigkeit haben die an Organisation und Durchführung mobiler Gerichte beteiligten Akteure? Was treibt sie an? Was versprechen sich die Geschädigten von einer Beteiligung an den Verfahren? Wird ihrer Vorstellung von Gerechtigkeit entsprochen? Und wie kommen unterschiedliche Anschauungen von Staat, Gesellschaft und Familie zum Ausgleich?