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Zum 1.1.2020 hat die Bundesregierung zur Erreichung ihrer Klimaziele die energetische Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzter eigener Gebäude steuerlich begünstigt. Denken Sie jetzt vielleicht an eine energetische Sanierung Ihrer Wohnung, so können Sie mit einer Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR auf Ihre tarifliche Einkommensteuer rechnen. Gefördert werden die Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken, die Erneuerung von Fenster, Außentüren und Heizungsanlage, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Dieser Ratgeber erläutert Ihnen Schritt für Schritt die einzelnen Voraussetzungen für den Erhalt der Steuerbegünstigung. Zudem erfahren Sie hier, welche technischen Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen gestellt werden.
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Seitenzahl: 58
Veröffentlichungsjahr: 2020
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Klimaschutzpaket 2030
Abkürzungsverzeichnis
Das wird gefördert
Diese Voraussetzungen muss das Förderobjekt erfüllen
Was bezeichnet man als Förderobjekt?
Sie müssen Eigentümer sein
Wo muss das Förderobjekt belegen sein
10-Jahres-Grenze
Persönliche Fördervoraussetzung
Erfülle ich die Nutzungsvoraussetzungen?
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Unentgeltliche Überlassung von Teilen der Wohnung
Entgeltliche Überlassung an andere Personen
Schädliche Zuordnung zu anderen Einkunftsarten
Das häusliche Arbeitszimmer
Weitere Verstöße gegen die Förderbedingungen
Sanierungskosten dürfen keine Aufwendungen sein
Aufwendungen bei § 10f oder 35a EStG
Achtung bei öffentlichen Mitteln
Die Fachunternehmerpflicht
Fachunternehmer und Fachunternehmerbescheinigung
Wer gilt als Fachunternehmer?
Pflicht zur Rechnungserstellung
Wichtig: Keine Barzahlung
Die Steuerermäßigung
Welche Aufwendungen werden berücksichtigt?
Mit dieser Steuerermäßigung können Sie rechnen
Mehrere Maßnahmen sind möglich
Objektbeschränkung
Maßnahmenbeginn vor dem 1.1.2020
Antragsstellung beim Finanzamt
Antragsstellung
Unterlagen für das Finanzamt
Mehrere Eigentümer
Anhang
§ 35c EStG - Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude - EnEV ESanMV
§1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
§2 Anforderung an ein Fachunternehmen
§3 Inkrafttreten
Anlage 1 – Wärmedämmung von Wänden
Anlage 2 – Wärmedämmung von Dachflächen
Anlage 3 – Wärmedämmung von Geschossdecken
Anlage 4 - Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Anlage 5 - Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Anlage 6 - Erneuerung der Heizungsanlage
Anlage 7 - Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Anlage 8 - Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Findex
Die Bundesregierung hat zum Ende des Jahres 2019 auch den steuerlichen Teil ihres Klimaschutzpaketes verabschiedet. Bestandteil dieses Klimaschutzpaketes ist die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungen an Ihrer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Besonders ist an dieser Förderung, dass die Steuervergünstigung direkt auf die Höhe Ihrer tariflichen Einkommensteuer wirkt. Man wollte hiermit verhindern, dass nicht nur Personen mit höheren Einkommen von der Förderung profitieren.
Mit diesem kleinen Ratgeber werden Sie erkennen, ob Sie von der Förderung profitieren und wie Sie die Höhe der Förderung berechnen können.
Jörg Wilde
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
BAFA
Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BFH
Bundesfinanzhof
ESanMV
Energetische Sanierungsmaßnahmen Verordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EnEV
Energieeinsparverordnung
ggf.
gegebenenfalls
Nr.
Nummer
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
S.
Satz
z. B.
zum Beispiel
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, Ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie energetisch auf den neusten Stand zu bringen, dann könnte der § 35c EStG für Sie eine interessante Steuerbegünstigung sein. Die Bundesregierung fördert ab dem 1.1.2020 folgende energetische Sanierungsmaßnahmen:
Wärmedämmung von Wänden
Wärmedämmung von Dachflächen
Wärmedämmung von Geschossdecken
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Erneuerung der Heizungsanlage
Einbau von digitalen Systemen zu energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind
Die obigen Maßnahmen werden aber nur gefördert, wenn Sie die von der Bundesregierung geforderten technischen Mindestanforderungen erfüllen. Welches dies im Einzelnen sind, verrät die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes oder kürzer die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Diese finden Sie im Anhang dieses Ratgebers.
Lesen und prüfen Sie in den folgenden Kapiteln, ob Sie die Steuerbegünstigung nach § 35c EStG nutzen können und wollen.
In diesem Ratgeber werde ich die Wohnung als Förderobjekt bezeichnen. Der Begriff Förderobjekt umfasst dabei nicht nur eine Wohnung, sondern auch das Einfamilienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Gebäudeteil, der als selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut angesehen wird1.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie auch Eigentümer oder Miteigentümer des Förderobjekts sind. Mieter oder Pächter erhalten diese Förderung nicht. Dies gilt auch, wenn Sie als Mieter oder Pächter die energetische Sanierung auf eigene Kosten durchführen lassen.
Gefördert werden nicht nur Förderobjekte, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden. So darf das Förderobjekt in der gesamten Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein2. Voraussetzung ist aber, dass Sie nicht nur Eigentümer sind, sondern in diesen Fällen auch die Nutzungsbedingungen erfüllen.
Ihr Förderobjekt darf kein Neubau sein. Genauer gesagt muss Ihr Förderobjekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre sein3. Maßgebend für die Berechnung des Alters des Objekts ist der Beginn der Herstellung. Haben Sie das Förderobjekt käuflich erworben, ist das Datum des Kaufvertrags unmaßgeblich. Als maßgebliches Datum für die Durchführung gilt der Vertragsabschluss über die energetische Sanierungsmaßnahme mit dem Fachunternehmer.
Beispiel: Berechnung der 10-Jahres-Frist
Sie haben am 1.4.2019 ein Einfamilienhaus erworben. Nach den Unterlagen wurde mit der Herstellung des Hauses am 1.10.2009 begonnen. Fertiggestellt wurde es damalig am 15.6.2010. Am 1.9.2020 schließen Sie mit einem Fachunternehmer einen Vertrag über eine energetische Sanierung i.S.d. § 35c EStG ab.
Das Förderobjekt erfüllt die 10-Jahres-Frist. Maßgeblich für die Berechnung ist zum einen der Beginn der Herstellung (1.10.2009) sowie der Tag des Vertragsabschlusses mit dem Fachunternehmer (1.9.2020). Rechnet man dem Tag der Fertigstellung 10 Jahre hinzu, wird die 10-Jahres-Frist mit Ablauf des 31.9.2019 überschritten. Das Förderobjekt ist somit bei Vertragsabschluss (Sanierungsmaßnahme) älter als 10 Jahre. Alle anderen im Beispiel genannten Datumsangaben sind für die Berechnung ohne Bedeutung.
Ist Ihr Objekt noch keine 10 Jahre alt, ist es nicht förderfähig. Allerdings kann man je nach Alter des Objekts auch abwarten, bis das Objekt älter als 10 Jahre wird.
Beispiel: 10-Jahres-Frist abwarten
Beispiel wie vor, jedoch wurde erst am 1.10.2011 mit der Herstellung des Einfamilienhauses begonnen.
In diesem Fall erfüllt das Förderobjekt die 10-Jahres-Frist nicht. Die Frist endet hier erst mit Ablauf des 31.9.2021. Schließen Sie am 1.9.2020 die Sanierungsverträge ab, erhalten Sie die Förderung nach § 35c EStG nicht. Wenn Sie aber mit der Vertragsschließung und somit mit der energetischen Sanierung bis nach dem 31.9.2021 zuwarten, erfüllt Ihr Objekt die 10-Jahres-Frist.
1 § 35c Abs. 1, 4 EStG
2 § 35c Abs. 1 S. 1 EStG
3 § 35c Abs. 1 S. 3 EStG
Die an Sie persönlich geknüpfte Fördervoraussetzung ist recht einfach. Sie müssen eine natürliche Person sein, die in Deutschland zur Einkommensteuer herangezogen wird. Denn nur wenn Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt vorlegen, kann der § 35c EStG auch auf Ihre tarifliche Einkommensteuer angerechnet werden.
Nachdem geklärt ist, ob Sie Eigentümer eines Förderobjekt i.S.d. § 35c EStG sind, ist nun zu prüfen, ob Sie auch die Nutzungsvoraussetzungen erfüllen. Erfüllen Sie die Nutzungsvoraussetzungen nämlich nicht, erhalten Sie keine Förderung, obwohl ein eigenes Objekt vorhanden ist.
Ihr vermeidliches Förderobjekt wird nur gefördert, wenn Sie dieses ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Diese Nutzungsvoraussetzung muss jeweils im jeweiligen Jahr der Förderung vorliegen4.
Beispiel: Änderung der Nutzung