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Die Wohnungseigentümer:innen haben die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen zu tragen. Hierzu müssen Forderungen gegen die Wohnungseigentümer:innen und andere Hausgeldschuldner:innen begründet, angefordert und notfalls zwangsweise beigetrieben werden. Dieses Buch stellt die Abläufe dieses Forderungsmanagements vor: von der Mahnung bis zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Wohnungseigentum. Es geht zudem auf die Möglichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen in der schon eingetretenen Krise ein und zeigt, wie diese schon im Vorfeld finanzielle Ausfälle verhindern kann und was die Verwaltungen insoweit unternehmen müssen. Inhalte: - Die Hausgeldforderung: Grundlagen, Entstehung, Fälligkeit und Erlöschen - Gerichtliche und außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld - Verwaltervertrag und Hausgeldinkasso - Alternativen zum Hausgeldinkasso - Zwangsvollstreckung: Grundsätze und Überblick - Was tun bei Insolvenz eines Wohnungseigentümers zw. einer Eigenümerin Neu in der 2. Auflage: - Relevanter Prüfungsstoff nach der Anlage zu § 1 der Zertifizierter-Verwalter- Prüfungsverordnung - Alle Änderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) - Förderung der Elektromobilität - Neue kosten- und grundbuchrechtliche Vorschriften Digitale Extras: - Musterformulierungen - Checklisten
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Seitenzahl: 402
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Dr. Oliver Elzer
Forderungsmanagement im Wohnungseigentumsrecht
2., aktualisierte Auflage, Januar 2022
© 2022 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
haufe.de
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Die Verwalter, aber auch die Anwaltschaft haben das Buch freundlich angenommen. Darüber haben wir uns natürlich gefreut. Wir wollen uns auf dem Erreichten aber nicht ausruhen. Wir versuchen daher ständig, das Werk zu verbessern und die aktuelle Rechtsprechung sowie Strömungen im Schrifttum umfassend zu berücksichtigen. Dies ist mit dieser Auflage selbstverständlich geschehen.
Vor allem das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187) gab einen besonderen Anlass zu einer Durchsicht und Überarbeitung. Denn durch das WEMoG hat sich für das Forderungsmanagement mehr geändert, als wir es bei der Vorlage der 1. Auflage für möglich hielten. Diese Umformungen machten es notwendig, sämtliche Teile des Buches gründlich zu überprüfen, teilweise umzuschreiben und das Werk an das geänderte Denken heranzuführen. Das WEMoG ist jetzt in allen Teilen des Werkes umfassend berücksichtigt und vollständig umgesetzt worden. Hierauf wird an den betreffenden Stellen nicht besonders hingewiesen. Wer sich einen kurzen und schnellen Überblick über die durch das WEMoG angestoßenen Änderungen verschaffen will, findet im Kap. 19 in gedrängter Form kurze Hinweise.
Ich danke Herrn Harald Reicke für die kritische Durchsicht des Manuskriptes und seine vielen Verbesserungsvorschläge. Ein weiterer Dank gilt dem Team des Haufe-Verlages, insbesondere Frau Friedrich und Frau Jallad. Nur durch diese Zuarbeit war es überhaupt möglich, das Forderungsmanagement schnell in überarbeiteter Form vorzulegen.
Sind Aussagen unklar, sind inhaltliche Fehler zu beklagen, für die ich allein einzustehen habe, oder gibt es andere Bemerkungen, freue ich mich über Hinweise per Mail an: [email protected].
Berlin im November 2021
In einer Wohnungseigentumsanlage entstehen Kosten. Soweit diese unmittelbar auf das Sondereigentum entfallen, ist es Aufgabe des jeweiligen Wohnungseigentümers, die entsprechenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.1 Auf welche Art und Weise er etwa für sein Gas, seinen Strom oder seine Grundsteuer die erforderlichen Mittel aufbringt, ist allein seine Sache.
Anders liegt es in Bezug auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Entstehen dieser bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG Kosten, müssen die Wohnungseigentümer die erforderlichen Mittel gemeinsam aufbringen.
Insoweit treffen den Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vielfältige Aufgaben. Es ist bereits an ihm, dabei zu helfen und zu organisieren, dass Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer begründet werden. Hierzu bedarf es nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich eines Beschlusses, der in der Regel in einer vom Verwalter einberufenen Versammlung und nur selten außerhalb einer Versammlung gefasst wird. Dieser »Hausgeldbeschluss« kann einen »Vorschuss« oder einen »Nachschuss«, aber auch die Entscheidung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Verbraucherkreditvertrag schließen soll, zum Inhalt haben. Diese Beschlüsse werden hier behandelt, allerdings nur in Grundzügen.
In der Folge eines solchen »Hausgeldbeschlusses« müssen die durch ihn oder auf andere Art und Weise begründeten Forderungen vom Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angefordert werden. Erfüllen die Hausgeldschuldner ihre Verbindlichkeiten nicht freiwillig, ist von dieser die Hausgeldzahlung zwangsweise durchzusetzen. Das auf diese Art und Weise grob beschriebene »Hausgeldinkasso« des Verwalters für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – die Anforderung und Beitreibung des Hausgeldes2 – steht hier im Mittelpunkt.3 Es hat für die Wohnungseigentümer, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, aber auch für jeden Verwalter eine große Bedeutung.4 Denn bei ungeordneten finanziellen Verhältnissen kann der Verwalter abberufen werden.5 Bei Fehlern im Rahmen des Hausgeldinkassos kann [18]der Verwalter ferner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Schadensersatz haften. Verweigern sich die Wohnungseigentümer einem sinnvollen Hausgeldinkasso und sind Rückstände »programmiert«, muss ein Verwalter im Übrigen darüber nachdenken, sich von der Wohnungseigentumsanlage »loszusagen«.6
1 Siehe nur Jennißen/Zschieschack, § 27 WEG Rn. 140.
2 Vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen.
3 Siehe für einen kurzen Überblick auch Jennißen/Zschieschack, § 27 WEG Rn. 149 ff., Hügel/Elzer, § 27 WEG Rn. 122 ff., Hogenschurz/Elzer, § 27 WEG Rn. 122 ff. oder vertiefter SWK-WEG/Bruns »Wohngeld-/Hausgeldinkasso«.
4 Eichhorn, NZM 2010, S. 688.
5 OLG Köln, Beschluss v. 7.5.1999, 16 Wx 21/99, ZMR 1999 S. 789.
6 Deckert, ZWE 2006, S. 318, 324.
Wann Hausgeld fällig ist, können die Wohnungseigentümer durch einen auf § 28 Abs. 3 WEG gestützten Beschluss66 oder durch eine Vereinbarung67 bestimmen, jenseits der §§ 27 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG aber nicht der Verwalter.
Häufig enthält bereits die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung zur Fälligkeit von Hausgeldzahlungen, wie beispielsweise das nachfolgende Muster, in dem das Hausgeld zum 10. Tag eines Monats fällig ist (häufig ist die Fälligkeit auch auf den 3. Werktag eines Kalendermonats festgelegt).
Digitale Extras
Gemeinschaftsordnung: Fälligkeit des Hausgeldes Musterklausel in (…)
§ 3 Hausgeld
Hausgeld (Zahlungen gemäß einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG in der Fassung vom 1.12.2020) ist mit Beschlussfassung fällig. Das nach einem Wirtschaftsplan geschuldete Hausgeld ist – wird nichts anderes beschlossen – in 12 gleichen Beträgen zu bezahlen. Der jeweilige Betrag ist – wird nichts anderes beschlossen – jeweils zum 10. Tag eines jeden Monats fällig und ist auf das vom Verwalter bekannt zu gebende Konto zu zahlen. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird der Verwalter zu den Fälligkeitsterminen von ihr Gebrauch machen. Soweit ein erst nach dem 1.1. eines Kalenderjahres beschlossener Wirtschaftsplan zu einer rückwirkenden Hausgelderhöhung führt, wird diese mit Genehmigung fällig.
(…)
Fehlt es an einer Vereinbarung, wird in der Praxis in der Regel entweder allgemein und damit abstrakt68 oder im Einzelfall konkret mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und beruhend auf § 28 Abs. 3 WEG festgelegt, dass die Wohnungseigentümer das Hausgeld (meist wird nicht – wie es aber möglich wäre – zwischen den einzelnen Vorschüssen unterschieden) nicht nach Abruf, sondern monatlich zu leisten haben.69
Das Hausgeld ist an einem von den Wohnungseigentümern bestimmten Tag (z. B. am 3. Werktag eines Monats) oder, wenn die Wohnungseigentümer keinen Zahlungszeitpunkt bestimmen, nach § 271 Abs. 1 BGB sofort am Monatsanfang fällig, ohne dass es einer Mahnung oder eines anderen Rechtsaktes bedürfte. Fällt der Monatserste auf einen Feiertag oder auf ein Wochenende70, ist das Hausgeld am 1. regulären Werktag fällig.
Digitale Extras
Musterbeschluss: Fälligkeit der Forderungen aus einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG
TOP XX: Fälligkeit der Vorschüsse
Das aufgrund des Beschlusses über die Vorschüsse zu zahlende Hausgeld ist in 12 Teilbeträgen jeweils am 3. Werktag eines Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Eingang auf dem Gemeinschaftskonto bei der ______-Bank, IBAN _________, BIC _________ maßgeblich, sofern der Zahlungspflichtige nicht nachweist, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht. Wohnungseigentümer, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, werden gebeten, zum Zeitpunkt der Fälligkeit für eine ausreichende Kontendeckung zu sorgen.71 Gilt der Beschluss für das laufende Jahr, sind Nachzahlungen für die zum Zeitpunkt des Beschlusses schon zurückliegenden Monate zum nächsten Zahlungstermin fällig; Überzahlungen sind mit der nächsten Zahlung zu verrechnen.[39]Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis: ___________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, sind die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig.
66 BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16, NJW 2018 S. 2044 Rn. 21; Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, § 2 Rn. 421.
67 BGH, Urteil v. 21.7.2011, IX ZR 120/10, NJW 2011 S. 3098.
68 Schnabel, Jahres- und Wohngeldabrechnung in der WEG, 2. Auflage, unter 1.5.3.
69 Siehe auch Moosheimer, ZMR 2015, S. 350, 353 und Schnabel, Jahres- und Wohngeldabrechnung in der WEG, 2. Auflage, unter 1.5.3.
70 Zur Miete siehe BGH, Urteil v. 13.7.2010, VIII ZR 291/09, NJW 2010 S. 2882.
71 Vielfach ist zu lesen, Wohnungseigentümer hätten für eine Deckung zu sorgen. Diese Formulierung ist missverständlich und könnte als Handlungsanordnung verstanden werden; diese aber wäre nichtig.
Für die Person des Hausgeldschuldners kommt es nach h. M. darauf an, wer bei Fälligkeit der aus einem Beschluss nach 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG begründeten Ansprüche aktuell Eigentümer oder Miteigentümer eines Wohnungseigentums ist (»Fälligkeitstheorie«).72 Dies ist in der Regel, wer als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen und als »Wohnungseigentümer« anzusehen ist.
Bei den Wohnungseigentümern ist allerdings wiederum zwischen Einzel- und Miteigentümern, werdenden Wohnungseigentümern und Bucheigentümern zu unterscheiden. Neben und anstelle von Wohnungseigentümern können außerdem Parteien kraft Amtes haften, vor allem Zwangs- und Insolvenzverwalter das Hausgeld schulden.
Wohnungseigentümer im Sinne von § 28 WEG ist, wer zu Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist.73 Dies gilt auch dann, wenn der im Grundbuch Eingetragene das Eigentum nur treuhänderisch innehat.74
Erbe und Ersteigerer
Der Erbe oder der Ersteigerer eines Wohnungseigentums steht zwar nicht im Wohnungsgrundbuch, ist aber Wohnungseigentümer und schuldet das Hausgeld.75 Der Ersteigerer schuldet das Hausgeld, das ab Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) fällig geworden ist.
Wenn der Wohnungseigentümer eine GmbH oder AG ist, schuldet nur diese das Hausgeld.